52000DC0400

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt /* KOM/2000/0400 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWENDUNG DER RICHTLINIE 90/313/EWG DES RATES VOM 7. JUNI 1990 ÜBER DEN FREIEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWELT

BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

ÜBER DIE ERFAHRUNGEN AUS DER ANWENDUNG DER RICHTLINIE 90/313/EWG DES RATES VOM 7. JUNI 1990 ÜBER DEN FREIEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER DIE UMWELT

1. EINLEITUNG

Dieser Bericht der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (nachfolgend kurz als "Richtlinie" bezeichnet) vorgelegt. Der Bericht wurde im Lichte der Erfahrungen erstellt, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie gewonnen haben und über die sie der Kommission gemäß dem genannten Artikel Bericht erstattet haben [1]. Ferner werden Berichte von im Umweltsektor tätigen nichtstaatlichen Organisationen sowie Entwicklungen des Gemeinschafts- und des internationalen Rechts berücksichtigt.

[1] s. Abschnitt 2 und Anhang B.

Die Richtlinie geht von der Auffassung aus, daß Umweltfragen am besten unter Beteiligung aller betroffenen Bürger auf der entsprechenden Ebene behandelt werden können. Das Bewußtsein der Bevölkerung für Umweltfragen und die Beteiligung an deren Erörterung hängen vor allem vom öffentlichen Zugang zu Informationen ab. Indem die Richtlinie den Zugang zu Informationen über die Umwelt fördert, leistet sie einen Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltfragen und damit auch zur Verbesserung des Umweltschutzes.

Zweck der Richtlinie ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über die Umwelt zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Nach Artikel 3 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, daß die Behörden verpflichtet werden, allen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag ohne Nachweis eines Interesses Informationen über die Umwelt zur Verfügung zu stellen. Die Begriffe "Informationen über die Umwelt" und "Behörden" werden in Artikel 2 definiert.

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 Anträge auf Zugang zu Informationen aus bestimmten Gründen ablehnen. Artikel 4 sieht die Möglichkeit der Anfechtung eines Behördenbescheids auf dem Rechts- oder Verwaltungsweg vor. Nach Artikel 5 können die Mitgliedstaaten für die Übermittlung der Informationen eine Gebühr erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf.

Gemäß Artikel 6 gilt die Richtlinie auch für Informationen, die Stellen vorliegen, welche öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und der Aufsicht von Behörden unterstellt sind. Damit soll sichergestellt werden, daß der öffentliche Zugang zu Informationen nicht durch die Verlagerung von Zuständigkeiten von einer Behörde auf eine andere Stelle beeinträchtigt wird.

Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Öffentlichkeit allgemeine Informationen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stellen.

Nach Artikel 9 hatten die Mitgliedstaaten die Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Verpflichtung sind alle Mitgliedstaaten nachgekommen. Anhang A enthält eine Liste der Umsetzungsmaßnahmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden.

2. BERICHTERSTATTUNG GEMÄSS ARTIKEL 8

Am 25. Juli 1996 übermittelte die Kommission den 15 Mitgliedstaaten ein Schreiben, in dem sie diese an die Verpflichtung nach Artikel 8 erinnerte, spätestens bis zum 31. Dezember 1996 über ihre Erfahrungen Bericht zu erstatten.

Um die Erstellung ihres eigenen Berichts zu ermöglichen und dessen Nutzen zu maximieren, versandte die Kommission einen Fragebogen an die Mitgliedstaaten, in dem die Themen aufgelistet waren, auf die die nationalen Sachverständigen auf jeden Fall eingehen sollten:

* Etwaige besondere Probleme bei der Anwendung der Richtlinie aufgrund der Begriffsbestimmungen in Artikel 2

* Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegte praktische Regeln, nach denen umweltbezogene Informationen tatsächlich zugänglich gemacht werden und etwaige besondere Probleme bei der Anwendung der Richtlinie aufgrund dieser Regeln

* Etwaige Verwaltungsrichtlinien wie Rundschreiben oder Grundsätze zur Handhabung der in Artikel 3 vorgesehenen Ausnahmen von der Auskunftspflicht

* Etwaige Probleme wegen der in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Frist

* Art des nach Artikel 4 geschaffenen Beschwerdemechanismus (Rechtsweg oder Verwaltungsweg) und dessen Funktionieren in der Praxis, mit Angabe der Fristen, innerhalb deren die zuständigen Behörden tätig werden mußten

* Berechnung der Gebühren, die in der Praxis Personen in Rechnung gestellt wurden, die um Informationen ersuchten

* Beschreibung der Stellen im Sinne von Artikel 6, die öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und die der Aufsicht von Behörden unterstellt sind

* Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7 über die aktive Bereitstellung umweltbezogener Informationen.

Es wurde darum gebeten, eventuell verfügbare statistische Daten zu übermitteln, und die Kommission empfahl den Mitgliedstaaten, bei der Erstellung ihrer Berichte die Öffentlichkeit einzubeziehen und interessierte Kreise zu konsultieren.

Bis Ende 1996 ging nur ein Bericht bei der Kommission ein. Anfang 1997 ersuchte die Kommission die säumigen Mitgliedstaaten, möglichst bald ihre Berichte zu übermitteln. 1997 beschloß die Kommission, eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von ex-Artikel 169 (jetzt Artikel 226) EG-Vertrag gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die den nach Artikel 8 einzureichenden Bericht nicht vorgelegt hatten.

Zwischenzeitlich sind alle Berichte der Mitgliedstaaten eingegangen. Anhang B enthält Zusammenfassungen aller Berichte. Exemplare der vollständigen Berichte können der Richtlinie gemäß bei den Mitgliedstaaten angefordert werden.

Die Berichte der Mitgliedstaaten unterscheiden sich im Hinblick auf die in Beantwortung des Fragebogens der Kommission übermittelten Einzelheiten. Dieser Umstand schlägt sich in den Überschriften und im Inhalt der Zusammenfassungen in Anhang B nieder. In den Zusammenfassungen sollten nur die wichtigsten Punkte angesprochen werden.

Die meisten Berichte enthielten keine oder nur sehr wenige statistische Daten. Einige Berichte enthielten eine erhebliche Menge Daten zu den auf nationaler Ebene gesammelten Erfahrungen, aus denen jedoch keine sicheren Schlüsse auf Gemeinschaftsebene gezogen werden können. Aus diesem Grund wurde in den Zusammenfassungen in Anhang B auf einen separaten Abschnitt zu statistischen Daten verzichtet.

3. DIE ERFAHRUNGEN DER KOMMISSION

Die Kommission bezieht ein Großteil ihrer Informationen über den Umfang, in dem die Mitgliedstaaten den ihnen aus der Richtlinien erwachsenden Verpflichtungen tatsächlich nachkommen, aus Beschwerden, Petitionen und parlamentarischen Anfragen.

Bis zur Erstellung dieses Berichts (November 1999) gingen bei der Kommission 156 Beschwerden von Einzelpersonen und Organisationen ein, die sich auf die Richtlinie bezogen. Das sind ca. 6% der insgesamt (2588) in diesem Zeitraum an die Generaldirektion ENV gerichteten Beschwerden.

In den Beschwerden wurden vor allem die folgenden Probleme angeführt:

* Artikel 2 Buchstabe a): Definition des Begriffs "Informationen über die Umwelt"

In einigen Mitgliedstaaten hat eine enge Auslegung des Begriffs dazu geführt, daß die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert wurde. Dabei handelte es sich beispielsweise um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustands auf die öffentliche Gesundheit, über Strahlungsbelastung und nukleare Sicherheit oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirken.

* Artikel 2 Buchstabe b): Definition des Begriffs "Behörden"

In einigen Fällen verweigerten staatliche Verwaltungsorgane, die keine Umweltbehörden im engeren Sinn sind, unter dem Hinweis, ihre Zuständigkeit erstrecke sich nicht auf die Umwelt, den Zugang zu ihnen vorliegenden Umweltinformationen.

* Artikel 3 Absätze 2 und 3: Interpretation der Ausnahmen von der Auskunftspflicht

Einige Beschwerden zeigten, daß der Zugang zu Informationen verweigert wurde, obwohl deren Herausgabe den Schutz berechtigter Interessen, auf die sich die Ausnahmen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erstrecken, nicht beeinträchtigt hätte.

* Artikel 3 Absatz 4: Interpretation der Formulierung "Antwort erteilen"

Einige Mitgliedstaaten waren der Auffassung, daß die Formulierung "Antwort erteilen" lediglich bedeute, daß mitgeteilt wird, ob die Behörde die gewünschte Information bereitstellt, ohne jedoch anzugeben, wann dies der Fall sein wird. Diese Frage ist derzeit Gegenstand eines beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens: Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-29/00).

* Artikel 3 Absatz 4: Frist

In einigen Fällen wurde die gewünschte Information erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist übermittelt, und manche Anfragen blieben völlig unbeantwortet.

* Artikel 3 Absatz 4: Keine Antwort

Bei der Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht haben einige Mitgliedstaaten Bestimmungen geschaffen, wonach die Unterlassung einer Antwort als Ablehnung des Antrages auf Übermittlung der gewünschten Information zu betrachten ist. Damit wird die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 4 unterlaufen, wonach die Ablehnung eines Antrages auf Information zu begründen ist.

* Artikel 4: Anfechtung des Bescheids

In mehreren Beschwerden wurde auf die hohen Kosten und die Langwierigkeit von Verfahren zur Anfechtung des Bescheids hingewiesen.

* Artikel 5: Gebühren für die Übermittlung der Informationen

In einigen Fällen wurden unverhältnismäßig hohe Gebühren berechnet. Teilweise wurde die gewünschte Auskunft unter Berufung auf eine der Ausnahmen verweigert, aber dennoch eine Gebühr verlangt. Einige Beschwerden bezogen sich auf die mangelnde Information über die Gebührenhöhe vor dem Einreichen von Anfragen.

* Artikel 6: Interpretation des Begriffs "Stellen, die öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen"

Dieser Begriff wurde unterschiedlich ausgelegt. Traditionell vom Staat wahrgenommenen Aufgaben werden zunehmend halbstaatlichen oder privaten Stellen übertragen. Dies führte in der Praxis zur Verweigerung des Zugangs zu umweltbezogenen Informationen, welche Stellen vorlagen, die eigentlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen sollten.

4. RECHTSVERFAHREN

Abgeschlossene Verfahren

Beim Gerichtshof gingen zwei Ersuchen von Gerichten der Mitgliedstaaten um eine Vorabentscheidung gemäß ex-Artikel 177 (jetzt Artikel 234) EG-Vertrag zu Fragen bezüglich der Richtlinie ein. Eine der betreffenden Rechtssachen (C-296/97) wurde anschließend aus dem Register gestrichen [2]. In der anderen Rechtssache (C-321/96) urteilte der Gerichtshof am 17. Juni 1998 [3].

[2] ABl. C 20 vom 23.1.1999, S. 29.

[3] ABl. C 258 vom 15.8.1999, S. 11.

RECHTSSACHE C-321/96 WILHELM MECKLENBURG GEGEN KREIS PINNEBERG - DER LANDRAT

Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt, das dem Gerichtshof folgende Fragen vorlegte:

(1) Ist die Stellungnahme einer unteren Landschaftspflegebehörde im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in einem Planfeststellungsverfahren eine verwaltungstechnische Maßnahme zum Umweltschutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie-

(2) Ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren im Sinne des Umweltinformations gesetzes (UIG), mit dem die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, ein Vorverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie-

Der Gerichtshof antwortete auf die erste Frage, daß Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie so auszulegen sei, daß er auf eine Stellungnahme einer Landschaftspflegebehörde im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Planfeststellungsverfahren Anwendung findet, wenn diese Stellungnahme geeignet ist, die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen.

In Beantwortung der zweiten Frage stellte der Gerichtshof fest, daß der Begriff "Vorverfahren" in Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie so auszulegen sei, daß er ein Verwaltungsverfahren im Sinne des UIG, das lediglich eine Maßnahme der Verwaltung vorbereitet, nur dann umfaßt, wenn es einem gerichtlichen oder quasigerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgeht und durchgeführt wird, um Beweise zu beschaffen oder ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird.

Ferner klagte die Kommission nach ex-Artikel 169 (jetzt Artikel 226) EG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat (Rechtssache C-217/99). Das Urteil des Gerichtshofes wurde am 9. September 1999 verkündet [4].

[4] [Fundstelle]

RECHTSSACHE C-217/97: KOMMISSION gegen BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Kommission stützte ihre Klage in diesem Fall auf vier Rügen:

(1) Mangelhafte Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie, da "Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden" nicht nur bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Befugnisse, sondern auch bei ihrer administrativen Tätigkeit generell von der Bestimmung des Begriffs "Behörden" im UIG ausgeschlossen werden;

(2) Mangelhafte Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich aufgrund einer Bestimmung im UIG, die den Zugang zu Informationen während der Dauer "verwaltungsbehördlicher Verfahren" verweigert;

(3) unterlassene Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, da das UIG keine Bestimmung über die auszugsweise Übermittlung umweltbezogener Informationen enthält;

(4) mangelhafte Umsetzung von Artikel 5, da nach dem UIG Gebühren auch dann erhoben werden können, wenn die gewünschte Auskunft verweigert wurde, und da das UIG keine Bestimmung enthält, wonach die Gebühren angemessen sein müssen.

Die erste Rüge der Kommission wurde vom Gerichtshof zurückgewiesen, da sie nach dessen Auffassung nicht substantiiert dargetan hat, daß in Deutschland alle Gerichte und sonstigen Einrichtungen, die normalerweise Tätigkeiten der Rechtsprechung ausüben, über Informationen über die Umwelt verfügen, die sie außerhalb ihrer Rechtsprechungstätigkeit erhalten haben.

In bezug auf die zweite Rüge verwies der Gerichtshof auf sein oben erörtertes Urteil in der Rechtssache C-321/96, W. Mecklenburg gegen Kreis Pinneberg (1998), und bewertete die Rüge als begründet.

In bezug auf die dritte Rüge stellte der Gerichtshof fest, daß in Deutschland die Pflicht zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen über die Umwelt nicht so bestimmt und klar gewährleistet ist, daß die Rechtssicherheit garantiert ist und Personen, die einen Antrag auf Informationen stellen wollen, von allen ihren Rechten Kenntnis erlangen können. Nach Auffassung des Gerichtshofes stellt die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung von Informationen in einer Bestimmung, mit der Gebühren festgesetzt werden, kein angemessenes Mittel dar, um Personen, die Informationen beantragen, in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Daher griff auch diese Rüge der Kommission durch.

Die vierte Rüge der Kommission wurde in zwei Teile getrennt. Der erste Teil betraf das Fehlen einer Bestimmung im UIG, mit der die bei der Übermittlung von Informationen über die Umwelt erhobene Gebühr auf einen angemessenen Betrag begrenzt wird. Diesbezüglich wies der Gerichtshof das Argument der Kommission, eine Gebühr sei nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn die Bereitstellung einer anderweitig nicht zugänglichen Information sehr zeitaufwendig ist, als unbegründet zurück. Der Gerichtshof war der Auffassung, daß die Bedeutung des Begriffes "angemessene Höhe" einer Gebühr im Lichte des Zweckes der Richtlinie gemäß Artikel 1 und Artikel 3 Absatz 1 bestimmt werden müsse. Aufgrund dessen entschied der Gerichtshof, daß der Begriff "angemessene Höhe" in Artikel 5 es den Mitgliedstaaten nicht gestatte, die gesamten den öffentlichen Haushalten durch eine Zusammenstellung von Unterlagen tatsächlich entstandenen, namentlich mittelbaren, Kosten auf einzelne abzuwälzen, die einen Antrag auf Information gestellt haben. Gestützt auf die detaillierten Bestimmungen des UIG und die Entscheidungen deutscher Gerichte zu Gebühren für Amtshandlungen im allgemeinen kam der Gerichtshof zu dem Schluß, daß die Kommission den ersten Teil der vierten Rüge nicht begründet hat.

