52005DC0050

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen /* KOM/2005/0050 endg. */


Brüssel, den 17.02.2005

KOM(2005) 50 endgültig

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen

INHALT

EINLEITUNG 3

1. STRUKTUR UND DURCHFÜHRUNG DER GMO FÜR BANANEN 3

1.1. Erzeugerorganisationen 3

1.2. Ausgleichsbeihilfe 4

1.3. Strukturmaßnahmen 5

1.4. Handel mit Drittländern 5

1.4.1. Einfuhrregelung (EU–15) 5

1.4.2. Inanspruchnahme der Lizenzen und Marktbeteiligte in der EU–15 6

1.4.3. Übergangsmaßnahmen aufgrund der Erweiterung (EU–10) 7

1.4.4. Verhandlungen im Rahmen der Artikel XXIV.6 und XXVIII des GATT 7

2. BESONDERER RAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER TRADITIONELLEN AKP–BANANENLIEFERANTEN 8

3. MARKTTENDENZEN 8

3.1. Belieferung des Gemeinschaftsmarkts 8

3.1.1. EU–Erzeugung 8

3.1.2. EU–Einfuhren 8

3.1.3. Preise 9

EINLEITUNG

Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen[1] unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Bananen. Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über die Funktionsweise der GMO für Bananen seit 1999.

Die Durchführung der GMO für Bananen seit 1993 wird derzeit einer eingehenden Evaluierung unterzogen, die im zweiten Quartal 2005 abgeschlossen werden soll. Zugleich hat die Kommission im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT Verhandlungen aufgenommen, um bis spätestens 1. Januar 2006 eine ausschließlich auf Zöllen beruhende Einfuhrregelung für Bananen einzuführen.

Auf der Grundlage der Evaluierungsergebnisse wird die Kommission die Debatte mit ihren institutionellen, wirtschaftlichen und sozialen Partnern über etwaige Verbesserungen der GMO vertiefen. Im Anschluss an diese Debatte könnten dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge unterbreitet werden.

STRUKTUR UND DURCHFÜHRUNG DER GMO FÜR BANANEN

Die gemeinsame Marktorganisation für Bananen wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates[2] errichtet, die am 13. Februar 1993 im Zuge der Schaffung des Binnenmarktes erlassen wurde. Die Marktorganisation umfasst gemeinsame Qualitäts– und Vermarktungsnormen, Erzeugerorganisationen, Beihilfen für die Gemeinschaftserzeuger und eine Regelung für den Handel mit Drittländern. Die GMO wurde über die Jahre hinweg (insbesondere 1998 und 2001) mehrmals geändert, vor allem was die Einführregelung anbelangt.

Erzeugerorganisationen

Die 21 bestehenden Erzeugerorganisationen umfassen die Gesamtheit der gemeinschaftlichen Bananenerzeuger. Sie verteilen sich wie folgt:

Kanarische Inseln | 5 |

Guadeloupe | 2 |

Martinique | 4 |

Madeira | 2 |

Azoren | 5 |

Algarve | 1 |

Kreta | 1 |

Lakonien | 1 |

[Zypern | 1, noch zu errichten]. |

Die Mindestgrößte der Erzeugerorganisation (Zahl der Erzeuger und vermarktete Bananenmenge) variiert je nach der Produktionsstruktur in den Erzeugungsgebieten.

Ausgleichsbeihilfe

Die Ausgleichsbeihilfe wird berechnet anhand der Differenz zwischen

- dem „pauschalen Referenzerlös“ für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen und

- dem „durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung“, der auf dem Markt der Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.

Der ursprüngliche pauschale Referenzerlös wurde für Bananen ab Versandschuppen anhand von Angaben zu den im Jahr 1991 verzeichneten durchschnittlichen Preisen errechnet und später als Ergebnis der Tagung des Agrarrates von Juni 1998 im Jahr 1998 um 5% und im Jahr 1999 um bis zu 8% heraufgesetzt. Gegenwärtig liegt er bei 64,03 EUR/100 kg.

