52003DC0499

Mitteilung der Kommission - Die strukturfonds und ihre koordinierung mit dem kohäsionsfonds - Überarbeitete indikative leitlinien /* KOM/2003/0499 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION - DIE STRUKTURFONDS UND IHRE KOORDINIERUNG MIT DEM KOHÄSIONSFONDS - ÜBERARBEITETE INDIKATIVE LEITLINIEN

INHALTSVERZEICHNIS

1. Die Europäischen Rate - Weiterbearbeitung durch die Kommission

1.1. Beschäftigung und Investitionen in die Humanressourcen

1.2. Nachhaltige Entwicklung, Risikovermeidung und Umwelt

1.3. Forschung und Entwicklung

1.4. Informationsgesellschaft

1.5. Unternehmenspolitik

2. Politiken, bei denen sich der Rechtsrahmen seit der Annahme der indikativen Leitlinien von 1999 geändert hat

2.1. Landwirtschaft und Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums

2.2. Fischerei

2.3. Energie

2.4. Wettbewerb

2.5. Forschung und Entwicklung

3. Gemeinschaftspolitiken, an denen derzeit Änderungen vorgenommen werden

3.1. Transeuropäische Energienetze

3.2. Verkehrspolitik

4. Für eine effizientere Durchführung der Strukturpolitik

4.1. Folgen der Vereinfachung für die Halbzeitüberprüfung

4.2. Öffentlich-private Partnerschaften

4.3. Finanzierung von Großprojekten

Rechtsrahmen

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [1] hat die Kommission am 1. Juli 1999 allgemeine indikative Leitlinien [2] für die Strukturfonds auf der Basis einschlägiger und vereinbarter Gemeinschaftspolitiken angenommen. Diese Leitlinien sollten den nationalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Programmplanungsstrategien für die Ziele 1, 2 und 3 der Strukturfonds sowie bei deren Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds Hilfestellung geben. Die Kommission stellte darin ihre Prioritäten auf der Grundlage den bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen sowie den mit den Strukturinterventionen verbundenen Gemeinschaftspolitiken dar.

[1] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1

[2] KOM(1999) 344 endg. vom 1.7.1999

Gemäß dem oben genannten Verordnungsartikel werden die indikativen Leitlinien vor der Halbzeitbewertung von der Kommission überarbeitet. Diese Überarbeitung ist eine wichtige Etappe innerhalb des siebenjährigen Programmplanungszeitraums (2000-2006). Sie soll den Mitgliedstaaten die Anpassung ihrer Programmplanungsdokumente ermöglichen, wobei zum einen etwaige zwischenzeitliche Veränderungen im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich sowie Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt und zum anderen die Schlussfolgerungen der Halbzeitbewertung gemäß Artikel 42 der oben genannten Verordnung zu berücksichtigen sind.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, in hinreichend begründeten Fällen eine Überarbeitung vorzunehmen. Generell sei darauf hingewiesen, dass die Leitlinien von 1999 ihre Gültigkeit behalten. Was di indikativen Leitlinien angeht, so sind sie als zusätzliche Orientierung für die Mitgliedstaaten gedacht. Diese Leitlinien leisten in jedem Fall einen gültigen Beitrag zur Festlegung kohärenter und ausgewogener Entwicklungsprioritäten für die Interventionen. In den überarbeiteten Leitlinien wird auf wichtige Änderungen der von der Europäischen Union durchgeführten Politiken hingewiesen, die sich auf die Programmplanung der Strukturfonds auswirken könnten. Dadurch kann den zuständigen nationalen und regionalen Behörden bei der etwaigen Überarbeitung ihrer Interventionen Hilfestellung geleistet werden.

Die Halbzeitüberprüfung kann so zu qualitativen Änderungen in einigen prioritären Bereichen führen. Zwar sollen die Strukturfonds vorrangig auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und daher auf Investitionen zielen, dennoch muss man in Betracht ziehen , dass sich die Konjunktur hat seit der Verabschiedung der indikativen Leitlinien wesentlich verschlechtert hat. Analysen gehen davon aus, dass die gemeinschaftlichen Förderkonzepte im wesentlichen aus öffentlichen Investitionen bestehen. Diese haben eine schwache Auswirkung auf die Salden der öffentlichen Haushalte. Gleichwohl könnte die in den Mitgliedstaaten vorherrschende Haushaltssituation zu einer größeren Selektivität von Projekten und Programmen führen.

Die Halbzeitüberprüfung -könnte auch von den erheblichen Fortschritten, die von den zuständigen Behörden im Hinblick auf eine Vereinfachung, Klärung und Koordinierung sowie eine größere Flexibilität der Strukturfondsverwaltung erzielt wurden, profitieren Im vorliegenden Dokument wird auf diese Frage eingegangen.

Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der oben genannten Verordnung wird die Indexierung der Mittelausstattungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 von der Kommission erforderlichenfalls im Rahmen der technischen Anpassung anhand der letzten verfügbaren Wirtschaftsdaten revidiert. Die Kommission hat Berechnungen im Hinblick auf die jährliche technische Anpassung der Finanziellen Vorausschau für das Jahr 2004 vorgenommen. Danach weichen der theoretische Deflator der Strukturfonds (10,4%) und der effektive kumulierte Deflator (10,7%) nur geringfügig voneinander ab. Würde die Halbzeitanpassung an die Inflation auf dieser Grundlage vorgenommen, so würden sich für die Strukturfonds für jedes der drei letzten Programmplanungsjahre zusätzliche Mittel in Höhe von 90 Mio. EUR ergeben, die proportional auf alle in den 15 Mitgliedstaaten kofinanzierten Programme aufgeteilt werden müssten. Angesichts der geringfügigen Abweichung sieht die Kommission keine Veranlassung, die Indexierungsgrundlage für die Strukturfonds zu ändern.

Für die Halbzeitüberarbeitung der Leitlinien hat die Kommission vier Schwerpunkte festgelegt:

- die Europäischen Rate - Weiterbearbeitung durch die Kommission;

- Politiken, bei denen sich der Rechtsrahmen geändert hat;

- Gemeinschaftspolitiken, für die die Kommission Änderungen vorgeschlagen hat;

- Maßnahmen, mit denen die Durchführung der Strukturfonds effizienter gestaltet werden soll.

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Leitlinien eines der Elemente der Halbzeitüberprüfung bilden. Den Verwaltungsbehörden und den Mitgliedstaaten obliegt es, Vorschläge für Änderungen der Interventionen einzureichen, über die im Einvernehmen mit der Kommission und insbesondere unter Berücksichtigung der Bewertungsergebnisse entschieden wird. Die Mitgliedstaaten werden darauf hingewiesen, dass bei jeder Änderung der Programmplanungsdokumente gegebenenfalls eine Aktualisierung des Anzeigers für staatliche Beihilfen vorzusehen ist.

Darüber hinaus hat die Kommission zusätzliche indikative Leitlinien für die Beitrittsländer [3] angenommen, die deren besonderer Lage sowie der kürzeren Dauer ihres Strukturfonds-Programmplanungszeitraums Rechnung tragen.

[3] KOM(2003) 110 endg. vom 12. März 2003

1. Die Europäischen Rate - Weiterbearbeitung durch die Kommission

Gleich nach Beginn des laufenden Programmplanungszeitraums sind bestimmte Gemeinschaftsprioritäten stärker in den Mittelpunkt gerückt. Nach Ansicht der Kommission sollten diese Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung weiter ausgebaut werden, wobei insbesondere die durch die verschiedenen Gipfeltreffen des Europäischen Rates ausgelösten Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

So wurde auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000 für die Europäische Union ein neues strategisches Ziel für das kommende Jahrzehnt vereinbart, nämlich "das Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen". Zur Verwirklichung dieses Ziels bedarf es einer globalen Strategie, die die Union in die Lage versetzen soll, "wieder die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung zu schaffen und den regionalen Zusammenhalt in der Europäischen Union zu stärken".

Die Umprogrammierung der Strukturfonds kann die Möglichkeit bieten, den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem strategischen Ziel zu verstärken, indem insbesondere Investitionen kofinanziert werden, die auf die Förderung der Beschäftigung, des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie der Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Regionen in der Union abzielen. Dieses Ziel könnte erreicht werden durch eine Anpassung der Programmplanungsdokumente mit verstärkter Schwerpunktsetzung auf Wettbewerbsfaktoren wie z.B. Zugänglichkeit, wissensbasierte Wirtschaft, Innovation, Forschung und Entwicklung, Umwelt, Beschäftigung, soziale Eingliederung und lebensbegleitendes Lernen, insbesondere im Kontext der wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierungen, die sich aus dem technologischen Wandel und dem wirtschaftlichen Aufholprozess in der Union ergeben.