Der zweite Teil dieser Rüge bezog sich auf die Bestimmung der Gebührenverordnung zum UIG, die das Erheben einer Gebühr auch bei Verweigerung der Information ermöglichte. Dieser Teil der Rüge wurde vom Gericht anerkannt, da eine Gebühr, die im Fall der Ablehnung eines Informationsantrags erhoben wird, nicht als angemessen erachtet werden kann, weil in einem solchen Fall tatsächlich keine Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie stattfindet.

Schwebende Verfahren

Am 21. Mai 1999 klagte die Kommission beim Europäischen Gerichtshof auf Feststellung, daß das Königreich Spanien seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen ist (Rechtssache C-189/99) [5]. Die Kommission ist der Auffassung, daß das spanische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie gegen die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich sowie Artikel 4 und 5 der Richtlinie verstößt und daß Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 verstößt, indem es in anderen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie die Erhebung hoher Gebühren für die Bereitstellung von Informationen ermöglicht. Das Urteil des Gerichtshofes steht noch aus.

[5] ABl. C 226 vom 7.8.99, S. 16.

Am 19. Oktober 1999 hat die Kommission eine Klage gegen Belgien (Rechtssache C-402/99) [6] mit der Begründung eingereicht, durch die belgischen Rechtsvorschriften würden Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 mangelhaft umgesetzt.

[6] ABl. C 6 vom 8.1.2000, S. 17.

Am 1. Februar 2000 hat die Kommission eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-29/00) wegen der Verfahren eingereicht, mit denen einige Behörden vermeintlich ihrer Pflicht zur Beantwortung von Anfragen nachkommen: Tatsächlich wurde in bestimmten Fällen lediglich eine vorläufige Antwort erteilt, und die gewünschte Information wurde nicht fristgerecht bereitgestellt.

5. STELLUNGNAHMEN NICHTSTAATLICHER ORGANISATIONEN UND ANDERER SACHVERSTÄNDIGER

Am 26. Januar 1998 veranstaltete das EU-Netz für die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft (IMPEL) ein Seminar zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie. Daran nahmen Vertreter von IMPEL, der Kommission, staatlicher Behörden sowie im Umweltsektor tätiger nichtstaatlicher Organisationen der Mitgliedstaaten und beitrittswilliger Staaten teil. Das Seminar war eine Gelegenheit zu einem offenen Meinungsaustausch im Lichte der von den Teilnehmern bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Im Mai 1998 wurde ein Bericht über das Seminar vorgelegt [7].

[7] Access to Environmental Information: The Review and Further Development of Directive 90/313/EEC; Seminarbericht, vorgelegt im Mai 1998 von Stichting Natuur en Milieu, Donkerstraat 17, NL-3511KB Utrecht, Niederlande

Zuvor war ein Bericht über die Diskussionen in diesem Seminar und die im Laufe von fünf Jahren gemeinsam von Sachverständigen in den Mitgliedstaaten geleistete Arbeit veröffentlicht worden [8]. Dieser enthielt eine Reihe von Empfehlungen für die Überarbeitung der Richtlinie, die in Anhang C zusammengefaßt werden.

[8] Recommendations for the Review and Revision of Directive 90/313/EEC on the Freedom of Access to Information on the Environment; vorgelegt im März 1998 von Stichting Natuur en Milieu (Adresse s.o.).

6. DAS ÜBEREINKOMMEN VON AARHUS

Das von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen erarbeitete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wurde am 25. Juni 1998 von der Europäischen Gemeinschaft und 14 Mitgliedstaaten anläßlich einer Ministerkonferenz im dänischen Aarhus unterzeichnet (Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen am 21. Dezember 1998). Dieses Übereinkommen wird häufig als das Übereinkommen von Aarhus bezeichnet.

Der erste Entwurf des Übereinkommens über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen stützte sich in erheblichem Umfang auf die Richtlinie, doch wurden bei nachfolgenden Verhandlungen infolge der Erfahrung bei der Anwendung der Richtlinie Schwächen und Defizite ihrer Bestimmungen deutlich. Im Umweltbereich tätige nichtstaatliche Organisationen beteiligten sich gleichberechtigt mit den einzelstaatlichen Delegationen aktiv und konstruktiv an den Verhandlungen. Die Kommission ist der Auffassung, daß die endgültige Fassung des Übereinkommens einen deutlichen Fortschritt gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie darstellt.

Die wichtigsten Verbesserungen können folgendermaßen zusammengefaßt werden:

* Erweiterte Definition des Begriffs "Umweltinformationen", so daß ein breiteres Spektrum von Umweltaspekten erfaßt wird, z.B. menschliche Gesundheit und Sicherheit, Lebens bedingungen, Kulturstätten, Kosten/Nutzen-Analysen und andere wirtschaftliche Unter suchungen und Hypothesen, die bei Entscheidungen im Umweltbereich eine Rolle spielen.

* Erweiterte Definition des Begriffs "Behörden", so daß die Verwaltung auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene ebenso erfaßt wird wie Personen, die nach einzelstaatlichem Recht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich besonderer umweltbezogener Pflichten, Tätigkeiten oder Dienste, wahrnehmen, sowie andere Personen, denen öffentliche Zuständigkeiten oder Funktionen obliegen oder die unter staatlicher oder administrativer Aufsicht öffentliche Dienste im Umweltbereich erbringen.

* Detailliertere Bestimmungen zur Form, in der Informationen bereitzustellen sind, so daß Informationen und gegebenenfalls Kopien von Unterlagen, die Informationen enthalten, in der von der anfragenden Person gewünschten Form bereitgestellt werden, sofern die gewünschte Information von der Behörde (mit der entsprechenden Begründung) nicht billigerweise in anderer Form bereitgestellt werden kann oder bereits in anderer Form öffentlich zugänglich ist.

* Kürzere Fristen für die Bereitstellung der gewünschten Information, nämlich ein Monat nach Antragstellung, wobei diese Frist um höchstens einen Monat verlängert werden kann, falls der Umfang und die Komplexität der gewünschten Information dies erfordern.

* Begrenzung von Ausnahmen: ein Ersuchen um "Umweltinformationen" kann nur abgelehnt werden, wenn die Herausgabe der gewünschten Information einen der genannten Belange beeinträchtigen würde. Die Behörden sind gehalten, Ausnahmen restriktiv zu handhaben und dem öffentlichen Interesse einer Herausgabe der Information Rechnung zu tragen.

* Ausdrückliche Erwähnung von Emissionen in den Ausnahmen.

* Zusätzliche Verpflichtungen nationaler Behörden zur Erhebung und Verbreitung von Informationen, die über die Pflicht zur Herausgabe von Informationen auf Antrag hinausgehen.

* Bessere Verfahren zur Überprüfung von Maßnahmen und Unterlassungen von Behörden; soweit eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen ist, muß auch ein beschleunigtes Revisionsverfahren für Entscheidungen betreffender Behörden oder zur Überprüfung der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiische, gesetzlich eingesetzte Stelle vorgesehen werden.

7. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die in Anhang B zusammengefaßten Berichte der Mitgliedstaaten weisen darauf hin, daß Personen und Organisationen in der gesamten Europäischen Union seit dem Inkrafttreten der Richtlinie die daraus hervorgegangenen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen genutzt haben. In diesen Berichten haben die Mitgliedstaaten selbst Fragen zum Geltungsbereich und zur Auslegung der Richtlinie aufgeworfen und Verbesserungsvorschläge vorgelegt. In einigen Fällen, z.B. im Hinblick auf die Definition auskunftspflichtiger Behörden, Fristen und Ausnahmen, haben Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften verabschiedet, die gegenüber den strikten Bestimmungen der Richtlinie einen Fortschritt darstellen.

Die Berichte der Mitgliedstaaten belegen, daß die Umsetzung der Richtlinie positive Ergebnisse gezeitigt hat. Meist gab es nur geringe praktische Probleme. Gleichwohl haben die hier berichteten Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie die Ermittlung einer Reihe konkreter Schwierigkeiten ermöglicht, denen die Mitgliedstaaten, die nichtstaatlichen Organisationen und die um Informationen ersuchenden Personen gegenüberstanden. Probleme traten vorwiegend in den folgenden Bereichen auf (in denen im übrigen die Bestimmungen der Richtlinie durch das Übereinkommen von Aarhus verbessert werden).

Problematische Bereiche

* Definitionen der herauszugebenden Informationen und der Behörden und anderen Stellen, die zur Herausgabe verpflichtet sind

Die Kommission ist der Auffassung, daß diese Kategorien klarer gefaßt und gleichzeitig ausgeweitet werden sollten.

* Praktische Regeln zur Gewährleistung der tatsächlichen Bereitstellung von Informationen

Nach Ansicht der Kommission sollten Einzelheiten zu entsprechenden Vorkehrungen nicht in einer Richtlinie festgelegt, sondern besser in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden. Allerdings geht aus den Berichten der Mitgliedstaaten hervor, daß diese hinsichtlich der besten Möglichkeiten zur Erleichterung des Zugangs zu Informationen voneinander lernen können.

Die Mitgliedstaaten wandten unter anderem die folgenden vorbildlichen Verfahren an:

- Register mit Angaben zu Bestand, Art und Umfang der bei verschiedenen Behörden und Stellen im Sinne der Richtlinie verfügbaren Umweltinformationen

- Antragstellern wird ermöglicht, im Hinblick auf die Form der Bereitstellung einer Information Präferenzen anzugeben

- Handhabung von Anträgen auf Bereitstellung von Information durch spezielle Auskunftsbeamte oder -dienste

- Bereitstellung von Informationen in Datenbanken, die per Internet zugänglich sind

- Rechtliche Verpflichtung der zuständigen Behörden und Stellen zur Unterstützung und Beratung von Personen, die Auskünfte zum Zugang zu Informationen wünschen

- Verbreitung von Rundschreiben und Leitlinien über praktische Regelungen an Behörden und Stellen, denen durch die Richtlinie Verpflichtungen auferlegt werden.

* Ausnahmen von der Pflicht, Zugang zu Informationen zu gewähren

Die Kommission räumt ein, daß ein potentieller Konflikt zwischen der Gewährung freien Zugangs zu Informationen und dem Schutz berechtigter Interessen durch weit gefaßte Ausnahmeregelungen besteht. Im Lichte der Erfahrungen mancher Mitgliedstaaten scheint es wünschenswert, Ausnahmen nur in einem engeren Rahmen zuzulassen und Vorkehrungen für eine ausgewogene Berücksichtigung der einander entgegenstehenden Interessen zu treffen.

* Beantwortungspflicht

Gestützt auf die erklärten Ziele der Richtlinie scheint eine übermäßig enge Auslegung dieser Pflicht nicht angebracht. Nach Ansicht der Kommission sollte eine Anfrage innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig beantwortet werden. Die Antwort sollte entweder in der auszugsweisen oder vollständigen Bereitstellung der gewünschten Information oder in einer begründeten, teilweisen oder vollständigen Ablehnung des Ersuchens bestehen.

* Fristen zur Erfuellung der Verpflichtungen

Nach Ansicht der Kommission haben Personen, die um Informationen ersuchen, ein Recht auf eine umfassende, möglichst rasche Antwort. Gleichwohl ist einzuräumen, daß einige Anfragen Schwierigkeiten aufwerfen können, weil beispielsweise ein Antrag anfänglich falsch formuliert wurde oder einfach wegen des großen Umfangs der gewünschten Information. Aus den Berichten der Mitgliedstaaten war nicht ersichtlich, daß die Mitgliedstaaten, die einen kürzeren Beantwortungszeitraum als in der Richtlinie vorgesehen festgelegt haben, auf größere praktische Schwierigkeiten stießen als diejenigen, die die volle Zweimonatsfrist ausschöpften. Es scheint wünschenswert, grundsätzlich einen kürzeren Zeitraum für die Beantwortung der Anträge festzulegen und die Möglichkeit einer Verlängerung in begründeten Fällen vorzusehen, wobei der Antragsteller über die Gründe unterrichtet werden sollte.

* Obligatorische Begründung einer Ablehnung

Nach Artikel 3 Absatz 4 muß die Ablehnung eines Antrages begründet werden. Aus den Berichten der Mitgliedstaaten ging hervor, daß die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in einigen Staaten die Bestimmung enthielten, daß das Ausbleiben einer Antwort innerhalb der vorgesehenen Frist als abschlägiger Bescheid zu werten sei. Dies wurde in der Regel damit begründet, daß nach der nationalen Rechtsordnung eine -- wenngleich fiktive -- "Entscheidung" vorliegen muß, damit eine Anfechtung nach Ablauf der Frist möglich ist. Nach Ansicht der Kommission sollte eine solche Rechtsfiktion nicht dazu benutzt werden, Behörden und andere Stellen von ihrer Pflicht zur Begründung eines ablehnenden Bescheids innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist zu entbinden. Es erscheint daher wünschenswert, diesen Punkt zu klären.

* Verfahren zur Anfechtung von abschlägigen Entscheidungen

Die Berichte der Mitgliedstaaten haben gezeigt, daß bei den Verfahren zur Anfechtung abschlägiger Bescheide unterschiedliche Ansätze verfolgt werden. In einigen Mitgliedstaaten sind rechtliche Schritte die einzige Möglichkeit zur Anfechtung, andere Mitgliedstaaten haben ein Verwaltungsverfahren vorgesehen, nach dessen Abschluß der Rechtsweg offensteht. Einige Mitgliedstaaten kombinierten diese Verfahren mit der Möglichkeit zur Anrufung eines Ombudsmanns. Nach Auffassung der Kommission muß das Beschwerdeverfahren sowohl zügig als auch kostengünstig verlaufen, wenn es für diejenigen, die Zugang zu Umweltinfor mationen suchen, von Nutzen sein soll. Die Kommission räumt ein, daß die Anrufung der Gerichte in einigen Fällen angebracht ist, sie glaubt jedoch nicht, daß der Rechtsweg alleine die beste Option ist. Verwaltungsverfahren, die eine Überprüfung von Entscheidungen ohne übermäßige Formalitäten ermöglichen, sind wahrscheinlich zügiger und weniger aufwendig als juristische Verfahren. Sie sollten nach Ansicht der Kommission deshalb in allen Fällen vorgesehen sein.

* Gebühren

Die Berichte zeigten, daß die meisten Mitgliedstaaten keine Gebühren für die Beantwortung einfacher Anfragen oder für die Genehmigung der Einsichtnahme in Unterlagen bei der jeweiligen Behörde vorgesehen oder erhoben haben. Oftmals wurden lediglich die Kosten für Fotokopien in Rechnung gestellt. Andere Mitgliedstaaten haben hingegen Gebühren festgesetzt, und bei der Kommission gingen Beschwerden über unverhältnismäßig hohe Gebühren ein. Die Kommission räumt ein, daß in bestimmten Fällen, insbesondere bei komplexen Anfragen und großen Datenmengen Gebühren erhoben werden müssen, und ist der Ansicht, daß die Festlegung der Gebührenhöhe im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen sollte, wie dies derzeit der Fall ist. Trotzdem sollten Personen, die um Informationen ersuchen, zum Zeitpunkt der Anfrage über die für sie geltende Gebührenregelung informiert sein.

* Aktive Bereitstellung von Informationen

Die Mitgliedstaaten berichteten über eine Reihe von Initiativen zur Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit oder bestimmte Kreise. Das Interesse der Öffentlichkeit für Umweltfragen nimmt zweifellos zu. Außerdem bieten die Entwicklungen der Informationstechnologie immer größere Möglichkeiten für eine weitere Verbreitung von Umweltinformationen. Die Mitgliedstaaten werden weitere Aktivitäten zur Deckung des Informationsbedarfs unternehmen und die neuesten technischen Möglichkeiten intensiver nutzen müssen. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie sollten konsolidiert werden.

