52004DC0636

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Beginn der Errichtungs- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms /* KOM/2004/0636 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND AN DEN RAT - Beginn der Errichtungs- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms

Einleitung

Nachdem der Rat die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2004 [1] zur Kenntnis genommen hatte, forderte er die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2004 auf, bis Ende Oktober 2004 eine Mitteilung vorzulegen, aufgrund deren er Ende des Jahres die erforderlichen Entscheidungen über den Beginn der Einrichtungs- und der Betriebsphase - auch über die jeweilige Obergrenze des finanziellen Beitrags der EG zu diesen Phasen - sowie über die Definition der Dienste treffen kann. Das Programm befindet sich seit 2002 in der Entwicklungsphase, der eine Errichtungsphase (2006-2007) und eine Betriebsphase (ab 2008) folgen sollen.

[1] KOM(2004) 112 endg.

Vor dem Beginn der Errichtungs- und der Betriebsphase waren noch vier Voraussetzungen zu erfuellen:

- die Bestätigung einer wesentlichen Beteiligung des Privatsektors an der Finanzierung dieser Phasen;

- die Definition der angebotenen Dienste;

- die Einrichtung der Verwaltungsorgane des Systems;

- der Abschluss einer Vereinbarung mit den USA zur Interoperabilität des europäischen und des amerikanischen Systems.

Die beiden letztgenannten Voraussetzungen sind erfuellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme und die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren, beide mit Datum vom 12. Juli 2004 [2], regeln die Einrichtung der Verwaltungsorgane des Systems. Die vollständige Interoperabilität des europäischen und des amerikanischen Systems ist in der am 26. Juni 2004 unterzeichneten Vereinbarung mit den USA ausdrücklich vorgesehen.

[2] ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1 und 30

Hinsichtlich der Privatfinanzierung wurde das seit Sommer 2003 voll funktionsfähige gemeinsame Unternehmen GALILEO mit der Auswahl eines Konzessionärs beauftragt. Die erste Phase des Verfahrens, die so genannte Vorauswahl, wurde im Februar 2004 abgeschlossen. Ende August 2004 unterbreiteten zwei der drei vorausgewählten Konsortien ihre detaillierten Angebote im Rahmen der zweiten Phase des Verfahrens. Das gemeinsame Unternehmen hat diese Angebote im September 2004 geprüft und einen Bericht vorgelegt. Entsprechend seinem Auftrag wird das gemeinsame Unternehmen den Konzessionärs kandidaten auswählen und diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorschlagen.

Der Bericht des gemeinsamen Unternehmens sowie diese Mitteilung sollen es ermöglichen, die erforderlichen politischen Leitlinien für die öffentliche Finanzierung der kommenden Phasen des Programms und für seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben zu entwickeln, insbesondere die Definition der Dienste. Auf dieser Grundlage kann das gemeinsame Unternehmen in die letzte Phase der Konzessionsvergabe eintreten, d.h. die Aushandlung des Konzessionsvertrags, der im Laufe des Jahres 2005 unterzeichnet werden soll. Bei dieser Phase wird eine enge Koordinierung mit der Aufsichtsbehörde sichergestellt, die als Konzessionsvergabebehörde diesen Vertrag unterzeichnen und über seine Durchführung gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 wachen wird.

1. DIE FINANZIERUNG DER ERRICHTUNGS- UND DER BETRIEBS PHASE

Die starke Entwicklung der Märkte für Satellitennavigation hat die europäischen Institutionen dazu veranlasst, für die Errichtungs- und die Betriebsphase des Programms GALILEO einer öffentlich-privaten Partnerschaft in Form einer Konzession den Vorzug zu geben. Auch wenn der Privatsektor sich angesichts der gebotenen kommerziellen Perspektiven zu einer massiven Investition in das Projekt bereiterklärt, bleibt eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erforderlich, um das finanzielle Gleichgewicht des Programms zu gewährleisten.

