29.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/884 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2020

zur Abweichung für das Jahr 2020 von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission in Bezug auf den Obst- und Gemüsesektor sowie von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission in Bezug auf den Weinsektor im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2), insbesondere auf die Artikel 37, 53 und 173 in Verbindung mit Artikel 227,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit sind alle Mitgliedstaaten und die Landwirte in der gesamten Union auf außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung der Beihilferegelungen gemäß den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den Obst- und Gemüsesektor und den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung für den Weinsektor gestoßen. Aufgrund logistischer Probleme und des Mangels an Arbeitskräften sind diese Landwirte anfällig für die durch die COVID-19-Pandemie verursachten wirtschaftlichen Störungen. Insbesondere sind sie mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen konfrontiert. Die Situation hat zu Störungen und Unterbrechungen des Funktionierens der Lieferkette in diesen Sektoren geführt.

(2)

Angesichts dieser beispiellosen Kombination von Umständen ist es erforderlich, diese Schwierigkeiten durch Abweichungen von bestimmten Vorschriften der im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor geltenden delegierten Verordnungen abzufedern.

(3)

In allen Mitgliedstaaten sind außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung der operationellen Programme von anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor aufgetreten. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser operationellen Programme verzögert und Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen daher die für diese operationellen Programme insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission (3) festgelegten unionsrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht einhalten. Erzeugerorganisationen sind zudem anfällig für die Störungen und Unterbrechungen infolge der COVID-19-Pandemie und haben mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen zu kämpfen, die durch Störungen der Lieferketten und den Wegfall bestimmter Absatzmöglichkeiten insbesondere auf Großhandelsebene und im Gastgewerbe verursacht werden. Sie haben mit logistischen Problemen und Schwierigkeiten bei der Ernte ihrer Erzeugnisse infolge eines Mangels an Arbeitskräften zu kämpfen und haben aufgrund von Störungen der Lieferkette Schwierigkeiten, die Verbraucher zu erreichen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen und ihre Fähigkeit zur Durchführung operationeller Programme nicht nur im Jahr 2020, sondern auch in den Folgejahren, da sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2020 auf die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union für die folgenden Jahre auswirkt. Des Weiteren beeinflusst dies die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise einzuführen. Darüber hinaus beeinträchtigt die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Wertminderung der vermarkteten Erzeugung die künftige Kontinuität und Tragfähigkeit der operationellen Programme der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, da sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für das Jahr 2020 auch auf die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union für die folgenden Jahre auswirkt.

(4)

Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen müssen das Anerkennungskriterium der demokratischen Rechenschaftspflicht vorbehaltlich der Anforderungen des Artikels 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erfüllen. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 beträgt der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals einer juristischen oder natürlichen Person weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und weniger als 50 % der Anteile oder des Kapitals. Aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kann sich herausstellen, dass einige angeschlossene Erzeuger ihre Tätigkeit einstellen, sodass bestimmte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dieses Kriterium im Jahr 2020 möglicherweise nicht erfüllen. Eine solche Unregelmäßigkeit könnte zur Aussetzung oder zum Verlust der Anerkennung, zur Aussetzung der Beihilfezahlungen, zu finanziellen Sanktionen und zur Wiedereinziehung der finanziellen Unterstützung der Union führen. Infolgedessen sollte für das Jahr 2020 vorgesehen werden, dass der Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals einer juristischen oder natürlichen Person 50 % der gesamten Stimmrechte und 50 % der Anteile oder des Kapitals in der Erzeugerorganisation übersteigen darf. Zur Verhinderung von Machtmissbrauch durch natürliche oder juristische Personen, die diese Obergrenzen für Stimmrechte und Anteile oder Kapital vorübergehend überschreiten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch Maßnahmen treffen, um Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vor Machtmissbrauch zu schützen. Solche Maßnahmen können Beschlüsse über die Verwendung der finanziellen Unterstützung der Union und Änderungen operationeller Programme betreffen, von denen einzelne natürliche oder juristische Personen unverhältnismäßig profitieren würden.

