52004PC0496

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit /* KOM/2004/0496 endg. - COD 2004/0168 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Mitgliedstaaten sowie regionale und kommunale Behörden hatten erhebliche Schwierigkeiten, um Maßnahmen der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Rechtsetzung und Verfahren umzusetzen und zu verwalten. Angesichts dessen drängen sich geeignete Maßnahmen auf gemeinschaftlicher Ebene auf, um diese Schwierigkeiten zu verringern.

Die harmonische Entwicklung des gesamten Gemeinschaftsgebietes und die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und die Annahme von Maßnahmen, die für die Verbesserung der Bedingungen zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig sind.

In diesem Zusammenhang sieht Artikel 159, Absatz 3 des EG-Vertrages vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen.

Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, welches auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung "Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit" (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ.

Der EVGZ wird mit der Eigenschaft ausgestattet, im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder, insbesondere der regionalen und kommunalen Behörden, welche ihm angehören, zu handeln. Die ihm übertragenen Aufgaben und Kompetenzen müssen von seinen Mitgliedern in einem Europäischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, nachfolgend "Abkommen" genannt, definiert werden.

Der EVGZ muss entweder handeln können, um durch die Gemeinschaft mitfinanzierte Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere im Rahmen der Strukturfonds, umzusetzen, so auch Programme zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, oder um Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu verwirklichen, die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

Die finanzielle Verantwortung der regionalen und kommunalen Behörden, sowie jene der Mitgliedstaaten ist durch die Schaffung eines EVGZ nicht berührt, weder was die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel betrifft, noch hinsichtlich der nationalen Mittel.

Die Kompetenz, die eine regionale und kommunale Behörde als öffentliche Körperschaft hat, insbesondere deren Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, kann nicht Gegenstand eines Abkommens sein.

2004/0168 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES bezüglich der Schaffung eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Das EUROPÄISCHE PARLAMENT UND der RAT der EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft und insbesondere ihren Artikel 159 dritter Unterabsatz,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [... ] von [... ], p. [... ].

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [... ] von [... ], p. [... ].

gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C [... ] von [... ], p. [... ].

bestimmt gemäß dem Verfahren, das in Artikel 251 des Vertrages angeführt ist [4],

[4] ABl. C [... ] von [... ], p. [... ].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 159, dritter Absatz des EG-Vertrags sieht vor, dass spezifische Aktionen außerhalb der Fonds festgelegt werden können, die im ersten Absatz dieses Artikels angeführt sind, um die im Vertrag vorgesehene Zielsetzung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes zu verwirklichen. Die harmonische Entwicklung der Gesamtheit der Gemeinschaft und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes implizieren die Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Verbesserung der Bedingungen notwendig sind, unter denen die Aktionen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit verwirklicht werden.

(2) In Anbetracht der bedeutenden Schwierigkeiten, vor welchen die Mitgliedstaaten, insbesondere die Regionen und kommunalen Behörden, bei der Umsetzung und Verwaltung der Aktionen zur grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen der unterschiedlichen nationalen Rechtsetzung und Verfahren stehen, ist die Ergreifung geeigneter Maßnahmen notwendig, um diese Schwierigkeiten zu verringern.

(3) In Anbetracht insbesondere der Erhöhung der Anzahl der Land- und Meeresgrenzen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Erweiterung ist es notwendig, die Verstärkung der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft zu vereinfachen.

(4) Die vorhandenen Instrumente, wie die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, haben sich als wenig geeignet erwiesen, um eine strukturierte Zusammenarbeit der Strukturfondsprogramme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG in der Programmplanungsperiode 2000-2006 zu gestalten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. (...) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds erhöht die Mittel zur Unterstützung der europäischen territorialen Zusammenarbeit.

(6) Es ist ebenfalls notwendig, die Verwirklichung von Aktionen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ohne finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zu vereinfachen und zu begleiten.

(7) Um die Hindernisse zu überwinden, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beeinträchtigen, ist es notwendig, ein Instrument der Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher Ebene einzuführen, das es auf dem Territorium der Gemeinschaft erlaubt, gemeinsame Verbünde, die mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet wurden, unter der Bezeichnung "Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit" (EVGZ) zu gründen. Der Rückgriff auf einen EVGZ ist fakultativ.

