9.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/351 DER KOMMISSION

vom 8. März 2018

zur Ablehnung von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 (2) (im Folgenden „endgültige Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen endgültigen Antidumpingzoll ein auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine; gleichzeitig stellte sie die Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien ein.

(2)

Im Zuge der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unterbreiteten fünf ausführende Hersteller aus Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine Preisverpflichtungsangebote. Da diese Angebote nach einer zusätzlichen endgültigen Unterrichtung in einem späten Stadium der Untersuchung vorgelegt wurden, war die Kommission nicht in der Lage, vor Ablauf der Frist für den Erlass der endgültigen Verordnung zu prüfen, ob die Verpflichtungsangebote akzeptabel waren. In Anbetracht dieser außergewöhnlichen Umstände verpflichtete sich die Kommission, die Analyse der fünf Angebote zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Nach Abschluss der Untersuchung und Veröffentlichung der endgültigen Verordnung unterbreitete noch ein sechster ausführender Hersteller ein Verpflichtungsangebot.

(3)

Am 18. Dezember 2017 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die Bewertung der Verpflichtungsangebote, auf deren Grundlage sie beabsichtige, alle Verpflichtungsangebote abzulehnen (im Folgenden „Bewertung der Kommission“). Auf der Grundlage dieser Informationen äußerten sich interessierte Parteien schriftlich zu der Bewertung und unterbreiteten in einigen Fällen weitere Änderungen ihrer Angebote. Die interessierten Parteien, die einen Antrag auf Anhörung stellten, wurden gehört.

(4)

Am 3. Januar 2018 ging bei der Kommission ein Ersuchen der Regierung der Ukraine um Konsultation gemäß Artikel 50 a des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine (3) ein. Die Konsultationen fanden am 26. Januar 2018 statt. Schriftliche Stellungnahmen wurden am 31. Januar 2018 übermittelt.

2.   VERPFLICHTUNGSANGEBOTE

(5)

Die Angemessenheit und Praktikabilität aller Angebote wurde im Lichte des anwendbaren Rechtsrahmens, im Falle des ukrainischen ausführenden Herstellers also auch des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine, bewertet.

2.1.   Bewertung der Verpflichtungsangebote

2.1.1.   Companhia Siderúrgica Nacional (Brasilien)

(6)

Der ausführende Hersteller bot einen Mindesteinfuhrpreis (MEP) je Tonne für eine bestimmte Menge von Ausfuhren in die Union und einen weiteren — höheren — MEP für darüber hinausgehende Mengen an. Außerdem schlug er einen Preisanpassungsmechanismus vor.

(7)

Das Angebot, dem ein durchschnittlicher MEP zugrunde liegt, ist nicht angemessen, da die vorgeschlagene Verpflichtung nicht geeignet ist, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings für alle Warentypen, insbesondere für die teuersten, zu beseitigen. Wie in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, war die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme in Form eines unternehmensspezifischen Festbetrags je Tonne die von dem festgestelltermaßen Dumping praktizierenden ausführenden Hersteller verursachte Schädigung genauer widerspiegelt als ein MEP. Anders als ein MEP gewährleistet eine solche Maßnahme überdies, dass mit der Erhebung des Zolls die Schädigung vollständig beseitigt wird, und dient somit dem unmittelbaren Schutz des Wirtschaftszweigs der Union. Zudem betrifft das Angebot Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen. Es liegt in der Natur solcher Beziehungen, dass sie zahlreiche Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Andere Geschäfte, Darlehen oder Finanzhilfen zwischen zwei verbundenen Unternehmen könnten genutzt werden, um den MEP zu kompensieren. Die Kommission ist nicht in der Lage, diese Geschäfte zu überwachen; auch fehlt es an geeigneten Benchmarks, die es ihr ermöglichen würden, zu überprüfen, ob es sich um echte Geschäfte oder um Ausgleichsgeschäfte handelt.

(8)

Eine Annahme des Angebots wäre außerdem aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Der ausführende Hersteller ist mit Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden und die betroffene Ware wird von mehreren dieser Unternehmen weiterverarbeitet. Im Übrigen verkauft der ausführende Hersteller auch noch andere Waren an Abnehmer in der Union und der mit ihm verbundene Einführer verkauft auch gleichartige Waren, die er aus anderen Quellen bezieht. Somit ist es der Kommission nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten effektiv zu überwachen, zumal noch die Anwendung zweier je nach Ausfuhrvolumen unterschiedlicher MEP hinzukommt.

