52004DC0343

Mitteilung der Kommission - Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage /* KOM/2004/0343 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION - Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Die sich aus dem dritten Kohäsionsbericht ergebenden Aktionen

2.1. Aktionen im allgemeinen Rahmen der Reform der Kohäsionspolitik

2.2. Spezifisches Programm zum Ausgleich der Mehrkosten

2.3. Der Aktionsplan ,Grand voisinage"

2.3.1. Transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

2.3.2. Handels- und zollpolitische Maßnahmen

3. Umsetzung der Entwicklungsstrategie im Rahmen der anderen Gemeinschaftspolitiken

3.1. Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum

3.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zwängen, mit denen die Regionen in äußerster Randlage konfrontiert sind

3.2.1. Anbindung

3.2.2. Staatliche Beihilfen

3.2.3. Die traditionellen Sektoren Landwirtschaft und Fischerei

4. Auf dem Wege zu einem Instrument für die systematische Bewertung der Nachteile in den Regionen in äußerster Randlage und der Gemeinschaftsmassnahmen

5. Schlussfolgerungen

1. EINLEITUNG

Der Europäische Rat von Sevilla hat die Kommission aufgefordert, einen Bericht vorzulegen, der einen umfassenden und kohärenten Ansatz gegenüber den Besonderheiten der Situation der Regionen in äußerster Randlage aufzeigen solle [1]. Er hat darüber hinaus Rat und Kommission gebeten, die Anwendung des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrages zu vertiefen und Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden, insbesondere auf den Gebieten der Verkehrspolitik und der Reform der Regionalpolitik. Die vorliegende Mitteilung legt die wichtigsten Elemente dieser Strategie dar, die in einem späteren Bericht noch ausführlicher entwickelt werden.

[1] Europäischer Rat von Sevilla vom 21. und 22. Juni 2002, Ziffer 58 der Schlussfolgerungen des Rates

Von den Regionen der Europäischen Union zählen sieben zu den Regionen in äußerster Randlage:

- die spanische autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln;

- die vier französischen überseeischen Departement (DOM): Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion;

- die portugiesischen autonomen Regionen Azoren und Madeira.

Seit der Durchführung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage ausgerichteten Programme (POSEI) in den Jahren 1989 und 1991 waren die extrem abgelegenen Regionen Gegenstand von besonderen Maßnahmen, mit denen zum einen die Besonderheiten dieser Regionen anerkannt wurden und zum anderen ihre sozioökonomische Entwicklung im Hinblick auf die Konvergenz gegenüber dem Rest der Europäischen Union und ihre Integration in diese gefördert werden sollte.

Die Zuerkennung eines besonderen Status aufgrund der äußersten Randlage in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages basiert auf den Prinzipien der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit und gestattet es, der besonderen Situation dieser Regionen eine andere Behandlung angedeihen zu lassen. Dank dieses Status bringt die Europäische Union - durch eine Differenzierung der Gemeinschaftstätigkeit - die Bürger der extrem abgelegenen Regionen in den Genuss derselben Möglichkeiten, wie sie in der Union insgesamt bestehen. Außerdem sei daran erinnert, dass sich die Kohäsionspolitik seit 1989 mit den wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten befasst, von denen die Regionen in äußerster Randlage betroffen sind, indem diese aus den Strukturfonds und - im Fall der extrem abgelegenen portugiesischen und spanischen Regionen - aus dem Kohäsionsfonds mit einem höheren Unterstützungssatz gefördert werden.

Die Regionen in äußerster Randlage sind mit besonderen, im Vertrag genannten Zwängen konfrontiert (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen, wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen), die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung dieser Regionen schwer beeinträchtigen. Sie weisen gemeinsame Merkmale auf, die ihre Isolierung verstärken und die sozioökonomischen Bedingungen für ihre Entwicklung beeinträchtigen (insbesondere die sehr geringe Diversifizierung der Wirtschaft, die hauptsächlich auf den Tourismus und die Landwirtschaft ausgerichtet ist).

Die Aufforderung des Europäischen Rates von Sevilla wurde des weiteren mehrfach vom Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen aufgegriffen, die der Notwendigkeit der Umsetzung einer echten Strategie gegenüber den Regionen in äußerster Randlage durchgehend den Rang einer zu entwickelnden Priorität eingeräumt haben.

Die Regionen in äußerster Randlage und die drei betreffenden Mitgliedstaaten haben den europäischen Organen zudem regelmäßig Memoranden übermittelt, die von der Kommission im Rahmen ihrer partnerschaftlichen Beziehungen mit diesen Regionen sorgfältig untersucht wurden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission eine Entwicklungsstrategie für die extrem abgelegenen Regionen ausgearbeitet.

Die vorliegende Mitteilung enthält die operativen Empfehlungen aus der Unterlage der Dienststellen zum Thema ,Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven".

Die Kommission hat drei Aktionsprioritäten ausgewählt, die der künftigen Entwicklungsstrategie für diese Regionen zugrunde liegen werden: Wettbewerbsfähigkeit, Anbindung und Ausgleich sonstiger Benachteiligungen sowie Integration in das regionale Umfeld (namentlich auch in den Bereichen Justiz und Inneres).

Diese Prioritäten gehen mit den Bemühungen der Kommission im Rahmen der Strategie von Lissabon und von Göteborg einher, die auf eine wettbewerbsfähige und zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung fähige Europäische Union abzielen. Die Prioritäten zugunsten der extrem abgelegenen Regionen werden damit über Instrumente mit hohen Stellenwert umgesetzt: über die Politik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts mit ihren verschiedenen Finanzinstrumenten sowie über die anderen Gemeinschaftspolitiken.

Zur Ausarbeitung dieses Aktionsplans will die Kommission ihre partnerschaftlichen Beziehungen festigen, indem sie die Vertreter der direkt betroffenen nationalen Behörden systematisch an den Sitzungen zwischen der Kommission und dem Begleitausschuss der Regionen in äußerster Randlage teilnehmen lässt. Außerdem will sie noch mehr thematische, gezielte Foren einrichten, an denen sich insbesondere Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft und Nichtregierungsorganisationen beteiligen sollen.

2. DIE SICH AUS DEM DRITTEN KOHÄSIONSBERICHT ERGEBENDEN AKTIONEN

Die Kommission hat am 18. Februar 2004 den dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt angenommen. Die Schlussfolgerungen des Berichts enthalten die Vorschläge der Kommission für eine reformierte Kohäsionspolitik nach 2006, darunter der allgemeine Rahmen der Reform der Kohäsionspolitik, das spezifische Programm zum Ausgleich der Mehrkosten und der Aktionsplan ,Grand voisinage". Der künftige Status der Regionen in äußerster Randlage fügt sich in diesen Kontext ein [2].

