4.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/22


BESCHLUSS (EU) 2018/680 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2018

zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen, mit dem Erzeugnisse und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung gefördert werden sollen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen.

(3)

Der Vorschlag zur Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste wurde von Industrievertretern der Branche für professionelle Reinigungsdienste vorgelegt. Dieser Vorschlag bildete die Grundlage, auf der die Kommission die Erarbeitung solcher Kriterien initiierte und leitete.

(4)

Die Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste ist zur Förderung der Verwendung von Reinigungsmitteln und -zubehören mit geringen Umweltauswirkungen, der Schulung des Personals in Umweltangelegenheiten, der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems und der korrekten Sortierung von Abfällen angemessen.

(5)

In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die für Gebäudereinigungsdienste festgelegten EU-Umweltzeichenkriterien und die entsprechenden Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten.

(6)

Ein der Produktgruppe entsprechender Schlüssel ist Bestandteil der Registrierungsnummern für das EU-Umweltzeichen. Damit die zuständigen Stellen Gebäudereinigungsdiensten, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registrierungsnummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss der betreffenden Produktgruppe ein Produktgruppenschlüssel zugeordnet werden.

(7)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ umfasst die Leistung von regelmäßigen, professionellen Reinigungsdiensten im Innenbereich von Geschäfts-, Amts- und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Privatwohnungen. Die Bereiche, in denen Reinigungsdienste durchgeführt werden, können Büroräume, Sanitäranlagen und öffentlich zugängliche Bereiche in Krankenhäusern wie beispielsweise Korridore, Warte- und Pausenräume umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.

(2)   Unter diese Dienste fällt auch die Reinigung von ohne Zuhilfenahme von Spezialgeräten oder Maschinen erreichbaren Glasflächen.

(3)   Desinfektionstätigkeiten, in Produktionsstäten stattfindende Reinigungstätigkeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Reinigungsmittel vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste“ professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden;

2.

„unverdünnte Reinigungsmittel“ Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben;

3.

„Reinigungszubehör“ wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer;

4.

„Mikrofasern“ synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden;

5.

„Räumlichkeiten des Antragstellers“ die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt;

6.

„Gebäudereinigungsaufgaben nach dem EU-Umweltzeichen“ die Aufgaben, die das Personal im Rahmen eines regelmäßigen, professionellen Gebäudereinigungsdienstes ausführt.

Artikel 3

(1)   Um das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 führen zu dürfen, muss ein Dienst der in Artikel 1 dieses Beschlusses spezifizierten Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ angehören und die entsprechenden, im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Er entspricht allen im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Muss-Kriterien;

b)

er entspricht einer ausreichenden Zahl der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Kann-Kriterien, um mindestens 14 Punkte zu erreichen;

c)

er unterliegt hinsichtlich anderer, vom gleichen Wirtschaftsbeteiligten erbrachter Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen und zu denen auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste zählen können, einer gesonderten Buchführung.

(2)   Einem Wirtschaftsbeteiligten, der das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste führen darf, ist es nicht gestattet, andere, nicht unter das EU-Umweltzeichen fallende Dienstleistungen zu erbringen; dies gilt nicht, wenn die unter das EU-Umweltzeichen fallenden Gebäudereinigungsdienste von einem Teilgeschäftsbereich, einer Tochtergesellschaft, einer Niederlassung oder Abteilung des Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden, die klar von ihm getrennt ist und gesonderte Buchführungsunterlagen führt.

Andere, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbrachte Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, wobei dies auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste einschließt, werden nicht durch die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste abgedeckt und dürfen nicht als solche vermarktet werden.

(3)   Wurde einem Wirtschaftsbeteiligten die Genehmigung zum Führen des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste erteilt und setzt dieser für die Erbringung dieser Dienstleistungen Subunternehmer ein, müssen diese ebenfalls eine Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste besitzen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten fünf Jahre ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ den Produktgruppenschlüssel „052“.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2018

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.


ANHANG

EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN UND BEURTEILUNGS- UND PRÜFUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE PRODUKTGRUPPE „GEBÄUDEREINIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN“

RAHMENBESTIMMUNGEN

KRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienstleistungen“:

Obligatorische Kriterien

Kriterium M1:

Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen

Kriterium M2:

Dosierung der Reinigungsmittel

Kriterium M3:

Nutzung von Mikrofaserprodukten

Kriterium M4:

Schulung des Personals

Kriterium M5:

Grundlagen eines Umweltmanagementsystems

Kriterium M6:

Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers

Kriterium M7:

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Fakultative Kriterien

Kriterium O1:

Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte)

Kriterium O2:

Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte)

Kriterium O3:

Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte)

Kriterium O4:

Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte)

Kriterium O5:

Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte)

Kriterium O6:

EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte)

Kriterium O7:

Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte)

Kriterium O8:

Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte)

Kriterium O9:

Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte)

Kriterium O10:

Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte)

Kriterium O11:

Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte)

Kriterium O12:

An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte)

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen werden bei jedem Kriterium einzeln angegeben.

Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Konformität mit den Kriterien übermitteln, können diese Nachweise vom Antragsteller bzw. seinem/seinen Lieferanten bzw. dessen oder deren Subunternehmer(n) stammen.

