7.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/953 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und den Zeitpunkt der Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern von Handelsplätzen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon transparenter zu gestalten, sollten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die Handelsplätze betreiben, auf dem solche Finanzinstrumente gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht veröffentlichen, aus dem die aggregierte Zahl der Personen hervorgeht, die einen einschlägigen Kontrakt halten, sowie die gesamten offenen Positionen für die einzelnen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon, die die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 (2) der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate genannten Schwellenwerte übersteigen. Der Bericht ist sodann der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln.

(2)

Eine zeitnahe Übermittlung der von den jeweiligen Handelsplätzen zuvor veröffentlichten Berichte innerhalb einer klaren und einheitlichen Frist erleichtert die wöchentliche zentrale Veröffentlichung dieser Berichte durch die ESMA in der gesamten Union.

(3)

Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(4)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(5)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frist für die Berichterstattung

Marktbetreiber und Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln der ESMA den unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Bericht über die zum Wochengeschäftsschluss gehaltenen aggregierten Positionen bis spätestens am Mittwoch der folgenden Woche um 17.30 Uhr MEZ.

Ist weder Montag, Dienstag noch Mittwoch der Woche, in der dieser Bericht zu übermitteln ist, ein Arbeitstag des Marktbetreibers oder der Wertpapierfirma gemäß Absatz 1, übermitteln der Marktbetreiber oder die Wertpapierfirma den Bericht so bald wie möglich, spätestens aber bis Donnerstag 17.30 Uhr MEZ der entsprechenden Woche.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).