30.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 334/1


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT

(Konsolidierte Fassung)

ERSTES PROTOKOLL ÜBER DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON 1980 DURCH DEN GERICHTSHOF

(Konsolidierte Fassung)

ZWEITES PROTOKOLL ZUR ÜBERTRAGUNG BESTIMMTER ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VON 1980 AUF DEN GERICHTSHOF

(Konsolidierte Fassung)

(2005/C 334/01)

VORBEMERKUNG

Nach der am 14. April 2005 erfolgten Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu den beiden Protokollen über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof erscheint es wünschenswert, eine konsolidierte Fassung des Übereinkommens von Rom und der beiden genannten Protokolle zu erstellen.

Diese Texte werden durch sechs Erklärungen ergänzt: Nach der ersten Erklärung von 1980 ist anzustreben, dass auf Gemeinschaftsebene Kollisionsnormen angenommen werden, die mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen; die zweite, ebenfalls 1980 abgegebene Erklärung betrifft die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof; die dritte, 1996 abgegebene Erklärung betrifft die Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 23 des Übereinkommens von Rom in Bezug auf die Güterbeförderung zur See; die vierte, 2005 abgegebene Erklärung betrifft die Fristen für die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen; die fünfte, ebenfalls 2005 abgegebene Erklärung betrifft den Zeitpunkt der Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, und die sechste, ebenfalls 2005 abgegebene Erklärung betrifft den Austausch von Informationen.

Das Generalsekretariat des Rates, in dessen Archiv die Urschriften der betreffenden Rechtsakte hinterlegt sind, hat den vorliegenden Text erstellt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dieser Text nicht verbindlich ist. Die amtlichen Fassungen der konsolidierten Rechtsakte sind in den nachstehend aufgeführten Amtsblättern enthalten.

Sprachfassung des Amtsblatts

Übereinkommen von 1980

Beitrittsübereinkommen von 1984

Protokoll I von 1988

Protokoll II von 1988

Beitrittsübereinkommen von 1992

Beitrittsübereinkommen von 1996

Beitrittsübereinkommen von 2005

deutsch

L 266, Seite 1, 9. 10. 1980

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

englisch

L 266, Seite 1, 9. 10. 1980

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

dänisch

L 266, Seite 1, 9. 10. 1980

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

französisch

L 266, Seite 1, 9. 10. 1980

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

griechisch

L 146, Seite 7, 31. 5. 1984

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

irisch

Sonderausgabe (L 266)

Sonderausgabe (L 146)

Sonderausgabe (L 48)

Sonderausgabe (L 48)

Sonderausgabe (L 333)

Sonderausgabe (C 15)

Sonderausgabe (C 169)

italienisch

L 266, Seite 1, 9. 10. 1980

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

niederländisch

L 266, Seite 1, 9. 10. 1980

L 146, Seite 1, 31. 5. 1984

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

spanisch

Sonderausgabe

Kapitel 1, Band 3, Seite 36

(siehe auch ABl. L 333, Seite 17)

Sonderausgabe

Kapitel 1, Band 4, Seite 36

(siehe auch ABl. L 333, Seite 72)

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

portugiesisch

Sonderausgabe

Kapitel 1, Band 3, Seite 36

(siehe auch ABl. L 333, Seite 7)

Sonderausgabe

Kapitel 1, Band 4, Seite 72

(siehe auch ABl. L 333, Seite 7)

L 48, Seite 1, 20. 2. 1989

L 48, Seite 17, 20. 2. 1989

L 333, Seite 1, 18. 11. 1992

C 15, Seite 10, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

finnisch

C 15, Seite 70, 15. 1. 1997

C 15, Seite 66, 15. 1. 1997

C 15, Seite 60, 15. 1. 1997

C 15, Seite 64, 15. 1. 1997

C 15, Seite 68, 15. 1. 1997

C 15, Seite 53, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

schwedisch

C 15, Seite 70, 15. 1. 1997

C 15, Seite 66, 15. 1. 1997

C 15, Seite 60, 15. 1. 1997

C 15, Seite 64, 15. 1. 1997

C 15, Seite 68, 15. 1. 1997

C 15, Seite 53, 15. 1. 1997

C 169, Seite 1, 8.7.2005

tschechisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

estnisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

lettisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

litauisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

ungarisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

maltesisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

polnisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

slowakisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005

slowenisch

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 23, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 10, 8.7.2005

C 169, Seite 26, 8.7.2005

C 169, Seite 28, 8.7.2005

C 169, Seite 1, 8.7.2005


ÜBEREINKOMMEN (1) ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT, AUFGELEGT ZUR UNTERZEICHNUNG AM 19. JUNI 1980 IN ROM

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft —

IN DEM BESTREBEN, die innerhalb der Gemeinschaft insbesondere im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bereits begonnene Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts fortzusetzen,

IN DEM WUNSCH, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden.