[2] Auszüge aus den Schlussfolgerungen des dritten Kohäsionsberichts vom 18.2.2004: ,Im Rahmen des Konvergenzzieles will die Kommission ein spezifisches Programm initiieren, das einen Ausgleich für die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannten, besonderen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage schaffen soll. Ein solches Programm hatte der Europäische Rat bereits bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gefordert. Daneben würde in die neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit eine Maßnahme ,Grand Voisinage" (größeres nachbarschaftliches Umfeld) aufgenommen, die die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern vereinfachen soll. Im Einklang mit der Bitte des Rats wird die Kommission in Kürze einen Bericht über eine Grundsatzstrategie für die Regionen in äußerster Randlage vorlegen."

2.1. Aktionen im allgemeinen Rahmen der Reform der Kohäsionspolitik

Was die Aktion der Strukturfonds betrifft, ist vorgesehen, dass anlässlich der Reform der künftigen Kohäsionspolitik die Gebiete in äußerster Randlage beihilfefähig für jede der Zielsetzungen gemäß ihres relativen Entwicklungsniveaus sind.

Es wäre derzeit noch verfrüht, Aussagen zum künftigen Status der sieben Regionen in äußerster Randlage unter der reformierten Kohäsionspolitik zu machen. Wieweit die einzelnen Regionen der Union im Rahmen der Ziele dieser Politik förderfähig sein werden, wird erst bei der Verabschiedung der Finanziellen Vorausschau feststehen und von den zum Zeitpunkt des Beschlusses vorliegenden statistischen Angaben zum Pro-Kopf-BIP der drei letzten Jahre abhängen. Angesichts der Tendenzen, die sich bei ihrem derzeitigen Entwicklungsstand abzeichnen, dürften aber alle extrem abgelegenen Regionen im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik förderfähig sein (entweder unter dem Ziel ,Konvergenz" oder unter dem Ziel ,Regionale Wetbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"), außerdem werden sie im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" unterstützt.

Über die gemeinsamen Bestimmungen zur Programmplanung, Verwaltung, Kontrolle und Bewertung der kofinanzierten Projekte hinaus wird die Kommission zudem vorschlagen, im Rahmen der künftigen Rechtsvorschriften für die Kohäsionspolitik einen höheren Interventionssatz für die Regionen in äußerster Randlage beizubehalten. So wird insbesondere die Obergrenze für die Interventionen im Rahmen der Prioritäten ,Konvergenz" und ,Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" auf 85% festgesetzt.

2.2. Spezifisches Programm zum Ausgleich der Mehrkosten

In den Schlussfolgerungen des dritten Kohäsionsberichts vom 18. Februar 2004 heißt es: ,Im Rahmen des Konvergenzzieles will die Kommission ein spezifisches Programm initiieren, das einen Ausgleich für die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannten, besonderen Nachteile der Regionen in äußerster Randlage schaffen soll. Ein solches Programm hatte der Europäische Rat bereits bei seiner Tagung am 21. und 22. Juni 2002 in Sevilla gefordert."

Die Kohäsionspolitik muss sowohl zur Verringerung der Auswirkungen der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages genannten Zwänge als auch zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für diese isolierten Regionalwirtschaften beitragen.

Die - sehr positive - Bilanz der von der Union zugunsten der extrem abgelegenen Regionen getroffenen Maßnahmen lässt aber auch erkennen, dass deren Entwicklung und Integration immer noch hinter derjenigen der anderen europäischen Regionen zurückbleibt. Die schlechte Anbindung der Regionen in äußerster Randlage und die Wettbewerbsnachteile ihrer Unternehmen gegenüber dem großen Binnenmarkt bestehen fort.

Zwar hat der schrittweise Abbau der Handelshemmnisse im Binnenmarkt für die meisten europäischen Regionen zu einer Zunahme der Größenvorteile und externen Ersparnisse geführt, doch schwächen die natürlichen Handelshemmnisse, die weiterhin in den extrem abgelegenen Regionen bestehen, die Position der in diesen Regionen ansässigen Unternehmen gegenüber den Unternehmen der Regionen, die uneingeschränkten Zugang zum Gemeinschaftsmarkt haben. Die Unternehmen der Regionen in äußerster Randlage sind weiterhin auf einem begrenzten, zersplitterten und abgelegenen lokalen Markt tätig, der es ihnen nicht gestattet, in vergleichbarer Weise von den Größenvorteilen und externen Ersparnissen zu profitieren.

Darüber hinaus zeigt sich, dass einige Gemeinschaftspolitiken den Besonderheiten der extrem abgelegenen Regionen nicht genügend Rechnung tragen. Die Ungeeignetheit bestimmter Gemeinschaftsinstrumente rührt im Wesentlichen daher, dass sie auf gesamtgemeinschaftlicher Ebene konzipiert wurden, ohne dass die spezifische Dimension der Regionen in äußerster Randlage mit einbezogen worden wäre. Anhand von drei Sektoren - Umwelt, Verkehr und Binnenmarkt - lässt sich dies in unterschiedlichem Maße veranschaulichen.

Im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sind die Verpflichtungen betreffend die Erhaltung der Umwelt in sämtliche Gemeinschaftspolitiken einbezogen, um Synergien zu erzielen. Auf die Erhaltung ihrer Ökosysteme bedacht, mobilisieren die extrem abgelegenen Regionen - namentlich im Rahmen ihrer Regionalprogramme - erhebliche Mittel für die Entwicklung angemessener Umweltinfrastrukturen. Was die die Beachtung der Belange der Umwelt anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Verpflichtungen in Anbetracht insbesondere der Abgelegenheit dieser Regionen und ihrer sehr kleinen Fläche eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen. So können beispielsweise bestimmte Kategorien von Abfällen nicht vor Ort behandelt werden und müssen zu den Entsorgungszentren auf dem europäischen Festland verbracht werden. Hieraus ergeben sich systematisch Mehrkosten, für die allein die extrem abgelegenen Regionen aufkommen müssen.

Die überarbeiteten Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) sind Teil eines Konzepts, das eindeutig auf das Netz des europäischen Festlands im Hinblick auf die Erweiterung konzentriert ist. Obgleich die TEN-V auf eine bessere Integration der zentralen und der abgelegenen Regionen der EU abzielen, indem die Hochleistungsverbindungen verstärkt werden, um so die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhalten, bleiben die Regionen in äußerster Randlage isoliert und weit entfernt auf ihre lokale Märkte begrenzt, ohne dass die Projekte für die Anbindung dieser Regionen an das Festland als vorrangig eingestuft würden. Die Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen im Rahmen der Strukturfonds löst zwar das Problem der Schaffung von modernen, leistungsstarken Infrastrukturen, gibt aber keine befriedigende Antwort auf die Probleme der Anbindung (insbesondere der internen Anbindung), auf die Mehrkosten infolge der geografischen Lage der extrem abgelegenen Regionen, auf die Folgen des begrenzten Wettbewerbs und auf das Fehlen eines kombinierten Verkehrs, wie er in den Festlandregionen vorhanden ist.