Vorschlag für eine neue Richtlinie

Die Kommission ist aufgrund der obigen Überlegungen der Auffassung, daß die Richtlinie durch eine neue Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ersetzt werden sollte. Diesem Bericht ist ein Vorschlag für eine solche neue Richtlinie beigefügt [9]. Mit dem Vorschlag der Kommission sollen die oben ermittelten Mängel der Richtlinie behoben und der Anstoß zu bündigeren Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten gegeben werden. Ferner soll das Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet an die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus angeglichen werden, damit die Gemeinschaft das Abkommen ratifizieren kann. Die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Richtlinie und deren wirksame Anwendung werden von größter Bedeutung sein, wenn es darum geht, das Recht der europäischen Bürger auf Information zu verbessern.

[9] [Fundstelle]

ANHANG A: LISTE DER EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE 90/313/EWG, DIE DER KOMMISSION VON DEN MITGLIEDSTAATEN NOTIFIZIERT WURDEN

Österreich:

(1) Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz - UIG), BGBl. Nr. 495/1993

(2) Gesetz des Landes Burgenland vom 27. Oktober 1988, LGBl. 1989/3, über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz)

(3) Gesetz des Landes Kärnten vom 19. Mai 1988, LGBl. 29, über die Auskunftspflicht in der Verwaltung des Landes und der Gemeinden

(4) Niederösterreichisches Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-0

(5) Niederösterreichisches Jagdgesetz 1974, LGBl. Nr. 6500

(6) Niederösterreichisches Fischereigesetz, LGBl. Nr. 6550

(7) Niederösterreichisches Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 6160

(8) Landesgesetz von Oberösterreich vom 4. Juli 1996 über die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (O.Ö. Umweltschutzgesetz), LGBl. Nr. 84/1996

(9) Gesetz des Landes Salzburg vom 6. Juli 1988, LGBl. 73, über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Landes und der Gemeinden (Salzburger-Auskunftspflicht-Ausführungsgesetz)

(10) Gesetz des Landes Steiermark vom 26. Juni 1990, LGBl. 73, über die Erteilung von Auskünften (Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz)

(11) Gesetz des Landes Tirol vom 22. November 1995, LGBl. 3, über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Tiroler Umweltinformationsgesetz - TUIG)

(12) Gesetz des Landes Wien vom 25. April 1988, LGBl. 20, über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz)

(13) Gesetz des Landes Wien vom 19. Oktober 1984 über den Schutz und die Pflege der Natur (Wiener Naturschutzgesetz 1984), LGBl. Nr. 6/1984

(14) Gesetz des Landes Vorarlberg über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Landes-Umweltinformationsgesetz - L-UIG), LGBl. Nr. 55/1994

Belgien:

Gesamtstaatliche Rechtsakte

(1) Loi du 11/04/1994 relative à la publicité de l'administration, Moniteur belge du 30/06/1994, p. 17662 - Wet van 11/04/1994 betreffende de openbaarheid van bestuur, Belgisch Staatsblad van 30/06/1994, bl. 17662

(2) Arrêté royal du 23/06/1994 fixant la date d'entrée en vigueur de la loi du 11 avril 1994 relative à la publicité de l'administration, Moniteur belge du 30/06/1994, p. 17666 - Koninklijk besluit van 23 juni 1994 tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 11 april 1994 betreffende de openbaarheid van bestuur, Belgisch Staatsblad van 30/06/1994, bl. 17666

(3) Arrêté royal du 27/06/1994 réglant la composition et le fonctionnement de la Commission d'accès aux documents administratifs, Moniteur belge du 30/06/1994, p. 17666 - Koninklijk besluit van 27/06/1994 tot regeling van de samenstelling en de werkwijze van de Commissie voor de toegang tot bestuursdocumenten, Belgisch Staatsblad van 30/06/1994, bl. 17666

(4) Arrêté royal du 27/06/1994 portant les nominations à la Commission d'accès aux documents administratifs, Moniteur belge du 30/06/1994, p. 17669 - Koninklijk besluit van 27/06/1994 houdende de benoemingen bij de Commissie voor de toegang tot bestuursdocumenten, Belgisch Staatsblad van 30/06/1994, bl. 17669

(5) Loi du 12 novembre 1997 relative à la publicité de l'administration dans les provinces et les communes, Moniteur belge du 19/12/1997, p. 34253 - Wet van 12 november 1997 betreffende de openbaarheid van bestuur in de provincies en gemeenten, Belgisch Staatsblad, bl. 34253.

Region Brüssel

(6) Ordonnance du 29/08/1991 sur l'accès à l'information relative à l'environnement dans la Région de Bruxelles-Capitale, Moniteur belge du 01/10/1991, p. 21505 - Ordonnantie van 29/08/1991 inzake de toegang tot informatie met betrekking tot het milieu in het Brusselse Hoofdstedelijk Gewest, Belgisch Staatsblad van 01/10/1991, bl. 21505

(7) Arrêté du Gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale du 10/11/1994 déterminant les modalités d'organisation de l'accès à l'information en matière d'environnement auprès de certaines administrations régionales, Moniteur belge du 01/12/1994, p. 29795 - Besluit van de Brussels Hoofdstedelijke Regering van 10/11/1994 tot vaststelling van regels inzake de organisatie van de toegang, bij bepaalde gewestelijke besturen, tot de informatie inzake leefmilieu met betrekking tot het milieu, Belgisch Staatsblad van 01/12/1994, bl. 29795

(8) Ordonnance du 30/03/1995 relative à la publicité de l'administration, Moniteur belge du 23/06/1995, p. 18049 - Ordonnantie van 30/03/1995 betreffende de openbaarheid van bestuur, Belgisch Staatsblad van 23/06/1995, bl. 18049

Region Flandern

(9) Besluit van de Vlaamse Executieve van 06/02/1991 houdende vaststelling van het Vlaams reglement betreffende de milieuvergunning, Belgisch Staatsblad van 26/06/1991, bl. 14269 - Arrêté de L'Exécutif flamand du 06/02/1991 fixant le règlement flamand relatif à l'autorisation écologique, Moniteur belge du 26/06/1991, p. 14343 [Artikel 33 dieses Beschlusses zur Umsetzung der Richtlinie wurde durch das nachfolgend (Ziffer 15) genannte Dekret aufgehoben.]

(10) Decreet van 23/10/1991 betreffende de openbaarheid van bestuursdocumenten in de diensten en instellingen van de Vlaamse Executieve, Belgisch Staatsblad van 27/11/1991, bl. 26562 - Décret du 23/10/1991 relatif à la publicité des documents administratifs dans les services et établissements de l'Exécutif flamand, Moniteur belge du 27/11/1991, p. 26564 [Dieses Dekret wurde durch das nachfolgend (Ziffer 15) genannte Dekret aufgehoben.]

(11) Besluit van de Vlaamse Executieve van 09/12/1992 tot uitvoering van de passieve openbaarheid zoals bepaald in het decreet van 23/10/1991 betreffende de openbaarheid van bestuursdocumenten in de diensten en instelligen van de Vlaamse Executieve, Belgisch Staatsblad van 15/12/1992, bl. 26657 - Arrêté de l'Exécutif flamand du 9/12/1992 portant exécution de la publicité passive telle que définie dans le décret du 23/10/1991 relatif à la publicité des documents administratifs dans les services et établissements de l'Exécutif flamand, Moniteur belge du 15/12/1992, p. 26659 [Dieser Beschluß wurde durch das nachfolgend (Ziffer 15) genannte Dekret aufgehoben.]

(12) Besluit van de Vlaamse Executieve van 07/01/1992 houdende vaststelling van het Vlaams reglement inzake milieuvoorwaarden voor hinderlijke inrichtingen, Belgisch Staatsblad van 14/12/1992, bl. 25778 - Arrêté de l'Exécutif flamand du 01/01/1992 portant fixation du règlement flamand relatif aux conditions écologiques applicables aux établissements incommodes, Moniteur belge du 14/12/1992, p. 26192 [Dieser Beschluß wurde vom Staatsrat aufgehoben und durch den nachfolgend (Ziffer 14) genannten Beschluß ersetzt.]

(13) Besluit van de Vlaamse Executieve van 31/07/1992 tot wijziging van het besluit van de Vlaamse Executieve van 07/01/1992 houdende vaststelling van het Vlaams reglement inzake milieuvoorwaarden voor hinderlijke inrichtingen, Belgisch Staatsblad van 14/12/1992, bl. 26630 - Arrêté de l'Exécutif flamand du 31/07/1992 modifiant l'arrêté de l'Exécutif flamand du 07/01/1992 portant fixation du règlement flamand relatif aux conditions écologiques applicables aux établissements incommodes, Moniteur belge du 14/12/1992, p. 26636 [Dieser Beschluß wurde vom Staatsrat aufgehoben und durch den nachfolgend (Ziffer 14) genannten Beschluß ersetzt.]

(14) Besluit van de Vlaamse regering van 01/06/1995 houdende algemene en sectorale bepalingen inzake milieuhygiëne, Belgisch Staatsblad van 31/07/1995, bl. 20526 - Arrêté du Gouvernement flamand du 01/06/1995 fixant les dispositions générales et sectorielles en matière d'hygiène de l'environnement, Moniteur belge du 31/07/1995, p. 21447

(15) Decreet vaan 18 mei 1999 betreffende de openbaarheid van bestuur, belgisch Staatsblad van 15/06/1999, bl. 22313 - Décret du 18 mai 1999 relatif à la publicité de l'administration, Moniteur belge du 15/06/1999, p. 22317.

Region Wallonien

(16) Décret du 13/06/1991 concernant la liberté d'accès des citoyens à l'information relative à l'environnement, Moniteur belge du 11/10/1991, p. 22559 - Decreet van 13/06/1991 met betrekking tot de vrije toegang van de burgers tot de informatie betreffende het leefmilieu, Belgisch Staatsblad van 11/10/1991

(17) Arrêté de l'Exécutif régional wallon du 06/05/1993 fixant le modèle des documents à utiliser en exécution du décret du 13/06/1991 concernant la liberté d'accès des citoyens à l'information relative à l'environnement, Moniteur belge du 07/07/1993, p. 16083 - Besluit van de Waalse Gewestexecutieve van 6/05/1993 tot bepaling van het model van de krachtens het decreet van 13/06/1991 met betrekking tot de vrije toegang van de burgers tot de informatie betreffende het leefmilieu te gebruiken documenten, Belgisch Staatsblad van 07/07/1993, bl. 16089

(18) Arrêté de l'Exécutif régional wallon du 06/05/1993 définissant les règles relatives au recours prévu par le décret du 13/06/1991 concernant la liberté d'accès des citoyens à l'information relative à l'environnement, Moniteur belge du 07/07/1993, p. 16093

Dänemark:

(1) Lov nr. 572 af 19/12/1985, Lovtidende A

(2) Lov nr. 292 af 27/04/1994

(3) Bekendtgørelse nr. 646 af 18/09/1986

(4) Bekendtgørelse nr. 579 af 27/06/1994

(5) Bekendtgørelse nr. 585 af 24/06/1994

(6) Vejledning nr. 123 af 30/06/1994

(7) Bekendtgørelse nr. 647 af 18/09/1986

Finnland:

(1) Laki yleisten asiakirjain julkisuudesta (83/51) 09/02/1951

(2) Hallintomenettelylaki (598/82) 06/08/1982

(3) Laki vesi- ja ympäristöhallinnosta (24/86) 17/01/1986 [Dieses Gesetz wurde durch das in Ziffer 5 genannte Gesetz ersetzt.]

(4) Valtion maksuperustelaki (150/92) 21/02/1992

(5) Laki ympäristöhallinnosta (55/95) 24/01/1995

(6) Asetus ympäristöministeriöstä (326/93) 02/04/1993 [Dieses Dekret wurde durch das in Ziffer 7 genannte Dekret ersetzt.]

(7) Asetus ympäristöministeriöstä (54/95) 24/01/1995

(8) Landskapslag om landskapet Ålands centrala ämbetsverk (25/73) 10/05/1973 [Dieses Gesetz für Aaland wurde durch das in Ziffer 10 genannte Gesetz ersetzt.]

(9) Landskapslag om allmänna handlingars offentlighet (72/77) 19/07/1977

(10) Landskapslag om Ålands landskapstyrelses allmänna förvalting (70/98) 02/07/1998

Frankreich:

(1) Loi n° 78-753 DU 17/07/1978 portant diverses mesures d'amélioration des relations entre l'administration et le public et diverses dispositions d'ordre administratif, social et fiscal, JORF du 18/07/1978 p.2851

(2) Décret n° 88-465 du 28/04/1988 relatif à la procédure d'accès aux documents administratifs, JORF du 30/04/1988 p.5900

(3) Décret n° 90-918 du 11 octobre 1990 relatif à l'exercice du droit à l'information sur les risques majeurs, JORF du 13/10/1990 p.12415

(4) Décret n° 94-841 du 26 septembre 1994 relatif aux conditions d'information sur la qualité de l'eau distribuée en vue de la consommation humaine, JORF du 1/10/1994 p.13880

(5) Décret n° 93-1410 du 29 décembre 1993 fixant les modalités d'exercice du droit à l'information en matière de déchets, JORF du 31/12/1993 p.18703

(6) Décret n° 95-21 relatif au classement des infrastructures de transports terrestres et modifiant le code de l'urbanisme et le code de la construction et de l'habitation, décret n° 95-22 du 9 janvier 1995 relatif à la limitation du bruit des aménagements et infrastructures de transports terrestres, JORF du 10/01/1995 p.454

(7) Loi n° 96-1236 du 30 décembre 1996 sur l'air et l'utilisation rationnelle de l'énergie.

Deutschland:

(1) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 07.06.1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt vom 08.07.1994, Bundesgesetzblatt Teil I vom 15.07.1994, Seite 1490

(2) Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Behörden des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV) vom 07.12.1994, Bundesgesetzblatt Teil I vom 13.12.1994, Seite 3732

Griechenland:

(1) Ministerialbeschluß Nr. 77921/1440 vom 06.09.1995, FEK B Nr. 795 vom 14.09.1995, Seite 9358

Irland:

Wichtigste Umsetzungsmaßnahmen

(1) The Environmental Protection Agency Act, 1992, No. 7 of 1992

(2) The Access to Information on the Environment Regulations, 1993, S. I. No. 133 of 1993 (ersetzt durch das in Ziffer 3 genannte Gesetz)

(3) The Access to Information on the Environment Regulations, 1996 S.I. No.185 of 1996 (ersetzt durch das in Ziffer 4 genannte Gesetz)

(4) The European Communities Act 1972 (Access to Information on the Environment) Regulations, 1998 S.I. No.125 of 1996

Andere als Umsetzungsmaßnahmen notifizierte Rechtsakte

(5) The Air Navigation and Transport Act, 1936, No. 40 of 1936

(6) The Arterial Drainage Act, 1945, No. 3 of 1945

(7) The Air Navigation and Transport Act, 1950, No. 4 of 1950

(8) The City and County Management (Amendment) Act, 1955, No. 12 of 1955

(9) The Local Government (Planning and Development) Act, 1963, No. 28 of 1963

(10) The Local Government (Planning and Development) Act, 1976, No. 20 of 1976

(11) The Wildlife Act, 1976, No. 39 of 1976

(12) The Local Government (Water Pollution) Act, 1977, No. 1 of 1977

(13) The Ombudsman Act, 1980 No. 26 of 1980

(14) The Fire Services Act, 1981, No. 30 of 1981

(15) The Ombudsman (Amendment) Act, 1984 No.19 of 1984

(16) The Air Pollution Act, 1987, No. 6 of 1987

(17) The Shannon Navigation Act, 1990, No. 20 of 1990

(18) The Local Government (Water Pollution) (Amendment) Act, 1990, No. 21 of 1990

(19) The Radiological Protection Act, 1991, No. 9 of 1991

(20) The Local Government Act, 1991, No. 11 of 1991

(21) The Local Government (Planning and Development) Act, 1992, No. 14 of 1992

(22) The Roads Act, 1993 No. 14 of 1993

(23) The Irish Aviation Authority Act 1993, No. 29 of 1993

(24) The Road Traffic Act , 1994, No. 7 of 1994

(25) The Freedom of Information Act 1997, No.13 of 1997

Andere als Umsetzungsmaßnahmen notifizierte sekundärrechtliche Vorschriften

(26) The Public Bodies Order, 1946, S.R &O No. 273 of 1946

(27) The European Communities (Water Pollution) Regulations, 1978, S.I. No. 108 of 1978

