14.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/211 DER KOMMISSION

vom 21. November 2017

zur Erstellung eines Rückwurfplans für Lachs in der Ostsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf Lachs seit dem 1. Januar 2015.

(3)

Wird kein Mehrjahresplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellt, ist die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung befugt, einen Rückwurfplan mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung zu erlassen, der zunächst für drei Jahre gilt und um weitere drei Jahre verlängert werden kann. Grundlage solcher Rückwurfpläne müssen gemeinsame Empfehlungen sein, die von Mitgliedstaaten in Absprache mit dem zuständigen Beirat erarbeitet wurden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 (2) wurde ein Rückwurfplan für die Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee erstellt. Dieser Rückwurfplan umfasst u. a. eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Dorsch und Lachs, bei denen hohe Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgewiesen sind. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 läuft am 31. Dezember 2017 aus.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee festgelegt. Dieser Mehrjahresplan gilt nicht für den Lachsbestand und die Fischereien, die diesen Bestand in der Ostsee befischen.

(6)

Da kein Mehrjahresplan für den Lachsbestand und die Fischereien, die diesen Bestand in der Ostsee befischen, vorliegt, müssen Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung nach dem Auslaufen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 im Rahmen eines neuen Rückwurfplans auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten verabschiedet werden.

(7)

Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Am 31. Mai 2017 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung (4) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 festgelegte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs, der mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wird, nach dem 31. Dezember 2017 weiterhin gelten sollte.

(9)

Die gemeinsame Empfehlung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten niedrig ist.

(10)

Die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(11)

Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für Lachs in den Fischereien auf Lachs, Hering, Sprotte und Dorsch in der Ostsee.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Ostsee“ die ICES-Divisionen IIIb, IIIc und IIId gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Lachs, der mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen wird.

(2)   Wird Lachs unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen ohne verfügbare Quote oder unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gefangen, muss er ins Meer zurückgeworfen werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1396/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 40).

(3)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(4)  Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 27. Mai 2014 und am 31. Mai 2017.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).