Ein letztes Beispiel betrifft die Errichtung des Binnenmarktes, der nicht die erwarteten positiven Auswirkungen auf diese abgelegenen Regionen gezeigt hat. Die Effekte der Wirtschaftsliberalisierung in den reglementierten Sektoren, insbesondere bei den Leistungen der Daseinsvorsorge, haben bestimmte Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Preise dieser Dienste in den extrem abgelegenen Regionen gehabt. Aufgrund der geringen Größte ihrer Märkte sind de facto Monopolsituationen entstanden, die die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Wirtschaft dieser Regionen beeinträchtigen und inflationäre Effekte gezeitigt haben. Darüber hinaus wird die Preisangleichung im Hinblick auf die Anwendung einheitlicher Tarife im gesamten nationalen Hoheitsgebiet hierdurch erschwert. Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Liberalisierung in den Regionen in äußerster Randlage nicht fortgesetzt werden sollte, sondern vielmehr dass diese Anstrengungen durch die vorhandenen nationalen und gemeinschaftlichen Instrumente zur Förderung des Wettbewerbs unterstützt werden müssen (insbesondere die Artikel 81 und 82 des Vertrages, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und andere Instrumente der regulierten Liberalisierung).

In Anbetracht dieser Faktoren empfiehlt sich die Errichtung eines spezifischen Pogramms zum Ausgleich der Benachteiligungen der extrem abgelegenen Regionen, das auf die Besonderheiten dieser Regionen abgestimmt ist. Das Programm würde aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 - 2013 finanziert. Die Ziele bestehen darin, in einer ersten Phase die Anbindung dieser Regionen nicht nur an das europäische Festland, sondern auch zwischen und innerhalb der Regionen zu verbessern und in einer zweiten Phase die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern. Die Programmziele werden sich auf drei Bereiche konzentrieren:

(1) Schlechte Anbindung aufgrund der großen Entfernung, der Zersplitterung und der schwierigen Reliefbedingungen: Das Ziel wird darin bestehen, die Auswirkungen der wichtigsten Handicaps, mit denen diese Regionen konfrontiert sind (Abgelegenheit, Zersplitterung, schwierige Reliefbedingungen) zu verringern und damit die Kapazität für die wirtschaftliche Anbindung dieser Regionen - insbesondere an den Gemeinschaftsmarkt - zu verbessern. Besonderes Augenmerk wird dem Frachtverkehr, der Energieversorgung und dem Zugang zu den IKT-Netzen und -Diensten gelten.

(2) Begrenztheit des regionalen Markts, Umladezeiten und fehlende bzw. unzureichende Diversifizierung der Wirtschaft: Das Ziel besteht darin, verschiedenen Zwängen im Zusammenhang mit der geringen Größe der Märkte dieser Regionen Rechnung zu tragen. Was das Problem der unzureichenden wirtschaftlichen Diversifizierung anbelangt, so ist eine verstärkte Unterstützung für innovative Sektoren vorgesehen, u. a. über Maßnahmen im Bereich Forschung und Innovation (soweit diese noch keine finanzielle Unterstützung aus dem FTE-Rahmenprogramm oder aus den Instrumenten der Kohäsionspolitik erhalten haben), Maßnahmen zur Entwicklung der Humanressourcen und Maßnahmen zur Förderung örtlicher Erzeugungen außerhalb dieser Regionen.

(3) Schwierige Umwelt- und Klimabedingungen (einschließlich Wirbelstürme, Vulkantätigkeit und Erdbeben) und Erhaltung der Artenvielfalt: Die Aktionen müssten die Verbesserung der Umweltbedingungen, die Behandlung von Abfällen und den Ausgleich der durch die besonderen klimatischen Verhältnisse bedingten Mehrkosten betreffen.

Die Interventionsmodalitäten des Programms werden genau festgelegt. Generell werden für das Programm zum Ausgleich der Mehrkosten für die Regionen in äußerster Randlage, die aus dem allgemeinen Rahmen der Reform der Kohäsionspolitik resultierenden Grundsätze gelten: Programmplanung, Partnerschaft, Zusätzlichkeit, Bewertung und Koordinierung mit den anderen vorhandenen gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten. Außerdem wird die Vereinbarkeit mit den anderen Gemeinschaftspolitiken (insbesondere mit der Wettbewerbspolitik und mit den Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge) zu gewährleisten sein.

Die Kommission wird auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages eine Anpassung der Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen des EFRE vorschlagen, um Betriebsbeihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten mit zu berücksichtigen. Was insbesondere mobile Güter des Verkehrssektors anbelangt, könnte die Kommission bereit sein, deren Kofinanzierung zu genehmigen, sofern diese ausschließlich für die Verbindungen innerhalb der extrem abgelegenen Regionen sowie zwischen den extrem angelegenen Regionen derselben geografischen Zone eingesetzt werden.

Der Kofinanzierungshöchstsatz würde sich auf maximal 50% der zuschussfähigen Gesamtausgaben belaufen.

Damit das spezifische Programm reale wirtschaftliche Auswirkungen auf die extrem abgelegenen Regionen zeitigen kann, dürfen die bereitgestellten Gemeinschaftsmittel nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder gleichgestellten Ausgaben der betreffenden Mitgliedstaaten treten.

2.3. Der Aktionsplan ,Grand voisinage"

Im dritten Kohäsionsbericht vom 18. Februar 2004 wurde angekündigt, dass in die neuen Programme zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit eine Maßnahme ,Grand Voisinage" aufgenommen wird, die die Zusammenarbeit mit den Nachbarländern erleichtern soll.

Eine der vielversprechendsten Interventionsmöglichkeiten der Union besteht nämlich in der Stärkung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verbindungen zwischen den extrem abgelegenen Regionen und den benachbarten Gebieten. Ziel ist die Ausweitung des natürlichen sozioökonomischen und kulturellen Einflussbereichs dieser Regionen (einschließlich Behandlung von Migrationsfragen), indem die Hindernisse, die den Möglichkeiten eines Austauschs zwischen diesen - vom europäischen Festland sehr weit entfernten, aber in großer Nähe zu den geografischen Märkten der Karibik, Amerikas und Afrikas, insbesondere den AKP-Ländern [3] gelegenen - Regionen und ihrem geografischen Umfeld entgegenstehen, abgebaut werden.

[3] Die Länder Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans, die Parteien des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sind (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).

