26.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/640 DER KOMMISSION

vom 25. April 2018

zur Einführung einer vorherigen Überwachung der Einfuhren bestimmter Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Drittländern durch die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine vorherige Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer vorherigen Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen.

(2)

Die Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen in die Union stiegen zwischen 2013 und 2017 um 28 % von 7,1 Mio. Tonnen auf 9,1 Mio. Tonnen. Gleichzeitig gaben die Preise der Aluminiumeinfuhren um 5 % nach.

(3)

Seit Anfang des 21. Jahrhunderts besteht ein erhebliches Überangebot, insbesondere an Primäraluminium. Der Kapazitätsaufbau fand dabei in erster Linie in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) statt. Die Primär-(Schmelz-)kapazität Chinas stieg in den letzten zehn Jahren rapide an; in diesem Zeitraum wurden 90 % aller neuen Kapazitäten in China aufgebaut. Auf China entfällt über die Hälfte der weltweiten Produktion von Primäraluminium, während es 2006 noch 11 % waren. In der Union sind von den 26 im Jahr 2008 tätigen Schmelzhütten nur noch 16 im Betrieb, wobei einige davon von Schließungen bedroht sind.

(4)

Die Weltmarktpreise für Primäraluminium sind in dem Zeitraum vom September 2011 bis zum September 2016 um 37 % zurückgegangen. Im Jahr 2017 sind die Preise um 25 % gestiegen, womit sie fast 90 % ihres Niveaus von 2011 erreichen, was trotzdem einem realen Rückgang um etwa 25 % seit 2011 entspricht.

(5)

Obwohl China aufgrund von Ausfuhrsteuern sehr wenig Primäraluminium direkt ausführt, trägt die Überkapazität des Landes zu einem Rückgang der Weltmarktpreise bei, da Aluminium ein weltweit handelbarer Rohstoff ist und seine Transportkosten gering sind. Darüber hinaus verringern sich durch die Überkapazität bei Primäraluminium die Preise der nachgelagerten halbfertigen und fertigen Aluminiumerzeugnisse, die von China in andere Märkte ausgeführt werden.

(6)

Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) leiteten im April 2017 eine Untersuchung über die Auswirkungen der Einfuhren von Aluminium auf die nationale Sicherheit gemäß Section 232 des United States Trade Expansion Act aus dem Jahr 1962 (im Folgenden „Section 232“) ein. Diese Untersuchung führte zu zusätzlichen Einfuhrzöllen in Höhe von 10 % für eine breite Palette von Aluminiumerzeugnissen, wie der Präsident der Vereinigten Staaten am 1. März 2018 ankündigte. Diese Maßnahmen traten am 23. März 2018 in Kraft. Sie werden weitere abschreckende Auswirkungen auf die Ausfuhren von Aluminiumprodukten in die Vereinigten Staaten zeitigen. Angesichts des Umfangs der Maßnahmen der Vereinigten Staaten können sie auch zu einer erheblichen Umlenkung der Handelsströme und einem Preisdruck auf dem Unionsmarkt führen.

(7)

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen bei den Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen, der derzeitigen Überkapazität, der derzeitigen Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union und der durch die Maßnahmen der Vereinigten Staaten nach Section 232 bedingten möglichen Umlenkung der Handelsströme könnte in naher Zukunft eine Schädigung der Unionshersteller drohen.

(8)

Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren von Aluminiumerzeugnissen der vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Vorabdaten schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten und Prognosen sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Aluminiummarkts angesichts plötzlicher Umwälzungen auf dem Weltaluminiummarkt entgegenzuwirken. Dies ist besonders wichtig in der gegenwärtigen, durch Unsicherheiten im Zusammenhang mit der möglicherweise durch die Maßnahmen der Vereinigten Staaten gemäß Section 232 bedingten Handelsumlenkung geprägten Situation.

(9)

Angesichts der Entwicklungen auf dem Markt für bestimmte Aluminiumerzeugnisse ist es zweckmäßig, dass sich der Umfang der Überwachung auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse erstreckt.

