10.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/28 DER KOMMISSION

vom 9. Januar 2018

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse von Sri Lanka angemeldet oder nicht, durch City Cycle Industries

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN UND GERICHTSURTEILE

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung führte der Rat im Jahr 2011 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) ein.

(2)

Im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung weitete der Rat im Jahr 2013 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (3) (im Folgenden „angefochtene Verordnung“) die ursprünglichen Maßnahmen auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „Antiumgehungsmaßnahmen“ oder „ausgeweitete Maßnahmen“).

2.   Urteile des Gerichts der Europäischen Union und des Gerichtshofs der Europäischen Union

(3)

Am 9. August 2013 reichte ein Hersteller aus Sri Lanka, City Cycle Industries (im Folgenden „City Cycle“), eine Klage beim Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragte, soweit Letztere auf diesen Hersteller Anwendung fand (4). Mit Urteil vom 19. März 2015 (5) erklärte das Gericht die angefochtene Verordnung für nichtig, soweit sie auf City Cycle Anwendung fand.

(4)

Im Juli 2015 legten der Rat der Europäischen Union (6), die Europäische Kommission (7) und Maxcom Ltd (8) (ein Fahrradhersteller aus der Union) Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein. Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (im Folgenden „Urteil“) wies der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) die Rechtsmittel zurück, die der Wirtschaftszweig der Union, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union gegen das Urteil eingelegt hatten.

(5)

Insbesondere stellte der Gerichtshof in Randnummer 73 seines Urteils fest, dass der Erwägungsgrund (78) der streitigen Verordnung keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken enthält, die City Cycle vorgenommen haben soll. In den Randnummern 75 und 76 erklärte der Gerichtshof darüber hinaus, dass die Feststellung des Vorliegens von Versandmaßnahmen in Sri Lanka sich rechtlich nicht lediglich auf die vom Rat ausdrücklich getroffene zweifache Feststellung stützen lässt, nämlich zum einen des Vorliegens einer Veränderung des Handelsgefüges und zum anderen der mangelnden Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit (9).

3.   Folgen des Urteils

(6)

Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Organe der Union die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(7)

Die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge (10). Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher folgt aus der Nichtigkeit der angefochtenen Verordnung in Bezug auf eine Partei nicht die Nichtigkeit des gesamten vor dem Erlass der betreffenden Verordnung durchgeführten Verfahrens. Die Organe der EU haben die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und sie in den Punkten, auf die sich das Urteil nicht bezieht (11), unverändert zu lassen.

B.   VERFAHREN

1.   Verfahren bis zum Urteil

(8)

Die Kommission bestätigt die Erwägungsgründe (1) bis (23) der angefochtenen Verordnung. Sie sind von dem Urteil nicht betroffen.

2.   Wiederaufnahme

(9)

Im Anschluss an das Urteil veröffentlichte die Kommission am 11. April 2017 eine Bekanntmachung (12) zur teilweisen Wiederaufnahme der Umgehungsuntersuchung betreffend die Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt hat (im Folgenden „Bekanntmachung über die Wiederaufnahme“); die Untersuchung wurde an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem der Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des Urteils des Gerichts im Hinblick auf City Cycle.

(10)

Die Kommission informierte City Cycle, die Vertreter des Ausfuhrlands, des Wirtschaftszweigs der Union und alle anderen bekanntermaßen betroffenen interessierten Parteien der Ausgangsuntersuchung über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, von den Kommissionsdienststellen und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren gehört zu werden. Es sind keine Anträge auf eine Anhörung durch die Kommissionsdienststellen bzw. durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren gestellt worden.

3.   Zollamtliche Erfassung der Einfuhren

(12)

Im Anschluss an das Urteil beantragten der Europäische Fahrradherstellerverband (European Bicycle Manufacturers Association) und Maxcom Ltd, dass die Einfuhren von Fahrrädern, soweit City Cycle betroffen ist, nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit spätere Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung angewandt werden können.

