52003PC0828

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz /* KOM/2003/0828 endg. - CNS 2003/0324 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz

(von der Kommission vorgelegt)

INHALT

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

2. Gemeinschaftspatent

3. Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit

4. Gemeinschaftspatentgericht

5. Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz

6. Übergangsfrist

7. Notwendigkeit einer Maßnahme auf Gemeinschaftsebene

8. Vorgeschlagene Bestimmungen

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz

Kapitel I Gemeinschaftspatentgericht

Artikel 1 - Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts

Artikel 2 - Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags

Artikel 3 - Satzungsbestimmungen für gerichtliche Kammern

Artikel 4 - Anhang zum Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

Kapitel II Rechtsmittel- vor dem Gericht erster Instanz

Artikel 5 - Zahl der Richter beim Gericht erster Instanz

Artikel 6 - Rechtsmittelverfahren bei Gemeinschaftspatentsachen

Kapitel III Schlussbestimmungen

Artikel 7 - Übergangsbestimmungen

Artikel 8 - Zeitpunkt des Inkrafttretens

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

2.2. Laufzeit

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorausschau

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

4. RECHTSGRUNDLAGE

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

5.3. Durchführungsmodalitäten

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Das Jahr vor Beginn der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit (2009)

7.1.1. Auswirkungen im Bereich des Personals

7.1.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Personalausgaben

7.1.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme im Jahr 2009

7.2. Die beiden ersten Tätigkeitsjahre der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit (2010-2011)

7.2.1. Auswirkungen im Bereich des Personals

7.2.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Personalausagaben

7.2.2.1. Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalausgaben 2010

7.2.2.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalausgaben 2011

7.2.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

7.2.3.1. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme 2010

7.2.3.2. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme 2011

7.3. Drittes und viertes Tätigkeitsjahr der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit (2012 - 2013)

7.3.1. Auswirkungen im Bereich des Personals

7.3.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalausgaben

7.3.2.1. Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalausgaben 2012

7.3.2.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalausgaben 2013

7.3.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme in den Jahren 2012 und 2013

7.4. Ende der Anlaufphase (2014)

7.4.1. Auswirkungen im Bereich des Personals

7.4.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch Personalausabgaben

7.4.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung und Bewertung

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

FOLGENABSCHÄTZUNG: AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCK SICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Dokumentennummer

Der vorgeschlagene Rechtsakt

Auswirkungen auf die Unternehmen

Anhörung

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Patentschutz wird in der Gemeinschaft bisher auf zwei Arten gewährt, von denen keine sich auf ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument stützt: Nationale Patente werden von den nationalen Patentämtern nach den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats erteilt. Der Schutz beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Bei Rechtsstreitigkeiten müssen die durch das Patent gewährten Rechte vor den zuständigen nationalen Gerichten durchgesetzt werden. Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt erteilt, das mit dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 (Europäisches Patentübereinkommen) geschaffen wurde. Dieses Übereinkommen enthält materielles Patentrecht und sieht ein einheitliches Erteilungsverfahren vor. Sobald ein europäisches Patent erteilt ist, gilt der Schutz im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten, die der Rechtsinhaber benannt hat. Das harmonisierte Patentrecht des Europäischen Patentübereinkommens beschränkt sich im Wesentlichen auf die Phase bis zur Erteilung des europäischen Patents; seine Rechtswirkungen richten sich nach den einschlägigen nationalen Patentgesetzen der vom Rechtsinhaber benannten Vertragsstaaten. Bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten sind auch in diesem Falle die nationalen Gerichte zuständig. Die Tatsache, dass die Patente nur in einzelnen oder mit Wirkung für einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilt werden , zwingt den Rechtsinhaber unter Umständen dazu, in derselben Patentsache in mehreren Mitgliedstaaten gerichtlich vorgehen zu müssen, was darüber hinaus sogar zu unterschiedlichen Entscheidungen führen kann. Dieser Sachverhalt wird seit langem als unangemessen und ungeeignet für eine im gemeinsamen Markt tätige europäische Wirtschaft kritisiert. Die Mitgliedstaaten haben in der Vergangenheit bereits große Anstrengungen unternommen, um dieser Problematik im gemeinschaftlichen Kontext abzuhelfen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen, das einen einheitlichen, gemeinschaftsweiten Schutztitel begründen sollte, wurde am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte am 15. Dezember 1989 die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, die auch ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten (,Streitregelungsprotokoll") beinhaltet. Diese Vereinbarungen traten allerdings nie in Kraft.

2. GEMEINSCHAFTSPATENT

Der Europäische Rat gab auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 den Startschuss für ein allgemeines Programm zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und griff in diesem Zusammenhang diese Problematik wieder auf. Als konkrete Verbesserungsmaßnahme forderte der Rat die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems, mit dem die bestehenden Unzulänglichkeiten des rechtlichen Schutzes von Erfindungen beseitigt werden sollten und welches seinerseits Anreize für Investitionen in Forschung und Entwicklung bieten und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt fördern soll. Nach der Tagung des Europäischen Rats von Lissabon legte die Kommission am 1. August 2000 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent vor [KOM (2000) 412 endg.]; dieser enthält die relevanten Bestimmungen über Gemeinschaftspatente, wie insbesondere die Bestimmungen über die Schaffung eines einheitlichen Schutztitels mit den damit verbundenen Rechten, die Klagen zur Durchsetzung dieser Rechte, die Nichtigkeitsgründe sowie Bestimmungen betreffend Verwaltung der erteilten Gemeinschaftspatente, z. B. deren jährliche Verlängerung. Das Europäische Patentamt soll für die Erteilung von Gemeinschaftspatenten zuständig werden. Zu diesem Zweck muss die Gemeinschaft dem Europäischen Patentübereinkommen beitreten, um dem Europäischen Patentamt die Erteilung von Gemeinschaftspatenten zu ermöglichen. Damit kann das Europäische Patentamt europäische und Gemeinschaftspatente nach Maßgabe der einheitlichen Standards des Europäischen Patentübereinkommens erteilen, was die Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Patentrechts in Europa gewährleistet. Gleichzeitig kann auf diese Weise die besondere Erfahrung des Europäischen Patentamts, die dieses als prüfendes Amt gesammelt hat, auch für die Zwecke des Gemeinschaftspatents genutzt werden.

3. GEMEINSCHAFTSPATENTGERICHTSBARKEIT

Die Schaffung einer Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit ist ein Schlüsselelement des Gemeinschaftspatentsystems. Das Gemeinschaftspatents, das sich auf die Hoheitsgebiete aller Mitgliedstaaten erstreckt, soll nicht nur den einheitlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Maßgabe der Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent unterliegen. Spätestens ab 2010, d. h. nach Ablauf einer Übergangsfrist, während der die Rechtsprechung auf diesem Gebiet den nationalen Gerichten vorbehalten bleibt, soll das Gemeinschaftspatent auch vor einer Gemeinschaftsgerichtsbarkeit durchgesetzt werden können, deren Entscheidungen gemeinschaftsweite Wirkung zukommt.

Die Rechtsgrundlage zur Schaffung einer Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit ist in Artikel 2 Nummern 26 ff. des ,Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte" enthalen, der am 1. Februar 2003 in Kraft trat und mit dem die Artikel 229a und 225a in den EG-Vertrag eingefügt wurden. Es wird vorgeschlagen, die Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit mittels zweier Ratsbeschlüsse zu schaffen, die sich auf diese beiden Artikel stützen.

Damit der Gerichtshof im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent seine rechtsprechende Tätigkeit ausüben kann, muss ihm die entsprechende Zuständigkeit übertragen werden. Gemäß Artikel 229a EGV kann der Rat ,Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden". Zu diesem Zwecvk hat die Kommission dem Rat einen gesonderten Vorschlag für einen Ratsbeschluss vorgelegt, der eine solche Übertragung der Zuständigkeit für das Gemeinschaftspatent zum Ziel hat. Der Gerichtshof soll zuständig sein bei Rechtsstreitigkeiten betreffend die Verletzung oder die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents oder eines gemeinschaftlichen ergänzenden Schutzzertifikats, die Benutzung einer Erfindung nach Veröffentlichung der Anmeldung des Gemeinschaftspatents, das Vorbenutzungsrecht, einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung in dem ihm übertragenen Bereich, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche in den oben genannten Fällen sowie die Verhängung von Zwangsgeldern im Falle der Nichtbeachtung einer Entscheidung oder einer Anordnung, die eine Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung begründet.

Der vorliegende Kommissionsvorschlag für einen Ratsbeschluss auf der Grundlage der Artikel 225a und 245 EGV zielt auf die Bildung einer gerichtlichen Kammer mit der Bezeichnung ,Gemeinschaftspatentgericht" innerhalb des Gerichtshofs; diese Kammer wäre im ersten Rechtszug zuständig für Streitsachen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent. Der Beschluss enthält darüber hinaus die Bestimmungen, die dafür sorgen, dass das Gericht erster Instanz künftig gemäß Artikel 225 Absatz 2 EGV als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts fungieren kann.

4. GEMEINSCHAFTSPATENTGERICHT

Nach Artikel 225a EGV können gerichtliche Kammern gebildet werden, ,die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden". Es wird vorgeschlagen, das Gemeinschaftspatentgericht als gerichtliche Kammer im Sinne des Artikels 225a EGV einzurichten. Es wäre im ersten Rechtszug zuständig für Streitsachen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent, wofür dem Gerichtshof vom Rat gemäß Artikel 229a EGV die Gerichtsbarkeit übertragen wird.

Der EG-Vertrag enthält bereits eine Reihe von Bestimmungen, die für gerichtliche Kammern von Bedeutung sind. Nach Artikel 220 Absatz 2 EGV sind gerichtliche Kammern dem Gericht erster Instanz beigeordnet. Artikel 225a Absatz 4 EGV legt dar, welche Qualifikationsvoraussetzungen die Richter der gerichtlichen Kammern erfuellen müssen und wie sie ernannt werden. Als Richter sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Im Gegensatz zu den Richtern des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, die einvernehmlich von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden, ist für die Ernennung der Richter einer gerichtlichen Kammer ein einstimmiger Ratsbeschluss vorgesehen. Artikel 225a Absatz 5 EGV bestimmt, dass die Verfahrensordnung einer gerichtlichen Kammer von ihr selbst im Einvernehmen mit dem Gerichtshof erlassen wird und der Genehmigung des Rates bedarf, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Soweit der Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden gemäß Artikel 225a Absatz 6 EGV die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auch auf die gerichtlichen Kammern Anwendung. Gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentsgerichts kann gemäß Artikel 225 Absatz 2 und Artikel 225a Absatz 3 EGV ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel beschränkt sich auf Rechtsfragen, sofern im Beschluss über die Bildung der Kammer nichts anderes vorgesehen ist.

Was die Struktur des Gemeinschaftspatentsgerichts betrifft, stellt der Vorschlag auf eine zentrale gemeinschaftliche Fachgerichtsbarkeit ab, die größtmögliche Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem einheitlichen Schutztitel des Gemeinschaftspatents gewährleistet. Der Schutztitel des Gemeinschaftspatents erstreckt sich auf die Hoheitsgebiete aller Mitgliedstaaten. Er sollte nicht nur nach den einheitlichen Maßgaben des Europäischen Patentübereinkommens erteilt und sodann den in der Gemeinschaftspatentverordnung enthaltenen einheitlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen. Er sollte vielmehr auch vor einer Gemeinschaftsgerichtsbarkeit wirksam durchsetzbar sein, die qualitativ hochwertige Entscheidungen in einem raschen, kostengünstigen und einheitlichen Verfahren gewährleistet. Das Gemeinschaftspatentsgericht, dessen Richter unterschiedlichen Rechtstraditionen innerhalb der Gemeinschaft entstammen, würde vom Zeitpunkt seiner Schaffung an eine gemeinsame, die Rechtssicherheit in der ganzen Gemeinschaft garantierende gemeinschaftliche Patentrechtsprechung entwickeln. Die Argumente für eine vollständig zentralisierte Gemeinschaftsgerichtsbarkeit haben nach langer, gründlicher Erörterung die einstimmige Unterstützung des Rates gefunden, wie aus der Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 hervorgeht. Die Richter des Gemeinschaftspatentsgerichts als gemeinschaftlicher Fachgerichtsbarkeit sollten über hinreichende Erfahrung im Patentbereich verfügen. Dies wurde vom Rat ausdrücklich unterstrichen, der sich in der Gemeinsamen politischen Ausrichtung dafür aussprach, dass die Bewerber nachweislich über ein hohes Maß an juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen müssen und dass sie aufgrund ihres Sachverstands ernannt werden.

Es wird vorgeschlagen, dass sich das Gemeinschaftspatentgericht aus sieben Richtern, einschließlich des Präsidenten, zusammensetzt. Werden die Kammern wie im Normalfall mit drei Richtern besetzt, so könnten innerhalb des Gemeinschaftspatentgerichts mit sechs Richtern mithin zwei Kammern gebildet werden. Ein siebtes Mitglied erscheint erforderlich, damit eine Kammer bei Bedarf unterstützt werden kann, z. B. bei Erkrankung eines Richters, oder bei Bedarf derjenigen Kammer, der der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts vorsitzt, der überdies eine Reihe anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Vertretung des Gemeinschaftspatentgerichts wahrzunehmen hat. In besonderen, in der Verfahrensordnung festzulegenden Fällen könnte das Gemeinschaftspatentgericht in erweiterter Besetzung tagen, z. B. wenn grundlegende Fragen des Patentrechts anstehen, oder auch in verringerter Besetzung, z. B. wenn einstweilige Anordnungen zu erlassen oder einfach gelagerte Fälle zu verhandeln sind.

Die Richter sollten im Laufe des gesamten Verfahrens von technischen Sachverständigen unterstützt werden, worauf sich der Rat in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 verständigt hat. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 13 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen ,Hilfsberichterstatter" eingesetzt. Derartige Hilfsberichterstatter, die auf unterschiedliche technische Bereiche spezialisiert sind, sollten aktiv an der Vorbereitung der Rechtssachen sowie an den Verhandlungen und Beratungen beteiligt werden. Sie sind allerdings nicht berechtigt, sich an den Abstimmungen über die Entscheidungen zu beteiligen. Gleichwohl wäre ihre Unterstützung wichtig, damit sich die Richter vom Beginn des Verfahrens an auf die wesentlichen technischen Fragen konzentrieren können. Die Hilfsberichterstatter sollten die Hinzuziehung von Sachverständigen nicht völlig überfluessig machen, sondern vielmehr dazu beitragen, dass das Gericht als Ganzes die technischen Aspekte eines Falles rasch und korrekt erfassen kann, was für eine effiziente Prozessführung und eine rechtlich fundierte Entscheidung von großer Bedeutung ist.

Das Gemeinschaftspatentsgericht sollte seinen eigenen Kanzler haben, auch wenn es dem Gericht erster Instanz beigeordnet ist. Angesichts des besonderen Charakters der vom Gemeinschaftspatentsgericht verhandelten Rechtssachen und angesichts des hohen Fallaufkommens erscheint ein eigener Kanzler erforderlich, damit eine rasche und effiziente Prozessführung vor dem Gemeinschaftspatentgericht gewährleistet ist.

Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gemeinschaftspatentgerichts im ersten Rechtszug wird mit Artikel 4 des Beschlusses ein Anhang II zum Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs geschaffen, der eine Reihe von Bestimmungen über die sinngemäße Anwendung der Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern gemäß Artikel 225a Absatz 6 des EG-Vertrags enthält. Angesichts der Besonderheiten der Prozessführung vor dem Gemeinschaftspatentsgericht (Patentstreitigkeiten zwischen privaten Parteien) können einige Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs keine Anwendung finden, z. B. die Bestimmungen über die Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemeinschaftlicher Rechtsakte; andere sind anzupassen, z. B. die Bestimmungen über den Verfahrensablauf, die Vorlage von Beweismitteln oder die Wiederaufnahme eines Verfahrens. Schließlich sind einige Bestimmungen hinzuzufügen, etwa die Bestimmungen über die Vollstreckung der Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts oder über die Gerichtsgebühren.

Jede Amtssprache der EU kann je nach Sachlage als Verfahrenssprache vor dem Gemeinschaftspatentgericht dienen. Über die Verfahrenssprache in einem bestimmten Fall entscheidet grundsätzlich der Ort, an dem der Beklagte in der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat . Das Gemeinschaftspatentgericht führt seine Verhandlungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig ist, oder in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zwei oder mehr Amtssprachen hat, in einer dieser Sprachen nach Wahl des Beklagten. Auf Antrag der Prozessparteien und bei Zustimmung des Gemeinschaftspatentgerichts kann jedoch jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache gewählt werden. Sofern der Beklagte nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, gilt als Verfahrenssprache die EU-Amtssprache, in der das Gemeinschaftspatent erteilt wurde.

Dem Vorschlag zufolge sind die Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht kostenpflichtig. Das Gemeinschaftspatentgericht wird Streitsachen verhandeln, in denen die Parteien ihre privatrechtlichen Ansprüche gegen Wettbewerber durchsetzen wollen; sie sollten daher in angemessenem Umfang zur Deckung der entstandenen Verfahrenskosten beitragen. Diesbezüglich wird bei Gemeinschaftspatentstreitigkeiten der in Artikel 72 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Artikel 90 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz enthaltene Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens nicht aufrecht erhalten. Bestimmungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen in der Verfahrensordnung des Gemeinschaftspatentgerichts für den Fall vorzusehen sein, dass eine Partei außerstande ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wie dies auch in den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs (Artikel 76) und des Gerichts erster Instanz (Artikel 94 ff.) der Fall ist.

5. RECHTSMITTELN ZUM GERICHT ERSTER INSTANZ

Mit der Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts als gerichtlicher Kammer im Sinne von Artikel 225a EGV, die gemäß Artikel 220 Absatz 2 EGV dem Gericht erster Instanz beigeordnet ist, wird das Gericht erster Instanz gemäß Artikel 225 Absatz 2 EGV zur Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts.

Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, beim Gericht erster Instanz eine spezielle Rechtsmittelkammer für Patentsachen mit drei Richtern einzurichten, die über ein hohes Maß an juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen und die nötigen juristischen Erfahrungen in dem stark spezialisierten Bereich der Patentstreitsachen mitbringen. Dies erscheint nicht nur im ersten Rechtszug auf der Ebene des Gemeinschaftspatentgerichts, sondern auch auf der Ebene der Rechtsmittelinstanz zur Gewährung einer raschen und effizienten Prozessführung erforderlich zu sein. Diese Struktur hat den Vorteil, dass sie zu im besonderen Maßer qualifizierten Entscheidungen führt und von Anfang an Vertrauen bei den Nutzern des Systems schafft. Die mit Rechtsmittelverfahren betrauten Richter werden darüber hinaus im gesamten Verfahren durch technische Sachverständige unterstützt. Diese ,Hilfsberichterstatter" müssen an der Vorbereitung der Rechtssachen sowie an den Verhandlungen und Beratungen beteiligt werden.

Das erstinstanzliche Gemeinschaftspatentgericht und die Rechtsmittelkammer für Patentsachen beim Gerichts erster Instanz bilden zwei Ebenen desselben Verfahrens und müssen deshalb auch denselben Verfahrensregeln unterliegen. Folglich finden die besonderen, im Hinblick auf die Eigenart von Patenstreitsachen erforderlichen Satzungsbestimmungen, die von den laut Artikel 225a Absatz 6 EGV für das Gemeinschaftspatentgericht geltenden Satzungsbestimmungen des Gerichts erster Instanz abweichen, auch auf die Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht erster Instanz Anwendung.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht erster Instanz eine Patenstreitigkeit letztinstanzlich. Die Möglichkeit der Einlegung eines weiteren Rechtsmittels vor dem Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Jedoch kann in Ausnahmefällen der Gerichtshof auf Antrag des Ersten Generalanwalts gemäß Artikel 225 Absatz 2 EGV und Artikel 62 der Satzung des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts erster Instanz überprüfen, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt wird. Es ist damit zu rechnen, dass der Gerichtshof einen Vorschlag zur Änderung seiner Satzung vorlegt, mit der eine Präzisierung der Modalitäten des Überprüfungsverfahrens herbeigeführt werden soll, so wie es in der auf der Konferenz von Nizza verabschiedeten Erklärung Nr. 13 gefordert wird.

Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, nach Artikel 225 Absatz 3 EGV das Gericht erster Instanz in besonderen, in der Satzung festgelegten Fällen mit Vorabentscheidungen nach Artikel 234 EGV zu befassen, sehen die Bestimmungen des vorliegenden Vorschlags keine derartige Zuständigkeit für Gemeinschaftspatente vor. Diese Möglichkeit wurde zwar erwogen und es wurde ihr ein beträchtliches Synergiepotenzial für den Fall zugesprochen, dass das Gericht erster Instanz einerseits als Rechtsmittelinstanz bei Rechtsstreitigkeiten über das Gemeinschaftspatent und andererseits bei Anträgen einzelstaatlicher Gerichte auf Vorabentscheidung über gleich gelagerte materiellrechtliche Fragen zu entscheiden hätte . Gleichwohl sollte diese Zuständigkeit vorerst beim Gerichtshof verbleiben . Die Schaffung des Gemeinschaftspatentsgerichts, das sich mit einer neuen Art von Rechtsstreitigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu befassen hat, stellt für die gemeinschaftliche Rechtsordnung bereits eine wesentliche Neuerung dar; deshalb dürfte es sinnvoll erscheinen, zunächst einmal hinreichend praktische Erfahrung mit dem neuen rechtlichen Instrumentarium zu sammeln, bevor weitere Schritte unternommen werden.