Des Weiteren sei auf die Auswirkungen des in Lissabon festgelegten Ziels auf bestimmte Politiken hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind folgende Bereiche zu nennen:

1.1. Beschäftigung und Investitionen in die Humanressourcen

Die neue Europäische Beschäftigungsstrategie (EBS) wurde als ein Schlüsselinstrument neu fokussiert, mit dem die Lissabonner Strategie in der erweiterten EU unterstützt werden soll. Die neuen Leitlinien, die im Juli 2003 angenommen wurden, sind mittelfristig angelegt und sollen bis 2006 stabil bleiben. In Übereinstimmung mit der Lissabonner Agenda verfolgen sie drei übergreifende Ziele: Vollbeschäftigung, einschließlich der Lissabonner Beschäftigungsziele; bessere Arbeitsqualität und -produktivität, die die Notwendigkeit für bessere Arbeitsplätze in einer wissensbasierten Wirtschaft reflektieren und jene der Wettbewerbsfähigkeit in der EU begünstigt; Förderung des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration, indem soziale und regionale Disparitäten betreffend Beschäftigung reduziert werden. Zehn Handlungsprioritäten wurden identifiziert, die diese drei Ziele unterstreichen: aktive und präventive Maßnahmen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmergeist, Anpassungsfähigkeit und Mobilität, Förderung des Humankapitals und lebensbegleitenden Lernens, Arbeitskräfteangebot und aktives Altern, Geschlechtergleichstellung, Integration benachteiligter Gruppen, Anreize für Arbeit, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und regionale Disparitäten. Die Leitlinien rufen dazu auf, die effektive Umsetzung, auch auf regionaler und lokaler Ebene, sicherzustellen. Es wird unterstrichen, dass die operativen Dienste im Kontext des besseren Regierens wirksam und effizient verwirklicht werden. Die Mitgliedstaaten werden eingeladen, das Potenzial der Strukturfonds in vollem Umfang nutzbar zu machen, um die Verfolgung der Strategien zu unterstützen und die institutionellen Kapazitäten im Beschäftigungsbereich zu stärken.

Die Halbzeitüberprüfung bietet die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Erfahrungen des laufenden Programmplanungszeitraums sowie der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten besser zu den Prioritäten der überarbeiteten EBS und zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele beizutragen.

Verstärkung aktiver und präventiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung

Die Fonds könnten dafür verwendet werden, dass aktive und präventive Maßnahmen und die entsprechenden Ziele, die in den neuen Leitlinien definiert wurden, in drei Schritten gefördert werden: beginnend mit einer personenbezogenen Dienstleistung bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit, gefolgt von einem "neuen Start" bevor die 6 bzw. 12 Monate Arbeitslosigkeit sowie von Aktivierungsmaßnahmen bevor die Langzeitarbeitslosigkeit erreicht werden. Aktivierungsmaßnahmen sollten für alle nichtbeschäftigten Personen zugänglich gemacht werden -- sowohl registrierte Arbeitslose als auch Nichterwerbstätige -- eingesetzt werden, um diese besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vermehrte Aufmerksamkeit könnte auch den von der Arbeitslosigkeit bedrohten Personen zuteil werden, insbesondere im Kontext der Restrukturierung.

Die Fonds sollten weiterhin die Modernisierung und Effizienzsteigerung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen in Mitgliedstaaten, inklusive deren Aktivitäten im Bereich der Informations- und Vermittlungstätigkeiten und deren Bemühungen um Anpassungen des Arbeitsmarkts sowie deren Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten, unterstützen.

Förderung der Eingliederung besonders benachteiligter Personen in den Arbeitsmarkt

Die Strukturfonds sollten Initiativen unterstützen, die zu einer höheren Beschäftigungsaufnahme führen, indem das Potenzial aller Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Frauen und älteren Arbeitnehmer, genützt wird, z.B. durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsorganisationen. Nachdem das Jahr 2003 zum Europäischen Jahr der Behinderten ausgerufen wurde, sollte verstärkt auf Maßnahmen geachtet werden, die den Zugang bzw. die Wiedereingliederung von Behinderten in den Arbeitsmarkt fördern. Desgleichen könnten die Strukturfonds verstärkt eingesetzt werden, um die Erwerbsbeteiligung von legalen Zuwanderern und ethnischen Minderheiten zu steigern - insbesondere von Frauen, die häufig besondere Probleme beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Die Fonds sollten sich weiterhin der Langzeitarbeitslosen annehmen, da eine lange Arbeitslosigkeit ein erhöhtes Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung mit sich bringt. Schließlich sollten die Strukturfonds auch eine stärkere Koordinierung zwischen den für soziale Wiedereingliederung zuständigen Stellen und den Arbeitsverwaltungen herbeiführen, um die Eingliederung von sozial ausgegrenzten Personen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Förderung der Humanressourcen, des lebenslangen Lernens und des aktiven Alterns

Die Unterstützung des lebenslangen Lernens spielt im Rahmen mehrerer Schwerpunkte der derzeitigen Förderprogramme eine Rolle, doch könnte dieser vorrangige Bereich noch weiter ausgebaut werden. So können die Fonds in stärkerem Maße dazu beitragen, die Bildungs- und Ausbildungssysteme zu verbessern und Einzelpersonen und Arbeitgebern die notwendigen Anreize für Investitionen in die Humanressourcen zu bieten.

Die Fonds sollten die notwendigen Investitionen in die Gestaltung und den Ausbau der Bildungs- und Ausbildungssysteme fördern - insbesondere in Regionen mit einem Mangel an ausreichend qualifizierten Arbeitskräften-, um jungen Menschen die Fertigkeiten zu vermitteln, die sie benötigen, um die Herausforderungen einer wissensbasierten Gesellschaft und Wirtschaft zu bewältigen. Entsprechend der Zielsetzung von Lissabon, die Zahl der vorzeitigen Schulabgänger bis 2010 zu halbieren, ist besonders darauf zu achten, dass jungen Menschen mit Lernschwierigkeiten ein höheres Qualifikationsniveau ermöglicht und die Schulabbrecherquote verringert wird.

Angesichts einer alternden Bevölkerung und des verbreiteten frühen Ausscheidens aus dem Berufsleben ist es wesentlich, die notwendigen Anreize zu geben, um die Arbeitsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu steigern und sie länger im Beruf zu halten. Die Fonds könnten Anreize für Investitionen in das lebenslange Lernen von Erwachsenen und insbesondere von älteren Arbeitnehmern fördern, damit diese ihre Qualifikationen aktualisieren können. Auf diese Weise soll das aktive Altern gefördert und die Erwerbsbeteiligung dieser Menschen gesteigert werden.

Förderung des Unternehmergeistes der Anpassungsfähigkeit und der Mobilität

Innovation und unternehmerische Initiative sind entscheidende Triebkräfte für mehr Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Strukturfonds sollten vollauf genutzt werden, um das Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätze in Unternehmen zu steigern, insbesondere durch neue Unternehmen, sowie durch Betriebe im Dienstleistungs- und Forschungsbereich. Hierzu müssen u.a. unternehmerische und Managementfähigkeiten sowie Dienstleistungen für Unternehmensgründungen, insbesondere durch Frauen und Arbeitslose, aktiver gefördert werden.

Die Strukturmaßnahmen sollten weiterhin darauf ausgerichtet sein, die Anpassungsfähigkeit von Einzelpersonen und Arbeitgebern an den wirtschaftlichen und sozialen Wandel und ein sich in zunehmendem Maße veränderndes Arbeitsumfeld zu fördern. Der Zugang von Arbeitnehmern zur fortlaufenden Weiterbildung sollte gefördert werden, besonders für gering qualifizierte Arbeitnehmer sowie für Arbeitnehmer in KMU. Es sollten innovative Formen der Arbeitsorganisation gefördert werden, die zur internen Flexibilität, verbesserter Produktivität und Arbeitsqualität beitragen, z.B. durch Weiterbildung und Beratungsleistungen für Unternehmer. Daher sollten diese Bemühungen so weitergeführt werden, dass Arbeitnehmern, vor allen in KMU, Fortbildungen und Beratungen geboten werden, die die neuen Technologien zu ihren Gunsten nützen.

Für die Sicherung der Arbeitsqualität und die Risikoverhütung sind das Engagement und die vollständige Einbeziehung der Sozialpartner unerlässlich. Besonderes Augenmerk sollte auf Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Unternehmer in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelegt werden.

Die Strukturfonds sollen sich auf Initiativen erstrecken, die die wirtschaftliche Restrukturierung vorwegnehmen und positive abwickeln. Die berufliche und geographische Mobilität soll durch die Fonds ebenfalls unterstützt werden.

Chancengleichheit

Der duale Ansatz zur Förderung der Chancengleichheit muss fortgesetzt und verstärkt werden [4]. Das Gender-Mainstreaming ist zwar bei allen aus den Strukturfonds unterstützten Maßnahmen vorgeschrieben, doch sollte dieses Mainstreaming durch positive Aktionen ergänzt werden.

[4] KOM (2002) 748 endg. vom 20.12.2002 über die Implementierung des Gender-Mainstreaming in den Strukturfonds-Programmplanungsdokumenten 2000-2006

Die Aufgabe der Kinder- und Altenbetreuung stellt nach wie vor ein bedeutendes Hindernis für die Eingliederung von Frauen in den Arbeitsmarkt dar. Die Fonds sollten die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen unterstützen, den Zugang zu diesen Einrichtungen zu verbessern und speziell die vom Europäischen Rat von Barcelona in Bezug auf Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzten Zielvorgaben zu erfuellen.