Die zuständigen Stellen geben Bescheinigungen den Vorzug, die von nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien akkreditierten Stellen ausgestellt und von Stellen geprüft wurden, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1).

Anstelle der im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen können als Nachweis auch Angaben verwendet werden, die aus nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingereichten Umwelterklärungen entnommen wurden.

Es können auch andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Testmethoden eingesetzt werden, sofern die für die Beurteilung des Antrags zuständige Stelle deren Gleichwertigkeit anerkennt.

Die zuständigen Stellen können Unterlagen als Beleg anfordern und unabhängige Überprüfungen durchführen.

Vor der Erteilung der Lizenz führen die zuständigen Stellen vor Ort in den Objekten des Antragstellers einen Besuch durch; des Weiteren erfolgt vor Ort an einem Einsatzort mindestens ein Besuch zur Besichtigung der erbrachten Reinigungsdienstleistung.

Nachdem der Antragsteller die Lizenz für das EU-Umweltzeichen erhalten hat, übermittelt er der zuständigen Stelle regelmäßig eine Aufstellung der Einsatzorte, an denen er mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Reinigungsdienstleistungen erbringt; dabei führt er für jeden Einsatzort den ersten und letzten Arbeitstag an. Der Zeitraum zwischen den Meldungen neuer Einsatzorte darf vier Monate nicht überschreiten, außer wenn der Antragsteller keine neuen Verträge angenommen hat. Die zuständige Stelle kann im Laufe des Vergabezeitraums regelmäßig Folgebesuche vor Ort in den Objekten des Antragstellers oder an einem Einsatzort durchführen.

Als Voraussetzung gilt, dass die Dienstleistungen alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen die „Gebäudereinigungsdienstleistungen“ erbracht werden, erfüllen müssen. Insbesondere muss das Unternehmen betriebsbereit und den nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften entsprechend eingetragen sein; das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. Hierunter ist zu verstehen, dass für das Personal gültige schriftliche Verträge nach nationalem Recht bestehen, dass es mindestens den in Tarifverträgen vereinbarten nationalen oder regionalen Mindestlohn erhält oder dass es, wenn keine Tarifverträge bestehen, mindestens den nationalen oder regionalen Mindestlohn erhält und dass die Arbeitszeiten den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen.

Der Antragsteller erklärt, dass die Dienstleistungen den genannten Anforderungen entsprechen und weist dies mittels unabhängiger Prüfungen oder Urkundenbeweise nach, wobei diese das jeweilige nationale Datenschutzgesetz unberührt lassen (z. B. Kopie der schriftlich niedergelegten sozialpolitischen Grundsätze, Vertragskopien, Bescheinigungen über die Anmeldung von Arbeitnehmern im nationalen Versicherungssystem, von kommunalen Arbeitsaufsichtsbehörden oder Arbeitsagenturen geführte, amtliche Unterlagen bzw. Register mit den Namen und Zahlen der Arbeitnehmer).

Die zuständigen Stellen können im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Beschäftigte befragen.

OBLIGATORISCHE KRITERIEN

Kriterium M1 —   Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen

Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Der Antragsteller muss beide Kriterien, d. h. M1(a) und M1(b), erfüllen.

M1(a)   Produkte mit dem EU-Umweltzeichen und anderen ISO-Typ-1-Umweltzeichen

Mindestens 50 % des Kaufvolumens aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern, anderen vorbefeuchteten Produkten und (während des Waschvorgangs eingesetzten) Imprägnierungs- und Konservierungsmitteln für Mopps, sind ausgezeichnet mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen nach dem Kommissionsbeschluss (EU) 2017/1217 (3) oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Dokumentationen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 vergeben wurde.

Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett.

M1(b)   Gefährliche Stoffe

i)

Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen keine der im EU-Umweltzeichenkriterium 4(a)(i) für Reinigungsmittel für harte Oberflächen aufgeführten Stoffe enthalten — ungeachtet ihrer Konzentration.

ii)

Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen keine der im EU-Umweltzeichenkriterium 4(a)(ii) für Reinigungsmittel für harte Oberflächen aufgeführten Stoffe in Mengen enthalten, die die in dem betreffenden Kriterium zugelassenen Mengen überschreiten.

iii)

Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß Auslegung der in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Gefahrenhinweise als akut toxisch, als spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut oder Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder umweltgefährdend eingestuft und gekennzeichnet sein.

Feuchttücher und andere vorbefeuchtete Produkte müssen dieser Anforderung entsprechen.

Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien

Akute Toxizität

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

H301 Giftig bei Verschlucken

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

H311 Giftig bei Hautkontakt

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

H331 Giftig bei Einatmen

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

Spezifische Zielorgantoxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370 Schädigt die Organe

H371 Kann die Organe schädigen

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Kategorie 1A

Kategorie 1B

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch

Kategorie 1A und 1B

Kategorie 2

H340 Kann genetische Defekte verursachen

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H350 Kann Krebs erzeugen

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

 

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

 

Gewässergefährdend

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3 und 4

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung

H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

 

Die Ozonschicht schädigend

H420 Die Ozonschicht schädigend

 

Beurteilung und Prüfung:

Nummern (i) und (ii): Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieser Kriterien sowie Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sind oder die vorstehend genannten Höchstwerte nicht überschritten werden.