(10)

Aufgrund der Erfordernisse des Binnenmarkts sollten die von den Unionseinführern zu erledigenden Formalitäten unabhängig vom Ort der Verzollung der Waren einheitlich sein.

(11)

Zur Erleichterung der Datenerhebung sollte die Überführung der unter diese Verordnung fallenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Vorlage eines Überwachungspapiers abhängen, das einheitlichen Kriterien entspricht. Die Anwendung dieser Voraussetzung sollte 15 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen, damit die Abfertigung von bereits auf dem Weg in die Union befindlichen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr nicht beeinträchtigt wird und damit die Einführer ausreichend Zeit für die Beantragung der erforderlichen Papiere haben.

(12)

Dieses Papier sollte auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne dass damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Papier sollte daher nur so lange gültig sein, wie die Einfuhrregelung unverändert bleibt.

(13)

Die für die Zwecke der vorherigen Überwachung durch die Union ausgestellten Überwachungspapiere sollten unabhängig vom ausstellenden Mitgliedstaat überall in der Union gültig sein.

(14)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der vorherigen Überwachung durch die Union unterrichten.

(15)

Die Ausstellung der Überwachungspapiere erfolgt zwar unionsweit unter einheitlichen Voraussetzungen, ist aber Aufgabe der Verwaltungen der Mitgliedstaaten.

(16)

Um unnötige Auflagen so weit wie möglich zu vermeiden und die Unternehmenstätigkeit in Grenzregionen nicht über die Maßen zu stören, sollten Einfuhren mit einem Nettogewicht von bis zu 2 500 Kilogramm nicht unter diese Verordnung fallen.

(17)

Die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) sind eng. Nach dem EWR-Abkommen dürfen die Vertragsparteien untereinander zudem grundsätzlich keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen anwenden. Daher sollten Ursprungserzeugnisse Norwegens, Islands und Liechtensteins von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Überführung von bestimmten Aluminiumerzeugnissen des Anhangs I dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union unterliegt der vorherigen Überwachung durch die Union nach den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755. Dies gilt für Einfuhren mit einem Nettogewicht von mehr als 2 500 kg, die für jede einzelne Zolltarifposition und statistische Nomenklatur des Wirtschaftszweigs der Union (im Folgenden „TARIC“), die einer vorherigen Überwachung unterliegen, ermittelt worden sind.

(2)   Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage des TARIC-Codes. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt.

(3)   Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, Island und Liechtenstein sind von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ausgenommen.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt, wenn ein Überwachungsdokument vorgelegt wurde, das von einer zuständigen und von einem Mitgliedstaat bezeichneten Behörde ausgestellt wurde.

(2)   Die Anwendung von Absatz 1 beginnt 15 Kalendertage nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Das in Absatz 1 genannte Überwachungspapier wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Antrags eines beliebigen Unionseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union, ohne Weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag drei Tage nach seiner Vorlage als bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingegangen.

(4)   Ein von einer der in Anhang II genannten zuständigen Behörden ausgestelltes Überwachungspapier ist überall in der Union gültig.

(5)   Das Überwachungspapier wird für die Einfuhren aus den in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Drittländern auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/478 beziehungsweise Anhang II der Verordnung (EU) 2015/755 erstellt. Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)

den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- oder Faxnummer, der E-Mail-Adresse und gegebenenfalls der Identifikationsnummer bei den zuständigen nationalen Behörden) sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern er umsatzsteuerpflichtig ist;

b)

gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders beziehungsweise des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon-, der Faxnummer oder der E-Mail-Adresse);

c)

die Bezeichnung der Waren unter Angabe

ihrer Handelsbezeichnung

des TARIC-Codes

ihres Ursprungs und ihrer Herkunft;

d)

die angemeldeten Mengen in Kilogramm (kg) und gegebenenfalls in einer weiteren Maßeinheit (Paar, Stück usw.);

e)

den CIF-Preis (Kosten, Versicherung und Fracht) der Waren frei Grenze der Union in Euro;

f)

die folgende Erklärung des Antragstellers mit Datum, Unterschrift und Wiederholung seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnende Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Union niedergelassen zu sein.“

Der Einführer hat außerdem Handelsbelege für seine Einfuhrabsicht, beispielsweise eine Kopie des Kaufvertrags oder der Pro-forma-Rechnung, vorzulegen. Auf Anfrage, beispielsweise falls die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, hat der Einführer eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Aluminiumherstellers vorzulegen.

