12.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/44 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Zur Durchführung der Anlandeverpflichtung wird der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine von Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal im Jahr 2016 vorgelegte gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war.

(4)

Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Am 2. Juni 2017 haben diese Mitgliedstaaten der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für die südwestlichen Gewässer eine neue gemeinsame Empfehlung übermittelt, in der sie bestimmte Änderungen des Rückwurfplans vorschlagen.

(5)

Die neue gemeinsame Empfehlung wurde vom STECF geprüft (3). Die in dieser gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 konform und können daher in den Rückwurfplan aufgenommen werden.

(6)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, die Fischerei auf Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) mit Grundschleppnetzen und Waden in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa ebenfalls in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2374 erstellten Rückwurfplan aufzunehmen;

(7)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird zudem vorgeschlagen, die im Rückwurfplan aufgeführte Begriffsbestimmung der Fischerei auf Seeteufel (Lophiidae) in den ICES-Divisionen VIIIa, b, d, e und den ICES-Divisionen VIIIc und IXa zu ändern, indem ein Fanggerätcode für Spiegelnetze hinzugefügt und die Maschenöffnung für alle Stellnetze von 200 mm auf 170 mm verringert wird.

(8)

Ferner wird in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die im Rückwurfplan für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen gefangen wird, vorgeschlagene Ausnahme von der Anlandeverpflichtung beizubehalten, da die vorliegenden wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Merkmale der zur Befischung dieser Art eingesetzten Fanggeräte, der Fangmethoden und des Ökosystems auf mögliche hohe Überlebensraten hindeuten. Der STECF kam in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass durch die jüngsten Versuche und Studien, ergänzt durch zusätzliche Informationen der Mitgliedstaaten, die Überlebensraten ausreichend nachgewiesen sind. Daher sollte die zweimal (für das Jahr 2016 und für das Jahr 2017) gewährte Ausnahme im Jahr 2018 beibehalten werden.

(9)

Die im Rückwurfplan aufgeführte Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht bis zu einer Obergrenze von 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen befischen, beruht darauf, dass praktikable Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen sind. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgelegten Informationen zur Selektivität weitere Belege dafür beinhalteten, dass Selektivität für die betreffenden Metiers nur sehr schwer zu erreichen ist. Allerdings sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, um die Begründung für diese Ausnahme zu verbessern. Diese Ausnahme sollte daher bis 2018 unter der Bedingung verlängert werden, dass die Mitgliedstaaten bessere Informationen vorlegen, um die vom STECF zu bewertende Ausnahme zu stützen.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 6 % im Jahr 2018 der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die diese Art in den ICES-Untergebieten VIII und IX mit Schleppnetzen und Waden (Fanggerätecodes: OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX und SV) befischen.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Jahr „2017“ durch das Jahr „2018“ ersetzt.

3.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2374 der Kommission vom 12. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den südwestlichen Gewässern (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 33).

(3)  2017-07_STECF PLEN 17-02_JRCxxx.pdf


ANHANG

Der Anlandeverpflichtung unterliegende Fischereien

1.   Fischereien auf Seezunge (Solea solea)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

Alle Fänge vonSeezunge

TBB

Alle Baumkurren

Maschenöffnung zwischen 70 mm und 100 mm

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

2.   Fischereien auf Seezunge (Solea solea) und Scholle (Pleuronectes platessa)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Division IXa

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seezunge und Scholle

3.   Fischereien auf Seehecht (Merluccius merluccius)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

OTT, OTB, PTB, SDN, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Maschenöffnung ab 100 mm

Alle Fänge von Seehecht

LL, LLS

Alle Langleinen

Alle

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung ab 100 mm

ICES-Divisionen VIIIc und IXa

OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Schiffe, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Verwendete Maschenöffnung ab 70 mm

2.

Die gesamten Anlandungen von Seehecht im Zeitraum 2014/2015 (1) belaufen sich auf mehr als 5 % aller angelandeten Arten und mehr als 5 Tonnen.

Alle Fänge von Seehecht

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN

Alle Kiemennetze

Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm

LL, LLS

Alle Langleinen

Hakengröße von mehr als 3,85 cm ± 1,15 cm Länge und 1,6 cm ± 0,4 cm Breite

4.   Fischereien auf Seeteufel (Lophiidae)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN, GTR

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 170 mm

Alle Fänge von Seeteufel

ICES-Divisionen VIIIc und IXa

GNS, GN, GND, GNC, GTN, GEN, GTR

Alle Spiegel- und Kiemennetze

Maschenöffnung ab 170 mm

Alle Fänge von Seeteufel

5.   Fischereien auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Divisionen VIIIa, b, d und e (nur innerhalb der Funktionseinheiten)

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge vonKaisergranat

ICES-Divisionen VIIIc und IXa (nur innerhalb der Funktionseinheiten)

OTB, PTB, OTT, TBN, TBS, OT, PT, TX, TB

Alle Grundschleppnetze

Maschenöffnung ab 70 mm

Alle Fänge vonKaisergranat

6.   Fischereien auf Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Divisionen VIIIc, IX, X und CECAF-Gebiet 34.1.2

LLS, DWS

Tiefsee-Langleinen

Alle Fänge von Schwarzem Degenfisch, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (2) zu mehr als 20 % aus Schwarzem Degenfisch bestanden

7.   Fischereien auf Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Division IX

LLS, DWS

Tiefsee-Langleinen

Hakengröße von mehr als 3,95 cm Länge und 1,65 cm Breite

Alle Fänge von Roter Fleckbrasse, bei denen die Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2014 und 2015 (3) zu mehr als 20 % aus Roter Fleckbrasse bestanden

8.   Fischereien auf Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)

Fanggebiete

Fanggerätecode

Beschreibung des Fanggeräts

Maschenöffnung

Anzulandende Arten

ICES-Divisionen VIIIc und IXa

OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV

Alle Grundschleppnetze und Waden

Alle

Alle Fänge von Blauem Wittling


(1)  Bezugszeitraum für das Jahr 2017. Für 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden.

(2)  Bezugszeitraum für das Jahr 2017. Für 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden.

(3)  Bezugszeitraum für das Jahr 2017. Für 2018 werden die Jahre 2015 und 2016 den Bezugszeitraum bilden.