(5)

Wertverluste der vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor infolge der COVID-19-Pandemie werden erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Beihilfe der Union haben, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Sollte es im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu einem erheblichen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung kommen, würden die Erzeugerorganisationen Gefahr laufen, ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation zu verlieren, da eines der Kriterien für diese Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird. Dadurch würde die langfristige Stabilität der Erzeugerorganisationen gefährdet. Verringert sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie um mindestens 35 % und liegt dies außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisationen und entzieht sich ihrer Kontrolle, so sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2020 daher auf 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den vorangegangenen Zeitraum festgesetzt werden. Der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission festgelegte Schwellenwert von 65 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung im vorangegangenen Zeitraum reicht nicht aus, um unter den durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Umständen die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der von diesem Wertverlust der vermarkteten Erzeugung betroffenen Erzeugerorganisationen zu erreichen. Angesichts der weitreichenden wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor sollte dieser Schwellenwert für das Jahr 2020 auf 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung im vorangegangenen Zeitraum angehoben werden.

(6)

Um die Strategie, Planung, Verwaltung und Durchführung der genehmigten operationellen Programme im Hinblick auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 ihre nationalen Strategien nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auch dann ändern können, wenn die operationellen Programme bereits zur Genehmigung eingereicht wurden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kontinuität und Durchführung mehrjähriger und laufender Vorhaben, die Teil genehmigter operationeller Programme sind, nicht beeinträchtigt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten zudem im Jahr 2020 von der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 befreit werden, nach der sie in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen und/oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festlegen müssen. Damit dürften die Erzeugerorganisationen beim Ergreifen von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor flexibler vorgehen können.

(8)

Angesichts der Dauer der gravierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor können Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten ihre operationellen Programme wie in Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vorgesehen für die folgenden Jahre oder sogar während des Durchführungsjahres ändern. Um den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu begegnen, sollten sie zudem im Jahr 2020 ihre operationellen Programme vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen können.

(9)

Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung des operationellen Programms durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt. Um die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, werden Beihilfen, die sie für vor der Einstellung des operationellen Programms durchgeführte förderfähige Maßnahmen erhalten haben, nicht wiedereingezogen, wenn die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachweist, dass die Einstellung des operationellen Programms im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgte, außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog.

(10)

Damit die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen gewährleistet ist, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Obst- und Gemüsesektor wie etwa Umweltmaßnahmen nicht dem EGFL rückerstattet werden, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht erreicht werden konnten.

(11)

Angesichts der Störungen und Unterbrechungen infolge der COVID-19-Pandemie, insbesondere des Mangels an Arbeitskräften für die Ernte von Erzeugnissen und der logistischen Probleme im Jahr 2020 sowie der Verderblichkeit der Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors, sollte den Erzeugerorganisationen Flexibilität bei der Durchführung der Maßnahme des Nichterntens nach Artikel 48 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 eingeräumt werden. Im Jahr 2020 sollten daher Maßnahmen des Nichterntens auch dann durchgeführt werden können, wenn bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche eine gewerbliche Erzeugung stattgefunden hat, oder auch dann, wenn auf derselben Fläche zuvor eine Maßnahme der Ernte vor der Reifung durchgeführt wurde.

(12)

Gemäß Artikel 54 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und Regelungen im Obst- und Gemüsesektor zur Bewertung ihrer Wirksamkeit und Effizienz sowohl durch die Erzeugerorganisationen als auch durch die Mitgliedstaaten einer Bewertung unterzogen, die der Kommission bis zum 15. November 2020 mitzuteilen ist. Angesichts der Störungen im Betrieb der öffentlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sollte die Frist für die Übermittlung des Bewertungsberichts nach Artikel 58 der genannten Verordnung für 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

(13)

Die Störung im Obst- und Gemüsesektor aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erschwert es den Erzeugerorganisationen, die Abhilfemaßnahmen nach Artikel 59 Absätze 1 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 im Jahr 2020 innerhalb der Frist von längstens vier Monaten zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, diese Frist im Jahr 2020 über den Zeitraum von längstens vier Monaten hinaus zu verlängern.

