31.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/417


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/589 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Systeme und Risikokontrollen von algorithmischen Handel betreibenden Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen oder als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten, sollten effizient, belastbar sowie mit Kapazitäten ausgestattet sein, die der Art, dem Umfang und der Komplexität des Geschäftsmodells der jeweiligen Wertpapierfirma entsprechen.

(2)

Zu diesem Zweck sollten Wertpapierfirmen alle Risiken steuern, die die Kernbestandteile eines algorithmischen Handelssystems betreffen könnten, beispielsweise Risiken im Zusammenhang mit der Hardware, der Software und den Kommunikationsleitungen, welche die jeweilige Firma zur Ausübung ihrer Handelstätigkeiten verwendet. Um zu gewährleisten, dass für den algorithmischen Handel unabhängig von der Handelsform die gleichen Bedingungen gelten, sollten alle von Wertpapierfirmen eingesetzten Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme der vorliegenden Verordnung unterliegen.

(3)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung sollten Wertpapierfirmen über klare und formalisierte Regelungen verfügen, in denen eindeutige Rechenschaftspflichten, effektive Verfahren für die Informationsweitergabe und die Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten vorgesehen sind. Durch diese Regelungen sollte die Abhängigkeit von einzelnen Personen oder Einheiten verringert werden.

(4)

Durch Konformitätstest sollte überprüft werden, ob die Handelssysteme von Wertpapierfirmen ordnungsgemäß mit den Handelssystemen des Handelsplatzes oder des Bereitstellers des direkten Marktzugangs (DMA-Bereitstellers) kommunizieren und interagieren und ob die Marktdaten fehlerfrei verarbeitet werden.

(5)

Algorithmen für Anlageentscheidungen führen automatische Handelsentscheidungen herbei, indem sie feststellen, welche Finanzinstrumente gekauft oder verkauft werden sollten. Algorithmen für die Auftragsausführung optimieren die Auftragsausführung, indem sie im Anschluss an eine Anlageentscheidung automatisch Aufträge oder Offerten erzeugen und bei einem oder mehreren Handelsplätzen einreichen. Bei der Beurteilung ihrer möglichen Auswirkungen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts sollten Handelsalgorithmen nach Algorithmen für Anlageentscheidungen und Algorithmen für die Auftragsausführung unterschieden werden.

(6)

Die Anforderungen an Tests für Handelsalgorithmen sollten sich nach den potenziellen Auswirkungen dieser Algorithmen auf das insgesamt faire und ordnungsgemäße Funktionieren des Markts richten. Daher sollten von den Testanforderungen nur solche Algorithmen ausgenommen werden, die ausschließlich Anlageentscheidungen herbeiführen und Aufträge erzeugen, die durch nicht automatisierte Mittel mit menschlicher Beteiligung ausgeführt werden.

(7)

Bei der Einführung von Handelsalgorithmen sollten Wertpapierfirmen unabhängig davon, ob es sich um neue oder bereits an einem anderen Handelsplatz erfolgreich eingesetzte Handelsalgorithmen handelt und ob die Architektur wesentlich geändert wurde, kontrollierte Verfahren anwenden. Durch die kontrollierte Einführung von Handelsalgorithmen sollte sichergestellt werden, dass diese in der Produktionsumgebung wie vorgesehen funktionieren. Daher sollten Wertpapierfirmen für die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, für den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge, für die strategischen Positionen und für die Anzahl der beteiligten Märkte mit einem geringen Risiko behaftete Obergrenzen festlegen und das Funktionieren des neu eingeführten Algorithmus besonders intensiv überwachen.

(8)

Die Einhaltung der spezifischen organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen sollte anhand einer Selbstbeurteilung überprüft werden, in deren Rahmen auch die Einhaltung der in Anhang I aufgeführten Kriterien bewertet wird. Darüber hinaus sollte sich diese Selbstbeurteilung auf alle sonstigen Umstände beziehen, die sich auf die Organisation der betreffenden Wertpapierfirma auswirken könnten. Die Selbstbeurteilung sollte in regelmäßigen Abständen erfolgen und es der Wertpapierfirma ermöglichen, einen umfassenden Überblick über die von ihr verwendeten Handelssysteme und Handelsalgorithmen sowie alle mit dem algorithmischen Handel verbundenen Risiken zu gewinnen, und zwar unabhängig davon, ob diese Systeme und Algorithmen von ihr selbst entwickelt, von einem Drittanbieter gekauft oder in enger Zusammenarbeit mit einem Kunden oder Dritten gestaltet oder entwickelt wurden.

(9)

Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, bei Bedarf alle ihre Aufträge oder einen Teil davon zu stornieren („Kill-Funktion“). Damit eine solche Stornierung Wirkung zeigt, sollten Wertpapierfirmen stets feststellen können, auf welchen Handelsalgorithmus, welchen Händler oder welchen Kunden ein Auftrag zurückgeht.

(10)

Algorithmischen Handel betreibende Wertpapierfirmen sollten darüber wachen, dass ihre Handelssysteme nicht für Zwecke verwendet werden können, die im Widerspruch zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder zu den Regeln des Handelsplatzes stehen, mit dem sie verbunden sind. Wie in besagter Verordnung vorgesehen, sollten den zuständigen Behörden verdächtige Geschäfte oder Aufträge gemeldet werden.

(11)

Unterschiedlichen Arten von Risiken sollte durch unterschiedliche Arten von Kontrollen entgegengewirkt werden. Vor der Einreichung eines Auftrags bei einem Handelsplatz sollten Vorhandelskontrollen erfolgen. Außerdem sollten Wertpapierfirmen ihre Handelstätigkeiten überwachen und Anzeichen für marktstörende Handelsbedingungen oder einen Verstoß gegen ihre Vorhandelsobergrenzen durch Warnmeldungen in Echtzeit anzeigen lassen. Der Markt sollte durch die Einführung von Nachhandelskontrollen überwacht werden, und die Kreditrisiken der Wertpapierfirma sollten durch einen Abgleich der Transaktionsdaten in der Nachhandelsphase erfasst werden. Darüber hinaus sollten zur Verhütung von potenziellem Marktmissbrauch und Verstößen gegen die Regeln des Handelsplatzes spezifische Überwachungssysteme eingesetzt werden, die spätestens am nächsten Tag Warnmeldungen ausgeben und so konfiguriert sind, dass möglichst wenige positive oder negative Fehlalarme entstehen.

(12)

Durch die Echtzeitüberwachung erzeugte Warnmeldungen sollten so schnell wie technisch möglich ausgegeben werden. Aus der Überwachung abgeleitete Maßnahmen sollten möglichst zeitnah umgesetzt werden, um ein vernünftiges Maß an Effizienz und Auslastung der betroffenen Mitarbeiter und Systeme zu erreichen.

(13)

Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang bereitstellen („DEA-Bereitsteller“), bleiben für den Handel verantwortlich, den ihre DEA-Kunden unter Nutzung des Handelscodes der Wertpapierfirma betreiben. Daher sollten DEA-Bereitsteller durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicherstellen, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel ihren Anforderungen als Bereitsteller entspricht. Diese Verantwortung sollte der Hauptfaktor für die Einführung von Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und für die Beurteilung der Eignung potenzieller DEA-Kunden sein. DEA-Bereitsteller sollten daher über die Absichten, Fähigkeiten, finanziellen Ressourcen und die Vertrauenswürdigkeit ihrer DEA-Kunden hinreichend im Bilde sein und, sofern öffentlich zugänglich, auch das disziplinäre Verhalten potenzieller DEA-Kunden in der Vergangenheit gegenüber zuständigen Behörden und Handelsplätzen kennen.

(14)

DEA-Bereitsteller sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch dann einhalten, wenn sie keinen algorithmischen Handel betreiben, denn ihre Kunden könnten den DEA für algorithmischen Handel nutzen.

(15)

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden sollten an die Risiken angepasst werden, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität der erwarteten Handelstätigkeiten und der Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs ergeben. Insbesondere der erwartete Umfang des Handels, das erwartete Auftragsvolumen und die Art der Verbindung zu den einschlägigen Handelsplätzen sollten in die Bewertung einbezogen werden.

(16)

Der Inhalt und das Format der Formulare, auf denen Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik einsetzen, den zuständigen Behörden die Aufzeichnungen ihrer Aufträge übermitteln, sowie die Aufbewahrungsdauer dieser Aufzeichnungen sollten festgelegt werden.

(17)

Um zu gewährleisten, dass Wertpapierfirmen ihrer allgemeinen Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen nachkommen, sollte der Zeitraum, über den Aufzeichnungen aufbewahrt werden, bei Wertpapierfirmen, die sich einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik bedienen, den Vorgaben in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen.

(18)

Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.

(19)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(20)

Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

Artikel 1

Allgemeine organisatorische Anforderungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Im Rahmen ihrer allgemeinen Unternehmensführung und Entscheidungsfindung wenden Wertpapierfirmen bei der Einführung und Überwachung ihrer Handelssysteme und Handelsalgorithmen klare und formalisierte Vorgaben an, die die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen und Vorschriften für folgende Bereiche enthalten:

a)

klare Hierarchien und Rechenschaftspflichten, z. B. bei den Genehmigungsverfahren für die Entwicklung, die Einführung und für anschließende Aktualisierungen der Handelsalgorithmen sowie für die Lösung von Problemen, die bei der Überwachung der Handelsalgorithmen erkannt werden;

b)

effektive Verfahren für die Weiterleitung von Informationen innerhalb der Wertpapierfirma, damit Anweisungen effizient und rechtzeitig eingeholt und ausgeführt werden können;

c)

Trennung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Handelsabteilungen und der unterstützenden Funktionen, beispielsweise der Risikokontroll- und die Compliance-Funktion, um sicherzustellen, dass unberechtigte Handelstätigkeiten nicht verschleiert werden können.

Artikel 2

Aufgaben der Compliance-Funktion

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen. Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen der Firma verfügen.

(2)   Wertpapierfirmen müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit entweder mit der Person bzw. den Personen, die in der Wertpapierfirma auf die in Artikel 12 genannte Funktion („Kill-Funktion“) zugreifen können, in Kontakt stehen, oder direkt auf diese Funktion oder die für die einzelnen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen zuständigen Personen zugreifen können.

(3)   Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt die betreffende Wertpapierfirma diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den sie internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass bei einer Auslagerung der Compliance-Funktion

a)

Datenschutz gewährleistet ist;

b)

die Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde überprüft werden kann.