6. ÜBERGANGSFRIST

Der Rat hat sich in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 darauf verständigt, dass das Gemeinschaftspatentgericht spätestens bis zum Jahr 2010 geschaffen wird. Bis dahin sind die einzelstaatlichen Gerichte der Mitgliedstaaten zuständig. Dies ist für Gemeinschaftspatente von Bedeutung, die vor der Schaffung der Gemeinschaftspatentsgerichtsbarkeit wirksam werden. Die Verordnung über das Gemeinschaftspatent wird besondere Bestimmungen für diese Übergangsfrist enthalten. Jeder Mitgliedstaat soll zu diesem Zweck eine begrenzte Zahl von innerstaatlichen Gerichten mit der Ausübung dieser Gerichtsbarkeit betrauen, bevor diese nach Ablauf der Übergangsfrist auf den Gerichtshof übergeht. Gegen die von den innerstaatlichen Gerichten im ersten Rechtszug getroffenen Entscheidungen können die in den jeweiligen Mitgliedstaaten statthaften Rechtsmittel eingelegt werden. Sofern die Zuständigkeit eines innerstaatlichen Gerichts nicht vom Ort der Rechtsverletzung abhängt und sich somit auf Handlungen in diesem Mitgliedstaat beschränkt, sind die innerstaatlichen Gerichte gemeinschaftsweit zuständig. Vor den innerstaatlichen Gerichten genießt das Gemeinschaftspatent eine umfassende Vermutung der Rechtsgültigkeit, die eine einfache Einrede der Ungültigkeit im Rahmen einer Patentverletzungsklage ausschliesst. Gemäß Artikel 2 des Kommissionsvorschlags für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof werden Rechtsstreitigkeiten, die bei einzelstaatliche Gerichte zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den Gerichtshof bereits anhängig sind, noch von diesen entschieden.

7. NOTWENDIGKEIT EINER MAßNAHME AUF GEMEINSCHAFTSEBENE

Mit dem vorliegenden Beschluss über gerlichtliche Aspekte des Gemeinschaftspatentsystems sollen Unzulänglichkeiten beim derzeitigen Patentschutz in der Europäischen Union beseitigt werden. Angestrebt wird ein gemeinschaftsweiter Patentschutz, der vor einem einzigen, nach einheitlichen Maßgaben arbeitenden Gericht durchgesetzt werden kann. Dies lässt sich nur auf Gemeinschaftsebene verwirklichen.

8. VORGESCHLAGENE BESTIMMUNGEN

Der vorliegende Beschluss gliedert sich in drei Kapitel: Kapitel I befasst sich mit dem Gemeinschaftspatentgericht, Kapitel II mit den Rechtsmittelverfahren beim Gericht erster Instanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentsgerichts, Kapitel III mit den Schlussbestimmungen.

Kapitel I - Gemeinschaftspatentgericht

Kapitel I über das Gemeinschaftspatentgericht hat zwei Hauptbestandteile: Artikel 1 bis 3 des Beschlusses enthalten die Rechtsbestimmungen zur Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts, die auf das Gemeinschaftspatentgericht anwendbaren Bestimmungen des EG-Vertrags und die Rechtsgrundlage für einen Anhang zum Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs mit den vom Gemeinschaftspatentgericht anzuwendenden Satzungsbestimmungen. Artikel 4 beinhaltet die besonderen Bestimmungen zum Gemeinschaftspatentgericht, die dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs (nachstehend ,Satzung" genannt) als Anhang beizufügen sind.

Artikel 1 - Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts

Mit Artikel 1 wird eine gerichtliche Kammer mit der Bezeichnung ,Gemeinschaftspatentgericht" für erstinstanzliche Gemeinschaftspatentstreitsachen geschaffen. Die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts stützt sich auf Artikel 225a EGV; danach können gerichtliche Kammern gebildet werden, ,die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden". Nach Artikel 220 Absatz 2 EGV ist das Gemeinschaftspatentgericht dem Gericht erster Instanz beigeordnet. Der Aufbau des Gemeinschaftspatentgerichts und insbesondere das adäquate Maß an Zentralisierung waren Gegenstand intensiver Erörterungen im Rat. In seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 sprach sich der Rat einstimmig für eine vollständige Zentralisierung des ersten Rechtszugs aus. Der Vorschlag zur Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichts stützt sich auf diesen Ansatz. Folglich sollte das Gemeinschaftspatentgericht seinen Sitz beim Gericht erster Instanz haben, ohne dass von den im Rat erörterten Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, ständige regionale Unterabteilungen des Gemeinschaftspatentgerichts in den Mitgliedstaaten einzurichten.

Artikel 2 - Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags

Soweit der Beschluss über die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts nichts anderes vorsieht, finden gemäß Artikel 225a Absatz 6 EGV die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung. In Artikel 2 sind die den Gerichtshof betreffenden Artikel des EG-Vertrags genannt, die nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen des Kapitels I dieses Beschlusses auch auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung finden. Dieselbe Vorgehensweise wurde in Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, EURATOM des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gewählt.

Die Bestimmungen des EG-Vertrags bezüglich des Gerichtshofs scheinen den Besonderheiten der vom Gemeinschaftspatentgericht bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten nicht uneingeschränkt gerecht zu werden. So sind die Bestimmungen, die entweder den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz selbst oder besondere Verfahren vor diesen Gerichten betreffen, offensichtlich nicht anwendbar. Außerdem sind von den Bestimmungen allgemeinerer Art eine Reihe von Artikeln, welche gemeinschaftliche Rechtsakte und besonders deren Nichtigerklärung betreffen, etwa die Artikel 231, 233 und 242 EGV, nicht auf das Gemeinschaftspatentgericht anwendbar, denn das Gemeinschaftspatentgericht behandelt Streitsachen zwischen privaten Parteien, in deren Rahmen die Nichtigerklärung gemeinschaftlicher Rechtsakte nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Die Artikel 241, 243, 244 und 256 EGV sollten dagegen auf das Gemeinschaftspatentgericht anwendbar sein. Artikel 241 EGV ermöglicht privaten Parteien, die Unanwendbarkeit von Verordnungen aus den in Artikel 230 Absatz 2 EGV genannten Gründen vor dem Gerichtshof geltend zu machen. Indem der EG-Vertrag diese Geltendmachung der Unanwendbarkeit zulässt, wird der Schutz vor rechtswidrigen Verordnungsbestimmungen gewährleistet; diese Garantie sollte auch in Patentstreitsachen gelten. Es sollte den Parteien erlaubt sein, die Rechtsgültigkeit einschlägiger Patentbestimmungen mittelbar anzufechten. Gemäß Artikel 243 EGV kann der Gerichtshof einstweilige Anordnungen treffen. Diese Vorschrift ist auch für Streitsachen zwischen privaten Parteien relevant und sollte daher auch auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung finden. Die Artikel 244 und 256 EGV betreffen die Vollstreckung von Entscheidungen, die jeweils nach dem Recht des Mitgliedstaates erfolgt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Diese Bestimmung sollte auch für Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts gelten.

Im Hinblick auf einstweilige Anordnungen (Artikel 14 des Anhangs II der Satzung) und die Vollstreckung von Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts (Artikel 22 des Anhangs II der Satzung) trägt der Beschluss vor allem der Eigenart von Gemeinschaftspatentstreitigkeiten Rechnung. Die Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 EGV sollte nicht davon abhängig gemacht werden, ob bereits Klage in der Hauptsache vor dem Gemeinschaftspatentgericht erhoben wurde. Darüber hinaus können unbegründete einstweilige Anordnungen Ansprüche auf angemessenen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens begründen. Darüber hinaus scheint sich das Vollstreckungsinstrumentarium nach Artikel 256 EGV nicht uneingeschränkt für die Vollstreckung von Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts, insbesondere von einstweiligen Anordnungen, zu eignen, da dies voraussetzen würde, dass die zuständige innerstaatliche Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Titel zu vollstrecken wäre, eine Vollstreckungsklausel erteilt. Auch wenn die innerstaatliche Behörde sich auf die Prüfung der Echtheit des vollstreckbaren Titels beschränken müsste, dürfte dies unvertretbare Verzögerungen mit sich bringen. Folglich sollte das Gemeinschaftspatentgericht die Vollstreckungsklausel seiner Entscheidung unmittelbar beifügen. Außerdem sollten Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts auch gegenüber Mitgliedstaaten vollstreckbar sein, da diese anderen Parteien insofern gleichgestellt sein sollten, als sie Inhaber von Gemeinschaftspatenten sind oder solche verletzen. Schließlich sollte das Gemeinschaftspatentgericht das Recht haben, die Vollstreckung bestimmter Entscheidungen durch Verhängung eines Zwangsgelds zu erwirken.

Artikel 3 - Satzungsbestimmungen für gerichtliche Kammern

In diesem Artikel ist die Aufnahme eines neuen Titels VI ,Gerichtliche Kammern" mit einem neuen Artikel 65 in die Satzung des Gerichtshofs vorgesehen. Mit Artikel 65 wird die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass der Satzung des Gerichtshofs als Anhang Bestimmungen zu den gemäß Artikel 225a des EG-Vertrags gebildeten gerichtlichen Kammern beigefügt werden können. Der Artikel ist allgemein gehalten und gilt für alle künftig zu bildenden gerichtlichen Kammern. Soweit in den Beschlüssen über ihre Bildung nichts anderes vorgesehen ist, findet gemäß Artikel 225a Absatz 6 EGV die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung. Zwar sind die Mehrzahl der Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs auch für die Anwendung auf gerichtliche Kammern geeignet, doch sind darüber hinaus spezifische Bestimmungen erforderlich, um den besonderen Gegebenheiten der jeweiligen gerichtlichen Kammer, z. B. dem Aufbau und der Zusammensetzung der Kammer sowie besonderen Verfahrenselementen, Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund wird in Zukunft für jede neu gebildete gerichtliche Kammer ein entsprechender Anhang für die von der jeweiligen Kammer anzuwendenden Satzungsbestimmungen geschaffen werden. Dementsprechend sieht der neue Artikel 65 der Satzung des Gerichtshofs vor , dass die Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Organisation gerichtlicher Kammern sowie zum Verfahren vor ihnen in einem Anhang zur Satzung des Gerichtshofs festgelegt werden.

Artikel 4 - Anhang zum Protokoll der Satzung des Gerichtshofs

Auf der Grundlage des neuen Artikels 65 der Satzung des Gerichtshofs, der, wie oben ausgeführt, mit Artikel 3 dieses Beschlusses eingefügt wird, sieht Artikel 4 die Schaffung eines Anhangs II zur Satzung des Gerichtshofs mit dem Titel ,Das Gemeinschaftspatentgericht" vor, der Folgendes umfasst:

Artikel 1 des Anhangs II begründet die Zuständigkeit des Gemeinschaftspatentgerichts. In Artikel 2 und 3 ist die Ernennung der Richter, in Artikel 4 die Wahl des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts geregelt.

Artikel 5 des Anhangs II legt fest, welche Bestimmungen von Titel I und II der Satzung für das Gemeinschaftspatengericht gelten; es folgen besondere Bestimmungen über den organisatorischen Aufbau des Gemeinschaftspatentgerichts (Artikel 6 bis 9 des Anhangs II). Artikel 10 des Anhangs II bestimmt, dass Titel III der Satzung für das Verfahren vor dem Gemeinschaftspatengericht maßgebend ist; es folgen eine Reihe besonderer Bestimmungen, die angesichts der Eigenart von Patentrechtsstreitigkeiten erforderlich sind (Artikel 11 bis 25 des Anhangs II). Artikel 47 ff. und 53 ff. in Titel IV der Satzung des Gerichtshofs weisen in Bezug auf das Gericht erster Instanz eine parallele Struktur auf.

Schließlich enthält Anhang II besondere Bestimmungen zur Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz (Artikel 26 bis 28) sowie die rechtliche Grundlage zur Aufnahme von Bestimmungen in die Verfahrensordnung, die für eine Anwendung und erforderlichenfalls Ergänzung notwendig sind.

Artikel 1 des Anhangs II der Satzung - Zuständigkeit

Gemäß Artikel 229a EGV wird dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit in Streitigkeiten die das Gemeinschaftspatent betreffen, übertragen; dies erfolgt im Wege eines gesonderten Ratsbeschlusses, der den Gerichtshof zur Aufnahme seiner rechtsprechenden Tätigkeit auf diesem Gebiet befähigt.

Mit diesem Artikel wird dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom ... über das Gemeinschaftspatent und der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom ... über ein ergänzendes gemeinschaftliches Schutzzertifikat übertragen; diese Gerichtsbarkeit wird im ersten Rechtszug vom Gemeinschaftspatentgericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Gemeinschaftspatentsgerichts folgt aus der Bezugnahme auf den von der Kommission als eigenen Rechtsakt vorgeschlagenen Ratsbeschluss zur Übertragung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit auf den Gerichtshof. Das Gemeinschaftspatentgericht ist damit zuständig für das in Artikel 1 des betreffenden Kommissionsvorschlags genannte Sachgebiet, also für Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung oder die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents oder eines ergänzenden gemeinschaftlichen Schutzzertifikats, über die Rechte an einer Erfindung nach Bekanntmachung der Anmeldung des Gemeinschaftspatents, ferner über das Vorbenutzungsrecht, über einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung in dem ihm übertragenen Bereich, über Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche in den oben genannten Fällen sowie die Verhängung von Zwangsgeldern im Falle des Verstoßes gegen eine Entscheidung oder eine Handlungs- bzw. Unterlassungsverfügung.

Bis zum Übergang der Zuständigkeit an den Gerichtshof werden etwaige Streitsachen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftspatent vor den einzelstaatlichen Gerichten verhandelt. Gemäß Artikel 2 des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses zur Übertragung der Gerichtsbarkeit in Fragen des Gemeinschaftspatents auf den Gerichtshof wird das Gemeinschaftspatentgericht nicht für Rechtssachen zuständig sein, die während der Übergangsphase bei den einzelstaatlichen Gerichten anhängig sind, da diese Rechtssachen von der Zuständigkeitsübertragung ausgenommen sind.

Artikel 2 des Anhangs II der Satzung - Anzahl, Ernennung und Amtszeit der Richter des Gemeinschaftspatentgerichts

Artikel 2 enthält Bestimmungen über die Richter am Gemeinschaftspatentgericht.

In Absatz 1 wird die Zahl der Mitglieder des Gemeinschaftspatentgerichts und ihre Amtszeit festgelegt. Dem Gemeinschaftspatentgericht sollen insgesamt sieben Richter, einschließlich des Präsidenten, angehören. Gemäß Artikel 8 des Anhangs II der Satzung des Gerichtshofs wird das Gemeinschaftspatentgericht im Normalfall in mit je drei Richtern besetzten Kammern tagen. Mit sechs Richtern können somit zwei Kammern gebildet werden. Der siebte Richter dürfte zur Unterstützung der Kammer erforderlich sein, in der der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts den Vorsitz führt. Dies erscheint gerechtfertigt, weil dem Präsidenten noch andere Aufgaben zufallen, etwa die Verwaltung und die Vertretung des Gemeinschaftspatentgerichts. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofs eine Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern erforderlich, so dass bei einer Besetzung des Spruchkörpersmit sieben Richtern gemeinsame Entscheidungen unter Beteiligung aller Richter möglich wären. Diese Anzahl würde auch bei Urlaub oder Krankheit von Richtern eine funktionsfähige Gerichtsbarkeit gewährleisten und erscheint generell angesichts der zu erledigenden Aufgaben und des anfangs zu erwartenden Fallaufkommens angemessen. Gemäß Artikel 225a Absatz 5 EGV haben die Richter die Verfahrensordnung des Gemeinschaftspatentgerichts auszuarbeiten. Auf der Grundlage der verabschiedeten Verfahrensordnung muss eine einheitliche Rechtsprechung entwickelt werden; ferner sind vor dem Hintergrund der sich ergebenden Erfahrungen eventuell Anpassungen vorzunehmen. In den ersten drei Jahren der Anlaufphase kann mit einem Fallaufkommen von 50, dann 100, dann 150 Fällen gerechnet werden, somit kämen pro Jahr 25, 50 beziehungsweise 75 neue Fälle auf jede Kammer zu. Diese Annahme stützt sich auf eine zu erwartende Zahl von 100.000 vom Europäischen Patentamt erteilten Patenten pro Jahr, von denen 50.000 die Gemeinschaft benennen würden, und einem Fallaufkommen von 1 pro 1000 (gültige Patente). Bei der Einschätzung, welches Fallaufkommen sinnvoll bewältigt werden kann, ist zu berücksichtigen, dass das Gemeinschaftspatentgericht eine ständige Rechtsprechung entwickeln muss; dazu müssen besonders in der Anlaufphase eine Reihe von Grundsatzentscheidungen gefällt werden, die einer entsprechend gründlichen Erörterung bedürfen.

Als Amtszeit erscheinen auch für die Richter des Gemeinschaftspatentgerichts sechs Jahre mit der Möglichkeit der Wiederernennung angemessen, und zwar in Anlehnung an die Regelungen für den Gerichtshof in Artikel 223 Absatz 1 und 4 EGV und für das Gericht erster Instanz in Artikel 224 Absatz 2 EGV. Alle drei Jahre soll eine teilweise Neubesetzung der Stellen erfolgen, so wie es auch für das Gericht erster Instanz in Artikel 224 Absatz 2 EGV vorgesehen ist. Die teilweise Neubesetzung soll gewährleisten, dass der vom Gericht erworbene Sachverstand von den erfahrenen Richtern an die neu ernannten Richter weitergegeben wird; dies soll zur Beständigkeit der Rechtsprechung und zur Rechtssicherheit beitragen. Um diesen Turnus für die teilweise Neubesetzung des Gemeinschaftspatentgerichts einzuführen, müssen einige Mitglieder am Anfang eine kürzere Amtszeit haben. Aus diesem Grund ist in Artikel 7 Absatz 2 dieses Beschlusses eine Übergangsregelung vorgesehen, der zufolge der Präsident des Rates diejenigen Mitglieder des Gerichts auslost, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre neu besetzt werden.

Absatz 2 bestimmt, dass bei der Ernennung der Richter auf von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene Bewerber zurückzugreifen ist, und führt die von den Mitgliedern des Gemeinschaftspatentgerichts erwarteten besonderen Qualifikationen auf. Artikel 225a Absatz 4 EGV schreibt in dieser Frage Folgendes vor: ,Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen". Absatz 2 spezifiziert diese allgemein gehaltene Bestimmung, die alle denkbaren Arten von Gremien abdecken soll, und legt die besonderen Anforderungen an das fachliche Profil von Bewerbern für das Richteramt am Gemeinschaftspatentgericht fest. Der Rat hat sich in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 darauf verständigt, dass die Bewerber aufgrund ihres Sachverstands ernannt werden müssen, wobei auf Bewerber zurückzugreifen ist, die nachweislich über umfassenden juristischen Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen. Das ist umso wichtiger, als die Handhabung des Patentrechts aufgrund seiner Eigenart sehr viel Erfahrung erfordert. Die Erfahrung der Richter auf diesem Gebiet ist entscheidend für die Akzeptanz des Systems bei den Parteien, indem sie eine effiziente Prozessführung und qualifizierte Entscheidungen gewährleistet. Die Richter werden nach Anhörung eines gemäß Artikel 3 einzusetzenden Ausschusses ernannt.

Artikel 3 des Anhangs II der Satzung - Beratender Ausschuss

Absatz 1 sieht vor, dass die Richter nach Anhörung eines eigens eingesetzten beratenden Ausschusses ernannt werden, der zur Eignung der Bewerber im Hinblick auf die Funktion eines Richters am Gemeinschaftspatentgericht Stellung nimmt.. Die Stellungnahme des Ausschusses hilft dem Rat dabei, die geeignetsten Bewerber als künftige Mitglieder des Gemeinschaftspatentgerichts auszuwählen. Angesichts der besonderen Anforderungen, denen Rechnung zu tragen ist, kann der beratende Ausschuss auch ein Verzeichnis der Bewerber erstellen, die über ein optimales Maß an juristischer Erfahrung verfügen. In diesem Fall muss er ein Bewerberverzeichnis vorlegen, das doppelt so viele Namen enthält wie Richter zu ernennen sind, um das Risiko auszuschalten, dass die Stellungnahme des Ausschusses der Entscheidung des Rates durch die Stellungnahme des Ausschusses vorgreift.

In Absatz 2 ist festgelegt, dass sich der siebenköpfige beratende Ausschuss aus ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz, des Gemeinschaftspatentgerichts oder anerkannten Anwälten zusammensetzt. Über die Ernennung der Mitglieder des beratenden Ausschusses und die Verfahrensordnung des Ausschusses entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs.