(9)

In Reaktion auf die Bewertung der Kommission machte der ausführende Hersteller geltend, dass der in seinem Angebot vorgeschlagene MEP die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen würde, da die Kommission in einer Phase der Untersuchung einen identischen MEP vorgeschlagen habe. Der ausführende Hersteller wies darauf hin, dass der MEP auf den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreisen aller Warentypen beruht. Folglich würde der MEP die Unionshersteller nicht benachteiligen, da für preisgünstigere Warentypen höhere Preise als angemessen in Rechnung gestellt würden, sodass für die Warentypen des höheren Preissegments ein Ausgleich erfolgen würde. Sollte diese Logik auf die Warentyp-Zusammensetzung seiner Ausfuhren im Untersuchungszeitraum angewandt werden, so würde der MEP nach Angaben des ausführenden Herstellers ausreichen, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Ferner argumentierte der ausführende Hersteller, dass der MEP nicht auf der Grundlage der über ein verbundenes Unternehmen getätigten Verkäufe berichtigt werden sollte, unter anderem aufgrund der Art der Festlegung des Ausfuhrpreises in der endgültigen Verordnung. Der ausführende Hersteller machte ferner geltend, dass Ausgleichsgeschäfte aus mehreren Gründen nicht möglich seien, insbesondere, da ein Ausgleichsgeschäft anhand der Jahresberichte des ausführenden Herstellers und seiner verbundenen Unternehmen feststellbar wäre. Der ausführende Hersteller änderte auch sein Verpflichtungsangebot. In dem neuen Angebot verpflichtete sich der ausführende Hersteller, die Weiterverkäufe der warmgewalzten Flacherzeugnisse über das verbundene Unternehmen in der Union einzustellen und über den Verkauf anderer Waren in die Union zu berichten.

(10)

Zu dem Einwand, der vorgeschlagene MEP würde die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigen, da er mit demjenigen identisch sei, den die Kommission in einer Phase der Untersuchung vorgeschlagen hatte, wies die Kommission darauf hin, dass diese Lösung letztlich abgelehnt wurde. Die Gründe für die Ablehnung wurden unter anderem in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, die in Erwägungsgrund 7 weiter oben zusammengefasst werden. Der Einwand, dass der MEP auf den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreisen beruhe, hatte keinerlei Auswirkungen auf die Schlussfolgerung, dass der MEP die schädigende Wirkung des Dumpings für die teuersten Warentypen nicht beseitigt. Der Kommission liegen keine Daten vor, die die Behauptung stützen würden, dass die schädigenden Auswirkungen des Dumpings aufgrund der Zusammensetzung der Ausfuhren hinsichtlich der Warentypen im Untersuchungszeitraum durch den MEP beseitigt worden wären. Auch der Antragsteller legte keine entsprechenden Daten vor. Selbst wenn der Kommission Daten zur Untermauerung dieser Behauptung zur Verfügung stehen würden, gibt es nach ihrer Auffassung kein Hindernis dafür, dass sich die Zusammensetzung hinsichtlich der Warentypen hin zu den Warentypen des höheren Preissegments verlagert. Gerade die Anwendung des MEP könnte eine solche Verlagerung sogar begünstigen. In Bezug auf den Einwand, dass der MEP nicht auf der Grundlage der Verkäufe über ein verbundenes Unternehmen berichtigt werden sollte, könnte die Kommission der Meinung zustimmen, dass in Anbetracht der Umstände des Falls im Untersuchungszeitraum und insbesondere der Art und Weise, wie der Ausfuhrpreis für den ausführenden Hersteller in der endgültigen Verordnung festgelegt wurde, diese Berichtigung in der Tat nicht gerechtfertigt wäre. Es gibt jedoch keine Gewähr dafür, dass sich die Umstände nicht ändern könnten, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich um verbundene Unternehmen handelt. Schließlich stellte die Kommission in Bezug auf die Änderung des Angebots und das Risiko von Ausgleichsgeschäften fest, dass die Verpflichtung, die betroffene Ware nicht wieder zu verkaufen zwar einige der Ausgleichsrisiken begrenzen würde, das grundlegende Problem, nämlich die Tatsache, dass der MEP auf Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen angewandt wird, jedoch weiterhin ungelöst bliebe. Eine solche Verbindung zwischen zwei Unternehmen bietet zahlreiche Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte, die von der Kommission nicht wirksam überwacht werden können. Nicht alle dieser Möglichkeiten würden in den Jahresberichten erfasst, und auch bei denen, die erfasst werden, würden der Kommission die geeigneten Benchmarks fehlen, mit deren Hilfe sie beurteilen könnte, ob es sich um Ausgleichsgeschäfte handelt. Ein Verpflichtungsangebot, das die Verkäufe an verbundene Unternehmen abdeckt, kann nur akzeptiert werden, wenn die betroffene Ware letztlich an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wird und der MEP, entsprechend angepasst, auf diese Verkäufe angewendet werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die betroffene Ware in ein anderes Produkt umgewandelt wird.

2.1.2.   Usinas Siderurgicas de Minas Gerais S.A. (Brasilien)

(11)

Der ausführende Hersteller bot einen einheitlichen MEP je Tonne für seine gesamten Ausfuhren an.

