2.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 60/1


VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. Februar 2018

über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit das Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, voll ausgeschöpft werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Das ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Benutzeroberflächen, wie zum Beispiel Internetseiten und Anwendungen, sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praxis). Dasselbe gilt, wenn Anbieter sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. Auch wenn es in manchen Fällen objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben mag, so wird doch in anderen Fällen durch die Praktiken einiger Anbieter für Kunden, die grenzüberschreitende Geschäfte tätigen wollen, der Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigert oder beschränkt, oder einige Anbieter wenden in diesem Zusammenhang unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang an, die nicht objektiv begründet sind.

(2)

Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anwenden. So tragen in vielen Fällen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, die damit verbundene Rechtsunsicherheit, die mit dem anwendbaren Verbraucherschutzrecht verbundenen Risiken, Umwelt- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Fragen der Besteuerung, Lieferkosten und sprachliche Anforderungen zur mangelnden Bereitschaft der Anbieter bei, mit Kunden aus anderen Mitgliedstaaten in geschäftliche Beziehungen zu treten. In anderen Fällen segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang der grenzüberschreitenden Geschäfte in der Union, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, beiträgt, sodass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Daher sollte die vorliegende Verordnung die Fälle präzisieren, in welchen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, und dadurch Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können. Durch die Abschaffung des ungerechtfertigten Geoblockings und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden könnten das Wachstum angekurbelt und die Wahlmöglichkeiten der Kunden im gesamten Binnenmarkt erweitert werden.

(3)

Mit dieser Verordnung wird bezweckt, gegen ungerechtfertigtes Geoblocking vorzugehen, indem bestimmte Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zahlreichen Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, darunter auch solche, die sich in unterschiedlichen nationalen Normen niederschlagen, oder die fehlende gegenseitige Anerkennung oder Harmonisierung auf Unionsebene nach wie vor erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel darstellen. Solche Hindernisse führen nach wie vor zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Anbieter häufig dazu bewegt, auf Geoblocking-Praktiken zurückzugreifen. Daher sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weiterhin mit diesen Hindernissen befassen und darauf hinwirken, die Marktfragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu vollenden.

(4)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert. Die vorliegende Verordnung zielt darauf ab, Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG weiter klarzustellen, indem bestimmte Situationen präzisiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung nicht gemäß diesem Artikel gerechtfertigt werden kann. Soweit jedoch die vorliegende Verordnung im Widerspruch zu der Richtlinie 2006/123/EG steht, sollte die vorliegende Verordnung Vorrang haben. Ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(5)

Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts und zur Förderung des Zugangs zu Waren- und Dienstleistungen und ihres freien Verkehrs in der gesamten Union ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes des Niederlassung sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu erweitern, wobei die Freiheit der Anbieter bei der Ausgestaltung ihrer Geschäftsstrategie unter Beachtung des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts angemessen zu berücksichtigen ist.

(6)

Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Anbieter und Kunde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Mit dieser Verordnung wird somit ebenfalls angestrebt, sowohl unmittelbare wie auch mittelbare Diskriminierung zu erfassen, also auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz — unabhängig davon, ob sich der betreffende Kunde dauerhaft oder vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält — oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht, wie zum Beispiel die beim Zugriff auf eine Online-Benutzeroberfläche verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde.

(7)

Diese Verordnung sollte keine Anwendung finden, wenn es sich um rein inländische Sachverhalte in einem Mitgliedstaat handelt, wenn sich der Vorgang in allen relevanten Aspekten, insbesondere Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden oder des Anbieters, Ort der Ausführung, die im Rahmen des Vorgangs oder des Angebots verwendeten Zahlungsmittel sowie die Verwendung einer Online-Benutzeroberfläche, auf einen einzelnen Mitgliedstaat beschränkt.

