11.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/677 DER KOMMISSION

vom 10. April 2017

zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Glasgrundeln (Aphia minuta) befischende Bootswaden in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Murcia)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden.

(2)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 erfüllt sind.

(3)

Am 17. April 2012 erhielt die Kommission einen Antrag Spaniens auf eine von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung abweichende Genehmigung für den Einsatz von Bootswaden zum Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in den Hoheitsgewässern der Autonomen Gemeinschaft Murcia.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte im Jahr 2013 die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung und den entsprechenden Entwurf des Bewirtschaftungsplans.

(5)

Der spanische Bewirtschaftungsplan wurde am 27. März 2013 von Spanien angenommen (2).

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2013 der Kommission (3) wurde die Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt.

(7)

Spanien legte der Kommission im Juni 2013, im September 2014, im Juli 2015 und im Juli 2016 wissenschaftliche Berichte über die Durchführung des Bewirtschaftungsplans vor.

(8)

Am 13. Juli 2016 stellten die spanischen Behörden bei der Europäischen Kommission den Antrag, die Ausnahmegenehmigung über den 31. Dezember 2016 hinaus zu verlängern. Spanien legte aktuelle Informationen zur Begründung der erneuten Ausnahmegenehmigung vor.

(9)

2016 bewertete der STECF den Antrag Spaniens auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung sowie den entsprechenden Entwurf des Bewirtschaftungsplans.

(10)

Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den Bedingungen von Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(11)

Aufgrund der geringen Ausdehnung des Küstenschelfs und des besonderen Verbreitungsgebiets der Zielart bestehen besondere geografische Zwänge.

(12)

Die Bootswaden-Fischerei kann nicht mit anderem Fanggerät betrieben werden und hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt.

(13)

Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft nur eine begrenzte Zahl von 27 Schiffen.

(14)

Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für 27 spezifizierte, bereits von Spanien zum Fischfang berechtigte Schiffe mit einem Gesamtaufwand von 1 211 kW ausgestellt werden.

(15)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(16)

Mit dem Bewirtschaftungsplan werden Änderungen eingeführt, um die Fangtätigkeiten wirksamer zu machen; insbesondere i) wird ein flexibler Beginn der Fangsaison je nach Witterungsverhältnissen ermöglicht, ii) wird für jedes Schiff eine höchstzulässige Fangmenge pro Tag und pro eingesetztem Fischer festgesetzt, iii) werden die Grenzreferenzpunkte entsprechend den wissenschaftlichen Daten der Jahre 2012-2016 angepasst, iv) werden Maßnahmen eingeführt, um die Übertragung von Fanggenehmigungen zu beschränken, und v) wird ein Verwaltungsausschuss eingerichtet, in dem die Behörden, die Fischereiwirtschaft, Wissenschaftler und Interessenträger zusammenkommen.

(17)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, in dem ausnahmsweise die Fischerei über geschützten Lebensräumen unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist, wenn die Seegraswiesen bei der Fischerei nicht berührt werden.

(18)

Die Anforderung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfällt, da sie für Schleppnetze gilt.

(19)

Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Spanien im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, sich kaum auf die Meeresumwelt auswirken und nicht unter Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung fallen.

(20)

Der spanische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten und erfüllt somit die Bedingungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4).

(21)

Die betreffenden Fangtätigkeiten behindern nicht die Tätigkeiten anderer Schiffe.

(22)

Der Einsatz von Bootswaden ist im spanischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(23)

Bootswaden dienen nicht zur gezielten Befischung von Kopffüßern.

(24)

Der spanische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.

(25)

Die beantragte Ausnahmegenehmigung sollte daher erteilt werden.

(26)

Spanien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im spanischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(27)

Durch die Begrenzung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung wird sichergestellt, dass rasche Abhilfemaßnahmen getroffen werden, falls bei der Überwachung des Bewirtschaftungsplans ein schlechter Erhaltungszustand des bewirtschafteten Bestands festgestellt wird, und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stärkung der wissenschaftliche Grundlage für einen verbesserten Bewirtschaftungsplan geschaffen.

(28)

Deshalb sollte die Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2019 gelten.

(29)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Autonomen Gemeinschaft Murcia angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für die Befischung von Glasgrundeln (Aphia minutaa) mit Bootswaden durch Schiffe, die

a)

im Flottenregister der Generaldirektion für Viehzucht und Fischerei der Autonomen Gemeinschaft Murcia eingetragen sind;

b)

seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands führen und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan (nachstehend der „Bewirtschaftungsplan“) befolgen.

Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Artikel 2

Überwachungsplan und -bericht

Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(2)  Fundstelle: Region Murcia, ABl. 78 vom 6.4.2013, S. 13950.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 773/2013 der Kommission vom 12. August 2013 zur Genehmigung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Murcia) (ABl. L 217 vom 13.8.2013, S. 28).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).