3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/366 DER KOMMISSION

vom 1. März 2017

zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat endgültige Ausgleichszölle von bis zu 11,5 % auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs aus der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (3) bestätigte die Kommission die Annahme der Preisverpflichtung in der geänderten Fassung (im Folgenden die „Verpflichtung“) für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen. Seither hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/657/EU (4) zur Klärung der Umsetzung der Verpflichtung angenommen. Sie hat ebenfalls fünf Durchführungsverordnungen zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf mehrere ausführende Hersteller erlassen (5).

(3)

Am 5. Mai 2015 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware. (6) Die Überprüfung beschränkte sich auf die Benchmark, die als Referenz für den Preisanpassungsmechanismus verwendet wird, der in der oben genannten Verpflichtung dargelegt ist. Sie wurde im Januar 2016 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/12 der Kommission (7) eingestellt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission (8) und nach einer Umgehungsuntersuchung hat der Rat den mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China in die Union auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet.

1.2.   Überprüfungsantrag

(5)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (9) der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, erhielt die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (10) (im Folgenden „Grundverordnung“).

(6)

Der Antrag wurde am 4. September 2015 von EU Pro Sun (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) entfallen, und wurde von Unionsherstellern unterstützt, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslauf- und Interimsüberprüfung

(7)

Da die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie am 5. Dezember 2015 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) (11) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

(8)

Am selben Tag leitete die Kommission eine Auslauf- (12) und eine teilweise Interimsüberprüfung (13) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China ein. Dabei handelt es sich um ein parallel laufendes, getrenntes Verfahren, das zu einer getrennten Verordnung führen wird.

(9)

Vor der Einleitung der Auslaufüberprüfung unterrichtete die Kommission nach Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 33 Buchstabe a der Grundverordnung die Regierung der Volksrepublik China darüber, dass sie einen ordnungsgemäß belegten Überprüfungsantrag erhalten hatte, und gab der chinesischen Regierung Gelegenheit zu Konsultationen, um die Lage hinsichtlich des Inhalts des Überprüfungsantrags zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die chinesische Regierung nahm dieses Angebot an und die Konsultationen fanden daraufhin am 2. Dezember 2015 statt. Bei den Konsultationen konnte keine einvernehmliche Lösung erzielt werden. Den Stellungnahmen der Behörden der VR China wurde jedoch gebührend Rechnung getragen.

(10)

Am selben Tag leitete die Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Frage beschränkte, ob es im Interesse der Union liegt, die derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs aufrechtzuerhalten (14) (im Folgenden „Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2015 („Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In den Einleitungsbekanntmachungen lud die Kommission die interessierten Parteien ein, mit ihr Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in China und die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(13)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobe

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Unionshersteller

(15)

Die Kommission gab in den Einleitungsbekanntmachungen bekannt, dass sie bereits eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete unter Berücksichtigung der Produktionsmenge und des geografischen Standorts der Unionshersteller eine Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge innerhalb der Union, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste sechs Unionshersteller von Modulen sowie drei Unionshersteller von Zellen. Sowohl vertikal integrierte als auch nicht integrierte Hersteller wurden in die Stichprobe einbezogen. Die Kommission lud alle interessierten Parteien ein, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Alle vorläufig ausgewählten Unternehmen erklärten sich mit der Aufnahme in die Stichprobe einverstanden.

(16)

Zu der vorgeschlagenen Stichprobe sind Stellungnahmen verschiedener interessierter Parteien eingegangen. Sie bemängelten, dass die Namen und Standorte mehrerer Unionshersteller vertraulich behandelt wurden, wodurch keine Bemerkungen zu dem Anteil der ausgewählten Hersteller bezogen auf die Gesamtproduktion und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union vorgebracht werden konnten.

(17)

Die Kommission erinnerte daran, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller außer SolarWorld, WARIS Srl (im Folgenden „Waris“) und Sillia VL (im Folgenden „Sillia“) bei der Einleitung der Untersuchung beantragt hatten, ihre Namen vertraulich zu behandeln. Die Kommission respektierte dies, ersuchte die betreffenden Hersteller jedoch, ihren Wunsch, für die Dauer der Untersuchungen im Rahmen der Überprüfung anonym zu bleiben, zu bestätigen und mit einer entsprechenden Begründung zu versehen. Alle Unternehmen, die hiervon betroffen waren, bestätigten ihre ursprünglichen Anträge und begründeten diese. Die Unternehmen gaben insbesondere an, Geschäftseinbußen in der VR China und/oder Einbrüche bei der Versorgung mit Grundstoffen und Vorprodukten, die aus der VR China bezogen werden, zu befürchten. Die genannten Gründe wurden als gerechtfertigt befunden. Folglich entschied die Kommission, dem Ersuchen nach Anonymität stattzugeben und die Anträge interessierter Parteien nach Offenlegung der Identität und Standorte der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zurückzuweisen. Unter den anonymen Unternehmen erklärte sich nur Jabil Assembly Poland sp. z o. o. (im Folgenden „Jabil“) mit der Offenlegung seines Namens in der endgültigen Stichprobe einverstanden.

(18)

Einem ausführenden Hersteller zufolge hat die Kommission vor Auswahl der vorläufigen Stichprobe keine Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen. Daher könne er sich zur Frage der Repräsentativität der Stichprobe nicht äußern. Darüber hinaus seien einige der für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller, wie SolarWorld, vertikal integriert, da die von ihnen hergestellten Zellen hauptsächlich in der eigenen Modul-Fertigung eingesetzt würden. Somit bestehe das Risiko, dass die Produktion desselben Endprodukts, nämlich der Module, doppelt berücksichtigt worden sei.

(19)

Aus den Einleitungsbekanntmachungen ergibt sich, dass der „Wirtschaftszweig der Union“ alle Unionshersteller von Modulen und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) umfasst. Hinzu kommt, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits in der Ausgangsuntersuchung klar definiert worden war. Schließlich wurde die für den Eigenverbrauch herangezogene Produktion von Zellen zum Zwecke der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung sowie der Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union abgezogen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(20)

Mehreren anderen interessierten Parteien zufolge hätte die Kommission Waris und Sillia nicht in die Stichprobe einbeziehen sollen, da es sich hierbei um kleine Unionshersteller von Modulen handele. Als solche ist ihr Geschäftsmodell sehr spezifisch und nicht repräsentativ. Die Kommission hätte vielmehr große und mittlere Unternehmen wie Jabil einbeziehen sollen.

(21)

Die Kommission wies dieses Argument zurück, da eine beträchtliche Zahl großer und mittlerer Hersteller von Modulen in die Stichprobe einbezogen wurde. Waris und Sillia wurden einbezogen, um eine breitere geografische Repräsentativität der Stichprobe zu gewährleisten.

(22)

Nach der Einleitung des Verfahrens musste die Kommission das Unternehmen Sillia wegen unzureichender Mitarbeit aus der Stichprobe herausnehmen. Hierdurch entfielen auf die verbleibenden Unionshersteller in der Stichprobe 38,8 % der Gesamtverkäufe in der EU und 55 % der EU-Gesamtproduktion von Modulen. Bei Zellen betrug ihr Anteil 76,6 % an den Gesamtverkäufen in der EU bzw. 77 % an der EU-Gesamtproduktion. Daher wurde die geänderte Stichprobe nach wie vor als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(23)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung spezifizierten Angaben.

(24)

Zwei unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigt.

1.6.3.   Ausführende Hersteller

(25)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in China gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Außerdem ersuchte die Kommission die Behörden Chinas darum, andere etwaige ausführende Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(26)

Während 86 ausführende Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller aus China die in Anhang I der Einleitungsbekanntmachung für die Stichprobenauswahl angeforderten Informationen übermittelten, stellten die drei größten und wichtigsten ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller (bezogen auf Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union gemäß der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6) die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen bezog die Kommission die drei nachstehenden ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, welche die höchsten Mengen an Ausfuhrverkäufen in die Union aufweisen, in die Stichprobe ein, welche die erbetenen Angaben zur Verfügung stellten und an der Untersuchung mitarbeiteten

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, Changzhou, China

Jinko Solar Co Ltd, Shangrao, China

Chint Group, Hangzhou, China

(27)

Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die chinesischen Behörden wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.7.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(28)

Der chinesischen Regierung wurde ein Fragebogen einschließlich spezifischer Fragebogen für die China Development Bank, die Export Import Bank of China (im Folgenden „EXIM“), die Bank of Beijing, die China Construction Bank (im Folgenden „CCB“), die Industrial and Commercial Bank of China (im Folgenden „ICBC“), die China Merchants Bank (im Folgenden „MEB“), die China Mingsheng Bank im Folgenden „MiB“), die Ping An Bank, die Suzhou Bank und die China Export & Credit Insurance Corporation (Sinosure) angesichts der Tatsache, dass sie den dem Antrag zu entnehmenden Angaben zufolge der Fotovoltaikbranche Darlehen und Finanzdienstleistungen gewährt hatten, zugesandt. Des Weiteren wurde die chinesische Regierung ersucht, einen Fragebogen für Banken an alle weiteren Finanzinstitute weiterzuleiten, die dem betreffenden Wirtschaftszweig (im Folgenden „Fotovoltaikbranche“) nach Kenntnis der chinesischen Regierung Darlehen gewährt haben; diesem Fragebogen für die chinesische Regierung waren zudem spezifische Fragebogen für Hersteller von polykristallinem Silicium, Hersteller von Aluminiumstrangpresserzeugnissen und Glashersteller, die teilweise oder vollständig in Staatsbesitz sind und die Fotovoltaikbranche innerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit den genannten Ausgangsstoffen beliefert haben, beigefügt. Die Kommission sandte ferner Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller/Gruppen ausführender Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie an alle Einführer und Verwender, die sich gemeldet hatten.

(29)

Die Kommission erhielt Fragebogenantworten der EXIM, der CCB, der ICBC, der MEB, der MiB und von Sinosure, jedoch nicht von den weiteren im vorstehenden Erwägungsgrund aufgeführten Finanzinstituten, sowie von den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern (bzw. Gruppen ausführender Hersteller), den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von vier Einführern/Verwendern.

(30)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und erneuten Auftretens der Subventionierung, der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte und überprüfte sie:

a)

Regierung der Volksrepublik China

Chinesisches Handelsministerium, Peking, China

China Export & Credit Insurance Corporation, Peking, China

China Merchants Bank, Peking, China

Export Import Bank of China, Peking, China

Industrial and Commercial Bank of China, Peking, China

China Construction Bank, Peking, China

b)

In die Stichprobe einbezogene Gruppen von Herstellern

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd, Changzhou, China

Jinko Solar Co Ltd, Shangrao, China

Chint Group, Hangzhou, China

c)

In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

SolarWorld Group, Bonn, Deutschland

Jabil, Kwidzyn, Polen

WARIS S.r.l., Borgo Chiese, Italien

2 anonyme Hersteller von Modulen und 2 anonyme Hersteller von Zellen

d)

Unabhängige Einführer in der Union

IBC Solar AG, Deutschland

BayWa r.e. Solar Energy Systems GmbH, Deutschland

e)

Vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte

Wacker Chemie AG, Deutschland

(31)

Die über die chinesische Regierung übermittelten Fragebogenantworten der MiB wurden nicht geprüft, da diese am 30. Juni 2016 angab, einem Kontrollbesuch vor Ort nicht zuzustimmen. Aus den Angaben der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geht hervor, dass 18 Finanzinstitute, nämlich die Agricultural Bank of China, die Bank of China, die Bank of Communication, die China Development Bank, die China Everbright Bank, die China Trust Commercial Bank, die Hua Xia Bank, die Industrial Bank of China, die Jiangnan Rural Commercial Bank, die Ping An Bank, die Rural Commercial Bank, die Shanghai Pudong Development Bank und das Xiantao Finance Bureau jenen Stichprobenherstellern, zusätzlich zur EXIM, der CCB, der ICB, der MEB und der MiB, Darlehen gewährt hatten.

1.8.   Unterrichtung

(32)

Am 20. Dezember 2016 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte, und forderte alle interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die Kommission prüfte die Stellungnahmen der interessierten Parteien und berücksichtigte sie, soweit dies angezeigt war. Im Anschluss an die Unterrichtung beantragten die chinesische Handelskammer, Wacker, Solar Power Europe (im Folgenden „SPE“) und Solar Alliance for Europe (im Folgenden „SAFE“) eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren, die ihnen auch gewährt wurde.

(33)

Nachdem der in Erwägungsgrund 790 genannte Ausschuss keine Stellungnahme abgegeben hatte, teilte die Kommission mit, dass sie beabsichtigte, die Geltungsdauer der Maßnahmen von 24 Monaten auf 18 Monate zu verkürzen. Sie forderte die interessierten Parteien auf, zu diesem Aspekt Stellung zu nehmen.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(34)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), d. h. Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (im Folgenden „überprüfte Ware“ oder „betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

(35)

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der zu überprüfenden Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der (den) integrierten Fotovoltaikzelle(n) aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

2.2.   Gleichartige Ware

(36)

Wie in der Ausgangsuntersuchung weisen die überprüfte Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen auf. Ebenso weisen die auf dem chinesischen Inlandsmarkt hergestellte und verkaufte Ware und die zur Ausfuhr in die Union verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

(37)

Nach Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Vorbemerkungen zur mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit

(38)

Auf Antrag der chinesischen Regierung räumte ihr die Kommission eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Fragebogens von 14 Tagen ein, wodurch sich der Gesamtzeitraum zur Beantwortung des Fragebogens auf 50 Tage belief.

