29.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1505 DER KOMMISSION

vom 28. August 2017

zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel von EMAS besteht darin, kontinuierliche Verbesserungen der Umweltleistung von Organisationen zu fördern, indem die Organisationen ein Umweltmanagementsystem errichten und anwenden, die Leistung dieses Systems bewerten, Informationen über die Umweltleistung vorlegen, einen offener Dialog mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen führen und die Mitarbeiter aktiv beteiligen. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 die speziellen Anforderungen festgelegt, die die Organisationen, die EMAS anwenden oder eine EMAS-Registrierung anstreben, erfüllen müssen.

(2)

Anhang II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 enthält die Anforderungen der Norm EN ISO 14001:2004, die die Grundlage für die Anforderungen der Verordnung an ein Umweltmanagementsystem bildet.

(3)

In Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind eine Reihe weiterer Fragen aufgeführt, die Organisationen, die nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert sind, regeln müssen und die direkt mit einer Reihe von Elementen der Norm EN ISO 14001:2004 im Zusammenhang stehen.

(4)

Die ISO hat inzwischen eine neue Fassung der Internationalen Norm ISO 14001 herausgegeben. Die zweite Ausgabe der Norm (EN ISO 14001:2004) wurde daher durch die dritte Ausgabe (ISO 14001:2015) ersetzt.

(5)

Im Interesse der Kohärenz zwischen den verschiedenen Anhängen sollten die einschlägigen neuen Bestimmungen der Internationalen Norm ISO 14001:2015 auch in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, der die Anforderungen an die Umweltprüfung enthält, und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, der die Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung enthält, berücksichtigt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Organisationen, die sowohl eine EMAS-Registrierung als auch eine ISO 14001-Zertifizierung erhalten oder aufrechterhalten möchten, wenden häufig ein einziges integriertes Begutachtungs-/Zertifizierungsverfahren an. Um die Kohärenz zwischen den Anforderungen beider Instrumente zu wahren, sollten die Organisationen nicht verpflichtet werden, die geänderten Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vor der neuen Fassung der Internationalen Norm ISO 14001 anzuwenden. Deshalb müssen Übergangsregelungen erlassen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wird zum Zeitpunkt der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geprüft.

Muss für die Erneuerung einer EMAS-Registrierung die nächste Begutachtung vor dem 14. März 2018 erfolgen, so kann die Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.

Vor dem 14. September 2018 kann die Begutachtung jedoch im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (2) geänderten Fassung durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Erklärung des Umweltgutachters und die Registrierungsbescheinigung lediglich bis 14. September 2018 gültig.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).


ANHANG

ANHANG I

UMWELTPRÜFUNG

Die Umweltprüfung muss folgende Bereiche abdecken:

1.   Bestimmung des Kontextes der Organisation

Die Organisation muss diejenigen externen und internen Themen bestimmen, die sich positiv oder negativ auf ihre Fähigkeit auswirken können, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.

Diese Themen müssen relevante Umweltzustände wie Klima, Luftqualität, Wasserqualität, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, biologische Vielfalt einschließen.

Sie können unter anderem auch die folgenden Bedingungen einschließen:

externe Bedingungen (wie kulturelle, soziale, politische, gesetzliche, behördliche, finanzielle, technologische, ökonomische, natürliche und wettbewerbliche Umstände),

interne Bedingungen, die mit den Merkmalen der Organisation im Zusammenhang stehen (wie Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, strategische Ausrichtung, Kultur und Fähigkeiten).

2.   Erfassung der interessierten Parteien und Bestimmung ihrer relevanten Erfordernisse und Erwartungen

Die Organisation muss bestimmen, welche interessierten Parteien für das Umweltmanagementsystem relevant sind, welche ihrer Erfordernisse und Erwartungen relevant sind und welchen dieser Erfordernisse und Erwartungen sie nachkommen muss oder nachkommen will.

Beschließt die Organisation, relevanten Erfordernissen oder Erwartungen interessierter Parteien, für die keine rechtlichen Verpflichtungen gelten, freiwillig nachzukommen oder zuzustimmen, werden diese Teil ihrer bindenden Verpflichtungen.

3.   Ermittlung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich

Zusätzlich zur Erstellung eines Verzeichnisses der geltenden rechtlichen Verpflichtungen muss die Organisation auch angeben, wie der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass sie die einzelnen rechtlichen Verpflichtungen einhält.

4.   Erfassung direkter oder indirekter Umweltaspekte und Bestimmung derjenigen, die bedeutend sind

Die Organisation muss alle direkten und indirekten Umweltaspekte mit positiven oder negativen Umweltauswirkungen ermitteln, die gegebenenfalls qualitativ einzustufen und zu quantifizieren sind, und ein Verzeichnis aller ermittelten Umweltaspekte zusammenstellen. Die Organisation muss außerdem nach den gemäß Nummer 5 dieses Anhangs festgelegten Kriterien bestimmen, welche Aspekte bedeutend sind.

Bei der Erfassung von direkten und indirekten Umweltaspekten ist es wesentlich, dass die Organisationen auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer Haupttätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.

Bei der Erfassung der direkten und indirekten Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen muss die Organisation den Lebensweg berücksichtigen, indem sie die Abschnitte des Lebenswegs betrachtet, die von ihr gesteuert oder beeinflusst werden können. Zu den typischen Abschnitten des Lebenswegs zählen — je nach Tätigkeit der Organisation — Rohstoffgewinnung, Beschaffung und Auftragsvergabe, Entwicklung und Design, Produktion, Transport/Verkehr, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung.

4.1.   Direkte Umweltaspekte

Direkte Umweltaspekte sind mit den Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen der Organisation verbunden, die deren direkter betrieblicher Kontrolle unterliegen.

Alle Organisationen müssen die direkten Aspekte ihrer Betriebsabläufe prüfen.

Die direkten Umweltaspekte umfassen unter anderem:

(1)

Emissionen in die Atmosphäre;

(2)

Ein- und Ableitungen in Gewässer (einschließlich Infiltration in das Grundwasser);

(3)

Produktion, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Beseitigung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen;

(4)

Nutzung und Kontaminierung von Böden;

(5)

Nutzung von Energie, natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Fauna und Flora) und Rohstoffen;

(6)

Nutzung von Zusatz- und Hilfsstoffen sowie Halbfertigprodukten;

(7)

lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.).

