12.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 100/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/653 DER KOMMISSION

vom 8. März 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 wird ein neues standardisiertes Basisinformationsblatt eingeführt, um die Verständlichkeit von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products, PRIIP) für Kleinanleger sowie die Vergleichbarkeit solcher Produkte zu verbessern.

(2)

Damit die Basisinformationen für Kleinanleger leicht verständlich, gut lesbar und einfach vergleichbar dargestellt werden, sollte eine einheitliche Vorlage für das Basisinformationsblatt bereitgestellt werden.

(3)

Die Identitäts- und Kontaktdaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollten die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktkennung des PRIIP, soweit diese Kennung vorliegt, beinhalten, damit der Kleinanleger zusätzliche Informationen zu diesem PRIIP leichter finden kann.

(4)

Um sicherzustellen, dass Kleinanleger die wirtschaftlichen und rechtlichen Merkmale des PRIIP verstehen und vergleichen können, und ihnen einen Überblick über die Anlagepolitik und -strategie des PRIIP zu ermöglichen, sollte das Basisinformationsblatt standardisierte Informationen zur Art des PRIIP, seinen Anlagezielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mitteln sowie den wichtigsten Merkmalen oder Aspekten des Produkts, wie beispielsweise Versicherungsschutz, enthalten.

(5)

Anhand der Informationen, die den Kleinanlegern bereitgestellt werden, sollten sie die mit Anlagen in PRIIP verbundenen Risiken verstehen und vergleichen können, um so fundierte Anlageentscheidungen zu treffen. Die mit einem PRIIP verbundenen Risiken können verschiedener Art sein. Die wichtigsten Risiken sind Marktrisiko, Kreditrisiko und Liquiditätsrisiko. Damit Kleinanleger diese Risiken vollständig verstehen können, sollten die Risikoinformationen weitestgehend zusammengefasst und numerisch in Form eines Gesamtrisikoindikators, ergänzt durch hinreichende Erläuterungen, dargestellt werden.

(6)

Bei der Bewertung des Kreditrisikos sollten die PRIIP-Hersteller Faktoren in Betracht ziehen, durch die sich das Kreditrisiko für einen Kleinanleger verringern kann. Aus einer Bewertung, ob die Vermögenswerte eines PRIIP oder entsprechende Sicherheiten oder Vermögenswerte zur Besicherung der Zahlungspflichten eines PRIIP zu jedem Zeitpunkt bis zur Fälligkeit den Zahlungsverpflichtungen des PRIIP gleichwertig sind, sollte ersichtlich sein, dass die von einem Versicherungsunternehmen gehaltenen Vermögenswerte jederzeit dem aktuellen Betrag entsprechen, den das Versicherungsunternehmen zur Übertragung seiner Verpflichtungen in Bezug auf das PRIIP auf ein anderes Versicherungsunternehmen zu zahlen hätte.

(7)

Gegenwärtig stellen die Ratings externer Ratingagenturen einen konsistenten Indikator für das Kreditrisiko innerhalb der verschiedenen Sektoren der Union dar. Jedoch sollte die Abhängigkeit von solchen Ratings möglichst verringert werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Gesamtrisikoindikator objektiv korrekt und die Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen PRIIP gewährleistet ist und dass dieser Gesamtrisikoindikator hinsichtlich Markt- und Kreditrisiko ausreichend überwacht wird, sodass die Wirksamkeit der Risikobewertung in der Praxis bei der am 31. Dezember 2018 vorgesehenen Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nachgewiesen werden kann. Bei der Überprüfung sollte berücksichtigt werden, inwieweit die Ratings externer Ratingagenturen die Bonität des PRIIP-Herstellers sowie das Kreditrisiko von Anlegern bei einzelnen PRIIP in der Praxis widerspiegeln.

(8)

Besteht bei einem PRIIP angesichts der Möglichkeit, ein PRIIP vorzeitig zu veräußern oder einen Käufer auf einem Sekundärmarkt zu finden, das Risiko von Liquiditätsschwankungen, sollte darauf hingewiesen werden. In diesem Warnhinweis sollte ferner beschrieben werden, unter welchen Umständen das Risiko besteht, dass die Auszahlungen aus dem PRIIP im Falle von vorzeitigen Ausstiegen, unter anderem auch aufgrund der anwendbaren Ausstiegsgebühren, erheblich geringer als erwartet ausfallen können.

(9)

Obwohl sich Renditeschätzungen bei einem PRIIP nur schwer erstellen lassen und schwierig zu verstehen sind, sind Informationen über solche Schätzungen für Kleinanleger von vorrangigem Interesse und sollten im Basisinformationsblatt nicht fehlen. Den Kleinanlegern sollten eindeutige Informationen über Renditeschätzungen bereitgestellt werden, die auf realistischen Annahmen hinsichtlich möglicher Ergebnisse und der geschätzten Höhe des Marktrisikos der PRIIP beruhen. Aus der Darstellung sollte klar hervorgehen, dass diese Informationen nicht gesichert sind und bessere oder schlechtere Ergebnisse möglich sind.

(10)

Damit Kleinanleger das Risiko einschätzen können, sollte das Basisinformationsblatt Informationen dazu enthalten, welche Folgen es für sie haben kann, wenn ein PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen. Ferner muss eindeutig klargestellt werden, welchen Schutz der Kleinanleger in solchen Fällen im Rahmen von Anlage-, Versicherungs- oder Sicherungssystemen genießt.

(11)

Angaben zu den Kosten sind für alle Kleinanleger von Bedeutung, wenn sie verschiedene PRIIP, die unterschiedliche Kostenstrukturen aufweisen können, miteinander vergleichen und prüfen, inwieweit die Kostenstruktur eines bestimmten PRIIP auf sie zutreffen könnte, was von der Dauer und der Höhe der Anlage sowie von der Performance des PRIIP abhängt. Aus diesem Grund sollte das Basisinformationsblatt Informationen enthalten, anhand derer der Kleinanleger die allgemeinen Gesamtkostenniveaus der verschiedenen PRIIP, wenn diese über die empfohlene Haltedauer oder kürzer gehalten werden, vergleichen können und damit sie verstehen, wie sich diese Kosten im Laufe der Zeit verändern und entwickeln könnten.

(12)

Verbrauchertests und Konsumforschung haben gezeigt, dass Kleinanleger monetäre Zahlen besser verstehen als Prozentzahlen. Geringe prozentuale Kostenunterschiede können große Unterschiede bei den vom Kleinanleger zu tragenden monetären Beträgen bedeuten. Daher sollte das Basisinformationsblatt sowohl prozentuale als auch monetäre Angaben zu den Gesamtkosten bezogen auf die empfohlene Haltedauer und kürzere Perioden enthalten.

(13)

Da sich die verschiedenen Kostenarten unterschiedlich auf die Rendite auswirken können, sollte in dem Basisinformationsblatt auch eine Aufschlüsselung der verschiedenen Kostenarten enthalten sein. Die Kostenaufschlüsselung sollte in standardisierten Größen und Prozentsätzen dargestellt werden, sodass die Beträge der verschiedenen PRIIP problemlos miteinander verglichen werden können.

(14)

Bei Kleinanlegern können sich die persönlichen Umstände verändern, sodass längerfristige Anlagen unerwartet aufgelöst werden müssen. Außerdem können Desinvestitionen durch Marktentwicklungen bedingt werden. Da Kleinanleger nur schwer abschätzen können, wie hoch die Liquidität in ihren Anlageportfolios insgesamt sein sollte, sind Informationen über die empfohlene Haltedauer und die vorgeschriebene Mindesthaltedauer sowie die Möglichkeit eines teilweisen oder vorzeitigen kompletten Ausstiegs besonders wichtig und in das Basisinformationsblatt aufzunehmen. Aus denselben Gründen sollten die Verfügbarkeit und Konsequenzen einer solchen vorzeitigen Desinvestition klargestellt werden. Insbesondere sollte deutlich hervorgehoben werden, ob solche Konsequenzen auf explizite Gebühren, Sanktionen oder Beschränkungen der Desinvestitionsrechte zurückzuführen sind, oder auf die Tatsache, dass der Wert des aufzulösenden PRIIP stark vom Zeitpunkt der Desinvestition abhängt.

(15)

Da das Basisinformationsblatt von den Kleinanlegern sehr wahrscheinlich auch als Zusammenfassung der wichtigsten Merkmale des PRIIP genutzt wird, sollte es eindeutige Angaben dazu enthalten, wie eine Beschwerde über das Produkt oder das Verhalten des PRIIP-Herstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, eingereicht werden kann.

(16)

Einige Kleinanleger wünschen möglicherweise weitergehende Informationen über spezifische Aspekte des PRIIP. Das Basisinformationsblatt sollte daher einen eindeutigen, spezifischen Verweis auf die Fundstelle solcher Informationen beinhalten, sofern solche Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in das Basisinformationsblatt aufzunehmen sind. Sofern der PRIIP-Hersteller nach nationalem oder Unionsrecht dazu verpflichtet ist, sonstige Informationen offenzulegen, sollten Kleinanleger auf diesen Umstand und darauf hingewiesen werden, wo sie die entsprechenden Unterlagen finden können, selbst wenn diese nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind. Um sicherzustellen, dass das Basisinformationsblatt möglichst kurz und prägnant ist, können Website-Links zu diesen Unterlagen angegeben werden, sofern ausdrücklich auf die Existenz der Unterlagen hingewiesen wird und über diese Website tatsächlich auf sie zugegriffen werden kann.

(17)

Ein Basisinformationsblatt für ein PRIIP, das mehrere zugrunde liegende Anlageoptionen umfasst, kann nicht im gleichen Format bereitgestellt werden wie ein Basisinformationsblatt für ein anderes PRIIP, da jede Anlageoption ein spezifisches Risiko-, Performance- und Kostenprofil aufweist und somit nicht alle erforderlichen Informationen in einem einzigen, prägnanten und eigenständigen Dokument zusammengefasst werden können. Bei den zugrunde liegenden Anlageoptionen kann es sich um PRIIP oder andere Anlagen ähnlicher Art oder standardisierte Portfolios von zugrunde liegenden Anlagen handeln. Diese zugrunde liegenden Anlageoptionen können mit unterschiedlichen Risiken, Renditen und Kosten verbunden sein. Je nach Art und Anzahl der zugrunde liegenden Anlageoptionen sollte der PRIIP-Hersteller daher, sofern ihm dies angemessen erscheint, spezifische Basisinformationsblätter für jede Option erstellen. Diese Basisinformationsblätter sollten ferner generische Informationen über das PRIIP enthalten.

(18)

Sind nach Auffassung des PRIIP-Herstellers spezifische Basisinformationsblätter für jede Option für die Kleinanleger unangebracht, sollte er die jeweiligen Informationen über die zugrunde liegenden Anlageoptionen sowie die generischen Informationen über das PRIIP getrennt bereitstellen. Aus Klarheitsgründen sollten die generischen Informationen über das PRIIP, die in dem Basisinformationsblatt enthalten sind, Angaben zu Risiko, Performance und Kosten umfassen, die bei den verschiedenen zugrunde liegenden Optionen allgemein zu erwarten sind. Darüber hinaus sollten die spezifischen Informationen über die zugrunde liegenden Anlageoptionen grundsätzlich Aufschluss über die Merkmale des PRIIP geben, über das sie angeboten werden. Diese spezifischen Informationen können in unterschiedlicher Form bereitgestellt werden, beispielsweise in Form eines einzigen Dokuments, in dem die erforderlichen Informationen über die verschiedenen zugrunde liegenden Anlageoptionen dargelegt werden, oder durch spezifische Unterlagen für jede zugrunde liegende Anlageoption. Für OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds, die in Bezug auf das Format und den Inhalt ihrer Basisinformationsblätter für Anleger („wesentliche Informationen für den Anleger“) den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) unterliegen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Übergangszeitraum vorgesehen. Um eine einheitliche Übergangsregelung für diese Fonds zu schaffen, sollte es PRIIP-Herstellern gestattet sein, für PRIIPS, die solche Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoption oder zusammen mit anderen zugrunde liegenden Anlageoptionen anbieten, diese Basisinformationsblätter für Anleger weiterhin zu verwenden. Macht ein PRIIP-Hersteller bei PRIPP, die solche Fonds zusammen mit anderen zugrunde liegenden Anlageoptionen anbieten, von der Möglichkeit Gebrauch, Basisinformationsblätter für Anleger zu verwenden, so sollte im generischen Basisinformationsblatt ein einziger Risikoklassenbereich im Format der PRIIP-Risikoskala wiedergegeben werden. In dem Risikoklassenbereich aller zugrunde liegenden Anlageoptionen, die innerhalb eines PRIIP angeboten werden, sollten die synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission (3) für die OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds zusammen mit dem Gesamtrisikoindikator gemäß der vorliegenden Verordnung für die übrigen zugrunde liegenden Anlageoptionen erfasst sein. Bietet ein PRIIP OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoptionen an, sollte es dem PRIIP-Hersteller gestattet sein, die Darstellung und Methoden nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu verwenden. Ungeachtet der gewählten Form sollten die spezifischen Informationen immer mit den im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

(19)

Die PRIIP-Hersteller müssen Basisinformationsblätter erstellen, die präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Die Angaben im Basisinformationsblatt sollten von einem Kleinanleger als solide Grundlage für Anlageentscheidungen herangezogen werden können, selbst wenn diese bei PRIIP, die für Kleinanleger weiter zur Verfügung stehen, Monate oder sogar Jahre nach der anfänglichen Erstellung des Basisinformationsblatts getroffen werden. Aus diesem Grund sollten Standards festgelegt werden, die eine rechtzeitige und angemessene Überprüfung und Überarbeitung der Basisinformationsblätter gewährleisten, sodass diese präzise, redlich und klar bleiben.

(20)

Die Daten, die bei der Erstellung der Angaben im Basisinformationsblatt verwendet wurden, wie beispielsweise Daten über Kosten, Risiken und Performance-Szenarien, können sich im Laufe der Zeit ändern. Die Änderung solcher Daten kann zu Änderungen bei den aufzunehmenden Angaben, wie beispielsweise bei den Risiko- oder Kostenindikatoren, führen. Daher sollten die PRIIP-Hersteller periodische Prozesse zur Überprüfung der Angaben im Basisinformationsblatt einrichten. Im Rahmen dieser Prozesse sollte bewertet werden, ob Änderungen der Daten eine Überarbeitung und Neuveröffentlichung des Basisinformationsblatts erforderlich machen. Der von den PRIIP-Herstellern gewählte Ansatz sollte jeweils dem Ausmaß entsprechen, in dem sich die in das Basisinformationsblatt aufzunehmenden Informationen ändern. Beispielsweise sollte bei einem börsengehandelten Derivat, wie etwa einem standardisierten Future, Call oder Put, keine Notwendigkeit bestehen, das Basisinformationsblatt kontinuierlich zu aktualisieren, da die bei diesen Finanzinstrumenten erforderlichen Angaben zu Risiken, Renditen und Kosten nicht schwanken. In Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller außerhalb des periodischen Überprüfungsprozesses Änderungen feststellt oder festgestellt haben sollte, die sich auf die Informationen im Basisinformationsblatt erheblich auswirken, wie beispielsweise Änderungen an einer zuvor offengelegten PRIIP-Anlagepolitik oder -strategie, die für Kleinanleger relevant wären, oder signifikante Änderungen an der Kostenstruktur oder am Risikoprofil, sind periodische Überprüfungen unter Umständen nicht ausreichend. Aus diesem Grund sollten PRIIP-Hersteller zudem verpflichtet werden, Prozesse einzurichten, um Situationen zu erkennen, in denen die Informationen im Basisinformationsblatt ad hoc überprüft und überarbeitet werden sollten.

(21)

Wenn im Zuge einer periodischen oder Ad-hoc-Überprüfung eines Basisinformationsblatts Änderungen an Informationen festgestellt werden, die darin aufzunehmen sind, oder gefolgert wird, dass die Informationen in diesem Basisinformationsblatt nicht mehr präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind, sollte der PRIIP-Hersteller dazu verpflichtet sein, das Basisinformationsblatt entsprechend diesen geänderten Informationen zu überarbeiten.

(22)

Da Änderungen für Kleinanleger und die zukünftige Allokation ihres Anlagevermögens relevant sein können, sollte das neue Basisinformationsblatt für Kleinanleger leicht zu finden sein. Es sollte daher auf der Website des PRIIP-Herstellers veröffentlicht werden und dort leicht zugänglich sein. Der PRIIP-Hersteller sollte Kleinanleger möglichst davon in Kenntnis setzen, wenn Basisinformationsblätter überarbeitet werden, z. B. durch Mailinglisten oder E-Mail-Benachrichtigungen.

(23)

Um sicherzustellen, dass die Bereitstellung der Basisinformationsblätter innerhalb der Union einheitlich gehandhabt wird, sollten PRIIP-Hersteller dazu verpflichtet werden, das Basisinformationsblatt im Voraus bereitzustellen, bevor Kleinanleger durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind.

(24)

Das Basisinformationsblatt sollte Kleinanlegern in einem ausreichenden Zeitrahmen vor ihrer Anlageentscheidung zur Verfügung gestellt werden, sodass sie die relevanten Informationen über das PRIIP verstehen und in ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen können. Da die Anlageentscheidung vor Beginn einer vorgeschriebenen Bedenkzeit getroffen wird, sollte das Basisinformationsblatt vor einer solchen Bedenkzeit zur Verfügung gestellt werden.

(25)

Obwohl Kleinanlegern das Basisinformationsblatt rechtzeitig, bevor sie durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind, erhalten sollten, kann der als ausreichend angesehene Zeitrahmen, damit ein Kleinanleger die Informationen verstehen und berücksichtigen kann, variieren, da Kleinanleger jeweils unterschiedliche Bedürfnisse, Erfahrung und Kenntnisse haben. Die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, sollte daher solche Faktoren berücksichtigen um abzuwägen, wie lange ein bestimmter Kleinanleger für die inhaltliche Prüfung des Basisinformationsblatts benötigt.