Dementsprechend sind der Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Mobilität der Menschen in gleicher Weise zu fördern und der Erfahrungsaustausch zu erleichtern. Die Kommission schlägt einen Aktionsplan ,Grand voisinage" mit zwei Schwerpunkten vor: (1) transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und (2) Handelsbeziehungen und Zollbestimmungen. Darüber hinaus muss der Aktionsplan ,Grand voisinage" mit der Sensibilisierung sämtlicher Akteure (einschließlich der Delegationen der Kommission in den Drittländern) für den Umfang der Herausforderung einhergehen, der sich die extrem abgelegenen Regionen und die Länder in deren geografischem Umfeld gegenübersehen.

2.3.1. Transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit

Die Kommission hat Überlegungen darüber angestellt, wie sich die Zusammenarbeit zwischen den extrem abgelegenen Regionen und ihren Nachbarn verbessern lässt und welche Bereiche dabei Vorrang haben sollten.

Im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" der reformierten Kohäsionspolitik schlägt die Kommission eine Verstärkung der transnationalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit zugunsten der extrem abgelegenen Regionen vor. Damit würde ein Teil der für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in den extrem abgelegenen Regionen bereitgestellten Mittel an Projekte gehen, die in benachbarten Drittländern (insbesondere in den AKP-Staaten und den Ländern des Mittelmeerraums) durchgeführt werden. Diese Abweichung von den territorialen Förderfähigkeitsregeln würde auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages erfolgen und rechtfertigt sich aus den besonderen Zwängen in den extrem abgelegenen Regionen sowie im Hinblick auf die Effizienz der Kooperationstätigkeit.

Darüber hinaus können die Kooperationsprogramme im Fall der AKP-Staaten auf Ebene der Programmplanung und der Durchführung mit den aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten regionalen Richtprogrammen koordiniert werden. Im Fall der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG), für die es keine regionalen Richtprogramme gibt, können die zu finanzierenden Aktionen von den Behörden der ÜLG im Rahmen der im Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft [4] genannten Kooperationsbereiche beantragt werden. Schließlich kann die etwaige Budgetierung des EEF eine Verstärkung dieser Koordinierungsstrategie ermöglichen, indem die Möglichkeit geboten wird, im Rahmen der regionalen Richtprogramme einen bestimmten Teil der Mittel für die Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den extrem abgelegenen Regionen und den AKP-Staaten zu reservieren.

[4] Beschluss des Rates vom 27.11.2001 (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

Bei den Verwaltungsmodalitäten wird es keine spezifischen Ausnahmen von dem für das Reformziel ,Zusammenarbeit" insgesamt vorgesehenen Verwaltungssystem geben, abgesehen von den beiden folgenden Fällen, die sich auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages stützen:

- Bei den Interventionen des EFRE in Drittländern sind die nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Projekte finanziell verantwortlich und haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Vertrages und der auf der Grundlage des Vertrages erlassenen Rechtsakte sowie die Gemeinschaftspolitiken und -aktionen (insbesondere in den Bereichen Wettbewerbsregeln, Vergabe öffentlicher Aufträge, Schutz und Verbesserung der Umwelt) eingehalten werden.

- Darüber hinaus ist im Rahmen des EFRE eine begrenzte Gemeinschaftsunterstützung für die Finanzierung von Betriebsbeihilfen vorzusehen. Es handelt sich dabei ausschließlich um Startbeihilfen für Transportdienste zwischen den extrem abgelegenen Regionen und den benachbarten Drittländern, die auf Einzelfallbasis geprüft werden. Für diese Beihilfen werden strikte Regeln gelten, um zu vermeiden, dass es auf den betreffenden Linien zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber nichtgemeinschaftlichen Transporteuren kommt und die betreffenden Drittländer Gegenmaßnahmen ergreifen.

Die prioritären Interventionsbereiche des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" sollten auf die drei folgenden Schwerpunkte ausgerichtet sein:

- Erleichterung der Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr, Dienstleistungen und Informations- und Kommunikationstechnologien. Dabei ist für eine bessere Koordinierung mit bereits bestehenden Abkommen und Programmen zu sorgen.

- Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich der Personenmobilität: Im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit sollte die Mobilität der Staatsangehörigen aus benachbarten Drittländern erleichtert werden. Diese Form des Austausches ist notwendig, um einerseits die wirtschaftliche Integration der extrem abgelegenen Regionen in ihren geografischen Raum zu erleichtern und andererseits den Nachbarländern die Möglichkeit zu geben, diese Zusammenarbeit für ihre Entwicklung zu nutzen.

-

- Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind auch die Probleme bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung zu berücksichtigen. Bei den allgemeinen Maßnahmen, die die Kommission bereits im Rahmen der Politik für Justiz und Inneres und für die unter das Schengen-Abkommen fallenden Gebiete geplant hat (Errichtung einer europäischen Agentur zur Verbesserung der Verwaltung und der operativen Zusammenarbeit, Programm zur technischen und finanziellen Unterstützung von Drittländern im Bereich Asyl und Einwanderung [5] und vorbereitende Maßnahmen für 2004 und 2005 für die integrierten Rückkehrprogramme) ist den spezifischen Bedürfnissen der extrem abgelegenen Regionen und ihrer Nachbarländer besondere Beachtung zu schenken. Des Weiteren ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten der Karibik und des Indischen Ozeans den Migrationsströmen Rechnung zu tragen (vgl. Artikel 13 Absatz 4 des Abkommens von Cotonou).

[5] Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS). ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1.

- Erfahrungsaustausch im Bereich der regionalen Integration: Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der handelspolitischen Maßnahmen dieses Aktionsplans (siehe w.o.) sollte die Zusammenarbeit auch den Erfahrungsaustausch im Bereich der regionalen Integration und die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Handelsbeziehungen zwischen den extrem abgelegenen Regionen und ihren Nachbarn umfassen. Ziel ist es, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen AKP-Ländern zu fördern und zu antizipieren, da es im Interesse der extrem abgelegenen Regionen liegt, die regionale Integration in ihrem geografischen Raum zu verfolgen und gegebenenfalls an ihr teilzunehmen.

2.3.2. Handels- und zollpolitische Maßnahmen

Die Handelspolitik kann dazu eingesetzt werden, die extrem abgelegenen Regionen sowohl im Waren- und Dienstleistungssektor als auch in anderen handelsrelevanten Bereichen (geistige Eigentumsrechte, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen usw.) stärker in die Regionalwirtschaft einzubinden. Dabei ist zwischen den Abkommen mit den AKP-Ländern und den anderen Abkommen und Maßnahmen der Union zu unterscheiden.

(1) AKP: Das Cotonou-Abkommen sieht bereits den Abschluss von ,AKP-EG"-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) vor, die bis Ende 2007 eine verstärkte wirtschaftliche und kommerzielle Zusammenarbeit zustande bringen sollen, einschließlich Freihandelszonen zwischen den (um Handelsblöcke gruppierten) AKP-Ländern und der Europäischen Union, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind. Bei diesen Abkommen besteht das Hauptanliegen der Union darin, die wirtschaftliche Integration der AKP-Staaten zu verstärken und so ihre nachhaltige Entwicklung zu fördern. Dabei ist es wichtig, die extrem abgelegenen Regionen einzubeziehen.