Bei der Erfassung der Umweltaspekte sollte außerdem Folgendes berücksichtigt werden:

das Risiko von Umweltunfällen und anderen Notfallsituationen mit möglichen Umweltauswirkungen (z. B. Chemieunfälle) sowie potenziell nicht bestimmungsgemäße Zustände, die mögliche Umweltauswirkungen zur Folge haben könnten;

Aspekte des Transports von Produkten und bei Dienstleistungen sowie von Personal auf Geschäftsreisen.

4.2.   Indirekte Umweltaspekte

Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation beeinflusst werden.

Hierzu zählen unter anderem:

(1)

Aspekte des Lebenswegs von Produkten und Dienstleistungen, die von der Organisation beeinflusst werden können (Rohstoffgewinnung, Entwicklung/Design, Beschaffung und Auftragsvergabe, Produktion, Transport, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung);

(2)

Kapitalinvestitionen, Kreditvergabe und Versicherungsdienstleistungen;

(3)

neue Märkte;

(4)

Auswahl und Zusammensetzung von Dienstleistungen (z. B. Transport- oder Gastronomiegewerbe);

(5)

Verwaltungs- und Planungsentscheidungen;

(6)

Zusammensetzung des Produktangebotes;

(7)

Umweltleistung und -verhalten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern, Lieferanten und Unterlieferanten.

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass die bedeutenden Umweltaspekte und deren Auswirkungen im Managementsystem berücksichtigt werden.

Die Organisation sollte sich darum bemühen sicherzustellen, dass die Lieferanten und diejenigen, die im Auftrag der Organisation tätig sind, die Umweltpolitik der Organisation im Rahmen der für den Auftrag durchgeführten Tätigkeiten einhalten.

Eine Organisation muss prüfen, inwieweit sie diese indirekten Umweltaspekte beeinflussen und welche Maßnahmen sie treffen kann, um die Umweltauswirkungen zu mindern oder den Nutzen für die Umwelt zu steigern.

5.   Bewertung der Bedeutung der Umweltaspekte

Die Organisation muss die Kriterien festlegen, nach denen sie die Bedeutung der Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen beurteilt, und diese Kriterien heranziehen, um unter Berücksichtigung des Lebenswegs zu bestimmen, welche Umweltaspekte bedeutende Umweltauswirkungen haben.

Die von einer Organisation festgelegten Kriterien müssen den Rechtsvorschriften Rechnung tragen, umfassend und nachvollziehbar sein, unabhängig nachgeprüft werden können und veröffentlicht werden.

Bei der Festlegung der Kriterien muss eine Organisation Folgendes berücksichtigen:

(1)

Potenzielle Schädigung der oder potenzieller Nutzen für die Umwelt, einschließlich der biologischen Vielfalt;

(2)

Zustand der Umwelt (wie die Anfälligkeit der lokalen, regionalen oder globalen Umwelt);

(3)

Ausmaß, Anzahl, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Aspekte oder der Auswirkungen;

(4)

Vorliegen einschlägiger Umweltvorschriften und deren Anforderungen;

(5)

Meinungen der interessierten Kreise, einschließlich der Mitarbeiter der Organisation.

Je nach der Art der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation können weitere relevante Elemente berücksichtigt werden.

Die Organisation muss die Bedeutung ihrer Umweltaspekte und -auswirkungen nach den festgelegten Kriterien bewerten und dabei unter anderem Folgendes berücksichtigen:

(1)

die vorhandenen Daten der Organisation über den Material- und Energieeinsatz, Ein- und Ableitungen, Abfälle und Emissionen im Hinblick auf das damit verbundene Umweltrisiko;

(2)

umweltrechtlich geregelte Tätigkeiten der Organisation;

(3)

Beschaffungstätigkeiten;

(4)

Design, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Kundendienst, Verwendung, Wiederverwendung, Recycling und Beseitigung der Produkte der Organisation;

(5)

die Tätigkeiten der Organisation mit den bedeutendsten Umweltkosten und Umweltnutzen.

Bei der Beurteilung der Bedeutung der Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten muss die Organisation normale Betriebszustände, Start- und Abschaltbedingungen sowie Notfallsituationen berücksichtigen, mit denen realistischerweise gerechnet werden muss. Vergangenen, laufenden und geplanten Tätigkeiten muss Rechnung getragen werden.

6.   Bewertung der Rückmeldungen der Untersuchung früherer Vorfälle

Die Organisation muss den Rückmeldungen aus der Untersuchung früherer Vorfälle Rechnung tragen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken könnten, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.

7.   Bestimmung und Dokumentation von Risiken und Chancen

Die Organisation muss die Risiken und Chancen in Verbindung mit ihren Umweltaspekten, bindenden Verpflichtungen und anderen in den Nummern 1 bis 4 ermittelten Themen und Anforderungen bestimmen und dokumentieren.

Die Organisation muss sich auf die Risiken und Chancen konzentrieren, die behandelt werden sollten, um sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem das angestrebte Ergebnis erzielt, unerwünschte Auswirkungen oder Unfälle zu verhindern und die fortlaufende Verbesserung der Umweltleistung des Organisation zu erreichen.

8.   Prüfung der angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren

Die Organisation muss die angewandten Prozesse, Praktiken und Verfahren prüfen und diejenigen bestimmen, die erforderlich sind, um die langfristige Aufrechterhaltung des Umweltmanagements sicherzustellen.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN EIN UMWELTMANAGEMENTSYSTEM UND VON EMAS-TEILNEHMERORGANISATIONEN ZU REGELNDE ZUSÄTZLICHE FRAGEN

Die Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen von EMAS entsprechen den Vorschriften gemäß den Abschnitten 4 bis 10 der Norm EN ISO 14001:2015. Diese Anforderungen sind in Teil A wiedergegeben.