(2)   Sie sind nicht anzuwenden auf

a)

den Personenstand sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, vorbehaltlich des Artikels 11;

b)

vertragliche Schuldverhältnisse betreffend

Testamente und das Gebiet des Erbrechts,

die ehelichen Güterstände,

die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen, einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind;

c)

Verpflichtungen aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen;

d)

Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen;

e)

Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht, das Vereinsrecht und das Recht der juristischen Personen, wie z.B. die Errichtung, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen sowie die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person;

f)

die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob das Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann;

g)

die Gründung von „Trusts“ sowie die dadurch geschaffenen Rechtsbeziehungen zwischen den Verfügenden, den Treuhändern und den Begünstigten;

h)

den Beweis und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 14.

(3)   Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nicht anzuwenden auf Versicherungsverträge, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft belegene Risiken decken. Ist zu entscheiden, ob ein Risiko in diesen Hoheitsgebieten belegen ist, so wendet das Gericht sein innerstaatliches Recht an.

(4)   Absatz 3 gilt nicht für Rückversicherungsverträge.

Artikel 2

Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten

Das nach diesem Übereinkommen bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaats ist.

TITEL II

EINHEITLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 3

Freie Rechtswahl

(1)   Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

(2)   Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieses Übereinkommens für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages im Sinne des Artikels 9 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsabschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt.

(3)   Sind alle anderen Teile des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rechtswahl in ein und demselben Staat belegen, so kann die Wahl eines ausländischen Rechts durch die Parteien — sei sie durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes ergänzt oder nicht — die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen werden kann und die nachstehend „zwingende Bestimmungen“ genannt werden.

(4)   Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 8, 9 und 11 anzuwenden.

Artikel 4

Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht

(1)   Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 3 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewendet werden.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 wird, soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.

(4)   Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für Güterbeförderungsverträge. Bei diesen Verträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.

(5)   Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt. Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

Artikel 5

Verbraucherverträge

(1)   Dieser Artikel gilt für Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an eine Person, den Verbraucher, zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Verbrauchers zugerechnet werden kann, sowie für Verträge zur Finanzierung eines solchen Geschäfts.

(2)   Ungeachtet des Artikels 3 darf die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird:

wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat oder

wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder

wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat ins Ausland gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen.

(3)   Abweichend von Artikel 4 ist mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 für Verträge, die unter den in Absatz 2 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4)   Dieser Artikel gilt nicht für

a)

Beförderungsverträge,

b)

Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 4 gilt dieser Artikel für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Artikel 6

Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen

(1)   Ungeachtet des Artikels 3 darf in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre.

(2)   Abweichend von Artikel 4 sind mangels einer Rechtswahl nach Artikel 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse anzuwenden:

a)

das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist, oder

b)

das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet,

es sei denn, dass sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 7

Zwingende Vorschriften

(1)   Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieses Übereinkommens kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht der Vertrag unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind ihre Natur und ihr Gegenstand sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder ihrer Nichtanwendung ergeben würden.

(2)   Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

Artikel 8

Einigung und materielle Wirksamkeit

(1)   Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrages oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach diesem Übereinkommen anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre.

(2)   Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts berufen.

Artikel 9

Form

(1)   Ein zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wurde, erfüllt.

(2)   Ein zwischen Personen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, geschlossener Vertrag ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach diesem Übereinkommen materiell-rechtlich anzuwendenden Rechts oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.

(3)   Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so muss bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Staat berücksichtigt werden, in dem sich der Vertreter befindet.

(4)   Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebend ist oder maßgebend wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Verträge, für die Artikel 5 gilt und die unter den in Artikel 5 Absatz 2 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind. Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 beurteilen sich Verträge, die ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, nach den zwingenden Formvorschriften des Staates, in dem das Grundstück belegen ist, sofern diese nach dem Recht dieses Staates ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Vertrages und auf das auf ihn anzuwendende Recht gelten.

