52004DC0399

Mitteilung der Kommission über die Änderung der Einfuhrregelung der Europäischen Gemeinschaft für Bananen /* KOM/2004/0399 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Änderung der Einfuhrregelung der Europäischen Gemeinschaft für Bananen

Die derzeitige Einfuhrregelung für Bananen

In den nach der Anfechtung der Bananenregelung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Streitbeilegungssystems der WTO im April 2001 mit den Vereinigten Staaten und Ecuador getroffenen Vereinbarungen ist eine Reihe von Änderungen der Bananenregelung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen. Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen wurde entsprechend abgeändert und die einschlägigen Verordnungen der Kommission wurden aufgehoben und ersetzt.

Im Rahmen der Vereinbarungen wurde die Einführung bis spätestens 1. Januar 2006 einer nur auf Zöllen basierenden Einfuhrregelung für Bananen festgelegt sowie eine zweistufige Übergangsregelung, die bis dahin gelten soll.

Seit 1. Januar 2002 erfolgt die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft über Einfuhrlizenzen, die auf der Grundlage des bisherigen Handels erteilt werden. Die derzeitige Einfuhrlizenzregelung basiert größtenteils auf historischen Referenzmengen (83 % der Kontingentsmengen gehen an "traditionelle Marktbeteiligte" im Rahmen des A/B-Kontingents und 89 % im Rahmen des C-Kontingents). Um jedoch zu gewährleisten, dass nicht traditionelle Marktbeteiligte ihren Handel mit Bananen fortsetzen können, sind 17 % des A/B-Kontingents und 11 % des C-Kontingents für Marktbeteiligte reserviert, die nicht über geeignete historische Referenzmengen verfügen (nicht traditionelle Marktbeteiligte).

Es gelten die folgenden drei Zollkontingente:

* Kontingent A: 2 200 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 75 EUR/t (0 für AKP-Bananen),

* Kontingent B: 453 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 75 EUR/t (0 für AKP-Bananen),

* Kontingent C: 750 000 Tonnen zu einem Zollsatz von 0 EUR/t (nur AKP-Bananen vorbehalten)

Die Kontingente A und B stehen Bananen jeglichen Ursprungs offen, Kontingent C ist ausschließlich AKP-Ländern vorbehalten.

Für Bananeneinfuhren außerhalb der Kontingente wird ein Zollsatz von 680 EUR/t gewährt.

AKP-Länder genießen eine Zollpräferenz von 300 EUR/t.

Die Anpassung der derzeitigen Regelung im Hinblick auf die Erweiterung

Aufgrund des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen, um die ausreichende Versorgung der Verbraucher in der erweiterten EU mit Bananen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission vom 28. April 2004 die aktuellen Bananen-Einfuhrmengen für den Zeitraum von 1. Mai bis 31. Dezember 2004 um 300 000 erhöht. Diese Menge wurde festgelegt, um die Versorgung des Marktes, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, zu gewährleisten. In der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission vom 5. März 2004 und in Verordnung (EG) Nr. 839/2004 der Kommission vom 28. April 2004 sind die zur Verwaltung der zusätzlichen Menge erforderlichen Übergangsmaßnahmen unter Berücksichtigung der derzeitigen Lizenzvergabemechanismen genau definiert.

Die Entscheidung des Rates, bis spätestens 1. Januar 2006 zu einer reinen Zollregelung überzugehen und die Ergebnisse der Verhandlungen über Ausgleichszahlungen für die betreffenden WTO-Mitglieder für die Auswirkungen der Erweiterung der Gemeinschaft und des Übergangs zu einer reinen Zollregelung bleiben von diesen Übergangsmaßnahmen unberührt.

Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT: Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der Erweiterung

Die Gemeinschaft beabsichtigt, gemäß den WTO-Regeln (Artikel XXIV.6 des GATT) mit den betreffenden Drittländern über mögliche Handelsausgleichsmaßnahmen für die durch die Anwendung des Zolltarifs der EU-15 auf die neuen Mitgliedsländer bedingte Erhöhung der Einfuhrzölle zu verhandeln.

Am 19. Januar 2004 hat die EG der WTO mitgeteilt, dass sie die Liste der Verpflichtungen der EG und die Listen der Verpflichtungen der zehn neuen Mitgliedstaaten zurückziehen wird, dass sie die Liste der Verpflichtungen der EG für die EU-25 bis zum Abschluss der Verhandlungen über die Ausgleichsmaßnahmen anwenden wird und dass sie bereit ist, Verhandlungen über Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT aufzunehmen.

Am 22. März 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit den Handelspartnern der Gemeinschaft Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT zu führen.