Nummer (iii) Der Antragsteller legt für alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen ausgezeichnet wurden, eine Konformitätserklärung sowie Sicherheitsdatenblätter vor.

Kriterium M2 —   Dosierung der Reinigungsmittel

Personal, das Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen durchführt, hat entweder in dem zu reinigenden Objekt oder in den Objekten des Antragstellers Zugang zu geeigneten Dosierungs- und Verdünnungsvorrichtungen für die verwendeten Reinigungsmittel (z. B. Dosierautomaten, Messbecher oder -kappen, Handpumpen, Sprays). Das Personal hat außerdem Zugang zu den entsprechenden Anweisungen für die korrekte Dosierung und Verdünnung.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums, eine Liste der bereitgestellten Vorrichtungen sowie geeignete Unterlagen vor, aus denen die dem Reinigungspersonal zur Verfügung gestellten Anweisungen für die korrekte Dosierung und Verdünnung hervorgehen.

Kriterium M3 —   Nutzung von Mikrofaserprodukten

Unter dieses Kriterium fällt nur textiles Mehrweg-Reinigungszubehör, das unmittelbar bei Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird.

Mindestens 50 % des pro Jahr verwendeten textilen Reinigungszubehörs (z. B. Tücher, Moppköpfe) bestehen aus Mikrofaser.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen hervorgeht, welches textile Reinigungszubehör verwendet wird und welches textile Reinigungszubehör aus Mikrofasern besteht.

Kriterium M4 —   Schulung des Personals

Der Antragsteller stellt Informationen, einschließlich schriftlicher Verfahrensanweisungen oder Handbüchern, zur Verfügung und führt für das Personal, das Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen durchführt, sowie für die diese Reinigungsaufgaben beaufsichtigenden Führungskräfte Schulungen durch. Die Schulungen decken die folgenden, für die vom jeweiligen Mitarbeiter durchgeführten Aufgaben, maßgeblichen Gebiete ab:

Dem Personal wird verdeutlicht, was das EU-Umweltzeichen ist und welche Auswirkungen dies für die Reinigungsdienstleistung hat.

 

Reinigungsmittel:

Das Personal wird darin geschult, für jede Reinigungsaufgabe die richtige Produktdosierung anzuwenden.

Das Personal wird darin geschult, für unverdünnte Reinigungsmittel das richtige Verdünnungsverhältnis anzuwenden und die jeweils geeignete Dosierungsvorrichtung zu benutzen.

Das Personal wird in der richtigen Lagerung von Reinigungsmitteln geschult.

Gegenstand der Schulung ist auch die Minimierung der Palette verwendeter Reinigungsmittel, um auf diese Weise das Risiko eines übermäßigen und missbräuchlichen Gebrauchs der Reinigungsmittel zu minimieren.

 

Energieeinsparung:

Das Personal wird darin geschult, zum Verdünnen von Produkten kein erhitztes Wasser zu verwenden, sofern der Hersteller des Produkts nichts anderes festgelegt hat.

Gegebenenfalls wird das Personal darin geschult, sowohl für Industrie- als auch Haushaltswaschmaschinen die jeweils angemessenen Programme und Temperaturen zu nutzen.

Gegebenenfalls wird das Personal darin geschult, nach der Erledigung seiner Aufgaben das Licht auszuschalten.

 

Wassereinsparung:

Das Personal wird darin geschult, wo geeignet, Mikrofaserprodukte zu verwenden, um den Wasser- und Reinigungsmittelverbrauch zu minimieren.

 

Abfall:

Das Personal wird darin geschult, haltbares und wiederverwendbares Reinigungszubehör zu benutzen und die Verwendung von Einmal-Reinigungszubehör (z. B. Handschuhen) zu minimieren, soweit dies nicht die Sicherheit des Personals und die Hygieneanforderungen beeinträchtigt.

Das Personal wird in der korrekten Entsorgung von Schmutzwasser geschult.

Das Personal erhält besondere Schulungen in Abfallmanagement, damit es gegebenenfalls die im Kriterium M6 und im Kriterium O7 aufgeführten Anforderungen erfüllen kann. Das Management fester Abfälle sowohl in den Objekten des Unternehmens als auch an den Einsatzorten bildet ebenfalls Bestandteil der Schulung.

 

Gesundheit und Sicherheit:

Das Personal wird über Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltfragen im Zusammenhang mit Reinigungsaufgaben informiert und ermutigt, empfehlenswerte Verfahren zu übernehmen. Bestandteile dieser Informationen sind:

Sicherheitsdatenblätter und Informationen über den Umgang mit Chemikalien;

Ergonomie und anwendbare nationale Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz;

Ablegen, Reinigen und Aufbewahren wiederverwendbarer Handschuhe (sofern zutreffend) und

Verkehrssicherheit und umweltschonendes Fahrverhalten (gilt für Antragsteller, bei denen das eigene Personal für Fahrten im Rahmen der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen verantwortlich ist).