(26)

Für die Prüfung eines Basisinformationsblatts eines komplexen PRIIP oder eines PRIIP, das dem Anleger unbekannt ist, benötigt ein Kleinanleger möglicherweise zusätzliche Zeit, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Dementsprechend sollten solche Faktoren in Betracht gezogen werden, wenn es zu beurteilen gilt, wann ein Basisinformationsblatt rechtzeitig bereitgestellt wird.

(27)

Die Dringlichkeit der Situation, wenn es beispielsweise für einen Kleinanleger wichtig wäre, ein PRIIP zu einem bestimmten Preis zu kaufen und dieser Preis vom Zeitpunkt der Transaktion abhängt, sollte ebenfalls bei der Bewertung der Rechtzeitigkeit berücksichtigt werden.

(28)

Aus Konsistenzgründen und um das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte sicherzustellen, müssen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sowie diejenigen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ab demselben Datum gelten.

(29)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (die „Europäischen Aufsichtsbehörden“) vorgelegt wurde.

(30)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden haben offene öffentliche Konsultationen zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards, auf denen die vorliegende Verordnung basiert, durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahmen der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

INHALT UND DARSTELLUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS

Artikel 1

Abschnitt „Allgemeine Angaben“

Dieser Abschnitt des Basisinformationsblatts bezieht sich auf die Identität des PRIIP-Herstellers und der zuständigen Behörde und enthält folgende Angaben:

a)

Name des PRIIP, der vom PRIIP-Hersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktkennung für das PRIIP;

b)

juristische Bezeichnung des PRIIP-Herstellers;

c)

Adresse der Website des PRIIP-Herstellers, auf der Kleinanlegern Informationen für die Kontaktaufnahme mit dem PRIIP-Hersteller und eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt werden;

d)

Name der zuständigen Behörde, die für die Aufsicht des PRIIP-Herstellers im Zusammenhang mit dem Basisinformationsblatt zuständig ist;

e)

Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschließend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.

Die Angaben in dem in Unterabsatz 1 beschriebenen Abschnitt umfassen außerdem den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wenn für das PRIIP eine der nachstehenden Bedingungen zutrifft:

a)

Es handelt sich um ein Versicherungsanlageprodukt, das die Anforderungen von Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) nicht erfüllt;

b)

es handelt sich um ein PRIIP, das die Anforderungen von Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i bis vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) nicht erfüllt.

Artikel 2

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

1.   In den Angaben zur Art des PRIIP im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts wird dessen Rechtsform beschrieben.

2.   Die Angaben im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts zu den Zielen des PRIIP und zu den zu deren Erreichung eingesetzten Mitteln werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst. In diesen Informationen werden die wichtigsten Faktoren, von denen die Rendite abhängt, die zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Beziehung zwischen der Rendite des PRIIP und derjenigen der zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte angegeben. Diese Informationen geben Aufschluss über die Beziehung zwischen der empfohlenen Haltedauer und dem Risiko- und Renditeprofil des PRIIP.

Ist die Anzahl der in Unterabsatz 1 genannten zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Referenzwerte so groß, dass in dem Basisinformationsblatt nicht auf jeden einzeln verwiesen werden kann, werden nur ihre Marktsegmente oder Instrumentarten angegeben.

3.   Die Beschreibung des Kleinanlegertyps, an den das PRIIP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von Kleinanlegern, die der PRIIP-Hersteller insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele des Kundentyps, für den das PRIIP geeignet ist, festgelegt hat. Diese Festlegung wird in Anbetracht der Fähigkeit der Kleinanleger, Anlageverluste zu verkraften, ihrer Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihrer theoretischen Kenntnisse über und ihrer früheren Erfahrung mit PRIIP, der Finanzmärkte sowie der Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller Endkunden getroffen.

4.   Die Angaben zu den Versicherungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen in einer allgemeinen Zusammenfassung insbesondere die wichtigsten Merkmale des Versicherungsvertrags, eine Definition der inbegriffenen Leistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ dargestellt ist, sowie Informationen über die typischen biometrischen Eigenschaften der Zielgruppe von Kleinanlegern, darunter insbesondere die folgenden Elemente: die Gesamtprämie, die biometrische Risikoprämie, die Teil dieser Gesamtprämie ist, und die gemäß Anhang VII berechneten Auswirkungen entweder der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite zum Ende der empfohlenen Haltedauer oder des Kostenanteils der biometrischen Risikoprämie, der in den in der Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ dargestellten wiederkehrenden Kosten enthalten ist. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen, eine Schätzung der durchschnittlichen biometrischen Risikoprämie als Prozentsatz der Jahresprämie und eine Schätzung des durchschnittlichen Anlagebetrags.

In den in Unterabsatz 1 genannten Angaben wird ferner erläutert, inwieweit sich die Versicherungsprämienzahlungen, die dem geschätzten Wert der Versicherungsleistungen entsprechen, für den Kleinanleger auf die Renditen der Anlage auswirken.

5.   Die Angaben zur Laufzeit des PRIIP im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des Basisinformationsblatts umfassen Folgendes:

a)

das Fälligkeitsdatum des PRIIP oder den Hinweis, dass es kein Fälligkeitsdatum gibt;

b)

einen Hinweis darauf, ob der PRIIP-Hersteller zur einseitigen Kündigung des PRIIP berechtigt ist;

c)

eine Beschreibung der Umstände, unter denen das PRIIP automatisch gekündigt werden kann, und die Kündigungstermine, soweit bekannt.

Artikel 3

Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“

1.   Für den Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts wenden die PRIIP-Hersteller die Methodik für die Darstellung von Risiken gemäß Anhang II an, beziehen die technischen Aspekte für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators gemäß Anhang III ein und halten sich an die technischen Leitlinien, die Formate und die Methodik für die Darstellung der Performance-Szenarien gemäß den Anhängen IV und V.

2.   Im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts machen PRIIP-Hersteller folgende Angaben:

a)

Höhe des mit dem PRIIP verbundenen Risikos in Form einer Risikoklasse unter Anwendung eines Gesamtrisikoindikators mit einer numerischen Skala von 1 bis 7;

b)

expliziter Verweis auf illiquide PRIIP oder PRIIP mit wesentlichem Liquiditätsrisiko gemäß Anhang II Teil 4 in Form eines Warnhinweises in der Darstellung des Gesamtrisikoindikators;

c)

Erläuterung unter dem Gesamtrisikoindikator, in der präzisiert wird, dass die Rendite in dem Fall, dass ein PRIIP auf eine andere Währung als die amtliche Währung des Mitgliedstaats, in dem es in Verkehr gebracht wird, lautet, sofern sie in der amtlichen Währung des Mitgliedstaats der Inverkehrbringung ausgedrückt wird, von Währungsschwankungen abhängen kann;

d)

kurze Beschreibung des Risiko- und Renditeprofils des PRIIP und, sofern angebracht, ein Warnhinweis, dass das Risiko des PRIIP wesentlich höher als im Gesamtrisikoindikator dargestellt sein kann, wenn das PRIIP nicht bis zur Fälligkeit oder für die empfohlene Haltedauer gehalten wird;

e)

bei PRIIP mit vertraglich vereinbarten Ausstiegsgebühren oder langen Kündigungsfristen für Desinvestitionen ein Verweis auf die jeweils zugrunde liegenden Bedingungen im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“;

f)

Hinweis auf den möglichen Höchstverlust und Angabe, dass die Anlage verloren gehen kann, wenn sie nicht geschützt ist oder wenn der PRIIP-Hersteller nicht zur Auszahlung in der Lage ist, oder dass Investitionszahlungen zusätzlich zur anfänglichen Investition erforderlich sein können und dass der Gesamtverlust die anfängliche Gesamtinvestition erheblich übersteigen kann.

3.   Im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts beschreiben die PRIIP-Hersteller vier geeignete Performance-Szenarien gemäß Anhang V. Diese vier Performance-Szenarien entsprechen einem Stressszenario, einem pessimistischen, einem mittleren und einem optimistischen Szenario.

4.   Bei Versicherungsanlageprodukten wird im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts ein zusätzliches Performance-Szenario angegeben, aus dem die Versicherungsleistung hervorgeht, die der Begünstigte bei Eintreten eines Versicherungsfalls erhält.

5.   Für PRIIP, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen oder Put-Optionen handelt, die auf einem regulierten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) einem regulierten Markt gleichzusetzen ist, gehandelt werden, werden im Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts Performance-Szenarien in Form von Auszahlungsstrukturdiagrammen gemäß Anhang V dargestellt.

Artikel 4

Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“

Im Abschnitt „Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?“ des Basisinformationsblatts machen die PRIIP-Hersteller folgende Angaben:

a)

Angabe, ob der Kleinanleger aufgrund des Ausfalls des PRIIP-Herstellers oder eines anderen Rechtsträgers als dem PRIIP-Hersteller einen finanziellen Verlust erleiden kann, sowie die Identität dieses Rechtsträgers;

b)

Angabe, ob der Verlust nach Buchstabe a durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem für Anleger gedeckt ist und ob dieser Schutz Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt.

Artikel 5

Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“

1.   Für den Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts wenden die PRIIP-Hersteller Folgendes an:

a)

die Methodik für die Berechnung der Kosten gemäß Anhang VI;

b)

für die Angaben zu den Kosten die Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII entsprechend der darin enthaltenen technischen Leitlinie.

2.   In der Tabelle „Kosten im Zeitverlauf“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller den Gesamtkostenindikator der kumulierten Gesamtkosten des PRIIP für die verschiedenen Zeiträume gemäß Anhang VI als monetäre Zahl oder Prozentzahl an.

3.   In der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“ im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller Folgendes an:

a)

einmalige Kosten, wie beispielsweise Ein- und Ausstiegskosten, dargestellt als Prozentzahlen;

b)

wiederkehrende Kosten, wie beispielsweise Portfolio-Transaktionskosten pro Jahr und sonstige wiederkehrende Kosten pro Jahr, dargestellt als Prozentzahlen;

c)

Nebenkosten, wie beispielsweise Performance-Gebühren oder „Carried Interests“, dargestellt als Prozentzahlen.

4.   Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ des Basisinformationsblatts fügen die PRIIP-Hersteller eine Beschreibung der verschiedenen Kosten, die in der Tabelle „Zusammensetzung der Kosten“ enthalten sind, ein und geben an, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen, die dem Kleinanleger entstehen können oder davon abhängen, ob der Kleinanleger sich dafür entscheidet, bestimmte Optionen auszuüben oder nicht.

Artikel 6

Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“

In den Abschnitt „Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?“ des Basisinformationsblatts nehmen die PRIIP-Hersteller Folgendes auf:

a)

eine kurze Beschreibung der Gründe für die Auswahl der empfohlenen Haltedauer oder der vorgeschriebenen Mindesthaltedauer;

b)

eine Beschreibung der Merkmale des Desinvestitionsverfahrens und die Angabe, wann eine Desinvestition möglich ist, einschließlich Angaben zur Auswirkung einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- oder Performance-Profil des PRIIP oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien;

c)

Informationen über Gebühren und Sanktionen, die bei Desinvestitionen vor der Fälligkeit oder an einem anderen festgelegten Termin als der empfohlenen Haltedauer anfallen, einschließlich eines Querverweises auf die in das Basisinformationsblatt aufzunehmenden Kosteninformationen gemäß Artikel 5 sowie einer Erklärung der Auswirkung solcher Gebühren und Sanktionen je nach Haltedauer.

Artikel 7

Abschnitt „Wie kann ich mich beschweren?“

Im Abschnitt „Wie kann ich mich beschweren?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller Folgendes in zusammengefasster Form an:

a)

die Schritte, die zur Einreichung einer Beschwerde über das Produkt oder über das Verhalten des PRIIP-Herstellers oder der Person, die zu dem Produkt berät oder es verkauft, zu unternehmen sind;

b)

einen Link zur entsprechenden Website für solche Beschwerden;

c)

eine aktuelle Anschrift und eine E-Mail-Adresse, unter der solche Beschwerden eingereicht werden können.

Artikel 8

Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“

1.   Im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts führen die PRIIP-Hersteller zusätzliche Informationsunterlagen an, die zur Verfügung gestellt werden können, und präzisieren, ob die Vorlage dieser zusätzlichen Informationsunterlagen gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Anfrage des Kleinanlegers erfolgt.

2.   Die Informationen im Abschnitt „Sonstige zweckdienliche Angaben“ des Basisinformationsblatts können in zusammengefasster Form bereitgestellt werden, auch in Form eines Links zur Website, auf der zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen weitere Details zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 9

Mustervorlage

Die PRIIP-Hersteller legen das Basisinformationsblatt in Form der in Anhang I enthaltenen Mustervorlage vor. Die Vorlage wird gemäß den Anforderungen der vorliegenden delegierten Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ausgefüllt.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT

Artikel 10

PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen

Wenn ein PRIIP verschiedene zugrunde liegende Anlageoptionen bietet und die Informationen in Bezug auf diese zugrunde liegenden Anlageoptionen nicht in einem einzigen, prägnanten und eigenständigen Basisinformationsblatt bereitgestellt werden können, erstellen die PRIIP-Hersteller eines der folgenden Dokumente:

a)

ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption innerhalb des PRIIP mit Informationen über das PRIIP gemäß Kapitel I;

b)

ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP gemäß Kapitel I, sofern in den Artikeln 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 11

Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ im generischen Basisinformationsblatt

Im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3 Folgendes an:

a)

eine Beschreibung der Arten der zugrunde liegenden Optionen, einschließlich der Marktsegmente oder Instrumentarten, sowie der Hauptfaktoren, von denen die Rendite abhängt;

b)

einen Hinweis darauf, dass der Anlegertyp, an den das PRIIP vermarktet werden soll, von der jeweils zugrunde liegenden Anlageoption abhängt;

c)

die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind.

Artikel 12

Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ im generischen Basisinformationsblatt

1.   Im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Folgendes an:

a)

den Risikoklassenbereich aller zugrunde liegenden Anlageoptionen, die innerhalb des PRIIP angeboten werden, unter Verwendung eines Gesamtrisikoindikators mit einer numerischen Skala von 1 bis 7 gemäß Anhang III;

b)

einen Hinweis darauf, dass Risiko und Rendite der Anlage je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren;

c)

eine kurze Beschreibung der Art und Weise, wie die Performance des PRIIP insgesamt von den zugrunde liegenden Optionen abhängt;

d)

die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind.

2.   Verwendet ein PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2, so spezifiziert er die Risikoklassen nach Absatz 1 Buchstabe a bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als zugrunde liegende Anlageoptionen mittels eines synthetischen Risiko- und Ertragsindikators nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010.

Artikel 13

Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ im generischen Basisinformationsblatt

1.   Im Abschnitt „Welche Kosten entstehen?“ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an:

a)

den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen „Kosten im Zeitverlauf“ und „Zusammensetzung der Kosten“ gemäß Anhang VII;

b)

einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren;

c)

die Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind.

2.   Unbeschadet der Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a kann ein PRIIP-Hersteller, wenn er ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2 verwendet, abweichend von den Nummern 12 bis 20 des Anhangs VI auf bestehende OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds die in Anhang VI Nummer 21 festgelegte Methodik anwenden.

3.   Verwendet ein PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2, so kann er bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoptionen den Kostenbereich für das PRIIP abweichend von Artikel 5 nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 spezifizieren.

Artikel 14

Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption

1.   In Bezug auf die in den Artikeln 11, 12 und 13 genannten spezifischen Informationen geben die PRIIP-Hersteller für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:

a)

einen Warnhinweis, soweit relevant;

b)

die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;

c)

einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3;

d)

eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann ein PRIIP-Hersteller für die Angabe der in den Artikeln 11 bis 13 der vorliegenden delegierten Verordnung genannten spezifischen Informationen ein Basisinformationsblatt für Anleger („wesentliche Informationen für den Anleger“) gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG verwenden, sofern es sich bei mindestens einer der zugrunde liegenden Anlageoptionen nach Absatz 1 um einen OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 handelt.

KAPITEL III

ÜBERPRÜFUNG UND ÜBERARBEITUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS

Artikel 15

Überprüfung

1.   Bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung überprüfen die PRIIP-Hersteller die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen.

2.   Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 wird geprüft, ob die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen weiterhin präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere wird Folgendes geprüft:

a)

ob die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß der vorliegenden delegierten Verordnung erfüllen;

b)

ob sich die Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen des PRIIP geändert haben und ob die kombinierte Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PRIIP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden Basisinformationsblatt zugewiesen wurde;

c)

ob sich die durchschnittliche Rendite für das mittlere Performance-Szenario des PRIIP, als annualisierte prozentuale Rendite ausgedrückt, um mehr als fünf Prozentpunkte verändert hat.

3.   Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PRIIP-Hersteller angemessene Prozesse ein, um unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PRIIP so lange, wie dieses für Kleinanleger verfügbar bleibt.

Artikel 16

Überarbeitung

1.   Die PRIIP-Hersteller überarbeiten das Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 15 ergibt, dass Änderungen an dem Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen.

2.   Sie stellen sicher, dass alle Abschnitte des Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden.

3.   Der PRIIP-Hersteller veröffentlicht das überarbeitete Basisinformationsblatt auf seiner Website.

KAPITEL IV

BEREITSTELLUNG DES BASISINFORMATIONSBLATTS

Artikel 17

Bedingungen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit

1.   Die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, legt das Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass die Kleinanleger über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügen, bevor sie durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PRIIP gebunden sind; dies gilt ungeachtet dessen, dass dem Kleinanleger eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PRIIP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige Kleinanleger benötigt, um das Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes:

a)

die Kenntnisse und Erfahrungen des Kleinanlegers mit dem PRIIP oder mit PRIIP ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PRIIP entstehen, vergleichbar sind;

b)

die Komplexität des PRIIP;

c)

soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des Kleinanlegers erfolgt, die vom Kleinanleger explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.

