52004PC0493

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds /* KOM/2004/0493 endg. - COD 2004/0165 */


Brüssel, den 14.7.2004

KOM(2004) 493 endgültig

2004/0165 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Neue Herausforderungen für den zukünftigen ESF

Der Europäische Sozialfonds (ESF) trägt zum Ziel der in Artikel 158 des EG-Vertrags festgelegten wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion bei, indem er Politiken und Prioritäten unterstützt, die - in Übereinstimmung mit den Leitlinien und Empfehlungen unter der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EES) – auf Fortschritte im Hinblick auf Vollbeschäftigung, verbesserte Qualität und Produktivität der Arbeit abzielt sowie die soziale Einbeziehung und Kohäsion fördert.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss der ESF drei große Herausforderungen annehmen: die beträchtlichen Beschäftigungsunterschiede, soziale Ungleichheiten, Kompetenzlücken und den Mangel an Arbeitskräften in einer erweiterten Union; das zunehmende Tempo der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung aufgrund der Globalisierung und der Entwicklung der wissensbasierten Wirtschaft; den demographischen Wandel, der zu einem Rückgang und einer Überalterung der Arbeitskräfte geführt hat.

Verbesserte Verbindungen zwischen dem ESF, der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den vereinbarten Zielen der Union in Bezug auf soziale Einbeziehung, Aus- und Weiterbildung

Die Verbindungen zwischen dem Finanzinstrument der Gemeinschaft und dem Politikrahmen der Union müssen in dem zukünftigen Programmierungszeitraum verstärkt werden, um besser zu den Beschäftigungszielen und Zielsetzungen der Lissabon-Strategie beizutragen. Zu diesem Zweck sollte der ESF die Politiken der Mitgliedstaaten unterstützen, die eng mit den Leitlinien und Empfehlungen übereinstimmen, welche unter der Europäischen Beschäftigungsstrategie und den vereinbarten Zielen der Union in Bezug auf soziale Einbeziehung und die Aus- und Weiterbildung gemacht werden.

Der Entwurf der ESF-Verordnung für 2007-2013 sieht einen konzentrierten Rahmen für ESF-Interventionen überall in der Union vor. Sowohl unter dem Ziel "Konvergenz" als auch unter dem Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" wird der ESF Unterstützung im Hinblick auf die Antizipierung und Gestaltung des wirtschaftlichen und sozialen Wandels gewähren. Seine Intervention wird sich auf vier vom Europäischen Rat unterstützte Schlüsselbereiche konzentrieren: zunehmende Anpassungsfähigkeit von Arbeitskräften und Unternehmen; verbesserter Zugang zu Beschäftigung, Verhinderung von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Berufslebens und Erhöhung der Beschäftigungsquote; Verstärkung der sozialen Einbeziehung durch Förderung der Eingliederung benachteiligter Personen in die Arbeitswelt; Bekämpfung von Diskriminierung; Förderung der Reformpartnerschaft auf den Gebieten von Beschäftigung und Einbeziehung.

In den am wenigsten wohlhabenden Regionen und Mitgliedstaaten werden sich die Geldmittel auf die Förderung der Strukturanpassung, des Wachstums und der Arbeitsplatzschaffung konzentrieren. Zu diesem Zweck, unter dem Konvergenzziel und zusätzlich zu den oben erwähnten Prioritäten, wird der ESF auch Maßnahmen unterstützen, die Investitionen in das Humankapital erweitert und verbessert, insbesondere indem er Aus- und Weiterbildungssysteme und Aktion verbessert und durch Maßnahmen, die auf die Entwicklung der institutionellen Kapazität und der Effizienz öffentlicher Verwaltungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene abzielen.

Außerdem verleiht der Vorschlag der Verpflichtung der Union im Hinblick auf die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern größeren Nachdruck: spezifische Aktionen, die an Frauen gerichtet sind, werden mit einem klaren Konzept für das gender mainstreaming kombiniert, um Beschäftigungsquote und berufliche Fortschritte von Frauen zu erhöhen.