(12)

Das Angebot, dem ein durchschnittlicher MEP zugrunde liegt, ist nicht angemessen, da die vorgeschlagene Verpflichtung nicht geeignet ist, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings für alle Warentypen, insbesondere für die teuersten, zu beseitigen. Wie in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, war die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme in Form eines unternehmensspezifischen Festbetrags je Tonne die von dem festgestelltermaßen Dumping praktizierenden ausführenden Hersteller verursachte Schädigung genauer widerspiegelt als ein einheitlicher MEP. Anders als ein einheitlicher MEP gewährleistet eine solche Maßnahme überdies, dass mit der Erhebung des Zolls die Schädigung vollständig beseitigt wird, und dient somit dem unmittelbaren Schutz des Wirtschaftszweigs der Union. Das Angebot ist auch deshalb nicht angemessen, weil der ausführende Hersteller keinen Anpassungsmechanismus vorgeschlagen hat, obgleich die Preise für warmgewalzte Flacherzeugnisse im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen.

(13)

Eine Annahme des Angebots wäre außerdem aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Angesichts der globalen Unternehmensstruktur und Vertriebstätigkeit des ausführenden Herstellers könnte die Einhaltung der vorgeschlagenen Preisverpflichtung nicht effektiv überwacht werden und es würde sich eine Reihe von Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Der ausführende Hersteller ist mit mehreren Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten wie auch außerhalb der Union verbunden. Zudem vertreibt er auch noch andere Waren in der Union. Somit ist es der Kommission nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten effektiv zu überwachen.

2.1.3.   Mobarakeh Steel Company (Iran)

(14)

Der ausführende Hersteller bot einen einheitlichen MEP je Tonne für seine gesamten Ausfuhren an, der wegen der über seinen Händler in der Union getätigten Verkäufe angepasst worden war.

(15)

Das Angebot, dem ein durchschnittlicher MEP zugrunde liegt, ist nicht angemessen, da die vorgeschlagene Verpflichtung nicht geeignet ist, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings für alle Warentypen, insbesondere für die teuersten, zu beseitigen. Wie in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, war die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme in Form eines unternehmensspezifischen Festbetrags je Tonne das von dem ausführenden Hersteller festgestelltermaßen praktizierte schädigende Dumping genauer widerspiegelt als ein MEP. Anders als ein MEP gewährleistet eine solche Maßnahme überdies, dass mit der Erhebung des Zolls die Schädigung vollständig beseitigt wird, und dient somit dem unmittelbaren Schutz des Wirtschaftszweigs der Union. Das Angebot ist auch deshalb nicht angemessen, weil der ausführende Hersteller keinen Anpassungsmechanismus vorgeschlagen hat, obgleich die Preise für warmgewalzte Flacherzeugnisse im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen.

(16)

Eine Annahme des Angebots wäre außerdem aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Da der ausführende Hersteller auch andere Waren in der Union vertreibt, wäre eine effektive Überwachung der Einhaltung der vorgeschlagenen Verpflichtung unmöglich und würden sich Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Somit ist es der Kommission nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten effektiv zu überwachen.

(17)

Als Reaktion auf die Bewertung der Kommission machte der ausführende Hersteller geltend, die Kommission habe keine Aussage darüber getroffen, dass das vorgelegte Angebot mit einem Vorschlag der Kommission aus einer Untersuchungsphase identisch sei. Der ausführende Hersteller ersuchte um eine Erklärung, warum ein Angebot, das diesen Vorschlag genau widerspiegele, nicht akzeptiert werde. Der ausführende Hersteller machte geltend, der von ihm vorgeschlagene MEP sei höher als der von der Kommission während der Untersuchung vorgeschlagene MEP, so dass der in der Verpflichtung vorgeschlagene MEP per definitionem die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beseitige. Darüber hinaus machte der ausführende Hersteller geltend, es bestehe kein Unterschied zwischen einem MEP und einem unternehmensspezifischen Zoll je Tonne, was die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings für das teuerste Produkt anbelangt, sodass dieses Argument irrelevant sei. Der ausführende Hersteller machte geltend, die Tatsache, dass er andere Waren in die Union verkaufe, ziehe nicht automatisch das Risiko von Ausgleichsgeschäften nach sich. Schließlich brachte der Hersteller vor, dass die Verpflichtungsrechnungen die Gefahr von Umgehungen oder Ausgleichsgeschäften genauso beseitigen würden wie die im endgültigen Dokument zur allgemeinen Unterrichtung vorgeschlagene gültige Handelsrechnung.

(18)