(28) The European Communities (Toxic and Dangerous Waste) Regulations, 1982, S.I. No. 33 of 1982

(29) The Ombudsman Act (First Schedule) (Amendment) Order, 1984, S.I. No. 332 of 1984

(30) The Rules of the Superior Courts, S.I. No. 15 of 1986

(31) The European Communities (Major Accident Hazards of Certain Industrial Activities) Regulations, 1986, S.I. No. 292 of 1986

(32) The Air Pollution Act, 1987 (Licensing of Industrial Plant) Regulations, 1988, S.I. No. 266 of 1988

(33) European Communities (Quality of Salmonid Waters) Regulations, 1988, S.I. No. 293 of 1988

(34) The European Communities (Environmental Impact Assessment) Regulations, 1989, S.I. No.349 of 1989

(35) The Building Control Regulations, 1991, S.I. No.305 of 1994

(36) The European Communities (Major Accident Hazards of Certain Industrial Activities) (Amendment) Regulations, 1992, S.I.No 21 of 1992

(37) The European Communities (Quality of Bathing Waters) (Amendment) Regulations, 1992, S.I. No. 155 of 1992

(38) The European Communities (Water Pollution) Regulations, 1992, S.I. No. 271 of 1992

(39) The Environmental Protection Agency (Licensing) Regulations, 1994, S.I. No. 85 of 1994

(40) The Local Government (Planning and Development) Regulations, 1994, S.I. No. 86 of 1994

(41) The Roads Regulations, 1994, S.I. No 119 of 1994

(42) The European Communities (Authorization, Placing on the Market, Use and Control of Plant Protection Products) Regulations, 1994, S.I. No. 139 of 1994

(43) The Local Government (Planning and Development) (No. 2) Regulations, 1995, S.I. No. 75 of 1995

(44) The Environmental Protection Agency (Licensing) (Amendment No. 2) Regulations, 1995, S.I. No 76 of 1995

Italien:

(1) Legge del 08/07/1986 n. 349, Istituzione del Ministero dell'ambiente e norme in materia di danno ambientale, in Supplemento ordinario alla Gazzetta Ufficiale Serie generale n. 162 del 15/07/86, pag 5.

(2) Legge del 07/08/1990 n. 241, Nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi, in Gazzetta Ufficiale Serie Generale n.192 del 18/08/90, pag.7.

(3) Decreto del Presidente della Repubblica del 27/06/1992, n.352, Regolamento per la disciplina delle modalità di esercizio e dei casi di esclusione del diritto di accesso ai documenti amministrativi, in attuazione dell'art. 24, comma 2, della legge 7 agosto 1990, n. 241, recante nuove norme in materia di procedimento amministrativo e di diritto di accesso ai documenti amministrativi, Gazzetta Ufficiale - Serie generale - del 29/07/1992 n. 177 pag. 3

(4) Decreto legislativo del 24/02/1997 n. 39, Attuazione della direttiva 90/313/CEE, concernente la libertà di accesso alle informazioni in materia di ambiente, Supplemento ordinario alla Gazzetta Ufficiale Serie generale, n.54, del 06/03/1997, pag 3.

Luxemburg:

(1) Loi du 10/08/1992 concernant 1) la liberté d'accès à l'information en matière d'environnement; 2) le droit d'agir en justice des associations de protection de la nature et de l'environnement, Mémorial Grand-Ducal A Numéro 71 du 28/09/1992 Page 2204

(2) Règlement grand-ducal du 10/08/1992 déterminant la taxe à percevoir lors de la présentation d'une demande en obtention d'une information relative à l'environnement, Mémorial Grand-Ducal A Numéro 71 du 28/09/1992 Page 2206

Netherlands:

(1) Wet openbaarheid van bestuur van 31/10/1991, Staatsblad nummer 703 van 31/12/1991 bladzijde 1

(2) Wet algemene bepalingen milieuhygiëne van 30/03/1988, Staatsblad nummer 133 van 19/04/1988 bladzijde 1

(3) Wet administratieve rechtspraak overheidsbeschikkingen van 01/05/1975, Staatsblad nummer 284 van17/06/1975 bladzijde 1

(4) Wet milieugevaarlijke stoffen van 05/12/1985, Staatsblad nummer 639 van 17/12/1985

(5) Besluit van 20/04/1976 tot vaststelling van datum inwerkingtreding wet 01/05/1975 van 20/04/1976, Staatsblad nummer 234 van 27/04/1976

(6) Besluit van 20/04/1992 tot vaststelling inwerkingtreding Wet Openbaarheid van Bestuur van 10/04/1992, Staatsblad nummer 185 van 28/04/1992

(7) Besluit van 07/08/1980 tot vaststelling van inwerkingtreding wet algemene bepalingen milieuhygiëne en daarmee samenhangende regelingen, Staatsblad nummer 443 van 28/08/1980

(8) Besluit van 11/12/1986 tot vaststelling van gedeeltelijke inwerkingtreding wet milieugevaarlijke stoffen, Staatsblad nummer 623 van 23/12/1986

(9) Besluit van 09/01/1986 tot vaststelling van gedeeltelijke inwerkingtreding wet milieugevaarlijkestoffen, Staatsblad nummer 10 van 23/01/1986

(10) Aanwijzingen inzake openbaarheid van bestuur van 08/04/1992, Staatscourant nummer 84 van 01/05/1992 bladzijde 13

(11) Regeling uitvoering Wet Openbaarheid van Bestuur van 18/06/1992, Staatscourant nummer 118 van 23/06/1992

Portugal:

(1) Decreto-lei número 422/91, de 05/11/1991, Diário da Republica série I, de 15/11/1991, Página 5852.

(2) Lei número 65/93, de 26/08/1993, Diário da Republica série I, número 200 de 26/08/1993, Página 4524.

(3) Lei número 8/95, de 29/3/95.

(4) Lei número 94/99, de 16/7/99, Diário da República série I-A, número 164 de 16/7/99, Página 4428

Spanien:

(1) Ley número 30/92 de 26/11/1992, de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común, Boletín Oficial del Estado número 285 de 27/11/1992 Página 40300 (Marginal 26318)

(2) Ley número 38/95 de 12/12/1995, sobre el derecho de acceso a la información en materia de medio ambiente, Boletín Oficial del Estado número 297 de 13/12/1995 Página 35708 (Marginal 26838)

Schweden:

(1) Tryckfrihetsförordning, Svensk författningssamling (SFS) 1949:105

(2) Sekretesslag, Svensk författningssamling (SFS) 1980:100

Vereinigtes Königreich:

(1) The Environmental Information Regulations 1990, Statutory Instruments number 3240 of 1990

(2) The Environmental Information Regulations (Northern Ireland) 1993, Statutory Rules of Northern Ireland number 45 of 1993

(3) The Public Health (Freedom of Access to Information on the Environment) Rules 1992, Legal Notice No. 143 of 1992, Gibraltar Gazette No. 2,697 of 12/11/1992

ANHANG B: ZUSAMMENFASSUNG DER BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER IHRE ERFAHRUNGEN BEI DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE 90/313/EWG

Österreich: Bericht vom Februar 1997

Einleitung

Allgemeine Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen über die Tätigkeiten staatlicher und regionaler Behörden wurden 1988 und 1990 erlassen. Diese allgemeinen Gesetze wurden 1993 durch spezifische Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie auf Bundesebene und nachfolgend in einigen Bundesländern ergänzt.

Begriffsbestimmungen in Artikel 2

Es stellte sich die Frage, inwiefern Trinkwasser (im Gegensatz zu natürlichen Wasserressourcen wie Oberflächenwasser und Grundwasser) von Artikel 2 und damit von den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie erfaßt wird.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Die Umsetzungsbestimmungen sehen einen Umweltdatenkatalog (UDK) vor, der die Öffentlichkeit über Bestehen sowie Art und Umfang der bei verschiedenen Verwaltungs stellen vorliegenden Umweltinformationen unterrichtet. Der Katalog liegt sowohl als Register als auch in Form einer computergestützten Datenbank vor und ist per Internet zugänglich.

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie enthalten mehrere Bestimmungen zur Form des Antrags auf Bereitstellung von Information. Ein Antrag ist in der Regel schriftlich zu stellen, aktuelle Informationen könnten aber auch mündlich erfragt werden. Die Form, in der die gewünschte Information bereitgestellt wird, liegt in erster Linie im Ermessen der zuständigen Stelle. Wird jedoch eine bestimmte Form vom Antragsteller ausdrücklich gewünscht, so ist die Verwaltungsstelle verpflichtet, diesem Wunsch zu entsprechen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat im Februar 1994 ein Rundschreiben über die Anwendung des Umweltinformationsgesetzes (UIG) zur Umsetzung der Richtlinie erlassen, das auch Hinweise für praktische Regeln enthält.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Auskunftspflicht sind in den Rechtsvorschriften zur Umsetzung ebenso vorgesehen, soweit vertrauliche Informationen zur Landesverteidigung und öffentlichen Sicherheit, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten betroffen sind. Auch die Möglichkeit zur Verweigerung von Informationen über interne Mitteilungen oder bei mißbräuchlichen Anträgen gemäß Artikel 3 Absatz 3 ist vorgesehen. Das Rundschreiben zum UIG enthält weitere Erläuterungen zu Ausnahmen von der Auskunftspflicht.

In bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wurde ein Verfahren eingerichtet, um die Interessen am freien Zugang zu Umweltinformationen und den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen miteinander in Einklang zu bringen. Die Zurückhaltung einer gewünschten Information ist nur gerechtfertigt, wenn die Belange der Vertraulichkeit die spezifischen Umweltbelange überwiegen. Nach dem Umweltinformationsgesetz ist eine Berufung auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht zulässig, wenn die gewünschte Information den Zustand von Wasser, Luft und Boden, Lärm, Tier- und Pflanzenwelt, natürliche Lebensräume oder die Überschreitung von Emissionsgrenzwerten betreffen.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Die Behörden sind verpflichtet, einen Antrag auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von 8 Wochen zu beantworten. Falls die Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist die antragstellende Person berechtigt, von der betreffenden Behörde eine offizielle Mitteilung zu verlangen, die dann angefochten werden kann.

Anfechtung nach Artikel 4

Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen vollständig oder teilweise abgelehnt, muß die Verwaltungsstelle dies der betreffenden Person innerhalb von acht Wochen mitteilen. Die Mitteilung muß eine formlose Begründung der Ablehnung beinhalten. Der Antragsteller hat sodann das Recht, eine offizielle Mitteilung über die zurückgehaltene Information anzufordern. Die Verwaltungsstelle muß diesem Antrag so rasch wie möglich, im äußersten Fall jedoch innerhalb von sechs Monaten, nachkommen. Der Betreffende kann dann bei einem der für jedes österreichische Land bestehenden unabhängigen Verwaltungssenate und in nächster Instanz beim Bundesverwaltungsgericht Berufung einlegen.

Gebühren nach Artikel 5

Grundsätzlich werden in Österreich für den Zugang zu Umweltinformationen keine Gebühren erhoben. Eine begrenzte Kostenverordnung wurde ins Auge gefaßt, aber nicht erstellt, da die korrekte Auslegung von Artikel 5 der Richtlinie nicht feststand. Unklar war insbesondere, ob die gesamten bei der Suche nach der gewünschten Information entstehenden Verwaltungskosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden können oder beispielsweise nur Fotokopie- und Portokosten.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Es wurden mehrere regelmäßige Berichte auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene über den Zustand der Umwelt sowie andere allgemeine und spezielle Berichte und Zeitschriften veröffentlicht.

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie gehen über deren Bestimmungen hinaus, indem Unternehmen, die zur Messung und Archivierung von Emissionsdaten verpflichtet sind, die Veröffentlichung dieser Daten auferlegt wird.

Belgien: Bericht vom April 1997

Einleitung

Die Richtlinie wurde ab 1991 durch mehrere Gesetze auf nationaler und regionaler Ebene umgesetzt. Die große Anzahl der Rechtsinstrumente zur Umsetzung ergab sich aus dem Umstand, daß Umweltfragen vorwiegend in die Zuständigkeit der Regionen fallen. Außerdem wurde die allgemein Frage des Zugangs zu Informationen, die Behörden vorliegen, durch unterschiedliche Rechtsvorschriften auf nationaler und regionaler Ebene geregelt. Seit Juni 1993 hat jeder Bürger Belgiens kraft Artikel 32 der belgischen Verfassung vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen das Recht, jede Verwaltungsunterlage einzusehen und eine Kopie davon zu erhalten.

Begriffsbestimmungen in Artikel 2

Die Definitionen warfen keine besonderen Probleme auf. Die Region Brüssel hat in ihren Gesetzen ausdrücklich festgelegt, daß Informationen im Besitz von Beamten und öffentlichen Bediensteten hiervon erfaßt werden, falls diese nicht deutlich ohne Bezug zu den von der betreffende Person wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben sind.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

In der Region Wallonien ist ein Beamter der Generaldirektion für Naturressourcen und Umwelt für die Behandlung aller Anträge auf Information zuständig. Er ermittelt die für die Beantwortung einer bestimmten Anfrage zuständige Abteilung und übermittelt dieser die Anfrage. Dort muß ein leitender Mitarbeiter eine Empfangsbestätigung unterzeichnen. Jede Anfrage wird bei Erhalt von der Abteilung auf etwaige Gründe zur teilweisen oder vollständigen Ablehnung geprüft.

In der Region Brüssel können Personen, die Informationen wünschen, entweder bei der betreffenden Behörde Einsicht in Unterlagen nehmen oder auf Antrag eine Kopie der betreffenden Unterlagen erhalten. Die Rechtsvorschriften, die speziell den Zugang zu Umweltinformationen betreffen, gehen über die Bestimmungen allgemeiner Gesetze zum Zugang zu Verwaltungsunterlagen hinaus.

In den meisten Brüsseler Gemeinden ist ein Beamter speziell für die telefonische Beantwortung von Anfragen oder für die Gewährung von Einsicht in die betreffenden Unterlagen an Ort und Stelle zuständig. Ein Anfrageverzeichnis führen die Gemeinden in der Regel nicht.

In der Region Flandern erstellte die Regierung detaillierte Vorschriften für Anfragen (diese sind per Einschreiben unter Angabe von Namen und Adresse des Antragstellers sowie der Form, in der die Information übermittelt werden soll, einzureichen), für die Absprache von Terminen zur Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle, zur Führung eines Registers der angeforderten Informationen sowie zum Beschwerdeverfahren.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Die verschiedenen Rechtsvorschriften in Belgien sehen für die Beantwortung von Anfragen Fristen zwischen 14 Tagen und zwei Monaten vor. In der Praxis traten kaum Probleme auf, da viele Anfragen unverzüglich beantwortet werden können.

In der Region Brüssel gilt das Ausbleiben einer Antwort nach einem Monat als abschlägiger Bescheid.

In der Region Flandern muß der zuständige Mitarbeiter in der Provinzialverwaltung eine Anfrage innerhalb eines Monats beantworten. Nach den allgemeinen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Verwaltungsunterlagen muß die Ablehnung eines Antrags innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt werden, nach einem Rundschreiben vom 24. Januar 1995 muß die flämische Verwaltung jedoch innerhalb von 14 Tagen reagieren. Falls diese vierzehntägige Frist nicht eingehalten werden kann, muß die Verwaltung den Empfang des Antrages bestätigen und die Frist mitteilen, innerhalb der die gewünschte Information bereitgestellt wird.

Anfechtung nach Artikel 4

Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde eine Kommission für den Zugang zu Verwaltungs unterlagen eingesetzt. Ein unzufriedener Antragsteller kann bei der betreffenden Behörde eine Überprüfung ihrer ursprünglichen Entscheidung beantragen und gleichzeitig die Kommission um eine Stellungnahme ersuchen, die innerhalb von 30 Tagen abgegeben werden muß.

