26.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1375 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2017

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission (2) ist festgelegt, wie die Angaben gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Bezug auf die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase als Ausgangsstoff oder bei Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in Bezug auf deren Inverkehrbringen von Herstellern, Importeuren und Exporteuren dieser Gase bzw. von Unternehmen, die diese Gase zerstören, zu übermitteln sind.

(2)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu gewährleisten, sollten die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Verwendung des elektronischen Datenübermittlungstools gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 vor Durchführung der einschlägigen Maßnahmen anzumelden. So könnten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Grundlage des Berichts gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr oder anderer einschlägiger Tätigkeiten überprüfen, ob bei einem Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren wäre.

(3)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 sollte im Hinblick auf die Struktur der geforderten Angaben zu bestimmten Eigenschaften teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) geändert werden, um das Berichtsformat an jenes anzupassen, das die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, zum Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht (3) („Montrealer Protokoll“) verwenden. Dies würde die Union in die Lage versetzen, ihren Berichtspflichten im Rahmen des Montrealer Protokolls nachzukommen. Aus demselben Grund sollten ab 2020 auch Angaben zum Bestimmungsland von Ausfuhren und zur Herkunft von Einfuhren übermittelt werden müssen; diese Frist ließe ausreichend Zeit zur Anpassung des elektronischen Datenübermittlungstools.

(4)

In Abschnitt 2 sollten weitere Differenzierungen und Bemerkungen eingefügt werden, um der Berichterstattungspraxis, die sich in den ersten beiden Berichtzyklen entwickelt hat, Rechnung zu tragen; außerdem sollte die Beschreibung in Abschnitt 12 präzisiert werden, um vorgekommene Fehlauslegungen durch die meldenden Unternehmen zu vermeiden.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission (4) wurde das elektronische Register für Quoten für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe eingerichtet, in dem alle einschlägigen Daten im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erfasst werden. Das in Abschnitt 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 festgelegte Berichtsformat ist daher überholt und sollte gestrichen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu erstellenden Berichte werden elektronisch über das Datenübermittlungstool versandt, das auf dem Format im Anhang der vorliegenden Verordnung beruht und zu diesem Zweck auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt wird.

(2)   Vor der Durchführung der gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 zu meldenden Tätigkeiten muss sich jedes Unternehmen auf der Website der Kommission zur Nutzung des elektronischen Datenübermittlungstools anmelden.“

(2)

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. L 318 vom 5.11.2014, S. 5).

(3)  Entscheidung des Rates 88/540/EWG vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle in Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

 

„ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

1A

In Anlagen in der Union hergestellte Gesamtmenge

 

 

1B

in Anlagen in der Union hergestellte Menge aufgefangener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen in den Anlagen zerstört wurden

Die Meldungen von Herstellern, die einen Teil der insgesamt zerstörten Mengen zerstören, sind in den Berichterstattungsabschnitt 8 aufzunehmen.

 

1C

in Anlagen in der Union hergestellte Menge aufgefangener Nebenprodukte oder ungewünschter Erzeugnisse, wenn diese Nebenprodukte oder ungewünschten Erzeugnisse zur Zerstörung an andere Unternehmen übergeben wurden und zuvor nicht in den Verkehr gebracht worden waren

Das Unternehmen, das die Zerstörung übernimmt, ist anzugeben.

 

1C_a

zur Verwendung als Ausgangsstoffe in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

1C_b

zu vom Montrealer Protokoll ausgenommenen Verwendungen in der Union hergestellte Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausnahme ist anzugeben.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

1D

Gesamtmenge der eigenen zerstörten Herstellungsmenge, die zuvor nicht in den Verkehr gebracht wurde

1D = 1B + 1C

1E

Für den Verkauf verfügbare Herstellungsmenge

1E = 1A – 1D“

2.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe erstmals für jedes Herkunftsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.“;

b)

die Tabelle erhält folgende Fassung:

 

„ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

2A

In die Union eingeführte Mengen

 

 

2B

Menge, die vom meldenden Unternehmen in die Union eingeführt, nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und vom meldenden Unternehmen in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten wiederausgeführt wurde

Meldung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nach Herkunftsland ist nicht erforderlich.

Als Massengut zur aktiven Veredelung eingeführte Gase, in Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllt und anschließend wiederausgeführt

Findet die Wiederausfuhr in Erzeugnissen oder Einrichtungen (Abschnitt 2B) nicht in demselben Kalenderjahr wie die Einfuhr statt, können die in Abschnitt 2B gemeldeten Mengen auch Wiederausfuhren von in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltenen Lagerbeständen am 1. Januar umfassen, die zuvor nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht worden waren (gemäß Meldung in Abschnitt 4C).

Ausfuhren von Gas als Massengut sind ausschließlich in Abschnitt 3 anzugeben.

 

2C

Menge verwendeter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

2D

zur Verwendung als Ausgangsstoffe eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

2E

für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen eingeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausnahme ist anzugeben.“

3.

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der Meldung über im Jahr 2019 durchgeführte Tätigkeiten sind die Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffen erstmals für jedes Bestimmungsland gesondert zu melden, sofern in der nachstehenden Tabelle nicht anders angegeben.“;

b)

die Tabelle erhält folgende Fassung:

 

„ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

3A

Aus der Union ausgeführte Gesamtmenge

 

3B

ausgeführte Mengen aus eigener Herstellung oder Einfuhr

Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

 

AUTOMATISCH BERECHNETE MENGEN

 

3C

ausgeführte Mengen, die von anderen Unternehmen in der Union bezogen wurden

3C = 3A – 3B

 

ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

 

3D

zum Recycling ausgeführte Menge

Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

 

3E

zur Aufarbeitung ausgeführte Menge

Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

 

3F

zur Zerstörung ausgeführte Menge

Meldung nach Bestimmungsland ist nicht erforderlich.

 

3G

ausgeführte Menge gebrauchter, recycelter oder aufgearbeiteter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

3H

zur Verwendung als Ausgangsstoffe ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

 

 

3I

für vom Montrealer Protokoll ausgenommene Verwendungen ausgeführte Menge ungebrauchter teilfluorierter Kohlenwasserstoffe

Die Art der Ausnahme ist anzugeben.“

4.

Die mit 4M bezeichnete Zeile der Tabelle in Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„4M

Physisch in Verkehr gebrachte Gesamtmenge

4M = 1E + 2A – 2B – 3B + 4C – 4H“

5.

Die Tabelle in Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:

 

„ZU ÜBERMITTELNDE ANGABEN

BEMERKUNGEN

12A

Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, mit denen die eingeführten, vom Zoll in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union übergeführten Einrichtungen befüllt sind und die zuvor aus der Union ausgeführt wurden und unter die Quotenbeschränkung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union fielen

Die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ausführenden Unternehmen und die Jahre der Ausfuhr sind anzugeben.

Die Unternehmen, die die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, und die Jahre des Inverkehrbringens sind anzugeben.“

6.

Abschnitt 13 wird gestrichen.