Die Kommission wies darauf hin, dass ihre Bewertung nicht nur nachdrücklich auf die Ähnlichkeiten zwischen dem Verpflichtungsangebot und einer in einer Phase der Untersuchung in Betracht gezogenen Option hinweist, sondern dass in Erwägungsgrund 15 zusammenfassend auf den Abschnitt der endgültigen Verordnung verwiesen wird, in dem die Gründe für das Verwerfen dieser Option erläutert werden. Dieselbe Argumentation gilt für die Stellungnahme des ausführenden Herstellers, in der er die Verpflichtungsrechnungen mit einer der im Verlauf der Untersuchung erwogenen und schließlich von der Kommission verworfenen Lösung vergleicht. Die Tatsache, dass der von dem ausführenden Hersteller vorgeschlagene MEP höher ist als der von der Kommission zu einem bestimmten Zeitpunkt im Verlauf der Untersuchung erwogene MEP, bedeutet nicht, dass er per definitionem die schädigenden Auswirkungen des Dumpings beseitigt. Der Unterschied ist gering und hatte keinerlei Einfluss auf die Argumentation, dass ein durchschnittlicher MEP nicht angemessen ist, da er nicht die schädigenden Auswirkungen des Dumpings auf alle Warentypen, insbesondere auf die teuersten Waren, beseitigen wird. Der Einwand, dass der MEP und ein spezifischer Zoll in dieser Hinsicht gleichermaßen unwirksam seien, ist ebenfalls unangebracht. Im Gegensatz zu einem MEP werden die Einführer bei einem spezifischen Zoll dazu gezwungen, für teurere Warentypen höhere Preise zu zahlen, da der Marktpreis eines Warentyps nur einen Teil des von ihnen zu entrichtenden Preises darstellt, während der Zollbetrag den anderen Teil ausmacht. Dies ist bei einem MEP, der für alle Warentypen gleich hoch ist, anders. Schließlich können Verkäufe anderer Waren in die Union tatsächlich nur dann für Ausgleichsgeschäfte verwendet werden, wenn sie an dieselben Kunden wie die warmgewalzten Flacherzeugnisse verkauft werden. Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass Ausgleichsgeschäfte und das Risiko von Ausgleichsgeschäften zwei unterschiedliche Konzepte darstellen. So hat die Kommission beispielsweise Kenntnis davon, dass der ausführende Hersteller andere Waren in die Union verkauft, verfügt aber über keine Daten zu den Abnehmern solcher Waren des ausführenden Herstellers. Insbesondere bestritt der ausführende Hersteller nicht, andere Waren an seine Kunden für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu verkaufen, und verpflichtete sich auch nicht, dies in Zukunft zu unterlassen. Diese Situation stellt zwar keinen Nachweis von Ausgleichsgeschäften dar, birgt jedoch eindeutig die Gefahr potenzieller Ausgleichsgeschäfte, die die Kommission nicht überwachen kann.

2.1.4.   PJSC Magnitogorsk Iron and Steel Works (Russland)

(19)

Der ausführende Hersteller bot zwei MEP je Tonne an, und zwar einen für Bleche und einen für Coils. Darüber hinaus bot der ausführende Hersteller einen Preisanpassungsmechanismus an und verpflichtete sich in einer geänderten Fassung seines Angebots, die betroffene Ware nur direkt an unabhängige Abnehmer in der Union zu verkaufen und keine anderen Produkte an seine Kunden für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union zu verkaufen.

(20)

Das Angebot des ausführenden Herstellers wurde nach Abschluss der Untersuchung vorgelegt und müsste allein deshalb abgelehnt werden. Zwar können unter außergewöhnlichen Umständen Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung nach dem Zeitraum angeboten werden, in dem gemäß Artikel 20 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können, doch sollten solche Angebote rechtzeitig vor Abschluss der Untersuchung eingehen.

(21)

Das Angebot, das zwei verschiedene durchschnittliche MEP vorsieht, wäre jedoch auch dann, wenn es rechtzeitig unterbreitet worden wäre, nicht angemessen, da es nicht geeignet ist, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings für alle Warentypen, insbesondere für die teuersten, zu beseitigen. Wie in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, war die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme in Form eines unternehmensspezifischen Festbetrags je Tonne das von dem ausführenden Hersteller festgestelltermaßen praktizierte schädigende Dumping genauer widerspiegelt als ein MEP. Anders als ein MEP gewährleistet eine solche Maßnahme überdies, dass mit der Erhebung des Zolls die Schädigung vollständig beseitigt wird, und dient somit dem unmittelbaren Schutz des Wirtschaftszweigs der Union.

(22)

Eine Annahme des Angebots wäre außerdem aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Angesichts der globalen Unternehmensstruktur und Vertriebstätigkeit des ausführenden Herstellers wäre eine effektive Überwachung der Einhaltung der vorgeschlagenen Preisverpflichtung unmöglich und es würde sich eine Reihe von Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Der ausführende Hersteller ist mit mehreren anderen Unternehmen verbunden und vertreibt auch noch andere Stahlerzeugnisse in der Union. Somit ist es der Kommission nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten effektiv zu überwachen.

(23)

In einer Stellungnahme zur Bewertung der Kommission brachte der ausführende Hersteller seine Ablehnung der vorstehenden Bewertung zum Ausdruck, verwies gleichzeitig auf seine zusätzlichen Verpflichtungen, nur einen Vertriebskanal zu verwenden und keine anderen Produkte an seine HRF-Kunden zu verkaufen.

(24)

In Bezug auf die zusätzlichen Verpflichtungen wies die Kommission darauf hin, dass es angesichts der globalen Ausrichtung des ausführenden Herstellers und seiner Kunden nicht möglich ist, alle verfügbaren Ausgleichsmöglichkeiten zu überwachen. Wenn zum Beispiel die Unternehmen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, keine anderen Produkte an einen HRF-Abnehmer in der Union verkaufen, so werden ihre verbundenen Unternehmen in der Union oder außerhalb der Union durch nichts daran gehindert, potenzielle Ausgleichstransaktionen mit diesen Kunden oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen durchzuführen. Der ausführende Hersteller erklärte sich mit der Bewertung der Angemessenheit seines Angebots nicht einverstanden, brachte jedoch keine weiteren Argumente gegen die Schlussfolgerung der Kommission vor.