Artikel 3

Personalaustattung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende technische Kenntnisse in folgenden Bereiche mitbringen:

a)

die relevanten Handelssysteme und Handelsalgorithmen;

b)

die Überwachung und das Testen dieser Systeme und Algorithmen;

c)

die Handelsstrategien, die die jeweilige Wertpapierfirma mithilfe ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen verfolgt;

d)

die rechtlichen Verpflichtungen, denen die jeweilige Wertpapierfirma unterliegt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten notwendigen Kompetenzen werden von der Wertpapierfirma festgelegt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Kompetenzen zum Zeitpunkt der Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass die Kompetenzen dieser Mitarbeiter durch ständige Weiterbildungen auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Kompetenzen in regelmäßigen Abständen evaluieren.

(3)   Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma Rechnung tragen. Insbesondere die mit der Einreichung von Aufträgen befassten Mitarbeiter müssen in die dafür vorgesehenen Systeme eingewiesen und zum Thema Marktmissbrauch geschult werden.

(4)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die für die Risikomanagement- und die Compliance-Funktion des algorithmischen Handels zuständigen Mitarbeiter ausgestattet sind mit

a)

hinreichenden Kenntnissen des algorithmischen Handels und der Handelsstrategien;

b)

hinreichenden Kompetenzen zur Weiterbearbeitung von Informationen, die durch automatische Warnmeldungen ausgegeben werden;

c)

hinreichenden Befugnissen, um die für den algorithmischen Handel zuständigen Mitarbeiter zur Rechenschaft zu ziehen, wenn dieser Handel zu marktstörenden Handelsbedingungen führt oder zum Verdacht auf Marktmissbrauch Anlass gibt.

Artikel 4

Auslagerung und Beschaffung von IT-Dienstleistungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Die Verantwortung für die Einhaltung der aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen verbleibt in vollem Umfang bei den Wertpapierfirmen, wenn diese für algorithmische Handelstätigkeiten verwendete Software oder Hardware auslagern oder beschaffen.

(2)   In einer Wertpapierfirma sind ausreichendes Wissen und die erforderliche Dokumentation vorhanden, um in Bezug auf jegliche im algorithmischen Handel verwendete Hardware oder Software, die sie beschafft oder ausgelagert haben, die uneingeschränkte Einhaltung der Bestimmung unter Absatz 1 zu gewährleisten.

KAPITEL II

BELASTBARKEIT DER HANDELSSYSTEME

ABSCHNITT 1

Test und Einführung von Systemen und Strategien für Handelsalgorithmen

Artikel 5

Allgemeine Methodologie

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie legen Wertpapierfirmen klar abgegrenzte Methodologien für die Entwicklung und das Testen solcher Systeme, Algorithmen oder Strategien fest.

(2)   Jede Einführung oder umfassende Aktualisierung eines algorithmischen Handelssystems, eines Handelsalgorithmus oder einer algorithmischen Handelsstrategie muss von einer von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma benannten Person genehmigt werden.

(3)   Die in Absatz 1 erwähnten Methodologien betreffen die Auslegungen, die Performanz, die Aufzeichnungen und die Genehmigung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie. Darüber hinaus regeln sie die Zuständigkeiten, die Zuweisung ausreichender Ressourcen und die Verfahren zur Einholung von Anweisungen innerhalb der Wertpapierfirma.

(4)   Durch die in Absatz 1 erwähnten Methodologien wird gewährleistet, dass das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie

a)

keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen zeigt;

b)

den Verpflichtungen entspricht, die der Wertpapierfirma aufgrund der vorliegenden Verordnung erwachsen;

c)

den Regeln und Systemen der Handelsplätze entspricht, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat;

d)

nicht zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beiträgt, auch unter Stressbedingungen auf den Märkten effektiv funktioniert und, sofern unter solchen Bedingungen erforderlich, die Abschaltung des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus zulässt.

(5)   Wertpapierfirmen passen ihre Testmethodologien an die Handelsplätze und Märkte an, auf denen der Handelsalgorithmus verwendet werden wird. Bei wesentlichen Änderungen des algorithmischen Handelssystems oder des Zugangs zu dem Handelsplatz, auf dem das algorithmische Handelssystem, der Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie eingesetzt werden soll, nehmen Wertpapierfirmen zusätzliche Tests vor.

(6)   Die Absätze 2 bis 5 gelten nur für Algorithmen, die zur Auftragsausführung führen.

(7)   Wertpapierfirmen führen Aufzeichnungen über alle wesentlichen Änderungen an der für den algorithmischen Handel verwendeten Software, aus denen hervorgeht,

a)

wann eine Änderung vorgenommen wurde;

b)

wer die Änderung vorgenommen hat;

c)

wer die Änderung genehmigt hat;

d)

worin die Änderung bestand.

Artikel 6

Konformitätstests

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen testen die Konformität ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen mit

a)

dem System des Handelsplatzes in jeder der folgenden Situationen:

i)

beim Zugang zu diesem Handelsplatz als Mitglied;

ii)

bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen geförderten Zugang;

iii)

bei wesentlichen Änderungen an den Systemen des Handelsplatzes;

iv)

vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma;

b)

dem System des Bereitstellers des direkten Marktzugangs in jeder der folgenden Situationen:

i)

bei der erstmaligen Anbindung an diesen Handelsplatz durch einen direkten Marktzugang;

ii)

bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Bereitstellung des direkten Marktzugangs durch den betreffenden Anbieter auswirken;

iii)

vor der Einführung oder einer umfassenden Aktualisierung des algorithmischen Handelssystems, des Handelsalgorithmus oder der algorithmischen Handelsstrategie der jeweiligen Wertpapierfirma.

(2)   Durch Konformitätstests wird überprüft, ob die grundlegenden Bestandteile des algorithmischen Handelssystems oder des Handelsalgorithmus ordnungsgemäß funktionieren und den Anforderungen entsprechen, die von dem Handelsplatz oder dem Bereitsteller des direkten Marktzugangs vorgegeben werden. Zu diesem Zweck ist durch Tests zu bestätigen, dass das algorithmische Handelssystem oder der Handelsalgorithmus

a)

plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagiert;

b)

die vom Handelsplatz heruntergeladenen Datenströme in angemessener Weise verarbeitet.

Artikel 7

Testumgebungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen gewährleisten, dass die Konformitätstests im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a, b und d festgelegten Kriterien in einer von ihrer Produktionsumgebung getrennten Umgebung erfolgen, die eigens für das Testen und die Entwicklung von algorithmischen Handelssystemen und Handelsalgorithmen vorgesehen ist.

Für die in Unterabsatz 1 beschriebenen Zwecke bezeichnet der Ausdruck „Produktionsumgebung“ die Umgebung, in der die algorithmischen Handelssysteme tatsächlich eingesetzt werden, und umfasst die von den Händlern verwendete Hardware und Software, die Weiterleitung von Aufträgen an Handelsplätze, die Marktdaten, die abhängigen Datenbanken, die Risikokontrollsysteme, die Datenerfassung, die Analysesysteme und die Verarbeitungssysteme für die Nachhandelsphase.

(2)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Testanforderungen dürfen Wertpapierfirmen ihre eigene Testumgebung oder eine von einem Handelsplatz, einem DEA-Bereitsteller oder einem Drittanbieter bereitgestellte Testumgebung verwenden.

(3)   Die Verantwortung für die Tests ihrer algorithmischen Handelssysteme, Handelsalgorithmen oder algorithmischen Handelsstrategien und für das Vornehmen erforderlicher Änderungen an diesen verbleibt in vollem Umfang bei der jeweiligen Wertpapierfirma.

Artikel 8

Kontrollierte Einführung von Algorithmen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Vor der Einführung eines Handelsalgorithmus legen Wertpapierfirmen Obergrenzen fest für:

a)

die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente;

b)

den Preis, den Wert und die Anzahl der Aufträge;

c)

die strategischen Positionen und

d)

die Anzahl der Handelsplätze, an die Aufträge geschickt werden.

ABSCHNITT 2

Verwaltung im Anschluss an die Einführung

Artikel 9

Jährliche Selbstbeurteilung und Validierung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen führen jährlich einen Selbstbeurteilungs- und Validierungsprozess durch und erstellen auf dieser Grundlage einen Validierungsbericht. Durch diesen Prozess überprüfen, beurteilen und validieren Wertpapierfirmen folgende Bereiche:

a)

ihre algorithmischen Handelssysteme, Handelsalgorithmen und algorithmischen Handelsstrategien;

b)

ihre Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten und die Genehmigungsverfahren;

c)

ihre Notfallvorkehrungen;

d)

die Einhaltung aller Bestimmungen des Artikels 17 der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit.

Im Zuge der Selbstbeurteilung wird mindestens die Einhaltung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Kriterien einer Analyse unterzogen.

(2)   Die in Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (5) erwähnte Risikomanagementfunktion der Wertpapierfirma erstellt den Validierungsbericht unter Heranziehung von Mitarbeitern, die über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfügen. Die Risikomanagementfunktion informiert die Compliance-Funktion über jegliche Mängel, die im Validierungsbericht aufgeführt werden.

(3)   Der Validierungsbericht wird von der internen Auditfunktion geprüft, sofern die Firma über eine solche verfügt, und von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma genehmigt.

(4)   Im Validierungsbericht aufgeführte Mängel werden von der Wertpapierfirma behoben.

(5)   Wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erwähnte Risikomanagementfunktion nicht eingerichtet hat, gelten die in der vorliegenden Verordnung niedergelegten Anforderungen an die Risikomanagementfunktion für jede sonstige Funktion, welche die Wertpapierfirma gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 geschaffen hat.

Artikel 10

Stresstests

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Im Rahmen der in Artikel 9 erwähnten jährlichen Selbstbeurteilung überprüfen Wertpapierfirmen, ob ihre algorithmischen Handelssysteme und die in den Artikeln 12 bis 18 erwähnten Verfahren und Kontrollen einem erhöhten Auftragseingang oder Marktbelastungen standhalten. Wertpapierfirmen entwickeln solche Tests nach Maßgabe der Art ihrer Handelstätigkeit und ihrer Handelssysteme. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Produktionsumgebung durch die Tests nicht beeinträchtigt wird. Bestandteile dieser Tests sind:

a)

Tests mit hohen Mitteilungsvolumina unter Zugrundelegung der doppelten höchsten Anzahl an Mitteilungen, die in den vorangegangenen sechs Monaten bei der Wertpapierfirma eingegangen und von ihr ausgegangen sind;

b)

Tests mit hohen Handelsvolumina unter Zugrundelegung des doppelten höchsten Handelsvolumens, das die Wertpapierfirma in den vorangegangenen sechs Monaten erreicht hat.

Artikel 11

Umgang mit wesentlichen Änderungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass alle vorgeschlagenen wesentlichen Änderungen an der Produktionsumgebung für den algorithmischen Handel vorab von einem von der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma benannten Mitarbeiter geprüft werden. Die Gründlichkeit dieser Überprüfung richtet sich nach dem Umfang der vorgeschlagenen Änderung.