(14)

Nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 muss eine Erzeugerorganisation zur Aufrechterhaltung der Anerkennung die Anforderung einer von einem Mitgliedstaat festgesetzten Mindestanzahl von Mitgliedern kontinuierlich erfüllen. Erfüllt eine Erzeugerorganisation diese Anforderung nicht, so setzen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 die Anerkennung der betreffenden Erzeugerorganisation aus, halten die Beihilfezahlungen zurück und kürzen den jährlichen Beihilfebetrag je Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 %. Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung sollten die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen an Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, die die Mindestanzahl von Mitgliedern im Jahr 2020 nicht erreicht haben, nicht aussetzen.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten die Frist für Abhilfemaßnahmen während der Aussetzung der Anerkennung nach Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 über den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Eingang des Warnschreibens bei einer betroffenen Erzeugerorganisation hinaus verlängern können, wenn die betreffende Erzeugerorganisation die Abhilfemaßnahmen aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht ergreifen konnte. Diese Verlängerungen sollten nicht über den 31. Dezember 2020 hinausgehen, was sicherstellen sollte, dass den Erzeugerorganisationen genügend Zeit bleibt, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(16)

Angesichts der durch die COVID-19-Pandemie im Obst- und Gemüsesektor verursachten Störung sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 59 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehene Kürzung des jährlichen Beihilfebetrags um 2 % je Kalendermonat oder Teil davon nicht vornehmen, wenn eine Erzeugerorganisation, deren Anerkennung ausgesetzt wurde, aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Aus demselben Grund sollten die Mitgliedstaaten die in Artikel 59 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehene Kürzung des jährlichen Beihilfebetrags um 1 % je Kalendermonat oder Teil davon nicht vornehmen.

(17)

Gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 entziehen die Mitgliedstaaten die Anerkennung, wenn eine Erzeugerorganisation die Einhaltung des Mindestwerts oder der Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung nicht bis zum 15. Oktober des zweiten Jahres nachweist, das auf das Jahr folgt, in dem diese Kriterien nicht eingehalten wurden. Aufgrund der Auswirkungen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Störung auf den Wert und die Menge der von den Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor sollte bei der Feststellung der Einhaltung des Mindestwerts oder der Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 59 Absatz 6 der genannten Verordnung das Jahr 2020 nicht berücksichtigt werden.

(18)

Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme durchführen, die 2020 auslaufen, sind möglicherweise aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage, die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erfüllen. Unter diesen Umständen sollte die Kürzung des gesamten Unterstützungsbetrags nach Artikel 61 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 auf die betreffenden operationellen Programme im Obst- und Gemüsesektor im Jahr 2020 nicht angewendet werden.

(19)

In den weinerzeugenden Mitgliedstaaten sind außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor aufgetreten. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Durchführung dieser Vorhaben verzögert und dass diese Vorhaben daher die insbesondere in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (4) festgelegten unionsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Die Marktteilnehmer im Weinsektor sind zudem anfällig für die Störungen und Unterbrechungen infolge der COVID-19-Pandemie und haben mit finanziellen Schwierigkeiten und Liquiditätsproblemen zu kämpfen, die durch Störungen der Lieferketten und den Wegfall bestimmter Absatzmöglichkeiten insbesondere auf Einzelhandelsebene und im Gastronomiesektor verursacht werden. Sie sind mit logistischen Problemen und Schwierigkeiten bei der Verwaltung ihrer Erzeugung infolge eines Mangels an Arbeitskräften konfrontiert und haben aufgrund von Störungen der Lieferkette Schwierigkeiten, die Verbraucher zu erreichen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der Marktteilnehmer im Weinsektor und ihre Fähigkeit, im Jahr 2020 Vorhaben im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor durchzuführen.

(20)

Die Maßnahmen, die die Regierungen in den letzten Monaten zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise ergriffen haben, insbesondere die Schließung von Hotels, Bars und Restaurants, die Beschränkung des Verkehrs von Personen und Waren auf ein Mindestmaß und die Schließung bestimmter Grenzen in der Union haben negative Auswirkungen auf den Weinsektor der Union und führen zu einer Störung des Marktes.

