52004PC0537

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zu Vorschlägen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Änderungen der Anlagen I bis III des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung bezüglich persistenter organischer Schadstoffe und der Anlagen A bis C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe /* KOM/2004/0537 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Vorschlägen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Änderungen der Anlagen I bis III des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung bezüglich persistenter organischer Schadstoffe und der Anlagen A bis C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistenter organischer Schadstoffe trat am 23. Oktober 2003 in Kraft. Ziel des Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe, die aufgrund des weiträumigen grenzüberschreitenden Transports über die Luft signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Das Protokoll führt in den Anlagen I, II und III 16 Stoffe auf, deren Herstellung und Verwendung verboten oder beschränkt ist, oder die Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung unterliegen.

2. Der Rat hat einen Beschluss zum Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2004 gefasst. Die Ratifikationsurkunde der Gemeinschaft wurde am 30. April 2004 hinterlegt.

3. Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe trat am 17. Mai 2004 in Kraft. Ziel des Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen. Das Übereinkommen schafft einen auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Rahmen für die Einstellung von Herstellung, Verwendung sowie Ein- und Ausfuhr von zunächst zwölf prioritären persistenten organischen Schadstoffen sowie für deren sichere Handhabung und Entsorgung, und für die Beseitigung oder Verringerung der Freisetzung bestimmter, unabsichtlich enstehender persistenter organischer Schadstoffe.

4. Die Kommission machte im Juni 2003 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zum Abschluss des Übereinkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat hat eine Einigung über den Vorschlag erzielt, hat aber den Beschluss noch nicht angenommen. Jedoch ist anzunehmen, dass die Gemeinschaft bis Ende 2004 Vertragspartei des Übereinkommens werden wird.

5. Nach Artikel 14 des Protokolls kann jede Vertragspartei Änderungen zu den Anlagen I, II oder III des Protokolls vorschlagen durch Vorlage schriftlicher Vorschläge beim Exekutivsekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa. Die vorschlagende Vertragspartei reicht Informationen gemäß dem Beschluss des Exekutivorgans 1998/2 ein. Im Übereinkommen legt Artikel 8 Absatz 1 fest, dass jede Vertragspartei dem Sekretariat einen Vorschlag zur Aufnahme einer Chemikalie in die Anlagen A, B oder C unterbreiten kann. Der Vorschlag soll Informationen gemäß Anlage D enthalten. Das Verfahren für die Annahme der Änderung der Anlagen ist in Artikel 14 des Protokolls und Artikel 22 des Übereinkommens vorgegeben.

6. Für Änderungen die Anlagen sollten nur gemeinsame Vorschläge der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten vorgelegt werden, gemäß der Verpflichtung zu Zusammenarbeit und Einheit im internationalen Auftreten der Gemeinschaft, die sich aus Artikel 10 des EG-Vertrags ergibt.

7. Anlagen I und II des Protokolls enthalten gegenwärtig drei persistente organische Schadstoffe, die nicht im Stockholmer Übereinkommen genannt sind. Diese absichtlich hergstellten Chemikalien, nämlich Chlordecon, Hexabrombiphenyl und Hexachlorcyclohexan (HCH, einschließlich Lindan) erfuellen die in Anlage D des Übereinkommens aufgeführten Prüfkriterien und sollten auch in Anlage A des weltweiten Übereinkommens eingefügt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

8. Gemäß verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Übersichtsberichten, und unter Berücksichtigung der Prüfkriterien in Anlage D des Übereinkommens und im Beschluss 1998/2 des Exekutivorgans, weisen Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol und polychlorierte Naphthaline die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen auf. Das Gleiche gilt für Pentabromdiphenylether, zu dem Norwegen schon einen Vorschlag für die Aufnahme ins Protokoll gemacht hat, und für Octabromdiphenylether und kurzkettige Chlorparaffine, die alle unter Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe [1] bewertet wurden und deren Inverkehrbringen und Verwendung in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen gemäß Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [2].

[1] ABl. L 84, 5.4.1993, S. 1.

[2] ABl. L 262, 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 2004/21/EG (Abl. L 57, 25.2.2004, S. 4). Zu Pentabromdiphenylether ist eine gesetzgebendes Verfahren für eine zeitlich begrenzte Ausnahme hinsichtlich der Sicherheit von Flugzeugpassagieren begonnen worden.

9. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung dieser Stoffe sind schon beendet oder in der Gemeinschaft weitgehend beschränkt worden, wohingegen es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie in anderen Ländern noch hergestellt oder verwendet werden. Wegen des Potenzials zum weiträumigen Transport dieser Chemikalien in der Umwelt sind die einzelstaatlich oder auf Gemeinschaftsebene ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten, doch sind breiter angelegte internationale Handlungsmaßnahmen notwendig.

10. Der Beschluss des Rates zum Vorschlag der Einfügung weiterer Chemikalien in Protokoll und Übereinkommen dient dem Umweltschutz. Es ist deshalb angebracht, dass der Beschluss auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 beruht.

Es ist daher angemessen, in Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls und des Übereinkommens sind, die Einfügung von Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol und polychlorierten Naphthalinen, Octabromdiphenylether und kurzkettigen Chlorparaffinen in die relevanten Anlagen des Protokolls und des Stockholmer Übereinkommens vorzuschlagen. Außerdem sollten Pentabromdiphenylether, Chlordecon, Hexabrombiphenyl und HCH, einschließlich Lindan, vorgeschlagen werden, um in Anlage A des Stockholmer Übereinkommens eingefügt zu werden.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zu Vorschlägen im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für Änderungen der Anlagen I bis III des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung bezüglich persistenter organischer Schadstoffe und der Anlagen A bis C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag besteht eines der Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik in der Förderung von internationalen Maßnahmen zur Bewältigung regionaler oder weltweiter Umweltprobleme.

