52000PC0416

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend /* KOM/2000/0416 endg. - CNS 2000/0176 */

Amtsblatt Nr. C 337 E vom 28/11/2000 S. 0172 - 0176


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er wies erneut darauf hin, daß im Rahmen der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungsstrategie der Teilnahme der 13 Beitrittsländer an den Gemeinschaftsprogrammen große Bedeutung zukommt.

In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend war die Teilnahme Maltas bereits im Beschluß zur ersten Phase der Programme Leonardo da Vinci und Sokrates sowie im Beschluß zum Programm Jugend für Europa vorgesehen. Nachdem die neue, aus den Wahlen vom Oktober 1996 hervorgegangene maltesische Regierung den Beitrittsantrag Maltas zurückzog, war eine Teilnahme nicht möglich. Die Programme Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend für Europa liefen am 31. Dezember 1999 aus.

An die bisherigen Programme schließt sich eine zweite Phase von Leonardo da Vinci, eine zweite Phase von Sokrates sowie ein neues Jugendprogramm an. Malta ist der Heranführungsstrategie wieder beigetreten (siehe Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000), und die Beschlüsse über die Durchführung dieser neuen Programme sehen vor, daß Malta die Teilnahme an diesen Programmen offensteht.

Da die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen nicht im Assoziationsabkommen vorgesehen ist, müssen die entsprechenden Voraussetzungen und Modalitäten in einem Abkommen mit der Gemeinschaft geregelt werden. Die Verhandlungen mit Malta führten die zuständigen Dienste der Kommission auf der Grundlage der vom Rat am 14. Februar 2000 verabschiedeten Richtlinien.

Malta bestätigte seine Bereitschaft, sich ab dem Jahr 2000 an der zweiten Phase von Leonardo da Vinci, der zweiten Phase von Sokrates und ab 2001 an dem neuen Jugendprogramm zu beteiligen und seinen Finanzbeitrag zu einem Teil aus dem nationalen Haushalt und zum anderen aus den Heranführungshilfen zu begleichen. Da die Heranführungshilfen erst sehr spät zur Verfügung stehen (die Verordnung des Rates über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta wurde erst am 13. März verabschiedet), wird Malta seine Beiträge zu Sokrates und Leonardo da Vinci für das Jahr 2000 ausschließlich aus dem nationalen Haushalt finanzieren und in den darauffolgenden Jahren einen Teil der Heranführungshilfe zur Finanzierung nutzen. Wie in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates in Luxemburg vom 12. und 13. Dezember 1997 vorgesehen, soll der Teil seines Finanzbeitrags, der durch den nationalen Haushalt gedeckt wird, von 2001 bis 2006 kontinuierlich ansteigen.

Die wichtigsten Themenstellungen des vorgeschlagenen Abkommens, das am 16 Juni 2000 paraphiert wurde, sind:

* Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus Malta gelten im Rahmen dieser Programme dieselben Bestimmungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen und Projekten, die Zuständigkeiten der nationalen Stellen bei der Durchführung der Programme sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung der Teilnahme an den Programmen betrifft;

* Malta leistet gemäß dem Abkommen jedes Jahr einen finanziellen Beitrag zu den Programmen. Dieser Beitrag wird Malta nicht zurückerstattet, falls er am Ende des Jahres mit den durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurde;

* Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg wird Malta angeboten, an den Programmausschüssen als Beobachter teilzunehmen, wenn die für Malta relevanten Punkte behandelt werden;

* Das Abkommen gilt für die Dauer der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II, die am 1. Januar 2000 beginnen, sowie für das Programm Jugend vom 1. Januar 2001 bis zum Programmende.

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters dieser Programme ist es im Interesse aller Parteien, daß das Abkommen im Herbst in Kraft tritt, so daß die Malta betreffenden Projekte, die bereits vorgelegt wurden, beim Auswahlprozeß berücksichtigt werden können.

