52001DC0291

Mitteilung der Kommission Beitrag zur Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz (Durban, Südafrika, 31. August - 7. September 2001) /* KOM/2001/0291 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION BEITRAG ZUR WELTKONFERENZ GEGEN RASSISMUS, RASSENDISKRIMINIERUNG, FREMDENFEINDLICHKEIT UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE INTOLERANZ (Durban, Südafrika, 31. August - 7. September 2001)

1. Einführung

Einer der Leitgrundsätze der Vereinten Nationen ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Rasse. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und weitere internationale Rechtsinstrumente nehmen ausdrücklich auf diesen Grundsatz Bezug. Doch trotz der anhaltenden Bemühungen der internationalen Gemeinschaft gibt es nach wie vor überall in der Welt Rassendiskriminierung. 1997 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen, spätestens im Jahr 2001 eine Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz einzuberufen. Diese Entscheidung ist Ausdruck der wachsenden internationalen Besorgnis angesichts der Ausbreitung dieser Übel und zeigt, dass die Herausforderungen wie auch die Möglichkeiten, gegen diese Übel vorzugehen, erkannt wurden. Die Konferenz wird vom Büro der Hochkommissarin für Menschenrechte ausgerichtet und findet im September 2001 in Südafrika statt.

Im Mittelpunkt der Weltkonferenz gegen Rassismus werden aktionsorientierte, praktische Maßnahmen zur Beseitigung des Rassismus stehen. Unter anderem wird es um Prävention, um Erziehung, um Schutzmaßnahmen und um die Schaffung wirksamer Rechtsbehelfe gehen. Mit der Konferenz werden im Wesentlichen nachstehende Ziele verfolgt:

* Überprüfung der Fortschritte bei der Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Bewertung der weiteren Fortschritten entgegenstehenden Hindernisse und Erarbeitung von Lösungsansätzen zur Überwindung dieser Hindernisse;

* Prüfung der in Betracht kommenden Mittel und Wege, um eine konsequentere Anwendung der bestehenden Standards und vorhandenen Instrumente zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung zu gewährleisten;

* Schärfung des Bewusstseins für die Problematik des Rassismus und seiner Folgen;

* Formulierung konkreter Empfehlungen, wie die Wirksamkeit der Aktivitäten und Mechanismen der Vereinten Nationen durch Programme zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit verbundener Intoleranz erhöht werden kann;

* Untersuchung der politischen, historischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Faktoren, die zu Rassismus führen;

* Formulierung konkreter Empfehlungen, wie aktionsorientierte Maßnahmen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zur Bekämpfung jeder Form von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz gefördert werden können;

* Formulierung konkreter Empfehlungen, wie sichergestellt werden kann, dass die Vereinten Nationen über die finanziellen und sonstigen erforderlichen Ressourcen für ihre Aktionen zur Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz verfügen.

Die vorliegende Mitteilung der Kommission versteht sich als Beitrag zu der auf der Weltkonferenz zu führenden Debatte. Sie gibt einen Überblick über die in der Europäischen Union bereits ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Rassismus und macht deutlich, was eine Gruppe von auf regionaler Ebene gemeinsam agierenden Staaten erreichen kann. Die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Europäischen Union stellen ihr Engagement für die Bekämpfung des Rassismus unter Beweis, indem sie ihre Politiken und Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen auf europäischer Ebene koordinieren. Die Mitgliedstaaten haben sogar verbindliche Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene erlassen, die Rassendiskriminierung verbieten und die von ihnen in nationales Recht umzusetzen sind. Es ist zu hoffen, dass die in der vorliegenden Mitteilung beschriebenen Beispiele für die in der Europäischen Union auf diesem Gebiet geleistete Arbeit nicht nur ein Beitrag zur Debatte auf der Weltkonferenz sein werden, sondern auch Anstöße geben werden, um in den Jahren nach der Konferenz überall in der Welt auf regionaler Ebene dem Rassismus den Kampf anzusagen. Die Weltkonferenz wird der Europäischen Union auch die Möglichkeit bieten, aus den im Rest der Welt gewonnenen Erfahrungen zu lernen. Dies dürfte hilfreich sein für die Konzeption künftiger Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung des Rassismus.

Die Mitteilung stützt sich auf das Dokument, das die Kommissionsdienststellen im Rahmen des europäischen Beitrags zur Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz erarbeitet haben. [1] Die vom Europarat koordinierte Europäische Konferenz ,Alle anders, alle gleich: vom Grundsatz zur Praxis" fand vom 11. bis 13. Oktober 2000 in Straßburg statt. Die Kommission wirkte an der Abfassung der politischen Erklärung und der allgemeinen Schlussfolgerungen mit, die auf der Konferenz verabschiedet wurden. Außerdem leistete sie einen Finanzbeitrag zur Unterstützung des vom 10. bis 11. Oktober 2000 veranstalteten NRO-Forums.

[1] Beitrag der Dienststellen der Europäischen Kommission zur Europäischen Regionalkonferenz: ,Alle anders, alle gleich: vom Grundsatz zur Praxis", 17.4.2000.

Die Gemeinschaft ist auch aktiv an den Konferenzvorbereitungen in Amerika, Afrika und Asien beteiligt. Sie hat dem Hochkommissariat für Menschenrechte Mittel in Höhe von 3,6 Mio. Euro zur Verfügung gestellt, um den NRO eine Teilnahme am Vorbereitungsprozess (Santiago de Chile, 5.-7. Dezember 2000 - Dakar, 21.-24. Januar 2001 - Teheran, 19.-21. Februar 2001) wie auch an der Weltkonferenz selbst zu erleichtern. Die NRO sind wichtige Partner bei der Bekämpfung des Rassismus und spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, in der Praxis gegen diese Geißel vorzugehen.

2. Hintergrund: Entwicklung der EU-Politik im Bereich Grundrechte und Rassismusbekämpfung

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung sind für das ordnungsgemäße Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft unverzichtbar.

Die Europäische Gemeinschaft ist eine supranationale Organisation, die auf den von den Mitgliedstaaten in den vergangenen 50 Jahren geschlossenen Verträgen beruht. Die EG kann nur da tätig werden, wo ihr durch die Verträge entsprechende Befugnisse übertragen wurden. Da die EG ursprünglich rein wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgte, verfügte sie über keinerlei Befugnis, im Bereich Grundrechte und Rassismusbekämpfung tätig zu werden. Seither hat sich die EG jedoch weiterentwickelt zu dem, was sie heute ist, und der Schutz der Grundrechte und die Bekämpfung von Rassismus sind nunmehr fest in ihrem Fundament verwurzelt und integraler Bestandteil ihrer täglichen Arbeit.

Seit 1977 [2] haben die europäischen Institutionen wiederholt ihren Willen zur Verteidigung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten bekräftigt und alle Formen von Intoleranz, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verurteilt. Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft hatten bereits seit einigen Jahren europäische Antidiskriminierungsvorschriften gefordert.

[2] Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Achtung der Grundrechte und zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 5.4.1977 (ABl. C 103, 27.4.1977, S. 1).

Am 23. Juli 1996 wurde der erste wichtige Schritt zur Bekämpfung des Rassismus auf EU-Ebene getan, als der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten eine Entschließung annahmen, in der das Jahr 1997 zum Europäischen Jahr gegen Rassismus erklärt wurde. [3] Im Verlauf des Jahres 1997 fand eine Vielzahl von Veranstaltungen statt, die für den Kampf gegen Rassismus sensibilisiert haben und von denen neue Impulse für rechtsetzende Maßnahmen in der Europäischen Union ausgegangen sind. Daran anknüpfend erließ der Rat im Jahr 1997 eine Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Die Beobachtungsstelle hat ihren Sitz in Wien. Ihre Hauptaufgabe ist es, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auf europäischer Ebene bereitzustellen.

[3] ABl. C 237, 15.8.1996, S. 1.

Außerdem wurden durch den Vertrag von Amsterdam, der im Mai 1999 in Kraft getreten ist, die Bestimmungen über Menschenrechte und Grundfreiheiten - ein Grundanliegen der EU (Artikel 6 und Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union) - gestärkt, und es wurde ein neuer Artikel 13 in den EG-Vertrag eingefügt. Artikel 6 EUV bekräftigt die Verpflichtung der EU, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verteidigen. Artikel 7 EUV räumt der EU die Möglichkeit ein, im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der Grundrechte und Grundfreiheiten Sanktionen gegen den betreffenden Mitgliedstaat zu verhängen. Durch den im Februar 2001 unterzeichneten Vertrag von Nizza wird die bestehende Regelung noch ausgeweitet. Mit Artikel 13 EGV erhielt die Gemeinschaft erstmals die Befugnis, rechtsetzende Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassendiskriminierung zu treffen.

Im Rahmen des Peking-Prozesses (Follow-up der UN-Weltfrauenkonferenz von 1995) wurde erkannt, dass eine Wechselwirkung zwischen geschlechtsspezifischer Diskriminierung und Rassismus besteht und dass geschlechtsspezifische Diskriminierung wie auch alle anderen Formen von Diskriminierung - insbesondere Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz - nach wie vor eine Bedrohung für die Wahrnehmung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frauen darstellen. Die Kommission hat dem bei den auf europäischer Ebene unternommenen Anstrengungen zur Bekämpfung des Rassismus Rechnung getragen.

Im November 1999 legte die Kommission ihr Maßnahmenpaket zur Umsetzung von Artikel 13 vor, das unter anderem einen Legislativvorschlag für ein EU-weites Verbot von Rassendiskriminierung enthielt. Dem Rechtsakt wurde höchste Priorität eingeräumt, so dass er bereits im Juni 2000 vom Rat verabschiedet werden konnte.

Parallel zu den Arbeiten zur Umsetzung von Artikel 13 hat die EG die Einbindung der Rassismusbekämpfung in alle ihre Politiken (,Mainstreaming") zu einem ihrer prioritären Anliegen gemacht. Als besonders wirkungsvoll erwies sich dieser Ansatz in den Außenbeziehungen der EU und - intern - bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Die jüngste Stärkung erfuhren Grundrechte und Nichtdiskriminierungsgebot in der EU, als am 7. Dezember 2000 auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza die Charta der Grundrechte proklamiert wurde. Ziel der Charta ist es, angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft und des sozialen Fortschritts den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem diese Rechte sichtbarer gemacht werden. Die Charta bekräftigt die Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Union, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus der Europäischen Sozialcharta und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wie auch aus dem Vertrag über die Europäische Union selbst, insbesondere aus Artikel 6, ergeben. Entsprechend dem Grundsatz der Universalität gelten die in der Charta aufgelisteten Rechte (mit Ausnahme derjenigen Rechte, die sich unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft herleiten) generell für alle Menschen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsort. Von besonderer Relevanz sind Artikel 1, in dem Achtung und Schutz der Menschenwürde garantiert werden, und Artikel 21, der Diskriminierungen - unter anderem aus Gründen des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung - verbietet.

Bei all ihren einschlägigen Aktivitäten geht es der Kommission vor allem auch um die Frage, welchen Beitrag die Zivilgesellschaft leisten kann. Viele der anstehenden Aufgaben können nur mit Unterstützung der Organisationen der Zivilgesellschaft und im Wege konzertierter Aktionen von staatlichen Behörden und Zivilgesellschaft bewältigt werden. Es wird allgemein anerkannt, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft zur Förderung einer partizipativen Demokratie beitragen können, vor allem deswegen, weil sie in der Lage sind, die ärmsten und am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu erreichen und denen eine Stimme zu geben, die keine Möglichkeit haben, sich auf anderem Wege Gehör zu verschaffen. Die spezifischen Fähigkeiten dieser Organisationen und ihre Verbindungen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene können sich auch bei der Erarbeitung politischer Konzepte und bei Durchführung, Follow-up und Bewertung einschlägiger Maßnahmen als nützlich und hilfreich erweisen.

3. Rechtsvorschriften

3.1. Verbot von Rassendiskriminierung

Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist in allen Mitgliedstaaten verboten. In Bezug auf Geltungsbereich, Inhalt und Durchsetzung dieses Verbots bestehen jedoch erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern. Alle Mitgliedstaaten haben Gesetze zum Verbot von rassistisch motivierter Gewalt und Aufstachelung zum Rassenhass erlassen, insbesondere im Anschluss an die Gemeinsame Maßnahme vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (siehe Punkt 3.2.2). Einige Mitgliedstaaten haben das Diskriminierungsverbot in ihren Verfassungen verankert, wobei den Opfern zum Teil auch ein Beschwerderecht eingeräumt wird. Mehrere Mitgliedstaaten haben spezifische Rechtsvorschriften eingeführt - und den Opfern den Rechtsweg eröffnet -, um Diskriminierungen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Beschäftigung zu beseitigen, während andere Staaten andere Bereiche des täglichen Lebens abgedeckt haben, wie z. B. den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen oder den Zugang zur Bildung.

Am 25. November 1999, also zwei Monate nach ihrer Ernennung, nahm die Kommission -mit Blick auf die Umsetzung des neuen Artikels 13 EGV - ein Vorschlagspaket zur Bekämpfung von Diskriminierungen an. [4] Bei einem der Vorschläge handelte es sich um den Entwurf der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der dann am 29. Juni 2000 vom Rat verabschiedet wurde. Mit der Richtlinie wird ein verbindlicher Rahmen festgelegt für ein EU-weites Verbot von Rassendiskriminierung. In dem Richtlinienvorschlag wurde ferner erklärt, dass sich die Gemeinschaft entschlossen einsetzt für die Achtung der Menschenrechte der Frauen. Sie sei sich bewusst, dass sich Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft auf Frauen und Männer unterschiedlich auswirken können. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 19. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen.

[4] Im Einzelnen handelte es sich um eine Richtlinie zum Verbot von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung, die alle in Artikel 13 genannten Diskriminierungen abdeckt, ausgenommen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, 27.11.2000), eine Richtlinie zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft in Bezug auf Beschäftigung, Sozialschutz, Bildung und Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, 29.6.2000) sowie ein Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen (Beschluss des Rates 2000/750/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006), 27.11.2000).

Die Richtlinie definiert die Begriffe der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung und verbietet Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Sozialschutz, soziale Sicherheit, soziale Vergünstigungen, Bildung und den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen. Sie eröffnet Personen, die sich als Opfer einer Diskriminierung sehen, die Möglichkeit, ihre Rechte auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg geltend zu machen. Gleichzeitig sind geeignete Sanktionen für die Urheber von Diskriminierungen vorgesehen. Zur Stärkung der Stellung der Opfer sieht die Richtlinie eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei vor und räumt Opfern die Möglichkeit ein, die Unterstützung von Verbänden in Anspruch zu nehmen. Untersagt werden auch rassistische Belästigungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen sowie Repressalien gegen Personen, die von den ihnen aus der Richtlinie erwachsenden Rechten Gebrauch gemacht haben.

Darüber hinaus verlangt die Richtlinie, dass alle Mitgliedstaaten eine oder mehrere unabhängige Stellen einrichten, die die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft fördern. Die Richtlinie stützt sich auf die Empfehlungen, die enthalten sind in dem von den Vereinten Nationen vorgelegten Modell für nationale Rechtsvorschriften als Leitlinie für Regierungen für den Erlass weiterer Rechtsvorschriften gegen Diskriminierungen aus Gründen der Rasse (UN Model National Legislation for the Guidance of Governments in the Enactment of Further Legislation against Racial Discrimination). Die Aufgabe der unabhängigen Stellen soll in erster Linie darin bestehen, die Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen, Untersuchungen oder Studien zum Thema Diskriminierung durchzuführen sowie Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen vorzulegen, die die Problematik der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft betreffen.

In der Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt. Es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch unbenommen, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger sind. Die Mitgliedstaaten können auch ,positive Maßnahmen" treffen, um Benachteiligungen auszugleichen, unter denen Angehörige bestimmter Rassen oder ethnischer Gruppen zu leiden haben.

3.2. Zusammenarbeit bei der Bekämpfung rassistischer Straftaten

Am 15. Juli 1996 hat der Rat auf der Grundlage von Artikel K.3 EUV eine Gemeinsame Maßnahme [5] betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit angenommen. Hauptziel war es, eine wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu gewährleisten. In dem Rechtsakt wird die Notwendigkeit unterstrichen, zu verhindern, dass Täter sich den Umstand, dass entsprechende Vergehen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden, zu Nutze machen und sich in einen anderen Staat begeben, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Um hier Abhilfe zu schaffen, haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, bestimmte rassistische Verhaltensweisen, die in dem Rechtsakt im Einzelnen aufgeführt sind, unter Strafandrohung zu stellen.

[5] 96/443/JI: Gemeinsame Maßnahme - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, ABl. L 185, 24.7.1996, S. 5.

In einem im April 1998 veröffentlichten Evaluierungsbericht über die Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme wurde festgestellt, dass die in der Gemeinsamen Maßnahme genannten Verhaltensweisen in den Mitgliedstaaten entweder bereits als strafbare Handlungen gälten oder dass die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften überprüften, mit dem Ziel, die entsprechenden Handlungen unter Strafe zu stellen. Dessen ungeachtet wurde in dem Bericht festgestellt, dass noch mehr getan werden könne. Eine weitere Überprüfung der Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme von 1996 ist in Vorbereitung. Im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2001 ist die Vorlage eines Vorschlags vorgesehen, der darauf abzielt, die Gemeinsame Maßnahme in einen Rahmenbeschluss umzuwandeln und gleichzeitig gewisse Verbesserungen vorzunehmen.

3.3. Einwanderungs- und Asylfragen

Im Dezember 1999 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vor. [6] Dem Vorschlag liegt die Auffassung zugrunde, dass Familienzusammenführung eine wichtige Voraussetzung ist für die Integration der rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässigen Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern. Das Recht auf Familienzusammenführung leitet sich aus der Notwendigkeit her, die Familie als natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft zu schützen, wie dies in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (beide aus dem Jahre 1966) verankert ist. Es leitet sich ferner aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens her, das insbesondere durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus dem Jahr 1950 garantiert wird und auch in der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben wurde. Der Richtlinienentwurf wird derzeit im Rat erörtert.

[6] KOM (1999) 638 endg., 1.12.1999.

Im Mai 2000, im September 2000, im März 2001 und im April 2001 legte die Kommission Vorschläge für Richtlinien vor über einen vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen [7], über Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [8], über den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [9] sowie über Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern [10]. All diese Richtlinienvorschläge enthalten eine spezielle Klausel zur Nichtdiskriminierung - insbesondere aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion - bei der Anwendung der Richtlinienbestimmungen. Im November 2000 präsentierte die Kommission zwei wichtige Strategiepapiere: eine Mitteilung über ein gemeinsames Asylverfahren und einen einheitlichen Status für Personen, denen Asyl gewährt wird, sowie eine Mitteilung über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft, in der erneut unterstrichen wird, dass Maßnahmen in diesem Bereich in starkem Maße auf Rechtsvorschriften und Aktionen zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung abstellen müssen. [11]

[7] KOM (2000) 303 endg., 24.5.2000.

[8] KOM (2000) 578 endg., 20.9.2000.

[9] KOM (2001) 127 endg., 13.3.2001.

[10] KOM (2001) 181 endg., 3.4.2001.

[11] KOM (2000) 755 und 757 endg., 22.11.2000.

4. Mainstreaming (Rassismusbekämpfung als Querschnittsaufgabe)

4.1. Hintergrund

Im Zuge der durch das Europäische Jahr gegen Rassismus (1997) und die Verabschiedung eines Aktionsplans [12] (1998) eingeleiteten Entwicklung verfolgt die Kommission eine kohärente Strategie zur Einbindung der Rassismusbekämpfung in die EU-Politiken - eine Strategie, die mit dem Begriff ,Mainstreaming" bezeichnet wird.

[12] KOM (1998) 183 endg., 25.3.1998.

Eine aus Vertretern verschiedener Kommissionsdienststellen bestehende Arbeitsgruppe bewertet EU-Politiken und -Programme und untersucht, wie die Wirkung dieser Politiken mit Blick auf die Bekämpfung des Rassismus erhöht werden kann. Dieser Ansatz hat sich in mehreren Gemeinschaftspolitiken und -programmen bewährt.

4.2. Beschäftigungspolitik

Beschäftigungsförderung ist unverzichtbar für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aller Gemeinschaften und somit auch für die Beseitigung der Bedingungen, unter denen sich Rassismus und rassische Spannungen entwickeln. Die von der EU seit 1997 verfolgte Beschäftigungsstrategie, deren Ziel es ist, ein hohes Beschäftigungsniveau für alle Kategorien von Arbeitskräften zu erreichen, ist daher eine wichtige Waffe im Kampf gegen Rassismus. Mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien wird hier ein Beitrag auf EU-Ebene geleistet.

Seit 1999 ist in den Leitlinien der Grundsatz der Nichtdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt verankert. Vor diesem Hintergrund haben die Mitgliedstaaten den Bedürfnissen von Angehörigen ethnischer Minderheiten und anderen gesellschaftlichen Gruppen und Einzelpersonen, die möglicherweise benachteiligt sind, besondere Aufmerksamkeit zu schenken und geeignete proaktive und präventive politische Konzepte zu entwickeln, um die Integration der Betroffenen in den Arbeitsmarkt zu fördern.

4.3. Außenbeziehungen

Der Schutz und die Förderung der Menschenrechte - wozu auch die Bekämpfung des Rassismus gehört - ist ein zentraler Aspekt in den Außenbeziehungen der Europäischen Union. Die kürzlich von der Kommission angenommene Mitteilung mit dem Titel ,Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern" [13] stellt ab auf die Entwicklung einer kohärenten Strategie für die Außenhilfe der EU in diesem Bereich; dabei wird insbesondere auch auf die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eingegangen.

[13] KOM (2001) 252, 8.5.2001.

Im Zuge der Erweiterung der Europäischen Union wird Fortschritten bei politischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Rassismus und zum Schutz von Minderheiten in den Bewerberländern große Bedeutung beigemessen. Der Europäische Rat von Kopenhagen (1993) hat festgelegt, welche politischen Kriterien die Länder erfuellen müssen, die der Europäischen Union beitreten wollen: ,institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Achtung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten". Jedes Jahr überprüft die Kommission unter Zugrundelegung der Kopenhagener Kriterien die Fortschritte der einzelnen Bewerberländer, unter anderem auch unter dem Aspekt, wie schnell sie bei der Übernahme des Gemeinschaftsrechts vorankommen. Bis zum Zeitpunkt ihres EU-Beitritts müssen die Kandidatenländer die einschlägigen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, umgesetzt haben. In den Bewerberländern Mitteleuropas ist die Situation der Bevölkerungsgruppe der Roma das größte Problem, das in den Fortschrittsberichten in diesem Zusammenhang herausgestellt wurde.

Im Rahmen der mit allen Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme Tadschikistans - ausgehandelten Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beinhaltet die Unterstützung beim Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen auch Aktionen gegen Rassismus. Mit der 1999 von der Europäischen Union beschlossenen, auf die Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gerichteten Gemeinsamen Strategie für Russland wird die Kommission Russland in seinen Bemühungen unterstützen, seinen in Bezug auf die Menschenrechte eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere gegenüber internationalen Einrichtungen wie dem Europarat, den Vereinten Nationen oder der OSZE. Gefördert werden sollen darüber hinaus gemeinsame Maßnahmen der EU und des Europarates zu Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit in Russland.

Die Entwicklungspolitik der EU unterstützt die Förderung und den Schutz der Menschenrechte. In der 1998 veröffentlichten Mitteilung ,Demokratisierung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung" [14] wird betont, dass die Mechanismen, die einzurichten sind, um einen zur Demokratie führenden dynamischen Prozess einzuleiten, dem Kriterium der Nichtdiskriminierung entsprechen und Partizipation und Gleichberechtigung aller gesellschaftlichen Gruppen gewährleisten müssen. Die Europäische Union hat ferner Maßnahmen zum Schutz besonders bedrohter Völker getroffen. Diese Maßnahmen werden aufgegriffen in der Entschließung des Rates von 1998 [15] zu den indigenen Völkern im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, die zeigt, dass der politische Handlungswille vorhanden ist, sowie in einem Arbeitsdokument der Kommission vom Mai 1998 [16], das Orientierungen für ein Arbeitsprogramm vorgibt. Ein Fortschrittsbericht über die Durchführung der Ratsentschließung ist derzeit in Vorbreitung und soll Ende 2001 angenommen werden.

[14] KOM (1998) 146 endg., 12.3.1998.

[15] Entschließung des Rates vom 30.11.1998.

[16] KOM (1998) 773 endg.

4.4. Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen

Die Europäische Union führt eine breite Palette von Programmen durch, in deren Rahmen Maßnahmen in verschiedenen Bereichen finanziell unterstützt werden. Die Antirassismuskomponente wurde in viele dieser Programme integriert, angefangen bei denen, die speziell auf die Bekämpfung von Diskriminierungen abstellen, bis hin zu denen, die allgemeinere Ziele in den Bereichen Bildung und Forschung verfolgen.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Im Rahmen des für den Zeitraum 2001-2006 aufgelegten Aktionsprogramms zur Bekämpfung von Diskriminierungen werden Projekte unterstützt, die auf die Verhütung und Bekämpfung von unterschiedlich motivierten Diskriminierungen, unter anderem von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, abzielen. Für das Programm, das über ein Budget von etwa 100 Mio. Euro verfügt, wurden drei Aktionsbereiche definiert: zunächst einmal geht es um die Analyse und Bewertung von Diskriminierungen, mit dem Ziel, sich ein genaues Bild von den Ursachen von Diskriminierungen und den am besten geeigneten Methoden zu ihrer Bekämpfung zu machen; im zweiten Aktionsbereich geht es darum, die Handlungskompetenzen zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu entwickeln: Organisationen in verschiedenen Ländern sollen zum Austausch von Informationen und bewährten Lösungen ermutigt werden, und es sollen europäische Netzwerke von Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden, die sich im Kampf gegen Diskriminierungen engagieren; dritter Aktionsbereich ist die Sensibilisierung für den Kampf gegen Diskriminierungen.

Gemeinschaftsinitiative EQUAL

Im Rahmen der europäischen Beschäftigungsstrategie setzt sich die Gemeinschaftsinitiative EQUAL (Laufzeit: 2000-2006) zum Ziel, im Wege einer transnationalen Zusammenarbeit Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen. Dabei berücksichtigt EQUAL auch die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern. Für den Zeitraum 2000-2006 wurden Mittel in Höhe von 2 847 Mio. Euro veranschlagt. Diese Mittel sollen eingesetzt werden für die Finanzierung zahlreicher strategischer Projekte auf transnationaler Ebene und für die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die dazu beitragen können, Diskriminierungen und Ungleichheiten im Bereich der Beschäftigung wirksamer zu bekämpfen.

Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)

Im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern und des dazugehörigen Aktionsprogramms geht es auch um die Durchsetzung der Menschenrechte der Frauen. Als einer von fünf eng miteinander verzahnten Tätigkeitsbereichen wird die Förderung der Geschlechtergleichstellung in Bezug auf die Rechte als Bürgerinnen und Bürger genannt - im Kontext der Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Frauen und Männer, unabhängig von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung. Ein besonderes Augenmerk der Kommission wird der Unterstützung von Sensibilisierungsmaßnahmen gelten, die auf das ,Empowerment" insbesondere von Frauen abzielen, die mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, wie zum Beispiel Migrantinnen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Im Rahmen des Programms sollen Maßnahmen bezuschusst werden, die der Anerkennung der Menschenrechte der Frauen, der Achtung des Rechts auf Chancengleichheit und dem Kampf gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Frauenhandel förderlich sind.

Flüchtlingshilfe

Auf Vorschlag der Kommission hat der Rat einen Europäischen Flüchtlingsfonds errichtet. Ziel des Fonds ist es, Finanzhilfen für die Aufnahme, Integration und freiwillige Rückführung von Personen zu gewähren, die eines internationalen Schutzes bedürfen. Der Europäische Flüchtlingsfonds wird die Mitgliedstaaten in ihren Anstrengungen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen sowie bei der Bewältigung der daraus resultierenden Folgen unterstützen und auf diese Weise einen Beitrag leisten zur Umsetzung der Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wie auch zur Garantie des in Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Rechts, Asyl zu suchen und zu genießen.

Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Im Rahmen von Grotius, einer Gemeinsamen Maßnahme zur Festlegung eines Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe, wurden im Zeitraum 1996-2000 verschiedene Schulungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte zum Thema Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bezuschusst. Als Beispiele seien hier das 1999 veranstaltete juristische Kolloquium über die Bekämpfung von Rassismus in der Justizverwaltung genannt sowie das Seminar, das vom 11. bis 15. Februar 2001 in Stockholm stattfand und bei dem es um die Frage ging, wie die Möglichkeiten zur Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten in den Mitgliedstaaten verbessert werden können.

Externe Programme

Im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR: European Initiative for Democracy and Human Rights) werden ebenfalls einige Projekte zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bezuschusst. Die Menschenrechtsverordnungen des Rates 975/99 und 976/99, die die Rechtsgrundlage für diese Initiative bilden, stellen ausdrücklich auf diskriminierte Menschen und auf die Unterstützung von ,Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völker" ab. Darüber hinaus haben diese beiden Verordnungen die ,Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit", zum Ziel. In den Jahren 1999 und 2000 war die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit eine der Prioritäten bei der Mittelvergabe. In diesem Rahmen wurden auch die Arbeiten im Zusammenhang mit der Weltkonferenz unterstützt. In der kürzlich vorgelegten Mitteilung zum Thema Menschenrechte wurde die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Minderheiten und indigenen Völkern als eine der Prioritäten bei der Durchführung der EIDHR im Jahr 2002 und auf mittlere Sicht genannt.

Im Kontext der Heranführungsstrategie gewährt das Programm Phare Finanzhilfen, um die Bewerberländer - entsprechend den sich aus den regelmäßigen Fortschrittsberichten ergebenden Prioritäten - bei der Vorbereitung auf den EU-Beitritt zu unterstützen. Um die Erfuellung der politischen Kriterien von Kopenhagen sicherzustellen, wurden beträchtliche Mittel für mehrere Projekte zur Verfügung gestellt, die auf die Verbesserung der Situation der Roma-Bevölkerung in den Bewerberländern Mitteleuropas abzielen und bei denen es um die Bekämpfung von Diskriminierungen, um Sensibilisierung, um allgemeine und berufliche Bildung sowie um Einkommen schaffende Maßnahmen geht. In den baltischen Staaten werden im Rahmen von Phare Aktionen zur Integration ausländischer Staatsbürger gefördert.

Das Programm Tacis für die Neuen Unabhängigen Staaten und die Mongolei soll die Entwicklung harmonischer und gedeihlicher wirtschaftlicher und politischer Beziehungen zwischen der Europäischen Union und diesen Partnerländern fördern. Tacis soll die Partnerländer bei ihren Bemühungen unterstützen, eine auf politischen Freiheiten und wirtschaftlichem Wohlstand gegründete Gesellschaft aufzubauen. Projekte zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Minderheiten und zur Bekämpfung von Diskriminierungen werden im Rahmen des Tacis-Demokratie-Programms unterstützt.

Initiativen zur Bekämpfung von Rassismus werden auch im Rahmen der fortgesetzten Maßnahmen für den Wiederaufbau in den Nachfolgerepubliken des ehemaligen Jugoslawien gefördert. Generell ist die Kommission einer der wichtigsten Geldgeber für Projekte, die im Rahmen des Stabilitätspakts für Südosteuropa durchgeführt werden. Eine der in diesem Kontext eingesetzten Arbeitsgruppen befasst sich speziell mit Menschenrechten, Minderheiten und den Beziehungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen in der Balkanregion.

Programme im Bereich allgemeine und berufliche Bildung

In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend verfügt die Gemeinschaft mit ihren Programmen Sokrates, Leonardo da Vinci und Jugend über äußerst wichtige Instrumente, die Möglichkeiten bieten, so grundlegende europäische Werte wie die Grundsätze der Demokratie und das Prinzip der Achtung des Anderen zu vermitteln. Durch die Finanzierung von Projekten, die von den Akteuren selbst vorgeschlagen wurden, ermöglichen es diese Programme Hochschulen, Lehrkräften, Erziehern und einschlägigen Verbänden, transeuropäische Aktionen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu organisieren. Aufgrund dieser Erfahrungen wurde der Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit auch als eine der Prioritäten für die neue Programmgeneration im Zeitraum 2000-2006 gewählt. An diesen Gemeinschaftsprogrammen können auch die Beitrittkandidaten teilnehmen.

Forschung

Das Fünfte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2001) beinhaltet - insbesondere im Rahmen der Schlüsselaktion ,Verbesserung der sozioökonomischen Wissensbasis" - die Untersuchung der Phänomene Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Migration in Europa und deren Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, soziale Integration und sozialen Schutz.

5. Bewertung, Überwachung und analyse

5.1. Europäische Kommission

Die Kommission hat darüber zu wachen, dass die in den Verträgen und im übrigen Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsätze in der gesamten Union in vollem Umfang gewahrt werden. Wie unlängst durch den Vertrag von Amsterdam bekräftigt wurde, ist die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie zum Verbot von Rassendiskriminierung, also ab 19. Juli 2003, wird die Kommission dafür verantwortlich sein, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den ihnen durch die Richtlinie auferlegten Verpflichtungen nachkommen. Die Kommission wird diesem Aspekt auch künftig in ihrer täglichen Arbeit und generell bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten große Aufmerksamkeit widmen.

5.2. Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Aufgabe der Beobachtungsstelle ist es, Informationen und Daten zu sammeln, zu speichern und zu analysieren, Forschungsarbeiten und Studien durchzuführen und Methoden zu entwickeln, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Daten auf Gemeinschaftsebene zu erzielen. Die Beobachtungsstelle kann Schlussfolgerungen und Gutachten für die Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten ausarbeiten. Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit und über die Entwicklung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in der Gemeinschaft. Die von der Beobachtungsstelle zu erfassenden Informationen und Daten sowie die durchzuführenden Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Studien betreffen Ausmaß, Entwicklung, Ursachen und Auswirkungen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, insbesondere in den Bereichen Freizügigkeit, Information und Medien, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend, Sozialpolitik, freier Warenverkehr und Kultur.

Die Beobachtungsstelle hat auch ein ,Europäisches Informationsnetz über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit" (Raxen) eingerichtet, an dem Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Fachzentren beteiligt sind.

1999 hat die Kommission Vorschläge vorgelegt für einen mögliche Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und den Bewerberländern, die eine Mitgliedschaft in der EU beantragt haben. Die Kommission prüft derzeit die Möglichkeit einer informellen Zusammenarbeit mit den Bewerberländern beim Austausch von Erfahrungen, Know-how und bewährten Verfahren.

5.3. Externe Bewertung und Überwachung

Die unabhängige Bewertung der Politiken und Aktivitäten der EU spielt eine wichtige Rolle, insbesondere wenn es darum geht, die Wirksamkeit der zur Bekämpfung des Rassismus unternommenen Anstrengungen sicherzustellen. Dies ist eine der Grundanforderungen an sämtliche im Rahmen der oben erwähnten EU-Programme unterstützten Maßnahmen und Projekte. In gleicher Weise gilt dies für die Tätigkeiten der Kommission, deren Mainstreaming-Politik beispielsweise im Jahr 2000 einer unabhängigen Bewertung unterzogen wurde. Die Tätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wird im Jahr 2001 ebenfalls Gegenstand einer unabhängigen Bewertung sein.

Ein Schwerpunktbereich des Aktionsprogramms zur Bekämpfung von Diskriminierungen (siehe oben) ist die Überwachung, Analyse und Bewertung von Diskriminierungen und der zu ihrer Bekämpfung in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden. Damit wird sich für Experten die Möglichkeiten bieten, auf die Entwicklung effektiver Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen Einfluss zu nehmen.

Es sollte nicht vergessen werden, dass auch dem Einzelnen eine wichtige Rolle bei der Überwachung und Durchsetzung der korrekten Anwendung des einschlägigen EU-Rechts zufällt. Insbesondere wird - sobald die Richtlinie zum Verbot von Diskriminierungen im Jahr 2003 in Kraft getreten ist - jeder, der seinen Wohnsitz in der EU hat, die Möglichkeit haben, seine aus der Richtlinie erwachsenden Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

6. Schlussfolgerungen

Die Kommission fordert die auf der Weltkonferenz vertretenen Staaten auf, die laufenden Arbeiten zur Bekämpfung des Rassismus in der Europäischen Union zu berücksichtigen und Überlegungen dazu anzustellen, wie ähnliche Initiativen künftig überall in der Welt auf den Weg gebracht werden können. Insbesondere wiederholt die Kommission die Empfehlungen, die sie auf der Europäischen Regionalkonferenz (Straßburg, Oktober 2000) vorgelegt hat und die der vorliegenden Mitteilung als Anhang beigefügt sind. Die Empfehlungen können einen Beitrag leisten zur Formulierung der Erklärung und des Aktionsprogramms, die im September 2001 in Durban verabschiedet werden sollen.

EMPFEHLUNGEN

1. Alle an der Weltkonferenz teilnehmenden Staaten sollten eine Doppelstrategie verfolgen, die rechtsetzende und praktische Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit miteinander verknüpft: zum einen sollten sie den Kampf gegen Rassismus zur Querschnittsaufgabe bei der Gestaltung und Umsetzung aller einschlägigen politischen Konzepte und Programme machen, zum anderen sollten sie auch weiterhin spezifische Programme zur Bekämpfung von Diskriminierungen und zum Austausch vorbildlicher Lösungen durchführen.

2. Die Staaten sollten den Dialog mit den NRO und den Sozialpartnern fortsetzen und intensivieren und diese eng in die Gestaltung und Umsetzung von politischen Konzepten und Programmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einbeziehen.

3. Alle Staaten sollten als wichtiges Element ihrer Strategien zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gezielte Maßnahmen entwickeln, die die Gesellschaft des Aufnahmelands aktiv einbeziehen und die Respektierung kultureller Vielfalt fördern, um die Eingliederung von Migranten in das soziale, kulturelle und politische Leben ihrer Gesellschaften sowie in das Wirtschaftsleben zu erleichtern.

4. Alle Staaten sollten praktische Maßnahmen zur Beseitigung von Rassendiskriminierung, zur Förderung der Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung sowie zur Förderung der Eingliederung diskriminierter Gruppen ergreifen, indem sie insbesondere innovative Maßnahmen staatlicher Behörden, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft unterstützen.

5. Alle Staaten sollten sich verpflichten, für einen gleichberechtigten Zugang aller zu einem Bildungswesen zu sorgen, das sich auf die Achtung sprachlicher Vielfalt gründet. Es sollten Initiativen in Gang gesetzt werden, die sicherstellen, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit fester Bestandteil der Lehrpläne für Grund- und weiterführende Schulen wird. Alle Staaten sollten sich verpflichten, Rassismus in den Medien auszumerzen. Alle Staaten sollten ihre Politiken im kulturellen Bereich zur Bekämpfung des Rassismus nutzen. Alle Staaten sollten Initiativen zur Bekämpfung des Rassismus im Sport ergreifen. Alle Staaten sollten sich zu einer Informationspolitik verpflichten, die darauf abzielt, den Bürgern die Gefahren von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bewusst zu machen.

6. Alle Staaten sollten einen Mindestanteil ihrer Forschungsgelder für die Forschung in diesem Bereich reservieren.

7. Der Kampf gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sollte in den Außenbeziehungen und in der Menschenrechtspolitik der auf der Konferenz vertretenen Staaten zur Querschnittsaufgabe gemacht werden.

8. Alle Staaten sollten in ihren Rechtsvorschriften für alle Menschen einen Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vorsehen und für die Einrichtung einer unabhängigen Stelle entsprechend den Empfehlungen der VN und des Europarates sorgen.

9. Alle Staaten sollten sicherstellen, dass ihr Strafrecht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei rassistischen und fremdenfeindlichen Verhaltensweisen vorsieht. Sie sollten den rechtlichen Rahmen regelmäßig überprüfen und bei Bedarf gezielte Vorschläge zur Stärkung dieses Rahmens vorlegen.