52000DC0812

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts-und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Evaluierungsbericht über die Durchführung der Richtlinie 94/11/EG -Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen /* KOM/2000/0812 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT, DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Evaluierungsbericht über die Durchführung der Richtlinie 94/11/EG - Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG

1.1 Erstellung des Berichts

1.2 Historischer Überblick

2. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 94/11/EG

2.1 Geltungsbereich

2.2 Definition des Begriffs Schuherzeugnis

2.3 Kennzeichnungsanforderungen - Materialien und Bestandteile der Schuherzeugnisse

2.4 Kennzeichnungsanforderungen - Weitere Angaben

2.5 Pflichten der verantwortlichen Personen

2.6 Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen

2.6.1 Zuständige Behörden

2.6.2 Sanktionen

2.7 Vermarktung - Verbot oder Behinderung

2.8 Weitere Angaben

3. SCHLUSSBETRACHTUNGEN

1. EINLEITUNG

1.1 Erstellung des Berichts

Die Richtlinie 94/11/EG vom 23. März 1994 legt die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verfahren über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher fest.

Artikel 6, Absatz 4 der Richtlinie 94/11 sieht vor, dass die Kommission dem Rat drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Evaluierungsbericht vorlegt, in dem etwaige Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die die Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung dieser Richtlinie gestoßen sind und dass sie gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung unterbreitet. Die Frist für die Anwendung der Richtlinie wurde auf den 23. März 1996 festgesetzt.

In diesem Bericht wird die Durchführung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten untersucht. Er enthält sämtliche Überlegungen und Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der verschiedenen Marktteilnehmer (Industrieverbände, Verbraucher usw.) zur Anwendung der Richtlinie.

Der Bericht stützt sich im Wesentlichen auf zwei Informationsquellen: Die von den Mitgliedstaaten aufgrund eines an sie gerichteten Schreibens der Kommission gelieferten Daten und auf die Angaben eines Fragebogens über die qualitativen Aspekte der Durchführung der Richtlinie auf nationaler Ebene, der den Verbänden der Schuhindustrie und den Verbraucherverbänden übersandt wurde.

Die Europäische Schuhindustrie zeigte sich sehr kooperationsbereit. Bei den Verbraucherverbänden hingegen war der Rücklauf eher schwach, offensichtlich wegen fehlender Erhebungen über das Verbraucherverhalten in Bezug auf die Kennze ichnung.

Ziel dieses Berichts ist es, eine Gesamtübersicht über die Anwendung der Richtlinie zu geben unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, auf die die Wirtschaftsteilnehmer bei ihrer Durchführung gestoßen sind. Er untersucht nicht die Übereinstimmung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie.

1.2 Historischer Überblick

Der Verabschiedung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen (Richtlinie 94/11/EG vom 23. März 1994) ging auf Gemeinschaftsebene ein Diskussionsprozess voraus, der über acht Jahre dauerte. In den Mitgliedstaaten gab es ursprünglich verschiedene auf Privatinitiative zurückgehende Kennzeichnungssysteme (Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durch Symbole, die von den Berufsverbänden der Branche festgelegt wurden), und in einigen Ländern wurden von staatlicher Seite Rechtsvorschriften erlassen, die diesen Bereich regeln sollten. Um festzustellen, ob und welche Kennzeichnungsanforderungen es für Schuherzeugnisse gab, waren die Vorschriften des Ursprungslandes maßgebend. Diese Situation konnte zu erhöhten Kosten und zur Beeinträchtigung des Handels in der Gemeinschaft führen. Um diese Probleme zu lösen, sprachen sich mehrere Mitgliedstaaten und die betroffene Branche für eine Harmonisierungsrichtlinie aus. Das Ergebnis war die Verabschiedung der Richtlinie 94/11/EG.