2.1.5.   Novolipetsk Steel OJSC (Russland)

(25)

Zunächst bot der ausführende Hersteller mehrere MEP je Tonne für unterschiedliche Warentypen an. Später änderte er sein Angebot ab und schlug einen einheitlichen MEP je Tonne für alle Warentypen sowie einen Anpassungsmechanismus vor, der auf den Durchschnittspreisen für warmgewalzte Flacherzeugnisse beruht. Darüber hinaus schlug der ausführende Hersteller eine jährliche Höchstmenge vor und verpflichtete sich, ausschließlich an das mit ihm verbundene Unternehmen in der Union zu verkaufen, und dies auch nur zum Zwecke der Weiterverarbeitung.

(26)

Das Angebot, dem ein durchschnittlicher MEP zugrunde liegt, ist nicht angemessen, da es nicht geeignet ist, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings für alle Warentypen, insbesondere für die teuersten, zu beseitigen. Wie in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, war die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme in Form eines unternehmensspezifischen Festbetrags je Tonne das von dem ausführenden Hersteller festgestelltermaßen praktizierte schädigende Dumping genauer widerspiegelt als ein MEP. Anders als ein MEP gewährleistet eine solche Maßnahme überdies, dass mit der Erhebung des Zolls die Schädigung vollständig beseitigt wird, und dient somit dem unmittelbaren Schutz des Wirtschaftszweigs der Union. Zudem betrifft das Angebot Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen. Es liegt in der Natur solcher Beziehungen, dass sie zahlreiche Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Andere Geschäfte, Darlehen oder Finanzhilfen zwischen zwei verbundenen Unternehmen könnten genutzt werden, um den MEP zu kompensieren. Die Kommission ist nicht in der Lage, diese Geschäfte zu überwachen; zudem fehlt es an geeigneten Benchmarks, die es ihr ermöglichen würden, zu überprüfen, ob es sich um echte Geschäfte oder um Ausgleichsgeschäfte handelt.

(27)

Eine Annahme des Angebots wäre außerdem aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Angesichts der globalen Unternehmensstruktur und Vertriebstätigkeit des ausführenden Herstellers wäre eine effektive Überwachung der Einhaltung der vorgeschlagenen Preisverpflichtung unmöglich und es würde sich eine Reihe von Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Darüber hinaus wird die gleichartige Ware auch von verbundenen Unternehmen in der Union hergestellt und verkauft. Somit ist es der Kommission nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten effektiv zu überwachen.

(28)

In einer Stellungnahme zur Bewertung der Kommission machte der ausführende Hersteller geltend, dass die Kommission die beiden Kernelemente des Angebots außer Acht gelassen habe, nämlich die Höchstmenge und die Verpflichtung zur Endverwendung (d. h. nur Weiterverarbeitung). Nach Auffassung des ausführenden Herstellers wird mithilfe dieser beiden Verpflichtungen sichergestellt, dass die Ausfuhren zu gedumpten Preisen eingestellt würden, da die betroffene Ware nicht auf den freien Markt der Union ausgeführt würde. Der ausführende Hersteller brachte anschließend vor, die Kommission habe in der endgültigen Verordnung keine Schädigung auf dem Eigenbedarfsmarkt festgestellt. Ungeachtet dieser Argumentation änderte der ausführende Hersteller im Sinne einer uneingeschränkten Zusammenarbeit sein Angebot und bot 22 MEP auf der Grundlage der Warentypen an. Im Zusammenhang mit dem Risiko von Ausgleichsgeschäften machte der ausführende Hersteller geltend, es sei unerheblich, zu welchem Mindestpreis die betroffene Ware innerhalb der Gruppe verkauft werde, da es keine Verkäufe auf dem freien Markt gebe. Da ein solcher Mindestpreis irrelevant ist, ist das Risiko von Ausgleichsgeschäften gleichermaßen irrelevant. Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass gruppeninterne Transaktionen der Verrechnungspreispolitik der Gruppe unterlägen und daher nicht für Ausgleichsgeschäfte verwendet werden könnten.

(29)