(13)

Am 11. April 2017 veranlasste die Kommission, dass die Einfuhren von aus Sri Lanka versandten Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist, zollamtlich erfasst werden (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (13).

4.   Zu untersuchende Ware

(14)

Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der angefochtenen Verordnung, nämlich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VRC“), die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 eingereiht werden. Die Kommission bestätigt die Erwägungsgründe (25) bis (27) der angefochtenen Verordnung.

C.   BEWERTUNG IM ANSCHLUSS AN DAS URTEIL

1.   Vorbemerkungen

(15)

Erstens stellte der Gerichtshof fest, dass die angefochtene Verordnung keine individuelle Prüfung etwaiger Umgehungspraktiken enthält, die City Cycle vorgenommen haben soll. In Bezug auf die vom Rat ausdrücklich getroffene zweifache Feststellung, nämlich zum einen das Vorliegen einer Veränderung des Handelsgefüges und zum anderen die mangelnde Bereitschaft eines Teils der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit, erklärte der Gerichtshof, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Schlussfolgerung des Rates hinsichtlich der Beteiligung von City Cycle an Versandmaßnahmen bzw. des Vorliegens von Versandmaßnahmen auf nationaler Ebene in Sri Lanka biete.

(16)

Zweitens wird in den Randnummern 29 und 31 des Urteils festgestellt, dass mit den von City Cycle im Rahmen der Untersuchung übermittelten Informationen nicht habe nachgewiesen werden können, dass das Unternehmen tatsächlich ein sri-lankischer Hersteller sei oder dass die Montagevorgänge keine Umgehungspraktik im Sinne der in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Kriterien darstellen. Die Erwägungsgründe (124) bis (127) der angefochtenen Verordnung werden folglich bestätigt.

(17)

Drittens geht aus diesem Urteil in Verbindung mit dem Urteil des Gerichts hervor, dass der Rat mit Recht davon ausgehen konnte, dass das Unternehmen City Cycle als eine nicht an der Untersuchung mitarbeitende Partei zu betrachten ist und dass in Sri Lanka auf nationaler Ebene in gewissem Umfang eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vorlag. Die Erwägungsgründe (35) bis (42) der angefochtenen Verordnung werden folglich bestätigt.

2.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(18)

Die Kommission stellte in den Erwägungsgründen (93) bis (96) der angefochtenen Verordnung eine Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls fest. Die diesbezüglichen Feststellungen werden aufrechterhalten.

3.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(19)

In den Erwägungsgründen (97) und (98) sowie (107) bis (110) der angefochtenen Verordnung legte die Kommission Beweise für das Vorliegen von Dumping dar. Die entsprechenden Feststellungen werden aufrechterhalten.

4.   Vorliegen von Umgehungspraktiken

(20)

Die angefochtene Verordnung wurde für nichtig erklärt, da der Rat in der angefochtenen Verordnung keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Umgehungspraktiken seitens des Unternehmens City Cycle Industries liefern konnte. Es sei daran erinnert, dass das Vorliegen von Umgehungspraktiken unter anderem anhand von Versandmaßnahmen oder auf der Grundlage von Montagevorgängen festgestellt werden kann.

(21)

Die wiederaufgenommene Untersuchung ergab, dass auf Unternehmensebene keine weiteren Beweise für die Feststellung von Versandmaßnahmen vorlagen. Folglich konnten im Hinblick auf den Erwägungsgrund (78) der angefochtenen Verordnung keine weiteren Begründungen hinsichtlich der Versandmaßnahmen vorgebracht werden.

(22)

Aus den verfügbaren Informationen geht jedoch hervor, dass Umgehungspraktiken im Wege von Montagevorgängen stattgefunden haben. Diese Feststellung stützt sich auf die von City Cycle selbst im Rahmen der Ausgangsuntersuchung vorgelegten Daten. Der Rat hatte diese Daten nicht detailliert geprüft, da er die Auffassung vertrat, dass dies für einen rechtlich hinreichenden Nachweis des Vorliegens von Umgehungspraktiken nicht erforderlich war. Nach der nun erfolgten Präzisierung des anwendbaren rechtlichen Standards durch den Gerichtshof hält die Kommission es für angezeigt, eine Neubewertung aller im Verwaltungsdossier verfügbaren Informationen im Lichte des anwendbaren rechtlichen Standards vorzunehmen.