(21)

Zudem geraten die Weinerzeuger und der gesamte Weinsektor durch den ebenfalls mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mangel an Arbeitskräften und die durch die Pandemie verursachten logistischen Probleme unter Druck und sind mit Blick auf die bevorstehende Ernte mit zunehmenden Problemen (niedrige Preise, geringerer Verbrauch, Schwierigkeiten bei der Beförderung und beim Verkauf) konfrontiert. Alle diese Faktoren tragen zu einer schweren Störung des Weinmarktes bei.

(22)

Hinzu kommt, dass der Weinmarkt in der Union bereits im Laufe des Jahres 2019 erschwerten Bedingungen ausgesetzt war und die Weinbestände ihren höchsten Stand seit 2009 erreicht haben. Diese Entwicklung ist in erster Linie auf eine Kombination aus der Rekordernte im Jahr 2018 und einem allgemeinen Rückgang beim Weinkonsum in der Union zurückzuführen. Darüber hinaus haben sich die zusätzlichen Einfuhrzölle, die die Vereinigten Staaten von Amerika, der wichtigste Weinausfuhrmarkt der Union, auf europäische Weine verhängt haben, auf die Ausfuhren ausgewirkt. Die COVID-19-Pandemie hat einem fragilen Sektor einen weiteren Schlag versetzt, der seine Erzeugnisse nicht mehr wirksam vermarkten oder vertreiben kann — insbesondere aufgrund der Schließung wichtiger Ausfuhrmärkte und der Kontaktbeschränkungsmaßnahmen, d. h. der Tatsache, dass der Gaststättenbetrieb eingestellt ist und die üblichen Abnehmer nicht beliefert werden können. Hinzu kommt, dass bei für die Weinerzeugung wichtigen Produktionsmitteln wie Flaschen und Korken Lieferschwierigkeiten bestehen und die Marktteilnehmern im Weinsektor unter Druck geraten, da sie den verkaufsfertigen Wein nicht in Verkehr bringen können.

(23)

Vor diesem Hintergrund ist es aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie notwendig, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um die Marktstörung auszugleichen. Dazu gehören unter anderem die vorübergehende Genehmigung von Änderungen des Ziels eines ausgewählten Vorhabens und die Leistung von Zahlungen für abgeschlossene Aktionen auch dann, wenn das Gesamtvorhaben nicht vollständig umgesetzt wurde. Die teilweise Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie von Investitionen und Innovationsmaßnahmen sollte ebenfalls ohne Anwendung von Sanktionen zulässig sein.

(24)

Um den Marktteilnehmern zu helfen, auf die derzeitigen außergewöhnlichen Umstände zu reagieren und diese unvorhersehbare und prekäre Situation zu bewältigen, sollte bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 22 und 26, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 mehr Flexibilität eingeräumt werden.

(25)

Was die Unterstützung für die grüne Weinlese anbelangt, so darf diese gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf derselben Parzelle angewandt werden. Angesichts der Ungewissheit über die Dauer und die Schwere der COVID-19-Pandemie sollte diese Beschränkung bis zum 15. Oktober 2020 vorübergehend aufgehoben werden, damit die Erzeuger ihre Erzeugung besser regulieren können und besser in der Lage sind, sich über einen längeren Zeitraum an die Marktlage anzupassen.

(26)

Gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 ist die Unterstützung für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit, die im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor gewährt wird, auf drei Jahre begrenzt. Angesichts der gegenwärtigen Krise infolge der COVID-19-Pandemie wird es als angemessen erachtet, diese Begrenzung auf drei Jahre vorübergehend aufzuheben, um ein verantwortungsvolles Vorgehen in Krisensituationen weiter zu fördern. Damit erhalten die Erzeuger über einen längeren Zeitraum eine Unterstützung und werden ihnen bessere Möglichkeiten geboten, ihre Einkommen in dieser Krisenzeit zu sichern.