Die Bezugnahmen in Artikel 4 auf bestimmte Punkte dieses Anhangs sind wie folgt zu verstehen:

 

Bezugnahmen auf A.3.1 sind als Bezugnahmen auf Teil A.6.1 zu verstehen

 

Bezugnahmen auf A.5.5 sind als Bezugnahmen auf Teil A.9.2 zu verstehen

Darüber hinaus müssen EMAS-Teilnehmerorganisationen eine Reihe zusätzlicher Fragen regeln, die zu verschiedenen Elementen von Abschnitt 4 der Norm EN ISO 14001:2015 in direktem Zusammenhang stehen. Diese zusätzlichen Anforderungen sind in Teil B dieses Anhangs aufgeführt.

TEIL A

Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem im Rahmen der Norm EN ISO 14001:2015

TEIL B

Zusätzliche Anforderungen an EMAS-Organisationen

Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, müssen die Anforderungen der Norm EN ISO 14001:2015 (1) erfüllen, die nachstehend wiedergegeben werden.

A.4   Kontext der Organisation

A.4.1   Verstehen der Organisation und ihres Kontextes

Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen. Derartige Themen müssen Umweltzustände mit einschließen, die durch die Organisation beeinflusst werden oder die Organisation beeinflussen können.

A.4.2   Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien

Die Organisation muss:

a)

die interessierten Parteien, die für ihr Umweltmanagementsystem relevant sind bestimmen;

b)

die relevanten Erfordernisse und Erwartungen (d. h. Anforderungen) dieser interessierten Parteien bestimmen;

c)

bestimmen, welche von diesen Erfordernissen und Erwartungen für sie zu bindenden Verpflichtungen werden.

A.4.3   Festlegen des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems

Die Organisation muss die Grenzen und die Anwendbarkeit ihres Umweltmanagementsystems bestimmen, um dessen Anwendungsbereich festzulegen.

Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs muss die Organisation:

a)

die unter A.4.1 genannten externen und internen Themen,

b)

die unter A.4.2 genannten bindenden Verpflichtungen,

c)

ihre Organisationseinheiten, Funktionen und physischen Grenzen,

d)

ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen,

e)

ihre Befugnis und Fähigkeit zur Ausübung von Steuerung und Einflussnahme berücksichtigen.

Wenn der Anwendungsbereich festgelegt ist, müssen alle Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation, die innerhalb dieses Anwendungsbereichs liegen, in das Umweltmanagementsystem einbezogen werden.

Der Anwendungsbereich muss als dokumentierte Information aufrechterhalten werden und für interessierte Parteien verfügbar sein.

A.4.4   Umweltmanagementsystem

Um die beabsichtigten Ergebnisse — einschließlich der Verbesserung ihrer Umweltleistung — zu erreichen, muss die Organisation entsprechend den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern, einschließlich der benötigten Prozesse und ihrer Wechselwirkungen.

Die Organisation muss das in 4.1 und 4.2 gewonnene Wissen berücksichtigen, wenn sie das Umweltmanagementsystem aufbaut und aufrechterhält.

 

A.5   Führung

A.5.1   Führung und Verpflichtung

Die oberste Leitung muss in Bezug auf das Umweltmanagementsystem Führung und Verpflichtung zeigen, indem sie:

a)

die Rechenschaftspflicht für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems übernimmt;

b)

sicherstellt, dass die Umweltpolitik und die Umweltziele festgelegt und mit der strategischen Ausrichtung und dem Kontext der Organisation vereinbar sind;

c)

sicherstellt, dass die Anforderungen des Umweltmanagementsystems in die Geschäftsprozesse der Organisation integriert werden;

d)

sicherstellt, dass die für das Umweltmanagementsystem erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen;

e)

die Bedeutung eines wirksamen Umweltmanagements sowie die Wichtigkeit der Erfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems vermittelt;

f)

sicherstellt, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erzielt;

g)

Personen anleitet und unterstützt, damit diese zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems beitragen;

h)

fortlaufende Verbesserung fördert;

i)

andere relevante Führungskräfte unterstützt, um deren Führungsrolle im jeweiligen Verantwortungsbereich deutlich zu machen.

Anmerkung:

Wenn in dieser Internationalen Norm das Wort ‚Geschäft‘ verwendet wird, ist dieses im weiteren Sinne zu verstehen und bezieht sich auf Tätigkeiten, die für den Zweck der Organisation bzw. deren Existenz entscheidend sind.

 

A.5.2   Umweltpolitik

Die oberste Leitung muss innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems eine Umweltpolitik festlegen, verwirklichen und aufrechterhalten, die:

a)

angemessen ist für den Zweck und Kontext der Organisation, einschließlich Art, Umfang und Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen;

b)

einen Rahmen zum Festlegen von Umweltzielen bietet;

c)

eine Verpflichtung zum Schutz der Umwelt — einschließlich des Verhinderns von Umweltbelastungen — und sonstige besondere im Hinblick auf den Kontext der Organisation relevante Verpflichtungen enthält;

Anmerkung:

Sonstige besondere Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt können die nachhaltige Ressourcenverwendung, Abschwächung des und Anpassung an den Klimawandel sowie Schutz der Biodiversität und Ökosysteme umfassen.

d)

eine Verpflichtung zur Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen enthält;

e)

eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Umweltmanagementsystems enthält, um die Umweltleistung zu verbessern.

Die Umweltpolitik muss:

als dokumentierte Information aufrechterhalten werden;

innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden;

für die interessierten Parteien verfügbar sein.

B.1   Kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung

Die Organisationen müssen sich verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern.

Hat die Organisation mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den EMAS gilt, alle EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2, erfüllen.

A.5.3   Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in der Organisation

Die oberste Leitung muss sicherstellen, dass die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen zugewiesen und innerhalb der Organisation bekannt gemacht werden.

Die oberste Leitung muss die Verantwortlichkeit und Befugnis zuweisen für:

a)

das Sicherstellen, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen dieser Internationalen Norm erfüllt;

b)

das Berichten an die oberste Leitung über die Leistung des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltleistung.

B.2   Managementbeauftragte(r)

Die oberste Leitung muss einen oder mehrere spezifische Beauftragte der obersten Leitung benennen, die unabhängig von ihren sonstigen Verantwortlichkeiten klar festgelegte Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse haben, um für ein Umweltmanagementsystem zu sorgen, das mit dieser Verordnung übereinstimmt, und um der obersten Leitung Bericht über die Leistung des Umweltmanagementsystems zu erstatten.

Die Managementbeauftragten der obersten Leitung können Mitglieder der obersten Leitung der Organisation sein.

A.6   Planung

A.6.1   Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen

A.6.1.1   Allgemeines

Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die für die Erfüllung der Anforderungen nach 6.1.1 bis 6.1.4 notwendig sind.

Bei Planungen für das Umweltmanagementsystem muss die Organisation

die in 4.1 genannten Themen;

die in 4.2 genannten Anforderungen;

den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems berücksichtigen und die Risiken und Chancen bestimmen, in Verbindung mit

ihren Umweltaspekten (siehe 6.1.2),

bindenden Verpflichtungen (siehe 6.1.3)

und anderen in 4.1 und 4.2 ermittelten Themen und Anforderungen, die betrachtet werden müssen, um:

sicherzustellen, dass das Umweltmanagementsystem seine beabsichtigten Ergebnisse erreichen kann;

unerwünschte Auswirkungen zu verhindern oder zu verringern, einschließlich der Möglichkeit, dass externe Umweltzustände die Organisation beeinflussen;

fortlaufende Verbesserung zu erreichen.

Innerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltmanagementsystems muss die Organisation mögliche Notfallsituationen bestimmen, einschließlich derer, die eine Umweltauswirkung haben können.

Die Organisation muss dokumentierte Information über ihre

Risiken und Chancen, die berücksichtigt werden müssen;

nach 6.1.1 bis 6.1.4 erforderlichen Prozesse, im notwendigen Umfang, um darauf vertrauen zu können, dass sie wie geplant durchgeführt werden, aufrechterhalten.

A.6.1.2   Umweltaspekte

Innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems muss die Organisation die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen bestimmen, die sie steuern kann und die, auf die sie Einfluss nehmen kann, sowie die mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Lebenswegs.

Bei der Bestimmung von Umweltaspekten muss die Organisation Folgendem Rechnung tragen:

a)

Änderungen, einschließlich geplanter oder neuer Entwicklungen und neuer oder veränderter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen;

b)

nicht bestimmungsgemäßen Zuständen und vernünftigerweise vorhersehbaren Notfallsituationen.

Die Organisation muss — unter Verwendung festgelegter Kriterien — diejenigen Aspekte, die eine bedeutende Umweltauswirkung haben oder haben können, d. h. bedeutende Umweltaspekte, bestimmen.

Die Organisation muss ihre bedeutenden Umweltaspekte zwischen ihren verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen angemessen kommunizieren.

Die Organisation muss dokumentierte Information über Folgendes aufrechterhalten:

ihre Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen;

ihre Kriterien, die zur Bestimmung ihrer bedeutenden Umweltaspekte verwendet wurden;

ihre bedeutenden Umweltaspekte.

Anmerkung:

Aus bedeutenden Umweltaspekten können sich Risiken und Chancen ergeben, die entweder mit nachteiligen Umweltauswirkungen (Bedrohungen) oder vorteilhaften Umweltauswirkungen (Chancen) verbunden sind.

B.3   Umweltprüfung

Die Organisationen müssen eine erste Umweltprüfung gemäß Anhang I durchführen und dokumentieren diese.

Außerhalb der Union ansässige Organisationen müssen sich ebenfalls auf die rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich beziehen, die für ähnliche Organisationen in den Mitgliedstaaten gelten, in denen sie einen Antrag stellen wollen.

A.6.1.3   Bindende Verpflichtungen

Die Organisation muss:

a)

die mit ihren Umweltaspekten zusammenhängenden bindenden Verpflichtungen bestimmen und auf sie zugreifen können;

b)

bestimmen, wie diese bindenden Verpflichtungen auf die Organisation anwendbar sind;

c)

diesen bindenden Verpflichtungen bei Aufbau, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und fortlaufender Verbesserung ihres Umweltmanagementsystems Rechnung tragen.

Die Organisation muss dokumentierte Information ihrer bindenden Verpflichtungen aufrechterhalten.

Anmerkung:

Bindende Verpflichtungen können zu Risiken und Chancen für die Organisation führen.

A.6.1.4   Planung von Maßnahmen

Die Organisation muss:

a)

planen, Maßnahmen zu ergreifen, für den Umgang mit ihren:

1)

bedeutenden Umweltaspekten;

2)

bindenden Verpflichtungen;

3)

Risiken und Chancen, wie in 6.1.1 ermittelt;

b)

planen, wie:

1)

die Maßnahmen in ihre Umweltmanagementsystem-Prozesse oder in andere Geschäftsprozesse integriert und dort verwirklicht werden (siehe 6.2, Abschnitt 7, Abschnitt 8 und 9.1);

2)

die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet wird (siehe 9.1).

Bei der Planung dieser Maßnahmen muss die Organisation ihre technologischen Möglichkeiten und ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen berücksichtigen.

B.4   Einhaltung von Rechtsvorschriften

Nach EMAS registrierte Organisationen oder Organisationen, die sich nach EMAS registrieren möchten, müssen nachweisen, dass sie alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt haben:

1)

Sie haben alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich ermittelt und kennen deren Auswirkungen auf ihre Organisation;

2)

sie sorgen für die Einhaltung der Umweltvorschriften, einschließlich Genehmigungen und zulässiger Grenzwerte in Genehmigungen, und legen die entsprechenden Nachweise vor;

3)

sie verfügen über Verfahren, die es ihnen ermöglichen, die Einhaltung der Umweltvorschriften dauerhaft sicherzustellen.

A.6.2

Umweltziele und Planung zu deren Erreichung

 

A.6.2.1   Umweltziele

Die Organisation muss Umweltziele für relevante Funktionsbereiche und Ebenen festlegen, dabei den bedeutenden Umweltaspekten und damit verbundenen bindenden Verpflichtungen der Organisation Rechnung tragen, und ihre Risiken und Chancen berücksichtigen.