(23)

Im Verlauf der Umgehungsuntersuchung reichte City Cycle einen Antrag auf Befreiung von etwaigen Antiumgehungsmaßnahmen ein. Wie in den Erwägungsgründen (37), (38) und (144) der angefochtenen Verordnung dargelegt, konnte City Cycle nicht den Nachweis erbringen, dass es einen Anspruch auf eine Befreiung habe. Das Unternehmen legte eine unzureichende Mitarbeit an den Tag und folglich kam Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung. Bedingt durch den Mangel an zuverlässigen Informationen bezüglich des Wertes und des Volumens der vom Unternehmen erworbenen Teile chinesischen Ursprungs war es nicht möglich, positiv nachzuweisen, dass City Cycle tatsächlich ein sri-lankischer Hersteller und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt war bzw. dass die Montagevorgänge keine Umgehungspraktiken darstellten. Wie in den Erwägungsgründen (16) und (17) angeführt, waren diese Feststellungen nicht von dem Urteil betroffen.

(24)

In jedem Fall belegen die vom Unternehmen selbst vorgelegten Daten aber Folgendes:

(1)

Der Wert des Ausgangsmaterials (Fahrradteile) mit Ursprung in China machte über 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus (60/40-Test);

(2)

der durch die Montage dieser Teile erzielte Wertzuwachs lag unter 25 % der Herstellungskosten (25 %-Wertzuwachstest).

(25)

Gemäß den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Grundverordnung festgelegten Kriterien sind entsprechende Montagevorgänge als Umgehungspraktiken anzusehen, da, wie in den Erwägungsgründen (18) und (19) beschrieben, auch die anderen Kriterien erfüllt sind.

(26)

Aus den vorstehend genannten Gründen und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit Sri Lankas sollte der Nachweis von Umgehungspraktiken durch Montagevorgänge in Sri Lanka auf Landesebene auf der Grundlage der auf oben angeführten, auf Unternehmensebene verfügbaren und auf Umgehungspraktiken hindeutenden Belege erbracht werden.

(27)

Folglich gilt das Vorliegen von Montagevorgängen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung in Sri Lanka als nachgewiesen.

(28)

Nach der Unterrichtung hat City Cycle die Befugnis der Kommission infrage gestellt, Feststellungen bezüglich des Vorliegens von Montagevorgängen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung zu treffen. Das Unternehmen brachte vor, die Kommission könne die Feststellung bezüglich Montagevorgängen nicht einer erneuten Bewertung unterziehen, da diese Feststellung nicht im Gerichtsverfahren angefochten worden sei; die Kommission sei daher verpflichtet, die Maßnahmen gegen City Cycle einzustellen.

(29)

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Erstens ergibt sich aus den in den Erwägungsgründen (4) und (5) angeführten Urteilen des Gerichtshofs, dass die Bedingung für die Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen das Vorliegen von Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung und nicht von einer spezifischen Unterkategorie dieser Praktiken ist. Zweitens legt City Cycle die der Kommission nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) obliegende Verpflichtung im vorliegenden Fall falsch aus. Wie in Erwägungsgrund (6) der Bekanntmachung über die Wiederaufnahme erläutert, muss die Unzulänglichkeit der Begründung hinsichtlich der verfügbaren Beweise zu Umgehungspraktiken in Sri Lanka in der angefochtenen Verordnung korrigiert werden. Die Kommission verfügt daher sehr wohl über die Befugnis zur Wiedereinführung einer Maßnahme auf der Grundlage einer besseren Argumentation, aus der eindeutig hervorgeht, dass City Cycle an Umgehungspraktiken in Sri Lanka beteiligt ist; dies steht auch in vollem Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs. In jedem Fall wurde die angefochtene Verordnung in vollem Umfang für nichtig erklärt. Folglich hat keiner der Erwägungsgründe einen endgültigen Status. Vielmehr ist die Kommission gehalten, alle Aspekte des Dossiers erneut zu prüfen. Soweit aufgrund des gerichtlichen Verfahrens keine Änderungen erforderlich werden, kann sich die Kommission darauf beschränken, die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zu bestätigen. In Bezug auf die angefochtenen Aspekte, im vorliegenden Fall also die Umgehungspraktiken, ist eine erneute Bewertung vorzunehmen.