Artikel 4 des Anhangs II der Satzung - Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts

Dieser Artikel betrifft den Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts, den die Richter für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl aus ihrer Mitte zu wählen haben. Für das Gericht erster Instanz gelten nach Artikel 224 Absatz 3 EGV dieselben Grundsätze. Entsprechend der in Artikel 7 Absatz 1 dieses Beschlusses vorgesehenen Übergangsregelung wird der erste Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts jedoch ausnahmsweise in derselben Weise ernannt wie dessen Mitglieder, es sei denn, der Rat bestimmt, dass auch der erste Präsident von den Richtern selbst gewählt wird. Diese Vorgehensweise wurde auch beim Gericht erster Instanz aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, EURATOM des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gewählt.

Artikel 5 des Anhangs II der Satzung - Anwendbarkeit der Bestimmungen von Titel I und II der Satzung auf das Gemeinschaftspatentgericht und seine Richter

Satz 1 dieses Artikels enthält eine Bezugnahme auf die Satzungsbestimmungen von Titel I und II, die auch für das Gemeinschaftspatentsgericht gelten. Eine entsprechende Bestimmung für das Gericht erster Instanz findet sich in Artikel 47 Absatz 1 der Satzung.

Von Titel I der Satzung gelten für das Gemeinschaftspatentgericht: Artikel 2 (Eid), Artikel 3 (Befreiung von der Gerichtsbarkeit), Artikel 4 (andere Ämter und Tätigkeiten), Artikel 5 (Rücktritt), Artikel 6 (Amtsenthebung) sowie Artikel 7 (Ausscheiden eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit). Der vorliegende Artikel enthält keine Bezugnahme auf Artikel 8 der Satzung, der die Generalanwälte betrifft, da eine Beteiligung der Generalanwälte an Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentsgericht nicht vorgesehen ist.

Aus Titel II sind folgende Artikel anwendbar: Artikel 13 (Hilfsberichterstatter), Artikel 14 (Wohnsitzerfordernis), Artikel 15 (Gerichtsferien), Artikel 17 Absatz 1, 2 und 5 (Besetzung und Quorum) sowie Artikel 18 (Befangenheit). Der vorliegende Artikel enthält keine Bezugnahme auf Artikel 9 (teilweise Neubesetzung der Richterstellen), Artikel 12 (Beamte und sonstige Bedienstete des Gerichtshofs), Artikel 16 (Kammern des Gerichtshofs), Artikel 17 Absatz 3 und 4 (Quorum der Großen Kammer und des Plenums). Diese Bestimmungen stellen auf die besondere Situation des Gerichtshofs ab und sollten deshalb für das Gemeinschaftspatentgericht nicht gelten.

Satz 2 dieses Artikels bestimmt, dass auch der Amtseid der Richter des Gemeinschaftspatentgerichts vor dem Gerichtshof abzulegen ist, dem darüber hinaus die Zuständigkeit bei Entscheidungen über die Immunität, über sonstige Ämter und Tätigkeiten sowie über die Amtsenthebung von Richtern übertragen wird.

Artikel 6 des Anhangs II der Satzung - Kanzler

In Satz 1 wird das Amt eines Kanzlers des Gemeinschaftspatentgerichts vorgesehen. Obwohl das Gemeinschaftspatentgericht dem Gericht erster Instanz beigeordnet ist, erscheint angesichts der Eigenheiten der Patentstreitigkeiten und des zu erwartenden Fallaufkommens ein eigener Kanzler gerechtfertigt. Eine Rechtsgrundlage in der Satzung für die Ernennung des Kanzlers und die Bestimmung seiner Stellung erscheint erforderlich... Anders als für den Gerichtshof (Artikel 223 Absatz 5 EGV) und das Gericht erster Instanz (Artikel 224 Absatz 4 EGV) ist für die gemäß Artikel 225a zu schaffenden gerichtlichen Kammern im EG-Vertrag keine diesbezügliche Bestimmung vorgesehen.

Satz 2 legt fest, dass die Bestimmungen der Satzung über den Kanzler des Gerichtshofs auf den Kanzler des Gemeinschaftspatentgerichts anwendbar sind, was nach Artikel 47 Absatz 2 der Satzung auch für den Kanzler des Gerichts erster Instanz der Fall ist. Hiervon betroffen sind Artikel 3 Absatz 4 (Vorrechte und Befreiungen), Artikel 10 (Amtseid und Pflichten des Kanzlers), Artikel 11 (Vertretung des Kanzlers) sowie Artikel 14 (Wohnsitzerfordernis).

Artikel 7 des Anhangs II der Satzung - Hilfsberichterstatter

Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, wie das Gemeinschaftspatentgericht mit technischem Fachwissen ausgestattet werden kann. Eine angemessene Einbeziehung technischen Fachwissens erscheint für die Effizienz und die Qualität der Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht von besonderer Bedeutung. Die Richter des Gemeinschaftspatentgerichts werden mit Fällen konfrontiert sein, bei denen es um äußerst komplexe Technologien innerhalb einer breiten Palette technischer Sachgebiete geht. Somit dürfte technisches Fachwissen unabdingbar sein, damit sich die Richter vom Beginn des Verfahrens an auf die wesentlichen technischen Fragen konzentrieren können. Die Hilfsberichterstatter sollen Sachverständige nicht völlig überfluessig machen, sondern vielmehr dazu beitragen, dass das Gericht als Ganzes die technischen Aspekte eines Falles rasch und korrekt erfassen kann, was für eine effiziente Prozessführung und eine rechtlich fundierte Entscheidung von großer Wichtigkeit ist. Nach gründlicher Erörterung verständigte sich der Rat in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 darauf, dass technische Sachverständige die Richter bei der Bearbeitung der Fälle unterstützen. Der vorliegende Artikel trägt diesem Ansatz Rechnung.

Absatz 1 stattet das Gemeinschaftspatentgericht mit technischen Sachverständigen aus und legt fest, in welchem Rahmen sie tätig werden. Technische Sachverständige unterstützen als Hilfsberichterstatter die Richter bei der Bearbeitung der anhängigen Sachen. Artikel 13 der Satzung gilt auch für Hilfsberichterstatter des Gemeinschaftspatentgerichts. Sie werden folglich vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Gerichtshofs ernannt. Es sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen. In diesem Zusammenhang erscheint umfassende Erfahrung mit Fragen des Patentrechts unabdingbar, da die Hilfsberichterstatter problemlos erfassen müssen, welche technischen Aspekte jeweils für eine rechtlich fundierte Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts von Bedeutung sind. Hilfsberichterstatter müssen den Eid vor dem Gerichtshof leisten, dass sie ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren.

Absatz 2 verlangt zusätzlich, dass Hilfsberichterstatter ein hohes Maß an Sachverstand auf dem jeweiligen technischen Gebiet vorweisen müssen. Der Vorschlag sieht keine feste Zahl von Hilfsberichterstattern vor; diese soll sich aus den mit der Zeit gesammelten Erfahrungen ergeben. Zwecks Erreichung des oben umrissenen Ziels, dem Gericht allgemeines technisches Sachwissen zur Verfügung zu stellen, erscheint eine begrenzte Zahl von Hilfsberichterstattern geboten, die sich in den grundlegenden Bereichen der Technik auskennen; beispielsweise ein Hilfsberichterstatter für jeden der sieben folgenden Bereiche: anorganische Chemie und Werkstoffwissenschaften, organische Chemie und Polymerchemie, Biochemie und Biotechnologie, allgemeine Physik, Maschinenbau, Informations- und Kommunikationstechnik, Elektrotechnik. Hilfsberichterstatter sollen wie die Richter für einen Zeitraum von sechs Jahren mit Möglichkeit der Wiederernennung ernannt werden.

Absatz 3 definiert die Funktion der Hilfsberichterstatter am Gemeinschaftspatentgericht. Da sie die Richter während der gesamten Bearbeitung eines Falles unterstützen sollen, ist ihre Beteiligung bei der Vorbereitung einer Rechtssache sowie bei der Verhandlung und Beratung erforderlich. Die Einzelheiten ihrer Beteiligung werden in der Verfahrensordnung festgelegt. Hilfsberichterstatter werden das Recht haben, die Parteien zu befragen, um einschlägige technische Fragen zu klären. Sie nehmen an den Beratungen der Richter teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 8 des Anhangs II der Satzung - Zusammensetzung der Kammern und Geschäftsverteilung

Absatz 1 bestimmt, dass das Gemeinschaftspatentgericht grundsätzlich in mit drei Richtern besetzten Kammern tagt. Diese Zahl, auf die sich auch der Rat in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 verständigt hat, dürfte ein optimales Verhältnis zwischen Gründlichkeit und Effizienz bei der Bearbeitung gängiger Fälle gewährleisten.

Absatz 2 regelt Fälle, in denen es sich als notwendig erweisen könnte, von der Standardzusammensetzung einer Kammer mit drei Richtern abzuweichen. Falls etwa grundlegende juristische Fragen zu klären oder Rechtssachen zu verhandeln sind, in denen die Kammern zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangen, könnte eine erweiterte Besetzung sinnvoll sein. Eine verringerte Besetzung könnte für vorläufige Maßnahmen oder für einfach gelagerte Fälle in Erwägung gezogen werden. Die Voraussetzungen für solche von der Regel abweichende Zusammensetzungen werden in der Verfahrensordnung festgelegt, um der erforderlichen Flexibilität Rechnung tragen zu können; dies betrifft unter anderem die Bestimmungen über das Quorum, da die Standardvorschriften von Artikel 17 Absatz 3 (Große Kammer) sowie Artikel 17 Absatz 4 (Plenum) auf das Gemeinschaftspatentgericht keine Anwendung finden.

Absatz 3 bestimmt, dass der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts von Amts wegen den Vorsitz in einer der Kammern des Gemeinschaftspatentgerichts führt. Er führt auch den Vorsitz, wenn das Gemeinschaftspatentgericht gemäß der Verfahrensordnung in erweiterter Zusammensetzung tagt. Die Vorsitzenden der übrigen Kammern werden von den Richtern aus ihrer Mitte gewählt, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren mit Möglichkeit der Wiederwahl.

Absatz 4 bestimmt, dass für die Zusammensetzung der Kammern und für die Fallzuweisung auf die Kammern die Verfahrensordnung maßgebend ist. Die Zusammensetzung der Kammern und die Geschäftsverteilung richtet sich somit nach der Verfahrensordnung, gleichzeitig bleibt jedoch genügend Spielraum, um derartige Vorschriften zwecks effizienter Prozessführung anzupassen. Dies eröffnet z. B. die Möglichkeit, die Fälle weitgehend nach dem jeweiligen technischen Sachgebiet zuzuweisen, was den Sachverstand der einzelnen Kammern erhöht, weil die Mitglieder so zunehmend Erfahrung in den betreffenden Sachgebieten sammeln.

Artikel 9 des Anhangs II der Satzung - Vereinbarung über die Unterstützung durch Mitarbeiter

Gemäß Artikel 12 der Satzung werden dem Gerichtshof Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben. Sie unterstehen dem Kanzler des Gerichtshofs unter Aufsicht von dessen Präsidenten. Die Bedingungen, unter denen diese Mitarbeiter dem Gericht Dienste leisten, werden nach Artikel 52 der Satzung einvernehmlich zwischen dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz festgelegt.

Der vorliegende Artikel legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichtshofs Dienste für das Gemeinschaftspatentgericht leisten, damit es seine Aufgabe erfuellen kann. Diese Frage wird vom Präsidenten des Gerichtshofs oder gegebenenfalls vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz einvernehmlich mit dem Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts geregelt. Normalerweise erfolgt die Einigung zwischen dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts. Es kann jedoch Umstände geben, wo der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts erster Instanz bei der einvernehmlichen Festlegung bereits den Bedürfnissen des Gemeinschaftspatentgerichts Rechnung getragen haben, so dass sich in einem solchen Fall der Präsident des Gerichts erster Instanz und der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts auf angemessene Regeln für das Gemeinschaftspatentgericht verständigen können. Schließlich unterstehen bestimmte Beamte und sonstige Bedienstete, die direkt dem Präsidenten, den Richtern oder dem Kanzler zuarbeiten, etwa Gerichtssekretäre oder Kanzleibeamte, unmittelbar dem Kanzler des Gemeinschaftspatentgerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts. Eine entsprechende Bestimmung für das Gericht erster Instanz findet sich in Artikel 52 der Satzung.

Artikel 10 des Anhangs II der Satzung - Anwendbarkeit der Bestimmungen von Titel III der Satzung auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht

Absatz 1 dieses Artikels bestimmt, dass Titel III der Satzung für das Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht maßgebend ist, so wie es gemäß Artikel 47 der Satzung für das Gericht erster Instanz der Fall ist. Die meisten Verfahrensvorschriften in Titel III der Satzung, die sich mit den Verfahrensgrundsätzen vor dem Gerichtshof befassen, können auch für das Gemeinschaftspatentgericht gelten. Sie können als eine Sammlung gemeinsamer Grundsätze für Verfahren vor Gemeinschaftsgerichten aufgefasst werden. Allerdings müssen dort, wo es die Eigenart der Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeinschaftspatentgericht erfordert, entsprechende Änderungen vorgenommen werden. Das Gemeinschaftspatentgericht verhandelt über Patentstreitigkeiten zwischen privaten Parteien. Es ist dagegen nicht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemeinschaftlicher Rechtsakte zuständig. Folglich sind nicht alle Bestimmungen von Titel III der Satzung in ihrer derzeitigen Form anwendbar. So werden einige Bestimmungen aus dem Titel III der Satzung, die für das Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht unerheblich sind, für unanwendbar erklärt (Artikel 21 Absatz 2, 22, 23, 40 Absätze 1 und 3, 42 und 43 der Satzung). Anpassungen bestehender Bestimmungen des Titel s III der Satzung, die aufgrund der Eigenart der Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeinschaftspatentgericht erforderlich werden, sind in den Artikeln 11 bis 25 des Anhangs II der Satzung vorgenommen.

Die Bestimmungen von Titel III der Satzung gelten wie folgt für das Gemeinschaftspatentgericht:

Artikel 19 der Satzung betrifft die Prozessbevollmächtigten; er findet für das Gemeinschaftspatentgericht vorbehaltlich der in Artikel 11 des Anhangs II der Satzung vorgeschlagenen Änderungen auf die europäischen Patentanwälte Anwendung, denen dadurch das Recht eingeräumt wird, vor dem Gemeinschaftspatentgericht aufzutreten.

Artikel 20 der Satzung legt die wesentliche Verfahrensstruktur fest, die sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Verfahrensabschnitt gliedert. Die Bestimmungen für die Übermittlung von Unterlagen an die Parteien und den Ablauf des mündlichen Verfahrens finden nach Maßgabe der mit Artikel 12 des Anhangs II der Satzung vorgeschlagenen Änderungen auch auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung; so ist beispielsweise vorgesehen, dass in Ausnahmefällen auf das mündliche Verfahren verzichtet und stattdessen ein Fall auf elektronischem Wege verhandelt werden kann.

Artikel 21 Absatz 1 betrifft die notwendigen Bestandteile der Klageschrift. Artikel 21 Absatz 2 regelt die Nichtigerklärung von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane. Das Gemeinschaftspatentgericht ist jedoch nicht für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit gemeinschaftlicher Rechtsakte zuständig, so dass das Gemeinschaftspatentgericht dieser Befugnis nicht bedarf.

Die Artikel 22 und 23 der Satzung betreffen die Anfechtung von Entscheidungen des Schiedsausschusses nach dem EAG-Vertrag sowie Vorabentscheidungen. Da das Gemeinschaftspatentgericht mit keinem dieser beiden Verfahren befasst wird, sollten diese Bestimmungen keine Anwendung auf das Gemeinschaftspatentgericht finden.

Artikel 24 Absatz 1 der Satzung enthält die Verpflichtung für die Parteien zur Vorlage aller Urkunden und zur Erteilung aller Auskünfte, die das Gericht für wünschenswert hält. Diese Verpflichtung dürfte für Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien zu umfassend sein und sollte deshalb für das Gemeinschaftspatentgericht enger gefasst werden, wie es Artikel 13 des Anhangs II der Satzung vorschlägt. Artikel 24 Absatz 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten und die Organe generell zur Erteilung aller verlangten Auskünfte.

Die Artikel 25 bis 30 der Satzung betreffen die Beweisaufnahme mittels Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und sollten auch für das Gemeinschaftspatentgericht gelten; es geht um die Artikel 25 (Wahl von Sachverständigen durch das Gericht), Artikel 26 (Zeugenvernehmung), Artikel 27 (Befugnisse gegenüber ausbleibenden Zeugen), Artikel 28 (Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen), Artikel 29 (Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen vor einem Gericht ihres Wohnsitzes), Artikel 30 (Eidesverletzung).

Die in Artikel 31 bis 38 der Satzung enthaltenen Verfahrensvorschriften sollten ebenfalls für das Gemeinschaftspatentgericht gelten; es geht um die Artikel 31 (Grundsatz der öffentlichen Verhandlung), Artikel 32 (Vernehmung von Sachverständigen, Zeugen und Parteien), Artikel 33 (Verhandlungsprotokoll), Artikel 34 (Festlegung der Terminliste), Artikel 35 (Beratungsgeheimnis), Artikel 36 (Inhalt der Urteile), Artikel 37 (Unterzeichnung von Urteilen und Verlesung in öffentlicher Sitzung) sowie Artikel 38 (Entscheidung über die Kosten).

Artikel 39 der Satzung betrifft einstweilige Regelungen im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens. Dieser Artikel sollte auch für das Gemeinschaftspatentgericht gelten, vorbehaltlich der Änderungen durch Artikel 15 des Anhangs II der Satzung; darin ist vorgesehen, dass sich Artikel 39 auch auf Beweissicherungsmaßnahmen erstreckt und dass die Verfahrensordnung bestimmt, wer zum Erlass von Anordnungen befugt ist.

Artikel 40 der Satzung betrifft den Beitritt Dritter zu einem Rechtsstreit, die die Anträge einer Partei unterstützen. Die Möglichkeit des Beitritts sollte auch vor dem Gemeinschaftspatentgericht gegeben sein. Doch räumt Artikel 40 Absätze 1 und 3 den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten sowie den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der EFTA-Überwachungsbehörde ein besonderes Beitrittsrecht ein, das ihnen den Beitritt ermöglicht, auch wenn sie nicht, wie in Artikel 40 Absatz 2 der Satzung vorgesehen, ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Dieses eingeschränkte Beitrittsrecht ist für die vor dem Gemeinschaftspatentgericht verhandelten Routinefälle, bei denen es um die Rechte privater Parteien geht, zu weit gefasst.

Artikel 41 der Satzung enthält eine Vorschrift über Versäumnisurteile; er sollte, durch nähere Bestimmungen in Artikel 16 des Anhangs II der Satzung ergänzt, auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung finden.

Artikel 42 der Satzung räumt die Möglichkeit des Drittwiderspruchs gegen ein Urteil ein, das die Rechte von Dritten beeinträchtigt und das in einem Rechtsstreit ergangen ist, an dem sie nicht teilgenommen haben. Eine solche Bestimmung ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien vereinbar und sollte daher auf das Gemeinschaftspatentgericht keine Anwendung finden. Sobald eine Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts Rechtskraft erlangt hat und kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, sollte keine weitere Möglichkeit gegeben sein, das Verfahren wieder zu eröffnen; dies gilt nicht für den sehr seltenen Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Artikel 44 der Satzung und Artikel 17 des Anhangs II wegen eines grundlegenden Verfahrensfehlers oder der Begehung einer Straftat. In allen anderen Fällen müssen sich die Parteien auf den Inhalt einer rechtskräftigen Entscheidung verlassen können. Im Übrigen tritt der Fall des Artikels 42 bei Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien, wo Gerichtsentscheidungen nur für die am jeweiligen Rechtsstreit beteiligten Parteien bindend sind, ausgesprochen selten ein. Nur wenn es um Rechte an einem Patent geht, das für nichtig erklärt wurde, können Dritte indirekt betroffen sein. Für diese Fälle muss die Verfahrensordnung entsprechende Vorkehrungen treffen, damit im Bedarfsfall gewährleistet ist, dass die Interessen von Drittparteien bereits im Vorfeld der gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden. So könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass bei einer ausschließlichen Lizenz sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer zusammen verklagt werden müssen, wohingegen man es dem Rechtsverhältnis zwischen Rechtsinhaber und Lizenznehmer überlassen könnte, welche Konsequenzen an die Nichtigkeitserklärung einer einfachen Lizenz geknüpft werden.