1.1. Viel versprechende kommerzielle Aussichten

Die bemerkenswerten Entwicklungsaussichten der Märkte für Satellitennavigation wurden in verschiedenen Studien unterstrichen [3], die von der Kommission seit 1999 in Auftrag gegeben wurden und dem Rat zur Kenntnis gebracht wurden. Die im Laufe der letzten Jahre beobachtete Entwicklung bestätigt die Explosion der Märkte für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Satellitennavigation. Selbst die optimistischsten Schätzungen wurden übertroffen.

[3] Insbesondere die Studien GALA, Geminus, Pricewaterhouse Coopers und Galilei.

So verdoppelte sich der Weltmarkt für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Satellitennavigation zwischen 2002 und 2003 von 10 Mrd. auf 20 Mrd. Euro. Bis zum Jahr 2020 dürfte er ein Volumen von 300 Mrd. Euro mit etwa 3 Mrd. in Betrieb befindlichen Empfangsgeräten erreichen. Diese Empfänger werden alle von den Systemen GALILEO, EGNOS und GPS angebotenen Dienste miteinander kombinieren.

Jeden Tag werden innovative Anwendungen auf den Markt gebracht. Der Preis der Empfangsgeräte sinkt ständig. Sie sind inzwischen bereits für unter 150 Euro erhältlich. Wie vor einigen Jahren bei den Mobiltelefonen führt der Preisverfall zu einer raschen Verbreitung der Satellitennavigationsdienste in allen Bereichen und macht ihre Nutzung ebenso alltäglich wie die von gängigen Produkten der Verbraucherelektronik, z.B. Armbanduhr, Fotoapparat, Mobiltelefon usw. Die Satellitennavigation ist im Begriff, alle Segmente der Gesellschaft zu durchdringen, wodurch das Programm GALILEO eine Dimension erhält, die man als «bürgernah» bezeichnen könnte.

Seit Beginn des Projekts GALILEO plädierte der Rat für eine starke Beteiligung des Privatsektors an dem Programm. In seiner Entschließung vom 19. Juli 1999 forderte er die Kommission auf, «zeitgerecht und realistisch Bedingungen für eine weitgehend private Finanzierung im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu schaffen» [4]. Diese Position wurde danach immer wieder bekräftigt. So war der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 26. März 2002 übereingekommen, für die Finanzierung der Errichtungsphase «die Gewährleistung einer Kostenteilung anzustreben, bei der höchstens 1/3 auf den Gemeinschaftshaushalt und mindestens 2/3 auf den Privatsektor entfallen». Außerdem sah der Rat sowohl in diesen Schlussfolgerungen als auch in denen vom 9. März 2004 ausdrücklich den Einsatz gemeinschaftlicher Mittel zur Finanzierung der Betriebsphase vor.

[4] ABl. C 221 vom 3.8.1999, S. 1

1.2. Dem Privatsektor angebotene Finanzierungsquellen

Nach dem Zwischenbericht des gemeinsamen Unternehmens Galileo bestätigen die von den vorausgewählten Konsortien vorgelegten Angebote die Hypothesen hinsichtlich der Finanzierung der Errichtungs- und der Betriebsphase, denn sie entsprechen dem vom Rat vorgesehenen Konzept: jedes der Konsortien verpflichtet sich, mindestens zwei Drittel der Kosten der Errichtungsphase zu finanzieren (diese werden mit 2,1 Mrd. Euro veranschlagt) und fordert einen ausgleichenden Zuschuss in den ersten Jahren nach der Inbetriebnahme des Systems.

In ihrer vorgenannten Mitteilung vom 18. Februar 2004 nannte die Kommission mehrere potenzielle Finanzierungsquellen für die Errichtungs- und die Betriebsphase, die dem Privatsektor zur Verfügung stehen.