Die Umweltziele müssen:

a)

im Einklang mit der Umweltpolitik stehen;

b)

messbar sein (sofern machbar);

c)

überwacht werden;

d)

vermittelt werden;

e)

soweit erforderlich, aktualisiert werden.

Die Organisation muss dokumentierte Information zu den Umweltzielen aufrechterhalten.

A.6.2.2   Planung von Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele

Bei der Planung zum Erreichen ihrer Umweltziele muss die Organisation bestimmen:

a)

was getan wird;

b)

welche Ressourcen erforderlich sind;

c)

wer verantwortlich ist;

d)

wann es abgeschlossen wird;

e)

wie die Ergebnisse bewertet werden, einschließlich Kennzahlen zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf das Erreichen ihrer messbaren Umweltziele (siehe 9.1.1).

Die Organisation muss berücksichtigen, wie Maßnahmen zum Erreichen ihrer Umweltziele in die Geschäftsprozesse integriert werden können.

B.5   Umweltziele

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sich das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung im Hinblick auf die direkten und die indirekten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung ausrichten.

Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen und Einzelzielen können keine Umweltziele sein.

A.7   Unterstützung

A.7.1   Ressourcen

Die Organisation muss die erforderlichen Ressourcen für den Aufbau, die Verwirklichung, die Aufrechterhaltung und die fortlaufende Verbesserung des Umweltmanagementsystems bestimmen und bereitstellen.

 

A.7.2   Kompetenz

Die Organisation muss:

a)

für Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, welche die Umweltleistung der Organisation und ihre Fähigkeit, ihre bindenden Verpflichtungen zu erfüllen, beeinflussen, die erforderliche Kompetenz bestimmen;

b)

sicherstellen, dass diese Personen auf Grundlage angemessener Ausbildung, Schulung oder Erfahrung kompetent sind;

c)

mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbundenen Schulungsbedarf bestimmen;

d)

wenn erforderlich, Maßnahmen einleiten, um die benötigte Kompetenz zu erwerben und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen bewerten.

Anmerkung:

Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel sein: Schulung, Mentoring oder Versetzung von gegenwärtig angestellten Personen; oder Anstellung oder Beauftragung kompetenter Personen.

Die Organisation muss angemessene dokumentierte Information als Nachweis der Kompetenz aufbewahren.

B.6   Mitarbeiterbeteiligung

(1)

Die Organisation sollte anerkennen, dass die aktive Einbeziehung ihrer Mitarbeiter nicht nur treibende Kraft und Vorbedingung für kontinuierliche und erfolgreiche Umweltverbesserungen ist, sondern auch eine der Hauptressourcen für die Verbesserung der Umweltleistung und der richtige Weg zur erfolgreichen Verankerung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems in der Organisation.

(2)

‚Mitarbeiterbeteiligung‘ sollte sowohl die direkte Einbeziehung der Mitarbeiter als auch die Bereitstellung von Informationen für sie und ihre Vertreter umfassen. Daher sollte auf allen Ebenen ein System der Mitarbeiterbeteiligung vorgesehen werden. Die Organisation sollte anerkennen, dass eine Vorbedingung für den Erfolg dieser Prozesse darin besteht, dass die Organisationsleitung Engagement, Reaktionsfähigkeit und aktive Unterstützung erkennen lässt. In diesem Zusammenhang sollte die Organisationsleitung ihren Mitarbeitern angemessene Rückmeldung geben.

(3)

Über diese Anforderungen hinaus müssen Mitarbeiter oder ihre Vertreter in den Prozess der kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation einbezogen werden, die erreicht werden soll durch:

a)

die erste Umweltprüfung,

b)

die Festlegung und Durchführung eines Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems zur Verbesserung der Umweltleistung,

c)

Umweltgremien oder Arbeitsgruppen, die Informationen einholen und sicherstellen, dass Umweltbeauftragte/Vertreter der Organisationsleitung zusammen mit Mitarbeitern der Organisation und ihren Vertretern mitwirken,

d)

gemeinsame Arbeitsgruppen für das Umweltprogramm und die Umweltbetriebsprüfung,

e)

die Ausarbeitung von Umwelterklärungen.

(4)

Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Mitarbeiterbeteiligung wie das betriebliche Vorschlagswesen oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltgremien zurückgegriffen werden. Die Organisationen müssen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über bewährte Praktiken in diesem Bereich nehmen. Auf Antrag müssen auch Mitarbeitervertreter einbezogen werden.

A.7.3   Bewusstsein

Die Organisation muss sicherstellen, dass Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten, sich:

a)

der Umweltpolitik;

b)

der bedeutenden Umweltaspekte und der damit verbundenen tatsächlichen oder potenziellen Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit;

c)

ihres Beitrags zur Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Vorteile einer verbesserten Umweltleistung;

d)

der Folgen einer Nichterfüllung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Nichterfüllung der bindenden Verpflichtungen der Organisation, bewusst sind.

 

A.7.4   Kommunikation

A.7.4.1   Allgemeines

Die Organisation muss die benötigten Prozesse für die interne und externe Kommunikation in Bezug auf das Umweltmanagementsystem aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich

a)

worüber,

b)

wann,

c)

mit wem,

d)

wie kommuniziert wird.

Wenn die Organisation ihre Kommunikationsprozesse aufbaut, muss sie:

ihren bindenden Verpflichtungen Rechnung tragen;

sicherstellen, dass die kommunizierte umweltbezogene Information mit der Information übereinstimmt, die innerhalb des Umweltmanagementsystems erzeugt wird und dass diese verlässlich ist.

Die Organisation muss auf relevante Äußerungen bezogen auf ihr Umweltmanagementsystem reagieren.

Die Organisation muss, soweit angemessen, dokumentierte Informationen als Nachweis für ihre Kommunikation aufbewahren.

A.7.4.2   Interne Kommunikation

Die Organisation muss:

a)

für das Umweltmanagement relevante Informationen zwischen den verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen der Organisation intern kommunizieren, einschließlich Änderungen des Umweltmanagementsystems, soweit angemessen;

b)

sicherstellen, dass ihre Kommunikationsprozesse den Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten, Möglichkeiten bieten, zur fortlaufenden Verbesserung beizutragen.