Alle neuen fest und vorübergehend angestellten Arbeitnehmer erhalten innerhalb von sechs Wochen nach der Aufnahme ihrer Beschäftigung angemessene Schulungen. Das Personal erhält mindestens einmal jährlich hinsichtlich aller in diesem Kriterium umrissenen Gesichtspunkte eine Schulung. Diese Schulung muss zwar keine Wiederholung der allen Mitarbeitern erteilten Erstschulung sein, sollte aber sämtliche aufgeführten Umweltthemen behandeln und sicherstellen, dass sich das maßgebliche Personal seiner Verantwortung vollständig bewusst ist.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt jährliche Details des Schulungsprogramms (Datum und Art — Erstschulung oder Wiederholungsschulung) sowie Angaben zum Inhalt und den Mitarbeitern, die die Schulungen besuchten, bei. Der Antragsteller legt außerdem Kopien von Verfahrensanweisungen und Mitteilungen zu sämtlichen mit Schulungen zusammenhängenden Themen vor. Datum und Art der Personalschulung sind als Nachweis dafür, dass Schulung stattgefunden haben, aufzuzeichnen.

Werden Schulungen im Rahmen eines externen Schulungsprogramms erteilt, können Unterlagen, aus denen die Teilnahme (z. B. Schulungsbescheinigung) und der Inhalt der Schulung hervorgeht, als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums vorgelegt werden, sofern die in diesem Kriterium aufgeführten Themen behandelt wurden.

Übernimmt ein Unternehmen auf Dauer oder vorübergehend Personal eines anderen Reinigungsdienstleisters und hat das Personal im vorhergehenden Jahr Schulungen besucht, ist keine erneute Schulung erforderlich, sofern Unterlagen vorgelegt werden können, aus denen die Teilnahme an einem Schulungsprogramm (z. B. Schulungsbescheinigung) und die behandelten Schulungsthemen hervorgehen.

Kriterium M5 —   Grundlagen eines Umweltmanagementsystems

Der Antragsteller erfüllt die grundlegenden Mindestanforderungen an ein Umweltmanagementsystem, indem Folgendes umgesetzt wird:

eine Umweltleitlinie, die die relevantesten mittel- und unmittelbaren Umweltauswirkungen und die seitens des Unternehmens hinsichtlich dieser Auswirkungen verfolgte Politik darlegt;

ein konkretes Maßnahmenprogramm, das gewährleistet, dass die Umweltleitlinie des Unternehmens auf die erbrachten Dienstleistungen angewendet wird. Das Maßnahmenprogramm setzt darüber hinaus Ziele für die Umweltleistung hinsichtlich des Einsatzes von Ressourcen (z. B. Reduzierung der verwendeten Reinigungsmittel) und legt Maßnahmen zur Minderung der Umweltauswirkungen fest. Die Festlegung von Zielen und Maßnahmen wird durch die Erfassung von Daten zum Ressourceneinsatz und zu anderen Umweltaspekten (z. B. Abfallaufkommen) unterstützt;

einen internen Evaluierungsprozess, der jedes Jahr zur Überprüfung der Unternehmensleistung hinsichtlich der im Maßnahmenprogramm festgelegten Ziele stattfindet. Die Evaluierungsergebnisse werden von der Unternehmensleitung zur kontinuierlichen Leistungsverbesserung genutzt; zu diesem Zweck werden die Umweltleitlinie und das Maßnahmenprogramm anhand der Evaluierungsergebnisse aktualisiert.

Die Umweltleitlinie und die Unternehmensleistung hinsichtlich der gesetzten Ziele liegen in den Objekten des Antragstellers zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die mithilfe eines Fragebogens oder einer Checkliste erhobenen Stellungnahmen oder Rückmeldungen der Kunden werden ebenfalls berücksichtigt.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor sowie Kopien der Umweltleitlinie, des Maßnahmenprogramms, des Evaluierungsberichts und der Verfahrensanweisungen bei, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen oder Rückmeldungen der Kunden. Der Evaluierungsbericht umfasst eine Aufstellung der durchzuführenden Abhilfemaßnahmen und wird der zuständigen Stelle möglichst zeitnah nach dem Tag der Beantragung des EU-Umweltzeichens zur Verfügung gestellt. Zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien während des Vergabezeitraums werden auf Anfrage der zuständigen Stelle aktualisierte Unterlagen übermittelt.

Legen beim EMAS registrierte bzw. nach ISO 14001 zertifizierte Antragsteller sowie Antragsteller, die Teil eines beim EMAS registrierten bzw. nach ISO 14001 zertifizierten Unternehmens sind, die EMAS-Registrierung bzw. das ISO 14001-Zertifikat als Erfüllungsnachweis vor, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen.

Kriterium M6 —   Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers

Unter dieses Kriterium fällt nur Abfall, der in den Objekten des Antragstellers anfällt.