Ebenfalls werden die Förderung innovativer Aktivitäten und transnationale Zusammenarbeit vollständig in den Wirkungsbereich des ESF und in die nationalen und regionalen operationellen Programme integriert. Sowohl unter dem Ziel "Konvergenz" als auch unter dem Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" wird der ESF der Finanzierung transnationaler Zusammenarbeit einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren innerhalb der Union sowie gemeinsamen Aktionen Vorrang geben, wobei er gegebenenfalls, Kohärenz und Komplementarität mit anderen transnationalen Programmen der Gemeinschaft gewährleisten wird.

Schließlich legt der Vorschlag speziellen Wert auf die Förderung guten Verwaltungshandelns. Die Beteiligung der Sozialpartner ist von spezieller Bedeutung bei der Programmgestaltung und Durchführung der Prioritäten und Operationen des Fonds. Zu diesem Zweck werden unter dem neuen "Konvergenz"-Ziel die Sozialpartner ermutigt, aktiv an Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten teilzunehmen und gemeinsame Aktivitäten auf den Politikbereichen zu unternehmen, wo sie eine entscheidende Rolle spielen.

2004/0165 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Sozialfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. [….] mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds[5] legt den Rahmen für die Aktionen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds fest und bestimmt insbesondere die Ziele, Prinzipien und Regeln in Bezug auf die Partnerschaft, die Programmierung, die Bewertung und die Umsetzung. Es ist deshalb klarzustellen, welches der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (nachstehend "ESF") im Rahmen der ihm in Artikel 146 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Kontext der Arbeiten der Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 125 des Vertrags ist. Im Interesse der Klarheit soll Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds[6] ersetzt werden

Es müssen spezifische Bestimmungen über die Typen von Aktionen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. [….] [¨über die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] festgesetzten Ziele finanziert werden können.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der ESF die Politiken der Mitgliedsstaaten unterstützt, die mit den europäischen Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen sowie mit den vereinbarten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der allgemeinen und beruflichen Bildung, um besser zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben beizutragen, die von den Europäischen Räten in Lissabon und Göteborg vereinbart worden sind.

Zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung muss der Einsatz des ESF insbesondere auf die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, auf die Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung und der Beteiligung am Arbeitsmarkt, auf die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und die Bekämpfung von Diskriminierungen sowie auf die Förderung von Reformpartnerschaften konzentriert werden.

Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels Konvergenz und mit Blick auf die Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten für Männer und Frauen sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität erforderlich, die Investitionen in das Humankapital auszuweiten und zu verbessern und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten zu verbessern, um insbesondere Reformen vorzubereiten und umzusetzen und den gemeinschaftlichen Acquis durchzusetzen.

Die Förderung von innovativen Maßnahmen und transnationaler Zusammenarbeit sind grundlegende Dimensionen, die in den Geltungsbereich des ESF integriert werden sollen.

Es ist notwendig, die Kohärenz zwischen der Tätigkeit des ESF und den Politiken im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie zu gewährleisten und die Tätigkeit des ESF auf die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien und Empfehlungen zu konzentrieren.

Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktion sind ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den Sozialpartnern und anderen Akteuren erforderlich, unter Einschluss der regionalen und lokalen Ebenen..

Die Mitgliedsstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen; ein Gender Mainstreaming Ansatz sollte mit spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und ihres beruflichen Aufstiegs kombiniert werden.

Außerdem beteiligt sich der ESF an Maßnahmen der technischen Hilfe, wobei der Nachdruck insbesondere auf gegenseitiges Lernen durch Erfahrungsaustausch, Verbreitung und Übertragung bewährter Methoden und die Hervorhebung des ESF-Beitrags zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft im Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung gelegt wird.

Die Verordnung (EG) Nr. [….] [über die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfond] legt fest, dass die Zuschussfähigkeit von Ausgaben, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, für die spezielle Bestimmungen notwendig sind, auf nationaler Ebene bestimmt wird. Die Ausnahmen für den ESF sind deshalb festzulegen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds ("ESF") und den Umfang seiner Unterstützung in Bezug auf die Ziele "Konvergenz" und "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" gemäß Artikel 3 der Verordnung EG Nr. [….], sowie die Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen.