In Wallonien kann ein unzufriedener Antragsteller bei einer eigens eingesetzten Kommission die Prüfung eines Bescheids beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung des angefochtenen Bescheids bzw. bei Ausbleiben eines Bescheids nach Ende der zweimonatigen Beantwortungsfrist zu stellen.

In der Region Brüssel kann ein Antrag auf Information nur auf Entscheidung eines speziellen Verwaltungsorgans, dessen Zuständigkeit unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgelegt wurde, abgelehnt werden. Wenn eine Behörde beabsichtigt, einen Antrag abzulehnen, muß sie den Antragsteller hiervon unterrichten und den Fall an dieses besondere Verwaltungsorgan weiterleiten. Falls die Behörde nicht innerhalb eines Monats reagiert, kann der Antragsteller das Verwaltungsorgan anrufen. Dieses muß entweder die gewünschte Information bereitstellen oder dem Antragsteller mitteilen, daß der Antrag abgelehnt wird. Falls das Verwaltungsorgan innerhalb von zwei Monaten nach dem ursprünglichen Antrag keine Entscheidung trifft, gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in Flandern sehen vor, daß ein unzufriedener Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des angefochtenen Bescheids beim flämischen Umweltminister einen Revisionsantrag stellen kann. Nach den allgemeinen Rechtsvorschriften der Region Flandern zum Zugang zu Verwaltungsunterlagen kann ein unzufriedener Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ein schriftliches Gesuch an den zuständigen Ombudsmann richten.

In Belgien bestehen verschiedene Rechtsbehelfe auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen. Die Entscheidung eines Prüfungsorgans auf Ablehnung des Gesuchs einer Person, die Informationen beantragt hat, kann aber in jedem Fall vor dem Staatsrat angefochten werden.

Gebühren nach Artikel 5

Die Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle ist kostenlos. Für Kopien wird die Erstattung der Eigenkosten verlangt. In einigen Fällen wird eine Gebühr erhoben, die die Kosten der Veröffentlichung von Informationen widerspiegelt. Kosten für die Inanspruchnahme des Behördenpersonals können nicht in Rechnung gestellt werden. In der Praxis werden aufgrund einer Empfehlung des Ombudsmanns und wegen des Verwaltungsaufwands für ein Gebührensystem häufig keine Gebühren erhoben.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Die Regionen Brüssel und Flandern haben Rechtsvorschriften verabschiedet, wonach alle zwei Jahre ein regionaler Bericht über den Zustand der Umwelt zu veröffentlichen ist. Ein ähnlicher Bericht muß für die Region Wallonien jedes Jahr vorgelegt werden. Einige der von der Richtlinie erfaßten Behörden legten jährliche Tätigkeitsberichte sowie gelegentlich andere Informationen (Mitteilungsblätter, Behördenführer) vor. Die Region Flandern hat einige Internetseiten eingerichtet, wo Informationen zur regionalen Umweltpolitik abgerufen werden können.

Dänemark: Bericht vom Februar 1997

Einleitung

Die wichtigsten Anforderungen der Richtlinie waren bereits durch das Gesetz über den freien Zugang zu Verwaltungsinformationen von 1985 ("Gesetz von 1985") erfuellt. Dieses Gesetz gilt für alle Informationen, die Behörden vorliegen, und schließt Umweltinformationen ein. Die vollständige Umsetzung der Richtlinie erforderte jedoch einige zusätzliche Bestimmungen, und 1994 wurde ein neues Gesetz über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt ("Gesetz von 1994") verabschiedet.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Im Zuge der Gesetze von 1985 und 1994 wurden unmittelbar anwendbare Leitlinien veröffentlicht. Die Umweltschutzagentur hat ferner ein Projekt zur Veröffentlichung einer Informationsbroschüre unterstützt, in der die in Dänemark geltenden Bestimmungen zum Zugang zu Umweltinformationen beschrieben und praktische Hinweise zum Anfordern von Informationen gegeben werden. Die Behörden sind außerdem gesetzlich verpflichtet, Bürger, die sich über den Zugang zu Informationen erkundigen, mit Rat und Tat zu unterstützen.

In Kopenhagen wurde ein vom Umweltministerium betriebener "Umwelt-Shop" eröffnet. Dieser umfaßt eine Buchhandlung, wo Publikationen des Ministeriums sowie Material anderer Herausgeber erhältlich sind, und eine Informationsabteilung, die Rechtstexte, Broschüren, politische Schriften und andere vom Umweltministerium veröffentlichte Informationen anbietet.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Nach dem Gesetz von 1985 sind Anträge auf Bereitstellung von Informationen so rasch wie möglich zu beantworten. Falls innerhalb von zehn Tagen keine Beantwortung möglich ist, muß die betreffende Behörde dem Antragsteller Gründe hierfür nennen und den voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung angeben. In den meisten Fällen wurde innerhalb von zehn Tagen eine Entscheidung getroffen, es gab jedoch vereinzelt Probleme, wenn sehr viele Unterlagen geprüft werden mußten. Wegen dieser Probleme wurde mit dem Gesetz von 1994 eine Zweimonatsfrist für die Gewährung oder Verweigerung des Zugangs zu Informationen über die Umwelt eingeführt.

Anfechtung nach Artikel 4

Nach dem Gesetz von 1985 kann die Verweigerung des Zugangs zu Informationen bei der in dem Bescheid genannten Berufungsbehörde angefochten werden. Gegen die Bescheide dezentraler Umweltbehörden kann bei zentralen Umweltbehörden Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheidungen zentraler Umweltbehörden können bei zwei unabhängigen Gremien angefochten werden, und gegen deren Entscheidungen kann bei dem für ihre Beaufsichtigung zuständigen Minister Beschwerde geführt werden. Außerdem können die Bürger sich beim parlamentarischen Ombudsmann beschweren.

Die Behörden unterstehen der üblichen Kontrolle durch die Gerichte, die sich mit allen Klagen in bezug auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten befassen können.

Gebühren nach Artikel 5

Das Gesetz von 1985 sieht Gebühren für Fotokopien vor. Nach den Bestimmungen des Umweltministers gemäß dem Gesetz von 1994 müssen Person, die Zugang zu Informationen auf Medien wünschen, von denen ein Ausdruck auf Papier nicht unmittelbar möglich ist, die tatsächlichen Kosten der Anfertigung einer Kopie tragen.

Stellen nach Artikel 6

Das Gesetz von 1985 galt nur für Behörden und bestimmte Energieversorgungsunternehmen. Das Gesetz von 1994 dehnte die Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie auf alle Gesellschaften aus, deren Tätigkeiten umweltrelevant sind, soweit der Besitz dieser Informationen der Öffentlichkeit einen entscheidenden Einfluß auf diese Aktivitäten ermöglicht.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Das Ministerium für Umwelt und Energie und die ihm angeschlossenen Agenturen können auf eine lange Tradition der Erstellung und Veröffentlichung von Informationen über die Arbeit im Bereich des Natur- und Umweltschutzes zurückblicken. Alle Veröffentlichungen sind im Kopenhagener Umwelt-Shop erhältlich.

Finnland: Bericht vom Februar 1997

Einleitung

Die Richtlinie wurde in erster Linie durch das Gesetz 85/1951 über die Öffentlichkeit Amtlicher Unterlagen ("Unterlagengesetz") und das Gesetz 598/1982 über Verwaltungs verfahren umgesetzt. Diese Gesetze, die beim Beitritt Finnlands zur Europäischen Union bereits in Kraft waren, schufen einen allgemeinen Rahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und wurden aufgrund der Richtlinie nicht eigens geändert.

Begriffsbestimmungen in Artikel 2

Grundsätzlich sind in Finnland alle offiziellen Unterlagen und technischen Aufzeichnungen der gesamten öffentlichen Verwaltung der Öffentlichkeit zugänglich, und so gewährleisteten die geltenden Rechtsvorschriften auch freien Zugang zu "Informationen über die Umwelt", die "Behörden" im Sinne der Richtlinie vorliegen.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Die Gewährung des Zugangs zu Informationen ist gängige Praxis, die der Richtlinie gerecht wird. Daher wurden besondere praktische Regeln für Umweltinformationen nicht als notwendig erachtet.

Personen, die Zugang zu Informationen wünschen, können eine offizielle Kopie oder einen Auszug aus einem öffentlichen Dokument erhalten oder es kann ihnen gestattet werden, das Dokument bei der betreffenden Behörde einzusehen und zu kopieren.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Hierzu liegen keine Verwaltungsvorschriften oder Leitlinien vor. Ausnahmen vom Recht auf freien Zugang zu Informationen aufgrund der Vertraulichkeit von Vorgängen oder Unterlagen werden gesetzlich geregelt. Nach dem Unterlagengesetz kann eine Angelegenheit oder ein Dokument durch einen gesonderten Erlaß als geheim eingestuft werden.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Die in Finnland übliche Reaktionszeit liegt weit unter der in der Richtlinie vorgesehenen Zweimonatsfrist. Die finnischen Behörden müssen Anfragen "unverzüglich" beantworten, was so ausgelegt wird, daß eine Entscheidung sofort oder in schwierigeren Fällen innerhalb einiger Tage zu treffen ist.

Anfechtung nach Artikel 4

Falls ein für die Beantwortung einer Anfrage zuständiger Beamter die Auskunft verweigert, kann von der betreffenden Behörde ein schriftlicher Bescheid mit den Gründen für die Verweigerung der Auskunft verlangt werden. Nach dem Unterlagengesetz kann die Berufung gegen einen schriftlichen Bescheid bis vor das oberste Verwaltungsgericht getragen werden.

Gebühren nach Artikel 5

Die Einsichtnahme in Dateien an Ort und Stelle ist gebührenfrei. Für Kopien werden Gebühren nach einer auf Selbstkosten basierenden Gebührenordnung erhoben.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Informationen über die Umwelt werden von Regierungsstellen, der Umweltagentur und regionalen Umweltzentren in Form von Berichten, Publikationen, Zeitschriften, Artikeln, Pressemitteilungen, Videos und Multimedien-Anwendungen verbreitet. Auch das Internet wird zunehmend genutzt. Die für Umwelt zuständigen Verwaltungsstellen unterstützen die Umwelterziehung in den Schulen aktiv. Alle drei bis vier Jahre werden "Umweltzustandsberichte" veröffentlicht.

Frankreich: Bericht vom Februar 1997

Einleitung

Ein allgemeines Recht auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen war bereits durch das Gesetz 78-753 vom 17. Juli 1978 ("Gesetz von 1978") geschaffen worden. Dieses Gesetz wurde als Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie notifiziert.

Begriffsbestimmungen in Artikel 2 und Stellen nach Artikel 6

In dem Gesetz von 1978 wurde eine Liste von Verwaltungsunterlagen erstellt, für die ein öffentliches Zugangsrecht besteht; diese stimmt nicht mit der Definition in Artikel 2 Buchstabe a) überein. Die Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen hat es allerdings abgelehnt, diese Liste als erschöpfend zu betrachten und hat eine weite Auslegung der Rechtsvorschriften empfohlen. Dieses Konzept wurde vom Staatsrat, der obersten Administrativinstanz, gebilligt.

Ferner wurden durch jüngere Rechtsvorschriften (insbesondere zu Abfall, Gefahrstoffen und Lärm) Rechte auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen geschaffen, die über den Zugang zu "Verwaltungsdokumenten" im Sinne des Gesetzes von 1978 hinausgehen.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Durch das Gesetz von 1978 wurden Behörden und Stellen der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, bestimmte Unterlagen wie z.B. Richtlinien, Rundschreiben oder ministerielle Verlautbarungen sowie die Titel und Fundstellen anderer von ihnen erstellter Dokumente zu veröffentlichen.

Nach diesem Gesetz konnte der Zugang zu Informationen durch Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle oder durch Übermittlung einer Reihe von Kopien auf Kosten des Antragstellers gewährt werden.

Der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Untersuchungen zu Planungsvorschlägen oder Anlagen unter Geheimschutz wurden durch das französische Recht besonders geregelt. Während des Untersuchungsverfahrens konnte der Öffentlichkeit der Zugang zu Unterlagen unter bestimmten Bedingungen verweigert werden. Seit 1995 kann jedoch betroffenen nichtstaatlichen Organisationen Zugang zu diesbezüglichen Unterlagen gewährt werden.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Durch das Dekret 88-465 vom 28. April 1988 wurde die Verwaltung verpflichtet, einen Antrag auf Zugang zu Informationen innerhalb eines Monats zu beantworten. Das Ausbleiben eines Bescheids nach Ablauf dieser Frist ist als Ablehnung zu betrachten. Gründe müssen nur bei ausdrücklicher Ablehnung genannt werden, doch kann auch das als abschlägiger Bescheid geltende Ausbleiben einer Reaktion angefochten werden.

Anfechtung nach Artikel 4

Die Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen ist eine unabhängige Verwaltungsstelle mit beratender Funktion. Jede ausdrückliche Verweigerung des Zugangs zu Informationen nach dem Gesetz von 1978 muß der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Ergehen des Bescheids bzw. nach Ablauf der Beantwortungsfrist im Falle des Ausbleibens eines Bescheids mitgeteilt werden. Ohne diese Mitteilung kann ein Fall nicht den Verwaltungsgerichten zur Prüfung vorgelegt werden.

Die Kompetenzen der Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen beschränken sich auf die Abgabe von Empfehlungen an die betreffende Behörde oder Verwaltungsstelle. Die Behörde oder Verwaltungsstelle verfügt danach über einen Zeitraum von zwei Monaten zur Prüfung ihrer Entscheidung. Bestätigt sie ihren abschlägigen Bescheid oder unterläßt sie weiterhin die Reaktion, kann der Antragsteller die Verwaltungsgerichte mit dem Fall befassen. In den meisten Fällen werden die Empfehlungen der Kommission, Zugang zu Informationen zu gewähren, befolgt.

Gebühren nach Artikel 5

Durch einen Ministerialerlaß vom 29. Mai 1980 wurden die von Verwaltungsstellen für Fotokopien erhobenen Gebühren festgelegt. Lokale Behörden und vom Gesetz von 1978 erfaßte private Organisationen können ihre Fotokopiegebühren nach eigenem Ermessen festlegen, sofern diese die Selbstkosten nicht überschreiten. Die Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen hat empfohlen, die Kosten für das Aufsuchen einer Unterlage nicht den Fotokopiegebühren zuzuschlagen.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit zu erleichtern.

Das Rundschreiben 92-71 vom 15. Dezember 1992 und das Dekret 96-388 vom 10. Mai 1996 sehen vor der Durchführung großer Infrastrukturprojekte eine öffentliche Diskussion vor. Es wurde eine Kommission eingesetzt, die gewährleisten soll, daß der Öffentlichkeit hochwertige und relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Nach dem Dekret 93-245 vom 25. Februar 1993 über die Umweltverträglichkeitsprüfung muß mit der Bewertung der Umweltauswirkungen ein nichttechnischer Bericht veröffentlicht werden.

Nach dem Dekret 94-841 vom 26. September 1994 über Informationen zu Wasser müssen in den Diensträumen lokaler Behörden Informationen oder eine zusammenfassende Aufstellung von Daten zur Wasserqualität veröffentlicht werden.

Deutschland: Bericht vom Juli 1997

Einleitung

Die Richtlinie wurde 1994 durch ein spezifisches Gesetz umgesetzt. Für die Anwendung des Gesetzes sind die Landesregierungen zuständig, und bei den von der Richtlinie erfaßten Behörden handelt es sich größtenteils um Landesbehörden.