Artikel 43 der Satzung sieht besondere Verfahren vor, in denen die Tragweite eines Urteils vom Gericht ausgelegt werden kann; dies dürfte bei Patenstreitigkeiten zwischen privaten Parteien nicht sinnvoll sein und sollte daher für das Gemeinschaftspatentgericht nicht gelten. Die vom Gemeinschaftspatentgericht eingeräumten Ansprüche müssen eindeutig und so formuliert sein, dass sie unmittelbar durchsetzbar sind, ohne dass eine weitere Auslegung durch das Gemeinschaftspatentgericht erforderlich wäre. Darüber hinaus könnte die Bestimmung dahingehend missverstanden werden, dass dem Gemeinschaftspatentgericht eine wie auch immer gelagerte Auslegungsbefugnis zugestanden wird. Bei der Vollstreckung, die gemäß Artikel 244 und 256 EGV nach innerstaatlichem Recht erfolgt, muss die zuständige Behörde den Urteilsspruch jedoch anwenden und z. B. entscheiden, ob eine bestimmte Verkörperung einer Erfindung von einer Unterlassungsverfügung betroffen ist. Fänden diese Vorschriften auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung und würden sich die Beklagten zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen systematisch hierauf berufen, so bestuende im Übrigen die Gefahr einer Lahmlegung des Gemeinschaftspatentgerichts.

Artikel 44 der Satzung ermöglicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die vor Verkündung des Urteils nicht bekannt waren. Diese Bestimmung dürfte nicht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien vereinbar sein. Folglich werden in Artikel 17 des Anhangs Änderungen an dieser Satzungsvorschrift vorgeschlagen, um die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Fälle zu beschränken, in denen ein grundlegender Verfahrensfehler oder eine im Laufe des Verfahrens begangene entscheidungserhebliche Straftat gegeben sind.

Artikel 45 der Satzung über Fristen und Artikel 46 über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaften sollten auch vor dem Gemeinschaftspatentgericht gelten.

Absatz 2 Satz 1 des vorliegenden Artikels bestimmt, dass nähere Einzelheiten des Verfahrens vor dem Gemeinschaftspatentgericht in der Verfahrensordnung geregelt werden, die gemäß Artikel 225a Absatz 5 EGV vom Gemeinschaftspatentgericht im Einvernehmen mit dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat erlassen wird. Satz 2 räumt die Möglichkeit ein, in der Verfahrensordnung von Artikel 40 der Satzung über den Beitritt zu Rechtsstreitigkeiten abzuweichen, um den besonderen Aspekten bei Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien über ein Gemeinschaftspatent Rechnung zu tragen. Eine entsprechende Bestimmung für das Gericht erster Instanz findet sich in Artikel 53 Absatz 2 der Satzung.

Artikel 11 des Anhangs II der Satzung - Europäischer Patentanwalt

Dieser Artikel passt Artikel 19 der Satzung über die Prozessbevollmächtigten dem Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht an. In Patentstreitsachen spielen technische Fragen bei der Rechtsfindung eine wichtige Rolle. Technischer Sachverstand ist nicht nur auf Seiten des Gemeinschaftspatentgerichts erforderlich, der in diesem Fall von Hilfsberichterstattern eingebracht wird, sondern auch auf Seiten der Prozessparteien.

Die Absätze 1 und 2 bestätigen die Bedeutung technischen Sachverstands für die Prozessparteien, indem sie europäischen Patentanwälten das Recht einräumen, vor dem Gemeinschaftspatentgericht aufzutreten. Die Bezugnahme auf das vom Europäischen Patentamt geführte Verzeichnis der zur rechtlichen Vertretung vor diesem Amt befugten Personen wird angemessene, einheitliche Standards gewährleisten, denen die Prozessbevollmächtigten zwecks effizienter Prozessführung zu entsprechen haben.

Absatz 3 bestimmt, dass Artikel 19 Absatz 5 und 6 der Satzung auf europäische Patentanwälte anwendbar ist. Ein europäischer Patentanwalt, der vor dem Gemeinschaftspatentgericht auftritt, wird die nötigen Rechte und Sicherheiten genießen. Das Gemeinschaftspatentgericht wird seinerseits nach Maßgabe der Verfahrensordnung die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse haben.

Artikel 12 des Anhangs II der Satzung - Mündliches und schriftliches Verfahren

Mit diesem Artikel wird Artikel 20 der Satzung, der sich mit dem schriftlichen und dem mündlichen Verfahren befasst, an die Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht angepasst.

Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut von Artikel 20 Absatz 4, der den Ablauf des mündlichen Verfahrens betrifft, neu zu formulieren. Die Auflage bezüglich der ,Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts" erscheint zu strikt für gängige Gerichtsverfahren und sollte deshalb durch eine flexiblere Formulierung ersetzt werden, die auf die ,Einführung in die wesentlichen Elemente des Sach- und Streitstandes" abstellt. Da der Wortlaut von Artikel 20 Absatz 4 der Satzung die Anhörung eines europäischen Patentanwalts vor dem Gemeinschaftspatentgericht nicht zulässt, so wie es der vorgeschlagene Artikel 11 des Anhangs II der Satzung vorsieht, sollte der betreffende Wortlaut durch die allgemeinere Formulierung ,Anhörung der Parteien" ersetzt werden. Die Frage wer vom Gericht gehört wird, bedarf keiner enumerativen Aufzählung, wie dies derzeit in Artikel 20 Absatz 4 der Satzung der Fall ist. . Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der ordnungsgemäßen Vertretung einer Prozesspartei . Schließlich wird ,die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen" durch die allgemeinere Formulierung ,Beweiswürdigung" ersetzt.

Artikel 20 Absatz 5 betrifft den Generalanwalt; dieser Artikel sollte für das Gemeinschaftspatentgericht nicht gelten, da der Generalanwalt an den Verhandlungen nicht beteiligt ist. Stattdessen wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die es ermöglicht, in geeigneten Fällen auf ein schriftliches Verfahren überzugehen. Artikel 20 Absatz 1 der Satzung legt den wichtigen Grundsatz fest, dass über einen Fall nur nach einer mündlichen Verhandlung entschieden wird. Es kann aber Fälle geben, in denen eine mündliche Verhandlung nicht angebracht ist, etwa weil die Fälle einfach gelagert und die Tatsachen unstrittig sind oder weil der Beklagte die Forderungen des Klägers akzeptiert. In diesen Fällen sollte es möglich sein, vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung abzuweichen und den Fall ausnahmsweise in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Das Gemeinschaftspatentgericht sollte daher die Möglichkeit erhalten, nach Anhörung der Parteien und im Einklang mit der Verfahrensordnung von der mündlichen Verhandlung abzusehen.

Schließlich sollte eine Klausel eingeführt werden, die die Nutzung technischer Mittel im schriftlichen und mündlichen Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht ermöglicht. Hier wäre z. B. an die Übermittlung von Unterlagen im schriftlichen Verfahren oder an Videokonferenzen bei der mündlichen Verhandlung zu denken. Welche Prozesshandlungen auf elektronischem Wege erledigt werden können und unter welchen Voraussetzungen ist in der Verfahrensordnung zu regeln. Die Erfahrung wird zeigen, in welchen Fällen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen sich elektronische Mittel einsetzen lassen. Im Übrigen schreitet die technische Entwicklung ständig voran; daher dürfte es über die Verfahrensordnung am ehesten möglich sein, mit den immer vielfältigeren technischen Möglichkeiten Schritt zu halten und die notwendigen Verfahrensänderungen einzuführen.

Artikel 13 des Anhangs II der Satzung - Vorlage von Beweismitteln

Artikel 24 Absatz 1 der Satzung enthält die Verpflichtung für die Parteien zur Vorlage aller Urkunden und zur Erteilung aller Auskünfte, die das Gericht für wünschenswert hält. Diese Verpflichtung dürfte für Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien zu weit gehen und sollte deshalb für das Gemeinschaftspatentgericht enger gefasst werden. In Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien ist jede Partei grundsätzlich verpflichtet, die Begründetheit ihre Forderungen durch Beweisantritt zu rechtfertigen. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfte es jedoch gerechtfertigt sein, die Gegenpartei dazu zu verpflichten, Beweismittel zu Gunsten des Streitgegners zu erbringen. Wie Artikel 43 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (TRIPS-Übereinkommen) anerkennt, muss ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Interessen der einzelnen Parteien gefunden werden, wenn ,eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und rechtserhebliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, bezeichnet [hat]". In diesem Fall kann das Gemeinschaftspatentgericht anordnen, dass die gegnerische Partei Beweismittel vorlegt, wobei der Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten ist.

Artikel 14 des Anhangs II der Satzung - Einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung

Dieser Artikel enthält besondere Bestimmungen über einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung.

Absatz 1 betrifft einstweilige Anordnungen. Gemäß Artikel 243 EGV kann der Gerichtshof ,in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen". Diese Bestimmung, die gemäß Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung findet, ermöglicht einstweilige Anordnungen aber erst, wenn das Verfahren rechtshängig ist. Bei Patentstreitigkeiten besteht aber durchaus noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens Bedarf nach einer solchen Möglichkeit, wenn z. B. die einstweilige Anordnung zur Unterlassung einer Rechtsverletzung erforderlich ist. Auch Artikel 50 Absatz 6 des TRIPS-Übereinkommens geht davon aus, dass einstweilige Maßnahmen bereits angeordnet werden dürfen, bevor das Hauptverfahren eingeleitet wurde. Dementsprechend macht der vorliegende Artikel von der Möglichkeit nach Artikel 225a Absatz 6 EGV Gebrauch, im Zusammenhang mit den gerichtlichen Kammern von den Bestimmungen des EG-Vertrags über den Gerichtshof abzuweichen. Es wird vorgeschlagen, die Befugnis zum Erlass einstweiliger Anordnungen nicht an die Bedingung zu knüpfen, dass das entsprechende Hauptverfahren bereits vor dem Gemeinschaftspatentgericht rechtshängig ist.

Absatz 2 befasst sich mit den Maßnahmen zur Beweissicherung und sieht die Möglichkeit vor, eine detaillierte Beschreibung oder eine Beschlagnahme rechtsverletzender Waren und zugehöriger Unterlagen im Falle einer gegenwärtigen oder drohenden Rechtsverletzung vor. Diese Maßnahme ist im Patentrecht auch als saisie-contrefaçon bekannt; sie ergänzt die in Artikel 13 des Anhangs II der Satzung enthaltene Verpflichtung für die Parteien zur Erbringung von Beweisen. Sie hat sich als wertvolles Instrument zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum erwiesen und ist deshalb auch in Artikel 8 des Kommissionsvorschlags vom 30. Januar 2003 für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum eingeflossen [KOM (2003) 46 endgültig].

Absatz 3 räumt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung im Falle von einstweiligen Anordnungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung ein, falls diese aufgehoben werden. Einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung können erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Partei haben, gegen die die Anordnung gerichtet ist. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass derartige Anordnungen in einem abgekürzten Verfahren gemäß Artikel 39 der Satzung und Artikel 15 ihres Anhangs II in einem Stadium ergehen, in dem der Richter noch nicht über alle rechtserheblichen Tatsachen und Beweise verfügt, die er für das Endurteil benötigt. Die ausgewogene Wahrung der legitimen Interessen der Parteien erfordert deshalb, dass der Antragsteller, der eine einstweilige Anordnung oder eine Maßnahme zur Beweissicherung erwirkt hat, dem Antragsgegner Schadensersatz leistet, falls eine Maßnahme nicht aufrechterhalten wird. Ein derartiger Anspruch findet sich auch in Artikel 50 Absatz 7 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf einstweilige Maßnahmen sowie in Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 5 des Kommissionsvorschlags vom 30. Januar 2003 für eine Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf Maßnahmen beiderlei Art.

Artikel 15 des Anhangs II der Satzung - Besondere Anordnungen

Dieser Artikel dient der Anpassung von Artikel 39 der Satzung in Bezug auf einstweilige Regelungen sowie auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Zwangsvollstreckung. Artikel 39 der Satzung räumt die Möglichkeit ein, für diese Fälle in der Verfahrensordnung ein abgekürztes Verfahren vorzusehen, das von den Satzungsbestimmungen abweichen kann. Diese Bestimmung trägt der besonderen Situation und Dringlichkeit bei den betreffenden Maßnahmen Rechnung, die gegebenenfalls ein Abweichen von den für die Hauptverhandlung geltenden Bestimmungen rechtfertigen. Bei Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht sollten die nach Artikel 14 des Anhangs II der Satzung zulässigen Maßnahmen zur Beweissicherung aufgrund ihrer Eigenart und insbesondere ihrer Dringlichkeit als besondere Anordnungen im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens gelten.

Eine zweite Änderung hinsichtlich der Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht betrifft die zum Erlass derartiger Anordnungen befugte Person. Nach Artikel 39 der Satzung liegt diese Zuständigkeit beim Präsidenten des Gerichtshofs. Bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Gemeinschaftspatentgericht dürfte diese Regelung nicht den nötigen Spielraum gewähren. Die Frage, ob die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung ausgesetzt werden soll, ist stark vom Einzelfall abhängig und sollte daher besser von der Kammer beantwortet werden, die den Fall verhandelt hat, oder von einem ihrer Richter. Auch einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung werden bei Patentstreitigkeiten durchaus gängig sein und sollten deshalb besser von der Kammer getroffen werden, die für das jeweilige Hauptverfahren zuständig ist, oder von einem ihrer Richter. Wenn die Frage der Zuständigkeit für den Erlass von Anordnungen in einem abgekürzten Verfahren in der Verfahrensordnung geregelt wird, schafft dies den Spielraum, der zur Umsetzung der angemessensten Lösung erforderlich ist.

Artikel 16 des Anhangs II der Satzung - Versäumnisurteil

Dieser Artikel ändert Artikel 41 der Satzung über das Versäumnisurteil.

Artikel 41 der Satzung sieht vor, dass ein Versäumnisurteil ergehen kann, wenn der ordnungsgemäß geladene Beklagte keine schriftlichen Verteidigungsanträge stellt. Bei Patentstreitigkeiten zwischen privaten Parteien sollte die Möglichkeit, dass das Gemeinschaftspatentgericht ein Versäumnisurteil erlässt, sich nicht auf diese Fallkonstellation beschränken. Ein Versäumnisurteil sollte auch dann ergehen können, wenn der Beklagte im schriftlichen Teil des Verfahrens zwar einen schriftlichen Verteidigungsantrag gestellt hat, nach ordnungsgemäßer Ladung jedoch nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. In diesem Falle sollte das Gemeinschaftspatentgericht ein Versäumnisurteil fällen können, mit dem der Fall abgeschlossen würde, es sei denn, der Beklagte würde binnen einem Monat nach Zustellung des Urteils Einspruch gemäß Artikel 41 Satz 2 der Satzung dagegen einlegen. Schließlich sollte ein Versäumnisurteil auch gegen einen Kläger möglich sein, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.

Artikel 17 des Anhangs II der Satzung - Wiederaufnahme eines Verfahrens

Artikel 44 Absatz 1 der Satzung enthält eine Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, die für Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien vor dem Gemeinschaftspatentgericht jedoch nicht geeignet ist. Artikel 44 ermöglicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung vor Verkündung des Urteils unbekannt war. Im Interesse der Rechtssicherheit können solche Gründe bei Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Die Parteien müssen sich auf ein Urteil des Gemeinschaftspatentgerichts verlassen können, sobald alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind; dies gilt auch für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache zur Zeit des Urteilsspruchs nicht bekannt war. Die Wiederaufnahme von Verfahren muss die seltene Ausnahme bleiben. Sie sollte auf Fälle begrenzt werden, in denen eine Tatsache von entscheidender Bedeutung, die der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war, bekannt wird und zudem ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine Handlung, die durch rechtskräftiges Urteil als Straftat qualifiziert wurde, vorliegt. Nur in diesen sehr seltenen Ausnahmefällen erscheint es gerechtfertigt, dass ein rechtskräftiges Urteil angefochten werden kann.

Artikel 18 des Anhangs II der Satzung - Vergleich

Ein Rechtsstreit zwischen zwei Parteien kann nicht nur durch ein Endurteil des Gemeinschaftspatentgerichts beigelegt werden, sondern auch durch einen Prozessvergleich vor diesem Gericht. Der vorliegende Artikel schafft die Rechtsgrundlage für Vergleiche, auf die sich die Parteien jederzeit im Laufe des Verfahrens verständigen können. Derartige Vergleiche, die vom Gemeinschaftspatentgericht bestätigt werden, haben zwei wichtige Rechtswirkungen: Sie beenden das Verfahren vor diesem Gericht und gelten als vollstreckbare Titel im Sinne der Artikel 244 und 256 EGV für den Fall, dass sich eine Partei nicht an die Bedingungen des Prozessvergleichs hält. Satz 2 stellt klar, dass sich ein Prozessvergleich nicht auf die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents auswirken kann; diese bestimmt sich allein nach geltendem Recht und ist dem Verfügungsrecht der Parteien entzogen. Natürlich steht es den Parteien frei, einen Prozessvergleich einschließlich einer Vereinbarung über den Verzicht auf das Patent oder die freiwillige Beschränkung des Patents zu schließen.

Artikel 19 des Anhangs II der Satzung - Irrtümlich befasste Gemeinschaftsgerichte

Artikel 54 Absatz 1 der Satzung betrifft die Verpflichtung der Kanzler des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, Schriftsätze, die irrtümlich an diese gerichtet wurden, jedoch für das andere Gericht bestimmt sind, entsprechend weiterzuleiten. Artikel 54 Absatz 2 der Satzung regelt die Frage, was geschieht, wenn entweder der Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz mit einem Fall befasst werden, für den eigentlich das andere Gericht zuständig ist. In diesem Fall kann das befasste Gericht den Fall mit bindender Wirkung weiter verweisen. Beide Bestimmungen gelten analog auch für das Gemeinschaftspatentgericht.

Artikel 54 Absatz 3 der Satzung räumt die Möglichkeit ein, Verfahren bis zum Erlass eines Urteils durch den Gerichtshof auszusetzen; diese Bestimmung bedarf einiger Änderungen und wird in Artikel 20 des Anhangs II der Satzung gesondert behandelt.

Artikel 20 des Anhangs II der Satzung - Aussetzung des Verfahrens

Dieser Artikel enthält Vorschriften über die Aussetzung von Verfahren.

Absatz 1 führt wie Artikel 54 Absatz 3 der Satzung des Gerichts erster Instanz die Fälle auf, in denen das Gemeinschaftspatentgericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren aussetzen kann, bis ein anderes Gemeinschaftsgericht eine Entscheidung erlassen hat. Das Gemeinschaftspatentgericht sollte die Möglichkeit zur Verfahrensaussetzung haben, wenn ein hinreichender Bezug besteht zwischen der bei ihm anhängigen Rechtssache und anderen Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz befasst sind. Eine Verfahrensaussetzung kann erwogen werden, wenn der Gerichtshof mit einer Rechtssache befasst ist, die dieselben Auslegungsfragen aufwirft, sei es auf dem Wege der Vorabentscheidung, sei es im Zusammenhang mit einem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 225 Absatz 2 EGV. Eine Verfahrensaussetzung käme darüber hinaus in Frage, wenn das Gericht erster Instanz über die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents zu befinden hätte, das auch Prozessgegenstand vor dem Gemeinschaftspatentgericht wäre. Unter diesen Voraussetzungen sollte die Aussetzung des Verfahrens in Erwägung gezogen werden, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und eine effiziente Prozessführung zu gewährleisten.

Absatz 2 soll dem Gemeinschaftspatentgericht die Möglichkeit verschaffen, das Verfahren auszusetzen, falls auf Nichtigerklärung geklagt wird oder ein Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt im Gange ist. Eine automatische Verfahrensaussetzung ist nicht vorgesehen. Es bleibt dem Gemeinschaftspatentgericht überlassen, diese Frage je nach Sachlage von Fall zu Fall zu entscheiden. Das Gemeinschaftspatentgericht kann das Verfahren nach Anhörung der Parteien so lange aussetzen, bis über den Einspruch abschließend entschieden ist. Eine Endentscheidung, d. h. eine Entscheidung, gegen die alle Rechtsmittel beim Europäischen Patentamt ausgeschöpft sind, kann von der Einspruchsabteilung getroffen werden bzw. bei Einlegung eines Rechtsmittels von der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts.

Artikel 21 des Anhangs II der Satzung - Übermittlung der Entscheidungen

Dieser Artikel erklärt Artikel 55 der Satzung mit geringfügigen Änderungen auf das Gemeinschaftspatentgericht für anwendbar. Artikel 55 der Satzung bestimmt, welche Entscheidungen des Gerichts an welche Empfänger übermittelt werden müssen. Der Kanzler übermittelt jeder Partei die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstandes ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft, die der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, erhalten nur die Endentscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts, und zwar informationshalber. Eine förmliche Übermittlung aller Entscheidungen dürfte nicht angebracht sein.

Artikel 22 des Anhangs II der Satzung - Vollstreckung der Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts

Dieser Artikel betrifft die Vollstreckung von Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts.