Die Einnahmen aus der Vermarktung der Dienste sind ein wesentlicher Faktor in den von den vorausgewählten Konsortien vorgelegten Finanzierungsplänen. Sie gehen dem Konzessionär direkt zu und gestatten es ihm, das investierte Kapital zu amortisieren und die aufgenommenen Darlehen zurückzuzahlen. Dabei ist zu beachten, dass alle Konsortien die Bedeutung der erwarteten Einnahmen aus der Vermarktung des öffentlichen regulierten Dienstes (PRS, Public Regulated Service) betonen.

Auch die Einnahmen aus den Rechten an geistigem Eigentum sind ein wesentliches Element der von den vorausgewählten Konsortien vorgelegten Finanzierungspläne. Wie bei den Einnahmen aus den Dienstleistungen ist auch hier vorgesehen, dass sie dem Konzessionär direkt zufließen, dem die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Konzessionsvertrags Lizenzen erteilt, die die Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Komponenten des Systems und seiner Anwendungen ermöglichen. Das gemeinsame Unternehmen GALILEO hat gemeinsam mit der Kommission und der Europäischen Weltraumorganisation ein globales Konzept erarbeitet, das darauf abzielt, die wichtigsten Komponenten des Systems rechtlich zu schützen, insbesondere hinsichtlich der Signalbehandlung. Dieses Konzept gestattet es, alle Nutzer abzudecken, ungeachtet des genutzten Dienstes. Es hat die volle Unterstützung der Konzessionskandidaten, die darin eine bedeutende Einnahmequelle sehen, die die Erhebung einer Steuer auf die Empfänger überfluessig macht, wie sie in der vorgenannten Mitteilung vom 18. Februar 2004 ebenfalls erwogen wurde.

Schließlich sehen die von den vorausgewählten Konsortien vorgelegten Finanzierungspläne ein konsequentes Engagement mit Eigenmitteln und eine solide Bankunterstützung vor. Die Europäische Investitionsbank, die enge Kontakte zu den Konzessionskandidaten unterhält, wird bei der finanziellen Ausgestaltung eine bedeutende Rolle durch langfristige Kredite mit einer angemessenen tilgungsfreien Zeit spielen.

1.3. Die erforderliche Gemeinschaftsfinanzierung

Das europäische Satellitennavigationssystem ist eine öffentliche Großinfrastruktur, deren Einrichtung für die Europäische Union mit vielen Vorteilen verbunden ist. Sie wird die Unabhängigkeit von einem System Dritter mit Monopolstellung für eine täglich wachsende Zahl zentraler Anwendungsbereiche ermöglichen. Sie gestattet die Beherrschung der erforderlichen Technologie sowie der für die Wirtschaft lebenswichtigen Funktionen der Funknavigation und der Zeitgebung. Als ziviles System, das für zivile Nutzer geschaffen wurde, kann es Anforderungen erfuellen, bei denen die bestehenden Systeme versagen. Das System ist in den Kontext der europäischen Raumfahrtpolitik eingebettet, der in dem Weißbuch der Kommission vom 11. November 2003 [5] dargelegt wurde. Diese Aspekte rechtfertigen den Einsatz öffentlicher Mittel bei der Finanzierung der Errichtungs- und der Betriebsphase des Programms.

[5] KOM(2003) 673

Der für die Durchführung dieser beiden Phasen erforderliche Anteil der öffentlichen Finanzierung ergänzt die privaten Mittel. Er ergibt sich zum einen aus dem von der Europäischen Gemeinschaft gewollten Umfang und der Qualität des Projekts, und zum anderen aus den kommerziellen Einnahmen, die aus dem Betrieb des Systems entstehen dürften.

Die Kosten der Errichtungsphase werden mit 2,1 Milliarden Euro veranschlagt. Jedes der vorausgewählten Konsortien verpflichtet sich zur Übernahme von zwei Drittel dieser Kosten bzw. 1, 4 Mrd. Euro, folglich ist für die Durchführung dieser Phase ein Betrag von 700 Mio. Euro aus dem Gemeinschaftsbudget zu finanzieren.

