26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/717 DER KOMMISSION

vom 10. April 2017

mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel und die Verbringung in die Union von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für diese Waren. Werden Zuchttiere, die in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen wurden, oder deren Zuchtmaterial gehandelt und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen bzw. aufgenommen werden, so muss gemäß Artikel 30 Artikel 4 der genannten Verordnung für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

(2)

Werden außerdem Zuchttiere, die in ein Zuchtbuch eingetragen oder in ein Zuchtregister aufgenommen wurden, das von einer Zuchtstelle geführt wird, welche in der Liste gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1012 aufgeführt ist, oder deren Zuchtmaterial in die Union verbracht und sollen diese Zuchttiere oder die aus deren Zuchtmaterial erzeugten Nachkommen in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands eingetragen oder in ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens aufgenommen werden, so muss gemäß Artikel 30 Absatz 5 der genannten Verordnung für diese Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt werden.

(3)

Die Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1012 wird von den Zuchtverbänden, Zuchtunternehmen oder zuständigen Behörden ausgestellt, von denen die Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial stammen, wenn solche Sendungen innerhalb der Union gehandelt werden; die Bescheinigung wird von der Zuchtstelle oder dem amtlichen Dienst des Versanddrittlandes ausgestellt, wenn solche Sendungen in die Union verbracht werden.

(4)

Zudem kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigen, dass für Zuchtmaterial eine Tierzuchtbescheinigung mitgeführt wird, die auf der Grundlage der vom Zuchtverband oder Zuchtunternehmen übermittelten Informationen von einer Besamungsstation, einem Samendepot oder einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ausgestellt wurde, welche(s) gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union für den Handel mit solchem Zuchtmaterial innerhalb der Union zugelassen ist.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Tierzuchtbescheinigungen die Angaben gemäß den einschlägigen Teilen und Kapiteln von Anhang V der genannten Verordnung enthalten und mit den entsprechenden Muster-Tierzuchtbescheinigungen übereinstimmen, die in von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(6)

Es gilt daher, Muster für die Tierzuchtbescheinigungen festzulegen, die mit Sendungen von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial mitzuführen sind, wenn diese Sendungen innerhalb der Union gehandelt oder in die Union verbracht werden.

(7)

Sind die Ergebnisse der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung auf einer Webseite öffentlich zugänglich, so genügt es gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, in der Tierzuchtbescheinigung auf die entsprechende Website zu verweisen, anstatt die Ergebnisse in der Bescheinigung aufzuführen. Die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster-Tierzuchtbescheinigungen sollten diese Möglichkeit vorsehen.

(8)

Für reinrassige Zuchtequiden legt Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 fest, dass die Angaben gemäß Anhang V Teil 2 Kapitel I der genannten Verordnung in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden festzuhalten sind und dass die Kommission delegierte Rechtsakte zu Inhalt und Form dieser Identifizierungsdokumente erlässt. Es ist daher nicht erforderlich, mit dieser Verordnung eine Muster-Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtequiden festzulegen.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte ebenso wie die Verordnung (EU) 2016/1012 ab dem 1. November 2018 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen für die in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die in der Union gehandelt oder in die Union verbracht werden.

Artikel 2

Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial bzw. für den Handel mit Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial

(1)   Handel mit reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu verwenden:

a)

Abschnitt A für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen;

b)

Abschnitt B für Samen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;

c)

Abschnitt C für Eizellen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;

d)

Abschnitt D für Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden.

(2)   Handel mit Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden:

a)

Abschnitt A für Hybridzuchtschweine;

b)

Abschnitt B für Samen von Hybridzuchtschweinen;

c)

Abschnitt C für Eizellen von Hybridzuchtschweinen;

d)

Abschnitt D für Embryonen von Hybridzuchtschweinen.

Artikel 3

Tierzuchtbescheinigungen, die beim Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial bzw. beim Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union mitzuführen sind

(1)   Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial in die Union: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu verwenden:

a)

Abschnitt A für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;

b)

Abschnitt B für Samen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;

c)

Abschnitt C für Eizellen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden;

d)

Abschnitt D für Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden.

(2)   Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu verwenden:

a)

Abschnitt A für Hybridzuchtschweine;

b)

Abschnitt B für Samen von Hybridzuchtschweinen;

c)

Abschnitt C für Eizellen von Hybridzuchtschweinen;

d)

Abschnitt D für Embryonen von Hybridzuchtschweinen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66.


ANHANG I

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT REINRASSIGEN ZUCHTTIEREN UND DEREN ZUCHTMATERIAL

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigung für den Handel mit reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT B

Zuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen reinrassiger Zuchttiere

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT C

Zuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen reinrassiger Zuchttiere

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT D

Zuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen reinrassiger Zuchttiere

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ANHANG II

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN HANDEL MIT HYBRIDZUCHTSCHWEINEN UND DEREN ZUCHTMATERIAL

ABSCHNITT A

Zuchtbescheinigung für den Handel mit Hybridzuchtschweinen

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT B

Zuchtbescheinigung für den Handel mit dem Samen von Hybridzuchtschweinen

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT C

Zuchtbescheinigung für den Handel mit Eizellen von Hybridzuchtschweinen

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT D

Zuchtbescheinigung für den Handel mit Embryonen von Hybridzuchtschweinen

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ANHANG III

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON REINRASSIGEN ZUCHTTIEREN UND DEREN ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigungen für die Verbringung reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT B

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung des Samens reinrassiger Zuchttiere in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT C

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung von Eizellen reinrassiger Zuchttiere in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT D

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung von Embryonen reinrassiger Zuchttiere in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ANHANG IV

MUSTER FÜR TIERZUCHTBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE VERBRINGUNG VON HYBRIDZUCHTSCHWEINEN UND DEREN ZUCHTMATERIAL IN DIE UNION

ABSCHNITT A

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung von Hybridzuchtschweinen in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT B

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung des Samens von Hybridzuchtschweinen in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT C

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung von Eizellen von Hybridzuchtschweinen in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

ABSCHNITT D

Tierzuchtbescheinigung für die Verbringung von Embryonen von Hybridzuchtschweinen in die Union

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild

Image

Text von Bild