 

A.7.4.3   Externe Kommunikation

Die Organisation muss für das Umweltmanagementsystem relevante Informationen extern kommunizieren, wie durch die Kommunikationsprozesse der Organisation festgelegt und wie durch ihre bindenden Verpflichtungen gefordert.

B.7   Kommunikation

1)

Die Organisationen müssen nachweisen können, dass sie mit der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen interessierten Parteien, einschließlich lokaler Gemeinschaften und Kunden, über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen in offenem Dialog stehen.

2)

Um ein hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten und Vertrauen bei interessierten Parteien aufzubauen, müssen nach EMAS registrierte Organisationen spezifische Umweltinformationen gemäß Anhang IV ‚Umweltberichterstattung‘ offenlegen.

A.7.5   Dokumentierte Information

A.7.5.1   Allgemeines

Das Umweltmanagementsystem der Organisation muss beinhalten:

a)

die von dieser Internationalen Norm geforderte dokumentierte Information;

b)

dokumentierte Information, welche die Organisation als notwendig für die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems bestimmt hat.

Anmerkung:

Der Umfang dokumentierter Information für ein Umweltmanagementsystem kann sich von Organisation zu Organisation unterscheiden, und zwar aufgrund:

der Größe der Organisation und der Art ihrer Tätigkeiten, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen;

der Notwendigkeit, die Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen nachzuweisen;

der Komplexität ihrer Prozesse und deren Wechselwirkungen;

der Kompetenz der Personen, die unter Aufsicht der Organisation Tätigkeiten verrichten.

A.7.5.2   Erstellen und Aktualisieren

Beim Erstellen und Aktualisieren dokumentierter Information muss die Organisation:

a)

angemessene Kennzeichnung und Beschreibung (z. B. Titel, Datum, Autor oder Referenznummer);

b)

angemessenes Format (z. B. Sprache, Softwareversion, Grafiken) und Medium (z. B. Papier, elektronisch);

c)

angemessene Überprüfung und Genehmigung im Hinblick auf Eignung und Angemessenheit sicherstellen.

A.7.5.3   Lenkung dokumentierter Information

Die für das Umweltmanagementsystem erforderliche und von dieser Internationalen Norm geforderte dokumentierte Information muss gelenkt werden, um sicherzustellen, dass sie:

a)

verfügbar und für die Verwendung geeignet ist, wo und wann sie benötigt wird;

b)

angemessen geschützt wird (z. B. vor Verlust der Vertraulichkeit, unsachgemäßem Gebrauch oder Verlust der Integrität).

Zur Lenkung dokumentierter Information muss die Organisation, falls zutreffend, folgende Tätigkeiten berücksichtigen:

Verteilung, Zugriff, Auffindung und Verwendung;

Ablage/Speicherung und Erhaltung, einschließlich Erhaltung der Lesbarkeit;

Überwachung von Änderungen (z. B. Versionskontrolle);

Aufbewahrung und Verfügung über den weiteren Verbleib.

Dokumentierte Information externer Herkunft, die von der Organisation als notwendig für Planung und Betrieb des Umweltmanagementsystems bestimmt wurde, muss angemessen gekennzeichnet und gelenkt werden.

Anmerkung:

Zugriff kann eine Entscheidung voraussetzen, mit der die Erlaubnis erteilt wird, dokumentierte Information lediglich zu lesen oder die Erlaubnis und Befugnis zum Lesen und Ändern dokumentierter Information.

A.8   Betrieb

A.8.1   Betriebliche Planung und Steuerung

Die Organisation muss die Prozesse zur Erfüllung der Anforderungen an das Umweltmanagementsystem und zur Durchführung der unter 6.1 und 6.2 ermittelten Maßnahmen aufbauen, verwirklichen, steuern und aufrechterhalten, indem sie:

betriebliche Kriterien für die Prozesse festlegt;

die Steuerung der Prozesse in Übereinstimmung mit den betrieblichen Kriterien durchführt.

Anmerkung:

Steuerung kann Verfahren und technische Maßnahmen umfassen. Steuerung kann einer Hierarchie folgend (z. B. Beseitigung, Substitution, administrativ) verwirklicht und einzeln oder in Kombination genutzt werden.

Die Organisation muss geplante Änderungen überwachen sowie die Folgen unbeabsichtigter Änderungen beurteilen und, falls notwendig, Maßnahmen ergreifen, um jegliche negativen Auswirkungen zu vermindern.

Die Organisation muss sicherstellen, dass ausgegliederte Prozesse gesteuert oder beeinflusst werden. Die Art und das Ausmaß der Steuerung oder des Einflusses, die auf diese Prozesse angewendet werden, müssen innerhalb des Umweltmanagementsystems festgelegt sein.

Übereinstimmend mit einer Betrachtung des Lebenswegs muss die Organisation:

a)

angemessene Steuerungsmaßnahmen aufbauen, um sicherzustellen, dass ihre Umweltanforderungen beim Entwicklungsprozess für das Produkt oder die Dienstleistung unter Berücksichtigung jedes Lebenswegabschnitts betrachtet werden;

b)

ihre Umweltanforderungen für die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen bestimmen, soweit angemessen;

c)

ihre wesentlichen Umweltanforderungen an externe Anbieter, einschließlich Vertragspartner, kommunizieren;

d)

die Notwendigkeit berücksichtigen, Informationen über mögliche bedeutende Umweltauswirkungen

im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung, Nutzung, Behandlung am Ende des Lebenswegs und endgültige Beseitigung der Produkte und Dienstleistungen bereitzustellen.

Die Organisation muss dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden.

A.8.2   Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr

Die Organisation muss die Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sie für die Vorbereitung und Reaktion auf mögliche, in 6.1.1 ermittelte, Notfallsituationen benötigt.