Nach Auffassung der Kommission konnten die unterschiedlichen einzelstaatlichen Bestimmungen zu Handelshemmnissen führen, die durch die Anwendung von Artikel 30 (oder Artikel 28) ff. des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (freier Warenverkehr) nicht beseitigt werden konnten, weder durch die gegenseitige Anerkennung der vorhandenen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten, noch durch eine freiwillige Harmonisierung seitens der Industrie. Es waren Ad-hoc-Maßnahmen des abgeleiteten Rechts erforderlich, um das im Gründungsvertrag verankerte Recht auf freien Verkehr zu gewährleisten.

2. ANWENDUNG DER RICHTLINIE 94/11/EG

Die Richtlinie 94/11/EG vom 23. März 1994 legt die für den freien Verkehr der Schuherzeugnisse unabdingbaren Anforderungen fest. Sie sieht eine Reihe von Bestimmungen vor, insbesondere Artikel 1 und Artikel 4 (Kennzeichnungsanforderungen), die in allen nationalen Umsetzungsmaßnahmen enthalten sein müssen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, die von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben durch weitere schriftliche Angaben zu ergänzen (Artikel 5) und sieht vor, dass im Falle der Nichtübereinstimmung mit den Kennzeichnungsanforderungen (Artikel 2) der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen trifft.

Inzwischen haben alle Mitgliedstaaten die Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie mitgeteilt. Da die Kommission aber beträchtliche Verzögerungen bei der Umsetzung festgestellt hatte, mussten gegen Belgien, Frankreich, Irland, Spanien und Luxemburg Verfahren wegen Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingeleitet werden, die aber ad acta gelegt werden konnten, nachdem auch diese Länder die entsprechenden Vorschriften umgesetzt hatten.

2.1 Geltungsbereich

Das wichtigste Ziel der Richtlinie 94/11 ist es, bessere Information und mehr Transparenz für den Verbraucher, sowie das harmonische Funktionieren des Binnenmarktes zur gewährleisten. Artikel 1, Absatz 1 legt als Geltungsbereich die "Schuherzeugnisse zum Verkauf an den Verbraucher" fest.

Die Richtlinie findet jedoch nicht Anwendung auf: gebrauchte Schuhe, Sicherheitsschuhwerk, das unter die Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen fällt oder Schuhe im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, und Spielzeugschuhe.

Anhang II enthält ein unvollständiges Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter diese Richtlinie fallen. Der letzte Unterabsatz dieses Anhangs sieht vor, dass in den Geltungsbereich der Richtlinie generell die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst sind.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Artikel 1, Absatz 1 einschließlich Anhang II wörtlich und unverändert in nationales Recht umgesetzt. Andere dagegen haben neue Bestimmungen aufgenommen, die ihre Rechtsvorschriften ändern oder ergänzen.

Im Vereinigten Königreich und in Irland wurde Unterabsatz ix) von Anhang II "orthopädische Schuhe" ersetzt durch "orthopädische Schuhe, die nicht unter die Verordnung von 1994 über Medizinprodukte fallen", was uns als angemessener erscheint. Denn obwohl das unvollständige Verzeichnis auf orthopädische Schuhe Bezug nimmt, sind diese vom Geltungsbereich der Kombinierten Nomenklatur ausgeschlossen (Kapitel 64, Anmerkung 1, Buchstabe e) und in Position 9021 (KN-Kode) vorgesehen - "orthopädische Schuhe und orthopädische Apparate und Teile davon" [1]. Daher fallen offenbar nur diejenigen orthopädischen Schuhe unter die Richtlinie 94/11, die keiner ärztlichen Verordnung bedürfen.

[1] Verordnung (EG) Nr. 2204/1999 der Kommission vom 12. Oktober 1999 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Frankreich hat aus Anhang II die Bezugnahme auf Kapitel 64 der KN herausgenommen, und Deutschland, Italien und Luxemburg haben diesen Anhang gar nicht umgesetzt.