(27)

Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 enthält Vorschriften über mögliche Änderungen von Vorhaben im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Damit die Begünstigten angemessen und effizient auf die außergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie reagieren und die Erzeugung und Vermarktung anpassen können, sollte eine weitere vorübergehende Flexibilität in Bezug auf diese Vorschriften gestattet werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt werden, von diesen Vorschriften abzuweichen und den Begünstigten zu gestatten, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens ohne Genehmigung durch die nationalen Behörden einzureichen. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten gestatten, dass Änderungen von Vorhaben innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können. Eine solche Abweichung würde Erzeugern helfen, die bestimmte Vorhaben infolge der Krise nicht abschließen konnten und sie ändern wollen, um weitere wirtschaftliche Verluste zu vermeiden oder die Marktlage besser zu bewältigen. Darüber hinaus sollte bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Absatzförderung, der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, Investitionen und Innovation vorübergehend eine Änderung des Ziels des ausgewählten Vorhabens gestattet werden, da anders als bei den anderen Maßnahmen im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor in diesen Fällen mehrere Ziele innerhalb einer Maßnahme verfolgt werden können, z. B. Investitionen in einen Weinbaubetrieb und einen Weinkeller. Ist ein Begünstigter in solchen Fällen nicht in der Lage, das Ziel eines Vorhabens vollständig zu verwirklichen, so sollte es ihm gestattet sein, die Ziele dieses Vorhabens enger zu fassen. Solche Änderungen sollten jedoch weiterhin von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

(28)

Damit Begünstigte nicht dafür mit Sanktionen belegt werden, dass sie die eingeführte Flexibilität zur Änderungen genehmigter Vorhaben ohne vorherige Genehmigung nutzen, weil sie ihr ursprünglich von der zuständigen Behörde genehmigtes Gesamtvorhaben nicht durchgeführt haben oder weil sie das Ziel des Vorhabens geändert haben, muss zudem vorübergehend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 abgewichen werden, wonach die Unterstützung gezahlt wird, sobald festgestellt wurde, dass die Durchführung entweder eines Gesamtvorhabens oder aber aller einzelnen Aktionen, die Teil des Gesamtvorhabens sind, vollständig abgeschlossen worden ist. Damit wird sichergestellt, dass die Unterstützung für die einzelnen Aktionen, wie in dieser Verordnung vorgesehen, gezahlt wird, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt werden.

(29)

Damit bei Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützt werden, Begünstigte nicht mit Sanktionen belegt werden, weil sie ihre Vorhaben infolge der Krise nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt haben, für die eine Unterstützung genehmigt wurde, muss zudem vorübergehend von Artikel 54 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 abgewichen werden, um sicherzustellen, dass die Unterstützung für den Teil des Vorhabens, der durchgeführt wurde, ohne Anwendung von Sanktionen gezahlt wird.

(30)

Aufgrund der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

OBST UND GEMÜSE

Artikel 1

Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891

(1)   Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 darf im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf, 50 % der gesamten Stimmrechte und 50 % der Anteile oder des Kapitals übersteigen. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch durch juristische oder natürliche Personen zu verhindern, die Stimmrechte und Anteile oder Kapital von mehr als 50 % der gesamten Stimmrechte und von mehr als 50 % der Anteile oder des Kapitals halten.

(2)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 wird im Falle, dass sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie um mindestens 35 % verringert hat und diese Verringerung außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation lag und sich ihrer Kontrolle entzog, davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % seines Wertes im vorangegangenen Referenzzeitraum beträgt. Die Erzeugerorganisation weist der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten die nationale Strategie im Jahr 2020 nach der jährlichen Vorlage der Entwürfe der operationellen Programme ändern. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Kontinuität und Durchführung mehrjähriger laufender Vorhaben, die Teil genehmigter operationeller Programme von Erzeugerorganisationen sind, nicht beeinträchtigt werden.

(4)   Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 entfällt für das Jahr 2020 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in der nationalen Strategie die Höchstsätze für die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen oder Aktionstypen aus dem Betriebsfonds festzulegen, um die Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten.

(5)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 Erzeugerorganisationen gestatten, ihre operationellen Programme für das Jahr 2020 ganz oder teilweise auszusetzen.