Artikel 2Aufgaben

(1) Der ESF soll zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, indem er die Politiken der Mitgliedstaaten unterstützt, die auf die Erreichung der Vollbeschäftigung, die Verbesserung von Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie auf die Förderung von sozialer Eingliederung und die Verringerung regionaler Disparitäten bei der Beschäftigung ausgerichtet sind.

Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die mit den Leitlinien und Empfehlungen der Union im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung eines umweltgerechten Wirtschaftswachstums. Insbesondere berücksichtigt er die Ziele der Gemeinschaft auf den Gebieten der sozialen Eingliederung, der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gleichstellung von Frauen und Männern.

Artikel 3Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen, die auf folgenden Schwerpunkte ausgerichtet sind:

a) Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, insbesondere durch:

i Förderung von verstärkten Investitionen der Unternehmen – insbesondere von KMU – und Arbeitnehmer in die Humanressourcen durch die Entwicklung und Umsetzung von Systemen und Strategien des lebenslangen Lernens, die den Zugang von niedrig qualifizierten und älteren Arbeitnehmern zu Fortbildungsmaßnahmen verbessern, die Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen sowie die Verbreitung von IKT- und Managementfertigkeiten gewährleisten und Unternehmergeist und Innovation fördern;

ii Förderung der Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch die Entwicklung und Verbreitung von innovativen und produktiveren Formen der Arbeitsorganisation, einschließlich in den Bereiche Gesundheit und Sicherheit, durch die Ermittlung des künftigen Bedarfs an Berufen und Qualifikationen und durch die Entwicklung von spezifischen Beschäftigungs-, Berufsbildungs- und sonstigen Diensten, mit denen die Arbeitnehmer bei Unternehmens- und sektoriellen Umstrukturierungen unterstützt werden.

b) Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung von Arbeitssuchenden und Inaktiven, Prävention von Arbeitslosigkeit, Verlängerung des Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt von Frauen und Migranten, insbesondere durch:

i Förderung der Modernisierung und der Stärkung der Arbeitsmarktinstitutionen, insbesondere der Arbeitsverwaltungen;

ii Durchführung von aktiven und präventiven Maßnahmen zur frühzeitigen Bedarfsermittlung und personalisierten Unterstützung, zu Arbeitsplatzsuche, Mobilität, selbständige Erwerbstätigkeit und Gründung von Unternehmen;

iii Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Steigerung einer dauerhaften Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben und zur Verbesserung ihres Vorankommens, zum Abbau der geschlechtsspezifischen Segregation am Arbeitsmarkt – u.a. durch Eingehen auf die Ursachen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles - und zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, u.a. durch Erleichterung des Zugangs zu Betreuungsdiensten für Kinder und abhängige Personen;

iv Förderung von spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Eingliederung von Migranten und Erhöhung ihrer Erwerbsbeteiligung, u.a. durch Beratung, Sprachschulung und Validierung von im Ausland erworbenen Kompetenzen.

c) Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen und Bekämpfung von Diskriminierungen, insbesondere durch:

i Förderung von Konzepten für die Eingliederung von benachteiligten Personen, sozial ausgegrenzten Personen, Schulabbrechern, Minderheiten und Personen mit Behinderungen ins Erwerbsleben durch Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit - u.a. im Bereich der Sozialwirtschaft -, begleitende Maßnahmen und geeignete soziale Hilfs- und Betreuungsdienste;

ii Herausstellung der Vorteile der Vielfalt am Arbeitsplatz und Bekämpfung von Diskriminierungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u.a. durch Sensibilisierungsmaßnahmen und Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften und Unternehmen.

d) Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung, insbesondere durch Förderung des Aufbaus von Partnerschaften und Bündnissen über die Vernetzung der maßgeblichen Akteure auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.