In den Niederlanden wurde Anhang II umgesetzt, wobei man sich in Artikel 1 der nationalen Umsetzungsmaßnahme auf die in Artikel 1, Absatz 1 der Richtlinie gegebene Definition der "Schuherzeugnisse" bezieht.

Im Allgemeinen scheint der gesamte Geltungsbereich in mehreren Mitgliedstaaten übernommen worden zu sein. Dort wo der Anhang aber nicht voll umgesetzt wurde, bestehen Zweifel über den Anwendungsbereich, insbesondere was den speziellen Fall der orthopädischen Schuhe angeht.

2.2 Definition des Begriffs Schuherzeugnis

Laut Artikel 1, Absatz 1, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 94/11 "gelten als 'Schuherzeugnisse' alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile."

Die Definition des Begriffs Schuherzeugnisse gilt für die gesamte Europäische Union, da die Mitgliedstaaten die gleiche Definition gewählt und beschlossen haben.

Der in Artikel 1 genannte Anhang I enthält die Definition der einzelnen Schuhteile (Obermaterial, Futter und Decksohle, Laufsohle) mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben. Außerdem enthält er die Definition der verwendeten Materialien (Leder, beschichtetes Leder, natürliche und synthetische Textilien oder Vliesstoffe, sonstiges Material) mit den entsprechenden Symbolen.

Dieser Anhang wurde von den Mitgliedstaaten entweder wörtlich umgesetzt, oder indem die darin enthaltenen Definitionen in die nationalen Rechtsvorschriften übernommen wurden. Der Begriff "Volleder", der im Rahmen der in der Richtlinie 94/11 (Artikel 5) erwähnten fakultativen weiteren schriftlichen Angaben verwendet werden kann, wurde nur von Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und Irland nicht übernommen.

Hier soll darauf hingewiesen werden, dass die in Anhang I der Richtlinie 94/11 enthaltende Definition des Begriffs "Textilien" aus der Richtlinie 71/307/EG vom 26. Juli 1971 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen mit sämtlichen Änderungen [2] stammt. Die Verwendung des in der Richtlinie 94/11 vorgesehenen Piktogramms "Textil" scheint keine Schwierigkeiten zu bereiten.

[2] Die Richtlinie 71/307/EG wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Nachdem sie schließlich als Richtlinie 96/74/EG vom 12. Dezember kodifiziert worden war, wurde sie durch die Richtlinie 97/37/EG vom 19. Juni geändert.

Nach Artikel 2, Absatz 3 der Richtlinie zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (96/74/EG) wird "wärmendes Futter von Schuhen" Textilerzeugnissen gleichgestellt und unterliegt den gleichen Bestimmungen wie diese. Das heißt, dass zusätzlich zu der in der Richtlinie 94/11 geforderten Kennzeichnung stets auch die Zusammensetzung des isolierenden Futters der Schuhe anzugeben ist.

Nach Auffassung der europäischen Industrie genügt es, das in der Richtlinie 94/11 zur Kennzeichnung der Schuherzeugnisse vorgesehene Piktogramm für textiles Material zu verwenden und gegebenenfalls die in Artikel 5 dieser Richtlinie erwähnten zusätzlichen Angaben hinzuzufügen. Um aber eine zu große Zahl von Etiketten zu vermeiden, hat sie der Kommission vorgeschlagen, geeignete Überarbeitungsvorschläge im Rahmen der Richtlinie 96/74/EG vorzulegen.

2.3 Kennzeichnungsanforderungen - Materialien und Bestandteile der Schuherzeugnisse

Gemäß Artikel 1, 2 (i) muss die Kennzeichnung Angaben zu den drei in Anhang I definierten Einzelteilen enthalten: Schuhoberteil, Futter und Decksohle und Laufsohle.

Die Zusammensetzung des Schuherzeugnisses ist gemäß Artikel 4 mit Piktogrammen oder schriftlich durch Bezeichnung der Materialien im Sinne des Anhangs I anzugeben (Art. 1, 2(ii)). Die Bestimmung der Materialien des Schuhoberteils erfolgt unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen (Art. 1, 2 (iii)), und die Einstufung als Laufsohle richtet sich nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials (Art. 1, 2 (iv)).