Fristen

Die von der Richtlinie gesetzte Frist erwies sich in den meisten Fällen als angemessen. Allerdings waren zwei Monate nicht immer ausreichend, wenn zahlreiche Fragen aufgeworfen wurden. In diesen Fällen wurden die Antragsteller von den auftretenden Schwierigkeiten unterrichtet und es wurde ihnen mitgeteilt, wann die gewünschte Information voraussichtlich bereitgestellt werden kann. Die Antragsteller waren damit in der Regel einverstanden. Es wird als mit der Richtlinie vereinbar betrachtet, wenn eine Behörde lediglich innerhalb der Zweimonatsfrist den Antragsteller offiziell davon in Kenntnis setzt, daß die Beantwortung seiner Anfrage mehr Zeit in Anspruch nimmt, ohne daß dieser zusätzlich benötigte Zeitraum genau angegeben wird.

Anfechtung nach Artikel 4

Falls eine Behörde die gewünschte Information verweigert oder nur auszugsweise bereitstellt, wird der Antragsteller in dem schriftlichen Bescheid auf das Bestehen eines Beschwerdeverfahrens hingewiesen. Für dieses Verfahren gilt das Verwaltungsrecht, wonach eine Person, die Zugang zu Informationen wünscht, gegen einen Behördenbescheid innerhalb eines Monats bei der betreffenden Behörde Beschwerde einlegen kann. Falls die Behörde ihre Entscheidung nicht revidiert, kann der Betreffende in dieser Sache ein Verwaltungsgericht anrufen. Falls eine Behörde überhaupt nicht reagiert, kann die antragstellende Person das Verwaltungsgericht nach drei Monaten anrufen.

Gebühren nach Artikel 5

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie sollten die erhobenen Gebühren die absehbaren Kosten der Behörde, die um Information ersucht wird, decken. Auf Bundesebene besteht eine Gebührenverordnung. Die Festsetzung von Gebühren in spezifischen Fällen unterliegt ebenfalls der Umweltinformationsgebührenverordnung. Danach müssen die Behörden, die Gebühren erheben, u.a. folgenden Faktoren Rechnung tragen: Verwaltungsaufwand, Wichtigkeit, wirtschaftlicher Wert oder anderer Nutzen der erbrachten Dienstleistung sowie wirtschaftliche Lage des Antragstellers.

Auf Landesebene wurden auf der Grundlage der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung spezifische Regeln aufgestellt.

Auf Landes- wie auf Bundesebene waren einfache Informationen und mündlich erteilte Auskünfte gebührenfrei.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Die Bundesregierung veröffentlicht alle vier Jahre einen Bericht über den Zustand der Umwelt in Deutschland und alle zwei Jahre einen Bericht mit Umweltdaten. Die Landesregierungen gehen in verschiedenen umweltbezogenen Bereichen (Luft, Radioaktivität usw.) ähnlich vor. In einigen Fällen werden jährliche Berichte erstellt. Landes- und Bundesbehörden veröffentlichen Tätigkeitsberichte und Broschüren für die breite Öffentlichkeit. Umweltdaten werden auch per Internet verbreitet. Ferner werden Umweltforen und ähnliche Aktivitäten organisiert.

Griechenland: Bericht vom Juli 1997

Einleitung

Die griechische Verfassung sieht eine dezentrale Verwaltungsstruktur vor, und die 1994 verabschiedeten Rechtsvorschriften bewirkten eine Kompetenzverschiebung von der Zentralregierung zu den regionalen und lokalen Behörden, wovon auch Zuständigkeiten im Hinblick auf Umweltfragen betroffen waren. Dies schlug sich in den 1995 verabschiedeten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie nieder.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Personen, die Zugang zu Informationen suchten, wenden sich persönlich, schriftlich oder telefonisch zuerst an die zuständigen lokalen Behörden. Falls eine solche Behörde für eine bestimmte Anfrage nicht zuständig oder befugt ist, wird der Antragsteller an die entsprechende Regionalbehörde verwiesen. Kann auch diese die Anfrage nicht beantworten, so wird der Betreffende an das zuständige Ministerium verwiesen.

Anfechtung nach Artikel 4

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie wurde ein Ausschuß unter dem Vorsitz eines Verwaltungsrichters eingesetzt, der Beschwerden über Behörden, die den Zugang zu einer Information verweigerten, untersuchen und die Bereitstellung von Information nach den Bestimmungen der Richtlinie gewährleisten soll. Ferner soll der Ausschuß Behörden und andere Stellen beraten.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Das Umweltministerium organisiert jedes Jahr auf nationaler und regionaler Ebene "Informationstage" für Bürger und nichtstaatliche Organisationen. Ferner verbreitet das Ministerium umweltbezogene Informationen auf der Ebene regionaler und lokaler Behörden, um den Zugang zu Informationen zu erleichtern.

Bewertung der Anwendung der Richtlinie

Das wachsende Interesse an Umweltfragen ist offensichtlich. Es zeigt sich in der Anzahl der bei Ministerien, regionalen und lokalen Behörden eingereichten Anfragen. Antragsteller sind unter anderem Personen mit einem wirtschaftlichen Interesse, Beschwerdeführer gegen einen behördlichen Bescheid, griechische und ausländische, im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen sowie Schüler und Studenten.

Irland: Bericht vom Juni 1997

Einleitung

Die Richtlinie wurde zunächst 1993 durch Verordnungen ("Verordnungen von 1993") nach dem Umweltschutzgesetz von 1992 umgesetzt. Durch diese Verordnungen wurde eine ganze Reihe bereits bestehender Rechtsvorschriften ergänzt, mit denen der Zugang zu Umweltinformationen gewährleistet werden sollte (s. Anhang A).

Die Verordnungen von 1993 wurden im zweiten Halbjahr 1994 überprüft. Infolge der dabei geäußerten Kritik wurden 1995 und 1996 [10] neue Rechtsvorschriften verabschiedet. Die Gesetze von 1995 verbesserten den Zugang zu Informationen der irischen Berufungskom mission für Planungsfragen sowie zu Informationen zur Überwachung und Begrenzung der Umweltverschmutzung. Durch die Rechtsvorschriften von 1996 wurden die Verordnungen von 1993 ersetzt, verschiedene Fragen (u.a. die Definition des Begriffs "Behörde") geklärt, die Frist zur Reaktion auf Anfragen auf einen Monat verkürzt und der Ermessensspielraum der Behörden bei der Verweigerung des Zugangs zu Informationen eingeschränkt.

[10] S. Ziffern (9), (12) und (16) zu Irland in Anhang A.

Begriffsbestimmungen nach Artikel 2

Die Ausnahme von Stellen, die im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungs zuständigkeit tätig werden, von der Definition des Begriffs "Behörde" in Artikel 2 Buchstabe b) wurde zunächst als problematisch empfunden. Die Berufungs kommission für Planungsfragen wurde als Organisation mit Rechtsprechungs zuständigkeit betrachtet, die damit nicht von der Richtlinie und den Verordnungen von 1993 erfaßt wird. Dem wurde mit den Rechtsvorschriften von 1995 abgeholfen. Die Berufungskommission für Planungsfragen wurde ferner anschließend als Verwaltungsorgan betrachtet. Außerdem wurde die Definition des Begriffs "Behörden" in den 1996 zur Umsetzung der Richtlinie verabschiedeten Rechts vorschriften weiter gefaßt als in der Richtlinie, da sie auch Behörden, denen umweltbezogene Informationen vorliegen, ungeachtet ihrer etwaigen Zuständigkeit für Umweltfragen einschließt.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Die detaillierte Festlegung praktischer Regeln in den Rechtsvorschriften von 1996 wurde als undurchführbar betrachtet. Allerdings gaben 1996 von der irischen Regierung herausgegebene Leitlinien Behörden praktische Hinweise für die Unterstützung der Öffentlichkeit bei der Formulierung von Anträgen, die Registrierung von Anträgen, die rechtzeitige Unterrichtung über fällige Gebühren vor der Annahme von Anträgen sowie für interne Prüfungen vor der Ablehnung eines Antrags.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Durch die Rechtsvorschriften von 1996 wurden die in den Verordnungen von 1993 vorgesehenen Ausnahmen von der Auskunftspflicht beschränkt. Die Möglichkeit zur Verweigerung von Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich wurde beschränkt auf Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren sind. Die Möglichkeit der Ablehnung von Anträgen aus Gründen der Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden wurde gestrichen. Die Möglichkeit zur Ablehnung eines "offensichtlich mißbräuchlichen" Antrages wurde derart geändert, daß die Behörden nun gehalten sind, Art und Umfang der erbetenen Information Rechnung zu tragen.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Bei der Überprüfung im Jahre 1994 wurde die in den Verordnungen von 1993 vorgesehene zweimonatige Frist als viel zu lang bezeichnet. Daraufhin wurde die Beantwortungsfrist in den Rechtsvorschriften von 1996 auf einen Monat reduziert, wobei allerdings die Möglichkeit einer Verlängerung um höchstens einen Monat besteht, wenn hierfür bestimmte Gründe vorliegen, die dem Antragsteller zu nennen sind.

Anfechtung nach Artikel 4

Durch die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie wurden keine besonderen Beschwerdemechanismen eingeführt, es gelten die üblichen Instanzen des Verwaltungs- und Rechtswegs. Das Fehlen eines umfassenden administrativen Beschwerdesystems wurde in der Überprüfung von 1994 als Mangel bezeichnet. Indessen hat der Ombudsmann bei Beschwerden über die Verweigerung des Zugangs zu Informationen eine wichtige Rolle gespielt. Bei abschlägigen Bescheiden von Behörden prüfte der Ombudsmann, ob die Interessen des Antragstellers beeinträchtigt wurden, obgleich dies weder in den Verordnungen von 1993 und 1996 noch in der Richtlinie vorgesehen ist.

Gebühren nach Artikel 5

Gebühren können nach irischem Recht von den Behörden nach eigenem Ermessen erhoben werden, und in den Leitlinien von 1993 wurde vorgeschlagen, Informationen bei geringfügigen Kosten gebührenfrei bereitzustellen. Einige Behörde sehen Mindest- und Hoechstgebühren vor. Sofern Gebühren erhoben werden, ist offenbar der Arbeitsaufwand für die Beantwortung der Anfrage das ausschlaggebende Kriterium.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Die Veröffentlichung von "Umweltzustandsberichten" im Fünfjahresrhythmus durch die Umweltschutzagentur ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Agentur veröffentlicht ferner gelegentlich Berichte über die Umweltqualität in verschiedenen Bereichen. Das Umweltministerium verfügt über einen Umweltinformationsdienst, der einen Dienst für Anfragen der Öffentlichkeit bietet, Informationsblätter verbreitet sowie Ausstellungen, Lesungen und andere Aktivitäten organisiert. Neben einer eigenen Internetseite unterhält der Informationsdienst eine Datenbank, die an 36 öffentliche Bibliotheken angeschlossen ist.

Italien: Bericht vom Juli 1997

Einleitung

Italien hat 1990 Rechtsvorschriften verabschiedet, mit denen ein allgemeines Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen geschaffen wird. Damit wurden einige Bestimmungen der Richtlinie bereits abgedeckt, die endgültige Umsetzung der Richtlinie erfolgte jedoch 1997 durch ein Gesetzesdekret ("Dekret").

Da das Dekret erst kurz vor der Erstellung des italienischen Berichts in Kraft trat, konnte dieser noch keine Aussagen zu Erfahrungen bei der Anwendung der Richtlinie enthalten.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Die praktischen Regeln des Dekrets zur effizienten Bereitstellung von Informationen ähnelten jenen der Rechtsvorschriften von 1990. Nach dem Dekret sind Bürger bei der Ausübung ihres Informationsrechts nicht zur Begründung ihres Interesses verpflichtet.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Da das Dekret erst vor kurzem in Kraft trat, wurden noch keine Leitlinien zu Ausnahmen von der Auskunftspflicht herausgegeben, ein Rundschreiben befand sich jedoch in Vorbereitung. Nach dem Dekret sind die Behörden verpflichtet, dem Umweltministerium einen Jahresbericht über dessen Umsetzung vorzulegen. In dem Rundschreiben werden die Behörden aufgefordert, Informationen zur Art der aufgrund des Dekrets eingereichten Anträge auf Zugang zu Informationen, über den Anteil der genehmigten und abgelehnten Anträge sowie Einzelheiten zur Begründung eventueller Ablehnungen für diesen Bericht zusammenzustellen.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Das Dekret sieht eine Frist von 30 Tagen für die Beantwortung der Bürgeranfragen durch die Behörden vor. Wird eine Anfrage innerhalb dieser Frist nicht beantwortet, so gilt dies als Ablehnung des Antrags.

Anfechtung nach Artikel 4

Eine Person, deren Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt wurde, kann sich an das zuständige regionale Verwaltungsgericht wenden. Die Beschwerde muß innerhalb von 30 Tagen nach dem ablehnenden Bescheid eingelegt werden, und das Verwaltungsgericht muß innerhalb von 30 Tagen darüber entscheiden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 30 Tagen beim Staatsrat Berufung eingelegt werden, dessen Entscheidung endgültig ist.

Gebühren nach Artikel 5

Die Einsichtnahme in Unterlagen ist gebührenfrei, hingegen werden für das Kopieren von Unterlagen und die Kopien selbst Gebühren erhoben.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Nach dem Gesetz Nr. 349/86 von 1986 muß der Umweltminister seit 1986 alle zwei Jahre einen Umweltzustandsbericht vorlegen.

Luxemburg: Bericht vom September 1996

Einleitung

Die Richtlinie wurde 1992 durch spezifische Rechtsvorschriften umgesetzt. Bald darauf wurde ein Rundschreiben des Umweltministeriums über die Rechtsvorschriften zur Umsetzung an betroffene Personen und Institutionen versandt, und im Dezember 1994 wurde ein Leitfaden mit praktischen Informationen für die breite Öffentlichkeit herausgegeben.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Nach den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie kann der Zugang zu den erbetenen Informationen durch kostenlose Einsichtnahme in Unterlagen bei der betreffenden Behörde oder durch Bereitstellung einer Kopie auf Kosten des Antragstellers gewährt werden. Die Anfrage muß in keiner bestimmten Form erfolgen. In dem Rundschreiben wurde betont, daß die mündliche Mitteilung von Information einfach und effizient ist und daß die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie realistisch und unbürokratisch ausgelegt werden sollten.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

In den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie werden von den nach Artikel 3 Absatz 2 zulässigen Gründen für die Verweigerung von Informationen nur diejenigen genannt, die sich auf die innere und äußere Sicherheit, den Schutz der Privatsphäre sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen. Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Gründe werden hingegen vollständig genannt.

Die Ausnahmen von der Auskunftspflicht werden im Rundschreiben besonders behandelt, da die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie als zu ungenau empfunden wurden. Es wurde empfohlen, unbeschadet anderer Zugangsrechte keine detaillierten Informationen über einen bestimmten Antrag an eine Behörde aufgrund der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie herauszugeben, solange darüber noch nicht offiziell entschieden ist. Empfehlungen und Stellungnahmen Dritter, die im Zuge einer Verwaltungsentscheidung an eine Behörde gerichtet werden, sollten erst nach Erzielen einer Entscheidung zugänglich sein. Empfehlungen und Stellungnahmen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung abgegeben wurden oder in der Entscheidung genannt werden, sollten frei zugänglich sein. Andere Empfehlungen und Stellungnahmen sollten nach dem Ermessen der Behörde unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses zugänglich gemacht werden können. Berichte, Untersuchungen und ähnliche Unterlagen einer Behörde sollten nach Fertigstellung zugänglich sein.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Die in der Richtlinie vorgesehenen Fristen wurden in den Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung übernommen. Falls ein Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang beantwortet ist, gilt er als abgelehnt, so daß eine Beschwerde vor dem Staatsrat möglich ist.

Anfechtung nach Artikel 4

Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt oder nicht beantwortet, kann der Antragsteller beim Staatsrat Beschwerde einlegen, der danach eine neue Entscheidung treffen kann. Bisher wurde der Staatsrat mit keiner Beschwerde befaßt.