Die Höchstmenge von Gemeinschaftsbananen, für die die Ausgleichsbeihilfe gewährt werden kann, ist auf 867 500 t festgesetzt. Diese Menge verteilt sich auf die einzelnen Erzeugungsgebiete in der Gemeinschaft wie folgt:

Kanarische Inseln | 420 000 t |

Guadeloupe | 150 000 t |

Martinique | 219 000 t |

Madeira, Azoren und Algarve | 50 000 t |

Kreta und Lakonien | 15 000 t |

Zypern | 13 500 t. |

2001 führte der Rat eine Bestimmung[3] ein, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, die aus neu angelegten Plantagen stammende Bananenerzeugung von der Ausgleichsbeihilfe auszuschließen. Diese Bestimmung kann angewendet werden, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats eine Gefahr für die nachhaltige Entwicklung der Erzeugungsgebiete, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Umwelt sowie den Schutz der Böden und der charakteristischen Merkmale der Landschaft, besteht. Mit Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 2002[4] wurde Spanien ermächtigt, Erzeugnisse aus neuen, nach dem 1. Juni 2002 angelegten Bananenplantagen für einen bestimmten Zeitraum von der Ausgleichsbeihilfe auszuschließen.

Die EU–Haushaltsausgaben im Rahmen der Ausgleichsbeihilfe variieren entsprechend der Entwicklung der von den Gemeinschaftserzeugern erzielten Marktpreise und den im jeweiligen Jahr vermarkteten Mengen. Die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben im Zeitraum 1999–2003 belaufen sich auf 249 Mio. EUR.

Erzeugungsgebiete, in denen der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung um mindestens 10% unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt lag, erhalten eine Zusatzbeihilfe. Damit die Gemeinschaftserzeuger zu einem marktorientierten Vorgehen angehalten werden, ist der Betrag der gewährten Zusatzbeihilfe generell umgekehrt proportional zur Differenz zwischen dem regionalen und dem gemeinschaftlichen Preis.

Im Rahmen der derzeitigen Evaluierung der GMO wird die Funktionsweise und Kostenwirksamkeit der Binnenregelung – einschließlich etwaiger Mängel bei deren Anwendung – eingehend bewertet.

Anhang I enthält nähere Angaben zu den Beträgen der „Basis“–Ausgleichsbeihilfe und der Zusatzbeihilfe sowie zu den Haushaltsausgaben für die Jahre 1999–2003.

Stru kturmaßnahmen

Die Bananenerzeuger haben zudem im Rahmen der generell auf verschiedene Erzeugnisse anwendbaren, aus dem EAGFL finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Anspruch auf eine Strukturförderung. Rechtsgrundlage für diese Förderung ist die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates[5].

Drei Arten von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Bananen anwendbar: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Agrarumweltmaßnahmen. In die operationellen Programme der Erzeugungsgebiete wurden solche Maßnahmen mit aufgenommen. Im Rahmen der Evaluierung werden die Synergien zwischen den verschiedenen gemeinschaftlichen Förderinstrumenten für den Bananensektor besonders analysiert.

Handel mit Drittländern

Einfuhrregelung (EU–15)

Die Einfuhrregelung wurde zweimal (1998 und 2001) erheblich geändert.

Die Reform von 1998 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998[6] eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998[7] umgesetzt. Die geänderte Regelung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Die Unterscheidung zwischen den Marktbeteiligten anhand von Kategorie und Funktion wurde aufgegeben und durch eine einfache Unterscheidung zwischen „traditionellen Marktbeteiligten“ und „neuen Marktbeteiligten“ ersetzt. Die neuen Marktbeteiligten erhielten Zugang zu einem größeren Anteil des Zollkontingents (8% gegenüber den anfänglichen 3,5%). Die Zuteilungen für die „traditionellen Marktbeteiligten“ wurden auf der Grundlage der jüngsten „tatsächlichen Einfuhren“, d.h. Abfertigung zum freien Verkehr und Zahlung des Einfuhrzolls, festgelegt. Die Einfuhrlizenzen konnten zur Einfuhr von Dollar–Bananen oder von AKP–Bananen verwendet werden (Grundsatz des „gemeinsamen Topfes“).

