6.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/124


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1796 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2017

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2018

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission (2) wurde das Verfahren für die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse in die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung eröffnet.

(2)

Die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, überschreiten bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten die für das Kontingentsjahr 2018 verfügbaren Mengen. Daher ist durch Festsetzung der auf die beantragten Mengen anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 festzulegen, in welchem Umfang Ausfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, liegen bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten unter den für das Kontingentsjahr 2018 verfügbaren Mengen. Daher sind die Restmengen durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 den Antragstellern im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen.

(4)

In Anbetracht der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Frist für die Festsetzung der Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, für die Ausfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 16-Tokyo und 16-, 17-, 18-, 20-, 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente beantragt wurden, werden die Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs angewendet.

Artikel 2

Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 22-, 25-Tokyo und 22-, 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können unter Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit auf die Antragsteller aufgeteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2017

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor

Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1).


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2018 verfügbare Menge (kg)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Bemerkung Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokyo

908 877

0,1296811

 

16-Uruguay

3 446 000

0,0880789

 

17

Blue Mould

17-Uruguay

350 000

0,0754310

 

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050 000

0,1212471

 

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100 000

0,0955026

 

21

Italian type

21-Uruguay

2 025 000

0,0704102

 

22

Swiss or Emmentaler cheese other than with eye formation

22-Tokyo

393 006

 

19,6493175

22-Uruguay

380 000

 

4,4705882

25

Swiss or Emmentaler cheese with eye formation

25-Tokyo

4 003 172

 

1,0007930

25-Uruguay

2 420 000

 

1,4447761