(39)

Nach der Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, dass der eingeräumte Zeitraum von 50 Tagen zur Beantwortung des Fragebogens angesichts dessen Umfangs nicht angemessen sei. Der chinesischen Regierung zufolge handelt die Kommission nicht nach besten Kräften, da sie sich selbst 11 Monate zur Bewertung der Informationen zugesteht, die von der chinesischen Regierung hingegen innerhalb von 50 Tagen bereitgestellt werden sollen. Die chinesische Regierung verglich zudem die Fristen dieser Auslaufüberprüfung mit solchen, die für die Ausgangsuntersuchung und andere Antisubventionsuntersuchungen galten und/oder gesetzt wurden. Des Weiteren wurde von der chinesischen Regierung behauptet, dass die für die Auslaufüberprüfung auferlegten Fristen darauf abzielten, die chinesische Regierung in eine schwierige Lage zu versetzen und sie davon abzuhalten, nach besten Kräften mitzuarbeiten. Die Kommission stellt fest, dass nach der Grundverordnung den interessierten Parteien mindestens 30 Tage zur Vorlage ihrer Fragebogenantworten zu gewähren sind und eine Auslaufüberprüfung nach längstens 15 Monaten abzuschließen ist. Die genannten gesetzlichen Fristen wurden eingehalten und der chinesischen Regierung wurden im Vergleich zur vorgeschriebenen Mindestfrist 20 zusätzliche Tage eingeräumt. Das Argument der chinesischen Regierung wurde folglich entkräftet.

(40)

In ihrer Mitteilung der Fristverlängerung mit Schreiben vom 7. Januar 2016 erinnerte die Kommission die chinesische Regierung daran, dass in der Beantwortung des Fragebogens auf Subventionsprogramme und Vorteile zugunsten aller ausführenden Hersteller der überprüften Ware eingegangen werden sollte. In ihrem Antwortschreiben vom 21. Januar 2016 äußerte die chinesische Regierung Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Fragebogens und teilte mit, dass sich die unternehmensspezifischen Daten aus ihren Fragebogenantworten wie in der Ausgangsuntersuchung nur auf die ausführenden Hersteller (bzw. Gruppen von ausführenden Herstellern) in der Stichprobe beziehen. In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2016 wies die Kommission die chinesische Regierung darauf hin, dass sie deren Position zu dieser Frage nicht teile und dass mehrere der größten ausführenden Hersteller, darunter die drei mengenmäßig führenden Ausführer der überprüften Ware in die Union, im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung nicht bei der Auslaufüberprüfung mitarbeiten, wodurch der Umfang der Mitarbeit im Vergleich deutlich geringer ist. Falls sich die Antworten der chinesischen Regierung im Fragebogen nur auf die Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe bezögen, wäre es in der Folge wahrscheinlich, dass Informationen, die für die Erkenntnisse zur Subventionierung von Bedeutung seien, fehlen. Im Sinne einer guten Zusammenarbeit erklärte sich die Kommission in jenem Schreiben dennoch ausnahmsweise damit einverstanden, dass die chinesische Regierung ihre Fragebogenantworten auf unternehmensspezifische Daten zu den im Schreiben namentlich aufgeführten und die drei Stichprobenunternehmen umfassenden 10 im UZÜ größten ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller beschränkt, und erklärte sich bereit, eine weitere Fristverlängerung bis zum 2. Februar 2016 einzuräumen.

(41)

Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen unvollständig in drei Teilen: einen ersten Teil vom 26. Januar 2016, einen zweiten Teil vom 3. Februar 2016 und einen dritten Teil vom 5. Februar 2016. Im Begleitschreiben zum Teil vom 26. Januar 2016 äußerte die chinesische Regierung den Wunsch, die Gründe für ihre unvollständige Beantwortung des Fragebogens zu erläutern, und unterstrich ihren Standpunkt, dem zufolge die Fragebogenantworten nur auf die drei Gruppen ausführender Hersteller in der Stichprobe Bezug nehmen; dieser Umstand wurde in der Beantwortung des Fragebogens wiederholt betont.

(42)

Nach der Unterrichtung äußerte die chinesische Regierung ihre Unzufriedenheit darüber, dass die Kommission es kritisch sehe, dass die chinesische Regierung Angaben nach dem 26. Januar 2016 vorgelegt hat. Die Kommission hält fest, dass es sich bei vorstehendem Erwägungsgrund um eine Tatsachenschilderung handelt bezüglich der Art und Weise, in der die chinesische Regierung ihre Beantwortung des Fragebogens übermittelte. Die verspätete Beantwortung hatte keine rechtlichen Folgen.

(43)

Am 14. März 2016 („erstes Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen“) und am 14. Juli 2016 („zweites Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen“) übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, die mit Schreiben vom 8. April 2016 und 22. Juli 2016 beantwortet wurden. Am 14. Juli 2016 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung den Zeitplan der Kontrollen zur Stellungnahme und Ergänzung der fehlenden logistischen Angaben.

(44)

Im Sinne einer guten Zusammenarbeit übermittelte die Kommission am 19. Juli 2016 ein ausführliches Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs. Die chinesische Regierung schlug in ihrer Antwort vom 2. August 2016 einen anderen zeitlichen Ablauf des Kontrollbesuchs einschließlich einer veränderten Dauer einiger Teile des Kontrollbesuchs vor. Dies konnte, wie die Kommission in ihrem Antwortschreiben vom selben Tage erläuterte, nicht akzeptiert werden, da der Zeitplan bei dieser Veränderung seinen logischen Ablauf verlöre. Weiterhin konnte die Kommission den Änderungen an der Aufteilung der für die einzelnen Abschnitte der Kontrollen eingeplanten Zeit nicht zustimmen.

(45)

Nach der Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, dass aus den obenstehenden Umständen hervorgehe, dass sich die chinesische Regierung, im Gegensatz zur Kommission, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit flexibel verhalte. Die Kommission unterstreicht, dass es sich bei dem vorstehendem Erwägungsgrund um eine Tatsachenschilderung des vor dem Kontrollbesuch stattgefunden Austausches handelt.

(46)

Der Kontrollbesuch wurde vom 8. August 2016 bis zum 12. August 2016 auf Grundlage des von der Kommission vorgeschlagenen Zeitplans durchgeführt.

(47)

Mit der Begründung, an gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Bestimmungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen über unternehmensspezifische Darlehen gebunden zu sein, übermittelte keine der in Erwägungsgrund 29 genannten Banken die erbetenen Angaben hinsichtlich der Fotovoltaikbranche. Die Banken forderten die Kommission auf, sich auf die von den ausführenden Herstellern (bzw. von den Gruppen ausführender Hersteller) bereitgestellten Informationen zu stützen.

(48)

In ihrem zweiten Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen ersuchte die Kommission die chinesische Regierung, die zehn größten ausführenden Hersteller (bzw. Gruppen ausführender Hersteller) der überprüften Ware aufzufordern, den Banken im Rahmen der derzeitigen Auslaufüberprüfung eine Übermittlung unternehmensspezifischer Informationen an die Kommission zu genehmigen. Die chinesische Regierung gab an, dass sie die chinesischen ausführenden Hersteller weder auffordern noch zwingen oder verpflichten könne, an dieser oder einer anderen Untersuchung mitzuarbeiten. Diese Aussage bezieht sich jedoch nicht auf die Aufforderung der Kommission. Weiterhin erklärte die chinesische Regierung, die Kommission könne ihre Anfrage zur Übermittlung sachdienlicher Informationen an die Kommission direkt an die betreffenden Unternehmen richten. Es trifft zu, dass die Kommission die einschlägigen Informationen, die von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen bereitgestellt wurden, herangezogen hat. Da die Bitte um Genehmigung jedoch Informationen in der Hand der Finanzinstitute betraf, insbesondere Kreditrisikobewertungen, konnten die drei Unternehmen in der Stichprobe nicht alle angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Die Kommission ist der Auffassung, dass es der chinesischen Regierung oblag, jenen Austausch zwischen den Banken und den ausführenden Herstellern zu erleichtern, der notwendig gewesen wäre, um die Banken in die Lage zu versetzen, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(49)

Die chinesische Regierung behauptete während des Kontrollbesuchs, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aufgefordert zu haben, den Finanzinstituten, von denen jene Darlehen, Kreditlinien und/oder Kreditversicherungen erhalten hatten, die betreffende Anlage des Fragebogens an die chinesische Regierung weiterzuleiten. Weiterhin behauptete die chinesische Regierung, den weiteren, im Begleitschreiben zum Fragebogen genannten Finanzinstituten die Anlage weitergeleitet zu haben. Der Kommission konnten, auf eine entsprechende Bitte während des Kontrollbesuchs hin, bezüglich keiner der genannten Vorgänge Nachweise vorgelegt werden.

(50)

Nach der Unterrichtung äußerte die chinesische Regierung ihre Unzufriedenheit bezüglich der oben stehenden Beschreibungen. Die Kommission hält fest, dass Erwägungsgrund 49 eine Tatsachenschilderung der erfolgten Vorgänge enthält.

(51)

Während des Kontrollbesuchs bei der chinesischen Regierung bemühte sich die Kommission im Einklang mit den Artikeln 11 und 26 der Grundverordnung um eine Überprüfung der Fragebogenantworten und forderte die Unterlagen an, auf die die Beantwortung gestützt war. Mit wenigen Ausnahmen standen diese Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht zur Verfügung. Auf diese Weise war eine vollständige Prüfung der Fragebogenantworten nicht möglich. Aus diesem Grund erstellte die Kommission neben der Standardliste über beweiskräftige Unterlagen ein Verzeichnis der Unterlagen, die entgegen der Anforderung vor Ort nicht bereitgestellt wurden. Am Ende der Kontrolle wurde dieses Verzeichnis gemeinsam mit der chinesischen Regierung überprüft und von der chinesischen Regierung und der Kommission unterzeichnet (im Folgenden „Verzeichnis nicht bereitgestellter Unterlagen“). Das Verzeichnis umfasste 28 Punkte sowie Erläuterungen/Anmerkungen zu jedem Punkt.

(52)

Nach der Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, dass das Verzeichnis angeforderter, aber nicht bereitgestellter Unterlagen in vier Gruppen unterteilt werden könne, nämlich vorgeblich „nicht existierende Unterlagen“, „Unterlagen im Stadium der Ausarbeitung ohne offizielle Freigabe“, „sensible und vertrauliche Berichte über Kreditrisikobewertungen“ und „Angaben, die in anderen Unterlagen vorgelegt wurden“. Die Kommission hält fest, dass das Verzeichnis nicht bereitgestellter Unterlagen den Punkt „Nachweise über die Liberalisierung der Finanzmärkte (People's Bank of China, im Folgenden“ PBOC„)“ umfasste, gegen den sich die Einwände der chinesischen Regierung in ihren nach der Unterrichtung vorgebrachten Anmerkungen offenbar richteten.

(53)

Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass das Verzeichnis bei Abzug der Unterlagen, die in eine der vier erwähnten Gruppen fielen, nur einige wenige angeforderte, aber nicht bereitgestellte Unterlagen umfasse. Die Kommission widersprach dieser Aussage. Was die sogenannten „nicht existierenden“ Unterlagen anbelangt, so hatte die Kommission Gründe, um deren Vorlage zu bitten, da sie zuvor in anderen, im Rahmen der aktuellen Untersuchung und/oder der Ausgangsuntersuchung vorgelegten Unterlagen, erwähnt worden waren. Einige der „Unterlagen im Stadium der Ausarbeitung ohne offizielle Freigabe“ hätten der Kommission nach ihrer förmlichen Annahme bereitgestellt werden können, doch dies ist nicht erfolgt. Bezüglich der „sensiblen und vertraulichen Berichte über Kreditrisikobewertungen“ sieht die Grundverordnung Verfahrensgarantien vor, mit denen derartige Informationen vor einer weiteren Verbreitung geschützt werden. Schließlich würden, selbst wenn die Kommission zustimmen würde, dass Informationen „in anderen Unterlagen“ bereitgestellt werden, diese Unterlagen nur einen kleinen Teil des Verzeichnisses darstellen.

(54)

Zudem brachte die chinesische Regierung nach der Unterrichtung vor, dass sich die Kommission aufgrund der fehlenden Bereitstellung „bestimmter Unterlagen“ auf verfügbare Informationen stütze, ohne dabei einen Bezug zwischen den genannten Unterlagen und den Informationserfordernissen der Kommission herzustellen. Der chinesischen Regierung zufolge beruht die Heranziehung verfügbarer Informationen durch die Kommission demnach, entgegen den Bestimmungen der WTO, auf unbekannten Inhalten. Die Kommission merkt an, dass die Gründe für die Anforderung der Unterlagen mehrfach dargelegt wurden: im Fragebogen, während des Kontrollbesuchs, in den an die chinesische Regierung gerichteten Schreiben der Kommission vom 22. Januar 2016 und 23. September 2016 sowie im Dokument zur Unterrichtung.