Die Fonds können ein wichtige Rolle bei der weiteren Bekämpfung struktureller Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt spielen, z.B. durch Sensibilisierungsmaßnahmen zur Verringerung der sektor- oder berufsbezogenen geschlechtsspezifischen Segregation und zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Darüber hinaus können die Fonds die Anstrengungen der Mitgliedstaaten und Regionen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums unterstützen. Die Kommission hat bereits eine Reihe bewährter Verfahren in den EU und den EFTA/EWR-Staaten ermittelt [5], die bei der Ausarbeitung solcher Fördermaßnahmen als Beispiele dienen können.

[5] Siehe http://europa.eu.int/comm/enterprise/ entrep1reneurship/craft/craft-women/bestproject-women.htm

Die Fonds sollten sich verstärkt auf die Wiedereingliederung älterer Frauen und auf die Verbesserung von deren Qualifikationen konzentrieren, da die Eingliederung älterer Frauen in den Arbeitsmarkt durch Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts wie auch des Alters merklich erschwert wird.

Regionale Beschäftigungsdisparitäten

Die Bekämpfung der Disparitäten im Bereich der regionalen Beschäftigungs- und Arbeitslosigkeit bleibt eine Priorität. Die Fonds sollen Initiativen unterstützen, die das Potenzial der lokalen Arbeitsplatzschaffung, insbesondere der Solidarwirtschaft, untersuchen. Günstige Bedingungen für Aktivitäten im privaten Sektor und für Investitionen in zurück gebliebenen Regionen sollen gefördert werden. Öffentliche Investitionen in Humankapital sowie in adäquate Infrastruktur ist notwendig.

1.2. Nachhaltige Entwicklung, Risikovermeidung und Umwelt

Nachhaltige Entwicklung

Im Juni 2001 vereinbarte der Europäische Rat von Göteborg eine Strategie für nachhaltige Entwicklung in der EU. Mit dieser Strategie wird der in der Lissabonner Strategie enthalten politischen Verpflichtung entsprochen, eine nachhaltige Entwicklung herbeizuführen.

Die Strategie für eine nachhaltige Entwicklung bietet der Europäischen Union die positive langfristige Perspektive einer wohlhabenderen und gerechteren Gesellschaft. In der Praxis erfordert dies, dass das Wirtschaftswachstum den Fortschritt im sozialen Bereich fördert und die Umwelt respektiert, dass die Sozialpolitik die Leistung der Wirtschaft unterstützt und dass die Umweltpolitik kostenwirksam ist [6]. Im Anschluss hat die Kommission mit der Folgenabschätzung ein Instrument eingeführt, mit dem die Qualität und die Kohärenz des Strategieentwicklungs prozesses verbessert werden sollen. Durch die Folgenabschätzung werden die voraussichtlichen positiven und negativen Auswirkungen vorgeschlagener Maßnahmen ermittelt und Widersprüche zwischen miteinander konkurrierenden Zielen hervorgehoben. Die Folgenabschätzung wird ab 2003 nach und nach für alle wichtigen Initiativen eingeführt [7].

[6] "Nachhaltige Entwicklung in Europa für eine bessere Welt: Strategie der Europäischen Union für die nachhaltige Entwicklung", Mitteilung der Kommission, KOM (2001) 264 vom 15.5.2001

[7] "Folgenabschätzung", Mitteilung der Kommission, KOM (2002) 276 vom 5.6.2002

Mit dem Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 wurde das sechste Umweltaktionsprogramm (UAP) verabschiedet. Mit dem UAP wurde der Kommission ein Rahmen für die Umsetzung des Pfeilers "Umwelt" der Strategie für nachhaltige Entwicklung an die Hand gegeben.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission eine Bewertung des Beitrags der Strukturfonds zu einer nachhaltigen Entwicklung eingeleitet. Dabei sollte ermittelt werden, wie die wirtschaftliche, die soziale und die ökologische Dimension einer nachhaltigen Regionalentwicklung besser in die Strukturfonds-Programmplanung integriert werden können.

So wurden z.B. Probleme identifiziert, die die Auswirkungen des Straßenbaus auf die Flächennutzung und die Emissionen, die Auswirkungen von Neuentwicklungen "auf der grünen Wiese" auf die Artenvielfalt und die Emissionen oder die Auswirkungen des Fremdenverkehrs auf die natürlichen Lebensräume betreffen.

Die Interventionen können aber auch bei mehreren Entwicklungsaspekten zugleich Verbesserungen bewirken. Beispiele hierfür sind Investitionen in brachliegende Flächen und Gebäude, mit denen die wirtschaftliche Entwicklung gefördert und die Umwelt verbessert wird, Investitionen in die Humanressourcen, die sowohl die wirtschaftliche Entwicklung als auch die soziale Eingliederung fördern, sowie Investitionen in den Ökotourismus, die die wirtschaftliche Entwicklung fördern und zu Umweltverbesserungen führen.

Viele Regionen haben in ihrer Strukturfonds-Programmplanung bereits den Weg hin zu einem nachhaltigeren Konzept eingeschlagen. Es wird empfohlen, bei der Halbzeitüberprüfung expliziter auf Maßnahmen zu achten, die bei mehreren Entwicklungsaspekten zugleich Verbesserungen bewirken. Des Weiteren sollten die Verfahren für die Konzipierung und Auswahl der Projekte im Hinblick auf das angestrebte Ziel einer nachhaltigen Entwicklung überprüft werden. Schließlich zielen bestimmte Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung bereits direkt auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den ländlichen Gebieten entsprechend der Agenda von Göteborg ab wie z.B. die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, die der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt dienen, oder Maßnahmen zum Schutz der Umwelt im Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft und der Landschaftspflege im Rahmen von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. Mai 1999 [8].

[8] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80

Risikoverhütung

Angesichts der namentlich im Jahr 2002 aufgetretenen Naturkatastrophen, von denen mehrere Regionen der Mitgliedstaaten und der Beitrittsländer getroffen wurden, hat die Kommission dem Rat den Erlass einer Verordnung zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Solidaritätsfonds vorgeschlagen.

Aus diesem Fonds wird den Katastrophenregionen eine Unterstützung gewährt, um insbesondere den kurzfristigen Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen zu ermöglichen. Der Fonds hat somit eine "kurative" Zweckbestimmung, indem er für die Behebung der von Katastrophen (vor allem Naturkatastrophen) größeren Ausmaßes verursachten Schäden eingesetzt wird.

Umweltkatastrophen wie die Havarie der ERIKA und diejenige der PRESTIGE haben die Kommission zudem veranlasst, ihre Rechtsvorschriften zu verschärfen, um gegen Billigflaggen vorzugehen und Europa vor den Risiken einer Ölpest zu schützen. Insbesondere soll die Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs beschleunigt werden. Diese Initiativen sehen auch die Errichtung eines zusätzlichen Fonds für Entschädigungen bei Ölverschmutzungen (COPE-Fonds) vor, die vom Rat derzeit geprüft wird. Die jüngsten Katastrophen haben jedoch derartige Auswirkungen auf das Wirtschaftsgefüge der betroffenen Regionen, dass die Kapazität der vorhandenen Entschädigungsmechanismen überschritten wird. Im Sinne der Prävention wird es darüber hinaus zur Verbesserung der Sicherheit des Verkehrs erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten ihre Mittel verstärken und koordinieren, indem z.B. Schutzhäfen eingerichtet werden. Die strukturpolitischen Finanzinstrumente sollten einen Beitrag zu dieser neuen politischen Priorität leisten.

Indessen nimmt die Häufigkeit solcher Katastrophen zu, wenn auch nicht alle gleichermaßen gravierend sind. Nach Auffassung der Kommission sollten daher die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass die - mitunter aus den Strukturfonds unterstützten - Anstrengungen der Regionen, Städte und Gemeinden zur Wiederbelebung ihrer Wirtschaft oder zur Sanierung ihres Gebiets durch solche Katastrophen zunichte gemacht werden. Die Regionalentwicklung kann ohne die Verhütung natürlicher und technologischer Risiken sowie von Umweltrisiken nicht vorankommen. Die Kommission wird in Kürze eine europäische Strategie zur Risikohütung vorschlagen, bestärkt die Mitgliedstaaten aber bereits jetzt darin, präventive Maßnahmen zu erlassen. Die Halbzeitüberprüfung könnte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, einen stärkeren Schwerpunkt auf diese Problematik zu legen.

Diese Maßnahmen sollten insbesondere kollektive Wirtschaftsgüter betreffen. So kann das Wirtschaftsgefüge eines Gebiets nur dann gestärkt werden, wenn eine gesunde und intakte Umwelt für dessen Bewohner vorhanden ist. Die Strukturfonds könnten so eingesetzt werden, um Maßnahmen zur Verhütung von natürlichen Risiken zu kofinanzieren. Beispiele hierfür wären die Durchführung von geologischen Studien oder Stabilisierungsstudien oder - im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums - Maßnahmen zur Verhütung von Waldbränden oder zum Schutz von landwirtschaftlichen Flächen gegen Naturkatastrophen wie z.B. Überschwemmungen.

