52002DC0146

Bericht der Kommission über die anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die erhaltung der wild lebenden vogelarten aktualisierung für den zeitraum 1996-1998 aufgrund der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen über die Anwendung der gemäß der Richtlinie in ihrem Land ergriffenen Maßnahmen /* KOM/2002/0146 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DIE ANWENDUNG DER RICHTLINIE 79/409/EWG ÜBER DIE ERHALTUNG DER WILD LEBENDEN VOGELARTEN AKTUALISIERUNG FÜR DEN ZEITRAUM 1996-1998 aufgrund der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen über die Anwendung der gemäß der Richtlinie in ihrem Land ergriffenen Maßnahmen

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Erhaltungsstatus der Vogelarten (Artikel 1 und 2)

2.1 Ziele dieser Artikel

2.2 Liste der Vogelarten der Europäischen Union

2.3 Tendenzen und Status der Vogelpopulationen

2.4 Im Dreijahresbericht der Mitgliedstaaten enthaltene Informationen

3. Erhaltung der Habitate und Netz der besonderen Schutzgebiete (Artikel 3 und 4)

3.1 Ziele dieser Artikel

3.2 Errichtung des Netzes besonderer Schutzgebiete durch die einzelnen Mitgliedstaaten

3.3 Anpassung des Netzes besonderer Schutzgebiete

4. Entnahmen (Artikel 5, 6, 7, 8 und 9)

4.1 Ziele dieser Artikel

4.2 Während des Berichtszeitraumes neu eingeführte und wichtige Änderungen bereits erlassener Rechtsvorschriften

4.3 Änderungen der Jagdregelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der bejagten Arten, Jagderöffnungs- und -schließungstermine und ausgeschlossene Gebiete.

4.4 Größere Abweichungen von der Schutzregelung, die während des Berichtszeitraumes gewährt, aufgehoben oder geändert wurden (Artikel 9)

5. Forschung und flankierende Maßnahmen (Artikel 10, 11, (13 und 14))

5.1 Ziele dieser Artikel

5.2 Von der Kommission durchgeführte notwendige Forschungen und Arbeiten

5.3 Von den Mitgliedstaaten durchgeführte erforderliche Forschungen und Arbeiten

5. 4 Einführung von wild lebenden Vogelarten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich nicht auf das europäische Gebiet der Mitgliedstaten erstreckt

1. Einleitung

Dieser Bericht wird auf der Grundlage der Informationen erstellt, die in den der Kommission gemäß Artikel 12 der Richtlinie übermittelten Berichten der Mitgliedstaaten enthalten sind. Er betrifft die Jahre 1996, 1997 und 1998.

Dieser Bericht beschreibt nur die signifikanten Unterschiede gegenüber der Situation, wie sie sich im Vorläuferdokument (vgl. ,Bericht über die Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Aktualisierung für den Zeitraum 1993-1995") darstellt.

Der vorliegende Bericht berücksichtigt neben den von den Mitgliedstaaten übermittelten Dreijahresberichten auch diejenigen Informationen, die der Kommission gemäß Artikel 4 und 9 der Richtlinie übermittelt worden sind.

Die Richtlinie 79/409/EWG [1], geändert durch die Richtlinien 81/854/EWG [2], 85/411/EWG [3], 86/122/EWG [4], 91/244/EWG ( [5]), 94/24/EG [6] und durch die Rechtsakte betreffend den Beitritt Griechenlands [7], Spaniens, Portugals [8], Österreichs, Schwedens und Finnlands [9], etabliert gemäß ihrem Artikel 1 ein allgemeines System zur Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (mit Ausnahme von Grönland). Dieses System hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und beinhaltet eine Regelung der Jagd und der Entnahme wild lebender Vögel. Es gilt für wild lebende Vögel sowie für ihre Gelege, Nester und Lebensräume. Artikel 2 legt das Ziel des Schutzes aller dieser Vogelarten fest und verbindet dieses Ziel zugleich mit den ökologischen Erfordernissen dieser Arten sowie mit den wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und freizeitbedingten Forderungen der Öffentlichkeit.

[1] Richtlinie 79/409/EWG;ABl. L103, 25.4.1979

[2] Richtlinie 81/854/EWG;ABl. L319, 7.11.1981, S.3

[3] Richtlinie 85/411/EWG;ABl. L233, 30.8.1985, S.33

[4] Richtlinie 86/122/EWG;ABl. L100, 16.4.1986, S.22

[5] Richtlinie 91/244/EWG;ABl. L115, 8.5.1991, S.41

[6] Richtlinie 94/24/EWG;ABl. L164, 30.6.1991, S.9

[7] ABl. L291, 19.11.1979, S.17

[8] ABl. L302, 15.11.1985, S.221

[9] ABl. L1, 1.1.1995,S.125

Die Richtlinie gliedert sich nach zwei Hauptthemen: Schutz der Lebensräume (Artikel 3 und 4) und Entnahmen (Artikel 5 bis 9).

Gemäß Artikel 10 fördern die Mitgliedstaaten die zum Schutz der wild lebenden Vogelarten durchgeführten Forschungen.

Nach Artikel 11 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass nicht heimische Arten die heimische Fauna und Flora nicht beeinträchtigen.

Entsprechend Artikel 12 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Durchführung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften. Für den Berichtszeitraum (1996-1998) haben mehrere Mitgliedstaaten ihren Bericht verspätet übermittelt; der letzte ging im Juli 2001 bei der Kommission ein.

Auf keinen Fall darf die Anwendung der aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimischen Vogelarten eine Verschlechterung der derzeitigen Lage zur Folge haben (Artikel 13). Den Mitgliedstaaten ist es überlassen, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Schutzmaß nahmen ergreifen (Artikel 14).

In den Artikeln 15 bis 19 sind Verfahrensfragen geregelt, insbesondere zur Einsetzung eines beratenden Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, um so die notwendigen Änderungen vornehmen zu können. In diesen Artikeln werden ferner die Verfahren und Fristen für die Übermittlung geregelt.

2. Erhaltungsstatus der Vogelarten (Artikel 1 und 2)

2.1 Ziele dieser Artikel

* In Artikel 1 ist das Ziel der Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie gilt für die Vogelarten, d. h. alle ihre Populationen und Exemplare, unabhängig von ihrer Herkunft. Ausge schlossen sind Populationen ohne Weiteres als solche erkennbarer Haustierarten, selbst wenn sie wild leben (sowie frei lebende Stadttaubenpopulationen), ferner Arten, deren Vorkommen in der Gemeinschaft auf absichtlich oder versehentlich in der Gemeinschaft freigelassene Populationen oder aus Gefangenschaft entwichene Exemplare zurückzu führen ist. Ausgeschlossen sind auch in Gefangenschaft gehaltene Exemplare. Die Liste der auf dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten natürlich vorkommenden Vogelarten wird durch Addition der Listen erstellt, die von den Ausschüssen der Mitgliedstaaten für die Vogelfauna oder - falls es diese nicht gibt - von den Autoren von Listen der Vogelfauna angenommen worden sind.

* Artikel 2 legt das Ziel des Schutzes aller in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Vogelarten fest und verbindet dieses Ziel zugleich mit den ökologischen Erfordernissen dieser Arten sowie mit den wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und freizeit bedingten Forderungen der Öffentlichkeit. Eine Politik der Erhaltung einerseits und der Bewirtschaftung sowie gegebenenfalls der Wiederherstellung oder Einschränkung anderer seits ist darin ausdrücklich vorgesehen.

2.2 Liste der Vogelarten der Europäischen Union

Eine Liste der Vogelarten der Europäischen Union, die anhand der bis Ende 1999 veröffentlichten Berichte der nationalen Vogelschutzkommissionen aktualisiert wurde, ist unter folgender Internetseite zu finden:

http://www.europa.eu.int/comm/environment/nature/directive/birdspage1_en.htm

Diese Liste folgt der von Voous (1973, 1977) verwendeten Abfolge, Systematik und Nomenklatur, allerdings mit einigen Änderungen, die bei einer Expertensitzung am 24. März 1988 eingebracht worden sind. In der Liste sind einige recht differenzierte und mitunter als Arten angesehene Formen angegeben. Sie sind mit der Abkürzung (inc.) hinter den Arten aufgeführt, denen sie derzeit zugeordnet werden, ohne dass jedoch auf ihren Platz in der Taxonomie eingegangen wird. Zur Erleichterung des Vergleichs mit den Ergebnissen von Sibley und Monroe, die als Referenz insbesondere im Rahmen der CITES-Übereinkommen (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) dienen, sind jeweils auch die Synonyme angegeben. Außerdem wird als Alternative eine Liste vorgelegt, die nach der Abfolge von Sibley und Monroe aufgebaut ist.

Damit eine Art in die Liste der Europäischen Union aufgenommen wird, muss sie in mindestens einem der Mitgliedstaaten wildlebend beobachtet, von einer der nationalen Vogelschutzkommissionen anerkannt und in deren Jahresberichten veröffentlicht worden sein. Nicht in der Liste enthalten sind die Arten, über deren Herkunft bei diesen Kommissionen Zweifel bestehen.

2.3 Tendenzen und Status der Vogelpopulationen

Eine Überarbeitung des Status der europäischen Vogelarten wurde 1994 von BirdLife International veröffentlicht. Sie stellt die zur Zeit beste verfügbare wissenschaftliche Informationsquelle dar, wie dies von dem im Rahmen der Richtlinie eingesetzten Ausschuss ORNIS festgestellt wurde. Dank dieser vier Jahre dauernden Datenerfassungs- und Analysearbeit konnte auf unserem Kontinent zum ersten Mal das Ausmaß des Rückgangs der Vogelbestände auf der Ebene des ganzen europäischen Kontinents dokumentiert werden.

