26.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1944 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden nach Anzeige eines geplanten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma gemäß den Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anzeige des geplanten Erwerbs oder der geplanten Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma richtig beurteilen können, sollten gemeinsame Standardformulare, Muster und Verfahren festgelegt werden. Die jeweils zuständigen Behörden sollten einander in einem solchen Fall konsultieren und sich gegenseitig alle wesentlichen oder relevanten Informationen zukommen lassen.

(2)

Um die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden zu erleichtern und einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten, sollten die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten Behörden speziell für den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehenen Konsultationsprozess Ansprechpartner benennen und sollte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ein zentrales Register dieser Ansprechpartner führen.

(3)

Um eine zeitnahe und effiziente Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu gewährleisten, sollten Konsultationsverfahren mit klaren Zeitvorgaben festgelegt werden. Zu einem klaren Kooperationsverfahren sollte es gehören, dass die ersuchende Behörde die Konsultation bei der ersuchten Behörde ankündigt, um diese über die laufende Beurteilung in Kenntnis zu setzen.

(4)

Auch sollten die Verfahren darauf abzielen, dass die zuständigen Behörden bei ihrer Zusammenarbeit auf eine Verbesserung des Prozesses hinarbeiten und zu diesem Zweck den Austausch über Qualität und Relevanz der erhaltenen Informationen fördern.

(5)

Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, sonstigen Behörden, Stellen oder Personen sollte mit den in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten in Einklang stehen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gilt auch für die ESMA, wenn diese in Anwendung der vorliegenden Verordnung personenbezogene Daten verarbeitet.

(7)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8)

Die ESMA hat hinsichtlich der Einführung der Standardformulare, Muster und Verfahren für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden weder eine öffentliche Konsultation noch eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da dies mit Blick auf den Anwendungskreis und die Auswirkungen als unverhältnismäßig betrachtet wurde.

(9)

Die Richtlinie 2014/65/EU trat am 2. Juli 2014 in Kraft. Artikel 12 Absatz 9 der Richtlinie 2014/65/EU ersetzt Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG und ermächtigt die ESMA zur Ausarbeitung der gleichen technischen Durchführungsstandards, die schon in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehen waren. Auch Artikel 10b Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG stimmen inhaltlich mit Artikel 13 Absatz 4 bzw. Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU überein. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird die Richtlinie 2004/39/EG mit Wirkung vom 3. Januar 2017 aufgehoben. Mit der Annahme der technischen Standards durch die Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG sollte auch die entsprechende Anforderung in Artikel 12 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU als erfüllt betrachtet werden, sodass die technischen Standards auch nach dem 3. Januar 2018 gelten, ohne dass weitere Änderungen vorgenommen werden müssen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch festgelegt, der während des Konsultationsprozesses zwischen der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde (im Folgenden „ersuchende Behörde“) und der Behörde stattfindet, die für den interessierten Erwerber oder ein zugelassenes Unternehmen, bei dem es sich entweder um ein Tochterunternehmen des interessierten Erwerbers oder ein von diesem beherrschtes Unternehmen handelt, zuständig ist (im Folgenden „ersuchte Behörde“).

Artikel 2

Benannte Ansprechpartner

(1)   Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannten zuständigen Behörden benennen für die Zwecke dieser Verordnung Ansprechpartner und nennen diese Personen der ESMA.

(2)   Die ESMA führt ein Register der benannten Ansprechpartner, auf das die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zugreifen können, und hält es auf aktuellem Stand.

Artikel 3

Konsultationsankündigung

(1)   Eine ersuchende Behörde richtet innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers eine Konsultationsankündigung an die ersuchte Behörde.

(2)   Die ersuchende Behörde füllt zu diesem Zweck das in Anhang I enthaltene Muster aus und liefert alle darin verlangten Informationen.

Artikel 4

Konsultationsersuchen

(1)   Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG übermittelten Anzeige des interessierten Erwerbers, spätestens aber 20 Arbeitstage nach deren Eingang, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.

(2)   Die ersuchende Behörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal und richtet es — sofern die ersuchte Behörde in ihrer Antwort auf die in Artikel 3 genannte Konsultationsankündigung nichts anderes angegeben hat — an den von dieser benannten Ansprechpartner.

(3)   Zur Übermittlung des in Absatz 1 genannten Konsultationsersuchens füllt die ersuchende Behörde das in Anhang II enthaltene Muster aus, weist dabei insbesondere auf Aspekte hin, die mit der Vertraulichkeit der Informationen, die sie auf diesem Wege erhalten könnte, zusammenhängen, und führt die bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen im Einzelnen auf.

Artikel 5

Bestätigung des Empfangs eines Konsultationsersuchens

Die ersuchte Behörde bestätigt den Empfang eines Konsultationsersuchens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dessen Eingang, fügt etwaige zusätzliche Kontaktdaten des von ihr benannten Ansprechpartners bei und gibt, falls möglich, den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt an.

Artikel 6

Antwort einer ersuchten Behörde

(1)   Ein Konsultationsersuchen ist in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Ansprechpartner zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.

(2)   Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, die folgenden Informationen:

a)

die in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber;

b)

von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen, die die Beurteilung beeinflussen könnten.

(3)   Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unter Angabe von Gründen mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde regelmäßig über die Fortschritte bei der Bereitstellung der erbetenen Informationen.

(4)   Zur Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen verwendet die ersuchte Behörde das in Anhang III enthaltene Muster.

Artikel 7

Konsultationsverfahren

(1)   Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen. Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.

(2)   Wenn nicht die ersuchte Behörde, sondern eine andere Behörde desselben Mitgliedstaats über die angeforderten Informationen verfügt oder verfügen könnte, so beschafft die ersuchte Behörde die Informationen umgehend und leitet sie gemäß Artikel 6 an die ersuchende Behörde weiter.

(3)   Ersuchte und ersuchende Behörde bemühen sich gemeinsam um die Beilegung etwaiger Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem Ersuchen ergeben könnten, wozu auch die Klärung etwaiger Kostenfragen zählt, wenn die von einer Amtshilfe verursachten Kosten für die ersuchte Behörde voraussichtlich übermäßig sind.

(4)   Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so arbeiten ersuchende und ersuchte Behörde zusammen, um den Austausch aller zusätzlichen relevanten Informationen gemäß dieser Verordnung sicherzustellen.

(5)   Findet der Informationsaustausch während der letzten 15 Arbeitstage vor Ablauf des in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Beurteilungszeitraums statt, so kann dieser abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 mündlich erfolgen. Sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, werden die Informationen in solchen Fällen anschließend gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 bestätigt.

(6)   Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu der Konsultation Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Muster Konsultationsankündigung

[Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission]

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ANHANG II

Muster Konsultationsersuchen

[Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission]

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ANHANG III

Muster Antwortschreiben der ersuchten Behörde

[Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1944 der Kommission]

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