(8) Es empfiehlt sich, dass der EVGZ mit der Eigenschaft ausgestattet wird, im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder, insbesondere der regionalen und kommunalen Behörden welche ihm angehören, zu handeln.

(9) Die Aufgaben und Kompetenzen des EVGZ muss von seinen Mitgliedern in einem Europäischen Abkommen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, im folgenden "Abkommen" genannt, definiert werden.

(10) Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

(11) Der EVGZ muss entweder handeln können, um Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft insbesondere mit Hilfe der Strukturfonds gemäß der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. [... ] und der EFRE-Verordnung (EG) Nr. (...) mitfinanziert wurden, zu verwirklichen, so auch Programme zur transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit, oder um Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu verwirklichen, die nur Initiativen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen und kommunalen Gebietskörperschaften darstellen, ohne eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

(12) Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Verantwortung der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften sowie jene der Mitgliedstaaten nicht durch die Schaffung eines EVGZ berührt ist, weder was die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel betrifft, noch hinsichtlich der nationalen Mittel.

(13) Es empfiehlt sich darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz, die eine regionale und kommunale Behörde als öffentliche Körperschaft ausübt, insbesondere die Polizei- und Gesetzgebungsbefugnis, nicht Gegenstand eines Abkommens sein kann.

(14) Es ist notwendig, dass der EVGZ sich eine Satzung gibt und mit eigenen Organen sowie mit Regeln hinsichtlich seines Haushalts und der Wahrnehmung seiner finanziellen Verantwortung ausgestattet wird.

(15) Da die Bedingungen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie durch die vorliegende Verordnung festgelegt, nicht wirksam durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden können und daher besser auf gemeinschaftlicher Ebene festgelegt werden können, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip, das in Artikel 5 des EG-Vertrages festgelegt ist, Maßnahmen ergreifen. Gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschreitet die vorliegende Verordnung nicht das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß, da der Rückgriff auf den EVGZ fakultativ ist und den konstitutionelle Ordnung jedes Mitgliedstaats berücksichtigt..

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Natur des EVGZ

1. Ein gemeinsamer Verbund kann auf dem Gebiet der Gemeinschaft in Form eines Europäischen Verbunds für grenzüberschreitende Zusammenarbeit - nachfolgend "EVGZ" genannt - unter den Bedingungen und nach Modalitäten dieser Verordnung gegründet werden.

2. Der EVGZ besitzt Rechtspersönlichkeit.

3. Der EVGZ hat zum Ziel, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten sowie der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken.

4.

5. Unter diesem Ziel kann er ebenfalls die Aufgabe haben, die transnationale und interregionale Zusammenarbeit zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2

Zusammensetzung

1. Der EVGZ kann sich aus Mitgliedstaaten und/oder regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften und/oder anderen lokalen öffentlichen Organismen zusammensetzen, im folgenden "Mitglieder" genannt.

2. Die Gründung eines EVGZ wird auf Initiative seiner Mitglieder beschlossen.

3. Die Mitglieder können beschließen, den EVGZ in Form eines eigenständigen Rechtsgebildes zu gründen oder einem der Mitglieder seines Aufgaben anzuvertrauen.

Artikel 3

Zuständigkeit

4. Der EVGZ führt die Aufgaben aus, die ihm von ihren Mitgliedern gemäß der vorliegenden Verordnung anvertraut werden. Seine Kompetenzen werden in einem Abkommen zur europäischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit definiert - nachfolgend "Abkommen" genannt - nachdem es von seinen Mitgliedern gemäß Artikel 4 abgeschlossen worden ist.

5. Im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt der EVGZ im Namen und im Auftrag seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck besitzt der EVGZ die Rechts- und Geschäftsfähigkeit juristischer Personen entsprechend nationalem Recht.

6. Die Aufgabe des EVGZ kann entweder die Umsetzung der Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die durch die Gemeinschaft, insbesondere durch die Strukturfonds, mitfinanziert werden, sein oder die Verwirklichung etwaiger anderer grenzüberschreitender Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft.