(2)   Wertpapierfirmen führen Verfahren ein, mit denen gewährleistet wird, dass jegliche Funktionsänderungen an ihren Systemen den für den Handelsalgorithmus zuständigen Händlern, der Compliance-Funktion und der Risikomanagementfunktion mitgeteilt werden.

ABSCHNITT 3

Mittel zur Sicherstellung der Belastbarkeit

Artikel 12

Kill-Funktion

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen können als Notfallmaßnahme jeden beliebigen Auftrag, der bei irgendeinem Handelsplatz eingereicht, aber noch nicht ausgeführt wurde, sofort stornieren; ebenso können sie sämtliche bei einem bestimmten oder bei allen Handelsplätzen eingereichten, aber noch nicht ausgeführten Aufträge umgehend stornieren („Kill-Funktion“).

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 sind bei den nicht ausgeführten Aufträgen auch diejenigen einzubeziehen, die auf einzelne Händler, Handelsabteilungen oder ggf. Kunden zurückgehen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 können Wertpapierfirmen für jeden bei einem Handelsplatz eingereichten Auftrag feststellen, auf welchen Handelsalgorithmus und welchen Händler, welche Handelsabteilung oder ggf. welchen Kunden er zurückgeht.

Artikel 13

Automatisiertes Überwachungssystem für die Aufdeckung von Marktmanipulation

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen überwachen alle mit ihren Handelssystemen ausgeführten Handelstätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Kunden, auf Anzeichen für mögliche Marktmanipulationen, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erwähnt sind.

(2)   Für die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke errichten und unterhalten Wertpapierfirmen ein automatisiertes Überwachungssystem, das Aufträge und Geschäfte wirksam kontrolliert, Warnmeldungen und Berichte erzeugt und, sofern angebracht, Visualisierungstools bereitstellt.

(3)   Das automatisierte Überwachungssystem erfasst das gesamte Spektrum der Handelstätigkeiten einer Wertpapierfirma und alle von ihr eingereichten Aufträge. Die Gestaltung des Überwachungssystems entspricht der Art, dem Umfang und der Komplexität der Handelstätigkeiten der Wertpapierfirma, beispielsweise der Art und dem Volumen der gehandelten Finanzinstrumente, dem Umfang und der Komplexität ihres Auftragsflusses und den Märkten, zu denen sie Zugang hat.

(4)   Alle Hinweise auf verdächtige Handelstätigkeiten, die von ihrem automatisierten Überwachungssystem angezeigt wurden, gleicht die Wertpapierfirma in der Untersuchungsphase mit anderen von ihr ausgeführten relevanten Handelstätigkeiten ab.

(5)   Das automatisierte Überwachungssystem einer Wertpapierfirma lässt sich an Änderungen ihrer aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen und Handelstätigkeiten anpassen, einschließlich Änderungen ihrer eigenen Handelsstrategie und der Handelsstrategie ihrer Kunden.

(6)   Wertpapierfirmen überprüfen ihr automatisiertes Überwachungssystem mindestens einmal jährlich, um festzustellen, ob das System und die von ihm verwendeten Parameter und Filter den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Firma noch gerecht werden und ihren Handelstätigkeiten noch entsprechen; dabei ist auch zu überprüfen, ob die Erzeugung positiver und negativer Fehlalarme weiterhin so gering wie möglich gehalten wird.

(7)   Das Überwachungssystem einer Wertpapierfirma ist in der Lage, die Auftrags- und Geschäftsdaten im Nachhinein mit hinreichender Zeitgranularität auszulesen, wiederzugeben und auszuwerten; seine Kapazitäten reichen aus, um bei Bedarf in einer automatisierten Handelsumgebung mit niedrigen Latenzzeiten zu funktionieren. Außerdem erzeugt es Warnmeldungen, die zu Beginn oder, falls manuelle Prozesse beteiligt sind, am Ende des folgenden Handelstags bearbeitet werden. Für die Bearbeitung der vom Überwachungssystem einer Wertpapierfirma erzeugten Warnmeldungen stehen eine angemessene Dokumentation und angemessene Verfahren zur Verfügung.

(8)   Die für die Überwachung der Handelstätigkeiten der Wertpapierfirma zu den in den Absätzen 1 bis 7 beschriebenen Zwecken zuständigen Mitarbeiter melden der Compliance-Funktion alle Handelstätigkeiten, die gegen Richtlinien und Verfahren oder gegen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Firma verstoßen könnten. Die Compliance-Funktion prüft diese Angaben und ergreift geeignete Maßnahmen. Bestandteil dieser Maßnahmen ist die Benachrichtigung des Handelsplatzes oder die Meldung verdächtiger Geschäfte oder Aufträge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(9)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihre Aufzeichnungen von Handels- und Konteninformationen präzise, vollständig und einheitlich sind, indem sie, sofern dies anwendbar und angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist, ihre eigenen elektronischen Handelsprotokolle so zeitnah wie praktikabel mit den Aufzeichnungen vergleichen, die ihnen von ihren Handelsplätzen, Maklern, Clearing-Mitgliedern, zentralen Gegenparteien, Datendienstleistern oder anderen relevanten Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 14

Notfallvorkehrungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen verfügen über der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Vorkehrungen, mit denen sie im Notfall den Betrieb ihrer algorithmischen Handelssysteme aufrechterhalten können. Diese Vorkehrungen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren.

(2)   Die Notfallvorkehrungen einer Wertpapierfirma ermöglichen eine wirksame Behebung von Störungen und, sofern angemessen, eine baldige Wiederaufnahme des algorithmischen Handels. Die Notfallvorkehrungen sind an die Handelssysteme der einzelnen Handelsplätze, zu denen die Wertpapierfirma Zugang hat, angepasst und umfassen folgende Bestandteile:

a)

Vorgaben der Unternehmensführung für die Entwicklung und Einführung der Notfallvorkehrungen;

b)

die Erfassung der möglichen widrigen Szenarien in Bezug auf den Betrieb des algorithmischen Handelssystems, beispielsweise der Ausfall von Systemen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Dienstleistern oder Rechenzentren oder der Verlust oder die Abänderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen;

c)

Verfahren für die Verlagerung des Handelssystems an einen Back-up-Standort und das Betreiben des Handelssystems von diesem Standort aus, über den die Wertpapierfirma verfügen muss, wenn dies in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer algorithmischen Handelstätigkeiten angemessen ist;

d)

Schulung der Mitarbeiter über die Notfallvorkehrungen;

e)

Leitlinien zur Verwendung der in Artikel 12 erwähnten Funktion;

f)

Vorkehrungen zur Abschaltung des betreffenden Handelsalgorithmus oder Handelssystems, sofern angezeigt;

g)

alternative Möglichkeiten für die Bearbeitung offener Aufträge und Positionen durch die Wertpapierfirma.

(3)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass ihr Handelsalgorithmus oder Handelssystem im Zuge ihrer Notfallvorkehrungen abgeschaltet werden kann, ohne marktstörende Handelsbedingungen zu schaffen.

(4)   Wertpapierfirmen unterziehen Notfallvorkehrungen einer jährlichen Überprüfung und passen sie im Lichte dieser Überprüfung an.

Artikel 15

Vorhandelskontrollen bei Auftragseingabe

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen führen für alle Finanzinstrumente bei der Eingabe eines Auftrags Vorhandelskontrollen im Hinblick auf die folgenden Vorgaben durch:

a)

Preisbänder, mit denen Aufträge, die den festgelegten Preisparametern nicht entsprechen, automatisch gesperrt oder storniert werden und die sowohl auf der Ebene des einzelnen Auftrags als auch für einen spezifischen Zeitraum nach verschiedenen Finanzinstrumenten differenzieren;

b)

Auftragshöchstwerte, die verhindern, dass Aufträge mit ungewöhnlich hohem Auftragswert in das Auftragsbuch aufgenommen werden;

c)

Auftragshöchstvolumina, die verhindern, dass Aufträge mit ungewöhnlich großem Auftragsvolumen in das Auftragsbuch aufgenommen werden;

d)

Obergrenzen für Mitteilungen, die verhindern, dass eine übermäßige Anzahl von Mitteilungen über die Einreichung, Änderung oder Stornierung eines Auftrags an die Auftragsbücher geschickt wird.

(2)   Wertpapierfirmen beziehen alle an einen Handelsplatz übermittelten Aufträge unverzüglich in die in Absatz 1 erwähnte Berechnung der Vorhandelsobergrenzen ein.

(3)   Wertpapierfirmen verfügen über Drosselungsmechanismen für wiederholte automatische Auftragsausführungen, die steuern, wie oft eine algorithmische Handelsstrategie angewendet wird. Nach einer vorab festgelegten Anzahl wiederholter Ausführungen wird das Handelssystem automatisch abgeschaltet, bis es von einem eigens dafür bestimmten Mitarbeiter wieder eingeschaltet wird.

(4)   Wertpapierfirmen legen Obergrenzen für Markt- und Kreditrisiken fest; diese basieren auf ihrer Kapitalbasis, ihren Clearingvereinbarungen, ihrer Handelsstrategie, ihrer Risikotoleranz und ihrer Erfahrung sowie auf Variablen wie der Dauer ihrer Erfahrung mit algorithmischem Handel und ihrer Abhängigkeit von Drittanbietern. Wertpapierfirmen passen die Obergrenzen für diese Markt- und Kreditrisiken laufend an die Auswirkungen an, die sich aus veränderten Preis- und Liquiditätsniveaus der Aufträge auf den relevanten Markt ergeben.

(5)   Sobald Wertpapierfirmen feststellen, dass ein Händler nicht zum Handel mit einem bestimmten Finanzinstrument befugt ist, werden die Aufträge dieses Händlers automatisch gesperrt oder storniert. Aufträge, die gegen ihre Risikoschwellenwerte verstoßen, werden von der Wertpapierfirma automatisch gesperrt oder storniert. Sofern angemessen, kommen Risikokontrollen für einzelne Kunden, Finanzinstrumente, Händler, Handelsabteilungen oder die Wertpapierfirma als Ganze zum Einsatz.

(6)   Wertpapierfirmen verfügen über Verfahren und Vorkehrungen im Zusammenhang mit Aufträgen, die durch die Vorhandelskontrollen der jeweiligen Wertpapierfirma gesperrt wurden, die die Wertpapierfirma aber dennoch übermitteln möchte. Diese Verfahren und Vorkehrungen kommen unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend für ein spezifisches Handelsgeschäft zum Einsatz. Sie müssen durch die Risikomanagementfunktion überprüft und von einem von der Wertpapierfirma benannten Mitarbeiter genehmigt werden.