Artikel 10

Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts

(1)   Das nach den Artikeln 3 bis 6 und nach Artikel 12 dieses Übereinkommens auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für

a)

seine Auslegung,

b)

die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen,

c)

die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, einschließlich der Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt, in den Grenzen der dem Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse,

d)

die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben,

e)

die Folgen der Nichtigkeit des Vertrages.

(2)   In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.

Artikel 11

Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit

Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre aus dem Recht eines anderen Staates abgeleitete Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte.

Artikel 12

Übertragung der Forderung

(1)   Für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung ist das Recht maßgebend, das nach diesem Übereinkommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.

(2)   Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

Artikel 13

Gesetzlicher Forderungsübergang

(1)   Hat eine Person, der Gläubiger, eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person, den Schuldner, und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend zu machen berechtigt ist.

(2)   Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe vertragliche Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Artikel 14

Beweis

(1)   Das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

(2)   Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten der lex fori oder eines jener in Artikel 9 bezeichneten Rechte, nach denen das Rechtsgeschäft formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

Artikel 15

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach diesem Übereinkommen anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 16

Öffentliche Ordnung

Die Anwendung einer Norm des nach diesem Übereinkommen bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichtes unvereinbar ist.

Artikel 17

Ausschluss der Rückwirkung

Dieses Übereinkommen ist in einem Vertragsstaat auf Verträge anzuwenden, die geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Artikel 18

Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung und Anwendung der vorstehenden einheitlichen Vorschriften ist ihrem internationalen Charakter und dem Wunsch Rechnung zu tragen, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu erreichen.

Artikel 19

Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

(1)   Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede für vertragliche Schuldverhältnisse ihre eigenen Rechtsnormen hat, so gilt für die Bestimmung des nach diesem Übereinkommen anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

(2)   Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Kollisionen zwischen den Rechtsverordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Artikel 20

Vorrang des Gemeinschaftsrechts

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung der Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse auf besonderen Gebieten, die in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten innerstaatlichen Recht enthalten sind oder enthalten sein werden.

Artikel 21

Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein Vertragsstaat angehört oder angehören wird.

Artikel 22

Vorbehalte

(1)   Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme oder der Zustimmung das Recht vorbehalten, folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

a)

Artikel 7 Absatz 1,

b)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e.

 (2)

(3)   Jeder Vertragsstaat kann jederzeit einen von ihm eingelegten Vorbehalt zurückziehen; der Vorbehalt wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Notifizierung der Rücknahme unwirksam.

TITEL III

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Artikel 23

(1)   Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, eine neue Kollisionsnorm für eine bestimmte Gruppe von Verträgen einzuführen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, so teilt er seine Absicht den anderen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit.

(2)   Innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung an den Generalsekretär des Rates kann jeder Unterzeichnerstaat bei diesem beantragen, Konsultationen mit den Unterzeichnerstaaten einzuleiten, um zu einem Einvernehmen zu gelangen.

(3)   Hat innerhalb dieser Frist kein Unterzeichnerstaat Konsultationen beantragt oder haben die Konsultationen innerhalb von zwei Jahren nach Mitteilung an den Generalsekretär des Rates nicht zu einem Einvernehmen geführt, so kann der betreffende Vertragsstaat sein Recht ändern. Die von diesem Staat getroffene Maßnahme wird den anderen Unterzeichnerstaaten über den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Kenntnis gebracht.

Artikel 24

(1)   Wünscht ein Vertragsstaat, nachdem dieses Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, einem mehrseitigen Übereinkommen beizutreten, dessen Hauptziel oder eines seiner Hauptziele eine international-privatrechtliche Regelung auf einem der Gebiete dieses Übereinkommens ist, so findet das Verfahren des Artikels 23 Anwendung. Jedoch wird die in Artikel 23 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt.

(2)   Das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren braucht nicht befolgt zu werden, wenn ein Vertragsstaat oder eine der Europäischen Gemeinschaften dem mehrseitigen Übereinkommen bereits angehört oder wenn sein Zweck darin besteht, ein Übereinkommen zu revidieren, dem der betreffende Staat angehört, oder wenn es sich um ein im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschlossenes Übereinkommen handelt.