Eine rasche Annahme des Abkommens würde es Malta ermöglichen, sich bereits mit Beginn der zweiten Phase an den Programmen Leonardo da Vinci und Sokrates zu beteiligen und sich voll in die gemeinschaftlichen Netze und sonstigen Maßnahmen in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie der Jugendprogramme zu integrieren.

Dementsprechend wird der Rat ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß über den Abschluß eines Abkommens so bald wie möglich anzunehmen und der Regierung Maltas mitzuteilen, daß die nötigen Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens seitens der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen wurden.

2000/0176 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Malta zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und den ersten Unterabsatz von Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2]

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beteiligung Maltas an den Gemeinschaftsprogrammen ist ein wichtiges Element der Heranführungsstrategie für Malta, wie in der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta [3] festgehalten wird;

[3] ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3.

(2) Der Beschluß des Rates (1999/382/EG) vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" [4] und insbesondere seines Artikels 10, der Beschluß (253/2000/EG) vom 24. Januar 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates" [5], und insbesondere seines Artikels 12, sowie der Beschluß (1031/2000/EG) vom 13. April 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" [6], und insbesondere seines Artikels 11, halten fest, daß Malta die Teilnahme an diesen Programmen offensteht;

[4] ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

[5] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S.1.

[6] ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(3) Gemäß den vom Rat am 14. Februar 2000 festgelegten Verhandlungsrichtlinien hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen ausgehandelt, das Malta die Teilnahme an diesen Programmen ermöglicht,

(4) Das Abkommen sollte genehmigt werden,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an den Programmen der Gemeinschaft in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person/-en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Der Vorsitzende des Rates wird im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 4 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen übermitteln.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel................ am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ENTWURF DES ABKOMMENS zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta

zur Annahme der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits, und

MALTA

andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluß des Rates (1999/382/EG) vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" [7], und insbesondere seines Artikels 10, der Beschluß (253/2000/EG) vom 24. Januar 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung "Sokrates" [8], und insbesondere seines Artikels 12, sowie der Beschluß (1031/2000/EG) vom 13. April 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" [9], und insbesondere seines Artikels 11, halten fest, daß Malta die Beteiligung an diesen Programmen offensteht;

[7] ABl. L 146 vom 01.01.1997, S. 33.

[8] ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

[9] ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(2) Malta hat den Wunsch geäußert, an diesen Programmen teilzunehmen;

(3) Die Teilnahme Maltas an diesen Programmen stellt einen wichtigen Schritt im Rahmen der Heranführungsstrategie für Malta dar, wie in der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta [10] festgehalten wird.

[10] ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 1.

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Malta nimmt ab 2000 an der zweiten Phase der Programme der Europäischen Gemeinschaft Leonardo da Vinci und Sokrates ("Leonardo da Vinci II" und "Sokrates II"), und ab 2001 am gemeinschaftlichen Aktionsprogramm Jugend ("Jugend") unter den Voraussetzungen und Bedingungen teil, die in den Anhängen I und II festgelegt sind, und die Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II, die am 1. Januar 2000 beginnt, und für das Programm Jugend vom 1. Januar 2001 bis zum Programmende.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für das Anwendungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Maltas andererseits.

Artikel 4

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 5

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel................ am

Für die Europäische Gemeinschaft:

Für Malta

ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Maltas an den Programmen Leonardo da Vinci II, Sokrates II und Jugend

1. Sofern in diesem Beschluß nichts anderes festgelegt ist, beteiligt sich Malta an den Aktivitäten im Rahmen der Programme Leonardo da Vinci II und Sokrates II (nachstehend "die Programme" genannt) in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses Nr. 382/1999/EG des Rates vom 26. April 1999, des Beschlusses Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 und des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 über die Durchführung dieser gemeinschaftlichen Aktionsprogramme. Es beteiligt sich an allen Aktivitäten der Programme, mit Ausnahme einiger Maßnahmen des Programms "Jugend", die der Zusammenarbeit mit Drittländern, die noch nicht vollständig an diesem Programm teilnehmen, vorbehalten sind.

