14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2064 DES RATES

vom 13. November 2017

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 4. August 2017 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 (2) zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 erlassen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften festgelegt wurde, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden „Liste“).

(2)

Der Rat hat festgestellt, dass für eine bestimmte Körperschaft keine Gründe mehr dafür vorliegen, sie weiterhin auf der Liste zu führen.

(3)

Die Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannte Liste wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 (ABl. L 204 vom 5.8.2017, S. 3).


ANHANG

Folgende Körperschaft wird von der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 genannten Liste gestrichen:

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

„18.

‚Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia‘ — ‚FARC‘ (‚Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens‘).“