Artikel 25

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass die durch dieses Übereinkommen erzielte Rechtsvereinheitlichung durch den Abschluss anderer als in Artikel 24 Absatz 1 bezeichneter Übereinkommen gefährdet ist, so kann dieser Staat beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften beantragen, Konsultationen zwischen den Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens einzuleiten.

Artikel 26

Jeder Vertragsstaat kann die Revision dieses Übereinkommens beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 27 (3)

Artikel 28

(1)   Dieses Übereinkommen liegt vom 19. Juni 1980 an für die Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf.

(2)   Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Urkunden über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt (4).

Artikel 29 (5)

(1)   Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der siebten Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.

(2)   Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, annimmt oder zustimmt, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung folgt.

Artikel 30

(1)   Dieses Übereinkommen wird für zehn Jahre vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 29 Absatz 1 an geschlossen; dies gilt auch für die Staaten, für die es nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.

(2)   Vorbehaltlich einer Kündigung verlängert sich die Dauer dieses Übereinkommens stillschweigend jeweils um fünf Jahre.

(3)   Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften mindestens sechs Monate vor Ablauf der zehnjährigen oder fünfjährigen Frist zu notifizieren. (6).

(4)   Die Kündigung hat nur Wirkung gegenüber dem Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 31 (7)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Vertragsstaaten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

a)

die Unterzeichnungen,

b)

die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, Annahme oder Zustimmung,

c)

den Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt,

d)

die Mitteilung gemäß den Artikeln 23, 24, 25, 26 und 30 (8),

e)

die Vorbehalte und deren Rücknahme gemäß Artikel 22.

Artikel 32

Das im Anhang enthaltene Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 33 (9)

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]


(1)  Text in der Fassung des Übereinkommens vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1984“ genannt –, des Übereinkommens vom 18. Mai 1992 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1992“ genannt –, des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 1996“ genannt – und des Übereinkommens vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik – nachstehend „Beitrittsübereinkommen von 2005“ genannt.

(2)  Absatz 2 gestrichen gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Beitrittsübereinkommens von 1992.

(3)  Artikel gestrichen gemäß Artikel 2 Nummer 1 des Beitrittsübereinkommens von 1992.

(4)  Die Ratifizierung der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 3 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 3

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 4

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 5

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 2005 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 4

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.“.

(5)  Das Inkrafttreten der Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 4 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 4

Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Griechenland und sieben Staaten folgt, die das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert haben.

Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 5

Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch das Königreich Spanien oder die Portugiesische Republik und einen der Staaten folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 6

(1)   Dieses Übereinkommen tritt für die Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde durch die Republik Österreich, die Republik Finnland oder das Königreich Schweden und durch einen Vertragsstaat folgt, der das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ratifiziert hat.

(2)   Für jeden Vertragsstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, tritt es am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, welcher der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 2005 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 5

(1)   Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2)   Danach tritt dieses Übereinkommen für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.“.

(6)  Satz gestrichen gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1992.

(7)  Die Notifikation betreffend die Beitrittsübereinkommen ist in den folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen geregelt:

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 in Artikel 5 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 5

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b)

die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 6

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b)

die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 in Artikel 7 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 7

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b)

die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 2005 in Artikel 6 desselben Übereinkommens, der wie folgt lautet:

„Artikel 6

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;

b)

die Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt.“.

(8)  Buchstabe d geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1992.

(9)  Die Aufzählung der verbindlichen Wortlaute der Beitrittsübereinkommen ergibt sich aus folgenden Bestimmungen dieser Übereinkommen:

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1984 aus den Artikeln 2 und 6 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

„Artikel 2

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung der Republik Griechenland je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

Der griechische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dem vorliegenden Übereinkommen beigefügt. Der griechische Wortlaut ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.“

„Artikel 6

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei alle acht Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1992 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

„Artikel 3

1.   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt der Regierung des Königreichs Spanien und der Regierung der Portugiesischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache.

2.   Der spanische und der portugiesische Wortlaut des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhänge I und II beigefügt. Der spanische und der portugiesische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Fassungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.“

„Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei alle zehn Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 1996 aus den Artikeln 4 und 8 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

„Artikel 4

(1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls on 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2)   Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.“

„Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei alle zwölf Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“;

hinsichtlich des Beitrittsübereinkommens von 2005 aus den Artikeln 3 und 7 desselben Übereinkommens, die wie folgt lauten:

„Artikel 3

(1)   Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996 in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache.

