52004PC0361

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über intermodale Ladeeinheiten (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2004/0361 endg. - COD 2003/0056 */


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über intermodale Ladeeinheiten (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Am 7. April 2003 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über intermodale Ladeeinheiten (KOM(2003) 155) vor. Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag an den Rat und das Europäische Parlament (2003/0056(COD)) sowie den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen weitergeleitet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 29. Oktober 2003 ab. Der Ausschuss der Regionen wird voraussichtlich keine Stellungnahme abgeben.

In der Sitzung am 10. April 2003 erklärte der Präsident des Europäischen Parlaments, dass er den Vorschlag an den dafür zuständigen Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr sowie an den Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie zur Stellungnahme weitergeleitet hat (C5-0167/2003).

Der Ausschuss für Industrie, Außenhandel, Forschung und Energie hat am 22. Mai 2003 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.

In seiner Sitzung am 24. April 2003 benannte der Ausschuss für Regionalpolitik, Verkehr und Fremdenverkehr Herrn Ulrich Stockmann als Berichterstatter. Der Ausschuss befasste sich mit dem Kommissionsvorschlag und dem Entwurf eines Berichts in seinen Sitzungen am 4. November 2003 und 20./21. Januar 2004. In seiner letzten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 41 zu 1 Stimmen an. Der Bericht wurde am 28. Januar 2004 vorgelegt (A5-0016/2004). Am 12. Februar 2004 billigte das Europäische Parlament den Stockmann-Bericht in erster Lesung.

Ziel des Vorschlags

Allgemeines Ziel des Vorschlags ist es, durch die Schaffung einer Grundlage für eine bessere Nutzung intermodaler Ladeeinheiten, z. B. Container und Wechselbehälter, auf Straße, See, Schiene und Binnenschifffahrtswegen die Wettbewerbsfähigkeit des intermodalen Güterverkehrs zu verbessern.

Der Vorschlag sieht ein System für die Konformitätsbewertung, Instandhaltung und Kontrolle der Ladeeinheiten vor, mit dem ihre Sicherheit verbessert werden soll.

Für alle neuen intermodalen Ladeeinheiten sind Maßnahmen für eine effizientere Hand habung der Behälter in Umschlaganlagen sowie moderne Sicherheitselemente vorgesehen.

Schließlich soll mit der europäischen intermodalen Ladeeinheit ein neuer Behältertyp entwickelt werden. Dieser wird die Vorteile der im europäischen Landverkehr verwendeten Container (Wechselbehälter) mit denen von Seecontainern (ISO Serie 1), nämlich optimale Laderaumnutzung und Stapelbarkeit, vereinen. Die europäische Industrie und die Transportunternehmen profitieren auf diese Weise von Effizienzsteigerungen, die schätzungsweise bis zu 2 % der Logistikkosten ausmachen werden.

Dem Vorschlag liegen die nach dem ,neuen Konzept" entworfenen Binnenmarktmodelle zugrunde, d. h. alle technischen Einzelheiten und Spezifikationen werden von den europäischen Normungsorganisationen, z. B. dem CEN, erarbeitet.

Standpunkt der Kommission

Das Europäische Parlament stimmt den wesentlichen Elementen des Kommissionsvorschlags zu.

Das Europäische Parlament hat allerdings einige Abänderungen vorgeschlagen. Die Kommission schlägt vor, dem ursprünglichen Text aufgrund dieser Abänderungen einige neue Elemente hinzuzufügen.

Die Kommission ist bereit, jene Vorschläge und Abänderungen der Europäischen Parlaments zu berücksichtigen, die den Wortlaut des ursprünglichen Vorschlags verbessern und klarer fassen. Die Kommission akzeptiert somit die Abänderungen 1, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15.

Ferner wird einer Reihe von Abänderungen zugestimmt, da sie zusätzliche technische Informationen enthalten (Abänderung 1, erster Teil von Abänderung 7, Abänderung 10) oder den Text logisch und strukturell verbessern (Abänderungen 3 und 4, mit denen die Erwägungen 10 und 11 zusammenfasst werden sowie Abänderung 8).

Eine Reihe von Abänderungen werden gebilligt (2, 7, 9, 11, 12), da sie klarstellen, dass Container, die unter das Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC) fallen, nicht den Verfahren für die Zulassung, Instandhaltung und regelmäßige Inspektionen unterliegen. Dies würde nämlich Handel und Verkehr beeinträchtigen und entspricht nicht der Absicht der Kommission. Somit können Container, die die Anforderungen des CSC erfuellen, in Europa frei bewegt werden. Da die Richtlinie jedoch die Möglichkeit vorsieht, Ladeeinheiten, die ein Risiko darstellen, aus dem Verkehr zu ziehen, wurde der Wortlaut abgeschwächt. Hinsichtlich der Inspektionsintervalle wird die Abänderung 11 begrüßt, da die Intervalle an die des CSC angeglichen werden.

Mehrere Abänderungen (5, 14, 15, 16, 17) verfolgen den Grundsatz, einen Konflikt zwischen europäischen und internationalen Normen zu vermeiden. Allerdings wurde der Wortlaut abgeschwächt, damit die europäischen Interessen nicht um jeden Preis den geltenden ISO-Normen, die gegebenenfalls nicht die technisch beste Lösung bieten oder ungeeignet sind, untergeordnet werden. Die Abänderung 15 verdeutlicht die Absicht der Kommission, die Verwendung und den Umschlag nicht stapelbarer Wechselbehälter weiterhin zuzulassen. Mit der Abänderung 16 soll sichergestellt werden, dass die europäische intermodale Ladeeinheit keine kostspielige Umrüstung der bestehenden Containerschiffe notwendig macht. Die Kommission hat den Wortlaut geändert, um den Normenbezug nicht unangemessen zu beschränken. Der Abänderung 17 kann im Grundsatz zugestimmt werden, da sie die Ladekapazität der europäischen intermodalen Ladeeinheit erhöht. Der Verweis auf die ISO-Norm ist allerdings nicht sinnvoll, da diese Norm vielmehr von den europäischen Normungsorganisationen festgelegt wird.

Die Abänderung 13 betrifft die Harmonisierung von Sanktionen für Verstöße gegen die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften. Dadurch würden Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen aufgrund unterschiedlicher Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten vermieden.

Der Abänderung 6 kann nicht zugestimmt werden, da durch die ausschließliche Erwähnung des CEN die Normungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Vielmehr können aber auch andere Normungsorganisationen wie CENELEC und ETSI mit sicherheitsrelevanten Arbeiten beauftragt werden, etwa im Bereich der elektronischen Versiegelungen.

Die Kommission ändert daher ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2.

2003/0056 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über intermodale Ladeeinheiten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaftspolitik ist darauf ausgerichtet, nachhaltige Verkehrsarten wie den kombinierten und intermodalen Verkehr zu fördern, an dem die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnenschifffahrt und Kurzstreckenseeverkehr beteiligt sind. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Verkehrspolitik müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

(2) Container entsprechen in der Regel den von der Internationalen Normenorganisation verabschiedeten Normen, bieten aber nicht ausreichend Raum für die optimale Beladung mit Paletten oder die volle Nutzung der im bodengebundenen Verkehr zulässigen Hoechstabmessungen.

(3) Wechselbehälter werden im Straßen- oder Schienenverkehr häufig eingesetzt, sind jedoch konstruktionsbedingt nicht für intermodale Beförderungen mit einem Abschnitt auf dem Wasser geeignet.

(4) Intermodale Ladeeinheiten müssen die für den Umschlag der Güter zwischen Verkehrsträgern notwendigen Interoperabilitätsmerkmale aufweisen. Die Harmonisierung der Interoperabilitätsmerkmale darf angesichts der Anzahl und Vielfalt der bestehenden Ladeeinheiten nur für neue Einheiten obligatorisch sein.