Umwelt

Ein wichtiger Schwerpunkt des sechsten Umweltaktionsprogramms betrifft die Errichtung und den Schutz des Natur 2000-Netzes. Investitionen und Maßnahmen, die dem Schutz dieser Gebiete dienen, könnten aus den Strukturfonds kofinanziert werden.

Darüber hinaus wird mit der Wasser-Rahmenrichtlinie [9] ein neues Model für den Gewässerschutz eingeführt, das auf einer integrierten Bewirtschaftung auf Ebene der Flusseinzugsgebiete basiert. Spezifische Maßnahmen zur Abwasserbehandlung und zur Trinkwasserversorgung werden daher zwar weiterhin eine Priorität darstellen, müssen aber als Teil einer Gesamtstrategie gesehen werden, mit der der ökologische Status und die chemische Qualität im gesamten Flusseinzugsgebiet gesichert werden sollen. Integrierte Programme für die Bewirtschaftung der Flusseinzugsgebiete, einschließlich der Ausarbeitung der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Managementpläne, werden ebenfalls für eine Unterstützung in Betracht kommen.

[9] Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1

1.3. Forschung und Entwicklung

Zur Umsetzung der Lissabonner Ziele musste den Strukturfondsprogrammen ein stärker strategisch ausgerichtetes Konzept für die Förderung von Innovationen sowie von Forschung und Entwicklung auf regionaler Ebene zugrunde gelegt werden. Anfang 2003 hatten 122 von insgesamt 156 Regionen ein Programm im Rahmen der "innovativen Maßnahmen" aufgelegt. Diese Maßnahmen beruhen auf einer Strategie, die von den regionalen Partnern entwickelt wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern und um den Stellenwert der Bereiche FuE, Informationsgesellschaft und nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Strukturfonds-Hauptprogramme zu erhöhen. Die Halbzeitüberprüfung würde die Gelegenheit bieten, diese Art von Interventionen auf alle verbleibenden Regionen auszudehnen.

Die einzelnen Regionen sollten außerdem sicherstellen, dass bei ihrer Halbzeitüberprüfung die Erfahrungen aus den bestehenden Programmen für innovative Maßnahmen berücksichtigt werden, und untersuchen, wie bewährte Praktiken in die Hauptprogramme einbezogen werden können. In diesem Zusammenhang wurden drei spezifische Netzwerkprogramme aufgelegt (eines für jeden der in den Leitlinien für innovative Maßnahmen [10] genannten vorrangigen Bereiche), um einen systematischeren Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen zu ermöglichen. Diese Art der Zusammenarbeit könnte auf die Regionen der künftigen Mitgliedstaaten ausgeweitet werden.

[10] KOM(2001) 60 vom 30.1.2001

Ein weiterer Gegenstand des Interesses im Rahmen der Halbzeitüberprüfung ist der sich herausbildende Europäische Forschungsraum (EFR) [11]. Im Oktober 2001 hat die Kommission eine Mitteilung zum Thema "Die regionale Dimension des Europäischen Forschungsraums" [12] angenommen. Grundgedanke ist die Schaffung einer lokalen, maßgeschneiderten Forschungs- und Innovationspolitik, die den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten Rechnung trägt. Nach dem Konzept des Europäischen Forschungsraums ist effektives Handeln auf verschiedenen administrativen und organisatorischen Ebenen gefragt: auf europäischer, nationaler, regionaler oder sogar kommunaler Ebene. Auf diese Weise stuenden die Maßnahmen nicht nur in Einklang miteinander, sondern wären auch auf das Potenzial der Regionen selbst besser abgestimmt. Durch die Überprüfung der Rolle der einzelnen Akteure (öffentliche und private), die Schaffung von Synergien und die Nutzung sich ergänzender europäischer, nationaler und regionaler Instrumente kann eine engere Partnerschaft zwischen allen Beteiligten entstehen.

[11] "Hin zu einem europäischen Forschungsraum", KOM(2000)6 vom 18. Januar 2000

[12] KOM(2001) 549 endg. vom 3.10.2001

Darüber hinaus könnten Synergien zwischen dem Sechsten gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogramm (2002-2006) und den Strukturfonds angestrebt werden.

Auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona im Jahr 2002, auf der die Forschritte im Hinblick auf das Lissabonner Ziel überprüft wurden, wurde vereinbart, dass die Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung in der EU erhöht werden sollten, so dass sie 2010 ein Niveau von nahezu 3% des BIP erreichen (gegenüber 1,9% im Jahr 2000). Außerdem wurde gefordert, die Finanzierung durch die Privatwirtschaft solle von derzeit knapp über der Hälfte auf zwei Drittel aller FuE-Investitionen erhöht werden. Die Regionen könnten bei der Verwirklichung dieses Ziels eine wichtige Rolle spielen [13]. Die Kommission hat am 30. April 2003 [14]-einen Aktionsplan mit Aktionen auf Gemeinschaftsebene und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten verabschiedet. -.

[13] Siehe SEK(2003) 813/2 vom 8.07.2003 : "Eine Initiative für Wachstum : Investieren in Transeuropäische Netze (TEN) und bedenbende Forschung und Entwicklungsprojekte"

[14] KOM(2003)226 vom 30 April 2003

1.4. Informationsgesellschaft

Auf der Tagung des Europäischen Rates von Sevilla (22. Juni 2002) wurde der mit der Lissabonner Strategie verknüpfte Aktionsplan eEurope 2005 vereinbart. Das übergreifende Ziel besteht darin, in der gesamten Union Breitbandnetze und damit verbundene internetbasierte Dienste weithin verfügbar zu machen. Im Aktionsplan wird festgehalten, dass die Investitionen in Breitband vor allem aus der Privatwirtschaft kommen sollten. Die Strukturfonds können in den benachteiligten Regionen zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, wobei den ländlichen und den abgelegenen Gebieten besondere Aufmerksamkeit zuteil werden sollte.

Die Halbzeitüberprüfung bietet den Mitgliedstaaten die Gelegenheit, die Entwicklung der elektronischen Kommunikation und insbesondere der Breitbandinfrastrukturen (Fest- und Mobilnetz) stärker zu fördern, um der zunehmenden digitalen Kluft zwischen den europäischen Regionen entgegenzutreten.

In diesem Zusammenhang sollten die Anpassungen der laufenden Programme darauf abzielen, den Ausbau der Infrastrukturen in den Kontext einer regionalen Strategie für die Informationsgesellschaft zu stellen, die Maßnahmen auf der Nachfrageseite (Inhalt und Dienste) und der Angebotsseite (Infrastrukturen) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse in ausgewogener Weise kombiniert. Die Strukturfondsinvestitionen werden unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln und des Rahmens für elektronische Kommunikation sowie unter Wahrung der technologischen Neutralität erfolgen.

Den Mitgliedstaaten wird geraten, geeignete regionale Indikatoren und Benchmarking-Systeme festzulegen (insbesondere für die IKT-Nachfrage), die an die regionale Entwicklungsagenda anknüpfen und bei denen soweit möglich die Indikatoren von eEurope 2005 verwendet werden. Die Kriterien und Modalitäten für den Einsatz der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation wurden in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen ,Leitlinien für die Kriterien und Modalitäten des Einsatzes der Strukturfonds zur Förderung der elektronischen Kommunikation" (SEC(2003)895 vom 28. Juli 2003) genauer festgelegt.

1.5. Unternehmenspolitik

In den Wettbewerbsberichten der Kommission von 2001 und 2002 [15] wurden Schwächen im europäischen Unternehmenssektor festgestellt, darunter eine unzureichende Innovationstätigkeit und die geringe Verbreitung von Informations- und Kommunikationstechnologien, die als die Hauptursachen für das ungenügende Produktivitätswachstum in Europa das vom Europäischen Rat von Lissabon aufgestellte Ziel gefährden könnten. Die regionale Dimension dieser Schwächen wird im Wettbewerbsbericht von 2003 behandelt, der zudem weitere Informationen zu den auf regionaler Ebene in Angriff zu nehmenden Problemen liefern soll.

[15] SEK(2001) 1705 vom 29.10.2001 und SEK(2002) 528 vom 21.5.2002

Weitere Impulse erhielt die Unternehmenspolitik durch die auf der Tagung des Europäischen Rates von Feira vom 20. Juni 2000 gebilligte Europäische Charta für Kleinunternehmen. In dieser Charta werden die öffentlichen Stellen aufgefordert, Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung von Kleinunternehmen in zehn Schlüsselbereichen zu ergreifen, die z.B. Erziehung und Ausbildung zu unternehmerischer Initiative, billigere und schnellere Neugründungen, bessere Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Stärkung des technologischen Potenzials der Kleinunternehmen und die Vertretung der Interessen kleiner Unternehmen betreffen. Mit der Charta haben sich die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichtet, die Belange von Kleinunternehmen in den Mittelpunkt ihrer Politik zu stellen. Die Strukturfonds könnten somit gezielter für die Bedürfnisse von Klein- und Kleinstunternehmen eingesetzt werden. Ein besseres Verständnis und eine bessere Analyse der Bedürfnisse dieser Unternehmen sowie die stärkere Verbreitung bewährter Verfahren stellen in diesem Zusammenhang Schlüsselelemente dar. Ein weiterer Bereich, in dem Fortschritte erzielt werden müssen, ist die Förderung des Unternehmergeists. Ausgehend von den jüngsten Untersuchungen über die in Europa erzielten Fortschritte, darunter den Jahresberichten über die Umsetzung der Charta [16], wurde mit dem Grünbuch "Unternehmergeist in Europa" [17] eine breite Debatte über die Frage eröffnet, wie die Unternehmertätigkeit gefördert und Hindernisse für die Gründung und das Wachstum von Unternehmen beseitigt werden können. Aus der Debatte soll ein Aktionsplan hervorgehen, in dem die einschlägigen politischen Maßnahmen auf den einzelnen Ebenen dargestellt werden.

[16] KOM(2001) 122 endg. vom 7.3.2001, KOM(2002) 68 endg. vom 6.2.2002, KOM(2003) 21 endg. vom 21.1.2003

[17] KOM(2003) 27 vom 21. Januar 2003

Ein wichtiger Pfeiler der Unternehmenspolitik wurde mit der Mitteilung über Industriepolitik [18] geschaffen, in der Innovation und Unternehmergeist als Haupttriebkräfte der Wettbewerbsfähigkeit Europas bezeichnet werden. Darüber hinaus werden in der Mitteilung die Bedeutung der sektoralen Dimension der Industriepolitik sowie die Auswirkungen anderer Politiken - darunter der Kohäsionspolitik - auf die Industrie hervorgehoben. Als ein erstes Follow-up knüpft die Mitteilung über Innovation [19] an den systematischen Ansatz der Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der Innovationsleistung Europas an. Auf der Grundlage des europäischen Innovationsanzeigers könnte auch die Anpassung von Zielen und Prioritäten gefördert werden.

[18] "Industriepolitik in einem erweiterten Europa", KOM(2002) 714 vom 11. Dezember 2002

[19] "Innovationspolitik: Anpassung des Ansatzes der Union im Rahmen der Lissabon-Strategie", KOM(2003) 112 endg. vom 11.3.2003

Die Strukturfonds könnten somit zur Stärkung der Innovationstätigkeit, der KMU sowie der industriellen und regionalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Dies kann insbesondere auf folgende Weise geschehen:

- Förderung und Erleichterung der Entstehung von regionalen und lokalen Clustern sowie von innovativen Produktionsnetzen. Zu diesem Zweck könnten clusterspezifische Investitionen in folgenden Bereichen gefördert werden: Infrastrukturen (materielle Infrastrukturen und Wissensinfrastrukturen), allgemeine und berufliche Bildung, Vernetzung, finanzielle Unterstützung für Unternehmensprojekte usw.;

- Schaffung von technologischen Plattformen zur Gewährleistung von Synergien zwischen den öffentlichen Stellen, den Nutzern, den Regelungsbehörden, der Industrie, den Verbrauchern und Exzellenzzentren, in denen Grundlagenforschung und Technologietransfer eng miteinander verbunden sind;

- Förderung von effizienten Finanzierungsinstrumenten für die Unternehmen und Einrichtung von Unternehmensdienstleistungen, insbesondere für Kleinunternehmen.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die Kommission eine Empfehlung zur Änderung der Empfehlung 96/280/EG betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen verabschiedet hat. [20].

[20] Empfehlung EG 2003/361 vom 6 Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36

2. Politiken, bei denen sich der Rechtsrahmen seit der Annahme der indikativen Leitlinien von 1999 geändert hat

In diesem Kapitel werden Änderungen des Rechtsrahmens dargestellt, die sich auf die Durchführung der Programme auswirken können. Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Bereiche:

2.1. Landwirtschaft und Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums

Durch die politischen Entwicklungen, die sich auf Gemeinschaftsebene seit der Annahme der indikativen Leitlinien vollzogen haben, hat sich die Bedeutung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verstärkt. Diese Politik muss zur Förderung der Modernisierung und Diversifizierung des Agrarsektors sowie zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im ländlichen Raum beitragen, den laufenden Prozess der GAP-Reform begleiten und den Schutz und die Verbesserung des vielfältigen ländlichen Erscheinungsbilds in Europa gewährleisten.

In der vom Europäischen Rat von Göteborg vereinbarten Strategie für nachhaltige Entwicklung wurde eigens auf die GAP und deren künftige Entwicklung Bezug genommen, deren Ziel darin bestehen sollte, "einen Beitrag zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten, indem mehr Gewicht auf die Förderung gesunder, qualitativ hochwertiger Erzeugnisse, umweltfreundlicher Produktionsmethoden - einschließlich der ökologischen Erzeugung -, nachwachsender Rohstoffe und des Schutzes der biologischen Vielfalt gelegt wird". Zur Umsetzung dieser Schlussfolgerungen muss der zweite Pfeiler der GAP (Entwicklung des ländlichen Raums) stärker in den Mittelpunkt gestellt werden.

Im Juli 2002 hat die Kommission eine Mitteilung über die Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik [21] angenommen, auf die im Januar 2003 ein Paket von detaillierten Rechtsvorschlägen [22] folgte. Die Vorschläge zur GAP-Reform spiegelten die Ziele der Göteborger Strategie für eine nachhaltige Entwicklung wider, soweit sie die Agrarpolitik betreffen. Außerdem wurde darin den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom Oktober 2003 Rechnung getragen, in denen der künftige Finanzrahmen für den ersten Pfeiler der GAP bis 2013 festgelegt wurde. Auf dem Brüsseler Gipfel wurde auch an die Bedeutung der benachteiligten Regionen und an den multifunktionalen Charakter der Landwirtschaft erinnert und die Bedeutung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums bestätigt, die im Rahmen des zweiten Pfeilers der GAP durchgeführt wird.

[21] KOM (2002) 394 endg. vom 10.7.2002

[22] GAP Reform - Politische Langzeitperspektive für eine nachhaltige Landwirtschaft, (KOM (2003) 23 endg. vom 21.1.2003)

Die Kommissionsvorschläge zur GAP-Reform wurden in den Institutionen und mit der Zivilgesellschaft im weiteren Sinne erörtert. Der Agrarrat erreichte am Ende der Debatte im Juni 2003 ein politisches Einvernehmen. Diese Übereinkunft enthält, was die Ländliche Entwicklung betrifft, neben der Einführung neuer Maßnahmen auch Änderungen, die auf die Stärkung bestehender Maßnahmen abzielen, sowie die Einführung der Modulation in der ersten Säule bereits 2005, was die Übertragung zusätzlicher Mittel in die zweite Säule von 2006 an ermöglicht. Diese Vereinbarung würde eine geringfügige Anpassung der Finanziellen Vorausschau 2000 - 2006 erfordern.

Die politische Übereinkunft über die GAP-Reform zielt auf die Schaffung einer klaren politischen Langzeitperspektive ab, wobei folgende Aspekte im Mittelpunkt stehen:

- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft (durch weitere Reformen bestimmter Marktordnungen im Rahmen des ersten Pfeilers der GAP);

- Förderung einer stärker marktorientierten, nachhaltigen Landwirtschaft (durch Entkopplung der Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen des ersten Pfeilers und Ersetzung dieser Zahlungen durch eine betriebsbezogene Einheitszahlung. Damit diese Zahlung nicht zur Aufgabe von Landwirtschaftsflächen führt, müssen die Landwirte als Teil der neuen Cross Compliance strenge Bewirtschaftungsauflagen erfuellen);

- Verstärkte Förderung der ländlichen Entwicklung, indem im laufenden Programmplanungszeitraum bestimmte neue Maßnahmen eingeführt werden, um Landwirte zur Teilnahme an Qualitätsprogrammen zu ermuntern, höhere gemeinschaftliche Standards für die Lebensmittelsicherheit, Tierschutz sowie Umwelt-und Arbeitsbedingungen einzuhalten und Tiergesundheit über die Standards hinaus in der gesamten EU zu fördern, und ebenso über die Stärkung bereits bestehender Maßnahmen.

Mit ihrem Einsatz für das Reformpaket zur GAP hat die Kommission die langfristige politische Entwicklung hin zu einer weiteren Stärkung des zweiten Pfeilers der GAP - sowohl finanziell als auch was den Geltungsbereich anbelangt - erneut bestätigt.

Die Mitgliedstaaten und Regionen werden daher aufgefordert, bei der Halbzeitüberprüfung ihrer Strukturfonds-Programmplanung zu prüfen, ob ihre derzeitigen ländlichen Entwicklungspläne und der Umfang der angebotenen Maßnahmen geeignet sind, um die Landwirte und sonstigen Akteure im ländlichen Raum bei der Anpassung an die neue langfristige politische Ausrichtung der Landwirtschaft, wie sie oben beschrieben wurde, zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte auf Sektoren geachtet werden, für die die einschlägigen Verordnungen geändert werden. In einigen von der Landwirtschaft besonders stark abhängigen Gebieten könnte eine Verstärkung der Politik zur ländlichen Entwicklung erforderlich sein, während in anderen Gebieten unter Umständen eine Anpassung des Umfangs oder Inhalts der angebotenen Maßnahmen angezeigt ist.

Des Weiteren hat die Kommission den Entwurf einer "Gruppenfreistellungsverordnung" für staatliche Beihilfen im Agrarsektor ausgearbeitet. Danach werden die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen im Agrarsektor gewähren dürfen, ohne sie der Kommission zuvor zur Genehmigung vorlegen zu müssen. Im Anschluss an die Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den maßgeblich Beteiligten will die Kommission diese Verordnung ab Januar 2004 anwenden.

2.2. Fischerei

Am 20. Dezember 2002 hat der Rat die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebilligt und in diesem Zusammenhang drei Verordnungen erlassen, die folgende Bereiche betreffen:

- Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen [23];

[23] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002

- Sofortmaßnahmen der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen [24];

[24] Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 vom 20. Dezember 2002

- gemeinschaftliche Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [25].

[25] Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

Die neuen Maßnahmen sind am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Maßnahmen, die die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen betreffen, ersetzen die Grundbestimmungen, die seit 1993 die GFP geregelt haben:

- Die Ziele der GFP wurden stärker auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Gutachten sowie des Vorsorgeprinzips ausgerichtet. So wurde ein längerfristiger Ansatz gewählt, der bei Beständen, die sich außerhalb biologisch sicherer Grenzen bewegen, die Festlegung mehrjähriger Wiederauffuellungspläne und bei anderen Beständen mehrjährige Bewirtschaftungspläne vorsieht.

- Es wurde eine einfachere Regelung zur Begrenzung der Fangkapazität der EU-Flotte eingeführt, die die mehrjährigen Ausrichtungsprogramme (MAP) ersetzt und den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung bei der Herstellung eines besseren Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und den vorhandenen Ressourcen überträgt.

- Diese Regelung wird durch Bestimmungen ergänzt, nach denen Sofortmaßnahmen zum Schutz der Fischereiressourcen oder des Meeresökosystems insbesondere mit der Gewährung von Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit verbunden werden können.

Durch die neue Verordnung zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen ("Abwrackfonds") wird diese Regelung verstärkt. Nach der Verordnung wird die Abwrackprämie für Schiffe, deren Fischereiaufwand aufgrund eines Wiederauffuellungsplans um mehr als 25% gesenkt werden musste, um 20% aufgestockt. Der Mittelbedarf für diese neue Gemeinschaftsmaßnahme wird von der Kommission bewertet, sobald die Anträge der Mitgliedstaaten eingegangen sind. Für den Zeitraum 2004-2006 werden jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung im Rahmen der mit der Halbzeitüberprüfung verbundenen Neuprogrammierung der Strukturfonds neue Mittel zur Verfügung gestellt.

Die neuen Bestimmungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor betreffen Folgendes:

- Die Zuschüsse für die Erneuerung von Fischereifahrzeugen bzw. für deren Überführung - einschließlich im Rahmen der Gründung von gemischten Gesellschaften - werden nur noch zwei Jahre lang (bis Ende 2004) gezahlt. Sie dürfen nur von Mitgliedstaaten gewährt werden, die die Zielvorgaben des MAP IV erreicht haben. Außerdem gelten eine Reihe von Bedingungen, die vor allem die Größe der Fischereifahrzeuge betreffen.

- Die Zuschüsse für die Modernisierung von Fischereifahrzeugen werden ebenfalls an eine Reihe von Bedingungen geknüpft, um insbesondere die Sicherheit und die Arbeitsbedingungen an Bord, die Selektivität der Fangmethoden und die Qualität der Erzeugnisse zu verbessern.

- Die Zuschüsse für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit aufgrund unvorhergesehener Umstände werden beibehalten und unterliegen weiterhin strikten Beschränkungen, insbesondere was den Gesamtbetrag der Mittel anbelangt, die hierfür aufgewendet werden dürfen. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht, sofern ein Abwrackplan vorliegt.

- Die sozioökonomischen Maßnahmen zugunsten der Fischer zur Unterstützung von deren Umstellung werden ausgeweitet, um den Fischern die Möglichkeit zu geben, ihre Tätigkeiten zu diversifizieren und die Fischerei gleichzeitig weiterhin als Teilzeitbeschäftigung auszuüben.

Wie der von der Kommission angenommene Aktionsplan zur Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Folgen der Umstrukturierung der EU-Fischerei [26] zeigt, ist es angesichts dieser Veränderungen und der steigenden Bedürfnisse, die sich aus den Abwrackplänen und den flankierenden sozioökonomischen Maßnahmen ergeben, erforderlich, dass die Mitgliedstaaten und Regionen, deren Flotten von den Auffuellungsplänen bzw. mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen am stärksten betroffen sind, die Halbzeitüberprüfung zur Umprogrammierung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen nutzen.

[26] KOM(2002) 600 vom 6.11.2002

2.3. Energie

Am 27. Oktober 2001 wurde die Richtlinie 2001/77/CE zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen [27]. Gemäß dieser Richtlinie soll der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 als Richtziel auf 22% erhöht werden.

[27] ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33

Darüber hinaus erließen das Europäische Parlament und der Rat am 16. Dezember 2002 die Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden [28]. Gemäß dieser Richtlinie soll der Energiebedarf für Heizung, Kühlung und Beleuchtung in privaten und gewerblichen Gebäuden durch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz sowie durch die Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen bis zum Jahr 2010 um bis zu 20% gesenkt werden. Die Richtlinie gilt für neue und bestehende Gebäude, wobei für letztere erhebliche zusätzliche Finanzmittel erforderlich sind (insbesondere für Renovierungsarbeiten in alten städtischen Gebieten).

[28] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65

Schließlich haben das Europäische Parlament und der Rat eine informelle Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen erzielt. Gemäß der Richtlinie 2003/30/EG vom 8. Mai 2003 soll sich der Anteil von Biokraftstoffen am Gesamtvolumen der in den Mitgliedstaaten verkauften Kraftstoffe für den Straßenverkehr bis zum Jahr 2010 als Richtziel auf 5,75% belaufen.

Die Strukturfonds könnten eingesetzt werden, um zur Verwirklichung dieser Zielvorgaben beizutragen.

2.4. Wettbewerb

Im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung sind in diesem Bereich fünf Punkte von besonderer Bedeutung:

- Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung [29]

[29] ABl. C 258/5 vom 9.9.2000

Mit dieser Änderung wurden die oben genannten Leitlinien im Hinblick auf die Gebiete in äußerster Randlage flexibler gestaltet. So können Betriebsbeihilfen, die nicht degressiv und zeitlich nicht begrenzt sind, nicht nur in Gebieten in äußerster Randlage gewährt werden, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sondern auch in denjenigen, die unter die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, soweit diese Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten beitragen, die aufgrund der in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Faktoren entstehen, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung dieser Gebiete schwer beeinträchtigen (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen). Die vorgesehenen Beihilfen müssen jedoch aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sein, und ihre Höhe muss in einem Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen.

- Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen [30]

[30] ABl. C 37/3 vom 3.2.2001

Der neue Gemeinschaftsrahmen löst den Gemeinschaftsrahmen von 1994 ab, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, und berücksichtigt die Umweltmaßnahmen, die auf Initiative der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene - insbesondere seit Abschluss des Kyoto-Protokolls - ergriffen worden sind. Die Neuerungen des jetzigen Gemeinschaftsrahmens gegenüber den vorangegangenen Bestimmungen betreffen vor allem die Beihilfen im Energiebereich (Energieeinsparungen, Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Energieträger). Außerdem sieht auch der jetzige Rahmen eine positive Diskriminierung zugunsten der Fördergebiete vor, indem die in diesen Gebieten ansässigen Unternehmen eine höhere Beihilfe erhalten können.

- Staatliche Beihilfen und Risikokapital [31]

[31] ABl. C 235/3 vom 21.8.2001

Die geltenden Bestimmungen für staatliche Beihilfen waren nicht auf die Arten von Maßnahmen abgestimmt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Tätigkeit im Risikokapitalbereich getroffen wurden. In der Mitteilung wird daher beschrieben, auf welche Weise die Maßnahmen zur Risikokapitalförderung anhand der Bestimmungen für staatliche Beihilfen beurteilt werden sollen. Zur Risikokapitalförderung kann die öffentliche Hand eine Vielzahl von Maßnahmen ergreifen, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. Hat eine staatliche Maßnahme indessen Beihilfecharakter, so wird die Kommission darauf achten, ob mit der betreffenden Maßnahme ein erkennbares Marktversagen ausgeglichen werden soll. Diese Voraussetzung gilt als erfuellt bei relativ kleinvolumigen Transaktionen (maximal 500 000 EUR; in Gebieten, in denen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bzw. Buchstabe c) EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, bis zu 750 000 EUR bzw. 1 000 000 EUR ). Ist die Voraussetzung des Marktversagens erfuellt, wird die Kommission die Maßnahme anhand bestimmter Kriterien beurteilen, vor allem danach, auf welche Art von Unternehmen die Maßnahme abzielt (vorzugsweise auf Kleinbetriebe in der Gründungs- und Anlaufphase), ob Vorkehrungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Geldgebern getroffen wurden und ob die Investitionsentscheidung von den Gewinnaussichten abhängig gemacht wurde (dies dürfte dann der Fall sein, wenn von den privaten Geldgebern ein erheblicher Eigenbeitrag verlangt wird).

- Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben [32]

[32] ABl. C 70/8 vom 19.3.2002

Zum Zwecke der Vereinfachung werden mit dem neuen Beihilferahmen zum einen die bislang gesonderten sektorspezifischen Regeln für die Automobil-, die Stahl- und die Kunstfaserindustrie neugefasst, und zum anderen wird die Zahl der anzumeldenden Vorhaben durch die Schaffung eines automatischen Systems zur Bestimmung der Beihilfeintensitäten ganz wesentlich verringert.

Darüber hinaus wird das Beihilfeniveau mit dem neuen System verringert und am Umfang der Investition ausgerichtet. Nach dem neuen Rahmen wird die tatsächliche Beihilfeintensität, die für ein Großvorhaben vorgesehen werden kann, automatisch anhand einer Verringerungstabelle bestimmt. Die Verringerung wirkt wie eine progressive Steuer, indem festgesetzte Hoechstanteile für jede Spanne progressiv reduziert werden. Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, alle Fälle einzeln anzumelden, in denen die vorgeschlagene Beihilfe den Beihilfehöchstbetrag überschreitet, der eine für Investition von 100 Mio. EUR gewährt werden kann. Für solche Vorhaben dürfen keinerlei Beihilfen gewährt werden, wenn das begünstigte Unternehmen seine Produktionskapazität auf über 5% des Marktumfangs steigern würde oder wenn es einen Marktanteil von über 25% innehaben würde. Allerdings wird mit dem neuen Rahmen auch anerkannt, dass Großinvestitionen einen wirkungsvollen Beitrag zur regionalen Entwicklung leisten können, weswegen ein Kohäsionsbonus für Großvorhaben vorgesehen ist, die aus den gemeinschaftlichen Strukturfonds kofinanziert werden. In diesem Falle kann die Beihilfeintensität mit dem Faktor 1,15 multipliziert werden. Auf diese Weise wird der Mehrwert dieser kofinanzierten Großvorhaben für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft berücksichtigt. Mit diesem Ansatz wird ein Ausgleich zwischen der angestrebten Verringerung der am stärksten wettbewerbsverzerrenden Beihilfen einerseits und den im Vertrag verankerten Kohäsionszielen andererseits geschaffen.

- Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen [33]

[33] ABl. L 337/3 vom 13.12.2002

Mit der Verordnung wird für Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Beihilfen zur Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer eine Gruppenfreistellung bis zu einer gewissen Hoechstgrenze eingeführt, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten diese Beihilfen nicht mehr anmelden müssen. Darüber hinaus werden in der Verordnung Kriterien für die Beurteilung weiterer Beihilfen festgelegt wie z.B. von Beihilfen zur Umwandlung von befristeten oder Zeitarbeitsverträgen in unbefristete Arbeitsverträge. Diese Beihilfen müssen bei der Kommission weiterhin angemeldet werden.

Nach der neuen Verordnung können die Mitgliedstaaten für die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen und anderen benachteiligten Arbeitnehmern eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von bis zu 50% der Lohnkosten und der gesetzlichen Sozialabgaben während eines Jahres gewähren. Bei der Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern können die Mitgliedstaaten bis zu 60% dieser Kosten übernehmen. Die Intensität der Beihilfen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze wird heraufgesetzt, wenn der unterstützte Arbeitsplatz in einem Fördergebiet liegt.

2.5. Forschung und Entwicklung

Bei der Halbzeitüberprüfung sollten die durch das Sechste Rahmenprogramm gebotenen Möglichkeiten genutzt und - in Form einer ergänzenden Finanzierung oder direkten Kofinanzierung für Forschungsakteure aus den Ziel-1-Regionen - Synergien mit FuE-Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen eines der neuen Instrumente des Rahmenprogramms genehmigt wurden (insbesondere der neuen Instrumente "Exzellenznetze" und "integrierte Projekte" für die sieben Prioritäten). Insbesondere können Organisationen aus den Ziel-1-Regionen, die an einem nach der Bewertung genehmigten Vorschlag beteiligt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates eine zusätzliche Unterstützung aus den Strukturfonds erhalten, wobei die Rechtsvorschriften für staatliche Beihilfen in vollem Umfang eingehalten werden müssen [34].

[34] Siehe Beschluss 1513/2002/EG vom 27.6.2002 über das Sechste Rahmenprogramm, ABl. L 232/1 vom 29.8.2, Anhang III

Schließlich sollten weitere Synergien mit den Aktionen des Rahmenprogramms angestrebt werden, die die Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums betreffen, insbesondere was FuE-Infrastrukturen, Innovationsmaßnahmen, Maßnahmen im Zusammenhang mit KMU (Kooperationsforschung und kollektive Forschung), regionale Zukunftsforschung sowie Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Forschern anbelangt. Außerdem sollten die regionalen Behörden die Möglichkeiten im Rahmen des Programms ERA-NET [35] erkunden, das eigens dazu dient, die Koordinierung und gegenseitige Öffnung der auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene laufenden Forschungstätigkeiten zu fördern.

[35] http://europa.eu.int/comm/research/fp6/ era-net.html

3. Gemeinschaftspolitiken, an denen derzeit Änderungen vorgenommen werden

In einigen Bereichen gibt es eine Änderung der Politik, die sich auf die Strukturfondsprogramme auswirken wird. Es handelt sich um folgende Bereiche:

3.1. Transeuropäische Energienetze

Die Kommission hat am 20. Dezember 2001 einen Aktionsplan vorgeschlagen, um den Überlastungen und Engpässen bei der Strom- und Gasversorgung in der Union abzuhelfen. Dieser Aktionsplan wird ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts ermöglichen, indem ein hohes Maß an Versorgungssicherheit für den Verbraucher erreicht und ein Abbau des diesbezüglichen Gefälles zwischen den verschiedenen Regionen angestrebt wird.

Im Mittelpunkt des Aktionsplans stehen die Herstellung und/oder der Ausbau der grenzüberschreitenden Verbindungen zwischen den nationalen Netzen. Sowohl die nationalen Behörden als auch die gemeinschaftlichen Finanzinstrumente - darunter selbstverständlich auch die Strukturfonds - müssen Investitionen in die zwölf vorrangigen Vorhaben im Rahmen der transeuropäischen Energienetze Priorität einräumen. Darüber hinaus hat die Kommission vorgeschlagen, den Beihilfehöchstsatz im Rahmen von staatlichen Beihilfen auf bis zu 20% der zuschussfähigen Kosten anzuheben. Hieraus können sich Änderungen der Interventionen in denjenigen Regionen ergeben, in denen diese vorrangigen Vorhaben durchgeführt werden.

Des Weiteren hat die Kommission im März 2001 neue Maßnahmen vorgeschlagen, um bis zum Jahr 2007 die Öffnung des Erdgas- und des Elektrizitätsmarktes in der Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die Kommission die Richtlinien über den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt geändert und folgenden Zeitplan vorgeschlagen:

2003: freie Wahl des Stromlieferanten für alle gewerblichen Kunden;

2004: freie Wahl des Gaslieferanten für alle gewerblichen Kunden;

2007: freie Wahl des Gas- und Stromlieferanten für ausnahmslos alle Verbraucher.

Die Halbzeitüberprüfung könnte es ermöglichen, im Zuge der schrittweisen Öffnung der Märkte bestimmte Finanzhilfen aus den Strukturfonds unter Berücksichtigung der Anhebung des Hoechstsatzes für staatliche Beihilfen auf vorrangige Vorhaben im Rahmen der transeuropäischen Energienetze umzulenken.

3.2. Verkehrspolitik

In ihrem Weißbuch "Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft" vom September 2001 hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, um ein neues Gleichgewicht zwischen den Verkehrsträgern herbeizuführen, Engpässe zu beseitigen und die Qualität des Verkehrs für den Benutzer zu verbessern.

In diesem Zusammenhang hat die Kommission eine Überarbeitung der Leitlinien für das transeuropäische Netz vorgenommen. Diese dürfte - in einen Vorschlag münden, der auf den Arbeiten einer hochrangigen Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und Beitrittsländer unter dem Vorsitz von Karel Van Miert basiert. Die Ergebnisse der hochrangigen Gruppe sind am 30. Juni 2003 [36] veröffentlicht worden. Die Kommission wird jetzt eine ausführliche Studie über die Auswirkung des empfohlenen Programms durchführen und im kommenden Herbst eine Änderung der Entscheidung für die Leitlinien für das transeuropäische Netz für den Verkehr vorschlagen.

[36] http://europa.eu.int/comm/ten/transport/ revision/hlg_en.htm

Diese Überarbeitung wird es ermöglichen, den Schwerpunkt auf Vorhaben mit einem höheren europäischen Mehrwert zu legen, die eine rasche Zunahme des kombinierten Verkehrs auf den großen Achsen fördern könnten. Infolgedessen sollten Infrastrukturen, die ein echtes Potenzial für die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene, die Wasserwege und den Seeverkehr bieten, sowie der Ausbau des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes für den Personenverkehr und dessen Anbindung an die Flughäfen im Mittelpunkt stehen.

Die Strukturfonds müssen dieser Entwicklung der verkehrspolitischen Prioritäten folgen [37], zugleich aber auch zur Verbesserung der sekundären Netze und von deren Anbindung an die in den künftigen Leitlinien festgelegten großen Achsen des transeuropäischen Netzes beitragen.

[37] Siehe SEK(2003) 813/2 vom 8.07.2003 : "Eine Initiative für Wachstum : Investieren in Transeuropäische Netze (TEN) und bedenbende Forschung und Entwicklungsprojekte"

Darüber hinaus hat die Kommission umfassende Überlegungen über die Finanzierung des transeuropäischen Netzes eingeleitet. Dabei geht es zum einen darum, die Effizienz und die Koordinierung der verschiedenen gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen zu verbessern, und zum anderen darum, die Möglichkeit der Schaffung neuer Rechts- und Finanzinstrumente auszuloten, um u.a. die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften zu fördern. Demnächst soll eine entsprechende Mitteilung der Kommission vorgelegt werden.

Um die Benutzer in den Mittelpunkt einer nachhaltigen Verkehrspolitik zu stellen, hat die Kommission eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der die Sicherheit in Straßentunneln größerer Länge verbessert werden soll. Die anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Straßensicherheit (Einführung neuer Technologien, Regelungen) sollten ebenfalls unterstützt werden. Im Interesse der Qualität des Verkehrs ist es zudem erforderlich, die durch den Stadtverkehr verursachten Belästigungen zu verringern, indem öffentliche Verkehrsmittel sowie neue Formen der Mobilität gefördert werden. Ziel ist es, öffentliche Verkehrsmittel von hoher Qualität zu entwickeln und bewährte Praktiken zu ermitteln. Darüber hinaus sollten entsprechend der Strategie der Kommission ergänzende Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger und zur Einführung von Ersatzkraftstoffen getroffen werden.

Die Kommission plant die Förderung folgender Aktionen:

- Unterstützung von "Vorreiterstädten" und -regionen bei der Einführung integrierter Konzepte mit innovativen Maßnahmenpaketen;

- verstärkte Nutzung von umweltfreundlichen Fahrzeugen, die mit Ersatzkraftstoffen betrieben werden;

- Einführung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die für alle Nutzer (auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität) zugänglich sind, in den Stadt- und Regionalbahnverkehr und die Infrastrukturverwaltung;

- Ermittlung und Verbreitung vorbildlicher Praktiken im Bereich des Nahverkehrs.

Auch in diesem Zusammenhang könnten Änderungen der Strukturfondsprogramme ins Auge gefasst werden.

4. Für eine effizientere Durchführung der Strukturpolitik

4.1. Folgen der Vereinfachung für die Halbzeitüberprüfung

Die Halbzeitüberprüfung bietet die Gelegenheit, Vereinfachungen im Sinne der kürzlich angenommenen Mitteilung der Kommission [38] vorzunehmen, indem bei der Durchführung der Strukturfonds insbesondere das Prinzip der "Verhältnismäßigkeit" berücksichtigt wird.

[38] Mitteilung zum Thema "Vereinfachung, Klärung, Koordinierung und Flexibilität der Verwaltung der Strukturpolitik 2000 bis 2006" vom 25 April 2003, C(2003)1255

Mit Blick auf die Vereinfachung der Programmverwaltung könnten die Programmplanungsdokumente (operationelle Programme und einheitliche Programmplanungsdokumente) um eine gewisse Zahl von Details gekürzt werden, um Wiederholungen mit der Ergänzung zur Programmplanung zu vermeiden, die in der Regel hinreichend detailliert ist. Diese Verringerung des Umfangs der Dokumente hätte vor allem den Vorteil, dass es weniger Änderungsanträge geben würde, die Elemente betreffen, die in den Programmen normalerweise nicht enthalten sein sollten, sondern nur in den Ergänzungen zur Programmplanung anzugeben sind.

Da im Mittelpunkt der Halbzeitüberprüfung die Intervention/das Programmplanungsdokument steht, wird die Kommission darauf achten, dass eine Gesamtkohärenz gewahrt ist. Kohärenz ist auf verschiedenen Ebenen erforderlich: zwischen den Strukturfonds, zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Interventionsformen. Ist also aus Gründen einer ordnungsgemäßen Verwaltung - einschließlich einer wirtschaftlichen Haushaltsführung - die Änderung einer Kommissionsentscheidung geplant oder sollen Maßnahmen oder Instrumente eingeführt werden, um die strategischen Ziele der Intervention und die Ziele der bei dieser Intervention zu beachtenden Gemeinschaftspolitiken zu erreichen, so müssen die von den nationalen Behörden und der Gemeinschaft eingegangenen finanziellen Verpflichtungen - unbeschadet der für das Finanzmanagement bei den Strukturfonds geltenden Rechtsvorschriften - aufrecht erhalten werden,

Die Kommission und die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Vorarbeiten für die Halbzeitüberprüfung die vorläufigen Ergebnisse der Halbzeitbewertung berücksichtigen (erste Ergebnisse lagen im Juni 2003 vor). In jedem Fall sollten die Kommissionsdienststellen die internen Verfahren für Entscheidungen über Programmänderungen erst dann einleiten, wenn der abschließende Bewertungsbericht für die betreffende Intervention der Kommission offiziell übermittelt wurde und sie dessen Qualität beurteilt hat. Die Interventionen werden nur ein einziges Mal geändert werden unter Berücksichtigung der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve und der Halbzeitüberprüfung.

4.2. Öffentlich-private Partnerschaften

Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung wird die Kommission wenn möglich die Gründung öffentlich-privater Partnerschaften bei der Durchführung der aus den Strukturfonds unterstützten Interventionen fördern.

Öffentlich-private Partnerschaften könnten insbesondere bei den Vorhaben im Rahmen der transeuropäischen Verkehrsnetze gefördert werden, wodurch sich deren Realisierung beschleunigen ließe.

Anhand der Erfahrungen, die mit den namentlich aus dem ISPA und dem Kohäsionsfonds finanzierten ÖPP-Verträgen gewonnen wurden, hat die Kommission einen Leitfaden für erfolgreiche öffentlich-private Partnerschaften (Guidelines for Successful Public - Private Partnerships) [39] ausgearbeitet.

[39] Aufrufbar auf der Inforegio-Website unter: http//europa.eu.int/comm/regional_policy

4.3. Finanzierung von Großprojekten

Im Juli 2002 hat die Kommission dem Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen einen in enger Koordinierung mit den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Vermerk über Vereinfachung, Transparenz und Kohärenz in der Bewertung von Großprojekten vorgelegt. Der Vermerk enthält vier Grundregeln für die Höhe der gemeinschaftlichen Kofinanzierung bei öffentlichen Infrastrukturprojekten, die aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ISPA unterstützt werden. Diese Regeln lauten wie folgt:

- Anwendung eines finanziellen Abzinsungssatzes von real maximal 6% (für bestimmte Projekte gegebenenfalls Anhebung auf 8%). Jeder Empfängerstaat wählt selbst einen wirtschaftlichen Abzinsungssatz, sichert dabei jedoch die Kohärenz zwischen seinen Projekten;

- keine Reserven für Unvorhergesehenes oder - alternativ - Reserven, die nur in den förderfähigen Kosten, nicht aber in den zur Berechnung des gemeinschaftlichen Kofinanzierungssatzes herangezogenen Gesamtkosten berücksichtigt werden. Außerdem sollten diese Reserven 10% der Gesamtkosten nicht überschreiten;

- Möglichkeit, in bestimmten hinreichend begründeten Fällen bei der Finanzanalyse von der strikten Inkrementalmethode [40] abzuweichen, indem die Altlasten historischer Kosten, berechnet als der Betrag der noch zurückzuzahlenden Altkredite, berücksichtigt werden;

[40] Differenz bei den Einnahmen und Ausgaben zwischen dem Szenario mit dem Projekt und dem Szenario ohne dieses

- bei Sanierungs- und Abfallbewirtschaftungsprojekten Anwendung der geänderten Methode der "Finanzierungslücke", mit der die Anwendung des Verursacherprinzips gefördert wird.

Diese Regeln gelten für die beiden Methoden der Finanzanalyse, die in der Anleitung zur Kosten-Nutzen-Analyse von Investitionsprojekten [41] dargestellt sind.

[41] Diese Anleitung kann aufgerufen werden unter: http://europa.eu.int/comm/regional_policy/ sources/docgener/guides/guide_de.htm

Die Anwendung dieser Regeln ab Anfang 2003 wird eine stärkere Hebelwirkung der Gemeinschaftszuschüsse ermöglichen. Zugleich wird eine besseres Gleichgewicht zwischen Gemeinschaftszuschüssen und einzelstaatlichen Finanzierungsquellen angestrebt und die Anwendung des Verursacherprinzips gefördert. Für einige Mitgliedstaaten wird dies bei großen Umweltprojekten zu einer Änderung des gemeinschaftlichen Interventionssatzes gegenüber der bisherigen Praxis führen, was bei der Halbzeitüberprüfung zu berücksichtigen ist.