(2) Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ unterstützt der ESF außerdem Maßnahmen, die auf die folgenden Prioritäten ausgerichtet sind:

a) Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch:

i Förderung der Umsetzung von Reformen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere um diese besser auf die Erfordernisse einer wissensbasierten Gesellschaft einzustellen, die Arbeitsmarktrelevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verbessern und die Qualifikationen der Lehrkräfte und des sonstigen Personals fortlaufend zu aktualisieren;

ii Förderung einer verstärkten Beteiligung an der allgemeinen und beruflichen Bildung während des gesamten Lebens, u.a. durch Maßnahmen, die auf eine signifikante Verringerung der Zahl von vorzeitigen Schulabgängen abzielen, und den Zugang zu einer beruflichen Erstausbildung und zu einer tertiären Ausbildung verbessern;

iii Entwicklung des Humanpotenzials in den Bereichen Forschung und Innovation, insbesondere durch Postgraduiertenstudien und die Ausbildung von Forschern sowie durch damit verbundene Netzwerktätigkeiten zwischen Hochschulen, Forschungszentren und Unternehmen.

b) Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Dienstleistungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung von Reformen und eines verantwortungsvollen Verwaltungshandelns vor allem im Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial-, Umwelt- und Justizbereich, insbesondere durch:

i Förderung einer korrekten Konzeption, Begleitung und Evaluierung der Politiken und Programme auf der Grundlage von Studien, Statistiken und Gutachten, Förderung der bereichsübergreifenden Koordinierung und des Dialogs zwischen den betreffenden öffentlichen und privaten Einrichtungen;

ii Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die Durchführung der Politiken und Programme - u.a. in Bezug auf eine Verstärkung der Rechtsvorschriften – insbesondere durch Management- und Personalfortbildung und spezifische Unterstützung der wesentlichen Dienste, der Aufsichtsbehörden und der sozioökonomischen Akteure, einschließlich der Sozialpartner und anderer maßgeblicher Akteure auf Nichtregierungsebene.

(3) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Prioritäten fördert der ESF die Verbreitung und Einbeziehung von innovativen Tätigkeiten sowie die transnationale und interregionale Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.

(4) Bei der Umsetzung des Schwerpunktes Soziale Eingliederung gemäß Absatz 2 (c) (i) kann der Finanzbeitrag des ESF zu Aktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. [….] [EFRE] bis zu 10% des betreffenden Schwerpunktes betragen.

Artikel 4Kohärenz und Konzentration

(1) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden gewährleisten, dass die aus dem ESF geförderten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und deren Umsetzung unterstützen. Sie tragen namentlich dafür Sorge, dass die im strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beschriebenen Aktionen die Ziele, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat fördern und die Finanzhilfe insbesondere darauf konzentriert wird, die nach Artikel 128 Absatz 4 EG-Vertrag ausgesprochenen Beschäftigungsempfehlungen sowie die einschlägigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung umzusetzen.

(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eine deutliche Verbesserung herbeiführen kann. Für einen maximal wirksamen Einsatz der ESF-Unterstützung werden die mit größten Problemen konfrontierten Regionen und Orte einschließlich städtischer Problemgebiete, ländlicher Gebiete mit rückläufiger Entwicklung und Gebiete, die von dem Fischereisektor abhängig sind, in den operationellen Programmen besonders berücksichtigt.

(3) Für die Unterstützung aus dem ESF werden die einschlägigen Aspekte der jährlichen Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates in entsprechende nationale Aktionspläne für Beschäftigung und für soziale Eingliederung übernommen.

(4) Für die Unterstützung aus dem ESF gilt generell, dass die quantifizierten Ziele und ausgewählten Indikatoren zur Begleitung der Umsetzung des einzelstaatlichen strategischen Rahmenplans gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] des Rates die Ziele und Indikatoren sind, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und der Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeinen und beruflichen Bildung Anwendung finden. Auch die zur Begleitung der einzelnen operationellen Programme herangezogenen Indikatoren entsprechen diesen quantifizierten Zielen.

(5) Evaluierungen im Rahmen des ESF bewerten auch den Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie sowie der Ziele der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.

Artikel 5 Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft

(1) Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Die Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgt entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter besonderer Berücksichtigung der regionalen und lokalen Ebene.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde des jeweiligen operationellen Programms achten im Rahmen der Programmplanung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation der Nichtregierungsakteure auf der geeigneten Gebietsebene.

(3) Die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme fördern die angemessene Beteiligung und den Zugang der Sozialpartner zu den finanzierten Maßnahmen gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

Kapazitätsaufbau und gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen gemäß Artikel 2 (1) (a), bereitgestellt.

(4) Die Verwaltungsbehörde des operationellen Programms fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung und Gleichstellung von Frauen und Männern.

