52001DC0600

Mitteilung der Kommission zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen /* KOM/2001/0600 endg. */

Amtsblatt Nr. 318 vom 13/11/2001 S. 0003 - 0004


MITTEILUNG DER KOMMISSION zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen

Einführung

Nach der Verordnung des Rates über die Einführung des Euro ((EG) Nr. 974/98) [1] werden ab 1. Januar 2002 auf Euro lautende Münzen in Umlauf gegeben.

[1] ABl. L 139 vom 11.05.1998.

Die Stückelungen und technischen Merkmale der ersten Serie von Euro-Münzen wurden in einer Ratsverordnung vom 3. Mai 1998 ((EG) Nr. 975/98) [2] niedergelegt. Aufgrund neuer Entwicklungen verabschiedete die Kommission anschließend am 29. Juli 1998 einen Vorschlag zur geringfügigen Änderung dieser Verordnung. Die erste Serie von Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen: 1, 2, 5, 10, 20, 50 Cent sowie 1 und 2 Euro.

[2] ABl. L 139 vom 11.05.1998.

Im Frühjahr 1996 beschlossen die Mitgliedstaaten, dass die Euro-Münzen eine gemeinsame und eine nationale Seite haben sollen, und beauftragten die Kommission, einen EU-weiten Wettbewerb auszuschreiben, um das Münzbild der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen auszuwählen. Die Gewinnerdesigns des europaweiten Münzgestaltungswettbewerbs wurden im Juni 1997 von den Staats- und Regierungschefs ausgewählt.

Wie in der Ausschreibung vorgesehen, wurde das Urheberrecht an den Münzbildern vom Gewinner des Wettbewerbs auf die Kommission übertragen.

Mit dieser Mitteilung möchte die Kommission die Regelungen bekannt machen, die zur Durchsetzung der Urheberrechte und der geltenden Reproduktionsvorschriften getroffen wurden.

1. Inhaber des Urheberrechts

Das Urheberrecht am Münzbild der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen liegt bei der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission. Die Europäische Kommission hat jedem Mitgliedstaat, der den Euro einführt, die Urheberrechte der Gemeinschaft für sein jeweiliges Hoheitsgebiet übertragen. Den anderen Mitgliedstaaten wird die Kommission das Urheberrecht übertragen, sobald sie den Euro einführen.

2. Reproduktionsvorschriften

Folgende Reproduktionsvorschriften werden von der Kommission bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet angewandt:

Die Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen ist ohne besondere Verfahren in folgenden Fällen zulässig:

* für Fotografien, Zeichnungen, Gemälde, Filme und Bilder sowie allgemein ebene Reproduktionen (ohne Relief), sofern sie die Euro-Münzen wahrheitsgetreu wiedergeben und in einer Weise verwendet werden, die das Ansehen des Euro nicht beeinträchtigt oder herabsetzt;

* für Reproduktionen mit Relief auf Gegenständen außer Münzen, Medaillen und Marken sowie anderen Gegenständen, die mit Münzen verwechselt werden könnten.

* für Reproduktionen auf Marken aus Weichmaterialien oder Kunststoff, sofern sie mindestens 50 % größer oder kleiner sind als die echten Euro-Münzen.

Reproduktionen auf Medaillen und Marken aus Metall sowie anderen Metallgegenständen, die mit Münzen verwechselt werden könnten, sind untersagt.

Jegliche andere Reproduktion des gesamten oder eines Teils des Münzbilds der gemeinsamen Seiten der Euro-Münzen muss ausdrücklich im Falle nichtteilnehmender Mitgliedstaaten von der Kommission und im Falle teilnehmender Mitgliedstaaten von der Behörde genehmigt werden, auf die der betreffende Mitgliedstaat das Urheberrecht übertragen hat (die hierfür vorgesehenen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind in Anhang I aufgeführt).

Anträge auf entsprechende Genehmigungen durch die Europäische Kommission sind an die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zu richten.

3. Durchsetzung

Für die Durchsetzung des Urheberrechts sorgen die teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und unter Einhaltung der vorstehenden Reproduktionsvorschriften. Die Kommission beabsichtigt, das Urheberrecht in den nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern entsprechend den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchzusetzen.

Erhalten die Kommission bzw. die nationalen Stellen, auf die die Urheberrechte übertragen wurden, Kenntnis von einer unbefugten Reproduktion im entsprechenden Hoheitsgebiet, so treffen sie unverzüglich Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Reproduktion eingestellt bzw. aus dem Verkehr gezogen wird. Die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten (im Falle teilnehmender Mitgliedstaaten) können je nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren gegen die Person anstrengen, die die Reproduktion zu verantworten hat.

Die Kommission will die Urheberrechte in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten durchsetzen. Daher werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Kommission über etwaige eigene Maßnahmen zur Durchsetzung des Urheberrechts und über die Umsetzung der Reproduktionsvorschriften zu informieren.

4. Überprüfung der derzeitigen Regelung

Bis zur Einführung der Euro-Münzen am 1. Januar 2002 will die Kommission die Umsetzung der oben erläuterten Vorschriften überprüfen. Die derzeitige Regelung könnte später angepasst werden, um den gewonnen Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Anhang I

Liste der Behörden, denen die Urheberrechte übertragen werden sollen (siehe Absatz 2 der Mitteilung)

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BELGIEN: // Ministère des Finances - Administration de la Trésorerie (Finanzministerium - Kassenverwaltung)

DEUTSCHLAND: // Bundesministerium der Finanzen

GRIECHENLAND: // Õðïõñãåßï Ïéêïíïìéêþí - Ãåíéêü ËïãéóôÞñéï ôïõ ÊñÜôïõò (Finanzministerium - Abteilung Staatskonten)

SPANIEN: // Dirección General del Tesoro y Política Financiera (Generaldirektion Kassenverwaltung und Finanzpolitik)

FRANKREICH: // Direction des Monnaies et médailles - Ministère de l'Economie des Finances et de l'Industrie de la République Française (Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie - Direktion Münzen und Medaillen)

IRLAND: // Ministry for Finance of Ireland (Finanzministerium)

ITALIEN: // Ministero dell'Economia e delle Finanze (Wirtschafts- und Finanzministerium)

LUXEMBURG: // Ministère des Finances - Service de la Tésorerie (Finanzministerium - Abteilung Kassenverwaltung)

NIEDERLANDE: // Ministerie van Financiën, Directie binnenlands geldwezen (Finanzministerium, Direktion inländisches Geldwesen)

ÖSTERREICH: // Münze Österreich AG

PORTUGAL: // Imprensa Nacional - Casa da Moeda (Staatsdruckerei - Münzstätte)

FINNLAND: // Valtiovarainministeriö (Finanzministerium)