Im Januar 2001 beschloss der Rat, bis spätestens Januar 2006 eine ausschließlich auf Zöllen beruhende Einfuhrregelung einzuführen[8]. Entsprechend den im April 2001 geschlossenen Vereinbarungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten bzw. Ecuador wird gegenwärtig (seit 1. Juli 2001) eine Interimsregelung auf der Grundlage von Einfuhrlizenzen angewendet. Aufgrund der im November 2001 erwirkten Ausnahmegenehmigungen für die Artikel I und XIII des GATT konnte das C–Kontingent (750 000 t) für die AKP–Länder vorbehalten und auf die im Rahmen der drei Kontingente A, B und C eingeführten AKP–Bananen ein Zollsatz von Null angewendet werden. Zu diesem Zweck wurde die gemeinsame Marktorganisation durch die Ratsverordnungen (EG) Nr. 216/2001 vom 25. Januar 2001 und (EG) Nr. 2587/2001 vom 19. Dezember 2001[9] geändert. Die Durchführungsbestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission vom 7. Mai 2001[10] erlassen.

Es gelten folgende Zollkontingente:

- Kontingent A: 2 200 000 t zu einem gebundenen Zollsatz von 75 EUR/t (Zollsatz Null für AKP–Bananen),

- Kontingent B (autonomes Zollkontingent): 453 000 t zum Zollsatz von 75 EUR/t (Zollsatz Null für AKP–Bananen),

- Kontingent C: 750 000 t zum Zollsatz von 0 EUR/t (ausschließlich für AKP–Bananen).

Die Kontingente A und B stehen Bananen jeglichen Ursprungs offen, während das C–Kontingent für AKP–Bananen vorbehalten ist. Auf Bananeneinfuhren außerhalb der Kontingente wird ein Zollsatz von 680 EUR/t angewendet, wobei für AKP–Bananen jedoch eine Zollpräferenz von 300 EUR/t eingeräumt wird.

Die im Rahmen der Kontingente A und B verfügbaren Mengen werden zu 83% „traditionellen Marktbeteiligten“ und zu 17% „nicht traditionellen Marktbeteiligten“ zugeteilt. Im Rahmen des C–Kontingents betragen diese Prozentsätze 89% bzw. 11%.

Die Einfuhrlizenzregelungen werden auf Basis der historischen Referenzmengen verwaltet. Die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten werden anhand seiner durchschnittlichen Primäreinfuhren in den Jahren 1994, 1995 und 1996 festgesetzt, die im Jahr 1998 berücksichtigt wurden. Zur Aktualisierung der Daten werden die Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten für 2004 und 2005 auf Basis der Inanspruchnahme der Einfuhrlizenzen in den Jahren 2002 bzw. 2003 berechnet.

Inanspruchnahme der Lizenzen und Marktbeteiligte in der EU –15

Die Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft erfolgen im Rahmen von Einfuhrlizenzen, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag der registrierten Marktbeteiligten erteilt werden. Die Lizenzen sind in der ganzen Gemeinschaft gültig.

Im Zeitraum Januar 1999 – Juni 2001 wurden die für Dollarbananen verfügbaren Lizenzen praktisch vollständig in Anspruch genommen. Die Lizenzen für Bananen mit Ursprung in den traditionellen AKP–Lieferstaaten[11] wurden hingegen nicht voll ausgeschöpft. 1999 nahmen die traditionellen Marktbeteiligten 88% und die neuen Marktbeteiligten ganze 36% der für sie verfügbaren Lizenzen in Anspruch. Im Jahr 2000 lagen diese Zahlen bei 84% bzw. 46%. Im selben Zeitraum wurden 625 traditionelle Marktbeteiligte registriert, während die Zahl der neuen Marktbeteiligten kontinuierlich auf 1383 im zweiten Halbjahr 2001 anstieg.

Im Jahr 2001, einem Übergangsjahr, wurden die Lizenzen für die Kontingente A und B in vollem Umfang und für das Kontingent C zu 86,6% in Anspruch genommen. In den Folgejahren war eine Verbesserung zu verzeichnen. So wurden 2002 die Lizenzen für die Kontingente A und B in vollem Umfang und für das Kontingent C zu 95% verwendet. 2003 wurden alle Kontingente zu 100% ausgeschöpft.

Im Zeitraum Juli 2001–2003 blieb die Zahl der traditionellen Marktbeteiligten relativ stabil (2003: 174 traditionelle Marktbeteiligte, davon 147 im Rahmen der Kontingente A und B und 26 im Rahmen des Kontingents C).