(5) Durch die Richtlinie wird eine neue Ladeeinheit definiert: die europäische intermodale Ladeeinheit. Diese muss nicht nur einen im Hinblick auf die Hoechstabmessungen nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht optimalen Laderaum bieten, sondern auch die für jede neue intermodale Ladeeinheit notwendigen harmonisierten Interoperabilitätsmerkmale aufweisen.

(6) Mit der geplanten Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt: gleichermaßen weit gehende Harmonisierung der intermodalen Ladeeinheiten und der Verfahren zur Bewertung und regelmäßigen Inspektion sowie Verwirklichung der europäischen intermodalen Ladeeinheit. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in befriedigender Weise erreicht werden können und mithin besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem ebenfalls in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele notwendige Maß hinaus.

(7) Aus Gründen, die mit den Besonderheiten des Luftfrachtmarktes in Verbindung stehen, wird der Luftverkehr von dieser Richtlinie nicht berührt.

(8) Diese Richtlinie sollte den Einsatz, die Kontrolle und die Instandhaltung intermodaler Ladeeinheiten, die dem Internationalen Übereinkommen über die Sicherheit von Containern (CSC) [4] unterliegen, nicht unangemessen beschränken.

[4] Das Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Containern (International Convention for Safe Containers, CSC) wurde am 2.12.1972 verabschiedet, trat am 6.9.1997 in Kraft und wurde 1981, 1983, 1991 und 1993 geändert; auf der Web-Seite der Internationalen Seeschifffahrtorganisation IMO kann Einsicht genommen werden: www.imo.org.

(9) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gewährleistet ist. Die Regelungen in Bezug auf diesen freien Warenverkehr ohne Handelshemmnisse basieren auf der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 [5] über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung. Diese Richtlinie greift diese Grundsätze auf.

[5] Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung, ABl. C 136 vom 4.6.1985.

(10) Die Mitgliedstaaten müssen nach dem Beschluss 93/465 des Rates [6] auf ihrem Hoheitsgebiet den freien Verkehr, das Inverkehrbringen, den Einsatz für alle Beförderungen und die bestimmungsgemäße Verwendung von intermodalen Ladeeinheiten erlauben, die mit der CE-Kennzeichnung und den in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeichen zum Nachweis über die Durchführung der regelmäßigen Inspektion versehen sind, ohne eine weitere Prüfung aus Gründen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie oder - im Fall der europäischen intermodalen Ladeeinheit - die Erfuellung anderer technischer Anforderungen zu verlangen.

[6] Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung, ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23-29.

(11) Ein Mitgliedstaat sollte mit Unterrichtung der Kommission Maßnahmen ergreifen können, um das Inverkehrbringen und die Verwendung intermodaler Ladeeinheiten zu beschränken oder zu verbieten, vor allem, sofern diese eine besondere Gefährdung der Sicherheit von Personen und gegebenenfalls Haustieren oder Gütern darstellen oder falls diese mit der CE-Kennzeichnung, dem Zeichen zur Neubewertung oder dem Zeichen für die regelmäßige Inspektion versehenen Einheiten nicht den Anforderungen entsprechen. Das Verfahren muss begründet und transparent sein.

(12)

(13) Im Rahmen der in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 und dem Beschluss 93/465 des Rates vorgesehenen Grundsätze sieht diese Richtlinie in den Anhängen I und II für intermodale Ladeeinheiten und europäische intermodale Ladeeinheiten notwendige grundlegende Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Handhabung, Verstauung, Festigkeit und Identifizierung vor. Diese Anforderungen werden durch besondere Anforderungen ergänzt, die zur Gewährleistung der Interoperabilität unverzichtbar sind. Die intermodalen Ladeeinheiten müssen all diese Anforderungen erfuellen.

(14) In den an intermodale Ladeeinheiten gestellten Anforderungen werden die bestehenden einschlägigen Normen angemessen berücksichtigt.

(15) Angesichts der Ziele dieser Richtlinie und zur Erleichterung des Nachweises der Konformität neuer Einheiten mit den Anforderungen sollten Bewertungsverfahren festgelegt und regelmäßige Inspektionen vorgeschrieben werden; diese Verfahren müssen im Lichte der Bedeutung der Anforderungen in Bezug auf intermodale Ladeeinheiten konzipiert werden. Es ist ein geeignetes Verfahren oder die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen gleichwertigen Verfahren vorzusehen. Die angenommenen Verfahren stehen im Einklang mit dem Beschluss 93/465.

(16) Neue intermodale Ladeeinheiten dürfen nur dann in Verkehr gebracht und in Dienst gestellt werden, wenn sie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Dieser Konformität wird durch die im Beschluss 93/465 vorgesehenen und in Anhang IV aufgeführten Bewertungsverfahren bescheinigt.

(17) Durch die regelmäßige Inspektion soll überprüft werden, ob Unterhaltungs- und Verschleißzustand der intermodalen Ladeeinheiten mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar sind. Die Inspektion wird nach dem in Anhang V dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren durchgeführt.

(18) Die von dieser Richtlinie erfassten Ladeeinheiten müssen mit einer CE-Kennzeichnung versehen sein, die ihre Übereinstimmung mit deren Anforderungen bestätigt. Die Zeichen, die sich auf die harmonisierten Merkmale intermodaler Ladeeinheiten beziehen, müssen sich von jenen unterscheiden, die die betreffende Ladeeinheit als harmonisierte europäische intermodale Ladeeinheit ausweisen. Auf jeder intermodalen Ladeeinheit muss angegeben sein, dass sie bei der letzten regelmäßigen Inspektion den Anforderungen genügte oder aufgrund ihres Alters von weniger als fünf Jahren noch nicht der Pflicht zur regelmäßigen Inspektion unterliegt; ferner ist das Datum der nächsten Inspektion anzugeben.

(19) Um die Ziele zu erreichen, die den in Anhang I und II dieser Richtlinie vorgesehenen grundlegenden Anforderungen entsprechen, sollten harmonisierte Normen für intermodale Ladeeinheiten und europäische intermodale Ladeeinheiten erarbeitet werden. Außerdem sollte für diese Einheiten die Annahme besonderer Interoperabilitätsanforderungen nach dem Verfahren des Artikels 12 vorgesehen werden.

(20) Die harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission von den europäischen Normenorganisationen erarbeitet. Falls diese Normen in Bezug auf die beiden Arten von Anforderungen unbefriedigend erscheinen, befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den von der Richtlinie 98/34/EG [7] vorgesehenen ständigen Ausschuss.

[7] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(21) Die Mitgliedstaaten benennen zur Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren und der regelmäßigen Inspektionen befugte Prüfstellen. Sie müssen gleichfalls sicherstellen, dass diese Stellen hinreichend unabhängig, kompetent und unparteiisch arbeiten und zur Durchführung der Aufgaben, für die sie bestimmt und benannt wurden, fachlich in der Lage sind.

(22) Das von den Vereinten Nationen am 2. Dezember 1972 angenommene Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC) [8] trägt ebenfalls zum Erreichen dieses Ziels einer Verbesserung der Sicherheit intermodaler Ladeeinheiten und europäischer intermodaler Ladeeinheiten bei. Die meisten Mitgliedstaaten haben dieses Übereinkommen gemäß der Empfehlung 79/487/EWG des Rates [9] bereits ratifiziert.

[8] Das Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Containern (International Convention for Safe Containers, CSC) wurde am 2.12.1972 verabschiedet, trat am 6.9.1997 in Kraft und wurde 1981, 1983, 1991 und 1993 geändert; auf der Web-Seite der Internationalen Seeschifffahrtorganisation IMO kann Einsicht genommen werden: www.imo.org.

[9] ABl. L 125 vom 22.5.1979, S. 18.

(23) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das der Kommission die Änderung bestimmter Anhänge dieser Richtlinie ermöglicht.

(24) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es der Kommission ermöglicht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, falls die harmonisierten Normen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen.

(25) Die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Beschluss 99/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10] müssen beschlossen werden.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(26) Es sind Sanktionen für Verstöße gegen die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften vorzusehen.