(6)   Für das Jahr 2020 werden Beihilfen für förderfähige Maßnahmen, die vor der Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, nicht wiedereingezogen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erfüllt sind und die Einstellung des operationellen Programms mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stand und aus Gründen erfolgte, die sich der Kontrolle und Verantwortung der betreffenden Erzeugerorganisation entzogen.

(7)   Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen wie etwa Umweltmaßnahmen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen aufgrund der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 nicht erreicht werden können, nicht wiedereingezogen und dem EGFL erstattet.

(8)   Abweichend von Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 dürfen im Jahr 2020 Maßnahmen des Nichterntens durchgeführt werden, wenn bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche eine gewerbliche Erzeugung stattgefunden hat. Abweichend von Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 4 dürfen im Jahr 2020 die Ernte vor der Reifung und das Nichternten für das gleiche Erzeugnis und dieselbe Fläche angewendet werden.

(9)   Abweichend von Artikel 54 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 3 wird der Bericht über die im Jahr 2020 durchgeführte Bewertung bis zum 30. Juni 2021 an die Kommission übermittelt.

(10)   Abweichend von Artikel 59 Absätze 1 und 4 können die Mitgliedstaaten im Falle, dass eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage ist, innerhalb der dafür gesetzten Fristen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, diese Fristen über die in Artikel 59 Absätze 1 und 4 genannten vier Monate hinaus verlängern.

(11)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 setzen die Mitgliedstaat im Falle, dass eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 die Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen des Artikels 5 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht einhält, die Zahlung der Beihilfe an die betreffende Erzeugerorganisation nicht aus.

(12)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten im Falle, dass eine Erzeugerorganisation im Jahr 2020 während der Aussetzung der Anerkennung aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage ist, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die Frist für die Ergreifung dieser Abhilfemaßnahmen über die zwölf Monate ab dem Datum des Eingangs des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation hinaus, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus verlängern.

(13)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 Unterabsatz 2 findet die Kürzung des jährlichen Beihilfebetrags um 2 % je Kalendermonat oder Teil davon, in dem die Anerkennung einer Erzeugerorganisation ausgesetzt war, keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage war, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(14)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 findet die Kürzung des jährlichen Beihilfebetrags um 1 % je Kalendermonat oder Teil davon keine Anwendung, wenn die Erzeugerorganisation im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Lage war, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(15)   Abweichend von Artikel 59 Absatz 6 Unterabsatz 1 wird das Jahr 2020 bei der Feststellung der Einhaltung der Mindestmenge oder des Mindestwerts der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht berücksichtigt.

(16)   Abweichend von Artikel 61 Absatz 6 wird im Falle, dass das operationelle Programm im Jahr 2020 ausläuft und die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Jahr 2020 aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht erfüllt wurden, der Gesamtbetrag der Unterstützung für das letzte Jahr der Durchführung des operationellen Programms nicht gekürzt.

TITEL II

WEIN

Artikel 2

Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

(1)   Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese im Jahr 2020 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auf spätestens am 15. Oktober 2020 übermittelten Antrag der Begünstigten die Dauer der Unterstützung für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit für Vorhaben, für die der Unterstützungszeitraum im Jahr 2019 endete, um zwölf Monate verlängern.

(3)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, dass spätestens am 15. Oktober 2020 vorgenommene Änderungen ohne vorherige Genehmigung umgesetzt werden, sofern sie die Förderfähigkeit eines jeglichen Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele nicht beeinträchtigen und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt.

(4)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 können die Mitgliedstaaten den Begünstigten in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gestatten, bis spätestens am 15. Oktober 2020 vorgenommene Änderungen einzureichen, die das Ziel des im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits genehmigten Gesamtvorhabens ändern, sofern die laufenden einzelnen Aktionen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5)   Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird im Falle, dass der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 eine Änderung eines bereits genehmigten Vorhabens mitgeteilt wurde, die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten einzelnen Aktionen gezahlt, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (5) unterzogen wurden.

(6)   Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten bei spätestens am 15. Oktober 2020 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen der Artikel 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben aus Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).