(8)

Mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG wurden in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt. Infolgedessen sollte in ihrem sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Diese Verordnung sollte daher unter anderem für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch der besonderen Ausnahme und der späteren Überprüfung dieser Ausnahme nach Maßgabe dieser Verordnung. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, deren Hauptzweck die Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen ist und die auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdiensten, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung über Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

(9)

Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen. In diesem Bereich enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (4), die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 (5) und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates jedoch bereits umfassende Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Darüber hinaus wird beabsichtigt, die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) in naher Zukunft entsprechend zu ändern. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Kohärenz mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG sollten Verkehrsdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

(10)

Wenn ein Anbieter ein Dienstleistungspaket oder ein Warenpaket, das mehrere Dienstleistungen verbindet, oder ein Bündel von Waren in Verbindung mit Dienstleistungen anbietet, wobei eine oder mehrere dieser Dienstleistungen, wenn sie einzeln angeboten würden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, während das für eine andere Dienstleistung oder andere Dienstleistungen nicht gälte, sollte der Anbieter entweder den Verboten dieser Verordnung für das gesamte Bündel Folge leisten oder zumindest die Dienstleistungen einzeln anbieten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen, wenn sie den Kunden von demselben Händler einzeln angeboten würden. Wenn ein Anbieter eine Dienstleistung oder eine Ware außerhalb eines Bündels einzeln erbringt bzw. liefert, sollte der Anbieter den Preis für eine solche Dienstleistung oder eine solche Ware außerhalb eines Bündels weiterhin frei festlegen können, sofern er nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung unterschiedliche Preise verlangt.

(11)

Diese Verordnung sollte die geltenden Vorschriften im Bereich Steuern unberührt lassen, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Steuerangelegenheiten eine spezielle Handlungsgrundlage auf Unionsebene vorsieht.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder der eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet, nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) kann in Angelegenheiten, die einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Person betreffen, die im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, der Verbraucher Klage gegen die andere Partei vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, während gegen den Verbraucher nur vor diesen Gerichten Klage erhoben werden kann.

(13)

Die vorliegende Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die vorliegende Verordnung einhält, nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ausrichtet. Die bloße Tatsache, dass der Anbieter den Zugang zu einer Online-Benutzeroberfläche für Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat nicht sperrt oder beschränkt, dass er darauf verzichtet, in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fällen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anzuwenden, oder dass er im Rahmen der akzeptierten Zahlungsmittel keine unterschiedlichen Bedingungen für Zahlungsvorgänge anwendet, sollte bei der Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der gerichtlichen Zuständigkeit für sich genommen nicht so ausgelegt werden, dass Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind. Außerdem sollte der Umstand allein, dass der Anbieter dem Verbraucher nach Vertragsabschluss unter Einhaltung dieser Verordnung Informationen und Hilfestellung zur Verfügung stellt, nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Anbieter seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat

(14)

Für die Bedeutung und die Anwendung des Begriffs „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ im Sinne dieser Verordnung ist es wichtig, für Rechtssicherheit und Kohärenz mit dem Unionsrecht über die Mehrwertsteuer zu sorgen, wonach der Anbieter die Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (10) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (11) über die Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige in vereinfachter Form über eine kleine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) anmelden und entrichten kann. Aufgrund der sich rasch vollziehenden technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sollte der Begriff der elektronisch erbrachten Dienstleistungen technologieneutral definiert werden, indem auf die wichtigsten Merkmale solcher Dienstleistungen in einer Weise verwiesen wird, die die Kohärenz mit der Begriffsbestimmung in Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 wahrt. Entsprechend sollten bei der Auslegung und Anwendung dieser Definition die weiteren Präzisierungen in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG und in Artikel 7 Absatz 2 und 3 und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 insoweit berücksichtigt werden, als die in diesen Bestimmungen aufgeführten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

(15)

Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von den betreffenden Anbietern oder in deren Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Internetseiten veröffentlicht werden, oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelfall direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelfall zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang gelten.

(16)

Verbraucher und Unternehmen, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU, sind beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang als Endnutzer häufig in einer ähnlichen Lage. Daher sollten für die Zwecke dieser Verordnung sowohl Verbraucher als auch Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Kunden vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen erwerben, um sie anschließend weiterzuverkaufen, umzuwandeln, zu verarbeiten, zu vermieten oder an Subunternehmer weiterzugeben, da sich das auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Business-to-Business-Bereich auswirken würde, die oft bilateral ausgehandelt werden und direkt mit den Geschäftsstrategien sowohl auf der nachgelagerten als auch auf der vorgelagerten Handelsstufe verknüpft sind. Beispiele solcher Systeme umfassen den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden. Diese Verordnung sollte daher Praktiken von Anbietern unbeschadet lassen, die nicht diskriminierend sind und durch die Geschäfte oder wiederholte Geschäfte eingeschränkt werden, um zu verhindern, dass Unternehmen Mengen aufkaufen, die ihren Eigenbedarf übersteigen, wobei der Größe dieser Unternehmen gebührend Rechnung zu tragen ist, um feststellen zu können, ob der Kauf nur für die Endnutzung bestimmt ist.