Der ausführende Hersteller verkaufte im Untersuchungszeitraum keine warmgewalzten Flacherzeugnisse an seine verbundenen Unternehmen in der Union. Darüber hinaus wurden — entgegen dem Vorbringen des ausführenden Herstellers — gruppeninterne Verkäufe von warmgewalzten Flacherzeugnissen zur Weiterverarbeitung bei der Feststellung des schädigenden Dumpings im Rahmen der endgültigen Verordnung nicht außer Acht gelassen. Diese Verkäufe fallen derzeit unter den geltenden Zollsatz, und diese Feststellung bleibt ungeachtet der Verpflichtung gültig. Da die Argumentation des ausführenden Herstellers in Bezug auf die Unmöglichkeit von Ausgleichsgeschäften innerhalb der Gruppe von einer falschen Annahme ausgeht, nach der gruppeninterne Verkäufe zur Weiterverarbeitung kein schädigendes Dumping verursachen, wurde dieses Argument zurückgewiesen. Darüber hinaus ist die interne Transferpolitik der Gruppe eine interne Entscheidung der Gruppe und stellt daher keine ausreichende Garantie gegen Ausgleichsgeschäfte dar. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten Ausgleichsgeschäfte innerhalb der Gruppe über andere Mittel als über den Verkauf von Waren erfolgen. Ein Verpflichtungsangebot, das die Verkäufe an verbundene Unternehmen abdeckt, kann nur akzeptiert werden, wenn die betroffene Ware letztlich an einen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wird und der MEP, entsprechend angepasst, auf diese Verkäufe angewendet werden kann. Dies ist nicht möglich, wenn die betroffene Ware in ein anderes Produkt umgewandelt wird. Das Angebot von 22 MEP auf der Grundlage von Warentypgruppen konnte nicht akzeptiert werden, da eine wirksame Überwachung durch die Zollbehörden nicht praktikabel wäre.

2.1.6.   Metinvest-Gruppe (Ukraine)

(30)

Der ausführende Hersteller schlug in seinem ursprünglichen Angebot zwei Szenarios vor. Das erste Szenario sieht einen MEP je Tonne (Durchschnittspreis des Herstellers im Untersuchungszeitraum, zuzüglich Zoll und angepasst um den Anstieg der Rohstoffpreise nach dem Untersuchungszeitraum) sowie die Möglichkeit von Verkäufen unterhalb dieses MEP bei gleichzeitiger Anwendung des Zolls vor. Das zweite Szenario sieht einen niedrigeren MEP je Tonne (ohne die Anpassung um den Anstieg der Rohstoffpreise nach dem Untersuchungszeitraum) ohne die Möglichkeit von Verkäufen unterhalb des MEP vor. Der ausführende Hersteller änderte in der Folge sein Angebot, indem eine jährliche Höchstmenge für die Verkäufe im Rahmen der Verpflichtung hinzugefügt wurde.

(31)

Die Kommission akzeptiert keine Klauseln, die auf eine „Rosinenpickerei“ hinauslaufen und es dem ausführenden Hersteller erlauben, neben Verkäufen im Rahmen einer Verpflichtung auch Verkäufe unterhalb des MEP bei gleichzeitiger Anwendung des Zolls zu tätigen; somit kommt nur das zweite Szenario in Betracht. Würde die Kommission eine derartige Klausel akzeptieren, würde dies der Anwendung eines Ausgleichsmechanismus Vorschub leisten, bei dem Geschäfte unter Zugrundelegung des MEP durch Geschäfte zu Preisen unterhalb des MEP kompensiert werden könnten.

(32)

Nach Artikel 50 des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine sollte Preisverpflichtungen der Vorzug gegeben werden, sofern die Kommission ein praktikables Angebot erhält, das angemessen ist und dessen Annahme als sinnvoll angesehen wird. Im vorliegenden Fall ist das der Kommission unterbreitete Verpflichtungsangebot aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht als sinnvoll anzusehen, sodass die im Allgemeinen zu bevorzugende Option nicht gewählt werden kann.

(33)

Bei der Bewertung der Kommission stellte sich heraus, dass das Angebot aus mehreren Gründen unangemessen ist. Es beruht auf einem einzigen durchschnittlichen MEP und ist somit nicht geeignet, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings für alle Warentypen, insbesondere für die teuersten, zu beseitigen. Wie in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, war die Kommission der Auffassung, dass eine Maßnahme in Form eines unternehmensspezifischen Festbetrags je Tonne das von dem ausführenden Hersteller festgestelltermaßen praktizierte schädigende Dumping genauer widerspiegelt als ein MEP. Anders als ein MEP gewährleistet eine solche Maßnahme überdies, dass mit der Erhebung des Zolls die Schädigung vollständig beseitigt wird, und dient somit dem unmittelbaren Schutz des Wirtschaftszweigs der Union. Der ausführende Hersteller schlug keine Anpassung wegen der Verkäufe vor, die er über die mit ihm verbundenen Unternehmen getätigt hatte. Obgleich die Preise für warmgewalzte Flacherzeugnisse im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen, hat der ausführende Hersteller keinen Anpassungsmechanismus vorgeschlagen. Ferner gilt das Verpflichtungsangebot nur für zwei von drei Produktionsstätten, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum in die Union ausführten. Schließlich schlug der ausführende Hersteller noch vor, dass seine Verkäufe an verbundene Unternehmen in der Union unter die Verpflichtung fallen sollten. Bei solchen Beziehungen zwischen verbundenen Unternehmen liegt es in der Natur der Dinge, dass sich zahlreiche Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Andere Geschäfte, Darlehen oder Finanzhilfen zwischen zwei verbundenen Unternehmen könnten genutzt werden, um den MEP zu kompensieren. Die Kommission ist nicht in der Lage, diese Geschäfte zu überwachen; zudem fehlt es an geeigneten Benchmarks, die es ihr ermöglichen würden, zu überprüfen, ob es sich um echte Geschäfte oder um Ausgleichsgeschäfte handelt.