Artikel 18

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

(2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

(8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).


ANHANG I

MUSTERVORLAGE FÜR DAS BASISINFORMATIONSBLATT

PRIIP-Hersteller halten sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben sind. Die Mustervorlage enthält keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche. Das Informationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.

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ANHANG II

METHODIK FÜR DIE DARSTELLUNG DES RISIKOS

TEIL 1

Marktrisikobewertung

Bestimmung des Marktrisiko-Werts (MRM)

1.

Das Marktrisiko wird anhand der annualisierten Volatilität entsprechend dem „Value-at-Risk“ (VaR) bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % über die empfohlene Haltedauer gemessen, sofern nichts anderes angegeben ist. Der VaR entspricht dem Prozentsatz des Anlagebetrags, der an den Kleinanleger zurückgezahlt wird.

2.

Dem PRIIP wird eine MRM-Klasse entsprechend der folgenden Tabelle zugewiesen:

MRM-Klasse

VaR-äquivalente Volatilität (VEV)

1

< 0,5 %

2

0,5 % - 5,0 %

3

5,0 % - 12 %

4

12 % - 20 %

5

20 % - 30 %

6

30 % - 80 %

7

> 80 %

Spezifikation der PRIIP-Kategorien für die Marktrisikobewertung

3.

Zur Ermittlung des Marktrisikos werden PRIIP in vier Kategorien unterteilt.

4.

Kategorie 1 umfasst Folgendes:

a)

PRIIP, bei denen die Anleger mehr als den Anlagebetrag verlieren könnten;

b)

PRIIP, die in eine der in Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Kategorien fallen;

c)

PRIIP oder zugrunde liegende Anlagen von PRIIP, deren Preise nicht mindestens monatlich festgesetzt werden oder die keine geeignete Benchmark oder keinen geeigneten Stellvertreter haben oder deren geeignete Benchmark oder geeigneter Stellvertreter nicht mindestens monatlich preislich festgesetzt wird.

5.

Kategorie 2 umfasst PRIIP, die entweder direkt oder auf synthetischer Basis ein nicht gehebeltes Engagement in Bezug auf die Preise der zugrunde liegenden Anlagen oder ein gehebeltes Engagement in den zugrunde liegenden Anlagen mit Zahlung eines konstanten Vielfachen der Preise dieser zugrunde liegenden Anlagen bieten, wobei mindestens 2 Jahre an historischen Tagespreisen, 4 Jahre an historischen Wochenpreisen oder 5 Jahre an Monatspreisen für das PRIIP vorliegen oder ggf. geeignete Benchmarks oder Stellvertreter verfügbar sind, vorausgesetzt, dass solche Benchmarks oder Stellvertreter dieselben Kriterien für die Länge und Frequenz der Preishistorie erfüllen.

6.

Kategorie 3 umfasst PRIIP, deren Werte zwar die Preise der zugrunde liegenden Anlagen, aber nicht als konstantes Vielfaches der Preise dieser zugrunde liegenden Anlagen widerspiegeln, wobei mindestens 2 Jahre an Tagespreisen, 4 Jahre an Wochenpreisen oder 5 Jahre an Monatspreisen vorliegen oder geeignete Benchmarks oder Stellvertreter verfügbar sind, vorausgesetzt, dass solche Benchmarks oder Stellvertreter dieselben Kriterien für die Länge und Frequenz der Preishistorie erfüllen.

7.

Kategorie 4 umfasst PRIIP, deren Werte teilweise von nicht am Markt beobachteten Faktoren abhängen, einschließlich PRIIP auf Versicherungsbasis, bei denen ein Teil der Gewinne des PRIIP-Herstellers an Kleinanleger ausgeschüttet wird.

Verwendung geeigneter Benchmarks oder Stellvertreter zur Spezifikation der PRIIP-Kategorien

Soweit von einem PRIIP-Hersteller geeignete Benchmarks oder Stellvertreter verwendet werden, sind diese Benchmarks oder Stellvertreter repräsentativ für die Vermögenswerte oder Engagements, die die Performance des PRIIP bestimmen. Der PRIIP-Hersteller dokumentiert die Verwendung solcher Benchmarks oder Stellvertreter.

Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 1

8.

Die MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 1 ist 7; hiervon ausgenommen sind die unter Nummer 4 Buchstabe c dieses Anhangs genannten PRIIP, bei denen die MRM-Klasse 6 ist.

Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 2

9.

Der VaR wird anhand der jeweiligen Momente der beobachteten Renditeverteilung des PRIIP oder des Preises seiner Benchmark oder seines Stellvertreters während der vergangenen 5 Jahre berechnet. Die Frequenz der Beobachtungen ist mindestens monatlich. Sind die Preise auf täglicher Basis verfügbar, ist die Frequenz täglich. Sind die Preise auf wöchentlicher Basis verfügbar, ist die Frequenz wöchentlich. Sind die Preise zweimal im Monat verfügbar, ist die Frequenz zweimal im Monat.

10.

Sind Daten über Tagespreise nicht für einen 5-Jahres-Zeitraum verfügbar, kann ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden. Bei täglichen Beobachtungen des Preises eines PRIIP oder seiner Benchmark oder seines Stellvertreters müssen die beobachteten Renditen für mindestens 2 Jahre zur Verfügung stehen. Bei wöchentlichen Beobachtungen des Preises eines PRIIP müssen Beobachtungsdaten für mindestens 4 Jahre zur Verfügung stehen. Bei monatlichen Beobachtungen des Preises eines PRIIP müssen Beobachtungsdaten für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren vorliegen.

11.

Die Rendite über einen Zeitraum ist bei jedem Zeitraum definiert als der natürliche Logarithmus des Verhältnisses zwischen dem Marktschlusspreis am Ende des aktuellen Zeitraums und dem Marktschlusspreis am Ende des vorhergehenden Zeitraums.

12.

Der VaR-Wert im Rendite-Raum wird durch die Cornish-Fisher-Erweiterung wie folgt bestimmt:

Formula

wobei N die Anzahl der Handelsperioden innerhalb der empfohlenen Haltedauer angibt und σ, μ1, μ2 die Volatilität, Schiefe bzw. Überkurtosis sind, die aus der Renditeverteilung gemessen werden. Die Volatilität, die Schiefe und die Überkurtosis werden anhand der gemessenen Momente der Renditeverteilung wie folgt berechnet:

das Nullmoment M0 ist die Zahl der Beobachtungen in dem betreffenden Zeitraum gemäß Nummer 10 dieses Anhangs

das erste Moment M1 ist der Durchschnitt aller beobachteten Renditen in der Stichprobe

das zweite (M2 ), das dritte (M3 ) und das vierte (M4 ) Moment sind standardmäßig definiert:

Formula,

Formula,

Formula,

wobei ri die in der i. Periode der Renditehistorie gemessene Rendite ist.

die Volatilität σ wird bestimmt durch Formula;

die Schiefe μ1 ist gleich M33;

die Überkurtosis μ2i ist gleich M44 – 3.

13.

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

Formula

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist.

14.

Bei PRIIP, die nach Anlagepolitiken oder -strategien verwaltet werden, bei denen durch eine über flexible Anlagen erfolgende Beteiligung an verschiedenen Anlageklassen (z. B. sowohl am Aktien- als auch am Rentenmarkt) bestimmte Renditeziele verfolgt werden, wird die heranzuziehende VEV wie folgt ermittelt:

a)

ist die Anlagepolitik in dem unter Nummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitraum nicht überarbeitet worden, wird der höchste der folgenden VEV-Werte herangezogen:

i)

VEV-Wert, der gemäß den Nummern 9 bis 13 dieses Anhangs berechnet wird;

ii)

VEV-Wert der Renditen des Pro-forma-Anlagemixes entsprechend der Referenzanlagenallokation des Fonds zum Zeitpunkt der Berechnung;

iii)

VEV-Wert entsprechend dem Risikolimit des Fonds, falls vorhanden und angemessen.

b)

Ist die Anlagepolitik in dem unter Nummer 10 dieses Anhangs genannten Zeitraum überarbeitet worden, wird der höchste der unter Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten VEV-Werte herangezogen.

15.

Das PRIIP wird in Abhängigkeit vom VEV-Wert einer MRM-Klasse gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnet. Im Falle eines PRIIP, für das nur monatliche Preisdaten vorliegen, wird die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnete MRM-Klasse um eine Klasse heraufgesetzt.

Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 3

16.

Der VaR im Preis-Raum wird anhand der Verteilung der PRIIP-Werte am Ende der empfohlenen Haltedauer berechnet. Die Verteilung wird durch Simulation des Preises bzw. der Preise, die den Wert des PRIIP bestimmen, am Ende der empfohlenen Haltedauer ermittelt. Der VaR entspricht dem Wert des PRIIP bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % am Ende der empfohlenen Haltedauer, abgezinst auf den Gegenwartszeitpunkt unter Anwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors ab dem Gegenwartszeitpunkt bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer.

17.

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

Formula

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. Nur in den Fällen, in denen das Produkt vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer entsprechend der Simulation gekündigt oder aufgelöst wird, wird der Zeitraum in Jahren bis zur Kündigung oder Auflösung bei der Berechnung herangezogen.

18.

Das PRIIP wird in Abhängigkeit vom VEV-Wert einer MRM-Klasse gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnet. Im Falle eines PRIIP, für das nur monatliche Preisdaten vorliegen, wird die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs zugeordnete MRM-Klasse um eine Klasse heraufgesetzt.

19.

Die Mindestanzahl der Simulationen beträgt 10 000.

20.

Die Simulation basiert auf der Berechnung der erwarteten Preis- oder Preisniveauverteilung für die zugrunde liegenden Kontrakte des PRIIP anhand der beobachteten Renditeverteilung bei diesen Kontrakten unter Anwendung der Bootstrap-Methode mit Ersetzung.

21.

Für die unter den Nummern 16 bis 20 dieses Anhangs genannte Simulation werden zwei Arten von am Markt beobachtbaren Werten herangezogen, die in den Wert eines PRIIP einfließen können: Spotpreise (oder -preisniveaus) und Kurven.

22.

Für jede Simulation eines Spotpreises (oder -preisniveaus) führt der PRIIP-Hersteller Folgendes durch:

a)

Berechnung der Rendite für jeden beobachteten Zeitraum in den vergangenen 5 Jahren oder in den unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Jahren anhand des Logarithmus des Preises am Ende jedes Zeitraums dividiert durch den Preis am Ende des vorherigen Zeitraums;

b)

zufällige Auswahl eines beobachteten Zeitraums, der der Rendite für alle zugrunde liegenden Kontrakte für jeden simulierten Zeitraum innerhalb der empfohlenen Haltedauer entspricht (in ein und derselben Simulation darf derselbe beobachtete Zeitraum mehrfach verwendet werden);

c)

Berechnung der Rendite für jeden Kontrakt durch Addition der Renditen aus den ausgewählten Zeiträumen und Korrektur dieser Rendite, um sicherzustellen, dass die erwartete Rendite, die anhand der simulierten Verteilung der Renditen gemessen wird, der risikoneutralen Renditeerwartung über die empfohlene Haltedauer entspricht. Der endgültige Renditewert wird bestimmt durch:

Formula

Dabei gilt:

der zweite Term korrigiert die Auswirkung des Durchschnitts der beobachteten Renditen;

der dritte Term korrigiert die Auswirkung der Varianz der beobachteten Renditen;

der letzte Term korrigiert die Quanto-Auswirkung, wenn die Ausübungswährung von der Anlagewährung abweicht. Die zur Korrektur beitragenden Terme sind:

ρ ist die Korrelation zwischen dem Preis des Vermögenswerts und dem relevanten Wechselkurs, gemessen über die empfohlene Haltedauer;

σ ist die gemessene Volatilität des Vermögenswerts;

σccy ist die gemessene Volatilität des Wechselkurses.

d)

Berechnung des Preises jedes zugrunde liegenden Kontrakts durch Heranziehung des Exponentialwerts der Rendite.

23.

Bei Kurven wird eine Hauptkomponentenanalyse (PCA) angestellt, um zu gewährleisten, dass die Simulation der Bewegungen jedes Punktes auf der Kurve über einen längeren Zeitraum zu einer konsistenten Kurve führt.

a)

Die Hauptkomponentenanalyse umfasst:

i)

die Erfassung des historischen Datensatzes der Laufzeitpunkte, die die Kurve für jeden Handelszeitraum während der vergangenen 5 Jahre oder die unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Jahre definieren;

ii)

die Gewährleistung, dass jeder Laufzeitpunkt positiv ist — ist ein Laufzeitpunkt negativ, werden alle Laufzeitpunkte um die ganze Zahl oder den Prozentsatz verschoben, die mindestens erforderlich sind, damit positive Werte bei allen Laufzeitpunkten sichergestellt sind;

iii)

die Berechnung der Rendite über jeden Zeitraum für jeden Laufzeitpunkt anhand des natürlichen Logarithmus des Verhältnisses zwischen dem Preis/Preisniveau am Ende jedes beobachteten Zeitraums und dem Preis/Preisniveau am Ende des vorherigen Zeitraums;

iv)

Korrektur der an jedem Laufzeitpunkt beobachteten Renditen, sodass die resultierenden Renditesätze an jedem Laufzeitpunkt den Durchschnittswert Null aufweisen;

v)

Berechnung der Kovarianzmatrix zwischen den verschiedenen Laufzeiten durch Addition der Renditen;

vi)

Berechnung der Eigenvektoren und Eigenwerte der Kovarianzmatrix;

vii)

Auswahl der Eigenvektoren, die den drei größten Eigenwerten entsprechen;

viii)

Bildung einer Matrix mit drei Spalten, wobei die erste Spalte dem Eigenvektor mit dem größten Eigenwert, die mittlere Spalte dem Eigenvektor mit dem zweitgrößten Eigenwert und die letzte Spalte dem Eigenvektor mit dem drittgrößten Eigenwert entspricht;

ix)

Projektion der Renditen auf die drei Haupteigenvektoren, die im vorherigen Schritt berechnet wurden, durch Multiplikation der unter Ziffer iv ermittelten N×M-Renditematrix mit der unter Ziffer viii ermittelten M×3-Eigenvektormatrix;

x)

Berechnung der bei der Simulation zu verwendenden Renditematrix durch Multiplikation der Ergebnisse unter Ziffer ix mit der transponierten Eigenvektormatrix, die unter Ziffer viii ermittelt wurde. Dies entspricht der Wertemenge, die bei der Simulation zu verwenden ist.

b)

Die Kurvensimulation wird wie folgt durchgeführt:

i)

Der Zeitschritt in der Simulation ist eine Periode. Für jeden Beobachtungszeitraum innerhalb der empfohlenen Haltedauer wird aus der berechneten Renditematrix eine Zeile nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Die Rendite für jeden Laufzeitpunkt T entspricht der Summe aus den ausgewählten Zeilen der dem Laufzeitpunkt T entsprechenden Spalte;

ii)

die simulierte Rate für jeden Laufzeitpunkt T entspricht der aktuellen Rate zum Laufzeitpunkt T:

multipliziert mit dem Exponentialwert der simulierten Rendite,

bereinigt um Verschiebungen, die vorgenommen wurden, um bei allen Laufzeitpunkten positive Werte sicherzustellen, und

so bereinigt, dass der erwartete Durchschnittswert den aktuellen Erwartungen für die Rate zum Laufzeitpunkt T am Ende der empfohlenen Haltedauer entspricht.

24.

Bei PRIIP der Kategorie 3, die durch einen vorbehaltlosen Kapitalschutz gekennzeichnet sind, darf der PRIIP-Hersteller die Annahme zugrunde legen, dass der VaR bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % dem Niveau des vorbehaltlosen Kapitalschutzes am Ende der empfohlenen Haltedauer, abgezinst auf den Gegenwartszeitpunkt unter Anwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors, entspricht.

Bestimmung der MRM-Klasse für PRIIP der Kategorie 4

25.

Wenn die PRIIP-Performance von einem oder mehreren Faktoren abhängt, die nicht am Markt beobachtet werden oder bis zu einem gewissen Grade vom PRIIP-Hersteller kontrolliert werden können, oder wenn dies für eine Komponente des PRIIP gilt, geht der PRIIP-Hersteller nach der in diesem Abschnitt beschriebenen Methode vor, um diesem Faktor bzw. diesen Faktoren Rechnung zu tragen.

26.

Die verschiedenen Komponenten des PRIIP, die zur Performance des PRIIP beitragen, werden ermittelt, damit diejenigen Komponenten, die nicht ganz oder teilweise von einem oder mehreren Faktoren abhängen, die nicht am Markt beobachtet werden, gemäß den einschlägigen Methoden behandelt werden, die in diesem Anhang für PRIIP der Kategorien 1, 2 und 3 festgelegt werden. Für jede dieser Komponenten wird ein VEV-Wert berechnet.

27.

Bei der Komponente des PRIIP, die ganz oder teilweise von einem oder mehreren Faktoren abhängt, die nicht am Markt beobachtet werden, werden strenge, anerkannte Branchen- und Regulierungsstandards angewandt, um die relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren und die hinsichtlich dieses Beitrags eventuell bestehende Unsicherheit zu bestimmen. Sofern die Komponente nicht ganz von einem Faktor abhängt, der nicht am Markt beobachtet wird, wird eine Bootstrap-Methodik angewandt, um den Marktfaktoren Rechnung zu tragen, wie für PRIIP der Kategorie 3 beschrieben. Die VEV für die Komponente des PRIIP wird ermittelt, indem die Bootstrap-Methodik und die strengen, anerkannten Branchen- und Regulierungsstandards zur Bestimmung der relevanten Erwartungen in Bezug auf den künftigen Beitrag dieser Faktoren, die nicht am Markt beobachtet werden, miteinander kombiniert werden.