In allen Mitgliedstaaten entspricht der Gesetzestext fast wörtlich dem der Richtlinie. In der Praxis bestehen jedoch Unterschiede in der Anwendung des zweiten Absatzes von Artikel 1, insbesondere hinsichtlich des Piktogramms "Futter und Decksohle". Laut Definition in Anhang I "handelt es sich um das Oberteilfutter und die Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen". Bei Schuhen, die kein Futter haben, ist die Verwendung eines einzigen Piktogramms für Futter und Decksohle problematisch.

-Italien und Griechenland legen Artikel 1, Absatz 2 sehr weit aus. Da die Richtlinie beabsichtigt, die Verbraucher über die für die Hauptbestandteile der Schuherzeugnisse verwendeten Materialien zu informieren, befolgen diese beiden Länder den allgemeinen Grundsatz, dass, wenn kein Futter vorhanden ist, die Materialien anzugeben sind, die in direkten Kontakt mit dem Fuß stehen, also die Rückseite des Schuhoberteils.

-Für die Hersteller stellt die von Italien und Griechenland praktizierte Auslegung insofern ein akzeptables pragmatisches Vorgehen dar, als es eine einfache und klare Kennzeichnung gewährleistet, die die Verbraucher knapp über das Material informiert, das den überwiegenden Teil der Schuhinnenseite ausmacht (ob mit oder ohne Futter).

-Das Vereinigte Königreich vertritt hingegen die Auffassung, dass der Hinweis auf ein Futter und eine Decksohle, obwohl kein Futter vorhanden ist, den Verbraucher über die "Struktur" des Schuherzeugnisses irreführen kann. Um die Auslegung, nach der die Richtlinie über die Materialien im Innern des Schuherzeugnisses (im Kontakt mit dem Fuß) informieren soll, zu erleichtern, hat das Vereinigte Königreich der Kommission in seinem Schreiben vom 02.07.99 vorgeschlagen, in Artikel 1, Absatz 2 (i) (b) "Futter und Decksohle" durch "Innenseite" zu ersetzen.

-In Frankreich fordern die nationalen Behörden, dass das Nichtvorhandensein von Futter aus der Kennzeichnung der Schuherzeugnisse (ob aus Leder oder nicht) klar hervorgehen soll. Gemäß Artikel 1 der Richtlinie sind Angaben über die Zusammensetzung der drei Einzelteile des Schuherzeugnisses anzubringen; ein Piktogramm, das den Verbraucher über das Nichtvorhandensein von Futter informiert, ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen. Frankreich fordert deshalb eine besondere Kennzeichnung, die darin besteht, dass entweder das Piktogramm mit dem Vermerk "ungefüttert" versehen wird, oder dass anstelle des Piktogramms der Begriff "Decksohle" mit Angabe ihrer Zusammensetzung erscheint. Diese Forderung ist nicht im Dekret zur Umsetzung der Richtlinie enthalten, sondern ist eine Empfehlung der Aufsichtsbehörde an die Hersteller.

Die französischen Behörden geben bezüglich der Verwendung eines einzigen Piktogramms für Schuherzeugnisse, bei denen Futter und Decksohle nicht die gleiche Zusammensetzung aufweisen, noch einen weiteren Aspekt zu bedenken. Da der Verbraucher nicht mit Sicherheit erkennen kann, auf welchen Teil der Futter-Decksohlen-Einheit sich das Piktogramm, das die Zusammensetzung des verwendeten Materials symbolisiert, bezieht, müssten nach Auffassung Frankreichs zwei getrennte Piktogramme für das Futter und die Decksohle verwendet werden. Frankreich hat aber keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen.