(2) Die Gemeinschaft hat das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistenter organischer Schadstoffe (im Folgenden als ,das Protokoll" bezeichnet) am 30. April 2004 ratifiziert, und sie arbeitet gegenwärtig an der Ratifikation des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden als ,das Übereinkommens" bezeichnet).

(3) Ziel des Protokolls ist die Begrenzung, Verringerung oder völlige Verhinderung der Ableitung, Emission und unbeabsichtigten Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe, die aufgrund des weiträumigen grenzüberschreitenden Transports über die Luft signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben. Das Protokoll sieht im Prinzip die Beseitigung oder Beschränkung der Herstellung und Verwendung und Emissionen von sechzehn Stoffen vor, die als persistente organische Schadstoffe angesehen werden.

(4) Die Übereinkommen schafft einen auf dem Vorsorgeprinzip beruhenden Rahmen für die Einstellung der Herstellung, Verwendung sowie Ein- und Ausfuhr von zunächst zwölf prioritären persistenten organischen Schadstoffe, ihre sichere Handhabung und Entsorgung, sowie für die Beseitigung oder Verringerung der Freisetzung bestimmter unabsichtlich entstehender persistenter organischer Schadstoffe.

(5) Gemäß Artikel 14 des Protokolls und Artikel 8 des Übereinkommens kann jede Vertragspartei Änderungen des Protokolls und des Übereinkommens vorschlagen. Das Verfahren für die Annahme von Änderungen der Anlagen ist in Artikel 14 des Protokolls und Artikel 22 des Übereinkommens vorgegeben. Gemäß der Verpflichtung zur Einheit im internationalen Auftreten der Gemeinschaft und um zu garantieren, dass die Vorschläge gerechtfertigt sind und ausreichende Unterstützung in der Gemeinschaft haben, sollten nur nur gemeinsame Vorschläge von Gemeinschaft und Mitgliedstaaten eingereicht werden.

(6) Uner Berücksichtigung des Beschlusses des Exekutivorgans 1998/2 für das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und von Anlage D des Übereinkommens ist gezeigt worden, dass Hexachlorbutadien, Pentachlorbenzol und polychlorierte Naphthaline, Pentabromdiphenylether, Octabromdiphenylether und kurzkettige Chlorparaffine Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Wegen des Potenzials zum weiträumigen Transport dieser Chemikalien in der Umwelt sind einzelstaatliche oder auf Gemeinschaftsebene ergriffene Maßnahmen nicht ausreichend, um ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten, jedoch sind breiter angelegte internationale Handlungsmaßnahmen notwendig. Es ist deshalb angebracht, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Protokolls oder des Übereinkommens sind, die Einbeziehung dieser Stoffe in die relevanten Anlagen des Protokolls und des Übereinkommens vorschlagen unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gemeinschaftsgesetzgebung und der dort möglicherweise zugelassenen Verwendungen und Ausnahmen.

(7) Chlordecon und Hexabrombiphenyl sind gegenwärtig in Anlage I des Protokolls aufgeführt, und Hexachlorcyclohexan (HCH, einschließlich Lindan) ist aufgeführt in Anlage II des Protokolls. Unter Berücksichtigung von Anlage D des Übereinkommens weisen diese Stoffe Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen auf und rechtfertigen weltweite Handlungsmaßnahmen. Es ist deshalb angebracht, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, die Einfügung dieser Stoffe in die relevanten Anlagen des Übereinkommens vorschlagen.

(8) Die Bestimmungen des Protokolls und des Übereinkommens betreffen den Umweltschutz, und es ist deshalb angebracht, Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 als die Rechtsgrundlage zu wählen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, dem Exekutivsekretariat der Wirtschaftkommission der Vereinten Nationen für Europa den Vorschlag zur Einbeziehung der folgenden Stoffe ins Protokoll vorzulegen, und zwar im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Vertragspartei des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistenter organischer Schadstoffe sind:

a) in Anlage I des Protokolls:

- Hexachlorbutadien (CAS-Nr: 87-68-3),

- Octabromdiphenylether (CAS-Nr: 32536-52-0), und

- Pentachlorbenzol (CAS-Nr: 608-93-5);

b) in Anlage I und III des Protokolls:

- polychlorierte Naphthaline (eine Gruppe von Stoffen, die ein bis acht Chloratome enthalten);

c) in Anlage II des Protokolls:

- kurzkettige Chlorparaffine (Chloralkane, C10-C13).

Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicher stellen, dass relevante Informationen zur Unterstützung der Vorschläge dem Sekretariat unterbreitet werden.

Artikel 2

Die Kommission wird hiermit ermächtigt, dem Sekretariat des Übereinkommens den Vorschlag zur Einbeziehung der folgenden Stoffe ins Protokoll vorzulegen, und zwar im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe sind:

a) in Anlage A des Übereinkommens:

- die in Artikel 1 Buchstabe (a) aufgeführten Stoffe,

- Pentabromdiphenylether (CAS-Nr: 32534-81-9)

- Chlordecon (CAS-Nr: 145-50-0),

- Hexabrombiphenyl (CAS-Nr: 36355-01-8), und

- Hexachlorcyclohexan (HCH, einschließlich Lindan) (CAS-Nr: 608-73-1 and 58-89-9);

b) in Anlage A und C des Übereinkommens:

- polychlorierte Naphthaline (eine Gruppe von Stoffen, die ein bis acht Chloratome enthalten);

c) in Anlage B des Übereinkommens:

- kurzkettige Chlorparaffine (Chloralkane, C10-C13).

Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicher stellen, dass relevante Informationen zur Unterstützung der Vorschläge dem Sekretariat unterbreitet werden.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident