52001DC0162(01)

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtscharft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit /* KOM/2001/0162 endg. */


Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Gebiete Erhaltung der natürlichen Ressourcen, Landwirtscharft, Fischerei sowie Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit

1. WOFÜR SIND WIR VERANTWORTLICH-

1.1. Bedrohung

1. In den letzten Jahrzehnten haben sich die Abnahme und der Verlust an biologischer Vielfalt in Europa und weltweit beschleunigt; die bereits ergriffenen Maßnahmen haben sich zur Umkehr der derzeitigen Tendenzen als unzureichend erwiesen [1]. Die derzeitigen Tendenzen bestehen in der Abnahme und im Verlust an Arten, ihren Habitaten, Ökosystemen und der genetischen Vielfalt. Folgende Beispiele sind zu nennen:

[1] Environment in the European Union at the turn of the Century. Environmental assessment report No.2. Europäische Umweltagentur. Kopenhagen, 1999.

* 64 in Europa endemisch vorkommende Pflanzenarten sind ausgestorben, und 45 % aller Schmetterlingsarten, 38 % der Vogelarten, 24 % der Arten und Unterarten bestimmter Pflanzentaxone und rund 5 % aller Molluskenarten werden als vom Aussterben bedroht betrachtet.

* Mehr als zwei Drittel der in Europa vorkommenden Habitatstypen werden als gefährdet betrachtet.

* Infolge der Intensivierung der Landwirtschaft haben die Feuchtgebiete in den letzten Jahrzehnten um rund 60 % abgenommen. Die natürliche Auenwaldfläche entlang des Rheins umfaßte einst 2000 km2. Zur Zeit ist sie stark aufgesplittert und umfaßt noch 150 km2.

* 97 Haustierrassen sind in Westeuropa in neuester Zeit ausgestorben. Hierzu gehören 9 Rinder-, 4 Ziegen-, 54 Schweine- und 30 Schafrassen. Fast 30 % der noch vorhandenen Rassen sind gegenwärtig gefährdet. In einigen Mitgliedstaaten ist die Lage noch ernster; gemäß Angaben der FAO sind bis 43 % der Haustierrassen gefährdet.

* Weltweit stehen 11 046 Tier- und Pflanzenarten in hoher Gefahr, in naher Zukunft auszusterben, meist infolge menschlicher Tätigkeiten; betroffen ist jede vierte Säugetier- und jede achte Vogelart. Nach Schätzungen der FAO sind weltweit 37 % aller Haustierrassen vom Aussterben bedroht. Durch den internationalen Handel mit Wildtieren sind schätzungsweise 30 000 Arten bedroht.

* Allein im Amazonasgebiet hat die jährlich abgeholzte Fläche von 30 000 km2 im Jahre 1975 auf gegenwärtig 600 000 km2 zugenommen, während eine doppelt so große Fläche biologisch in Mitleidenschaft gezogen wird.

2. Für die Erhaltung der biologischen Vielfalt besteht angesichts ihres hohen Eigenwerts eine ethische Verantwortung. Darüber hinaus stellt die biologische Vielfalt eine Quelle von Nahrungsmitteln, Fasern und Getränken dar, deren unsere Gesellschaft bedarf. Sie ist im Hinblick auf die langfristige Lebensfähigkeit von Landwirtschaft und Fischerei notwendig und stellt die Grundlage für zahlreiche Industrieprozesse und die Herstellung neuer Arzneimittel dar. Sie bildet einen Teil des natürlichen Kapitals der Erde, das für viele lokale Gemeinschaften und auch die Gesellschaft insgesamt unentbehrlich ist. Ein Verlust an biologischer Vielfalt ist immer auch ein Verlust an wirtschaftlichen Möglichkeiten.

3. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt erfordert nicht nur herkömmliche Naturschutzmaßnahmen. Spezifische Schutzmaßnahmen für wichtige Arten und Habitate sind zwar von grundlegender Bedeutung, reichen aber zur Lösung des Problems der schwindenden biologischen Vielfalt nicht aus. Die Erhaltung erfordert Eingriffe, die über die 10 bis 20 % der Erdoberfläche, die als Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, hinaus gehen. Dringend ist auch die Lösung neu auftauchender Fragen wie der zunehmende Einsatz persistenter organischer Verbindungen, die hormonelle Störungen verursachen, die Proliferation eingeschleppter Arten sowie die Überwachung der Wirkungen der Verwendung genetisch veränderter Organismen. Außerdem stehen die wichtigsten Ursachen der Abnahme der biologischen Vielfalt in Verbindung mit einer Anzahl sektoralen und horizontalen Strategien, die die Biosphäre weltweit beeinträchtigen. Deshalb ist es von kapitaler Bedeutung, dem Bedarf der Erhaltung der biologischen Vielfalt bei der Ausarbeitung und Durchführung der einschlägigen sektoralen Strategien Rechnung zu tragen. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein Umweltproblem, sondern eine umfassendere Frage der Nachhaltigkeit, da der Verlust an biologischer Vielfalt lebenswichtige natürliche Ressourcen schädigt, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung abhängt.

1.2. Reaktion - Gemeinschaftsstrategie im Bereich der biologischen Vielfalt und vorliegende Aktionspläne

4. Um dieser Bedrohung des Wohlergehens der heutigen oder künftiger Generationen zu begegnen, nahm die Kommission im Februar 1998 eine Mitteilung an den Rat und das Parlament über eine europäische Strategie [2] mit folgendem Ziel an: "Die vorgeschlagene Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt soll daher helfen, die Ursachen für die drastische Abnahme oder den Verlust der biologischen Vielfalt an der Quelle zu erkennen, zu verhüten und anzupacken. Dies wird dazu beitragen, der gegenwärtigen Verringerung bzw. dem Verlust der Artenvielfalt entgegenzuwirken und Arten und Ökosysteme, darunter auch landwirtschaftsgebundene, sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch anderswo angemessen zu schützen".

[2] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt (KOM (1998) 42).

5. Der Rat nahm diese Strategie im Juni [3] und das Parlament im Oktober [4] des selben Jahres an.

[3] Schlußfolgerungen der Ratstagung vom 21. Juni 1998.

[4] Europäisches Parlament. Nichtlegislative Entschließung A4-0347/98.

6. In der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ein fester Aktionsrahmen, vier Schwerpunktbereiche [5] und zu verwirklichende sektorale wie auch horizontale Ziele festgelegt. Diese Strategie hat vor allem zum Ziel, die Berücksichtigung der Biodiversitätsanforderungen bei der Durchführung der einschlägigen sektoralpolitischen Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen: Erhaltung der Naturgüter, Landwirtschaft, Fischerei, Regionalpolitik und Raumplanung, Wälder, Energie und Verkehr, Tourismus, Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

[5] Die Strategie gliedert sich in vier Schwerpunktbereiche: (1) Erhaltung und nachhaltige Nutzeung der biologischen Vielfalt; (2) Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile; (3) Forschung, Bestimmung, Überwachung und Informationsaustausch; (4) Erziehung, Ausbildung und Aufklärung

7. Mit der Annahme der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt machte die Kommission den ersten Schritt zur Durchführung ihrer wichtigsten Verpflichtungen als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt [6]. Der zweite, in dieser Strategie vorgesehene Schritt besteht in der Erarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen und anderer Maßnahmen, die sich auf die betreffenden Politikbereiche auswirken. In den sektoralen Aktionsplänen sind konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung der in der Strategie vorgesehenen Ziele und meßbare Zielgrößen festgelegt. In dieser Mitteilung ist festgelegt, wie zur Überwachung und Beurteilung der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Wirksamkeit geeignete Indikatoren zu bestimmen sind.

[6] Beschluß des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluß des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. ABl. L 309 vom 13.12.93.

8. In dieser Mitteilung werden vier spezifisch "sektorale" Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für folgende Gebiete vorgeschlagen:

* Erhaltung von Naturgütern

* Landwirtschaft

* Fischerei

* Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Entwicklung

9. Wie in der Strategie dargelegt wurden die Aktionspläne unter Federführung der für die betreffenden Politikbereiche zuständigen Dienststellen der Kommission ausgearbeitet. Diese arbeiteten mit einander und mit den für die Strategie auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt zuständigen Dienststellen, der Europäischen Umweltagentur sowie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten eng zusammen. Im Sinne des Übereinkommens von Aarhus [7] haben sich Nichtregierungsorganisationen und andere interessierte Stellen bereits in einem frühen Stadium an der Ausarbeitung der Strategie beteiligt.

[7] UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zur Information, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozeß und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

10. Die Aktionspläne wurden unter Anwendung der für diese sektoralen Strategien eingeführten Instrumente und Verfahren ausgearbeitet. Die Aktionspläne haben somit keine einheitliche Struktur, sondern sind durch die besondere politische Lage jedes einzelnen Sektors geprägt.

11. Eine gewisse Überschneidung zwischen einzelnen Aktionsplänen ist unvermeidlich, da die Politikbereiche, auf die sie ausgerichtet sind, in einander übergreifen. Eine kohärente und koordinierte Durchführung ist deshalb von entscheidender Bedeutung.

2. Breiterer strategischer Kontext

12. Die Ausarbeitung und Durchführung der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und die diesbezüglichen Aktionspläne sind im breiteren Kontext der Verpflichtung der EU zu sehen, gemäß den Artikeln 2, 3 und 6 EG-Vertrag eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und den Umweltbelangen in anderen Sektoren und Politikbereichen Rechnung zu tragen. Die Aktionspläne sind ferner im Hinblick auf den im Rahmen der AGENDA 2000 aufgenommenen strategischen Reformprozeß von Bedeutung.

13. Der Europäische Rat hat sich verpflichtet, auf dem auf 2001 anberaumten Gipfeltreffen in Goetheborg eine Strategie für eine nachhaltige Entwicklung vorzulegen. Dies wird die Position der Europäischen Union auf dem auf 2002 - zehn Jahre nach der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro -anberaumten internationalen Treffen stärken. Die Strategie der Europäischen Union auf dem Gebiet der nachhaltigen Entwicklung erstreckt sich auf die wirtschaftlichen, sozialen und Umwelt-Aspekte der Nachhaltigkeit, die sich wie bereits erklärt ebenfalls auf die biologische Vielfalt auswirken.

14. Mit der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihren Aktionsplänen soll vor allem sichergestellt werden, daß den Belangen der biologischen Vielfalt in den verschiedenen sektoralen Politikbereichen Rechnung getragen wird. Sie unterstützen somit den auf der Ratstagung in Cardiff eingeleiteten Integrationsprozeß, indem sie die Bestimmung der zur Umkehr der derzeitigen Verlusttendenz erforderlichen Instrumente und Maßnahmen ermöglichen.

15. In dem in naher Zukunft auszuarbeitenden 6. Aktionsprogramm für den Umweltschutz sind Natur und biologische Vielfalt unter den Themen eingestuft, die vorrangig künftige Maßnahmen erfordern. Dieses Aktionsprogramm stützt sich auf die Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Aktionspläne und stärkt diese.

16. In mittel- und osteuropäischen Ländern hat sich in vielen Fällen dank herkömmlicher Landwirtschaftspraktiken eine reiche biologische Vielfalt erhalten, während diese in anderen Fällen durch unangebrachte Wirtschaftsentwicklung gefährdet ist. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt erfordert regionale Zusammenarbeit; dank der Entwicklung der paneuropäischen Strategie zur Erhaltung der biologischen und landschaftlichen Vielfalt sollte ein Podium für eine verstärkte regionale Koordinierung bei der Durchführung der diesbezüglichen Beschlüsse der Konferenz der Parteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt gebildet werden können.

17. Mit dem Beitritt neuer Länder zur Europäischen Union wird sich der Bestand an biologischer Vielfalt erhöhen. Die Anwendung der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Aktionspläne und der ergänzende Charakter der einzelstaatlichen Strategien in diesem Bereich sollen zur Erhaltung dieser hohen biologischen Vielfalt beitragen, indem sie eine ausreichende Berücksichtigung dieser Belange in anderen Politikbereichen gewährleisten.

3. Geltungsbereich der Aktionspläne

18. Mit dem Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für das Fachgebiet 'Erhaltung der natürlichen Ressourcen' soll sichergestellt werden, daß bereits erlassene und künftige Umweltvorschriften und -instrumente so weit wie möglich zur Verwirklichung der einschlägigen Ziele der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt verwendet werden.

19. Die Erhaltung bestimmter Arten und Habitate gibt zu besonderer Besorgnis Anlaß. Sie erfordern spezifische Maßnahmen wie rechtlichen Schutz der Tiere und Pflanzen und/oder der Gebiete, in denen sie vorkommen. Im Aktionsplan ist deshalb die Gewährleistung eines befriedigenden Erhaltungszustandes der Habitate und Arten von gemeinschaftlichem Interesse durch vollständige Durchführung der Vogelschutz- und Habitatrichtlinie und Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Erhaltungsmaßnahmen und nachhaltige Nutzung der aufgrund dieser Regelung ausgewiesenen Gebiete vorgesehen.

20. Da die Erhaltung der biologischen Vielfalt Maßnahmen sowohl innerhalb der ausgewiesenen Gebiete als auch für die geschützten Arten erfordert, sind im Aktionsplan strategische Prioritäten im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem ganzen Gebiet der Gemeinschaft vorgesehen. So sind in diesem Plan beispielsweise Mittel zur Berücksichtigung der biologischen Vielfalt durch Anwendung nicht spezifisch für diese bestimmter Instrumente wie die Rahmenrichtlinie für Wasser, die Strategie für einen integrierten Schutz der Küstengebiete, die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umwelthaftung, das Umweltgütezeichen, die Umweltbetriebsprüfung und andere wirtschaftliche Instrumente festgelegt. Die biologische Vielfalt kann auch durch eingeschleppte Arten und bestimmte genetisch veränderte Organismen gefährdet sein, weshalb diese Fragen im Aktionsplan ebenfalls aufgegriffen werden. Da Ex-situ-Erhaltungsmaßnahmen im Falle koordinierter Wiedereinbürgerungs- oder integrierter Erhaltungspläne eine bedeutende Rolle spielen können, sind in den Aktionsplänen Prioritäten für Zoos und botanische Gärten festgelegt.

21. Diese Maßnahmen allein reichen jedoch - trotz ihrer Bedeutung - zur Erhaltung der biologischen Vielfalt auf dem ganzen Gebiet der Gemeinschaft nicht aus. Zu den Hauptursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt gehören Änderungen der Bodennutzungspraktiken, und diese sind auf die Konzeption und Durchführung bestimmter sektoraler Maßnahmen zurückzuführen. Die in den obenstehenden Absätzen genannten Initiativen müssen deshalb unbedingt mit der Berücksichtigung der Biodiversitätsanforderungen bei sektoralen Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Boden und Meer (zu land- und forstwirtschaftlichen, Fischerei- und Aquakulturzwecken) einhergehen. Deshalb sind im Aktionsplan spezifische Umweltmaßnahmen zur Überwachung und Beurteilung der Gesamtwirkungen der in diesen Sektoren zur Berücksichtigung der biologischen Vielfalt ergriffenen Maßnahmen auf diese Vielfalt angegeben.

22. Der Aktionsplan für die Erhaltung der natürlichen Ressourcen soll ferner die Gelegenheiten und Synergiewirkungen gegenüber Tätigkeiten verbessern, die im Rahmen von internationalen Übereinkommen und Prozessen laufen, insbesondere CITES, Klimaänderungen, Desertifikation, die Übereinkommen von Barcelona und OSPAR, die Protokolle von Cartagena und Montreal, WTO/TRIPS, FAO und die in internationalen Gremien laufenden Tätigkeiten zur Erhaltung der Wälder. Die kohärente Vorbereitung und Abwicklung dieser Tätigkeiten ist dringend geboten, um mögliche Bedrohungen abzuwenden und für die biologische Vielfalt einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen.

23. Der Aktionsplan für die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft beginnt mit einer Analyse der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft und biologischer Vielfalt; er konzentriert sich auf die wechselseitigen Nutz- und Schadwirkungen zwischen biologischer Vielfalt und landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Auf Grund dieser Analyse wurden sieben Prioritäten für zu ergreifende Maßnahmen festgelegt: a) vernünftige Intensivierung der Landwirtschaftspraktiken, b) wirtschaftlich lebensfähige und sozial annehmbare landwirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere in Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt, in denen diese Tätigkeiten geschwächt wurden, c) sinnvolle Anwendung von sowohl auf die Landwirtschaft als auch die Umwelt ausgerichteten Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, d) Erhaltung einer ökologischen Infrastruktur auf dem ganzen Gebiet der Gemeinschaft, e) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhöhung der genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft und Erhaltung lokaler, herkömmlicherweise genutzter Pflanzensorten und Haustierrassen, f) Förderung des Absatzes von an örtliche und regionale Verhältnisse angepaßten Haustierrassen und Nutzpflanzensorten, g) Verhütung der Verbreitung und Überhandnahme eingeschleppter Arten.

24. Auf Grund der Erfahrungen, die mit sowohl auf die Landwirtschaft als auch auf die Umwelt ausgerichteten Maßnahmen gemacht wurden, sind für die Ausarbeitung des Aktionsplans fünf Leitgrundsätze festgelegt worden: a) Die Produktionsmethoden können die Erhaltung der biologischen Vielfalt beinflussen. b) Wenn die zu ergreifenden Maßnahmen auch für das ganze Gebiet der Union gelten sollten, sind die Eingriffsmethoden oder -werkzeuge den spezifischen örtlichen Verhältnissen anzupassen. c) Eine dezentralisierte Konzeption ist zu fördern, insoweit die Mitgliedstaaten für die Wahl und Durchführung geeigneter Maßnahmen zuständig sind. d) Einem systemgebundenen und koordinierten Vorgehen unter Einsatz von sich gegenseitig ergänzenden Gemeinschafts- und nationalen Instrumenten sowie von umwelt- und agrarpolitischen Instrumenten ist der Vorzug zu geben. e) Die Finanzierung aus verschiedenen Quellen der Gemeinschaft sollte koordiniert werden.

25. Auf der Grundlage dieser Prioritäten und Grundsätze werden folgende wichtigste Instrumente zur Verwirklichung der in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt festgelegten sektoralen und horizontalen Ziele vorgeschlagen: die sogenannte "horizontale" Verordnung, insbesondere Artikel 3 ("Umweltschutzanforderungen"), 2) auf Grund der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes ergriffene agrar- und umweltpolitische Maßnahmen, 3) andere in der Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums festgelegte Maßnahmen, 4) Umweltkomponenten von Gemeinsamen Marktorganisationen 5) die Verordnung über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft und schließlich 6) die Umweltkomponenten von auf den Markt ausgerichteten Instrumenten zur Qualitätssicherung. Auch anderen Instrumenten wie den Rechtsvorschriften im Bereich des Pflanzenschutzes und SAPARD wird gebührende Beachtung beigemessen. Schließlich sind im Aktionsplan spezifische Aufgaben und ein Zeitplan für die Verwirklichung der vorrangigen Ziele festgelegt. Die Wirksamkeit des Aktionsplans hängt vom zweckmäßigen Einsatz dieser Instrumente durch die Mitgliedstaaten ab. Eine vorrangige Aufgabe für die Überwachung und Beurteilung der zu integrierenden Komponenten ist die Ausarbeitung von Agrar-Umweltindikatoren, die ein besseres Verständnis der komplexen Beziehungen zwischen Landwirtschaft und Umwelt ermöglichen.

26. Im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei sind kohärente Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf Gebieten festgelegt, auf denen diese durch Fischerei und Aquakultur gefährdet ist.

27. In diesem kurz- bis mittelfristigen Aktionsplan sind Maßnahmen auf drei Stufen vorgesehen: Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischbestände, Schutz von durch Beifang beeinträchtigten Arten, von Habitaten und Ökosystemen vor Fischereitätigkeiten und Verhütung von Auswirkungen der Aquakultur auf verschiedene Ökosysteme. Auf den beiden ersten Stufen erstrecken sich die geforderten Maßnahmen auf die Verminderung der Fischereitätigkeiten, die Anwendung technischer Maßnahmen sowie den Ausbau von Forschung und Überwachung. Im Bereich der Aquakultur sind die Maßnahmen auf eine Minderung der Umweltauswirkungen dieser Kulturen, die Vermeidung des Einschleppens nichtheimischer, überhandnehmender Arten, die Gewährleistung der Gesundheit der Tierpopulationen und den Ausbau der Forschung zur Vertiefung der diesbezüglichen Kenntnisse ausgerichtet. Kontinuierliche Forschung und Überwachung sind für den Erfolg der im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen von entscheidender Bedeutung.

28. In der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), der eine wissenschaftliche Beratung zugrunde liegt, ist mit der Berücksichtigung der Umweltbelange bereits begonnen worden. Die für 2002 vorgesehene Überarbeitung der GFP ist eine ausgezeichnete Gelegenheit zur Einführung neuer und zum Ausbau bereits ergriffener Maßnahmen, und die in diesem Aktionsplan vorgeschlagenen Vorkehrungen tragen hierzu bei.

29. Der Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung ist im Rahmen der für 2015 vereinbarten internationalen Entwicklungsziele zu sehen. Diese umfassen die Verminderung der Armut, eine Tendenzwende im Bereich der Umweltbeeinträchtigung und des Verlusts an natürlichen Ressourcen in Verbindung mit der biologischen Vielfalt. Instrumente für die Zusammenarbeit sind ferner von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Konferenz über die biologische Vielfalt, die eine gerechte Verteilung des Nutzens aus der Verwendung der genetischen Ressourcen betreffen.

30. Im Aktionsplan wird auf die Notwendigkeit verbesserter Verbindungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und den mit der internationalen Entwicklungszusammenarbeit beauftragten Stellen, Programmen und Institutionen der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene (beispielsweise Weltbank und Internationale Umweltfazilität) hingewiesen. Ferner wird erwogen, ob der Aufbau einer Kapazität zur Lösung von Entwicklungs- und Umweltfragen innerhalb der Kommission notwendig ist.

31. Im Aktionsplan sind anzuwendende 'Leitgrundsätze' (einschließlich der Ökosystemkonzeption, Mitwirkung der interessierten Kreise, Berücksichtigung in einem breiteren strategischen Rahmen) und die auf den drei nachstehenden, gegenseitig abhängigen Gebieten zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt: a) Intensivproduktionssysteme (Landwirtschaft, Viehzucht, Aquakultur, Baumpflanzungen usw.) unter Beachtung ihrer lebenserhaltenden Funktionen und Dienste, der Erhaltung der genetischen Vielfalt, der Gefahr des Einschleppens nichtheimischer, stark überhandnehmender Arten sowie veränderter lebender Organismen; b) auf nichtdomestizierten Arten basierende Produktionssysteme (Forstwirtschaft, Nutzung von Wildtieren und -Pflanzen, Fischerei usw.), bei denen es vor allem darum geht, in produktionsorientierten Landschaftstypen eine Serie von Ökosystemen und Habitaten zu erhalten; c) Schutzgebiete, für die eine klarere Verbindung zwischen Schutzmaßnahmen und nachhaltiger Entwicklung erforderlich ist.

32. Im Plan wird nachdrücklich eine verbesserte Anwendung der strategischen Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert; er konzentriert sich auf die Unterstützung beim Aufbau diesbezüglicher Kapazitäten.

4. Ziel: eine transparente und zielgerichtete Überwachung

33. Bei der Durchfürung der Aktionspläne werden einige sektorübergreifende Fragen beantwortet werden müssen, um eine Beurteilung der Auswirkungen vor Ort zu ermöglichen. Hierzu gehört die Methodik zur Herstellung einer Verbindung zwischen der Überwachung der Durchführung der Aktionspläne und der Messung ihres Erfolgs durch Festlegung einer Serie von Indikatoren zur Beurteilung ihrer Leistung. Von gleicher Bedeutung ist die Erfassung einschlägiger Informationen und ihre Verwendung als Grundlage für die Berichterstattung sowie der Zugang der Öffentlichkeit zu diesen Berichten. Schließlich sind Forschungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten notwendig; diese werden im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen durchgeführt.

4.1. Indikatoren

34. In der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfaltheißt es: "Jeder Aktionsplan sollte generell genaue Aufgaben, Ziele und Instrumente zur Beurteilung seiner Wirksamkeit und des Fortschritts bei der Anwendung der Strategie umfassen. Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit zuständigen Gremien Indikatoren auswählen, die eine Beurteilung vor und nach Durchführung der Aktionspläne ermöglichen. Die Indikatoren werden im Hinblick auf die Arten und Ökosysteme festgelegt, die in die verschiedenen in Teil III genannten Politikbereiche fallen und zu deren Erhaltung und nachhaltigen Nutzung Maßnahmen erforderlich sind. Auch wirtschaftliche Indikatoren kommen in Frage."

35. Die Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Aktionspläne müssen in zwei Stufen ausgearbeitet werden: a) Indikatoren für spezifische strategische Instrumente und Initiativen. Es müssen Indikatoren festgelegt werden, mit denen eine Beziehung zwischen dem Stand der Erhaltung von Arten und Ökosystemen und einzelnen Gemeinschaftsmaßnahmen und ihrer Durchführung auf Ebene der Mitgliedstaaten hergestellt werden kann. b) 'Headline'-Indikatoren. Ferner sind Indikatoren zur Beurteilung der Gesamtwirksamkeit der Strategie der Gemeinschaft zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihrer Aktionspläne erforderlich.

36. In den letzten zwei Jahren haben die Kommission, die Europäische Umweltagentur, die Mitgliedstaaten und die auf diesem Gebiet tätigen internationalen Organisationen auf diesen beiden Gebieten große Anstrengungen unternommen. Beim derzeitigen Stand der Kenntnisse kann für viele im Aktionsplan anvisierte Elemente jedoch noch keine präzise Serie von Indikatoren vorgeschlagen werden, die eine sinnvolle Beschreibung der biologischen Vielfalt ermöglichen. Deteillierte Einzelheiten über den Entwicklungsstand und die laufenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Indikatoren sind dem Bericht der Kommission an das Gipfeltreffen in Helsinki zu entnehmen.

37. Die Schwierigkeiten bei der Festlegung von Basis-Leitlinien für die Überwachung und Beurteilung sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß die Eigenschaften der biologischen Vielfalt und die Auswirkungen politischer Eingriffe je nach Region der Gemeinschaft sehr unterschiedlich sind. Infolgedessen müssen zweckdienliche Indikatoren unter Berücksichtigung der biogeographischen Gegebenheiten, d. h. in örtlichem Rahmen, festgelegt werden, doch müssen die von ihnen vermittelten Informationen vergleichbar sein. Zur Ermittlung von Indikatoren, die diesen Anforderungen genügen, beabsichtigt die Kommission folgendes:

* Ausarbeitung eines analytischen Rahmens zur Ermittlung von Indikatoren;

* Ermittlung einer Reihe von Kriterien für die Auswahl prioritärer Indikatoren in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;

* die Mitgliedstaaten sollen aufgefordert werden, unter Berücksichtigung des analytischen Rahmens und der Kriterien Vorschläge für Indikatoren für die biologische Vielfalt einzureichen, nach denen die Auswirkungen aller in den Aktionsplänen vorgesehenen Maßnahmen und Vorkehrungen für andere auf diesem Gebiet einzusetzende strategische Instrumente auf die örtliche biologische Vielfalt beurteilt werden können;

* Erarbeitung eines integrierten Informationssystems für die Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihre Aktionspläne unter wissenschaftlicher Beratung und Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschläge.

38. Bei der Festlegung der Indikatoren für Wälder ist den Arbeiten der Arbeitsgruppe "biologische Vielfalt, Schutzgebiete und damit zusammenhängende Fragen" der Ministerkonferenz über den Schutz der Wälder in Europa und ihren Arbeiten zur Ermittlung der Indikatoren zur Beurteilung der biologischen Vielfalt von Waldökosystemen Rechnung zu tragen.

39. Im Falle des Aktionsplans für Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit ist ähnlich zu verfahren, wobei die Partnerländer um Erteilung der erforderlichen Informationen zu ersuchen sind.

40. Die Kommission wird eine Serie von Indikatoren für die biologische Vielfalt festlegen, sobald die erforderlichen Informationen verfügbar sind. Anschließend werden die Europäische Umweltagentur - oder gegebenenfalls andere zuständige Stellen - Mechanismen zur Überwachung dieser Indikatoren ausarbeiten. Der zweite Bericht über die Durchführung der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt an den Rat und das Parlament, der für 2003 vorgesehen ist, wird vor allem der Auswahl und Überwachung von Indikatoren gewidmet sein.

4.2. Informationsaustausch

41. Die Europäische Gemeinschaft ist verpflichtet, der Öffentlichkeit den Zugang zu Informationen über die biologische Vielfalt zu erleichtern. Hierzu gehören Informationen über in den Aktionsplänen vorgesehene, auf bestimmte Sektoren ausgerichtete Maßnahmen und Instrumente. Der im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eingerichtete Vermittlungsmechanismus (European Community Clearing House Mechanism, EC-CHM [8]), dessen Pilotphase am 8. Juni 2000 anlief, ist die zentrale Beratungsstelle für solche Informationen. Er erteilt Informationen insbesondere über Strategien, Rechtsvorschriften, Finanzierungsmöglichkeiten, Datenbanken, Quellen für Fachwissen usw. durch Institutionen der Europäischen Gemeinschaft; er unterhält Beziehungen zu anderen Institutionen und Organisationen (Regierungsstellen, private und Nichtregierungsorganisationen). Ferner unterhält er die Verbindungen zu den Internet-Seiten von Organisationen wie das Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Es bildet ein wichtiges Werkzeug zur Förderung und Erleichterung wissenschaftlicher und technischer Zusammenarbeit nicht nur mit europäischen, sondern auch mit Ländern der restlichen Welt und insbesondere Entwicklungsländern.

[8] http://biodiversity-chm.eea.eu.int

42. Diese Einrichtung sollte unbeding gestärkt und besser genutzt werden; erforderlich sind insbesondere eine Konsolidierung der Informationserfassungsmethoden, vermehrte Wechselbeziehungen zwischen Anwendern und geographische Retrieval-Mechanismen. Die Gemeinschaft sollte ferner ihre einzigartige Rolle zur Förderung eines europaweiten Koordinierungsforums für 'Clearing House'-Mechanismen auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt und zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen dem EC-CHM und anderen in Europa eingeführten 'Clearing House'-Mechanismen nutzen.

4.3. Forschung

43. 43. Die Ziele der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bilden einen allgemeinen strategischen Rahmen zur Förderung der Gemeinschaftsforschung auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt. Dieser Tatsache wurde später im Fünften Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung Rechnung getragen. Da die allgemeinen Ziele auf verschiedenen Teilgebieten der Strategie nunmehr in spezifische Maßnahmen umgeformt werden, sollte die Forschung diesen Prozeß durch eine weiter gehende Konzentration ihrer Tätigkeiten unterstützen. Die Kommission bemüht sich zur Zeit, den Forschungsbedarf im Zusammenhang mit den einzelnen Aktionsplänen und sonstigen, mit der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zusammenhängenden Initiativen zu ermitteln. Auf dieser Grundlage kann den Fragen im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt im Rahmen des demnächst vorzulegenden sechsten Rahmenprogrammes für Forschung und Entwicklung gebührend Rechnung getragen werden.

5. Folgemaßnahmen

44. 44. Im ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft an das Übereinkommen über die biologische Vielfalt [9] wird über die zum Zeitpunkt der Annahme der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bereits in Kraft befindlichen Strategien, Rechtsvorschriften und sonstigen Instrumente der Gemeinschaft Bericht erstattet. Seither sind zahlreiche neue Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Strategie erarbeitet worden. Eine aktuelle Übersicht soll im ersten Bericht über die Durchführung der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt an den Rat und das Europäische Parlament erteilt werden.

[9] SEC (1998) 0398

45. Die Durchführung der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und insbesondere ihrer Aktionspläne erfordert eine enge Koordinierung zwischen den für die einzelnen Politikbereiche direkt verantwortlichen oder an diesen beteiligtern Dienststellen der Kommission. Diese Koordinierung wird von der zwischendienstlichen Gruppe für biologische Vielfalt wahrgenommen. Alle Mittel zur Durchführung der Aktionspläne werden im Rahmen der laufenden Programme bereitgestellt.

46. Der Erfolg der Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und ihrer Aktionspläne ist schließlich weitgehend von den Wirkungen der einschlägigen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten abhängig. Deshalb muß unbedingt der ergänzende Charakter der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt gegenüber den einschlägigen Strategien der Mitgliedstaaten und den entsprechenden Aktionspläne erhöht werden. Deshalb beabsichtigt die Kommission, einen Sachverständigenausschuß für die biologische Vielfalt einzusetzen, der zur Aufgabe hat, Informationen zu verbreiten und den ergänzenden Charakter der auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen zu erhöhen. Angesichts der wichtigen Rolle, die Nichtregierungsorganisationen, Industrie, Produzentenvereinigungen und sonstige interessierte zivile Kreise auf diesem Gebiet spielen, beabsichtigt die Kommission, Vertreter dieser Gruppen zur Beteiligung an den Sitzungen dieses Sachverständigenausschusses als Beobachter einzuladen.

47. Bis 2002 wird die Kommission eine Studie über den ergänzenden Charakter der Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt ausarbeiten.