(27) Vor der Veröffentlichung der Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Union müssen Vorkehrungen für die Durchführung dieser Richtlinie getroffen werden.

(28) Es ist eine Übergangsbestimmung vorzusehen, damit vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie hergestellte intermodale Ladeeinheiten auch nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 - Gegenstand

Diese Richtlinie definiert grundlegende Anforderungen und sieht die Annahme harmonisierter Normen und besonderer Interoperabilitätsanforderungen vor, um Effizienz und Sicherheit des Betriebs der neuen intermodalen Ladeeinheiten zu verbessern und um eine europäische intermodale Ladeeinheit zu schaffen. Die Richtlinie begründet Pflichten in Bezug auf die Konformitätsbewertung und die Instandhaltung und regelt die Verfahren der Konformitätsbewertung und der regelmäßigen Inspektion der im intermodalen Verkehr eingesetzten Ladeeinheiten, die nicht durch das CSC abgedeckt sind.

Artikel 2 - Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt

a) für die am Datum ihres Inkrafttretens vorhandenen intermodalen Ladeeinheiten,

b) für neu hergestellte, auf den Markt oder in Verkehr gebrachte und/oder eingesetzte intermodale Ladeeinheiten, die den in Anhang I festgelegten Anforderungen und den in Artikel 9 aufgeführten besonderen Interoperabilitätsanforderungen entsprechen müssen,

c) für die neuen europäischen internationalen Ladeeinheiten, die den in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen und den in Artikel 9 aufgeführten besonderen Interoperabilitätsanforderungen entsprechen müssen.

2. Sie gilt ebenfalls für die in Absatz 1 genannten Ladeeinheiten, die ausschließlich für den Güterverkehr zwischen dem Gemeinschaftsgebiet und dem Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingesetzt werden.

3. Der Luftverkehr wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

Artikel 3 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ,intermodale Ladeeinheit": ein Container oder ein Wechselbehälter;

b) ,europäische intermodale Ladeeinheit": eine entsprechend den in den Anhängen I und II festgelegten grundlegenden Anforderungen und den Interoperabilitätsanforderungen gebaute intermodale Ladeeinheit;

c) ,Container": ein für den Gütertransport konzipierter Behälter, der hinreichend fest für wiederholten Gebrauch, stapelbar und mit Vorrichtungen versehen ist, die den Wechsel des Verkehrsträgers ermöglichen;

d) ,Wechselbehälter": eine in Europa verwendete, für den Gütertransport konzipierte Ladeeinheit, die optimal auf die Abmessungen von Straßenfahrzeugen zugeschnitten und mit Haltevorrichtungen versehen ist, die den Wechsel des Verkehrsträgers - in der Regel Schiene/Straße - ermöglichen;

e) ,harmonisierte Norm": eine von einer anerkannten Normungsorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach den Verfahren der Richtlinie 98/34/EG festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist,

f) ,Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion": ein Zeichen, das bestätigt, dass eine intermodale Ladeeinheit einer regelmäßigen Inspektion unterzogen wurde oder der ersten regelmäßigen Inspektion unterzogen werden muss und als mit den grundlegenden Anforderungen übereinstimmend eingestuft worden ist; dieses Kennzeichen gibt ferner das Datum an, an dem die intermodale Ladeeinheit der nächsten regelmäßigen Inspektion gemäß Artikel 7 unterzogen werden soll;

g) ,regelmäßige Inspektion": Kontrolle zur Überprüfung des Unterhaltungs- und Sicherheitszustands intermodaler Ladeeinheiten im Sinne von Buchstaben a), b) und c) nach den in Anhang V vorgesehenen Verfahren;

h) ,Konformitätsbewertungsverfahren": die in Anhang IV genannten Verfahren;

i) ,benannte Stelle" eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 10 bestimmte Prüfstelle, die die Kriterien von Anhang III erfuellt.

Artikel 4 - Bewertung der Konformität der intermodalen Ladeeinheiten

1. Vor dem Inverkehrbringen der intermodalen Ladeeinheiten und der europäischen intermodalen Ladeeinheiten muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter seine Produktion unter den festgelegten Bedingungen einem der in Anhang IV beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen.

Die Konformität wird zur Anbringung der CE-Kennzeichnung auf den intermodalen Ladeeinheiten folgendermaßen festgestellt:

- Entweder durch interne Fertigungskontrolle unter Anwendung des Moduls A, falls die in Artikel 9 Absatz 3 genannten harmonisierten Normen eingehalten werden,

- oder durch interne Fertigungskontrolle unter Anwendung des Moduls Aa

- oder durch das Verfahren der Einzelprüfung (Modul G)

- oder durch das Verfahren der Gesamtqualitätssicherung (Modul H).

2. Absatz 1 gilt nicht für intermodale Ladeeinheiten, die den Anforderungen nach Anhang II des CSC entsprechen, es sei denn, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter beantragen ein solches Bewertungsverfahren.

Artikel 5 - Freier Verkehr, Einschränkungen und Schutzklausel

1. Mitgliedstaat darf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme auf seinem Hoheitsgebiet (einschließlich der Beförderung, Lagerung, Handhabung oder Wiederbeladung) intermodaler Ladeeinheiten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie und/oder gegebenenfalls den harmonisierten Normen entsprechen, die in Anwendung dieser Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, und die mit der CE-Kennzeichnung zur Bestätigung dieser Konformität sowie mit dem Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion gemäß Artikel 8 versehen sind, nicht verbieten, beschränken oder behindern.

2. Mitgliedstaaten betrachten die intermodalen Ladeeinheiten, die die CE-Kennzeichnung tragen und mit der CE-Konformitätserklärung nach Anhang VII versehen sind, als mit den Bestimmungen dieser Richtlinie konform.

3. Falls ein Mitgliedstaat feststellt, dass eine Ladeeinheit im Sinne von Artikel 2, die vorschriftsmäßig instand gehalten und bestimmungsgemäß eingesetzt wurde, die Gesundheit und/oder die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls Haustieren oder die Unversehrtheit von Gütern bei Beförderungen und/oder bei der Verwendung zu beeinträchtigen droht, obwohl sie eine CE-Kennzeichnung und ein Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion trägt, so kann er deren Inverkehrbringen oder Verwendung beschränken oder veranlassen, dass sie vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird. Er unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

4. Kommission hört die Betroffenen unverzüglich an. Stellt sie nach dieser Anhörung fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie umgehend alle Mitgliedstaaten. Erweist sich die Maßnahme als ungerechtfertigt, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat, der sie befasst hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, den Eigentümer oder seinen in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Besitzer.

5. Erweist sich die Ladeeinheit im Sinne von Artikel 2 als nicht konform, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der die CE-Kennzeichnung oder das Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion angebracht hat, geeignete Maßnahmen bis hin zum Entzug der Berechtigung zur Durchführung der Verfahren der Anhänge IV und V und unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

6. Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und das Ergebnis dieses Verfahrens unterrichtet werden.

7. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung oder das Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion zu Unrecht angebracht wurde, so ist der Eigentümer oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gehalten, die Zuwiderhandlung unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen abzustellen. Falls die Nichtkonformität weiter besteht, muss der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen, die Beförderung oder die Verwendung der betreffenden Ladeeinheit einzuschränken oder zu verbieten oder um zu veranlassen, dass diese vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird.

8. Jede in Anwendung dieser Richtlinie von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens, der Beförderung oder der Verwendung intermodaler Ladeeinheiten zur Folge hat oder erzwingt, dass diese vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der nach dem einzelstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Rechtsbehelfe sowie der Rechtsbehelfsfristen mitzuteilen.

Artikel 6 - Überwachung der intermodalen Ladeeinheiten

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zweckmäßigen Maßnahmen, damit die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) genannten Ladeeinheiten nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, wenn sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls Haustieren oder Gütern bei ordnungsgemäßer Montage und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht beeinträchtigen.