Der Antragsteller stellt dem Personal die Mittel zum Einsortieren des in den Objekten des Antragstellers anfallenden festen Abfalls in die jeweils zutreffenden Abfallkategorien bereit, sodass der Abfall im Einklang mit den lokalen oder nationalen Abfallbewirtschaftungspraktiken und -einrichtungen zur Behandlung (z. B. Recycling, Verbrennung) oder zur Beseitigung weitergeleitet werden kann.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt als Beleg eine Beschreibung der verschiedenen Kategorien der in den Objekten des Antragstellers gesammelten und sortierten Abfälle vor. Die verschiedenen, zur weiteren Behandlung oder Beseitigung von den örtlichen Behörden bzw. privaten Einrichtungen (im Rahmen einschlägiger Verträge) angenommenen festen Abfallströme sind anzugeben.

Kriterium M7 —   Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Die Leitlinien der Kommission über die Verwendung des fakultativen Zeichens mit Textfeld sind (auf Englisch) zugänglich unter: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf

Das fakultative Zeichen mit Textfeld enthält folgenden Text:

„[Wirtschaftsbeteiligter im Sinne von Artikel 3 Absatz 2] trifft aktiv Maßnahmen zur Leistung von Gebäudereinigungsdienstleistungen mit verringerten Umweltauswirkungen mittels:

Verwendung von mit Umweltzeichen ausgezeichneten Reinigungsmitteln;

besonderer Schulung des Personals;

eines Umweltmanagementsystems.“

Beurteilung und Prüfung

Zur Einhaltung dieses Kriteriums legt der Antragsteller eine Konformitätserklärung vor, in der erläutert wird, auf welchen Unterlagen das Logo dargestellt werden soll.

FAKULTATIVE KRITERIEN

Kriterium O1 —   Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte)

Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden.

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des Kaufvolumenanteils aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern und anderen vorbefeuchteten Produkten, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 65 %: 1 Punkt

mindestens 75 %: 2 Punkte

mindestens 95 %: 3 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 vergeben wurde. Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett.

Kriterium O2 —   Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte)

Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden.

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des Kaufvolumenanteils aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern, anderen vorbefeuchteten Produkten und (während des Waschvorgangs eingesetzten) Imprägnierungs- und Konservierungsmitteln für Mopps, deren Verdünnungsverhältnis 1:100 beträgt, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 15 %: 1 Punkt

mindestens 30 %: 2 Punkte

mindestens 50 %: 3 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Für jedes Produkt werden Unterlagen über das Verdünnungsverhältnis (Sicherheitsdatenblätter, Gebrauchsanleitung oder andere relevante Mittel) vorgelegt. Kann ein Produkt in mehreren Verdünnungsverhältnissen verwendet werden, wird das durch interne Personalanweisungen begründete, am häufigsten verwendete Verdünnungsverhältnis übermittelt. Bei gebrauchsfertigen Produkten wird das Verdünnungsverhältnis als „eins zu eins“ gekennzeichnet.

Kriterium O3 —   Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte)

Unter dieses Kriterium fällt nur textiles Mehrweg-Reinigungszubehör, das unmittelbar bei Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird.

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des prozentualen Anteils des pro Jahr genutzten textilen, aus Mikrofaser bestehenden Reinigungszubehörs (z. B. Tücher, Moppköpfe), in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 65 %: 1 Punkt

mindestens 75 %: 2 Punkte

mindestens 95 %: 3 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen hervorgeht, welches textile Reinigungszubehör verwendet wird und welches textiles Reinigungszubehör aus Mikrofasern besteht.

Kriterium O4 —   Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte)

Unter dieses Kriterium fällt nur Reinigungszubehör, das unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird.

O4 (a)   Mopps (bis 2 Punkte)

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des der pro Jahr genutzten Mopps, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 20 %: 1 Punkt

mindestens 50 %: 2 Punkte

O4 (b)   Tücher (bis 2 Punkte)

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des prozentualen Anteils der pro Jahr genutzten Tücher, die ausgezeichnet sind mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 20 %: 1 Punkt

mindestens 50 %: 2 Punkte

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsartikel und -zubehöre hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss 2014/350/EU (5) der Kommission vergeben wurde. Werden Produkte mit einer anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett.

Kriterium O5 —   Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte)

Unter diesem Kriterium werden nur Staubsauger erfasst, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 (6) der Kommission fallen. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, Roboter, Industriestaubsauger, Zentralstaubsauger, akkubetriebene Staubsauger und Bohnermaschinen sowie Staubsauger für den Außenbereich sind vom Geltungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen.

Mindestens 40 % der Staubsauger (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, entsprechen zum Zeitpunkt des Kaufs mindestens den folgenden, in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 festgelegten Energieeffizienzklassen:

Klasse A bei vor dem 1. September 2017 erworbenen Staubsaugern;

Klasse A+ bei nach dem 1. September 2017 erworbenen Staubsaugern.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Energieklasse (beispielsweise eine Rechnung über den Kauf von Staubsaugern und ein Produktdatenblatt gemäß Anhang III zur Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013) sowie eine vollständige Aufstellung der für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzten Staubsauger vor.

Kriterium O6 —   EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte)

Der Antragsteller ist im Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) der Union eingetragen (5 Punkte) oder nach der ISO-Norm 14001 zertifiziert (3 Punkte).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt die EMAS-Registrierung oder das ISO 14001-Zertifikat als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

Kriterium O7 —   Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte)

Dieses Kriterium gilt nur, wenn die Kunden des Antragstellers dem Personal die Mittel für die Einsortierung der Abfälle in die jeweiligen festen Abfallströme bereitstellen; das Kriterium gilt nur für die während der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen anfallenden festen Abfälle (z. B. nicht wiederverwendbare Verpackungen von Reinigungsmitteln, Verpackungen von Verbrauchsgütern) und die an den Einsatzorten (z. B. durch Personal des Kunden) vorsortierten festen Abfälle.