Innerhalb desselben Zeitraums ist die Zahl der nicht traditionellen Marktbeteiligten – insbesondere im Rahmen des Kontingents C – kontinuierlich angestiegen. So hat sich die Zahl der nicht traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Kontingente A und B von 188 im zweiten Halbjahr 2001 auf 220 im Jahr 2003 erhöht, während sie im Rahmen des Kontingents C von 37 auf 79 anstieg.

Übergangsmaßnahmen aufgrund der Erweiterung (EU–10)

Für den Zeitraum 1. Mai – 31. Dezember 2004 wurde eine zusätzliche Menge von 300 000 t für Bananeneinfuhren in die neuen Mitgliedstaaten festgesetzt[12]. Für das Jahr 2005 wurde eine zusätzliche Menge von 460 000 t festgesetzt[13].

Die zusätzliche Menge wurde auf Übergangsbasis festgesetzt. Sie wird gesondert verwaltet, wobei aber dieselben Mechanismen und Instrumente wie im Fall der Kontingente A, B und C angewendet werden. Diese Menge soll in keinem Fall dem Ergebnis der WTO–Verhandlungen vorgreifen und kann bei entsprechender Nachfrage erhöht werden.

Verhandlungen im Rahmen der Artikel XXIV.6 und XXVIII des GATT

Am 19. Januar 2004 teilte die EG der WTO mit, dass sie die Liste der Verpflichtungen der EG und die Listen der Verpflichtungen der zehn neuen Mitgliedstaaten zurückziehen werde, dass sie die Liste der Verpflichtungen der EG für die EU–25 bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Ausgleichsmaßnahmen anwenden werde und dass sie bereit sei, Verhandlungen über Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT aufzunehmen. Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den Handelspartnern der Gemeinschaft Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT zu führen.

Am 4. Juni 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII zu führen. Am 15. Juli 2004 teilte die Kommission der WTO ihre Absicht mit, die Bindungen für Bananen in der Liste der Zollabbauverpflichtungen der Gemeinschaft zu ändern. Die Verhandlungen sind im November angelaufen.

BESONDERER RAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER TRADITIONELLEN AKP–BANANENLIEFERANTEN

Um Wettbewerbsproblemen zu begegnen, errichtete die Gemeinschaft einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP–Bananenlieferanten. Dieser mit der Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates[14] vom 22. April 1999 geschaffene Rahmen soll den traditionellen AKP–Bananenlieferanten bei der Anpassung an die sich verändernde Marktlage helfen. Die im Rahmen dieser Regelung bereitgestellten Mittel ermöglichen es den Empfängerstaaten, die Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors zu verbessern bzw. – in Fällen, in denen eine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors nicht möglich ist – die Diversifizierung zu fördern.

Im Zeitraum 1999–2003 wurden den Empfängerstaaten insgesamt 216,18 Mio. EUR zugewiesen. Die wichtigsten Empfänger sind die Windward–Inseln[15], die innerhalb dieses Zeitraums 51% der Mittel erhielten.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht über die Durchführung dieses Rahmens.

Markt TENDENZEN

Belieferung des Gemeinschaftsmarkts

Entsprechende Schaubilder finden sich in Anhang 2.

EU–Erzeugung

Die Gesamterzeugung der EU–15 machte mit 754 000 t im Jahr 2003 ungefähr 1% der weltweiten Erzeugung desselben Jahres aus (Schaubild 2, Anhang 2).

In den Jahren 1999–2003 bewegte sich die Erzeugung der EU–15 in der Größenordnung von 750 000 t und stieg insgesamt um 3,5% an, wobei sich die Erzeugung von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich entwickelte (Schaubild 3, Anhang 2).

EU–Einfuhren

Der Markt der EU–15 nimmt jährlich 4 Mio. t Bananen auf, wobei diese Zahl im Zeitraum 1999–2003 schwankte und insgesamt um 5% anstieg. Die Länder der EU–15 decken 82% ihres Bananenverbrauchs durch Einfuhren (3,4 Mio. t im Jahr 2003). Dabei handelt es sich zu 63% um „Dollarbananen“ mit Ursprung in Lateinamerika und zu 19% um Bananen mit Ursprung in den AKP–Staaten. Der restliche Marktanteil von 18% entfällt auf Bananen gemeinschaftlichen Ursprungs (Schaubild 1, Anhang 2).