Absatz 1 legt zwei Grundsätze dar, die für die Vollstreckung von Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts maßgebend sind. Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts sollten stets vollstreckbar sein, sobald alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Die Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts ist vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig ist. Folglich hat das gegen eine Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts eingelegte Rechtsmittel, indem es den Eintritt der Rechtskraft hemmt, grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Partei, die den Rechtsstreit im ersten Rechtszug obsiegt hat, kann allerdings ein berechtigtes Interesse daran haben, die Vollstreckung der Entscheidung selbst dann zu veranlassen, wenn die Gegenpartei ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt. Die Möglichkeit, jedwede Vollstreckung bis nach einer Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel auszusetzen, könnte den Wert der Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht dramatisch schmälern, da das Urteil seine Rechtswirkung möglicherweise erst entfalten würde, wenn die betroffene Partei bereits nicht mehr von den wirtschaftlichen Vorteilen profitieren kann, die ihr das Verfahren eigentlich zusichern sollte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gemeinschaftspatentgericht Sachentscheidungen erst nach gründlicher Prüfung fällt. Wenn aber die Vollstreckung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung für zulässig erklärt wird, muss andererseits sichergestellt sein, dass die Partei, gegen die sich die Vollstreckung richtet, keine Nachteile erleidet, falls die Entscheidung in zweiter Instanz nicht bestätigt wird. Der vorliegende Artikel trägt den Belangen der betroffenen Parteien in ausgewogener Weise Rechnung, indem er dem Gemeinschaftspatentgericht gestattet, die Vollstreckung seiner Entscheidung anzuordnen, diese aber gegebenenfalls von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wenn das Gemeinschaftspatentgericht die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht, hat der Beklagte, der mit Erfolg Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche und bereits gegen ihn vollstreckte Entscheidung einlegt, jederzeit die Möglichkeit, z. B. eine zu Unrecht bezahlte Geldsumme durch Zugriff auf die Sicherheitsleistung zurückzuerhalten, selbst wenn die Gegenpartei in der Zwischenzeit zahlungsunfähig wurde. Die Fallmodalitäten, in denen keine Sicherheit geleistet werden muss, sind vom Gemeinschaftspatentgericht zu entwickeln. Hier wäre z. B. an den Fall eines Versäumnisurteils zu denken, das ergangen ist, weil der Beklagte der ordnungsgemäßen Ladung keine Folge geleistet hat oder weil eine Partei die Forderung anerkannt hat.

Absatz 2 vereinfacht das Vollstreckungsverfahren für Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts. Gemäß Artikel 225a Absatz 6 EGV erfolgt die Vollstreckung der Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts nach Maßgabe der Artikel 244 und 256 EGV, soweit der Beschluss über die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts nichts anderes vorsieht. Gemäß Artikel 256 EGV erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den zivilprozessrechtlichen Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Um eine Zwangsvollstreckung in Gang setzen zu können, muss die vom betreffenden Mitgliedstaat dazu bestimmte nationale Behörde eine entsprechende Vollstreckungsklausel erteilen. Zu diesem Zweck darf die nationale Behörde lediglich die Echtheit des Vollstreckungstitels prüfen. Auch wenn sich die Rolle der nationalen Behörde somit auf eine formale Prüfung der Echtheit der zu vollstreckenden Entscheidung beschränkt, ist dies zur Vollstreckung von Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts an sich weder erforderlich noch angebracht. Das Gemeinschaftspatentgericht kann die Echtheit der vollstreckbaren Entscheidung selbst am besten bescheinigen. Ein besonderes Verfahren zur Anforderung einer Vollstreckungsklausel bei einer nationalen Behörde würde die Vollstreckung unnötig in die Länge ziehen und vor allem bei der Vollstreckung von einstweiligen Anordnungen Probleme aufwerfen, da diese naturgemäß schnelles Handeln erfordern, manchmal innerhalb von Stunden. Das Gemeinschaftspatentgericht soll daher laut dem Vorschlag die Vollstreckungsklausel für seine Entscheidungen selbst erteilen; eine Partei könnte die Vollstreckung anschließend unmittelbar nach den Vorschriften des nationalen Zivilprozessrechts betreiben. Absatz 2 ermöglicht auch die Vollstreckung von Entscheidungen gegen die Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten können wie jede andere Person oder jedes andere Rechtssubjekt Prozesspartei vor dem Gemeinschaftspatentgericht sein. Sie können Rechtsinhaber eines Gemeinschaftspatents werden; ferner können andere Rechtsinhaber ein Rechtsverletzungsverfahren gegen sie anstrengen. Folglich müssen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts auch gegen sie vollstreckt werden können.

Absatz 3 enthält eine weitere Besonderheit der Vollstreckung von Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts. Entscheidungen, die den Beklagten zu einer bestimmten Handlung oder der Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichten, können bei Nichtbefolgung durch Anordnung eines Zwangsgeldes vollstreckt werden. Das Gemeinschaftspatentgericht sollte bei Nichtbefolgung seiner Entscheidungen oder Anordnungen ein solches Zwangsgeld selbst verhängen können. Wenn das Gemeinschaftspatentgericht beispielsweise eine Unterlassung anordnet, sollte es gleichzeitig auch anordnen können, dass bei Nichtbefolgung ein bestimmter Geldbetrag gezahlt werden muss. Würden für eine derartige Anordnung die Gerichte der gesondert angerufen werden müssen, könnte für die Vollstreckung der Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts wertvolle Zeit verloren gehen. Das Gemeinschaftspatentgericht kann für den Fall der Nichtbefolgung der Gerichtsentscheidung die Zahlung eines Pauschalbetrags anordnen. Es kann auch eine mehrmalige Geldbuße verhängen, wobei das Gericht die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Geldbußen festlegt, z. B. die Häufigkeit der Nichtbefolgung der Gerichtsentscheidung oder die Dauer des Verstoßes. Die einzelne Geldbuße muss im rechten Verhältnis zur Bedeutung der zu vollstreckenden Anordnung stehen und darf in keinem Fall einen Betrag von 50 000 EUR übersteigen.

Artikel 23 des Anhangs II der Satzung - Gerichtsgebühren

Mit diesem Artikel werden Gebühren für die Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht festgelegt.

Absatz 1 bestimmt grundsätzlich, dass für Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht angemessene Gebühren zu entrichten sind. Während die Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz kostenlos sind, erscheint es bei Patentstreitigkeiten vor dem Gemeinschaftspatentgericht sinnvoll, dass die Parteien sich angemessen an den Unkosten beteiligen, die dem Gemeinschaftspatentgericht entstehen. Vor dem Gemeinschaftspatentgericht machen die Parteien privatrechtliche, auf subjektivem Recht beruhende Forderungen geltend. Die Kosten für derartige Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien sollten nicht ausschließlich der öffentlichen Hand aufgebürdet werden.

Absatz 2 betrifft die Verabschiedung einer Gebührenordnung, in der die Art und Höhe der jeweiligen Gebühr festgelegt wird. Die Gebührenordnung sollte vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs verabschiedet werden oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission. Was die Höhe der Gebühren anbelangt, sollte ein angemessener Ausgleich gefunden werden zwischen dem Grundsatz eines fairen Zugans zum Gerichtssystem einerseits und dem Grundsatz einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den Kosten für die Dienste des Gemeinschaftspatentgerichts andererseits. Dies bedeutet wiederum, dass die Gebühren nicht so festgelegt werden dürfen, dass sie abschreckend wirken und die Durchsetzung von Gemeinschaftspatenten unverhältnismäßig kostspielig werden lassen. Im Übrigen darf das Risiko, vor dem Gemeinschaftspatentgericht verklagt zu werden, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe nicht zu einer finanziellen Bedrohung werden, die sie dazu veranlassen würde, eine Position lieber aufzugeben als sie gerichtlich durchzusetzen. Andererseits sollten die Parteien einen angemessenen Teil der Kosten tragen, die durch ihren Rechtsstreit entstehen. Neben einer ausgewogenen Gebührenordnung müsste die Verfahrensordnung in Anlehnung an Artikel 76 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und die Artikel 94 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Grundlage für Prozesskostenhilfe schaffen, falls eine Partei außerstande ist, die Kosten zu bestreiten.

Absatz 3 bestimmt, dass die Gebühr im Voraus zu entrichten ist und dass eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat, von der weiteren Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich haben die Parteien die laut Gebührenordnung anfallenden Gebühren zu entrichten, bevor das Gemeinschaftspatentgericht tätig wird. Damit soll gewährleistet werden, dass dem Gemeinschaftspatentgericht seine Gebühren zufließen, ohne Ressourcen auf das Eintreiben von Gebühren oder auch auf die weltweite Durchsetzung gegenüber zahlungsunwilligen Parteien zu verschwenden. Über die Kosten entscheidet das Gemeinschaftspatentgericht gemäß Artikel 38 der Satzung, ferner gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung, in der im Detail festgelegt wird, welche Partei letztlich die Kosten zu tragen hat; dies geschieht in Anlehnung an Artikel 69 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und Artikel 87 ff. der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz. Eine obsiegende Partei, die eine Gebühr im Voraus entrichtet hat, kann von der unterliegenden Parteien folglich die Erstattung der Gebühr verlangen. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Parteien vom weiteren Verfahren für das Gemeinschaftspatentgericht eine ,kann"-Bestimmung darstellt. Dies verschafft dem Gemeinschaftspatentgericht die Möglichkeit, in der praktischen Arbeit bestimmte Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Gebühren ausnahmsweise nicht im Voraus entrichtet werden müssen, was bei dringlichen einstweiligen Anordnungen der Fall sein kann, bei denen keine Zeit zur vorherigen Zahlung der Gebühren bleibt.

Artikel 24 des Anhangs II der Satzung - Verhandlungen in den Mitgliedstaaten

Dieser Artikel stellt klar, dass das Gemeinschaftspatentgericht Verhandlungen nicht nur in dem Mitgliedstaat führen kann, in dem es seinen Sitz hat, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten; darauf hat sich der Rat in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 verständigt. Das Gemeinschaftspatentgericht kann im Einzelfall entscheiden, ob derartige Verhandlungen angebracht sind.

Artikel 25 des Anhangs II der Satzung - Verfahrenssprache

Dieser Artikel bestimmt die Grundsätze für die Wahl der Verfahrenssprache vor dem Gemeinschaftspatentgericht.

Absatz 1 legt fest, dass das Gemeinschaftspatentgericht seine Verhandlungen in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaats führt, in dem der Beklagte ansässig ist, oder in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zwei oder mehr Amtssprachen hat, in einer dieser Sprachen nach Wahl des Beklagten. Dieser Grundsatz wurde in der Gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates vom 3. März 2003 bestätigt; damit soll sichergestellt werden, dass sich ein in der EU ansässiger Beklagter, der mit Forderungen eines Klägers konfrontiert wird, in einer Sprache verteidigen kann, die ihm geläufig ist oder sein sollte. Da sich der Wohnort des Beklagten in der Regel ohne große Schwierigkeit bestimmen lässt, ist die gewählte Vorschrift sehr klar und trägt dazu bei, dass für den Kläger Rechtssicherheit herrscht. Falls der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, führt das Gemeinschaftspatentgericht das Verfahren in der EU-Amtssprache durch, in der das Patent erteilt wurde. Diese Bestimmung enthält eine klare Regel für alle sonstigen Fälle, in denen der Beklagte in einem Drittstaat ansässig ist.

Absatz 2 bestimmt gemäß der Vereinbarung in der Gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates vom 3. März 2003, dass auf Antrag der Prozessparteien und mit Zustimmung des Gemeinschaftspatentgerichts jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache festgelegt werden kann, um der jeweiligen Sachlage Rechnung zu tragen. Eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien bietet sich zum Beispiel an, wenn der Beklagte zwar in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber aus demselben Mitgliedstaat wie der Kläger stammt, oder wenn überall in einem Unternehmen in derselben Geschäftssprache kommuniziert wird und der Beklagte diese Geschäftssprache der Sprache seines Niederlassungslandes vorzieht. Grundsätzlich wird das Gemeinschaftspatentgericht dem gemeinsamen Antrag der Parteien auf Wechsel der Verfahrenssprache stattgeben. In Ausnahmefällen sollte das Gemeinschaftspatentgericht jedoch das Recht haben, den Antrag zurückzuweisen, z. B. wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird und das Gemeinschaftspatentgericht dadurch in Schwierigkeiten gerät; dieser Fall könnte eintreten, wenn ein entsprechender Antrag kurz vor oder während einer mündlichen Verhandlung gestellt wird und eine Übersetzung dadurch unmöglich wird.

Absatz 3 stellt klar, dass das Gemeinschaftspatentgericht im Einklang mit der Verfahrensordnung die Parteien, Zeugen und Sachverständigen in jeder beliebigen Sprache vernehmen kann. Sofern es dem Gemeinschaftspatentgericht notwendig erscheint, muss es das Recht haben, auch eine Person zu vernehmen, die keine der EU-Amtssprachen beherrscht. In einem solchen Falle veranlasst der Kanzler, dass bei der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der Verfahrensordnung eine Verdolmetschung in die Verfahrensprache sowie auf Antrag einer Partei in die von dieser Partei verwendete Sprache erfolgt.

Absatz 4 räumt dem Gemeinschaftspatentgericht die Möglichkeit ein, Prozessunterlagen in einer anderen Sprache als der Verfahrensprache zuzulassen, um unnötige und kostspielige Übersetzungen zu vermeiden. Das Gemeinschaftspatentgericht kann jedoch jederzeit anordnen, dass eine entsprechende Übersetzung angefertigt wird.

Artikel 26 des Anhangs II der Satzung - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts einzulegen.

Absatz 1 bestimmt, dass gegen Endentscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 56 Absatz 1 der Satzung, der für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz maßgebend ist. Die Passage ,und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstandes ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat" wurde für das Gemeinschaftspatentgericht allerdings nicht übernommen. Eine Entscheidung, die über einen Teil des Streitgegenstandes ergangen ist, entspräche einem Urteil des Gemeinschaftspatentgerichts, und dagegen könnte ein Rechtsmittel eingelegt werden. Dasselbe gilt für eine Entscheidung, mit der sich das Gemeinschaftspatentgericht für unzuständig erklärt oder eine Klage als unzulässig abweist.

Absatz 2 enthält eine besondere Bestimmung über die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 243 EGV, gegen die Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 EGV sowie gegen Maßnahmen zur Beweissicherung gemäß Artikel 14 des Anhangs II der Satzung. Ein Rechtsmittel kann in diesen Fällen binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Eine entsprechende Bestimmung für das Gericht erster Instanz findet sich in Artikel 57 Absatz 2 der Satzung. In den in Artikel 50 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens genannten Fällen, also bei einstweiligen Maßnahmen ohne vorherige Anhörung der davon betroffenen Gegenpartei, kann nicht direkt ein Rechtsmittel eingelegt werden. Stattdessen kann die betroffene Partei binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung Einspruch beim Gemeinschaftspatentgericht erheben, das daraufhin die von der betroffenen Gegenpartei vorgebrachten Argumente prüft und sodann die Maßnahmen dementsprechend abändert, zurücknimmt oder bestätigt. Gegen diese Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts kann dann ein Rechtsmittel eingelegt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass ein Rechtsmittel nur gegen eine fundierte Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts eingelegt werden kann, die nach einem Inter-partes-Verfahren ergangen ist.

Absatz 3 sieht die Möglichkeit vor, gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Artikel 57 Absatz 1 der Satzung in Bezug auf das Gericht erster Instanz).

Absatz 4 betrifft die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen sonstige Entscheidungen, die das Gemeinschaftspatentgericht im Laufe eines Verfahrens fällt. Die Möglichkeit, gegen jede verfahrensrechtliche Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen, erscheint zu weit gegriffen; sie birgt das Risiko, die Verfahren lahm zu legen. Ein Rechtsmittel sollte in solchen Fällen nur eingelegt werden können, wenn die Verfahrensordnung dies ausdrücklich zulässt. Soweit die Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt, ist das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Rahmen des gegen das Urteil selbst eingelegten Rechtsmittels zu untersuchen. Nur so sind rasche erstinstanzliche Verfahren gewährleistet, die den Parteien gleichzeitig ausreichende Garantien bieten. Die Einlegung eines isolierten Rechtsmittels gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen könnte in Erwägung gezogen werden, wenn ein unmittelbares Rechtsmittel wegen der Bedeutung der angefochtenen Entscheidung gerechtfertigt ist, beispielsweise im Falle einer Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts über einen Befangenheitsantrag.

Absatz 5 stellt klar, dass die Einlegung eines in Absatz 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsmittels der Partei vorbehalten ist, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl. Artikel 56 Absatz 2 der Satzung in Bezug auf das Gericht erster Instanz). Über die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Rechtsmittel wird in einem abgekürzten Verfahren gemäß Artikel 39 der Satzung entschieden (vgl. Artikel 57 Absatz 3 der Satzung in Bezug auf das Gericht erster Instanz).

Artikel 27 des Anhangs II der Satzung - Rechtsmittelgründe

Dieser Artikel bestimmt, welche Rechtsmittelbegründungen zulässig sind. Artikel 225a Absatz 3 EGV beschränkt das Rechtsmittel gegen Entscheidungen einer gemäß diesem Artikel gebildeten gerichtlichen Kammer auf Rechtsfragen, sofern der Beschluss über die Bildung der Kammer nichts anderes vorsieht.

Absatz 1 bestimmt für das Gemeinschaftspatentgericht, dass ein Rechtsmittel sowohl auf Rechtsfragen als auch auf Tatsachen gestützt werden kann.

Absatz 2 legt fest, auf welche Gründe ein auf Rechtsfragen gestütztes Rechtsmittel abstellen kann. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gemeinschaftspatentgerichts, auf einen Verfahrensfehler, der die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gemeinschaftspatentgericht abstellen. Dieselbe Aufzählung findet sich in Artikel 58 Absatz 1 der Satzung bei Einlegung eines auf Rechtsfragen gestützten Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz beim Gerichtshof.

Absatz 3 legt fest, in welchen Fällen ein Rechtsmittel sich auf Tatsachen gründen kann. Die Einlegung eines Rechtsmittels bei Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien sollte nicht allein in Bezug auf Rechtsfragen, sondern auch in Bezug auf Tatsachen zulässig sein, indes sollte die komplette Neuverhandlung eines Falles im zweiten Rechtszug verhindert werden. Sie würde den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gemeinschaftspatentgericht schmälern und könnte dazu führen, dass der Schwerpunkt der Verhandlungen auf die Rechtsmittelinstanz, das Gericht erster Instanz, verlagert wird. Dieses Gericht würde seinerseits Gefahr laufen, seine Aufgabe als Rechtsmittelinstanz nicht mehr korrekt wahrnehmen zu können, die eigentlich darin besteht, spezifische Fragen, die sich aus dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ergeben, auf höherer Warte eingehender zu untersuchen. In diesem Sinne kann der Grund für das Einlegen eines auf Tatsachen gestützten Rechtsmittels in der Neubewertung des Sachverhalts und der dem Gemeinschaftspatentgericht vorgelegten Beweismittel liegen. Wird ein Rechtsmittel eingelegt, steht es dem Gericht erster Instanz frei, eine eigene Bewertung der Tatsachen vorzunehmen, die die Parteien dem Gemeinschaftspatentgericht im ersten Rechtszug unterbreitet haben. Wenn Tatsachen bestritten werden, könnte das Gericht erster Instanz ebenfalls eine eigene Würdigung der Beweismittel vornehmen, die im ersten Rechtszug vorgelegt wurden. Allerdings soll die Möglichkeit für die Parteien, im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen, auf die Fälle beschränkt werden, in denen es der betreffenden Partei nicht zumutbar war, die Tatsachen oder Beweise bereits im Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht vorzulegen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn eine Tatsache einer Partei nicht bekannt war und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht hätte bekannt sein können, oder wenn das Gemeinschaftspatentgericht eine Rechtsauffassung vertrat, die bekannte Tatsachen als unerheblich erscheinen ließ. Es bleibt dem Gericht erster Instanz überlassen eine Rechtsprechung zu entwickeln , unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln im ersten Rechtszug nicht zumutbar war; dadurch erhält das Gericht den nötigen Spielraum, um allen Fallkonstellationen Rechnung zu tragen, die in der Praxis auftreten können.

Absatz 4 bestimmt, dass kein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder die Kostenfestsetzung zulässig ist; dasselbe sieht Artikel 58 Absatz 2 der Satzung bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz vor.

Artikel 28 des Anhangs II der Satzung - Entscheidungen des Gerichts erster Instanz und Zurückverweisungen an das Gemeinschaftspatentgericht

Dieser Artikel befasst sich mit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz und der Möglichkeit Zurückverweisung an das Gemeinschaftspatentgericht.

Absatz 1 bestimmt, dass das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts aufhebt und eine Endentscheidung trifft, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Nur in Ausnahmefällen verweist das Gericht erster Instanz den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Gemeinschaftspatentgericht zurück. Damit Patentstreitverfahren effizient und rasch entschieden werden können, erscheint es unabdingbar, Verweisungen zwischen den Instanzen so weit wie möglich zu vermeiden. Während Artikel 61 der Satzung bestimmt, dass der Gerichtshof bei der Prüfung auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz entweder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder aber die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen kann, stellt der vorliegende Artikel den Grundsatz auf, dass in Patentstreitigkeiten das Gericht erster Instanz in der Sache entscheidet. Dies ergibt sich aus der Art des Rechtsmittelverfahrens bei Patentstreitigkeiten, in dem auch Tatsachen berücksichtigt werden können. Das Gericht erster Instanz kann die seiner Auffassung nach fehlenden Tatsachen ermitteln und dann die Endentscheidung treffen. Dagegen kann der Gerichtshof lediglich die vom Gericht erster Instanz erhobenen Tatsachen würdigen, sodass ein Fall zurückverwiesen werden muss, wenn weitere Tatsachen klärungsbedürftig sind.

Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Zurückverweisung an das Gemeinschaftspatentgericht sinnvoll erscheint. Eine Zurückverweisung kommt in Betracht, wo in einem Rechtsstreit nicht zur Sache vor dem Gemeinschaftspatentgericht verhandelt wurde und eine unmittelbare Entscheidung des Gerichts erster Instanz die Parteien der Möglichkeit des ersten Rechtszugs berauben würde. Eine Zurückverweisung an das Gemeinschaftspatentgericht wäre beispielsweise denkbar, wenn ein Rechtsmittel gegen ein Urteil eingelegt wird, in dem sich das erstinstanzliche Gericht als unzuständig erklärt hat oder lediglich über die grundsätzliche Haftung, jedoch nicht über die Höhe des Schadens befunden hat. Eine Zurückverweisung wäre ebenfalls denkbar, wenn das Gemeinschaftspatentgericht einen schwerwiegenden und für das Urteil erheblichen Verfahrensfehler begangen hat. Dies wäre beispielsweise bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall. In einem derartigen Fall könnte das erstinstanzliche Verfahren nicht als Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes angesehen werden.

Absatz 2 bestimmt, dass das Gemeinschaftspatentgericht bei Zurückverweisungen an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gebunden ist (vgl. Artikel 61 Absatz 2 der Satzung in Bezug auf das Gericht erster Instanz).

Artikel 29 des Anhangs II der Satzung - Verfahrensordnung

Dieser Artikel bestimmt, dass die Verfahrensordnung des Gemeinschaftspatentgerichts alle Bestimmungen enthält, die für die Anwendung des Anhangs II der Satzung und gegebenenfalls für seine Ergänzung notwendig sind. Artikel 63 der Satzung enthält eine entsprechende Bestimmung für den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz.

Kapitel II - Rechtsmittel vor dem beim Gericht erster Instanz

Kapitel II enthält Änderungen an der Satzung des Gerichtshofs hinsichtlich der Funktion des Gerichts erster Instanz als Rechtsmittelinstanz des Gemeinschaftspatentgerichts. Insbesondere ist die Schaffung einer speziellen Rechtsmittelkammer für Patentsachen innerhalb des Gerichts erster Instanz vorgesehen. Ferner enthält Kapitel II besondere Bestimmungen für die Verfahren vor dieser Kammer.

Artikel 5 - Zahl der Richter beim Gericht erster Instanz

In diesem Artikel wird vorgeschlagen, die Zahl der Richter beim Gericht erster Instanz von 15 auf 18 zu erhöhen. Gemeinschaftspatentsachen würden vor einer besonderen Rechtsmittelkammer verhandelt, die gemäß Artikel 61a der durch Artikel 6 dieses Beschlusses geänderten Satzung innerhalb des Gerichts erster Instanz eingerichtet werden soll. Die drei Richter der Rechtsmittelkammer für Patentsachen sollten im Hinblick auf ihr besonderes fachliches Profil und das durch die Rechtsmittelverfahren des Gemeinschaftspatentgerichts verursachte erhöhte Fallaufkommen zu dem bisherigen Richterkollegium des Gerichts erster Instanz hinzukommen.

Artikel 6 - Rechtsmittelverfahren bei Gemeinschaftspatentsachen

Dieser Artikel fügt einen Artikel 61a in die Satzung des Gerichtshofs ein, der besondere Bestimmungen über Rechtsmittelverfahren in Patentsachen vor dem Gericht erster Instanz enthält.

Absatz 1 des vorgeschlagenen Artikels 61a der geänderten Satzung sieht die Schaffung einer speziellen Rechtsmittelkammer für Patentsachen innerhalb des Gerichts erster Instanz vor. Sie besteht aus drei Richtern und tritt zusammen, wenn Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts eingelegt werden. Eine derartige Fachkammer erscheint angesichts der Eigenart der vor ihr zu verhandelnden Rechtsstreitigkeiten angebracht. Rechtsstreitigkeiten über Gemeinschaftspatente sind Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien auf einem Gebiet, das besondere Erfahrung verlangt. Es wäre schwierig, die nötige Erfahrung zu gewinnen und zu bewahren, wenn derartige Rechtsmittelverfahren vor unterschiedlichen Kammern verhandelt würden. Es ist stattdessen sinnvoller, eine einzige Kammer mit diesen Verfahren zu befassen und damit den Sachverstand innerhalb des Gerichts erster Instanz zu bündeln.

Absatz 2 des Artikel 61a der geänderten Satzung bestimmt, dass die Richter der Rechtsmittelkammer des Gerichts erster Instanz über ein hohes Maß an juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen sollten. Diese Bestimmung steht im Einklang mit dem bei der Schaffung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit verfolgten generellen Ziel, eine Fachgerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten über Gemeinschaftspatente zu schaffen. Ein Hauptanliegen bei der Forderung nach einem Gemeinschaftspatentsystem bestand darin, mittels einer zentralisierten Fachgerichtsbarkeit und erfahrenen Richtern mehr Rechtssicherheit in der Europäischen Union zu schaffen. Da dies für den Erfolg des ganzen Systems unabdingbar sein dürfte, sollten sowohl die Richter der ersten Instanz als auch die Richter der zweiten Instanz über Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen. Die vorliegende Bestimmung lässt Artikel 224 EGV über die Ernennung der Richter des Gerichts erster Instanz unberührt. Jener Artikel findet natürlich auch bei der Ernennung der Richter der zu schaffenden Rechtsmittelkammer Anwendung. Mit der vorliegenden Bestimmung verpflichtet sich der Rat, nur Bewerber vorzuschlagen und Richter zu ernennen, die über eine besonderes fachliches Profil verfügen.

Die Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 50 der Satzung stellt klar, dass mit der Schaffung einer Rechtsmittelkammer für Patentsachen innerhalb des Gerichts erster Instanz nicht beabsichtigt ist, diese Kammer vom übrigen Gericht loszulösen. Es soll lediglich sichergestellt werden, dass Rechtsmittelfälle in Gemeinschaftspatentsachen bei Standardbesetzung der Rechtsmittelkammer vor Richtern mit besonderer Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet verhandelt werden. Es ist jedoch durchaus möglich, dass ein anderes Mitglied des Gerichts erster Instanz eingeschaltet wird, wenn ein zusätzlicher Richter erforderlich ist. Dies wäre der Fall, wenn die Rechtsmittelkammer für Patentsachen gemäß Artikel 50 der Satzung mit mehr als drei Richtern tagt, was sich z. B. in Fällen anbieten würde, die über das Verfahrensrecht hinausgehen und sich auf die Einheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts auswirken könnten. Auch bei Verhinderung eines Richters der Rechtsmittelkammer für Patentsachen kann gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Satzung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden. Schließlich spricht nichts dagegen, dass der Rechtsmittelkammer für Patentsachen gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Satzung andere Fälle z. B. im Zusammenhang mit Gemeinschaftsmarken oder -geschmacksmustern zugewiesen werden, sofern das Fallaufkommen dies zulässt.

Absatz 3 des Artikels 61a der geänderten Satzung betrifft das Rechtsmittelverfahren vor der Rechtsmittelkammer des Gerichts erster Instanz. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass im gesamten Instanzenzug dieselben für das Verfahren bei Gemeinschaftspatentstreitigkeiten maßgeblichen Satzungsbestimmungen angewandt werden. Sofern aufgrund der Eigenart von Gemeinschaftspatentsachen (Rechtsstreit zwischen privaten Parteien) besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen erforderlich sind, sollten diese vom Gemeinschaftspatentgericht und bei Rechtsmittelverfahren vom Gericht erster Instanz einheitlich angewandt werden. Artikel 53 der Satzung führt aus, dass für das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz Titel III der Satzung maßgebend ist. Dasselbe gilt für das Gemeinschaftspatentgericht gemäß Artikel 10 des Anhangs II der Satzung. Die besonderen Bestimmungen, mit denen Titel III der Satzung hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gemeinschaftspatentgericht geändert wird, gelten auch für das Verfahren vor der Rechtsmittelkammer für Patentsachen des Gerichts erster Instanz. Die folgenden Bestimmungen des Anhangs II der Satzung sind betroffen: Hilfsberichterstatter (Artikel 7); unter Titel III der Satzung fallende Bestimmungen, die nicht auf Patentstreitigkeiten anwendbar sind (Artikel 10); Rolle des europäischen Patentanwalts als Prozessbevollmächtigter (Artikel 11); mündliches und schriftliches Verfahren (Artikel 12); Vorlage von Beweismitteln (Artikel 13); einstweilige Anordnungen und Maßnahmen zur Beweissicherung (Artikel 14); besondere Anordnungen im abgekürzten Verfahren (Artikel 15); Versäumnisurteil (Artikel 16); Wiederaufnahme eines Verfahrens (Artikel 17); Prozessvergleich (Artikel 18); Pflicht für alle Gemeinschaftsgerichte zur Weiterleitung falsch adressierter Unterlagen und zur Verweisung an das zuständige Gericht (Artikel 19); Aussetzung des Verfahrens (Artikel 20); Übermittlung von Entscheidungen (Artikel 21); Vollstreckung der Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts (Artikel 22); Gerichtsgebühren (Artikel 23). Einzelheiten sind den Bestimmungen zu entnehmen, auf die der vorliegende Artikel verweist.

Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung befugt sind, einem beim Gericht erster Instanz anhängigen Patentrechtsstreit beizutreten. Diese Möglichkeit wird in Artikel 10 des Anhangs II der Satzung für erstinstanzliche Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht ausgeschlossen. Während die Möglichkeit eines Beitritts im ersten Rechtszug zu weit gefasst erscheint, da sie die Gesamtheit der erstinstanzlichen Fälle betreffen würde, dürfte sie im zweiten Rechtszug sinnvoll sein, denn damit würden die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Gemeinschaft die Möglichkeit erhalten, an der Entwicklung gemeinschaftspatentrechtlicher Fragen mitzuwirken.

Absatz 4 des Artikels 61a der geänderten Satzung legt fest, dass bei Rechtsmittelverfahren dieselbe Verfahrensprache verwendet wird, die bereits vor dem Gemeinschaftspatentgericht verwendet wurde. Dies stellt sicher, dass der Fall im gesamten Instanzenzug einheitlich behandelt wird. Anträge, Entscheidungen, schriftliche Beiträge, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten usw. können im zweiten Rechtszug unmittelbar gewürdigt werden, ohne dass zusätzliche Übersetzungen erforderlich sind. Darüber hinaus kann es sein, dass die Prozessparteien im ersten Rechtszug aufgrund der Verfahrensprache bestimmte Prozessbevollmächtigte gewählt und somit ein Interesse daran haben, dass die bereits mit dem Fall vertrauten Prozessbevollmächtigten sie auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht erster Instanz vertreten. Es ist allerdings keine Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 1 des Anhangs II der Satzung möglich, wonach das Gemeinschaftspatentgericht seine Verhandlungen in der Amtssprache des EU-Mitgliedstaats führt, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, da der erstinstanzliche Kläger in der Rechtsmittelinstanz möglicherweise zum Beklagten wird. Dagegen gelten die übrigen Grundsätze von Artikel 25 Absatz 2 bis 4 des Anhangs II der Satzung auch für Rechtsmittelverfahren; sie betreffen die Verständigung der Prozessparteien auf eine bestimmte Verfahrensprache, ferner die Vernehmung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen sowie die Vorlage von Prozessunterlagen in einer anderen Sprache als der Verfahrensprache.

Kapitel III - Schlussbestimmungen

Kapitel III enthält Schlussbestimmungen zu den Übergangsbestimmungen und zum Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 7 - Übergangsbestimmungen

Absatz 1 dieses Artikels betrifft die Ernennung des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts und bestimmt, dass der erste Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts in derselben Weise ernannt wird wie die Mitglieder des Gerichts, es sei denn, der Rat beschließt, dass auch der erste Präsident von den Richtern selbst gemäß Artikel 4 des Anhangs II der Satzung gewählt wird. Eine parallele Vorgehensweise wurde auch beim Gericht erster Instanz aufgrund von Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, EURATOM des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gewählt.

Absatz 2 betrifft die neu ernannten ersten Richter am Gemeinschaftspatentgericht. Damit ein Turnus entsteht, bei dem das Gemeinschaftspatentgericht jeweils nur teilweise neu besetzt wird, wie in Artikel 2 des Anhangs II der Satzung vorgesehen, müssen einige Mitglieder des Gemeinschaftspatentgerichts am Anfang eine kürzere Amtszeit haben. Der Präsident des Rates lost diejenigen Mitglieder des Gerichts aus, deren Stellen nach Ablauf der ersten drei Jahre neu besetzt werden; dies erfolgt in Anlehnung an die Vorgehensweise beim Gericht erster Instanz aufgrund von Artikel 12 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, EURATOM des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 8 - Inkrafttreten

Dieser Artikel bestimmt, wann dieser Beschluss in Kraft tritt. Das In-Kraft-Treten ist von der Verabschiedung des Ratsbeschlusses zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof gemäß Artikel 229a EGV abhängig, ferner von dessen Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren. Sobald die Mitgliedstaaten die entsprechenden Mitteilungen gemacht haben, kann mit den nötigen Vorkehrungen für die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts und die Einrichtung der Rechtsmittelkammer für Patentsachen beim Gericht erster Instanz begonnen werden.

Artikel 1 des Anhangs II der Satzung, der dem Gemeinschaftspatentgericht als Teil des Gerichtshofs die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftspatent überträgt, soll jedoch erst an dem Tag in Kraft treten, an dem der Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof in Kraft tritt, was wiederum von der Veröffentlichung einer Mitteilung des Präsidenten des Gerichtshofs abhängig ist, dass das Gemeinschaftspatentgericht und die Rechtsmittelkammer für Patentsachen im Gericht erster Instanz ordnungsgemäß gebildet wurden. Dies gewährleistet, dass der Übergang der Zuständigkeit sowohl auf den Gerichtshof als auch auf das Gemeinschaftspatentgericht zum selben Zeitpunkt erfolgt. Damit wird das Ende der Übergangsfrist und der Beginn der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit dokumentiert.

2003/0324 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 225a und 245,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Gerichtshofs [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union in einer modernen, wissensbasierten Wirtschaft gefordert und dabei die Bedeutung eines wirksamen gemeinschaftsweiten Patentschutzes hervorgehoben.

(2) Das bisherige Patentschutzsystem war durch Patente gekennzeichnet, die entweder von einem nationalen Patentamt eines Mitgliedstaates oder vom Europäischen Patentamt mit Wirkung in einem Mitgliedstaat erteilt werden und für deren Durchsetzung die Gerichte der betreffenden Mitgliedstaaten zuständig sind.

(3) Eine innovative europäische Wirtschaft ist auf einen wirksamen gemeinschaftsweiten Rechtsschutz für ihre Erfindungen angewiesen. Die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems mit einem einheitlichen, gemeinschaftsweiten Schutztitel und der Möglichkeit, dieses Recht, nach einer Übergangszeit, in der die Gerichte der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, vor einem bis spätestens 2010 zu schaffenden Gemeinschaftsgericht durchzusetzen, wird die bisherige Lücke im Patentschutzsystem der Union schließen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. ..../2003 des Rates vom [Datum] ... 2003 über das Gemeinschaftspatent [5] führt einen gemeinschaftlichen Schutztitel ein. Inhaber eines solchen Titels genießen gemeinschaftsweit einheitlichen Schutz nach Maßgabe dieser Verordnung.

[5] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(5) Mit Entscheidung 2003/.../EC [6] hat der Rat dem Gerichtshof die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Gemeinschaftspatent übertragen; ferner hat er den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

[6] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(6) Gemäß Artikel 220 Absatz 2 EG-Vertrag können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225a EG-Vertrag gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen im EG-Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.

(7) Die dem Gerichtshof gemäß Artikel 229a EG-Vertrag übertragene Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten über das Gemeinschaftspatent sollte in erster Instanz von einer gerichtlichen Kammer ausgeübt werden, die nach Maßgabe von Artikel 225a EG-Vertrag eingerichtet wird und die Bezeichnung ,Gemeinschaftspatentgericht" erhält.

(8) Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag bestimmt, dass das Gericht erster Instanz für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der nach Artikel 225a EG-Vertrag gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig ist. Zu diesem Zweck sollte beim Gericht erster Instanz eigens eine Rechtsmittelkammer für Patentsachen eingerichtet werden, die über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts entscheidet. Entscheidungen des Gerichts erster Instanz als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts werden gemäß Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

(9) Um den Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien über Gemeinschaftspatente Rechnung zu tragen und ein im gesamten Instanzenzug einheitliches Verfahren zu gewährleisten, müssen die das Verfahren betreffenden Vorschriften des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der sowohl im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht als auf das Rechtsmittelverfahren vor dem Gericht erster Instanz geändert werden.

(10) Eine zentrale gemeinschaftliche Fachgerichtsbarkeit mit ausschließlicher Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen, bestehend im ersten Rechtszug aus dem Gemeinschaftspatentgericht und einer Rechtsmittelkammer innerhalb des Gerichts erster Instanz, sollte die Gewähr für ein hohes Maß an Sachverstand und für Entscheidungen höchstmöglicher Qualität bieten. Sie sollte eine effiziente Prozessführung bei Patentstreitigkeiten für die gesamte Gemeinschaft gewährleisten und die Entwicklung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftspatentrechts ermöglichen.

BESCHLIESST:

Kapitel I

Gemeinschaftspatentgericht

Artikel 1

Errichtung

Dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften wird eine gerichtliche Kammer mit der Bezeichnung ,Gemeinschaftspatengericht" beigeordnet. Das Gemeinschafts patentgericht hat seinen Sitz beim Gericht erster Instanz.

Artikel 2

Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags

Soweit das vorliegende Kapitel im Folgenden nichts anderes bestimmt, finden die Artikel 241, 243, 244 und 256 EG-Vertrag auf das Gemeinschaftspatentgericht Anwendung.

Artikel 3

Satzungsbestimmungen für gerichtliche Kammern

Der folgende Titel VI mit wird in das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs eingefügt:

,Titel VI

GERICHTLICHE KAMMERN

Artikel 65

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und den Aufbau der gemäß Artikel 225a EG-Vertrag errichteten gerichtlichen Kammern sowie über das Verfahren vor diesen Kammern werden in den Anhängen zu dieser Satzung niedergelegt."

Artikel 4

Anhang zum Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

Der folgende Anhang [II] wird dem Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs angefügt:

,Anhang [II]

Gemeinschaftspatentgericht

Artikel 1

Das Gemeinschaftspatentgericht besitzt im ersten Rechtszug die ausschließliche Zuständigkeit für Streitsachen, die die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom ... über das Gemeinschaftspatent und der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates vom ... über das gemeinschaftliche ergänzende Schutzzertifikat betreffen, soweit dem Gerichtshof die entsprechende Zuständigkeit gemäß Artikel 229a EG-Vertrag übertragen wurde.

Artikel 2

Das Gemeinschaftspatentgericht besteht aus sieben Richtern, die jeweils für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt, wobei abwechselnd vier und dann drei Mitglieder ersetzt werden. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

Die Richter werden unter Bewerbern ausgewählt, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden und die über ein hohes Maß an juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen. Sie werden vom Rat aufgrund ihres Sachverstands nach Anhörung eines gemäß Artikel 3 eingesetzten Ausschusses ernannt.

Artikel 3

Ein entsprechend einzurichtender beratender Ausschuss nimmt vor der Entscheidung des Rates über die Ernennung zur Eignung der Bewerber im Hinblick auf die Funktion eines Richters am Gemeinschaftspatentgericht Stellung. Er kann seiner Stellungnahme auch ein Verzeichnis der Bewerber beifügen, die über das größte Maß an juristischer Erfahrung verfügen. Ein solches Verzeichnis muss doppelt so viele Namen enthalten wie Richter vom Rat zu ernennen sind.

Der beratende Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern die aus dem Kreise ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz, des Gemeinschaftspatentgerichts oder anerkannter ausgewählt werden. Über die Ernennung der Mitglieder des beratenden Ausschusses und die Verfahrensordnung des Ausschusses entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Präsidenten des Gerichtshofs.

Artikel 4

Die Richter wählen den Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 5

Die Artikel 2 bis 7, die Artikel 13, 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2 und 5 und Artikel 18 der Satzung finden auf das Gemeinschaftspatentgericht und seine Mitglieder Anwendung

Der Eid gemäß Artikel 2 der Satzung wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 der Satzung genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts erster Instanz und des Gemeinschaftspatentgerichts.

Artikel 6

Das Gemeinschaftspatentgericht ernennt seinen Kanzler und bestimmt seine Stellung. Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 der Satzung finden auf den Kanzler des Gemeinschaftspatentgerichts entsprechende Anwendung.

Artikel 7

Technische Sachverständige unterstützen als Hilfsberichterstatter die Richter bei der Bearbeitung der anhängigen Sachen. Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 13 der Satzung finden Anwendung.