(34)

Eine Annahme des Angebots wäre außerdem aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Angesichts der globalen Unternehmensstruktur und Vertriebstätigkeit des ausführenden Herstellers wäre eine effektive Überwachung der Einhaltung der vorgeschlagenen Preisverpflichtung unmöglich und es würde sich eine Reihe von Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte bieten. Der ausführende Hersteller ist mit mehreren Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten wie auch außerhalb der Union verbunden, von denen einige die gleichartige Ware herstellen und verkaufen. Er wickelt die Verkäufe in die Union über eines oder mehrere dieser Unternehmen ab. Somit ist es der Kommission nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten effektiv zu überwachen.

(35)

Als Reaktion auf die Bewertung der Kommission legte der ausführende Hersteller eine dritte Fassung seines Verpflichtungsangebots vor. In der neuen Fassung des Angebots schlug der ausführende Hersteller vier verschiedene MEP vor und verpflichtete sich, nicht zu niedrigeren Preisen zu verkaufen. Nach Angaben des ausführenden Herstellers wurde diese Änderung vorgenommen, obwohl die Kommission in der Untersuchungsphase, die zur Festsetzung des Zolls geführt hatte, einen einzigen MEP für alle Warentypen als annehmbar betrachtet habe. Darüber hinaus verpflichtete sich der ausführende Hersteller dazu, die dritte Produktionsstätte in das Verpflichtungsangebot aufzunehmen, die betroffene Ware nicht über seine verbundenen Unternehmen in der Union zu verkaufen, Angaben zu seinen Verkäufen anderer Waren an seine Abnehmer für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union bereitzustellen und außerhalb der Union weder die betroffene Ware noch sonstige Waren an seine Abnehmer für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu verkaufen. Schließlich schlug der ausführende Hersteller eine niedrigere jährliche Höchstmenge vor. Der Verkäufer bot an, Verkäufe, die über diese Höchstmenge hinausgingen, im Rahmen des geltenden Antidumpingzolls zu tätigen.

(36)

Zusätzlich zu diesen Verpflichtungen schlug die Regierung der Ukraine im Verlauf der Konsultationen vor, der Kommission Ausfuhrstatistiken für die betroffene Ware vorzulegen sowie eine Expertengruppe für einen vereinfachten Austausch von Statistiken und sonstigen Informationen einzurichten.

(37)

Am 5. Februar 2018 nahm der ausführende Hersteller eine weitere Änderung seines Verpflichtungsangebots vor. Der ausführende Hersteller brachte vor, alle seine Verkäufe seien einer strengen Preispolitik der Gruppe unterworfen und wirkten Ausgleichsgeschäften entgegen. Ferner machte der ausführende Hersteller geltend, dass die Preispolitik der Gruppe im Rahmen regelmäßiger Prüfungen der Steuerbehörden sowohl in der Union als auch in der Schweiz streng kontrolliert werde. Dennoch verpflichtete sich der ausführende Hersteller, in der Union hergestellte warmgewalzte Flacherzeugnisse und andere von seiner Gruppe hergestellte Waren nicht an seine Abnehmer für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu verkaufen, die die betroffene Ware kaufen. Dies würde für alle seine Kunden gelten, mit Ausnahme eines Kunden, der warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der Ukraine und aus der Union sowie andere von der Gruppe hergestellte Produkte erwerben würde.

(38)

Zu dem Einwand, die Kommission habe in einer Phase der Untersuchung einen einheitlichen MEP für alle Warentypen als annehmbar betrachtet, wies die Kommission darauf hin, dass diese Lösung letztlich abgelehnt wurde. Die Gründe für die Ablehnung wurden unter anderem in den Erwägungsgründen 632 und 655 der endgültigen Verordnung dargelegt, die in Erwägungsgrund 33 weiter oben zusammengefasst werden.

(39)

Das Angebot wird aus mehreren Gründen als unangemessen betrachtet. Aus einer der vier vorgeschlagenen MEP-Gruppen waren kaum Verkäufe zu verzeichnen, in einer zweiten lagen Preisvarianten und in den beiden übrigen Gruppen bedeutende Preisvarianten vor. Die MEP, die auf den Durchschnittspreisen in jeder Gruppe basieren, werden daher die schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht für alle Warentypen, insbesondere nicht für die teuersten Waren in jeder Gruppe, beseitigen. Darüber hinaus wurde die Höhe von vier MEP absolut willkürlich festgelegt. Der Kommission wurden keine Daten vorgelegt, die die Differenz zwischen den MEP rechtfertigen würden. Schließlich hat der ausführende Hersteller immer noch keinen Anpassungsmechanismus vorgeschlagen, obwohl die Preise für warmgewalzte Flacherzeugnisse normalerweise im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen unterliegen.