Aufgrund einer Beschwerde, die die europäische Industrie gegen die Anwendung von Artikel 3 und 5 der Richtlinie durch die französischen Behörden, die zusätzliche Angaben für ungefütterte Schuhen fordern, vorbrachte, musste die Kommission die Übereinstimmung der nationalen Vorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie 94/11 prüfen, denn man erwartet von ihr, dass sie einschreitet, wenn einzelstaatliche Anforderungen das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. Die Angelegenheit ist noch nicht abgeschlossen.

Nach Meinung der französischen Behörden beruht das Problem der Anwendung von Artikel 1, Absatz 2, Unterabsatz (i) auf einer mangelnden Spezifität des Textes der Richtlinie. Die Kommission wird die Stellungnahme von Experten der Mitgliedstaaten und der Industrie einholen und prüfen, ob eine Klärung möglich ist.

Um das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Binnenmarktes ohne Behinderung des freien Warnverkehrs zu gewährleisten, ist es angesichts der unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten und der von der Industrie gegen Frankreich eingelegten Beschwerde unerlässlich, ein harmonisiertes Verfahren zu entwickeln und zu verfolgen.

2.4 Kennzeichnungsanforderungen - Weitere Angaben

Die meisten Mitgliedstaaten haben Artikel 4, Absatz 1 bis 4 unverändert übernommen. Auf diese Weise gelten in der gesamten Europäischen Union gemeinsame Vorschriften für die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen (Angabe des Materials, das mindestens 80% ausmacht; sichtbare, haltbare Kennzeichnung, die an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares angebracht ist; Piktogramme, die so groß sind, dass die Angaben leicht verständlich sind; aufgedruckte, eingeprägte oder aufgeklebte Kennzeichnung, oder befestigter Anhänger).

Alle Mitgliedstaaten haben in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt, dass eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung der Piktogramme erfolgt, und einige Länder geben ausdrücklich an, dass ein Schild (Italien) oder, bei Einkaufszentren, mehrere Schilder (Dänemark) an gut sichtbaren Stellen in der Nähe der Schuherzeugnisse (Frankreich, Belgien) aufzustellen sind. Griechenland sieht Bestimmungen für die Einzelhandelsverkaufsstellen für Schuherzeugnisse vor, und Anhang III seiner Regelung enthält ein Muster für ein entsprechendes Schild.

Irland verweist darauf, dass sich Klebeetiketten (Art. 4, Absatz 3) insbesondere bei der Anprobe von Schuhen leicht entfernen lassen. Dadurch kann der Einzelhändler nur schwer gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse mit der in der Richtlinie vorgeschriebenen Kennzeichnung versehen sind. In den anderen Mitgliedstaaten stellt sich dieses Problem offenbar nicht.

2.5 Pflichten der verantwortlichen Personen

Die meisten Mitgliedstaaten haben Artikel 4, Absatz 5 der Richtlinie 94/11 wörtlich in ihre einzelstaatlichen Bestimmungen übernommen.

In der gesamten europäischen Union ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muss der für das erste Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Im gleichen Artikel der Richtlinie ist außerdem festgelegt, dass der Einzelhändler dafür verantwortlich ist, dass die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet sind.

In den Niederlanden wurde Artikel 4, Absatz 5 lediglich in Form eines Bezugs auf Artikel 1, Absatz 1 des Warengesetzes (Warenwet) in der Begründung der Umsetzungsakte (Warenwetbesluit etikettering schoeisel) umgesetzt.

2.6 Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/11/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Gemeinschaft nur Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen. Werden Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht, die den Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen, "so trifft der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen, geeigneten Maßnahmen".

Der Artikel stellt es den Mitgliedstaaten somit weitgehend frei, die wirksamsten Modalitäten zur Kontrolle des Inverkehrbringens auszuwählen. Dieser Artikel sollte eingehender betrachtet werden, denn je nach Tradition der einzelnen Mitgliedstaaten gibt es eine Vielzahl von Umsetzungsmethoden, die einer Untersuchung und Diskussion bedürfen.