Hilfsberichterstatter müssen ein hohes Maß an Sachverstand auf dem jeweiligen Gebiet der Technik vorweisen. Sie werden vom Rat auf Vorschlag des Gerichtshofs für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Hilfsberichterstatter ist zulässig.

Hilfsberichterstatter müssen nach Maßgabe der Verfahrensordnung an der Vorbereitung der Rechtssachen sowie an den Verhandlungen und Beratungen beteiligt werden. Sie sind berechtigt, die Parteien zu befragen. Sie haben kein Stimmrecht.

Artikel 8

Das Gemeinschaftspatentgericht tagt in Kammern mit drei Richtern.

In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gemeinschaftspatentgericht in erweiterter Besetzung oder als einzelner Richter tagen. Die Verfahrensordnung enthält Bestimmungen hinsichtlich der Beschlussfähigkeit.

Der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts führt den Vorsitz in einer der mit drei Richtern besetzten Kammern. Er führt auch den Vorsitz, wenn das Gemeinschaftspatentgericht in erweiterter Zusammensetzung tagt. Die Vorsitzenden der übrigen Kammern werden von den Richtern aus ihrer Mitte für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung.

Artikel 9

Der Präsident des Gerichtshofs oder gegebenenfalls der Präsident des Gerichts erster Instanz legen einvernehmlich mit dem Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gemeinschaftspatentgericht Dienste leisten, um ihm die Erfuellung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gemeinschaftspatentgerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gemeinschaftspatentgerichts.

Artikel 10

Das Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht bestimmt sich nach Titel III der Satzung, mit Ausnahme seiner Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 und 23, Artikel 40 Absätze 1 und 3, Artikel 42 sowie Artikel 43. Es unterliegt Artikel 11 bis 25 dieses Anhangs.

Das Verfahren wird, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 der Satzung abweichen, um den Besonderheiten von Rechtsstreitigkeiten über Gemeinschaftspatente Rechnung zu tragen.

Artikel 11

Der in Artikel 19 der Satzung genannte Anwalt kann die Unterstützung eines europäischen Patentanwalts in Anspruch nehmen, der in dem vom Europäischen Patentamt geführten Verzeichnis der zur rechtlichen Vertretung vor diesem Amt befugten Personen geführt wird und der die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

Der europäische Patentanwalt hat das Recht, bei den Verhandlungen unter den in der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen vorzutragen.

Artikel 19 Absatz 5 und 6 der Satzung findet entsprechende Anwendung.

Artikel 12

Abweichend von Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6 der Satzung sind folgende Bestimmungen anwendbar:

Das mündliche Verfahren umfasst die Einführung in die wesentlichen Elemente des Sach- und Streitstandes durch den Berichterstatter, die Anhörung der Parteien durch das Gemeinschaftspatentgericht sowie die Beweiserhebung.

Das Gemeinschaftspatentgericht kann nach Anhörung der Parteien und im Einklang mit der Verfahrensordnung von der mündlichen Verhandlung absehen.

Die Verfahrensordnung kann vorsehen, dass ein Fall ganz oder teilweise auf elektronischem Wege verhandelt wird, und die Voraussetzungen dafür festlegen.

Artikel 13

Abweichend von Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Satzung sind folgende Bestimmungen anwendbar:

Für den Fall, dass eine Partei alle im zumutbarer Weise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und weitere rechtserhebliche in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, kann das Gemeinschaftspatentgericht anordnen, dass diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, gegebenenfalls unter Bedingungen, die den Schutz vertraulicher Informationen gewährleisten.

Artikel 14

Die Befugnis des Gemeinschaftspatentgerichts zum Erlass einstweiliger Anordnungen ist nicht an die Bedingung geknüpft, dass das entsprechende Hauptverfahren bereits bei ihm rechtshängig ist.

Besteht bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache nachweislich die Gefahr der Beweismittelvernichtung besteht, kann das Gemeinschaftspatentgericht bei einer gegenwärtigen oder drohenden Verletzung eines Gemeinschaftspatents allerorts entweder eine detaillierte Beschreibung, mit oder ohne Beschlagnahme von Mustern, oder die Beschlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls der zugehörigen Unterlagen gestatten.

Werden einstweilige Anordnungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung aufgehoben, so ordnet das Gemeinschaftspatentgericht auf Verlangen des Antragsgegners an, dass der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen Ersatz des durch die Anordnungen oder Maßnahmen entstandenen Schadens leistet.

Artikel 15

Artikel 39 der Satzung betreffend besondere Anordnungen in einem abgekürzten Verfahren, gilt auch für Maßnahmen zur Beweissicherung. Die Verfahrensordnung regelt, wer zum Erlass der Anordnungen befugt ist.

Artikel 16

Unbeschadet des Artikels 41 der Satzung kann gegen eine Partei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, ein Versäumnisurteil ergehen.

Artikel 17

Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Satzung sind folgende Bestimmungen anwendbar:

In Ausnahmefällen kann die Wiederaufnahme eines Verfahrens beim Gemeinschaftspatentgericht beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war, und wenn diese Tatsache einen schwerwiegenden Verfahrensfehler oder eine Handlung, die durch ein rechtskräftiges Urteil als Straftat qualifiziert wurde, beinhaltet.

Artikel 18

Die Parteien können im Laufe des Verfahrens jederzeit ihren Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beenden, der vom Gemeinschaftspatentgericht durch einen Beschluss bestätigt wird. Der Vergleich hat keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents.

Artikel 19

Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Satzung findet auf das Gemeinschaftspatentgericht entsprechende Anwendung.

Artikel 20

Ist bei dem Gerichtshof ein Rechtsstreit anhängig, der die gleiche Auslegungsfrage aufwirft oder ist beim Gericht erster Instanz ein Rechtstreit anhängig, in dem über die Gültigkeit desselben Gemeinschaftspatents zu befinden ist, kann das Gemeinschaftspatentgericht nach Anhörung der Parteien das bei ihm anhängige Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz aussetzen.

Ist beim Europäischen Patentamt ein Einspruch gegen die Erteilung eines Gemeinschaftspatents eingelegt worden, kann das mit der Frage der Nichtigkeit befasste Gemeinschaftspatentgericht das Verfahren nach Anhörung der Parteien bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch aussetzen.

Artikel 21

Artikel 55 der Satzung findet mit der Einschränkung Anwendung, dass den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft, die an einer Rechtssache weder als Streithelfer noch als Partei beteiligt waren, nur die Endentscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts übermittelt werden.

Artikel 22

Endentscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts sind vollstreckbar, wenn diese nicht mehr mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat aufschiebende Wirkung. Das Gemeinschaftspatentgericht kann jedoch seine Entscheidungen erforderlichenfalls gegen Leistung einer Sicherheit für vollstreckbar erklären.

Das Gemeinschaftspatentgericht fügt die Vollstreckungsklausel seiner Entscheidung bei. Seine Entscheidungen sind auch gegenüber Mitgliedstaaten vollstreckbar.

Das Gemeinschaftspatentgericht kann für den Fall der Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen, die eine Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung beinhalten, ein Zwangsgeld anordnen. Die Zwangsgeldanordnung kann die Zahlung eines einmaligen oder wiederkehrenden Geldbetrags vorsehen. Der einzelne Geldbetrag muss verhältnismäßig sein und darf 50 000 Euro nicht übersteigen.

Artikel 23

Für Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht sind angemessene Gerichtsgebühren zu entrichten.

Die Gebührenordnung wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission verabschiedet.

Die Gerichtsgebühren sind im Voraus zu entrichten. Eine Partei, die eine vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht entrichtet hat, kann von der weiteren Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden.

Artikel 24

Das Gemeinschaftspatentgericht kann in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, Verhandlungen durchführen..

Artikel 25

Das Gemeinschaftspatentgericht führt seine Verhandlungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, oder in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat zwei oder mehr Amtssprachen hat, in einer dieser Sprachen nach Wahl des Beklagten. Falls der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, führt das Gemeinschaftspatentgericht das Verfahren in der EU-Amtssprache durch, in der das Gemeinschaftspatent erteilt wurde.

Auf Antrag der Prozessparteien kann mit Zustimmung des Gemeinschaftspatentgerichts jede Amtssprache der EU als Verfahrenssprache gewählt werden.

Das Gemeinschaftspatentgericht kann im Einklang mit der Verfahrensordnung die Parteien, Zeugen und Sachverständigen in jeder beliebigen Sprache vernehmen. In diesem Falle veranlasst der Kanzler, dass alle Äußerungen während der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der Verfahrensordnung in die Verfahrensprache sowie auf Antrag einer Partei in die von dieser Partei verwendete Sprache übersetzt wird.

Das Gemeinschaftspatentgericht kann im Einklang mit der Verfahrensordnung Prozessunterlagen in einer anderen Sprache als der Verfahrensprache zulassen. Es kann die Partei, die diese Unterlagen vorgelegt hat, jederzeit auffordern, eine Übersetzung der Unterlagen in die Verfahrenssprache beizubringen.

Artikel 26

Gegen eine Endentscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts kann binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.

Gegen eine Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts nach Artikel 243 oder Artikel 256 Absatz 4 EG-Vertrag oder nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Anhangs kann binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Ist eine Maßnahme ohne vorherige Anhörung der beeinträchtigten Partei angeordnet worden, kann diese Partei binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gemeinschaftspatentgericht Widerspruch einlegen; gegen die diesbezügliche Entscheidung des Gemeinschafts patentgerichts kann ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung als Streithelfer durch das Gemeinschaftspatentgericht kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Verfahrensordnung kann festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen im Laufe des Verfahrens ein Rechtsmittel gegen verfahrensrechtliche Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts eingelegt werden kann.

Ein Rechtsmittel gemäß den Absätzen 1 bis 4 kann von jeder Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Über die in Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Rechtsmittel wird gemäß Artikel 39 der Satzung entschieden.

Artikel 27

Ein Rechtsmittel kann sowohl auf Rechtsfragen als auch auf Tatsachen gestützt werden.

Bei einem auf Rechtsfragen gestützten Rechtsmittels können nur die Unzuständigkeit des Gemeinschaftspatentgerichts, ein von diesem Gericht begangener Verfahrensfehler, der die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt, oder eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gemeinschaftspatentgericht gerügt werden.

Bei einem auf Tatsachen gestützten Rechtsmittels kann die Neubewertung des Sachverhalts und der dem Gemeinschaftspatentgericht vorgelegten Beweismittel geltend gemacht werden. Neue Tatsachen oder Beweise können nur vorgebracht werden, wenn es der betreffenden Partei nicht zumutbar war, die Tatsachen oder Beweise im ersten Rechtszug vorzubringen.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

Artikel 28

Ist das Rechtsmittel begründet, hebt das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts auf und trifft eine Endentscheidung. In Ausnahmefällen kann das Gericht erster Instanz den Rechtsstreit nach Maßgabe der Verfahrensordnung zur Entscheidung an das Gemeinschaftspatentgericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisungen ist das Gemeinschaftspatentgericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichts erster Instanz gebunden.

Artikel 29

Die Verfahrensordnung des Gemeinschaftspatentgerichts enthält alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieses Anhangs und gegebenenfalls für seine Ergänzung notwendig sind."

Kapitel II

Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz

Artikel 5

Zahl der Richter beim Gericht erster Instanz

Artikel 48 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 48

Das Gericht besteht aus 18 Mitgliedern."

Artikel 6

Rechtsmittelverfahren bei Gemeinschaftspatentsachen

Der folgenden Artikel wird in das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs eingefügt:

,Artikel 61a

Eine mit drei Richtern besetzte Rechtsmittelkammer für Patentsachen innerhalb des Gerichts erster Instanz entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts.

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 5 und des Artikels 50 werden die Richter der Rechtsmittelkammer für Patentsachen aus Bewerbern ausgewählt, die nachweislich über ein hohes Maß an juristischem Sachverstand auf dem Gebiet des Patentrechts verfügen; sie werden aufgrund ihres Sachverstands ernannt.

Die Artikel 7 sowie 10 bis 23 des Anhangs [II] der Satzung finden auf die Verfahren vor der Rechtsmittelkammer für Patentsachen des Gerichts erster Instanz entsprechende Anwendung. Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Gemeinschaft sind gemäß Artikel 40 Absatz 1 befugt, einem anhängigen Verfahren beizutreten.

Bei einem Rechtsmittelverfahren wird dieselbe Verfahrenssprache verwendet, die bereits vor dem Gemeinschaftspatentgericht verwendet wurde. Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 des Anhangs [II] der Satzung finden Anwendung."

Kapitel III

Schlussbestimmungen

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Der erste Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts wird für die Dauer von drei Jahren in derselben Weise ernannt wie die Mitglieder des Gerichts. Der Rat kann jedoch beschließen, dass das Verfahren von Artikel 4 des Anhangs [II] des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs Anwendung findet.

Unmittelbar nach der Vereidigung aller Mitglieder des Gemeinschaftspatentgerichts lost der Präsident des Rates diejenigen Mitglieder des Gerichts aus, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten drei Jahre endet.

Artikel 8

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt dieser Beschluss an dem Tag in Kraft, der auf die Mitteilung des letzten Mitgliedstaats folgt, dass er die Bestimmungen des Beschlusses 2003/.../EG des Rates gemäß Artikel 229a EG-Vertrag zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof angenommen hat.

Artikel 1 des Anhangs [II] des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs gilt erst ab dem Tag, an dem der Beschluss 2003/..../EG des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof in Kraft tritt.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[...]

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Gewerbliches Eigentum

Tätigkeit(en): Schaffung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit

Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz.

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

Einzelplan IV: Gerichtshof

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

Die Schaffung der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit hat finanzielle Auswirkungen auf Teil A des Haushalts (Humanressourcen und Verwaltung). Gemeinschaftspatentstreitsachen bringen eine neue Form der Streitsachen in die gerichtliche Zuständigkeit des Gerichtshofs, aber auch eine beachtliche Zahl neuer Fälle auf einem speziellen Gebiet, für das folglich neues Personal zur Bearbeitung der Fälle erforderlich ist. Mit der steigenden Zahl der erteilten Gemeinschaftspatente wird die Zahl der vor den Gerichtshof gebrachten Fälle stark ansteigen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Europäische Patentamt 50 000 neue Gemeinschaftspatente pro Jahr erteilt, die in Anbetracht einer Klagerate von 1:1000 die Zahl der neuen Verfahren in erster Instanz um etwa 50 pro Jahr erhöhen würden. In etwa 25% der Fälle, in denen ein Urteil des Gemeinschaftspatentgerichts ergeht, ist davon auszugehen, dass wahrscheinlich Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Die Ressourcen, die für die Anlaufphase der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit bis 2014 für erforderlich gehalten werden, können je nach Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten schrittweise eingeführt werden. Wenn zusätzliches Personal eingestellt wird, folgt die Berechnung der Ausgaben für Humanressourcen der diesbezüglichen allgemeinen Praxis, d.h. neu geschaffene Stellen werden im Jahr ihrer Schaffung nur auf der Basis von sechs Monaten berechnet.

- Ressourcen, die während der ersten fünf Betriebsjahre erforderlich sind (2010-2014)

Auf der Ebene des Gemeinschaftspatentgerichts werden sieben Richter (einschließlich des Präsidenten) als angemessen erachtet, um die während der Anlaufphase anfallenden Aufgaben durchzuführen. Schon bevor die neue Gerichtsbarkeit ihre Funktionen aufnehmen kann werden die Richter gemäß Artikel 225a Absatz 5 EG-Vertrag eine Verfahrensordnung ausarbeiten, was bereits eine große Aufgabe ist. In der Anlaufphase werden eine Reihe von Schlüsselentscheidungen über grundlegende Fragen in erweiterter Zusammensetzung gefällt werden müssen. Jeder Richter muss von einem Gerichtssekretär und einer Sekretariatskraft unterstützt werden.

Die hochtechnischen Gemeinschaftspatentstreitsachen werden sich außerdem auf die das Gericht erster Instanz auswirken, bei dem Rechtsmittel eingelegt werden. In Anbetracht des hochspezialisierten und technischen Fachgebiets wird eine Rechtsmittelkammer mit drei zusätzlichen spezialisierten Richtern beim Gericht erster Instanz eingerichtet werden müssen. Jeder Richter muss von mindestens einem Gerichtssekretär und einer Sekretariatskraft unterstützt werden.

Darüber hinaus erfordern die besonderen Eigenheiten der Patentstreitsachen, die ein Fachgebiet betreffen, das die neuesten technologischen Entwicklungen umfasst, nicht nur, dass Anwälte in der Kammer vertreten sind, sondern auch technische Sachverständige. Der Rat beschloss in seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003, dass die Richter im Laufe des gesamten Verfahrens von technischen Sachverständigen unterstützt werden sollen. Zur Abdeckung der mehr als 70 Technologiebereiche sind für das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz sieben technische Sachverständige (Hilfsberichterstatter) vorgesehen, und zwar in folgenden Bereichen: (1) anorganische und Materialchemie, (2) organische Chemie und Polymere, (3) Biochemie und Biotechnologie, (4) allgemeine Physik, (5) Maschinenbau, (6) Informations- und Kommunikationstechnik und (7) Elektrotechnik. Was die Vorbereitung der technischen Fragen im Zusammenhang mit einem Fall während des Verfahrens in erster Instanz angeht, wäre die Unterstützung durch von drei technische Sachverständige in den allgemeineren Bereichen Chemie, Physik und Maschinenbau ausreichend.

Das Gemeinschaftspatentgericht bräuchte außerdem einen Kanzler, der durch sechs Kanzleibeamte unterstützt werden müsste. Die Kanzlei müsste in einem besonders komplexen Umfeld tätig sein. Die Kanzlei des Gemeinschaftspatentgerichts wäre nicht nur zuständig für die Führung des Registers, sondern auch für den Schriftverkehr mit den Parteien und ihren rechtlichen Vertretern aus aller Welt, da bei Verfahren z.B. auch zwei Nicht-EU-Länder betroffen sein könnten. Die Kanzlei müsste eingehende Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien in allen Amtssprachen der Gemeinschaft bearbeiten können. Sie müsste Anfragen der Parteien (z.B. Auskunft über den Stand des Verfahrens, Termine der Sitzungen usw.) oder der Richter (z.B. Bitte um zusätzliche Informationen, fehlende Unterlagen usw.) mündlich und schriftlich beantworten können. Damit die korrekte Funktionsweise des Gericht gewährleistet wird, wird ein solcher täglicher Kontakt zwischen den Parteien und dem Gericht nicht auf den normalen Übersetzungs- oder Dolmetschdiensten beruhen können, sondern muss direkt von der Kanzlei geleistet werden. Darüber hinaus müsste die Kanzlei auch für die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden zuständig sein, die die Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts gemäß Artikel 244 und 256 EG-Vertrag durchsetzen. Das Gemeinschaftspatentgericht fällt nur das Urteil, das dann von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden muss. Die Kanzlei muss sicherstellen, dass die Kommunikation in der Amtssprache des Mitgliedstaates erfolgt, in dem die Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts durchgesetzt wird.

Der Urteilslektor scheint erforderlich zu sein, um zu überprüfen, dass das Urteil, das von den Richtern in einer Sprache entworfen wurde, die nicht unbedingt ihre Muttersprache sein muss, sprachlich korrekt ist. Dies ist gängige Praxis beim Gerichtshof, um Qualitätsstandards einzuhalten, und muss auch im Hinblick auf die Entscheidungen des neuen Gemeinschaftspatentgerichts und der Patentkammer des Gerichts erster Instanz erfolgen. Ein wissenschaftlicher Dokumentar scheint erforderlich zu sein, um die Gesetzgebung und Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten zu recherchieren und Daten für die Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit bereit zu stellen, die erforderlich sind, um eine gemeinschaftliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet zu schaffen. Da die Gerichtsbarkeit in Patentrechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien für die Rechtsordnung der Gemeinschaft ein völlig neues Gebiet ist, wären die wissenschaftlichen Dokumentare unerlässlich, um die in den Mitgliedstaaten geltenden Konzepte zu untersuchen, damit das Gericht diese bei der Behandlung neuer Fälle gebührend berücksichtigen kann. Ein zusätzlicher Gerichtssekretär für den Generalanwalt scheint in Anbetracht der in Artikel 225 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehen Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof erforderlich zu sein. Alle Patententscheidungen des Gerichts erster Instanz müssten auf ihre Einheitlichkeit und Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft werden. Wenn ein ernst zu nehmendes Risiko besteht, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegen könnte, unterstützt diese Person den Generalanwalt bei den erforderlichen Verfahren vor dem Gerichtshof. Neben dem Personal, das erforderlich ist, um das Gemeinschaftspatentgericht als solches zu betreiben, müssen die Vorschläge auch die erforderliche Aufstockung des Übersetzungsdienstes vorsehen. Die einschlägigen Veröffentlichungen (aus allen Mitgliedstaaten) wie juristische Fachliteratur, Zeitschriften und Sammlungen von Gerichtsentscheidungen sowie Veröffentlichungen aus allen Technologiebereichen und der Zugang zu juristischen und technischen Datenbanken müssen bereit gestellt werden.

- Erweiterung der Humanressourcen

Die neue Gerichtsbarkeit wird zwangsläufig eine Phase durchlaufen, während der je nach Art und Umfang der zu bewältigenden Aufgaben schrittweise Personal eingestellt werden kann.