(40)

Die Annahme des Verpflichtungsangebots ist nach wie vor aus Gründen der Praktikabilität nicht sinnvoll. Der ausführende Hersteller verpflichtete sich, keine Waren an die mit den Unionsabnehmern verbundenen Unternehmen außerhalb der Union zu verkaufen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nur auf die drei Herstellerunternehmen und lässt Dutzende seiner verbundenen Unternehmen, einschließlich des schweizerischen Händlers, unberücksichtigt. Selbst wenn alle diese Unternehmen unter die Verpflichtung fielen, wäre es angesichts der Größe der Gruppe des ausführenden Herstellers und ihres Kundenstamms unmöglich, diese Verpflichtung zu überwachen. Darüber hinaus schlug der ausführende Hersteller vor, über den Verkauf anderer Waren an seine Abnehmer für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union Bericht zu erstatten. Der Kommission stünden jedoch keine geeigneten Benchmarks zur Verfügung, um zu prüfen, ob es sich bei diesen Transaktionen um Ausgleichsgeschäfte handelt. Der ausführende Hersteller verpflichtete sich zwar, keine Verkäufe über seine verbundenen Unternehmen in der Union zu tätigen, jedoch verkaufen diese Unternehmen die gleichartige Ware auf dem Unionsmarkt. Obwohl diese Transaktionen möglicherweise dieselben Kunden betreffen und daher als Ausgleich verwendet werden können, bleiben sie im Geltungsumfang der Verpflichtung gänzlich unberücksichtigt.

(41)

Die am 5. Februar 2018 vorgeschlagene Änderung des Verpflichtungsangebots (d. h. an alle Abnehmer für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union mit Ausnahme eines Unternehmens nur die betroffene Ware zu verkaufen) beseitigt nicht die oben dargelegten Bedenken im Zusammenhang mit dem von der Ausnahme betroffenen Kunden. Angesichts der Größe der Gruppe des ausführenden Herstellers wäre es im Hinblick auf die anderen Abnehmer nicht möglich, zu kontrollieren, ob eines der mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen andere Waren an Abnehmer für warmgewalzte Flacherzeugnisse oder mit ihnen verbundene Unternehmen in der Union verkauft. Die interne Preispolitik des ausführenden Herstellers und des anvisierten Abnehmers bietet keine ausreichende Garantie gegen Ausgleichsgeschäfte. Darüber hinaus konnte der ausführende Hersteller nicht darlegen, wie mithilfe der von den Steuerbehörden in der Union und in der Schweiz durchgeführten Prüfungen Ausgleichspreise aufgedeckt werden könnten. Die Vereinbarung, ein Produkt zu einem niedrigeren als dem normalerweise geltenden Preis zu verkaufen, stellt nicht notwendigerweise einen steuerrechtlichen Verstoß dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Element der üblichen Preisverhandlungen.

(42)

Schließlich können die im Rahmen des geltenden Antidumpingzolls über die jährliche Höchstmenge hinaus getätigten Verkäufe nicht akzeptiert werden, da sie für Ausgleichsgeschäfte verwendet werden könnten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine zeitlich versetzte Variante der in Erwägungsgrund 31 genannten „Rosinenpickerei“-Klauseln. Folglich wird durch die Herabsetzung der Obergrenze weit unter die historischen Jahresausfuhrmengen in diesem neuen Angebot das Risiko von Ausgleichsgeschäften erhöht.

(43)

Ungeachtet der in Artikel 50 des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine enthaltenen Empfehlung, Preisverpflichtungen den Vorzug zu geben, kann dieses Angebot nicht angenommen werden, da es nicht angemessen ist. Auch wenn das Angebot angemessen gewesen wäre, wäre seine Annahme aus den oben dargelegten Gründen nicht als sinnvoll anzusehen. Keine der weiter oben genannten Bedenken hätten in ausreichendem Maße durch den von der Regierung der Ukraine im Verlauf der Konsultation vorgeschlagenen Austausch von Statistiken bzw. durch die Einrichtung einer Expertengruppe ausgeräumt werden können.

2.2.   Schlussfolgerung

(44)

Aus den oben dargelegten Gründen kann die Kommission keines der Verpflichtungsangebote akzeptieren.

2.3.   Stellungnahmen der Parteien und Ablehnung der Verpflichtungsangebote

(45)

Die interessierten Parteien wurden über die Gründe dieser Entscheidung unterrichtet und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Der Regierung der Ukraine wurden ferner Konsultationen nach Artikel 50 a des Assoziierungsabkommens EU-Ukraine angeboten. Am 26. Januar 2018 fanden Konsultationen mit den ukrainischen Behörden statt; am 31. Januar 2018 legte die Regierung der Ukraine schriftliche Stellungnahmen vor. Darüber hinaus haben mehrere Anhörungen der betroffenen ausführenden Hersteller sowie von Eurofer in seiner Eigenschaft als Interessenvertretung des Wirtschaftszweigs der Union stattgefunden. Auf alle im Rahmen dieser Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurde weiter oben eingegangen. Unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen der interessierten Parteien und der Konsultationen mit der Regierung der Ukraine wird die Schlussfolgerung aufrechterhalten, die unterbreiteten Verpflichtungsangebote abzulehnen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine werden abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 der Kommission vom 5. Oktober 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Serbien (ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24).

(3)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.