Artikel 16

Echtzeitüberwachung

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   In den Zeiten, in denen sie Aufträge an Handelsplätze übermitteln, überwachen Wertpapierfirmen in Echtzeit sämtliche unter ihrem Handelscode ausgeführten algorithmischen Handelstätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Kunden, auf Anzeichen für marktstörende Handelsbedingungen unter Einbeziehung sämtlicher Märkte, Anlageklassen oder Produkte, auf die sich die Tätigkeiten der Wertpapierfirma oder ihrer Kunden erstrecken.

(2)   Die Echtzeitüberwachung der algorithmischen Handelstätigkeiten übernimmt der für den Handelsalgorithmus oder die algorithmische Handelsstrategie zuständige Händler, die Risikomanagementfunktion oder eine unabhängige Risikokontrollfunktion, die für die Zwecke der vorliegenden Bestimmung eingerichtet wurde. Unabhängig davon, ob ein interner Mitarbeiter der Wertpapierfirma oder ein Dritter mit der Echtzeitüberwachung betraut wird, gilt diese Risikokontrollfunktion als unabhängig, wenn sie in keiner hierarchischen Abhängigkeitsbeziehung zum Händler steht und ihn, sofern angemessen und erforderlich, im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Vorgaben der Unternehmensführung zur Rechenschaft ziehen kann.

(3)   Mit der Echtzeitüberwachung betraute Mitarbeiter reagieren rechtzeitig auf operative und aufsichtsrechtliche Probleme und ergreifen bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.

(4)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die zuständige Behörde, die relevanten Handelsplätze und, sofern anwendbar, die DEA-Bereitsteller, Clearing-Mitglieder und zentralen Gegenparteien zu jeder Zeit Verbindung zu den für die Echtzeitüberwachung zuständigen Mitarbeitern aufnehmen können. Zu diesem Zweck legen Wertpapierfirmen, auch für die Kontaktaufnahme außerhalb der Handelszeiten, Kommunikationswege fest und prüfen diese regelmäßig, damit in einem Notfall die Mitarbeiter mit den erforderlichen Befugnissen rechtzeitig miteinander in Verbindung treten können.

(5)   Die Systeme für die Echtzeitüberwachung müssen in Echtzeit Warnmeldungen erzeugen, um die Mitarbeiter bei der Erkennung außerplanmäßiger, mithilfe eines Algorithmus vorgenommener Handelstätigkeiten zu unterstützen. Wertpapierfirmen verfügen über Prozesse, mit denen sie möglichst zeitnah auf Warnmeldungen reagieren und sich, sofern erforderlich, geordnet vom Markt zurückziehen können. Diese Systeme erzeugen auch Warnmeldungen in Bezug auf Algorithmen und über den DEA eingehende Aufträge, die die Notfallsicherungen („circuit breakers“) eines Handelsplatzes auslösen. Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt.

Artikel 17

Nachhandelskontrollen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen wenden ihre Nachhandelskontrollen kontinuierlich an. Wenn dabei eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird, ergreifen Wertpapierfirmen angemessene Maßnahmen, darunter unter Umständen die Anpassung oder Abschaltung des betreffenden Handelsalgorithmus oder Handelssystems oder einen geordneten Rückzug aus dem Markt.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnten Nachhandelskontrollen umfassen auch die kontinuierliche Bewertung und Überwachung des effektiven Markt- und Kreditrisikos der jeweiligen Wertpapierfirma.

(3)   Wertpapierfirmen führen vollständige, präzise und einheitliche Aufzeichnungen über ihre Handels- und Kontendaten. Wertpapierfirmen gleichen ihre eigenen elektronischen Handelsprotokolle mit Informationen über ihre offenen Aufträge und Risiken ab, die sie von den Handelsplätzen, an die sie Aufträge übermitteln, von ihren Maklern oder DEA-Bereitstellern, ihren Clearing-Mitgliedern oder zentralen Gegenparteien, ihren Datendienstleistern oder sonstigen einschlägigen Geschäftspartnern erhalten. Der Abgleich findet in Echtzeit statt, sofern die vorstehend aufgeführten Marktteilnehmer besagte Informationen in Echtzeit bereitstellen. Wertpapierfirmen sind in der Lage, ihre eigenen offenen Risiken und diejenigen ihrer Händler und Kunden in Echtzeit zu berechnen.

(4)   Bei Derivaten erstrecken sich die in Absatz 1 erwähnten Nachhandelskontrollen auch auf die Obergrenzen für die Kauf- und Verkaufspositionen sowie die strategischen Positionen insgesamt, wobei die Handelsobergrenzen in Einheiten festgelegt werden müssen, die für die Art der jeweiligen Finanzinstrumente geeignet sind.

(5)   Die Nachhandelskontrollen werden von den Händlern vorgenommen, die innerhalb der Wertpapierfirma für den Algorithmus und die Risikokontrollfunktion zuständig sind.

Artikel 18

Sicherheit und Zugangsbeschränkungen

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen verfolgen eine IT-Strategie mit festgelegten Zielen und Maßnahmen, die

a)

auf die Geschäfts- und Risikostrategie der jeweiligen Wertpapierfirma ebenso abgestimmt ist wie auf ihre operativen Tätigkeiten und die Risiken, denen sie ausgesetzt ist;

b)

durch eine zuverlässige IT-Organisation unterstützt wird, die Wartung, Produktivbetrieb und Entwicklung umfasst;

c)

den Ansprüchen eines effektiven IT-Sicherheitsmanagements genügt.

(2)   Wertpapierfirmen gewährleisten die physische und elektronische Sicherheit durch die Einführung und Instandhaltung geeigneter Vorkehrungen, mit denen das Risiko von Angriffen auf ihre Informationssysteme gemindert wird; hierzu zählt auch ein wirksames Identitäts- und Zugangsmanagement. Solche Vorkehrungen schützen die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit der Daten ebenso wie die Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der von der Wertpapierfirma verwendeten Informationssysteme.

(3)   Im Falle erheblicher Verstöße gegen ihre physischen und elektronischen Sicherheitsvorkehrungen unterrichten Wertpapierfirmen unverzüglich die zuständige Behörde. Sie übermitteln der zuständigen Behörde einen Bericht über den Vorfall, in dem die Art des Vorfalls, die im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen und die Initiativen zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft beschrieben werden.

(4)   Wertpapierfirmen führen jährlich Penetrationstests und Schwachstellenanalysen durch, um Cyber-Angriffe zu simulieren.

(5)   Wertpapierfirmen stellen sicher, dass sie alle Benutzer identifizieren können, die über wichtige Zugangsrechte zu ihren IT-Systemen verfügen. Wertpapierfirmen begrenzen die Anzahl dieser Benutzer und überwachen ihren Zugang zu den IT-Systemen, um zu jeder Zeit die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

KAPITEL III

DIREKTER ELEKTRONISCHER ZUGANG

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen für den direkten elektronischen Zugang

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

DEA-Bereitsteller stellen durch geeignete Richtlinien und Verfahren sicher, dass der von ihren DEA-Kunden betriebene Handel den Regeln des Handelsplatzes entspricht und sie selbst als DEA-Bereitsteller den in Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten Anforderungen genügen.

Artikel 20

Kontrollpflichten der DEA-Bereitsteller

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller unterziehen den Auftragsfluss jedes einzelnen DEA-Kunden den Kontrollen gemäß den Artikeln 13, 15 und 17 und der Echtzeitüberwachung gemäß Artikel 16. Diese Kontrollen und diese Überwachung erfolgen unabhängig und getrennt von den Kontrollen und der Überwachung durch die DEA-Kunden selbst. Insbesondere durchlaufen die Aufträge eines DEA-Kunden stets die Vorhandelskontrollen, die vom DEA-Bereitsteller festgelegt und gesteuert werden.

(2)   DEA-Bereitsteller können auch eigene Vorhandels- und Nachhandelskontrollen, durch einen Dritten bereitgestellte oder vom Handelsplatz angebotene Kontrollen sowie Echtzeitüberwachungen vornehmen. Die Verantwortung für die Wirksamkeit dieser Kontrollen verbleibt unter allen Umständen beim DEA-Bereitsteller. Des Weiteren stellen DEA-Bereitsteller sicher, dass niemand außer ihnen berechtigt ist, die Parameter oder Obergrenzen der Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und der Echtzeitüberwachung festzulegen oder zu ändern. Das Funktionieren der Vorhandels- und Nachhandelskontrollen wird von DEA-Bereitstellern kontinuierlich überwacht.

(3)   Die Obergrenzen der Vorhandelskontrollen für eingereichte Aufträge basieren auf den Obergrenzen für Kredite und Risiken, die der DEA-Bereitsteller für die Handelstätigkeiten seiner DEA-Kunden anwendet. Diese Obergrenzen leitet der DEA-Bereitsteller aus der Due-Diligence-Prüfung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung und den anschließenden regelmäßigen Überprüfungen des DEA-Kunden ab.

(4)   Die Parameter und Obergrenzen für die Kontrollen der DEA-Kunden, die über einen geförderten Zugang verfügen, sind ebenso streng wie diejenigen für DEA-Kunden mit direktem Marktzugang (DMA).

Artikel 21

Spezifikationen für die Systeme von DEA-Bereitstellern

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller stellen sicher, dass ihre Handelssysteme ihnen ermöglichen,

a)

die Aufträge zu überwachen, die ein DEA-Kunde unter dem Handelscode des DEA-Bereitstellers einreicht;

b)

Aufträge von Personen automatisch zu sperren oder zu stornieren, deren Handelssysteme mit algorithmischem Handel in Zusammenhang stehende Aufträge einreichen und die nicht zur Übermittlung von Aufträgen durch den direkten elektronischen Zugang berechtigt sind;

c)

Aufträge für Finanzinstrumente automatisch zu sperren oder zu stornieren, für die der einreichende DEA-Kunde keine Handelsberechtigung hat, und zu diesem Zweck einzelne DEA-Kunden oder Gruppen solcher Kunden durch ein internes Kennzeichnungssystem zu identifizieren und zu sperren;

d)

Aufträge von DEA-Kunden automatisch zu sperren oder zu stornieren, die gegen die im Risikomanagementsystem des DEA-Bereitstellers festgelegten Schwellenwerte verstoßen, und zu diesem Zweck Risikokontrollen für einzelne DEA-Kunden, Finanzinstrumente oder Gruppen von DEA-Kunden anzuwenden;

e)

den Auftragsfluss von DEA-Kunden zu unterbrechen;

f)

die DEA-Dienste gegenüber jedem beliebigen DEA-Kunden auszusetzen oder zu kündigen, wenn der DEA-Bereitsteller nicht überzeugt ist, dass dessen fortgesetzter Zugang mit seinen eigenen Regeln und Verfahren zur Gewährleistung eines fairen und ordnungsgemäßen Handels und der Integrität des Markts vereinbar ist;

g)

bei Bedarf die internen Risikokontrollsysteme der DEA-Kunden jederzeit zu überprüfen.