Die Organisation muss:

a)

sich auf die Gefahrenabwehr durch die Planung von Maßnahmen zur Verhinderung oder Minderung nachteiliger Umweltauswirkungen aufgrund von Notfallsituationen vorbereiten;

b)

auf eintretende Notfallsituationen reagieren;

c)

dem Ausmaß des Notfalls und der möglichen Umweltauswirkung angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Folgen von Notfallsituationen zu verhindern oder zu mindern;

d)

regelmäßig die geplanten Gefahrenabwehrmaßnahmen testen, soweit praktikabel;

e)

regelmäßig die Prozesse und geplanten Gefahrenabwehrmaßnahmen überprüfen und überarbeiten, insbesondere nach dem Auftreten von Notfallsituationen oder Übungen;

f)

relevante Informationen und Schulung über die Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr in angemessener Form den relevanten interessierten Parteien, einschließlich Personen, die unter ihrer Aufsicht Tätigkeiten verrichten, zur Verfügung stellen.

Die Organisation muss dokumentierte Information im notwendigen Umfang aufrechterhalten, um darauf vertrauen zu können, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt wurden.

A.9   Bewertung der Leistung

A.9.1.   Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung

A.9.1.1   Allgemeines

Die Organisation muss ihre Umweltleistung überwachen, messen, analysieren und bewerten.

Die Organisation muss bestimmen:

a)

was überwacht und gemessen werden muss;

b)

die Methoden zur Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung, sofern zutreffend, um gültige Ergebnisse sicherzustellen;

c)

die Kriterien, anhand derer die Organisation ihre Umweltleistung bewerten wird, und angemessene Kennzahlen;

d)

wann die Überwachung und Messung durchzuführen ist;

e)

wann die Ergebnisse der Überwachung und Messung zu analysieren und zu bewerten sind.

Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte oder geprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen und diese in angemessener Weise gewartet werden.

Die Organisation muss ihre Umweltleistung und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems bewerten.

Die Organisation muss die für ihre Umweltleistung relevanten Informationen sowohl intern als auch extern kommunizieren, wie in ihren Kommunikationsprozessen ausgewiesen und wie aufgrund ihrer bindenden Verpflichtungen erforderlich.

Die Organisation muss geeignete dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Überwachung, Messung, Analyse und Bewertung aufbewahren.

A.9.1.2   Bewertung der Einhaltung von Verpflichtungen

Die Organisation muss die zur Bewertung der Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen notwendigen Prozesse aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten.

Die Organisation muss:

a)

bestimmen, wie häufig die Einhaltung der Verpflichtungen bewertet wird;

b)

die Einhaltung ihrer Verpflichtungen bewerten und Maßnahmen ergreifen, falls notwendig;

c)

Kenntnisse und Verständnis ihres Status hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen aufrechterhalten.

Die Organisation muss dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen aufbewahren.

A.9.2   Internes Audit

A.9.2.1   Allgemeines

Die Organisation muss in geplanten Abständen interne Audits durchführen, um Informationen darüber zu erhalten, ob das Umweltmanagementsystem

a)

die Anforderungen:

1)

der Organisation an ihr Umweltmanagementsystem,

2)

dieser Internationalen Norm erfüllt;

b)

wirksam verwirklicht und aufrechterhalten wird.

A.9.2.2   Internes Auditprogramm

Die Organisation muss ein oder mehrere interne Auditprogramme aufbauen, verwirklichen und aufrechterhalten, einschließlich der Häufigkeit, Methoden, Verantwortlichkeiten, Anforderungen an die Planung sowie Berichterstattung ihrer internen Audits.

Beim Aufbau des internen Auditprogramms muss die Organisation die umweltbezogene Bedeutung der betroffenen Prozesse, Änderungen, welche die Organisation beeinflussen, und die Ergebnisse vorheriger Audits berücksichtigen.

Die Organisation muss:

a)

für jedes Audit die Auditkriterien sowie den Umfang festlegen;

b)

Auditoren so auswählen und Audits so durchführen, dass die Objektivität und Unparteilichkeit des Auditprozesses sichergestellt ist;

c)

sicherstellen, dass die Ergebnisse des Audits gegenüber der zuständigen Leitung berichtet werden.

Die Organisation muss dokumentierte Information als Nachweis der Verwirklichung des Auditprogramms und der Ergebnisse des Audits aufbewahren.

A.9.3   Managementbewertung

Die oberste Leitung muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in geplanten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen.

Die Managementbewertung muss folgende Aspekte berücksichtigen:

a)

den Status von Maßnahmen vorheriger Managementbewertungen;

b)

Veränderungen bei:

1)

externen und internen Themen, die das Umweltmanagementsystem betreffen;

2)

den Erfordernissen und Erwartungen interessierter Parteien, einschließlich bindender Verpflichtungen;

3)

bedeutenden Umweltaspekten;

4)

Risiken und Chancen

c)

den erreichten Erfüllungsgrad der Umweltziele;

d)

Informationen über die Umweltleistung der Organisation, einschließlich Entwicklungen bei:

1)

Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen;

2)

Ergebnissen von Überwachungen und Messungen;

3)

Erfüllung ihrer bindenden Verpflichtungen;

4)

Auditergebnissen;

e)

Angemessenheit von Ressourcen;

f)

relevante Äußerungen interessierter Parteien, einschließlich Beschwerden;

g)

Möglichkeiten zur fortlaufenden Verbesserung.

Die Ergebnisse der Managementbewertung müssen enthalten:

Schlussfolgerungen zur fortdauernden Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems;

Entscheidungen zu Möglichkeiten der fortlaufenden Verbesserung;

Entscheidungen zu jeglichem Änderungsbedarf am Umweltmanagementsystem, einschließlich Ressourcen;

Maßnahmen bei Nichterreichen der Umweltziele, sofern erforderlich;

Möglichkeiten, die Integration des Umweltmanagementsystems mit anderen Geschäftsprozessen zu verbessern, falls benötigt;

jegliche Folgerungen für die strategische Ausrichtung der Organisation.

Die Organisation muss dokumentierte Informationen als Nachweis der Ergebnisse der Managementbewertung aufbewahren.

A.10   Verbesserung

A.10.1   Allgemeines

Die Organisation muss Möglichkeiten zur Verbesserung (siehe 9.1, 9.2 und 9.3) bestimmen und notwendige Maßnahmen verwirklichen, um die beabsichtigten Ergebnisse ihres Umweltmanagementsystems zu erreichen.

