14.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/1


VERORDNUNG (EU) 2017/997 DES RATES

vom 8. Juni 2017

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG enthält eine Aufstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sollte die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Union über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Gemischen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Mit der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (2) wurde ein Verzeichnis von Arten von Abfällen erstellt, um die einheitliche Einstufung von Abfällen zu fördern und eine einheitliche Bestimmung gefahrenrelevanter Eigenschaften von Abfällen innerhalb der Union zu gewährleisten.

(3)

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wird die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (3) zugeordnet.

(4)

Die Richtlinie 67/548/EWG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Die Richtlinie kann jedoch für bestimmte Gemische weiter bis zum 1. Juni 2017 gelten, wenn diese gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden.

(5)

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission (6) ersetzt, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugleichen und die Bezugnahmen auf die Richtlinie 67/548/EWG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu ersetzen.

(6)

Die Definition der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 nicht geändert, da eine zusätzliche Studie benötigt wurde, um die Vollständigkeit und Repräsentativität der Informationen über mögliche Auswirkungen einer Angleichung der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ an die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu gewährleisten. Nachdem diese Studie nunmehr abgeschlossen ist, sollten die darin ausgesprochenen Empfehlungen bei der Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ für Abfälle gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG berücksichtigt und die Beurteilung, soweit möglich, an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien zur Beurteilung der Ökotoxizität chemischer Stoffe angeglichen werden. Bei der Festlegung der Gefahreneinstufung von Abfällen in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ anhand von Berechnungsformeln sollten allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert, gelten.

(7)

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält harmonisierte, einer begrenzten Zahl von als „akut gewässergefährdend, Kategorie 1“ oder als „chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1“ eingestuften Stoffen zugeordnete Multiplikationsfaktoren, die zur Einstufung eines Gemisches, in dem diese Stoffe vorhanden sind, herangezogen werden. Angesichts von Fortschritten bei der Festlegung dieser Multiplikationsfaktoren kann die Kommission im Einklang mit Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG die Berechnungsmethode für die Beurteilung eines Stoffes in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ im Hinblick auf eine etwaige Einbeziehung der Multiplikationsfaktoren in diese Methode überprüfen.

(8)

Bei der Durchführung einer Prüfung zur Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (7) festgelegten einschlägigen Methoden oder andere international anerkannte Methoden und Leitlinien angewendet werden. Gemäß der Entscheidung 2000/532/EG sind, wenn eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet wurde, die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend. Außerdem sollten Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere Artikel 12 Buchstabe b, und die Verfahren für seine Anwendung berücksichtigt werden. Die Kommission sollte den Austausch bewährter Verfahrensweisen bezüglich der Prüfmethoden zur Beurteilung von Stoffen in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ im Hinblick auf deren etwaige Harmonisierung fördern.

(9)

Den Unternehmen und zuständigen Behörden sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen einstellen können.

(10)

Der Ausschuss nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG hat keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben. Die Maßnahmen sollten daher vom Rat im Einklang mit Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(3)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(5)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(8)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für HP 14 „ökotoxisch“ erhält folgende Fassung:

„HP 14 „ökotoxisch“: Abfall, der unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellt oder darstellen kann.

Abfälle, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, werden nach HP 14 als gefährlich eingestuft:

Abfälle, die einen als ‚die Ozonschicht schädigend‘ eingestuften Stoff enthalten, dem der Gefahrenhinweis H420 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugeordnet ist, sofern die Konzentration dieses Stoffes den Konzentrationsgrenzwert von 0,1 % erreicht oder überschreitet.

[c(H420) ≥ 0,1 %]

Abfälle, die einen oder mehrere als ‚akut gewässergefährdend‘ eingestufte Stoffe enthalten, denen der Gefahrenhinweis H400 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet ist, sofern die Summe der Konzentrationen dieser Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 % erreicht oder überschreitet. Für diese Stoffe gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 %.

[Σ c (H400) ≥ 25 %]

Abfälle, die einen oder mehrere als ‚chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2 oder 3‘ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411 oder H412 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als ‚chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1‘ (H410) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 100, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als ‚chronisch gewässergefährdend, Kategorie 2‘ (H411) eingestuften Stoffe, multipliziert mit 10, zuzüglich der Summe der Konzentrationen aller als ‚chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3‘ (H412) eingestuften Stoffe, den Konzentrationsgrenzwert von 25 % erreicht oder überschreitet. Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 %, und für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411 oder H412 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 1 %.

[100 × Σc (H410) + 10 × Σc (H411) + Σc (H412) ≥ 25 %]

Abfälle, die einen oder mehrere als ‚chronisch gewässergefährdend, Kategorie 1, 2, 3 oder 4‘ eingestufte Stoffe enthalten, denen die Gefahrenhinweise H410, H411, H412 oder H413 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind, sofern die Summe der Konzentrationen aller als ‚chronisch gewässergefährdend‘ eingestuften Stoffe den Konzentrationsgrenzwert von 25 % erreicht oder überschreitet. Für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H410 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 0,1 %, und für Stoffe, denen der Gefahrenhinweis H411, H412 oder H413 zugeordnet ist, gilt ein Berücksichtigungsgrenzwert von 1 %.

[Σ c H410 + Σ c H411 + Σ c H412 + Σ c H413 ≥ 25 %]

Dabei ist: Σ = Summe und c = Konzentrationen der Stoffe.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“"

2.

Die Anmerkung unter dem Eintrag für HP 15 wird gestrichen.