20.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2383 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2017
zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
(2) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist. |
(3) |
Am 8. Februar 2013 erhielt die Kommission einen Antrag Sloweniens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für den Einsatz von „Volantina“-Trawlern in den Hoheitsgewässern Sloweniens bei einer Wassertiefe von weniger als 50 Metern im Bereich zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste. |
(4) |
Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entsprach den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen und wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission (2) bis zum 23. März 2017 gewährt. |
(5) |
Am 20. Juni 2016 erhielt die Kommission einen Antrag Sloweniens auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung über den 23. März 2017 hinaus. Zur Rechtfertigung der Verlängerung der Ausnahmegenehmigung legte Slowenien aktuelle Angaben entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vor. Der Antrag betrifft Schiffe, die seit über fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und den von Slowenien am 13. Februar 2014 (3) gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 übermittelt wurde. |
(6) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte Sloweniens Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung und den dazugehörigen Bewirtschaftungsplan in seiner 52. Vollsitzung, die vom 4. bis 8. Juli 2016 stattfand. |
(7) |
Slowenien übermittelte der Kommission aufgrund der Bewertung des STECF am 7. September 2016 zusätzliche wissenschaftliche Daten und Berichte und am 27. Dezember 2016 einen aktualisierten Bewirtschaftungsplan. |
(8) |
Der STECF prüfte Sloweniens Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung und die zusätzlichen Unterlagen in seiner 54. Vollsitzung, die vom 27. bis 31. März 2017 stattfand. Der STECF forderte Klarstellungen zur bisherigen Fangtätigkeit zugelassener Schiffe, zum eingesetzten Fanggerät und zu Beifängen. Slowenien übermittelte der Kommission ausreichende Klarstellungen und sicherte die Durchführung zusätzlicher wissenschaftlicher Untersuchungen zu Fängen und Aufwand zu, um die Selektivität der Fanggeräte zu steigern. |
(9) |
Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen. |
(10) |
Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge, da die slowenischen Hoheitsgewässer an keiner Stelle eine Tiefe von 50 Metern erreichen. Ohne eine Ausnahmegenehmigung konnten die „Volantina“-Trawler daher nur jenseits von drei Seemeilen vor der Küste Fischfang betreiben, wo die Fanggründe durch ein für die kommerzielle Schifffahrt genutztes Gebiet erheblich eingeschränkt sind. |
(11) |
Der Bewirtschaftungsplan enthält alle relevanten Definitionen für die betreffenden Fischereien und schließt eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands aus, da Fanggenehmigungen nur für zwölf bestimmte, bereits von Slowenien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt werden. |
(12) |
Die „Volantina“-Schleppnetzfischerei kann nicht mit anderem Gerät betrieben werden, hat keine signifikante Auswirkung auf die Meeresumwelt, einschließlich geschützter Lebensräume, und behindert nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
(13) |
Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von zwölf Fischereifahrzeugen. Die Registriernummern dieser Schiffe sind im Bewirtschaftungsplan aufgeführt. |
(14) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, wonach die Fischerei über geschützten Lebensräumen unter bestimmten Bedingungen ausnahmsweise erlaubt ist, wenn die Seegraswiese nicht berührt wird. |
(15) |
Die beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da sie sich auf Trawler bezieht, die Fischfang mit Maschenöffnungen ab 40 mm betreiben. |
(16) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. Die Fangtätigkeit von „Volantina“-Trawlern ist nicht auf Kopffüßer gerichtet. |
(17) |
Der slowenische Bewirtschaftungsplan umfasst gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4) Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeit. |
(18) |
Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher erteilt werden. |
(19) |
Slowenien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und entsprechend dem im slowenischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
(20) |
Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, wobei eine Befristung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern. |
(21) |
Da die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 gewährte Ausnahmegenehmigung am 23. März 2017 abgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 24. März 2017 gelten. |
(22) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmegenehmigung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina“-Trawler, die
a) |
mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist, |
b) |
seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist und |
c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und im Rahmen des Bewirtschaftungsplans tätig sind. |
Artikel 2
Überwachungsplan und Berichterstattung
Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 24. März 2017 bis zum 27. März 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 1).
(3) Entscheidung Nr. 34200-2/2014/4 vom 13.2.2014.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).