28.

Um die Gesamt-VEV des PRIIP zu ermitteln, wird die VEV jeder Komponente des PRIIP proportional gewichtet. Bei der Gewichtung der Komponenten werden die Produktmerkmale berücksichtigt. Soweit relevant, werden marktrisikomindernde Produktalgorithmen sowie Besonderheiten der Gewinnbeteiligungskomponente in Betracht gezogen.

29.

Bei PRIIP der Kategorie 4, die durch einen vorbehaltlosen Kapitalschutz gekennzeichnet sind, darf der PRIIP-Hersteller die Annahme zugrunde legen, dass der VaR bei einem Konfidenzniveau von 97,5 % dem Niveau des vorbehaltlosen Kapitalschutzes am Ende der empfohlenen Haltedauer, abgezinst auf den Gegenwartszeitpunkt unter Anwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors, entspricht.

TEIL 2

Methode für die Bewertung des Kreditrisikos

I.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

30.

Bei einem PRIIP oder seinen zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements wird von einem Kreditrisiko ausgegangen, wenn die Rendite des PRIIP oder seiner zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements von der Kreditwürdigkeit eines Herstellers oder einer Partei abhängt, die zur direkten oder indirekten Leistung der entsprechenden Zahlungen an den Anleger verpflichtet ist. Bei PRIIP mit einem MRM von 7 ist keine Bewertung des Kreditrisikos erforderlich.

31.

Wenn sich ein Rechtsträger direkt verpflichtet, eine Zahlung für ein PRIIP an einen Kleinanleger zu leisten, wird das Kreditrisiko für den Rechtsträger bewertet, der der direkte Schuldner ist.

32.

Wenn alle Zahlungsverpflichtungen eines Schuldners oder eines oder mehrerer indirekter Schuldner vorbehaltlos und unwiderruflich von einem anderen Rechtsträger (dem Sicherungsgeber) garantiert werden, kann die Kreditrisikobewertung des Sicherungsgebers herangezogen werden, wenn sich diese günstiger darstellt als die Kreditrisikobewertung des entsprechenden Schuldners oder der entsprechenden Schuldner.

33.

Bei PRIIP mit Engagements in zugrunde liegenden Anlagen oder Techniken, einschließlich PRIIP, die selbst ein Kreditrisiko mit sich bringen oder in zugrunde liegende Anlagen investieren, die ein Kreditrisiko mit sich bringen, wird das Kreditrisiko auf der Grundalge des Kreditrisikos, das sowohl das PRIIP selbst als auch die zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements (einschließlich Engagements in anderen PRIIP) mit sich bringen, nach dem „Look-through“-Ansatz und erforderlichenfalls im Wege einer Kaskadenbewertung bewertet.

34.

Wenn das Kreditrisiko lediglich auf der Ebene der zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements (einschließlich in anderen PRIIP) liegt, wird das Kreditrisiko nicht auf der Ebene des PRIIP selbst, sondern stattdessen nach dem „Look-through“-Ansatz auf der Ebene dieser zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements bewertet. Handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF) wird davon ausgegangen, dass der OGAW oder AIF selbst kein Kreditrisiko mit sich bringt, während die zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements des OGAW oder AIF erforderlichenfalls bewertet werden.

35.

Ist ein PRIIP in mehreren zugrunde liegenden Anlagen, die ein Kreditrisiko mit sich bringen, engagiert, wird das Kreditrisiko jeder zugrunde liegende Anlage, die ein Engagement von mindestens 10 % der Gesamtanlagen oder des Werts des PRIIP darstellt, getrennt bewertet.

36.

Bei den zugrunde liegenden Anlagen oder Engagements in börsengehandelten Derivaten oder geclearten OTC-Derivaten wird für die Zwecke der Kreditrisikobewertung davon ausgegangen, dass sie nicht mit einem Kreditrisiko verbunden sind. Wenn ein Engagement vollständig und angemessen besichert ist oder wenn unbesicherte Engagements, die mit einem Kreditrisiko verbunden sind, weniger als 10 % der Gesamtanlagen oder des Werts des PRIIP darstellen, wird davon ausgegangen, dass kein Kreditrisiko vorhanden ist.

II.   KREDITRISIKOBEWERTUNG

Bonitätsbeurteilung von Schuldnern

37.

Sofern vorhanden, benennt ein PRIIP-Hersteller vorab eine oder mehrere externe Ratingagenturen (ECAI), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zertifiziert oder registriert sind und auf deren Bonitätsbeurteilungen für die Zwecke der Kreditrisikobewertung durchgängig verwiesen wird. Wenn gemäß dieser Politik mehrere Ratings verfügbar sind, wird der Median herangezogen, wobei im Falle einer geraden Anzahl von Bonitätsbeurteilungen standardmäßig der niedrigere der beiden Werte verwendet wird.

38.

Das Kreditrisikoniveau des PRIIP und jedes relevanten Schuldners wird auf folgender Basis bewertet, je nachdem, was anwendbar ist:

a)

Bonitätsbeurteilung, die dem PRIIP von einer externen Ratingagentur zugewiesen wurde;

b)

Bonitätsbeurteilung, die dem relevanten Schuldner von einer externen Ratingagentur zugewiesen wurde;

c)

liegt keine Bonitätsbeurteilung gemäß Buchstabe a oder b oder beiden Buchstaben vor, wird eine standardmäßige Bonitätsbeurteilung gemäß Nummer 43 dieses Anhangs zugrunde gelegt.

Zuordnung von Bonitätsbeurteilungen zu Bonitätsstufen

39.

Die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen durch externe Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen erfolgt auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission (3).

40.

Werden Kreditrisiken nach dem „Look-through“-Ansatz bewertet, entspricht die zugeordnete Bonitätsstufe den gewichteten durchschnittlichen Bonitätsstufen jedes relevanten Schuldners, für den eine Bonitätsbeurteilung durchgeführt werden muss, im Verhältnis zu den Gesamtanlagen, die sie jeweils repräsentieren.

41.

Werden Kreditrisiken kaskadenartig bewertet, werden alle Kreditrisiken stufenweise getrennt beurteilt; als Bonitätsstufe wird die jeweils höchste Bonitätsstufe zugewiesen, was bedeutet, dass bei einer Bonitätsstufe von 1 und einer Bonitätsstufe von 3 die Bonitätsstufe 3 die höhere ist.

42.

Die Bonitätsstufe gemäß Nummer 38 dieses Anhangs wird entsprechend der folgenden Tabelle an die Fälligkeit oder empfohlene Haltedauer des PRIIP angepasst, außer wenn eine Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die die Fälligkeit oder empfohlene Haltedauer widerspiegelt:

Bonitätsstufe gemäß Nummer 38 dieses Anhangs

Angepasste Bonitätsstufe, wenn die Fälligkeit des PRIIP oder bei PRIIP ohne Fälligkeit die empfohlene Haltedauer bis zu einem Jahr beträgt

Angepasste Bonitätsstufe, wenn die Fälligkeit des PRIIP oder bei PRIIP ohne Fälligkeit die empfohlene Haltedauer zwischen einem Jahr und zwölf Jahren beträgt

Angepasste Bonitätsstufe, wenn die Fälligkeit des PRIIP oder bei PRIIP ohne Fälligkeit die empfohlene Haltedauer mehr als zwölf Jahre beträgt

0

0

0

0

1

1

1

1

2

1

2

2

3

2

3

3

4

3

4

5

5

4

5

6

6

6

6

6

43.

Liegen für den Schuldner keine externen Bonitätsbeurteilungen vor, wird gemäß Nummer 38 dieses Anhangs folgende Bonitätsbeurteilung standardmäßig verwendet:

a)

Bonitätsstufe 3, wenn der Schuldner als Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen nach einschlägigem Unionsrecht oder nach einem dem Unionsrecht als gleichwertig anerkannten Rechtsrahmen reguliert wird und wenn das Rating des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner ansässig ist, Bonitätsstufe 3 entspräche;

b)

Bonitätsstufe 5 bei allen anderen Schuldnern.

III.   KREDITRISIKO-WERT

44.

Einem PRIIP wird ein Kreditrisiko-Wert (CRM) auf einer Skala von 1 bis 6 zugewiesen, wobei die unter Nummer 45 dieses Anhangs festgelegte Zuordnungstabelle zugrunde gelegt und die kreditrisikomindernden Faktoren gemäß den Nummern 46, 47, 48 und 49 dieses Anhangs oder die kreditrisikoeskalierenden Faktoren gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs, soweit angebracht, angewandt werden.

45.

Tabelle für die Zuordnung der Bonitätsstufen zu einem Kreditrisiko-Wert:

Angepasste Bonitätsstufe

Kreditrisiko-Wert

0

1

1

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

46.

Ein Kreditrisiko-Wert von 1 kann zugewiesen werden, wenn die Vermögenswerte eines PRIIP oder die angemessenen Sicherheiten oder die Vermögenswerte zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen des PRIIP:

a)

bis zur Fälligkeit jederzeit den Zahlungsverpflichtungen des PRIIP gegenüber seinen Anlegern entsprechen;

b)

bei Dritten auf einem getrennt geführten Konto zu Bedingungen gehalten werden, die den Bedingungen gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 2014/91/EU (5) gleichwertig sind; und

c)

nach geltendem Recht dem Zugriff durch andere Gläubiger des Herstellers unter allen Umständen entzogen sind.

47.

Ein Kreditrisiko-Wert von 2 kann zugewiesen werden, wenn die Vermögenswerte eines PRIIP oder die angemessenen Sicherheiten oder die Vermögenswerte zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen des PRIIP:

a)

bis zur Fälligkeit jederzeit den Zahlungsverpflichtungen des PRIIP gegenüber seinen Anlegern entsprechen;

b)

auf Konten oder in Registern nach einschlägigem Recht, einschließlich der Artikel 275 und 276 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), identifiziert und gehalten werden; und

c)

so geartet sind, dass die Forderungen von Kleinanlegern Vorrang gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger des PRIIP-Herstellers oder der Partei haben, die zur direkten oder indirekten Leistung der entsprechenden Zahlungen an den Anleger verpflichtet ist.

48.

Ist das Kreditrisiko nach dem „Look-through“-Ansatz oder kaskadenartig zu bewerten, können bei der Bewertung des Kreditrisikos in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Schuldner auch die Minderungsfaktoren gemäß den Nummern 46 und 47 dieses Anhangs angewandt werden.

49.

Wenn ein PRIIP die Kriterien gemäß Nummer 47 dieses Anhangs nicht erfüllen kann, darf der Kreditrisiko-Wert gemäß Nummer 45 dieses Anhangs um eine Klasse heruntergesetzt werden, wenn die Forderungen der Kleinanleger Vorrang gegenüber den Forderungen gewöhnlicher Gläubiger im Sinne von Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU des PRIIP-Herstellers oder der Partei haben, die zur direkten oder indirekten Leistung der entsprechenden Zahlungen an den Anleger verpflichtet ist, sofern der Schuldner den einschlägigen Aufsichtsanforderungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Abstimmung seiner Vermögenswerte und Verpflichtungen unterliegt.

50.

Der Kreditrisiko-Wert gemäß Nummer 45 dieses Anhangs wird um zwei Klassen heraufgesetzt, wenn die Forderung eines Kleinanlegers gegenüber den Forderungen vorrangiger Gläubigern nachrangig ist.

51.

Der Kreditrisiko-Wert gemäß Artikel 45 dieses Anhangs wird um drei Klassen heraufgesetzt, wenn ein PRIIP Teil der Eigenmittel des PRIIP-Schuldners im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) oder Artikel 93 der Richtlinie 2009/138/EU ist.

TEIL 3

Aggregation des Markt- und Kreditrisikos im Gesamtrisikoindikator

52.

Der Gesamtrisikoindikator (Summary Risk Indicator, SRI) wird entsprechend der Kombination aus CRM- und MRM-Klassen gemäß nachstehender Tabelle zugewiesen:

MRM-Klasse

CRM-Klasse

MR1

MR2

MR3

MR4

MR5

MR6

MR7

CR1

1

2

3

4

5

6

7

CR2

1

2

3

4

5

6

7

CR3

3

3

3

4

5

6

7

CR4

5

5

5

5

5

6

7

CR5

5

5

5

5

5

6

7

CR6

6

6

6

6

6

6

7

Überwachung von Daten mit Relevanz für den Gesamtrisikoindikator

53.

Der PRIIP-Hersteller überwacht die Marktdaten, die für die Berechnung der MRM-Klasse relevant sind; verändert sich die MRM-Klasse, weist der PRIIP-Hersteller die entsprechende MRM-Klasse der MRM-Klasse zu, der das PRIIP an der Mehrzahl der Referenzpunkte während der vorangehenden vier Monate entsprochen hat.

54.

Außerdem überwacht der PRIIP-Hersteller die für die Berechnung des Kreditrisiko-Werts relevanten Kreditrisikokriterien; wenn der Kreditrisiko-Wert nach diesen Kriterien in eine andere CRM-Klasse einzuordnen wäre, weist das PRIIP den Kreditrisiko-Wert der entsprechenden neuen CRM-Klasse zu.

55.

Nach jedem Beschluss des PRIIP-Herstellers über die Anlagepolitik und/oder -strategie für das PRIIP wird eine Überprüfung der MRM-Klasse durchgeführt. Unter diesen Umständen gelten Änderungen hinsichtlich des Marktrisiko-Werts als Neufestlegung der MRM-Klasse des PRIIP, die folglich gemäß den allgemeinen Vorschriften für die Bestimmung der MRM-Klasse für die PRIIP-Kategorie vorzunehmen ist.

TEIL 4

Liquiditätsrisiko

56.

Ein PRIIP gilt als mit wesentlichem Liquiditätsrisiko verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

das PRIIP ist für den Handel auf einem Sekundärmarkt oder eine alternative Liquiditätsfazilität zugelassen und es wird keine zugesagte Liquidität von Market-Makern oder dem PRIIP-Hersteller angeboten, sodass die Liquidität von der Verfügbarkeit von Käufern und Verkäufern auf dem Sekundärmarkt oder der alternativen Liquiditätsfazilität abhängt, wobei berücksichtigt wird, dass der reguläre Handel mit einem Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Garantie für den regulären Handel mit demselben Produkt zu einem anderen Zeitpunkt darstellt;

b)

das durchschnittliche Liquiditätsprofil der zugrunde liegenden Anlagen ist erheblich geringer als die reguläre Erstattungsfrequenz für das PRIIP, wenn und sofern die vom PRIIP gebotene Liquidität von der Liquidation seiner zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängt;

c)

der PRIIP-Hersteller schätzt, dass der Kleinanleger während der Lebensdauer des Produkts vorbehaltlich der spezifischen Marktbedingungen in Bezug auf den Zeitpunkt oder die Kosten einer Desinvestition mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte.

57.

Ein PRIIP gilt unabhängig von den Vertragsbedingungen als illiquide, wenn eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt ist:

a)

das PRIIP ist nicht für den Handel auf einem Sekundärmarkt zugelassen, und vom PRIIP-Hersteller oder von einem Dritten wird keine alternative Liquiditätsfazilität angeboten oder die alternative Liquiditätsfazilität unterliegt erheblichen Einschränkungen, einschließlich erheblicher Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg oder ermessensabhängigen Rücknahmepreisen, oder es bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen;

b)

das PRIIP bietet vor der geltenden Fälligkeit Möglichkeiten des vorzeitigen Ausstiegs oder Rücknahmemöglichkeiten, doch unterliegen diese erheblichen Einschränkungen, einschließlich erheblicher Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg oder ermessensabhängiger Rücknahmepreisen, oder der vorherigen Zustimmung und dem Ermessen des PRIIP-Herstellers;

c)

das PRIIP bietet vor der geltenden Fälligkeit keine Möglichkeiten des vorzeitigen Ausstiegs oder Rücknahmemöglichkeiten.

58.

In allen anderen Fällen gilt das PRIIP als liquide.


(1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016, S. 19).

(4)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(5)  Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 186).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


ANHANG III

DARSTELLUNG DES GESAMTRISIKOINDIKATORS

Darstellungsformat

1.

PRIIP-Hersteller verwenden für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators im Basisinformationsblatt das nachfolgende Format. Die relevante Zahl wird — so wie gezeigt — hervorgehoben, je nachdem, welchen Gesamtrisikoindikator das PRIIP aufweist.

Image

Leitfaden für die Angaben zum Gesamtrisikoindikator

2.

In der Erläuterung unter dem Gesamtrisikoindikator werden Sinn und Zweck des Gesamtrisikoindikators sowie die zugrunde liegenden Risiken kurz beschrieben.

3.

Unmittelbar nach dem Gesamtrisikoindikator wird der Zeitrahmen der empfohlenen Haltedauer angegeben. Darüber hinaus wird direkt nach dem Gesamtrisikoindikator in folgenden Fällen ein Warnhinweis eingefügt:

a)

wenn das Risiko des PRIIP im Falle einer anderen Haltedauer als erheblich höher eingeschätzt wird;

b)

wenn ein PRIIP als mit erheblichem Liquiditätsrisiko verbunden oder als illiquide angesehen wird, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht.

4.

