1.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2213 DER KOMMISSION

vom 30. November 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Aluminiumfolien mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 (3) verlängerte die Kommission am 17. Dezember 2015 die Maßnahmen ausschließlich für Einfuhren aus China um weitere fünf Jahre und hob die Maßnahmen für Brasilien auf.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission (4) (im Folgenden „Verordnung“) wurde der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium ausgeweitet.

(3)

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung wird bei der Ausweitung der geltenden Antidumpingzölle auf bestimmte geringfügig veränderte Folien aus Aluminium auf die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 Bezug genommen. Da die Maßnahmen jedoch nicht mehr für Armenien und Brasilien gelten, hätte man korrekterweise die ausschließlich für China geltenden Maßnahmen, d. h. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission, als Rechtsgrundlage heranziehen müssen. Es ist daher angezeigt, Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung durch eine Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission statt der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates rückwirkend zu ändern.

(4)

Zur Begrenzung des Umgehungsrisikos ist in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung festgelegt, dass die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 2 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird. Diese Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung entsprechen.

(5)

Diese Handelsrechnung sorgte nach dem Inkrafttreten der Verordnung für Schwierigkeiten mit den nationalen Zollbehörden, da sie nur vom Hersteller ausgestellt werden kann. Die zugrunde liegende Untersuchung ergab jedoch, dass die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller normalerweise über unabhängige Händler ausführen. Daher können sie diese Anforderung nicht ohne erhebliche Störung ihrer Geschäftspraktiken erfüllen. Tatsächlich wären diese Wirtschaftsteilnehmer, wenn sie die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung erfüllen müssten, gezwungen, ihre Vertriebskanäle zu ändern und ihre Ware direkt in die Union zu verkaufen, weil die Aufrechterhaltung ihrer derzeitigen Vertriebskanäle, d. h. der Vertrieb über unabhängige Händler, dazu führen kann, dass sie dem nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission geltenden Antidumpingzollsatz unterliegen würden.

(6)

Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller sind Hersteller von Aluminiumkonverterfolie. Aluminiumkonverterfolie weist andere technische Eigenschaften, andere Vertriebskanäle und eine andere Endverwendung als die von der Verordnung betroffene Ware auf. Sie steht nicht in Konkurrenz zu der betroffenen Ware und es war auch nicht vorgesehen, sie in die Warendefinition aufzunehmen. Aus den in den Erwägungsgründen 60 bis 72 der Verordnung genannten Gründen konnte sie jedoch nicht aus derWarendefinition ausgeschlossen werden. Darüber hinaus waren diese ausführenden Hersteller, wie in Erwägungsgrund 80 der Verordnung dargelegt, vor Ort überprüft worden, und es wurde festgestellt, dass sie die von der Verordnung betroffene Ware in der Vergangenheit nicht hergestellt hatten. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass das Risiko, dass diese ausführenden Hersteller versuchen würden, die Maßnahmen in Zukunft zu umgehen, begrenzt ist.

(7)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass es unverhältnismäßig aufwendig wäre, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten befreiten Unternehmen aufzufordern, ihre üblichen Geschäftsvorgänge zu ändern und mit dem Direktverkauf in die Union zu beginnen. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, dieses Erfordernis aus der Verordnung zu streichen. Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller sind dadurch nicht verpflichtet, eine derartige Handelsrechnung zu erstellen.

(8)

Auf jeden Fall sollte die Aufhebung dieser Anforderung die Zollbehörden nicht daran hindern, entsprechend dem der betreffenden Einfuhr zugeordneten Risikoprofil zusätzliche Prüfungen der betreffenden Lieferung vorzunehmen, bis sie sicher sind, dass der auf dem Dokument angegebene Hersteller korrekt ist.

(9)

Um den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit zu geben, ist es ferner angebracht, dass diese Änderungen rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gelten. Dies steht im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung der europäischen Gerichte, da die Änderung in einem vernünftigen Zeitrahmen erfolgte, sodass für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer kein Vertrauensschutz geschaffen wurde. Die Geschäfte der Wirtschaftsteilnehmer, die in die Union ausführen, werden auf jeden Fall nicht übermäßig betroffen sein, da die Aufhebung dieser Anforderung Rechtssicherheit für die Zwecke der Einfuhr in die Union schafft, und zwar sowohl für ausführende Hersteller aus China als auch für Einführer in die Union (5).

(10)

Am 7. August 2017 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die vorliegende Änderung für erforderlich hielt, und forderte sie auf, dazu Stellung zu nehmen.

(11)

Der Antragsteller, der die Ausweitung der Zölle beantragt hatte, erhob Einwände gegen den Vorschlag der Kommission, die Anforderung, eine vom Hersteller ausgestellte Handelsrechnung vorzulegen, aufzuheben. Er brachte insbesondere vor, dass die Kommission durch die Aufhebung dieser Anforderung ein zusätzliches Umgehungsrisiko und damit zusätzliche Unsicherheiten für den Aluminiumfolien herstellenden Wirtschaftszweig der Union schaffen würde.

(12)

Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, würde die Aufhebung dieser Anforderung die Zollbehörden nicht daran hindern, zusätzliche Überprüfungen vorzunehmen, um die Richtigkeit der Angaben des Herstellers auf den Dokumenten festzustellen. Vielmehr würden die Zollbehörden ermutigt, zusätzliche Überprüfungen durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, dass die fraglichen Lieferungen tatsächlich von einem befreiten Unternehmen stammen. Darüber hinaus waren diese befreiten ausführenden Hersteller in der Vergangenheit nicht an Umgehungspraktiken beteiligt, sie stellen die betroffene Ware nicht her und die Abnehmer für Aluminiumkonverterfolie sind andere Abnehmer als die, die die betroffene Ware erwerben. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass durch die Aufhebung der Anforderung, eine Handelsrechnung vorzulegen, kein zusätzliches Umgehungsrisiko geschaffen wurde und wies das Vorbringen zurück.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses.

(14)

In Anbetracht der obigen Ausführungen und gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1036 sollte Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN —

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/271 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Der endgültige Antidumpingzoll, der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ gilt und durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission auf Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren in die Union von

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607111930), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607111940), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 19 eingereiht (TARIC-Code 7607111950), oder

Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex 7607 11 90 eingereiht (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080).“

(2)

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 18. Februar 2017 in Kraft.

Brüssel, den 30. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Brasilien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 63).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 51).

(5)  Verbundene Rechtssachen C-7/56 und C-3/57 bis C-7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung, ECLI:EU:C:1957:7, S. 39.