In dem Jahr vor der geplanten Aufnahme der Rechtspflege (2010) genügt ein kleinerer Mitarbeiterstab für die notwendigen Vorbereitungsarbeiten. Es müssen nur die Richter und ihr Sekretariatspersonal ernannt werden. Es ist wichtig, dass alle Richter ab diesem Zeitpunkt anwesend sind. Sie müssen die Verfahrensordnung für Patentverfahren ausarbeiten, die gemäß Artikel 224 Absatz 5 und 225a Absatz 5 EG-Vertrag von den Richtern selbst verabschiedet wird. In dieser Phase müsste außerdem ein Bibliothekar mit den Vorbereitungen für den Aufbau der Gerichtsbibliothek beginnen. Folglich wurden in den Tabellen 2.3c), 7.1 niedrigere Ausgaben für 14 Mitarbeiter vorgesehen.

Ein größerer (aber noch nicht der vollzählige) Mitarbeiterstab ist ab dem Zeitpunkt erforderlich, wenn das Gemeinschaftspatentgericht 2010 seine Arbeit aufnimmt (vgl. dementsprechend höhere Ausgaben in den Tabellen 2.3. (c) und 7.2.). Zu Beginn der Tätigkeit der neuen Gerichtsbarkeit scheint ein Mitarbeiterstab von insgesamt 70 Personen angemessen, damit sie ihre Aufgaben korrekt erfuellen kann. Dazu gehören in erster Linie die sieben Richter des Gemeinschaftspatentgerichts. Insbesondere in der Anlaufphase muss das Gericht eine Reihe von Grundsatzentscheidungen in wichtigen Fragen treffen, durch die wichtige Präzedenzfälle geschaffen werden. Solche Entscheidungen sollten anstelle einer Kammer aus drei Richtern von einer erweiterten Kammer getroffen werden. Die gleiche Zahl von Richtern ist auch erforderlich, um eine reibungslos funktionierende Rechtsprechung im Falle der Krankheit oder des Urlaubs eines Richters zu gewährleisten. Was die drei Richter der Rechtsmittelkammer des Gerichtes erster Instanz anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass Rechtsmittel vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems an eingelegt werden können, insbesondere in bezug auf einstweilige Anordnungen oder Maßnahmen zur Beweissicherung. Darüber hinaus müssen alle technischen Sachverständigen, sieben für das Gemeinschaftspatentgericht und drei für das Gericht erster Instanz, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an vertreten sein. In jedem der vorhandenen Technologiebereiche kann es zu Verfahren kommen, und folglich kann die Zahl der Sachverständigen in der Anlaufphase nicht reduziert werden. Der Präsident des Gemeinschaftspatentgerichts, der neben seinen Rechtsprechungsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wird übernehmen müssen, und der Vertreter der ersten Gemeinschaftsrechtsprechung in privatenrechtlichen Streitigkeiten wird bei seiner Arbeit von Anfang an von einem Kabinettchef unterstützt werden müssen. Ein Urteilslektor für das Gemeinschaftspatentgericht und das Gericht erster Instanz wird vom ersten Betriebsjahr an erforderlich sein, weil beide Gerichte bereits von Anfang an Entscheidungen erlassen werden.

Dagegen werden fünf Gerichtssekretäre für das Gemeinschaftspatentgericht und zwei für das Gericht erster Instanz, zehn Sekretariatskräfte und ein wissenschaftlicher Dokumentar für diese Anlaufphase der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit ausreichend sein. Schließlich erscheint angesichts des Fallaufkommens dieser Anlaufphase ein erste (bescheidene) Verstärkung der Übersetzungs- und Dolmetschkapazitäten des Gerichtshofs um zehn Übersetzer und zehn Dolmetscher ausreichend.

Bestimmte Planstellen können zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden, je nach Anstieg des Fallaufkommens (vgl. höhere Ausgaben in den Tabellen 2.3 (c), 7.3 und 7.4). Dies betrifft den Sekretariatsbereich, für den für 2012 11 weitere Mitarbeiter vorgesehen sind. Für 2014 sind drei weitere Gerichtssekretäre für die Richter des Gemeinschaftspatentgerichts und das Gerichts erster Instanz vorgesehen, sodass letztendlich jeder Richter von einem Gerichtssekretär unterstützt wird. Im gleichen Jahr scheint ein weiterer Gerichtssekretär für den Generalanwalt für Nachprüfungsverfahren erforderlich zu sein, weil dann die Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts eine Zahl erreicht haben werden, deren Prüfung im Hinblick auf mögliche Nachprüfungsverfahren einen weiteren Posten rechtfertigen. Außerdem wäre erst 2014 ein zweiter wissenschaftlicher Dokumentar erforderlich, wenn das Fallaufkommen steigt. Schließlich können die Übersetzungs- und Dolmetschkapazitäten des Gerichtshofs im Verhältnis zum steigenden Fallaufkommen Schritt für Schritt erweitert werden, d.h. um weitere zehn Mitarbeiter im Jahr 2012 und weitere 18 im Jahr 2014. Der gesamte Mitarbeiterstab der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit wird im Jahr 2014 somit 114 Stellen betragen.

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

Entfällt

2.2. Laufzeit

Beginn: 2009

Ende: unbegrenzt

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

(a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

Entfällt

(b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

Entfällt

(c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7)

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2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorausschau

Entfällt

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

[...] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[X] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

Dem Vorschlag zufolge müssen die Parteien angemessene Gerichtsgebühren für Gemeinschaftspatentstreitsachen im ersten und zweiten Rechtszug zahlen (siehe Anhang II Artikel 23 der Satzung). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Höhe der Einnahmen jedoch nicht abgeschätzt werden. Was die Höhe der Gebühren anbelangt, sollte ein fairer Kompromiss gefunden werden zwischen dem Rechtsschutzanspruch einerseits und dem Grundsatz einer angemessenen Beteiligung der Parteien an den Kosten für die Dienste des Gemeinschaftspatentgerichts zur Lösung ihrer privatrechtlichen Streitigkeiten andererseits. Die Einnahmen aus Gerichtsgebühren werden ohnehin nur einen bescheidenen Beitrag zur Deckung der Gesamtkosten leisten; es ist keinesfalls zu erwarten, dass sich das System selbst trägt. Die Gebührenordnung mit den genauen Gebührensätzen wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs verabschiedet oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission.

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

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4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 225a und 245 EGV.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Der vorgeschlagene Ratsbeschluss ist Teil des Projekts zur Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems. Durch Änderung des Europäischen Patentübereinkommens und Beitritt der Gemeinschaft zu diesem Übereinkommen erhält das Europäische Patentamt die Befugnis, Gemeinschaftspatente zu erteilen, die ihren Inhabern Rechte gemäß der Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent verleihen. Für Streitsachen, insbesondere solche, die die Verletzung und die Gültigkeit dieser Rechte betreffen, soll nach einer Übergangszeit ein Gemeinschaftsgericht zuständig sein. Durch diese Maßnahmen wird der Patentschutz in Europa reformiert, der bisher durch nationale Patente gekennzeichnet war, die vor einzelstaatlichen Gerichten durchgesetzt werden mussten. Außerdem beinhalten sie die Anpassungen, die erforderlich sind, um dem Bedarf einer europäischen Wirtschaft Rechnung zu tragen, die im Binnenmarkt zunehmend grenzübergreifend tätig ist. Die Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Innovationsbranchen in der EU stärken, indem sie einen gemeinschaftsweit einheitlichen Patentschutz schaffen, der vor einem einzigen Gemeinschaftsgericht durchgesetzt werden kann, dessen Entscheidungen gemeinschaftsweite Wirkung haben.

Im Rahmen dieses Gesamtkonzepts zielt der vorliegende Vorschlag auf die Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichts als ersten Rechtszug in Gemeinschaftspatentstreitsachen und legt die Bestimmungen fest, die dafür sorgen, dass das Gericht erster Instanz künftig als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts fungieren kann.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Dass ein gemeinschaftsweit geltendes Patentschutzsystem benötigt wird, ist seit Jahrzehnten unbestritten. Die erste Initiative zur Schaffung eines solchen Systems bildete das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, durch das einheitliche Vorschriften für die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt geschaffen wurden, das jedoch weder Bestimmungen über die Rechte aus einem solchen Patent enthielt, noch eine zentrale Gerichtsbarkeit für die entsprechenden Streitsachen vorsah. Diese blieb weiterhin der einzelstaatlichen Gesetzgebung und den Gerichten der Vertragsstaaten überlassen. In einer zweiten Initiative versuchten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Gemeinschaftspatent einschließlich einer entsprechenden Gerichtsbarkeit auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung zu schaffen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen wurde am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte am 15. Dezember 1989 die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, die auch ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten beinhaltet. Diese Vereinbarung trat allerdings nie in Kraft. Im Zusammenhang mit dem Amsterdamer Gipfel im Juni 1997 (Aktionsplan für den Binnenmarkt) veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Förderung der Innovation durch Patente. In den Reaktionen auf dieses Grünbuch und bei der Anhörung am 25. und 26. November 1997 zeigte sich eine klare Befürwortung der Einführung eines Gemeinschaftspatentsystems. Schließlich nahm sich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 der Frage an und forderte die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems. In seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 erzielte der Rat Einigung über eine Reihe von Kernfragen des Gemeinschaftspatentssystems, einschließlich der Gerichtsbarkeitsaspekte, und forderte die Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts auf der Grundlage von Artikel 225a EGV.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Der Vorschlag ist ein Kernbestandteil des geplanten Gemeinschaftspatentsystems. Er enthält die nötigen Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Gemeinschaftspatentgerichts. Dieses wird sich mit den Rechtsstreitigkeiten über Gemeinschaftspatente befassen, wofür dem Gerichtshof die Zuständigkeit übertragen wird. Der Vorschlag enthält darüber hinaus die Bestimmungen, die dafür sorgen, dass das Gericht erster Instanz künftig als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts fungieren kann. Damit die Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit effizient funktionieren kann, sind angemessene Ressourcen nötig. Es sind die nötigen Mitarbeiter einzustellen (Richter, Kanzler, Hilfsberichterstatter, Gerichtssekretäre, Urteilslektoren, wissenschaftliche Dokumentare, Sekretariatskräfte, Übersetzer, Dolmetscher, Bibliothekar) und die nötigen Sitzungssäle und Ausrüstungen bereitzustellen (Büroausstattung, Informations- und Telekommunikationseinrichtungen, Bibliothek).

5.3. Durchführungsmodalitäten

Bei den unter Ziffer 5.2 genannten Mitarbeitern handelt es sich um Statutspersonal des Gerichtshofs.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

Entfällt

6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

Entfällt

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Das Jahr vor der Aufnahme der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit (2009)

Die folgenden Tabellen zeigen die Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben im Jahr 2009, dem Jahr vor der Aufnahme der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit.

7.1.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.1.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.1.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme im Jahr 2009

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2. Die beiden ersten Tätigkeitsjahre der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit (2010-2011)

Die folgenden Tabellen zeigen die Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben in den Jahren 2010 -2011, den beiden ersten Tätigkeitsjahren ab Beginn der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit.

7.2.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

7.2.2.1. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen 2010

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. Die Ausgaben für 2010 neu geschaffene Planstellen entsprechen sechs Monaten.

7.2.2.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen 2011

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.2.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

7.2.3.1. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme 2010

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

7.2.3.2. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme 2011

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3. Drittes und viertes Tätigkeitsjahr der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit (2012 - 2013)

Die folgenden Tabellen zeigen die Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben in den Jahren 2012 und 2013, dem dritten und vierten Tätigkeitsjahr der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit.

7.3.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

7.3.2.1. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen 2012

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. Die Ausgaben für 2012 neu geschaffene Planstellen entsprechen sechs Monaten.

7.3.2.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen 2013

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme in den Jahren 2012 und 2013

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4. Ende der Anlaufphase (2014)

Die folgenden Tabellen zeigen die Auswirkungen auf Personal- und Verwaltungsausgaben im Jahr 2014, dem Jahr, in dem der Mitarbeiterstab der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit vollzählig sein wird.

7.4.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. Die Ausgaben für 2014 neu geschaffene Planstellen entsprechen sechs Monaten.

7.4.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung und Bewertung

Unter Ziffer 5 seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 sieht der Rat einen Überwachungsmechanismus für das Gemeinschaftspatentsystem einschließlich der Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit vor. Was den Inhalt des vorliegenden Beschlusses anbetrifft, müssen die Organisation des Gemeinschaftspatentgerichts und die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Arbeit des Gemeinschaftspatentgerichts im ersten Rechtszug und des Gerichts zweiter Instanz bei Rechtsmittelverfahren angesichts der gesammelten Erfahrungen überprüft werden. Die Kommission wird den Gerichtshof und die Betroffenen konsultieren müssen, um Informationen über die Funktionsweise der Gemeinschaftspatentgerichtsbarkeit zu erheben, ferner wird sie die erhobenen Daten auswerten und erforderlichenfalls Änderungen des vorliegenden Beschlusses vorschlagen müssen.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Gemäß der Gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates vom 3. März 2003 wird die Kommission fünf Jahre nach Erteilung des ersten Gemeinschaftspatents einen Bericht über die Funktionsweise aller Aspekte des Gemeinschaftspatentsystems einschließlich der Gerichtsbarkeit vorlegen. Weitere Überprüfungen werden in regelmäßigen Abständen folgen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt. Der Vorschlag beinhaltet die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts und das Rechtsmittelverfahren beim Gericht erster Instanz; es handelt sich nicht um einen Politikbereich mit Betrugsrisiko.

FOLGENABSCHÄTZUNG AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts und die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht erster Instanz

Dokumentennummer

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft in diesem Bereich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität notwendig, und was sind die Hauptziele?

Das Gemeinschaftspatentsystem soll gemeinschaftsweiten Patentschutz bieten, der vor einem einzigen, nach einheitlichen Maßgaben vorgehenden Gericht durchgesetzt werden kann, und die Entscheidungen dieses Gerichts sollen gemeinschaftsweite Wirkung haben. Dies kann nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird von dem vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- Welche Wirtschaftszweige?

Das Gemeinschaftspatentssystem betrifft alle Wirtschaftszweige, die sich mit patentierbaren technischen Erfindungen befassen. Sie können bei Rechtsstreitigkeiten vor der Gemeinschaftsgerichtsbarkeit als Partei betroffen sein.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

Grundsätzlich können Unternehmen aller Größenordnungen Partei in einer Gemeinschaftspatentsache vor dem Gemeinschaftspatentgericht sein. Der Inhaber eines Gemeinschaftspatents kann beispielsweise als Kläger vor dem Gemeinschaftspatentgericht die Durchsetzung seiner Rechte aus dem Gemeinschaftspatent betreiben. Ein Dritter kann als Kläger die Gültigkeit eines Gemeinschaftspatents, das seinem Inhaber ausschließliche Rechte verleiht, anfechten, wenn er es für ungültig hält. Der Rechtsinhaber kann als Beklagter die Gültigkeit eines Patents verteidigen oder sich als Dritter gegen den Vorwurf der Verletzung eines Gemeinschaftspatents zur Wehr setzen.

Das Gemeinschaftspatentsystem soll die Patentierung von Erfindungen insbesondere für mittelständische Unternehmen attraktiver machen, was ihre Bedeutung für diese Gruppe von Unternehmen beträchtlich erhöhen wird. Bisher erfolgt die Patenterteilung in einzelnen Mitgliedstaaten oder mit Wirkung für einzelne Mitgliedstaaten, und die Rechte müssen vor den Gerichten der betreffenden Mitgliedstaaten nach dem einzelstaatlichen Patent- und Prozessrecht durchgesetzt werden, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen beschwerlich ist. Das Gemeinschaftspatentgericht wird die Durchsetzung eines einheitlichen, gemeinschaftsweit geltenden Patentschutzes in einem einzigen Gerichtsverfahren vor einem nach einheitlichen Maßgaben vorgehenden Gericht ermöglichen.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Spürbare Auswirkungen für die Unternehmen gibt es nur im Falle einer Streitsache, die ein Gemeinschaftspatent betrifft. In diesem Fall müssen sie sich mit den Verfahrensregeln vor dem Gemeinschaftspatentgericht vertraut machen.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben:

Wirtschaftliche Auswirkungen wird der vorgeschlagene Beschluss nur in Verbindung mit den anderen Rechtsinstrumenten zur Schaffung des Gemeinschaftspatentsystems haben. Das Gemeinschaftspatentsystem als Ganzes wird positive wirtschaftliche Auswirkungen haben, insbesondere:

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

Das Gemeinschaftspatentsystem wird sich positiv auf die Investitionen auswirken, weil es für einen besseren gemeinschaftsweiten Rechtsschutz für Erfindungen sorgt. Die Rentabilität von Investitionen in innovative Technologien wird besser gesichert, was einen Anreiz für mehr Investitionen bietet. Außerdem werden die Unternehmen, denen ein besserer Rechtsschutz zu geringeren Kosten zur Verfügung gestellt wird, die Mittel, die ihnen für Forschung und Entwicklung zur Verfügung stehen, effizienter einsetzen können. Das wird sich in mehr Erfindungen niederschlagen, die wiederum die Investitionen zur wirtschaftlichen Nutzung dieser Erfindungen ankurbeln werden. Da ein wirksamer Patentschutz häufig die rechtliche Grundlage für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens ist, wird ein umfassenderer, einfacherer und kostengünstigerer Patentschutz die Gründung neuer Unternehmen fördern.

- auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen

Das Gemeinschaftspatentsystem wird den Patentschutz wirksamer, einfacher und kostengünstiger gestalten. Das betrifft nicht nur die Unternehmen, die bereits Patentschutz in Anspruch nehmen, das neue System wird den Patentschutz auch für andere Unternehmen, insbesondere für mittelständische Firmen, zugänglicher und erschwinglicher machen. Die Möglichkeit, eine Erfindung und damit die dafür getätigten Investitionen gemeinschaftsweit zu schützen, wird für alle Unternehmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, die Fähigkeit, im Binnenmarkt zu bestehen, erhöhen. Außerdem wird die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gegenüber ihren wichtigsten Handelspartnern und Wettbewerbern gestärkt. Heute ist der Patentschutz beispielsweise in den Vereinigten Staaten oder in Japan deutlich billiger als in Europa, wo er sich nach den nationalen und dem europäischen Patentsystem richtet. Amerikanische und japanische Unternehmen können daher patentfähige Produkte, die sie später weltweit vermarkten, zu deutlich geringeren Kosten entwickeln. Das gemeinschaftliche Patentschutzsystem soll diesen Wettbewerbsnachteil für die europäische Wirtschaft beseitigen.

- auf die Beschäftigung?

Höhere Investitionen in die Entwicklung neuer Technologien und eine erhöhte Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft werden neue Arbeitsplätze schaffen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist für alle Bereiche der Technik und die damit verknüpften Branchen zu erwarten. Insbesondere die modernen, innovativen Technologien, die eine immer größere Rolle in einer wissensbasierten globalisierten Wirtschaft spielen, werden davon profitieren.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Entfällt. Es kann hinsichtlich der Schaffung des Gemeinschaftspatentgerichts und der Rechtsmittelkammer für Patentsachen des Gerichts erster Instanz sowie hinsichtlich deren Organisation und satzungsmäßigen Verfahren keine Unterscheidung nach Unternehmensgrößenklassen getroffen werden.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Dass ein gemeinschaftsweit geltendes Patentschutzsystem benötigt wird, ist seit Jahrzehnten unbestritten. Die erste Initiative zur Schaffung eines solchen Systems bildete das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, durch das einheitliche Vorschriften für die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt geschaffen wurden, das jedoch weder Bestimmungen über die Rechte aus einem solchen Patent enthielt, noch eine zentrale Gerichtsbarkeit für die entsprechenden Streitsachen vorsah. Diese blieb weiterhin der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung der Vertragsstaaten überlassen. In einer zweiten Initiative versuchten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Gemeinschaftspatent einschließlich einer entsprechenden Gerichtsbarkeit auf der Grundlage einer internationalen Vereinbarung zu schaffen. Das Gemeinschaftspatentübereinkommen, wurde am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnet. Es folgte am 15. Dezember 1989 die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, die auch ein Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten beinhaltet. Diese Vereinbarung trat allerdings nie in Kraft. Im Zusammenhang mit dem Amsterdamer Gipfel im Juni 1997 (Aktionsplan für den Binnenmarkt) veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Förderung der Innovation durch Patente. In den Reaktionen auf dieses Grünbuch und bei der Anhörung am 25. und 26. November 1997 zeigte sich eine klare Befürwortung der Einführung eines Gemeinschaftspatentsystems. Schließlich nahm sich der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 der Frage an und forderte die Schaffung eines Gemeinschaftspatentsystems. In seiner Gemeinsamen politischen Ausrichtung vom 3. März 2003 erzielte der Rat Einigung über eine Reihe von Kernfragen des Gemeinschaftspatentssystems, einschließlich der Gerichtsbarkeitsaspekte, und forderte die Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts auf der Grundlage von Artikel 225a EGV.