Die Finanzierung der Betriebsphase wird vom Privatsektor übernommen. In Anbetracht der Sachzwänge durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die für die Nutzung des Systems GALILEO als öffentliche Großinfrastruktur auferlegt wurden, und der Zeit, die der Privatsektor benötigen wird, um den Markt für Satellitennavigation voll zu entwickeln und die dazugehörigen Dienste auf den Markt zu bringen, müssen in den ersten Jahren der Betriebsphase ausnahmsweise auch öffentliche Mittel beigesteuert werden.

Um den auf den Gemeinschaftshaushalt entfallenden Anteil zu finanzieren, hat die Kommission am 14. Juli 2004 eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Umsetzung der Aufbau- und der Betriebsphase des europäischen Satellitennavigationsprogramms [6] vorgeschlagen. Durch diesen Vorschlag wird das Programm GALILEO auf eine spezifische Rechtsgrundlage gestellt, die in Übereinstimmung mit dem künftigen europäischen Raumfahrtprogramm steht und geeignet ist, den Anforderungen optimal gerecht zu werden und gleichzeitig eine gute Hausführung zu gewährleisten. Vorgesehen ist ein Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 1 Mrd. Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. 500 Mio. Euro sind für die Finanzierung der Errichtungsphase vorgesehen, für die im übrigen laut der finanziellen Vorausschau für 2006 ein Betrag von 200 Mio. Euro geplant war, und 500 Mio. Euro werden für die ersten Jahre der Betriebsphase bereitgestellt. Der letztgenannte Betrag ist vorläufig und wird je nach Ergebnis der Verhandlungen mit den Konzessionskandidaten angepasst.

[6] KOM(2004) 477 endg.

Die Verwaltung und Kontrolle des Einsatzes der Gemeinschaftsmittel beim Programm GALILEO unterstehen gemäß den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung Nr. 1321/2004 der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsbehörde soll in der ersten Jahreshälfte 2005 eingerichtet werden. Bei Bedarf könnte sich die Europäische Weltraumorganisation durch einen Beitrag zur Aufsichtsbehörde an der Finanzierung der Errichtungs- und der Betriebsphase beteiligen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Anteil öffentlicher Mittel in dem Maße zurückgeführt werden könnte, wie die gewerblichen Einnahmen des Konzessionärs durch den Betrieb des Systems steigen. Durch eine entsprechende Klausel im Konzessionsvertrag werden die diesbezüglichen Modalitäten genau festgelegt.

Die Kommission wird ihrerseits darüber wachen, dass die Nutzung der Satellitennavigation bei den Initiativen gefördert wird, die sie in verschiedenen Bereichen unternimmt oder unternehmen wird, d.h. Notrufnummer, Sicherheit auf See, Fischerei und Landwirtschaft (dort flankierend zu dem System für «globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES)»), Interoperabilität der Eisenbahnsysteme (ERTMS), Justiz und Innenpolitik.

1.4. Einnahmen aus Drittländern

Die Dynamik der internationalen Zusammenarbeit konsolidiert sich. Mehrere Länder haben besonderes Interesse an einer Teilnahme am Programm GALILEO gezeigt, auch in finanzieller Hinsicht. Kooperationsvereinbarungen wurden unterzeichnet mit China (30. Oktober 2003) und mit Israel (13. Juli 2004). Neben der Russischen Förderation, Indien und der Ukraine, mit denen die Diskussionen über Vereinbarungen bereits gut vorangekommen sind, wurden viel versprechende Kontakte mit Südkorea, Australien, Mexiko und Brasilien aufgenommen. Auch die Schweiz und Norwegen, die Mitglieder der Europäischen Weltraumorganisation sind, prüfen die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung an den nächsten Phasen des Programms. Die interessierten Drittländer könnten einen bedeutenden Mittelbeitrag leisten.