(2)   DEA-Bereitsteller verfügen über Verfahren, mit denen sie Marktstörungsrisiken und firmenspezifische Risiken bewerten, steuern und mindern können. DEA-Bereitsteller wissen, welche Personen benachrichtigt werden müssen, falls ein Fehler auftritt, der zu Verstößen gegen das Risikoprofil oder zu potenziellen Verstößen gegen die Regeln des Handelsplatzes führt.

(3)   Durch die Vergabe eindeutiger Identifikationscodes sind DEA-Bereitsteller zu jeder Zeit in der Lage, ihre DEA-Kunden sowie deren Handelsabteilungen und Händler zu identifizieren, wenn diese über die Systeme des DEA-Bereitstellers Aufträge einreichen.

(4)   Wenn DEA-Bereitsteller einem DEA-Kunden gestatten, seinerseits den eigenen Kunden Zugang zu gewähren (nachgeordneter Zugang), sind sie in der Lage, die Auftragseingänge der Nutznießer einer solchen Vereinbarung über nachgeordnete Zugänge voneinander zu unterscheiden, auch wenn sie deren Identität nicht kennen.

(5)   DEA-Bereitsteller führen Aufzeichnungen über die von ihren DEA-Kunden eingereichten Aufträge und vermerken bei den Auftragsdaten auch Änderungen und Stornierungen, von ihren Überwachungssystemen erzeugte Warnmeldungen sowie Änderungen ihres Filterungsprozesses.

Artikel 22

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller DEA-Kunden

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller unterziehen ihre potenziellen DEA-Kunden einer Due-Diligence-Prüfung, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und den Regeln des Handelsplatzes, zu dem sie den Zugang bereitstellen, entsprechen.

(2)   Die in Absatz 1 erwähnte Due-Diligence-Prüfung erstreckt sich auf

a)

die Unternehmensführung und die Eigentumsstruktur des potenziellen DEA-Kunden;

b)

die Arten der Strategien, die der potenzielle DEA-Kunde verfolgen muss;

c)

die operativen Einrichtungen, die Systeme, die Vorhandels- und Nachhandelskontrollen und die Echtzeitüberwachung des potenziellen DEA-Kunden. Wertpapierfirmen, die einen direkten elektronischen Zugang anbieten und ihren DEA-Kunden gestatten, den Zugang zu Handelsplätzen mit Handelssoftware von Drittanbietern herzustellen, gewährleisten, dass diese Software Vorhandelskontrollen umfasst, die mit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorhandelskontrollen gleichwertig sind;

d)

die interne Regelung der Zuständigkeiten für Handelstätigkeiten und Fehler aufseiten des potenziellen DEA-Kunden;

e)

die Handelsmuster und das Handelsverhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit;

f)

das erwartete Handels- und Auftragsvolumen des potenziellen DEA-Kunden;

g)

die Fähigkeit des potenziellen DEA-Kunden, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem DEA-Bereitsteller nachzukommen;

h)

das disziplinäre Verhalten des potenziellen DEA-Kunden in der Vergangenheit, sofern hierzu Informationen verfügbar sind.

(3)   DEA-Bereitsteller, die ihren Kunden die Bereitstellung nachgeordneter Zugänge ermöglichen, stellen vor der Gewährung eines solchen Zugangs sicher, dass der potenzielle DEA-Kunde über Due-Diligence-Verfahren verfügt, die mit den in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Verfahren mindestens gleichwertig sind.

Artikel 23

Regelmäßige Überprüfung von DEA-Kunden

(Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   DEA-Bereitsteller überprüfen die im Rahmen ihrer Due Diligence vorgesehenen Bewertungsprozesse jährlich.

(2)   DEA-Bereitsteller unterziehen die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen ihrer Kunden einer jährlichen risikobasierten Neubewertung unter besonderer Berücksichtigung von Änderungen der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Handelstätigkeiten oder Handelsstrategien, personeller Veränderungen, Änderungen ihrer Eigentumsstruktur, ihrer Handels- oder Bankkonten, ihres aufsichtsrechtlichen Status und ihrer finanziellen Lage sowie im Hinblick darauf, ob der DEA-Kunde die Absicht geäußert hat, unter dem Zugang des DEA-Bereitstellers nachgeordnete Zugänge anzubieten.

KAPITEL IV

ALS ALLGEMEINE CLEARING-MITGLIEDER AUFTRETENDE WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 24

Systeme und Kontrollen von Wertpapierfirmen, die als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Systeme, über die eine als allgemeines Clearing-Mitglied auftretende Wertpapierfirma („Clearingstelle“) ihren Kunden Clearing-Dienste anbietet, werden in angemessener Weise Due-Diligence-Prüfungen unterzogen sowie kontrolliert und überwacht.

Artikel 25

Due-Diligence-Prüfungen potenzieller Clearing-Kunden

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Clearingstellen beurteilen potenzielle Clearing-Kunden in einer Erstbewertung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit. Jeder potenzielle Clearing-Kunde wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

a)

Bonität unter Einbeziehung etwaiger Garantien;

b)

interne Risikokontrollsysteme;

c)

beabsichtigte Handelsstrategie;

d)

Zahlungssysteme und Zahlungsvereinbarungen, die dem potenziellen Clearing-Kunden ermöglichen, von der Clearingstelle in Zusammenhang mit Clearing-Diensten angeforderte Einschusszahlungen in Vermögenswerten oder in bar termingerecht zu übertragen;

e)

Systemeinstellungen und Zugang zu Informationen, die den potenziellen Clearing-Kunden bei der Einhaltung der mit der Clearingstelle vereinbarten Handelsobergrenze unterstützen;

f)

etwaige Sicherheiten, die der potenzielle Clearing-Kunde der Clearingstelle zur Verfügung stellt;

g)

operative Ressourcen wie Schnittstellen zwischen technischen Lösungen und Konnektivität;

h)

Beteiligung des potenziellen Clearing-Kunden an Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Integrität der Finanzmärkte sichergestellt wird, z B. Beteiligung an Marktmissbrauch, Finanzkriminalität oder Geldwäsche.

(2)   Clearingstellen überprüfen jährlich, inwieweit ihre Clearing-Kunden den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien noch entsprechen. Diese Kriterien sind Bestandteil der in Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU erwähnten rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarung, die auch die Häufigkeit regelt, mit der die Clearingstelle die Einhaltung der Kriterien durch ihre Clearing-Kunden überprüft, sofern diese Überprüfung mehr als einmal jährlich erfolgt. In der rechtlich verbindlichen schriftlichen Vereinbarung wird geregelt, welche Konsequenzen Clearing-Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieser Kriterien zu gewärtigen haben.

Artikel 26

Positionslimits

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operativen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

(2)   Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete „Einschussverfahren“ (Margining) und andere geeignete Mittel steuern können.

(3)   Clearingstellen dokumentieren die in Absatz 2 erwähnten Verfahren in schriftlicher Form und führen Aufzeichnungen darüber, ob die Clearing-Kunden diese Verfahren einhalten.

Artikel 27

Offenlegung von Informationen über erbrachte Dienstleistungen

(Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Clearingstellen veröffentlichen die Bedingungen, zu denen sie Clearing-Dienste anbieten. Sie bieten diese Dienste zu handelsüblichen Bedingungen an.

(2)   Clearingstellen unterrichten ihre potenziellen und bestehenden Clearing-Kunden über die Schutzniveaus und die Kosten, die mit dem jeweiligen Grad der von ihnen angebotenen Kontentrennung verbunden sind. Die Informationen über die einzelnen Stufen der Trennung umfassen eine Beschreibung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen angebotenen Trennungsgrads, einschließlich Informationen zum Insolvenzrecht der jeweiligen Rechtsordnung.

KAPITEL V

HOCHFREQUENTE ALGORITHMISCHE HANDELSTECHNIK UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen

(Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, zeichnen die Angaben zu jedem Auftrag unmittelbar nach dessen Einreichung in dem Format auf, das in Anhang II in den Tabellen 2 und 3 vorgegeben ist.

(2)   Wertpapierfirmen, die eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden, aktualisieren die in Absatz 1 erwähnten Angaben entsprechend den Standards und Formaten, die in Anhang II in der vierten Spalte der Tabellen 2 und 3 vorgegeben sind.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Aufzeichnungen werden ab dem Datum, an dem der Auftrag zur Ausführung bei einem Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereicht wurde, fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 29

Inkrafttreten und Anwendung

(Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

Von Wertpapierfirmen bei der Selbstbeurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu berücksichtigende Kriterien

1.

Bei der Beurteilung der Art ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a)

den aufsichtsrechtlichen Status der Firma und, sofern vorhanden, ihrer DEA-Kunden, einschließlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen sie als Wertpapierfirma nach der Richtlinie 2014/65/EU und anderen relevanten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen unterliegt;

b)

die Rollen der Firma auf dem Markt, u. a., ob sie als Market-Maker auftritt und ob sie Kundenaufträge ausführt oder nur für eigene Rechnung handelt;

c)

den Automatisierungsgrad des Handels und sonstiger Prozesse oder Tätigkeiten der Firma;

d)

die Arten und den aufsichtsrechtlichen Status der Instrumente, Produkte und Anlageklassen, mit denen die Firma handelt;

e)

die Arten von Strategien, die die Firma verwendet, und die Risiken, die diese Strategien für das Risikomanagement der Firma selbst und für das faire und ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte mit sich bringen; insbesondere berücksichtigt die Firma die Art dieser Strategien, beispielsweise Market-Making oder Arbitrage, und ob es sich um langfristige, kurzfristige, direktionale oder nicht-direktionale Strategien handelt;

f)

die Latenzempfindlichkeit der Strategien und Handelstätigkeiten der Firma;

g)

die Art und der aufsichtsrechtliche Status der Handelsplätze und anderen Liquiditätspools, zu denen ein Zugang besteht, insbesondere, ob die Handelstätigkeit auf unregulierten intransparenten „Dark Pools“, regulierten transparenten „ITL Pools“ oder Handelsplätzen für Over-the-Counter-Handel (OTC) ausgeübt werden;

h)

die Konnektivitätslösungen der Firma und ob sie als Mitglied, als DEA-Kunde oder als DEA-Bereitsteller Zugang zu den Handelsplätzen hat;

i)

der Umfang, in dem die Firma die Entwicklung und Pflege ihrer Handelsalgorithmen oder Handelssysteme Dritten anvertraut hat und ob diese Algorithmen oder Handelssysteme von der Firma selbst oder in Zusammenarbeit mit einem Dritten entwickelt oder von einem Dritten gekauft oder an diesen ausgelagert wurden;

j)

die Eigentumsverhältnisse und die Unternehmensführung der Firma, ihre organisatorische und operative Struktur und ob es sich um einen Partner, ein Tochterunternehmen, ein börsennotiertes Unternehmen oder eine andere Unternehmensform handelt;

k)

Aufbau und Organisation von Risikomanagement, Compliance und Audits der Firma;

l)

das Gründungsdatum der Firma sowie die Erfahrung und Kompetenz ihrer Mitarbeiter, ggf. die bislang erst kurze Bestandsdauer der Firma.