Für jedes PRIIP umfasst die Erläuterung folgende Angaben, sofern anwendbar:

a)

ein Warnhinweis in Fettschrift, wenn:

i)

ein PRIIP im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung als mit einem Währungsrisiko verbunden angesehen wird (Element C);

ii)

ein PRIIP eine mögliche Verpflichtung zur Aufstockung der Anfangsinvestition beinhaltet (Element D);

b)

sofern zutreffend, eine Erläuterung der für das PRIIP wesentlichen Risiken, die von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst sein könnten (Element E);

c)

eine Erläuterung:

i)

dass das PRIIP einen (teilweisen) Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken, soweit relevant, enthält, einschließlich Angaben zum geschützten Prozentsatz des investierten Kapitals (Element F);

ii)

der spezifischen Bedingungen der Einschränkungen, wenn der (teilweise) Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken begrenzt ist (Element G);

iii)

dass das PRIIP keinen Kapitalschutz gegenüber Marktrisiken, soweit relevant, beinhaltet (Element H);

iv)

dass das PRIIP keine Kapitalgarantie gegenüber Kreditrisiken, soweit relevant, beinhaltet (Element I);

v)

der spezifischen Bedingungen der Einschränkungen, wenn der Schutz gegenüber Marktrisiken begrenzt ist (Element J).

5.

Bei PRIIP, die verschiedene Anlageoptionen bieten, verwenden die Hersteller das unter Nummer 1 dieses Anhangs genannte Format für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, wobei alle angebotenen Risikoklassen von der niedrigsten bis zur höchsten Risikoklasse angegeben werden.

6.

Bei Derivaten, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einem geregelten Markt gleichwertig ist, werden die Elemente A, B und, sofern relevant, H aufgenommen.

Erläuterungen

7.

Für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators, einschließlich Nummer 4 dieses Anhangs, werden die folgenden Erläuterungen verwendet, soweit angebracht:

 

[Element A] Der Gesamtrisikoindikator hilft Ihnen, das mit diesem Produkt verbundene Risiko im Vergleich zu anderen Produkten einzuschätzen. Er zeigt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Sie bei diesem Produkt Geld verlieren, weil sich die Märkte in einer bestimmten Weise entwickeln oder wir nicht in der Lage sind, Sie auszubezahlen.

 

[Element B] Wir haben dieses Produkt auf einer Skala von 1 bis 7 in die Risikoklasse [1/2/3/4/5/6/7] eingestuft, wobei [1 der niedrigsten/2 einer niedrigen/3 einer mittelniedrigen/4 einer mittleren/5 einer mittelhohen/6 der zweithöchsten/7 der höchsten] Risikoklasse entspricht.

 

[Darüber hinaus ist eine kurze Erläuterung der Einstufung des Produkts mit maximal 300 Zeichen in einfacher Sprache einzufügen.]

 

[Beispiel für eine Erläuterung: Das Risiko potenzieller Verluste aus der künftigen Wertentwicklung wird als [1 = „sehr niedrig“/2 = „niedrig“/3 = „mittelniedrig“/4 = „mittel“/5 = „mittelhoch“/6 = „hoch“/7 = „sehr hoch“] eingestuft. Bei ungünstigen Marktbedingungen ist es [1, 2 = „äußerst unwahrscheinlich“/3 = „unwahrscheinlich“/4 = „möglich“/5 = „wahrscheinlich“/6 = „sehr wahrscheinlich“], dass [unsere Fähigkeit] [die Fähigkeit von X] beeinträchtigt wird, Sie auszuzahlen.

 

[[Sofern zutreffend:] Element C, in Fettschrift] Bitte beachten Sie das Währungsrisiko. Sie erhalten Zahlungen in einer anderen Währung, sodass Ihre endgültige Rendite vom Wechselkurs zwischen den beiden Währungen abhängen wird. Dieses Risiko ist bei dem oben angegebenen Indikator nicht berücksichtigt.

 

[[Sofern zutreffend:] Element D] Unter Umständen kann es sein, dass Sie weitere Zahlungen leisten müssen, um Verluste auszugleichen. (in Fettschrift). Insgesamt könnten Sie erheblich mehr verlieren, als Sie investiert haben.

 

[Sofern zutreffend:] [Element E] [Sonstige Risiken, die für das PRIIP wesentlich sind und nicht in den Gesamtrisikoindikator einberechnet sind, sind mit höchstens 200 Zeichen zu beschreiben.]

 

[Sofern zutreffend:] [Element F] [Sie haben Anspruch darauf, mindestens [ % einfügen] Ihres Kapitals zurückzuerhalten. Darüber hinausgehende Beträge und zusätzliche Renditen sind von der künftigen Marktentwicklung abhängig und daher ungewiss.]

 

[Sofern zutreffend:] [Element G] [Dieser Schutz vor künftigen Marktentwicklungen gilt jedoch nicht, wenn Sie […]

[wenn Bedingungen für den vorzeitigen Ausstieg gelten] vor [… Jahren/Monaten/Tagen] einlösen]]

[wenn fortlaufende Zahlungen geleistet werden müssen] ihre Zahlungen nicht fristgerecht leisten.

[wenn andere Beschränkungen gelten: erläutern Sie diese mit höchstens […] Zeichen in einfacher Sprache.]

 

[Sofern zutreffend:] [Element H] [Dieses Produkt beinhaltet keinen Schutz vor künftigen Marktentwicklungen, sodass Sie das angelegte Kapital ganz oder teilweise verlieren könnten.]

 

[Sofern zutreffend:] [Element I] [Wenn (wir) Ihnen nicht das zahlen (können), was Ihnen zusteht, könnten Sie das gesamte angelegte Kapital verlieren.]

 

[Sofern zutreffend:] [Element J] [Möglicherweise profitieren Sie jedoch von einer Verbraucherschutzregelung (siehe Abschnitt „Was geschieht, wenn wir nicht in der Lage sind, die Auszahlung vorzunehmen?“). Dieser Schutz wird bei dem oben angegebenen Indikator nicht berücksichtigt.]


ANHANG IV

PERFORMANCE-SZENARIEN

Anzahl der Szenarien

1.

Die vier Performance-Szenarien gemäß dieser Verordnung, die eine Spanne möglicher Renditen zeigen, sind wie folgt:

a)

optimistisches Szenario;

b)

mittleres Szenario;

c)

pessimistisches Szenario;

d)

Stressszenario

2.

Im Stressszenario werden erhebliche ungünstige Auswirkungen auf das Produkt dargestellt, die von dem unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs genannten pessimistischen Szenario nicht erfasst werden. Das Stressszenario umfasst Zwischenperioden, sofern diese Perioden in den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs genannten Performance-Szenarien dargestellt würden.

3.

Ein zusätzliches Szenario für Versicherungsanlageprodukte basiert auf dem unter Nummer 1 Buchstabe b genannten mittleren Szenario, sofern die Wertentwicklung in Bezug auf die Rendite der Anlage relevant ist.

Berechnung der Szenario-Werte für die empfohlene Haltedauer

4.

Die Szenario-Werte im Rahmen der verschiedenen Performance-Szenarien werden auf ähnliche Weise berechnet wie der Marktrisiko-Wert. Die Szenario-Werte werden für die empfohlene Haltedauer ermittelt.

5.

Das pessimistische Szenario entspricht dem Wert des PRIIP am 10. Perzentil.

6.

Das mittlere Szenario entspricht dem Wert des PRIIP am 50. Perzentil.

7.

Das optimistische Szenario entspricht dem Wert des PRIIP am 90. Perzentil.

8.

Das Stressszenario entspricht dem Wert des PRIIP, der sich aus der unter Nummer 10 und 11 dieses Anhangs dargelegten Methodik für PRIIP der Kategorie 2 bzw. aus der unter Nummer 12 und 13 dieses Anhangs dargelegten Methodik für PRIIP der Kategorie 3 ergibt.

9.

Für PRIIP der Kategorie 2 sind die erwarteten Werte am Ende der empfohlenen Haltedauer wie folgt:

(a)

pessimistische Szenario

Formula

(b)

Mittleres Szenario:

Formula

(c)

Optimistisches Szenario

Formula

wobei N die Anzahl der Handelsperioden innerhalb der empfohlenen Haltedauer angibt und die anderen Terme in Anhang II Nummer 12 definiert sind.

10.

Für PRIIP der Kategorie 2 wird das Stressszenario wie folgt berechnet:

a)

Bestimmung eines Längenteilintervalls w, das den folgenden Intervallen entspricht:

 

1 Jahr

> 1 Jahr

Tägliche Preise

21

63

Wöchentliche Preise

8

16

Monatliche Preise

6

12

b)

Bestimmung der historischen Log-Normalrenditen rt mit t = t0, t1, t2, …, tN für jedes Längenteilintervall w.

c)

Messung der Volatilität auf der Grundlage der nachstehenden Formel beginnend mit ti = gleitend bis ti = t N w

Formula

Dabei ist Mw die Anzahl der Beobachtungen im Teilintervall und Formula der Mittelwert aller historischen Log-Normalrenditen im entsprechenden Teilintervall.

d)

Ableitung des Werts, der dem 99. Perzentil für 1 Jahr und dem 90. Perzentil für jede weitere Haltedauer entspricht. Dieser Wert ist die Stress-Volatilität

Formula

.

11.

Für PRIIP der Kategorie 2 sind die erwarteten Werte am Ende der empfohlenen Haltedauer im Stressszenario wie folgt:

Formula

Dabei ist zα ein entsprechend gewählter Wert des PRIIP im äußersten Perzentil, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer entspricht.

12.

Bei PRIIP der Kategorie 3 wird die Berechnung der optimistischen, mittleren und pessimistischen Performance-Szenarien wie folgt angepasst:

a)

die erwartete Rendite für jeden Vermögenswert entspricht der beobachteten Rendite während der gemäß Anhang II Nummer 6 bestimmten Periode;

b)

die erwartete Performance wird am Ende der empfohlenen Haltedauer ohne Abzinsung der erwarteten Performance unter Verwendung des erwarteten risikolosen Abzinsungsfaktors berechnet.

13.

Bei PRIIP der Kategorie 3 wird die Berechnung des Stressszenarios wie folgt angepasst:

a)

Ableitung der Stress-Volatilität

Formula

auf der Grundlage der in Nummer 10 dieses Anhangs festgelegten Methodik;

b)

Neuskalierung der historischen Renditen rt auf der Grundlage der nachstehenden Formel;

Formula

c)

Anwendung der Bootstrap-Methode gemäß Anhang II Nummer 22 auf;

d)

Berechnung der Rendite für jeden Kontrakt durch Addition der Renditen aus den ausgewählten Zeiträumen und Korrektur dieser Renditen, um sicherzustellen, dass die anhand der simulierten Renditeverteilung gemessene erwartete Rendite Folgendem entspricht:

Formula

wobei E*[rbootstrapped] der neue simulierte Mittelwert ist.

14.

Bei PRIIP der Kategorie 3 entspricht das Stressszenario dem Wert des PRIIP in dem unter Nummer 11 dieses Anhangs definierten äußersten Perzentil der simulierten Verteilung wie unter Nummer 13 dieses Anhangs dargelegt.

15.

Bei PRIIP der Kategorie 4 wird die Methode gemäß Anhang II Nummer 27 in Bezug auf Faktoren, die nicht am Markt beobachtet werden, angewandt, erforderlichenfalls in Kombination mit der Methode für PRIIP der Kategorie 3. Werden in dem PRIIP verschiedene Komponenten miteinander kombiniert, so werden auf die jeweiligen Komponenten des PRIIP die entsprechenden Methoden für PRIIP der Kategorie 2 gemäß den Nummern 9 bis 11 dieses Anhangs und die entsprechenden Methoden für PRIIP der Kategorie 3 gemäß den Nummern 12 bis 14 dieses Anhangs angewandt. Die Performance-Szenarien basieren auf dem gewichteten Durchschnitt der relevanten Komponenten. In die Performance-Berechnungen fließen die Produktmerkmale und Kapitalgarantien ein.

16.

Für PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe a und PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b, bei denen es sich nicht um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, werden die Performance-Szenarien gemäß den Nummern 12 bis 14 dieses Anhangs berechnet.

17.

Für PRIIP der Kategorie 1, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, werden die Performance-Szenarien in Form von Auszahlungsstrukturdiagrammen dargestellt. Es wird ein Diagramm aufgenommen, in dem die Performance aller Szenarien für die verschiedenen Niveaus des zugrunde liegenden Werts gezeigt wird. Die horizontale Achse des Diagramms zeigt die verschiedenen möglichen Preise des zugrunde liegenden Werts und die vertikale Achse den Gewinn oder Verlust bei den verschiedenen Preisen des zugrunde liegenden Werts. Für jeden Preis des zugrunde liegenden Werts zeigt das Diagramm den resultierenden Gewinn oder Verlust und bei welchem Preis des zugrunde liegenden Werts der Gewinn oder Verlust gleich null ist.

18.

Für PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe c wird ein nach vernünftigem Ermessen angemessener und konservativer bester Schätzwert der für die unter Nummer 1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs dargelegten Performance-Szenarien bei der empfohlenen Haltedauer erwarteten Werte angegeben.

Die ausgewählten und gezeigten Szenarien stimmen mit den anderen Informationen im Basisinformationsblatt, einschließlich des Gesamtrisikoprofils für das PRIIP, überein und ergänzen diese. Der PRIIP-Hersteller gewährleistet die Übereinstimmung der Szenarien mit internen Schlussfolgerungen zur Product Governance, insbesondere auch mit Stress-Tests, die vom PRIIP-Hersteller für das PRIIP durchgeführt werden, sowie mit Daten und Analysen, die zur Erstellung der anderen im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen herangezogen werden.

Die Szenarien werden so ausgewählt, dass sich eine ausgewogene Darstellung der möglichen Ergebnisse des Produkts sowohl unter günstigen als auch unter ungünstigen Bedingungen ergibt, doch werden nur Szenarien gezeigt, die nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können. Die Szenarien dürfen nicht so ausgewählt werden, dass günstige Ergebnisse im Vergleich zu ungünstigen Ergebnissen über Gebühr hervorgehoben werden.

Berechnung der erwarteten Werte für dazwischen liegende Halteperioden

19.

Für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer zwischen 1 und 3 Jahren wird die Performance für zwei verschiedene Halteperioden dargestellt: zum Ende des ersten Jahres und zum Ende der empfohlenen Haltedauer.

20.

Für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mindestens 3 Jahren wird die Performance für drei verschiedene Halteperioden dargestellt: zum Ende des ersten Jahres, nach der Hälfte der empfohlenen Haltedauer, gerundet auf das nächste Jahresende, und zum Ende der empfohlenen Haltedauer.

21.

Für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens 1 Jahr werden keine Performance-Szenarien für dazwischen liegende Halteperioden dargestellt.

22.

Für PRIIP der Kategorie 2 werden die darzustellenden Werte für die Zwischenperioden anhand der Formeln unter den Nummern 9 bis 11 dieses Anhangs berechnet, wobei N als Anzahl der Handelsperioden ab dem Startdatum bis zum Ende der Zwischenperiode definiert ist.

23.

Für PRIIP der Kategorien 1 und 4 werden die für die Zwischenperioden darzustellenden Werte vom PRIIP-Hersteller im Einklang mit der Schätzung am Ende der empfohlenen Haltedauer geschätzt. Hierzu muss die Methode zur Schätzung des PRIIP-Werts am Anfang jeder Zwischenperiode für die gesamte empfohlene Haltedauer denselben Wert ergeben wie die unter den Nummern 15 bzw. 16 dieses Anhangs festgelegte Methode.

24.

Um für PRIIP der Kategorie 3 optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für Zwischenperioden vor dem Ende der empfohlenen Haltedauer zu erzeugen, wählt der Hersteller drei zugrunde liegende Simulationen gemäß Anhang II Nummern 16 bis 24, die für die MRM-Berechnung verwendet wurden, und eine zugrunde liegende Simulation gemäß Nummer 13 dieses Anhangs, allein aufgrund der zugrunde liegenden Niveaus und so aus, dass der simulierte Wert der PRIIP für diese Zwischenperiode wahrscheinlich mit dem relevanten Szenario übereinstimmt.

a)

Um optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für eine Zwischenperiode bei einem PRIIP der Kategorie 3 mit einem zugrunde liegenden Wert zu erzeugen, dessen Wert bekanntermaßen eine zunehmende Funktion des entsprechenden zugrunde liegenden Niveaus ist, wählt der Hersteller drei zugrunde liegende Simulationen gemäß Anhang II Nummern 16 bis 24, die für die MRM-Berechnung verwendet wurden, und eine zugrunde liegende Simulation gemäß Nummer 13 dieses Anhangs aus, die beim optimistischen Szenario zum 90. Perzentil-Niveau, beim mittleren Szenario zum 50. Perzentil-Niveau, beim pessimistischen Szenario zum 10. Perzentil-Niveau und beim Stressszenario zu dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer entspricht, führen.

b)

Um optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für eine Zwischenperiode bei einem PRIIP der Kategorie 3 mit einem zugrunde liegenden Wert zu erzeugen, dessen Wert bekanntermaßen eine abnehmende Funktion des entsprechenden zugrunde liegenden Niveaus ist, wählt der Hersteller drei zugrunde liegende Simulationen gemäß Anhang II Nummern 16 bis 24, die für die MRM-Berechnung verwendet wurden, und eine zugrunde liegende Simulation gemäß Nummer 13 dieses Anhangs aus, die beim pessimistischen Szenario zum 90. Perzentil-Niveau, beim mittleren Szenario zum 50. Perzentil-Niveau, beim optimistischen Szenario zum 10. Perzentil-Niveau und beim Stressszenario zu dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer entspricht, führen.

c)

Um optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für eine Zwischenperiode bei einem anderen PRIIP der Kategorie 3 als den unter den Buchstaben a und b genannten PRIIP zu erzeugen, wählt der Hersteller zugrunde liegende Werte aus, die mit dem 90. Perzentil-Niveau, dem 50. Perzentil-Niveau, dem 10. Perzentil-Niveau und dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer des PRIIP entspricht, übereinstimmen, und verwendet diese Werte als Seed-Werte für eine Simulation, um den Wert des PRIIP zu bestimmen.