2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere bei der Verwendung der betreffenden Ladeeinheiten für erforderlich halten, sofern dabei keine im Hinblick auf diese Richtlinie relevanten Änderungen an diesen Ladeeinheiten vorgenommen werden.

3. Die Mitgliedstaaten gestatten, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen intermodale Ladeeinheiten im Sinne von Artikel 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht der Richtlinie entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Artikel 7 - Instandhaltung und regelmäßige Inspektion

1. Jede intermodale Ladeeinheit und jede europäische intermodale Ladeeinheit muss innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Herstellung durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, den Eigentümer oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder den Besitzer gemäß einem der in Anhang V genannten Verfahren der ersten Inspektion nach Artikel 3 Buchstabe e) unterzogen werden.

Vorhandene Ladeeinheiten sind vor dem 1. Juli 2007 oder innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Herstellung der ersten Inspektion zu unterziehen.

Vorhandene oder neue intermodale Ladeeinheiten, die in der Gemeinschaft in Verkehr sind oder im Güterverkehr zwischen dem Gemeinschaftsgebiet und Drittstaaten eingesetzt werden, sind in Abständen von höchstens 30 Monaten regelmäßigen Inspektionen zu unterziehen.

2. Der Eigentümer der intermodalen Ladeeinheit, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer ist dafür verantwortlich, dass diese in einem unter Sicherheitsaspekten guten Zustand erhalten wird.

3. Das Fälligkeitsdatum (Monat und Jahr) der nächsten regelmäßigen Inspektion einer intermodalen Ladeeinheit wird sichtbar, deutlich lesbar und beständig auf derselben angebracht.

4. Die intermodalen Ladeeinheiten können in jedem Mitgliedstaat einer regelmäßigen Inspektion nach den in Anhang V dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unterzogen werden.

5. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für intermodale Ladeeinheiten, die durch das CSC abgedeckt sind.

Artikel 8 - CE-Kennzeichnung und Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion

1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE" mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild.

Der CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

2. Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und beständig auf jeder intermodalen Ladeeinheit anzubringen.

3. Es ist verboten, auf intermodalen Ladeeinheiten und europäischen intermodalen Ladeeinheiten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den intermodalen Ladeeinheiten angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

4. Neben der CE-Kennzeichnung muss ein Zeichen mit dem in Anhang VII als Muster angegebenen Schriftbild angebracht werden. Das Zeichen für intermodale Ladeeinheiten unterscheidet sich von jenem für europäische intermodale Ladeeinheiten.

5. Das Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion muss das Herstellungsdatum, das Datum der letzten und das Fälligkeitsdatum der nächsten regelmäßigen Inspektion angeben. Es wird von der Prüfstelle angebracht und entspricht dem in Anhang VII als Muster angegebenen Schriftbild.

6. Unberechtigte Anbringung der CE-Kennzeichnung

a) a) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die CE-Kennzeichnung und/oder das Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion zu Unrecht angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der Eigentümer oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer verpflichtet, dieses Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und die Zuwiderhandlung unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen abzustellen.

b) Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, muss der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um nach den Verfahren des Artikels 5 das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.

Artikel 9 - Spezifikationen, harmonisierte Normen und offizielle Einwände

1. Die in Artikel 1 genannten intermodalen Ladeeinheiten und europäischen intermodalen Ladeeinheiten müssen die grundlegenden Anforderungen gemäß den Anhängen I bzw. II sowie die besonderen Interoperabilitätsanforderungen erfuellen. Letztere werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren beschlossen.

Die Kommission veröffentlicht die Beschlüsse in Bezug auf anzuwendende besondere Interoperabilitätsanforderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

2. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass intermodale Ladeeinheiten und europäische intermodale Ladeeinheiten, die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 8 und der Konformitätserklärung gemäß Anhang VII versehen sind, sämtliche Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen.

3. Bei den intermodalen Ladeeinheiten und europäischen intermodalen Ladeeinheiten, die den harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstallen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den grundlegenden Anforderungen sowie den besonderen Interoperabilitätsanforderungen entsprechen.

4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Absatz 3 genannten harmonisierten Normen den grundlegenden Anforderungen gemäß den Anhängen I und II und/oder den besonderen Interoperabilitätsanforderungen nicht entsprechen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission den durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzten ständigen Ausschuss.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den Veröffentlichungen gemäß Absatz 3 zu streichen sind.

Artikel 10 - Benannte Stellen

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der in der Gemeinschaft ansässigen benannten Stellen, die sie für die Durchführung der Verfahren der Anhänge IV und V sowie der spezifischen Aufgaben, die diesen Stellen übertragen wurden, bestimmt haben, und geben die Kennnummern an, die ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieser Liste.

2. Bei der Auswahl benannter Stellen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III festgelegten Kriterien an.

3. Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfuellt.

Er unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Zurücknahme einer Benennung.

Artikel 11 - Anpassung und Anhänge

Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 12 beschlossen.

Artikel 12 - Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 99/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3. Der Ausschuss beschließt seine Geschäftsordnung. Der Ausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und der praktischen Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die sein Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats zur Sprache bringt.

Artikel 13 - Vertragsstrafen

Die Mitgliedstaaten beschließen eine Regelung in Bezug auf die Sanktionen für Verstöße gegen die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften, arbeiten auf die vollständige Harmonisierung dieser Sanktionen hin und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Sanktionen zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie mit und unterrichten sie unverzüglich über jede nachträgliche Änderung derselben.

Artikel 14 - Durchführung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, spätestens am 1. Juli 2005 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3. Die Bestimmungen von Artikel 4 gelten nicht für intermodale Ladeeinheiten, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hergestellt und spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident [...] [...] Der Präsident [...] [...]

ANHANG 1

Grundlegende Anforderungen in Bezug auf intermodale Ladeeinheiten

Um die Handhabung intermodaler Ladeeinheiten zu erleichtern und die Intermodalität im Verkehr allgemein zu fördern, müssen die intermodalen Ladeeinheiten je nach Kategorie und Klasse den in diesem Anhang festgelegten Anforderungen genügen. Diese Anforderungen gewährleisten die größtmögliche Interoperabilität der intermodalen Ladeeinheiten zwischen Straßenverkehr, Schienenverkehr, Binnenschifffahrt und Seeverkehr und tragen den bestehenden einschlägigen ISO-Normen angemessen Rechnung.

Sicherheit: // Einhaltung der geltenden Bestimmungen des am 2. Dezember 1972 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens über sichere Container.

Minimierung der Schadensgefahr bei der Beförderung innerhalb einer Verkehrsart und beim Umschlag zwischen Verkehrsträgern.

Ausrüstung jeder neuen intermodalen Ladeeinheit mit einem Warnsystem zur Sicherung gegen unbefugtes Öffnen, beispielsweise mit einer elektronischen Versiegelung nach dem jüngsten Stand der Technik.

Handhabung: // Ermöglichung einer effizienten Handhabung von Containern (ISO Serie 1) und stapelbaren Wechselbehältern, unter Berücksichtigung der Umschlagseffizienz.

Verstauen: // Kompatibilisierung der Stauschnittstellen mit den vier Verkehrsträgern.

Festigkeit: // UCI dürfen im Falle eines Sturzes weder brechen noch sich öffnen.

UCI müssen gegen die bei der Handhabung üblichen Stöße so unempfindlich sein, dass dadurch die Erteilung des Kennzeichens der regelmäßigen Inspektion nicht in Frage gestellt wird.

Kodierung und Identifizierung der Einheiten // Nutzung elektronischer Identifizierungs- und Codierungstechniken nach dem Stand der Technik.

Im Straßenverkehr eingesetzte intermodale Ladeeinheiten müssen die Vorschriften der Richtlinie 96/53/EG einhalten.

ANHANG II

Grundlegende Anforderungen in Bezug auf die europäische intermodale Ladeeinheit

Die europäische intermodale Ladeeinheit ist die ideale Ladeeinheit für die Beförderung diverser Trockengüter auf der Straße, der Schiene, per Binnenschifffahrt oder im Kurzstreckenseeverkehr.

