29.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 113/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/747 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 5 und Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten geschaffen, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) des Rates sowie am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“).

(2)

Mit Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) errichtet und festgeschrieben, zu welchem Zweck der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“) sich des Fonds bedienen kann.

(3)

Nach Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Fonds nur dann in Abwicklungsverfahren herangezogen werden, wenn der Ausschuss dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Einklang mit dem Auftrag des Fonds als erforderlich erachtet. Der Fonds sollte daher über angemessene finanzielle Mittel verfügen, die eine effektive Funktion des Abwicklungsrahmens erlauben, damit bei Bedarf eingegriffen werden kann, um eine wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen und die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, ohne auf das Geld der Steuerzahler zurückzugreifen.

(4)

Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sieht vor, dass der Ausschuss befugt ist, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu entrichten sind. Diese jährlichen Beiträge sollten auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnet werden, die als Prozentsatz der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt ist.

(5)

Nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss daher sicherstellen, dass die verfügbaren Mittel des Fonds bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren, die ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 derselben Verordnung gilt, mindestens die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannte Zielausstattung erreichen.

(6)

Im Einklang mit den Artikeln 67 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss sicherstellen, dass während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase die erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss sollte die Aufbauphase um maximal vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 50 % der Zielausstattung vorgenommen hat und wenn die Kriterien der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Somit können die nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung überschreiten. Liegt nach der Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass die regulären im Voraus erhobenen Beiträge so lange erhoben werden, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt werden, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. Demnach können die im zweiten Satz von Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 jährlichen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung überschreiten, um die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(7)

Nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute berücksichtigt werden.

(8)

Jede Veränderung, die zu niedrigeren im Voraus erhobenen Beiträgen führt, sollte unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet werden, dass sie später zu einer Erhöhung führt, damit die Erreichung der Zielausstattung innerhalb der festgesetzten Fristen gewährleistet ist.

(9)

Jede Veränderung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge oder der Verlängerung der Aufbauphase sollte in gleichem Maße auf alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt werden, damit keine erneute Zuweisung der Beiträge zu diesen Instituten notwendig ist.

(10)

Nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts aufschieben, wenn dies zum Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob ein Aufschub zum der Finanzlage eines Instituts erforderlich ist, sollte der Ausschuss bewerten, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat.

(11)

Der Ausschuss sollte einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren, um die Bewertung zu erleichtern, ob das Institut die Bedingungen für den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufschub erfüllt. Das betreffende Institut sollte dem Ausschuss alle Informationen vorlegen, die dieser für eine solche Bewertung als notwendig erachtet. Vom Ausschuss sollten alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen berücksichtigt werden, um eine Doppelmeldung zu vermeiden.

(12)

Bei der Bewertung der Auswirkung, die die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz oder die Liquidität eines Instituts hat, sollte der Ausschuss die Auswirkung der Beitragszahlung auf die Eigenkapital- und die Liquiditätsposition des Instituts analysieren. Im Rahmen der Analyse sollte ein Verlust in der Bilanz des Instituts in Höhe des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit angenommen werden. Außerdem sollte eine Projektion der Eigenkapitalquoten des Instituts nach diesem Verlust über einen angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten ein Abfluss aus dem Fonds in Höhe des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit angenommen und das Liquiditätsrisiko bewertet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung der

1.

Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge zum Fonds nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

2.

Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann;

3.

Kriterien für die Festlegung der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen jährlichen Beiträge;

4.

Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Aufbauphase“ den in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebenen Zeitraum;

2.

„Aufschubdauer“ einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

KAPITEL II

KRITERIEN IN BEZUG AUF IM VORAUS ERHOBENE BEITRÄGE

Artikel 3

Kriterien für die zeitliche Staffelung der im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase

(1)   Bei der Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Indikatoren:

a)

die im Anhang aufgeführten makroökonomischen Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase;

b)

die im Anhang aufgeführten Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute.

(2)   Die vom Ausschuss berücksichtigten Indikatoren sind für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengenommen zu bestimmen.

(3)   Jede Entscheidung des Ausschusses zugunsten der zeitlichen Staffelung der Beiträge ist in gleichem Maße auf alle zum Fonds beitragenden Institute anzuwenden.

(4)   In einem bestimmten Beitragszeitraum können die jährlichen Beiträge nur dann vergleichsweise niedriger sein als der Durchschnitt der nach Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechneten jährlichen Beiträge, wenn der Ausschuss bestätigt, dass die Zielausstattung auf der Grundlage konservativer Projektionen am Ende der Aufbauphase erreicht werden kann.