25.

Für PRIIP der Kategorie 1, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, werden keine Performance-Szenarien für Zwischenperioden dargestellt.

26.

Bei optimistischen, mittleren und pessimistischen Szenarien für Zwischenperioden ist die Schätzung der Verteilung, die zur Lesung des PRIIP-Werts an den verschiedenen Perzentilen verwendet wird, mit der beobachteten Rendite und Volatilität der vorangehenden 5 Jahre für alle Marktinstrumente, die den Wert des PRIIP bestimmen, konsistent. Bei Stressszenarien für Zwischenperioden ist die Schätzung der Verteilung, die zur Lesung des PRIIP-Werts an den verschiedenen Perzentilen verwendet wird, mit der simulierten Verteilung aller Marktinstrumente, die den Wert des PRIIP bestimmen, gemäß den Nummern 11 und 13 konsistent.

27.

Das pessimistische Szenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode am 10. Perzentil.

28.

Das mittlere Szenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode am 50. Perzentil.

29.

Das optimistische Szenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode am 90. Perzentil.

30.

Das Stressszenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode an dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer der simulierten Verteilung gemäß Nummer 13 entspricht.

Allgemeine Anforderungen

31.

Die Performance des PRIIP wird für das dargestellte Szenario und die dargestellte Haltedauer abzüglich aller anwendbaren Kosten gemäß Anhang VI berechnet.

32.

Die Performance wird in monetären Einheiten angegeben. Die verwendeten Beträge stimmen mit den in Anhang VI Nummer 90 genannten Beträgen überein.

33.

Die Performance wird auch prozentual als jährliche Durchschnittsrendite der Anlage angegeben. Dieser Wert wird berechnet, indem die Nettoperformance als Zähler und der beim Einstieg in die Anlage gezahlte Betrag oder Preis als Nenner zugrunde gelegt werden.

Im Falle von PRIIP, bei denen kein Einstiegsbetrag oder -preis gezahlt wird, wie beispielsweise Futures oder Swaps, wird der Prozentsatz anhand des Nennwerts des Kontrakts berechnet, wobei diese Berechnung in einer eingefügten Fußnote erläutert wird.

34.

Bei einem Versicherungsanlageprodukt gilt zusätzlich zu den oben genannten Methoden einschließlich der unter Nummer 15 genannten Methoden für die Berechnung der Performance-Szenarien für die Anlage Folgendes:

a)

eine künftige Gewinnbeteiligung wird berücksichtigt;

b)

die Annahmen über eine künftige Gewinnbeteiligung sind mit der Annahme über die jährlichen Renditen der zugrunde liegenden Vermögenswerte konsistent;

c)

die Annahmen über die Aufteilung der künftigen Gewinne zwischen dem PRIIP-Hersteller und dem Kleinanleger sowie die sonstigen Annahmen über die künftige Gewinnbeteiligung sind realistisch und stehen mit den aktuellen Geschäftspraktiken und -strategien des PRIIP-Herstellers in Einklang. Gibt es hinreichende Belege dafür, dass das Unternehmen seine Praktiken oder seine Strategie ändern wird, sind die Annahmen über die künftige Gewinnbeteiligung mit den geänderten Praktiken oder der geänderten Strategie konsistent. Bei Lebensversicherern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, sind diese Annahmen mit den Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements konsistent, die für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität II-Bilanz herangezogen werden;

d)

bezieht sich eine Komponente der Performance auf eine Gewinnbeteiligung, die auf Ermessensbasis zahlbar ist, wird diese Komponente nur in optimistischen Performance-Szenarien angenommen;

e)

die Performance-Szenarien werden auf der Grundlage der unter Nummer 32 dieses Anhangs dargelegten Anlagebeträge berechnet.


ANHANG V

METHODIK FÜR DIE DARSTELLUNG DER PERFORMANCE-SZENARIEN

TEIL 1

Allgemeine Vorschriften für die Darstellung

1.

Die Performance-Szenarien werden redlich, präzise, klar und nicht irreführend und in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für den durchschnittlichen Kleinanleger verständlich sein dürften.

2.

Wenn Performance-Szenarien nur zur Fälligkeit oder zum Ende der empfohlenen Haltedauer dargestellt werden dürfen, wie dies bei wie bei den in Anhang IV Nummer 21 genannten PRIIP der Fall ist, sollte in der vorgegebenen Erläuterung in Element E gemäß Teil 2 dieses Anhangs darauf klar hingewiesen werden.

3.

In jedem Fall sind die in den Elementen A, B, C, D und F vorgegebenen Erläuterungen gemäß Teil 2 dieses Anhangs anzugeben, außer bei den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP der Kategorie 1, bei denen stattdessen die in den Elementen G bis K vorgegebenen Erläuterungen verwendet werden.

TEIL 2

Darstellung der Performance-Szenarien

Für alle PRIIP, außer den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP der Kategorie 1, stellen PRIIP-Hersteller die Performance-Szenarien unter Verwendung der nachfolgenden Formate dar, je nachdem, ob es sich bei dem PRIIP um ein PRIIP mit einer einmaligen Anlage oder Prämie oder um ein PRIIP mit einer regelmäßigen Anlage oder Prämie handelt. Die Zwischenperioden können je nach Länge der empfohlenen Haltedauer variieren. Bei Versicherungsanlageprodukten werden zusätzliche Zeilen in Bezug auf das Szenario für die Versicherungsleistungen aufgenommen, bei einem Versicherungsanlageprodukt mit regelmäßiger Prämienzahlung einschließlich der kumulierten Prämie für biometrische Risiken. Bei diesem Szenario werden die Renditen nur in absoluten Werten angegeben.

Mustervorlage A: Zahlung einer einmaligen Anlage und/oder einmaligen Prämie

Zahlung einer einmaligen Anlage

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Zahlung einer einmaligen Prämie

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Mustervorlage B: Zahlung regelmäßiger Anlagen und/oder regelmäßiger Prämien

Zahlung regelmäßiger Anlagen

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Zahlung regelmäßiger Prämien

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Performance-Szenarien

[Element A] Diese/s [Tabelle/Diagramm] zeigt, wie viel Sie in den nächsten [empfohlene Haltedauer] Jahren unter verschiedenen Szenarien zurückerhalten könnten, wenn Sie […] EUR [pro Jahr] anlegen.

[Element B] Die dargestellten Szenarien zeigen, wie sich Ihre Anlage entwickeln könnte. Sie können sie mit den Szenarien für andere Produkte vergleichen.

[Element C] Die dargestellten Szenarien entsprechen einer Schätzung der künftigen Wertentwicklung aufgrund früherer Wertänderungen dieses Investments; sie sind kein exakter Indikator. Wie viel Sie tatsächlich erhalten, hängt davon ab, wie sich der Markt entwickelt und wie lange Sie die Anlage/das Produkt halten.

[Element D] Das Stressszenario zeigt, was Sie im Fall extremer Marktbedingungen zurückerhalten könnten und berücksichtigt nicht den Fall, dass wir womöglich nicht in der Lage sind, die Auszahlung vorzunehmen.

[Sofern zutreffend] [Element E] Dieses Produkt kann nicht [ohne Weiteres] aufgelöst werden. Deshalb lässt sich schwer abschätzen, wie viel Sie zurückerhalten, wenn Sie es vor [Ende der empfohlenen Haltedauer/Fälligkeit] einlösen. Es kann sein, dass Sie es nicht vorzeitig einlösen können oder dass Ihnen bei der vorzeitigen Einlösung ein hoher Verlust entsteht.

[Element F] In den angeführten Zahlen sind sämtliche Kosten des Produkts selbst enthalten [sofern zutreffend]: [, jedoch unter Umständen nicht alle Kosten, die Sie an Ihren Berater oder Ihre Vertriebsstelle zahlen müssen,] [sowie die Kosten Ihres Beraters oder Ihrer Vertriebsstelle]. Bei den angeführten Zahlen ist Ihre persönliche steuerliche Situation nicht berücksichtigt, die sich ebenfalls darauf auswirken kann, wie viel Sie zurückerhalten.

[Element G] Dieses Diagramm zeigt, wie sich Ihre Anlage entwickeln könnte. Sie können dies mit den Auszahlungsdiagrammen anderer Derivate vergleichen.

[Element H] Das dargestellte Diagramm zeigt verschiedene mögliche Ergebnisse und ist kein exakter Indikator dafür, wie viel Sie zurückerhalten. Wie viel Sie zurückerhalten, hängt davon ab, wie sich der zugrunde liegende Wert entwickelt. Das Diagramm zeigt für jede Höhe des zugrunde liegenden Werts, wie hoch der Gewinn oder Verlust bei dem Produkt wäre. Die horizontale Achse zeigt die verschiedenen möglichen Preise des zugrunde liegenden Werts zum Ablaufdatum und die vertikale Achse zeigt den Gewinn oder Verlust.

[Element I] Wenn Sie dieses Produkts kaufen, setzen Sie darauf, dass der Preis des zugrunde liegenden Werts [steigen/fallen wird].

[Element J] Schlimmstenfalls könnten Sie Ihre gesamte Anlage (eingezahlte Prämie) verlieren.

[Element K] Die angeführten Zahlen beinhalten sämtliche Kosten des Produkts selbst, jedoch unter Umständen nicht alle Kosten, die Sie an Ihren Berater oder Ihre Vertriebsstelle zahlen müssen. Bei den angeführten Zahlen ist Ihre persönliche steuerliche Situation nicht berücksichtigt, die sich ebenfalls darauf auswirken kann, wie viel Sie zurückerhalten.


ANHANG VI

METHODIK FÜR DIE BERECHNUNG DER KOSTEN

TEIL 1

Aufstellung der Kosten

I.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI INVESTMENTFONDS (AIF UND OGAW)

Offenzulegende Kosten

Einmalige Kosten

1.

Einmalige Kosten sind Einstiegs- oder Ausstiegskosten, die:

a)

entweder vom Kleinanleger direkt gezahlt werden; oder

b)

von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht.

2.

Einmalige Kosten sind Kosten, die vom Kleinanleger getragen und nicht von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden.

3.

Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Vorlaufkosten, die in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a)

Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der Verwaltungsgesellschaft bekannt ist. Ist der Verwaltungsgesellschaft die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;

b)

Einrichtungskosten (vorlaufseitig);

c)

Marketingkosten (vorlaufseitig);

d)

Zeichnungsgebühr, einschließlich Steuern.

Wiederkehrende Kosten

4.

Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die von den Vermögenswerten eines AIF oder OGAW abgezogen werden, und Folgendem entsprechen:

a)

unvermeidbaren Aufwendungen bei deren Tätigkeiten;

b)

Zahlungen, einschließlich Vergütungen, an Parteien, die mit dem AIF oder OGAW verbunden sind oder Dienstleistungen für sie erbringen;

c)

Transaktionskosten.

5.

Die wiederkehrenden Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Kosten, die von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden, und werden in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt:

a)

sämtliche Zahlungen an die folgenden Personen, einschließlich an jede der folgenden Personen, auf die Funktionen übertragen wurden:

i)

Verwaltungsgesellschaft des Fonds;

ii)

Leitungsorgan des Fonds im Falle einer Investmentgesellschaft;

iii)

Verwahrstelle;

iv)

Verwahrer;

v)

Anlageberater;

b)

sämtliche Zahlungen an Personen, die ausgelagerte Dienstleistungen für eine der obigen Personen erbringen, einschließlich:

i)

Anbieter von Bewertungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen;

ii)

Unternehmen, die für die Anteilseigner Dienstleistungen erbringen, einschließlich Transferstellenagenten und Broker-Dealer, die buchmäßige Eigentümer der Fondsanteile sind und für die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Anteile Unterdepotdienstleistungen erbringen;

iii)

Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen;

iv)

Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen;

v)

Anbieter von Wertpapierleihgeschäften;

vi)

Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen;

c)

Registrierungs-, Listing-, Regulierungs- und ähnliche Gebühren, einschließlich Passerteilungsgebühren;

d)

rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten;

e)

Prüfungshonorare;

f)

Zahlungen an Rechts- und Fachberater;

g)

Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der Verwaltungsgesellschaft bekannt ist. Ist der Verwaltungsgesellschaft die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;

h)

Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Krediten (bereitgestellt durch verbundene Parteien);

i)

Kosten einer Kapitalgarantie, die von einem dritten Sicherungsgeber bereitgestellt wird;

j)

Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs);

k)

Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der Verwaltungsgesellschaft oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden;

l)

wenn ein Fonds seine Vermögenswerte in OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim OGAW oder AIF angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein:

i)

handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzter Gesamtkostenindikator verwendet; dies kann die Zahl sein, die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht wurde, oder eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl;

ii)

der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden AIF oder OGAW erhält;

iii)

wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des OGAW oder AIF erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist;

m)

wenn ein Fonds in ein anderes PRIIP als in einen OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim zugrunde liegenden PRIIP angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein:

i)

der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen;

ii)

der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden PRIIP erhält;

iii)

wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des zugrunde liegenden PRIIP erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist;

n)

wenn ein Fonds in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die im zugrunde liegenden Anlageprodukt angefallenen Kosten berücksichtigt. Der PRIIP-Hersteller verwendet entweder veröffentlichte Informationen, die einen angemessenen Ersatz für den Gesamtkostenindikator darstellen, oder andernfalls eine beste Schätzung seines Höchstwerts, wobei der aktuelle Prospekt des Anlageprodukts und der letzte veröffentlichte Bericht sowie der letzte veröffentlichte Abschluss herangezogen werden;

o)

Betriebskosten (oder Vergütungen) im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten, sofern diese nicht bereits in einer anderen oben genannten Kostenart enthalten sind;

p)

Erträge aus einer effizienten Portfolioverwaltung, sofern sie nicht in das Portfolio fließen;

q)

implizite Kosten, die bei strukturierten Fonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind;

r)

Dividenden aus den im Portfolio des Fonds gehaltenen Anteilen, falls die Dividenden nicht in den Fonds fließen.

Zusätzliche Kosten

6.

Die folgenden Arten von zusätzlichen Kosten werden in dem offenzulegenden Betrag berücksichtigt:

a)

eine Erfolgsgebühr, die an die Verwaltungsgesellschaft oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs;

b)

„Carried Interests“ gemäß Nummer 25 dieses Anhangs.

Berechnung spezifischer Kostenarten bei Investmentfonds

Transaktionskosten

7.

Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die bei dem PRIIP während der drei vorangehenden Jahre angefallen sind. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet.

8.

Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 9 bis 23 dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet.

9.

Bei der Berechnung der Transaktionskosten des PRIIP in den drei vorangehenden Jahren sind die tatsächlichen Transaktionskosten für Anlagen in den folgenden Instrumenten nach der unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschriebenen Methodik zu berechnen:

a)

Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission (1);

b)

sonstige Instrumente mit häufigen Gelegenheiten zur Veräußerung, Rücknahme oder anderweitigen Realisierung zu Preisen, die für die Marktteilnehmer öffentlich zugänglich sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder Preise handelt, die von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt oder validiert werden.

10.

Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögenswerten sind Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 bis 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik heranzuziehen.

Behandlung von Verwässerungsschutzmechanismen

11.

Unterliegt ein PRIIP einem Preismechanismus, durch den der Verwässerungseffekt von Transaktionen im PRIIP selbst ausgeglichen wird, darf die Höhe des sich aus den Verwässerungsschutzmechanismen erwachsenden Nutzens für die ständigen PRIIP-Inhaber nach der folgenden Methodik von den bei dem PRIIP anfallenden Transaktionskosten abgezogen werden:

a)

der Geldbetrag einer Verwässerungsschutzgebühr oder sonstigen Zahlung im Zusammenhang mit einer Transaktion im PRIIP selbst, die in das PRIIP fließt, darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden;

b)

der dem PRIIP entstehende Nutzen aus der Ausgabe von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung von Anlagen in das PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis oder der Stornierung von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung der Rücknahme von Mitteln aus dem PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis, sofern der Nutzen in das PRIIP selbst fließt, wird wie folgt berechnet und darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden:

i)

Differenz zwischen dem Preis der ausgegebenen Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der ausgegebenen Anteile;

ii)

Differenz zwischen dem Preis der stornierten Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der stornierten Anteile.

Tatsächliche Transaktionskosten

12.

Die tatsächlichen Transaktionskosten werden für jede Transaktion wie folgt berechnet:

a)

für jeden Kauf durch das PRIIP wird der Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Kauforder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Kauf) vom realisierten Nettoausführungspreis der Transaktion abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der erworbenen Anteile multipliziert;

b)

für jeden Verkauf durch das PRIIP wird der realisierte Nettoausführungspreis der Transaktion vom Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Verkaufsorder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Verkauf) abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der verkauften Anteile multipliziert.

13.

Der realisierte Nettoausführungspreis entspricht dem Preis, zu dem die Transaktion ausgeführt wird und umfasst sämtliche Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie z. B. Verwässerungsschutzgebühren) im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Transaktion, soweit diese Zahlungen aus den Vermögenswerten des PRIIP vorgenommen werden.

14.

Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar (z. B. wegen Initiierung der Order außerhalb der Öffnungszeiten oder wegen fehlender Transparenz bei den Intraday-Preisen im OTC-Handel), so wird der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt.

15.

Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden. Bei der Berechnung der Transaktionskosten anhand von Daten vor dem 31. Dezember 2017 dürfen Intraday-Preise als nicht verfügbar angesehen werden.

16.