Europäische intermodale Ladeeinheiten müssen neben den Anforderungen nach Anhang I, die für alle neuen intermodalen Ladeeinheiten gelten, auch folgenden Anforderungen genügen:

Gewicht und Abmessungen: // Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/53 [11].

[11] ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.

Typ: // Mehrzweckbehälter für Trockengüter

Innenlänge: // Die Innenlänge muss in Längsrichtung folgende Beladung ermöglichen:

* 11 Einheiten von 1200 mm bei der langen Version,

* 6 Einheiten von 1200 mm bei der kurzen Version,

wobei jeweils der notwendige Rangierspielraum zu berücksichtigen ist.

Innere Breite: // Die innere Breite muss es ermöglichen, zwei Euro-Paletten (1 200 x 800 mm) oder zwei UK-Paletten (1 200 x 1 000 mm) längs (also zwei Mal 1 200 mm) oder drei Euro-Paletten breitseitig nebeneinander (also drei Mal 800 mm) jeweils mit dem nötigen Rangierspielraum zu laden.

Äußere Höhe: // 2900 mm

Äußere Breite: // Die äußere Breite muss eine sichere Verstauung im Inneren und auf dem Deck von Zellen-Containerschiffen gemäß den geltenden ISO-Normen gewährleisten.

Konstruktionsfestigkeit: // Referenzdokument für die Festigkeit ist gegebenenfalls die Normenreihe ISO 1496.

- Es muss möglich sein, vier beladene lange Einheiten übereinander zu stapeln und im Seeverkehr zu befördern.

- Die Stapelbarkeit kurzer beladener Einheiten muss jener von 20-Fuß-ISO-Containern entsprechen.

- Die Widerstandsfähigkeit gegen Druckabscherung muss aus reichend hoch sein, um die Beförderung von Einheiten in der oben genannten Anzahl von Stapellagen per Binnenschifffahrt oder im Kurzstreckenseeverkehr zu ermöglichen.

- Es muss möglich sein, die Einheiten von oben zu greifen.

ANHANG III

Mindestkriterien für die Bestimmung der benannten Stellen gemäß Artikel 10

1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Bewertungen und Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten, dem Aufsteller oder dem Betreiber der intermodalen Ladeeinheiten, die diese Stelle prüft, identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Einheiten beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass zwischen dem Hersteller der Einheiten und der Stelle technische Informationen ausgetauscht werden können.

2. Die Stelle und ihr Personal müssen die Bewertungen und Prüfungen mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme -- vor allem finanzieller Art -- auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die Stelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchführung der Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; ebenso muss sie Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muss folgende Voraussetzungen erfuellen:

- eine gute technische und berufliche Ausbildung,

- ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung mit solchen Kontrollen,

- die Fähigkeit zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unparteilichkeit des Inspektionspersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.

6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen oder die Kontrollen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die der Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ANHANG IV

Konformitätsbewertungsverfahren

Eine intermodale Ladeeinheit muss nach Wahl des Herstellers oder seines in der Gemein schaft ansässigen Bevollmächtigten einem der in Artikel 6 vorgesehenen Konformitäts bewertungsverfahren unterzogen werden, die in diesem Anhang definiert werden:

- Entweder durch interne Fertigungskontrolle unter Anwendung des Moduls A, falls die in Artikel 9 Absatz 3 genannten harmonisierten Normen eingehalten werden,

- oder durch interne Fertigungskontrolle unter Anwendung des Moduls Aa

- oder durch das Verfahren der Einzelprüfung (Modul G)

- oder durch das Verfahren der Gesamtqualitätssicherung (Modul H).

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die in Teil 2 vorgesehenen Verpflichtungen erfuellt, sicherstellt und erklärt, dass die intermodalen Ladeeinheiten die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf allen intermodalen Ladeeinheiten das geeignete Kennzeichen anbringen und eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese Unterlagen nach Herstellung der letzten intermodalen Ladeeinheit zehn Jahre lang zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen der intermodalen Ladeeinheiten auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der intermodalen Ladeeinheiten mit den relevanten Anforderungen der Richtlinie ermög lichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der intermodalen Ladeeinheiten abdecken und folgendes umfassen:

- eine allgemeine Beschreibung der intermodalen Ladeeinheiten,

- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeich nungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;

- eine Beschreibung der Lösungen, die gewählt wurden, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen,

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte.

4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Fertigungsprozess zur Herstellung intermodaler Ladeeinheiten führt, die den Anforderungen der in Teil 2 genannten technischen Unterlagen sowie den Anforderungen der einschlägigen Richtlinie entsprechen.

Modul Aa (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme)

Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls A gilt folgendes:

Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle.

Bei diesen Besuchen muss die benannte Stelle

- sich vergewissern, dass der Hersteller die Abnahme tatsächlich durchführt;

- in den Fertigungsstätten oder Lagern intermodale Ladeeinheiten zu Kontrollzwecken entnehmen. Die benannte Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Einheiten sowie darüber, ob es erforderlich ist, an diesen entnommenen Einheiten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Bei Nichtübereinstimmung einer oder mehrerer Einheiten ergreift die benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennnummer auf jeder intermodalen Ladeeinheit an.

Modul G (EG-Einzelprüfung)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die intermodale Ladeeinheit, wofür die Bescheinigung nach Abschnitt 4.1 ausgestellt wurde, die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie erfuellt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an dieser Einheit die geeignete Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung. Der Antrag enthält folgendes:

- Name und Anschrift des Herstellers sowie Standort der intermodalen Ladeeinheit;

- eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

- technische Unterlagen.

3. Die technischen Unterlagen müssen es ermöglichen, die Übereinstimmung der intermodalen Ladeeinheit mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu bewerten und deren Konstruktion, Bau und Funktionsweise zu verstehen. Die technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung der betreffenden Einheit;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise dieser Einheit erforderlich sind;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte;

- angemessene Einzelangaben zur Zulassung der Fertigungs- und Kontrollverfahren und zur Qualifikation oder Zulassung des betreffenden Personals.

4. Die benannte Stelle prüft den Entwurf und die Konstruktion jeder intermodalen Ladeeinheit und führt bei der Fertigung die entsprechenden Prüfungen durch, um deren Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu bescheinigen.

4.1. Die benannte Stelle bringt an jeder intermodalen Ladeeinheit ihre Kennnummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

4.2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.

Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

- Sie prüft die technischen Unterlagen in Bezug auf den Entwurf sowie die Fertigungsverfahren;

- sie bewertet die verwendeten Werkstoffe, falls diese nicht den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, und prüft das vom Werkstoffhersteller ausgestellte Zertifikat;

- sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur dauerhaften Verbindung der Bauteile der intermodalen Ladeeinheiten;

- sie prüft die Qualifikationen oder Zulassungen;

- sie führt die Schlussprüfung durch, nimmt die Prüfung vor oder lässt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen.

Modul H (Gesamtqualitätssicherung)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Erzeugnisse die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Erzeugnis die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennnummer der für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständigen benannten Stelle hinzugefügt.

2. Der Hersteller setzt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endkontrolle der Erzeugnisse und Prüfungen gemäß Nummer 3 ein und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle zweckdienlichen Informationen über die betreffende Produktkategorie,

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den dafür geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren, wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte, einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Erzeugnisse,

- technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie -- falls die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden -- die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf die Erzeugnisse erfuellt sind,

- die Techniken zur Prüfung des Entwurfs und die Verfahrensweisen, die beim Entwurf der Erzeugnisse der betreffenden Produktkategorie verfolgt werden,

- die entsprechenden Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken sowie die verfolgten Verfahrensweisen,

- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen mit Angabe ihrer Häufigkeit,

- Qualitätssicherungsunterlagen wie Inspektionsberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der betreffenden Mitarbeiter usw.,

- Mittel, mit denen überprüft werden kann, ob die angestrebte Qualität in Bezug auf den Entwurf und das Erzeugnis erreicht wird und das Qualitätssicherungssystems wirksam ist.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Sie geht davon aus, dass die Qualitätssicherungssysteme, die der entsprechenden harmonisierten Norm folgen, diesen Anforderungen entsprechen.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der intermodalen Ladeeinheiten mit den relevanten Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der intermodalen Ladeeinheiten abdecken und folgendes umfassen:

- eine allgemeine Beschreibung der intermodalen Ladeeinheiten,

- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Erzeugnisses erforderlich sind;

- eine Beschreibung der Lösungen, die gewählt wurden, um den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen,

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Technologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, den aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine Neubewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Inspektions-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,

- die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.,

- die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt jährlich Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrecht erhält und anwendet, und legt ihm einen Bericht über die Nachprüfung vor.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie legt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht vor.