(2)   Der Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996 in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache ist gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988, des Übereinkommens von 1992 und des Übereinkommens von 1996.“

„Artikel 7

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.“.


PROTOKOLL (1)

Die Hohen Vertragsparteien haben folgende Bestimmung vereinbart, die dem Übereinkommen als Anhang beigefügt ist:

„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:

in Dänemark, die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ‚Sølov‘ (Schifffahrtsgesetz);

in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ‚Sjölagen‘ (Schifffahrtsgesetz);

in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ‚merilaki/sjölagen‘ (Schifffahrtsgesetz).“

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]


(1)  Wortlaut geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 1996.


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland — im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht —

I.

in dem Bestreben, die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsinstrumente und Unterschiede zwischen diesen Normen soweit irgend möglich zu vermeiden, wünschen, dass sich die Organe der Europäischen Gemeinschaften in Ausübung der ihnen aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften gegebenen Zuständigkeiten bemühen, gegebenenfalls Kollisionsnormen anzunehmen, die soweit wie möglich mit denen des Übereinkommens in Einklang stehen;

II.

erklären ihre Absicht, von der Unterzeichnung des Übereinkommens an, solange sie nicht durch Artikel 24 des Übereinkommens gebunden sind, in den Fällen gegenseitige Konsultationen vorzunehmen, in denen einer der Unterzeichnerstaaten Vertragspartei eines Übereinkommens werden will, auf das das Verfahren des Artikels 24 Anwendung findet;

III.

äußern in Erwägung des Beitrags, den das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zur Vereinheitlichung der Kollisionsnormen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften leistet, die Ansicht, dass jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, diesem Übereinkommen beitreten müsste.

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]


GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Die Regierung des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland —

im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, dass durch unterschiedliche Auslegung die durch dieses Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird —

erklären sich bereit:

1.

die Möglichkeit zu prüfen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zu übertragen und gegebenenfalls über den Abschluss eines derartigen Übereinkommens zu verhandeln;

2.

ihre Vertreter in regelmäßigen Zeitabständen miteinander in Verbindung treten zu lassen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ihre Unterschriften unter diese gemeinsame Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Rom am neunzehnten Juni neunzehnhundertachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]


Gemeinsame Erklärung der Hohen Vertragsparteien zu den Fristen für die Ratifizierung des Beitrittsübereinkommens

„Die Hohen Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht im Rat zusammengetreten sind, erklären, dass sie die Schritte ergreifen werden, die erforderlich sind, damit dieses Übereinkommen innerhalb einer angemessenen Frist, nach Möglichkeit jedoch noch vor Dezember 2005 ratifiziert wird.“


Erklärung der Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt der Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht

„Die Mitgliedstaaten fordern die Kommission auf, möglichst bald, spätestens aber bis Ende 2005 einen Vorschlag für eine Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vorzulegen.“


Gemeinsame Erklärung der Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen

„Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland —

im Augenblick der Unterzeichnung des Übereinkommens von 2005 über den Beitritt zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in den geänderten Fassungen,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des vorstehend genannten Ersten Protokolls zu gewährleisten —

erklären sich bereit, im Zusammenwirken mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Austausch von Informationen über die rechtskräftigen Entscheidungen einzurichten, die von den in Artikel 2 des genannten Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erlassen worden sind. Der Informationsaustausch umfasst:

die Übermittlung der Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe a des Ersten Protokolls genannten Gerichte sowie der wichtigen Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe b desselben Protokolls genannten Gerichte durch die zuständigen innerstaatlichen Stellen an den Gerichtshof;

die Klassifizierung und dokumentarische Auswertung der Entscheidungen durch den Gerichtshof, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung von Zusammenfassungen und Übersetzungen sowie der Veröffentlichung von besonders wichtigen Entscheidungen;

die Übermittlung des dokumentarischen Materials durch den Gerichtshof an die zuständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien des Protokolls sowie an die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften.“


ERSTES PROTOKOLL (1) BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES AM 19. JUNI 1980 IN ROM ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

UNTER BEZUGNAHME auf die Gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht —

HABEN BESCHLOSSEN, ein Protokoll zu schließen, durch das dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bestimmte Zuständigkeiten zur Auslegung des genannten Übereinkommens übertragen werden, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

[von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte]

DIESE im Rat der Europäischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet über die Auslegung

a)

des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im Folgenden als „Übereinkommen von Rom“ bezeichnet,

b)

der Übereinkommen über den Beitritt der Staaten zu dem Übereinkommen von Rom, die nach dem Tag Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften geworden sind, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,

c)

dieses Protokolls.