(17)

Die Art und Weise, wie sich Diskriminierungen bei Geschäften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der Union auf die Verbraucher und den Binnenmarkt auswirken, sind die gleichen, unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass für konkurrierende Anbieter in dieser Hinsicht die gleichen Anforderungen gelten, sollte die vorliegende Verordnung für alle Anbieter in der Union, einschließlich Online-Marktplätzen, gleichermaßen gelten.

(18)

Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern und die Transparenz, insbesondere bei Preisen, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise Kunden aufgrund von deren Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung am vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, auch in Form von mobilen Anwendungen, hindern. Technische Maßnahmen, die einen solchen Zugang verhindern sollen, können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich der Verfolgung dieses Standorts anhand einer IP-Adresse oder anhand von über ein globales Satellitennavigationssystem erfassten Koordinaten. Allerdings sollte das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zu Online-Benutzeroberflächen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Geschäfts mit den Kunden.

(19)

Um gemäß dieser Verordnung die Gleichbehandlung der Kunden sicherzustellen und Diskriminierung zu verhindern, sollten die Anbieter ihre Online-Benutzeroberflächen nicht so gestalten und technische Mittel nicht so einsetzen, dass dadurch in der Praxis Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht ermöglicht wird, ihre Bestellungen problemlos abzuschließen.

(20)

Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Benutzeroberflächen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Das sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Benutzeroberfläche zu einer anderen Version weiterzuleiten. Die Anbieter sollten nicht verpflichtet sein, jedes Mal, wenn ein Verbraucher dieselbe Online-Benutzeroberfläche besucht, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Sobald ein Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, auch durch Angabe einer Präferenz in einem persönlichen Nutzerkonto, sollte diese ausdrückliche Zustimmung für alle seine künftigen Besuche auf derselben Online-Benutzeroberfläche als gültig betrachtet werden. Es sollte für den Kunden möglich sein, eine solche Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Alle Versionen der Online-Benutzeroberfläche sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

(21)

In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Benutzeroberfläche ohne dessen ausdrückliche Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes oder seines Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus Rechtsvorschriften der Union oder von dem Unionsrecht entsprechenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen der Anbieter unterliegt, weil er in diesem Mitgliedstaat tätig ist, zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Benutzeroberfläche zu sperren oder zu beschränken oder bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit das aus dem genannten Grund erforderlich ist. Diese Verordnung soll in keiner Weise die Freiheit der Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien und ihre Vielfalt, einschließlich der Pressefreiheit einschränken, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), garantiert sind.

(22)

In bestimmten Fällen sind Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden, und die Kunden sollten folglich nach den besonderen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Geschäfte zu tätigen, und sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls am uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang gehindert würden.

(23)

Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren in einen Mitgliedstaat geliefert werden, in den der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn sie an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Option anbietet, abgeholt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen, einschließlich Preisen und Lieferbedingungen, zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung in dem Mitgliedstaat, in den die Waren geliefert oder in dem sie abgeholt werden, gelten. Das kann bedeuten, dass ausländische Kunden die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen oder die grenzüberschreitende Lieferung der Waren auf eigene Kosten selbst organisieren müssen. In diesem Fall muss gemäß der Richtlinie 2006/112/EG keine Anmeldung für die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen werden.

(24)

Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer gemäß den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 über die Mehrwertsteuer-KEA nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten. Zu den elektronisch erbrachten Dienstleistungen zählen beispielsweise Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, die Bereitstellung von Firewalls und die Nutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen.

(25)

In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste erbringt und diese Dienste vom Kunden an einem physischen Standort wie den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem anderen bestimmten Standort bezogen werden, an dem der Anbieter die Erbringung seiner Dienste in dem Hoheitsgebiet, in dem er tätig ist, anbietet, wäre die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden ebenfalls nicht gerechtfertigt. Diese Fälle betreffen die Erbringung von anderen als elektronisch erbrachten Dienstleistungen, beispielsweise Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Lieferung sorgen.

(26)

In all diesen Fällen, in denen der Anbieter Tätigkeiten nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und Tätigkeiten auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, entstehen dem Anbieter — nach den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 — durch die Einhaltung der vorliegenden Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen Tätigkeiten im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er Tätigkeiten auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit die Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und somit, dass er in der Lage gewesen ist, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.