Die Kosten von Transaktionen, die durch PRIIP und über Finanzinstrumente abgewickelt werden, die in eine der Kategorien gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU fallen, werden wie folgt berechnet:

a)

bei standardisierten Instrumenten und bei regulärem Handel mit dem Instrument selbst (beispielsweise einem Index-Future auf einen großen Aktienindex) werden die Transaktionskosten bezogen auf das Instrument selbst berechnet. Als Eingangspreis wird der Mittelpreis des Instruments festgelegt;

b)

bei linearen, auf die Kunden abgestimmten Instrumenten und bei Fehlen sowohl von Preistransparenz als auch regulärem Handel mit dem Instrument selbst werden die Transaktionskosten bezogen auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte berechnet. Der Eingangspreis wird basierend auf dem Preis beziehungsweise den Preisen der zugrunde liegenden Vermögenswerte ermittelt, wobei angemessene Gewichtungen vorgenommen werden, wenn mehrere Vermögenswerte zugrunde liegen. Wenn die Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Instrument die Transaktionskosten des zugrunde liegenden Vermögenswerts wesentlich übersteigen, muss sich dies in der Transaktionskostenberechnung widerspiegeln;

c)

bei nichtlinearen Instrumenten dürfen die Transaktionskosten als Differenz zwischen dem für die Instrumente gezahlten oder erhaltenen Preis und dem beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) des Instruments wie unter den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs beschrieben berechnet werden.

17.

Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Fremdwährungen muss der Eingangspreis eine angemessene Schätzung des konsolidierten Preises widerspiegeln und darf nicht einfach dem von einer einzigen Gegenpartei oder einer Devisenplattform stammenden Preis entsprechen, selbst wenn eine Vereinbarung dahin gehend besteht, dass alle Fremdwährungstransaktionen mit einer einzigen Gegenpartei getätigt werden.

18.

Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet.

Transaktionskosten für andere Vermögenswerte

19.

Die Transaktionskosten für andere Vermögenswerte als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte, werden nach der unter Nummer 12 dieses Anhangs beschriebenen Methodik geschätzt, wobei der Eingangspreis wie folgt berechnet wird:

a)

bei einem Verkauf:

i)

der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird;

ii)

liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Verkauf geschätzt werden;

b)

bei einem Kauf:

i)

der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird, sofern ein solcher Preis verfügbar ist;

ii)

liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Kauf geschätzt werden.

20.

Die geschätzten Transaktionskosten dürfen den Betrag der bestimmbaren tatsächlichen Kosten, die direkt mit der Transaktion verbunden sind, nicht unterschreiten.

Transaktionskosten für neue PRIIP

21.

Bei PRIIP, die seit weniger als drei Jahren laufen und überwiegend in die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte investieren, dürfen die Transaktionskosten entweder durch Multiplikation des jeweiligen geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse mit den gemäß der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik berechneten Kosten oder als Durchschnitt der tatsächlichen, während der Betriebsperiode angefallenen Transaktionskosten und einer standardisierten Schätzung wie folgt berechnet werden:

a)

für das größte Vielfache bezogen auf sechs Monate, in denen das PRIIP läuft, werden die Transaktionskosten wie unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschrieben berechnet;

b)

für den verbleibenden Zeitraum bis zu drei Jahren werden die Transaktionskosten durch Multiplikation des jeweils geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse nach der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik geschätzt;

c)

die jeweils zu verwendende Methodik ist von der Anlageklasse abhängig und wird wie folgt bestimmt:

i)

Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle werden die Transaktionskosten als Durchschnitt der geschätzten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) für die betreffende Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen berechnet.

Für die Kostenschätzung werden für jede Anlageklasse ein oder mehrere Referenzindizes bestimmt. Anschließend werden die durchschnittlichen Bid-Ask-Spreads der zugrunde liegenden Indizes erhoben. Die erhobenen Daten beziehen sich auf den abschließenden Bid-Ask-Spread am zehnten Geschäftstag jedes Monats während des letzten Jahres.

Die erhobenen Bid-Ask-Spreads werden sodann durch 2 dividiert, um die geschätzten Transaktionskosten für jeden Zeitpunkt zu erhalten. Der Durchschnitt dieser Werte entspricht den geschätzten Transaktionskosten in jeder Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen.

Anlageklassen

Staatsanleihen

Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, Rating AAA-A

Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, anderes Rating unter A

Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung)

Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung)

Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status

Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status

Sonstige Unternehmensanleihen

Hochverzinsliche Unternehmensanleihen

ii)

Für die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Anlageklassen werden die Transaktionskosten (einschließlich der expliziten und impliziten Kosten) entweder anhand vergleichbarer Informationen oder durch Addition von Schätzungen der expliziten Kosten und von Schätzungen des halbierten Bid-Ask-Spreads entsprechend der unter Ziffer i beschriebenen Methodik geschätzt.

Anlageklassen

Liquidität

Geldmarktinstrumente (wohlgemerkt keine Geldmarktfonds)

Aktien, entwickelte Märkte

Large-Cap-Aktien (entwickelte Märkte)

Mid-Cap-Aktien (entwickelte Märkte)

Small-Cap-Aktien (entwickelte Märkte)

Aktien, aufstrebende Märkte

Large-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte)

Mid-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte)

Small-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte)

Börsennotierte Derivate

Börsennotierte Derivate

iii)

Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle entsprechen die Transaktionskosten dem Durchschnitt der beobachteten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) in dieser Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen.

Bei der Ermittlung der beobachteten Transaktionskosten können die Ergebnisse einer Panelerhebung in Betracht gezogen werden.

Anlageklassen

OTC

OTC Exotische Optionen

OTC Standard-Optionen

OTC IRS, CDS und vergleichbare Instrumente

OTC Swaps und vergleichbare Instrumente (ausgenommen IRS, CDS und vergleichbare Instrumente)

OTC FX Forwards, entwickelte Märkte

OTC FX Forwards, aufstrebende Märkte

22.

Der Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das weniger als ein Jahr läuft, muss im Einklang mit der in den Emissionsprospekten dargelegten Anlagepolitik geschätzt werden. Der geschätzte Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das länger als ein Jahr läuft, muss mit dem tatsächlichen Portfolioumsatz konsistent sein.

23.

Bei PRIIP, die weniger als drei Jahre laufen und überwiegend in andere Anlagen als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Anlagen investieren, schätzt der PRIIP-Hersteller die Transaktionskosten anhand der Fair-Value-Methode unter Verwendung vergleichbarer Vermögenswerte.

Erfolgsgebühren

24.

Die Erfolgsgebühren werden wie folgt berechnet:

a)

Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Erfolgsgebühren werden prozentual berechnet;

b)

wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung der Erfolgsgebühr oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst:

i)

Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren des Fonds bzw. der Anteilsklasse;

ii)

für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anlageklasse und im Falle eines relativen Erfolgsgebührenmodells Heranziehung der historischen Reihe der Benchmarks/Basisvergütungen.

Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst;

iii)

Berechnung der Gebühren ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Erfolgsgebühren des Fonds verfügbar sind, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird;

iv)

Verkettung der beiden Erfolgsgebühren-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a;

v)

Berechnung der Erfolgsgebühren nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Erfolgsgebühren).

Carried Interests

25.

Die Carried Interests werden wie folgt berechnet:

a)

Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Carried Interests werden prozentual berechnet;

b)

wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Carried Interests vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung von Carried Interests oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst:

i)

Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Carried Interests des Fonds bzw. der Anteilsklasse:

für alle Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anteilsklasse;

Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst;

ii)

Berechnung der Carried Interests ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Carried Interests des Fonds vorliegen, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird;

iii)

Verkettung der beiden Carried Interests-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a;

iv)

Berechnung der Carried Interests nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Carried Interests).

26.

Wenn während der Anlage keine Carried Interests entnommen werden, ist die Angabe „Null Carried Interests“ in der Kostenübersichtstabelle mit einem Warnhinweis zu versehen, in dem erläutert wird, dass nach Ausstieg aus der Anlage eine Zahlung von x % der endgültigen Rendite anfällt.

II.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI ANDEREN PRIIP ALS INVESTMENTFONDS

Offenzulegende Kosten

Einmalige Kosten

27.

Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht.

28.

Die einmaligen Kosten werden von einem PRIIP, bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

Einmalige Einstiegskosten und -gebühren

29.

Die einmaligen Einstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a)

Verkaufsprovisionen;

b)

Strukturierungskosten, einschließlich Market-Making-Kosten (Spread) und Abwicklungskosten;

c)

Absicherungskosten (zur Gewährleistung, dass der PRIIP-Hersteller in der Lage ist, die Performance der Derivatkomponente des strukturierten Produkts nachzubilden — diese Kosten beinhalten auch Transaktionskosten);

d)

Rechtsberatungskosten;

e)

Kosten für die Kapitalabsicherung;

f)

implizite Prämie, die an den Emittenten gezahlt wird.

Einmalige Ausstiegskosten und -gebühren

30.

Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a)

anteilige Gebühren;

b)

Bid-Mid-Spread für den Verkauf des Produkts und anwendbare explizite Kosten oder Vertragsstrafen im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs. Bei der Schätzung des Bid-Mid-Spreads werden die Verfügbarkeit eines Sekundärmarkts, die Marktbedingungen und der Produkttyp berücksichtigt. Ist der PRIIP-Hersteller (oder ein verbundener Dritter) die einzige verfügbare Gegenpartei, die das Produkt auf dem Sekundärmarkt kaufen kann, wird bei der Schätzung davon ausgegangen, dass die Ausstiegskosten zum beizulegenden Zeitwert des Produkts entsprechend den entsprechenden internen Strategien zu addieren sind.

c)

Kosten im Zusammenhang mit Differenzkontrakten (Contract for Difference, CFD) wie z. B.:

i)

Provisionen, die von CFD-Anbietern berechnet werden — allgemeine Provision oder Provision auf jeden Handel, d. h. Eröffnung und Schließung eines Kontrakts;

ii)

CFD-Handel wie z. B. Bid-Ask-Spreads, tägliche oder Overnight-Finanzierungskosten, Kontoverwaltungsgebühren und Steuern, die nicht bereits im beizulegenden Zeitwert enthalten sind.

Wiederkehrende Kosten

31.

Bei den wiederkehrenden Kosten handelt es sich um Zahlungen, die regelmäßig von allen fälligen Zahlungen an den Kleinanleger oder von dem Anlagebetrag abgezogen werden.

32.

Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Arten von Kosten, die von einem PRIIP, bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

33.

Der nachfolgenden Aufstellung, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Falle des gesonderten Abzugs oder der getrennten Berechnung in dem offenzulegenden Betrag zu berücksichtigen sind:

a)

Kosten im Zusammenhang mit Kuponzahlungen;

b)

Kosten des zugrunde liegenden Werts, falls zutreffend.

Kosten von PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17

34.

Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen Börsen-, Clearing- und Abwicklungsgebühren, soweit bekannt.

35.

Wiederkehrende Kosten sind Absicherungskosten, die unter normalen und gestressten Marktbedingungen anfallen.

Berechnung der impliziten Kosten von anderen PRIIP als Investmentfonds

36.

Zur Berechnung der in PRIIP eingebetteten, impliziten Kosten legt der PRIIP-Hersteller den Ausgabepreis und nach der Zeichnungsfrist den Kaufpreis des Produkts auf einem Sekundärmarkt zugrunde.

37.

Die Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert des Produkts wird als Schätzwert der im Preis inbegriffenen Gesamteinstiegskosten angesehen. Wenn der PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die relevanten impliziten Kosten, die gemäß Nummer 29 dieses Anhangs offenzulegen sind, anhand der Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert zu differenzieren, setzt er sich mit dem Emittenten der verschiedenen Komponenten des Produkts oder der zuständigen Stelle in Verbindung, um sich die relevanten Informationen über diese Kosten zu beschaffen.

38.

Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen in einer regulären Transaktion im Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) beim Verkauf eines Vermögenswertes zu erzielen bzw. für den Abgang einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre (d. h. ein Ausstiegspreis), unabhängig davon, ob dieser Preis direkt beobachtbar ist oder unter Anwendung einer anderen Bewertungsmethode geschätzt wird.

39.

Die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts geltende Fair-Value-Politik umfasst verschiedene Regeln, u. a. in den folgenden Bereichen:

a)

Governance;

b)

Methodik für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts.

40.

Die unter Nummer 39 dieses Anhangs genannten Regeln zielen auf die Festlegung eines Bewertungsprozesses ab, der:

a)

den einschlägigen Rechnungslegungsstandards in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert entspricht;

b)

sicherstellt, dass die internen Preismodelle für PRIIP mit den Methodiken, Modellen und Standards im Einklang stehen, die der PRIIP-Hersteller bei der Bewertung des eigenen Portfolios heranzieht, wobei angenommen wird, dass das Produkt zur Veräußerung verfügbar ist bzw. zu Handelszwecken gehalten wird;

c)

mit der Komplexität des Produkts und der Art des zugrunde liegenden Werts im Einklang steht;

d)

das Kreditrisiko des Emittenten und die Unsicherheit im Hinblick auf den zugrunde liegenden Wert berücksichtigt;

e)

die Parameter zur Ermittlung eines aktiven Markts festlegt, um eine Fehlbepreisung des Risikos zu vermeiden, die in Extremfällen zu äußert ungenauen Schätzungen führen könnte;

f)

die Verwendung von relevanten am Markt beobachtbaren Inputdaten maximiert und die Verwendung von nicht beobachtbaren Inputdaten auf ein Minimum beschränkt.

41.

Der beizulegende Zeitwert eines strukturierten Produkts wird auf folgender Grundlage bestimmt:

a)

Marktpreise, soweit verfügbar oder effizient gebildet;

b)

interne Preismodelle unter Verwendung von Marktwerten, die indirekt mit dem Produkt verbunden sind und von Produkten mit ähnlichen Eigenschaften abgeleitet wurden, als Inputdaten (vergleichbarer Ansatz);

c)

interne Preismodelle basierend auf Inputdaten, die nicht direkt aus Marktdaten abgeleitet werden und für die Schätzungen und Annahmen formuliert werden müssen (Mark-to-Model-Ansatz).

42.

Kann der beizulegende Zeitwert nicht aus Marktpreisen abgeleitet werden, wird er unter Verwendung einer Bewertungsmethode berechnet, mit der die verschiedenen Faktoren mit Einfluss auf die Auszahlungsstruktur des Produkts korrekt dargestellt werden können, wobei Marktdaten maximal genutzt werden.

43.

Bei der unter Nummer 42 dieses Anhangs beschriebenen Bewertungsmethode wird Folgendes je nach Komplexität des Produkts berücksichtigt:

a)

Zugrundelegung aktueller marktüblicher Transaktionen zwischen sachkundigen, professionellen Gegenparteien;

b)

Bezugnahme auf den aktuellen Marktpreis eines anderen, im Wesentlichen gleichen Instruments;

c)

Anwendung eines geeigneten Modells des abgezinsten Cashflows, bei dem die Wahrscheinlichkeit jedes Cashflows unter Verwendung eines geeigneten Modells der Vermögenswert-Preisentwicklung bestimmt wird.

44.

Im Falle von Zeichnungsprodukten wird der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Festsetzung der Produktbedingungen berechnet. Dieses Bewertungsdatum liegt nahe an dem Zeitpunkt, zu dem die Zeichnungsfrist beginnt. Bei längeren Angebotsfristen oder hoher Marktvolatilität wird ein Kriterium für die Aktualisierung der Kosteninformationen festgelegt.

45.

Bei Anwendung von vorläufigen Bedingungen werden die Kosten auf der Grundlage der Mindestbedingungen des Produkts berechnet.

46.

Wenn variable Zeichnungspreise zur Anwendung kommen, wird ein Verfahren für die Einbeziehung und Offenlegung der Kostenwirkung des variierenden Zeichnungspreises festgelegt.

III.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN

Offenzulegende Kosten

Einmalige Kosten

47.

Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von der ersten Zahlung oder einer begrenzten Anzahl von Zahlungen abgezogen werden, die dem Kleinanleger zustehen, oder die bei Einlösung oder Kündigung des Produkts von einer Zahlung abgezogen werden.

48.

Diese einmaligen Kosten werden von einem Versicherungsanlageprodukt getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

49.

Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Einstiegskosten und -gebühren, die in dem Betrag, der für Versicherungsanlageprodukte offenzulegen ist, berücksichtigt werden:

a)

Strukturierungs- oder Marketingkosten;

b)

Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten;

c)

Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes);

d)

Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs;

e)

Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (vorlaufseitig und offenzulegen, sofern diese berechnet werden).

Wiederkehrende Kosten

50.

Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die regelmäßig von allen Zahlungen des Kleinanlegers oder von dem investierten Betrag oder von Beträgen abgezogen werden, die dem Kleinanleger nicht im Rahmen einer Gewinnbeteiligung zugewiesen werden.

51.

Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Kostenarten, die von einem Versicherungsanlageprodukt getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt.

52.

Der nachfolgenden Liste, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Betrag der „sonstigen laufenden Kosten“ in Anhang VII Tabelle 2 zu berücksichtigen sind:

a)

Strukturierungs- oder Marketingkosten;

b)

Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten;

c)

Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes);

d)

Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs;

e)

sonstige Verwaltungskosten;

f)

Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (wiederkehrender Anteil und offenzulegen, sofern diese berechnet werden);

g)

jeder Betrag, mit dem der investierte Betrag implizit belastet wird, wie beispielsweise wiederkehrende Kosten für die Verwaltung der Anlagen der Versicherungsgesellschaft (Depotgebühren, Kosten für neue Anlagen usw.);

h)

Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten des Versicherungsanlageprodukts zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs).

53.

Wenn ein Versicherungsanlageprodukt einen Teil seiner in OGAW oder AIF liegenden Vermögenswerte in ein anderes PRIIP als OGAW oder AIF oder in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, findet die Nummer 5 Buchstabe l, Buchstabe m bzw. Buchstabe n dieses Anhangs Anwendung.

Offenlegung der Kosten der Prämie für biometrische Risiken bei Versicherungsanlageprodukten

Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken

54.