(6)   Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

wird die Geltungsdauer des Überwachungspapiers auf vier Monate festgesetzt

können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(7)   Die zuständigen Behörden können unter Bedingungen, die sie selbst festlegen, gestatten, dass die Anmeldungen und Anträge auf elektronischem Wege übermittelt oder gedruckt werden. Auf Antrag müssen jedoch sämtliche Dokumente und Belege den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.

(8)   Neben der Papierversion können die einzelstaatlichen Behörden elektronische Fassungen des Überwachungspapiers erstellen, um seine Bearbeitung und Übermittlung zu vereinfachen.

Artikel 3

(1)   Wird festgestellt, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungspapier angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge auf dem Überwachungspapier um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung dieser Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2)   Der Antrag auf Überwachungspapiere und die Überwachungspapiere selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Verwaltungsbehörden und den Antragsteller bestimmt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission möglichst regelmäßig über den jeweils aktuellen Stand. Spätestens am letzten Tag jedes Monats werden der Kommission die Mengen und die Beträge (berechnet in Euro) mitgeteilt, für die die Überwachungsdokumente ausgestellt wurden. Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, TARIC-Code und Land aufzuschlüsseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen sie die Ausstellung eines Überwachungspapiers abgelehnt haben.

Artikel 5

Alle Mitteilungen nach dieser Verordnung sind an die Europäische Kommission zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muss.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union bis zum 15. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG I

Liste der einer vorherigen Überwachung seitens der Union unterliegenden Erzeugnisse

 

7601

 

7604

 

7605

 

7606

 

7607

 

7608

 

7609

 

7616.99


ANHANG II

СПИСЪК НА КОМПЕТЕНТНИТЕ НАЦИОНАЛНИ ОРГАНИ

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

POPIS NADLEŽNIH NACIONALNIH TIJELA

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TAL-AWTORITAJIET NAZZJONALI KOMPETENTI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

WYKAZ WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

LISTA AUTORITĂȚILOR NAȚIONALE COMPETENTE

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral de l'économie, des PME, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique

Service des licences

rue du Progrès 50

B-1210 Bruxelles

Fax (32-2) 277 50 63

Federale Overheidsdienst Economie, KMO,

Middenstand & Energie

Algemene Directie Economisch Potentieel

Dienst Vergunningen

Vooruitgangstraat 50

B-1210 Brussel

Fax (32-2) 277 50 63

БЪЛГАРИЯ

Министерство на икономиката

дирекция „Регистриране, лицензиране и контрол“

ул. „Славянска“ № 8

1052 София

Факс: (359-2) 981 50 41

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax (420) 224 21 21 33

DANMARK

Danish Business Authority

Ministry of Industry, Business and Financial Affairs

Langelinie Allé 17

DK-2100 Copenhagen O

Phone: + 45 3529 1574

E-mail: dogjro@erst.dk

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax (49) 6196 90 88 00

Email: einfuhr@bafa.bund.de

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: + 372 631 3660

IRELAND

Department of Jobs, Enterprise and Innovation

Import/Export Licensing Unit

23 Kildare Street

IE- Dublin 2

Fax + 353-1-631 25 62

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας και Ανάπτυξης

Γενική Διεύθυνση Διεθνούς Οικονομικής και Εμπορικής Πολιτικής

Δ/νση Συντονισμού Εμπορίου και Εμπορικών Καθεστώτων

Τμήμα Β': Ειδικών Καθεστώτων Εισαγωγών

Οδός Κορνάρου 1

GR 105 63 Αθήνα

Τηλ..: + 30 210 3286041-43

Φαξ: + 30 210 3286094

Email: e3a@mnec.gr

ESPAÑA

Ministerio de Economía y Competitividad

Secretaría de Estado de Comercio

Subdirección General de Política Comercial de la Unión Europea y Comercio Internacional de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162, 28046 Madrid