In den mit dem Programm GALILEO assoziierten Drittländern bieten sich gute Möglichkeiten der Marktentwicklung. In jedem dieser Länder gibt es technisch und wirtschaftlich starke Unternehmen in den Bereichen Raumfahrt und Satellitennavigation, die zur Dynamisierung der europäischen Industrie beitragen könnten. In jedem dieser Länder betonen alle Betreiber und Nutzer die Notwendigkeit der Entwicklung eines zivilen Satellitennavigationssystems, das spezifisch auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, mit fünf verschiedenen Diensten und mit den für eine großmaßstäbliche Entwicklung dieser neuen Technologie unverzichtbaren Attributen: Integrität, Dienstgarantie und Kopplung mit der Telekommunikation. Sie begrüßen daher, dass das System GALILEO anders konzipiert ist als das amerikanische GPS-System und erkennen alle Vorteile einer zweiseitigen Vereinbarung, die sich über alle Kooperationsbereiche erstreckt und es ihnen ermöglicht, an der Gestaltung der verschiedenen Aspekte dieser zukunftsträchtigen Technologie mitzuwirken.

Das Programm GALILEO ist für eine sehr breit angelegte Kooperation mit Drittländern offen und gibt diesen Ländern Gelegenheit, am Aufbau sowie an der Entwicklung und Verwaltung einer Infrastruktur von strategischer Bedeutung teilzunehmen. In dieser Hinsicht ist das Programm ein wesentlicher Beitrag zur außenpolitischen Dimension der Europäischen Gemeinschaft. Die Vielfalt und der Umfang der geplanten Beteiligungen im Hinblick auf die Konzession, das Forschungsprogramm, die von der Europäischen Weltraumorganisation vergebenen Verträge, die ordnungspolitischen Aspekte, die Beteiligung am gemeinsamen Unternehmen oder die Mitwirkung an der künftigen Aufsichtsbehörde sind zweifellos ein Vorteil für die internationale Zusammenarbeit.

Die Zusammenarbeit mit den Drittländern wird es auch gestatten, die Unterstützung dieser Länder bei den zuständigen internationalen Stellen für die Frequenzvergabe oder die Normung zu gewährleisten. Sie garantiert außerdem, dass die beim Betrieb des Systems angebotenen Dienste in den betreffenden Länder auf keinerlei Markthindernisse stoßen.

2. ANFORDERUNGEN AN DIE ANGEBOTENEN DIENSTE

Beim Betrieb des Systems GALILEO müssen Dienste mit bestimmten Merkmalen angeboten werden, die ein hohes Maß an Sicherheit garantieren.

2.1. Die angebotenen Dienste

Die beim Betrieb des Systems GALILEO angebotenen Dienste wurden im Anhang 1 der Mitteilung der Kommission vom 24 September 2002 [7] detailliert beschrieben. Sie wurden in einem besonderen Dokument festgelegt «High-Level Definition Document», das 2002 erarbeitet und seitdem in Abstimmung mit den verschiedenen Nutzergruppen ständig aktualisiert wurde. Auf dieser Grundlage erklärte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 6. Dezember 2002, dass die Ausschreibungen im Rahmen des Programms GALILEO, insbesondere die Ausschreibung für die Konzession, fünf Dienste umfassen würden: einen «offenen Dienst», einen «kommerziellen Dienst», einen «sicherheitskritischen Dienst», einen «öffentlichen regulierten Dienst» (sog. PRS) und die Unterstützung des Forschungs- und Rettungsdienstes des Systems COSPAS-SARSAT oder anderer einschlägiger Systeme.

[7] KOM(2002) 518 endg.

Die Angebote, auf deren Grundlage derzeit die Diskussionen mit den vorausgewählten Konsortien geführt werden, entsprechen den verlangten technischen Spezifikationen und enthalten die oben aufgeführten fünf Dienste.