In diesem Zusammenhang wie auch im Rahmen der Umsetzungskontrolle müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: zum einen die Benennung der zuständigen Behörden, die die Aufgabe haben, zu kontrollieren, dass die Verpflichtung, keine Artikel auf den Markt zu bringen, die den Vorschriften nicht genügen, eingehalten wird, zum anderen die Strafmaßnahmen, d.h. die Sanktionen, die verhängt werden, wenn der Hersteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

2.6.1 Zuständige Behörden

In einigen Mitgliedstaaten obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften für Schuherzeugnisse den im Umsetzungstext genannten nationalen zuständigen Stellen. Dies ist der Fall in Irland, im Vereinigten Königreich, in Portugal und in Italien.

In anderen Ländern erfolgt die Umsetzung der Pflicht zur Benennung der zuständigen Behörde durch Verweis auf einen allgemeinverbindlichen Gesetzestext [3]. In diesen Fällen ist der Bezug oft nicht klar, denn er erscheint nicht im eigentlichen Gesetzestext, sondern der Leser wird auf mehrere andere Rechtsvorschriften verwiesen. Hinsichtlich der zuständigen Behörde kann dies einen Mangel an Transparenz mit sich bringen.

[3] Frankreich - Verbrauchsordnung, insbesondere Artikel L-214-1, der die Vertragstreue im Geschäftsverkehr garantiert Belgien - Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Praktiken im Handel und über die Unterrichtung und Schutz des Verbrauchers, insbesondere Artikel 14 Österreich - Bundesgesetz über unlauteren Wettbewerb von 1984, geändert durch das Gesetz von 1993 Dänemark - dänisches Gesetz über die Vermarktungspraktiken Finnland - Verbraucherschutzgesetz vom 20. Jahuar 1978, Kap. 2, Art. 6 Luxemburg - geändertes Gesetz vom 9. August 1971 über die Durchführung und Genehmigung der Beschlüsse und Richtlinien sowie die Genehmigung der Verordnungen der europäischen Gemeinschaften auf wirtschaftlichem, technischem, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und sozialem Gebiet und auf dem Gebiet des Verkehrs Niederlande - Die Richtlinie 94/11/EG wird im Gesetz über die Produktqualität (Warenwet) durchgeführt, mit Hilfe des Dekrets über die Kennzeichnung von Schuhen (Warenwetbesluit etikettering van shoeisel). "Warenwet" ist an das Gesetz über Wirtschaftsstraftaten "Wet op de economische delicten" gebunden. Deutschland - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Spanien - Gesetz 26/1984 vom 19.7.1984: Erlass 1945/1986 vom 22.6.1983 (Sanktionen).

Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen sind folgende Behörden mit der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 94/11 beauftragt:

-Österreich - die örtlichen Behörden des Wirtschaftsministeriums

-Belgien - Wirtschaftsaufsichtsbehörde

-Dänemark - Nationale Agentur für den Verbrauch

-Finnland - Nationales Amt für Verbrauch. Bürgerbeauftragter der Verbraucher

-Frankreich - Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung

-Deutschland - Wirtschaftsministerien der Bundesländer

-Griechenland - Direktion für Technische Kontrolle (Entwicklungsministerium)

-Irland - Verbraucherschutzbehörde

-Italien - Industrie- und Handelsministerium, über die Provinzialdienststellen

-Luxemburg - Direktion für Wettbewerb und Verbraucherschutz des Wirtschaftsministeriums

-Niederlande - Aufsichtsbehörde für Gesundheitsschutz (Nationale Behörde des Warengesetzes)

-Portugal - Generalinspektion der Wirtschaftszweige und Regionalausschüsse des Wirtschaftsministeriums

-Vereinigtes Königreich - örtliche Behörden (Eichämter)

-Spanien - Verwaltungsbehörden für Verbrauch der autonomen Gemeinschaften, koordiniert durch das sektorale Department für Verbrauch

-Schweden - Verbraucheragentur

2.6.2 Sanktionen

In Portugal, im Vereinigten Königreich und in Irland beinhalten die Ad-hoc-Umsetzungsmaßnahmen besondere Bestimmungen hinsichtlich der Geldbußen, die bei Nichtbeachtung der Kennzeichnungsanforderungen verhängt werden.