(30)

Nach der Unterrichtung stellte City Cycle auch die Befugnis der Kommission infrage, die vom Unternehmen im Laufe der Untersuchung, die zur Einführung der in Erwägungsgrund (2) genannten Antiumgehungsmaßnahmen führte, vorgelegten Nachweise als Grundlage zu nehmen, um zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.

(31)

Dieses Vorbringen ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Kommission ist sehr wohl dazu befugt, bereits vorgelegte Nachweise anders zu beurteilen, sofern eine derartige Neubewertung im Einklang mit Artikel 13 der Grundverordnung in ihrer Auslegung durch die Gerichte der Union steht und vorausgesetzt, City Cycle verfügte in vollem Umfang über die Möglichkeit der Stellungnahme zu dieser neuen Bewertung. Wie in den nachfolgenden Erwägungsgründen erläutert, wurde City Cycle in vollem Umfang das Recht gewährt, zur Bewertung der Kommission Stellung zu nehmen. Die von City Cycle abgegebenen Stellungnahmen änderten jedoch nichts an der Feststellung der Kommission, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken beteiligt war.

(32)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung erhob City Cycle weiterhin Einwände gegen das Vorgehen der Kommission, die im Verwaltungsdossier verfügbaren Informationen einer erneuten Bewertung zu unterziehen. Das Unternehmen brachte vor, die Kommission dürfe im Anschluss an das Gerichtsurteil nur die Feststellungen bezüglich der Versandmaßnahmen, nicht hingegen bezüglich der Montagevorgänge korrigieren.

(33)

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. In der vorliegenden Verordnung korrigiert die Kommission die Feststellungen bezüglich der Umgehungspraktiken, die gemäß Erwägungsgrund (20) unter anderem anhand von Versandmaßnahmen oder auf der Grundlage von Montagevorgängen festgestellt werden können. Im Rahmen der angefochtenen Verordnung prüfte die Kommission nicht, ob City Cycle an Montagevorgängen beteiligt war, da sie die Schlussfolgerung zog, dass das Unternehmen an Versandmaßnahmen beteiligt war. Nach Klärung der Sachlage durch den Gerichtshof (siehe Erwägungsgrund (22)) hat die Kommission erneut geprüft, ob City Cycle an Montagevorgängen beteiligt war. Dabei kam die Kommission zu folgender Schlussfolgerung: Erstens lagen, wie in Erwägungsgrund (21) angeführt, auf Unternehmensebene keine weiteren Beweise für das Vorliegen von Versandmaßnahmen vor; zweitens wurde, wie in den Erwägungsgründen (23) und (24) erläutert, eindeutig auf der Grundlage einer Bewertung der vom Unternehmen selbst im Laufe der Untersuchung vorgelegten eigenen Daten festgestellt, dass City Cycle an Umgehungspraktiken im Wege von Montagevorgängen beteiligt war.

(34)

Nach der Unterrichtung äußerte sich City Cycle ferner zu der von der Kommission bei der Durchführung des 60/40-Tests und des 25 %-Wertzuwachstests gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung verwendeten Berechnungsmethode. Erstens brachte City Cycle vor, die Kommission habe ihre Berechnung auf der Grundlage unzureichender Daten, nämlich allein auf der Grundlage von Daten zu den im Zeitraum der Antiumgehungsuntersuchung erworbenen Halbfertigprodukten, durchgeführt. Zweitens machte das Unternehmen geltend, die Kommission habe bestimmte Daten außer Acht gelassen und folglich fälschlicherweise das von City Cycle vorgeschlagene, auf den Verkaufszahlen basierende Zuweisungsverhältnis zurückgewiesen. Schließlich brachte City Cycle vor, bestimmte Rechnungen mit Datum außerhalb des Berichtszeitraums und/oder Rechnungen ohne Datumsangabe oder in einem falschen Format sollten bei den Berechnungen unberücksichtigt bleiben. Dieses Vorbringen wurde nach der zusätzlichen Unterrichtung erneut bekräftigt, ohne dass zusätzliche sachrelevante Aspekte angeführt wurden.