5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Erzeugnisses folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1, zweiter Gedankenstrich,

- Unterlagen über Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2,

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Absatz und den Nummern 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über zurückgezogene oder verweigerte Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme.

ANHANG V

Verfahren der regelmäßigen Inspektion

Die regelmäßige Inspektion muss nach einem der beiden nachfolgend beschriebenen Verfahren erfolgen.

Modul 1 (Regelmäßige Inspektion der Erzeugnisse)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer sicherstellt, dass die intermodale Ladeeinheit noch immer die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt.

2. Zur Erfuellung der in Nummer 1 genannten Anforderungen ergreift der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen die dauerhafte Konformität der intermodalen Ladeeinheit mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten, und dass insbesondere

- die intermodalen Ladeeinheiten bestimmungsgemäß verwendet werden,

- etwaige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden,

- die regelmäßigen Inspektionen vorgenommen werden.

Die durchgeführten Maßnahmen müssen in den Unterlagen verzeichnet werden, die vom Eigentümer, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder dem Besitzer für die einzelstaatlichen Behörden bereitzuhalten sind.

3. Die benannte Stelle muss die geeigneten Untersuchungen und Prüfungen vornehmen, um die Übereinstimmung der intermodalen Ladeeinheit mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

3.1. Um festzustellen, ob die intermodalen Ladeeinheiten die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen, müssen alle Einheiten einzeln untersucht und die in den europäischen Spezifikationen beschriebenen geeigneten Prüfungen durchgeführt werden.

3.2. Die benannte Stelle muss an jeder Einheit, die einer regelmäßigen Inspektion unterzogen wird, unmittelbar nach dem Datum der Inspektion ihre Kennnummer anbringen oder anbringen lassen und die schriftliche Bescheinigung über die Durchführung der regelmäßigen Inspektion ausstellen. Diese Bescheinigung kann sich auf eine Reihe einzelner Einheiten beziehen.

3.3. Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer bewahren die Bescheinigung über die Durchführung der regelmäßigen Inspektion nach Nummer 3.2 sowie die in Nummer 2 genannten Unterlagen mindestens bis zur nächsten regelmäßigen Inspektion auf.

Modul 2 (Regelmäßige Inspektion durch Qualitätssicherung)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die in Nummer 2 vorgesehenen Verpflichtungen erfuellt, sicherstellt und erklärt, dass die intermodale Ladeeinheit die Anforderungen dieser Richtlinie noch immer erfuellt. Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer muss auf jeder intermodalen Ladeeinheit das Datum der regelmäßigen Inspektion anbringen und eine schriftliche Konformitätserklärung ausstellen. Dem Datum der regelmäßigen Inspektion wird die Kennnummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung nach Nummer 4 zuständig ist.

2. Eigentümer, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Besitzer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen die dauerhafte Konformität der intermodalen Ladeeinheit mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten, und dass insbesondere

- die intermodalen Ladeeinheiten bestimmungsgemäß verwendet werden,

- etwaige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden,

- die regelmäßigen Inspektionen vorgenommen werden.

Die durchgeführten Maßnahmen müssen in den Unterlagen verzeichnet werden, die vom Eigentümer, seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder dem Besitzer für die einzelstaatlichen Behörden bereitzuhalten sind.

Der Eigentümer, sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer tragen dafür Sorge, dass für die durchzuführenden regelmäßigen Inspektionen qualifiziertes Personal und die notwendige Infrastruktur gemäß Anhang III Nummer 3 bis 7 zur Verfügung gestellt werden.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder der Besitzer muss ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die regelmäßige Inspektion und die Prüfung gemäß Nummer 3 anwenden; ferner unterliegt er der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

Die Bestimmungen von Anhang IV, Modul H, dieser Richtlinie können mutatis mutandis auch auf die regelmäßige Inspektion angewandt werden.

ANHANG VI

CE-Kennzeichnung und andere Zeichen

1. CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ,CE" mit nachstehendem Schriftbild:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Zeichen zur Unterscheidung

2.1 UCI

Auf UCI, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wird direkt unter der CE-Kennzeichnung das Zeichen ,UCI" angebracht. Dieses Zeichen besteht aus den Buchstaben ,UCI" mit nachstehendem Schriftbild:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2.2. UECI

Auf UECI, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wird direkt unter der CE-Kennzeichnung das Zeichen ,UECI" angebracht. Dieses Zeichen besteht aus den Buchstaben ,UECI" mit nachstehendem Schriftbild:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

3. Kennzeichen der regelmäßigen Inspektion

Jede auf dem Gemeinschaftsgebiet eingesetzte UCI trägt folgende Angaben:

- Herstellungsdatum, bestehend aus den Buchstaben ,DF", gefolgt von 4 Ziffern: zwei für den Monat und für das Jahr,

- Datum der letzten Inspektion, bestehend aus dem Zeichen ,D1", gefolgt von 4 Ziffern: zwei für den Monat und für das Jahr,

- Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion, bestehend aus dem Zeichen ,D2", gefolgt von 4 Ziffern: zwei für den Monat und für das Jahr.

Dieses Zeichen wird mit nachstehendem Schriftbild angebracht:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

4. Gemeinsame Vorschriften

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung oder der Zeichen müssen die Proportionen eingehalten werden, die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergeben.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung und der Zeichen müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 cm.

Die Ziffern können gleichwohl beliebig verändert werden, sofern arabische Ziffern von gleicher Höhe wie die anderen Bestandteile verwendet werden.

ANHANG VII

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

- Namen und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten,

- Beschreibung der betreffenden intermodalen Ladeeinheit (oder der Serie),

- angewandte Konformitätsbewertungsverfahren,

- gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat,

- gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung,

- gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht,

- gegebenenfalls der Verweis auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen,

- gegebenenfalls alle anderen technischen Spezifikationen, die angewandt wurden,

- gegebenenfalls Verweise auf die Fundstellen anderer Gemeinschaftsrichtlinien, die angewandt wurden,

- Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Energie und Verkehr

Tätigkeit(en): Land-, Luft- und Seeverkehrspolitik

Bezeichnung der Maßnahme: Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über intermodale Ladeeinheiten

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

A07031 - Obligatorische Ausschüsse

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Mio. EUR (VE)

906.000 EUR

2.2 Laufzeit:

Drei Jahre ab Verabschiedung der Richtlinie

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

[...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[...] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Art. 71 und 80 des Vertrages

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Ziele

Empfehlen einer optimalen intermodalen Ladeeinheit, die die Vorteile des Wechselbehälters (große Kapazität) mit jenen des Containers (Widerstands fähigkeit) im Hinblick auf eine Entlastung der Infrastrukturen verbindet.

Harmonisierung der Schnittstellen für die Handhabung und das Verstauen neuer intermodaler Ladeeinheiten zur Verringerung der durchschnittlichen Handhabungszeit.

Einführung einer Pflicht zur Ausstattung jeder neuen intermodalen Ladeeinheit mit leistungsfähigen Vorrichtungen für die technische und allgemeine Sicherheit, um unbefugtem Eindringen oder rechtswidrigem Einbringen von Materialien entgegenzuwirken.