Aus diesem Grund sollte den spezifischen Interessen der extrem abgelegenen Regionen bei den Verhandlungen über die AKP-EG-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Rechnung getragen werden. Hierzu müssen zuvor die Interessen jeder dieser Regionen im Rahmen des regionalen Handels ermittelt werden, wobei die wirtschaftliche Komplementarität zwischen den extrem abgelegenen Regionen und den AKP-Ländern zu berücksichtigen ist. Zu diesem Zweck wird die Kommission die Regionen und Mitgliedstaaten auffordern, ihr die Sektoren und Handelsformen mitteilen, die ihrer Meinung nach für die extrem abgelegenen Regionen wichtig sind. Die Kommission wird diese Mitteilungen im Rahmen ihrer Befugnisse bewerten. Dasselbe Konzept kann für den Dienstleistungshandel und handelsrelevante Bereiche angewendet werden, um die spezifischen Interessen der extrem abgelegenen Regionen zu ermitteln.

Diese neuen verstärkten Handelsbeziehungen mit ihren Nachbarn dürften die extrem abgelegenen französischen Regionen und die Kanarischen Inseln veranlassen, Überlegungen anzustellen über die Koordinierung zwischen den Handels- und Zollinstrumenten und den steuerpolitischen Instrumenten wie der Sondersteuer ,l'octroi de mer" und der Steuer ,Arbitrio sobre las importaciones y entregas de mercancías en las Islas Canarias".

(2) Sonstige Abkommen und Maßnahmen: Was die neuen Präferenzabkommen der EU mit anderen Drittländern betrifft, so wird die Kommission eine Analyse der Auswirkungen dieser Abkommen auf die Wirtschaft der extrem abgelegenen Regionen vornehmen. Die Kommission wird Schlussfolgerungen über die Maßnahmen ziehen, die die extrem abgelegenen Regionen treffen könnten, um ihre Wirtschafts- und Handelstätigkeiten zu verstärken und die Anpassungsprobleme und sonstigen Probleme im Zusammenhang mit den Handelsmaßnahmen und -abkommen zu bewältigen.

In diesem Zusammenhang ist die Kommission bereit, die Verringerung oder sogar Abschaffung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs zu prüfen, um die Versorgung mit nicht-landwirtschaftlichen Rohstoffen zu ermöglichen und so die Produktion in den Regionen in äußerster Randlage zu erleichtern. Im übrigen ist die Kommission bei Vorliegen besonderer und genau begründeter Umstände bereit, Anträge auf vorübergehende Aussetzung der Zölle auf denselben Gebieten zu prüfen. Im Falle von Fischereierzeugnissen würden etwaige vorübergehende Aussetzungen der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs Erzeugnisse betreffen, die für den lokalen Markt bestimmt sind. Um zur regionalen Integration beizutragen, wäre es angebracht zu prüfen, ob die Rohstoffe, für die um Aussetzungen ersucht wird, nicht in den betreffenden Gebieten verfügbar sind.

3. UMSETZUNG DER ENTWICKLUNGSSTRATEGIE IM RAHMEN DER ANDEREN GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Die Instrumente, die im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken eingesetzt werden, tragen zur Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage bei und bieten eine kohärente Ergänzung zum Aktionsplan ,Grand Voisinage".

3.1. Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum

In den Regionen in äußerster Randlage hängen die überhöhten Produktionskosten mit den Nachteilen zusammen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung in einigen Sektoren schwer beeinträchtigen. Auf Ebene der lokalen Wirtschaft wirken sich diese Mehrkosten auf die meisten produktiven Gütersektoren und Dienstleistungen aus: sehr begrenzte Diversifizierung, geringe Fähigkeit der Wirtschaft, Arbeitsplätze zu schaffen, und starke Abhängigkeit gegenüber dem Rest der Europäischen Union. Der Rat hat insbesondere bei der Verabschiedung der beiden steuerlichen Sonderregelungen für die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements (die Steuer ,Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias" im Jahr 2001 und die Sondersteuer ,l'octroi de mer" im Jahr 2004) auf diese wirtschaftlichen Nachteile hingewiesen.

- Die Entwicklung des Humankapitals bildet den Schlussstein der Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. Das Humankapital ist ein wesentlicher Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit in der Wissensgesellschaft. Auf diesem Gebiet müssen daher starke Impulse gegeben werden. Die Regionen in äußerster Randlage sind aufgefordert, auf lokaler Ebene die spezifischen Merkmale und die Entwicklung ihrer Arbeitsmärkte zu beobachten und im Rahmen eines regionalen Beschäftigungsplans eine entsprechende Strategie aufzustellen. Die Regionen in äußerster Randlage haben bisher keine Antrag für die aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten innovativen Maßnahmen eingereicht. Die Kommission ermutigt die Regionen, diese Möglichkeit künftig zu nutzen.

- Die Leistungen der Daseinsvorsorge spielen eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union. Das Angebot umfassender Leistungen der Daseinsvorsorge an einem bestimmten Ort ist ein wesentliches Element des sozialen Zusammenhalts. Eine wesentliche Voraussetzung für die Ansiedlung von Produktionsaktivitäten in den Regionen in äußerster Randlage ist, dass wirksame Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Dies gilt sowohl für die Unternehmen, die diese Dienste in Anspruch nehmen, als auch für die Arbeitnehmer in diesen Regionen.

Diese Regionen, die sehr weit vom europäischen Kontinent entfernt und in ihrem eigenen geografischen Raum isoliert sind, leiden insbesondere unter den Folgen der Begrenztheit ihrer Märkte wie dem Fehlen eines echten Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsakteuren sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Die Marktkräfte allein reichen in diesen Regionen nicht aus, um eine optimale Verteilung der Ressourcen zugunsten der Gesellschaft sicherzustellen. Es wäre daher wünschenswert, über eine Analyse zu verfügen, mit der von Fall zu Fall genau ermittelt werden kann, wie die Marktkräfte in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage funktionieren.

Wie die einzelnen Sektoren (z.B. Verkehr, Telekommunikation (Fest- und Mobilnetz), Elektrizität, Gas) in den Regionen in äußerster Randlage funktionieren, wird eingehend von einer Arbeitsgruppe untersucht werden, die damit beauftragt ist, entsprechende Empfehlungen auszuarbeiten.

- Innovation, Informationsgesellschaft und Forschung und technologische Entwicklung: Die Kommission verpflichtet sich, darauf zu achten, dass der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage bei der Verwirklichung der Ziele von Lissabon Rechnung getragen wird. Die eingeleiteten Reformen sollen es diesen vom europäischen Kontinent entfernten Regionen ermöglichen, ihre wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern, und dazu beitragen, das Wachstum zu stimulieren und Arbeitsplätze zu schaffen und so eine drohende Ausgrenzung abzuwenden.