In Portugal werden Zuwiderhandelnde mit einer Geldbuße von 25.000 bis 500.000 ESC belegt. Bei juristischen Personen kann eine Geldbuße bis zu 2 Millionen ESC verhängt werden.

In Irland kann die Geldbuße bei Nichtübereinstimmung bis 1.500 IEP betragen, und im Vereinigten Königreich werden Verstöße gegen die britischen Rechtsvorschriften mit Geldbußen bis zu 5.000 GBP geahndet.

In allen anderen Mitgliedstaaten wird im Umsetzungstext auf einen allgemeinverbindlichen Gesetzestext verwiesen, den man einsehen muss. In diesen Fällen ist der Bezug oft nicht klar, da er nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten ist und der Leser mehrere andere Gesetzestexte konsultieren muss. Dadurch besteht die Gefahr mangelnder Transparenz.

In Frankreich unterliegen die Sanktionen den allgemeinrechtlichen Bestimmungen für die Kennzeichnung von Industrieerzeugnissen oder Lebensmitteln. Im Falle von Täuschungsdelikten können Geldbußen bis 250.000 F und bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden. Im Wiederholungsfall werden diese Strafen verdoppelt.

In Österreich werden Verstöße gegen die nationalen Rechtsvorschriften mit den im Gesetz über unlauteren Wettbewerb festgelegten Geldbußen belegt, die bei Verwaltungsverfahren bis 40.000 ATS betragen können.

In Belgien sind die verschiedenen Sanktionen in Artikel 102 des Gesetzes über die Handelspraktiken festgelegt. Die Geldbußen reichen von 250 bis 10.000 FB.

In Spanien sind die verschiedenen Geldbußen im Gesetz 26/1984 vom 19. Juli, im Erlass 1945/1983 vom 22 Juni und in den Rechtsvorschriften der Autonomen Gemeinschaften über Verbraucherangelegenheiten festgelegt. Zuwiderhandelnde werden in schweren Fällen mit Geldbußen bis 1.000.000 ESP belegt.

In Deutschland gilt ein Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen Kennzeichnung der Schuherzeugnisse als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 DM bestraft werden.

In Luxemburg gilt die allgemeinrechtliche Sanktion für die Durchführung der Beschlüsse, Richtlinien und Verordnungen der europäischen Gemeinschaften. Sie kann zwischen 501 und 1.000.000 belgischen Francs liegen.

In den Niederlanden erhält der Marktteilnehmer eine schriftliche Verwarnung, wenn das Aufsichtsamt einen Verstoß gegen das Warengesetz (Warenwet) feststellt. Genügen die Erzeugnisse bei einer erneuten, 3 Monate später durchgeführten Kontrolle noch immer nicht den Anforderungen, so ergeht ein Bericht an die Staatsanwaltschaft, die in den meisten Fällen eine Geldbuße vorschlägt, um die Angelegenheit zu regeln. Jede Zuwiderhandlung stellt einen Wirtschaftsbetrug dar, für den Geldbußen zwischen 500 und 1.000.000 NLG verhängt werden können. Die Höhe der Geldbuße richtet sich außerdem nach dem erzielten Gewinn. Die Gerichte werden nur dann befasst, wenn der Zuwiderhandelnde gegen die Geldbuße Einspruch erhebt.

In Schweden, Dänemark und Finnland kann die Kontrollbehörde eine Verwaltungsanordnung oder ein Verbot verhängen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlung wird zusammen mit der Verwaltungsanordnung oder dem Verbot eine Geldstrafe verhängt.