Einführung obligatorischer regelmäßiger Inspektionen aller intermodalen Ladeeinheiten, einschließlich der bereits vorhandenen, um ein befriedigendes Instandhaltungsniveau verbindlich vorzuschreiben.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Nicht anwendbar

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Nicht anwendbar

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Nicht anwendbar

5.3 Durchführungsmodalitäten

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Nicht anwendbar

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 302.000 EUR

3 Jahre

906.000 EUR

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Nicht anwendbar

8.1 Überwachung

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine Richtlinie 2002/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über intermodale Ladeeinheiten

Dokumentennummer:

KOM(...).....endg.

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f) und l) EG-Vertrag umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs und eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt. Daneben gehört nach Artikel 14 die Gewährleistung des freien Warenverkehrs zu den Pflichten der Gemeinschaft, und nach Artikel 71 Absatz 1 umfasst die gemeinschaftliche Verkehrspolitik Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, wobei diese Zuständigkeit gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ausgeübt wird. Artikel 80 Absatz 2 ist die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Seeverkehrs in den Vorschlag.

Das Problem hat eine Gemeinschaftsdimension:

- Zur Verwirklichung des Binnenmarktes ist ein reibungsloserer Warenverkehr notwendig; mit der Problematik der Überlastung des Straßennetzes durch den Güterkraftverkehr sind alle Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert. Ungefähr 20% des Güterkraftverkehrs ist grenzüberschreitend. Dieses Segment weist die höchste Wachstumsrate auf. Die Mitgliedstaaten können die durch den stetigen Anstieg des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs verursachten Probleme alleine nicht optimal lösen.

- Nach Auffassung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission kann wegen fehlender Harmonisierung und Normung intermodaler Ladeeinheiten das Entwicklungspotenzial der Intermodalität nicht in vollem Maße ausgeschöpft werden. Gegenwärtig gibt es in Bezug auf die Handhabung intermodaler Ladeeinheiten erhebliche Unterschiede; auf dem Markt bestehen Standardcontainer, Wechselbehälter und alle Arten von Spezialanfertigungen nebeneinander. Es ist äußerst schwierig, für jede intermodale Ladeeinheit die passende Handhabungsmethode zu bestimmen. Auch die beim Umschlag verwendete Ausrüstung muss häufig angepasst oder in bestimmten Fällen sogar ausgetauscht werden. Dadurch wird der Umschlag erschwert und verzögert, und es werden Kosten induziert, die die Intermodalität unnötig verteuern. Um hier Abhilfe zu schaffen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.

- Die meisten Mitgliedstaaten haben das internationale Übereinkommen über sichere Container ratifiziert. Dieses Übereinkommen sieht die Bauartgenehmigung von Containern und deren regelmäßige Inspektion vor. Die entsprechenden Verfahren sind allerdings nicht auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht. Um hier Abhilfe zu schaffen, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.

- Der Verschleiß an intermodalen Ladeeinheiten kann zu Beeinträchtigungen der Sicherheit führen, denen durch Instandhaltung und regelmäßige Inspektion der intermodalen Ladeeinheiten vorzubeugen ist. Die Inspektionen müssen gemeinschaftsweit einheitlich durchgeführt werden, und die intermodalen Ladeeinheiten müssen in allen Mitgliedstaaten regelmäßigen Inspektionen unterzogen werden. Zur Harmonisierung der Inspektionsverfahren ist eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene notwendig.

- Durch die vorgeschlagene Richtlinie sollen die Nachhaltigkeit und Sicherheit von Beförderungen verbessert und Überlastungen der Verkehrsinfrastruktur -- insbesondere der Straße -- verringert werden; es sollen für den kombinierten Verkehr günstigere Rahmenbedingungen geschaffen werden, in denen eine hohes Maß an Interoperabilität zwischen den intermodalen Ladeeinheiten verschiedener Verkehrsträger gewährleistet wird. Eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene ist der einzige Weg, um diese Harmonisierung zu verwirklichen, da die Mitglied staaten mit individuellen Maßnahmen oder internationalen Übereinkommen kein gleichwertiges Maß an Harmonisierung der intermodalen Ladeeinheiten sowie der Bewertungs-, Neubewertungs- und Inspektionsverfahren erreichen können.

- Die Anerkennung der Bauartgenehmigungszertifikate durch die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten Prüfstellen trüge zur Beseitigung von Hindernissen bei, die dem freien Erbringen von Verkehrsdienstleistungen im Wege stehen. Dieses Ziel kann auf einer anderen Ebene nicht in befriedigender Weise erreicht werden.

- Zur Vereinheitlichung bestimmter Merkmale intermodaler Ladeeinheiten sind Gemeinschaftsinstrumente notwendig. Diese Vereinheitlichung kann nicht ausschließlich mittels einzelstaatlicher Maßnahmen erreicht werden. Interoperabilität ist für die Handhabung der Ladeeinheiten auf dem gesamten Gemeinschaftsgebiet von wesentlicher Bedeutung. Diese Interoperabilität kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Außerdem setzt der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen voraus, dass in der gesamten Gemeinschaft regelmäßige Inspektionen nach den gleichen Kriterien vorgenommen werden können. Es bestehen zwar verschiedene einzelstaatliche Lösungen in Bezug auf intermodale Ladeeinheiten, doch gibt es eine europäische Ladeeinheit weder in der Praxis noch als befriedigende Norm. Eine solche europäische intermodale Ladeeinheit muss durch eine Gemeinschaftsmaßnahme standardisiert werden, damit die europäischen Verkehrsunternehmen deren Vorteile nutzen können.

Der Vorschlag zielt ferner darauf ab, durch Verbesserungen der Vorbedingungen für den kombinierten Verkehr die Überlastungen der Straßennetze zu verringern. Falls nicht gehandelt wird, nimmt der Güterkraftverkehr weiter zu und zieht Überlastungen des Straßennetzes, Unfälle und Umweltbelastungen nach sich. Die jährliche Zunahme der durch den Güterkraftverkehr verursachten zusätzlichen externen Kosten wird auf 3 Mrd. EUR geschätzt. Das Ausbleiben einer Vereinheitlichung führt dazu, dass die Handhabung der Ladeeinheiten umständlich und langsam ist, und induziert so in Europa dauerhafte Kosten. Dank ihrer optimalen Abmessungen könnte die europäische intermodale Ladeeinheit mehr Paletten fassen als ein 40 Fuß-Container. Folglich wären zur Beförderung der gleichen Gütermenge weniger intermodale Ladeeinheiten -- und weniger Lkw -- notwendig. Auch gegenüber Wechselbehältern weisen UECI Vorteile auf: sie können mehrfach übereinander gestapelt werden, was den Platzbedarf insbesondere auf den KV-Terminals verringert und prinzipiell die Beförderung in mehreren Lagen ermöglicht, soweit die Lichtraumprofile der betreffenden Infrastrukturen dies erlauben.

Die beabsichtigte Maßnahme soll unmittelbar und mittelbar dazu beitragen, auf dem Markt des grenzüberschreitenden intermodalen Güterverkehrs und logistischer Dienstleistungen die Umschlagoperationen in der Verkehrskette zu vereinfachen, die Überlastung der Infrastruktur, insbesondere des Straßennetzes, zu reduzieren und die Sicherheit und Umweltfreundlichkeit des intermodalen Güterverkehrs zu verbessern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen (Harmonisierung, Normung und Anerkennung) sind den angestrebten Zielen angemessen.

Eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ist das geeignete Rechtsinstrument, um die Harmonisierung voranzutreiben und einen Rahmen für die Normung, die Instandhaltung und die regelmäßige Inspektion der UCI zu schaffen.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- welche Wirtschaftszweige?

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

- befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten?

Von der Harmonisierung sind Hersteller, Eigentümer, Besitzer und Betreiber von UCI, Betreiber von Terminals oder Verkehrsunternehmer betroffen.