Die Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage müssen ihre Isolation durchbrechen und besser auf den Druck reagieren, der auf den Märkten herrscht, indem sie eine effiziente Innovationspolitik in Form von Interventionen im weiteren Sinne betreiben, Ideen aus anderen Sektoren auf ihre eigenen Produktionsverfahren übertragen und ihre Produkte und Dienstleistungen modernisieren, um so das Angebot an die Nachfrage auf neuen, noch unerschlossenen Märkten anpassen zu können.

Die Kommission fordert die Regionen in äußerster Randlage auf, ein spezifisches Netzwerkprogramm ,Innovative Maßnahmen" vorzulegen und dabei auch andere europäische Regionen einzubeziehen, die mit ähnlichen Problemen wie die Regionen in äußerster Randlage konfrontiert sind (Inseln, kleine Regionen, Fremdenverkehrgebiete usw.) oder die innovative Konzepte anwenden, die auf die Regionen in äußerster Randlage übertragen werden können (Internet-Zugang: ,High-Speed", via Satellit, etc.). So kofinanziert die Kommission spezifische Programme für die Schaffung und die Tätigkeit von Netzen, denen mindestens fünf Regionen aus mindestens fünf Mitgliedstaaten angehören.

Was die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und insbesondere die Überwachung der Tarife und Preise für Telekommunikationsdienste anbelangt, so wird die Kommission darauf achten, dass die Regionen in äußerster Randlage im Zeitraum 2003-2005 keinen diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind. Außerdem wird sie über einen besseren Wettbewerb einen Rückgang der Preise fördern. Es soll eine Kurzzeitstudie über die Schwierigkeiten dieser Regionen beim Zugang zu den Telekommunikationsdiensten gestartet werden. Gleichzeitig wird die Kommission weiterhin Leitlinien liefern, insbesondere um die Wirksamkeit der Richtlinie ,Telekommunikationen" in den Regionen in äußerster Randlage zu verbessern, den Zugang zu Breitbandnetzen zu fördern und diskriminierende Gebührensysteme abzuschaffen.

Die Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation vom 28. Juli 2003 [6] sollen dazu beitragen, dass Maßnahmen zur Einführung von Breitband in den Regionen in äußerster Randlage getroffen werden und dass ein entsprechendes Angebot an Diensten zu erschwinglichen Preisen in diesen Regionen zur Verfügung steht. Im selben Sinne betrifft eines der ,Quick-Start"-Projekte der Europäischen Wachstumsinitiative [7] die europaweite Versorgung abgelegener und ländlicher Gebiete. Dieses Projekt kommt im Zeitraum 2000-2006 für eine Förderung aus den Strukturfonds in Betracht.

[6] SEK (2003) 895

[7] KOM (2003) 690 endg.

Zur Umsetzung der Ziele von Lissabon und besseren Einbindung der Regionen in äußerster Randlage in den Europäischen Forschungsraum ist eine erhebliche Verstärkung der Forschung und technologischen Entwicklung (FTE) in den Bereichen erforderlich, die für diese Regionen von besonderem Interesse sind. Das Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (RPFTE) bietet den Regionen in äußerster Randlage zahlreiche Möglichkeiten, ihr FTE-Potenzial zu steigern, insbesondere durch die Teilnahme an Projekten oder Maßnahmen zur Koordinierung nationaler und regionaler Forschungs- und Innovationsprogramme (ERA-NET-Projekt, zu dem die Regionen Zugang haben) sowie an Maßnahmen auf dem Gebiet der Forschungsinfrastruktur. Die bisherige Teilnahme der Regionen in äußerster Randlage an diesen Aktivitäten und Projekten könnte durch geeignete Informations- und Fördermaßnahmen erheblich verstärkt werden.

Zwar gibt es leistungsstarke Informationskanäle (z.B. die Website CORDIS [8]), die für alle Einrichtungen zugänglich sind, die sich am FTE-Rahmenprogramm beteiligen möchten, doch müssen Informationsmaßnahmen auf dem Gebiet der FTE, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage zugeschnitten sind, verstärkt werden.

[8] http:// www.cordis.lu

Aufbauend auf prospektiven Analysen und Studien auf dem Gebiet der Forschung und Innovation in Verbindung mit sozioökonomischen Entwicklungsdaten sollte eine regionenübergreifende Sachverständigengruppe aus den extrem abgelegenen Regionen in Zusammenarbeit mit internationalen Experten einen Anzeiger mit Indikatoren ausarbeiten und eine Beobachtungsstelle für die Entwicklung dieser Daten in diesen sieben Regionen errichten, um so den Handel zu fördern und bewährte Verfahren zu verbreiten. Die ,Mutual Learning Platform", die die Kommission im Rahmen ihres Konzepts zur Förderung der regionalen Dimension im Forschungsbereich einrichten wird, kann dabei als Beispiel dienen.

Wenn die Forschungstätigkeiten durch eine regionale Spezialisierung konzentriert werden, ist es für die Forschungszentren in den extrem abgelegenen Regionen einfacher, ihre Arbeiten zu intensivieren und schneller auf die Aufrufe im Rahmen des RPFTE zu reagieren.

Schließlich sind die Regionen in äußerster Randlage aufgefordert, die bestehenden Möglichkeiten für die Gewährung eines zusätzlichen Beitrags aus den Strukturfonds für Projekte, die im Rahmen des sechsten FTE-Rahmenprogramms kofinanziert werden, voll auszuschöpfen [9]. Um nach der Kofinanzierung aus dem sechsten Rahmenprogramm die zusätzliche Kofinanzierung aus den Strukturfonds erhalten zu können, müssen die betreffenden Einrichtungen bei den Verwaltungsbehörden eines der Strukturfondsprogramme einen entsprechenden Antrag stellen. Sollten diese Programme keine Maßnahmen umfassen, die die Finanzierung der betreffenden Projekte ermöglichen, so können die Verwaltungsbehörden beantragen, dass die Programme nach den im Rahmen der Strukturfondsverwaltung vorgesehenen Verfahren geändert werden.

[9] Eine zusätzliche Kofinanzierung wird nur Einrichtungen aus Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) oder aus Regionen, die übergangsweise eine Unterstützung im Rahmen von Ziel 1 erhalten, gewährt - Beschluss Nr. 1513/2002/EG vom 27.6.2002 über das Sechste Rahmenprogramm, ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1, Anhang III

- Umwelt: Die Kommission wird systematisch konkrete Anträge der Regionen in äußerster Randlage für Umweltverbesserungsmaßnahmen mit allen verfügbaren Mitteln unterstützen, einschließlich über das sechste gemeinschaftliche Umweltprogramm, mit dem es möglich ist, zum Umweltschutz in diesen Regionen beizutragen.