(55)

Nach dem Kontrollbesuch vor Ort unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung mit Schreiben vom 23. September 2016, dass sie im Blick auf die fehlenden Informationen erwäge, ihre Feststellungen auf die verfügbaren Informationen zu stützen, und wies sie auf die Folgen einer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nach Artikel 28 Absätze 1 und 6 der Grundverordnung hin.

(56)

In ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2016 widersprach die chinesische Regierung der Erwägung der Kommission, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden, da dies aus Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht gerechtfertigt sei. Die chinesische Regierung erklärte zudem, die Tatsache, dass die Banken die erbetenen Angaben der Kommission nicht übermittelt hatten, belege, dass sie keine nennenswerte Kontrolle über die Banken ausübe. Weiterhin wiederholte sie bereits vorgebrachte Ausführungen, wonach die angeforderten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden konnten.

(57)

Der chinesischen Regierung zufolge hat die Kommission nicht erklärt, aus welchen Gründen die von der chinesischen Regierung übermittelten Angaben unzureichend sind und zusätzliche Angaben erforderlich sind. Die Kommission hatte der chinesischen Regierung bereits dargelegt, weshalb die Bereitstellung der erbetenen Informationen für erforderlich gehalten wurde (siehe Erwägungsgrund 40).

(58)

Die chinesische Regierung gab ferner an, dass das Schreiben, mit dem die Kommission ihre Absicht ankündigte, auf verfügbare Informationen zurückzugreifen, sehr unklar und unpräzise gewesen sei. In ihren nach der Unterrichtung vorgebrachten Anmerkungen wiederholte die chinesische Regierung erneut, dass das Schreiben der Kommission äußerst kurz gefasste Angaben zu den Gründen für die Heranziehung verfügbarer Informationen enthalten habe. Die Kommission hält fest, dass die Mängel nach Gegenstand, Subventionsprogramm und/oder Unternehmen (z. B. Finanzinstitutionen) aufgeführt wurden und dass ein Verzeichnis nicht bereitgestellter Unterlagen im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt worden war (siehe Erwägungsgrund 51).

(59)

Der chinesischen Regierung zufolge kann die Verantwortung für die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der ausführenden Hersteller Chinas nicht der chinesischen Regierung zugeschrieben werden, da die Unternehmen unabhängig sind und die chinesische Regierung keine Kontrolle über sie ausübt. Diesbezüglich legte sie keinerlei Informationen vor.

(60)

Die Kommission rechnet der chinesischen Regierung die Verantwortung für die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu. Allerdings ist die chinesische Regierung für ihre eigenen Fragebogenantworten verantwortlich, die sich hinsichtlich der angeforderten unternehmensspezifischen Angaben lediglich auf die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beschränkten. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die chinesische Regierung im Rahmen der Bereitstellung der erbetenen Informationen nicht nach besten Kräften handelte.

(61)

Die chinesische Regierung stellte zudem die Frage, in welcher Weise die Nichtverfügbarkeit bestimmter Unterlagen die Glaubwürdigkeit der vorliegenden Informationen beeinträchtigen oder beschädigen oder die Untersuchung erschweren könne. In ihrem Schreiben bezeichnete die chinesische Regierung die nicht erbrachten Nachweise als Unterlagen mit vergleichsweise geringem Beweiswert (ohne zu präzisieren, auf welche „nicht verfügbaren Nachweise“ Bezug genommen wurde) und schlussfolgerte, dass das Fehlen derartiger Nachweise den Rechtsrahmen Chinas nicht infrage stellen dürfe. Die Kommission tritt der Äußerung, wonach der Beweiswert der von der chinesischen Regierung nicht bereitgestellten Angaben gering sei, entgegen. Eine Bewertung des Beweiswerts ist erst dann möglich, wenn Informationen vorgelegt wurden. Das Ziel des Prüfverfahrens besteht darin festzustellen, ob die Fragebogenantworten zutreffend sind. Diesbezüglich haben die Kontrollbesuche es der Kommission bestätigtermaßen nicht gestattet, die Richtigkeit der vorliegenden Informationen umfassend zu überprüfen.

(62)

Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die Kommission sechs im Laufe des Prüfverfahrens nicht bereitgestellte Unterlagen fehlerhaft identifiziert habe und dass die Anwendung von Artikel 28 nicht gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang sei lediglich daran erinnert, dass das Verzeichnis nicht bereitgestellter Unterlagen im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellt worden war.

(63)

Die chinesische Regierung verwies auf Anhang II des WTO-Antidumpingübereinkommens und Artikel 28 Absatz 3 der Grundverordnung, wonach alle Angaben, die nachprüfbar sind, in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, sodass sie ohne unangemessene Schwierigkeiten herangezogen werden können und die auf dem von den Behörden angeforderten Datenträger bzw. in der angeforderten Programmiersprache übermittelt werden, berücksichtigt werden sollten, wenn Entscheidungen getroffen werden. Sie verwies ferner auf mehrere Entscheidungen des WTO-Panels (15), wobei der Begriff „nachprüfbar“ nicht bedeutet, dass die Angaben vor Ort tatsächlich nachgeprüft werden müssen. Sie brachte vor, dass die Kommission, wann immer eine Angabe während der Kontrolle — ungeachtet des Kontextes und der Art der Umstände — nicht zur Verfügung gestanden habe, übermittelte Angaben nicht zurückweisen und stattdessen verfügbare Fakten heranziehen könne.

(64)

Die Kommission hält fest, dass die heranzuziehenden Angaben zuvörderst nachprüfbar sein sollten. Zudem wird der Begriff „nachprüfen“ („verify“) im Panelbericht US — Steel plate wie folgt festgelegt: die Richtigkeit und Zuverlässigkeit feststellen oder prüfen, insbesondere anhand der Untersuchung oder des Abgleichs von Daten usw.; über die Prüfung oder Feststellung durch Kontrollen. Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass sie den Bestimmungen der im vorstehenden Erwägungsgrund erwähnten Panel-Berichte entsprochen hat.

(65)

Nach der Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, die Kommission habe ihre Gründe und Erwägungen bezüglich der Heranziehung verfügbarer Informationen ausgeweitet, was nicht im Einklang mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO sowie mit Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung stehe. Die Kommission merkt an, dass die chinesische Regierung nach Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung per Schreiben vom 23. September 2016 über die Gründe unterrichtet wurde und dass der chinesischen Regierung die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Anmerkungen zu dem Schreiben bis zum 6. Oktober 2016 zu übermitteln. Nach beantragter und erfolgter Verlängerung dieser Frist machte die chinesische Regierung per Schreiben vom 13. Oktober 2016 hiervon Gebrauch. Zudem besagt Artikel 28 Absatz 4 der Grundverordnung: „Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Erkenntnisse darzulegen“; dieser Bestimmung wurde durch das allgemeine Dokument zur Unterrichtung vom 20. Dezember 2016 Folge geleistet.

(66)

Die chinesische Regierung gab ferner an, dass die Hinzuziehung verfügbarer Informationen durch die Kommission rechtlich nicht kohärent sei, da sich die Kommission einerseits auf Veränderungen konzentriere, die sich seit der Ausgangsuntersuchung ergeben hätten, wohingegen der Fragebogen und die beigefügten Anlagen bezüglich der enthalten Auskunftsersuchen übermäßig aufwendig seien. Die chinesische Regierung kritisierte zudem, dass die Kommission in ihrem Fragebogen nicht erklärt habe, dass sie sich auf die möglichen Veränderungen seit der Ausgangsuntersuchung konzentrieren werde. Des Weiteren erklärte die chinesische Regierung, dass die Kommission im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung weitere Informationen angefordert habe. Die Kommission weist die Anmerkungen zurück, da sie, im Hinblick auf eine Untersuchung möglicher Änderungen, zunächst ebenfalls Informationen über den Stand der Dinge während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erheben muss. Zum Zweiten unterschied sich der Fragebogen, obgleich er natürlich im Hinblick auf die im Antrag erwähnten Regelungen angepasst wurde, in keiner Weise von anderen, im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung verwendeten, standardisierten Fragebogen an Regierungen. Demzufolge wurden im Fragebogen tatsächlich Informationen über jene Elemente von Subventionierung angefordert, die im Zuge der Ausgangsuntersuchung noch nicht ermittelt worden, zwischenzeitlich aber bekannt geworden waren.

(67)

In ihren auf die Unterrichtung Bezug nehmenden Anmerkungen beharrte die chinesische Regierung darauf, dass die fehlenden Informationen fünf statt sieben ausführende Hersteller beträfen. Die Kommission akzeptierte diese Aussage mit folgender Einschränkung: Von den zehn größten Herstellern im Hinblick auf Ausfuhren in die Union wurden drei in die Stichprobe einbezogen. Zusätzliche zwei hatten eine Antwort auf den Stichprobenfragebogen übermittelt, während die übrigen fünf dies nicht getan hatten. Im Fragebogen an die Regierung hatte die Kommission die chinesische Regierung ersucht, die Fragen für die Fotovoltaikbranche zu beantworteten, was zwecks Verringerung der Belastung auf die zehn größten ausführenden Hersteller begrenzt wurde. Allerdings bezogen sich die Antworten der chinesischen Regierung auf den an sie gerichteten Fragebogen ausschließlich auf die drei Unternehmen in der Stichprobe und enthielten keine Angaben zu den übrigen sieben ausführenden Herstellern.

(68)

Was den Grad an Repräsentativität angeht, widerspricht die Kommission der Anmerkung der chinesischen Regierung, das Beharren der Kommission auf einer Bereitstellung von Informationen über die zehn größten ausführenden Hersteller durch die chinesische Regierung impliziere, dass ihre Stichprobe im Hinblick auf die Feststellungen in dieser Untersuchung nicht repräsentativ sei. Die Kommission möchte ausdrücklich betonen, dass die Stichprobe repräsentativ ist, da sie den in der Grundverordnung aufgeführten Bedingungen entspricht: Sie umfasst die mengenmäßig größten Hersteller, die mitgearbeitet haben. In ihrer nach der Unterrichtung eingereichten Stellungnahme warf die chinesische Regierung die Frage auf, welchen Unterschied die zusätzlichen Angaben gemacht hätten. Die Kommission merkt an, dass eine Notwendigkeit, Artikel 27 Absatz 4 der Grundverordnung anzuwenden, nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte. In einem solchen Fall hätten Angaben bezüglich der zehn größten ausführenden Hersteller dank einer größeren Informationsgrundlage die Qualität der Feststellungen verbessert.

(69)

Die Kommission verstieß in keinem Punkt gegen ihre amtlichen Prüfungspflichten, wie von der chinesischen Regierung nach der Unterrichtung angemerkt. Trotz deren Unvollständigkeit untersuchte die Kommission vielmehr die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und unternahm alles in ihren Kräften Stehende, um die Lücken innerhalb dieser Angaben zu schließen.

(70)

Die Kommission weist die Anmerkungen der chinesischen Regierung, wonach die angeforderten Informationen unerheblich gewesen seien, daher zurück.

(71)

Die chinesische Regierung führte ferner an, die Kommission habe das Ausmaß der fehlenden Informationen im Dokument zur Unterrichtung falsch dargestellt, und verwies auf die gesammelten Informationen, die von der chinesischen Regierung zur Verfügung gestellt worden seien.

(72)

Bezüglich der Finanzinstitute und Grundstofflieferanten bezeichnete die chinesische Regierung die Tatsache, dass die Kommission 3 800 Banken sowie sämtliche Grundstofflieferanten zur Zusammenarbeit verpflichten wolle, als unlogisch. Die Kommission hält fest, dass diese Anmerkung unzutreffend ist. Wie in Erwägungsgrund 28 erwähnt, ersuchte die Kommission die chinesische Regierung lediglich darum, die spezifischen Fragebogen an die Finanzinstitute und Grundstofflieferanten weiterzuleiten.

(73)

Was die Anmerkungen der chinesischen Regierung bezüglich ihrer vorgeblichen umfassenden Zusammenarbeit betrifft, hält die Kommission fest, dass die nachfolgenden Mängel bis zum Ende der Prüfung nicht angemessen behoben wurden. Die chinesische Regierung übermittelte keine der Angaben, die von der Kommission in ihrem Schreiben vom 23. September 2016 angefordert worden waren. Sie hielt Angaben über die zehn größten ausführenden Hersteller zurück. Weiterhin wirkte sie nicht auf die Beantwortung des Fragebogens durch die China Development Bank, die Bank of Beijing, die Ping An Bank und die Suzhou Bank hin. Ebenso fehlten Angaben über Marktanteile in den Polysilicium-, Glas- und Aluminiummärkten in der VR China. Schließlich lehnte es die chinesische Regierung ab, die spezifischen Fragebogen an i) alle übrigen Finanzinstitute, die den zehn größten ausführenden Herstellern nach dem Kenntnisstand der chinesischen Regierung Darlehen gewährt haben, sowie an die ii) Zulieferer von Polysilicium, Glas und Aluminium weiterzuleiten. Was letztgenannte betrifft, erklärte die chinesische Regierung, dass sie keine Notwendigkeit gesehen habe, die Anlage weiterzuleiten.