Gebühren nach Artikel 5

Im August 1992 wurde eine Gebührenordnung beschlossen, die zwei Gebührensätze für Fotokopien nach Maßgabe der gewünschten Kopienzahl vorsieht. Ansonsten bestanden keine Bestimmungen zu Gebühren. Das Beschwerdeverfahren für abschlägige Bescheide gilt auch, wenn ein Antragsteller die ihm für Kopien in Rechnung gestellten Gebühren anfechten möchte.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Dokumente aus dem Umweltministerium, wie z.B. Umweltzustands- und Tätigkeitsberichte, werden veröffentlicht und betroffenen Institutionen sowie der breiten Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.

Niederlande: Bericht vom April 1997

Einleitung

In den Niederlanden wurde die Richtlinie durch ein 1991 verabschiedetes Gesetz ("Gesetz von 1991") umgesetzt, das allgemeine Bestimmungen enthält, die den öffentlichen Zugang zu behördlichen Informationen (auch über die Umwelt) gewährleisten. Das Gesetz über das Umweltmanagement enthielt ebenfalls spezifische Bestimmungen zum Zugang zu Umweltinformationen.

Begriffsbestimmungen nach Artikel 2

Die Definition des Begriffs "Informationen über die Umwelt" in der Richtlinie hat für die Anwendung des Gesetzes von 1991 Schwierigkeiten aufgeworfen, da die Begriffsbestimmung nicht genügend Gesichtspunkte enthält, die eine Unterscheidung umweltbezogener und anderer Informationen ermöglichen. Das Gesetz von 1991 wurde 1998 durch die Aufnahme der Begriffsbestimmung der Richtlinie geändert.

Es wurde vorgeschlagen, die derzeitige Begriffsbestimmung in der Richtlinie durch die Aufnahme eines weit gefaßten Umweltbegriffs, aber ohne erschöpfende Aufzählung aller Umweltelemente, zu ändern. Außerdem sollte eine neue Begriffsbestimmung eine klare Unterscheidung zwischen Elementen des "Umweltzustands" und den Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz dieser Elemente ermöglichen.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Die von den Behörden zur Bereitstellung von Informationen eingerichteten Strukturen scheinen praxisgerecht zu sein. In den verschiedenen Ministerien waren spezielle Auskunftsbeamte für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Informationen zuständig.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Die im Gesetz von 1991 vorgesehenen Ausnahmen von der Auskunftspflicht mußten zur Anpassung an die Richtlinie geändert werden. Zu den Ausnahmen von der Auskunftspflicht bestanden keine Anweisungen oder Leitlinien. Der Verweigerungsgrund "Geschäfts-/Betriebsgeheimnis" wurde häufig angeführt.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Das Gesetz von 1991 sah für die Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Informationen eine Frist von zwei Wochen vor, die um weitere zwei Wochen verlängert werden konnte. Es wurde als unangemessen betrachtet, daß eine Person, die Informationen wünscht, bis zu zwei Monate auf eine Entscheidung warten muß -- insbesondere, wenn der Bescheid dann abschlägig ist. In den meisten Fällen war die Frist von zwei bzw. vier Wochen ausreichend, und die Information wurde zusammen mit der Entscheidung übermittelt. Nach den bestehenden Rechtsvorschriften kann eine Behörde sich mit dem Antragsteller auf eine andere Frist einigen, z.B. wenn eine große Informationsmenge angefordert wird.

Anfechtung nach Artikel 4

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Informationen kann Einspruch erhoben und nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerdeverfahren umfaßt eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung durch die betreffende Behörde und die Verabschiedung einer neuen Entscheidung innerhalb von sechs Wochen. Die neue Entscheidung kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Ein Antragsteller, der ein dringendes Interesse an einer raschen Entscheidung über seinen Antrag hat, (weil beispielsweise zwischenzeitlich eine erhebliche Umweltverschmutzung vor sich geht) kann jederzeit beim Gericht eine einstweilige Verfügung gegen die Entscheidung einer Behörde, die er um Zugang zu Informationen ersucht hat, beantragen.

Gebühren nach Artikel 5

Die Höhe von Gebühren für die Bereitstellung von Informationen durch Behörden und die Modalitäten ihrer Erhebung sind in einer Gesetzesverordnung festgelegt und werden auf der Grundlage nationaler Tarife berechnet. Das niederländische Recht erlaubt Behörden die Festlegung eigener Gebührensätze ausdrücklich. In der Praxis werden für direkte Anfragen oftmals keine Gebühren verlangt. Nach dem Urteil eines nationalen Gerichts kann der Zugang zu Informationen nicht deshalb verweigert werden, weil die antragstellende Person eine Gebühr noch nicht entrichtet hat.

Stellen nach Artikel 6

Entsprechend dem politischen Grundsatz, daß Umweltaspekte in alle staatlichen Aktivitäten integriert werden, wurde keine Liste von Stellen mit öffentlichen Aufgaben im Bereich der Umweltpflege erstellt. Demgemäß ist die Verantwortung für die Umwelt sehr weit verteilt. Alle Stellen mit öffentlichen Aufgaben im Bereich der Umweltpflege im Sinne der Richtlinie unterliegen dem Gesetz von 1991.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Beispiele für die aktive Bereitstellung von Informationen in den Niederlanden:

* Auf nationaler Ebene: Veröffentlichung landesweiter Umweltstudien und umweltpolitischer Pläne durch das niederländische Institut für öffentliche Gesundheit und Umwelt; Fernsehkampagnen; verschiedene Veröffentlichungen der Informationsabteilung des Ministeriums für Wohnung, Raumplanung und Umwelt.

* Auf regionaler Ebene: Veröffentlichung von Mitteilungsblättern und Broschüren über Umweltthemen und Fragen von besonderem umweltpolitischem Interesse.

Portugal: Bericht vom April 1999

Einleitung

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte durch ein allgemeines Gesetz über den öffentlichen Zugang zu Verwaltungsunterlagen ("Gesetz von 1993"), das 1995 geändert wurde. Nach dem in diesem Gesetz festgelegten "Grundsatz des offenen Archivs" genießt die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen freien und allgemeinen Zugang zu Verwaltungsunterlagen.

Begriffsbestimmungen nach Artikel 2

In diesem Bereich traten keine praktischen Schwierigkeiten auf, da die Definition des Begriffs "Verwaltungsunterlage" im Gesetz von 1993 breit gefaßt war und die Organe der Zentral-, Regional- und Kommunalverwaltung umfaßte. Im Zweifel über die richtige Interpretation einer Definition kann eine Stellungnahme der Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen eingeholt werden, einer unabhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die Auslegung des Gesetzes von 1993 sowie zur Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieses Gesetzes zuständig ist.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Das Gesetz von 1993 ermöglicht die kostenlose Einsichtnahme in Unterlagen an Ort und Stelle, die Vervielfältigung von Unterlagen durch Fotokopie oder andere technische Verfahren sowie die Anfertigung beglaubigter Kopien. Die Öffentlichkeit hat nicht nur ein Recht auf Zugang zu Unterlagen, sondern auch auf Unterrichtung über deren Bestehen und Inhalt.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Nach dem Gesetz von 1993 ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen innerhalb von 10 Arbeitstagen zu beantworten. Einige Behörden hatten Schwierigkeiten, diese Frist einzu halten. Die Beantwortung eines Antrages kann entweder in der Übermittlung der gewünschten Information oder einer begründeten teilweisen oder vollständigen Ablehnung des Antrages bestehen. Falls die betreffende Behörde nicht selbst über die gewünschte Information verfügt, aber weiß, wo diese erhältlich ist, kann sie den Antragsteller an die entsprechende Stelle verweisen.

Anfechtung nach Artikel 4

Wird ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen vollständig oder teilweise abgelehnt, so kann der Antragsteller bei der Kommission für den Zugang zu Verwaltungsunterlagen Beschwerde einlegen. Diese muß innerhalb von 30 Tagen eine unverbindliche Stellungnahme abgeben. Daraufhin verfügt die betreffende Behörde über 15 Tage, um ihre endgültige Entscheidung mitzuteilen. Diese kann gerichtlich angefochten werden.

Gebühren nach Artikel 5

Gebühren werden nach den Bestimmungen einer Ministerialverordnung berechnet. Danach müssen die Gebühren für die Reproduktion von Informationen den Materialkosten und dem personellen Aufwand entsprechen. Personen mit Anspruch auf Rechtshilfe müssen keine Gebühren entrichten.

Stellen nach Artikel 6

Zum Zeitpunkt der Vorlage des portugiesischen Berichts wurde erwogen, das Gesetz von 1993 so zu ändern, daß alle unter Artikel 2 und 6 fallenden Stellen davon erfaßt werden.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Nach einem 1987 verabschiedeten Gesetz ist die Regierung verpflichtet, der Nationalversammlung jährlich einen Umweltzustandsbericht und alle drei Jahre ein Weißbuch über den Zustand der Umwelt vorzulegen. Einige der in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Stellen erstellen Berichte und veröffentlichen allgemeine Informationen in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet.

Spanien: Bericht vom Juni 1997

Einleitung

In Spanien wurde die Richtlinie durch ein 1992 verabschiedetes allgemeines Gesetz über die öffentliche Verwaltung und ein 1995 verabschiedetes spezifisches Gesetz über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen in nationales Recht umgesetzt. In der Praxis traten insgesamt wenig Probleme auf.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Die Frist für die Beantwortung von Anträgen beträgt zwei Monate. Auftretende Probleme wurzelten meist in der Formulierung des Antrages oder der Notwendigkeit, Informationen verschiedener Stellen zu koordinieren und die Bereitstellung der erbetenen Information vorzubereiten.

Anfechtung nach Artikel 4

Das Gesetz 38/1995 über den Zugang zu umweltbezogenen Informationen sieht lediglich eine juristische Anfechtung eines behördlichen Bescheids vor einem Verwaltungsgericht vor.

Gebühren nach Artikel 5

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie enthalten keine spezifischen Bestimmungen zu Gebühren. Ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, hängt von den internen Vorschriften einer Behörde bzw. Stelle oder von allgemeinen Gesetzen über Verwaltungsgebühren ab. Die meisten der von der Richtlinie erfaßten Behörden und Stellen erhoben offenbar keine Gebühren für die Bereitstellung von Informationen, und wenn Gebühren verlangt wurden, bezogen diese sich meist auf Fotokopiekosten.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sehen die jährliche Veröffentlichung eines Umweltzustandsberichts durch die Regierung vor. Auch regionale Verwaltungsstellen, Behörden und andere betroffene Stellen geben regelmäßig Berichte und andere Unterlagen sowie Pressemitteilungen heraus, um der Öffentlichkeit umweltbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen.

Schweden: Bericht vom April 1997

Einleitung

Das Gesetz über Pressefreiheit und Information von 1949 ("Gesetz von 1949") gilt allgemein für öffentliche Unterlagen; es deckte nach offizieller Ansicht den Geltungsbereich der Richtlinie ab. Das 1980 verabschiedete Gesetz über die Vertraulichkeit ("Gesetz von 1980") enthält Bestimmungen, die das Recht auf Zugang zu öffentlichen Archiven beschränken. Es galt als mit den Bestimmungen der Richtlinie über Ausnahmen von der Auskunftspflicht vereinbar.

Begriffsbestimmungen nach Artikel 2

Aufgrund des Gesetzes von 1949 besteht ein Recht auf Zugang zu "amtlichen Unterlagen". Dieser Begriff ist sehr weit gefaßt. In der Praxis traten offenbar keine Schwierigkeiten auf.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Behörden müssen auf Antrag Zugang zu amtlichen Unterlagen (mit Ausnahme der nach dem Gesetz von 1980 als vertraulich eingestuften Dokumente) gewähren. Sie sind nicht zur Feststellung der Identität des Antragstellers berechtigt, es sei denn, diese ist für die Entscheidung über die Vertraulichkeit eines Dokuments von besonderer Bedeutung. Behörden müssen den Zugang der Öffentlichkeit zu Archiven und das Auffinden des gesuchten Dokuments, gegebenenfalls mit Unterstützung durch Beamte, ermöglichen. Ferner sind die Behörden verpflichtet, Vorkehrungen zur Bereitstellung von Kopien für Personen, die Informationen wünschen, zu treffen.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Das Gesetz von 1980 enthält klare Bestimmungen zur Feststellung der Vertraulichkeit eines Dokuments. Außerdem verfügen die Behörden in der Regel über schriftliche Anweisungen zur Auslegung des Gesetzes.

Fristen nach Artikel 3 Absatz 4

Ein Antrag auf Zugang zu einem amtlichen Dokument ist von der betreffenden Behörde "zügig" zu bearbeiten. Eine gewisse Verzögerung ist zulässig, wenn die Behörde zunächst über die Vertraulichkeit der im betreffenden Dokument enthaltenen Informationen befinden muß. In den meisten Fällen wird ein Antrag innerhalb einiger Tage, in schwierigeren Fällen innerhalb von zwei Wochen, erledigt.

Anfechtung nach Artikel 4

Gegen die Verweigerung eines Dokuments kann Beschwerde eingelegt werden. Diese wird meist bei einem Revisionsverwaltungsgericht eingereicht, gegen dessen Entscheidung beim Obersten Verwaltungsgericht Berufung eingelegt werden kann. In einigen Fällen wurde jedoch bei der Regierung Beschwerde eingereicht. Gegen eine Entscheidung der Regierung war oftmals keine Berufung möglich.

Gebühren nach Artikel 5

Der Zugang zu öffentlichen Unterlagen ist gebührenfrei. Kopien öffentlicher Unterlagen sind gegen eine staatlich festgesetzte Gebühr erhältlich. Behörden können unter bestimmten Umständen auf die Erhebung von Gebühren verzichten.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Die Umweltschutzagentur veröffentlicht Jahresberichte und Bücher über den Zustand der Umwelt, organisiert einen landesweiten Bibliothekendienst mit umweltbezogener Literatur und Zeitschriften und verbreitet Informationen über das Internet.

Vereinigtes Königreich: Bericht vom Februar 1997

Einleitung

Im Vereinigten Königreich wurde die Richtlinie 1990 in England, Schottland und Wales und 1993 in Nordirland durch Verordnungen umgesetzt. Das Umweltministerium hat Leitlinien zu den Verordnungen erstellt. Kopien sowohl der Verordnungen als auch der diesbezüglichen Leitlinien fanden weite Verbreitung bei den potentiell Betroffenen.

Begriffsbestimmungen nach Artikel 2

Dem britischen Bericht zufolge könnte die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) umfassender und klarer gefaßt werden. Es wurde eine Änderung angeregt, um einer anerkannten Definition des Begriffs "umweltbezogene Informationen" im Entwurf des Abkommens von Aarhus Rechnung zu tragen.

Für die Zwecke der Verordnungen hat die Regierung des Vereinigten Königreichs erwogen, die von der Richtlinie erfaßten Stellen aufzulisten, anstatt sie zu definieren. Es überwog jedoch die Überlegung, daß letztlich jede Liste Schwierigkeiten aufwirft. Eine nicht erschöpfende Liste würde zusätzliche Unsicherheiten und Kontroversen über die Geltung der Richtlinie für nicht aufgelistete Stellen verursachen. Ohne eine solche Liste würden wahrscheinlich mehr Organisationen Zugang zu umweltbezogenen Informationen gewähren als dies bei Bestehen einer Liste der Fall wäre.

Praktische Regeln nach Artikel 3 Absatz 1

Die Verordnungen enthalten einige grundsätzliche Anforderungen zu den praktischen Regeln für die effektive Bereitstellung von Informationen. Übermäßig detaillierte Regeln könnten den Zugang zu Information eher erschweren, wenn bestimmten Stellen damit völlig unzweckmäßige Vorschriften auferlegt werden.

Ablehnung von Anträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3

Die in den Verordnungen vorgesehenen Ausnahmen von der Auskunftspflicht wurden als unnötig weit gefaßt kritisiert. Die Regierung des Vereinigten Königreichs beabsichtigte, Optionen zur Mißbrauchsbekämpfung zu prüfen. Sie war im Prinzip der Auffassung, daß die Richtlinie überarbeitet und um Bestimmungen erweitert werden müsse, wonach bei Verweigerung einer Auskunft der durch die Herausgabe derselben entstehende Schaden zu belegen ist ("Schadenprobe") und die Verweigerung der Auskunfterteilung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht ("Probe auf öffentliches Interesse").

In bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu Informationen, die gerichtliche Verfahren berühren, wurden Zweifel laut. Die Regierung des Vereinigten Königreichs war der Auffassung, daß es möglich sein sollte, jede Information, die für rechtliche Verfahren von Bedeutung sein könnte, zurückzuhalten. Sie hatte keine Kenntnis von einem erwähnenswerten Fall des Mißbrauchs dieses Verweigerungsgrunds.

Besorgnis wurde über den möglichen Mißbrauch des übrigen Ermessensspielraums in bezug auf "die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden", "interne Mitteilungen" und "noch nicht abgeschlossene Schriftstücke" geäußert. Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs ist es im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wichtig, den freien Austausch origineller und möglicherweise kontroverser Ideen nicht zu behindern.

Die Ausnahme von Informationen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berühren, wurde am heftigsten kritisiert. Die Regierung des Vereinigten Königreichs bezweifelte, daß die "Schadenprobe" in solchen Fällen sinnvoll sei. Im öffentlichen Dienst Beschäftigte seien nicht in der Lage zu ermitteln, ob die Herausgabe entsprechender Informationen Dritten einen Schaden verursacht, so daß sie die fragliche Information wahrscheinlich eher aus Gründen des öffentlichen Interesses herausgeben würden. Gleichwohl war die Regierung des Vereinigten Königreichs bereit, zu prüfen, in welchem Umfang die Formulierung dieses Verweigerungsgrundes geändert werden könnte.

Anfechtung nach Artikel 4

Nach den Verordnungen ist jede Verweigerung von Informationen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Abgewiesene Antragsteller sind nach Paragraph 72 der Leitlinien gehalten, Streitigkeiten nach Möglichkeit auf dem Verwaltungswege beizulegen. Einige Ministerien haben besondere Vorkehrungen zur Behandlung von Beschwerden getroffen und streben für die Beilegung von Streitigkeiten Fristen zwischen 20 Tagen und 6 Wochen an. Falls die Beilegung von Streitigkeiten durch diese Vorkehrungen nicht möglich ist, können Fälle an den zuständigen Ombudsmann verwiesen werden.

Kann ein Streitfall auf dem Verwaltungsweg nicht beigelegt werden, steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen. Ferner bleibt es dem Antragsteller unbenommen, eine Zivilklage wegen Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung anzustrengen. Die verfügbaren Rechtsbehelfe ermöglichen eine gerechte, aber oftmals langwierige und aufwendige Lösung schwieriger Streitfragen. Die britische Regierung beabsichtigt deshalb die Einrichtung eines unabhängigen Beschwerdeverfahrens.

Gebühren nach Artikel 5

Die Verordnungen ermöglichen die Berechnung von Gebühren nach Maßgabe der für die Bereitstellung von Informationen billigerweise anzulastenden Kosten, sehen jedoch keine auf alle Fälle anwendbare Gebührenordnung vor. Mit den Leitlinien sollte ein Kompromiß zwischen der Deckung der durch die Bereitstellung von Informationen entstehenden Zusatzkosten und dem Ziel, den Zugang zu Information nicht durch Gebühren zu beschränken, erreicht werden. Es wurde daher davon abgeraten, für allgemeine und einfache Anfragen, für die Begründung von Verweigerungen und die Bearbeitung von Beschwerden Gebühren zu verlangen. Im übrigen steht die Erhebung von Gebühren sowie deren Höhe im Ermessen jeder einzelnen Behörde. Die Regierung des Vereinigten Königreichs lehnt eine einheitliche Gebührenordnung ab, räumt jedoch ein, daß die Gebühren ein strittiges Thema sind und daß in einigen Fällen die Rechtsgrundlage unklar war.

Stellen nach Artikel 6

Eine Klärung der Stellung privatisierter öffentlicher Versorgungseinrichtungen für die Zwecke von Artikel 6 wäre wünschenswert. Es ist aus umweltpolitischer Sicht unbefriedigend, wenn zwei Stellen mit gleicher Funktion, z.B. öffentliche und private Wasserwerke, unterschiedlich behandelt werden. Ferner wäre eine Klärung der Begriffe bzw. Formulierungen "Stellen, die (...) Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen" in Artikel 2 Buchstabe b) sowie "Stellen, die öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen" und "Aufsicht" in Artikel 6 wünschenswert.

Aktive Informationspolitik nach Artikel 7

Neben den Zugangsrechten nach den Verordnungen wurde durch Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene eine Reihe öffentlich-rechtlicher Register mit Informationen über die Umwelt eingerichtet. Die Regierung hat außerdem versucht, den Fluß umweltbezogener Informationen durch verschiedene Veröffentlichungen von Ministerien zu verbessern. Dabei handelt es sich um statistische und technische sowie an eine breite Öffentlichkeit gerichtete Informationen. Es wurden Broschüren und ähnliche Dokumente zur Unterrichtung der Bevölkerung über ihre Rechte auf Information veröffentlicht und verbreitet.

ANHANG C: EMPFEHLUNGEN ZUR ÜBERARBEITUNG UND ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 90/313/EWG

Der von der niederländischen Organisation Stichting Natuur en Milieu auf der Grundlage der Schlußfolgerungen des IMPEL-Seminars vom Januar 1998 und einer Reihe anderer Quellen erstellte Bericht enthält Empfehlungen, die nachfolgend zusammengefaßt werden.

(1) In der Richtlinie sollte ausdrücklich festgestellt werden, daß der Zugang zu Informationen ein Recht ist, so daß Beschränkungen der Ausübung dieses Rechts nur unter eng begrenzten und genau bestimmten Bedingungen möglich sind.

(2) In Artikel 1 wird auf Informationen bezug genommen, die bei den Behörden "vorhanden" sind, doch liegen Informationen zunehmend anderen Stellen vor, die Behörden unterstellt sind. In der Richtlinie sollte festgestellt werden, daß Informationen bei einer Behörde "vorhanden" sind, falls diese über die betreffenden Informationen verfügt, die jedoch tatsächlich im Besitz einer privaten Organisation sind, welche der Aufsicht der Behörde untersteht.

(3) Die Bestimmung des Begriffs "umweltbezogene Informationen" sollte geändert werden, um zu verdeutlichen, daß Informationen über Gesundheit, Radioaktivität und Kernenergie sowie Informationen (auch finanzieller und wirtschaftlicher Art) über Tätigkeiten oder Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, davon erfaßt werden.

(4) Die Richtlinie gilt derzeit für Behörden, die "Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen". Sie sollte jedoch ungeachtet der Zuständigkeit von Behörden für alle umweltbezogenen Informationen gelten. Die Veröffentlichung einer (nicht erschöpfenden) Liste von Stellen, die unter die Richtlinie fallen, könnte zweckmäßig sein.

(5) Nach der Richtlinie gelten Stellen, die im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden, nicht als Behörden. Diese Ausnahme wurde mitunter so interpretiert, daß eine Stelle, die gelegentlich eine Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungstätigkeit wahrnimmt, dauerhaft vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sei. Es sollte daher klargestellt werden, daß die Ausnahme nur in den Fällen gilt, in denen die Stelle im Rahmen ihrer Rechtsprechungs- oder Gesetzgebungszuständigkeit tätig wird.

(6) Aufgaben, die traditionell von staatlichen Institutionen wahrgenommen wurden, werden zunehmend auf halbstaatliche oder private Körperschaften verlagert. Diese sollen durch Artikel 6 von der Richtlinie erfaßt werden, wo jedoch nur von Stellen die Rede ist, die "der Aufsicht von Behörden unterstellt" sind. Deshalb sollten die Bestimmungen von Artikel 6 klarer gefaßt und auf Stellen ausgedehnt werden, die teilweise oder vollständig vom Staat kontrolliert, geleitet, beeinflußt oder eingerichtet werden, um öffentliche oder staatliche Aufgaben wahrzunehmen, und die derzeitige Anforderung, wonach diese Stellen "öffentliche Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen", sollte gestrichen werden.

(7) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie sind Behörden verpflichtet, "Informationen zur Verfügung zu stellen", es ist jedoch nicht klar, ob sie die Informationen zur Einsichtnahme oder zum Anfertigen von Kopien bereitstellen müssen. Die Richtlinie sollte vorsehen, daß die um Information bemühte Person über die Form entscheiden kann, in der die Informationen verfügbar gemacht werden.

(8) Nach Artikel 3 Absatz 1 können alle juristischen oder natürlichen Personen ohne "Nachweis" eines Interesses den Zugang zu Informationen beantragen. In der Richtlinie sollte klargestellt werden, daß jedermann um Informationen ersuchen kann, ohne einer Behörde Gründe dafür nennen zu müssen.

(9) Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten lediglich zur Festlegung praktischer Regeln, nach denen Informationen tatsächlich zugänglich gemacht werden, ohne näher anzugeben, worin solche Regeln bestehen. In der Richtlinie sollten zumindest die folgenden Punkte behandelt werden:

* Einrichtung von Auskunftsabteilungen oder Benennung von Auskunftsbeamten für jede betreffende Behörde

* Registrierung vorliegender Informationen

* Vorkehrungen für die Weiterleitung von Anträgen auf Zugang zu Informationen an die zuständigen Behörden

* Einrichtung von Räumlichkeiten zur Einsichtnahme in Unterlagen an leicht zugänglichen Orten und mit angemessenen Öffnungszeiten

* Veröffentlichung von Gebührenordnungen

* Organisation von Fortbildungsprogrammen für Beamte.

(10) Artikel 3 Absatz 2 sieht eine lange Reihe allgemein formulierter Ausnahmen von der Auskunftspflicht vor, die das erklärte Ziel der Richtlinie untergraben können. Diese sollten sorgfältig auf das zum Schutz legitimer öffentlicher und privater Interessen notwendige Minimum beschränkt werden. Ausnahmen von der Auskunftspflicht sollten nur möglich sein, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Preisgabe von Informationen ein schutzwürdiges Interesse beeinträchtigen würde und daß der dadurch entstehende Schaden den öffentlichen Nutzen der Preisgabe überwiegen würde. Wenn der Zugang zu Informationen verweigert wird, sollten dafür klare, besondere Gründe angegeben werden.

(11) Weitere Empfehlungen:

* Der Bezug auf die "Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden" sollte auf spezifischere Maßnahmen und auf Vertraulichkeit im Sinne von Gesetzen oder ähnlichen Vorschriften beschränkt werden.

* Die zu weit gefaßte Ausnahme für "Sachen, die bei Gericht anhängig oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren (einschließlich Disziplinarverfahren) sind oder waren oder die Gegenstand von Vorverfahren sind" sollte auf derzeit bei Gericht anhängige Sachen beschränkt werden, und zwar im notwendigen Umfang, um die Herausgabe von Informationen zu verhindern, die das Recht auf ein gerechtes Verfahren oder den ordnungsgemäßen Ablauf juristischer Verfahren beeinträchtigen würden. Das Recht auf Verweigerung von Informationen zu "Vorverfahren" sollte klar auf strafrechtliche Ermittlungen beschränkt werden.

* Die Möglichkeit der Verweigerung von Informationen, die "Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse" berühren, sollte auf betriebliche Daten mit hohem Vertraulichkeitsgrad beschränkt werden, die von der betreffenden Gesellschaft als vertraulich eingestuft wurden und deren Herausgabe ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich beeinträchtigen und einen Konkurrenten begünstigen würde. Wer sich auf die Vertraulichkeit betrieblicher Belange beruft, sollte deren Schutzwürdigkeit begründen müssen. In der Richtlinie sollte klargestellt werden, daß Daten über den Ausstoß von Schadstoffen oder Abfällen in die Umwelt nicht vertraulich sein können.

* Die Ausnahme von "Unterlagen, die von einem Dritten übermittelt worden sind" kann bei der praktischen Anwendung Schwierigkeiten verursachen, da es ungewiß sein kann, ob der besagte Dritte zur Übermittlung dieser Daten rechtlich verpflichtet war. Ferner wird ein großer Teil der Informationen, die Behörden zum Umweltschutz vorliegen, freiwillig übermittelt. Die Vertraulichkeit von Informationen sollten auf ihrem Gehalt beruhen, nicht auf der Art, in der eine Behörde sie erhalten hat. Deshalb sollte es keine allgemeine Ausnahme von der Auskunftspflicht für freiwillig übermittelte Informationen geben.

(12) Empfehlungen zu Artikel 3 Absatz 3:

* Es sollte nicht möglich sein, "nicht abgeschlossene Schriftstücke" zurückzuhalten, wenn diese von einer Behörde bei einer Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.

* Die Ausnahme für "noch nicht aufbereitete Daten" sollte gestrichen werden. Es ist kaum zu rechtfertigen, daß Daten zurückgehalten werden können, solange sie noch nicht verarbeitet sind.

* In der Richtlinie sollte geklärt werden, in welchen Fällen Mitteilungen zwischen verschiedenen Behörden als "interne Mitteilungen" zurückgehalten werden können.

* Die Möglichkeit der Ablehnung von Anträgen, die "zu allgemein formuliert" sind, sollte überprüft werden. Es kann in der Praxis notwendig sein, einen Antrag allgemein zu formulieren, wenn die Behörden keine Listen oder Verzeichnisse über die ihnen vorliegenden Informationen führen, die es ermöglichen, einen genauer formulierten Antrag zu stellen.

(13) Artikel 3 Absatz 4 sollte so geändert werden, daß eine Antwort so bald wie möglich zu erteilen und die erbetene Information innerhalb der festgesetzten Frist bereitzustellen ist. Die derzeit geltende Frist von zwei Monaten sollte deutlich verkürzt werden, da oftmals aktuelle Informationen rasch benötigt werden und Daten zunehmend in elektronischer Form gespeichert werden, so daß Zugriff und Übertragung unverzüglich erfolgen können.

(14) Im Hinblick auf Artikel 4 sollte die Richtlinie ausdrücklich vorsehen, daß der Verwaltungsweg für die administrative Überprüfung sowohl der derzeit erfaßten Fälle als auch damit zusammenhängender Fragen (z.B. überhöhte Gebühren) offensteht, und daß die administrative Entscheidung schließlich auf dem Rechtsweg angefochten werden kann. Auf diese Weise müßte es möglich sein, der Kostspieligkeit und Langwierigkeit von Beschwerdeverfahren entgegenzuwirken, soweit diese in einem Mitgliedstaat bereits Bestandteil des Rechtssystems sind. Ferner sollte die Richtlinie vorschreiben, daß das Beschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit dem betreffenden nationalen Rechtssystem geringe Kosten verursachen sollte und daß die Entscheidung zügig und unabhängig zu treffen ist sowie bindend und nachvollziehbar sein sollte.

(15) In bezug auf Artikel 5 sollte die Richtlinie

* die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Hoechstgebühren vorsehen,

* ausdrücklich feststellen, daß die Einsichtnahme in Unterlagen kostenlos ist,

* vorsehen, daß für eine bestimmte Suchzeit keine Gebühren erhoben werden,

* die Möglichkeit vorsehen, daß bei Anträgen auf Informationen für nichtkommerzielle Zwecke die Gebühren ermäßigt oder niedergeschlagen werden.

(16) Die Richtlinie sollte Sanktionen gegen Behörden vorsehen, die Informationen zu unrecht zurückhalten.

(17) Artikel 7 sollte verschärft werden, um dem öffentlichen Interesse an Umweltinformationen gerecht zu werden. Ferner sollte der Artikel mit Blick auf die Entwicklungen der Informationstechnologie aktualisiert werden.

(18) Da alle Mitgliedstaaten die Richtlinie nun umgesetzt haben, sollte ein relativ kurzer Zeitraum (etwa 12 Monate) zur Umsetzung etwaiger Änderungen infolge der Überprüfung nach Artikel 8 vorgesehen werden. Eine Überprüfung und Bewertung sollte erneut vorgeschrieben werden, wobei die Frist zur Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten genauer festgelegt werden sollte.