Bei den Prämien für biometrische Risiken handelt es sich um die Prämien, die von dem Kleinanleger direkt gezahlt oder von den Beträgen, die der Deckungsrückstellung zugeführt werden, oder vom Beteiligungsbonus der Versicherungspolice abgezogen werden und mit denen das statistische Risiko der Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes abgedeckt werden soll.

55.

Der beizulegende Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken entspricht dem voraussichtlichen beizulegenden Zeitwert (entsprechend den Zinssätzen gemäß Nummer 71 Buchstabe a dieses Anhangs) der künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

Best-Estimate-Annahmen zu diesen Leistungszahlungen, die aus dem individuellen Risikoprofil des Portfolios des einzelnen Herstellers abgeleitet werden;

b)

sonstige Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz (Rabatte auf Prämien für biometrische Risiken, die an die Kleinanleger zurückgezahlt werden, Erhöhung der Leistungszahlungen, Senkung der künftigen Prämien usw.) aufgrund von Gewinnbeteiligungsmechanismen (gesetzlich und/oder vertraglich).

56.

Die Best-Estimate-Annahmen zu künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes werden auf realistische Weise angestellt.

57.

In den geschätzten künftigen Leistungszahlungen sind keine Vorsichtsmargen oder Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes einberechnet.

58.

Bei Herstellern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, stehen diese Best-Estimate-Annahmen im Einklang mit den jeweiligen Annahmen, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität-II-Bilanz herangezogen werden.

59.

Der Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken entspricht der Differenz zwischen den dem Kleinanleger berechneten Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 dieses Anhangs und dem beizulegenden Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 55 dieses Anhangs.

60.

Anstelle des Kostenanteils darf ein PRIIP-Hersteller die Prämien für biometrische Risiken auch in voller Höhe in die Berechnung der einmaligen oder wiederkehrenden Kosten dieser Prämien einfließen lassen.

TEIL 2

Gesamtkostenindikatoren und kombinierte Wirkung der Kosten

I.   GESAMTKOSTENINDIKATOREN

61.

Der Gesamtkostenindikator des PRIIP entspricht der Renditeminderung aufgrund der Gesamtkosten, wobei die Berechnung gemäß den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs erfolgt.

62.

Für die Berechnung des Gesamtkostenindikators entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten den Gesamtkosten. Bei Investmentfonds entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs; bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs; bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17 entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs; und bei Versicherungsanlageprodukten entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs. In die Gesamtkosten fließen auch Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg ein, sofern relevant.

Einmalige Kosten und Quote einmaliger Kosten

63.

Die Ein- und Ausstiegskostenquote des PRIIP entspricht der jährlichen Renditeminderung aufgrund der Ein- und Ausstiegskosten, wobei die Berechnung gemäß den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs erfolgt.

64.

Für die Berechnung der Ein- und Ausstiegskostenquote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den Ein- und Ausstiegskosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs; bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, den Ein- und Ausstiegskosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs; bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17 den Ein- und Ausstiegskosten gemäß Nummer 35; und bei Versicherungsanlageprodukten den Ein- und Ausstiegskosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs. In die Ausstiegskosten fließen auch Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg ein, sofern relevant.

Wiederkehrende Kosten, Portfolio-Transaktionskostenquote und Quote der Versicherungskosten/sonstigen wiederkehrenden Kosten

65.

Die Quote der Portfolio-Transaktionskosten, der Versicherungskosten und der sonstigen wiederkehrenden Kosten entspricht der jährlichen Renditeminderung aufgrund der Portfolio-Transaktionskosten und sonstigen wiederkehrenden Kosten, wobei die Berechnung gemäß den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs erfolgt.

66.

Für die Berechnung der Portfolio-Transaktionskostenquote und der Versicherungskostenquote gilt Folgendes:

a)

Für die Berechnung der Portfolio-Transaktionskostenquote entsprechen die unter Nummer 72 genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den Portfolio-Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs, bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, den Portfolio-Transaktionskosten gemäß Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs und bei Versicherungsanlageprodukten den Portfolio-Transaktionskosten gemäß Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs;

b)

für die Berechnung der Versicherungskostenquote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Versicherungsanlageprodukten den Versicherungskosten gemäß den Nummern 59 und 60 dieses Anhangs.

67.

Die Quote der sonstigen wiederkehrenden Kosten entspricht der jährlichen Renditeminderung aufgrund sonstiger wiederkehrender Kosten, die als Differenz zwischen dem Gesamtkostenindikator gemäß Nummer 61 dieses Anhangs und der Summe der einmaligen Kosten gemäß Nummer 63 dieses Anhangs, zuzüglich der Portfolio-Transaktionskostenquote gemäß Nummer 66 Buchstabe a dieses Anhangs, zuzüglich der Versicherungskostenquote gemäß Nummer 66 Buchstabe b dieses Anhangs, zuzüglich der Quote der zusätzlichen Kosten gemäß Nummer 68 dieses Anhangs berechnet wird.

Zusätzliche Kosten und Quote der zusätzlichen Kosten (Erfolgsgebühren- und Carried Interests-Quote)

68.

Für die Berechnung der Erfolgsgebührenquote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den zusätzlichen Portfoliokosten gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Anhangs. Für die Berechnung der Carried Interests-Quote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den zusätzlichen Portfoliokosten gemäß Nummer 6 Buchstabe b dieses Anhangs.

69.

Die in Anhang VII genannten „laufenden Kosten“, „Erfolgsgebühren“ und „Carried Interests“ sind die „wiederkehrenden Kosten“, die „Erfolgsgebührenquote“ beziehungsweise die „Carried Interests-Quote“ gemäß diesem Anhang und Artikel 5.

Berechnung des Gesamtkostenindikators

70.

Der Gesamtkostenindikator wird berechnet als Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen i und r, wobei r dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu den Bruttozahlungen des Kleinanlegers und den geschätzten Leistungszahlungen an den Kleinanleger während der empfohlenen Haltedauer und i dem jährlichen internen Zinsfuß für das jeweilige kostenfreie Szenario entspricht.

71.

Die Schätzung der künftigen Leistungszahlungen gemäß Nummer 70 dieses Anhangs erfolgt auf der Grundlage der folgenden Annahmen:

a)

außer bei den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP wird der jährliche interne Zinsfuß, d. h. die Performance des PRIIP unter Anwendung der Methodik und der zugrunde liegenden Hypothese berechnet, die für die Schätzung des mittleren Szenarios im Abschnitt ‚Performance-Szenarien‘ im Basisinformationsblatt herangezogen wurde;

b)

die Leistungszahlungen werden unter der Annahme geschätzt, dass alle in die Gesamtkosten gemäß Nummer 62 dieses Anhangs einberechneten Kosten abgezogen werden;

c)

bei den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP und bei OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds, für die PRIIP-Hersteller das Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung nutzen, beträgt die Performance 3 %.

72.

Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

zur Berechnung von i werden entweder die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r um die offenzulegenden Kosten verringert oder die voraussichtlichen Leistungszahlungen an den Kleinanleger aus der Berechnung von r werden unter der Annahme erhöht, dass die offenzulegenden Kostenbeträge zusätzlich angelegt wurden. Damit entspricht i dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu diesen bereinigten Zahlungen des Kleinanlegers bzw. an den Kleinanleger;

b)

wenn die offenzulegenden Kosten als konstanter Prozentsatz des Werts der Vermögenswerte ausgedrückt werden können, dürfen sie in der unter Nummer 72 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Berechnung außer Acht gelassen und stattdessen anschließend zum Prozentsatz des jährlichen internen Zinsfußes i für das jeweilige kostenfreie Szenario hinzuaddiert werden.

Spezifische Anforderungen für andere PRIIP als Investmentfonds:

73.

Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs für andere PRIIP als Investmentfonds werden die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r gemäß Nummer 72 dieses Anhangs um die offenzulegenden Kosten verringert.

Spezifische Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte:

74.

Für die unter den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs beschriebenen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass bei Versicherungsanlageprodukten während der Haltedauer keine aus dem Versicherungsschutz resultierenden Zahlungen erfolgen. Daher basiert die Berechnung des Gesamtkostenindikators ausschließlich auf den geschätzten Kapitalauszahlungen.

75.

Sofern die wiederkehrenden und einmaligen Kosten durch explizite Kosten, die fester Bestandteil der Prämienberechnung für das Produkt sind, abgedeckt sind, stützt sich die Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten auf diese expliziten Kosten.

76.

In Bezug auf die Gewinnbeteiligung bei Versicherungsanlageprodukten gilt Folgendes:

a)

Bei der Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten für Versicherungsanlageprodukte werden Beträge, die über Gewinnbeteiligungsmechanismen aus der Anlagerendite entnommen werden, als Kosten betrachtet;

b)

wenn ein Teil der Kosten über separate Kostenboni an die Kleinanleger zurückfließt, werden diese als Kostenrabatt betrachtet, durch den die Kostenabzüge verringert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die Kostenboni werden getrennt von den anderen Bestandteilen des Beteiligungsbonus ausgewiesen und dienen der Teilerstattung von Kosten gemäß den Vertragsbedingungen des Produkts.

ii)

der PRIIP-Hersteller kann anhand von zuverlässigen versicherungsmathematischen Methoden nachweisen, dass künftige Kostenboni durch voraussichtliche künftige Gewinne, die sich bei einer vorsichtigen Annahme künftiger Kosten ergeben, gedeckt werden.

Berechnung der Quoten

Prinzip der Vermeidung einer Doppelerfassung

77.

Fällt eine Kostenart unter zwei oder mehrere in diesem Anhang genannte Kostenarten, wird diese Kostenart bei der Berechnung der darauf basierenden Indikatoren (Quoten) nur einmal erfasst.

Sonstige Spezifikationen

78.

Die Quoten werden als Prozentzahlen mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt.

79.

Die Quoten werden mindestens einmal jährlich berechnet.

80.

Die Quoten basieren auf den jüngsten Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller angestellt hat. Unbeschadet der Nummer 77 dieses Anhangs werden die Kosten inklusive aller Steuern bewertet.

Wie bei Investmentfonds gilt Folgendes:

a)

für jede Anteilsklasse wird eine separate Berechnung durchgeführt, doch wenn die Anteile von zwei oder mehr Klassen gleichrangig sind, ist eine einzige Berechnung zulässig;

b)

im Falle eines Dachfonds wird jeder zugehörige Teilfonds oder Unterfonds für die Zwecke dieses Anhangs getrennt behandelt, doch werden Kosten, die dem Fonds insgesamt zuzurechnen sind, zwischen allen Unterfonds auf einer für alle Anleger gerechten Basis aufgeteilt.

81.

Abgesehen von der ersten Berechnung für ein neues PRIIP und soweit nicht anders angegeben, werden die Quoten mindestens einmal pro Jahr auf Ex-post-Basis berechnet. Wird die Verwendung der Ex-post-Zahl aufgrund einer wesentlichen Veränderung als ungeeignet angesehen, darf stattdessen eine Schätzung herangezogen werden, bis verlässliche Ex-post-Zahlen, die die Wirkung der wesentlichen Veränderung widerspiegeln, verfügbar sind.

82.

Grundlage für diese Ex-post-Zahlen sind aktuelle Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller aus berechtigten Gründen als für diesen Zweck geeignet ansieht. Die Zahlen können auf den Kosten basieren, die in der im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung für den PRIIP angegeben wurden, sofern diese Rechnung hinreichend aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, wird stattdessen eine vergleichbare Rechnung basierend auf den Kosten, die während eines aktuelleren 12-Monats-Zeitraums berechnet wurden, verwendet.

83.

Informationen über die während der vorherigen Jahre/Zeiträume geltenden Quoten werden an dem Ort veröffentlicht, der im Basisinformationsdokument als allgemeine Quelle für weitere dem Anleger auf Wunsch zur Verfügung stehende Informationen angegeben wird.

84.

Wenn die einem zugrunde liegenden OGAW oder AIF zuzuschreibenden Kosten zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:

a)

der Kostenindikator jedes zugrunde liegenden OGAW oder AIF wird entsprechend dem proportionalen Nettoinventarwert des PRIIP, der zum Stichtag (Datum, an dem die Zahlen des PRIIP ermittelt werden) auf diesen OGAW oder AIF entfällt, anteilmäßig bestimmt;

b)

alle anteiligen Zahlen werden dem Gesamtkostenwert des investierenden PRIIP selbst hinzuaddiert, sodass sich eine einzige Gesamtsumme ergibt.

Berechnungsmethodik für neue PRIIP

85.

Anstelle von Ex-post-Daten werden zur Berechnung der verschiedenen Kostenarten Schätzungen herangezogen. Bei solchen Schätzungen wird entweder ein vergleichbares PRIIP oder eine Peer-Gruppe als Stellvertreter eingesetzt.

86.

Bei PRIIP, bei denen eine feste Pauschalgebühr berechnet wird, wird diese Gebühr herangezogen, sofern sie alle Kosten umfasst, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind.

87.

Bei PRIIP, die eine Deckelung oder Obergrenze für die möglichen Gebühren vorsehen und sofern diese alle Kosten beinhaltet, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind, darf stattdessen diese Deckelung oder Obergrenze herangezogen werden, solange sich der PRIIP-Hersteller verpflichtet, die veröffentlichte Zahl einzuhalten und etwaige Kosten, die andernfalls zur Überschreitung der betreffenden Zahl führen würden, aufzufangen.

88.

Wenn die Angabe einer Zahl mit zwei Dezimalstellen den Anlegern nach Auffassung des PRIIP-Herstellers eine falsche Genauigkeit vorspiegeln würde, kann die Zahl auch mit nur einer Dezimalstelle angegeben werden.

89.

Der PRIIP-Hersteller stellt sicher, dass die Genauigkeit der geschätzten Zahl ständig überprüft wird. Der PRIIP-Hersteller bestimmt, ab wann es angemessen ist, Ex-post-Zahlen anstelle von Schätzungen heranzuziehen; in jedem Fall überprüft er jedoch spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das PRIIP in einem Mitgliedstaat erstmalig zum Verkauf angeboten wurde, die Genauigkeit der Schätzung, indem er ex post eine Zahl berechnet.

II.   KOMBINIERTE WIRKUNG DER KOSTEN

Allgemeine Anforderungen für alle Arten von PRIIP

90.

Die in Artikel 5 genannte(n) Tabelle(n) enthält/enthalten Angaben zu den als Geldbetrag und als Prozentsatz ausgedrückten Gesamtkosten für den Fall, dass der Kleinanleger während verschiedener Haltedauern, einschließlich der empfohlenen Haltedauer, 10 000 EUR (bei allen PRIIP, ausgenommen Versicherungsanlageprodukte mit regelmäßiger Prämienzahlung) oder 1 000 EUR jährlich (bei Versicherungsanlageprodukten mit regelmäßiger Prämienzahlung) anlegt. Darzustellen sind die in Anhang IV Nummern 14 bis 16 genannten Haltedauern. Hat ein Produkt keine alternative Liquiditätsfazilität, die von dem PRIIP-Hersteller oder Dritten bereitgestellt wird, oder bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen oder handelt es sich um PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, ist es zulässig, diese Kostenangaben nur zur Fälligkeit oder am Ende der empfohlenen Haltedauer auszuweisen.

91.

Lautet das PRIIP nicht auf Euro, wird ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie unter Nummer 90 dieses Anhangs verwendet, der glatt durch 1 000 teilbar ist.

92.

Die Gesamtkosten umfassen einmalige, wiederkehrende und zusätzliche Kosten sowie Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg, sofern relevant.

93.

Die Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg sind von anderen Ausstiegskosten, die in jedem Fall zu zahlen und deshalb in die einmaligen Kosten einzuberechnen sind, zu unterscheiden.

94.

Ob Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg relevant sind, hängt von der Haltedauer der Anlage und dem exakten Zeitpunkt der Einlösung des Produkts ab. Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg sind nicht relevant, wenn die Anlage für die empfohlene Haltedauer gehalten wird.


(1)  Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11).


ANHANG VII

DARSTELLUNG DER KOSTEN

Die Renditeminderung (Reduction of Yield — RIY) zeigt, wie sich die von Ihnen gezahlten Gesamtkosten auf die Anlagerendite, die Sie erhalten könnten, auswirken. In den Gesamtkosten sind einmalige, laufende und zusätzliche Kosten berücksichtigt.

Die hier ausgewiesenen Beträge entsprechen den kumulierten Kosten des Produkts bei drei verschiedenen Haltedauern. Sie beinhalten etwaige Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg. Bei den angegebenen Zahlen wird davon ausgegangen, dass Sie [10 000 EUR (ODER 1 000 EUR pro Jahr bei PRIIP mit regelmäßiger Prämienzahlung)] anlegen. Die Zahlen sind Schätzungen und können in der Zukunft anders ausfallen.

Tabelle 1

Kosten im Zeitverlauf

Die Person, die Ihnen dieses Produkt verkauft oder Sie dazu berät, kann Ihnen weitere Kosten in Rechnung stellen. Sollte dies der Fall sein, informiert Sie die Person über diese Kosten und zeigt Ihnen, wie sich sämtliche Kosten im Zeitverlauf auf Ihre Anlage auswirken werden.

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Tabelle 2

Zusammensetzung der Kosten

Aus der nachfolgenden Tabelle geht Folgendes hervor:

wie sich die verschiedenen Arten von Kosten jedes Jahr auf die Anlagerendite auswirken, die Sie am Ende der empfohlenen Haltedauer erhalten könnten;

was die verschiedenen Kostenkategorien beinhalten.

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Bei PRIIP, die verschiedene Anlageoptionen bieten, verwenden PRIIP-Hersteller die Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs für die Darstellung der Kosten und weisen für jede Zahl in jeder Tabelle, sofern relevant, die Kostenspanne aus.