(74)

In Anbetracht der in diesem Abschnitt enthaltenen Ergebnisse vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bedingungen für die Heranziehung verfügbarer Informationen im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung prinzipiell erfüllt sind.

(75)

Für die Beantwortung der Anmerkungen bezüglich der Unterrichtung hat die Kommission zu jeder in den nachfolgenden Abschnitten untersuchten Subventionsregelung ausgewiesen, welche Angaben auf Grundlage der verfügbaren Informationen unberücksichtigt gelassen und welche Informationen ersatzweise herangezogen wurden.

(76)

Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller kritisierte die Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung, die sich seinem Eindruck zufolge gegen ihn richtete. Der Hersteller führte an, dass die Kommission ihm gegenüber nicht das nach dem Artikel vorgesehene Verfahren befolgt habe. Die Kommission kann dieser Sichtweise nicht zustimmen. Die Kommission hat keine von diesem ausführenden Hersteller bereitgestellten Angaben unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat sie alle zur Verfügung stehenden Informationen herangezogen, einschließlich der Angaben dieses ausführenden Herstellers.

3.2.   Staatliche Pläne, Projekte und andere Dokumente

(77)

Alle Subventionsregelungen, die Gegenstand der Bewertung sind, gehen, wie es bereits in der Ausgangsuntersuchung der Fall war, auf die Anwendung zentraler Planung zurück.

(78)

Angesichts der begrenzten Dauer der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Analyse auf etwaige Änderungen staatlicher Maßnahmen, Planungspapiere und rechtliche/praktische Umsetzungen, die sich aus derartigen Änderungen ergeben würden.

(79)

Nach der Unterrichtung führte die chinesische Regierung an, dass die Kommission nicht mit der angemessener Sorgfalt vorgegangen sei, um zu einer begründeten Schlussfolgerung in Bezug auf ein Anhalten der Subventionierung zu gelangen, insofern sie sich in erheblicher Weise auf ihre in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen zur Subventionierung gestützt habe, die von der chinesischen Regierung im Zuge jener Untersuchung angefochten worden waren. Sie verwies zudem auf den Bericht des Berufungsgremiums zu Antidumping- und Ausgleichszöllen — USA (Randnummer 354), demzufolge die bloße Bezugnahme auf Feststellung einer Untersuchung keine hinlängliche begründete und angemessene Erklärung darstelle.

(80)

Die von der chinesischen Regierung in der Ausgangsuntersuchung vorgebrachten Anmerkungen wurden im Rahmen der ursprünglichen Verordnung analysiert und behandelt und die in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen wurden nicht gerichtlich angefochten (16). Vor diesem Hintergrund ist der Kommission nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie sich bei der Erarbeitung ihrer Schlussfolgerungen im Rahmen der laufenden Untersuchung nicht ebenfalls auf derartige Erkenntnisse stützen kann, vorausgesetzt, dass sich bezüglich der diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen nicht nachweislich Änderungen ergeben haben, da sie in diesem Fall erneut zu bewerten wären. Überdies widerspricht die Kommission, wie aus der Auswertung der im Laufe dieser Untersuchung erhobenen Daten hervorgeht und diese Verordnung zeigt, der Aussage, derzufolge sich die Kommission in erheblichem Maße auf im Rahmen der Ausgangsuntersuchung getroffene Schlussfolgerungen gestützt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Kommission, angesichts der teilweisen Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung, auf verfügbare Informationen zurückgriff; dies veranlasste die Kommission ihre Erkenntnisse in einigen Fällen auf im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gezogene Schlussfolgerungen zu stützen.

(81)

Der Antragsteller gab an, dass die VR China ihre Fotovoltaikbranche weiterhin hochgradig subventioniere, und verwies auf eine Reihe von Dokumenten über Maßnahmen und Planungen sowie auf Rechtsvorschriften, die die Grundlage für die staatliche Unterstützung dieser Branche bilden. Die in dem Antrag erwähnten Unterlagen sowie die von der chinesischen Regierung und den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Unterlagen wurden von der Kommission überprüft und analysiert.

(82)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die chinesische Regierung die Fotovoltaikbranche im 12. Fünfjahresplan zu einem der „strategischen“ Wirtschaftszweige erklärt hat (17). Ferner hatte sie einen besonderen Plan für den Wirtschaftszweig Solare Fotovoltaik (Solarbranche) ausgegeben, der dem allgemeinen 12. Fünfjahresplan untergeordnet ist: den 12th Five-year Plan for the Solar Photovoltaic Industry. In diesem Plan hatte die chinesische Regierung ihre Unterstützung für „übergeordnete Unternehmen“ („superior enterprises“) (18) und „Schlüsselunternehmen“ („key enterprises“) (19) zum Ausdruck gebracht, verpflichtete sich zur Förderung der Umsetzung verschiedener Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaikbranche („promote the implementation of various photovoltaic support policies“) (20) und zur allgemeinen Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen in den Bereichen Industrie, Finanzierung, Besteuerung usw. („formulate overall preparation of supporting policies on industry, finance, taxation …“) (21). Diese Pläne beziehen sich auf den Zeitraum 2011-2015 und somit ebenfalls auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(83)

Der 13. Fünfjahresplan für den Zeitraum 2016-2020 wurde im März 2016 veröffentlicht. Als Reaktion auf das zweite Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, legte die chinesische Regierung lediglich die chinesische Sprachfassung vor, der eine englische Übersetzung des Inhaltsverzeichnisses beilag. Der 13. Fünfjahresplan führt die Fotovoltaikbranche innerhalb dieses Strategieplans auf (22). Die Schwerpunktsetzung des 13. Fünfjahresplans auf technologische Durchbrüche umfasst ebenso Produkte und Dienstleistungen im Bereich Energie, insbesondere Fotovoltaikzellen der neuen Generation.

(84)

Nach der Unterrichtung behauptete die chinesische Regierung, dass sie den 13. Fünfjahresplan übermittelt habe und dass aus dieser Unterlage hervorginge, dass die Solarbranche nicht gefördert werde.

(85)

Die englische Sprachfassung des 13. Fünfjahresplans wurde während des Kontrollbesuchs angefordert und in das Verzeichnis nicht bereitgestellter Unterlagen aufgenommen. Während dem Kontrollbesuch lag der chinesischen Regierung ein gedrucktes Exemplar der englischen Sprachfassung vor und die chinesische Regierung sagte zu, diese Fassung zu übermitteln, sobald sie der Kommission vorgelegt werden könne. Wie aus der Website der NDRC (23) nachweislich hervorgeht, wurde die englische Sprachfassung des genannten Dokuments am 7. Dezember 2016 veröffentlicht, der Kommission jedoch zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. Angesichts der unterbliebenen Vorlage einer vollständigen und offiziellen englischen Fassung dieses Plans durch die chinesische Regierung, musste sich die Kommission während des Kontrollbesuchs auf eine interne Übersetzung des genannten Dokuments stützen und sprach die chinesische Regierung auf die Textstellen an, auf die in Auszügen in Erwägungsgrund 83 Bezug genommen wird. Obgleich die chinesische Regierung angab, dass in diesen Textstellen die Richtung für technologische Innovationen vorgegeben würde, stritt sie die Existenz der genannten Auszüge nicht ab. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass sich die Kommission, angesichts der Tatsache, dass die chinesische Regierung keine vollständige englischsprachige Fassung des Plans vorgelegt hatte, im Dokument zur Unterrichtung auf ihre interne Übersetzung ins Englische stütze (siehe Fußnote 22).

(86)

Die chinesische Regierung machte ferner geltend, dass die in den Erwägungsgründen 83 und 87 erwähnten Auszüge die Entwicklung moderner inländischer Infrastrukturnetze, einschließlich der Verwendung/Erzeugung von Solarenergie, betreffen und keineswegs die Produktion der zu ihrer Erzeugung erforderlichen Materialien. Die chinesische Regierung gab zudem an, dass Kapitel 23, in dem die aufstrebenden und strategischen Wirtschaftszweige umrissen werden, in keiner Weise auf die Solarbranche Bezug nehme und bestritt ferner jegliche Bezugnahme auf fotovoltaische Zellen in Kasten 8 desselben Kapitels.

(87)

In Kapitel 30 des Plans heißt es folgendermaßen: „Wir werden der Entwicklung der Wind- und Fotovoltaikenergie weiter vorantreiben“ („We will continue to give impetus to the development of wind and photovoltaic power“). Eine nüchterne Lektüre dieser Aussage legt nahe, dass die Förderung zugunsten der „Fotovoltaikenergie“ die Förderung der chinesischen Fotovoltaikbranche umfasst. Diese Lesart wird durch Kasten 8 „Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige“ in Kapitel 23 „Maßnahmen zur Entwicklung strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige“ bestätigt. Der genannte Kasten enthält folgende Empfehlung „Durchbrüche in Schlüsseltechnologien wie etwa die Fotovoltaik der nächsten Generation, erzielen und deren industrielle Anwendung fördern“ („Make breakthroughs in and promote the industrial application of key technologies such as next generation photovoltaics“), mit der in eindeutiger Weise auf die zur Energieerzeugung erforderlichen Materialien Bezug genommen wird. Eine weitere Bezugnahme in diesem Zusammenhang kann in Abschnitt 1 desselben Kapitels gefunden werden, in dem es heißt: „Wir werden die Entwicklung der Informationstechnologie der neuen Generation,… umweltfreundlicher und kohlenstoffarmer Technologie fördern“ („We will support the development of next generation information technology, … green and low-carbon technology“). Diesbezüglich ist zu beachten, dass „umweltfreundliche Technologie“ in China gemeinhin mit der Fotovoltaikbranche assoziiert wird. Wie bereits in den Erwägungsgründen 378 und 389 erwähnt, wird die Fotovoltaikbranche ferner als geförderter Wirtschaftszweig im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung staatlich unterstützt wird aufgeführt. Auf Grundlage dieser Ausführungen hat die Kommission gezeigt, dass die Fotovoltaikbranche innerhalb dieses Strategieplans aufgeführt wird.

(88)

Zum spezifischen 13. Fünfjahresplan für die Solarbranche gab die chinesischen Regierung in ihrem Antwortschreiben vom 22. Juli 2016 an, dass das Dokument noch nicht veröffentlicht worden sei. Stattdessen behauptete die chinesische Regierung während des Kontrollbesuchs, d. h. weniger als 20 Tage später, ohne entsprechende Nachweise hierfür vorzulegen, dass sie ein derartiges Strategiepapier nicht herausgeben werde. Die chinesische Regierung führte schließlich das Nichtvorhandensein eines 13. Fünfjahresplans für die Solarbranche als weiteren Indikator für den Umstand an, dass der Wirtschaftszweig nicht gefördert werde.

(89)

Der Staatsratsbeschluss 40, der Staatsratsbeschluss vom 10. Oktober 2010 und der nationale Rahmenplan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Outline for the Medium and Long-term Science and Technology Development) für 2006 bis 2020, mit denen, wie in Erwägungsgrund 102 der ursprünglichen Verordnung dargelegt, die Entwicklung der Fotovoltaikbranche gefördert und die finanzielle und steuerliche Unterstützung der Fotovoltaikbranche durch verschiedene Maßnahmen begünstigt wird, sind nach wie vor in Kraft. Auch das Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (Law of the PRC on Scientific and Technological Progress), das Maßnahmen zur Unterstützung der Fotovoltaikbranche aufgezählt, ist weiterhin in Kraft. Selbst wenn kein spezifischer 13. Fünfjahresplan für die Solarbranche herausgegeben wurde, ist dies folglich nicht gleichbedeutend mit einer Einstellung der staatlichen Förderung zugunsten der Fotovoltaikbranche, da die Gesamtheit der verbleibenden staatlichen Pläne, Projekte und sonstigen Unterlagen ausreichen, um diese Schlussfolgerung zu untermauern.

(90)

In der Ausgangsuntersuchung (24) war demzufolge der Schluss gezogen worden, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für die Fotovoltaikbranche verfolgt. Die chinesische Regierung erbrachte im Laufe dieser Untersuchung keine Nachweise für eine Änderung dieses Umstands. Im Rahmen der Untersuchung wurden keine neuen Elemente zur Entkräftung dieser Feststellung zutage gebracht; vielmehr wurden neue Belege zur Bestätigung der früheren Feststellung ermittelt.