Das Reinigungspersonal sortiert die anfallenden festen Abfälle während der Erbringung der Dienstleistungen und entsorgt den sortierten und vorsortierten Abfall in die dafür vorgesehenen, am Einsatzort oder in dessen Nähe befindlichen, Behälter. Dies erfolgt immer dann, wenn die Kunden die Mittel (z. B. Abfallbehälter für verschiedene feste Abfallströme) bereitstellen, damit die sortierten Abfallströme im Einklang mit den lokalen oder nationalen Abfallbewirtschaftungspraktiken bzw. maßgeblichen Verträgen mit Recyclingdiensten zur Behandlung (z. B. Recycling, Verbrennung) oder zur Beseitigung in den entsprechenden Einrichtungen weitergeleitet werden können.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt für jeden der betroffenen Einsatzorte eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor und fügt eine Beschreibung der von den örtlichen Behörden bzw. im Rahmen der maßgeblichen Verträge mit Recyclingdiensten angenommenen festen Abfallströme bei.

Kriterium O8 —   Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte)

Antragsteller erhalten 2 Punkte, wenn sie die unten aufgeführten Anforderungen erfüllen; 3 Punkte erhalten sie, wenn sie nach ISO 9001 oder der nordischen Norm INSTA 800 zertifiziert sind.

Wie unten beschrieben, hat der Antragsteller einen Serviceleiter bestellt und Verfahren für die Überwachung, Beurteilung und Verbesserung der Reinigungsqualität eingeführt. Der Serviceleiter kann der oder die Facility Manager/in, Objektleiter/in oder ein/e für die Organisation und Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten ernannte/r Koordinator/in sein.

Der Antragsteller führt Folgendes ein:

Verfahren für die Überwachung, Beurteilung und Verbesserung der vom Antragsteller ausgeführten Reinigungsaufgaben (nachstehend näher erläutert);

Maßnahmen zur Verbesserung der Reinigungsqualität, beispielsweise auf der Grundlage von Antworten auf Kundenzufriedenheitsumfragen.

Darüber hinaus erstellt der Antragsteller schriftliche, vom Leitungsteam des Antragstellers unterzeichnete Anweisungen zu den Arbeitsaufgaben, die der Reinigungsdienst auszuführen hat. Diese schriftlichen Anweisungen werden dem Reinigungspersonal übermittelt und liegen zur Einsichtnahme in den Objekten des Antragstellers bzw. an den Einsatzorten aus.

Die schriftlichen Anweisungen umfassen mindestens das Folgende:

Beschreibung der Aufgabe (z. B. Büro, Sanitäranlagen, Fensterreinigung);

Qualität (z. B. erwartete Sauberkeit, standardisierte Checkliste);

Häufigkeit (z. B. einmal wöchentlich);

zu reinigende Gegenstände (z. B. Tisch, Stuhl, Waschbecken);

anwendbare Methoden (z. B. die Geräte und Methoden, die für die Reinigung unterschiedlicher Bereiche oder Gegenstände eingesetzt werden).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt sein Zertifikat nach ISO 9001 oder INSTA 800 oder eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, der folgende Nachweise beigefügt werden:

ein Schriftstück mit der Nennung der für die Einhaltung dieses Kriteriums verantwortlichen Führungskraft (zur Beschreibung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers und zur Identifizierung der Führungskraft kann ein Organigramm genutzt werden);

Unterlagen des Unternehmens, aus denen die mit der Reinigungsqualität verbundenen Verfahren hervorgehen. Anmerkung: Falls diese Verfahren den Anforderungen der Norm EN 13549 (Reinigungsdienste, grundlegende Anforderungen und Empfehlungen für Systeme zur Messung der Qualität) und/oder einer regionalen Norm für das Qualitätsmanagement (z. B. INSTA800: Reinigungsqualität — Messsystem für die Beurteilung und Einstufung der Reinigungsqualität) entsprechen, kann der Antragsteller die Konformitätsbescheinigung vorlegen;

die schriftlichen, vom Leitungsteam des Antragstellers unterzeichneten, Anweisungen zu den Arbeitsaufgaben, die Bestandteil der Dienstleistung sind.

Kriterium O9 —   Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte)

Unter dieses Kriterium fällt nur die im Besitz des Antragstellers befindliche und/oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte, die für die Erledigung der Aufgaben im Rahmen der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird. Die Fahrzeuge können durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Lastenrad), mit elektrischer Unterstützung durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (E-Lastenrad), leichte Personenkraftwagen oder Nutzfahrzeuge umfassen, die vom Führungs- und Aufsichtspersonal, vom Reinigungspersonal, von Kontrolleuren und von sonstigen, an bestimmten Aspekten der Erbringung des Reinigungsdienstes beteiligten Personen genutzt werden.