(35)

In Bezug auf die Methode ist klarzustellen, dass der 60/40-Test nicht nur auf der Grundlage der in Tabelle F.2 des Formulars für die Beantragung einer Befreiung vorgelegten Daten zu Halbfertigprodukten durchgeführt wurde, sondern auch anhand der gemeldeten Herstellungskosten der Fahrradteile, die angeblich von City Cycle hergestellt wurden. Ferner wurde der 25 %-Wertzuwachstest auf der Grundlage der Kosten der Herstellung aus Halbfertigwaren, d. h. der Montagekosten für Fahrräder in Tabelle F.4.2 des Formulars für die Befreiung, durchgeführt. Darüber hinaus verwendete die Kommission, da City Cycle in Tabelle F.4.2 nicht die geforderte Aufschlüsselung der aus der Volksrepublik China und aus anderen Ländern bezogenen Fahrradteile bereitstellte, entsprechende Daten aus Tabelle F.2.

(36)

Was die Stellungnahme zur Verwendung der Methode zur Kostenzuweisung betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass die unter Einsatz dieser Methode erhaltenen Daten nicht mit den Daten der geprüften Abschlüsse übereinstimmen. Im Verlauf der vor Ort durchgeführten Kontrolle wurde City Cycle auf diese Inkonsistenz aufmerksam gemacht. City Cycle verwendete keine Buchhaltungssoftware und die Buchführung erfolgte auf Papier und in Excel-Tabellen. Das Unternehmen verfügte über kein System zur Erfassung des Ursprungs der eingeführten Teile und es konnte lediglich festgestellt werden, ob bestimmte Teile lokal bezogen oder eingeführt wurden. Darüber hinaus räumte das Unternehmen ein, dass in seinen Büchern das Herkunftsland der erworbenen Teile nicht verzeichnet wird. Folglich habe City Cycle zur Angabe der im Formular für die Befreiung geforderten, nach Herkunftsland aufgeschlüsselten Daten einen auf den Fahrradverkäufen basierenden Zuweisungsschlüssel zugrunde gelegt. Die Daten, die sich bei der von City Cycle verwendeten Zuweisungsmethode ergaben, stimmten jedoch nicht mit den Daten der geprüften Abschlüsse überein und das Unternehmen selbst räumte ein, dass die betreffenden vorgelegten Zahlen nicht korrekt seien. Folglich wurden die Vorbringen zur Verwendung der Zuweisungsmethode und auch die auf der Grundlage dieser Methode gewonnenen Daten zurückgewiesen, da sie im Widerspruch zu den Angaben in den geprüften Abschlüssen standen; die Kommission verwendete stattdessen die erforderlichen Daten aus anderen Tabellen des Formulars für die Befreiung.

(37)

Schließlich ist die Kommission im Hinblick auf die in Erwägungsgrund (34) genannten Rechnungen der Auffassung, dass das Vorbringen berechtigt ist; folglich wurden sie bei den Berechnungen im Rahmen des 60/40-Tests und des 25 %-Wertzuwachstests nicht herangezogen. Es wurde festgestellt, dass dies ohne Einfluss auf die Ergebnisse blieb: Der Wert des Ausgangsmaterials (Fahrradteile) mit Ursprung in China machte weiterhin über 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware aus und der durch die Montage dieser Teile erzielte Wertzuwachs lag weiterhin unterhalb von 25 % der Herstellungskosten.