3.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Zwängen, mit denen die Regionen in äußerster Randlage konfrontiert sind

3.2.1. Anbindung

Die Verringerung der Auswirkungen der schlechten Anbindung der Regionen in äußerster Randlage an das Festland der Gemeinschaft ist eine der Hauptprioritäten der Gemeinschaftsaktion zugunsten dieser Regionen. Im Allgemeinen wird dazu aufgefordert, die vorhandenen Instrumente im Bereich des Luft- und Seeverkehrs (Verpflichtungen der Daseinsvorsorge, Beihilfen sozialer Art und Beihilfen mit regionaler Zielsetzung) zu nutzen. Es geht dabei um die Verkehrsverbindungen zwischen den extrem abgelegenen Regionen und dem europäischen Kontinent (in beide Richtungen), zwischen den extrem abgelegenen Regionen untereinander sowie innerhalb dieser Regionen.

In jedem Fall wird die Kommission auf die Wettbewerbsbedingungen achten, die sich aus dem eingeführten System ergeben. Es ist zu vermeiden, dass die gewährten Beihilfen genutzt werden, um die vorherrschende Stellung von Verkehrsunternehmen zu verstärken.

Für diesen Bereich empfiehlt die Kommission Folgendes:

- Das Verfahren für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen könnte flexibler gestaltet werden, insbesondere was eine Verlängerung der Konzessionsdauer bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Luftverkehr anbelangt.

- Die Kommission ist bereit, jeden Vorschlag der Regionen in äußerster Randlage zur Verbesserung der Rentabilität von Kurzstreckenseeverkehrsdiensten zwischen bestimmten Regionen in äußerster Randlage und dem europäischen Kontinent zu prüfen.

- Was den örtlichen Verkehr anbelangt, so könnten die ernsten Probleme der Verkehrsüberlastung durch die Einführung von alternativen öffentlichen Verkehrssystemen, die von der Gemeinschaft kofinanziert werden, und eine bessere Integration der verschiedenen öffentlichen Verkehrsträger verringert werden.

- Die Verordnung der Kommission über die ,De-minimis"-Beihilfen wird geändert, um ihren Anwendungsbereich auf die Verkehrsunternehmen (alle Verkehrsträger, einschließlich Binnenschifffahrt) auszudehnen. Ausgenommen bleiben Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen durch Straßenverkehrsunternehmen.

- Was die staatlichen Beihilfen im Seeverkehr betrifft, so hat die Kommission unlängst Betriebsbeihilfen für die Aufnahme von Kurzstreckenseeverkehrsdiensten zwischen den Häfen der Europäischen Union genehmigt [10]. Diese Startbeihilfen, die auf die ersten drei Jahre der Inbetriebnahme beschränkt sind, dürfen 30% der Gesamtkosten der neu eingerichteten Dienste nicht überschreiten. Außerdem sollen vereinfachte Regeln (De-minimis-Regelung) für die Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verträgen für die Bedienung kleiner Inseln mit einem Fahrgastaufkommen von weniger als 100 000 Passagieren pro Jahr eingeführt werden. Diese Vereinfachung besteht darin, dass Verkehrsdienste von ausschließlich lokaler Bedeutung von der Notifizierungs- und Ausschreibungspflicht freigestellt sind.

[10] ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3.

- Im Rahmen der Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung wird vorgeschlagen, den Ausgleich der Mehrkosten für den Güterverkehr innerhalb des Marktes der Union und nicht länger ausschließlich innerhalb der Grenzen des betreffenden Landes zuzulassen, sofern eine solche Regelung von einem Mitgliedstaat zugunsten einer Region in äußerster Randlage vorgeschlagen wird. Diese Mehrkosten würden anhand der Beförderungskosten zwischen einer Region in äußerster Randlage und ihrem Mutterland berechnet, ohne dass jedoch die Güter vor ihrer Ankunft am Bestimmungsort in einem der Mitgliedstaaten obligatorisch durch das Mutterland befördert werden müssen.

3.2.2. Staatliche Beihilfen

Um eine wirksame und kohärente Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage zu gewährleisten, ist bei der Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung gleichzeitig der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen. Die Kommission beabsichtigt daher, folgende Maßnahmen vorzuschlagen:

- Die Regionen in äußerster Randlage, die unter das ,Konvergenz"-Ziel fallen, genießen eine besondere Behandlung und kommen für die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags in Betracht.

- Für die Regionen in äußerster Randlage, die unter das ,Konvergenz"-Ziel fallen, aber im Rahmen der Kohäsionspolitik unter dem ,statistischen Effekt" der Erweiterung leiden oder nach dem neuen ,Konvergenz"-Ziel nicht mehr förderfähig wären, wird eine besondere Übergangsregelung für staatliche Beihilfen gelten, in der Beihilfeobergrenzen festgelegt sind, die anfänglich mit denen vergleichbar sind, die für eine Förderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gelten, und dann allmählich verringert werden.

- Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, bei vergleichbarer sozioökonomischer Situation den Regionen in äußerster Randlage 10 Prozentpunkte mehr gegenüber der Beihilfeintensität von Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen einzuräumen, die sie für Regionen festlegen wird, die für die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Betracht kommen.

Was die Betriebsbeihilfen betrifft, so bleiben diese für sämtliche Regionen in äußerster Randlage nicht degressiv und sind zeitlich unbefristet, ungeachtet des Beihilfezwecks (Umwelt, Forschung und Entwicklung usw.) und unbeschadet zusätzlicher Anpassungen, die die Kommission vorsehen könnte. Die Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sie ausgleichen soll, werden ebenefalls beibehalten.

Was die Verfahren betrifft, so wird in einem Verordnungsentwurf der Kommission genau beschrieben, welche Formalitäten in Bezug auf die Verpflichtungen zur Notifizierung und Kontrolle staatlicher Beihilfen zu erfuellen sind.

3.2.3. Die traditionellen Sektoren Landwirtschaft und Fischerei

Die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage ist aufgrund der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsfaktoren äußerst anfällig. Sie bildet weiterhin einen wichtigen Teil der lokalen Wirtschaft, insbesondere was die Beschäftigung anbelangt, und trägt auch zur Stärkung der lokalen Agrar- und Ernährungswirtschaft bei, die den wichtigsten Teil der Industrieproduktion dieser Regionen ausmacht.

Für den Agrarsektor gelten folgende Leitlinien:

- Im Rahmen des künftigen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums wird die Kommission dafür sorgen, dass bei den gemeinschaftlichen Maßnahmen für die regionale Verteilung der finanziellen Mittel und den Beihilfesätzen den spezifischen Nachteilen der Regionen in äußerster Randlage Rechnung getragen wird.