Der Vorschlag wird sowohl für große als auch für kleine und mittlere Unternehmen Auswirkungen haben. Tatsächlich sind Schienen- und Seeverkehrsunternehmen zwar zumeist große Unternehmern, dies gilt jedoch nicht für den Güterkraftverkehr, die Binnenschifffahrt und den Terminalbetrieb. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Einsatz der UECI fakultativ bleibt.

Die Zahl der TEU, die im Rahmen des kombinierten Verkehrs von allen Verkehrsarten zu Land und zu Wasser 1999 verwendet wurden, beträgt schätzungsweise 37 Millionen. Davon entfielen 25 Mio. TEU auf den Kurzstreckenseeverkehr.

In dem Vorschlag wird nicht zwischen geographischen Zonen der Gemeinschaft unterschieden. Die Harmonisierung der Merkmale intermodaler Ladeeinheiten und die Anforderungen in Bezug auf die Instandhaltung und die regelmäßige Inspektion betreffen daher ungeachtet der Nationalität oder des Orts der Niederlassung alle Unternehmen, die in der Gemeinschaft UCI herstellen, in Verkehr bringen bzw. in Dienst stellen oder Eigentümer, Besitzer und/oder Betreiber von UCI sind.

Die für UECI geltenden Bestimmungen binden nur die Gesellschaften, die die Vorteile dieser optimalen Einheit nutzen möchten.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Die Herstellerfirmen werden ihre Verfahren anpassen müssen, um der Pflicht zur Übernahme harmonisierter Merkmale nachzukommen. Die Gesellschaften, die Eigentümer, Besitzer und/oder Betreiber von UCI sind, müssen dafür Sorge tragen, dass ihre neuen Einheiten die einschlägigen Anforderungen erfuellen und mit den Kennzeichen versehen sind, die ihre Konformität und die Durchführung der regelmäßigen Inspektionen bestätigen. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass all ihre UCI ordnungsgemäß instand gehalten und regelmäßigen Inspektionen unterzogen werden.

Die Einführung der UECI erfordert keine weiteren Maßnahmen als die im vorangegangenen Absatz genannten.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

- für die Beschäftigung?

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

- für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen?

Der Vorschlag dürfte keine Auswirkungen auf die Beschäftigung haben.

Die vorhandenen UCI werden erst am Ende ihrer Nutzungsdauer ersetzt werden, ohne dass zu erwarten wäre, dass die UCI mit harmonisierten Interoperabilitätsmerkmalen teurer als andere Einheiten sind. Die stärkere Vereinheitlichung der Handhabung wird die Investitionen in Umschlagplattformen erleichtern.

Die neue UECI wird die Nutzkapazität der Einheiten steigern und dazu beitragen, dass der Anstieg des Straßenverkehrsaufkommens gebremst werden kann. Die Pflicht zur Bewertung und Neubewertung der Konformität und zur regelmäßigen Inspektion intermodaler Ladeeinheiten wird die Übernahme der widerstandsfähigeren UECI durch die Unternehmen sicherlich fördern.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Europa wird verbessert, da bestimmte, durch Reibungsverluste bei der Handhabung induzierte Kosten eliminiert werden können. Die mögliche Rationalisierung des Verkehrssystems wird vergleichbare Auswirkungen haben.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Große Unternehmen werden stärker von Skaleneinsparungen profitieren, die insbesondere bei der Herstellung sowie den Verfahren zur Bewertung und Neubewertung der Konformität wie auch den regelmäßigen Inspektionen erzielt werden können. Der Unterschied wird allerdings nicht so groß sein, dass besondere Maßnahmen für die kleinen und mittleren Unternehmen -- die ebenfalls Nutzen aus der Vereinfachung der Umschlagsoperationen ziehen können -- ergriffen werden müssen. Die Normung dürfte den Markteintritt neuer, eventuell kleiner und mittlerer Unternehmen begünstigen, da sie Investitionsentscheidungen erleichtert. Die Maßnahmen werden außerdem langfristig Wirkung entfalten, da sie nicht zwangsläufig zum Ersetzen des bestehenden Materials führen. Die Sicherheitsbedingungen bleiben für alle Unternehmen gleich.

Deshalb ist keine spezielle Bestimmung vorgesehen, um der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen.

Anhörung

6. Liste der Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und Darstellung ihrer wichtigsten Auffassungen.

Die Kommission hat die betreffenden Fachvereinigungen (auf europäischer Ebene) am 17. April 2002 aufgefordert, zu einem Konsultationsdokument Stellung zu nehmen. Folgende Organisationen wurden konsultiert:

Abkürzung // Organisation

ACEA // Association des Constructeurs européens d'Automobiles (Verband europäischer Automobilhersteller)

CCFE // Communauté des Chemins de fer européens (Gemeinschaft der Europäischen Bahnen)

CEFIC // European Chemical Industry Council (Europäischer Ausschuss der Verbände der chemischen Industrie)

CEN // Comité européen de Normalisation (Europäischer Normenausschuss)

CLECAT // Liaison Committee of European Freight Forwarders (Verbindungsausschuss europäischer Spediteure)

EBU // European Barge Union (Europäische Binnenschiffsunion)

ECASBA // EC Association of Ship Brokers & Agents (EG Vereinigung der Seefrachtmakler)

ECG // European Car - Transport Group of Interest (Europäische Interessengruppe Autotransport)

ECSA // EC Ship-owners' Association (EG Reederverband)

EFIP // European Federation of Inland Ports (Europäischer Verband der Binnenhäfen)

EFLLC // European Freight & Logistics Leaders Club (Europäischer Speditions- und Logistikverein)

EIA // European Intermodal Association (Europäischer Verband für den kombinierten Verkehr)

EIM // European Infrastructure Managers (Europäische Infrastrukturbetriebe)

ERFCP // European Rail Freight Customers Platform (Plattform europäischer Schienengüterverkehrskunden)

ESC // European Shippers Council (Rat europäischer Verlader)

ESN // European Short Sea Network (Europäisches Kurzstreckenseeverkehrsnetz)

ESPO // European Sea Ports Organisation (Organisation europäischer Seehäfen)

FEPORT // Federation of European Private Port Operators (Verband europäischer privatwirtschaftlicher Hafenbetreiber)

FFE // Freight Forward Europe (europ. Speditionsverband)

GETC // Groupement européen pour le TC (europ. Vereinigung für KV)

INE // Inland Navigation Europe (europ. Binnenschifffahrtsverband)

IRU // International Road Union (internat. Straßentransportunion)

ISO // International Standardisation Organisation (Internationale Normenorganisation)

MIF // Maritime Industries Forum (Forum der maritimen Industrien)

O.E.B./E.S.O // Europäische Schifferorganisation

IEV-GKV // Internationaler Eisenbahnverband - Gruppe Kombinierter Verkehr

UIRR // Union Internationale des sociétés de transport combiné Rail-Route (Internationale Vereinigung der Huckepack-Gesellschaften)

UNICE // Union of Industrial and Employer's Confederations of Europe (Union der Industrie-und Arbeitgeberverbände Europas)

Die Vertreter dieser Organisationen hatten neben der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bei der Anhörung am 22. Mai 2002 Gelegenheit, ihre Bemerkungen vorzubringen.

Der Tenor der Beiträge lässt sich in folgenden drei Punkten zusammenfassen:

* Über den Nutzen der Normung und Harmonisierung bestimmter Merkmale der UCI -- ohne ein Verbot anderer Einheiten -- besteht allgemeiner Konsens;

* über die gemeinsamen Abmessungen besteht Dissens -- alle Beteiligten plädieren für die im Bereich ihres Verkehrsträgers jeweils üblichen Abmessungen;

* Güterkraftverkehrsunternehmer und Reeder drängen auf eine Anhebung der im Straßenverkehr zulässigen Hoechstgewichte und -abmessungen, um den Realitäten im außergemeinschaftlichen Verkehr, insbesondere der Verwendung von Containern von mehr als 13,6 m Länge, Rechnung tragen zu können.