(5) Bei Übertragung der Verantwortung für die Durchführung kann die Förderung im Rahmen eines Programms in Form von Globalzuschüssen gewährt werden.

Artikel 6 Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung darüber enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der Programmplanung, der Durchführung, der Begleitung - einschließlich durch spezifische Indikatoren - und der Evaluierung gefördert wird.

Artikel 7 Innovation

Im Rahmen der operationellen Programme achten die Mitgliedsstaaten und die Verwaltungsbehörden insbesondere auf die Förderung und allgemeine Einbeziehung innovativer Maßnahmen. Nach Konsultation des Begleitausschusses gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] legt die Verwaltungsbehörde die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen und die geeigneten Durchführungsmodalitäten fest.

Artikel 8 Transnationale Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden tragen dafür Sorge, dass bei der Programmplanung die transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen einen spezifischen Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms oder ein spezifisches operationelles Programm bilden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen durch angemessene Koordinierungsmechanismen Sorge für eine Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Fonds mit Aktionen, die durch andere transnationale Gemeinschaftsprogramme, besonders in dem Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, gefördert werden, um die Verwendung von Gemeinschaftsmitteln in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen zu optimieren.

Artikel 9 Technische Hilfe

Die Kommission fördert insbesondere den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und Peer Reviews zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und Förderung des gegenseitigen Lernens, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.

Artikel 10Jahresberichte und Abschlußberichte

Die jährlichen Durchführungsberichte und die Abschlussberichte gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) [….] [mit allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds] enthalten eine Zusammenfassung zur Umsetzung von:

a) Gender Mainstreaming sowie der geschlechtsspezifischen Aktionen;

b) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Migranten;

c) Aktionen zur Stärkung der sozialen Eingliederung und Beschäftigung von Minderheiten;

d) Innovativen Maßnahmen, einschließlich der Begründung für die Auswahl der Themen für die Innovation, sowie eine Darstellung ihrer Ergebnisse und deren Verbreitung und allgemeiner Einbeziehung;

e) Transnationalen und interregionalen Kooperationsmaßnahmen.

Artikel 11 Zuschussfähigkeit

(1) Der ESF unterstützt die öffentlichen Ausgaben in Form von nicht rückzahlbaren Einzelzuschüssen oder Globalzuschüssen, rückzahlbaren Zuschüssen, Kreditzinsvergünstigungen und Kleinstkrediten und den Kauf von Gütern und Dienstleistungen durch öffentliche Ausschreibungen.

(2) Die folgenden Ausgaben sollen für eine Unterstützung durch den ESF nicht zuschussfähig sein:

a) Erstattungsfähige Mehrwertsteuer

b) Sollzinsen

c) Kauf von Infrastrukturen, abschreibbaren Ausrüstungsgüter, Immobilien und Grund.

(3) Unbeschadet Absatz 2 dieses Artikels finden die Regeln zur Zuschussfähigkeit des Artikels 6 der Verordnung (EG) [….] [EFRE] auf die Aktionen Anwendung, die vom ESF kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EG) [….] [EFRE] fallen.

(4) Unbeschadet nationaler Regeln zur Zuschussfähigkeit können die innerhalb eines Operationellen Programms getätigten Ausgaben des ESF folgendes umfassen:

a) Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers eines Projektes gezahlt und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden, unter der Voraussetzung, dass diese Zahlungen die nationale öffentliche Kofinanzierung des Projektes in Übereinstimmung mit den nationalen Regeln darstellen.

b) Die indirekten Kosten eines Projektes, pauschaliert berechnet bis zur Höhe von 20% der direkten erklärten Kosten für dieses Projekt, abhängig von der Art des Projektes, den Bedingungen und dem Ort seiner Durchführung.

Artikel 12 Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt weder die weitere Durchführung noch die Änderung, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Beendigung, von Maßnahmen, die vom Rat oder der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1784/99 zum Europäischen Sozialfonds, die vor dem 1. Januar 2007 gültig war, genehmigt worden sind.

Die nach Verordnung (EG) 1784/99 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 13 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten entsprechend als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 14 Überprüfungsklausel

In Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags, überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Sie ist ab dem 1. Januar 2007 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[…] […]

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 213, 13.8.1999, S. 5.