(27)

Das gemäß dieser Verordnung bestehende Verbot der Diskriminierung von Kunden sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass es den Anbietern untersagt ist, Waren oder Dienstleistungen mit gezielten Angeboten und unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang in verschiedenen Mitgliedstaaten oder für bestimmte Kundengruppen anzubieten, was auch durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Benutzeroberflächen erfolgen kann. Allerdings sollten Anbieter in diesen Situationen ihre Kunden ungeachtet von deren Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung stets in nichtdiskriminierender Weise behandeln, wenn ein Kunde diese Angebote und allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang nutzen möchte. Dieses Verbot sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass es untersagt ist, verschiedene allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang anzuwenden, deren Unterschiedlichkeit anderweitig begründet ist, beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einer bestimmten Vereinigung oder durch Zuwendungen, die an den Anbieter gezahlt wurden, solange diese Gründe nicht mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnort oder dem Niederlassungsort verknüpft sind. Das Verbot sollte auch nicht so verstanden werden, dass es Anbietern untersagt ist, in nichtdiskriminierender Weise unterschiedliche Bedingungen, einschließlich unterschiedlicher Preise, an verschiedenen Verkaufsstellen wie Ladengeschäften oder Internetseiten anzubieten oder bestimmte Angebote nur für ein bestimmtes Gebiet in einem Mitgliedstaat zu machen.

(28)

Ferner sollte das Verbot nicht dahingehend verstanden werden, dass es die Anwendung territorialer oder sonstiger Beschränkungen bei dem Kundendienst oder bei Kundendienstleistungen, die der Anbieter dem Kunden anbietet, berührt. Diese Verordnung sollte daher nicht dahingehend verstanden werden, dass sie eine Verpflichtung auferlegt, Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter seinen Kunden die Möglichkeit einer solchen Lieferung ansonsten nicht anbieten würde. Sie sollte auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch sie eine zusätzliche Verpflichtung entsteht, Versand-, Transport-, Auf- und Abbaukosten zu übernehmen, die über das hinausgehen, was unter Beachtung des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts vertraglich vereinbart wurde. Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinien 1999/44/EG (12) und 2011/83/EU (13) des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.

(29)

Aus der bloßen Einhaltung dieser Verordnung an sich sollte sich für einen Anbieter nicht die Verpflichtung ergeben, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen, wie Kennzeichnung oder branchenspezifische Anforderungen, zu erfüllen oder die Kunden über diese Anforderungen zu informieren.

(30)

Anbieter, die unter die Sonderregelung des Titels XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen, und dass ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

(31)

In all diesen Fallgestaltungen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen in Rechtsvorschriften der Union oder in dem Unionsrecht entsprechenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten untersagt sein, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für diese zu erbringen. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können Anbieter nach dem Unionsrecht auch verpflichtet sein, bestimmte Regeln zur Preisbindung bei Büchern einzuhalten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Rechtsvorschriften soweit erforderlich einzuhalten.

(32)

Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind Anbieter, die ein kartengebundenes Zahlungsinstrument einer bestimmten Marke und Kategorie akzeptieren, nicht verpflichtet, Karten einer anderen Marke, die derselben Kategorie kartengebundener Zahlungsinstrumente angehören, oder andere Kategorien von Karten derselben Marke zu akzeptieren. Somit sind Anbieter, die eine Debitkarte einer bestimmten Marke akzeptieren, nicht verpflichtet, Kreditkarten dieser Marke zu akzeptieren, oder, wenn sie Verbraucherkreditkarten einer bestimmten Marke akzeptieren, auch Firmenkreditkarten dieser Marke zu akzeptieren. Auch ist ein Anbieter, der Zahlungsauslösedienste gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 nutzt, nicht verpflichtet, die Zahlung zu akzeptieren, wenn er dafür einen neuen oder geänderten Vertrag mit einem Zahlungsauslösedienstleister schließen muss. Allerdings sollten Anbieter, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, Kunden innerhalb der Union nicht diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Geschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ebenfalls ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern, einschließlich Händlern, bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden. Es sollte den Anbietern freistehen, diskriminierungsfreie Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsinstruments zu erheben, soweit das mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dieses Recht unterliegt außerdem den durch die Mitgliedstaaten eingeführten Einschränkungen gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