(91)

Demgegenüber bestätigten die von einer staatlichen Stelle, der „Monetary Policy Analysis Group of the People's Bank of China“, herausgegebenen „China Monetary Policy Reports“ das Vorliegen einer gezielten Politik der chinesischen Regierung, insofern sie im Laufe des UZÜ durchgehend berichteten, dass die Rolle der Finanzbranche gestärkt werde, damit diese bessere Finanzdienstleistungen bereitstellen könne und die Modernisierung und Entwicklung des Schienenverkehrs, … und weiterer Schlüsselbranchen fördern könne („the role of the financial sector will be enhanced to provide better financial services and to promote the reform and development of the railway, …and other key industries“), (25) dass die strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweige und andere Schlüsselbereiche der Volkswirtschaft verstärkt unterstützt werden („there will be enhanced support to … the strategic emerging industries, and other key areas in the national economy“) (26), dass die PBOC die strategischen Übereinkommen des Zentralkomitees der Partei und des Staatsraates beachten werde („PBOC will follow the strategic arrangements of the Party Central Committee and the State Council“) (27) und dass zur Unterstützung der Strategie einer innovationsbasierten Entwicklung bessere Finanzdienstleistungen erbracht und auf die Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnittene Finanzprodukte entwickelt werden und Finanzinstitute angeregt werden, die Förderung … strategischer aufstrebender Wirtschaftszweige und weiterer Schlüsselbereiche auszubauen („Better financial services will be provided to support the strategy of innovation-driven development, financing products tailored to the needs of enterprises in technology innovation will be designed, and financial institutions will be encouraged to enhance support to … the strategic emerging industries, and other key areas“) (28) sowie, dass Finanzinstitute angeregt werden, ihre Unterstützung zugunsten der Strategie mit dem Ziel, China von einem quantitätsorientierten in ein qualitätsorientiertes Fertigerland umzuwandeln, auszuweiten, indem sie Finanzdienstleistungen bereitstellen, die für die strategische Umstellung in den Bereichen Industriestruktur, Bau von Infrastruktur, Schiffsbau, Logistik, Energie, Wissenschaft und Technologie, Kultur und weitere Schlüsselbereiche geeignet sind („Financial institutions will be encouraged to enhance support to the strategy of transforming China from a manufacturer of quantity to a manufacturer of quality by providing good financial services for the strategic adjustment of the industrial structure, infrastructure construction, ship building, logistics, energy, science and technology, culture, and other key areas“) (29).

(92)

Die vorstehenden Ausführungen wurden im Rahmen der Untersuchung durch die Erkenntnisse bezüglich der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigt. So war beispielsweise dem Jahresbericht 2014, den einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der „United States Securities and Exchange Commission“ (SEC) übermittelt hatte, Folgendes zu entnehmen: Die China Development Bank und die China Minsheng Bank haben uns traditionell Darlehen zur Finanzierung unseres Solarenergieprojektes gewährt (Historically, China Development Bank and China Minsheng Bank have provided us with loans for our solar power project financing). Da diese Darlehen zum Teil politischen Erwägungen folgen, kann ein veränderter Standpunkt der Regierung bezüglich der Solarbranche zu Veränderungen der Konditionen und der Verfügbarkeit dieser Darlehen führen („As these loans are driven, in part, by policy considerations, to the extent that the government changes their position on the solar industry, the terms and availability of these loans may change.“). Falls es uns nicht gelingt, von diesen Banken oder anderen vortretenden Banken eine Finanzierung zu betriebswirtschaftlich günstigen Bedingungen zu beschaffen, könnte sich die Finanzierung unserer Projekte schwierig gestalten. („If we cannot obtain funding on commercially attractive terms from these banks or other banks going forward, we may have difficulty funding our projects.“) Wir können keine Gewähr dafür übernehmen, dass wir, in den erforderlichen Zeiträumen bzw. überhaupt oder zu Bedingungen und Kosten, die wir als attraktiv oder annehmbar bewerten, zusätzliche geeignete Finanzierungsquellen ausfindig machen können; die Umsetzung unserer Wachstumspläne könnte dadurch erschwert oder unmöglich werden. (We cannot guarantee that we will be successful in locating additional suitable sources of financing in the time periods required or at all, or on terms or at costs that we find attractive or acceptable, which may make it difficult or impossible for us to execute our growth plans). (30)

(93)

Nach der Unterrichtung behauptete die chinesische Regierung, dass die Fotovoltaikbranche nicht zu den Schlüsselbranchen oder zu den strategischen oder aufstrebenden Wirtschaftszweigen gerechnet werde und dass die obenstehend genannten Strategien somit in keinem Zusammenhang mit ihr stünden.

(94)

In dieser Hinsicht sei auf Erwägungsgrund 87 verwiesen, in dem festgestellt wird, dass die Fotovoltaikbranche als Schlüsselbranche/strategischer Wirtschaftszweig betrachtet wird.

(95)

Wie in den Erwägungsgründen 333 und 400 der ursprünglichen Verordnung dargelegt und durch diese Untersuchung u. a. in Erwägungsgrund 83 bestätigt wurde, wird die Fotovoltaikbranche als Schlüsselbranche/strategischer Wirtschaftszweig angesehen und die in der ursprünglichen Verordnung gefassten Schlussfolgerungen sind weiterhin zutreffend und werden daher bestätigt.

3.3.   Spezifische Regelungen

(96)

Die Kommission analysierte alle im Überprüfungsantrag genannten Subventionsregelungen und ersuchte die chinesischen Behörden um Informationen über sämtliche weitere zugehörige Subventionsregelungen. Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen ersuchte die Kommission um Informationen zu den folgenden Regelungen, die angeblich die Gewährung von Subventionen in Ausübung staatlicher Befugnisse beinhalten:

i)

Policy Loans zu Sonderbedingungen, Kreditlinien, sonstige Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen

Policy Loans zu Sonderbedingungen

Bereitstellung von Kreditlinien

Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite

Ausfuhrbürgschaften und -versicherungen für Umwelttechnik

ii)

Zuschussprogramme

Subventionen für die Entwicklung im Rahmen der Programme „Famous Brands“, „Well-known Trademarks in China“, „Export Brand Development Fund“ und ähnlicher Programme

Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“

Verschiedene Zuschüsse

iii)

Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

Das „two free/three half“-Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign-Invested Enterprises, FIE)

Das „two free/three half“-Programm für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien

Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

Körperschaftsteuerermäßigungen für FIE, die in China hergestellte Anlagen erwerben

Steuerbefreiung für die Einnahmen aus bestimmten Dividenden, Gewinnanteilen und sonstigen Kapitalbeteiligungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen

Sonstige Steuerprogramme: Steuervergünstigungsregelungen in den westlichen Regionen (Preferential Tax Policies in the Western Regions), Stadterhaltungs- und Stadtentwicklungssteuern (City Maintenance and Construction Taxes) und Ausbildungszuschläge für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Education Surcharges for Foreign Invested Enterprises) sowie Steuervergünstigungsmöglichkeiten für Unternehmen mit geringen Gewinnspannen (Tax Preference Available to Companies that Operate at a Small Profit)

iv)

Programme im Zusammenhang mit indirekten Steuern und Einfuhrzöllen

Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien

Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellten Anlagen durch FIE

Umsatzsteuerbefreiung für von FIE verkaufte Produkte

v)

Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von polykristallinem Silicium zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von Glas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Staatliche Bereitstellung von Grund und Boden sowie Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

vi)

Förderung von Fusionen und Umstrukturierungen in der Fotovoltaikbranche

3.4.   Subventionierung von Einfuhren im UZÜ

3.4.1.   Policy Loans zu Sonderbedingungen, sonstige Finanzierungen, Sicherheitsleistungen und Versicherungen

3.4.1.1.   Policy Loans zu Sonderbedingungen

—   Einleitung

(97)

Der Antrag enthielt Behauptungen, denen zufolge die chinesische Regierung ihre Fotovoltaikbranche weiterhin durch Policy Loans zu Sonderbedingungen subventioniere.

a)   Rechtsgrundlage

(98)

Für Policy Loans zu Sonderbedingungen gelt dieselben Rechtsgrundlagen wie in der Ausgangsuntersuchung: Law of the PRC on Commercial Banks [Gesetz der VR China über Geschäftsbanken; im Folgenden „Bankengesetz“], General Rules on Loans [Allgemeine Vorschriften zur Kreditvergabe, umgesetzt von der People's Bank of China], Decision 40 of the State Council on Promulgating and Implementing the Temporary Provisions on Promoting the Industrial Structure Adjustment [Staatsratsbeschluss 40 über die Bekanntmachung und Umsetzung der vorläufigen Bestimmungen zur Förderung der Anpassung der Industriestruktur].

(99)

Die genannten Rechtsvorschriften werden durch Entscheidungen staatseigener Banken umgesetzt, bei denen es sich um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt (siehe nachfolgender Abschnitt) oder die, in den übrigen Fällen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erster Gedankenstrich vom Staat beauftragt und angewiesen werden.

b)   Staatseigene Banken als öffentliche Körperschaften

(100)

Die Subventionen in Form von Policy Loans wurden von staatseigenen Banken gewährt. Daher muss festgestellt werden, dass es sich bei diesen Banken um öffentliche Körperschaften handelt.

(101)

Nach Ansicht des WTO-Berufungsgremiums (DS 379, Absatz 318) ist die nachfolgende Prüfung zur Feststellung, ob es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, maßgeblich: „What matters is whether an entity is vested with authority to exercise governmental functions, rather than how that is achieved. There are many different ways in which government in the narrow sense could provide entities with authority. Accordingly, different types of evidence may be relevant to showing that such authority has been bestowed on a particular entity. Evidence that an entity is, in fact, exercising governmental functions may serve as evidence that it possesses or has been vested with governmental authority, particularly where such evidence points to a sustained and systematic practice. It follows, in our view, that evidence that a government exercises meaningful control over an entity and its conduct may serve, in certain circumstances, as evidence that the relevant entity possesses governmental authority and exercises such authority in the performance of governmental functions. We stress, however, that, apart from an express delegation of authority in a legal instrument, the existence of mere formal links between an entity and government in the narrow sense is unlikely to suffice to establish the necessary possession of governmental authority. Thus, for example, the mere fact that a government is the majority shareholder of an entity does not demonstrate that the government exercises meaningful control over the conduct of that entity, much less that the government has bestowed it with governmental authority. In some instances, however, where the evidence shows that the formal indicia of government control are manifold, and there is also evidence that such control has been exercised in a meaningful way, then such evidence may permit an inference that the entity concerned is exercising governmental authority.“ [Ausschlaggebend ist die Frage, ob einer Einrichtung staatliche Befugnisse übertragen wurden, und nicht, auf welche Weise dieser Umstand erzielt wurde. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, mit denen eine Regierung Einrichtungen Befugnisse übertragen kann. Für den Nachweis, dass einer bestimmten Einrichtung derartige Befugnisse übertragen wurden, können dementsprechend verschiedene Beweisarten maßgeblich sein. Der Nachweis, dass eine Einrichtung de facto staatliche Aufgaben wahrnimmt, kann als Beweis für den Umstand, dass sie staatliche Befugnisse besitzt oder ihr diese übertragen wurden, gelten, insbesondere dann, wenn solche Nachweise auf eine anhaltende und systematische Praxis schließen lassen. Nach unserer Auffassung kann der Nachweis, dass eine Regierung eine bedeutende Kontrolle über ein Unternehmen und seine Geschäftsführung ausübt, daher unter bestimmten Umständen untermauern, dass die betreffende Einrichtung staatliche Befugnisse besitzt und diese bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ausübt. Wir weisen jedoch darauf hin, dass, abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen mithilfe eines Rechtsinstruments, das bloße Bestehen förmlicher Verbindungen zwischen einer Einrichtung und einer Regierung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreicht, um den erforderlichen Besitz staatlicher Befugnisse festzustellen. Folglich geht aus der bloßen Tatsache, dass ein Staat Hauptanteilseigner einer Einrichtung ist, nicht hervor, dass der Staat bedeutende Kontrolle über die Leitung dieser Einrichtung ausübt, geschweige denn, dass er ihr staatliche Befugnisse übertragen hätte. Wenn sich aus dem Beweismaterial viele förmliche Indizien der staatlichen Kontrolle ergeben und auch Anzeichen dafür vorliegen, dass die Kontrolle in bedeutender Weise ausgeübt wurde, können diese Nachweise in einigen Fällen jedoch den Rückschluss gestatten, dass die betreffende Einrichtung staatliche Befugnisse ausübt.]

(102)

Im vorliegenden Fall beruht die Schlussfolgerung, dass den staatseigenen Banken, die den drei Herstellern in der Stichprobe Policy Loans zu Sonderbedingungen gewährt haben, die Befugnisse zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben übertragen wurden, auf den nachfolgenden Erwägungen.

(103)

Die Kommission forderte Informationen über die staatliche Beteiligung an den Finanzinstituten an, da es sich hierbei um ein formales Indiz handelt, das in Verbindung mit Nachweisen, dass eine solche formale Kontrolle in bedeutender Art und Weise ausgeübt wurde, den Rückschluss gestatten kann, dass die betreffende Einrichtung staatliche Befugnisse ausübt. In ihrer Antwort auf den Fragebogen reichte die chinesische Regierung Informationen über die Beteiligungsstruktur von 17 Finanzinstituten ein, deren Jahresbilanzsumme angeblich 80 % des gesamten Bankensektors ausmacht. Die bereitgestellten Angaben beruhten auf verschiedenen Quellen. Insbesondere blieb die chinesische Regierung bei ihrer Behauptung, dass es sich bei vier Banken um staatseigene Banken handele (ICBC, Agricultural Bank, Bank of China und China Construction Bank). Die chinesische Regierung gab an, bei vier weiteren Banken (Bank of Communications, China Everbright Bank, Industrial Bank und Shanghai Pudong Development Bank) weniger als 50 % der Anteile zu halten. Die übrigen Banken wiesen ihrer Aussage zufolge keine Anteile in Staatsbesitz auf.