(38)

Nach der zusätzlichen Unterrichtung machte City Cycle geltend, die Kommission habe nicht die Tatsache berücksichtigt, dass City Cycle seit jeher ein Fahrradhersteller auf dem Inlandsmarkt Sri Lankas war und der Aufsicht durch die Zollbehörden Sri Lankas unterliegt. Dieses Vorbringen wird als für den Zweck der vorliegenden Bewertung irrelevant zurückgewiesen, da die Analyse gemäß Artikel 13 der Grundverordnung durchgeführt wird.

(39)

Folglich wurden alle Vorbringen hinsichtlich der von der Kommission zur Durchführung des 60/40-Tests und des 25 %-Wertzuwachstests gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung verwendeten Methode zurückgewiesen.

5.   Antrag auf Befreiung

(40)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft des Unternehmens zur Mitarbeit sowie des Unvermögens des Unternehmens, anhand unternehmenseigener Daten nachzuweisen, dass es die Maßnahmen nicht umgangen hat, konnte der Antrag von City Cycle auf Befreiung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht als gerechtfertigt erachtet werden.

6.   Stellungnahmen interessierter Parteien

(41)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von City Cycle und seitens des Wirtschaftszweigs der Union.

(42)

City Cycle brachte vor, die Kommission könne nicht ihre Feststellungen bezüglich der Montagevorgänge ändern, da in der angefochtenen Verordnung festgestellt wurde, dass das Vorliegen von Montagevorgängen in Sri Lanka nicht nachgewiesen wurde, und dieser Punkt nicht vor Gericht angefochten wurde. Dieses Vorbringen wurde nach der Unterrichtung wiederholt. Aus den oben dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(43)

Es wird darauf hingewiesen, dass es auf der Grundlage der vom Unternehmen selbst übermittelten, unternehmenseigenen Daten, insbesondere aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit, nicht möglich war, positiv nachzuweisen, dass City Cycle tatsächlich ein Hersteller der Ware war bzw. dass die Montagevorgänge im Unternehmen keine Umgehungspraktiken darstellten. Folglich konnte dem Unternehmen keine Befreiung von den zur Unterbindung der Umgehung eingeführten Zöllen gewährt werden. Aus den vom Unternehmen selbst vorgelegten Daten ging jedoch hervor, dass der Wert des Ausgangsmaterials (Fahrradteile) mit Ursprung in der Volksrepublik China über 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmachte, der durch die Montage dieser Teile erzielte Wertzuwachs hingegen unterhalb von 25 % der Herstellungskosten lag. In Anbetracht des sehr niedrigen Grades der Mitarbeit könnten diese Tatsachen als Hinweis auf das Vorliegen von Umgehungspraktiken ausgelegt werden.

(44)

Ferner machte City Cycle geltend, die Kommission könne nicht die Untersuchung im Wege einer Bekanntmachung im Hinblick auf den erneuten Erlass einer endgültigen Verordnung oder eine Änderung der angefochtenen Verordnung wiederaufnehmen, da in Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehen sei, dass die Kommission eine Umgehungsuntersuchung nur durch eine Verordnung der Kommission einleiten könne. Das Unternehmen brachte ferner vor, die Tatsache, dass nach Auffassung der Kommission nicht das gesamte Verfahren von den Gerichten für nichtig erklärt wurde, sie nicht von der Verpflichtung befreie, eine formelle Verordnung zu erlassen.

(45)

Dieses Vorbringen wurde nach der Unterrichtung wiederholt. Insbesondere machte City Cycle geltend, dass die Wiederaufnahme der Antiumgehungsuntersuchung im Wege einer Bekanntmachung die Rechte des Unternehmens auf einen effektiven Rechtsschutz einschränken würde. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die Bekanntmachung lediglich eine vorbereitende Maßnahme darstellt und City Cycle seine Rechte im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz gegen diese Verordnung in Anspruch nehmen kann.

(46)

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine neue Untersuchung eingeleitet hat, sondern lediglich die Untersuchung wiederaufgenommen hat, die zur Einführung von Antiumgehungsmaßnahmen geführt hatte, um die Unregelmäßigkeiten zu beheben, die vom Gerichtshof in seinem Urteil betreffend diese Untersuchung festgestellt wurden.

(47)

Ferner machte City Cycle geltend, dass die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Fahrrädern des Unternehmens auf einem Sachverhaltsirrtum und einer fehlerhaften Begründung beruhten, da die Montagevorgänge bei City Cycle in der angefochtenen Verordnung nicht bestätigt wurden. Folglich brachte das Unternehmen vor, die Bedingungen für den Erlass der Erfassungsverordnung seien nicht erfüllt.

(48)

Wie jedoch in Erwägungsgrund (24) angeführt, wurde bei der Wiederaufnahme der Untersuchung bestätigt, dass die auf Unternehmensebene verfügbaren Beweise für den Zeitraum der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen im Jahr 2013 geführt hatte, bereits das Vorliegen von Umgehungspraktiken belegten. Im Übrigen stellt die zollamtliche Erfassung von Einfuhren angesichts des spezifischen Charakters des Antiumgehungsinstruments, das auf den Schutz der Wirksamkeit des Antidumpinginstruments ausgelegt ist, ein Standardverfahren zur Förderung dieser Wirksamkeit dar. Folglich wurde das Vorbringen von City Cycle, die Bedingungen für den Erlass der Erfassungsverordnung seien nicht erfüllt, zurückgewiesen.

(49)

Darüber hinaus ersuchte City Cycle die Kommission darum, die auf Einfuhren von Fahrrädern aus Sri Lanka, einschließlich der Einfuhren von City Cycle, zur Unterbindung der Umgehung eingeführten Zölle aufzuheben.

(50)

Diesbezüglich ist anzumerken, dass City Cycle nicht erläutert hat, auf welcher Rechtsgrundlage die Kommission die auf Einfuhren von Fahrrädern aus Sri Lanka eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen aufheben sollte. Wie in den Erwägungsgründen (3) und (4) erläutert, wurde mit dem Urteil die angefochtene Verordnung nicht als Ganzes, sondern nur, soweit sie City Cycle betrifft, für nichtig erklärt. Daher wurde dieses Ersuchen abgelehnt.

(51)

Nach der Unterrichtung machte City Cycle geltend, die erneute Ausweitung der ursprünglichen Maßnahmen auf City Cycle ab dem Datum der zollamtlichen Erfassung sei ungerechtfertigt und die Kommission könne nicht über den Zeitraum der ursprünglichen Maßnahmen hinaus, der fünf Jahre nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung, also am 28. Mai 2018, endet, Zölle verhängen. Dieses Vorbringen wurde nach der zusätzlichen Unterrichtung wiederholt.

(52)

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bezweckt eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls allein, die Wirksamkeit des Zolls zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Infolgedessen hat eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls nur akzessorischen Charakter gegenüber dem ursprünglichen diesen Zoll einführenden Rechtsakt und gewährleistet die wirksame Durchführung der endgültigen Maßnahmen.

(53)

Wie in Erwägungsgrund (2) angeführt, wurden die Antidumpingmaßnahmen im Anschluss an die Umgehungsuntersuchung der auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VRC gemäß Artikel 13 der Grundverordnung verhängten Maßnahmen unter anderem auf die durch City Cycle getätigten Ausfuhren aus Sri Lanka in den Unionsmarkt ausgeweitet. Folglich bleiben die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen so lange in Kraft wie die ursprünglichen Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der VRC. Aus diesem Grund wird das Vorbringen, die Kommission könne die Maßnahmen gegenüber den durch City Cycle aus Sri Lanka getätigten Einfuhren in die Union nicht über den 28. Mai 2018 hinaus aufrechterhalten, zurückgewiesen, da es auf einem falschen Verständnis von Artikel 13 der Grundverordnung beruht.

(54)

Darüber hinaus machte City Cycle nach der zusätzlichen Unterrichtung geltend, die Kommission könne zur Unterbindung der Umgehung eingeführte Zölle nicht unbefristet verlängern, ohne eine erneute Prüfung der Umgehungspraktiken des Ausführers vorzunehmen, angesichts der Tatsache, dass die Dumpingpraktiken der chinesischen Ausführer in einem Fünfjahresrhythmus erneut bewertet werden.

(55)

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es auf einem falschen Verständnis der Artikel 11 und 13 der Grundverordnung beruht. Die Kommission nimmt eine Neubewertung der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vor. Mangels eines entsprechenden Antrags laufen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Ablauf der Fünfjahresfrist aus. Darüber hinaus bleiben, wie in Erwägungsgrund (53) dargelegt, die eingeführten Antiumgehungsmaßnahmen so lange in Kraft wie die ursprünglichen Maßnahmen. Allerdings können die geltenden Antiumgehungsmaßnahmen auch auf einen Antrag seitens der von Antiumgehungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen einer Neubewertung unterzogen werden.

D.   UNTERRICHTUNG

(56)

Die Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage wieder ein endgültiger Antidumpingzoll auf die von City Cycle getätigten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, eingeführt werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(57)

Die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt.

E.   EINFÜHRUNG VON MASSNAHMEN

(58)

Aus den erläuterten Gründen wird es als angemessen betrachtet, die ursprünglichen Maßnahmen wieder auf durch City Cycle Industries aus Sri Lanka versandte Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, auszuweiten.

(59)

Angesichts des spezifischen Charakters des Antiumgehungsinstruments, das auf den Schutz der Wirksamkeit des Antidumpinginstruments ausgelegt ist, sowie in Anbetracht dessen, dass in der Untersuchung anhand der vom Unternehmen selbst gemeldeten Daten Nachweise für das Vorliegen von Umgehungspraktiken festgestellt wurden, ist es nach Auffassung der Kommission angemessen, die Maßnahmen ab dem Datum der zollamtlichen Erfassung wiedereinzuführen.

(60)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor (TARIC-Zusatzcode B131), mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ausgeweitet auf die durch City Cycle Industries aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden.

2.   Der durch Absatz 1 eingeführte Zoll wird erhoben auf die aus Sri Lanka versandten, nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 zollamtlich erfassten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 einzustellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 des Rates vom 3. Oktober 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 261 vom 6.10.2011, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153 vom 5.6.2013, S. 1).

(4)  Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat.

(5)  ABl. C 146 vom 4.5.2015, S. 38.

(6)  Rechtssache C-260/15 P, Rat/City Cycle Industries.

(7)  Rechtssache C-254/15 P, Kommission/City Cycle Industries.

(8)  Rechtssache C-248/15 P, Maxcom/City Cycle Industries.

(9)  Mit seinem am gleichen Tag erlassenen Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-247/15 P, C-253/15 P und C-259/15 P hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-412/13, Chin Haur Indonesia PT/Rat der Europäischen Union auf und wies die Nichtigkeitsklage von Chin Haur gegen die Verordnung (EU) Nr. 501/2013 ab. In dieser Rechtssache stellte der Gerichtshof in Randnummer 98 seines Urteils fest, dass der Rat seine Beweise für das Vorhandensein von Umgehungspraktiken in Indonesien in hinreichendem Maße dargelegt hatte.

(10)  Rechtssache T-2/95, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(11)  Rechtssache C-458/98 P, Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 2000, I-08147.

(12)  Bekanntmachung zum Urteil des Gerichts vom 19. März 2015 in der Rechtssache T-413/13, City Cycle Industries/Rat der Europäischen Union und zum Urteil des Gerichtshofs vom 26. Januar 2017 in den Rechtssachen C-248/15 P, C-254/15 P und C-260/15 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (2017/C 113/05) (ABl. C 113 vom 11.4.2017, S. 4).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/678 der Kommission vom 10. April 2017 zur zollamtlichen Erfassung der aus Sri Lanka versandten Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Sri Lankas angemeldet oder nicht, soweit das sri-lankische Unternehmen City Cycle Industries betroffen ist (ABl. L 98 vom 11.4.2017, S. 7).