(33)

Durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt. Durch diese Anforderungen wird die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Diese Anforderungen haben dazu geführt, dass das Betrugsrisiko bei Zahlungen im Zusammenhang mit innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Einkäufen deutlich verringert wurde. Hat der Anbieter jedoch keine andere Möglichkeit, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern, insbesondere auch bei Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden, sollte es den Anbietern gestattet sein, die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung zurückzuhalten, bis sie eine Bestätigung erhalten haben, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Im Falle eines Lastschriftverfahrens sollte es den Anbietern gestattet sein, eine Vorauszahlung mittels einer Überweisung zu verlangen, bevor die Waren verschickt werden oder die Dienstleistung erbracht wird. Eine unterschiedliche Behandlung sollte sich jedoch nur auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen.

(34)

Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte die vorliegende Verordnung, und insbesondere ihre Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission (17) unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern gegenüber bestimmten Kunden oder Gruppen von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. In Fällen, in denen jedoch eine solche Befreiung gilt, oder wenn die vertraglichen Beschränkungen nicht durch Artikel 101 AEUV abgedeckt sind, besteht die Gefahr, dass sie genutzt werden könnten, um die Bestimmungen dieser Verordnung zu umgehen. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen sollten daher automatisch nichtig sein, wenn den Anbietern durch sie Verpflichtungen auferlegt werden, mit denen sie gegen die Verbote dieser Verordnung im Bereich Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und Bezahlung verstoßen. Diese Bestimmungen betreffen beispielsweise vertragliche Beschränkungen, durch die ein Anbieter daran gehindert wird, auf unaufgefordertes Ersuchen individueller Kunden nach dem Verkauf von Gütern ohne Lieferung außerhalb des dem Anbieter vertraglich zugewiesenen Gebiets aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu reagieren.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zuständig sind, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird. Diese Stellen, zu denen Gerichte oder Verwaltungsbehörden gehören könnten, sollten die erforderlichen Befugnisse haben, um anordnen zu können, dass der Anbieter diese Verordnung einhält. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen gegen Anbieter ergriffen werden können.

(36)

Verbraucher sollten die Unterstützung der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von — sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden — Streitigkeiten mit Anbietern erleichtern, gegebenenfalls einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Stellen.

(37)

Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei diesen Bewertungen sollten die Gesamtauswirkungen dieser Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzübergreifenden elektronischen Handel berücksichtigt werden. Bei der ersten Bewertung sollte der Schwerpunkt auf der Prüfung einer möglichen Ausweitung des Verbots unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen liegen, einschließlich derer, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt. Dabei sollte auch untersucht werden, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Dienstleistungen ausgedehnt werden sollte, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen, wobei die Besonderheiten jeder dieser Dienstleistungen gebührend zu beachten sind.

(38)

Um die wirksame Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) auch für diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur für die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Mechanismen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden. Da die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 durch die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aufgehoben wird, sollte die letztgenannte Verordnung ebenfalls geändert werden, um die Verbraucherinteressen weiterhin zu schützen.

(39)

Um Unterlassungsklagen zum Schutz von Kollektivinteressen der Verbraucher gegen Handlungen zu ermöglichen, die im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) gegen diese Verordnung verstoßen, sollte die genannte Richtlinie ebenfalls dahingehend geändert werden, dass sie in Anhang I einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthält. Die Verbraucher sollten ferner dazu angeregt werden, von den mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geschaffenen Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen umfassend Gebrauch zu machen.

(40)

Anbieter, Behörden und andere Beteiligte sollten ausreichend Zeit haben, um sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und deren Einhaltung zu gewährleisten.

(41)

Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Das ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

(42)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich ungerechtfertigten Geoblockings, bei Geschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(43)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Artikel 11, 16, 17 und 38 der Charta gewährleistet werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Zweck dieser Verordnung ist es, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden, unter anderem indem bestimmte Fälle präzisiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt werden kann.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften im Bereich Steuern.

(5)   Diese Verordnung lässt die auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte geltenden Vorschriften unberührt, insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22).