Artikel 2

Folgende Gerichte können eine Frage, die bei ihnen in einem schwebenden Verfahren aufgeworfen wird und sich auf die Auslegung von Regelungen bezieht, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn sie eine Entscheidung darüber zum Erlass ihres Urteils für erforderlich halten:

a)

in Belgien:

la Cour de cassation/het Hof van Cassatie und le Conseil d'État/de Raad van State,

in der Tschechischen Republik:

Nejvyšší soud České republiky und Nejvyšší správní soud,

in Dänemark:

Højesteret,

in der Bundesrepublik Deutschland:

die obersten Gerichtshöfe des Bundes,

in Estland:

Riigikohus,

in Griechenland:

τα ανώτατα Δικαστήρια,

in Spanien:

el Tribunal Supremo,

in Frankreich:

la Cour de cassation und le Conseil d'État,

in Irland:

the Supreme Court,

in Italien:

la Corte suprema di cassazione und il Consiglio di Stato,

in Zypern:

Ανώτατο Δικαστήριο,

in Lettland:

Augstākās Tiesas Senāts,

in Litauen:

Lietuvos Aukščiausiasis Teismas und Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas,

in Luxemburg:

la Cour Supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation,

in Ungarn:

Legfelsõbb Bíróság,

in Malta:

Qorti ta' l-Appell,

in den Niederlanden:

de Hoge Raad,

in Österreich:

der Oberste Gerichtshof; der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof,

in Polen:

Sąd Najwyższy und Naczelny Sąd Administracyjny,

in Portugal:

o Supremo Tribunal de Justiça und o Supremo Tribunal Administrativo,

in Slowenien:

Ustavno sodisce Republike Slovenije,

Vrhovno sodisce Republike Slovenije,

in der Slowakei:

Najvyšší súd Slovenskej republiky,

in Finnland:

korkein oikeus/högsta domstolen, korkein hallinto-oikeus/högsta förvaltningsdomstolen, markkinatuomioistuin/marknadsdomstolen und työtuomioistuin/arbetsdomstolen,

in Schweden:

Högsta domstolen, Regeringsrätten, Arbetsdomstolen und Marknadsdomstolen,

im Vereinigten Königreich:

the House of Lords und andere Gerichte, gegen deren Entscheidungen kein Rechtsmittel mehr möglich ist;

b)

die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Stelle eines Vertragsstaats kann bei dem Gerichtshof beantragen, dass er zu einer Auslegungsfrage, die Regelungen betrifft, die in den in Artikel 1 genannten Übereinkünften enthalten sind, Stellung nimmt, wenn Entscheidungen von Gerichten dieses Staates der Auslegung widersprechen, die vom Gerichtshof oder in einer Entscheidung eines der in Artikel 2 angeführten Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegeben wurde. Dieser Absatz gilt nur für rechtskräftige Entscheidungen.

(2)   Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag gegebene Auslegung hat keine Wirkung auf die Entscheidungen, die den Anlass für den Antrag auf Auslegung bildeten.

(3)   Den Gerichtshof können um eine Auslegung nach Absatz 1 die Generalstaatsanwälte bei den Kassationsgerichtshöfen der Vertragsstaaten oder jede andere von einem Vertragsstaat benannte Stelle ersuchen.

(4)   Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Vertragsstaaten, der Kommission und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können.

(5)   In dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

Artikel 4

(1)   Soweit dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs, die anzuwenden sind, wenn der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung zu entscheiden hat, auch für das Verfahren zur Auslegung der in Artikel 1 genannten Übereinkünfte.

(2)   Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergänzt.

Artikel 5 (2)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 6 (3)

(1)   Zu seinem Inkrafttreten bedarf dieses Protokoll der Ratifikation durch sieben Staaten, für die das Übereinkommen von Rom in Kraft ist. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt. Tritt jedoch das am 19. Dezember 1988 in Brüssel geschlossene Zweite Protokoll zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (4) zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt das vorliegende Protokoll ebenfalls am Tag des Inkrafttretens des Zweiten Protokolls in Kraft.