In dieser Studie werden 514 in Europa regelmäßig vorkommende Vogelarten genannt. Hiervon haben 236 einen eher günstigen Erhaltungszustand, und ihr Verbreitungsgebiet reicht beträchtlich über die europäischen Grenzen hinaus. Von den 278 übrigen Arten haben 83 ebenfalls einen günstigen Erhaltungszustand, doch ist ihre Verbreitung auf Europa konzentriert. Der Erhaltungszustand von insgesamt 319 von 514 Arten (62 %) wird insge samt als befriedigend betrachtet. Die übrigen 195 Arten oder 38 % weisen einen ungünstigen Erhaltungszustand auf, entweder weil diese Arten eine stark rückläufige Tendenz zeigen oder wegen einer (gelegentlich sehr) beschränkten Verbreitung. Bei fast 25 % der in Europa regelmäßig beobachteten Vogelarten wurde im Laufe der letzten 20 Jahre eine wesentliche Bestandsabnahme festgestellt.

Da sich Vögel in der Regel sehr gut an Umweltveränderungen anpassen, steht zu befürchten, dass ihr Rückgang auch für zahlreiche andere Tier- und Pflanzenarten kennzeichnend ist. Dies weist auf eine deutliche Abnahme der biologischen Vielfalt in Europa hin, und zwar sowohl bei der Verbreitung als auch bei der Häufigkeit der Arten.

Die meisten Abnahmen von Vogelpopulationen sind auf Änderungen der Bodennutzung und -bewirtschaftung zurückzuführen. Die Intensivierung der Landwirtschaft ist die Hauptursache der Abnahme. Sie ist die wichtigste oder mindestens eine der Ursachen der Verschlechterung der Lage für 42 % der Arten mit abnehmendem Bestand. Das Verschwinden und die Beeinträchtigung der Habitate und insbesondere der Feuchtgebiete ist ein schwerwiegender Faktor. Entnahmen einschließlich der Jagd haben mitunter negative, meist jedoch sekundäre Auswirkungen auf die Bestandsentwicklung der bedrohten Arten.

2.4 Im Dreijahresbericht der Mitgliedstaaten enthaltene Informationen

Im Rahmen des in Artikel 12 von den Mitgliedstaaten geforderten Dreijahresberichts sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Kommission über die Anwendung dieser beiden Artikel zu unterrichten, die die allgemeinen, mit der Richtlinie durchgeführten Verpflichtungen beinhalten. Ungeachtet dessen stellen einige Mitgliedstaaten (Schweden, Finnland, Irland und das Vereinigte Königreich) den Stand der Umsetzung der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht vor. Als Beispiel seien hier zwei Länder zitiert:

* Finnland, wo ein neues Gesetz über den Naturschutz, das den Bestimmungen und Forderungen der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) Rechnung trägt und im vorherigen Berichtszeitraum erarbeitet wurde, am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. Genauere Durch führungsbestimmungen wurden per Verordnung (160/1997 Gesetzessammlung von Finnland) erlassen und sind im März 1997 in Kraft getreten.

* Das Vereinigte Königreich, das in seinem Bericht auf einen Katalog von Maßnahmen verweist, die zur wirksameren Umsetzung der Richtlinie und zur weiteren Beobachtung der Entwicklung der von der Richtlinie geschützten Vogelpopulationen getroffen worden sind. Nach Ablauf des Berichtszeitraums wurde ein zusammengefasster Bericht erstellt. Dieser gibt eine Zusammenfassung über den Status aller Vogelarten, die sich im Vereinigten Königreich vermehren, und bewertet die in den Jahren 1996 bis 1998 eingetretenen Veränderungen. Ab 1998 hat die Regierung im Rahmen ihrer Politik der ,nachhaltigen Entwicklung" die Aufstellung von 14 Schlüsselindikatoren angekündigt. Einer davon bezieht sich auf die Tendenzen bei Nistvögeln, die als ein für den allgemeinen Zustand des natürlichen und ländlichen Lebensraumes repräsentativer Indikator angesehen wird.

3. Erhaltung der Habitate und Netz der besonderen Schutzgebiete (Artikel 3 und 4)

3.1 Ziele dieser Artikel

* In Artikel 3 wird die grundlegende Notwendigkeit der Erhaltung oder Verbesserung der Lebensräume der Vögel als unerlässliche Voraussetzung der Verwirklichung des Zieles der Richtlinie festgelegt. Die Begriffe einer ausreichenden Flächengröße und Vielfalt der Lebensräume (,Habitate") werden eingeführt. Die Umsetzung beruht auf zwei Mechanismen: Schaffung von geschützten und verwalteten Lebensräumen und Erlass von allgemeinen Maßnahmen im Hinblick auf eine günstige Habitatentwicklung. Wie bereits in Artikel 2 sind neben Erhaltungsmaßnahmen Habitatwiederherstellungs- und sogar Habitatschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Dem Habitatschutz liegen formelle Verpflichtun gen zugrunde.

* Artikel 4 bildet ein zentrales Element der Richtlinie. Er präzisiert das Vorgehen zum Schutz ausreichender Lebensräume für eine Anzahl besonders empfindlicher Arten, die in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführt sind, und für die Zugvögel. Auch hier musste auf zwei Ebenen eingegriffen werden: einmal mit spezifischen Maßnahmen für das ganze Gemeinschaftsgebiet und zum andern durch die Errichtung eines Netzes besonderer Schutzgebiete (BSG). Dabei handelt es sich um Gebiete, die von den Mitgliedstaaten in ausreichender Zahl und Fläche ausgewiesen werden, mit denen den in Frage stehenden Arten günstige Bedingungen in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet gesichert werden können.

Die im ersten Satz von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG beschriebenen Verpflichtungen sind gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates seit deren Inkrafttreten im Juni 1994 durch Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der zuletzt genannten Richtlinie ersetzt worden.

Die Kommission ist beauftragt, die Kohärenz und die Zweckmäßigkeit des so geschaffenen Netzes zu gewährleisten. Selbstverständlich kann das Schutzziel nicht allein durch das Netz verwirklicht werden. Dieses muss allerdings einen umso größeren Schutz gewährleisten, je empfindlicher die Art gegenüber Veränderungen ihrer Lebensräume ist und somit weniger äußere Maßnahmen zu erwarten sind.

3.2 Errichtung des Netzes besonderer Schutzgebiete durch die einzelnen Mitgliedstaaten

Belgien

* In den Jahren 1996, 1997 und 1998 ist weder ein neues Schutzgebiet ausgewiesen noch eine Erweiterung der geschützten Fläche vorgenommen worden.

* Die Polder und ihre Mikrostrukturen sind als sensible Lebensräume in die besonderen Schutzgebiete der Region Flandern aufgenommen worden.

Dänemark

* In den Jahren 1996, 1997 und 1998 ist weder ein neues Schutzgebiet ausgewiesen noch eine Erweiterung der geschützten Fläche vorgenommen worden.

* Zahlreiche Maßnahmen wurden mit dem Ziel ergriffen, die Beeinträchtigung der Lebensräume oder ernsthafte Störungen zu vermeiden. Innerhalb der besonderen Schutzgebiete genießen bestimmte Teilgebiete einen erhöhten Schutz (Schutzgebiete und Reservate für Wild). Im Verlauf des Berichtszeitraums sind 23 Verordnungen zur Nutzung dieser Teilgebiete, zum Zugang der Öffentlichkeit und zur Jagdausübung erlassen worden.Auf der Basis von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten hat Dänemark im Jahre 1998 zusätzliche Informationen über die 111 ausgewiesenen Vogelschutzgebiete gesammelt und die Daten über die Vogelbestände in diesen Gebieten aktualisiert. Diese Daten sind in die Standardfragebögen NATURA 2000 eingegangen.Auf nationaler Ebene sind im Zeitraum 1996-1998 Projekte zur Wiederherstellung der Natur - auch in den besonderen Schutzgebieten - im Wert von schätzungsweise 90 Mio. Kronen durchgeführt und zum Teil auch bereits abgeschlossen worden, von denen ein Teil aus den LIFE-Krediten stammen.Ein neue Verordnung (Verordnung Nr. 782 von November 1998) informiert die zuständigen Behörden darüber, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu Projekten, die ein besonderes Schutzgebiet beeinträchtigen können, eine Bewertung der Auswir kungen des Projekts auf die geschützten Vogelarten enthalten müssen. Ein Projekt kann nicht realisiert werden, wenn die Prüfung ergibt, dass es einen Verlust an Lebensraum zur Folge hätte oder zu ernsthaften Störungen für die Arten, für die das Gebiet ausgewiesen ist, führen könnte. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG können allerdings Ausnah men gewährt werden, wenn es es dafür wichtige Gründe gibt, die im öffentlichen Interesse liegen.

Deutschland

Für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete sind die Länder zuständig.

* In Deutschland wurden während des Berichtszeitraumes 65 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Den im Mai 1996 und im Februar 1999 veröffentlichten Natura-Tabellen zufolge beläuft sich die Gesamtfläche dieser Gebiete auf 5 584 km . Ende 1998 waren in Deutschland 551 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von über 14000 km ausgewiesen.

* Jede Änderung innerhalb eines besonderen Schutzgebietes bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Griechenland

* Während der drei Berichtsjahre sind in Griechenland 26 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 3 049 km . Ende 1998 waren in diesem Land 52 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 4 965 km ausgewiesen.

* Im gleichen Zeitraum liefen 6 LIFE-Nature-Projekte an, davon zwei in direktem Zusammenhang mit den besonderen Schutzgebieten.

Spanien

* Während des Berichtszeitraumes wurden in Spanien 21 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 7 853 km . Ende 1998 waren in diesem Land 170 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 33 191 km ausgewiesen.

* Für einen großen Teil der besonderen Schutzgebiete sind Bewirtschaftungspläne aufge stellt und - unter der Aufsicht der regionalen Behörden - Erhaltungsmaßnahmen getroffen worden.

* Mehrere bedeutsame Projekte zur Wiederherstellung von Habitaten oder von wichtigen Ökosystemen für die Vögel und von Maßnahmen zur Erhaltung bedrohter Arten (Aquila adalberti, Hieraaetus fasciatus, Gypaetus barbatus, Columba bolli, Columba junoniae, Otis tarda, Ciconia nigra usw.) sind durch Finanzmittel aus dem LIFE-Nature-Programm unterstützt worden.

Frankreich

* In Frankreich wurden während des Berichtszeitraumes zehn neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 807 km . Ende 1998 waren in diesem Land 109 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 7 877 km ausgewiesen.

* Gleichzeitig wurden mehrere wichtige Initiativen zur Erhaltung, Aufstockung und Rettung von Arten oder zur Erhaltung und Rettung von Lebensräumen mit LIFE-Nature-Mitteln auf den Weg gebracht, so vor allem die Ansiedelung des Mönchsgeiers (Aegypius monachus) in den Schluchten der Jonte, die Aufstockung des Bestandes an Rötelfalken (Falco naumanni) in der Mittelmeerregion und die Wiedereinführung der Weißkopf ruderente (Oxyura leucocephala) auf Korsika.

* Die Bestrebungen zugunsten der Erhaltung der Habitate der Vögel haben sich auch in der Schaffung neuer Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 13 000 Hektar nieder geschlagen.

Irland

* In Irland wurden während des Berichtszeitraums 25 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 587 km . Ende 1998 waren in diesem Land 100 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 2 165 km ausgewiesen.

* Neben den besonderen Schutzgebieten sind auch eine Reihe von repräsentativen Ökosystemen unter Schutz gestellt worden, darunter Naturschutzgebiete (79), Zufluchts räume für Tiere (5), Schutzräume für Wasservögel (69) und Nationalparks (5).

Italien

Die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten liegt in der Zuständigkeit der autonomen Provinzen und Regionen.

* In Italien wurden während des Berichtszeitraums 121 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 6 397 km . Ende 1998 waren in diesem Land 201 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 9 561 km ausgewiesen.

Luxemburg

* In Luxemburg wurden während des Berichtszeitraums sieben neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 34 km . Ende 1998 gab es in Luxemburg 13 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 160 km .

Niederlande

* In den Niederlanden wurden während des Berichtszeitraumes sieben neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ihre Gesamtfläche beläuft sich auf 233 km . Ende 1998 gab es in den Niederlanden 30 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 3 509 km .

* Darüber hinaus wurden im gleichen Zeitraum im Rahmen des Naturschutzgesetzes mehrere kleinere Naturschutzgebiete geschaffen.

Österreich

* Während des Berichtszeitraums wurden in Österreich 58 besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Diese Gebiete haben eine Größe von insgesamt 11.333 km .

Portugal

* In den Jahren 1996, 1997 und 1998 ist weder ein neues Schutzgebiet ausgewiesen noch eine Erweiterung der geschützten Fläche vorgenommen worden.

Finnland

* Im Verlauf des Zeitraums 1996-1998 hat Finnland 439 besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Diese umfassen 2 Nationalparks und 311 Schutzgebiete auf Privatland. Ende 1998 hat das Netz an geschütztem Land mehr als 29.311 km umfasst, entsprechend acht Prozent des Landesgebiets.

* Im Jahre 1996 wurde eine umfassende Evaluierung des Systems der Schutzgebiete in Angriff genommen. Diese Evaluierung hat das Ziel, die Gebiete nach ihrer Bedeutung zu klassifizieren und die prioritär in Stand zu setzenden Standorte zu klassifizieren.

* Zahlreiche Projekte zur Sanierung von Habitaten oder zur Erhaltung von Arten haben finanzielle Unterstützung im Rahmen des Life-Nature-Programms erhalten. Drei Projekte wurden 1995 initiiert und sind seitdem weitergeführt worden, 5 haben 1996 begonnen und 5 weitere 1997. All diese Projekte haben in den besonderen Schutzgebieten stattgefunden.

Schweden

* Im Zeitraum 1996-1998 hat Schweden 302 besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Ende 1998 umfasste das Netz an Schutzgebieten mehr als 21.360 km , entsprechend etwa fünf Prozent des Landesgebietes.

* Im Verlauf des Zeitraums 1996-1998 hat die Agrar- und Forstverwaltung Ordnungen für den Naturschutz mit Regelungen z. B. zu einem eventuellen Fällverbot von Bäumen, zum Schutz von empfindlichen Biotopen, zum Schutz von Flora und Fauna sowie für besondere Schutzgebiete usw. Erlassen.

* Seit 1994 sieht Artikel 19c des Naturschutzgesetzes zu den besonderen Schutzgebieten vor, dass für jede Änderung des Schutzniveaus die Zustimmung der Regierung erforderlich ist, die somit ein Recht auf Einsichtnahme in und Kontrolle über solche Entscheidungen hat. Dieser Artikel wurde 1997 durch eine Bestimmung präzisiert, durch die die Kontrolle der Regierung nicht nur auf die Aufhebung des Schutzes für ein besonderes Schutzgebiet zielt, sondern auch auf die Ausnahmen von den für diese Gebiete geltenden Regelungen. Dieser Artikel ist außerdem auf eine Weise geändert worden, dass die Kontrolle der Regierung nicht auf solche Sonderregelungen erweitert wird, die zu nur geringfügigen Schäden für das Schutzgebiet führen können.

* Eine Ausnahmenregelung für ein besonderes Schutzgebiet, das als Naturreservat ausgewiesen ist, oder eine Entscheidung, einen solchen Schutz aufzuheben, kann ein Anlass für die Behörde (länsstyrelsen) sein, von dem betreffenden Unternehmen die Finanzierung einer speziellen Umweltverträglichkeitsstudie über das Naturschutzgebiet oder eine andere Form der Kompensation des Verlustes an natürlichem Wert zu fordern. Wenn es sich bei dem Naturschutzgebiet um ein Feuchtgebiet handelt, muss der natürliche Wert auf angemessene Weise kompensiert werden.

Vereinigtes Königreich

* Im Zeitraum 1996-1998 wurden 74 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Damit stieg die Anzahl dieser Gebiete bis Ende 1998 im Vereinigten Königreich auf 187 und ihre Gesamtfläche auf mehr als 7.660 km . Damit beträgt der Flächenunterschied gegenüber dem Ende des vorherigen Berichtszeitraums mehr als 4.000 km .

* Eine beträchtliche Anzahl von Gebieten von wissenschaftlichem Interesse (> 6.500 mit einer Fläche von insgesamt mehr als 21.000 km ) sind im Vereinigten Königreich unter Schutz gestellt.

* Derzeit laufen in der Landwirtschaft des Vereinigten Königreichs zahlreiche umwelt freundliche Maßnahmen (darunter Maßnahmen zur Anlage von für die Tierwelt nützlichen Brachen), von denen viele die Ziele der Richtlinie berücksichtigen und zu ihrer Erreichung beitragen.

Zusammenfassung: Im Verlauf des Berichtszeitraums sind in der Gemeinschaft 1.155 neue besondere Schutzgebiete ausgewiesen worden. Die so geschützte Fläche ist um fast 90.548 km (davon 62.004 km für die drei neuen Mitgliedstaaten) gestiegen. Dies entspricht mehr als einer Verdoppelung der Fläche gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum.

3.3 Anpassung des Netzes besonderer Schutzgebiete

Zum 31.12.98 betrug die Zahl der besonderen Schutzgebiete 2.403 [10]. Diese bedeckten 162.450 km - entsprechend einer Fläche von 7 % des Gebietes der Union.

[10] 271 besondere Schutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 86 km2 sind in Baden-Württemberg nicht wegen ihrer Bedeutung für die Vögel, sondern aus Gründen des Naturschutzes als solche eingestuft worden. Diese Liste ist später nach unten korrigiert worden, um nur die Gebiete mit einer ornithologischen Bedeutung aufzunehmen.

Während des Berichtszeitraumes hat BirdLife International eine wichtige Studie über die für Vögel wichtigen Habitate (Important Bird Areas - IBA) in Europa durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studie sind im Jahre 2000 veröffentlicht worden [11]. Die Studie ermittelt anhand ornithologischer Kriterien wichtige Lebensräume für Vögel und erfasst damit den gesamten europäischen Kontinent. Dabei sind insgesamt 3619 IBA ermittelt worden (1997 von weltweiter Bedeutung, 1176 von kontinentaler Bedeutung und 446 von Bedeutung für die Europäische Union), von denen 2342 in der Europäischen Union liegen. Dieser Studie zufolge zeigt eine Evaluierung des Grades der in der Europäischen Union erreichten Ausweisung (Stand: September 1999), dass es - wenngleich 54 % der als wichtig eingestuften Habitate (1.260) entweder teilweise oder vollständig in die nicht weniger als 1.375 von den 15 Mitgliedstaaten ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete einbezogen waren - immer noch 1.082 IBA (46 %) gab, die noch nicht als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen waren. Nur 4 Mitgliedstaaten hatten mehr als 75 % ihrer IBA ausgewiesen.

[11] Heath, M.F. und M.I. Evans (Hrsg.) 2000. Important Bird Areas in Europe: Priority sites for conservation. 2 vols. Cambridge, UK. BirdLife International (BirdLife Coinservation Series, No. 8).

Auch wenn seit Ende des Berichtszeitraums noch weitere Fortschritte erzielt wurden, muss doch festgestellt werden, dass bei Abschluss dieses Berichts (Dezember 2001) in mehreren Mitgliedstaaten noch zahlreiche Lücken bestehen.

4. Entnahmen (Artikel 5, 6, 7, 8 und 9)

4.1 Ziele dieser Artikel

* Artikel 5 enthält, unbeschadet bestimmter Sonderbestimmungen, eine allgemeine Schutzregelung. Diese verbietet das Töten oder Fangen der Vögel, die Zerstörung oder Beschädigung von Gelegen, das Sammeln der Eier, das absichtliche Stören, das Halten von Arten, die gemäß Artikel 7 nicht bejagt oder gemäß Artikel 9 nicht gefangen werden dürfen;

* Um zu vermeiden, dass kommerzielle Interessen die Entnahmemengen auf ein schädliches Ausmaß erhöhen, müssen ein generelles Vermarktungsverbot eingeführt und jegliche Abweichungen auf Arten beschränkt werden, deren Populationsniveau dies erlaubt. Außerdem dürfen einige Arten (siehe Anhang III der Richtlinie) vermarktet werden, sofern bestimmte Grenzen eingehalten werden. Gemäß Artikel 6 ist die Vermarktung jedes toten oder lebenden Exemplars oder Teiles davon verboten, wenn es einer in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Art angehört, auch wenn diese bejagt oder gefangen werden darf, mit Ausnahme der in Anhang III genannten Arten.

* In Artikel 7 wird die Jagd einschließlich der Falknerei erlaubt und geregelt. Die Jagd wird auf die in Anhang II genannten Arten beschränkt, die ausschließlich auf der Grundlage biologischer Kriterien ausgewählt werden : Populationsgröße, Eigenschaften der Verbreitung, Parameter der Populationsdynamik. Es wird gefordert, dass die Ausübung der Jagd nicht den anderswo im Verbreitungsgebiet einer Art ergriffenen Schutzanstrengungen zuwiderläuft und den Anforderungen einer ,vernünftigen Nutzung" und ,ökologisch ausgewogenen Regelung" in Übereinstimmung mit Artikel 2 entspricht.

* In Artikel 8 werden die Fang- und Tötungsmethoden verboten, die massive oder nicht selektive Entnahmen zur Folge haben könnten.

* In Artikel 9 werden Mechanismen der Abweichung von den Artikeln über die Entnahmen festgelegt. Es werden drei Typen von Begründungen genannt:

1. Es wird vermutet, dass Vögel ein besonderes Problem oder einen besonderen Schaden verursachen. Dies gilt nur ,im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern und zum Schutz von Flora und Fauna". In solchen Fällen kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn ,"keine sonstige befriedigende Lösung vorhanden ist" (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a).

2. Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wieder ansiedlung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen, jedoch weiterhin unter strenger Kontrolle und in Ermangelung einer anderen befriedigenden Lösung (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b).

3. ,Unter streng überwachten Bedingungen können der Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen selektiv bewilligt werden." Unter ,vernünftiger Nutzung" wird verstanden, dass sich diese Nutzungen auf die allgemeinen Ziele der Richtlinie günstig auswirken (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c).

Die in der Richtlinie festgelegten formellen Forderungen, die ein den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Anforderungen entsprechendes Populationsniveau der Vogelarten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erforder nisse gewährleisten sollen, (Artikel 2) lassen keine Ausnahme zu. Auch hinsichtlich der Anforderungen an die Habitaterhaltung und die Bekämpfung der Verschmutzung (Artikel 3 und 4) ist keinerlei Ausnahme zulässig.

Für die Gewährung von Abweichungen sind strenge Bedingungen festgelegt, u. a. die Ermangelung irgendeiner befriedigenden Alternativlösung und die strikte Kontrolle. Im Falle der dritten Begründung wird überdies eine Beschränkung auf ,geringe Mengen" eingeführt. Dieser Begriff ist notgedrungenermaßen relativ; im Falle einer Abweichung für Entnahmen läst er sich am besten durch einen Vergleich zwischen den Entnahmen und der jährlichen Sterblichkeitsrate der Population, für die die Abweichung gewährt wird, veranschaulichen. Eine Abweichung, die die jährliche Sterblichkeitsrate um weniger als 1 % erhöht, kann mathematisch als eine ,geringe Menge" betrachtet werden, da ihre Auswirkung geringer ist als die mangelnde Genauigkeit hinsichtlich der Kenntnisse über die Populationsdynamik. Die Entnahme ist in diesem Fall ,gering" auch im Vergleich zu den üblicherweise für die Jagd kennzeichnenden Zahlenwerten, was mit der Behandlung der Jagd gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 7) und den übrigen Formen der Entnahme aufgrund einer abweichenden Regelung vereinbar ist.

4.2 Während des Berichtszeitraumes neu eingeführte und wichtige Änderungen bereits erlassener Rechtsvorschriften

Artikel 5: Allgemeine Schutzregelung für alle in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Vogelarten

Die im Laufe der letzten drei Jahre in Kraft getretenen wichtigen Änderungen der allgemeinen Schutzregelung für Vogelarten sind nach Ländern und gegebenenfalls nach Regionen dargestellt.

Belgien

Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum hat es in WaIlonien oder in der Region Brüssel keine wesentliche Veränderung der Schutzregelung gegeben. Aufgrund des Beschlusses (Sache c-149/94) des Europäischen Gerichtshofes (bekannt als ,arrêt Vergie"), der den Ausschluss derjenigen Vögel aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 79/409/EWG betrifft, die aus Vermehrung in Gefangenschaft stammen, ist eine Änderung der Regelungen zur Gefangenschaft dieser Vögel in der Region Flandern vorgenommen worden.

Dänemark

Im Berichtszeitraum hat es keine wesentliche Änderung der allgemeinen Schutzregelung für Vogelarten gegeben.

Deutschland

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Griechenland

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Spanien

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Frankreich

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Italien

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Luxemburg

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Niederlande

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Sache c-149/94, bekannt als ,arrêt Vergie"), die aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 79/409/CEE diejenigen Vögel ausschließt, die aus Vermehrung in Gefangenschaft stammen, ist eine Änderung der Regelungen zur Gefangenschaft dieser Vögel in den Niederlanden vorgenommen worden.

Österreich

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Portugal

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

Schweden

Im Jahre 1997 ist Artikel 4 des Jagdgesetzes geändert worden, um die Ziele der Richtlinie 79/409/EWG in nationales Recht umzusetzen. Ein allgemeiner Schutz ist allen Vogelarten zu gewähren, einschließlich derer, die nicht zum heimischen Tierbestand gehören.

Finnland

Das neue Gesetz über den Naturschutz, das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, regelt den Schutz der Arten. Dieses Gesetz sieht einen allgemeinen Schutz der Vogelarten und Säugetiere vor. Eine Ausnahme bilden das nicht geschützte Wild und sonstige nicht geschützte Tiere, wie sie in Artikel 5 des Gesetzes über die Jagd genannt sind.

Vereinigtes Königreich

Die allgemeine Schutzregelung ist während des Berichtszeitraumes nicht geändert worden.

4.3 Änderungen der Jagdregelungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der bejagten Arten, Jagderöffnungs- und -schließungstermine und ausgeschlossene Gebiete.

Nicht alle Vorschriften von Artikel 5 der Richtlinie gelten für alle Vogelarten. Unter Berücksichtigung ihrer Populationsgrößen, ihrer geographischen Verteilung und den Tendenzen ihrer Populationsdynamik in der ganzen Gemeinschaft dürfen 24 Arten (Anhang II/1) aufgrund der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bejagt werden. 56 weitere Arten (Anhang II/2) dürfen nur in bestimmten Ländern bejagt werden. Keine dieser Arten darf jedoch während der einzelnen Stadien ihrer Fortpflanzung bejagt werden. Im Falle der Zugvögel gilt dieses Verbot auch für die Dauer des Rückfluges zu ihren Brutplätzen.

Infolge der Änderungen der Richtlinie 94/24/EWG zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG lauteten die konsolidierten Einträge in Anhang II.1 und II.2 der Richtlinie 79/409/EWG nach Ablauf der Berichtszeit wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die hier aufgeführten Populationen sind die wild lebenden Populationen der Art Columba livia und nicht die aus der Haustaube hervorgegangenen Populationen.

* Die Art tritt im Mitgliedstaat auf und ist dort nach Artikel 7 Absatz 3 bejagbar.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Arten, für die eine Jagdsaison in dem Mitgliedstaat am Ende des B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

erichtszeitraumes existiert

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Nach Artikel 7 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die Jagd auf diese Arten genehmigen.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

* M nur die männlichen Tiere

Arten, für die eine Jagdsaison in dem Mitgliedstaat am Ende des Berichtszeitraumes existiert

Artikel 6 Genehmigung von Handelstätigkeit mit Arten aus Anhang III, Teil 2

Die erforderlichen Bedingungen werden in allen Mitgliedstaaten eingehalten, und während des Berichtszeitraumes wurden keine Rechtsvorschriften geändert.

In Schweden sind im Berichtszeitraum die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 1 des Gesetzes über die geschützten Tier- und Pflanzenarten (SFS 1994: 1818) erlassen worden. Dieser Artikel 1 ermächtigt jetzt die Regierung, Regeln zum Import und Export, zum Transport, zum Handel mit sowie zur Erhaltung, Präparierung und Ausstellung von geschützten Tier- und Pflanzenarten unter Einhaltung der von Schweden eingegangenen internationalen Verpflichtungen zu verabschieden.

In Dänemark wurde mit der Verordnung Nr. 42 vom 25. Januar 1996 der Geltungsbereich der Bestimmungen über den Handel mit lebenden Vögeln auf alle durch die Richtlinie 79/409/EWG erfassten Unterarten erweitert (auch wenn diese nicht wildlebend in den Mitgliedstaaten der Union vorkommen).

In Finnland überträgt Artikel 49 des neuen Gesetzes über den Naturschutz, das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in innerstaatliches Recht.

Gemäß Artikel 31 der Verordnung über die Jagd (869/1998) ist der Verkauf der Kanadagans, der Riedgans, der Krickente, der Eisente, der Schellente, des Mittelsägers, des Gänsesägers, des Haselhuhns, des Auerhuhns oder jedes erkennbaren Teils dieser Vögel oder jedes aus diesen gewonnenen Produkts untersagt.

Artikel 7 Entnahmen, Jagd- und Tötungsmittel

Im Folgenden werden die wichtigen Veränderungen auf der Liste der bejagbaren Vogelarten und der Jagdzeiten, die in den drei Berichtsjahren in Kraft getreten sind, für alle Mitgliedstaaten vorgestellt.

Belgien

Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum sind keine größeren Veränderungen eingetreten. Allerdings ist die Krickente (Anas crecca) in Flandern ab 1998 von der Liste der bejagbaren Vogelarten gestrichen worden (zumindest bis 2003), und die Jagd auf Wasservögel - mit Ausnahme der Stockente (Anas platyrhynchos) - ist in einer bestimmten Zahl von besonderen Schutzgebieten in Flandern untersagt worden.

Dänemark

Die Verordnung Nr. 1271 vom 17. Dezember 1996 ändert die Verordnung Nr. 39 vom 21. Januar 1994. Sie legt die allgemeinen und die lokalen Jagdzeiten fest und bestimmt, dass die Jagd außer für Enten und Gänse nicht zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang stattfinden darf, ändert jedoch die Zeiten für die Jagd auf Wildvögel nur geringfügig.

Deutschland

Im deutschen Bericht werden keine wesentlichen Veränderungen mitgeteilt.

Griechenland

Das Landwirtschaftsministerium veröffentlicht jedes Jahr - in der Regel im Juli - ,die jährliche Jagdregelung", in der die Jagdzeiten auf nationaler Ebene festgelegt sind. 1996 wurde die Hohltaube (Columba oenas) in Griechenland von der Liste der bejagbaren Arten gestrichen. Im gleichen Jahr wurde der Eichelhäher (Garrulus glandarius) in die Liste aufgenommen. Für diesen Vogel besteht jedoch sowohl auf dem Peloponnes als auch auf allen Inseln Jagdverbot, um die verschiedenen dort lebenden Unterarten zu schützen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Eichelhäher bei der Änderung von Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (vgl. 94/24/EWG) für Griechenland nicht wieder aufgenommen worden ist.

Im Jahre 1996 ist der allgemeine Zeitraum für die Ausübung der Jagd auf die Periode vom 20. August bis zum 28. Februar festgelegt worden. Für drei Arten - die Knäkente (Anas querquedula), die Zwergschnepfe (Lymnocryptes minimus) und die Bekassine (Gallinago gallinago), wurde dieser Zeitraum im Jahre 1998 um einen Monat (vom 28. Februar auf den 31. Januar) verkürzt:

Spanien

Anders als im Vorläuferbericht, der sich allein auf die nationalen Rechtsvorschriften stützt, sind dieses Mal zusätzliche Informationen übermittelt und berücksichtigt worden. Es sieht so aus, als ob in den Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften die Anhänge der Richtlinie 79/409/EWG - was die Liste der bejagbaren Vögel betrifft - nicht in jedem Fall beachtet werden. Insbesondere zwei Arten, die nicht in den Anhängen II.1 und II.2 der Richtlinie enthalten sind, werden von zahlreichen Autonomen Gemeinschaften in Spanien als bejagbar angesehen, und zwar Sturnus vulgaris und Sturnus unicolor. Auch Streptopelia decaocto wird in einigen Autonomen Gemeinschaften als bejagbar betrachtet, ist aber nicht als Art aufgelistet, die in Spanien bejagt werden darf. Außerdem werden eine Reihe von Arten, die in Katalonien als ,schädlich" betrachtet werden, ebenfalls bejagt, obwohl sie nicht in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind. Dabei handelt es sich um Gallinula chloropus, Turdus merula, Garrulus glandarius, Corvus corax, Passer domesticus. Schließlich sind mehrere exotische Arten (Lophortyx californicus, Colinus virginianus, Myopsitta monachus und Psittacula krameri) in den Listen bejagbarer Vögel bestimmter Autonomer Gemeinschaften enthalten.

Frankreich

Im Berichtszeitraum hat es keine Veränderung bei den Punkten gegeben, die Thema von Artikel 7 Absätze 1 bis 3 sind.

Was Absatz 4 und insbesondere die Jagdzeiten betrifft, so lag die Zuständigkeit für die Festlegung der Jagderöffnungszeiten (innerhalb eines gesetzlich vorgeschriebenen Zeit raumes) beim Präfekten des jeweiligen Departements. Mit Blick auf den von der Kommission eingebrachten Entwurf zur Änderung der Vogelschutzrichtlinie hatte das französische Parlament am 15. Juli 1994 ein Gesetz verabschiedet, das die Anwendung der ORNIS-Methode verlangt. Ein Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes ist dem Parlament von der Regierung am 18. Juni 1998 zugestellt worden. Dieser Bericht soll die Anwendung des Gesetzes von 1994 unter dem Aspekt der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft evaluieren.

Inzwischen ist das Gesetz von 1994 durch das Gesetz vom 3. Juli 1998 abgelöst worden, das den für die Jagd zuständigen Minister (Festlegung des Termins für die Jagderöffnung) und den jeweiligen Präfekten (Festlegung des Termins für die Beendigung der Jagdsaison) von diesen Zuständigkeiten befreit, da diese Termine ohnehin durch das Gesetz selbst geregelt werden. Die im neuen Gesetz festgelegten Termine scheinen nicht wirklich die Daten zu berücksichtigen, die im Regierungsbericht mitgeteilt worden sind, und bringen keine spürbare Änderung der Eröffnungs- und Schließungstermine, wie sie früher von den Präfekten und dem Minister festgelegt worden waren. Dieses Gesetz sieht auch eine Staffelung der Termine für die Beendigung der Jagd saison zwischen dem 31. Januar und dem letzen Februartag vor.

Die Europäische Kommission hatte der französischen Regierung mit Schreiben vom 5. August 1998 eine Stellungnahme übermittelt, in der sie die Nichteinhaltung ihrer Verpflich tungen bezüglich der Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG bemängelte. In ihrem Antwortschreiben vom 6. Oktober 1998 bekundet die französische Regierung ihren Willen, eine Reflexionsgruppe einzusetzen, die sich aus Vertretern der verschiedenen beteiligten Parteien zusammensetzt, um zu einem Konsens über eine Regelung zur Festlegung der Jagdzeiten für Zugvögel zu kommen, die mit den Grundsätzen der Richtlinie vereinbar ist.

Auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts schließlich hat der Staatsrat Jagderöffnungstermine annulliert, die im Juli vom Präfekten festgelegt worden waren. Was die Schließung der Jagdsaison betrifft, so wurde ein Erlass des Präfekten annulliert, mit dem der Termin auf den 29. Februar festgelegt worden war.

Irland

Am Ende des Berichtszeitraumes (Jagdsaison 1998-1999) gab es für zwei Arten mehr als im letzten Berichtszeitraum (Branta canadensis und Anser anser) Termine für die Jagdsaison, und zwar für das gesamte Land vom 1. bis 30. September mit Verlängerungen je nach Ort und Verbreitung der Art bis 31. Januar.

Italien

Das Dekret vom 21. März 1997 schließt aus der Liste der in Italien bejagbaren Vogelarten folgende Arten aus: Passer domesticus, Passer montanus, Colinus virginianus, Sturnus vulgaris, Corvus frugilegus, Corvus monedula, Bonasa bonasia und Limosa limosa.

Luxemburg

Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum sind keine Veränderungen eingetreten.

Niederlande

Der Bericht enthält keine diesbezüglichen Informationen.

Österreich

In Österreich sind für die aus der Richtlinie 79/409/EWG erwachsenden Verpflichtungen die Länder zuständig. In den Berichten der Länder ist keine ins Gewicht fallende Veränderung angezeigt worden.

Portugal

Mit der Rechtsverordnung Nr. 136/96 vom 14. August 1996 ist eine neue Regelung zum Schutz der bejagbaren Arten gemäß der Richtlinie 94/24/EWG vom 8. Juni 1994 eingeführt worden.

Schweden

Im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum sind keine Veränderungen eingetreten.

Finnland

Die Jagd auf das Auerhuhn (Tetrao sp.) und das Haselhuhn (Bonasa bonasia) ist im größten Teil Finnlands - mit Einschränkungen in einigen Bezirken - vom 10. September bis zum 31. Oktober zugelassen.

Vereinigtes Königreich

Im Vergleich zum letzten Berichtszeitraum sind keine Veränderungen eingetreten.

Artikel 8: Stand der Rechtsvorschriften hinsichtlich Anhang IV der Richtlinie

Insgesamt wurden die erforderlichen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten angenommen, und zwar oft vor dem Inkrafttreten der Richtlinie. Den Berichten der Mitgliedstaaten sind keine wesentlichen Änderungen zu entnehmen. Die einzigen Änderungen betreffen:

* Bleivergiftung der Wasservögel: In Großbritannien arbeitet die Regierung seit mehreren Jahren mit Organisationen von Jägern, Landwirten und Naturschützern zusammen, um die Verwendung von bleihaltiger Munition in Feuchtgebieten einzuschränken oder zu verbieten. So hat es ein zweijähriges Verwendungsverbot auf freiwilliger Grundlage, beginnend im September 1995, bereits für die Jagdsaison 95/96 und 96/97 gegeben. Wenngleich eine gewisse Verhaltensänderung zu beobachten ist, hat sich dennoch die Verwendung der Munition nicht generell verändert. Vor diesem Hintergrund hieß es in einer Verlautbarung der Regierung, die beste Lösung sei das gesetzliche Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition über den Feuchtgebieten des Vereinigten Königreichs. Bis zum Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes wird das Verbot ,auf freiwilliger Basis" fortgeführt.

* In Finnland ist die Armbrust inzwischen als Jagdmittel verboten worden (Artikel 20 der Jagdverordnung, 1996). Die Verwendung automatischer Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen enthalten kann, ist für das Töten von Federwild und nicht geschützte Vögel untersagt. Die Jagdverordnung von 1998 (869) verbietet außerdem die Verwendung von Apparaten, die Töne erzeugen, um die Vögel anzulocken und dann zu töten.

4.4 Größere Abweichungen von der Schutzregelung, die während des Berichtszeitraumes gewährt, aufgehoben oder geändert wurden (Artikel 9)

Eine jährliche Aufstellung der in Artikel 9 erwähnten, von den Mitgliedstaaten eingereichten Berichte wurde für die drei betreffenden Jahre erstellt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Berichte jährlich übermittelt, ausgenommen Dänemark (Bericht fehlt für 1998).

Das System zur Erhebung und Darstellung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichte zu Artikel 9 der Richtlinie zu übermittelnden Informationen ist vom JNNC [12] entwickelt und zur Anwendung gebracht worden. Dieses System war am Ende des Berichtszeitraumes in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten einsatzbereit und wird inzwischen in immer stärkerem Maße eingesetzt. Es erlaubt den Mitgliedstaaten, die Daten in Form eines elektronischen Standardmodells aufzuzeichnen und eignet sich als einfaches und wirksames Instrument zur Zusammenstellung der Daten über die Abwei chungen, die der Europäischen Kommission in Form eines allgemeinen Berichts mit geteilt werden.

[12] Das ,Joint Nature Conservation Comittee" (JNCC) ist die Referenzbehörde für die Vogelschutzrichtlinie im Vereinigten Königreich.

5. Forschung und flankierende Maßnahmen (Artikel 10, 11, (13 und 14))

5.1 Ziele dieser Artikel

* Der Artenschutz erfordert sehr oft ein Habitatmanagement. Dieses setzt eine gute Kenntnis der Faktoren voraus, die das Vorkommen einer Art oder einer Gruppe von Arten in einem bestimmten Habitat beeinflussen und oftmals bestimmen. Diese auf punktuellen Beobachtungen wie auch methodischen Forschungen beruhende Erkenntnis ist oft noch lückenhaft oder verbesserungsfähig. In diesem Zusammenhang stellt die wissenschaftliche Forschung als Grundlage eines vernünftigen Management der Vogelpopulationen und -habitate eine der Säulen des allgemeinen Systems zur Erhaltung der wild lebenden Vogelarten dar. Die Entwicklung und Koordinierung dieses Systems zwischen einzelnen Mitgliedstaaten sollte somit gefördert werden. Artikel 10 der Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten Forschungsarbeiten im Hinblick auf die Regulierung und Nutzung der Vogelpopulationen. Anhang V der Richtlinie enthält eine Liste der diesbezüglichen Prioritäten.

* Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Einführung jeder Vogelart, deren natürliches Verbreitungsgebiet nicht mit dem europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten zusammenfällt, zu kontrollieren und zu gewährleisten, dass sie die einheimische Flora und Fauna nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten haben die Kommission zu jeder geplanten Einführung zu befragen. Artikel 11 schützt somit die wild lebende Flora und Fauna insgesamt vor eingeschleppten, in der Europäischen Union nicht natürlich vorkommenden Vogelarten.

5.2 Von der Kommission durchgeführte notwendige Forschungen und Arbeiten

Förderung der Forschungen und Arbeiten zum Schutz, zur Regulierung und Nutzung aller in Artikel 1 genannten Vogelarten.

Auf der Ebene der Gemeinschaft haben im Berichtszeitraum - dank der finanziellen Unterstützung durch ein LIFE-Nature-Projekt - BirdLife International in Partnerschaft mit Wetlands International - Aktionspläne für 23 weltweit bedrohte, in der Europäischen Union vorkommende Arten ausgearbeitet. Seitdem hat die Kommission die Aufstellung von acht neuen Plänen kofinanziert, die einerseits drei in Europa heimische Arten (Aythya nyroca, Polysticta stelleri und Aquila clanga) betreffen, die bei einer kürzlich vorgenommenen Aktualisierung der weltweiten Liste der global bedrohten Vogelarten als prioritär eingestuft worden sind, und andererseits fünf Arten aus Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (Botaurus stellaris, Gypaetus barbatus, Aquila pomarina, Hieraaetus fasciatus und Tetrax tetrax). Diese 31 Aktionspläne sind vom Ornis-Ausschuss sowie durch die Berner Konvention und die Konferenz der Parteien der Bonner Konvention bestätigt worden.

Diese Aktionspläne liefern Informationen über den Status der Arten, ihre Ökologie, die Bedrohungen und die laufenden sowie die noch zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen. Sie erlauben eine klare Definition der Schutzziele und ein Programm prioritärer Aktionen für jede Art. Diese 31 Pläne können auf der Webseite der GD Umwelt unter dieser Adresse eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/environment/nature/directive/birdspriority.htm

Mit den LIFE-Mitteln sind eine Vielzahl von Projekten zu den in den Aktionsplänen für diese Arten als besonders dringend bezeichneten Aktionen finanziert worden. Die genannten 31 Arten werden im Rahmen der Finanzverordnung für LIFE-Nature als prioritär angesehen. [13]. Nähere Angaben über die LIFE-Nature-Projekte sind auf der Webseite der GD Umwelt zu erhalten:

[13] LIFE-Nature ist das Finanzinstrument, das die Naturschutzstrategie der Europäischen Union unterstützt.

http://europa.eu.int/comm/environment/nature/home.htm

5.3 Von den Mitgliedstaaten durchgeführte erforderliche Forschungen und Arbeiten

Im Folgenden werden die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zusammen gefasst.

Belgien

Im Berichtszeitraum sind mehrere Forschungsprojekte und Studien durchgeführt worden, darunter insbesondere:

* Fortführung der langfristigen Forschungsarbeiten, insbesondere zur Beringung, aber auch zu Zählungen der Wasservögel im Winter.

* Jährliche Zählungen der Populationen von Zugvögeln, Nistvögeln und/oder der überwin ternden Vögel.

* Ein Life-Nature-Projekt über den Bedarf und die für die Habitate des Wachtelkönigs (Crex crex) einzusetzenden Bewirtschaftungsmittel.

Deutschland

Im Berichtszeitraum wurden mehrere Forschungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt oder in Angriff genommen:

* Telemetrische Studien (Satellit) zum Weißstorch (Ciconia ciconia).

* Beobachtung von Nistvogelpopulationen in den Wattenmeeren.

* Verbreitung, Bestand und Migration der Meeres- und Wasservögel an der Nordseeküste.

* Beobachtung der Tendenzen bei den Zugvogelpopulationen.

* Erstellung eines Programms zur Erhaltung der Populationen von Ciconia ciconia in Osteuropa.

* Einrichtung eines Systems zum Follow-up der Tierpopulationen am Beispiel der Vögel.

* Bewertung des Beitrags nationaler und internationaler Projekte zur Erhaltung stark bedrohter Vogelarten in Regionen mit intensiver Landwirtschaft in Deutschland, Konflikte und mögliche Lösungen.

* Gesamtanalyse bedrohter Wandertierarten mit dem Ziel der Erstellung eines internationalen Informationensregisters.

* Aktualisierung der neuen Roten Liste der Nistvögel in Deutschland.

* Überwachung von 100 "Schlüsselarten" mit dem Ziel einer Bewertung der Ergebnisse von Naturschutzprogrammen.

* Bewertung neuer Ökosysteme ("Neozoen") gemäß Naturschutzkriterien.

Griechenland

Im Berichtszeitraum wurden mehrere Forschungsarbeiten und Studien über die Vögel und/oder ihre Habitate durchgeführt, so zum Beispiel:

* Fortsetzung langfristiger Forschungsarbeiten (u. A. Beringung und Zählung der überwin ternden Wasservögel).

* Spezielle Beringungskampagne (auf den Inseln Lesbos und Antikythyra), für Limicole im Delta von Evros, für Küken von Larus audouinii/Phalacrocorax pygmaeus)

* Wissenschaftliche Untersuchungen über die Ökologie und Erhaltung bedrohter Arten, beispielsweise Pelecanus crispus und P. onocrotalus, Falco eleonorae, Puffinus yelkouan, Calonectris diomedea

* Diverse Forschungsprojekte im Rahmen von Doktorarbeiten, so z. B. über die geografischen Varianten von P. pyrrhocorax, eine Analyse des Vorhandenseins von Pestizid-Rückständen bei Phalacrocorax carbo, die genetische Variante von Fringilla coelebs, Untersuchungen zur DANN von Ficedula semitorquata, Studien über Aquila chrysaetos im Naturschutzgebiet von Dadia.

Spanien

In Spanien sind von 1996 bis 1998 Populationsstudien und -erhebungen durchgeführt worden, und zwar sowohl durch die Generaldirektion Naturerhaltung als auch durch die Autonomen Gemeinschaften:

* Auf der Ebene der Generaldirektion liefen folgende Schwerpunktaktivitäten: Sammlung und Pflege der Beringungsdaten, Aufstellen eines Planes zur Erhaltung von Gypaetus barbatus, Inventar der Nistpopulationen von Aquila adalberti, jährliche Zählungen der Wasservögel und Atlas der Nistvögel in Spanien.

* In den Autonomen Gemeinschaften sind eine Vielzahl von Studien zu zahlreichen Aspekten Biologie der Erhaltung bedrohter Arten, zur Bewirtschaftung der Habitate und zur Weiterverfolgung der Populationen realisiert worden.

Frankreich

Die durchgeführten Maßnahmen umfassen:

* Programme zur Erhaltung oder Rettung bedrohter Arten mit Unterstützung der LIFE-Fonds (Aegypius monachus, Falco naumanni, Oxyura leucocephala, Gypaetus barbatus).

* Zählungen und Weiterverfolgung (,Follow-up") durch Beringung, Markierung und Wiedereinfangen von Nistpopulationen von Meeresvögeln (Calonectris diomedea, Puffinus puffinus, Puffinus yelkouan, Hydrobates pelagicus, Morus bassanus), von zahlreichen tagaktiven Raubvögeln, Phoenicopterus ruber usw.

* Winterzählungen von Phalacrocorax carbo.

* Überwachung und Zählung der Nistpopulationen von Ardeides (Botaurus stellaris, Ixobrychus minutus, Nycticorax nycticorax, Ardeola ralloides, Bubulcus ibis, Egretta garzetta).

* Markierung und Beringung von Reiern in der Camargue.

* Zählung der Nistbestände von Ciconia nigra und Ciconia ciconia sowie Markierung, Weiterverfolgung der demografischen Entwicklung und der Ortsveränderungen der Störche in Frankreich.

* Studie über die Niederlassung, Verbreitung und das Überleben einer neu eingeführten Art (Threskiornis aethiopicus).

* Bestandszählung überwinternder Enten und Limicolen. Auch für die Anatidae sind Bestandszählungen während der Migrations- und Reproduktionsperiode sowie eine Analyse der Chronologie der Reproduktion vorgesehen.

* Für verschiedene Hühnervögel (Alectorys graeca, Perdix perdix pyrenaica) und Rauhfußhühner (Tetrao urogallus, Tetrao tetrix, Bonasa bonasia und Lagopus mutus) sind Aktionspläne zur Populationserhaltung angelaufen. Im Rahmen dieser Aktionspläne ist eine Erhebung über die Entnahmen seit 1998 im Gange. Seit diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Führung der Entnahmehefte.

* Nationale Erhebung über die Entnahmen der meisten Zugvogelarten während der Storchensaison 1998-1999.

* Bestandszählungen und Weiterverfolgung durch Markierung der reproduktiven Populatio nen von Scolopax rusticola.

* Weiterverfolgung der demografischen Tendenzen bei Alaudidae, Colombidae und Turdidae (in Frankreich bejagbar).

* Nationale Programme zur Überwachung von gemeinen Vögeln, die eine Erfassung der Schwankungen im Abundanzindex insbesondere bei zahlreichen Spatzenarten ermög lichen.

* Landesweite Bestandszählung der Nistbestände von Limicolen und Laridae.

* Studien über die Ortsveränderungen und die räumliche und zeitliche Dynamik der Limicolen und Laridae (Himantopus himantopus, Larus melanocephalus, Larus ridibundus, Larus genei, Larus michaellis).

* Studien über den Status der Populationen und die Ortsveränderungen bedrohter Arten (Platalea leucorodia, Gypaetus barbatus, Gyps fulvus, Aegypius monachus, Circaetus gallicus, Hieraaetus pennatus, H. fasciatus, Pandion haliaetus, Falco naumanni, Crex crex, Tetrax tetrax, Larus audouinii, Sterna dougalli, Lanius minor).

* Programme zur Wiedereinführung, Aufstockung und Weiterverfolgung der Raubvogel populationen, insbesondere der Geier (Gypaetus barbatus, Gyps fulvus, Aegypius monachus und Neophron percnopterus).

* Bestandszählungen, einschließlich postnuptiale Migration, Weiterverfolgung und Überwa chung der Nistpopulationen zahlreicher Raubvogelarten.

Irland

In diesem Land sind im Zeitraum 1996-1998 spezielle Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Vogelarten durchgeführt worden:

* Erhaltung von Seeschwalben, insbesondere der Rosenseeschwalbe (Sterna dougalli), deren irische Bestände (1996: 687 Paare, 1997: 560 Paare, 1998: 658 Paare) von internationaler Bedeutung sind;

* Dringlichkeitsplan zur Rettung des Wachtelkönigs (Crex crex);

* Kontrolle der Störfaktoren, Verbesserung der Äsungsgründe der Grönland-Blessgans (Anser albifrons flavirostris) und - parallel dazu - Ausweisung besonderer Schutzgebiete in der Grafschaft Wexford sowie Aufrechterhaltung des Jagdverbots, womit eine Bestands zunahme dieser Art erreicht wurde;

* Für das Rebhuhn (Perdix perdix), von dem in Irland nur noch zwei lebensfähige Populationskerne vorhanden sind, wurden staatlich unterstützte Forschungen durchgeführt. Aufgrund der erzielten Forschungsergebnisse wurde eine landesweite Erhaltungsstrategie ausgearbeitet.

* Außerdem wurden verschiedenen andere Forschungsvorhaben realisiert. Diese umfassen neben langfristigen Forschungsprogrammen (u.A. Beringung der Vögel und Winterkampagnen zur Zählung der Wasservögel), Bestandszählungen von Kolonien von Meeresvögeln, Programme zur Weiterverfolgung der reproduktiven Populationen mehrerer Vogelarten, die einen ungünstigen Erhaltungszustand haben und die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG lokalisiert oder aufgelistet sind.

Italien

In Italien wurden in diesem Rahmen folgende Aktivitäten durchgeführt:

* Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans für bestimmte, besonders bedrohte Arten, die in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgelistet sind: Porphyrio porphyrio, Numenius tenuirostris und Larus audouinii;

* Verschiedene Programme zur langfristigen Weiterverfolgung wie die Winterzählungen von Wasservögeln und die Weiterverfolgung der Migration, dabei insbesondere das Projekt ,Kleine Inseln".

* Genetische Analyse der Rebhühner der Gattung Alectoris.

Luxemburg

Die ornithologische Forschung in Luxemburg arbeitet auf freiwilliger Basis und liegt im Wesentlichen bei der Ligue Nationale pour la protection des oiseaux (Nationale Liga für den Vogelschutz). Zu den wichtigsten wissenschaftlichen Aktivitäten gehören:

* Beringungsmaßnahmen und punktuelle Bestandsaufnahmen von einheimischen Arten und Zugvogelarten;

* die Veröffentlichung und Verbreitung wissenschaftlicher Berichte;

* verschiedene Programme des Follow-up und der Bewirtschaftung von Naturschutzgebieten und Habitaten, insbesondere mit Blick auf die Aufstockung der Populationen bedrohter Vögel: Traquet tarier, Rebhuhn, Specht, Haselhuhn und Schwarzstorch.

Gegen Ende des Berichtszeitraumes wurde die Centrale Ornithologique du Luxembourg (COL) gegründet (im Januar 1998). Sie hat den Planungen zufolge die Aufgabe, die ornitho logischen Daten zu verwalten, die Rote Liste der luxemburgischen Vogelwelt zu aktuali sieren, die Arbeiten für Bestandszählungen und die Beobachtungen vor Ort zu organisieren und mit den verschiedenen luxemburgischen Behörden, die für Fragen der Erhaltung der Natur zuständig sind, zusammenzuarbeiten. Weitere Aufgaben dieser Institution sind die genaue Definition der Projekte zur Rettung der gefährdeten Arten und die Kontaktpflege mit einschlägigen ausländischen und supranationalen Einrichtungen.

Niederlande

Finanzielle und andere Hilfen sind für diverse Projekte zum Schutz und zur Pflege des Vogelbestandes gewährt worden, so zum Beispiel für:

* eine Studie über den Einfluss der Aufnahme toxischer Stoffe auf die Reproduktion von Fischfressern;

* Programme zur Weiterverfolgung von Populationen, die sich in den Niederlanden reproduzieren, und von Zugvogelbeständen;

* Programme zur Beringung der Vögel;

* Inventarisierung der Vogelbestände innerhalb der besonderen ausgewiesenen und noch auszuweisenden Schutzgebiete.

Finnland

* Das Umweltministerium hat eine Arbeitsgruppe mit dem Auftrag eingesetzt, eine Liste der bedrohten Arten in Finnland zu erstellen und dabei zu ermitteln, welche Arten prioritär sind und für welche Arten Finnland eine besondere Verantwortung hat. Außerdem ist ein Projekt zum zeitweiligen Monitoring der Entwicklung dieser Arten und ihrer Habitate vorgesehen.

* In den für die Erhaltung der Natur wichtigen Gebieten sind Inventarisierungsarbeiten durchgeführt worden.

* Im Berichtszeitraum sind die Programme zur Weiterverfolgung und Zählung weitergeführt sowie Maßnahmen zur Weiterverfolgung nach Beringung und landesweite Weiterverfol gungsmaßnahmen für verschiedene Arten (Aquila chrysaetos, Pandion haliaetus, Dendrocopos leucotos usw.) durchgeführt worden.

* Veröffentlichung des Atlas der Nistvögel im Jahre 1998 [14], der die Ergebnisse der Erhebungen von 1974 bis 1979 und von 1986 bis 1989 enthält.

[14] Väisänen, R.A. P.Koskimies & E. Lamni. 1998 Muuttuva pesimälinusto. Ottawa, Helsinki.

* Studien zu den Auswirkungen der Jagd und der Wilddieberei auf verschiedene Arten von Tertranoiden.

* Analyse der Methoden zur Verhütung von Schäden, die dem Pflanzenanbau oder der Fischzucht durch bestimmte Vogelarten entstehen(Gänsearten, Kormorane).

* Studie zu den Wirkungen chemischer Luftemissionen auf die Vögel und die Umwelt.

* Weiterverfolgung und Zählung der Kolonien des Großen Kormoran (Phalacrocorax carbo)

Vereinigtes Königreich

Der JNCC (Joint Nature Conservation Committee) und die regionalen für Naturschutz zuständigen Stellen haben die Forschungsarbeiten zur Erhaltung und Pflege der Vogel populationen fortgesetzt.

* Dabei geht es um langfristige Maßnahmen zur Weiterverfolgung der Vogelpopulationen (so insbesondere um den Common Bird Census und dessen Erweiterung, die Breeding Bird Survey, und die Wetland Bird Surveys, die ein Netz von fast 1 500 Habitate abdecken, die Winterzählungen der Wasservögel, das Programm zur Weiterverfolgung der Meeresvögel (Seabird Monitoring Programme), die Weiterverfolgung seltener Nistvögel (Rare Breeding Birds Panel), die Beringung der Vögel usw.).

* Im Jahre 1998 hat ein Konsortium ornithologischer Organisationen des Vereinigten Königreichs ein umfangreiches Referenzdokument veröffentlicht, in dem die besten Methoden zur Weiterverfolgung einer großen Anzahl von Vogelarten beschrieben sind [15].

[15] Gilbert G., Gibbons D.W. & J. Evans. 1998. Bird monitoring methods. RSBP, BTO, WWT, JNCC, ITE & the Seabird Group. 464 S,

* Es wurden biologische Forschungen über die Erhaltung der Vögel durchgeführt, dabei insbesondere über die Auswirkungen von Raubzügen von Fischfressern und Raubvögeln.

* Ein weiteres wichtiges Ergebnis wissenschaftlicher Forschungen zur Erhaltung der Arten war die Entwicklung eines Frühwarnsystems, das auf den bei den Nistpopulationen beobachteten Tendenzen basiert. Dieses System eröffnet die Möglichkeit, aus der Analyse der von den verschiedenen langfristigen Follow-up-Systemen erfassten Tendenzen auf diejenigen Arten zu schließen, die zu ihrer Erhaltung besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

* Ein über das gesamte Gebiet des Vereinigten Königreichs koordiniertes Programm zur standardisierten Weiterverfolgung der für die Erhaltung der Natur wichtigen Stätten ist im Oktober 1998 angelaufen.

Schließlich wurden zahlreiche weitere Forschungen, insbesondere zur Ökologie und zur Populationsdynamik, sowie Analysen zum Bedarf der einzelnen Arten an Erhaltungs maßnahmen durchgeführt.

5. 4 Einführung von wild lebenden Vogelarten, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich nicht auf das europäische Gebiet der Mitgliedstaten erstreckt

Nachstehend eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Deutschland

In Deutschland sind von 1996 bis 1998 keine nicht natürlich vorkommenden Vogelarten eingeführt worden.

Griechenland

In Griechenland sind von 1996 bis 1998 keine exotischen Vogelarten eingeführt worden.

Spanien

In Spanien sind diverse Arten eingeführt worden, so in zahlreichen Regionen insbesondere Phasianus colchicus und Coturnix japonica, aber auch Francolinus francolinus, Lophortyx californica und Colinus virginianus auf den Balearen.

Eine südamerikanische Papageienart - Myopsitta monachus - hat sich, ohne dass dies vom Menschen beabsichtigt war, in Spanien niedergelassen. Sie scheint jedoch Probleme zu bereiten, insbesondere in Katalonien, wo 1998 eine Studie über ihre Verbreitung und Ausdehnung durchgeführt wurde.

Irland

Im Zeitraum zwischen 1995 und 1998 fand eine Überwachung der Populationen der eingeführten Art Oxyura jamaicensis statt. Dabei kamen die Autoren zu dem Schluss, dass sich das Verbreitungsgebiet und die Bestände dieser Art in Irland vergrößert haben. Die wild lebenden Arten Anser anser und Branta canadensis sind in Irland auf natürliche Weise bei der Migration und der Überwinterung anzutreffen. Diese beiden Gänsearten sind ebenfalls als Nistvögel eingeführt worden, und die heimisch gewordenen Populationen könnten Probleme bereiten (Konflikte mit der Landwirtschaft und mit anderen einheimischen Arten), wenn sie sich noch weiter verbreiten. Bei einer 1994 realisierten Bestandszählung der Nistpopulationen wurden 977 Anser anser und 538 Branta canadensis gezählt, wobei sich die letztere Art seit der letzten Zählung im Jahre 1969 mehr als verdoppelt hat.

Italien

In Italien sind im Berichtszeitraum keine neuen Arten eingeführt worden. Verschiedene absichtlich oder zufällig eingeführte Arten verfügen auf der Halbinsel über reproduktive Populationen unterschiedlicher Größe. Egretta gularis: vor kurzem ein Nestbau; Threskiornis aethiopicus: lokal angesiedelt; Cygnus olor: angesiedelt; Branta canadensis : einige Fälle von Vermehrung; Callipepla californica: klimatisierungsversuche; Colinus virginianus: in Norditalien angesiedelt; Alectoris chukar: lokal angesiedelt; Francolinus francolinus: ein einziger Populationskern; Francolinus erckelii: ein einziger Populationskern; Phasianus colchicus: angesiedelt; Psittacus krameri :lokal angesiedelt; Myiopsitta monachus: lokal angesiedelt; Paradoxornis alphonsianus: ein einziger Populationskern; Estrilda astrild: gelegentliche Reproduktion; Amandava amandava: lokal angesiedelt; Acridotheres tristis: einige Reproduktionen.

Luxemburg

Es gibt keinen Fall einer absichtlichen Einführung exotischer Arten nach Luxemburg. Einige entflohene exotische Anatidae sind angezeigt worden.

Finnland

Nach Finnland sind während des Berichtszeitraumes keine exotischen Arten absichtlich eingeführt worden.

Vereinigtes Königreich

In das Vereinigte Königreich sind während des Berichtszeitraumes keine exotischen Arten absichtlich eingeführt worden.

Die Probleme der unbeabsichtigten Ansiedlung von Arten und die Risiken, die die Entwicklung der so eingeführten Populationen mit sich bringen, sind eingehend diskutiert worden. Es wurden Empfehlungen für gesetzliche Änderungen und für bessere Kontrollen gegeben, um nicht gewünschte Ansiedlungen von Vogelarten zu verhindern.

Das Rare Breeding Birds Panel hat im Rahmen seiner Aktivitäten zur Sammlung von Informationen über seltene Nistvogelarten beschlossen, auch Daten über das Nisten von eingeführten Arten (mit Ausnahme der bereits heimisch gewordenen Arten) zusammen zustellen.

Im Rahmen der Winterzählungen von Wasservögeln werden die eingeführten, aber noch nicht heimisch gewordenen Arten auf regelmäßige Weise weiterverfolgt. Dabei ist eine Tendenz zur Zunahme der Anzahl dieser Arten und der Gesamtzahl der Individuen zu beobachten, die einige Fragen aufwirft. Auch die heimisch gewordenen Arten wie Branta canadensis oder Oxyura jamaicensis weisen eine zunehmende Tendenz auf.

Im Berichtszeitraum hat die Regierung des Vereinigten Königreichs besondere Aufmerk samkeit solchen Maßnahmen gewidmet, mit denen die ernste Bedrohung gemindert werden kann, die von Oxyura jamaicensis (eingeführte Art) durch einen Hybridisierungseffekt für das Überleben der Populationen von Oxyura leucocephala (heimische Art) ausgeht. Nach den Ergebnissen der im letzten Berichtszeitraum durchgeführten Forschungsarbeiten insbesondere über die Durchführbarkeit von Kontrollen an den Populationen von Oxyura jamaicensis und über die dazu geeigneten Methoden ist empfohlen worden, die Ergebnisse auf einen größeren Maßstab hochzurechnen. Die Empfehlungen einer 1998 eingesetzten Arbeitsgruppe ,Weiß kopfruderente" sind im Oktober desselben Jahres vorgelegt worden, woraufhin dann im Januar 1999 ein Pilotversuch gestartet worden ist. Hauptziele dieses Pilotversuchs sind die Prüfung der Möglichkeit, Oxyura jamaicensis in Großbritannien innerhalb von zehn Jahren auszurotten, und die Ermittlung der Kosten dieser Aktion.