2. Im Einklang mit den jeweiligen Artikeln 5 der Beschlüsse zu Leonardo da Vinci II und Sokrates II und mit den von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der für Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend zuständigen nationalen Stellen richtet Malta geeignete Strukturen für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene ein und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine angemessene Finanzierung dieser Stellen zu gewährleisten, denen im Rahmen des Programms Zuschüsse für ihre Tätigkeit gewährt werden. Malta wird alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die für eine effiziente Programmabwicklung auf nationaler Ebene erforderlich sind.

3. Im Hinblick auf seine Teilnahme an den Programmen zahlt Malta jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten.

Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen des Programms oder Änderungen der Absorptionskapazität Maltas Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsrat befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, daß Haushaltsungleichgewichte bei der Programmdurchführung vermieden werden.

4. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Malta dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Experten nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme die Benennung maltesischer Experten in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

5. Um den Gemeinschaftscharakter der Programme zu gewährleisten, muß an den Projekten und Aktivitäten mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

6. Die Mittelzuweisungen an Malta für Mobilitätsmaßnahmen gemäß Anhang I Abschnitt III.1 des Beschlusses über Leonardo da Vinci II, für dezentrale Aktionen im Rahmen von Sokrates und Jugend sowie für die finanzielle Unterstützung der Tätigkeit der gemäß Punkt 2 dieses Anhangs eingerichteten nationalen Stellen richten sich nach den auf Gemeinschaftsebene beschlossenen jährlichen Programmbudgets sowie nach dem Beitrag Maltas zu den Programmen. Die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeit der nationalen Stellen beträgt höchstens 50 % der für die Arbeitsprogramme der nationalen Stellen vorgesehenen Mittelausstattung.

7. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie Maltas tun im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens von Malta in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

8. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens sind in Malta von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

9. Unbeschadet der Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die Überwachung und Evaluierung der Programme gemäß den Beschlüssen zu Leonardo da Vinci II, Sokrates II und Jugend (Artikel 13, 14 bzw. 13) wird die Teilnahme Maltas an diesen Programmen von der Kommission und Malta laufend partnerschaftlich überwacht. Malta unterbreitet der Kommission entsprechende Berichte und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

10. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von maltesischen Einrichtungen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof bzw. unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen maltesischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

Die von der Kommission angenommenen Bestimmungen über die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Kommission hinsichtlich der für Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend zuständigen nationalen Stellen finden auf die Beziehungen zwischen Malta, der Kommission und den maltesischen nationalen Stellen Anwendung. Im Falle von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die den maltesischen nationalen Stellen anzulasten sind, tragen die Behörden Maltas die Verantwortung für die ausstehenden Beträge.

11. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 7 des Beschlusses zu Leonardo da Vinci II und der jeweiligen Artikel 8 der Beschlüsse zu Sokrates II und Jugend nehmen die Vertreter Maltas als Beobachter an den Sitzungen der Programmausschüsse teil, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden. Wenn andere Punkte erörtert oder Abstimmungen durchgeführt werden, treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Maltas zusammen.

12. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen des Programms erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

13. Die Gemeinschaft und Malta können Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgesetzt.

ANHANG II Finanzieller Beitrag Maltas zu den Programmen Leonardo da Vinci II, Sokrates II und Jugend

1. LEONARDO DA VINCI

Malta leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Leonardo da Vinci II folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. SOKRATES

Malta leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Sokrates II folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. JUGEND

