2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1255 DER KOMMISSION

vom 21. April 2021

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 im Hinblick auf die von den Verwaltern alternativer Investmentfonds zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren und ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft entsprechend den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist von entscheidender Bedeutung, um die Wirtschaft der Union langfristig wettbewerbsfähig zu halten. Im Jahr 2016 hat die Union das Übereinkommen von Paris (2) geschlossen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Pariser Übereinkommens gibt das Ziel vor, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, unter anderem, indem die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.

(2)

In Anerkennung dieser Herausforderung stellte die Kommission im Dezember 2019 den europäischen Grünen Deal (3) vor. Der europäische Grüne Deal ist eine neue Wachstumsstrategie, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der ab dem Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Dieses Ziel erfordert auch klare Signale an die Anleger in Bezug auf ihre Investitionen, um gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden und nachhaltige Finanzmittel zu mobilisieren.

(3)

Im März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (4), mit dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Weg gebracht wurde. Eines der im Aktionsplan genannten Ziele besteht darin, die Kapitalflüsse in nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen. Die im Mai 2018 veröffentlichte Folgenabschätzung zu darauffolgenden Rechtsetzungsinitiativen (5) ergab, dass Klarheit darüber geschaffen werden muss, dass Verwalter alternativer Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber den Anlegern auch Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen haben. AIFM sollten daher nicht nur sämtliche relevanten finanziellen Risiken fortlaufend bewerten, sondern auch alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), deren Eintreten tatsächliche oder potenzielle erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben kann. In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission (7) wird nicht ausdrücklich auf Nachhaltigkeitsrisiken Bezug genommen. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass die internen Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen ordnungsgemäß umgesetzt und eingehalten werden, muss präzisiert werden, dass die Prozesse, Systeme und internen Kontrollen von AIFM Nachhaltigkeitsrisiken widerspiegeln müssen und technische Kapazitäten und Kenntnisse für die Analyse dieser Risiken erforderlich sind.

(4)

Nach der Verordnung (EU) 2019/2088 müssen AIFM, die verpflichtet sind, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen, oder die diese Auswirkungen freiwillig berücksichtigen, offenlegen, wie diese wichtigsten nachteiligen Auswirkungen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten berücksichtigt werden. Um die Kohärenz zwischen der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu gewährleisten, sollte diese Verpflichtung in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgenommen werden.

(5)

Damit ein hoher Anlegerschutz aufrechterhalten wird, sollten AIFM sicherstellen, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, auch solche Interessenkonflikte berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können. Zu diesen Konflikten können Konflikte gehören, die sich aus der Vergütung oder persönlichen Transaktionen der betreffenden Mitarbeiter ergeben, Interessenkonflikte, die zu Greenwashing, Verkäufen unter Vorgabe falscher oder irreleitender Behauptungen oder falschen Darstellungen von Anlagestrategien führen könnten, sowie Interessenkonflikte zwischen verschiedenen AIF, die von demselben AIFM verwaltet werden.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die zuständigen Behörden und AIFM sollten ausreichend Zeit erhalten, um sich an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anzupassen. Ihr Geltungsbeginn sollte daher zurückgestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.

‚Nachhaltigkeitsrisiko‘ ist das Nachhaltigkeitsrisiko gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

7.

‚Nachhaltigkeitsfaktoren‘ sind Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

(*1)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).“"

2.

In Artikel 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5)   Die AIFM berücksichtigen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken.

(6)   Wenn AIFM die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2088 oder nach Maßgabe von Artikel 4 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung berücksichtigen, so tragen diese AIFM den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen Rechnung.“

3.

In Artikel 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 verfügen die AIFM über die Ressourcen und Fachkenntnisse, die zur wirksamen Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind.“

4.

In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die AIFM stellen sicher, dass sie bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, deren Vorliegen den Interessen eines AIF abträglich sein kann, solche berücksichtigen, die sich aus der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können.“

5.

Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Grundsätze für das Risikomanagement umfassen die Verfahren, die notwendig sind, damit der AIFM bei jedem von ihm verwalteten AIF dessen Markt-, Liquiditäts-, Nachhaltigkeits- und Gegenparteirisiko sowie alle sonstigen relevanten Risiken, einschließlich operationeller Risiken, bewerten kann, die für die einzelnen von ihm verwalteten AIF wesentlich sein könnten.“

6.

In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„AIFM tragen bei der Erfüllung der in Unterabsatz 1 aufgeführten Anforderungen Nachhaltigkeitsrisiken Rechnung.“

7.

In Artikel 60 Absatz 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)

die Verantwortung für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten trägt.“

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).

(3)  COM(2019) 640 final.

(4)  COM(2018) 97 final.

(5)  SWD(2018) 264 final.

(6)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).