Der auf die drei verschiedenen Ursprünge entfallende Anteil von Bananen am EU–Markt ist über die Jahre relativ stabil geblieben, doch hat sich – wenngleich die aggregierten Zahlen keine signifikante Veränderung erkennen lassen – die Struktur der Einfuhren von „Dollarbananen“ und vor allem von AKP–Bananen geändert (Schaubild 6, Anhang 2).

Unter den Lieferanten von „Dollarbananen“ haben die vier größten Exportländer Ecuador, Costa Rica, Kolumbien und Panama seit jeher eine vorherrschende Stellung inne (97% der Gesamteinfuhren von Dollarbananen), während den anderen Lieferländern wesentlich geringere Bedeutung zukommt (Schaubilder 4 und 7, Anhang 2).

Was die AKP–Staaten anbelangt, hat sich die Belieferung des EU–Markts durch die einzelnen Lieferländer sehr unterschiedlich entwickelt. So sind die Lieferungen aus dem Karibischen Raum im Zeitraum 1999–2003 um 9,6% zurückgegangen und machen derzeit 36,8% der Gesamteinfuhren aus den AKP–Staaten aus. Dieser Rückgang ist besonders ausgeprägt im Fall der Windward–Inseln, deren Ausfuhren in die EU um 51,1% gesunken sind. Auf der anderen Seite hat die Dominikanische Republik ihre Ausfuhren in die EU im selben Zeitraum um 159% gesteigert und hat derzeit einen Anteil von 14% an den Gesamteinfuhren aus den AKP–Staaten inne (gegenüber 6% im Jahr 1999). Der Anteil der afrikanischen AKP–Staaten und insbesondere Kameruns hat zwischen 1999 und 2003 um 83% zugenommen und liegt derzeit bei 37% der Gesamteinfuhren aus den AKP–Staaten (Schaubilder 5 und 8, Anhang 2).

Von den 10 neuen Mitgliedstaaten, die der EU im Mai 2004 beigetreten sind, ist Polen der größte Einfuhrmarkt. Im Jahr 2003 waren 98% der von den neuen Mitgliedstaaten eingeführten Bananen „Dollarbananen“. Den größten Marktanteil hat Ecuador inne (49%), gefolgt von Kolumbien (21%), Panama (13%) und Costa Rica (12%). Bananen karibischen Ursprungs kommen auf dem Markt praktisch nicht vor. Der Anteil afrikanischer AKP–Bananen liegt bei 2% (Schaubild 9, Anhang 2).

Preise

Preise für grüne Bananen

Die cif–Einfuhrpreise für Bananen sind im Zeitraum 1999–2003 um 8% gestiegen und lagen im Jahr 2003 auf einem durchschnittlichen Niveau (AKP–Bananen und Dollarbananen) von 598 EUR/t (Schaubilder 10, 11, 12 und 13, Anhang 2).

Preise für gelbe Bananen

Die Großhandelspreise für gelbe Bananen auf dem EU–Markt waren Schwankungen unterworfen. Im Zeitraum 1999–2003 bewegten sie sich auf einem durchschnittlichen Niveau von 808 EUR/t (Schaubilder 14 und 15, Anhang 2)

Der Preisunterschied zwischen der cif–Stufe und der Großhandelsstufe bei Bananen betrug im Zeitraum 1999–2003 im Schnitt 28% für AKP–Bananen und 55% für Dollarbananen.

ANNEX I

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ANNEX 2

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[1] ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Artikel geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28).

[2] ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[3] Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 des Rates (ABl. L 345 vom 19.12.2001, S. 13).

[4] Entscheidung 2002/414/EG der Kommission (ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 28).

[5] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

[6] ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 28.

[7] ABl. L 293 vom 31.10.2004, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1632/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 27).

[8] Verordnung (EWG) Nr. 216/2001 (ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2).

[9] ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 13.

[10] ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

[11] 12 AKP–Staaten: Belize, Côte d’Ivoire, Dominica, Grenada, Jamaika, Kamerun, Kap Verde, Madagaskar, Somalia, St. Lucia, St. Vincent, Surinam.

[12] Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52).

[13] Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 50).

[14] ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2.

[15] Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen.