52003DC0130

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik /* KOM/2003/0130 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

Eine der vorgestellten Optionen im Grünbuch über die "Zukunft der GFP" (KOM(2001)135 endg. vom 20.03.2001) war

"die Möglichkeit, zur Koordinierung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Inspektionsprogramme und -tätigkeiten und zur Zusammenfassung der vorhandenen Kontrollmittel eine gemeinsame Fischereiaufsichtsstruktur der EU einzurichten".

Und in der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ("Fahrplan") (KOM(2002)181 endg. vom 28.05.2002) wird zusätzlich zu einer neuen Kontroll- und Sanktionsregelung Folgendes vorgeschlagen:

* ein Aktionsplan für Zusammenarbeit bei Kontrollen, in dem Maßnahmen aufgeführt werden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam durchzuführen sind; und

* ein Vorschlag der Kommission (nach einer in Koordinierung mit den Mit gliedstaaten 2003 erstellten Durchführbarkeitsstudie) für die Schaffung einer gemeinsamen Fischereiaufsicht auf Gemeinschaftsebene.

In der vorliegenden Mitteilung werden diese Überlegungen weiter ausgeführt.

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Für eine einheitliche und wirksame Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

INHALTSANGABE

1. Einleitung

2. Verbesserungen bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik

3. Teil I - Aktionsplan zur Zusammenarbeit in der Fischereiüberwachung

3.1. Geltungsbereich und Ziele

3.2. EU-Überwachungsstrategie

3.2.1. Wirksamerer Einsatz der vorhandenen Kontrollmittel

3.2.2. Spezifische Kontrollprogramme

3.2.3. Begleitung und Bewertung

3.3. Bessere operative Zusammenarbeit

3.3.1. Zugang zu Information und Einsatz neuer Technologien

3.3.2. Weiterleitung von Angaben zu Fangtätigkeiten

3.3.3. Sofortiger Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

3.3.4. Sichere Kommunikationswege zwischen Kontrollfahrzeugen

3.3.5. Verfolgung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen

3.4. Stärkere Einheitlichkeit von Kontrollen und Überwachung

3.4.1. Gerechtigkeit und keine Diskriminierung

3.4.2. Zusammenarbeit und Sicherheit

3.5. Feedback und Überprüfung

4. Teil II - Einrichtung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle

4.1. Einleitung

4.2. Aufgabenbereich und Ziel

4.2.1. EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

4.2.2. Grundfunktion und Aufgaben der EUFA

4.2.3. Beziehung zu den Mitgliedstaaten

4.2.4. Beziehung zur Kommission

4.3. Kontrollausgaben

4.4. Durchführbarkeitsstudie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

4.4.1. Sonstige Aufgaben der EUFA

4.4.2. Speziell zu klärende Fragen

5. FAZIT

1. EINLEITUNG

Die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) wurde mit Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [1] verabschiedet. Kapitel V dieser Verordnung enthält Bestimmungen für eine neue Kontroll- und Sanktionsregelung der Gemeinschaft. Diese Regelung soll gewährleisten, dass der Zugang zu den Fischbeständen und ihre Nutzung über die gesamte Fischereikette überwacht und die GFP-Vorschriften einschließlich struktur- und marktpolitischer Vorschriften auch wirklich eingehalten werden. Die Aufgaben der Mitgliedstaaten und die Aufgaben der Kommission sind ebenso wie die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei und damit verbundener Tätigkeiten klar geregelt. Außerdem sind die Überwachungs- und Sanktionsinstrumente sowie die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Maßnahmen festgelegt. Diese Vorschriften bilden die Rechts grundlage für ein Gemeinschaftskonzept zur einheitlichen und wirksamen Durchführung der GFP.

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

Über die Verabschiedung dieses neuen Rechtsrahmens hinaus ist eine koordinierte Anstrengung auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die ordentliche Durchführung der GFP-Vorschriften und besonders dieser Rahmenregelung sicherzustellen. Es ist nunmehr gemeinsame Aufgabe der Mitgliedstaaten und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die GFP-Vorschriften wirksam angewandt und durchgesetzt werden.

In dieser Mitteilung wird hierzu Folgendes vorgeschlagen:

* ein kurzfristig umzusetzender Aktionsplan und

* die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen nationalen Behörden wirksam zu koordinieren.

2. VERBESSERUNGEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

Die Durchführung der GFP erfordert solide Überwachungsstrukturen, die Bereitstellung ausreichender Überwachungsmittel und eine geeignete Strategie für den koordinierten Einsatz dieser Mittel.

Die gesetzten Ziele sind:

* eine wirksame Durchführung der GFP

* gemeinschaftsweit einheitliche Kontrollen und Sanktionen.

Diese Ziele müssen unbedingt erreicht werden, wenn die Unterstützung der Fisch wirtschaft für die GFP gewonnen werden soll.

Die neue Kontroll- und Sanktionsregelung enthält eine klare Aufgabenverteilung zwischen der Kommission und den Mitliedstaaten. Für die eigentlichen Kontrollen und die Durchsetzung der Vorschriften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig, während es Aufgabe der Kommission ist, die korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und durchzusetzen.

Die meisten Mitgliedstaaten haben im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungs systeme die Zuständigkeit für die Fischereiüberwachung verschiedenen Behörden auf nationaler und regionaler Ebene übertragen (Fischereiaufsichtsämtern, Küstenwache, Marine, Zoll, Polizei usw.). Viele dieser Behörden nehmen neben der Fischereiüberwachung auch noch andere Aufgaben wahr. Die Koordinierung der Kontrolltätigkeiten dieser Behörden und Dienste stellt bereits auf einzelstaatlicher und noch stärker auf Gemeinschaftsebene eine große Herausforderung dar.

Die Koordinierung der verschiedenen Kontrolltätigkeiten einzelstaatlicher Behörden auf Gemeinschaftsebene muss verbessert werden. Hierzu sollte eine entsprechende Gemeinschaftsstrategie entwickelt werden. Die Kommission schlägt deshalb vor, dass

* die Kommission auf Gemeinschaftsebene kohärente Kontroll- und Über wachungsstrategien erlässt;

* die nationalen Kontrollmittel für einen gemeinsamen Einsatz nach Maßgabe besagter Gemeinschaftsstrategie zusammengefasst werden.

Damit die nationalen Kontrollmittel im Sinne einer gemeinsamen Strategie zweckmäßig eingesetzt werden können, müssen entsprechende Organisations strukturen geschaffen werden. Diese Organisationsstrukturen sollten eine operative Koordinierung im echten Interesse der gesamten Gemeinschaft gewährleisten. Dies ist wesentliche Voraussetzung für eine wirksame und einheitliche Durchführung der GFP.

Grundlage ist die Zusammenarbeit aller mit der Durchsetzung der GFP befassten nationalen Behörden nach Maßgabe insbesondere von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Hierbei wird auf die Initiativen aufgebaut, die die Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre ergriffen haben. Ergebnis wäre unter anderem ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis. Die nationalen Kontrollmittel würden im Rahmen einer kohärenten Gemeinschaftsstrategie optimal eingesetzt.

Mit der Umsetzung des Aktionsplans sollte bereits 2003 begonnen werden.

Das Konzept, das dem Aktionsplan zu Grunde liegt, wird anschließend weiter ausgebaut und mit der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle dauerhaft verankert. Die Einrichtung dieser gemeinsamen Aufsichtsstelle wird etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen, da alle Aspekte, die hier einfließen, sorgfältig geprüft werden müssen. Wie im Fahrplan bereits ausgeführt wurde, plant die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Durchführbarkeitsstudie zu einer solchen gemeinsamen Aufsichtsstelle. 2004 wird die Kommission dem Rat hierzu einen Legislativvorschlag zur Annahme vorlegen.

3. TEIL I - AKTIONSPLAN ZUR ZUSAMMENARBEIT IN DER FISCHEREIÜBERWACHUNG

3.1. Geltungsbereich und Ziele

Der Aktionsplan zur Zusammenarbeit in der Fischereiüberwachung soll dazu beitragen, nationale Kontrollstrategien in einer Gemeinschaftsstrategie zusammenzuführen. Außerdem wird der Aktionsplan eine europäische Überwachungskultur fördern.

Zur erfolgreichen Umsetzung des Aktionsplans wird die Kommission sowohl im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur als auch der Sachverständigengruppe "Fischereiüberwachung", die die Kommission berät, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

Die Aktionen sollten im Prinzip in den Jahren 2003-2005 laufen.

3.2. EU-Überwachungsstrategie

Ziel der ersten Gruppe von Maßnahmen ist es, die einzelstaatlichen Kontrollmittel wirksamer einzusetzen, indem

a) die verfügbaren Mittel vorrangig für ausgewählte Fischereien oder Bestände eingesetzt werden;

b) spezifische Kontrollprogramme verabschiedet werden, die u. a. für die ausgewählten Fischereien oder Bestände gemeinsame Kontrollprioritäten und -eckpunkte nennen. Außerdem wird in diese Programme die Forderung aufgenommen, die Ergebnisse von Kontrolltätigkeiten transparent zu machen;

c) die Wirksamkeit der Durchführung von spezifischen Kontrollprogrammen regelmäßig überprüft wird.

3.2.1. Wirksamerer Einsatz der vorhandenen Kontrollmittel

Die Überwachungsstrategie der Gemeinschaft wird sich auf die vorhandenen nationalen Kontrollmittel stützen. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Überwachung der Fischereitätigkeiten erforderlichen Finanz- und Personalmittel bereitzustellen. Eine kurzfristige Bereitstellung zusätzlicher Finanz- und Personalmittel ist nicht möglich. Mittel müssen bewilligt, neue Inspektoren eingestellt und Kontrollschiffe besorgt oder gebaut werden.

Die Gemeinschaftsstrategie wird sicherstellen, dass die vorhandenen Mittel so wirksam wie möglich eingesetzt werden. Der Bericht der Kommission über die Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik gibt einen detaillierten Überblick über den Stand der Fischereiüberwachung [2].

[2] KOM(2001)526 endg. vom 28.09.2001.

Für die meisten Fischereien lassen sich die Kontrollbemühungen der Mitgliedstaaten sehr viel besser aus Gemeinschaftsperspektive koordinieren. Überwachung und Kontrollen sind auf allen Stufen vom Fischfang bis zum Einzelhandelsverkauf angesagt. Es lassen sich ohne weiteres Beispiele anführen, wie die Vorschriften der GFP durch eine bessere Koordinierung wirksamer durchgesetzt werden können, in der Ostsee ebenso wie in der Nordsee, den westlichen Gewässern, dem Mittelmeer und in internationalen Gewässern.

Zur Verdeutlichung seien hier einige Beispiele angeführt:

* Über die Hälfte der Fänge an Nördlichem Seehecht wird in irischen Gewässern getätigt. Diese Fischereitätigkeiten unterliegen der Kontrolle durch irische Kontrollschiffe. Britische, französische und spanische Kontrollschiffe dürfen bisher nicht in diesen Gewässern patrouillieren. Über 60 % der Seehechtfänge werden aber in Spanien angelandet. Damit tragen spanische Inspektoren die Hauptlast der Anlandekontrollen.

* Ein Großteil von Nordsee-Kabeljau wird in norwegischen Gewässern und in der östlichen Nordsee gefangen, aber überwiegend im Vereinigten Königreich angelandet. Die Last der Anlandekontrollen fällt den britischen Inspektoren zu.

* Schiffe aus zahlreichen Mitgliedstaaten, aber auch Schiffe, die nachweislich illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischfang (IUU) betreiben, nutzen den Hafen von Las Palmas. Derzeit wird die Last der Anlande kontrollen in Las Palmas ausschließlich von spanischen Inspektoren getragen.

* In der Ostsee ließen sich die Bestandserhaltungsmaßnahmen sehr viel besser durchsetzen, wenn in allen Anlandehäfen Kontrollen mit derselben Häufigkeit gewährleistet wären.

In allen angeführten Fällen ließe sich die Wirksamkeit der Kontrollen durch eine stärkere Koordinierung und regelmäßigere Inspektionen bei der Anlandung deutlich verbessern.

Im Interesse eines wirksameren Einsatzes der vorhandenen Kontrollmittel sollten Fischereien oder Bestände nach Priorität eingestuft werden. Beginnend mit diesen Beständen sollten nach und nach alle einschlägigen Fischereien oder Bestände erfasst werden. Die Auswahl der einschlägigen Fischereien oder Bestände erfolgt einvernehmlich auf Gemeinschaftsebene.

Aus verschiedenen Quellen, etwa dem Bericht der Kommission über die Überwachung der Anwendung der GFP und den wissenschaftlichen Bestandsabschätzungen des ICES, wird deutlich, dass die geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für wichtige Fischereien nur unvollständig umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Kabeljau- und Seehechtbestände, aber auch für pelagische und weit wandernde Arten, besonders im Mittelmeer. Außerdem muss die Gemeinschaft aktiv mit Drittländern zusammenarbeiten, namentlich im Rahmen des IUU-Aktionsplans der FAO. Flaggenstaaten, Küstenstaaten und Hafenstaaten müssen die Verantwortung für die Überwachung und die Durchsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemeinsam tragen.

Eine wirksame Durchsetzung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen muss vordringlich für die am stärksten gefährdeten Bestände wie etwa die Kabeljau- und Seehechtbestände in den Gemeinschaftsgewässern gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass sämtliche Fischereien, die an der Nutzung dieser Bestände beteiligt sind, erfasst werden müssen (Grundfischfang in der Ostsee, im Skagerrak, Kattegat, in der Nordsee und in den westlichen Gewässern). Außerdem gefährden Überwachungsprobleme in bestimmten Fischereien die Erhaltung einiger anderer Bestände (pelagische Fischereien in der Ostsee im Skagerrak, Kattegat, in der Nordsee und im Atlantik sowie weit wandernde Arten).

Aus diesem Grund sollten Fischereien, die die obigen Bestände nutzen, sowie Anlandungen von IUU-Schiffen auf der Prioritätenliste für den koordinierten Einsatz nationaler Kontrollmittel auf Gemeinschaftsebene an oberste Stelle gesetzt werden.

Ziel: Prioritärer Einsatz der vorhandenen Kontrollmittel in ausgewählten Fischereien oder Fischbeständen

Aktionspunkt 1

Auswahl der vorrangigen Fischereien oder Bestände

* Grundfischfang in Region 2 und 3

* Weit wandernde Arten im Mittelmeer

* Kabeljau-, Herings- und Sprottenfang in ICES-Gebieten III b, c und d

* Industriefischfang und pelagische Fischereien in Regionen 1, 2 und 3

* Anlandungen von IUU-Schiffen in Gemeinschaftshäfen

3.2.2. Spezifische Kontrollprogramme

Für die ausgewählten Fischereitätigkeiten muss ein spezifisches Kontrollprogramm verabschiedet und durchgeführt werden. Die Strategien müssen genau auf die fraglichen Tätigkeiten sowie die geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen zugeschnitten werden. Das Programm umfasst Kontrollen auf See, bei der Anlandung einschließlich dem Erstverkauf der angelandeten Mengen sowie beim Transport und bei der Vermarktung.

Gemäß Artikel 34 c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 [3] in ihrer geänderten Fassung [4] kann die Kommission festlegen, für welche Fischereien, an der zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, ein spezifisches Kontrollprogramm mit befristeter Laufzeit durchgeführt wird und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programm gelten. Die Kommission erlässt diese Programme nach einschlägigen Komitologie-Verfahren. Die betroffenen Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Durchführung dieser Programme, besonders hinsichtlich der erforderlichen Personal- und Sachmittel und der Einsatzzeiten und -gebiete, zu erleichtern.

[3] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

[4] ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

Diese Programme bauen auf der Erfahrung verschiedener Mitgliedstaaten auf, die über die Jahre grenzübergreifend zusammengearbeitet haben. Die nationalen Behörden haben in dem pragmatischen Versuch, die Einhaltung der Vorschriften in kritischen Fischereien zu stärken, verschiedene Formen der operativen Zusammenarbeit getestet.

Alle an der Durchsetzung der betreffenden Maßnahmen beteiligten Behörden haben aktiv zusammengearbeitet, als ein großes Gebiet in der Nordsee 2001 vorübergehend für den Kabeljaufang gesperrt wurde.

Diese Zusammenarbeit schloss den Einsatz von Kontrollmitteln in den Gewässern benachbarter Staaten ein (das Vereinigte Königreich, die Niederlande und Norwegen führten Luftüberwachung im östlichen Teil der südlichen Nordsee durch, in deutschen und dänischen Gewässern, und ein deutsches Kontrollschiff mit niederländischen Inspektoren an Bord patrouillierte im nördlichen Teil der niederländischen Gewässer). Die Übernahme fremder Inspektoren an Bord war eine pragmatische Lösung, denn so konnte gewährleistet werden, dass die Inspektionsberichte von einem nationalen Inspektor des betreffenden Küstenmitgliedstaats erstellt wurden. Durch diese Form der Zusammenarbeit ließ sich die Durchsetzung der GFP-Vorschriften beträchtlich verbessern. So wurde das Kabeljaufangverbot in besagtem Nordseegebiet vollständig durchgesetzt. Die Verfolgung der wenigen festgestellten Verstöße und eine intensive Überwachung erwiesen sich in der Praxis als echte Abschreckung.

Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 können Vereinbarungen, wie sie oben beschrieben wurden, systematisiert werden, sobald die Kommission die entsprechenden Durchführungsbestimmungen angenommen hat. Die Kommission wird solche Durchführungsbestimmungen so bald wie möglich nach Prüfung durch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erlassen. Die spezifischen Kontrollprogramme werden sich auf diese Bestimmungen gründen.

Die Durchführung spezifischer Kontrollprogramme durch die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wird nur dann Wirkung zeigen, wenn jede einzelne Behörde ihren Verpflichtungen als Teil einer kohärenten Überwachungsstrategie der Gemeinschaft nachkommt. Hierzu müssen die gemeinsamen Kontrollprioritäten auf jeder Stufe vom Fischfang bis zur Vermarktung definiert und Häufigkeit und Intensität der Kontrollen in Form von Eckpunkten festgelegt werden.

So wird z. B. der Prozentsatz zu kontrollierender Anlandungen von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden bestimmt. Solche Kontrolleckpunkte sollten für Kontrollen auf jeder einzelnen Stufe vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten sich verpflichten, diese Eckpunkte einzuhalten.

Die gemeinsamen Kontrollprioritäten und -eckpunkte werden auf die Merkmale der fraglichen Fischereien oder Bestände sowie die geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen abgestimmt. Sie werden gemeinsam mit Sachverständigen aus den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt. Ausgegangen wird hierbei von den eingesetzten Fangmethoden und den Schiffsmerkmalen unter dem Aspekt der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen.

Ziel: Verstärkte Wirksamkeit von Kontrollen und Überwachung

Aktionspunkt 2

Die Kommission wird für die infrage kommenden Fischereien oder Bestände Verordnungen über spezifische Kontrollprogramme erlassen und Folgendes festlegen

* Gemeinsame Kontrollprioritäten

* Eckpunkte für die Überwachung von Fangtätigkeiten

* von den Inspektoren vorzunehmende Kontrollen

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Personal- und Sachmittel, um die Durch führung der spezifischen Kontrollprogramme zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden die gemeinsamen Kontrollprio-ritäten und -eckpunkte einhalten.

3.2.3. Begleitung und Bewertung

Kontrollen müssen transparent und nachprüfbar sein. Die Kontrollergebnisse müssen vom Inspektor in einem Kontrollbericht aufgezeichnet werden. Sichtungen von Fischereifahrzeugen müssen in einem Überwachungsbericht vermerkt werden. Das heißt, die Ergebnisse der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der Inspektoren werden schriftlich festgehalten.

Nationale Behörden begleiten und bewerten die Kontrolltätigkeiten anhand gemeinsamer Prioritäten und Eckpunkte sowie der Entwicklung der Fangtätigkeiten. Die Ergebnisse werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt.

Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Durchführung spezifischer Kontroll programme. Sie wird in diesem Zusammenhang auch nicht angekündigte Kontrollreisen in die Mitgliedstaaten ohne Begleitung durch nationale Inspektoren vornehmen. Über diese Kontrollreisen kann die Kommission den tatsächlichen Stand der Einhaltung der GFP-Vorschriften objektiv beurteilen.

Ziel: Größere Transparenz von Kontrollen und Überwachung

Aktionspunkt 3

Die Kommission wird die Wirksamkeit von Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Zusammenarbeit mit nationalen Sachverständigen regelmäßig überprüfen.

3.3. Bessere operative Zusammenarbeit

Die Bestimmungen von Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bilden eine solide Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission beabsichtigt, die operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden im Einzelnen zu regeln. Sie räumt hierzu der Ausarbeitung und Verabschiedung von Durchführungsbestimmungen zu obigem Artikel Vorrang ein.

Diese Durchführungsbestimmungen werden u.a. Melde- und Koordinierungs verfahren in Fällen regeln, in denen nationale Kontrollmittel in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats eingesetzt werden. Der Küstenmitgliedstaat ist in erster Linie für sämtliche Kontrollen in seinen Gewässern zuständig. Als Voraussetzung für eine geregelte operative Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene müssen daher nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 klare und transparente Vorschriften erlassen werden.

Im Zuge der freiwilligen Zusammenarbeit von nationalen Kontrollbehörden wurde eine Reihe von praktischen Problemen sichtbar. Diese Probleme beziehen sich auf den Zugang zu Information, die operative Zusammenarbeit zwischen Kontrollschiffen und -flugzeugen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten sowie die weitere Verfolgung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen. Die Kommission wird, soweit angezeigt und möglich, die operative Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden erleichtern.

Der verstärkte Einsatz moderner Technologien ist ein entscheidender Erfolgsfaktor. So sind z.B. satellitengestützte Anwendungen zur Positions- oder Zeitbestimmung und zur Navigation, wie GNSS (Global Navigation Satellite Systems), äußerst wichtig, um die Hauptziele der Gemeinsamen Fischereipolitik zu sichern. Sie bieten sehr viel genauere Möglichkeiten der Ortung, Überwachung, Navigation sowie Search and Rescue. Mit Galileo stellen die EU und die ESA (European Space Agency) ihr erstes gemeinsam entwickeltes Programm zur Funknavigation via Satellit vor. Ziel ist die Entwicklung von Spitzentechnologie, die es jedem Benutzer mit entsprechendem Empfänger ermöglichen wird, die von mehreren Satelliten ausgestrahlten Signale auszuwerten, um überall auf dem Globus seinen Standort und die Uhrzeit mit größter Genauigkeit festzustellen. Die Überwachungsdienste der Gemeinschaft können diese modernen Navigations- und Kommunikationssysteme für ihre Strategien nutzen, da eine große Mehrheit von Fischereifahrzeugen aller Größen für Navigationszwecke entsprechende Anlagen an Bord hat.

Gelöst werden müssen die nachstehenden praktischen Probleme.

3.3.1. Zugang zu Information und Einsatz neuer Technologien

Die Fischereiüberwachung muss durch den Einsatz neuer Technologien rationalisiert werden. Der Fang von Fischen und anderen Meeresschätzen erfordert die Aufzeichnung und Meldung bestimmter Angaben durch den Schiffskapitän sowie beim Erstverkauf. Der Zugang zu Informationen über Fangtätigkeiten und Inspektionen ist für die Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen ungeheuer wichtig. Auf nationaler Ebene existieren Gesetze und Verfahren, nach denen die Inspektoren Zugriff auf solche Informationen haben.

Die nachstehenden Maßnahmen sollen Inspektoren den Zugang zu Informationen auf Gemeinschaftsebene erleichtern. Den Inspektoren müssen alle für die Kontrollen in einem bestimmten Gebiet wichtigen Angaben vorgelegt werden bzw. zugänglich sein. Sind Inspektoren im Rahmen von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats tätig, so trägt dieser Mitgliedstaat dafür Sorge, dass sie Zugang zu den entsprechenden Informationen haben. Die Informationen müssen auf zwei Ebenen zur Verfügung gestellt werden:

* Angaben in nationalen Datenbanken

* Kommunikation zwischen Flugzeugen und Kontrollschiffen verschiedener Mitgliedstaaten.

Eine Ausweitung des Überwachungssystems (Ortung und Wegverfolgung) auf alle Fischereifahrzeuge ist über ein Fernerkundungs-Schiffsortungssystem (VDS) möglich.

Kurz gesagt, während VMS nur solche Schiffe erfasst, für die das System vorgeschrieben ist, geben via Satellit gelieferte Radarbilder einen genauen Überblick über den gesamten Verkehr in einer Region. Dies könnte in neue Kontrollanwendungen einfließen.

3.3.2. Weiterleitung von Angaben zu Fangtätigkeiten

Die Verarbeitung von Angaben wie auch die Weiterleitung dieser Angaben an die Behörden müssen rationalisiert werden. Der Rückgriff auf elektronische Datenaufzeichnung- und Kommunikationssysteme kann sowohl den Schiffskapitänen und Käufern als auch den Behörden die Aufgabe erleichtern.

Elektronische Logbücher sind bei der Umstellung der Datenerfassung und -meldung auf EDV von entscheidender Bedeutung. Fischereifahrzeuge sind in den Gewässern zahlreicher Mitgliedstaaten sowie in internationalen und Drittland gewässern tätig. Die Inspektoren verschiedener Parteien sollten daher Zugang zu den Logbüchern an Bord haben. Sie müssen zu Kontroll- und Ahndungszwecken Zugang zu den Angaben in den elektronischen Logbüchern haben (Lückenlosigkeit und Sicherheit von Beweisen für Verstöße). Die derzeit im Handel erhältlichen elektronischen Logbücher können eine solche Lückenlosigkeit und Sicherheit nicht garantieren. Außerdem müssen die Angaben in den elektronischen Büchern an die zuständigen Behörden, die Küsten-, Hafen- und Flaggenstaaten weitergeleitet werden. Diese Behörden müssen in der Lage sein, diese Meldungen elektronisch zu verarbeiten. Daher ist eine Standardisierung der Meldungen und Angaben angezeigt.

Aus den genannten Gründen ist für elektronische Logbücher ein Mindestmaß an Harmonisierung erforderlich. Elektronische Logbücher müssen Mindestanfor derungen genügen, wenn Fischereilogbücher als Kontrollinstrumente anerkannt werden sollen. Es wurde bereits eine Arbeitsgruppe aus nationalen Kontrollexperten und Vertretern der Kommission und Norwegens eingesetzt, um diese Fragen zu prüfen.

Damit elektronische Meldeeinrichtungen und elektronische Logbücher entwickelt und getestet werden können, müssen internationale Pilotvorhaben durchgeführt werden. Hier müssen vor allem auch Fischereifahrzeuge einbezogen werden, die in internationalen und Drittlandgewässern, etwa im Rahmen bilateraler Fischereiabkommen, tätig sind. Die Bearbeitung der Daten für diese Fischereien ist derzeit nicht sehr rationell.

Ziel: Rationalisierte Datenaufzeichnung und -weiterleitung an die Behörden

Aktionspunkt 4

Die Mitgliedstaaten werden in Zusammenarbeit mit der Kommission und Drittländern Rechtsvorschriften erlassen, wonach zur Entwicklung und Erprobung von elektronischen Aufzeichnungsgeräten und Logbüchern Pilotvorhaben durchgeführt werden müssen.

3.3.3. Sofortiger Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen die Inspektoren mitunter bestimmte Informationen sofort. Ist ein Fernabruf auf elektronischem Weg noch nicht möglich, so sollten die nationalen Behörden Koordinatoren einsetzen, die solche Informationen unverzüglich liefern.

Ziel: Stärkung der Kontrolleffizienz durch Verfügbarkeit einschlägiger Informationen

Aktionspunkt 5

Die Mitgliedstaaten setzten Koordinatoren ein, um Inspektoren aus anderen Mitgliedstaaten einschlägige Informationen zu liefern.

Nicht alle Angaben in nationalen Datenbanken sind vertraulich. Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 enthält Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Angaben im Rahmen der Fischereiüberwachung. Um sicherzustellen, dass Angaben über die Fangtätigkeit einzelner Schiffe oder Kontroll- und Überwachungsdaten vertraulich behandelt werden, müssen Verfahrensregeln für die Weitergabe solcher Angaben an Inspektoren aus anderen Mitgliedstaaten erlassen werden.

Über VMS wurden die einzelnen Fischereiüberwachungszentren elektronisch miteinander vernetzt. Die Zuverlässigkeit und Sicherheit dieses Netzes ist in zwischen nachgewiesen. Erfahrungen im Rahmen der NEAFC haben gezeigt, dass über dieses Netz auch Standardmitteilungen übertragen werden können, die Angaben zu Fangtätigkeiten wie auch zu Kontroll- und Überwachungstätigkeiten machen.

Jede Behörde, die Zugang zu Angaben über Fangtätigkeiten oder Kontroll- und Überwachungstätigkeiten hat, sollte Verfahrensregeln einhalten, die Vertraulichkeit garantieren. Die Verfahren, die von der NEAFC angenommen wurden, könnten hier als Ausgangspunkt dienen. Wenn eine Behörde vertrauliche Informationen an Inspektoren aus anderen Mitgliedstaaten weitergibt, muss die Vertraulichkeit genauso garantiert sein wie bei der Weitergabe solcher Informationen an nationale Inspektoren.

Ziel: Gewähr der Vertraulichkeit von Angaben zu einzelnen Schiffen oder Akteuren

Aktionspunkt 6

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden die nationalen Verfahrensregeln und Anforderungen prüfen, die für den möglichen Zugang zu individuellen Daten gelten, und bei Bedarf einheitliche Mindestanforderungen festlegen, gege benenfalls durch die Verabschiedung entsprechender Rechtsvorschriften.

3.3.4. Sichere Kommunikationswege zwischen Kontrollfahrzeugen

Die Kommunikation zwischen verschiedenen Kontrollschiffen und Überwachungsflugzeugen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten stellt eine weitere Herausforderung für die operative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dar. Derzeit greifen die nationalen Behörden hierzu häufig auf militärische Verfahren zurück (NATO). Doch nicht alle zivilen Kontroll fahrzeuge sind mit den erforderlichen Anlagen ausgerüstet, und moderne zivile Kommunikationsmittel sind mitunter sehr teuer.

Auf bilateraler wie auch auf internationaler Ebene muss weiter daran gearbeitet werden, die Kommunikation und Organisation beim Einsatz von Kontrollmitteln zu optimieren. Ein regelmäßiger Informationsaustausch zu Fangtätigkeiten ist über die VMS-Technologie möglich, sofern alle Kontrollschiffe Verbindung zum Überwachungszentrum der betreffenden Mitgliedstaaten herstellen können.

Doch nicht alle auszutauschenden Informationen lassen sich standardisieren. Es muss aber möglich sein, auch spontan Informationen über Unregelmäßigkeiten oder verdächtige Tätigkeiten sicher und vertraulich zu übermitteln. Daher sollten zur Informations übertragung einheitliche Verfahren entwickelt werden.

Ziel: Harmonisierung der Kommunikationsmethoden zwischen Kontrollfahr zeugen

Aktionspunkt 7

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden die operativen Kommunikations verfahren prüfen und gegebenenfalls einheitliche Kommunikationsmethoden einführen.

3.3.5. Verfolgung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen

Um internationale Vorschriften und Gemeinschaftsbestimmungen im Zusammen hang mit der Verfolgung von Verstößen sowohl in Gemeinschaftsgewässern als auch auf Hoher See in der Praxis anwenden zu können, müssen Inspektoren sowohl über die Merkmale und die Kennzeichnung von regelwidrigen Schiffen als auch über die Kontaktadressen der Behörden des Flaggenstaates des betreffenden Schiffes unterrichtet sein.

Nach dem IUU-Aktionsplan der FAO sollten alle Staaten jedem anderen Staat, der solche Informationen wünscht, Angaben zu IUU-Aktivitäten machen. Flaggen-, Küsten- und Hafenstaaten müssen ihre zuständigen Behörden vernetzen, um die Zusammenarbeit zu vertiefen und eine wirksame Verfolgung von Verstößen zu gewährleisten.

Ziel: Effizientere Verfolgung von Verstößen durch Schiffe unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes

Aktionspunkt 8

Die Kommission wird eine Liste nationaler Koordinatoren zusammenstellen, die kurzfristig Anfragen auf Angaben zu Schiffen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats beantworten können, und diese Liste auch anderen Parteien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass der Koordinator im Namen aller einschlägigen zuständigen Behörden handeln kann.

3.4. Stärkere Einheitlichkeit von Kontrollen und Überwachung

Die Fischwirtschaft hat derzeit nicht den Eindruck, dass Kontrollen gemeinschafts weit einheitlich durchgeführt werden. Die Überprüfung, ob die Vorschriften der GFP beim Fischfang eingehalten werden, fällt nicht in allen Mitgliedstaaten gleich aus.

Mit den folgenden Maßnahmen soll auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Kontrollen und der Überwachung für mehr Einheitlichkeit gesorgt werden.

Auf der Konferenz zum Thema Fischereiüberwachung [5] und auf der Konferenz über die "Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik" [6] hat die Fischwirtschaft Empfehlungen für mehr Einheitlichkeit ausgesprochen.

[5] Internationale Konferenz zum Thema Fischereiüberwachung vom 24. bis 27. Oktober 2000 in Brüssel.

[6] 5. bis 7. Juni 2001 in Brüssel.

3.4.1. Gerechtigkeit und keine Diskriminierung

Die Überwachung, ob die Vorschriften der GFP beim Fischfang eingehalten werden, muss von Inspektoren fair und professionell durchgeführt werden. Bei Kontrollen muss von der Unschuldsvermutung ausgegangen werden. Sowohl der Inspektor als auch der Kapitän und die Mannschaft sind für einen ordentlichen Verlauf der Kontrolle verantwortlich. Sie müssen auf Anfrage mit den Inspektoren zusammen arbeiten. Die Inspektoren ihrerseits sollten die Tätigkeiten an Bord so wenig wie möglich stören.

Überwachung und Kontrollen müssen immer denselben hohen Ansprüchen genügen, unabhängig davon, in welchem Gebiet die Fangtätigkeiten ausgeübt werden, welche Flagge das Schiff führt oder welche Staatsangehörigkeit die Verantwortlichen besitzen. Die Verabschiedung gemeinsamer Kontrollprioritäten wird den Inspektoren die Aufgabe erleichtern, Schiffe oder Anlandungen objektiv für Kontrollen auszuwählen.

Auch der Austausch von Inspektoren zwischen Kontrollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten wird zu mehr Einheitlichkeit der Kontrollen führen. Die Inspektoren werden von den Methoden und der Praxis in anderen Mitgliedstaaten lernen.

Bei der Durchführung von Kontrollen lassen sich Konflikte oder Unstimmigkeiten zwischen den Inspektoren und den Verantwortlichen an Bord oder an Land nicht immer vermeiden. Bestimmte Akteure werden sich ungerecht behandelt fühlen. In einem anderen Mitgliedstaat ist es aber häufig schwieriger, Einspruch zu erheben. Daher muss sichergestellt sein, dass jeder Betroffene die Kommission von Unregel mäßigkeiten oder regelwidrigem Verhalten in Kenntnis setzen kann. Die Kommission prüft solche Informationen und wird gegebenenfalls tätig.

Ziel: Größere Einheitlichkeit der Kontrollen

Aktionspunkt 9

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen erlassen, um zwischen ihren zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Inspektoren zu fördern, einschließlich Sprachunterricht für nationale Inspektoren, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und Kontrollen von grenzübergrei fenden Fangtätigkeiten.

Die Kommission wird auf jährlicher Basis zusammen mit Vertretern der Fischwirtschaft Informationen von Dritten über Unregelmäßigkeiten und regelwidriges Verhalten prüfen.

3.4.2. Zusammenarbeit und Sicherheit

Ein Verhaltenskodex für Kontrollen, in dem die Aufgaben der Inspektoren und die von Schiffskapitänen und Inspektoren bei Kontrollen auf See einzuhaltenden Verfahren im Einzelnen beschrieben sind, wird verstärkt zu mehr Einheitlichkeit auf Gemeinschaftsebene beitragen. Dieser Verhaltenskodex wird Inspektoren und Kapitänen grundlegende Leitlinien für Kontrollen auf Gemeinschaftsebene vorgeben.

Die Kooperation des Kapitäns und der Besatzung erstreckt sich auch auf sichere Schiffsleitern, die Unterstützung der Inspektoren und einen sicheren Zugang zu Fischladeräumen und anderen relevanten Bereichen des Schiffes. Diese Aspekte berühren die nationalen Inspektoren ebenso wie Kapitäne und Besatzungen.

Der Kodex wird im Einzelnen vorschreiben, inwieweit Kapitän und Besatzung zur Zusammenarbeit mit den Inspektoren verpflichtet sind, und gleichzeitig den Inspektoren Regeln an die Hand geben, wie eine Kontrolle unter geringstmöglicher Behinderung der Fangtätigkeiten des Schiffes durchzuführen ist.

Ziel: Gerechte, sachkundige und sichere Durchführung von Kontrollen und Überwachung der Fangtätigkeiten gemeinschaftsweit im Interesse von Inspektoren, Kapitänen und Besatzungen

Aktionspunkt 10

Die Kommission wird Mitte 2003 einen Verhalteskodex für Kontrollen im Entwurf vorlegen und diesen mit nationalen Inspektoren und der Fischwirtschaft erörtern

3.5. Feedback und Überprüfung

Zuverlässige Informationen darüber, wie wirksam die GFP durchgeführt wird, sind unerlässlich. Die Kommission wird die Ergebnisse der Durchführung der GFP bewerten und 2003 ihren Kontrollbericht für den Zeitraum 2000-2002 vorlegen.

In Übereinstimmung mit Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird die Kommission auch ihre eigenen Maßnahmen und besonders die Arbeit ihrer Fischereiinspektoren beurteilen.

Die Berichte der Kommissionsinspektoren über etwaige Schwächen in der Überwachung bestimmter Fischereien werden den zuständigen nationalen Behörden zur Stellungnahme übermittelt. In Zusammenarbeit mit allen beteiligten Behörden können hierauf möglicherweise Maßnahmen beschlossen werden, die Kontrollen kurzfristig zu verschärfen.

Bei der Kommission sind lediglich 25 Fischereiinspektoren tätig. Auch für ihre Arbeit müssen Prioritäten gesetzt werden. Die Kommission wird die Prioritäten gemeinsam mit nationalen Kontrollexperten in der Absicht prüfen, eine bessere Überwachung der Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen der Aktionspunkte 1-3 zu koordinieren.

Die Kommission wird zu diesem Zweck eng mit den betreffenden nationalen Behörden zusammenarbeiten. Die nationalen Behörden werden Rückmeldungen bekommen, auch über die von Kommissionsinspektoren durchgeführten Kontrollen.

Ziel: Verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden

Aktionspunkt 11

Die Kommission wird nationale Kontrollexperten regel mäßig über den Stand der Fischereiüberwachung und die Ergebnisse durchgeführter Kontrollen unterrichten.

4. TEIL II - EINRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN AUFSICHTSSTELLE

4.1. Einleitung

Die Koordinierung der Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zwischen allen beteiligten Behörden wird auf einzelstaatlicher Ebene nach wie vor eine große Herausforderung und eine noch größere Herausforderung auf Gemeinschaftsebene sein. Langfristig kann diese Koordinierung nicht mehr allein über freiwillige Absprachen und Ad-hoc-Lösungen garantiert werden. Sie muss sich sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene auf angemessene Organisationsstrukturen stützen können.

Die Effizienz von Kontrollen auf See und in Häfen ließe sich beträchtlich steigern, wenn den betreffenden Inspektoren alle einschlägigen Informationen über die betreffenden Fangtätigkeiten jederzeit sofort zur Verfügung stehen. Die praktische Koordinierung zwischen allen beteiligten Behörden lässt sich auf Gemeinschaftsebene logischer und effizienter gestalten.

Die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten und Kommission bei der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften lässt sich auf Dauer besser im Rahmen einer gemeinsamen Aufsichtsstelle organisieren.

Ausgegangen werden sollte von den Erfahrungen, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer freiwilligen Initiativen zur Koordinierung ihrer Tätigkeiten gesammelt haben. Diese freiwilligen Regelungen müssen durch eine ständige Verwaltungsstelle auf Gemeinschaftsebene untermauert werden. Die Gemeinschaft muss einen organisatorischen Überbau schaffen, dessen Auftrag es ist, den koordinierten Einsatz nationaler Kontroll- und Überwachungsmittel zu gewährleisten.

Die Aufgaben der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiüberwachung sind in den Artikeln 23, 24 und 25 und die Aufgaben der Kommission in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt. Die Einrichtung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle ließe diese Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission unberührt.

Grundlage für diese gemeinsame Aufsichtsstelle wird insbesondere Artikel 28 besagter Verordnung sein, der Grundregeln für die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten enthält.

4.2. Aufgabenbereich und Ziel

Die nationalen Kontrollmittel müssen im Rahmen einer gemeinschaftsweiten Strategie mit gemeinsamen Prioritäten und Eckpunkten eingesetzt werden. Die auf Gemeinschaftsebene geschaffene Verwaltungsstelle für Fischerei überwachung muss Garantien für ein dauerhaftes Konzept bieten.

Dieses Ziel lässt sich durch einheitliche Kontrollen erreichen. Eine wichtige Rolle werden hierbei multinationale Inspektorenteams spielen. Der multinationale Charakter der Fischereiüberwachung im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtsstelle ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Fischwirtschaft Vertrauen in die Über wachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften haben soll.

Überwacht werden muss die Einhaltung der GFP-Vorschriften insbesondere bei den Fanglizenzen, den Schiffsmerkmalen sowie den Fischereitätigkeiten auf dem Gebiet und in den Gewässern der Gemeinschaft und in internationalen und Drittland gewässern.

Im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtsstelle wird die Gemeinschaft im Interesse der Gemeinschaft aktiv mit Drittlandpartnern zusammenarbeiten. Für alle von Gemein schaftsschiffen befischten Bestände muss über internationale Zusammenarbeit eine wirksame Durchsetzung der Bestandserhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden.

Eine wirksame Überwachung lässt sich aber nicht allein durch Kontrollen auf See bewerkstelligen. Ebenso wichtig sind Anlandekontrollen (einschließlich Erstverkauf), da es auf See nicht immer möglich ist, alle an Bord behaltenen Mengen nach Arten zu kontrollieren. Kontrollen ausschließlich auf See wären daher, was vor allem die Einhaltung von Fangbeschränkungen betrifft, zu ungenau. Deshalb hätte die gemeinsame Aufsichtsstelle außerdem die Aufgabe, Kontrollen der Anlandungen zu koordinieren, auch hier durch multinationale Inspektorenteams.

Die Mitgliedstaaten sind für die Überwachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften zuständig. Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Rechtsvorschriften erlassen und im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungssysteme bestimmte Behörden mit der Fischereiüberwachung betraut. Die Mitgliedstaaten haben außerdem Fischereiinspektoren mit Rechtsbefugnissen ausgestattet, um Kontrollen vorzunehmen und Strafverfahren einzuleiten.

Grundsätzlich sollten diese Rahmenbestimmungen es den nationalen Behörden gestatten, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchzusetzen. In der praktischen Anwendung aber gibt es weiterhin beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, die aus der Sicht der Fischwirtschaft in verschiedenen Teilen der Gemeinschaft zu einer ungleichen Behandlung der Fischer führen.

4.2.1. EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA)

Die Kommission schlägt vor, die gemeinsame Aufsichtsstelle auf folgender Grundlage einzurichten:

- Annahme durch die Kommission von Gemeinschaftsstrategien zur Fischereiüberwachung, gestützt insbesondere auf Artikel 34(c) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93;

- Zusammenfassung der nationalen Kontrollmittel der Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Pool;

- Einsatz dieser gemeinsamen Mittel durch eine EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA).

Die EUFA gewährleistet, dass die Kontrollmittel aus dem gemeinsamen Pool nach Maßgabe der Gemeinschaftsstrategien für Fischereiüberwachung eingesetzt werden.

Die EUFA wird ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und finanzielle Haftung für die ihr aus dem Gemeinschaftshaushalt zugewiesenen Mittel übernehmen. Was ihre Aufgaben betrifft (Einsatz der nationalen Kontroll- und Über wachungsmittel), so muss die Organisationsstruktur der EUFA auf Zusammenarbeit zwischen der EU-Behörde und den zuständigen nationalen Behörden ausgerichtet sein. Andere Aspekte wie Leistungs- und Finanzkontrollen müssen durch den Rechtsakt geregelt werden, mit dem die Behörde eingesetzt wird.

Die einschlägigen Fragen zur Organisationsstruktur der EUFA werden in dem Vorschlag behandelt, den die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament bis Ende 2003 vorlegen wird.

4.2.2. Grundfunktion und Aufgaben der EUFA

Die EUFA lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Überwachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften unberührt.

Grundfunktion der EUFA wird es sein, den Einsatz nationaler Kontrollmittel und gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellter Mittel für die gemeinsame Überwachung und Kontrollen der Fangtätigkeiten nach den Vorschriften der GFP zu koordinieren. Dieser koordinierte Einsatz der nationalen Mittel muss im Einklang mit den Gemein schaftsstrategien für die Fischereiüberwachung und den hierin genannten Prioritäten und Eckpunkten erfolgen.

Im Rahmen dieser Funktion sind folgende Aufgaben zu erfuellen:

- Einsatzplanung für die in einem Pool zusammengefassten Kontrollmittel der Mitgliedstaaten

- Organisation des tatsächlichen Einsatzes dieser Mittel.

Die Einsatzorganisation umfasst Anweisungen, welche geographischen Gebiete, Bestände, Fischereien und Flotten in einem bestimmten Zeitraum überwacht und kontrolliert werden sollen (die Organisation umfasst nicht die Auswahl der im Einzelnen zu kontrollierenden Fischereifahrzeuge). Die Einsatzplanung beinhaltet u.a. die Zusammenstellung multinationaler Inspektorenteams für Kontrollen auf See und an Land.

Für die Zusammenfassung der Kontrollmittel in einem Pool könnten zwischen der EUFA und den einzelnen nationalen Behörden jährliche Vereinbarungen getroffen werden. In diesen Vereinbarungen würde niedergelegt, welche Mittel verfügbar sind und unter welchen Bedingungen sie eingesetzt werden können.

Jeder Küsten- und Kontrollmitgliedstaat bleibt uneingeschränkt zuständig für die Durchführung der GFP-Vorschriften. Die EUFA gewährleistet lediglich, dass die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten der nationalen Behörden umfassend koordiniert werden. Zwischen der EUFA und den nationalen Behörden muss ein effizientes Arbeitsverhältnis hergestellt werden.

Die EUFA sollte immer dann in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten zuständigen nationalen Behörden die Führung beim Einsatz von Kontrollmitteln übernehmen, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft liegt. Sie sollte die operative Koordinierung im echten Interesse der gesamten Gemeinschaft gewährleisten.

4.2.3. Beziehung zu den Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat ist und bleibt für die Überwachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften verantwortlich.

Im Rahmen der gemeinsamen Aufsichtsstelle fallen den Mitgliedstaaten folgende Aufgaben zu:

* Bereitstellung von Kontroll- und Überwachungsmitteln für den gemeinsamen Pool

* Sicherung spezifischer Standards der für den gemeinsamen Pool bestimmten Mittel in Bezug auf

- Wartung und Ausrüstung der Überwachungsschiffe und -flugzeuge

- Schulung von Inspektoren und Besatzungen nach EUFA-Verfahren.

* Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Mittel für den gemeinsamen Pool dem geplanten Einsatz entsprechen.

* Sie haften für ihre Kontroll- und Überwachungsmittel sowie die von ihren Inspektoren durchgeführten Kontrollen.

Einzelne nationale Inspektoren haben die Aufgabe, Fischereifahrzeuge zu sichten und Fangtätigkeiten zu überwachen, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften zu überprüfen, und ihre Ergebnisse in einem Überwachungs- oder Kontrollbericht festzuhalten. Sie sind ferner für die Sicherung von Beweisen für Verstöße gegen die Vorschriften der GFP zuständig.

Der Küstenmitgliedstaat und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer der Flaggen mitgliedstaat sind für die weitere Verfolgung von Verstößen im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der GFP zuständig. Sobald Inspektoren Verstöße aufdecken, ist der betreffende Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.2.4. Beziehung zur Kommission

Neben ihren Aufgaben im Bereich der Verabschiedung von Rechtsakten und der Vertretung der Gemeinschaft in internationalen Verhandlungen ist es auch Aufgabe der Kommission, die Durchführung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und zu bewerten und die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Die Kommission wird die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mit gliedstaaten u.a. dadurch fördern, dass sie Gemeinschaftsstrategien einschließlich gemeinsamer Prioritäten und Eckpunkte für die Fischereiüberwachung verabschiedet.

Ein von der Kommission nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses angenommenes Kontrollprogramm für eine bestimmte Fischerei oder einen bestimmten Bestand würde nicht nur gemeinsame Überwachungsprioritäten und -eckpunkte setzen, sondern auch festlegen, welche Kontrollmittel zur Durchführung dieses Programms erforderlich sind.

Auf Gemeinschaftsebene sollte in angemessener Weise gewährleistet werden, dass ausreichende Kontrollmittel zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses Entscheidungen über Art und Umfang der Kontrollmittel erlassen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten für den gemeinsamen Pool bereitgestellt werden.

Die EUFA sollte die Kommission auf Anfrage bei der Formulierung der Gemeinschaftsstrategien technisch beraten. Sie sollte sich ferner an der Ausarbeitung der Evaluierungsberichte zur Fischereiüberwachung beteiligen.

Die EUFA sollte die Kommission umgehend unterrichten, wenn Kontrollprobleme auftreten. Die Kommission wäre hierauf in der Lage, frühzeitig zu reagieren.

Die EUFA sollte der Kommission jährlich einen Tätigkeitsbericht über die ihr über tragenen Aufgaben einschließlich einer Ausgabenabrechnung übermitteln. Dieser Jahresbericht sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Im Laufe der Jahre hat die Kommission auch Überwachungs- und Kontrollaufgaben in internationalen Gewässern übernommen. Eigentlich schließt die Überwachung und Durchsetzung der GFP-Vorschriften durch die Kommission keine operativen Aufgaben der Fischereiüberwachung ein. Mit Einrichtung der EUFA könnte sich die Kommission aus diesem Bereich zurückziehen.

4.3. Kontrollausgaben

Die Fischereiüberwachung verursacht vor allem auf See beträchtliche öffentliche Ausgaben. Der Umfang der erforderlichen Mittel hängt von der Intensität der Fang tätigkeiten und den geographischen Merkmalen der zu überprüfenden Gebiete und Gewässer ab.

Es wird erwartet, dass mit Einrichtung der EUFA das Kosten-Nutzen-Verhältnis in der Fischereiüberwachung günstiger ausfällt. Allerdings könnte sich herausstellen, dass in bestimmten Bereichen Überwachungsmittel fehlen, so dass zusätzliche Kosten entstehen. Endgültige Schlussfolgerungen lassen sich erst nach gründlicher Analyse aller Voraussetzungen für eine wirksame Fischereiüberwachung ziehen.

Die Kommission wird diese Frage eingehend prüfen, bevor sie einen Legislativ vorschlag zur Einrichtung der gemeinsamen Aufsichtsstelle unterbreitet.

4.4. Durchführbarkeitsstudie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Vor Einrichtung der EUFA sollten eingehende Analysen getätigt werden. Da die EUFA die zuständigen nationalen Behörden darin unterstützen wird, ihre nationalen Kontrollmittel im Einklang mit einer wirklich gemeinsamen Strategie einzusetzen, sollte die Durchführbarkeitsstudie in Koordination mit den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Vorteile eines kostenwirksameren Einsatzes der nationalen Mittel sollten gegen die Kosten für die Einrichtung dieser Behörde abgewogen werden.

Die Durchführbarkeitsstudie muss sich auf ein klares Konzept stützen. Hierbei muss im Einzelnen geklärt werden, welche Aufgaben die EUFA übernehmen kann.