7.

8. Die Gründung des EVGZ berührt weder die finanzielle Verantwortung der Mitglieder und der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftsmittel noch für die nationalen Mittel. .

9. Ein Abkommen kann nicht eine Übertragung der Befugnisse der öffentlichen Hand, insbesondere der Polizei- und Gesetzgebungskompetenz, zum Gegenstand haben.

Artikel 4

Abkommen zur europäischen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit

1. Jeder EVGZ ist Gegenstand eines Abkommens.

2. Das Abkommen legt die Aufgabe des EVGZ, seine Dauer und die Bedingungen der Auflösung fest.

3. Das Abkommen bezieht sich ausschließlich auf das Gebiet der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie von den Mitgliedern bestimmt.

4. Das Abkommen legt die Verantwortung für jedes Mitglied gegenüber dem EVGZ und gegenüber Dritten fest.

5. Das Abkommen bestimmt das anwendbare Recht, seine Auslegung und Anwendung. Das anwendbare Recht ist jenes der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei einem Rechtsstreit zwischen den Mitgliedern ist der Gerichtsstand jener des Mitgliedstaates, dessen Recht gewählt worden ist.

6. Das Abkommen legt die Modalitäten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der Kontrolle fest.

7. Die Bedingungen, unter denen dem EVGZ Konzessionen oder Übertragungen öffentlicher Dienstleistungen innerhalb der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zugestanden werden, sind im Abkommen auf Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts festzulegen.

8. Das Abkommen wird allen Mitgliedern und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 5

Geschäftsordnung

1. Der EVGZ legt seine Geschäftsordnung im Rahmen des Abkommens fest.

2. Die Geschäftsordnung des EVGZ enthält insbesondere folgende Bestimmungen:

a) die Liste der Mitglieder;

b) den Gegenstand und die Aufgaben des EVGZ sowie sein Verhältnis zu den Mitgliedern;

c) seine Bezeichnung und die Adresse seines Sitzes;

d) seine Organe und deren Kompetenzen, Funktionsweise, die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den Organen;

e) das Entscheidungsverfahren des EVGZ;

f) die Festlegung der Arbeitssprache(n);

g) die Grundlagen seiner Arbeitsweise, insbesondere betreffend Personalverwaltung, Anwerbungsverfahren, arbeitsrechtliche Regelungen zur Verstetigung der Kooperation;

h) Einzelheiten zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder sowie der anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln;

i) die Bestimmung einer unabhängigen Stelle zur Finanzkontrolle und externen Prüfung.

3. Wenn ein Mitglied die Aufgaben des EVGZ gemäß Artikel 2, Absatz 3 übertragen erhält, kann der Inhalt der Geschäftsordnung Bestandteil des Abkommens sein.

4. Nach Verabschiedung der Geschäftsordnung kann der EVGZ gemäß Artikel 3, Absatz 2 handeln.

Artikel 6

Organe

1. Der EVGZ wird durch einen Direktor vertreten, der im Namen und Auftrag desselben handelt.

2. Der EVGZ kann eine Versammlung einrichten, die aus den Vertretern ihrer Mitglieder besteht.

3. Die Geschäftsordnung kann weitere Organe vorsehen.

Artikel 7

Haushalt

1. Der EVGZ stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, der von den Mitgliedern beschlossen wird. Er erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von Experten zertifiziert wird, die von den Mitgliedern unabhängig sind.

2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder steht im Verhältnis zu ihrem Beitrag zum Haushalt, solange bis sämtliche Schulden des EVGZ beglichen sind.

Artikel 8

Öffentlichkeit

Der EVGZ ist Gegenstand einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, sobald er Handlungsfähigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 erlangt. Von diesem Zeitpunkt an ist die Rechtspersönlichkeit des EVGZ in jedem Mitgliedstaat anerkannt.

Die Veröffentlichung umfasst die genaue Bezeichnung des EVGZ, seinen Geschäftsgegenstand, die Liste seiner Mitglieder und die Anschrift.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]