Unter das Teilkriterium O9(a) fallen auch Hybridfahrzeuge, nicht aber Elektrofahrzeuge.

Unter das Teilkriterium O9(b) fallen emissionsfreie Fahrzeuge.

Privatfahrzeuge, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden, fallen nicht unter dieses Kriterium.

O9(a)   Der europäischen Emissionsnorm Euro 6 entsprechende Fahrzeuge (1 Punkt)

Mindestens 50 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, erfüllen die europäische Emissionsnorm Euro 6 für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, welche im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Fahrzeuge in der Erbringung der Reinigungsdienste eingesetzt werden und welche Fahrzeuge die Norm Euro 6 erfüllen. Die staatlichen Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge können zusammen mit der Konformitätsbescheinigung als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums verwendet werden.

O9(b)   Emissionsfreie Fahrzeuge (2 Punkte)

Mindestens 10 % der Fahrzeuge (aufgerundet auf die nächste ganze Zahl), die der Antragsteller besitzt oder least und für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen einsetzt, sind, gemäß Feststellung in Tests, die nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEDC) durchgeführt wurden, emissionsfreie Fahrzeuge oder aber durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (Lastenräder) oder mit elektrischer Unterstützung durch Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge (E-Lastenräder).

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt einschlägige Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, welche im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Fahrzeuge in der Erbringung der Reinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt werden und welche Fahrzeuge emissionsfrei sind. Die staatlichen Zulassungsunterlagen der Fahrzeuge können zusammen mit den Unterlagen des Herstellers über die Ergebnisse des NEDC-Tests als Nachweis für die Einhaltung des Kriteriums verwendet werden.

O9(c)   Transportplan des Unternehmens (2 Punkte)

Der Dienstleister erstellt für das Unternehmen einen Transportplan zur Minimierung des Kraftstoffverbrauchs, Setzung eines Ziels für die Senkung des Kraftstoffverbrauchs (pro Einsatzort) und zur Erfassung der Instandhaltungsaufzeichnungen über die Fahrzeugflotte.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller legt eine Kopie des Transportplans für das Unternehmen, das neueste Ziel bezüglich der Senkung des Kraftstoffverbrauchs und die jährliche Entwicklung des Kraftstoffverbrauchs auf Basis der Anzahl der Einsatzorte vor. Der Antragsteller legt eine Kopie des Wartungsplans für die Fahrzeugflotte vor. Die Fahrzeugwartungsaufzeichnungen können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden.

Kriterium O10 —   Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte)

Dieses Kriterium gilt nur für im Besitz des Antragstellers befindliche oder geleaste Waschmaschinen, die sich entweder in den Objekten des Antragsstellers oder an Einsatzorten befinden und zum Waschen von Tüchern, Mopps und Personaluniformen eingesetzt werden, die im Rahmen der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen benutzt werden.

Das Teilkriterium O10(a) gilt nur, wenn Haushaltswaschmaschinen benutzt werden, die unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 (8) der Kommission sowie die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 (9) der Kommission fallen.

O10 (a):   Energieetikett (bis 2 Punkte)

Dem Antragsteller werden auf der Grundlage des (auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten) prozentualen Anteils der Haushaltswaschmaschinen, die den Energieeffizienzklassen A++ oder A+++ des EU-Energielabels nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 entsprechen, in folgendem Umfang Punkte gutgeschrieben:

mindestens 50 % Maschinen der Klasse A++: 1 Punkt

mindestens 90 % Maschinen der Klasse A++: 2 Punkte

mindestens 50 % Maschinen der Klasse A+++: 2 Punkte

O10 (b):   Wassereffizienz (2 Punkte)

Haushaltswaschmaschinen: der Wasserverbrauch der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Haushaltswaschmaschinen entspricht oder unterschreitet die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 aufgeführten Referenzwerte für den Wasserverbrauch. Die Referenzwerte werden nach EN 60456 mit dem Standardwaschprogramm „Baumwolle 60 °C“ gemessen.

Produktuntergruppe

Wasserverbrauch: [Liter/Programm]

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 3,5 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 4,5 kg

40

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 5 kg

39

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 6 kg

37

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 7 kg

43

Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von 8 kg

56

UND

Industriewaschmaschinen: der Wasserverbrauch der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder von ihm geleasten Industriewaschmaschinen ist gleich oder niedriger als 7 l pro kg gewaschener Wäsche.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Aufstellung aller in seinem Besitz befindlichen, zum Waschen von Tüchern, Mopps und Personaluniformen eingesetzten Haushaltswaschmaschinen, die im Rahmen der Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen benutzt werden) und Unterlagen, aus denen die Energieeffizienzklasse der bestehenden Haushaltswaschmaschinen hervorgeht.

Produktdatenblätter gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 können als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums verwendet werden.

Sollten die vorstehend genannten Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann die Einhaltung des Kriteriums O10(b) auch mittels Vorlage von Unterlagen über den Gesamtwasserverbrauch nachgewiesen werden. In diesem Fall wird von 220 Standardwaschprogrammen pro Jahr ausgegangen.