A.10.2   Nichtkonformitäten und Korrekturmaßnahmen

Wenn eine Nichtkonformität auftritt, muss die Organisation:

a)

darauf reagieren und falls zutreffend:

1)

Maßnahmen zur Überwachung und zur Korrektur ergreifen;

2)

mit den Folgen umgehen, einschließlich der Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen

b)

die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Beseitigung der Ursache von Nichtkonformitäten bewerten, damit diese nicht erneut oder an anderer Stelle auftreten, und zwar durch:

1)

Überprüfen der Nichtkonformität;

2)

Bestimmen der Ursachen der Nichtkonformität,

3)

Bestimmen, ob vergleichbare Nichtkonformitäten bestehen oder möglicherweise auftreten könnten;

c)

jegliche erforderliche Maßnahme verwirklichen;

d)

die Wirksamkeit jeglicher ergriffener Korrekturmaßnahme überprüfen;

e)

sofern erforderlich, das Umweltmanagementsystem ändern.

Korrekturmaßnahmen müssen der Bedeutung der Auswirkungen der aufgetretenen Nichtkonformitäten angemessen sein, einschließlich der Umweltauswirkungen.

Die Organisation muss dokumentierte Information aufbewahren, als Nachweis von:

der Art der Nichtkonformität sowie jeder daraufhin getroffenen Maßnahme;

der Ergebnisse jeder Korrekturmaßnahme.

A.10.3   Fortlaufende Verbesserung

Die Organisation muss die Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit ihres Umweltmanagementsystems fortlaufend verbessern, um die Umweltleistung zu verbessern.

 

ANHANG III

INTERNE UMWELTBETRIEBSPRÜFUNG

1.   Programm für die Umweltbetriebsprüfung und Häufigkeit der Prüfungen

1.1.   Programm für die Umweltbetriebsprüfung

Das Programm für die Umweltbetriebsprüfung muss gewährleisten, dass die Leitung der Organisation die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Umweltleistung der Organisation und die Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems zu überprüfen und nachweisen zu können, dass alles unter Kontrolle ist.

1.2.   Ziele des Programms für die Umweltbetriebsprüfung

Zu den Zielen müssen insbesondere die Bewertung der vorhandenen Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Politik und dem Programm der Organisation gehören, was auch die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich einschließt.

1.3.   Umfang der Umweltbetriebsprüfung

Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Abschnitte eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben gemacht werden müssen:

(1)

die erfassten Bereiche;

(2)

die zu prüfenden Tätigkeiten;

(3)

die zu berücksichtigenden Umweltkriterien;

(4)

der von der Umweltbetriebsprüfung erfasste Zeitraum.

Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.

1.4.   Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen

Die Umweltbetriebsprüfung bzw. der Betriebsprüfungszyklus, die/der sich auf alle Tätigkeiten der Organisation erstreckt, muss in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden; die Abstände betragen nicht mehr als drei Jahre, im Fall der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 jedoch vier Jahre. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:

(1)

Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;

(2)

Bedeutung der damit verbundenen Umweltauswirkungen;

(3)

Wichtigkeit und Dringlichkeit der bei früheren Umweltbetriebsprüfungen festgestellten Probleme;

(4)

Vorgeschichte der Umweltprobleme.

Komplexere Tätigkeiten mit bedeutenderen Umweltauswirkungen müssen häufiger geprüft werden.

Die Organisation muss Umweltbetriebsprüfungen mindestens einmal jährlich durchführen, weil so der Organisationsleitung und dem Umweltgutachter nachgewiesen werden kann, dass die bedeutenden Umweltaspekte unter Kontrolle sind.

Die Organisation muss Umweltbetriebsprüfungen durchführen in Bezug auf:

(1)

ihre Umweltleistung und

(2)

die Einhaltung der geltenden rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich durch die Organisation.

2.   Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung

Die Umweltbetriebsprüfung muss Gespräche mit dem Personal über die Umweltleistung, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, schriftlichen Verfahren und anderen einschlägigen Unterlagen umfassen. Ziel der Umweltbetriebsprüfung muss es sein, die Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit zu bewerten und zu bestimmen, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten oder die Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht werden. Sie muss außerdem bestimmen, ob das bestehende System geeignet ist, Umweltverantwortlichkeiten und Umweltleistung wirksam und angemessen zu steuern. Deshalb wird die Einhaltung dieser Kriterien stichprobenartig geprüft, um festzustellen, wie wirksam das gesamte Managementsystem funktioniert.

Die Umweltbetriebsprüfung muss insbesondere folgende Schritte beinhalten:

(1)

Verständnis des Managementsystems;

(2)

Beurteilung der Stärken und Schwächen des Managementsystems;

(3)

Erfassung von Nachweisen um zu zeigen, wo das Managementsystem leistungsfähig ist und wo nicht;

(4)

Bewertung der Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung;

(5)

Formulierung von Schlussfolgerungen;

(6)

Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung.

3.   Berichterstattung über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung

Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Umweltbetriebsprüfungsberichts bestehen darin,

(1)

den Umfang der Umweltbetriebsprüfung zu dokumentieren;

(2)

die Organisationsleitung über den Grad der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik der Organisation und über Fortschritte im Bereich des Umweltschutzes zu unterrichten;

(3)

die Organisationsleitung über den Grad der Einhaltung von rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich sowie über die Maßnahmen zu unterrichten, mit denen der Nachweis für die Einhaltung erbracht werden kann;

(4)

die Organisationsleitung über die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Regelungen für die Überwachung und Minderung der Umweltauswirkungen der Organisation zu unterrichten;

(5)

gegebenenfalls die Notwendigkeit von Korrekturmaßnahmen zu belegen.

Der schriftliche Umweltbetriebsprüfungsbericht muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um diese Zielsetzungen zu verwirklichen.


(1)  Die Verwendung des in diesem Anhang wiedergegebenen Texts erfolgt mit Zustimmung des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Der vollständige Wortlaut kann bei den im Anhang aufgeführten nationalen Normungsgremien erworben werden. Die Vervielfältigung dieses Anhangs für kommerzielle Zwecke ist nicht gestattet.