Malta leistet im Rahmen seiner Teilnahme am Programm Jugend folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Malta entrichtet den obengenannten Beitrag im Jahr 2000 vollständig aus dem maltesischen Staatshaushalt; in den folgenden Jahren zum Teil aus dem maltesischen Staatshaushalt, zum Teil aus der Heranführungshilfe, die Malta erhält. Aufgrund eines getrennten Programmierungsverfahrens im Rahmen der Ratsverordnung über die Durchführung von Maßnahmen bei der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta werden die verlangten Heranführungshilfen Malta aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem maltesischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Maltas, aus dem Malta die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

5. Die Heranführungshilfe wird nach folgendem Zeitplan abgerufen:

- folgende jährliche Beiträge zu Leonardo da Vinci II (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- folgende jährliche Beiträge zu Sokrates II (in EUR):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- - folgende jährliche Beiträge zum Programm Jugend (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der restliche Beitrag Maltas wird aus dem maltesischen Staatshaushalt finanziert.

6. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Maltas.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Maltas infolge der Teilnahme an den Ausschußsitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 11 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

7. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Malta Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Abkommen zu den einzelnen Programmen zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Malta zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. Mai, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. April anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus der Heranführungshilfe finanzierten Anteil bis zum 1. Mai, sofern Malta die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Malta.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Malta ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro angewandt.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Maßnahme

Teilnahme Maltas an den Programmen Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend

2. EINSCHLAEGIGE HAUSHALTSLINIEN

B7-040 Heranführungsstrategie für Malta 6091 Einnahmen aus der Beteiligung von Beitrittsländern an Programmen der Gemeinschaft

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300;

Beschluß Nr. 382/1999/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms Leonardo da Vinci, insbesondere Artikel 10;

Beschluß Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des Programms Sokrates, insbesondere Artikel 12;

Beschluß Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des Programms Jugend, insbesondere Artikel 11.

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Gemäß der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung von Beitrittsländern an diesen Programmen Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der diesen Ländern bei der Vorbereitung auf ihren künftigen Beitritt zur Union geholfen wird.

Voraussetzung für die Teilnahme an den Programmen ist ein Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Malta.

In diesem Abkommen werden die Bedingungen insbesondere für den finanziellen Beitrag Maltas und die praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme an diesen Programmen festgelegt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit der Gemeinschaftsprogramme, d. h. bis zum 31.12.2006.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Malta wird aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag zur Teilnahme an den Programmen zu leisten. Malta bringt lediglich einen Teil des Beitrags aus seinem Staatshaushalt auf. Der restliche Beitrag wird aus dem Finanzierungsinstrument im Rahmen der Heranführungsstrategie für Malta beigesteuert. Die benötigten Heranführungshilfen gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-040 und werden Malta aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem maltesischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Maltas, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch Malta wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

- Zuschuß zu 100%

- Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern

- Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen

- Auf der Einnahmenseite wird der Beitrag Maltas zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme unter dem Posten 6091 ausgewiesen. Die Einnahmen werden bei den Ausgabenposten für die drei Programme und ggf. bei den entsprechenden operativen Ausgabenposten eingestellt. Die voraussichtlichen Gesamteinnahmen sind Punkt 7.4 zu entnehmen.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Es wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für die drei Programme vereinbart: Der Beitrag Maltas trägt zwei Elementen Rechnung:

- den vorhersehbaren operationellen Kosten, die auf der Grundlage der Programmbudgets, der geschätzten Absorptionskapazität des Landes und der bisherigen Erfahrungen mit der Teilnahme anderer Beitrittsländer an der ersten Programmgeneration berechnet wurden,

- den vorhersehbaren Verwaltungskosten für Sitzungen und Dienstreisen. Diese geschätzten Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 24 000 EUR für Leonardo da Vinci, auf 50 000 EUR für Sokrates, und 19 000 EUR für Jugend belaufen

- Malta wird seine Heranführungshilfe zum Teil dazu einsetzen, seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

p.m.: bis zu einem Hoechstbetrag entsprechend dem Anteil an den EUR15-Mittelausstattungen für Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend, jedoch innerhalb der Grenzen, die durch den Beitrag aus dem Staatshaushalt des Landes vorgegeben sind.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Unter Posten B7-040 zu verbuchende Beträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Voraussichtliche jährliche Einnahmen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation in Malta auch für diese Haushaltslinie.