2.

Bei der Beurteilung des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a)

die Anzahl der parallel betriebenen Algorithmen und Strategien;

b)

die Anzahl der gehandelten einzelnen Instrumente, Produkte und Anlageklassen;

c)

die Anzahl der Handelsabteilungen und der verwendeten eindeutigen Kennungen der für die Auftragsausführung verantwortlichen natürlichen Personen und Algorithmen;

d)

die Kapazitäten für Mitteilungsvolumina, insbesondere die Anzahl der eingereichten, geänderten, stornierten und ausgeführten Aufträge;

e)

der monetäre Wert ihrer Brutto- und Nettopositionen für Innertag- und Übernachtpositionen;

f)

die Anzahl der Märkte, zu denen die Firma entweder als Mitglied oder Teilnehmer oder per DEA Zugang hat;

g)

die Anzahl und Größe der Kunden der Firma, insbesondere ihrer DEA-Kunden;

h)

die Anzahl der Kollokations- oder Proximity-Hosting-Standorte, mit denen die Firma verbunden ist;

i)

die Datenübermittlungskapazität der Konnektivitätsinfrastruktur der Firma;

j)

die Anzahl der Clearingmitglieder oder CCP-Mitgliedschaften der Firma;

k)

die Größe der Firma im Hinblick auf die Anzahl ihrer Händler und ihrer Front-Office-, Middle-Office- und Back-Office-Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;

l)

die Anzahl der physischen Standorte der Firma;

m)

die Anzahl der Länder und Regionen, in denen die Firma Handelstätigkeiten ausübt;

n)

die Jahreseinkünfte und Jahresgewinne der Firma.

3.

Bei der Beurteilung der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit berücksichtigen Wertpapierfirmen folgende Kriterien, sofern anwendbar:

a)

die Art der von der Firma oder ihren Kunden verfolgten Strategien, sofern diese Strategien der Firma bekannt sind, und insbesondere, ob aufgrund dieser Strategien durch Algorithmen Aufträge ausgelöst werden, die sich auf verwandte Instrumente beziehen oder an mehreren Handelsplätzen oder Liquiditätspools ausgeführt werden;

b)

die Algorithmen der Firma im Hinblick auf ihren Code, ihre Eingangsdaten, ihre wechselseitigen Abhängigkeiten, die in ihnen enthaltenen Ausnahmen von Regeln oder sonstige Merkmale;

c)

die Handelssysteme der Firma im Hinblick auf deren Vielfalt und den Umfang, in dem die Firma ihre Handelssysteme nach eigenem Ermessen einrichten, anpassen, testen und überprüfen kann;

d)

die Struktur der Firma im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Unternehmensführung sowie ihre organisatorischen, operativen, technischen, physischen oder geografischen Gegebenheiten;

e)

die Vielfalt der Konnektivitäts-, Technologie- oder Clearing-Lösungen der Firma;

f)

die Vielfalt der physischen Infrastrukturen, die die Firma für den Handel verwendet;

g)

der Umfang, in dem die Firma Funktionen ausgelagert hat oder anbietet, insbesondere der Umfang ausgelagerter Schlüsselfunktionen;

h)

die Bereitstellung oder Nutzung direkter elektronischer Zugänge durch die Firma, seien es direkte Marktzugänge oder geförderte Zugänge, und die Bedingungen, zu denen sie ihren Kunden einen direkten elektronischen Zugang anbietet und

i)

die Geschwindigkeit des von der Firma oder ihren Kunden betriebenen Handels.


ANHANG II

Inhalt und Format der Auftragsaufzeichnungen gemäß Artikel 28

Tabelle 1

Legende zu den Tabellen 2 und 3

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Währungscode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATE_TIME_FORMAT}

Datums- und Zeitformat nach ISO 8601

Datum und Uhrzeit in folgendem Format:

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ddddddZ

„YYYY“ bezeichnet das Jahr

„MM“ bezeichnet den Monat

„DD“ bezeichnet den Tag

„T“ bedeutet, dass der Buchstabe „T“ verwendet werden soll

„hh“ bezeichnet die Stunde

„mm“ bezeichnet die Minute

„ss.dddddd“ bezeichnet die Sekunde und den Bruchteil einer Sekunde

Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit)

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{DECIMAL-n/m}

Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, wovon bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte:

Dezimaltrennzeichen ist der Punkt (.);

negativen Zahlen wird ein Minuszeichen (–) vorangestellt;

Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten.

{INTEGER-n}

Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt

Numerisches Feld für positive und negative ganzzahlige Werte

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{LEI}

20 alphanumerische Zeichen

Kennung für juristische Personen gemäß ISO 17442

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

Code für die Identifizierung von Handelsplätzen gemäß ISO 10383

{NATIONAL_ID}

35 alphanumerische Zeichen

Kennung, die in Artikel 6 und Anhang II der [technischen Regulierungsstandards 22 über Meldepflichten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014] festgelegt ist


Tabelle 2

Informationen über jede ursprüngliche Entscheidung über den Handel und eingehende Kundenaufträge

Nr.

Feld

Beschreibung

Standards und Formate

1

Vorname(n) des Kunden

Vollständige(r) Vorname(n) des Kunden. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Bei Angabe der Rechtsträgerkennung (LEI) ist dieses Feld leer zu lassen.

{ALPHANUM-140}

2

Nachname(n) des Kunden

Vollständige(r) Nachname(n) des Kunden. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Bei Angabe der Rechtsträgerkennung (LEI) ist dieses Feld leer zu lassen.

{ALPHANUM-140}

3

Kundenidentifikationscode

Code zur Identifikation des Kunden der Wertpapierfirma. Im Falle eines direkten elektronischen Zugangs ist der Code des DEA-Nutzers anzugeben.

Wenn der Kunde eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Kunden zu verwenden.

Ist der Kunde keine juristische Person, ist die {NATIONAL_ID} zu verwenden.

Bei Sammelaufträgen ist das Kennzeichen „AGGR“ zu verwenden (siehe Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission (1).

Wenn die Zuweisung des Auftrags noch aussteht, ist das Kennzeichen „PNAL“ zu verwenden (siehe Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580).

Dieses Feld ist nur dann leer zu lassen, wenn die Wertpapierfirma keinen Kunden hat.

{LEI}

{NATIONAL_ID}

„AGGR“ — Sammelaufträge

„PNAL“ — Zuweisung ausstehend

4

Vorname(n) der im Auftrag des Kunden tätig werdenden Person

In dieses Feld sind alle Vornamen der Person einzutragen, die im Auftrag des Kunden tätig wird.

Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

5

Nachname(n) der im Auftrag des Kunden tätig werdenden Person

In dieses Feld sind alle Nachnamen der Person einzutragen, die im Auftrag des Kunden tätig wird. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

{ALPHANUM-140}

6

Anlageentscheidung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist (siehe Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission (2).

War eine natürliche Person für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist die für die Anlageentscheidung verantwortliche oder vorrangig verantwortliche Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Wurde die Anlageentscheidung durch einen Algorithmus getroffen, ist das Feld gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auszufüllen.

Dieses Feld ist leer zu lassen, wenn die Anlageentscheidung nicht von einer Person oder einem Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma getroffen wurde.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

7

Ursprüngliche Auftragsbezeichnung

Der zur Kennzeichnung des vom Kunden eingegangenen oder durch die Wertpapierfirma erzeugten Auftrags verwendete Code, bevor der Auftrag verarbeitet und beim Handelsplatz oder der Wertpapierfirma eingereicht wird.

{ALPHANUM-50}

8

Kauf/Verkauf-Indikator

Angabe, ob es sich bei dem Auftrag um einen Kauf oder einen Verkauf handelt.

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer ist die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält. Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO-4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

Bei Warenderivat- oder Emissionszertifikatderivat-Kontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware oder das angegebene Emissionszertifikat erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware/dieses Emissionszertifikat liefert.

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

„BUYI“ — Kauf

„SELL“ — Verkauf

9

Identifikationscode des Finanzinstruments

Eindeutige Kennung des Finanzinstruments

{ISIN}

10

Preis

Limitpreis des Auftrags, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen.

Für Stop-Order ist dies der Stop-Preis des Auftrags.

Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatkontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.

Bei Spreadbets ist dies der Referenzpreis des direkten zugrunde liegenden Finanzinstruments.

Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

Wenn kein Preis anwendbar ist, ist in diesem Feld „NOAP“ anzugeben.

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

Bei einem vereinbarten Preis von null ist der Preis mit null anzugeben.

Die Werte werden nicht gerundet und nicht abgeschnitten.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

„NOAP“ falls der Preis nicht anwendbar ist

11

Preisnotierung

Gibt an, ob der Preis und der Ausführungspreis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt werden.

„MONE“ — monetärer Wert

„PERC“ — Prozent

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

12

Preismultiplikator

Anzahl der Einheiten des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst wird.

Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld „Menge“ die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist. Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht.

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 10 und 26 angegebenen Werten übereinstimmen.

{DECIMAL — 18/17}

„1“ bei nichtderivativen Finanzinstrumenten, die nicht über Kontrakte gehandelt werden.

13

Währung des Preises

Währung, in der der Handelspreis des Finanzinstruments, auf das sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

14

Währung von Leg 2

Bei Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps ist die Währung von Leg 2 die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

Bei Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap mehrere Währungen umfasst, ist die Währung von Leg 2 die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

Dieses Feld muss nur bei Zins- und Währungsderivatkontrakten ausgefüllt werden.

{CURRENCYCODE_3}

15

Code des Basisinstruments

ISIN-Code des Basisinstruments

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf dem diese Instrumente beruhen.

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

Bei Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten, denen ein Basisinstrument zugrunde liegt, der ISIN-Code des Basisinstruments, sofern dieses an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrunde liegenden Dividenden begründet.

Bei Credit Default Swaps Angabe der ISIN der Referenzverbindlichkeit.

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Dieses Feld ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen Instrumente aufgeführt sind.

{ISIN}

16

Art der Option

Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basisvermögenswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basisvermögenswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Orderplatzierung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt. Im Fall von Swaptions gilt Folgendes:

„PUTO“, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält.

„CALL“, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

„PUTO“ im Falle eines Floors.

„CALL“ im Falle eines Caps.

Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

„PUTO“ — Put-Option

„CALL“ — Call-Option

„OTHR“ — wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt

17

Ausübungspreis

Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Orderplatzierung nicht bestimmt werden kann.

Das Feld muss nur für Optionen oder Optionsscheine ausgefüllt werden, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Orderplatzierung festgestellt werden kann.

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird

„PNDG“, falls der Preis nicht verfügbar ist

18

Währung des Ausübungspreises

Währung des Ausübungspreises

{CURRENCYCODE_3}

19

Zahlung bei Abschluss

Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat, in Basispunkten.

Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nennwerts des Derivatkontrakts gibt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wieder und ist als positive Zahl auszudrücken.

{DECIMAL-18/5}

20

Art der Lieferung

Angabe, ob das Geschäft effektiv geliefert oder in bar abgerechnet wird.

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt der Orderplatzierung nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

Das Feld ist nur für Derivate auszufüllen.

„PHYS“ — effektive Lieferung

„CASH“ — Abrechnung in bar

„OPTL“ — optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

21

Art der Option (mögliche Ausübung)

Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Terminen (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

Dieses Feld gilt nur für Optionen.

„EURO“ — Europäische Option

„AMER“ — Amerikanische Option

„ASIA“ — Asiatische Option

„BERM“ — Bermuda-Option

„OTHR“ — Sonstige Option

22

Fälligkeitstermin

Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

{DATEFORMAT}

23

Ablaufdatum

Ablaufdatum des gemeldeten Finanzinstruments.

Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

{DATEFORMAT}

24

Währung der Menge

Währung, in der die Menge ausgedrückt wird.

Das Feld gilt nur, wenn die Menge als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.

{CURRENCYCODE_3}

25

Mengennotierung

Angabe, ob die angegebene Menge als Anzahl der Einheiten, als Nominalwert oder als monetärer Wert ausgedrückt wird.

„UNIT“ — Anzahl der Einheiten

„NOML“ — Nominalwert

„MONE“ — monetärer Wert

26

Anfangsmenge

Die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatkontrakte im Auftrag.

Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.

Bei Spreadbets entspricht die Menge dem monetären Wert der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.

Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nennwerts des Derivatkontrakts gibt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wieder und ist als positive Zahl auszudrücken.

Für Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird

27

Datum und Uhrzeit

Das genaue Datum und die genaue Uhrzeit des Auftragseingangs oder das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Entscheidung über den Handel. Wenn anwendbar, wird dieses Feld gemäß Artikel 3 und Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission (3) ausgefüllt.

{DATE_TIME_FORMAT}

Wenn anwendbar, ist die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

28

Weitere Informationen vom Kunden

Etwaige Anweisungen, Parameter, Bedingungen und andere Einzelheiten des Auftrags, die der Kunde an die Wertpapierfirma übermittelt hat.

Freitext


Tabelle 3

Informationen mit Bezug auf ausgehende und ausgeführte Aufträge

Nr.

Feld/Inhalt

Beschreibung

Format

1

Kauf/Verkauf-Indikator

Zeigt an, ob ein Kauf- oder Verkaufsauftrag vorliegt, wie anhand der Beschreibung von Feld 8 der Tabelle 2 ermittelt.

„BUYI“ — Kauf

„SELL“ — Verkauf

2

Handelskapazität

Gibt an, ob der Auftragseingang daraus resultiert, dass das Mitglied, der Teilnehmer oder der Kunde des Handelsplatzes im Sinne von Artikel 4 Nummer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.

Resultiert der Auftragseingang nicht aus einer Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder dem Handel für eigene Rechnung, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Kapazitäten ausgeführt wurde.

„DEAL“ — Handel für eigene Rechnung

„MTCH“ — Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge

„AOTC“ — andere Kapazität

3

Liquiditätszufuhr

Gibt an, ob ein Auftrag im Rahmen einer Market-Making-Strategie gemäß der Artikel 17 und 48 der Richtlinie 2014/65/EU oder im Rahmen einer sonstigen Tätigkeit gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission (4) an einen Handelsplatz weitergeleitet wird.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

4

Ausführung innerhalb der Firma

Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung des aus dem Auftrag resultierenden Geschäfts verantwortlich ist (siehe Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590).

Ist für die Ausführung des Geschäfts eine natürliche Person verantwortlich, ist die Person mit ihrer {NATIONAL_ID} anzugeben.

Ist ein Algorithmus für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 auszufüllen.

Wenn mehrere Personen oder eine Kombination von Personen und Algorithmen an der Ausführung des Geschäfts beteiligt sind, bestimmt die Wertpapierfirma den vorrangig verantwortlichen Händler oder Algorithmus (siehe Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590) und trägt in dieses Feld die Kennung dieses Händlers oder Algorithmus ein.

Dieses Feld gilt nur für ausgeführte Aufträge.

{NATIONAL_ID} — Natürliche Person

{ALPHANUM-50} — Algorithmus

5

Der Identifikationscode des beim Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereichten Auftrags

Der von der Wertpapierfirma intern zur Kennzeichnung des beim Handelsplatz oder einer anderen Wertpapierfirma eingereichten Auftrags verwendete Code, sofern er pro Handelstag und pro Finanzinstrument eindeutig ist.

{ALPHANUM-50}

6

Der bei der Einreichung bei einer anderen Wertpapierfirma oder einem Handelsplatz von dieser oder diesem vergebene Identifikationscode des Auftrags.

Wenn eine andere Wertpapierfirma oder ein Handelsplatz, bei der bzw. dem der Auftrag zur Ausführung eingereicht wurde, diesen durch einen alphanumerischen Code gekennzeichnet hat, dann ist dieser Code in dieses Feld einzutragen.

{ALPHANUM-50}

7

Identifikationscode des Auftragsempfängers

Der Code der Wertpapierfirma, an die der Auftrag übertragen wurde, oder der Code des Handelsplatzes, an den der Auftrag übertragen wurde.

Für Wertpapierfirmen: {LEI}

Für Handelsplätze: {MIC}

8

Auftragsart

Gibt die Art des Auftrags an, der dem Handelsplatz gemäß dessen Spezifikationen übermittelt wird.

{ALPHANUM-50}

9

Limitpreis

Höchstpreis, zu dem ein Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem ein Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Spreadpreis bei einer Strategieorder. Dieser Wert kann negativ oder positiv sein.

Für Aufträge ohne Limitpreis oder Aufträge, für die kein Preis festgesetzt ist, ist dieses Feld leer zu lassen.

Bei einer Wandelanleihe ist in diesem Feld der tatsächliche Preis (Clean Price oder Dirty Price) für den Auftrag anzugeben.

Wenn ein Auftrag ausgeführt wird, zeichnet die Wertpapierfirma auch den Preis auf, zu dem das Geschäft ausgeführt wurde.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

10

Währung des Preises

Währung, in der der Handelspreis des Finanzinstruments, auf das sich der Auftrag bezieht, ausgedrückt wird (in Fällen, in denen der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird).

{CURRENCYCODE_3}

11

Preisnotierung

Gibt an, ob der Preis als monetärer Wert, in Prozent, als Rendite oder in Basispunkten ausgedrückt wird.

„MONE“ — monetärer Wert

„PERC“ — Prozent

„YIEL“ — Rendite

„BAPO“ — Basispunkte

12

Weiterer Limitpreis

Jeder andere Limitpreis, der für den Auftrag gelten kann. Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

13

Stop-Preis

Der Preis, der erreicht werden muss, damit der Auftrag aktiv wird.

Für Stop-Order, die durch Ereignisse ausgelöst werden, die nicht vom Preis des Finanzinstruments abhängig sind, ist in diesem Feld ein Stop-Preis gleich null einzugeben.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

14

Pegged-Limitpreis

Höchstpreis, zu dem eine Pegged-Order als Kaufauftrag ausgeführt werden kann, oder Mindestpreis, zu dem eine Pegged-Order als Verkaufsauftrag ausgeführt werden kann.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/13}, falls der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

{DECIMAL-11/10}, falls der Preis als Prozentsatz oder Rendite ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/17}, falls der Preis in Basispunkten ausgedrückt wird.

15

Restmenge einschließlich nicht sichtbarer Teil

Die Gesamtmenge, die nach einer teilweisen Ausführung oder bei einem anderen Ereignis, das sich auf den Auftrag auswirkt, im Orderbuch verbleibt.

Bei einer teilweisen Ausführung des Auftrags ist dies die nach dieser teilweisen Ausführung insgesamt verbleibende Menge. Bei der Eingabe eines Auftrags entspricht dieser Wert der Anfangsmenge.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

16

Angezeigte Menge

Die im Orderbuch sichtbare Menge (im Gegensatz zur nicht sichtbaren Menge).

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

17

Gehandelte Menge

Wenn es sich um eine teilweise oder vollständige Ausführung handelt, ist in diesem Feld die ausgeführte Menge anzugeben.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

18

Minimum Acceptable Quantity (MAQ)

Die akzeptierte kleinste Menge für einen auszuführenden Auftrag, die sich aus mehreren teilweisen Ausführungen zusammensetzen kann und normalerweise nur für nicht persistente Auftragsarten gilt.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

19

Minimum Executable Size (MES)

Die Mindestausführungsgröße einer einzelnen potenziellen Ausführung.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{DECIMAL-18/17}, falls die Menge als Anzahl der Einheiten ausgedrückt wird.

{DECIMAL-18/5}, falls die Menge als monetärer Wert oder als Nominalwert ausgedrückt wird.

20

MES nur erste Ausführung

Gibt an, ob die MES nur für die erste Ausführung relevant ist.

Wenn kein Eintrag in Feld 19 erfolgt, kann auch dieses Feld leer bleiben.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

21

Kennzeichen für nur passiv

Gibt an, ob der Auftrag mit einem Merkmal/Kennzeichen an den Handelsplatz übermittelt wird, das festlegt, dass der Auftrag nicht sofort gegen sichtbare Gegenaufträge ausgeführt werden soll.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

22

Self-Execution Prevention

Gibt an, ob der Auftrag mit Kriterien zur Verhinderung der Selbstausführung eingegeben wurde, damit er nicht gegen einen Auftrag auf der Gegenseite des Buchs ausführbar ist, der vom selben Mitglied oder Teilnehmer eingegeben wurde.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

23

Datum und Uhrzeit (Auftragseinreichung)

Genaues Datum und genaue Uhrzeit der Einreichung des Auftrags beim Handelsplatz oder bei einer anderen Wertpapierfirma.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

24

Datum und Uhrzeit (Auftragseingang)

Genaues Datum und genaue Uhrzeit aller auftragsbezogenen Mitteilungen, die an den Handelsplatz oder die andere Wertpapierfirma übermittelt wurden oder vom Handelsplatz oder der anderen Wertpapierfirma eingingen.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

25

Laufende Nummer

Jedes in Feld 26 aufgeführte Ereignis ist von der Wertpapierfirma durch positive Ganzzahlen in aufsteigender Reihenfolge zu identifizieren.

