41996D0027

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 19. Dezember 1996 bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise (SCH/Com-ex (96) 27)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0182 - 0185


Beschluss des Exekutivausschusses

vom 19. Dezember 1996

bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise

(SCH/Com-ex (96) 27)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens,

gestützt auf Artikel 134 des genannten Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben c) und d) des genannten Übereinkommens -

BESCHLIESST:

Die Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf Durchreise erfolgt nach den gemeinsamen Grundsätzen, die in den in der Anlage befindlichen Dokumenten festgelegt sind (SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev., SCH/I-Front (96) 58, 3. Rev., SCH/I-Front (96) 78, 2. Rev. corr. und SCH/SG (96) 62 rev.). Diese Weisungen werden zum 1. Februar 1997 in Kraft gesetzt.

Luxemburg, den 19. Dezember 1996

Der Vorsitzende

M. Fischbach

VISUMERTEILUNG AN SEELEUTE AUF DER DURCHREISE

SCH/II-Visa (96) 11, 4. Rev.

Die Visumerteilung an Seeleute bringt einige besondere Schwierigkeiten mit sich, da nicht immer im voraus bekannt ist, in welchem Hafen die Schiffe anlegen und daher die Seeleute oft nicht wissen, wo sie abmustern werden. Mitunter müssen sie sich zur Anmusterung auch äußerst kurzfristig in einen bestimmten Hafen begeben. Aufgrund dieser unvorhersehbaren Änderungen der Reiseziele und der kurzen Fristen kommt es in der Praxis - sowohl in Seehäfen als auch auf Flughäfen - oft vor, dass visumpflichtige Seeleute ohne ein Visum an einer Schengener Außengrenze einreisen möchten.

Vor Inkraftsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) konnten in solchen Fällen an den Binnengrenzen Visa für die Durchreise ausgestellt werden. Diese Binnengrenzen werden heutzutage jedoch ohne Kontrollen passiert.

Um einerseits die Einhaltung der Schengener Visumregelungen zu gewährleisten und andererseits die Belange der Schifffahrt nicht zu beeinträchtigen, ist an den Schengener Außengrenzen die Einführung von Anwendungsmodalitäten für die Ein- und Durchreise von an- und abmusternden Seeleuten erforderlich.

a) Visumpflichtige Seeleute, die zum Zwecke der An-, Ab- oder Ummusterung durch den Schengener Raum reisen, müssen grundsätzlich im Besitz eines einheitlichen Schengen-Visums sein.

b) Visumpflichtige Seeleute, die aus Zeitmangel oder aus dringenden Gründen ohne Einreisevisum über die Außengrenze einreisen möchten, kommen für die Visumerteilung an der Grenze in Betracht (gemäß dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 2), vorausgesetzt, sie zählen nicht zu der Kategorie von Drittausländern, denen gemäß Anlage 5B(1) der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion kein Visum ohne vorherige Konsultation erteilt werden darf. Es handelt sich dann um ein Transitvisum mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 5 Tagen. In diesem Visum muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um einen Seemann handelt.

c) Visumpflichtigen Seeleuten, die der Kategorie von Drittausländern angehören, denen gemäß Anlage 5B der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ein Visum ohne vorherige Konsultation erteilt werden darf, kann (gemäß dem Beschluss SCH/Com-ex (94) 2) ein auf das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates beschränktes Visum erteilt werden.

d) An der Grenze muss geprüft werden, ob der Seemann, der nicht im Besitz eines Visums ist, alle Einreisevoraussetzungen erfuellt.

e) Um die tatsächliche Situation zu überprüfen und insbesondere zur Kontrolle der Informationen in Bezug auf die Schiffsbewegungen, die Liste der Besatzungsmitglieder und die an- und abmusternden Seeleute, muss ein System zur Informationsübermittlung zwischen den Behörden an den Außengrenzen eingerichtet werden.

f) Auf der Grundlage der Informationen, die auf diese Weise übermittelt wurden, muss geprüft werden, ob der Seemann die Einreisevoraussetzungen erfuellt. Wenn dies der Fall ist, ist die Möglichkeit der Visumerteilung an der Grenze für diesen Seemann gegeben.

g) Vor der Ausstellung eines Visums an der Grenze muss für durchreisende Seeleute ein Dokument (Meldeformular) vorliegen, das Angaben zu dem betreffenden Seemann, dem Schiff, der Reederei, dem Abfahrtstermin usw. enthält.

h) Die Bestimmung in Bezug auf die Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise sollte vorzugsweise in das Gemeinsame Handbuch (Anlage 14) und in die Gemeinsame Konsularische Instruktion aufgenommen werden.

i) Die Frage der Seeleute, bei denen die o.g. Konsultation durchzuführen ist und die zwei oder mehrere Schengen-Staaten durchreisen wünschen, wird zu späterem Zeitpunkt erneut im Lichte der bis dahin gewonnenen Erfahrungen diskutiert werden.

(1) Vertrauliches Dokument. Siehe SCH/Com-ex (98) 17.