- Für den Bananensektor hat die Kommission bereits eine Bewertung der GMO eingeleitet, um vor Ende des Jahres 2004 dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht vorlegen zu können. In diesem Zusammenhang sollen mögliche Verbesserungen der Beihilfemechanismen für die Gemeinschaftserzeuger erwogen werden. Was den externen Teil der GMO anbelangt, so hat die Kommission nach dem derzeitigen Stand der Beratungen über die Reform der GMO für Bananen die Absicht, auf der Grundlage der jüngsten Informationen einen angemessenen Zollsatz festzusetzen.

- Im Zuckersektor wird die Kommission im Rahmen der Reform der GMO für Zucker darauf achten, dass die Regionen in äußerster Randlage ihren spezifischen Merkmalen entsprechend differenziert behandelt werden.

- Im Zusammenhang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates (Verordnungen über die POSEI-Maßnahmen im Agrarsektor) ist es nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 auch weiterhin erforderlich, zum einen für die Stabilität der Mittel zu sorgen, die für die weitere Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage bereit gestellt werden, und zum anderen soweit wie möglich die Beschlussfassung zu dezentralisieren und die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen.

Im Fischereisektor legt die Kommission großes Gewicht darauf, dass die Besonderheiten der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik berücksichtigt werden. Dabei wird auch ständig auf die Kohärenz zwischen dem internen und dem externen Teil der GFP geachtet. Die übrigen Leitlinien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Im Rahmen des künftigen Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei wird die Kommission dafür sorgen, dass bei den gemeinschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (bei der regionalen Verteilung der finanziellen Mittel und den Beihilfesätzen) nach 2006 den spezifischen Nachteilen der Regionen in äußerster Randlage und dem festgestellten Bedarf Rechnung getragen wird.

- Durch die Einrichtung von regionalen Beratungsgremien werden die Regionen in äußerster Randlage über ein Forum verfügen, das ihnen eine aktive Teilnahme an den Diskussionen über eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung in diesen Teilen der Ozeane ermöglicht. Ein ähnliches Gremium sollte für die Regionen in äußerster Randlage, insbesondere für die meist abgelegenen Regionen (namentlich Guayana und die Insel Réunion) in ihren an Drittländer angrenzenden Küstenzonen eingerichtet werden.

- 2004 wird eine Revision der Leitlinien für die Prüfung von staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor vorgenommen, wobei besonders darauf geachtet werden soll, dass der derzeit günstige Förderstatus der Regionen in äußerster Randlage erhalten bleibt.

4. AUF DEM WEGE ZU EINEM INSTRUMENT FÜR DIE SYSTEMATISCHE BEWERTUNG DER NACHTEILE IN DEN REGIONEN IN ÄUßERSTER RANDLAGE UND DER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN

Durch die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken verfügt die Kommission bereits über zahlreiche Anhaltspunkte und präzise quantifizierte Daten über die Mehrkosten und Zwänge, mit denen die Regionen in äußerster Randlage konfrontiert sind. All diese Daten müssen jedoch konsolidiert werden in einem umfassenden, horizontalen System für eine multisektorielle Bewertung der Nachteile dieser Regionen und der Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit dem künftigen spezifischen Programm zur Berücksichtigung der Mehrkosten. Dabei wird die Kommission darauf achten, dass beim Ausgleich der Mehrkosten mit Hilfe der verschiedenen Instrumente die Vorschriften über die Kumulierung von staatlichen Beihilfen eingehalten werden.

Die Kommission beabsichtigt außerdem, die Analyse der Wettbewerbsfaktoren der extrem abgelegenen Regionen zu vertiefen.

Diese Untersuchung, die gemeinsam mit den nationalen und regionalen Behörden durchzuführen ist, setzt voraus, dass regelmäßig statistische Daten über die Regionen in äußerster Randlage erfasst werden. Es ist daher eine entsprechende Vernetzung der betreffenden statistischen Institute vorzusehen.

Diese Analyse könnte ebenfalls zu einer Anpassung von bestehenden Programmen in verschiedenen Bereichen wie der Landwirtschaft und der Fischerei und zur Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Bereichen Wettbewerb, Steuern und Regionalpolitik führen.

5. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Europäische Union ist mit einer der größten Herausforderungen in ihrer bisherigen Geschichte konfrontiert: die Erweiterung erfordert tiefgehende institutionelle Reformen, eine Bekräftigung der Grundwerte der Union und eingehende Überlegungen über die Mechanismen, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und räumlichen Zusammenhalt gewährleisten können.

Um allen Regionen und allen Bürgern die gleichen Chancen zu bieten und das Wachstum zu fördern, muss die Union wirksame Mechanismen einführen und für ihre Anwendung sorgen.

Vor diesem Hintergrund müssen die extrem abgelegenen Regionen nicht nur den Entwicklungsstand aufrechthalten, den sie insbesondere dank der Gemeinschaftsmaßnahmen erreicht haben, sondern darüber hinaus einer Strategie folgen, die es ihnen ermöglicht, sich an die Gegebenheiten Europas und ihre eigenen besonderen Gegebenheiten anzupassen.

In diesen Empfehlungen der Kommission werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Integration der extrem abgelegenen Regionen horizontal behandelt. Sie sind um drei wesentliche Analyse- und Maßnahmenprioritäten herum angeordnet: Anbindung, Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenarbeit dieser Regionen mit den übrigen Regionen Europas und ihre Integration in das regionale Umfeld.

Auf dieser Grundlage wird die Kommission die in dieser Mitteilung beschriebenen Maßnahmen für die extrem abgelegenen Regionen ausarbeiten. Diese Strategie wird schrittweise umgesetzt, wobei die verschiedene Zeitpläne für die Politiken, die von den durchzuführenden Maßnahmen betroffen sind, berücksichtigt werden. Neben den Maßnahmenvorschlägen für die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken werden zwei neue Initiativen vorgeschlagen: ein spezifisches Programm zur Berücksichtigung der Mehrkosten und ein Aktionsplan ,Grand voisinage". Die Kommission wird im Rahmen der künftigen Regelung für die Kohäsionspolitik geeignete Rechtsvorschriften für diese beiden Initiativen vorschlagen. Wie aus der Bilanz des Kommissionsberichts, in dem die durchgeführten Maßnahmen ausführlich beschrieben sind, hervorgeht, hat die Kommission bereits konkrete Schritte unternommen, indem sie dem Rat eine Vielzahl von Maßnahmen vorgeschlagen und das in ihrem Bericht vom März 2000 beschriebene Aktionsprogramm fortgesetzt hat. Nun muss sie im Rahmen der Strategie von Lissabon und von Göteborg ihre Bemühungen fortsetzen, damit die Regionen in äußerster Randlage ihr volles Potenzial erreichen können.