9. Angaben zur Kosten-Nutzen-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Mit der Öffnung der Programme Leonardo da Vinci II, Sokrates II und Jugend für Malta soll dieses Land in den Genuß der gleichen Vorteile wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommen. Wichtigstes Ziel der Gemeinschaftsaktion in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend ist es, die europäischen Bürger in die Lage zu versetzen, ihre Möglichkeiten voll auszuschöpfen und Initiative und Kreativität zu entwickeln, damit sie uneingeschränkt in der Gesellschaft und am europäischen Einigungswerk partizipieren können. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Ziels ist die schrittweise Schaffung eines offenen europäischen Raumes für die Bereiche allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend.

Im Bereich der beruflichen Bildung ist es das Hauptziel des Programms Leonardo da Vinci, eine Berufsbildungspolitik umzusetzen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Daher wird insbesondere folgendes angestrebt:

- Unterstützung für die Verbesserung der Berufsbildungssysteme und -maßnahmen in den Mitgliedstaaten: Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und des Eintritts der Jugendlichen in das Erwerbsleben, Verbesserung der Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung in den Mitgliedstaaten, Unterstützung der Berufsberatung, Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen in der Berufsbildung, Verbesserung der Berufsbildungsmaßnahmen für Personen, die beispielsweise aufgrund von sozioökonomischen, geographischen oder ethnischen Faktoren, wegen körperlicher oder geistiger Behinderungen oder wegen fehlender oder unzureichender Qualifikationen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und deshalb von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

- Verbesserung der Berufsbildungsmaßnahmen auf der Ebene von Unternehmen und Arbeitnehmern, einschließlich der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen: Innovationen in der Berufsbildung, um dem technologischen Wandel und seinen Auswirkungen auf die Arbeit und die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten Rechnung zu tragen, Investitionen in die Weiterbildung der Arbeitnehmer, Transfer technologischer Innovationen im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Hochschulen im Bereich der beruflichen Weiterbildung, Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen;

- Förderung der Sprachkenntnisse sowie der Kenntnis und Verbreitung von Innovationen in der Berufsbildung.

Im Bereich der allgemeinen Bildung ist es das Hauptziel des Programms Sokrates II, durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Entwicklung einer hochwertigen Bildung beizutragen. Das Programm umfaßt im einzelnen folgende Ziele:

- Entwicklung der europäischen Dimension auf allen Ebenen des Bildungswesens mit dem Ziel, gestützt auf das kulturelle Erbe eines jeden Mitgliedstaates den Gedanken der Unionsbürgerschaft zu stärken;

- Förderung umfangreicherer und besserer Kenntnisse insbesondere in den weniger verbreiteten und weniger häufig unterrichteten Sprachen der Europäischen Union mit dem Ziel, das Verständnis und die Solidarität zwischen den Völkern der Union zu stärken, sowie Förderung der interkulturellen Dimension im Bildungswesen;

- Förderung einer breit angelegten und intensiven Zusammenarbeit der Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen mit dem Ziel einer besseren Nutzung ihres intellektuellen und pädagogischen Potentials;

- Förderung der Mobilität der Lehrkräfte mit dem Ziel, dem Unterricht eine europäische Dimension zu verleihen und zur Verbesserung ihrer Qualifikation beizutragen;

- Förderung der Mobilität der Studierenden durch die Möglichkeit, einen Teil ihrer Studien in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, mit dem Ziel, die europäische Dimension im Bildungswesen zu konsolidieren;

- Förderung der Kontaktaufnahme zwischen Schülern in der Europäischen Union und Förderung der europäischen Dimension im Bildungswesen;

- Förderung der akademischen Anerkennung von Studienabschlüssen, Studienzeiten und anderen Leistungsnachweisen mit dem Ziel, die Entwicklung eines offenen europäischen Raumes im Bildungsbereich zu erleichtern;

- Förderung des offenen Unterrichts und der Fernlehre im Rahmen des Programms;

- Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches mit dem Ziel, Vielfalt und Eigenart der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten zu einer Quelle gegenseitiger Bereicherung und Anregung werden zu lassen.