Mehrere Länder sind der Ansicht, Verhandlungsrechte über Bananen gemäß Artikel XXIV.6 [1] mit der EG zu besitzen und haben entsprechende Anträge übermittelt, namentlich Kolumbien, Costa Rica, Ecuador und Panama. Die übermittelten Anträge werden derzeit von der Kommission geprüft, die den Verhandlungen mit den entsprechenden Drittländern Priorität geben wird.

[1] D.h. Erstverhandlungsrechte, Status eines Hauptlieferanten oder wesentlichen Lieferanten in einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten.

Übergang zu einer reinen Zollregelung gemäß Artikel XXVIII des GATT

Wie erwähnt hat sich die EG im Rahmen der Vereinbarungen über Bananen verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2006 eine nur auf Zöllen basierende Einfuhrregelung für Bananen einzuführen. In den Vereinbarungen ist auch vorgesehen, zu diesem Zweck rechtzeitig Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT aufzunehmen. In Artikel XXVIII des GATT sind die im Fall einer Änderung der Liste der Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied anzuwendenden Regeln und Verfahren vorgesehen.

Die Beschlüsse der WTO-Ministerkonferenz 2001 in Doha in Bezug auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, die die WTO von bestimmten Verpflichtungen hinsichtlich des Partnerschaftsabkommens befreien [2] enthalten ebenfalls zahlreiche Bestimmungen für Bananen. Insbesondere ist in der Befreiung von Artikel I des GATT die Möglichkeit vorgesehen, im Wege eines Schiedsverfahrens zu entscheiden, ob die geplante erneute Bindung des Gemeinschaftszolls dazu führen würde, dass zumindest der Gesamt-MFN-Zugang für die MFN-Bananenlieferanten aufrechterhalten würde, was verlangt werden könnte, nachdem die EG den interessierten Parteien Informationen über die Art und Weise übermittelt hat, wie diese erneute Bindung erfolgen soll.

[2] Befreiungen von den Artikeln I und XIII des GATT 1994.

Daher hat die Kommission den Rat um Verhandlungsdirektiven ersucht, um die Bindungen für Bananen in der Liste der Zollabbauverpflichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ändern. Sobald der Rat das Verhandlungsmandat gewährt, wird die Kommission die WTO gemäß Artikel XXVIII des GATT entsprechend notifizieren.

Da die die Erweiterung betreffenden Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 und die Verhandlungen zum Übergang zu einer reinen Zollregelung gemäß Artikel XXVIII gleichzeitig geführt werden, ist es möglich, dass letztere früher als erstere abgeschlossen werden. Sollte dies der Fall sein, werden die Auswirkungen der Erweiterung berücksichtigt werden.

Schutz der Interessen der Gemeinschaftserzeuger und der AKP

Bei den Verhandlungen über den Übergang zu einer reinen Zollregelung wird die Kommission besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen der Vorschläge hinsichtlich der Bananenerzeugung und die Lage der Bananenerzeuger der Gemeinschaft richten. Die Kommission beabsichtigt die Interessen der Bananenerzeuger der Gemeinschaft und die AKP-Interessen zu schützen. Was die Bananenerzeuger der Gemeinschaft betrifft, so ist die Kommission bestrebt, den derzeit bestehenden Schutz in gleichem Maße aufrechtzuerhalten, um den Fortbestand der Erzeugung in der Gemeinschaft zu sichern und um zu verhindern, dass diese Erzeuger in eine Position geraten, die ungünstiger ist als vor dem Inkrafttreten der Einfuhrquotenregelung 1993.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 914/2004 der Kommission wurden die Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2003 erzeugten und vermarkteten Bananen und die Vorschüsse für 2004 festgesetzt.

Die gewährte Ausgleichsbeihilfe errechnet sich aus der Differenz zwischen dem so genannten "pauschalen Referenzerlös" und dem von den Mitgliedstaaten gemeldeten "durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung".

Der Mechanismus der derzeitigen GMO führt zu höheren Ausgleichszahlungen wenn die durchschnittlichen Bananenpreise in der EU fallen.

Soweit die AKP-Bananenlieferanten betroffen sind, muss die Kommission ihre Verpflichtungen aus dem Cotonou-Abkommen nachkommen und besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen der Änderung in ihrer Einfuhrregelung für die Bananenerzeuger der AKP legen, geeignete Möglichkeiten für den Umgang mit deren besonderer Situation untersuchen - darunter den präferenziellen Zugang für AKP-Erzeugnisse - und sich bemühen, ein Präferenzniveau für die AKP-Staaten aufrechtzuerhalten, das dem der EU-25 entspricht.

Die EG hat zur Behandlung des Problems der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Bananenerzeuger 1999 den "Besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten" geschaffen.