In Griechenland werden Zuwiderhandelnde mit Geldbußen belegt, deren Höhe vom Gerichtshof festgelegt wird.

In Italien ist das 1994 angenommene Gemeinschaftsgesetz, auf das in der Präambel des nationalen Erlasses Bezug genommen wird, kein eigentliches Umsetzungsgesetz, sondern ein Ermächtigungsgesetz, das eine rasche Umsetzung ermöglicht. Die Situation bezüglich der Sanktionen ist daher recht unklar.

Die Geldstrafen im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 sind sehr verschieden. Verantwortlich hierfür sind die unterschiedlichen strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Eine Harmonisierung der Sanktionen würde aber den Anwendungsbereich der Richtlinie überschreiten.

Es ist nicht Aufgabe der Kommission, die Art der Sanktionen festzulegen oder zu bestimmen, welche Behörde für die Einhaltung der Richtlinie verantwortlich ist. Dennoch muss das gemeinsame Ziel, einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten und dabei den einheitlichen Charakter des Binnenmarktes zu wahren, mit allen geeigneten Maßnahmen verwirklicht werden.

2.7 Vermarktung - Verbot oder Behinderung

Artikel 3 legt fest, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 94/11 entsprechen, nicht durch nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im Allgemeinen verbieten oder behindern dürfen.

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine Behinderung auch indirekt durch andere Rechtsvorschriften, die nicht in den Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie fallen, sowie durch nationale Verwaltungspraktiken möglich ist.

Zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Berichts sind der Kommission außer der Beschwerde gegen die von Frankreich für ungefütterte Schuhe geforderte Kennzeichnung weder direkte Hemmnisse in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen noch indirekte Hemmnisse in den entsprechenden Gesetzestexten bekannt.

2.8 Weitere Angaben

Nach Artikel 5 der Richtlinie 94/11 "können zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden."

In Frankreich sind für Kontroll- und Identifikationszwecke auf der Kennzeichnung aller Schuherzeugnisse entweder der Name, die Firma oder die Marke des Herstellers, oder der Name oder die Firma des Verkäufers anzugeben, gefolgt von einer Konventionalangabe, die von der Direktion für Betrugsbekämpfung erteilt wird und den Hersteller oder den Importeur identifiziert.

In Italien darf der Vermerk "Sohle in Italien hergestellt" auf dem Schuherzeugnis angebracht werden, um auf den italienischen Ursprung hinzuweisen.

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten jedoch den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten oder behindern.

3. SCHLUSSBETRACHTUNGEN

Sechs Jahre nach ihrer Veröffentlichung hat die Richtlinie 94/11/EG vom 23. März bewiesen, dass sie die Verbraucher ausreichend informiert und schützt und den freien Verkehr von Schuherzeugnissen in der gesamten Europäischen Union gewährleistet. Abgesehen von den anfänglichen Verstoßverfahren wegen Nichtumsetzung innerhalb der festgesetzten Fristen ist bei der Kommission in diesen Jahren nur eine Beschwerde eingegangen, die die Kennzeichnung von ungefütterten Schuhen betraf.

In den meisten Mitgliedstaaten wurde der Text der Richtlinie 94/11/EG fast wörtlich in die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen, und die Mitgliedstaaten halten ihre eigenen Rechtsvorschriften für ausreichend, um alle Aspekte der Richtlinie wirksam anzuwenden. Für die Hersteller bringt die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die ein gemeinsames Mindestniveau für die Kennzeichnung der Schuherzeugnisse gewährleistet, eine bessere Unterrichtung der Verbraucher und eine erhöhte Transparenz mit sich.

Die im Jahre 1994 in der Rechtsverordnung klar zum Ausdruck gebrachten Ziele, nämlich Harmonisierung der Bestimmungen für Schuherzeugnisse und ihr freier Verkehr, können als erreicht gelten. Eine Änderung der Richtlinie erscheint daher nicht gerechtfertigt.