(6)   Diese Verordnung gilt unbeschadet des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Anbieter Tätigkeiten im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Insbesondere wenn ein Anbieter, der gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung handelt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden den Zugang von Kunden zu einer Online-Schnittstelle nicht sperrt oder beschränkt oder Kunden nicht zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, die sich von der Online-Schnittstelle unterscheidet, auf die die Kunden ursprünglich zugreifen wollten, oder beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang anwendet, oder in nichtdiskriminierender Weise in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Zahlungsinstrumente akzeptiert, darf allein aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Außerdem darf nicht ausschließlich anhand dieser Tatsachen die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Anbieter seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes des Verbrauchers ausrichtet, wenn der Anbieter dem Verbraucher nach Vertragsabschluss unter Einhaltung dieser Verordnung Informationen und Hilfestellung zur Verfügung stellt.

(7)   Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG findet insoweit Anwendung, wie diese Verordnung keine spezielleren Bestimmungen festlegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht werden, deren Erbringung aufgrund ihres Charakters im Wesentlichen automatisiert und nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erfolgt und die ohne Informationstechnologie nicht erbracht werden können;

2.

„Interbankenentgelt“ ein Interbankenentgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;

3.

„kartengebundenes Zahlungsinstrument“ ein kartengebundenes Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;

4.

„Zahlungsmarke“ eine Zahlungsmarke im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;

5.

„Zahlungsvorgang“ einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

6.

„Zahlungsdienst“ einen Zahlungsdienst im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

7.

„Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleiter im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

8.

„Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

9.

„Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

10.

„Lastschrift“ eine Lastschrift im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

11.

„Überweisung“ eine Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

12.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

13.

„Kunde“ einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt;

14.

„allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden und die Anwendung finden, sofern im Einzelnen keine Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelt wurde;

15.

„Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden;

16.

„Online-Benutzeroberfläche“ eine Software, einschließlich Internetseiten oder Teile davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Geschäft über diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

17.

„Dienstleistung“ jede von Artikel 57 AEUV erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

18.

„Anbieter“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob die Letztgenannte öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit des Anbieters selbst oder durch eine andere im Namen oder im Auftrag des Anbieters handelnde Person tätig wird.

Artikel 3

Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

(1)   Einem Anbieter ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

(2)   Einem Anbieter ist es untersagt, Kunden aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu einer Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters weiterzuleiten, die sich von der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, bei Layout, Sprache oder anderen Merkmalen, durch die die Benutzeroberfläche speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten ist, unterscheidet, es sei denn, der Kunde hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt.

Im Falle einer Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden muss die Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters, auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte, für diesen Kunden weiterhin leicht zugänglich bleiben.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrung, die Zugangsbeschränkung oder die Weiterleitung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht oder im mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt, zu gewährleisten. In diesen Fällen muss der Anbieter den Kunden klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erforderlich ist, um diese Erfüllung sicherzustellen.

Die Erläuterung ist in der Sprache der Online-Benutzeroberfläche zu geben, auf die der Kunde anfänglich zugreifen wollte.

Artikel 4

Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

(1)   Ein Anbieter darf für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anwenden, wenn der Kunde anstrebt,

a)

Waren von einem Anbieter zu kaufen, und diese Waren entweder an einen Ort in einem Mitgliedstaat geliefert werden, an den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang die Lieferung anbietet, oder wenn die Waren an einem zwischen dem Anbieter und dem Kunden vereinbarten Ort in einem Mitgliedstaat, für den der Anbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang eine solche Möglichkeit anbietet, abgeholt werden;

b)

von dem Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu beziehen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen;

c)

andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, zu erhalten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 hindert Anbieter nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Nettoverkaufspreisen, anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.

(3)   Die bloße Einhaltung des Verbots gemäß Absatz 1 an sich bedeutet nicht, dass ein Anbieter verpflichtet ist, außervertragliche gesetzliche Anforderungen des Mitgliedstaats des Kunden für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen zu erfüllen oder die Kunden über diese Anforderungen zu informieren.

(4)   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Anbieter, die nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind.

(5)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine bestimmte Vorschrift im Unionsrecht oder in dem Unionsrecht entsprechendem mitgliedstaatlichem Recht untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen.

Beim Verkauf von Büchern ist es den Anbietern durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, unterschiedliche Preise für Kunden in bestimmten Gebieten anzuwenden, sofern sie hierzu durch dem Unionsrecht entsprechendes Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet sind.

Artikel 5

Nichtdiskriminierung aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Zahlung stehen

(1)   Einem Anbieter ist es untersagt, im Rahmen der von ihm akzeptierten Zahlungsmethoden aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden, sofern:

a)

der Zahlungsvorgang über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt;

b)

die Authentifizierungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind, und

c)

die Zahlungsvorgänge in einer Währung erfolgen, die der Anbieter akzeptiert.