(2)   Eine Ratifikation, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird am ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgenden dritten Monats wirksam, sofern die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens von Rom durch den betreffenden Staat wirksam geworden ist.

Artikel 7 (5)

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Unterzeichnerstaaten

a)

die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde,

b)

den Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt,

c)

die Benennungen nach Artikel 3 Absatz 3,

d)

die Mitteilungen nach Artikel 8.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, die zu einer Änderung der Liste der in Artikel 2 Buchstabe a bezeichneten Gerichte führen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt so lange, wie das Übereinkommen von Rom nach seinem Artikel 30 in Kraft bleibt.

Artikel 10

Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Protokolls beantragen. In diesem Fall beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 11 (6)

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]


(1)  Wortlaut geändert gemäß dem Beitrittsübereinkommen von 2005.

(2)  Siehe Fußnote 1 auf Seite 12.

(3)  Siehe Fußnote 3 auf Seite 12.

(4)  Siehe Seite 14.

(5)  Siehe Fußnote 1 auf Seite 13.

(6)  Siehe Fußnote 1 auf Seite 14.


GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland —

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls über die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten —

erklären sich bereit, im Zusammenwirken mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Austausch von Informationen über die rechtskräftigen Entscheidungen einzurichten, die von den in Artikel 2 des genannten Protokolls angeführten Gerichten in Anwendung des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht erlassen worden sind. Der Informationsaustausch umfasst

die Übermittlung der Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe a genannten Gerichte sowie der wichtigen Entscheidungen der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Gerichte durch die zuständigen innerstaatlichen Stellen an den Gerichtshof;

die Klassifizierung und dokumentarische Auswertung dieser Entscheidungen durch den Gerichtshof, erforderlichenfalls einschließlich der Erstellung von Zusammenfassungen und Übersetzungen sowie der Veröffentlichung von besonders wichtigen Entscheidungen;

die Übermittlung des dokumentarischen Materials durch den Gerichtshof an die zuständigen innerstaatlichen Stellen der Vertragsparteien des Protokolls sowie an die Kommission und den Rat der Europäischen Gemeinschaften.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]

Gemeinsame Erklärung

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland —

im Augenblick der Unterzeichnung des Ersten Protokolls über die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,

unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung im Anhang zu dem Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht,

in dem Wunsch, eine möglichst wirksame und einheitliche Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten,

in dem Bestreben zu verhindern, dass durch unterschiedliche Auslegung die durch das Übereinkommen angestrebte Einheitlichkeit beeinträchtigt wird —

vertreten die Auffassung, dass jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, diesem Protokoll beitreten sollte.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Gemeinsame Erklärung gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]



ZWEITES PROTOKOLL ZUR ÜBERTRAGUNG BESTIMMTER ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES AM 19. JUNI 1980 IN ROM ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DAS AUF VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT AUF DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT —

IN DER ERWÄGUNG, dass das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, im Folgenden als „Übereinkommen von Rom“ bezeichnet, nach der Hinterlegung der siebten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft tritt,

IN DER ERWÄGUNG, dass zur einheitlichen Anwendung der mit dem Übereinkommen von Rom eingeführten Vorschriften ein Mechanismus erforderlich ist, der eine einheitliche Auslegung dieser Vorschriften gewährleistet, und dass es sich daher empfiehlt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entsprechende Zuständigkeiten zu übertragen, noch bevor das Übereinkommen von Rom für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft ist,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

[von den Mitgliedstaaten ernannte Bevollmächtigte]

DIESE im Rat der Europäischen Gemeinschaften vereinigten Bevollmächtigten SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besitzt für das Übereinkommen von Rom die Zuständigkeiten, die ihm durch das am 19. Dezember 1988 in Brüssel geschlossene Erste Protokoll betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1) übertragen worden sind. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2)   Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird, soweit erforderlich, gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergänzt.

Artikel 2 (2)

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 3 (3)

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen Unterzeichnerstaat folgt, der diese Förmlichkeit als Letzter vornimmt.

Artikel 4 (4)

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Dezember neunzehnhundertachtundachtzig.

[Unterschriften der Bevollmächtigten]


(1)  Siehe Seite 1.

(2)  Siehe Fußnote 1 auf Seite 12.

(3)  Siehe Fußnote 3 auf Seite 12.

(4)  Siehe Fußnote 1 auf Seite 14.