Kriterium O11 —   Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte)

Dieses Kriterium bezieht sich auf die Nutzung von Dienstleistungen bzw. anderen mit Umweltzeichen gekennzeichneten Produkten, die als nicht unmittelbar für die Erbringung der Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen genutzte Dienstleistungen bzw. Produkte definiert sind, aber zur Unterstützung des täglichen Geschäftsbetriebs des Antragstellers mit Bezug zur Erbringung der Reinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt werden. Diese können umfasssen, sind aber nicht beschränkt auf, Dienstleistungen (z. B. Wäschereidienste, Autowäsche), die der Antragsteller an einen Dritten auslagerte. Waschmittel, Geschirrspülmittel oder Kopierpapier können unter die Produkte nach diesem Kriterium fallen.

O11(a)   Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen (bis 2 Punkte)

100 % einer Dienstleistungsart werden an einen Dienstleister ausgelagert, dem für die betreffende Dienstleistung das EU-Umweltzeichen oder ein anderes EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, erteilt wurde (1 Punkt pro Dienstleistung bis maximal 2 Punkte insgesamt).

O11(b)   Produkte mit Umweltzeichen (bis 3 Punkte)

100 % der Produkteinheiten einer Produktgruppe wurden augezeichnet mit dem EU-Umweltzeichen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist (0,5 Punkte pro Produktgruppe bis maximal 3 Punkte insgesamt).

Anmerkung: Produkte mit Umweltzeichen wie Tücher, Mopps und Verbrauchsgüter, die im Rahmen von Verträgen an Kunden geliefert werden, fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Kriteriums. Für dieses Sub-Kriterium ist unter einer „Produktgruppe“ eine durch Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens oder eines anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichens nach definierte Produktgruppe zu verstehen (z. B. „Papiererzeugnisse“, „Waschmittel“, „Textilerzeugnisse“).

Beurteilung und Prüfung

O11(a)

Der Antragssteller übermittelt geeignete Nachweise über die ISO-Typ-I-Umweltzeichen-Zertifizierung für die ausgelagerte(n) Dienstleistung(en) sowie die relevanten Rechnungen.

O11(b)

Der Antragsteller übermittelt Daten und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen), aus denen die Mengen der verwendeten Produkte dieser Art hervorgehen, und eine Kopie der einschlägigen Zertifikate über das EU-Umweltzeichen oder ein anderes ISO-Typ-I-Umweltzeichen und/oder Verpackungsetiketten.

Kriterium O12 —   An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte)

Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Antragsteller im Rahmen mindestens eines Vertrags über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen für die Lieferung von Verbrauchsgütern zur Nutzung an den Einsatzorten verantwortlich ist. Unter dieses Kriterium fallen nur Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner, die im Rahmen solcher Verträge geliefert werden.

O12(a)   Handseifen (1 Punkt)

Mindestens 70 % der Handseifen, nach Volumen der pro Jahr gelieferte Handseifen, sind mit dem EU-Umweltzeichen für Rinse-off-Kosmetikprodukte gemäß dem Beschluss 2014/893/EU (10) der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet.

O12(b)   Papiererzeugnisse (1 Punkt)

Mindestens 90 %, nach Gewicht oder Volumen, der pro Jahr gelieferten verbrauchbaren Papiererzeugnisse (absorbierende Hygieneprodukte), wie jeweils angemessen, wurden mit dem EU-Umweltzeichen für Hygienepapier gemäß Entscheidung 2009/568/EG (11) der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet.

O12(c)   Stoffhandtuchrollen (1 Punkt)

Mindestens 50 % der Stoffhandtuchrollen, nach Anzahl der gelieferten Rollen pro Jahr, wurden mit dem EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse gemäß dem Beschluss 2014/350/EU der Kommission oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das sich auf Textilerzeugnisse oder in Handtuchspendern gelieferte Stoffhandtücher bezieht und auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet.

O12(d)   Elektrische Händetrockner (1 Punkt)

Alle vom Antragsteller gelieferten und gewarteten elektrischen Händetrockner sind mit Näherungssensoren ausgestattet oder sind mit einem EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen ausgezeichnet, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller teilt für jeden Vertrag über Dienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen mit, ob dieser die Bereitstellung von Verbrauchsgütern beinhaltet oder nicht, übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Gewicht, Volumen oder Stückzahlen) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die gelieferten Verbrauchsgüter hervorgehen. Werden Produkte mit dem EU-Umweltzeichen verwendet, legt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett vor, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit folgenden Beschlüssen vergeben wurde:

Beschluss 2014/893/EU;

Entscheidung 2009/568/EG;

Beschluss 2014/350/EU;

Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller ein Zertifikat von dem ISO-Typ-I-Umweltzeichen nach und/oder ein Verpackungsetikett.

Bezüglich elektrischer Händetrockner legt der Antragsteller Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, wie die Anforderungen erfüllt werden (z. B. ein Verpackungsetikett oder technische Informationen, aus denen das Vorhandensein eines Zertifikats von einem ISO-Typ-I-Umweltzeichen oder von Näherungssensoren hervorgeht).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 174 vom 13.6.2014, S. 45).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21).

(10)  Beschluss 2014/893/EU der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für „Rinse-off“-Kosmetikprodukte (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 47).

(11)  Entscheidung 2009/568/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 87).