(2)   Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, ist es dem Anbieter durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, die Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

(3)   Dem Anbieter ist es durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, deren Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienste, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist, es sei denn, das Verbot oder die Einschränkung des Rechts, Entgelte für die Verwendung von Zahlungsinstrumenten gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 zu erheben, wurde in das Recht des Mitgliedstaats eingeführt, dem die Tätigkeit des Anbieters unterliegt. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die unmittelbaren Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

Artikel 6

Vereinbarungen über den passiven Verkauf

(1)   Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 und des Artikels 101 AEUV lässt die vorliegende Verordnung Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 oder Vereinbarungen über Beschränkungen des passiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010, die Transaktionen betreffen, die nicht unter die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung fallen, unberührt.

(2)   Bestimmungen in Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen im Zusammenhang mit passiven Verkaufsgeschäften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen die Verbote der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Artikel 7

Durchsetzung

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stelle bzw. Stellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und gewährleisten deren Umsetzung. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden der Kommission mitgeteilt und auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

Artikel 8

Unterstützung für Verbraucher

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, zuständig ist bzw. sind.

Artikel 9

Überprüfungsklausel

(1)   Bis zum 23. März 2020 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Dabei berücksichtigt sie die gesamten Auswirkungen der Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzübergreifenden elektronischen Handel, darunter insbesondere den möglichen zusätzlichen administrativen und finanziellen Aufwand für die Anbieter, der sich aus den unterschiedlichen anwendbaren rechtlichen Regelungen von Verbraucherverträgen ergibt. Dem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Lichte rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

(2)   Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 werden insbesondere der Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Umfang des Verbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bewertet, und es wird geprüft, ob diese Verordnung auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich des Verkaufs von urheberrechtlich geschützten Werken oder immateriellen Schutzgegenständen, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

Artikel 10

Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG

(1)   Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgende Nummer angefügt:

„22.

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.) nur, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/302 ist.“

(2)   Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgende Nummer angefügt:

„27.

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Artikels 2 Ziffer 12 der Verordnung Nr. (EU) 2018/302 ist.“

(3)   In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer angefügt:

„16.

Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.).“

Artikel 11

Schlussbestimmungen

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Dezember 2018.

(2)   Artikel 6 gilt jedoch für Bestimmungen von Vereinbarungen, die vor dem 2. März 2018 geschlossen wurden und Artikel 101 AEUV und gleichwertigen Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts entsprechen, ab dem 23. März 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

L. PAVLOVA

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TAJANI


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 93.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Februar 2018.

(3)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

(12)  Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

(13)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(14)  Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden(„Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) ( ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(21)  Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

(22)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).


Erklärung der Kommission

Die Kommission nimmt den vom Europäischen Parlament und vom Rat vereinbarten Wortlaut von Artikel 9 zur Kenntnis.

Unbeschadet ihres Initiativrechts gemäß dem Vertrag bekräftigt die Kommission hiermit, dass sie im Einklang mit Artikel 9 in ihrer ersten Bewertung dieser Verordnung, die zwei Jahre nach deren Inkrafttreten erfolgen muss, gründlich prüfen wird, wie die Verordnung umgesetzt wurde und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt. Dadurch wird sie den steigenden Erwartungen der Verbraucher Rechnung tragen, insbesondere derjenigen, die keinen Zugang zu urheberrechtlich geschützten Dienstleistungen haben.

Als Teil der Bewertung wird sie auch die Durchführbarkeit einer Änderung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie der damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile eingehend prüfen, insbesondere was die mögliche Streichung der Bestimmung angeht, wonach elektronisch erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt, wobei den zu erwartenden Folgen gebührend Rechnung zu tragen ist, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Verbraucher und Unternehmen sowie andere betroffene Branchen EU-weit haben würde. Die Kommission wird zudem sorgfältig prüfen, ob auch für andere Branchen, einschließlich von Branchen, die nicht unter die Richtlinie 2006/123/EG fallen und die gemäß Artikel 1 Absatz 3 ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, wie etwa Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste, sämtliche ungerechtfertigten Beschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung gestrichen werden sollten.

Sollte die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung geändert werden muss, wird sie ihrer Bewertung einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag beifügen.