Insbesondere der öffentliche regulierte Dienst (PRS) ist eine Schlüsselkomponente des Programms. Mit ihm wird den öffentlichen Behörden ein sicherer und hoch leistungsfähiger Dienst zur Verfügung stehen. Zahlreiche Ministerien haben an der technischen Definition dieses Dienstes mitgewirkt und seine Notwendigkeit bekräftigt. Das gilt besonders für die Dienste mit Zuständigkeit für die Überwachung der Grenzen oder der inneren Sicherheit, die im Kampf gegen Kriminalität, Schmuggel, illegale Einwanderung oder Terrorismus tätig sind, sowie wie für Einheiten des Katastrophenschutzes. Die Nutzung des öffentlichen regulierten Dienstes erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis. Es steht den Mitgliedstaaten und ihren Verwaltungen frei, von ihm Gebrauch zu machen oder nicht. In den Entwürfen ihrer Geschäftspläne bestätigen die vorausgewählten Konzessionärskandidaten eine starke Nachfrage nach diesem Dienst in zahlreichen Mitgliedstaaten und betonen die Bedeutung der Einnahmen, die sie sich von der Nutzung dieses Dienstes versprechen. Die Kosten der Nutzung des öffentlichen regulierten Dienstes tragen allein die Nutzer, sie sollten jedoch im Interesse einer gut funktionierenden öffentlichen Verwaltung tragbar bleiben.

Außerdem machen die Kosten für die Einbindung des öffentlichen regulierten Dienstes in die Architektur des Systems nur einen sehr kleinen Anteil der Gesamtkosten der Infrastruktur aus. In der Praxis hat dieser Dienst nur geringe Auswirkungen auf die Definition der Hauptparameter der Satelliten, d.h. Gewicht, Leistung und Umfang der Ausrüstung. Auch die Auswirkungen auf die Kosten des Bodensegments sind vernachlässigbar.

Im übrigen konnte auf der Grundlage der seit zwei Jahren laufenden Forschungs anstrengungen und der Diskussionen mit den Vereinigten Staaten der Frequenzplan für die fünf angebotenen Dienste bereits genau festgelegt werden. Die am 26. Juni 2004 mit den Vereinigten Staaten unterzeichnete Vereinbarung beseitigt die letzten politischen Hindernisse, die der Genehmigung dieses Plans im Wege standen.

Zu EGNOS äußerte sich der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 5. Juni 2003 wie folgt: «Die Vorteile einer möglichen Einbindung der Verwaltung von EGNOS in einen künftigen Konzessionsvertrag für GALILEO sollten gemeinsam mit den potenziellen Konzessionären von GALILEO geprüft werden». Das gemeinsame Unternehmen GALILEO schloss folglich EGNOS bei den Diskussionen mit den vorausgewählten Konzessionspartnern ein, die sich bereit erklärt haben, die Verwaltung von EGNOS im Rahmen der GALILEO-Konzession zu übernehmen. Hierzu wird die Kommission unter Berücksichtigung des Ausgangs der Verhandlungen mit den vorausgewählten Kandidaten, der Ergebnisse der Diskussionen mit den für die Überwachung der zivilen Luftfahrt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Merkmale des derzeit in Prüfung befindlichen europäischen Navigationsplans einen Vorschlag vorlegen.

2.2. Einhaltung der Sicherheitsanforderungen

Der Rat hat bei verschiedenen Gelegenheiten betont, dass das GALILEO-System eine sicherheitskritische Infrastruktur ist, deren Nutzung besondere Maßnahmen in Bezug auf die allgemeine und die technische Sicherheit erforderlich macht. Dabei muss zwei Arten von Gefahren vorgebeugt werden: das System muss einerseits gegen Eingriffe in seine Funktion, seien sie böswilliger Art oder nicht, geschützt werden, und es muss verhindert werden, dass es zu Zwecken verwendet wird, die gegen die Interessen der Europäischen Union und seiner Mitgliedstaaten gerichtet sind.

Die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 und die Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP vom 12. Juli 2004, sind die beiden Texte, auf denen die allgemeine und die technische Sicherheit des Systems GALILEO in der Errichtungs- und der Betriebsphase basieren wird: mit der Verordnung wird die Aufsichtsbehörde eingerichtet, die insbesondere über alle «technischen» Kompetenzen für die allgemeine und technische Sicherheit des Systems verfügen wird, die Gemeinsame Aktion betrifft Eingriffe in die Integrität oder in die Funktion des Systems sowie Krisenmaßnahmen. Der Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr, der bei der Aufsichtsbehörde eingerichtet wird und dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören, wird die Nachfolge des Sicherheitsausschusses antreten (GSB -GALILEO Security Board).