(+ 34) 91 349 36 70

vigilanciasiderurgica@comercio.mineco.es

FRANCE

Ministère de l'économie, de l'industrie et du numérique

Direction générale des entreprises

Bureau des matériaux

67, rue Barbès

BP 80001

94201 Ivry-sur-Seine Cedex

Tél +33.1.79.84.33.52

surveillance-acier.dge@finances.gouv.fr

REPUBLIKA HRVATSKA

Ministarstvo financija

Carinska uprava

Alexandera von Humboldta 4a

10000 Zagreb

Tel. (385) 1 6211321

Fax (385) 1 6211014

ITALIA

Ministero dello Sviluppo Economico

Direzione Generale per la Politica Commerciale

DIV. III

Viale America, 341

I-00144 Roma

Fax (39) 06 59 93 26 36

E-mail: dgpci.div3@mise.gov.it

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Ενέργειας, Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Κλάδος Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ (357) 22 37 54 43, (357) 22 37 51 20

pevgeniou@mcit.gov.cy

LATVIJA

Latvijas Republikas Ārlietu ministrija

K. Valdemāra iela 3

LV-1395 Rīga

Fakss: + 371-67 828 121

licencesana@mfa.gov.lv

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Investicijų ir eksporto departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faks. +370 706 64 762

vienaslangelis@ukmin.lt

LUXEMBOURG

Ministère de l'économie et du commerce extérieur

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax (352) 46 61 38

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Németvölgyi út 37-39.

HU-1124 Budapest

Fax + 36-1 4585 828

E-mail: keo@mkeh.gov.hu

MALTA

Commerce Department

Trade Services Directorate

Lascaris Bastions

Daħlet Ġnien is-Sultan

Valletta

VLT 1933

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane Groningen

Centrale Dienst voor In- en Uitvoer (CDIU)

Postadres: Postbus 3070, 6401 DN Heerlen

Bezoekadres: Kempkensberg 12, Groningen

Telefoonnummer: 088-1512122

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Abteilung C2/9 — Außenwirtschaftskontrolle

A- 1011 Wien, Stubenring 1

POST.C29@bmwfw.gv.at

Fax 01/71100/8048366

POLSKA

Ministerstwo Rozwoju

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

Polska

Fax (48-22) 693 40 21/693 40 22

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Autoridade Tributária e Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5, r/c

P-1149-006 Lisboa

Tel: (+ 351)218813843

Fax (+ 351) 218813986

dsl@at.gov.pt

ROMÂNIA

Ministerul pentru Mediul de Afaceri, Comerț și Antreprenoriat

Direcția Politici Comerciale și Afaceri Europene

Calea Victoriei nr. 152, sector 1

București cod 010096

Tel. + 40 21 40 10 552

Fax + 40 21 40 10 594

E-mail: cristi.diaconeasa@dce.gov.ro

paul.onucu@dce.gov.ro

SLOVENIJA

Ministrstvo za finance

Finančna uprava Republike Slovenije

Finančni urad Kranj

Oddelek za TARIC

Spodnji Plavž 6c

SI-4270 Jesenice

Tel: + 386 4 202 75 83

Fax + 386 4 202 49 69

E-mail: taric.fu@gov.si

SLOVENSKO

Ministerstvo hospodárstva

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

Slovenská republika

Fax (421-2) 43 42 39 15

SUOMI/FINLAND

Tulli

PL 512

FI-00101 Helsinki

Sähköposti: ennakkotarkkailu@tulli.fi

Tullen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

E-mail: ennokkotarkkailu@tulli.fi

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

registrator@kommers.se

UNITED KINGDOM

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Import Licensing Branch

enquiries.ilb@trade.gsi.gov.uk