Für jeden Ereignistyp darf nur eine laufende Nummer vergeben werden, diese muss über alle Ereignisse hinweg konsistent sein, von der Wertpapierfirma mit einem Zeitstempel versehen sein und für das Datum, an dem das Ereignis eintritt, fortbestehen.

{INTEGER-50}

26

Neuer Auftrag, Ändern des Auftrags, Stornieren des Auftrags, Zurückweisen des Auftrags, vollständige oder teilweise Ausführung

Neuer Auftrag: Eingang eines neuen Auftrags beim Betreiber des Handelsplatzes.

„NEWO“ — neuer Auftrag

Ausgelöst: ein Auftrag, der bei Eintreten einer zuvor festgelegten Bedingung ausführbar oder ggf. nicht ausführbar wird.

„TRIG“ — ausgelöst

Vom Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes ersetzt: wenn ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde des Handelsplatzes auf eigene Initiative beschließt, Merkmale des zuvor von ihm in das Orderbuch eingegebenen Auftrags zu ändern.

„REME“ — vom Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes ersetzt

Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch): wenn Merkmale eines Auftrags durch die IT-Systeme des Handelsplatzbetreibers geändert werden. Dies umfasst auch die Änderung der aktuellen Merkmale einer Pegged-Order oder Trailing-Stop-Order, um die Position des Auftrags im Orderbuch wiederzugeben.

„REMA“ — infolge des Handelsbetriebs ersetzt (automatisch)

Infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen): wenn ein Merkmal eines Auftrags durch Mitarbeiter des Handelsplatzbetreibers geändert wird. Dies umfasst auch den Fall, dass bei einem Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes IT-Probleme aufgetreten sind und dessen Aufträge dringend storniert werden müssen.

„REMH“ — infolge des Handelsbetriebs ersetzt (menschliches Eingreifen)

Änderung des Status auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers oder Kunden des Handelsplatzes: umfasst die Aktivierung und Deaktivierung von Aufträgen.

„CHME“ — Änderung des Status auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers oder Kunden des Handelsplatzes

Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs.

„CHMO“ — Änderung des Status infolge des Handelsbetriebs

Auf Initiative des Mitglieds, Teilnehmers oder Kunden des Handelsplatzes storniert.

„CAME“ — auf Initiative des Mitglieds oder Teilnehmers des Handelsplatzes storniert

Infolge des Handelsbetriebs storniert: Dies umfasst einen Schutzmechanismus, der für Wertpapierfirmen verfügbar ist, die gemäß den Artikeln 17 und 48 der Richtlinie 2014/65/EU in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreiben.

„CAMO“ — infolge des Handelsbetriebs storniert

Zurückgewiesener Auftrag: ein eingegangener, vom Betreiber des Handelsplatzes aber zurückgewiesener Auftrag.

„REMO“ — zurückgewiesener Auftrag

Abgelaufener Auftrag: wenn der Auftrag nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer aus dem Orderbuch gelöscht wird.

„EXPI“ — abgelaufener Auftrag

Teilweise ausgeführt: wenn der Auftrag nicht vollständig ausgeführt wird, so dass eine auszuführende Restmenge verbleibt.

„PARF“ — teilweise ausgeführt

Vollständig ausgeführt: wenn keine Menge mehr zur Ausführung verbleibt.

„FILL“ — vollständig ausgeführt

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden.

27

Leerverkaufsindikator

Ein von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590

„SSHO“ — Leerverkauf ohne Ausnahme

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben.

„SSEX“ — Leerverkauf mit Ausnahme

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Dieses Feld muss nur ausgefüllt werden, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist.

Dieses Feld gilt nur für ausgeführte Aufträge.

„SELL“ — Kein Leerverkauf

„UNDI“ — Information nicht verfügbar

28

Ausnahmeindikator

Angabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde.

Für Eigenkapitalinstrumente:

 

„RFPT“ = Referenzpreisgeschäft

 

„NLIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten

 

„OILQ“ = Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten

 

„PRIQ“ = Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments anwendbar sind

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

 

„SIZE“ = Geschäft, das über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht

 

„ILQD“ = Geschäft mit einem illiquiden Instrument

Dieses Feld gilt nur für Aufträge, die an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen ausgeführt wurden.

Geben Sie eines oder mehrere der folgenden Kennzeichen an:

 

„RFPT“ — Referenzpreisgeschäft

 

„NLIQ“ — Ausgehandelt (liquide)

 

„OILQ“ — Ausgehandelt (illiquide)

 

„PRIC“ — Ausgehandelt (Bedingungen)

 

„SIZE“ — über typischem Volumen

 

„ILQD“ — illiquides Instrument

29

Weiterleitungsstrategie

Die anwendbare Weiterleitungsstrategie gemäß der Spezifikation durch den Handelsplatz.

Falls nicht relevant, Feld bitte leer lassen.

{ALPHANUM-50}

30

Vom Handelsplatz vergebener Transaktionsidentifikationscode

Alphanumerischer Code, den der Handelsplatz der Transaktion gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 zuweist.

Dieses Feld gilt nur für Aufträge, die an einem Handelsplatz ausgeführt wurden.

{ALPHANUM-52}

31

Gültigkeitsdauer

Good-For-Day: Der Auftrag erlischt am Ende des Handelstags, an dem er in das Orderbuch eingegeben wurde.

„GDAY“ — Good-For-Day

Good-Till-Cancelled: Der Auftrag ist so lange im Orderbuch aktiv und ist ausführbar, bis er storniert wird.

„GTCA“ — Good-Till-Cancelled

Good-Till-Time: Der Auftrag erlischt spätestens zu einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag.

„GTHT“ — Good-Till-Time

Good-Till-Date: Der Auftrag erlischt nach Ablauf eines bestimmten Datums.

„GTHD“ — Good-Till-Date

Good-Till-Specified Date and Time: Der Auftrag erlischt an einem bestimmten Datum zu einer bestimmten Uhrzeit.

„GTDT“ — Good-Till-Specified Date and Time

Good After Time: Der Auftrag ist erst nach Ablauf einer festgesetzten Uhrzeit am aktuellen Geschäftstag aktiv.

„GAFT“ — Good After Time

Good After Date: Der Auftrag ist erst ab einem festgesetzten Datum aktiv.

„GAFD“ — Good After Date

Good After Specified Date and Time: Der Auftrag ist erst ab einer festgesetzten Uhrzeit am festgesetzten Datum aktiv.

„GADT“ — Good After Specified Date and Time

Immediate-Or-Cancel: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Orderbuch sofort (für die ausführbare Menge) ausgeführt wird und der für die restliche Menge (sofern vorhanden), die nicht ausgeführt werden konnte, nicht im Orderbuch verbleibt.

„IOCA“ — Immediate-Or-Cancel

Fill-Or-Kill: ein Auftrag, der bei seiner Eingabe ins Orderbuch sofort ausgeführt wird, sofern er vollständig ausgeführt werden kann. Falls der Auftrag nur teilweise ausgeführt werden kann, wird er automatisch zurückgewiesen und kann somit nicht ausgeführt werden.

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

„F“ — Fill-Or-Kill

oder

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

32

Auftragsbeschränkung

Good For Closing Price Crossing Session: wenn sich ein Auftrag für den Schlusskurs einer Crossing Session qualifiziert.

„SESR“ — Good For Closing Price Crossing Session

Valid For Auction: Der Auftrag ist nur während Auktionsphasen aktiv und kann nur in diesen Phasen ausgeführt werden (diese können von dem Mitglied, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes, das/der den Auftrag eingereicht hat, vorab festgelegt werden, wie Eröffnungs- und/oder Schlussauktionen und/oder Auktionen innerhalb eines Tages).

„VFAR“ — Valid For Auction

Valid For Continuous Trading only: Der Auftrag ist nur während des fortlaufenden Handels aktiv.

„VFCR“ — Valid For Continuous Trading only

Sonstige: alle weiteren Angaben, die speziell für bestimmte Geschäftsmodelle, Handelsplattformen oder Handelssysteme gelten.

{ALPHANUM-4} Zeichen, die in der eigenen Klassifikation des Handelsplatzes noch nicht verwendet werden

Treffen mehrere Möglichkeiten zu, sind diese hier durch Kommata getrennt anzugeben.

33

Datum und Uhrzeit der Gültigkeitsdauer

Diese Angabe bezieht sich auf den Zeitstempel, der den Zeitpunkt wiedergibt, zu dem der Auftrag aktiv wird oder definitiv aus dem Orderbuch gelöscht wird.

Good-For-Day: Eingangsdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht.

Good-Till-Time: Eingangsdatum und im Auftrag angegebene Uhrzeit.

Good-Till-Date: angegebenes Ablaufdatum mit einem Zeitstempel unmittelbar vor Mitternacht.

Good-Till-Specified Date and Time: für den Ablauf der Gültigkeit angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit.

Good After Time: Eingangsdatum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird.

Good After Date: angegebenes Datum mit einem Zeitstempel unmittelbar nach Mitternacht.

Good After Specified Date and Time: angegebenes Datum und angegebene Uhrzeit, zu der der Auftrag aktiv wird.

Good-Till-Cancelled: letztes Datum und letzte Uhrzeit, zu der der Auftrag infolge des Handelsbetriebs automatisch gelöscht wird.

Sonstige: Zeitstempel für jeden weiteren Gültigkeitstyp.

{DATE_TIME_FORMAT}

Die Anzahl der Stellen nach den „Sekunden“ ist gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 zu bestimmen.

34

Sammelauftrag

Angabe, ob es sich bei dem Auftrag um einen Sammelauftrag gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 handelt.

„zutreffend“

„nicht zutreffend“

35

Zusätzliche Angaben zum ausgehenden Auftrag

Etwaige Anweisungen, Parameter, Bedingungen und andere Einzelheiten des Auftrags, die:

von der Wertpapierfirma an den Handelsplatz übermittelt werden, insbesondere diejenigen Anweisungen, Parameter, Bedingungen und Einzelheiten, die der Handelsplatz kennen muss, um genau zu wissen, wie der Auftrag bearbeitet werden soll, oder

vom Handelsplatz an die Wertpapierfirma übermittelt werden, insbesondere diejenigen Anweisungen, Parameter, Bedingungen und Einzelheiten, die die Wertpapierfirma kennen muss, um genau zu wissen, wie der Auftrag bearbeitet wurde.

Freitext


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (siehe Seite 193 dieses Amtsblatts).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Transaktionsmeldungen an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission vom 7. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Grad an Genauigkeit von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren (siehe Seite 148 dieses Amtsblatts).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (siehe Seite 152 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).