WEISUNG(1) FÜR DIE ERTEILUNG VON VISA AN DER GRENZE AN VISUMPFLICHTIGE SEELEUTE AUF DER DURCHREISE

SCH/I-Front (96) 58, 3. Rev.

Diese Arbeitsanweisung, die auf der Grundlage des Dokuments SCH/II-Visa (96) 11, rev. 3 erarbeitet wurde, zielt einzig und allein darauf ab, eine Regelung für den Informationsaustausch zwischen den Behörden vorzusehen, die in den einzelnen Schengen-Mitgliedstaaten mit dem Grenzschutz in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise betraut sind. Sofern basierend auf den ausgetauschten Informationen zur Ausstellung von Visa an der Grenze übergegangen wird, liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Schengen-Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.

I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem Schengen-Hafen liegt oder dort erwartet wird

a) Einreise in den Schengener Raum über einen Flughafen eines anderen Schengen-Mitgliedstaates

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die mit dem Grenzschutz betrauten Behörden des Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen Schengen-Flughafen. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter der durch die Reederei oder den Schiffsagenten mitgeteilten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfuellt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute überprüft, z. B. anhand der Flugtickets.

- Die mit dem Grenzschutz betrauten Behörden des Schengen-Hafens teilen den Grenzschutzbehörden des Schengener Einreiseflughafens anhand eines komplett ausgefuellten Schengen-Formulars (siehe Anlage I) das Ergebnis der Überprüfung mit vorzugsweise per Fax (die Fax und Telefonnummern der Kontaktstellen an den wichtigsten Außengrenzübergangsstellen finden sich in Anlage II) und geben an, ob basierend darauf an der Grenze im Prinzip ein Visum erteilt werden kann.

- Verläuft die Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und stellt sich heraus, dass das Ergebnis mit den Aussagen oder Dokumenten des Seemanns übereinstimmt, können die Grenzschutzbehörden des Schengener Einreise oder Ausreiseflughafens ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal 5 Tagen ausstellen. Darüber hinaus wird in diesem Fall das vorstehend erwähnte Reisedokument des Seemannes mit einem besonderen Schengen-Einreise oder Ausreisestempel versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.

b) Einreise in den Schengener Raum über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Schengen-Mitgliedstaates

- Dasselbe Verfahren wie unter Buchstabe a) findet in diesem Fall Anwendung, mit dem Unterschied, dass die Grenzschutzbehörden der Grenzübergangsstelle, über die besagte Seeleute in das Schengen-Gebiet einreisen, unterrichtet werden.

II. Abmustern von einem Schiff, das in einen Schengen-Hafen eingelaufen ist

a) Ausreise aus dem Schengener Raum über einen Flughafen eines anderen Schengen-Mitgliedstaates

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die Grenzschutzbehörden des besagten Schengen-Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die den Schengener Raum über einen Schengen-Flughafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter der durch die Reederei oder den Schiffsagenten mitgeteilten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfuellt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute überprüft, z. B. anhand der Flugtickets.

- Verläuft die Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, können die Grenzschutzbehörden ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal 5 Tagen ausstellen.

b) Ausreise aus dem Schengener Raum über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Schengen-Mitgliedstaates

- Dasselbe Verfahren wie unter Buchstabe a) findet in diesem Fall Anwendung.

III. Übermustern von einem Schiff, das in einen Schengen-Hafen eingelaufen ist, auf ein Schiff, das aus einem anderen Schengen-Hafen auslaufen wird

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die Grenzschutzbehörden des besagten Schengen-Hafens über die Einreise visumpflichtiger Seeleute, die abmustern und über einen Hafen eines anderen Schengen-Mitgliedstaates den Schengener Raum wieder verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die oben erwähnten Grenzschutzbehörden überprüfen möglichst kurzfristig den bona fide Charakter der Meldung durch die Reederei oder den Schiffsagenten und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum, die im Gemeinsamen Handbuch aufgelistet sind und von denen sie Kenntnis haben können, erfuellt sind. Im Rahmen dieser Überprüfung wird mit den Grenzschutzbehörden jenes Schengen-Hafens Kontakt aufgenommen werden, aus dem die Seeleute den Schengener Raum per Schiff wieder verlassen werden. Hierbei ist zu prüfen, ob dieses Schiff, auf dem die Seeleute anmustern werden, bereits im Hafen liegt oder erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Schengen-Gebiet überprüft, z. B. anhand der Flugtickets.

- Verläuft die Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, stellen die Grenzschutzbehörden ein Schengen-Durchreisevisum mit maximal 5-tägiger Gültigkeit aus.

Anlagen(2):

I Schengen-Formular für Seeleute auf Durchreise.

II Liste der Kontaktpunkte der Grenzübergangsstellen (mit Anschrift und Telefonnummer).

(1) Diese Weisung gilt nicht für die Seeleute, denen gemäß Anlage 5 GKI kein Visum ohne vorherige Konsultation erteilt werden darf.

(2) Nicht publiziert.