Das allgemeine Ziel des Programms Jugend ist es, durch Aktionen, die die einzelstaatlichen und die gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung ergänzen, zur Bildung aller Jugendlichen beizutragen. Die Ziele des Programms sind im einzelnen:

- Intensivierung des Austausches von Jugendlichen im Alter von 15 bis 25 Jahren, die ihren ständigen Wohnsitz in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben;

- Unterstützung von länderübergreifenden bzw. für die Gemeinschaft interessanten Initiativen und innovativen Projekten von Jugendlichen für Jugendliche, die es ihnen ermöglichen, eine aktive und anerkannte Rolle in der Gesellschaft zu spielen und ihre persönlichen Fähigkeiten, ihre Kreativität, ihren Solidaritätssinn und ihre Selbständigkeit zu entwickeln;

- Schaffung der Voraussetzungen für eine hohe Qualität dieser Austauschmaßnahmen und Sicherung der Qualität aller im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen;

- Unterstützung der Ausbildung von Jugendbetreuern, damit den Jugendlichen wertvolle gemeinsame Aktionen, die den allgemeinen Zielen des Programms entsprechen, zugute kommen;

- Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission durch einen Erfahrungsaustausch sowie durch gemeinsame Initiativen auf Gemeinschaftsebene und somit Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Dienstleistungen und Maßnahmen zugunsten von Jugendlichen, insbesondere durch die Erweiterung von Aktivitäten zur Information der Jugendlichen über die Ziele des Programms;

- Stärkung des Solidaritätssinns, Förderung der aktiven Mitwirkung Jugendlicher und ihrer Integration in die Gemeinschaft Jugendlicher sowie Förderung des Erwerbs neuer Fertigkeiten und Kenntnisse durch Jugendliche, denen durch Teilnahme an länderübergreifenden Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes zum Nutzen der lokalen Bevölkerung die Möglichkeit geboten wird, informelle Lernerfahrungen zu machen.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten, die die Beteiligung an den Programmen verursacht, sowie der angespannten Haushaltslage Maltas ist der Einsatz von Heranführungshilfen unerläßlich.

- Wahl der Modalitäten

Durch die Einbeziehung Maltas in die Programme, die aus dem Staatshaushalt und durch einen Beitrag aus der Heranführungshilfe finanziert wird, erhalten die maltesischen Bürger die Möglichkeit, mit den Bürgern der jetzigen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Integration maltesischer Staatsangehöriger in die Gemeinschaftsnetze trägt zweifellos zur Vorbereitung Maltas auf seinen künftigen Beitritt bei.

- Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit maltesische Firmen und Institutionen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der drei Programme nachkommen können.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die in den Programmen Leonardo da Vinci II, Sokrates II und Jugend vorgesehenen Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten (vor allem für die in den Beschlüssen zu den drei Programmen vorgesehenen Evaluierungen) gelten auch für die Maßnahmen, die zugunsten maltesischer Begünstigter finanziert werden.

10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.2 Gesamtkosten für Personal

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A7).

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Teilnahme von 2 Personen an 14 Ausschuß- und Unterausschußsitzungen (8 für Sokrates und 4 für Leonardo da Vinci) sowie von 1 Person an 3 Sokrates-Unterausschußsitzungen

** Teilnahme von 2 Personen an 5 Leonardo-da-Vinci- und 4 Jugend-Sitzungen und von 1 Person an 19 Sokrates-Sitzungen

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Maltas (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.