Das gemeinsame Unternehmen hat sich vergewissert, dass die vorausgewählten Konsortien alle Garantien im Hinblick auf allgemeine und technische Sicherheit bieten. Die mit der Verwaltung des Systems betrauten Personen sind befugt, Einsicht in vertrauliche Schriftstücke und Verfahren zu nehmen. Jedes der Konsortien hat in seinem Angebot die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen, die vom derzeitigen Sicherheitsausschuss ausgearbeitet wurden und in Zukunft von der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben werden. Die Konsortien akzeptieren ferner die Möglichkeit einer Änderung der Signalqualität im Falle von Krisen in einer Region der Welt.

Schlussfolgerungen

Gemäß seiner Aufgabenstellung hat das gemeinsame Unternehmen GALILEO das Auswahlverfahren für den künftigen Konzessionär durchgeführt. Somit dürften die für den Start des Programms GALILEO festgelegten Voraussetzungen erfuellt sein. Insbesondere sind bestätigt:

- die strategischen Aspekte einer Infrastruktur, die der Europäischen Union Unabhängigkeit und gleichzeitig Komplementarität mit dem amerikanischen GPS-System gewährleisten soll;

- die technischen Definitionen eines Systems, das der Europäischen Union die Beherrschung der Satellitennavigationstechnologie ermöglicht;

- der wirtschaftliche Betrieb des Systems dank substanzieller Einnahmen;

- die Komplementarität der fünf bei dem Programm vorgesehenen Dienste, die auf die Bedürfnisse aller zivilen Nutzer zugeschnitten sind;

- die Möglichkeit der Einbindung von EGNOS, dem Vorläufer des globalen europäischen Satellitennavigationssystems, in das gewählte Konzept (einschließlich der Konzession);

- ein wesentlicher Finanzbeitrag des Privatsektors

- sowie die internationale Dimension des Projekts und die wachsende Bereitschaft von Drittländern zu einer aktiven Beteiligung an dem Programm und seiner Finanzierung.

Die übrigen vom Rat festgelegten Bedingungen für den Beginn der anschließenden Phasen des Programms, d.h. Errichtung und Betrieb des Systems, sind ebenfalls erfuellt:

- der Abschluss einer Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten zur Interoperabilität des europäischen und des amerikanischen Systems (Unterzeichnung am 26. Juni 2004);

- die Definition der Verwaltungsorgane des Systems, Aufsichtsbehörde und Sicherheitsstrukturen, durch die Annahme der beiden Texte vom 12. Juli 2004 im Rat.

Alle Voraussetzungen sind somit erfuellt, damit der Rat folgende Entscheidungen treffen kann:

- Beginn der Errichtungs- und der Betriebsphase des Programms;

- wesentliche Merkmale des Systems, insbesondere mit Blick auf die Dienste;

- Engagement der öffentlichen Hand sowohl bei der Errichtung und beim Betrieb des Systems als auch bei seiner Kontrolle.

Diese Elemente sind erforderlich, damit:

- das gemeinsame Unternehmen die Verhandlungen über den Konzessionsvertrag abschließen kann, der von der Aufsichtsbehörde im Laufe des Jahres 2005 unterzeichnet werden soll, und

- die Privatakteure ihre Angebote und Finanzbeiträge bestätigen können.

Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat weiterhin regelmäßig über den Stand des Programms unterrichten. Der Aufsichtsrat des gemeinsamen Unternehmens wird seinerseits das Verfahren der Konzessionsvergabe weiterführen. Die Kommission wird die Ergebnisse dieses Verfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde vorlegen, die ab Anfang 2005 die wesentlichen Arbeiten für den Beginn der Errichtungs- und der Betriebsphase aufnehmen wird.