4.4.1. Sonstige Aufgaben der EUFA

Neben ihrem grundsätzlichen Mandat (Planung und Organisation des Einsatzes von Kontroll- und Überwachungsmitteln) könnte die EUFA folgende Aufgaben übernehmen:

a) in Gemeinschaftsgewässern

- Sammlung und Auswertung von Informationen über Kontroll- und Fangtätigkeiten

- Erstellung von Kontroll- und Überwachungsberichten

- Empfang und Versendung von Informationen zu Fangtätigkeiten und zur Fischereiüberwachung

b) Erfuellung der Kontrollpflichten der Gemeinschaft im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen oder bilateraler Fischereiabkommen nach den ein schlägigen Vorschriften der GFP einschließlich:

- Einsatz nationaler Kontrollmittel aus dem gemeinsamen Pool

- Sammlung von Informationen zu Fangtätigkeiten und zur Fischerei-überwachung

- Empfang und Versendung von Informationen zu Fangtätigkeiten und zur Fischereiüberwachung

- Operative Koordinierung und Kooperation mit anderen einschlägigen Kontrollbehörden

- Erstellung von Kontroll- und Überwachungsberichten

c) Technische Unterstützung der Kommission auf Anfrage:

- Einschätzung, welche Kontrollmittel erforderlich sind, um die Einhaltung der GFP-Vorschriften zu erreichen

- Beurteilung und Festlegung von Prioritäten und Eckpunkten für die Fischereiüberwachung

- Entwicklung von Kontrollmethoden und einheitlichen Kontrollverfahren und -praktiken

- Verwaltung der finanziellen Beteiligung an den Kontrollausgaben

d) Beteiligung an der Schulung von Fischereiinspektoren

4.4.2. Speziell zu klärende Fragen

In der Durchführbarkeitsstudie sollte vor allem untersucht werden, mit welchen Finanz- und Personalmitteln die EUFA ausgestattet werden muss.

Die Arbeit der EUFA wird regelmäßige Koordinierungssitzungen mit den zuständigen nationalen Behörden erfordern. Alle an der Überwachung der wichtigsten Fischereien und Bestände beteiligten Behörden sollten regelmäßig zusammentreten, um die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu überprüfen und die Planungsstrategie gegebenenfalls anzupassen.

Die EUFA sollte uneingeschränkten Zugang zu allen Fischerei- und Kontrollin formationen der zuständigen nationalen Behörden haben. Sie muss daher mit leistungsstarken EDV-Systemen ausgerüstet werden. Die EUFA sollte 24 Stunden am Tag besetzt sein, um jederzeit auf Anfragen von Inspektoren oder Dritten reagieren zu können.

Die zuständigen nationalen Behörden könnten der EUFA auf Vertragsbasis bestimmte einzelstaatliche Aufgaben übertragen. In der Durchführbarkeitsstudie sollte jede möglich Synergie auf nationaler Ebene geprüft werden.

Speziell geklärt werden sollten folgende Aspekte:

- Gemeinschaftsgewässer

Im Bereich der Überwachung bestimmter Fangtätigkeiten in Gemeinschafts gewässern sollten folgende Punkte geklärt werden:

- Organisationslast im Zusammenhang mit der operativen Koordinierung der Kontrollmittel aus dem gemeinsamen Pool und besonders Struktur der Zusammenarbeit zwischen der EUFA und den nationalen zuständigen Behörden

- im Hinblick auf den koordinierten Einsatz der gemeinsamen Ressourcen erforderlicher Informationsbedarf der EUFA zu Fangtätigkeiten

- Aufwand im Zusammenhang mit der Erfassung und Auswertung von Daten zur Fischereiüberwachung

- für eine gemeinsame Überwachungsstrategie unter Berücksichtigung der Merkmale der Fischereien und der geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen erforderliche Kontroll- und Überwachungsmittel

- Internationale Fischereien

Im Hinblick auf die Überwachung internationaler Fischereien sollte die Studie vorrangig Folgendes klären:

- Kosten-Nutzen-Verhältnis bei Lösungen auf der Grundlage nationaler Kontrollmittel und gecharterter Mittel

- Umfang an erforderlichen Mitteln unter Berücksichtigung der Merkmale der Fischereien sowie der geltenden Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen

- Anforderungen hinsichtlich des koordinierten Einsatzes der Mittel und Folge maßnahmen der Überwachung internationaler Fischereien

- Verwaltungslast der Überwachung internationaler Fischereien

- Kommunikationsaufwand bei der Überwachung internationaler Fischereien.

5. FAZIT

Nach erfolgreicher Verabschiedung der GFP-Reform müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission jetzt dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften dieser GFP auch wirksam angewandt und durchgesetzt werden. In der vorliegenden Mitteilung wird eine Gemeinschaftsstrategie entwickelt, wie sich kurz- und auch längerfristig eine einheitliche und wirksame Durchführung der GFP erreichen lässt. Unter Berücksichtigung von Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen des Aktionsplans unterstützen. Für die in Abschnitt 4 beschriebene gemeinsame Aufsichtsstelle werden Rat und Europäisches Parlament um Unterstützung gebeten.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): FISCHEREI

Tätigkeit(en): 1107 - Bestandserhaltung und Fischereiüberwachung

Bezeichnung der Massnahme: DURCHFÜHRBARKEITSSTUDIE ÜBER DIE EINRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN FISCHEREIAUFSICHTSSTELLE

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

Kapitel B2-90, Artikel B2-902

110703 - Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit in den Meeresgewässern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : 1 Mio. EUR (VE)

2.2 Laufzeit:

2003

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

[...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

[...] sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [7]

[7] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[...] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L358 vom 31.12.2003)

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [8]

[8] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1 Ziele

Die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle einschließlich der Einrichtung einer EU-Fischereiaufsichtsbehörde (EUFA) sollte eingehend geprüft werden. Da die EUFA die zuständigen nationalen Behörden darin unterstützen wird, nationale Kontroll- und Überwachungsmittel im Einklang mit einer echten gemeinsamen Strategie einzusetzen, sollte die Durchführbarkeit in Absprache mit den Mitglied staaten geprüft werden. Die Vorteile eines kostenwirksameren Einsatzes der nationalen Mittel sollten gegen die Kosten für die Einrichtung einer solchen Behörde abgewogen werden.

Die Durchführbarkeitsstudie muss auf einem klaren Konzept basieren. Alle Aufgaben, die die EUFA übernehmen kann, sind zu prüfen.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Möglichkeit, eine gemeinsame Aufsichtsstelle zu schaffen, wurde im Grünbuch über die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM (2001) 135 endg. vom 20. 3.2001) und in der Mitteilung der Kommission über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ("Fahrplan") (KOM (2002) 0181 endg. vom 28.5.2002) vorgestellt.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

/

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

- Zielgruppe(n) für die gemeinsame Aufsichtsstelle sind die Mitgliedstaaten und die Fischer;

- spezifisches Ziel der Einrichtung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle ist es, über eine internationale Zusammenarbeit bei allen von Gemeinschaftsschiffen befischten Beständen die Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen zu verbessern;

- die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Aktion werden im Rahmen einer Durchführbarkeitsstudie entwickelt;

- angestrebtes Ergebnis ist die Zusammenfassung nationaler Kontrollmittel zur Überwachung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in einem gemeinsamen Pool sowie deren Einsatzkoordinierung und -organisation.

Gegenstand der Durchführbarkeitsstudie sollte insbesondere die Frage sein, welche Finanz- und Personalmittel die EUFA benötigt, um die anfallenden Aufgaben in Gemeinschaftsgewässern, Aufgaben zur Erfuellung der Kontrollpflichten der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder bilateralen Fischereiabkommen, die technische Unterstützung der Kommission auf Anfrage sowie eine Beteiligung an der Schulung von Fischereiinspektoren wahrnehmen zu können.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Im Anschluss an die Durchführbarkeitsstudie wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Vorschlag für eine Ratsverordnung zur Einsetzung einer gemeinsamen Fischereiaufsichtsbehörde vorlegen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [9]

[9] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind zu den hierfür erforderlichen Einzelaktionen hinreichend detaillierte Angaben zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse (Outputs) zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Durchführbarkeitsstudie ist Teil der Ex-ante-Bewertung zur Einrichtung einer gemeinsamen Aufsichtsstelle. Eine Folgenabschätzung wird zusammen mit dem Vorschlag für eine Ratsverordnung vorgelegt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN