52001DC0162(02)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionsplan zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt im Bereich der Naturressourcen /* KOM/2001/0162 endg. */


Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der Naturressourcen

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse

2.1. Vollständige Umsetzung der Habitat-Richtlinie sowie Erfuellung der Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie

2.2. Unterstützung der Vernetzung von ausgewiesenen Gebieten, insbesondere des NATURA-2000-Netzes der EU, und angemessene finanzielle und technische Unterstützung ihrer Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

2.3. Entwicklung von Bewirtschaftungsplänen für ausgewählte bedrohte Arten und einige bejagbare Arten

3. Massnahmen gegen einen weiteren Artenschwund im Hinblick auf das Management von Gewässern, Böden, Wäldern und Feuchtgebieten

3.1. Nutzung der Wasser-Rahmenrichtlinie zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und hierzu in jedem Einzugsgebiet Untersuchung von Wasserquantität und -qualität im Vergleich zum Bedarf unter Berücksichtigung folgender Verwendungszwecke: Bewässerung in der Landwirtschaft, Energieerzeugung, Nutzung in der Industrie, Trinkwasser und Umweltschutz.

3.2. Verbesserung der ökologischen Funktion des Bewuchses, einschließlich der Ufer- und Schwemmlandvegetation, zur Bekämpfung von Erosion und zum Schutz des Wasserkreislaufes, der die für die Artenvielfalt wichtigen Ökosysteme und Lebensräume versorgt

3.3. Schutz von Feuchtgebieten in der Gemeinschaft und Wiederherstellung der ökologischen Merkmale geschädigter Feuchtgebiete

4. Massnahmen gegen einen weiteren Artenschwund im gesamten Gebiet

4.1. Einbeziehung von Belangen der biologischen Vielfalt in die wichtigsten Raumordnungspolitiken

4.1.1. Landwirtschaft

4.1.2. Fischerei und Aquakultur

4.1.3. Strukturfonds

4.1.4. Städtische Umwelt

4.2. Förderung der Artenvielfalt durch horizontale Umweltmaßnahmen

4.2.1. Vorsorgeprinzip

4.2.2. Haftungsmechanismen

4.2.3. Umweltverträglichkeitsprüfung

4.2.4. Strategische Umweltprüfung

4.2.5. Stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit in Umweltprüfungsverfahren

4.2.6. Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen (Konvention von Aarhus)

4.2.7. Vergabe von Umweltzeichen

4.2.8. Sonstige ökonomische Instrumente, einschließlich Umweltbetriebsprüfung

4.2.9. Chemische Stoffe

4.3. Förderung der biologischen Vielfalt durch Maßnahmen in Bereich der genetischen Ressourcen

4.3.1. Nicht heimische, eingewanderte Arten

4.3.2. Umgang mit der Biotechnologie

4.3.3. Ex-situ-Erhaltung

4.3.3.1. Zoologische Gärten

4.3.3.2. Botanische Gärten

5. Beitrag zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt im Weltmassstab

5.1. Anwendung der EU-Verordnung zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens und Änderung der Verordnung entsprechend den weiteren Entscheidungen der Konferenz der CITES-Vertragsparteien

5.2. Vermeidung von Doppelarbeit, insbesondere bei der Berichterstattung, durch bessere Koordinierung der Initiativen im Bereich der internationalen Foren für Klimaänderung, Ozonschichtabbau und Wüstenbildung

5.2.1. Klimaänderung

5.2.2. Ozonschichtabbau

5.2.3. Wüstenbildung

5.3. Ermittlung von Wechselbeziehungen zwischen dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und Aktivitäten im Rahmen von geltenden internationalen Abkommen, um die Möglichkeiten für Synergieeffekte optimal zu nutzen

5.3.1. Berichterstattung

5.3.2. Das Protokoll über die biologische Sicherheit

5.3.3. Forstwirtschaftliche Instrumente auf internationaler Ebene

5.3.4. Regionale Übereinkommen

5.3.5. Sonstige internationale Prozesse

1. Einleitung

1. In den vergangenen Jahren hat die Europäische Gemeinschaft ihre Umweltpolitik durch eine Vielzahl von Initiativen weiterentwickelt, die auf eine Verbesserung der Umweltbedingungen in der Europäischen Union abzielen. Der Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der Naturressourcen betrifft schwerpunktmäßig wild lebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Ökosysteme und Lebensräume. Er baut auf bestehenden und geplanten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Initiativen auf, ergänzt diese und ist darauf ausgelegt, dass alle Möglichkeiten, die durch die vorhandenen Regelungen gegeben sind, dazu genutzt werden, die in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt von 1998 festgelegten Ziele zu erreichen. Zu jedem Ziel werden daher spezifische Aktionen konzipiert.

2. Die Vogelschutzrichtlinie aus dem Jahr 1979 und die Habitat-Richtlinie von 1992 sind zwei der wichtigsten Rechtsinstrumente für die Erhaltung wild lebender Arten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Gemeinschaft. Zusammen ermöglichen diese gemeinschaftlichen Richtlinien die Einrichtung von Schutzgebieten und von Gebieten, in denen besondere Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, den Schutz bestimmter bedrohter Arten und das Verbot gewisser Formen der Nutzung bestimmter Pflanzen und Tiere. Auf der Grundlage der Habitat-Richtlinie kann ein europäisches ökologisches Netz mit der Bezeichnung NATURA 2000 aufgebaut werden, das wichtige und bedrohte Lebensräume umfassen wird, einschließlich der Gebiete, die bereits nach der Vogelschutzrichtlinie als Schutzgebiete ausgewiesen sind. Daher kommt Maßnahmen zur Umsetzung der beiden Richtlinien und zur Bereitstellung entsprechender finanzieller und technischer Unterstützung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der ausgewiesenen Schutzgebiete große Bedeutung zu.

3. Da für die Erhaltung der biologischen Vielfalt nicht nur Aktionen in den Schutzgebieten selbst, sondern im gesamten Gebiet erforderlich sind, müssen in diesem Aktionsplan auch mit der Flächennutzung zusammenhängende Umweltinitiativen, horizontale Umweltinstrumente und die Einbindung der biologischen Vielfalt in andere Politikbereiche Berücksichtigung finden.

4. Durch Rechtsvorschriften im Bereich der Flächennutzung und Initiativen im Umweltbereich, wie z. B. die Wasser-Rahmenrichtlinie oder die Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement wird der Erhalt von Ökosystem-Merkmalen innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten gefördert und unterstützt. Darüber hinaus ist in der Mitteilung ,Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen" [1] das Ziel der Förderung der Artenvielfalt in städtischen Gebieten festgelegt. Integrierte Konzepte für Stadtmanagement und Stadtentwicklung, welche die Erhaltung der Artenvielfalt einschließen, dürften ebenfalls wesentlichen Anteil an der Erreichung der in der Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt festgelegten Ziele haben.

[1] KOM/98/605.

5. Auch viele horizontale Initiativen fördern die nachhaltige Nutzung von Naturressourcen. Dazu gehören die Weiterentwicklung von Verfahren, die für Umweltprüfungen, insbesondere Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, genutzt werden, sowie auf Freiwilligkeit beruhende Instrumente wie die Vergabe von Umweltzeichen und die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen. Die vorgeschlagene Regelung über die Umwelthaftung, die sich auch auf Schädigungen der biologischen Vielfalt beziehen soll, dürfte einen weiteren bedeutsamen Schritt nach vorn bedeuten. Einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der in der Strategie festgelegten Ziele leisten zudem die in Rechtsvorschriften über GVO und chemische Substanzen verankerten Maßnahmen.

6. Durch die in der vorliegenden Mitteilung dargelegten Aktionspläne können Fragen, die die biologische Vielfalt betreffen, in politische Entscheidungen und Aktivitäten in einem breiten Spektrum von Politikbereichen einbezogen werden. Maßnahmen in der Landwirtschaft und der Fischerei, welche die Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt berühren, werden in gesonderten Aktionsplänen dargestellt. An gegebener Stelle finden sich Verweise auf die anderen Aktionspläne. Maßnahmen, die im Rahmen von Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Regionalpolitik und Raumplanung, Energie und Verkehr sowie Tourismus zum Zweck der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen durchgeführt werden, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Aktionsplans. Diese Maßnahmen werden im Ersten Bericht an den Rat und das Parlament über die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt dokumentiert.

7. Waldökosysteme, die rund ein Drittel aller Landgebiete in Europa ausmachen, gehören zu den wichtigsten Naturressourcen. Sie beherbergen einen beachtlichen Teil der biologischen Vielfalt Europas. Bei entsprechend gutem Schutz und nachhaltiger Bewirtschaftung leisten die Waldökosysteme einen wichtigen Beitrag zur biologischen Vielfalt. Eines der Kapitel in der Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt ist speziell den Wäldern gewidmet. Die Forststrategie der Europäischen Union fungiert derzeit als Hauptinstrument zur Umsetzung der darin verankerten Ziele. Darüber hinaus werden viele der in diesem Aktionsplan enthaltenen Elemente, wie z. B. die Einrichtung des Netzes NATURA 2000 oder die Erarbeitung von Instrumenten, die auf Freiwilligkeit setzen (beispielsweise die Waldzertifizierung), dazu beitragen, dass die Ziele für die biologische Vielfalt in Wäldern erreicht werden.

8. Schließlich stehen im Mittelpunkt des Aktionsplans Maßnahmen zur Förderung einer besseren Koordinierung verschiedener Initiativen in internationalen Foren, um die Chancen für Synergie und Kohärenz zu verbessern.

9. In den folgenden Abschnitten 2 bis 5 werden allgemeine Ziele für die Qualität der Umwelt festgelegt, die in der Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt verankerten Ziele im Bereich der Naturressourcen rekapituliert und spezifische Aktionen zum Erreichen jedes einzelnen Ziels festlegt.

2. Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs zustandes der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse

10. Um dieses Umweltqualitätsziel erfuellen zu können, sind Aktionen in Bezug auf die folgenden, in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt verankerten Ziele erforderlich:

* Vollständige Umsetzung der Habitat-Richtlinie sowie Erfuellung der Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie

* Unterstützung der Vernetzung von ausgewiesenen Gebieten, insbesondere des NATURA-2000-Netzes der EU, und angemessene finanzielle sowie technische Unterstützung ihrer Erhaltung und nachhaltigen Nutzung;

* Entwicklung von Managementplänen für ausgewählte bedrohte Arten und einige bejagbare Arten

2.1. Vollständige Umsetzung der Habitat-Richtlinie sowie Erfuellung der Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie

11. Die Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) bezieht sich auf die Erhaltung von wild lebenden Vogelarten. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und enthält Vorschriften über ihre Nutzung sowie das Bejagen.

12. Zu den Kernelementen dieser Richtlinie gehört der Schutz von Lebensräumen. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ergreifen. In Anhang I der Richtlinie sind bedrohte und empfindliche Arten aufgeführt, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind. Die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete müssen als besondere Schutzgebiete (SPA) für diese Arten sowie für regelmäßig dort auftretende Zugvogelarten ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und insbesondere der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung beimessen. Arten, die bejagt werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt. Einige jener Arten, mit denen Handel betrieben werden kann, sind auch in Anhang III aufgeführt. In Anhang IV werden Methoden des Fangens und Tötens sowie Beförderungsmittel für das Jagen aufgeführt, deren Anwendung untersagt ist. In Anhang V sind die Forschungsthemen aufgelistet, denen die Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit widmen sollten.

13. Mit der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) wird das Ziel verfolgt, einen Beitrag zur Sicherung der Artenvielfalt in den natürlichen und naturnahen Lebensräumen sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen zu leisten. Für wild lebende Vögel gilt diese Richtlinie nicht. Gegenwärtig ist man dabei, ein als NATURA 2000 bezeichnetes kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete zu errichten, das auch die in der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete (siehe oben) umfassen wird.

14. Das Netz wird aus Gebieten bestehen, in denen die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie und die Pflanzen- und Tierarten des Anhangs II vorkommen. Aus Anhang III sind die wissenschaftlichen Kriterien für die Festlegung der Gebiete ersichtlich, die in das Netz aufgenommen werden sollen. Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, die auch außerhalb des Netzes NATURA 2000 streng zu schützen sind, finden sich in Anhang IV. Ebenso wie die Vogelschutzrichtlinie regelt die Habitat-Richtlinie die Nutzung der Arten. In Anhang V werden die Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können. In Anhang VI sind verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung angegeben.

15. Trotz der seit 2001 rechtsverbindlichen Anforderungen haben mehrere Mitgliedstaaten diese Richtlinien noch immer nicht umgesetzt. Sie haben ungeachtet der 1981 abgelaufenen gesetzlichen Frist weder ,die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" im Sinne der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen noch vollständige nationale Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Habitat-Richtlinie vorgeschlagen. Darüber hinaus entsprechen in einigen Mitgliedstaaten die Methoden der Jagdausübung nicht der Vogelschutzrichtlinie.

16. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinien zu gewährleisten, prüft die Kommission eingehende Beschwerden und kontrolliert die Umsetzung und Durchführung von technischen und rechtlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten. Erforderlichenfalls befaßt die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit Verstößen gegen die Richtlinien. Die Kommission strebt die Pflege von Kontakten zu NRO an, die in diesem Bereich als wertvolle Informationsquelle dienen können. Sie prüft die von den Mitgliedstaaten entsprechend den Richtlinien vorzulegenden Berichte, um sicherzustellen, dass die Länder die Rechtsvorschriften ordnungsgemäß anwenden.

17. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten in den beratenden Ausschüssen und den wissenschaftlichen Arbeitsgruppen der so genannten Habitat- und Ornis-Ausschüsse zusammen, welche die Umsetzung der beiden Richtlinien überwachen. Mit entsprechenden Veröffentlichungen und auf ihrer Website [2] hält die Kommission die Öffentlichkeit auf dem Laufenden. AKTION: Kontrolle der Umsetzung der Richtlinien seitens der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls verbunden mit der Einleitung rechtlicher Schritte, um eine ordnungs gemäße Umsetzung der Richtlinien in einzelstaatliches Recht zu gewährleisten. Ziel: Vollständige Umsetzung beider Richtlinien in allen 15 Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2002.

[2] http://europa.eu.int/comm/environment/nature/home.htm

18. Die termingerechte Vorlage qualitativ hochwertiger Berichte über die Umsetzung beider Richtlinien ist entscheidend für die Glaubwürdigkeit dieser Richtlinien als Instrumente für den Schutz der Natur in Europa. In diesem Zusammenhang ist ein umfassendes System der Überwachung und Berichterstattung vorgesehen, das den Mitgliedstaaten klare Leitlinien vorgibt und mit dem Clearing-House-Mechanismus der Gemeinschaft vereinbar ist. AKTION: Festlegung von Anforderungen für die Berichterstattung gemäß den Richtlinien, um ein umfassendes und eindeutiges System der Berichterstattung an die Europäische Kommission durchzusetzen. Erarbeitung von Leitlinien für die Überwachung von Lebensraumtypen und Arten, insbesondere in den Gebieten von NATURA 2000. Ziel: Annahme eines EU-weit gültigen Standardformats für die Berichterstattung bis zum Jahr 2001.

19. Im Rahmen der Untersuchung der Umweltpolitiken der beitrittswilligen Länder hat sich die Kommission einen guten Überblick über die ökologischen Werte verschafft, an deren Erhaltung ein europäisches Interesse besteht. Angesichts der Erweiterung sind die Anhänge beider Naturschutzrichtlinien dahingehend zu überarbeiten, dass Lebensraumtypen und Arten erfasst werden, die in diesen Ländern vorkommen. Die Beitrittskandidaten müssen sich verpflichten, diese ökologischen Werte bereits in der Phase vor dem Beitritt zu schützen. AKTION: Anwendung des Ansatzes der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie auf die Kandidatenländer, um die wichtigsten Werte angemessen zu schützen, an deren Erhaltung ein europäisches Interesse besteht und die zur biologischen Vielfalt beitragen. Ziel: Vorbereitung einer Übereinkunft über die technische Anpassung der Anhänge zu beiden Richtlinien bis zum Jahr 2002.

2.2. Unterstützung der Vernetzung von ausgewiesenen Gebieten, insbesondere des NATURA-2000-Netzes der EU, und angemessene finanzielle und technische Unterstützung ihrer Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

20. Das Netz NATURA 2000 im Kontext der Habitat-Richtlinie wird das wichtigste gemeinschaftliche Instrument sein, das sich unmittelbar auf die Nutzung der in den Schutzgebieten befindlichen Flächen auswirkt. Schätzungen zufolge wird das Netz NATURA 2000 über 12 % des Gebiets der Gemeinschaft umfassen, wobei der Anteil in den einzelnen Ländern von der biologischen Vielfalt der Arten und den Lebensraumtypen in der jeweiligen biogeografischen Region sowie davon abhängig ist, in welchem Umfang Pufferzonen berücksichtigt werden.

21. Auf Seminaren in den biogeografischen Regionen werden die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen nationalen Listen bewertet. Vertreter der Kommission und des jeweiligen Mitgliedstaates, unabhängige Sachverständige und auf dem Gebiet des Naturschutzes tätige NRO nehmen an diesen Seminaren teil, deren wissenschaftliche Leitung das Europäische Thematische Zentrum für Naturschutz (ETC/NC) der Europäischen Umweltagentur übernimmt. AKTION: Erstellung der Gemeinschaftsliste der Gebiete des Netzes NATURA 2000 für jede der sechs biogeografischen Regionen. Ziel: Einigung auf Gemeinschaftslisten für alle biogeografischen Regionen bis Ende 2002, gegebenenfalls einschließlich Meeresgebiete.

22. Die Wälder gehören zu den wichtigsten erneuerbaren Naturressourcen. Sie bedecken 35 % der Landfläche in der Europäischen Union. In Anhang I der Habitat-Richtlinie werden 59 Waldlebensraumtypen aufgeführt, die in sechs Kategorien von Waldlebensräumen untergliedert sind, an deren Erhaltung ein europäisches Interesse besteht, weil sie selten vorkommen, es sich um Restbestände handelt und/oder darin Arten von gemeinschaftlichem Interesse vorkommen. Gemäß der Habitat-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten für jede der sechs biogeografischen Regionen NATURA-2000-Gebiete vorschlagen, die diese Lebensräume betreffen. AKTION: Es wird sichergestellt, dass das NATURA-2000-Schutzgebietssystem ein zusammenhängendes Netz von Waldgebieten umfasst. Ziele: Alle in Anhang I zur Habitat-Richtlinie genannten Waldarten werden ab 2002 als ,ausreichend vertreten" bewertet.

23. Bei den NATURA-2000-Gebieten kann es sich zum Teil um ungenutzte Naturschutzgebiete handeln. Die meisten Schutzgebiete werden sich allerdings in Gebieten befinden, die seit jeher durch menschliche Aktivitäten erheblichen Ausmaßes geprägt sind, deren Ziel die Schaffung bzw. Erhaltung von Lebensräumen ist. Deswegen geht es bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Netz NATURA 2000 nicht darum, die Wirtschaftstätigkeit auf den betroffenen Flächen und in deren Umfeld zu blockieren. Vielmehr wird der Schwerpunkt darauf liegen, ein nachhaltiges und mit den Erfordernissen der Erhaltung der Lebensräume und Arten, für welche die Schutzgebiete ausgewiesen worden sind, vereinbares Maß der Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Am ehesten lässt sich dieses Ziel mit Hilfe von Bewirtschaftungsplänen erreichen, deren Erfolg häufig davon abhängen wird, dass die Grundeigentümer und Nutzer in vollem Umfang einbezogen werden und man sich ihrer umfassenden Unterstützung versichert.

24. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass für die Unterstützung von EU-Regionen, in denen Verzögerungen eingetreten sind, Mittel aus gemeinschaftlichen Strukturfonds in beträchtlicher Höhe bereitstehen, sandte die Kommission Anfang 2000 an alle Mitgliedstaaten ein Schreiben, in dem auf den Zusammenhang zwischen Mittelausstattung und gemeinschaftlichem Umweltrecht hingewiesen wurde. Darin hieß es: ,Zur ordnungsgemäßen Planung der Strukturmaßnahmen und späteren Durchführung der Programme müssen die Mitgliedstaaten ihren Pflichten im Rahmen der Politik und Maßnahmen der Gemeinschaft zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt, namentlich für das Netz "Natura 2000" nachkommen. Falls noch nicht geschehen, müssen die Mitgliedstaaten die Liste ihrer Schutzgebiete im Rahmen von Natura 2000 und die diesbezüglichen wissenschaftlichen Informationen umgehend der Kommission mitteilen. Die Programmplanungs dokumente der Mitgliedstaaten müssen klare und unwiderrufliche Verpflichtungen enthalten, damit die Kohärenz der Programme mit den im Rahmen von Natura 2000 zu schützenden Gebieten gewährleistet ist."

25. Beim LIFE-Natur-Fonds handelt es sich um ein strategisches Instrument für Projekte mit Demonstrationscharakter in NATURA-2000-Schutzgebieten, bei denen es beispielsweise um die Erprobung von Bewirtschaftungsmaßnahmen geht. Zwischen 1992 und 1999 wurden für fast 500 LIFE-Natur-Projekte in den Mitgliedstaaten 350 Mio. EUR aufgewendet. [3] Eine für den Zeitraum 2000-2004 geltende neue LIFE-III-Verordnung wurde angenommen. Somit kann sich die Kommission in den kommenden fünf Jahren mit 300 Mio. EUR an LIFE-Projekten in den 15 Mitgliedstaaten beteiligen und darüber hinaus auch Mittel für die beitrittswilligen Länder bereitstellen, die sich für eine Beteiligung an LIFE entschieden haben. Zudem fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Projekten und möchte sich aktiv an der Verbreitung von Ergebnissen beteiligen (z. B. LIFE-Woche 1999 in Brüssel). AKTION: Finanzierung des Netzes NATURA 2000 unter Einbeziehung von LIFE-Natur-Projekten zwecks Förderung dieser Aktivitäten. Ziel: Die einzelnen Mitgliedstaaten sollten Gelder für die umweltfreundliche Bewirtschaftung von Gebieten des Netzes NATURA 2000 vorsehen.

[3] Weitere Informationen im Internet unter: http://europa.eu.int/comm/environment/nature/home.htm

26. Die neuen Verordnungen über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums und der Regionalentwicklung erweitern die Möglichkeiten zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Schutzgebieten des Netzes NATURA 2000. Die Maßnahmen im Rahmen der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums fallen unter den Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der Landwirtschaft. AKTION: Im Rahmen der bestehenden Umweltbewertungssysteme zu den betreffenden Verordnungen Bewertung des Einflusses der Strukturfondsprogramme und der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2000-2006 sowie weiterer gemeinschaftlicher Finanzierungsinstrumente auf die biologische Vielfalt und Überwachung der Realisierung dieser Pläne in den Mitgliedstaaten. Ziel: Im Jahr 2003 Erfolgskontrolle bei den Projekten und sonstigen Maßnahmen, die 2000 genehmigt wurden. Vorbehaltlich der Ergebnisse dieser Kontrolle Prüfung der Notwendigkeit von Änderungen an den bestehenden Systemen im Kontext der einschlägigen Verordnungen. AKTION: Stärkere Berücksichtigung von Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt in den Programmplanungsdokumenten im Rahmen der Landwirtschafts-, Struktur- und Kohäsionsfonds sowie weiterer Programme, die Drittländer betreffen. Ziel: Von der EG kofinanzierte Programme, die eindeutige Verpflichtungen enthalten, die biologische Vielfalt zu schützen, vor allem in bestehenden und künftigen Schutzgebieten des Netzes NATURA 2000.

27. Gemäß Habitat-Richtlinie sind Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele in erheblichem Maße auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Als Richtschnur für die Mitgliedstaaten hat die Kommission daher ein Dokument unter dem Titel ,Interpretationshilfe für Artikel 6 der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen" herausgegeben, das sich angesichts der wachsenden Zahl von Plänen, die sich auf das NATURA-2000-Schutzgebietssystem in den Mitgliedstaaten auswirken und einer Prüfung zu unterziehen sind, als wertvolles gemeinschaftliches Instrument erweisen wird, das in nationale Bewertungsverfahren und -handbücher umzusetzen ist. AKTION: Erarbeitung von Leitlinien für das Management von Schutzgebieten des Netzes NATURA 2000, um eine einheitliche Anwendung der für die Gebiete geltenden Schutzregelung zu gewährleisten. Ziele: - Ende 2000 wird die Interpretationshilfe der EK für Artikel 6 in allen EU-Sprachen zur Verfügung stehen - Spezifische Orientierungshinweise zur Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 und 4 werden Mitte 2001 vorliegen.

28. Gegenwärtig erfassen die EU-Mitgliedstaaten die Gebiete, die in die Liste von Schutzgebieten für das Netz NATURA 2000 aufgenommen werden sollen. In Übereinstimmung mit dem in der Richtlinie formulierten Ziel, ein kohärentes ökologisches Netz einzurichten, werden anhand der vom Habitat-Ausschuss angenommenen spezifischen Kriterien sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten die derzeitige und die künftige Notwendigkeit der ökologischen Verknüpfung zwischen den NATURA-2000-Schutzgebieten prüfen und die Modalitäten für die Umsetzung dieses Ziels untersuchen. AKTION: Verstärkung der Verknüpfung von NATURA-2000-Schutzgebieten, um eine umfassende ökologische Verknüpfung in den EU-Ländern und zwischen ihnen sicherzustellen, indem die erforderlichen ökologischen Verbindungen und das Verhältnis zu anderen Formen der Flächennutzung überprüft werden. Ziel: Die Schutzgebietsverknüpfung gilt als Schlüsselkriterium für die Bewertung der Schutzgebiete, die während der Seminare in den biogeografischen Regionen für wandernde Arten und Arten mit weiter Verbreitung vorgeschlagen werden.

2.3. Entwicklung von Bewirtschaftungsplänen für ausgewählte bedrohte Arten und einige bejagbare Arten

29. Die Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie beinhalten Vorschriften über den Artenschutz, bei denen es um die Überwachung der Jagd und anderer gefährdender Aktivitäten geht. Gemäß der Habitat-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für bedrohte Arten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das absichtliche Formen des Fangs oder der Tötung und jede Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungsstätten verbietet. Die neuesten Informationen aus einigen Mitgliedstaaten zeigen, dass die Zahl der bedrohten Arten trotz verschiedener Erhaltungsmaßnahmen wächst und die Bestände mehrerer Vogelarten sowie anderer Tier- und Pflanzenarten in beunruhigendem Maße abnehmen.

30. Die Kommission befürwortet die Ausarbeitung von Aktionsplänen für weltweit bedrohte Vogelarten, die gewährleisten sollen, dass die verschiedenen Akteure geeignete Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und umsetzen. Es liegen Informationen über bereits genehmigte Pläne vor [4].

[4] http://europa.eu.int/comm/environment/nature/home.htm.

31. Spezielle Aktionspläne zur Wiederherstellung des Bestands bedrohter Tierarten, bei denen es sich nicht um Vögel handelt, sind im Rahmen verschiedener internationaler Übereinkommen erarbeitet worden, so zum Beispiel Aktionspläne für große Karnivoren im Rahmen des Berner Übereinkommens oder Aktionspläne für Schildkröten im Mittelmeerraum im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona. AKTION: Fertigstellung von Rahmenaktionsplänen für die am stärksten gefährdeten Vogelarten in der Europäischen Union. Zusammenarbeit mit internationalen Übereinkommen (Bern, Bonn ...) bei der Erstellung von Aktionsplänen für die am stärksten gefährdeten Arten außer Vögeln. Ziel: Bis zum Jahr 2001 werden Aktionspläne für die 48 wichtigsten Vogelarten genehmigt und ihre Umsetzung von den Mitgliedstaaten in Angriff genommen.

32. Mit Unterstützung des Ornis-Ausschusses werden Bewirtschaftungspläne für bejagbare Vogelarten erarbeitet, die sich nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Mit diesen Aktionsplänen soll gewährleistet werden, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Arten wieder hergestellt wird. AKTION: Die Mitgliedstaaten schließen die Arbeiten an den Bewirtschaf tungsplänen für bejagbare Vogelarten ab und setzen diese Pläne um. Ziel: Bis zum Jahr 2003 werden für alle gemäß der Vogelschutzrichtlinie bejagbaren 22 Arten, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, Bewirt schaftungspläne genehmigt.

33. Gemäß den Richtlinien ist die Entnahme von Tieren oder die Jagd auf Tiere untersagt, wenn dadurch ihr günstiger Erhaltungszustand gefährdet ist, wobei allerdings Ausnahmeregelungen genehmigt werden können, sofern sie die in beiden Richtlinien definierten Kriterien erfuellen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von strikt zu schützenden Tierarten einführen. AKTION: Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte über Ausnahmeregelungen, einschließlich der betreffenden Begründungen. Ziel: Alle Ausnahmeregelungen sind in Übereinstimmung mit den Forderungen der Richtlinien wissenschaftlich umfassend zu begründen.

3. Massnahmen gegen einen weiteren Artenschwund im Hinblick auf das Management von Gewässern, Böden, Wäldern und Feuchtgebieten

34. Um dieses Umweltqualitätsziel erfuellen zu können, bedarf es Aktionen, die folgende in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt definierten Ziele betreffen:

* Nutzung der Wasser-Rahmenrichtlinie zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und hierzu in jedem Flussgebiet Untersuchung von Wasserquantität und -qualität im Vergleich zum Bedarf unter Berücksichtigung folgender Verwendungszwecke: Bewässerung in der Landwirtschaft, Energieerzeugung, Nutzung in der Industrie, Trinkwasser und Umweltschutz.

* Verbesserung der ökologischen Funktion des Bewuchses, einschließlich der Ufer- und Schwemmlandvegetation, zur Bekämpfung von Erosion und zum Schutz des Wasserkreislaufes, der die für die Artenvielfalt wichtigen Ökosysteme und Lebensräume mit Wasser versorgt.

* Schutz von Feuchtgebieten in der Gemeinschaft und Wiederherstellung der ökologischen Merkmale geschädigter Feuchtgebiete.

3.1. Nutzung der Wasser-Rahmenrichtlinie zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt und hierzu in jedem Einzugsgebiet Untersuchung von Wasserquantität und -qualität im Vergleich zum Bedarf unter Berück sichtigung folgender Verwendungszwecke: Bewässerung in der Landwirtschaft, Energieerzeugung, Nutzung in der Industrie, Trinkwasser und Umweltschutz.

35. Mit der Wasser-Rahmenrichtlinie [5] wird das Ziel verfolgt, eine weitere Verschlechterung der Wassergüte und -menge von aquatischen Ökosystemen und des Grundwassers zu verhindern. Darin werden ein gemeinsamer Ansatz, Ziele, grundlegende Maßnahmen und gemeinsame Begriffsbestimmungen des ökologischen Zustands aquatischer Ökosysteme für die Gewässerpolitik anhand der Gewässerökologie und für ganze Flussgebiete festgelegt.

[5] Richtlinie 2000/60/EG des Rates

36. Die Richtlinie veranschaulicht, wie der im Beschluss V/6 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt geforderte ,Ökosystemansatz" umgesetzt werden kann. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den durch die Einzugsgebiete in Richtung Meer abfließenden natürlichen Gewässern unter Berücksichtigung der natürlichen Wechselwirkung zwischen Menge und Güte von Oberflächengewässern und Grundwasser in einem ganzen Einzugsgebiet, einschließlich Estuarien, anderer Übergangsgewässer und Küstengewässer. Die Richtlinie verlangt einen kombinierten Ansatz für die Regelung gefährlicher Stoffe, der sowohl Emissionsgrenzwerte als auch Umweltqualitätsnormen umfasst. Sie sieht einen Mechanismus für die schrittweise Beendigung der Emissionen, der Ableitungen und des Entweichens spezifischer Schadstoffe vor.

37. Die Wasser-Rahmenrichtlinie ist in ihrer Zielsetzung nicht primär auf den Schutz bestimmter Arten, Artengemeinschaften, Biotope oder Lebensräume ausgerichtet, und sie enthält keine Auflistungen bestimmter Arten im Hinblick auf ihre Erhaltungs- bzw. Schutzerfordernisse. Dennoch stützt sich die Definition der Begriffe ,sehr guter ökologischer Zustand" und ,guter ökologischer Zustand" auf die biologische Vielfalt als zentralen Indikator. Die Gewährleistung eines guten Zustands von Gewässern und die Verhinderung einer Verschlechterung des Gewässerzustands als Ziel, einschließlich eines sehr guten Zustands, ab dem Datum des Inkrafttretens bedeutet, dass die Richtlinie zwangsläufig zum Schutz der Artenvielfalt in Gewässern beiträgt.

38. Als Indikatoren für den Zustand des aquatischen Ökosystems werden unter anderem die folgenden funktionellen Parameter herangezogen: Nährstoffsituation und Entwicklungs-/Produktionsmuster. Allerdings stehen strukturelle Parameter als Indikatoren im Vordergrund, insbesondere in Bezug auf die unterschiedlichen Gruppen von Organismen, die Hinweise auf die trophische Struktur und die Artenvielfalt des aquatischen Ökosystems geben. Es werden folgende vier trophischen Ebenen bestimmt: Phytoplankton, Makroalgen und Bedecktsamer, benthonische Invertebratenfauna und Fischfauna.

39. Um den (naturnahen) sehr guten ökologischen Zustand an einem bestimmten Standort in einem bestimmten aquatischen Ökosystem als Bezugspunkt zu definieren, werden ökologische Parameter genutzt. Die Bestimmung eines guten ökologischen Zustands beruht auf dem Vergleich mit dem (natürlichen) sehr guten ökologischen Zustand eines bestimmten Gewässers an einem bestimmten Standort. Beispielsweise passt sich in Gebieten mit geringen natürlichen Niederschlägen und starken saisonalen Schwankungen des Wasserangebots die Umwelt an diese Bedingungen an. Bei den Organismen in derartigen Ökosystemen spiegelt sich diese ,Trockenheit" in solchen Faktoren wie Schwankungen im Lebenszyklus, Überlebensstrategien und sonstigen funktionellen und strukturellen Umweltmerkmalen wider. Ein sehr guter Zustand (und die damit zusammenhängende Ökologie, einschließlich Artenvielfalt, physikalische und chemische Parameter) wird somit zum grundlegenden Kriterium für die Definition eines guten Zustands. Zudem sei angemerkt, dass die Wiederherstellung von Feuchtgebieten unter Umständen eine wichtige Maßnahme zur Sicherung eines guten Gewässerzustands ist.

40. Die Wasser-Rahmenrichtlinie wird einen Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt in Gewässern sowie zur Erhaltung der Artenvielfalt allgemein in Abhängigkeit vom Wasserkreislauf im jeweiligen Einzugsgebiet leisten, wobei folgende Ziele und Maßnahmen eine Rolle spielen: AKTION: Es wird gewährleistet, dass in die Bewirtschaftungspläne, die für jedes Einzugsgebiet in seiner Gesamtheit gelten, Anliegen der Artenvielfalt aufgenommen werden. Hierzu sind folgende Schritte einzuleiten:

* Beschreibung des Ist-Stands der Artenvielfalt in Gewässern, unter anderem durch eine regelmäßige Bewertung des ökologischen Zustands der Gewässer (alle sechs Jahre). Durch die Erfassung des Zustands der aquatischen Ökosysteme werden detaillierte Angaben gewonnen, die als Bezugspunkte für die Bewertung von Veränderungen des ökologischen Zustands von Gewässern heranzuziehen sind, wobei unter anderem das Artenspektrum und die Artendichte, räumliche und zeitliche Schwankungen, spezifische Indikatororganismen und Indikatorfunktionen bewertet werden. Daraus wird ein besserer Kenntnisstand über die hydrologischen und ökologischen Wechselwirkungen zwischen Feuchtgebieten, Flussbereich und dem aquatischen Ökosystem in einem Einzugsgebiet resultieren.

* Ausweisung von Schutzgebieten und Berücksichtigung ihres Zustands

* Schaffung einer Kette aquatischer Ökosysteme mit wieder hergestellter oder verbesserter Ökosystemfunktion und -struktur, die als aquatischer Umweltkorridor fungieren kann.

* Gewährleistung einer guten Grundwassergüte und -menge, was letztlich zum Schutz der Landökosysteme und der in ihnen vorkommenden Artenvielfalt beiträgt.

* Förderung der nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage des langfristigen Schutzes der verfügbaren Ressourcen. Wasser darf ohne eine gründliche Untersuchung der möglichen Auswirkungen auf aquatische Ökosysteme nicht in großen Mengen entnommen oder umgelenkt werden.

* Schaffung einer soliden Grundlage für die Erfassung und Analyse von Informationen über die Artenvielfalt in Gewässern und die Belastungen, denen sie ausgesetzt ist. Damit wird die Wissensgrundlage geschaffen, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden kann, um vernünftige und nachhaltige Maßnahmen zu konzipieren; insbesondere Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete gemäß Anhang VII der Wasser-Rahmenrichtlinie.

* Schaffung von Transparenz durch die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und durch öffentliche Anhörungen zu Entwürfen von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete, wobei eine Beschränkung der Anhörung auf interessierte Parteien möglich ist. Dieser offen partizipative Prozess dürfte gewährleisten, dass die Qualität der Aufstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete erhöht wird. Ziel: Bewirtschaftungsplan gilt ab 2009 und wird anschließend alle sechs Jahre überprüft. AKTION: Förderung von Pilotuntersuchungen über die Berücksichtigung der Erfordernisse der Artenvielfalt bei der Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen für Einzugsgebiete.

3.2. Verbesserung der ökologischen Funktion des Bewuchses, einschließlich der Ufer- und Schwemmlandvegetation, zur Bekämpfung von Erosion und zum Schutz des Wasserkreislaufes, der die für die Artenvielfalt wichtigen Ökosysteme und Lebensräume versorgt

41. Die meisten menschlichen Aktivitäten haben Auswirkungen auf Bodennutzung und Bewuchs. So beeinträchtigen Initiativen, die beispielsweise Wasservorkommen und Wassergüte, Luft- und Klimaänderungen, Naturschutz, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Urbanisierung oder die Behandlung und Beseitigung von chemischen Stoffen und Abfällen betreffen, oftmals den Bodenschutz, aber auch die Bodennutzung und den Bewuchs. Dies kann letztlich negative Folgen für die Artenvielfalt haben.

42. Die Mitgliedstaaten können eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktion der Bodenbedeckung ergreifen, die speziell auf den Charakter der betreffenden Region zugeschnitten sind. Die Maßnahmen für ländliche Gebiete sollten mit den allgemeinen gemeinsamen Vorschriften für Beihilfen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vereinbar sein (siehe Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft).

43. Eines der Hauptinstrumente im Kampf gegen die Erosion sind die in Titel II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Beihilfen für die Forstwirtschaft. Dazu gehören beispielsweise Investitionen zur Erhöhung des biologischen Werts wie die Diversifizierung der angepflanzten Baumarten, nachhaltige Bewirtschaftungsmethoden, die das Einschlagen und den Beschnitt beeinflussen, die Erhöhung des Mineralgehalts des Bodens, die Erhaltung von Brandschutzstreifen, die Unterstützung der Forstwirte bei der Aufstellung nachhaltiger Bewirtschaftungsregeln (siehe Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft).

44. Im Bereich des Schutzes des Wasserkreislaufs müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Maßnahmen, die bereits im Abschnitt über die Wasser-Rahmenrichtlinie erörtert wurden, gemäß der Nitrat-Richtlinie [6] nationale Programme aufstellen, die den Schutz der Flüsse und Deiche vor Verunreinigungen durch Düngemittel vorsehen, wobei sich das Anlegen von Grasnabenstreifen, Uferbefestigungen und Hecken als einzige praktikable und wirksame Maßnahme erweist. Zum Schutz der Wasserläufe vor Verunreinigung durch Nitrate und der Böden vor Erosion kann es zum Bestandteil dieser Programme gehören, während des Winters mit seinem erhöhten Niederschlagsaufkommen einen Mindestbewuchs mit immergrüner Vegetation vorzusehen.

[6] Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.

45. Im Hinblick auf die Eindämmung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln plant die Kommission eine Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften zu Pflanzschutzmitteln (siehe Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft). In diesem Zusammenhang sollen im Jahr 2001 eine Mitteilung über die Umweltschutzbelangen genügende Verwendung von Pestiziden vorgelegt und weitere Initiativen zur Förderung des umweltverträglichen Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln eingeleitet werden.

46. Die Kommission plant Verbesserungen an der Richtlinie über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft [7], die künftig nicht nur für Klärschlamm, sondern auch für andere Schlämme gelten und auf alle Maßnahmen (nicht nur in der Landwirtschaft) angewendet werden soll, die das Ausbringen von Schlämmen auf dem Boden betreffen. Bei kommunalen Abfällen prüft die Kommission die Möglichkeit einer Richtlinie über die biologische Behandlung (Kompostierung und anaerobe Faulung) von biologisch abbaubarem Abfall. Eines der Ziele besteht in beiden Bereichen darin, die Ausbringung von Produkten sehr schlechter Qualität zu verhindern, die sich langfristig negativ auf den Boden auswirken könnten.

[7] 86/278/EWG.

47. Grunddaten über den Boden erweisen sich als wesentliches Bodenschutzinstrument. Gegenwärtig schließt die Kommission die Kartierung der Gebiete, in denen die Gefahr der Bodenerosion besteht, sowie der mit organischen Schadstoffen und Schwermetallen belasteten Böden in Europa ab. Diese Daten bilden den Grundstock für ein systematisches Herangehen an den Schutz der biologischen Vielfalt der Böden, denn sie ergeben ein klareres Bild des Ausmaßes der Bodenbelastungen. Zudem befasst sich die Forschung im Zusammenhang mit den für die Umwelt festgelegten ,Headline-Indikatoren" mit möglichen Indikatoren für die Untersuchung von Tendenzen auf bebauten Flächen und angrenzenden Bereichen. Dadurch kann festgestellt werden, in welchem Maße die Böden durch die zunehmende Urbanisierung gefährdet sind (siehe auch den Abschnitt über die städtische Umwelt).

48. Zwecks Verbesserung des Kenntnisstandes haben die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Kandidatenländer und weitere europäische Staaten vor kurzem gemeinsam das Europäische Bodenforum gegründet, das sich den umfassenden Schutz der Böden als langfristiges Ziel gesetzt hat. AKTION: Aufbau einer Datenbank über die Bodenerosion sowie die Belastung der Böden mit organischen Schadstoffen und Schwermetallen und Überwachung der Urbanisierung aus dem Blickwinkel der biologischen Vielfalt. Ziel: Aufbau der Datenbank bis zum Jahr 2003. AKTION: Es wird sichergestellt, dass die bei der Behandlung von Schlämmen und biologisch abbaubaren Abfällen entstehenden Produkte, die zur Ausbringung auf Böden bestimmt sind, eine solche Güte aufweisen, dass die Qualität der Böden und ihre Artenvielfalt nicht gefährdet werden. Ziel: Festlegung von Qualitätsnormen für die genannten Produkte bis zum Jahr 2003. AKTION: Langfristig wird die Allgemeinheit stärker für die Erfordernisse des Bodenschutzes in Europa als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt sensibilisiert. Ziel: Einleitung eines Programms zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit bis zum Jahr 2005. AKTION: Vorlage einer Mitteilung über die umweltgemäße Verwendung von Pestiziden unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Artenvielfalt Ziel: Annahme der Mitteilung durch die Kommission bis zum Jahr 2001.

49. Wälder erfuellen vielfältige ökologische Funktionen. Titel II, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums beinhaltet Tätigkeiten wie die Sanierung geschädigter Wälder, die Erhaltung und Verbesserung ihrer ökologischen Stabilität, die Erhaltung und Förderung ihrer ökologischen Werte und die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen. Zu den wirksamsten Möglichkeiten, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in den europäischen Wäldern zu gewährleisten, gehört die Förderung spezifischer Methoden für die Bewirtschaftung der Wälder, bei denen Naturschutzbelange wie die Verringerung der Kahlschlagflächen, die Nutzung einheimischer Arten, die Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, die Erhöhung der Dürr- und Faulholzmengen, der Schutz der wichtigsten Lebensräume oder die Sanierung geschädigter Wälder und einheimischer Waldökosysteme usw. berücksichtigt werden. Bei der Umsetzung der Maßnahmen, die in der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Forstwirtschaft vorgesehen sind, sollten die genannten Aktivitäten Vorrang haben und potentiell schädliche Maßnahmen vermieden werden. Zudem sollten neue Wälder nicht so angelegt werden, dass ökologisch interessante oder bemerkenswerte Orte und Landschaften beeinträchtigt werden. AKTION: Es wird gewährleistet, dass die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Umsetzung von Abschnitt 8 (Forstwirtschaft) der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gefördert wird. Ziel: Belange der Artenvielfalt in Wäldern werden in Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum berücksichtigt.

3.3. Schutz von Feuchtgebieten in der Gemeinschaft und Wiederherstellung der ökologischen Merkmale geschädigter Feuchtgebiete

50. Der Problematik der Erhaltung der biologischen Vielfalt in Feuchtgebieten stellt sich die Gemeinschaft mit Aktionen, die mit der Einrichtung des Netzes von Natura-2000-Gebieten, der Erarbeitung einer Strategie für das integrierte Küstenzonen management und der Wasser-Rahmenrichtlinie im Zusammenhang stehen.

51. In den vorhergehenden Abschnitten des vorliegenden Aktionsplans wurden bereits für die Feuchtgebiete relevante Aktionen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie, der Habitat-Richtlinie und der Wasser-Rahmenrichtlinie erörtert. Dieser Abschnitt ist weiteren Maßnahmen gewidmet, die das integrierte Küstenzonenmanagement betreffen und eine Ergänzung zu den vorstehend genannten Aktionen darstellen.

52. Der 1999 veröffentlichte Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) über die Lage der Umwelt in der Europäischen Union zur Jahrhundertwende verweist auf die ungünstigen Entwicklungen beim Zustand der Küstenzonen sowie auf die Einfluesse, denen sie ausgesetzt sind. Mit einer Besserung der Lage ist in naher Zukunft nicht zu rechnen. Die Urbanisierung schreitet insbesondere in den südlichen Ländern weiter rasch voran, und die Frage der Nutzung der Ressourcen bietet reichlich Stoff für Konflikte, beispielsweise zwischen Landwirtschaft und Tourismus.

53. Ein bedeutender Teil der wichtigen europäischen Feuchtgebiete ist in den Küstenzonen zu finden, so dass eine nachhaltige Planung und Bewirtschaftung der Küstenzonen der Schlüssel zu ihrer Erhaltung ist. Entsprechend dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beschlossenen Arbeitsprogramm zu marinen und litoralen Ökosystemen [8] fördert die Kommission das integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) als Instrument für eine gute Flächenbewirtschaftung in den Küstenzonen.

[8] Beschluss IV/5 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

54. Vor kurzem nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der eine europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement [9] angekündigt wurde. Außerdem wurde eine Mitteilung über eine europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement angenommen, die 38 Maßnahmen in den folgenden sechs Kategorien umfasst:

[9] KOM (2000) 547.

(1) Förderung der IKZM-Aktivitäten in den Mitgliedstaaten und auf der Ebene der Regionalmeere und -küsten

(2) Herstellung von Kompatibilität zwischen den Politiken der EU und dem integrierten Küstenzonenmanagement

(3) Förderung des Dialogs zwischen den europäischen Küstenakteuren

(4) Entwicklung beispielhafter Vorgehensweisen für das integrierte Küstenzonenmanagement

(5) Gewinnung von Sachinformationen und Kenntnissen zu den Küstengebieten

(6) Informationsverbreitung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit.

55. Soweit dies möglich ist, baut die europäische Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement auf vorhandenen Instrumenten und Programmen auf, von denen viele nicht ausdrücklich für die Küstenzonen konzipiert wurden. So sollten beispielsweise die Mittel aus den Strukturfonds oder den LIFE-Umweltprogrammen bestmöglich genutzt werden. In der Strategie wird angegeben, in welchen Fällen diese Aktionen durch neue Aktivitäten ergänzt werden, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung und des Austauschs beispielhafter Vorgehensweisen sowie für die Förderung von IKZM-Aktivitäten auf anderen Verwaltungsebenen. Im Einzelnen beinhaltet die Strategie einen Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa [10]. Darin wird auch auf die Bedeutung einer kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen der Kommission verwiesen. AKTION: Es wird gewährleistet, dass die Umsetzung der europäischen Strategie für das integrierte Küstenzonenmanagement einen Beitrag zum Schutz der Feuchtgebiete in der Gemeinschaft und zur Wiederherstellung der ökologischen Merkmale geschädigter Feuchtgebiete leistet. Ziele: - Aufbau eines Netzes von Küstenzonenpraktikern. - Herstellung von Informationsschriften.

[10] KOM (2000) 545.

4. Massnahmen gegen einen weiteren Artenschwund im gesamten Gebiet

56. Um dieses Umweltqualitätsziel erfuellen zu können, muss das folgende, in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt verankerte Ziel in Angriff genommen werden:

* Entwicklung - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten - von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt außerhalb von Schutzgebieten.

57. Es bestehen folgende Prioritäten: a) Einbindung von Belangen der biologischen Vielfalt in die wichtigsten Landnutzungspolitiken (Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, Strukturfonds und städtische Umwelt); b) Berücksichtigung dieser Belange u.a. in den folgenden horizontalen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt: Vorsorgeprinzip, Haftung, Umweltverträglichkeitsprüfungen, strategische Umwelt prüfungen, Beteiligung der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen, Umwelt zeichen, Waldzertifizierung und sonstige ökonomische Instrumente einschließlich Umweltbetriebsprüfungen und c) Sicherung der biologischen Vielfalt durch Maßnahmen in Bezug auf genetische Ressourcen in Gebieten, in denen nicht heimische eingewanderte Arten vorkommen, Biotechnologie, endokrin wirksame Substanzen und Ex-situ-Erhaltung.

4.1. Einbeziehung von Belangen der biologischen Vielfalt in die wichtigsten Raumordnungspolitiken

4.1.1. Landwirtschaft

58. Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 1999 im Kontext der Agenda 2000 wird zweifellos sowohl direkt als auch indirekt zu Verbesserungen bei der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in Europa beitragen.

59. Das Paket der neuen Vorschriften und Bestimmungen, die vom Rat 1999 angenommen wurden, und vor allem die neue Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden ihren Niederschlag in den einzelstaatlichen Landwirtschaftsplänen und Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum finden, die von den Mitgliedstaaten aufgestellt und der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Bevor die Kommission eine Genehmigung erteilt, prüft sie die Pläne gründlich und nimmt eine Bewertung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere ihres Nutzens für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt vor. Diese Maßnahmen versetzen die Mitgliedstaaten in die Lage und verpflichten sie in einigen Fällen sogar, verstärkt Umweltschutzmaßnahmen anzuwenden, die dem Schutz und der Nachhaltigkeit von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen in Europa dienen.

60. Im März 2000 nahm die Kommission Leitlinien über das Verhältnis zwischen den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum einerseits und der Vogelschutzrichtlinie, der Habitat-Richtlinie und der Nitrat-Richtlinie andererseits an, die den Mitgliedstaaten zugesandt wurden (siehe auch Ziffer 24). Darin wurden die Mitgliedstaaten, die den ihnen obliegenden Verpflichtungen noch nicht nachgekommen sind, aufgefordert, der Kommission eine komplette Liste der Vorschläge für ihre NATURA-2000-Schutzgebiete und der zu ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Sofern dieser Aufforderung nicht Folge geleistet wird, kann die Kommission die im Zusammenhang mit den Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum an die Landwirtschaft geleisteten Zahlungen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds aussetzen. Dasselbe Verfahren greift, wenn die Nitrat-Richtlinie nicht sachgemäß auf den Schutz der in dieser Richtlinie definierten ,gefährdeten Gebiete" angewendet wird.

61. Zudem eröffnet die Reform einiger Gemeinsamer Marktorganisationen (z. B. für Rindfleisch) die Möglichkeit, Belange der Artenvielfalt stärker in die GAP einzubinden.

62. Alle diese Maßnahmen werden detailliert im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft dargestellt bzw. gehören zu den wesentlichen Bestandteilen der EU-Strategie für die Forstwirtschaft.

63. Die Erhaltung und Verbesserung landwirtschaftsgebundener Ökosysteme und die Verbesserung des Erhaltungszustands wild lebender Arten und Schlüsselhabitate, die vorrangig dem Einfluss der Landwirtschaft unterliegen, hängen in entscheidendem Maße von der Umsetzung dieses Aktionsplans ab. Die Auswirkungen der Umsetzung dieses Aktionsplans sollten unter Berücksichtigung der Einfluesse anderer Politiken und Maßnahmen auf das Gebiet bewertet werden. AKTION: Anhand des Erhaltungszustands ausgewählter repräsentativer Arten, die vorrangig in landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen vorkommen, werden Indikatoren festgelegt, wobei die Unterschiedlichkeit der geografischen Profile zu berücksichtigen und die Auswirkungen der Kausalprozesse, wie z. B. Einsatz veränderter Methoden in der landwirtschaftlichen Produktion, aufzuzeigen sind. [11] Ziel: Festlegung von Indikatoren bis zum Jahr 2003.

[11] Die Festlegung spezifischer Agrarumweltindikatoren für die Entwicklung von wild lebenden "Schlüsselarten" (Vögel und Pflanzen) sowie Ökosystemen ist auch im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft vorgesehen. Vgl. hierzu 4. Spalte (Ziele/Indikatoren) unter der Priorität "Unterstützung für benachteiligte Gebiete", S. 43, und "Ökologische Infrastruktur. Erhaltung offener Umgebungsbedingungen", S. 43.

4.1.2. Fischerei und Aquakultur

64. Der allgemeine Rahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik umfasst auch das Konzept von der Erhaltung lebender Meeresressourcen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das marine Ökosystem. In diesem Zusammenhang wurden vier Hauptziele festgelegt, die das Verhältnis zwischen natürlicher Umwelt einerseits und Fischerei- und Aquakulturpraktiken andererseits berühren:

* Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen und Futtergebieten

* Durchführung technischer Schutzmaßnahmen zur Unterstützung dieses Ziels

* Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf marine und litorale Ökosysteme

* Vermeidung von Aquakulturpraktiken, die den Erhalt von Lebensräumen gefährden können, beispielsweise durch die von Zuchtbetrieben verursachte Verschmutzung oder durch die genetische Kontaminierung.

65. Der jüngste Schritt im Prozess der Integration von Umwelt- und Fischereipolitiken war die Annahme des Berichts des Rates ,Fischerei" an den Europäischen Rat über die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in die Gemeinsame Fischereipolitik [12]. Dieser Bericht wird als Grundlage für die Annahme einer Strategie zur umfassenden Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Fischereipolitik im Juni 2001 dienen.

[12] 9207/00PECHE 85 ENV 184.

66. Mit dem grundlegenden Regulierungsinstrument für die Gemeinsame Fischereipolitik stehen die Bewirtschaftungshilfen zur Verfügung, die für den Schutz der marinen Artenvielfalt genutzt werden können. Dazu zählen unter anderem Fangquoten und Obergrenzen für die Fangkapazitäten der Fangflotten. Diese allgemeinen Bewirtschaftungsinstrumente, mit denen eine Reduzierung des fischereilichen Drucks erreicht werden soll, können durch spezifische technische Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände ergänzt werden, d. h. durch den Schutz von Jungfischen und die Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt.

67. Im Rahmen des Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei werden die vorhandenen Bewirtschaftungsinstrumente untersucht und ihre verstärkte Anwendung empfohlen, um bessere Ergebnisse bei der Erhaltung der Fischbestände zu erzielen und den Schutz der biologischen Vielfalt in der Meeresumwelt zu verbessern. Die Umsetzung des Aktionsplans wird entscheidenden Einfluss auf Verbesserungen beim Schutz der marinen und wichtiger Süßwasserökosysteme sowie der dem Einfluss von Fischerei und Aquakultur unterliegenden Lebensräume haben. Dasselbe gilt für die Verbesserung des Erhaltungszustands von Meereslebewesen und der entsprechenden Süßwasserarten. Bei der Bewertung der mit der Umsetzung dieses Aktionsplans zusammenhängenden Auswirkungen sollten die Einfluesse anderer Politiken und Maßnahmen auf marine und aquatische Ökosysteme berücksichtigt werden. AKTION: Festlegung von Indikatoren anhand des Erhaltungszustands ausgewählter Meereslebewesen und Wasserlebewesen. Ziel: Indikatoren werden bis zum Jahr 2003 festgelegt.

4.1.3. Strukturfonds

68. Die 1999 angenommene neue Strukturfonds-Verordnung hat durch Gründung von Partnerschaften der einschlägigen Akteure zu Verbesserungen im Prozess der Anhörungen während der Ausarbeitung, Bewertung und Annahme von Plänen und Programmen geführt. Gemäß dieser Verordnung sind die angenommenen Pläne und Programme einer Ex-ante- und einer Halbzeitüberprüfung sowie einer Ex-post-Bewertung zu unterziehen. AKTION: Berücksichtigung von Belangen der biologischen Vielfalt bei den Umweltprüfungen entsprechend der Verordnung sowie bei den strategischen Umweltprüfungen und den Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten, Plänen und Programmen. Ziel: Stärkerer Beitrag der Strukturfonds zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Pläne und Programme, für die von der Gemeinschaft Mittel bereitgestellt werden, wirken sich auf die biologische Vielfalt nicht negativ aus.

69. Darüber hinaus nahm die Kommission im März 2000 Leitlinien zum Verhältnis zwischen den Strukturfonds einerseits sowie der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie andererseits an. Darin werden die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission entsprechend den Bestimmungen der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie eine Liste ihrer NATURA-2000-Schutzgebiete und die diesbezüglichen wissenschaftlichen Informationen binnen kürzester Frist zur Verfügung zu stellen. Bis zur Vorlage dieser Listen gewährleisten die betreffenden Mitgliedstaaten, dass sie eine Beeinträchtigung der gemäß NATURA 2000 zu schützenden Gebiete nicht zulassen. Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Kommission die in der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [13] bzw. der Verordnung zur Errichtung des Kohäsionsfonds vorgesehenen Sanktionen ergreifen [14]. AKTION: Es wird gewährleistet, dass bei der Bewertung von Plänen und Programmen Vorkehrungen zur Einbeziehung von Umweltbelangen (einschließlich der biologischen Vielfalt) in die Strukturfondsprogramme und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt getroffen werden. Ziel: Weder die vorhandenen NATURA-2000-Gebiete noch geschützte Arten werden durch Pläne und Programme, für die Mittel aus Gemeinschaftsfonds bereitgestellt werden, geschädigt.

[13] Verordnung (EG) Nr. 1260/1999

[14] Verordnung(EG) Nr. 1164/94

4.1.4. Städtische Umwelt

70. Die derzeitige Tendenz der fortschreitenden Urbanisierung und Zersiedelung belastet die biologische Vielfalt in zunehmenden Maße. Wie aus Untersuchungen hervorgeht, geht der Flächenverbrauch für die Urbanisierung und die Verkehrsinfrastruktur meist auf Kosten der Grünflächen, wobei städtische und ländliche Lebensräume zerstört werden. Daher dürften Ansätze für integriertes Stadtmanagement und integrierte Stadtplanung, in denen die Erhaltung der biologischen Vielfalt als spezifisches Politikziel Berücksichtigung findet, wünschenswert sein. Derartige Ansätze stellen eine große Herausforderung für Politiker, Entwicklungsplaner, Stadtplaner, Architekten und Landschaftsarchitekten dar.

71. Die Mitteilung ,Nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union: ein Aktionsrahmen" (KOM (605) 98) geht auf diese Herausforderungen ein. Darin heißt es: ,die Zunahme der bebauten Flächen (...), die mit der Dezentralisierung der Arbeitsplätze, des Einzelhandels und der Freizeitzentren sowie mit dem veränderten Konsumverhalten und den veränderten Wohnansprüchen zusammenhängen, bewirken auf unbestimmte Zeit einen Verlust des ökologischen Wertes weiter Landflächen. Andererseits beherbergen einige Gebiete von Städten wichtige Artenvielfaltwerte. Der Rückgang der Grünflächen innerhalb und außerhalb der Städte stellt eine Bedrohung für die Artenvielfalt und die Lebensqualität dar. In vielen europäischen Städten hat die industrielle Umstrukturierung über weite Strecken aufgegebene und verseuchte Flächen (Industriebrachen) hinterlassen." Als politisches Ziel wurde im Aktionsrahmen die Förderung der Artenvielfalt und die Schaffung von Grünflächen in städtischen Gebieten festgelegt. Wird dieses Ziel umgesetzt, so ist das ein Beitrag zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt in städtischen Gebieten.

72. Auch die laufenden Bemühungen um eine nachhaltige Flächennutzung tragen zur Erreichung dieses Ziels bei, denn sie sind auf eine Verringerung der Bebauung von Grünflächen und die Förderung der Wiederverwendung von aufgegebenen und verseuchten Flächen sowie eine effizientere Nutzung der Infrastruktur ausgerichtet. Verseuchte Flächen können eine bleibende Grundwasser- und Bodenverschmutzung nach sich ziehen, was wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt, die Gesundheit und die Artenvielfalt hat.

73. Die kürzlich gestartete Initiative ,Gemeinsame Europäische Indikatoren" ist das Ergebnis der Tätigkeit einer Arbeitsgruppe auf dem Gebiet der Nachhaltigkeits indikatoren, die Anfang 1999 im Rahmen der Sachverständigengruppe für die städtische Umwelt eingesetzt wurde. Mit dieser Initiative werden lokale Nachhaltigkeitsindikatoren gefördert, darunter auch Indikatoren, die herangezogen werden, um bewerten zu können, ob eine Kommune oder Stadt unerschlossene und ökologisch empfindliche Flächen schützt.

Zudem kann sich die Erhaltung und Schaffung von Grünzonen und -flächen in Städten und stadtnahen Gebieten auch günstig auf die Artenvielfalt auswirken [15]. AKTIONEN:

[15] Siehe auch die Veröffentlichung ,Leitfaden zu den Best Practices für die Grünen Wege in Europa - Beispiele für Maßnahmen in städtischen und periurbanen Gebieten", Europäische Vereinigung für Grüne Wege mit Unterstützung der Europäischen Kommission, GD Umwelt.

* Prüfung von Möglichkeiten für eine gemeinschaftliche URBAN-Initiative, die den Schutz der Artenvielfalt in nicht unter Schutz stehenden städtischen Gebieten fördert, zur Verhinderung eines weiteren Artenschwunds beiträgt und Maßnahmen zur Verbesserung der Artenvielfalt empfiehlt, z. B. die Schaffung eines EU-Registers kontaminierter Flächen oder die Einrichtung eines Fonds für die Sanierung kontaminierter Flächen bzw. die Wiedernutzung von Industriebrachen.

* Prüfung der Machbarkeit eines künftigen globalen Instruments für Stadtentwicklungsüberwachung, das die erforderlichen Parameter zur Erfassung geschützter und ungeschützter Grünflächen, einschließlich Wälder, Parks und sonstiger für die Artenvielfalt in Städten wichtiger Flächenarten oder Erholungsflächen, beinhalten könnte.

Ziele:

* Bis 2002 wird bewertet, ob spezifische Vorschläge notwendig sind, um den Schwund von Grünflächen in Städten im Interesse der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu verhindern.

* Bis 2004 Überlegungen zur Erstellung eines Registers kontaminierter städtischer Flächen, durch die die biologische Vielfalt beeinträchtigt wird.

* Bis 2002 Ausarbeitung eines Aktionsplans, der Maßnahmen zur Sanierung kontaminierter städtischer Flächen umfasst, durch die die biologische Vielfalt beeinträchtigt wird.

* Ausarbeitung eines Aktionsplans, in dem geregelt ist, wie Industriebrachen in Städten mit bestmöglichem Nutzen für die Artenvielfalt wiederverwendet werden können.

4.2. Förderung der Artenvielfalt durch horizontale Umweltmaßnahmen

4.2.1. Vorsorgeprinzip

75. Am 2. Februar 2000 nahm die Kommission die Mitteilung über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips an. In dieser Mitteilung werden die allgemeinen Leitlinien dargelegt, die es der Kommission ermöglichen, das Vorsorgeprinzip in Fällen anzuwenden, in denen die wissenschaftlichen Beweise nicht ausreichen, keine eindeutigen Schlüsse zulassen oder unklar sind, in denen jedoch aufgrund einer vorläufigen und objektiven wissenschaftlichen Risikobewertung begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die möglicherweise gefährlichen Folgen für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen mit dem hohen Schutzniveau der Gemeinschaft unvereinbar sein könnten. In dieser Mitteilung wird aus der Präambel zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt zitiert. Dort heißt es: ,... in Anbetracht dessen, dass in den Fällen, in denen eine erhebliche Verringerung oder ein erheblicher Verlust an biologischer Vielfalt droht, das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben von Maßnahmen zur Vermeidung oder weitestgehenden Verringerung einer solchen Bedrohung dienen sollte ...". Die Mitteilung der Kommission bezieht sich auf den spezifischen Fall einer langfristigen Auswirkung auf die Ökosysteme. Das Vorsorgeprinzip muss in Fällen angewendet werden, in denen Risiken vorliegen, deren Auswirkungen sich jedoch möglicherweise erst nach zwanzig oder mehr Jahren zeigen bzw. künftige Generationen betreffen werden. AKTION: Gestützt auf das Vorsorgeprinzip Einsatz von Risikobewertung und -management, insbesondere im Hinblick auf Fragen der biologischen Vielfalt, bei der Entwicklung und Anwendung von Gemeinschaftsinstrumenten. Ziel: Gewährleistung der Anwendung des Vorsorgeprinzips, insbesondere von Risikobewertung und -management in Fragen der biologischen Vielfalt, bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Gemeinschaftsinstrumenten.

4.2.2. Haftungsmechanismen

76. Am 9. Februar 2000 nahm die Kommission das Weißbuch zur Umwelthaftung an, das Vorschläge für eine gemeinschaftliche Umwelthaftungsregelung enthält, die unter anderem auch für Schädigungen der biologischen Vielfalt gelten soll. Im Weißbuch zieht die Kommission das Fazit, dass eine solche Regelung im Rahmen einer gemeinschaftlichen Rahmenrichtlinie eingeführt werden sollte. Da in der Europäischen Union bislang eine Haftung für Schädigungen der natürlichen Ressourcen praktisch nicht besteht und in der Absicht, Rechtssicherheit in optimalem Maße zu gewährleisten, schlug die Kommission vor, die Haftung für Schädigungen der biologischen Vielfalt zunächst auf natürliche Ressourcen zu beschränken, die bereits durch gemeinschaftliches Naturschutzrecht unter Schutz stehen. Dazu gehören die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie sowie das NATURA-2000-Netz, das auf der Grundlage dieser Richtlinien eingerichtet wird.

77. Während der Ratstagung im März 2000 führten die Umweltminister eine Orientierungsdebatte über das Weißbuch und befürworteten mehrheitlich die Erarbeitung einer Rahmenrichtlinie über die Umwelthaftung.

78. Mit der Einführung einer Haftungsregelung für die Verursachung von Schäden an der biologischen Vielfalt wird das Verursacherprinzip durchgesetzt. Beispielsweise müsste jeder, der einen gemäß Naturschutzrecht der Europäischen Gemeinschaft geschützten Lebensraum oder eine entsprechend geschützte Art erheblich schädigt, für die Wiedergutmachung oder Behebung dieses Schadens aufkommen. Damit würden diejenigen, die Tätigkeiten ausführen, bei denen die Gefahr einer Schädigung geschützter Naturressourcen besteht, zusätzliche Anreize erhalten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Problemen zu ergreifen. Der Haftungsmechanismus hat zudem den Vorteil, dass die Umweltschutzkosten internalisiert werden, weil die eventuell anfallenden Wiederherstellungskosten beispielsweise von Versicherungsgesellschaften bei der Festlegung der Prämienhöhe berücksichtigt werden können. AKTION: Sensibilisierung für den Nutzen von Umwelthaftungsregelungen für den Schutz der biologischen Vielfalt. Ziel: Öffentliche Anhörungen bis zum Jahr 2001. AKTION: Initiierung einer Studie über die Bewertung und die Wiedergutmachung von Schädigungen der biologischen Vielfalt und einer Studie über Möglichkeiten für versicherungspolitische Umwelthaftungsregelungen. Ziel: Vorlage der Studien bis zum Jahr 2002. AKTION: Vorlage eines Vorschlags für eine Rahmenrichtlinie, einschließlich Überlegungen zu den Formen der Schädigung der biologischen Vielfalt. Ziel: Vorlage des Vorschlags bis Ende 2001.

4.2.3. Umweltverträglichkeitsprüfung

79. Umweltverträglichkeitsprüfungen sind ein Schlüsselinstrument zur Ermittlung möglicher Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit auf die biologische Vielfalt. Sofern Auswirkungen frühzeitig während des Genehmigungsverfahrens von Projekten ermittelt werden, können die Entscheidungsträger geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Abschwächung möglicher negativer Auswirkungen auf die Artenvielfalt und zur späteren Überwachung der Auswirkungen ergreifen.

80. Seit der Annahme der Mitteilung über die Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt im Jahr 1998 sind die in der Europäischen Union bei Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) angewandten Methoden weiter entwickelt worden. Die Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (geänderte UVP-Richtlinie), die den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG verbessert und erweitert, ist in Kraft getreten. Entsprechend dieser geänderten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird oder nicht, unter anderem folgende Kriterien berücksichtigen: die Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte beeinträchtigt werden können. Dabei ist folgenden Gebieten besondere Beachtung zu schenken: Feuchtgebiete, Küstengebiete, Bergregionen und Waldgebiete, Reservate und Naturparks sowie NATURA-2000-Gebiete. Allen diesen Kriterien kommt eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Artenvielfalt zu. Obwohl die Frist für die Umsetzung der geänderten UVP-Richtlinie am 14. März 1999 ablief, ist sie von einigen Mitgliedstaaten noch nicht ordnungsgemäß in einzelstaatliches Recht umgesetzt worden. AKTION: Es wird überprüft, ob bei der Umsetzung der geänderten UVP-Richtlinie in den Mitgliedstaaten Fragen der Artenvielfalt angemessen beachtet wurden, und es werden rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Ziel: Umsetzung der Richtlinie durch alle Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2001. AKTION: Kontrolle der Anwendung der geänderten UVP-Richtlinie in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung von Belangen der biologischen Vielfalt. Ziel: Vollständige Umsetzung der geänderten UVP-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2002. AKTION: Besondere Beachtung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Richtlinie auf Projekte, die entsprechend der Strukturfonds-Verordnung finanziert werden, sowie auf Vorhaben, die sich auf NATURA-2000-Gebiete auswirken können. Ziel: Alle von der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Projekte werden einer UVP unterzogen.

4.2.4. Strategische Umweltprüfung

81. Nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament hat die Kommission Abänderungen an ihrem Vorschlag für eine Richtlinie über die strategische Umweltprüfung, in deren Rahmen Pläne und Programme einer Umweltprüfung unterzogen werden sollten, vorgenommen. Dieser geänderte Vorschlag diente als Grundlage für die im März 2000 im Rat mit der Annahme eines Gemeinsamen Standpunkts abgeschlossenen Verhandlungen. Im Gemeinsamen Standpunkt wird unter anderem eine obligatorische Prüfung von Plänen und Programmen gefordert, bei denen es zu Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete kommen kann. Die für das Frühjahr 2001 vorgesehene Annahme der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung wäre ein wesentlicher Fortschritt, denn darin würden die Umweltauswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Artenvielfalt, Berücksichtigung finden. Auf diese Weise könnte gewährleistet werden, dass mögliche Umweltauswirkungen entsprechend dem Vorsorgeprinzip bereits in den Frühphasen des Prozesses der Entscheidungsfindung zu bestimmten Plänen und Programmen beachtet werden. AKTION: Sobald die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung angenommen ist, wird ihre Umsetzung in einzelstaatliches Recht überprüft und die Anwendung in den Mitgliedstaaten kontrolliert, wobei Fragen des Schutzes der biologischen Vielfalt im Mittelpunkt stehen. Ziel: Umsetzung der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung durch die Mitgliedstaaten bis 2002.

4.2.5. Stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit in Umweltprüfungsverfahren

82. Zu den zentralen Elementen der Umweltverträglichkeitsprüfung gehören die Bestimmungen über die Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit. Dadurch rückt zum einen die Bedeutung der Artenvielfalt stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit, und zum anderen wird gewährleistet, dass die auf lokaler Ebene vorhandenen Informationen erfasst und bei Entscheidungen berücksichtigt werden.

83. Neben den legislativen Initiativen zur Verbesserung der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Europäischen Union wird die stärkere Beteiligung der Akteure dazu führen, dass das Umweltbewusstsein der Öffentlichkeit, also auch ihr Kenntnisstand über Fragen der Artenvielfalt, wächst und häufiger umweltfreundliche und für die Artenvielfalt günstige Entscheidungen getroffen werden. AKTION: Überarbeitung bestehender Leitlinien zu Umweltverträglichkeits prüfungen und Erarbeitung neuer Leitlinien mit dem Ziel, die Praxis der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bewertung von Projekten, Plänen und Programmen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu fördern. Ziel: Leitlinien bis zum Jahr 2002.

4.2.6. Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen (Konvention von Aarhus)

84. Im Juni 1998 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft die Aarhus-Konvention der UNO-Wirtschaftskommission für Europa. Zu den Unterzeichnern gehören auch die fünfzehn Mitgliedstaaten. Entsprechend der derzeit in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Praxis kann die Konvention erst ratifiziert werden, nachdem die entsprechenden Rechtsvorschriften an die Bestimmungen der Konvention angeglichen worden sind. Die Bestimmungen der Konvention von Aarhus, in denen der Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs verfahren und der Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen geregelt sind, weisen im Allgemeinen eine höhere Detailliertheit auf als die diesen Bereich betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft.

85. Im Hinblick auf den Zugang zu Informationen in den Mitgliedstaaten unterbreitete die Kommission im Juni 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [16], um die Angleichung an die Bestimmungen der Konvention von Aarhus zu gewährleisten. AKTION: Es ist sicherzustellen, dass die Richtlinie nach ihrer Annahme im Hinblick auf den Zugang zu Informationen über die Artenvielfalt angemessen umgesetzt wird. Ziel: Annahme der Richtlinie bis Ende 2001.

[16] KOM(2000) 402 endg.

86. Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen in den Mitgliedstaaten nahm die Kommission im Januar 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des einschlägigen Umweltrechts der Europäischen Gemeinschaft an, um eine Angleichung der Bestimmungen an die Konvention von Aarhus sicherzustellen. AKTION: Es ist sicherzustellen, dass die Richtlinie im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen in Fragen der Artenvielfalt angemessen umgesetzt wird. Ziel: Annahme der Richtlinie bis 2002. Hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten wurden entsprechende Bestimmungen in die beiden genannten Vorschläge aufgenommen. AKTION: Es ist zu prüfen, ob eventuell weitere Instrumente erforderlich sind, die den sonstigen Zugang zu den Gerichten betreffen. Ziel: Bewertung der Notwendigkeit weiterer Instrumente bis 2002.

4.2.7. Vergabe von Umweltzeichen

87. Mit Beschluss V/15 legte die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ein Arbeitsprogramm fest, das der Förderung der Entwicklung und Anwendung sozialer, ökonomischer und rechtlicher Anreize zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologische Vielfalt dient. Außerdem wurde von der Konferenz beschlossen, dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm durchgeführten Aktivitäten unter anderem zur Erarbeitung von Methoden führen sollten, mit denen gesichert wird, dass Informationen über die biologische Vielfalt in die Entscheidungen der Verbraucher einfließen, z. B. durch die Vergabe von Umweltzeichen.

88. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates wird ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens eingerichtet. Dieses Zeichen erhalten einzelne Produkte auf der Grundlage festgelegter Produktgruppen und spezifischer Umweltkriterien, die für jede Produktgruppe unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus des einzelnen Erzeugnisses bestimmt werden. Im Rahmen der derzeit gültigen Verordnung bestehen fünfzehn Produktgruppen. Die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens an vier Produktgruppen, und zwar Waschmittel, Maschinengeschirr spülmittel, Kopierpapier und Hygienepapiere, tragen entweder indirekt zum Schutz der biologischen Vielfalt bei oder sind dazu geeignet, ihren Schutz zu beeinflussen. So zielen die für Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel festgelegten Umweltkriterien beispielsweise darauf ab, die Verwendung von Stoffen einzuschränken oder zu verbieten, die eine toxische Gefährdung aquatischer Ökosysteme verursachen können.

89. An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 trat vor kurzem eine neue Verordnung [17], welche die Anwendung des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens auch auf Dienstleistungen regelt. Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ist auch für die biologische Vielfalt von Belang, hat sie doch beispielsweise Auswirkungen auf den Tourismussektor. Dort kann das Umweltzeichen an Reiseveranstalter vergeben werden, die spezifische Artenvielfalt kriterien einhalten. In diesem Zusammenhang hat die Kommission erst kürzlich eine Studie über die Umweltauswirkungen der Unterbringung von Touristen in Auftrag gegeben. AKTION: Es wird gewährleistet, dass die Kriterien für das gemeinschaftliche System zur Vergabe eines Umweltzeichens Belange der Artenvielfalt berücksichtigen. Produkte und Dienstleistungen, für die ein Umweltzeichen vergeben wird, sollten möglichst einen Beitrag zur biologischen Vielfalt leisten und diese nicht negativ beeinflussen. Ziel: Bei der auf dem Produkt-Lebenszyklus beruhenden Festlegung der Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens ist ab 2000 gegebenenfalls eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des Produkts auf die biologische Vielfalt einzubeziehen.

[17] Verordnung(EG) Nr. 1980/2000.

90. EU-Instrumente für die Vergabe von Umweltzeichen können durch Waldzertifi zierungssysteme ergänzt werden. Nach den in der Europäischen Union bestehenden Kriterien wird bei der Vergabe des Umweltzeichens für forstwirtschaftliche Produkte wie Papier verlangt, dass die für diese Produkte verwendeten Holzfasern aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen, d. h. die biologische Vielfalt findet Berücksichtigung. Die Waldzertifizierung beruht auf einer freiwilligen Beteiligung. Dabei bestätigt ein unabhängiger Prüfer, dass ein Wald entsprechend modernen Nachhaltigkeitsnormen, einschließlich Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt, bewirtschaftet wird. Sie soll den Verbrauchern beweisen, dass Holz oder Holzprodukte aus Wäldern stammen, deren gewerbliche Nutzung nachhaltig und gemäß einer guten ökologischen Praxis erfolgt. Glaubhafte Systeme der Waldzertifizierung sollten in Abstimmung mit den Interessengruppen gefördert werden. AKTION:

* Förderung der Entwicklung glaubwürdiger Waldzertifizierungssysteme, die sich an den Erfordernissen des Marktes orientieren.

* Einbindung derartiger Systeme in vorhandene und neu entstehende gemeinschaftliche Politikinstrumente.

4.2.8. Sonstige ökonomische Instrumente, einschließlich Umweltbetriebsprüfung

91. Der Artenschwund hat in vielen Fällen soziale, wirtschaftliche und institutionelle Gründe, führt jedoch selbst auch zu sozialen und wirtschaftlichen Folgen unterschiedlicher Art, so z. B. zur Verschlechterung bestimmter Umweltaspekte, zum Verlust an Chancen für künftige Generationen bzw. zu Gefahren für die heutige und künftige Generationen. Die Umsetzung eines überwiegend naturbezogenen Konzepts, wie es die biologische Vielfalt ist, in ein sozioökonomisches Konzept ist jedoch mit Problemen verbunden, weil die Vorteile oftmals nicht klar abzugrenzen und nur schwer greifbar sind und weil die Faktoren, deren Einfluss sie unterliegen, bisher in ihrer Gesamtheit nicht erforscht sind.

92. Deswegen müssen falsche Anreize in der Wirtschaft, welche sich nachteilig auf die Artenvielfalt auswirken, unbedingt ermittelt und quantifiziert werden, wobei bereits vorliegende internationale Analysen genutzt werden können. Außerdem muss der Nutzen marktgestützter Instrumente für die Erhaltung oder Verbesserung der biologischen Vielfalt bewertet werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Maßnahmen handelt, die hauptsächlich über die Preise wirken (z. B. finanzielle Anreize, Gebühren oder Steuern), oder aber um Instrumente, die über die Qualität und die Mengen zum Tragen kommen (z. B. Quoten oder handelbare Emissionsrechte, welche die Schaffung von Märkten zulassen). Das Zusammentragen und die Verbreitung von Informationen stellen ebenfalls ein Schlüsselelement bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit dar und helfen den Verbrauchern, die richtigen Signale über die Märkte auszusenden. AKTION: Durchführung einer Studie zur Ermittlung und Quantifizierung bestehender falscher Anreize, die sich nachteilig auf die biologische Vielfalt auswirken, und zur Untersuchung des Nutzens wirtschaftlicher Instrumente, die sowohl über die Preise als auch über die Mengen zum Tragen kommen, mit dem Ziel der Erhaltung oder Verbesserung der Artenvielfalt. Ziel: Veröffentlichung der Studie im Jahr 2001.

93. Bereits seit langem gehört die Verbesserung der Umweltleistung in der Industrie zu den Schlüsselelementen der Umweltpolitik. Ein neuer Weg zur Verbesserung der Umweltleistung wird beschritten, indem die Eigendynamik der Unternehmen und der Märkte genutzt wird, um einen höheren ökologischen Nutzen zu erzielen.

94. Im Rahmen der EMAS-Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates), die eine freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zulässt, wird ein europäisches System geschaffen, das zu Verbesserungen im betrieblichen Umweltschutz beitragen soll. Diese Verordnung wird gegenwärtig überarbeitet. Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung (EMAS II) wird sich auf Unternehmen allgemein erstrecken, einschließlich Unternehmen des Finanzsektors und des Tourismus sowie der staatlichen Behörden. In die EMAS-II-Verordnung werden auch ISO-14001-Normen aufgenommen. ISO 14001 wird demzufolge als Standard für die Konzipierung von Umweltmanagementsystemen fungieren.

95. Mit der EMAS-Verordnung wird eine eindeutige und glaubwürdige Struktur geschaffen, die auf das Management der Umweltprobleme in jedem beliebigen Unternehmen zugeschnitten werden kann. Damit werden Organisationen in die Lage versetzt, ein klares Bild der von ihnen ausgehenden Umweltbelastungen zu gewinnen, wozu auch die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gehören, die wesentlichen Umweltfolgen gezielt in Angriff zu nehmen und eine gute Lösung dafür zu finden. Für die Unternehmen bedeutet das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Effizienz, Verbesserungen beim betrieblichen Umweltschutz sowie finanzielle Vorteile und Imagegewinn. Für sonstige Akteure und die Öffentlichkeit bedeutet das System, dass Unternehmen die Verantwortung für die von ihnen ausgehenden Umweltbelastungen übernehmen und der Prozess transparent und glaubwürdig gestaltet wird. AKTION: Förderung von Systemen für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung, die Belange der biologischen Vielfalt in allen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen. Ziel: Erarbeitung von Leitlinien zur biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2003.

96. Auf das öffentliche Auftragswesen entfallen 14 % des BIP der EU insgesamt (mehr als 1 000 Mrd. EUR) [18]. Daher kann die stärkere Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes im öffentlichen Auftragswesen Marktänderungen in Gang setzen und die Industrie bzw. die Zulieferer zu nachhaltigerem Verbrauchsverhalten zu veranlassen.

[18] Stand 1998.

97. Am 10. Mai nahm die Kommission zwei Vorschläge für Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen an. Der erste Vorschlag betrifft die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge. Im zweiten Vorschlag ist die Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung geregelt.

98. Im Abschnitt ,Zuschlagskriterien" befassen sich beide Vorschläge im Zusammenhang mit dem Zuschlag für das ,wirtschaftlich günstigste Angebot" mit Fragen des Umweltschutzes.

99. Die beiden Vorschläge beinhalten auch eine weitere explizite Änderung, die den Umweltschutz betrifft. Danach ,kann der Auftraggeber [...] besondere Bedingungen hinsichtlich der Ausführung des Auftrags stellen, die mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssen". Demnach können in die Klauseln über die Vertragserfuellung den Umweltschutz (und auch soziale Belange) betreffende Anforderungen aufgenommen werden.

100. Schließlich wird die Kommission 2001 eine Mitteilung zu Auslegungsfragen über das öffentliche Beschaffungswesen und die Umwelt annehmen, um einen klaren Rahmen für die Einbeziehung von Umweltschutzaspekten bei öffentlichen Ausschreibungen abzustecken. AKTION: Förderung der Berücksichtigung von Kriterien des Schutzes der biologischen Vielfalt bei der Umsetzung der Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen. Ziel: Vorlage einer Mitteilung zu Auslegungsfragen über das öffentliche Beschaffungswesen und die Umwelt, einschließlich der Belange des Artenschutzes, im Jahr 2001.

4.2.9. Chemische Stoffe

101. Über die Ökotoxizität der meisten chemischen Stoffe, die sich gegenwärtig auf dem EU-Markt befinden, liegen nur unzureichende Informationen vor. Die Erfahrung besagt jedoch, dass einige chemische Stoffe eine hohe Ökotoxizität aufweisen und somit die biologische Vielfalt erheblich beeinträchtigen. So hat beispielsweise die weit verbreitete Verwendung von DDT Reproduktionsstörungen bei Vögeln verursacht, die darauf zurückzuführen sind, dass die Zerbrechlichkeit der Eischalen zugenommen hat. Das Antifouling-Mittel Tributylzinn bewirkte bei weiblichen Meeresschnecken das Auftreten männlicher Geschlechtsmerkmale. Bedauerlicher weise wurden diese Fälle erst bekannt, nachdem bereits erhebliche Schäden eingetreten waren.

102. Im angekündigten Weißbuch über die künftige Strategie für die EU-Chemikalienpolitik wird die Kommission den Vorschlag unterbreiten, weitere Informationen über die gegenwärtig auf dem Markt der EU befindlichen chemischen Stoffe zusammenzutragen. Es müssen dann ausführlichere Angaben zur Toxizität chemischer Stoffe erfolgen, welche die Umwelt in starkem Maße gefährden. Anhand dieser Angaben könnten geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Umweltgefährdung im Allgemeinen und der biologischen Vielfalt im Besonderen ergriffen werden. AKTION: Thematisierung der von chemischen Stoffen ausgehenden Gefährdung der biologischen Vielfalt durch Erfassen von Informationen über ihre Ökotoxizität und Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung. Ziel: Veröffentlichung einschlägiger Vorschläge im Weißbuch über die künftige Strategie für die EU-Chemikalienpolitik Anfang 2001.

103. Ein spezielles Gebiet, auf dem die Kommission eine auf dem Vorsorgeprinzip beruhende Strategie entwickelt hat, ist das der endokrin wirksamen Substanzen. In einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses ,Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" heißt es, ,dass bei einer Reihe wild lebender Tierarten Fortpflanzungs- und Entwicklungsstörungen nachweisbar sind, die in kausalem Zusammenhang mit hormonell aktiven Stoffen stehen und sowohl zu lokalen als auch populationsspezifischen Veränderungen geführt haben". AKTION: Thematisierung der von endokrin wirksamen Substanzen ausgehenden potentiellen Gefahren für die biologische Vielfalt durch Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie für endokrin wirksame Substanzen.

4.3. Förderung der biologischen Vielfalt durch Maßnahmen in Bereich der genetischen Ressourcen

4.3.1. Nicht heimische, eingewanderte Arten

104. In wachsendem Maße wird die biologische Vielfalt weltweit und damit auch innerhalb der EU durch nicht heimische, eingewanderte Arten gefährdet. Die Europäische Gemeinschaft hat auf diesem Gebiet Schutzmaßnahmen eingeleitet. Dazu gehören die in der Verordnung zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen ebenso wie Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Organismen in die Gemeinschaft, die Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse schädigen. Zudem gibt es Maßnahmen gegen ihre Ausbreitung in der Gemeinschaft. Mit der Vogelschutzrichtlinie und der Habitat-Richtlinie stehen weitere Rechtsvorschriften für das Handeln in dieser Frage zur Verfügung. Schließlich erweisen sich auch zusätzliche gemeinschaftliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen und dem Übereinkommen zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts ergriffen wurden, als nützlich. Auf sie wird auch im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft Bezug genommen. AKTION: Im Rahmen der CITES-Verordnung Aktualisierung der Liste der nicht heimischen, eingewanderten Arten, von denen bekannt ist, dass sie die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, einheimische Lebensräume und Ökosysteme in der EU gefährden, und im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt Einbeziehung der Liste in den Clearing-House-Mechanismus der Europäischen Gemeinschaft. AKTION: Nutzung des Clearing-House-Mechanismus der Europäischen Gemein schaft für die Verstärkung des Informationsaustauschs über bestehende Rechtsvorschriften, Leitlinien und Erfahrungen, einschließlich Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einführung dieser nicht heimischen, eingewanderten Arten zu verhindern, sie zu kontrollieren bzw. auszumerzen.

105. Da das Problem nicht heimischer, eingewanderter Arten weltweit besteht, muss auch auf internationaler Ebene nach Lösungen gesucht werden. AKTION: Entwicklung internationaler Leitlinien für die Lösung der mit nicht heimischen, eingewanderte Arten zusammenhängenden Probleme im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Ziel: Weitere Unterstützung der Erarbeitung internationaler Leitlinien, die von der 6. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt anzunehmen sind.

4.3.2. Umgang mit der Biotechnologie

106. Aus dem rasanten Zuwachs an neuen Erkenntnissen und präzisen Technologien im Bereich der gentechnischen Veränderungen ergeben sich neue Möglichkeiten z.B. für eine umweltschonende landwirtschaftliche Praxis und eine bessere Beurteilung der genetischen Potentiale natürlicher Arten. Allerdings dürfen dabei mögliche Risiken für die biologische Vielfalt nicht ausser Acht gelassen werden. Die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt und die Nutzung neuer Verfahren der Biotechnologie bei Lebensmitteln und Pflanzen stehen derzeit im Brennpunkt intensiver Debatten in der Öffentlichkeit und in der Politik, wobei den möglichen langfristigen Umweltauswirkungen und Fragen der Lebens mittelsicherheit besonderes Augenmerk gilt.

107. Die Richtlinie 90/220/EWG des Rates stellt das Kernelement des Regelungsrahmens im Bereich der Biotechnologie dar. Darin sind die Genehmigungsverfahren für die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken (Teil B) und für das Inverkehrbringen von GVO enthaltenden Produkten geregelt. Ziel ist es, ein hohes Schutzniveau in den Bereichen Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten.

108. In der Richtlinie sind die Verfahren der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt geregelt. Diese beinhalten unter anderem eine umfassende Beurteilung der möglichen Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Informationen über die unmittelbare Umwelt, in die die GVO freigesetzt werden, und über die weitere Umgebung sind Bestandteil der Anmeldungen für die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Teil B der Richtlinie, einschließlich Informationen über die geografische Lage, die physikalische oder biologische Nähe zu wichtigen Lebewesen, die Nähe zu geschützten Gebieten, die Entfernung zu den nächstgelegenen Gebieten, die aus Umweltgründen geschützt sind. Die Anmeldungen sollten außerdem Angaben über Flora und Fauna einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernde Arten, eine Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die von der Freisetzung betroffen sein könnten, sowie einen Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum des Empfängerorganismus und dem für die Freisetzung vorgesehenen Gebiet enthalten.

109. Zusätzlich müssen Anmeldungen des Inverkehrbringens von GVO gemäß Teil C der Richtlinie Angaben über die genauen Einsatzbedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Umweltgegebenheiten und/oder des geographischen Bereichs der Gemeinschaft, für den sich das Produkt eignet, enthalten.

110. Die Richtlinie 90/220/EWG wird zur Zeit überarbeitet, um die Effizienz und Transparenz des Entscheidungsfindungsprozesses weiter zu verbessern. Gleichzeitig soll in den Bereichen Gesundheit und Umwelt durch strengere Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von GVO ein hohes Schutzniveau gewährleistet werden.

AKTION: Im Zusammenhang mit der Annahme der überarbeiteten Richtlinie wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten durch die Einführung der zwingend vorgeschriebenen Überwachung, Etikettierung und Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen des Inverkehrbringens die langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, überwachen können. Ziele: Annahme der Richtlinie im Jahr 2001. Verhinderung bzw. Verringerung negativer Folgen der Freisetzung von GVO auf die biologische Vielfalt.

111. In der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM) in geschlossenen Systemen sind die Tätigkeiten geregelt, bei denen GVM unter spezifischen Einschließungsbedingungen in Forschungslabors und Industrieanlagen angewendet werden. Die Richtlinie sieht vor, dass die Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen so erfolgen sollte, dass ihre möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und auf die Umwelt begrenzt werden und der Unfallverhütung und Abfallbewirtschaftung gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dazu müssen GVM nach ihrer Gefährlichkeit klassifiziert werden, und es müssen geeignete Einschließungsmaßnahmen getroffen werden. Zum einen muss der Kontakt mit der Umwelt durch geeignete Einschließungsmaßnahmen begrenzt werden, zum anderen muss bei der Risikobewertung die Möglichkeit einer unbeabsichtigten Freisetzung in die Umgebung berücksichtigt werden. Für solche Unfälle müssen Notpläne ausgearbeitet werden.

112. Die Richtlinie 98/81/EG zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG wurde am 26. Oktober 1998 angenommen und beinhaltet Bestimmungen über die Bewertung des von Arbeitstätigkeiten und nicht von Prozessen ausgehenden Risikos. Allerdings werden Ausmaß und Umfang des Prozesses nach wie vor in die Risikobewertung einbezogen. Die Grundsätze der neuen Risikobewertungsmethode sind in einem Anhang festgelegt. Zudem werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen in der Richtlinie aufgeführt. Zu diesem Zweck werden die Verwaltungsverfahren und die Anforderungen an die Anmeldungen mit den Risiken aus der Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen verknüpft. Aus dem der Richtlinie zugrunde liegenden risikoorientierten Ansatz ergibt sich für die Industrie ein zusätzlicher Aufwand, der jedoch durch die Aufnahme von Leitlinien ausgeglichen werden dürfte, in denen die Risikobewertungsmethoden erläutert werden.

AKTION: Es wird gewährleistet, dass die Richtlinie 98/81/EG ordnungsgemäß in einzelstaatliches Recht umgesetzt und von den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gefahren für die biologische Vielfalt richtig angewendet wird. Ziel: Aus der Anwendung von GVM in geschlossenen Systemen ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.

4.3.3. Ex-situ-Erhaltung [19]

[19] Siehe auch Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft.

4.3.3.1. Zoologische Gärten

113. In der Richtlinie 99/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos sind die Bedingungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für zoologische Gärten in der Europäischen Union geregelt. Gemäß Richtlinie müssen die Zoos in der Gemeinschaft einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt leisten und sich dazu in folgenden Bereichen engagieren:

* Sie beteiligen sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, und verknüpfen die In-situ- und Ex-situ-Erhaltung, z. B. im Rahmen von Projekten zur Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum.

* Sie fördern die Aufklärung und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume.

* Sie halten ihre Tiere unter Bedingungen, die den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung tragen.

114. Am 15. März 2000 veranstaltete die Europäische Kommission ein Informations seminar für die Mitgliedstaaten, auf dem Informationen über die Umsetzung der Zoo-Richtlinie vermittelt und ausgetauscht wurden. Die Mitgliedstaaten müssen die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften bis zum 9. April 2002 erlassen. AKTION: Erteilung einer Betriebserlaubnis für alle bestehenden Zoos, die die Kriterien in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt erfuellen. Ziel: Erteilung von Betriebserlaubnissen für Zoos bis April 2003. AKTION: Erteilung von Betriebserlaubnissen für neue Zoos unter Berücksichtigung des Aspekts der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Ziel: Neue Zoos werden nur eröffnet, wenn eine Betriebserlaubnis vorliegt.

4.3.3.2. Botanische Gärten

115. Die Ex-situ-Erhaltung gilt als eine der wichtigsten Aufgaben botanischer Gärten bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt. Ihre Ex-situ-Sammlungen bieten Material für die integrierte Erhaltung (eine Kombination aus Ex-situ- und In-situ-Erhaltungsmethoden). Mit ihrer Arbeit leisten botanische Gärten unter anderem einen Beitrag zur Wiedereinbürgerung von Arten in geschädigte Habitate und zur Erhöhung von Populationen als Teil der Bewirtschaftung von Ökosystemen, übernehmen Aufgaben in den Bereichen Forschung und Bildung und wählen Material aus, das für Pflanzenanzuchtbetriebe, die pharmazeutische Industrie und die Branche der Pflanzenschutzmittelhersteller, die einheimische Landwirtschaft, die Stadtbegrünung und die lokale Forstwirtschaft bestimmt ist. Die Ex-situ-Erhaltung kann sich auch auf die Erhaltung von Mustern vollständiger Einzelexemplare sowie von Samen, Pollen, vegetativen Vermehrungseinheiten und Gewebe- oder Zellkulturen erstrecken.

116. Im April 2000 veröffentlichte das Konsortium Europäischer Botanischer Gärten den ,Aktionsplan für botanische Gärten in der Europäischen Union". Mit der Umsetzung dieses Plans wird ein wichtiger Beitrag zum Erreichen der in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt für diesen Bereich festgesetzten Ziele geleistet. AKTION: Unterstützung bei der Umsetzung der für die Erhaltung der biologischen Vielfalt relevanten Aspekte des ,Aktionsplans für botanische Gärten in der Europäischen Union". Ziel: Alle botanischen Gärten in der EU nutzen im Interesse des Schutzes der biologischen Vielfalt das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS).

5. Beitrag zur Erhaltung der Biologischen Vielfalt im Weltmassstab

117. Um diese die Umweltqualität betreffende Vorgabe erfuellen zu können, sind Aktionen in Bezug auf die folgenden, in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt verankerten Ziele erforderlich:

* Anwendung der Verordnung zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens und Änderung der Verordnung entsprechend den weiteren Entscheidungen der Konferenz der CITES-Vertragsparteien

* Vermeidung von Doppelarbeit, insbesondere bei der Berichterstattung, durch bessere Koordinierung der Initiativen im Bereich der internationalen Foren für Klimaänderung, Ozonschichtabbau und Wüstenbildung

* Ermittlung von Wechselbeziehungen zwischen dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und Aktivitäten im Rahmen von geltenden internationalen Abkommen, um die Möglichkeiten für Synergieeffekte optimal zu nutzen.

5.1. Anwendung der EU-Verordnung zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens und Änderung der Verordnung entsprechend den weiteren Entscheidungen der Konferenz der CITES-Vertragsparteien

118. Der internationale Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen kann sich in erheblichem Maße auf die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von für die biologische Vielfalt wichtigen Ressourcen auswirken, insbesondere in den Entwicklungsländern. Durch den Verkauf mehrerer hundert Millionen Tiere und Pflanzen werden auf diesem Markt jährlich mehrere Milliarden Euro umgesetzt. Das multilaterale Umweltabkommen, mit dem gewährleistet werden soll, dass dieser Handel nicht gegen den Grundsatz der Nachhaltigkeit verstößt und nicht zum Aussterben der Arten führt, ist das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES).

119. Bei den Arten, für die das CITES-Übereinkommen gilt, entfallen auf die EU 30 % des weltweiten Handels mit Primaten, bei Vögeln sind es 65 % und beim Handel mit frei lebenden Pflanzen 75 %. Damit gehört die EU weltweit zu den größten Abnehmern von Produkten aus wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und muss demzufolge dafür Sorge tragen, dass die Schwelle der Nachhaltigkeit nicht überschritten wird.

120. Als das CITES-Übereinkommen 1975 in Kraft trat, waren Modalitäten für den Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Zusammenarbeit wie der Europäischen Gemeinschaft nicht vorgesehen, und das Inkrafttreten einer 1983 am Wortlaut des Übereinkommens vorgenommenen Änderung (,Änderungsprotokoll von Gaborone") scheiterte an der zu geringen Zahl der CITES-Vertragsparteien, die diese Änderung ratifizierten. Dementsprechend schwierig ist die Umsetzung des Übereinkommens im internationalen Maßstab. Außerdem ist es der Gemeinschaft nicht möglich, sich uneingeschränkt an der Arbeit im Rahmen des CITES-Übereinkommens zu beteiligen. Ungeachtet dessen misst die EU den im Übereinkommen verankerten Grundsätzen große Bedeutung bei und hat umfassende Rechtsvorschriften über den Handel mit frei lebenden Tieren und Pflanzen erlassen. AKTION: Fortsetzung der diplomatischen Bemühungen um die Ratifizierung des Änderungsprotokolls von Gaborone. Ziel: Inkrafttreten des Änderungsprotokolls von Gaborone vor der 12. Konferenz der CITES-Vertragsparteien (2002).

121. Sowohl die CITES-Verordnung der EU als auch das CITES-Übereinkommen beruhen auf einem System von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen für Arten, die durch den internationalen Handel gefährdet werden können, wobei für die Erteilung von Genehmigungen je nach Ausmaß der Gefährdung der betreffenden Art unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Die EU als wichtiger Markt für Produkte aus wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hat beschlossen, Maßnahmen zu ergreifen, die strenger als die CITES-Bestimmungen sind, d. h. es werden die Entnahmemengen ermittelt, welche die betreffende Art nicht gefährden, bevor die Einfuhr von Exemplaren einer der 30 000 in der Verordnung aufgeführten Arten genehmigt wird. Für die Ermittlung dieser Mengen sind die wissenschaftlichen Behörden in dem EU-Mitgliedstaat zuständig, in den die Einfuhr erfolgen soll, und es muss feststehen, dass die Art durch die Einfuhr nicht gefährdet wird, ehe eine Genehmigung erteilt wird. Die ermittelten Mengen werden auf EU-Ebene mittels Informationsaustausch abgeglichen und das Verfahren wird erst nach umfassender Beratung mit den ausführenden Ländern abgeschlossen, denen natürlich vorrangig die Aufgabe zukommt, die nachhaltige Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten.

122. Seit dem Wegfall der Zollkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten können Produkte aus wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in der EU unkompliziert von einem Staat in den anderen verbracht werden. Daher müssen alle Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften einheitlich anwenden. Die CITES-Verordnung der EU ist in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht und muss auf nationaler Ebene lediglich durch solche Maßnahmen wie die Benennung der zuständigen Behörden und der Zolleinfuhrhäfen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten sowie die Festlegung der bei Verstößen gegen die Bestimmungen vorgesehenen Strafen ergänzt werden. Die Koordinierung erfolgt durch regelmäßige Treffen der Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten (zuständig für Verwaltungsangelegenheiten), der wissenschaftlichen Behörden (verantwortlich für wissenschaftliche Fragen) und der Gruppe ,Anwendung der Regelung" (zuständig für die Durchsetzung der Verordnung). In allen drei Gremien führen Vertreter der Kommission den Vorsitz.

123. Nach jeder Konferenz der CITES-Vertragsparteien werden die CITES-Regelungen der EU dahingehend geändert, dass sie mit den während der betreffenden Konferenz gefassten Beschlüssen und Entschließungen übereinstimmen. Dabei wird stets angestrebt, alle von den CITES-Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen so umfassend wie möglich und innerhalb der von den ihnen gesetzten Fristen umzusetzen. AKTION: Vorlage von geänderten Verordnungen, welche die Ergebnisse der im April 2000 in Paris durchgeführten 11. Konferenz der CITES-Vertragsparteien widerspiegeln. Ziel: Annahme einer Verordnung zur Anwendung der Änderungen des Schutzniveaus für die verschiedenen Arten beim internationalen Handel, die von den CITES-Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen Erhaltungserfordernisse beschlossen wurden. Ziel: Annahme einer Verordnung zur Umsetzung von Beschlüssen und Entscheidungen der Konferenz der CITES-Vertragsparteien, um auf diese Weise Orientierung und Auslegungshilfe hinsichtlich des Wortlauts des Übereinkommens zu geben.

124. Trotz der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft selbst nicht zu den CITES-Vertragsparteien gehört, beteiligt sich die Kommission an der Finanzierung von Forschungsvorhaben, die unmittelbar der Umsetzung des CITES-Übereinkommens im internationalen Maßstab nützen. Im Fünfjahreszeitraum 1996-2000 stellte sie 1,4 Mio. EUR für Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der CITES-Verordnung zur Verfügung. Ein Teil dieser Gelder, die für Arten-Datenbanken sowie Statistikberichte und technische Berichte aufgewendet wurden, kam dem CITES-Übereinkommen im allgemeineren Sinne zugute. Weitere 700 000 EUR gab die Kommission während desselben Zeitraums für gezielte wissenschaftliche Forschung im Bereich der nachhaltigen Nutzung von Arten aus, die in der CITES-Verordnung der EU und im CITES-Übereinkommen aufgeführt sind. Die Bandbreite der Maßnahmen reichte von der Erstellung eines Managementplans für die Nutzung von Chamäleons in Madagaskar bis zur Untersuchung des Welthandels mit asiatischen Orchideen. Außerdem hat sich die Europäische Kommission in der Entwicklungszusammenarbeit engagiert und insbesondere Mittel für die Finanzierung der Stelle eines Koordinators bereitgestellt, der die Bemühungen um die Regulierung des Elfenbeinhandels koordinieren soll. Dies ist als gezielter Beitrag zur Umsetzung des CITES-Übereinkommens gedacht. AKTION: Abschluss weiterer Verträge zur Unterstützung bei der vollständigen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Ziel: Gewährleistung der vollständigen Umsetzung. AKTION: Weitere Unterstützung für Ad-hoc-Forschungsvorhaben im Bereich der nachhaltigen Nutzung von Arten, die in den Anwendungsbereich der CITES-Verordnungen und des CITES-Übereinkommens fallen. Ziel: Beibehaltung der gegenwärtigen Finanzierungsniveaus bis zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum CITES-Übereinkommen. Nach dem Beitritt sollten im Zuge der Erfuellung der den Vertragsparteien obliegenden Verpflichtungen mehr Mittel für die direkte CITES-Hilfe eingeplant werden.

125. Im Rahmen der CITES-Verordnung sind die Kommission und die Mitgliedstaaten insbesondere verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Durchführungsbestimmungen der Verordnung zu informieren. In den fünf Jahren von 1996 bis 2000 beteiligte sich die Europäische Kommission mit 600 000 EUR an einer wichtigen EU-weiten Kampagne, die vorrangig darauf ausgerichtet war, Reisende an den Flug- und Seehäfen darüber zu informieren, wie sie durch entsprechende Verhaltensweisen in Bezug auf den Handel mit bedrohten Arten zur nachhaltigen Nutzung von Naturressourcen beitragen können.

126. Die Kommission hat die Einrichtung einer Website finanziert, die wichtige Angaben zur Biologie von rund 10 000 Arten und zum Handel mit ihnen enthält. Aus dieser Datenbank können Details über die derzeitige EU-Politik bezüglich der Einfuhr von Exemplaren der betreffenden Arten abgerufen werden. In einem nächsten Schritt soll die Transparenz verbessert werden, indem auf der Europa-Website der Kommission weitergehende Informationen über den in der EU ablaufenden Entscheidungsprozess zur Kontrolle des Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten bereitgestellt werden. Damit werden zwei Ziele verfolgt, und zwar zum einen die Information der Beteiligten (Händler, Unternehmer, Halter von Haustieren usw.) über die Gemeinschaftspolitik und ihre Umsetzung, und zum anderen soll gewährleistet werden, dass der Kenntnisstand über die anstehenden Probleme und über die von der Kommission und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ergriffenen Maßnahmen mit dem starken öffentlichen Interesse an diesem Thema Schritt hält. AKTION: Bewilligung weiterer Mittel für die Erweiterung der Datenbank für nicht heimische Arten, die wichtige Angaben zur Biologie der in EU-Verordnungen aufgeführten Arten und zum Handel mit ihnen sowie über die aktuelle EU-Politik in Bezug auf die Einfuhr der betreffenden Arten enthält. Ziel: Beibehaltung des derzeitigen Finanzierungsniveaus und jährliche Überprüfung des Inhalts und der Gestaltung der Website, wobei im Bedarfsfall Änderungen erfolgen. AKTION: Erweiterung der Kommissions-Website über den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten zur Bereitstellung wesentlich detaillierterer Informationen über die Politik und administrative Maßnahmen der Gemeinschaft und Verknüpfung mit dem Clearing-House-Mechanismus der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Ziel: Zugriff auf die erweiterte Website im Jahr 2001 möglich. AKTION: Regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit über das den Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten betreffende Gemeinschaftsrecht. Koordiniertes Handeln (Mitgliedstaaten/Kommission), um Schwachstellen aufzudecken und Lücken zu schließen. Ziel: Verbesserung des Kenntnisstandes der Fachhändler und der Reisenden über das Gemeinschaftsrecht.

5.2. Vermeidung von Doppelarbeit, insbesondere bei der Berichterstattung, durch bessere Koordinierung der Initiativen im Bereich der internationalen Foren für Klimaänderung, Ozonschichtabbau und Wüstenbildung

5.2.1. Klimaänderung

127. Die Klimaänderung geht mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Verteilung der Arten und Lebensräume einher. Davon sind auch einige der in den Anhängen zur Vogelschutzrichtlinie und zur Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten und Habitate betroffen. Beispielsweise ist die Klimaänderung eine der Ursachen für die weltweit zu beobachtende Korallenbleiche mit ihren ernst zu nehmenden direkten Folgen für die Artenvielfalt sowohl in den Korallenriffen selbst als auch bei einigen Meeresfischen, deren Populationen in bestimmten Phasen ihres Lebenszyklus von den Riffen abhängen.

128. Darüber hinaus können Initiativen, die im Zusammenhang mit dem Kyoto-Protokoll stehen und Rodungs-, Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen betreffen, für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sehr wichtige Anreize bieten, aber auch das Gegenteil bewirken. Hier zeigt sich, wie wichtig bei der Umsetzung des Artenschutz- und des Klimaschutz-Übereinkommens die optimale Ausnutzung der Möglichkeiten zur Erzielung von Synergieeffekten ist. AKTION: Es wird gewährleistet, dass sich Initiativen, die im Zusammenhang mit dem Kyoto-Protokoll stehen und Rodungs-, Aufforstungs- und Wiederaufforstungs maßnahmen betreffen, günstig auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt auswirken. Ziel: Die Erfordernisse der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt werden als Voraussetzung für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls anerkannt. AKTION: Förderung der Umsetzung des Beschlusses IV/15 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, in dem eine engere Zusammenarbeit mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und dem CITES-Übereinkommen gefordert wird. Ziel: Sachverständige für Fragen der biologischen Vielfalt aus der Gemeinschaft nehmen an den im Rahmen der genannten Übereinkommen stattfindenden Verhandlungen teil.

5.2.2. Ozonschichtabbau

129. Der Abbau der Ozonschicht wirkt sich in erheblichem Maße auf die Artenvielfalt aus. Er beeinträchtigt die Bildung von Phytoplankton in den Meeren und gefährdet damit die grundlegende Funktion der Meere in der Nahrungskette. Zudem werden dadurch die Chlorophyllbildung in Pflanzen und deren Wachstumsverhalten geschädigt. Die Zerstörung der Ozonschicht könnte auch eine der Ursachen für die weltweit beobachtete Verschlechterung des Erhaltungszustands von Amphibien sein. Zu den Substanzen, die wesentlichen Anteil an der Zerstörung der Ozonschicht haben und nach wie vor verwendet werden, gehört das Pestizid Methylbromid, das wiederum zu einer starken Verarmung der biologischen Vielfalt der Böden führt. AKTION: Schrittweiser Verzicht auf die Verwendung von Stoffen, welche die Ozonschicht zerstören, insbesondere von Methylbromid in der Landwirtschaft. Ziel: Ab 2003 werden diese Stoffe nicht mehr verwendet.

5.2.3. Wüstenbildung

130. Der Rückgang der Artenvielfalt und die Wüstenbildung gehören zu den sich gegenseitig verstärkenden Prozessen mit einer Vielzahl von Rückkoppelungs mechanismen. Eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ist daher wichtig, um die Möglichkeiten für Synergieeffekte optimal zu nutzen und Doppelarbeit zu vermeiden.

131. Mit Beschluss V/23 nahm die 5. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ein Arbeitsprogramm über ,Trockengebiete und subhumide Gebiete" an und ersuchte den Exekutivsekretär dieses Übereinkommens, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung ein gemeinsames Arbeitsprogramm zu erstellen. AKTION: Aktive Mitarbeit an der Erstellung des gemeinsamen Arbeitsprogramms, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen über den Erhaltungszustand und Tendenzen in Bezug auf die biologische Vielfalt in Trockengebieten der Europäischen Gemeinschaft für das Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung. Ziel: Bericht über den Erhaltungszustand und Tendenzen in Bezug auf die biologische Vielfalt in Trockengebieten der Europäischen Gemeinschaft wird dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt im Jahr 2002 vorgelegt.

5.3. Ermittlung von Wechselbeziehungen zwischen dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und Aktivitäten im Rahmen von geltenden internationalen Abkommen, um die Möglichkeiten für Synergieeffekte optimal zu nutzen

132. Die Gemeinschaft gehört zu den Vertragsparteien bzw. Unterzeichnern von rund 57 internationalen Umweltabkommen und beteiligt sich an verschiedenen zwischenstaatlichen Umweltmaßnahmen, die für ihren Einsatz zugunsten der biologischen Vielfalt auf internationaler Ebene von Bedeutung sind [20]. Im Hinblick auf einige der Übereinkommen zur biologischen Vielfalt hat sich die koordinierte Berichterstattung als wichtigstes Instrument für eine optimale Nutzung von Möglichkeiten zur Erzielung von Synergieeffekten erwiesen. In anderen Situationen sind andere Instrumente besser geeignet. Das CITES-Übereinkommen, die Klimaschutz-Konvention und das Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüsten bildung sowie das Montrealer Protokoll werden an anderer Stelle in diesem Aktionsplan behandelt. Dem Protokoll über die biologische Sicherheit, den interna tionalen forstwirtschaftlichen Maßnahmen, den bedeutendsten regionalen Überein kommen wie dem Übereinkommen von Barcelona und dem OSPAR-Überein kommen sowie weiteren internationalen Instrumenten muss das gleiche Gewicht beigemessen werden. Die im Folgenden vorgeschlagenen Aktionen decken nur einige der wichtigen Bereiche ab und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. AKTION: Verstärkte Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Umsetzung einschlägiger internationaler Übereinkommen auf die biologische Vielfalt hat. Ziel: In anderen internationalen Übereinkommen werden Biodiversitätsindikatoren vereinbart.

[20] Siehe Anhang B zum Ersten Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in der Europäischen Gemeinschaft.

5.3.1. Berichterstattung

133. Mit Beschluss V/19 ersuchte die 5. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt den Exekutivsekretär, mit der Erarbeitung und Umsetzung von Vorschlägen zu beginnen, die sich auf eine Straffung der in Abschnitt 5.2 der ,Feasibility study for a harmonised information management infrastructure for biodiversity-related treaties" behandelten Berichterstattung beziehen. Die Straffung der Berichterstattungspflichten würde in der Tat die Grundlage dafür schaffen, Möglichkeiten für Synergieeffekte zwischen diesen Übereinkommen besser zu erkennen.

AKTION: Analyse der in den einschlägigen internationalen Verträgen festgelegten Berichterstattungspflichten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit dem Ziel, optimale Konzepte für eine rationellere Gestaltung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft festzulegen und einen Beitrag zu den Arbeiten des Sekretariats des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu leisten. Ziel: Bericht wird 2001 an das Übereinkommen über die biologische Vielfalt weitergeleitet.

5.3.2. Das Protokoll über die biologische Sicherheit

134. Nach fünfjährigen Verhandlungen wurde das in Cartagena ausgearbeitete Protokoll über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 29. Januar 2000 in Montreal angenommen. Die Europäische Gemeinschaft unterzeichnete das Protokoll am 24. Mai 2000 während der 5. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Nairobi und begann im Anschluss daran mit den Vorbereitungen für seine Ratifizierung und Umsetzung.

135. Das Protokoll von Cartagena bildet einen auf das Vorsorgeprinzip gegründeten Rahmen für die sichere Weitergabe, Handhabung und Verwendung lebender veränderter Organismen (LVO), die nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben können, wobei auch Gefahren für die menschliche Gesundheit berücksichtigt werden und der Schwerpunkt speziell auf der grenzüberschreitenden Verbringung liegt. Darin wird ein Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage festgelegt, dass bei Einfuhren von lebenden veränderten Organismen greift, die in die Umwelt freigesetzt werden sollen. Außerdem ist darin ein Alternativverfahren für die massenhafte Verbringung von LVO geregelt, die als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet bzw. in der Verarbeitung eingesetzt werden sollen. Im Protokoll findet sich eine detaillierte Darstellung des Verfahrens für Entscheidungen über Einfuhren unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, und es werden die Anforderungen an die Dokumentation der Verbringung aller LVO spezifiziert. Darüber hinaus umfasst das Protokoll Bestimmungen über vertrauliche Informationen, den Informationsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die finanziellen Ressourcen, wobei der Situation in Entwicklungsländern besonderes Augenmerk gilt, die sich nicht auf angemessene nationale Regelungssysteme oder Ermächtigungsklauseln in Haftungsfragen stützen können. Mit dem Protokoll wird die Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Handelspolitik dadurch gefördert, dass das Protokoll und die WTO-Abkommen einander ergänzende Bestimmungen beinhalten. AKTION: Ratifizierung und Umsetzung des Protokolls über die biologische Sicherheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt und Ermutigung anderer Vertragsparteien, das Protokoll im Interesse eines möglichst baldigen Inkrafttretens zu ratifizieren. Ziel: Vorschlag für die Ratifizierung und Umsetzung des Protokolls durch die Europäische Gemeinschaft bis zum Jahr 2001.

5.3.3. Forstwirtschaftliche Instrumente auf internationaler Ebene

136. Während der 4. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wurde ein spezielles Arbeitsprogramm zu Fragen der biologischen Vielfalt der Wälder angenommen. Möglicherweise wird sich die im Jahr 2002 stattfindende 6. Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien nicht mehr ausschließlich mit der Forschung befassen, sondern das praktische Handeln als weiteren Schwerpunkt setzen. Auf europäischer Ebene hat die Ministerkonferenz über den Schutz der Wälder in Europa im Zusammenarbeit mit dem Prozess ,Umwelt für Europa" ein Arbeitsprogramm zur Erhaltung und Vergrößerung der biologischen Vielfalt und der Landschaftsvielfalt in Waldökosystemen erarbeitet.

137. Im September 2002 entscheidet der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen über die Schaffung eines neuen internationalen Waldgremiums, einschließlich des neuen Waldforums der UNO. Dabei handelt es sich um den Nachfolger des zwischenstaatlichen Forums für Wälder der Vereinten Nationen (IFF, 1997-2000) und des Intergovernmental Panel on Forests (IPF, 1995 - 1997), die beide unter der Schirmherrschaft der Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD) stehen. Das IFF und der IPF können auf eine breite Palette von Entscheidungen und 284 Vorschläge für Maßnahmen zur Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung aller Waldarten verweisen, von denen mehrere der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt gewidmet sind. Eines der Hauptziele der Tätigkeit des Waldforums der UNO wird darin bestehen, die Umsetzung der von IPF und IFF unterbreiteten Vorschläge zu kontrollieren und zu überprüfen. AKTION: Förderung von Synergieeffekten zwischen forstlichen Aktivitäten im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderen zwischenstaatlichen Prozessen, insbesondere dem UNO-Waldforum, dem Prozess ,Umwelt für Europa" und dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, und Ausarbeitung von Aktionen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Entwicklung aller Waldarten. Ziel: Das Arbeitsprogramm über Waldökosysteme des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wird in die Arbeit des UNO-Waldforum und des Prozesses ,Umwelt für Europa" einbezogen.

5.3.4. Regionale Übereinkommen

138. Im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona und des dazugehörigen Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers setzt sich die Gemeinschaft mit Nachdruck für Maßnahmen zur Einrichtung besonderer Schutzgebiete ein. Dazu sollten auch das Erstellen von Verzeichnissen der Bestand teile der biologischen Vielfalt sowie die Ausarbeitung von Strategien, Plänen und Programmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Überwachung der Bestandteile der biologischen Vielfalt sowie der Auswirkungen negativer Einfluesse gehören.

139. Die Europäische Gemeinschaft ist bereits dabei, das NATURA-2000-Schutzgebietssystem aufzubauen. Das Gegenstück dazu bildet das im Übereinkommen von Bern verankerte EMERALD-Schutzgebietsnetz für Mittel- und Osteuropa. Beide Initiativen gelten für Gebiete nördlich des Mittelmeers. Weitere regionale Übereinkommen und Protokolle können auf die Erfahrungen zurückgreifen, die beim Aufbau der genannten Netze gesammelt wurden. AKTION: Förderung der Entwicklung regionaler Ansätze für die Ausweisung eines Schutzgebietsnetzes im Rahmen regionaler Übereinkommen und Protokolle, insbesondere des Übereinkommens von Barcelona. Ziel: Vorbereitung von Vorschlägen zur Einrichtung regionaler Schutzgebietsnetze, insbesondere im Mittelmeer und im Persischen Golf.

140. Im Rahmen des 1992 geschlossenen Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordatlantiks (OSPAR) billigte die Ministertagung der OSPAR-Kommission 1998 einen neuen Anhang V zum Übereinkommen über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets. Während der Ministertagung wurde auch eine spezielle Strategie angenommen, die den Vertragsparteien Hinweise zum Schutz der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets bietet. Im Mai 2000 ratifizierte die Gemeinschaft diesen Anhang, der vorsieht, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets und, soweit durchführbar, zur Wiederherstellung nachteilig beeinträchtigter Meeresgebiete treffen.

5.3.5. Sonstige internationale Prozesse

141. Im Übrigen muss gewährleistet werden, dass die Aktivitäten im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, der FAO und des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) sich gegenseitig stützen, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen gesichert wird und der Nutzen aus der Verwendung der genetischen Ressourcen ausgewogen und gerecht verteilt wird. AKTION: Es wird ein Mechanismus für einen intensiven ressortübergreifenden Prozess eingerichtet, um die Kohärenz der Politiken und Initiativen zu gewährleisten, die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, von der FAO und dem WTO/TRIPS-Rat entwickelt werden.