Artikel 4

Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase verlängert werden kann

(1)   Bei der Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann, berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Kriterien:

a)

die Mindestanzahl der Jahre, die erforderlich sind, um die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Zielausstattung zu erreichen, unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Beiträge nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen jährlichen Beiträge während der Aufbauphase;

b)

die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren;

c)

alle vom Ausschuss nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) erwarteten zusätzlichen Auszahlungen aus dem Fonds im nächsten Vierjahreszeitraum.

(2)   Der Ausschuss verlängert die Aufbauphase unter keinen Umständen um mehr als vier Jahre.

Artikel 5

Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge nach der Aufbauphase

Bei der Berechnung der Beiträge nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren.

KAPITEL III

AUFSCHUB VON NACHTRÄGLICH ERHOBENEN BEITRÄGEN

Artikel 6

Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

(1)   Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben — nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde — oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ganz oder teilweise auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist.

(2)   Der Ausschuss kann einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren. Das Institut legt dem Ausschuss alle Informationen vor, die dieser als notwendig erachtet, um die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Finanzlage des Instituts bewerten zu können. Der Ausschuss berücksichtigt alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen, um festzustellen, ob das Institut die in Absatz 4 genannten Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt.

(3)   Bei der Entscheidung, ob ein Institut die Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt, bewertet der Ausschuss, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat. Wenn das Institut Teil einer Gruppe ist, muss in der Bewertung zudem die Auswirkung auf die Solvenz und die Liquidität der Gruppe als Ganzes berücksichtigt werden.

(4)   Der Ausschuss kann die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge aufschieben, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der folgenden Auswirkungen hat:

a)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate;

b)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4) festgelegten Mindestliquiditätsdeckungsanforderung für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate;

c)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen an das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate.

(5)   Der Ausschuss begrenzt den Aufschub auf eine Dauer, die notwendig ist, um Risiken in Bezug auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, der das Institut angehört, zu verhindern. Der Ausschuss überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub während der Aufschubdauer weiterhin gelten.

(6)   Auf Antrag des Instituts kann der Ausschuss die Aufschubdauer verlängern, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub weiterhin gelten. Die Aufschubdauer kann nicht um mehr als sechs Monate verlängert werden.

Artikel 7

Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Solvenz

(1)   Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen seitens des Instituts auswirkt.

(2)   Zum Zweck dieser Bewertung wird der Betrag der nachträglich erhobenen Beiträge von der Eigenmittelposition des Instituts abgezogen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Eigenmittelanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6) festgesetzt ist.

Artikel 8

Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Liquidität

(1)   Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Liquiditätsposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Fähigkeit des Instituts auswirkt, der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nachzukommen.

(2)   Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Analyse wird zur Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse nach Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein Liquiditätsabfluss hinzuaddiert, der 100 % des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt der Fälligkeit der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge entspricht.

(3)   Der Ausschuss bewertet ferner die Auswirkung des in Absatz 2 genannten Liquiditätsabflusses auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angegebenen besonderen Liquiditätsanforderungen.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgesetzt ist.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).


ANHANG

Makroökonomische Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase

BIP-Wachstumsprognose und Indikator der wirtschaftlichen Einschätzung der Europäischen Kommission.

Wachstum des BIP den gesamtwirtschaftlichen Projektionen der EZB für das Euro-Währungsgebiet zufolge.

Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute

1.

Kreditvergabe an den Privatsektor bezogen auf das BIP und Veränderung bei den Gesamtverbindlichkeiten des Finanzsektors im Scoreboard für makroökonomische Ungleichgewichte der Europäischen Kommission.

2.

Zusammengesetzter Indikator für systemischen Stress (Composite Indicator of Systemic Stress) und Wahrscheinlichkeit eines gleichzeitigen Ausfalls von mindestens zwei großen, komplexen Bankengruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Risikosteuerpult des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB).

3.

Veränderung bei Vergabestandards für private Wohnungsbaukredite und Veränderung bei Vergabestandards für Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Risikosteuerpult des ESRB.

4.

Indikatoren für die Rentabilität großer Bankengruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Risikosteuerpult der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, z. B. Eigenkapitalrendite und Verhältnis des Zinsüberschusses zum Gesamtbetriebsergebnis.

5.

Indikatoren für die Solvenz großer Bankengruppen der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Risikosteuerpult der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, z. B. Verhältnis des Kernkapitals zur Summe der Vermögenswerte (ohne immaterielle Vermögenswerte) sowie Verhältnis der ausfallgefährdeten und überfälligen Kredite zu den Krediten insgesamt.