(104)

Während des Kontrollbesuchs stellte sich heraus, dass die bereitgestellten Angaben zur Beteiligungsstruktur fehlerhaft waren, insofern indirekt in Staatsbesitz befindliche Anteile nicht aufgeführt waren, obgleich einige der öffentlich verfügbaren Informationen sie als solche aufführten. Die chinesische Regierung wurde diesbezüglich ersucht, ihre Beantwortung des Fragebogens zu überarbeiten und sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen zu melden. Die chinesische Regierung weigerte sich, dies zu tun. Daher konnte die Kommission die Genauigkeit und Korrektheit der gemeldeten Daten zur Staatsbeteiligung an Banken und anderen Finanzinstituten nicht prüfen.

(105)

Die chinesische Regierung merkte nach der Unterrichtung an, dass die zur Verfügung gestellten Angaben zur Beteiligungsstruktur jene Institute beträfen, die bereits 80 % des gesamten Bankensektors abdeckten und dass Angaben über indirekte Staatsbeteiligungen nicht vorlägen, weshalb das Ersuchen der Kommission somit unverhältnismäßig sei. Die chinesische Regierung behauptete, die Kommission habe ihre Mitarbeit ohnehin als unzureichend bewertet, gleich auf welche Weise sie mitgearbeitete habe. Die Kommission weist diese Behauptung zurück. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass der Kommission eine Überprüfung der Aussage, derzufolge die von der chinesischen Regierung bereitgestellten Angaben zur Beteiligungsstruktur angeblich „80 % des gesamten Bankensektors abdecken“, ohne die Übermittlung weiterführender Informationen nicht möglich war. Wäre diese unbestätigte Aussage zutreffend, würden die Informationen zur Beteiligungsstruktur jedoch nicht den Standpunkt der chinesischen Regierung zur rechtlichen Einstufung dieser Banken beweisen.

(106)

Daher gelangte die Kommission zu den nachfolgenden Schlussfolgerungen. Erstens stellte sie fest, dass die ICBC, die Agricultural Bank, die Bank of China und die CCB den Fragebogenantworten der chinesischen Regierung zufolge in öffentlichem Eigentum standen. Zweitens zog die Kommission bezüglich der Bank of Communications, der China Everbright Bank, der Industrial Bank und der Shanghai Pudong Development Bank verfügbare Informationen heran, indem sie indirekte Beteiligungen berücksichtigte und dabei auf die in den Unterlagen vorliegenden Informationen zurückgriff. Von den neun verbleibenden Banken, die von der chinesischen Regierung als mehrheitlich in Privatbesitz stehend ausgewiesen wurden, gewährten nur drei den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Darlehen. Die übrigen sechs Banken wurden folglich nicht weiter untersucht. Bei einer dieser Banken handelte es sich um MEB, die sich, wie nach der Untersuchung auf der Grundlage einer Bewertung aller im Dossier vorliegender Elemente festgestellt wurde, in öffentlichem Eigentum befindet (siehe Erwägungsgründe 167 bis 187). Die zwei anderen Banken, die Hua Xia Bank und die Ping An Bank, wurden von der Kommission nicht weiter untersucht, da der Anteil der Darlehen, die sie den Stichprobenunternehmen gewährten, unerheblich war. Für die Zwecke dieser Untersuchung stellte die Kommission folglich fest, dass die neun Banken ICBC, Agricultural Bank, Bank of China, CCB, MEB, Bank of Communications, China Everbright Bank, Industrial Bank und Shanghai Pudong Development Bank in öffentlichem Eigentum standen.

(107)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um Informationen über den Anteil der Darlehen, die dem Wirtschaftszweig insgesamt und der Fotovoltaikbranche von den Banken gewährt wurden, bei denen die chinesische Regierung der größte oder der einzige Anteilseigner ist, von solchen, bei denen sie beteiligt ist, ohne der größte Anteilseigner zu sein, von solchen, bei denen sie kein Anteilseigner ist sowie von Banken in ausländischem Besitz. Die chinesische Regierung gab auf diese Frage keine aussagekräftige Antwort, selbst nachdem ihr Umfang auf die Banken eingeschränkt wurde, die den zehn größten ausführenden Herstellern (beziehungsweise Gruppen ausführender Hersteller) Finanzmittel bereitstellen. Die chinesische Regierung schlug keine alternative Quelle für diese Informationen vor. Das Ziel dieser Anfrage bestand darin, festzustellen, ob die Kreditvergabe je nach Besitzstruktur systematische Unterschiede aufweist. Wäre aus den Angaben hervorgegangen, dass die staatseigenen Banken einen höheren Anteil jener Wirtschaftszweige aufweisen, die laut zentraler Planung zu fördern sind, würde dies ein Indiz dafür darstellen, dass staatliche Befugnisse in bedeutender Art und Weise ausgeübt werden.

(108)

Bei einem Gespräch über das Informationsersuchen im Rahmen des Kontrollbesuchs erwiderte die chinesische Regierung, dass die Banken in der VR China der Fotovoltaikbranche keine Darlehen und/oder Kreditlinien zu Sonderbedingungen bereitgestellt hätten. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Feststellungen bezüglich der drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe, denen allesamt Darlehen und/oder Kreditlinien zu Sonderbedingungen von den vier untersuchten Banken sowie von den weiteren in Erwägungsgrund 29 aufgeführten Banken gewährt wurden.

(109)

Folglich stützte die Kommission ihre Feststellungen zu staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften auf die über die chinesische Regierung eingegangenen Fragebogenantworten von EXIM, CCB, ICBC, MEB und MiB, jene der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, auf die Kontrollbesuche, auf verfügbare Informationen aus anderen Quellen, den Überprüfungsantrag sowie auf Feststellungen der Ausgangsuntersuchung, an denen sich nachweislich nichts geändert hatte.

(110)

Mithilfe des spezifischen Fragebogens für Finanzinstitute (im Folgenden „Anlage A“) sollten die im Antrag vorgebrachten Behauptungen geprüft werden, wonach es sich bei staatseigenen chinesischen Banken um öffentliche Körperschaften handele. Die Kommission forderte Informationen im Hinblick auf die Frage an, ob den staatseigenen Banken staatliche Befugnisse zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in der Fotovoltaikbranche übertragen wurden, etwa über die satzungsmäßige Zusammensetzung des Verwaltungsrats und des Gesellschafterrats, die Protokolle der Sitzungen der Gesellschafter und der Verwaltungsratssitzungen, die Nationalität der Gesellschafter/Verwaltungsratsmitglieder, die Kreditvergabepolitik und die Risikobewertung im Hinblick auf Darlehen, die der Fotovoltaikbranche und den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in der Stichprobe gewährt wurden.

—   Kontrollbesuche bei Banken

(111)

In ihrem Schreiben zur Ankündigung des Kontrollbesuchs sah die Kommission die Prüfung der vier Banken vor, welche die Anlage A des Fragebogens beantwortet hatten und Darlehen an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewährten (EXIM, ICBC, CCB und MEB). Beigefügt war ein ausführliches, nicht abschließendes Verzeichnis der Themen, die beim Kontrollbesuch behandelt werden sollten. In dem Ankündigungsschreiben hatte die Kommission erklärt, das die chinesische Regierung gebeten werde, alle Belege, einschließlich Originalunterlagen und Anträge, zur Verfügung zu stellen, die zur Vorbereitung einer aussagekräftigen Antwort herangezogen worden waren.

—   EXIM

(112)

Im zweiten Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen wurde die chinesische Regierung von der Kommission über die Unvollständigkeit der Antworten von EXIM auf Anlage A sowie über die unterbliebene Übermittlung eines ausdrücklich angeforderten Dokuments, und zwar der chinesischen und englischen Sprachfassungen der Satzung, unterrichtet. Im Zuge der Beantwortung des Fragebogens gab EXIM an, dass es sich bei der Satzung um ein Dokument der internen Verwaltung handele und legte sie nicht vor. Der Antwort auf das Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen war zu entnehmen, dass EXIM gegenwärtig reformiert werde und die Neufassung der Satzung noch nicht fertig sei. Während des Kontrollbesuchs vor Ort gab EXIM an, die Reform sei im März/April 2015 eingeleitet worden und die gültige, derzeit im Überarbeitungsstadium befindliche Fassung der Satzung stamme aus dem Jahr 1994, jedoch legte EXIM auch die Fassung aus dem Jahr 1994 nicht vor. Bei Anforderung sachdienlicher Belege über die anhaltende Reform verwies EXIM auf ihre Website. Aufgrund der fehlenden Internetverbindung konnten solche Angaben jedoch vor Ort nicht überprüft werden.

(113)

Die chinesische Regierung brachte in ihrer Stellungnahme zur Unterrichtung vor, die Kommission hätte die Website von EXIM entweder in Brüssel vor dem Kontrollbesuch vor Ort abrufen können, um Belege über die laufende Reform zu erhalten, oder eigenständig für eine Internetverbindung vor Ort sorgen können. In diesem Zusammenhang weist die Kommission wiederholt darauf hin, dass EXIM ihre Satzung — trotz mehrerer Anfragen — weder in der ursprünglichen noch in der überarbeiteten Fassung übermittelte.

(114)

Während des Kontrollbesuchs ersuchte die Kommission um eine Kopie der Notice of Establishing EXIM issued by the State Council [Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung von EXIM] und der Measures for the management of Export Sellers's Credit for Hi-Tech products of EXIM [Maßnahmen von EXIM zur Verwaltung des Ausfuhrkredits für Hochtechnologieerzeugnisse]. EXIM weigerte sich, diese Dokumente vorzulegen.

(115)

Die chinesische Regierung gab nach der Unterrichtung an, dass detaillierte Informationen über die Einrichtung von EXIM auch auf der Website von EXIM zu finden seien und dass das zweite im vorangegangen Erwägungsgrund erwähnte Dokument aufgehoben worden sei. Die chinesische Regierung vertrat daher die Auffassung, dass die beiden im vorangegangenen Erwägungsgrund erwähnten Dokumente nicht den Rückgriff auf verfügbare Informationen rechtfertigen könnten. Die Kommission weist erneut darauf hin, dass die chinesische Regierung und die Finanzinstitute im Schreiben der Kommission zur Ankündigung des Kontrollbesuchs ersucht wurden, die angeforderten Informationen vor Ort bereitzuhalten. Die Kommission erinnert daran, dass EXIM selbst in ihrer Beantwortung des Fragebogens Bezug auf das erste Dokument genommen hatte. Für eine Prüfung der Fragebogenantworten war die Kommission folglich auf das Dokument angewiesen. Was das zweite Dokument betrifft, nimmt die Kommission die Anmerkung der chinesischen Regierung im Hinblick auf dessen Aufhebung zur Kenntnis.

(116)

In Bezug auf die Beteiligungsstruktur stellte die Kommission fest, dass es sich bei EXIM, wie in ihrer Beantwortung des Fragebogens angegeben, zu 100 % um eine staatseigene Exportkreditagentur handelt. Was den Verwaltungsrat und dessen Zusammensetzung anbelangt, übermittelte EXIM während des Kontrollbesuchs widersprüchliche Informationen, indem sie angab, dass der Verwaltungsrat aufgrund des laufenden Reformprozesses noch nicht gebildet worden sei. In der Beantwortung des Fragebogens verwies EXIM jedoch mehrfach auf einen solchen Verwaltungsrat. Auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurde nicht erläutert und konnte daher ebenfalls nicht überprüft werden. Daher war es der Kommission weder möglich, das Vorhandensein oder die Zusammensetzung des Verwaltungsrats noch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu überprüfen.

(117)

Die chinesische Regierung gab bei der Beantwortung des Fragebogens an, dass die Funktionsweise von EXIM über die Satzung von 1994 geregelt werde, und erläuterte diese Funktionsweise. Allerdings legte die chinesische Regierung dieses Dokument nicht vor.

(118)

Nach der Unterrichtung widersprach die chinesische Regierung der Bewertung der Kommission in Erwägungsgrund 113 und merkte an, dass im Jahresbericht 2015 von EXIM erwähnt würde, dass die Einrichtung eines Verwaltungsrats vorangetrieben worden sei, aber dass ansonsten keine Rede von einem Verwaltungsrat sei. Die Kommission weist darauf hin, dass mit dem Fragebogen und dem zweiten Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen Einzelheiten zur Zusammensetzung (nicht zur Ernennung) des Verwaltungsrats angefordert wurden. Bis zum Kontrollbesuch vor Ort wurde nicht klargestellt, dass EXIM im UZÜ angeblich über keinen Verwaltungsrat verfügte.

(119)

Unter Rückgriff auf verfügbare Informationen kommt die Kommission zu nachfolgenden Schlussfolgerungen: Als ihr hundertprozentiger Eigentümer kontrolliert der Staat EXIM, indem er die Mitglieder ihres Aufsichtsrats ernennt. Diese Mitglieder vertreten in den Sitzungen von EXIM die Interessen des Staates einschließlich seiner strategischen Erwägungen. In Ermangelung eines Verwaltungsrats ernennt der Aufsichtsrat oder der Staat unmittelbar die Geschäftsleitung von EXIM.

(120)

Die Kommission stellte fest, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nach Maßgabe der Artikel 3 und 5 der Interim Regulations on the Boards of Supervisors in Key State-owned Financial Institutions [Vorschriftenkatalog für Aufsichtsräte wichtiger staatlicher Finanzinstitute] vom Staatsrat entsendet werden und diesem gegenüber rechenschaftspflichtig sind.

(121)

Ferner übertragen Staaten den Exportkreditagenturen typischerweise die Befugnisse zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. Die staatliche Funktion, die den Agenturen übertragen wird, betrifft die Förderung von Ausfuhren in Länder sowie für Güter, für die gewerbliche Versicherungen entweder keinen Versicherungsschutz gewähren oder nur zu Prämiensätzen, die für einen Teil der Ausführer nicht erschwinglich sind. Die Regierungen gewähren der Exportkreditagentur in der Regel eine staatliche Garantie, um ihre Kosten für die Aufnahme von Krediten an Kapitalmärkten zu senken. Die Übertragung von Befugnissen zur Ausübung staatlicher Funktionen rechtfertigt die Gewährung einer solchen staatlichen Garantie und ihr Vorliegen ist Beweis für eine derartige Übertragung. Mit der Ausfuhrförderung verfolgen diese Agenturen übergeordnete politische Ziele. Konkret ist dem Titel und dem Inhalt (wie zusammenfassend in der Fragebogenantwort angegeben) der Notice of Establishing EXIM issued by the State Council [Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung von EXIM] zu entnehmen, dass EXIM die chinesische Ausfuhrpolitik umsetzt. Hinzu kommt, dass die Fotovoltaikbranche, wie in Abschnitt 3.4.1 beschrieben, als strategische Branche/Schlüsselbranche durch eine derartige Ausfuhrförderung begünstigt wird.

(122)

Ausgehend von diesen Erwägungen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen wird somit der Schluss gezogen, dass der Staat im Rahmen der täglichen Geschäftstätigkeiten von EXIM in bedeutender Weise seine ihm als Eigentümer zustehende formelle Kontrollkompetenz ausgeübt hat und dass der Staat EXIM die Befugnisse zur Ausübung staatlicher Funktionen übertragen hat.

(123)

Die Untersuchung der auf der Grundlage der Jahresberichte festgelegten Kreditvergabepolitik bekräftigt diese Schlussfolgerung und zeigt aus den nachfolgenden Gründen, dass EXIM sich bei ihren Kreditvergabeentscheidungen der Umsetzung von politischen Vorgaben des Staates verpflichtet fühlt.

(124)

Auf die Bitte um Erläuterung ihrer Kreditvergabepolitik, d. h. der Frage, auf welche Weise staatliche Pläne und Projekte aufgenommen werden und ob EXIM den Katalog chinesischer Hightech-Erzeugnisse für die Ausfuhr („Catalogue of Chinese High-Tech Products for Export“) im Rahmen ihrer Kreditvergabepolitik berücksichtigt, gab die Bank an, die Auswirkungen der Pläne auf Kreditprogramme bzw. Darlehensnehmer zu analysieren und Unternehmen, die in dem Katalog aufgeführte Produkte herstellen, zu fördern. Nach der Prüfung des Jahresberichts stellte sich heraus, dass EXIM in ihrer Antwort den Einfluss der staatlichen Pläne und Projekte auf ihre Kreditvergabepolitik bewusst abgewertet hat. Laut dem Jahresbericht 2015 besteht die primäre Aufgabe EXIMs tatsächlich darin, die Aus- und Einfuhr von chinesischen mechanischen und elektronischen Waren, von Vollanlagen sowie von neuen Hochtechnologieerzeugnissen zu fördern („facilitate the export and import of Chinese mechanical and electronic products, complete sets of equipment and new-and high-tech products“); darüber hinaus ist ihm zu entnehmen, dass die Bank ihre Rolle bei der Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Entwicklungsstrategie Chinas vollständig ausschöpfte („The Bank fully leveraged its role of policy financing in implementing China's national development strategy“).

(125)

Die chinesische Regierung machte nach der Unterrichtung geltend, dass eine Förderung von Ausführen nicht zwingend die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen umfasse und dass die nationale Entwicklungsstrategie alle Aspekte der chinesischen Wirtschaft abdecke. In Erwägungsgrund 124 geht es jedoch darum, zu zeigen, dass die staatlichen Pläne und Projekte Einfluss auf die Kreditvergabepolitik von EXIM nehmen, was sich auch in ihrem Mandat widerspiegelt. Die Anmerkung der chinesischen Regierung wird somit zurückgewiesen.

(126)

Was die Statistiken zur Ausfuhr verschiedener Warenkategorien betrifft, die bereits zusammen mit dem Fragebogen angefordert worden waren, legte EXIM die angeforderten Informationen unter Berufung auf Vertraulichkeitsklauseln nicht vor. Während des Kontrollbesuchs änderte EXIM ihre Meinung und gab an, dass die Informationen nicht verfügbar gewesen seien. Während sich der Kommission die Gründe für diese Meinungsänderung nicht erschließen, kann sie darüber hinaus nicht nachvollziehen, inwiefern die Bereitstellung kundenunspezifischer konsolidierter Daten gegen Vertraulichkeitsklauseln verstößt. EXIM stellte dennoch Gesamthandelswerte für drei Jahre zur Verfügung, allerdings wurden diese Angaben für den UZÜ weder vor noch während des Kontrollbesuchs übermittelt. Somit konnte die Kommission weder die Gesamthandelswerte der Ausfuhrkredite im UZÜ noch die Angaben zum Anteil der Ausfuhrkredite an der Fotovoltaikbranche überprüfen.

(127)

Die chinesische Regierung zeigte sich angesichts der aus Sicht der Kommission widersprüchlichen Aussagen in Erwägungsgrund 113 überrascht. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass EXIM keine Statistiken zu Ausfuhren verschiedener Warenkategorien bereitgestellt hat. Die im Zuge des Kontrollbesuchs zur Verfügung gestellten Informationen betrafen Gesamthandelswerte. Die erstgenannten Statistiken hätten es der Kommission ermöglicht, die Zahlen für die betroffene Ware zu isolieren, was anhand der schließlich im Zuge des Kontrollbesuchs bereitgestellten Zahlen (ausnahmslos Gesamtwerte) nicht möglich war. Die chinesische Regierung behauptete auch, die Kommission hätte auf der Grundlage der für die drei Jahre bereitgestellten Gesamthandelswerte die Zahlen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung extrapolieren können, was nicht zutrifft, da diese Zahlen nicht monatsweise bereitgestellt wurden (wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, erstreckt sich der Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015).

(128)

Während des Kontrollbesuchs versuchte die Kommission die Bonitätsbewertung der zehn größten ausführenden Hersteller der überprüften Ware, einschließlich der drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, zu prüfen. EXIM gab an, dass der Zugang zu solchen Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht gewährt werden könne. Auf den Versuch hin, das System zur Bonitätsbewertung zumindest mittels eines leeren Bewertungsbogens zu prüfen, verweigerte EXIM den Zugang zu einem solchen leeren Bogen und machte zur Begründung geltend, dass dieser Geschäftsgeheimnisse enthalte.

(129)

Nach der Unterrichtung verwies die chinesische Regierung auf die Beantwortung des Fragebogens und den Jahresbericht 2015 von EXIM, aus denen die Bedeutung der Risikobewertung vor Kreditvergabeentscheidungen eindeutig hervorginge. Selbst wenn man gelten ließe, dass solch ein Konzept Bestandteil der Gesamtpolitik der Bank wäre, hat EXIM keine Beispiele vorgelegt, aus denen hervorgeht, wie sich dies zumindest im Zusammenhang mit den Stichprobenunternehmen konkret niederschlägt. Diese Anmerkung bot daher keinen Anlass, die Feststellungen der Kommission zu ändern.

(130)

Die Kommission forderte ebenfalls eine Kopie des Jahresberichts 2015 von EXIM an. EXIM erklärte zunächst, dass ein solches Dokument weder bereitgestellt noch erörtert werden könne, obgleich es sich bereits herausgestellt hatte, dass das angeforderte Dokument bereits auf ihrer Website öffentlich zugänglich war. Schließlich war es der Kommission möglich, das angeforderte Dokument im Internet einzusehen, allerdings wurde ihr zunächst nicht gestattet, das Dokument in Papierform einzubehalten oder Notizen zu machen. Das angeforderte Dokument wurde schließlich übermittelt, jedoch erst nachdem die Vertreter von EXIM den Standort des Kontrollbesuchs verlassen hatten, und eine Besprechung des Dokuments nicht mehr möglich war.

(131)

Nachdem die Kommission ihre Erwägung, Artikel 28 anzuwenden, per Schreiben mitgeteilt hatte, behauptete die chinesische Regierung, die Anwendung von Artikel 28 sei nicht gerechtfertigt, obgleich der Zugang zu einem öffentlich zugänglichen Dokument während des Prüfverfahrens zunächst von der EXIM-Bank verwehrt wurde, schließlich aber von der chinesischen Regierung nach der Kontrolle zur Verfügung gestellt wurde. Der chinesischen Regierung zufolge sei die Frage, von wem das Dokument bereitgestellt wurde, irrelevant.

(132)

Die Kommission hält fest, dass die verspätete Bereitstellung des Jahresberichts 2015 nur einer der Beweggründe für die Anwendung von Artikel 28 war (siehe Erwägungsgründe 112 bis 118). Es ist hervorzuheben, dass die EXIM-Bank, indem sie während der für das betreffende Finanzinstitut eingeplanten Zeit den Zugang zu einem öffentlich verfügbaren Dokument und eine Erörterung desselben verweigerte, das Prüfverfahren behinderte und verzögerte. Aufgrund der Tatsache, dass das Dokument übermittelt wurde, nachdem die Vertreter der EXIM-Bank den Standort verlassen hatten, war der Kommission eine zufriedenstellende Erörterung und Prüfung des fraglichen Dokuments zudem nicht möglich. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das genannte Finanzinstitut das Prüfverfahren in erheblichem Maße behinderte.

(133)

Was die Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Steuerung der Tätigkeiten der EXIM-Bank, d. h. die Notice of Establishing EXIM issued by the State Council [Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung von EXIM], und die Satzung betrifft, machte die chinesische Regierung geltend, dass die angeforderten Unterlagen nicht in Zusammenhang mit der Subventionsregelung oder den ausführenden Herstellern stünden, dass das Ersuchen der Ausforschung diene und dass es zur Untersuchung einer Regelung, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurde, keine Rechtsgrundlage gebe.

(134)

Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen für die Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung, ob EXIM die Befugnisse zur Ausübung staatlicher Funktionen übertragen wurden, notwendig waren, und dass vergleichbare Unterlagen von der chinesischen Regierung für andere kooperierende Finanzinstitute angefordert und bereitgestellt wurden. Ferner ist anzumerken, dass die EXIM-Bank in ihren Fragebogenantworten im Zusammenhang mit Beteiligungsstruktur, Leitung, Aufsicht und Geschäftstätigkeiten mehrfach Bezug auf die genannten Unterlagen genommen hatte, weshalb eine Prüfung dieser Unterlagen notwendig war. Zudem gaben einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an, finanzielle Beziehungen mit diesem Finanzinstitut zu unterhalten, wobei es sich um einen weiteren Aspekt handelt, den die Kommission überprüfen wollte, und aus dem hervorgeht, dass die EXIM-Bank mit Subventionen befasst war, die mit jenen in Verbindung standen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochten wurden.

(135)

Schließlich geht aus dem Titel und Inhalt der Notice of Establishing EXIM issued by the State Council [Bekanntmachung des Staatsrates über die Gründung von EXIM] — soweit es sich aus der Beantwortung des Fragebogens ablesen lässt — hervor, dass EXIM für die chinesische Regierung ein Instrument zur Verfolgung übergeordneter politischer Ziele darstellt und ihr daher die Befugnisse zur Ausübung staatlicher Funktionen übertragen wurden.

(136)

Deshalb kommt die Kommission unter Verwendung verfügbarer Informationen zu dem Schluss, dass es sich bei EXIM um eine öffentliche Körperschaft handelt.

—   ICBC

(137)

Den Fragebogenantworten der ICBC wie auch dem ICBC-Jahresbericht 2015 war zu entnehmen, dass der Staat mehr als 50 % der Anteile der Bank hält. Somit steht die ICBC formell unter staatlicher Kontrolle.

(138)

Anhand der Satzung, insbesondere der Kapitel 8 bis 10, und der Fragebogenantworten der ICBC stellte die Kommission ferner fest, dass die chinesische Regierung über ihre Beteiligung sowie über das Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas ermächtigt ist, die wichtigsten Positionen innerhalb der Geschäftsleitung der Bank zu besetzen, darunter die Positionen des Vorstandsvorsitzenden, des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, des geschäftsführenden Direktors, des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Gemäß der ICBC-Satzung beruft der Vorstand („Board of Directors“) unter anderem die Hauptversammlung ein, entscheidet über die Unternehmensstrategie und die Finanzplanung der Bank, trifft Entscheidungen über Investitionen (und Zusammenschlüsse), entscheidet über Abberufungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, legt das Risikomanagementsystem fest, entscheidet über die Einrichtung von Abteilungen und Filialen usw. Diese nicht erschöpfende Aufstellung der Zuständigkeiten verdeutlicht, dass der Staat eine bedeutende Kontrolle über das Tagesgeschäft der ICBC ausübt.

(139)

Nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Banken geltenden Bankengesetzes sind Geschäftsbanken verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben. („Commercial banks shall conduct their business of lending in accordance with the needs of the national economic and social development and under the guidance of the industrial policies of the State.“) Die Erfordernisse der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die Leitlinien der staatlichen Industriepolitik werden, wie in Abschnitt 3.2 ausgeführt, durch zentrale Planung festgelegt. Eines der formulierten Ziele ist die Förderung der Fotovoltaikbranche.

(140)

Die Verfolgung wirtschaftspolitischer Ziele wird von den Unionsgerichten als Ausübung staatlicher Befugnisse betrachtet (31).

(141)

Durch Artikel 34 des Bankengesetzes werden folglich alle Banken mit der Befugnis zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ausgestattet. Im Falle der ICBC konnte die chinesische Regierung diese staatlichen Aufgaben im Rahmen der mit der Beteiligung verbundenen formalen Kontrolle und der ihr aufgrund der Beteiligung übertragenen satzungsmäßigen Befugnisse wahrnehmen.

(142)

Schließlich wollte die Kommission sich vergewissern, dass die Kontrolle in bedeutender Art und Weise ausgeübt wurde, und untersuchte zu diesem Zweck die tatsächliche Kreditvergabepolitik der ICBC.

(143)

Die Kommission erbat von der chinesischen Regierung sachdienliche Informationen, um beurteilen zu können, wie die Banken in der VR China die Bewertung des Kreditrisikos von Fotovoltaikunternehmen vornehmen, bevor sie über die Vergabe von Darlehen (und/oder die Gewährung einer Kreditlinie) und die Konditionen für gewährte Darlehen entscheiden. In Anlage A zum Fragebogen ersuchte die Kommission um Informationen dazu, wie die Banken das Risiko bei der Gewährung von Darlehen berücksichtigen, wie die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers bewertet wird, welche Risikoaufschläge bei verschiedenen Unternehmen/Wirtschaftszweigen in der VR China von der Bank erhoben werden und welche Faktoren die Bank bei der Bewertung von Darlehensanträgen oder Anträgen auf Einräumung einer Kreditlinie berücksichtigt. Zudem ersuchte die Kommission um eine Beschreibung des Darlehensantrags und des Genehmigungsprozesses. Die ICBC lieferte narrative Antworten auf die vorstehenden Fragen, doch weder die chinesische Regierung noch die ICBC legten zufriedenstellende Belege vor. Während des Kontrollbesuchs ersuchte die Kommission um Belege zur Untermauerung der von der ICBC vorgelegten Ausführungen. Die chinesische Regierung gab jedoch lediglich allgemein gehaltene Antworten, die nicht durch Belege für die tatsächliche Durchführung einer Kreditrisikobewertung untermauert wurden.

(144)

Darüber hinaus erbat die Kommission vergleichbare Informationen von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe; sie beabsichtigte, diese während des Kontrollbesuchs vor Ort bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zu überprüfen. Die meisten ausführenden Hersteller antworteten, dass die Banken bestimmte Unterlagen (wie etwa den Jahresabschluss) verlangten und eine Art Kreditrisikoanalyse durchführten, bevor die Darlehen gewährt würden. Allerdings waren sie nicht imstande, ihre Behauptungen durch Nachweise, beispielsweise für die von ihnen bereitgestellten Unterlagen, zu untermauern. Während des Kontrollbesuchs vor Ort ersuchte die Kommission um Nachweise (wie etwa Schriftverkehr) darüber, dass die Banken derartige Unterlagen tatsächlich verlangt hatten bzw. dass diese Unterlagen den Banken von den Unternehmen vorgelegt wurden, oder um von den Banken erstellte Berichte, die belegen, dass solche Kreditrisikoanalysen tatsächlich durchgeführt wurden. Allerdings konnten die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller weder solche Nachweise noch andere Beweise zur Stützung ihrer Aussagen vorlegen.

(145)

Die Weigerung der chinesischen Regierung, die in Abschnitt 3.1 aufgeführten Informationen bereitzustellen, stellte diesbezüglich das erste Hindernis dar, auf das die Kommission stieß. Das zweite Hindernis ergab sich aus dem Umstand, dass die chinesische Regierung keinerlei Zugang zu den von der ICBC durchgeführten Bonitätsbewertungen gewährte.

(146)

In ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vom 14. März 2016 unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass die Antworten der ICBC in Anlage A unvollständig waren, da folgende verlangte Angaben fehlten: Darlehen, die den zehn größten ausführenden Herstellern der überprüften Ware gewährt wurden; vollständige Antwort zur Bonitätsbewertung; Unterstützung der Durchführung staatlicher Pläne und Projekte durch die Bank.

(147)

In Bezug auf Darlehen und/oder Kreditlinien, die den zehn größten ausführenden Herstellern der überprüften Ware gewährt wurden, übermittelte die ICBC keine Informationen und verwies auf rechtliche und vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen, die ihr eine Offenlegung unternehmensspezifischer Kreditinformationen ohne Einwilligung der betroffenen Unternehmen nicht erlaubten. Dennoch konnte die Kommission schließlich zur Bestimmung des den drei mitarbeitenden Herstellern in der Stichprobe erwachsenden Vorteils auf die geprüften Stellungnahmen im Rahmen ihrer Fragebogenantworten zurückgreifen.

(148)

Während des Kontrollbesuchs versuchte die Kommission, die Bonitätsbewertung der ausführenden Hersteller in der Stichprobe, der zehn größten ausführenden Hersteller und der Solarbranche insgesamt zu prüfen. Unter Hinweis auf Vertraulichkeitsauflagen stellte die ICBC diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung. Zudem erklärte die ICBC, dass sie an ihrem Hauptsitz keine die Hersteller in der Fotovoltaikbranche betreffenden Berichte aufbewahre. Die ICBC gestattete der Kommission zwar, einen für sie ausgewählten Bericht kurz einzusehen, doch betraf diese Unterlage weder eines der mitarbeitenden Unternehmen noch die Fotovoltaikbranche. In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem der Bericht (auf Chinesisch) vorgelegt wurde, war es der Kommission ferner nicht möglich, den Inhalt innerhalb der während des Kontrollbesuchs zur Verfügung stehenden Zeit nachzuvollziehen. Des Weiteren wurde der Kommission nicht gestattet, eine Kopie der Unterlage einzubehalten. In ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hatte die ICBC geltend gemacht, dass sie die staatlichen industriepolitischen Strategien, Pläne oder Projekte bzw. sonstige Gesetze bei Bewertungen von Darlehen/Kreditlinien nicht berücksichtige. Allerdings scheint der Jahresbericht der Bank das Gegenteil zu belegen, denn dort heißt es, dass die ICBC Anpassungen und Verbesserungen ihrer Strategie im Bereich Industriekredite vorgenommen habe, um die Realwirtschaft im Einklang mit der makroökonomischen Politik, der aktuellen Ausrichtung der Industriepolitik und den branchenspezifischen Tätigkeiten sowie den wichtigen strategischen Initiativen des Landes finanziell zu unterstützen („adjusted and improved industrial credit policy to provide financing support to the real economy in accordance with the macroeconomic policy, the prevailing trends of industry policy and the characteristics of the operation of the industry as well as the important strategic initiatives of the country“), und dass die ICBC energiesparende und umweltschutzorientierte Unternehmen sowie das „Going Global“ bedeutender Produktionsstandorte gefördert habe („supported energy saving and environmental protection enterprises and“ Going Global „of prominent product facilities“).

(149)

Die chinesische Regierung erklärte nach der Unterrichtung, dass die Kommission die in Erwägungsgrund 148 aufgeführten Zitate, insbesondere den in diesen Zitaten verwendeten Begriff der „Förderung“ („support“), falsch ausgelegt habe. Ferner übermittelte die chinesische Regierung eine Reihe von Zitaten aus den Jahresberichten zweier belgischer Banken (KBC und Belfius) und einer deutschen Bank (Deutsche Bank), in denen der Begriff „Förderung“ ebenfalls verwendet wurde. Zwar trifft es zu, dass der Ausdruck „Förderung“ je nach Zusammenhang unterschiedliche Bedeutungen haben kann, doch bezieht sich der zitierte Satz aus dem Jahresbericht der ICBC auf die „finanzielle Förderung“. In Verbindung mit den anderen Zitaten in Erwägungsgrund 139 und weiteren Feststellungen, wie der Tatsache, dass die ICBC einigen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Darlehen und Kreditlinien zu Sonderbedingungen gewährt hat, legt dies den Schluss nahe, dass die ICBC bei der Bewertung eines Darlehens/einer Kreditlinie die staatlichen industriepolitischen Strategien, Pläne oder Projekte bzw. sonstige Gesetze berücksichtigt. Die Kommission hält daher an ihren in den Erwägungsgründen 139 bis 148 dargelegten Feststellungen fest.

(150)

Die Prüfung aller im Dossier vorliegenden Informationen hat die Kommission zu dem Schluss geführt, dass die ICBC den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, die für die Fotovoltaikbranche repräsentativ sind, Darlehen gewährt hat, ohne eine Bonitätsbewertung vorzunehmen, denn die Bank zeigte sich außerstande, das Vorliegen einer solchen Bewertung nachzuweisen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die ICBC mit staatlichen Befugnissen ausgestattet ist und diese Befugnisse ausübte, indem sie ihre Kreditvergabe an den Anforderungen der zentralen Planung ausrichtete und somit staatliche Aufgaben wahrnahm. Diese Schlussfolgerung wird darüber hinaus durch die Auszüge aus den Jahresberichten bestätigt.

(151)

Insgesamt gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die ICBC eine öffentliche Körperschaft ist.

—   CCB

(152)

Auf der Grundlage des CCB-Jahresberichts 2015 stellte die Kommission fest, dass der Staat mehr als 50 % der Anteile der Bank hält. Somit steht die CCB formell unter staatlicher Kontrolle.

(153)

Wie von der CCB im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestätigt wurde und in den Kapiteln 11 und 12 ihrer Satzung vorgesehen ist, ist die chinesische Regierung in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin befugt, die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstands („Board of Directors“) zu ernennen, der als Exekutivorgan der Hauptversammlung die CCB leitet und der Hauptversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Gleiches gilt für den Aufsichtsrat, das Aufsichtsgremium der Bank gemäß Kapitel 16 der Satzung. Des Weiteren beschließt der Vorstand — der Satzung der CCB und dem Protokoll einer Vorstandssitzung zufolge — unter anderem über die Finanzplanung der Bank, trifft Investitionsentscheidungen, entscheidet über eine etwaige Abberufung des leitenden Prüfers und des Vorstandsekretärs. Die zehn nicht geschäftsführenden Mitglieder der insgesamt 15 Mitglieder des Vorstands bilden die Geschäftsleitung der CCB. Diese nicht erschöpfende Aufstellung der Zuständigkeiten verdeutlicht, dass der Staat eine bedeutende Kontrolle über das Tagesgeschäft der CCB ausübt.

(154)

Während des Kontrollbesuchs versuchte die Kommission, die Bonitätsbewertung der ausführenden Hersteller in der Stichprobe und der Solarbranche insgesamt zu prüfen. Unter Hinweis auf Vertraulichkeitsauflagen stellte die CCB diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung. Auf nachdrücklichen Wunsch der Kommission konnten die Unterlagen zur Bonitätsbewertung kurz eingesehen werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es der Kommission angesichts der praktischen Modalitäten, d. h. der Tatsache, dass die auf Chinesisch abgefassten Dokumente nur kurz eingesehen werden und nicht als Beweismittel einbehalten werden konnten, nicht möglich war, eine zufriedenstellende Überprüfung der bei der Beantwortung des Fragebogens gemachten Angaben vorzunehmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Dokumente weder auf die betroffene Branche noch auf den UZÜ bezogen. Der Vorschlag der Kommission, ihr eine anonymisierte Fassung der erbetenen Unterlagen zur Einbehaltung als Beweismittel zur Verfügung zu stellen, wurde von dem betreffenden Finanzinstitut abgelehnt. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass das Finanzinstitut, wie von der chinesischen Regierung behauptet, nach besten Kräften gehandelt hat.

(155)

In ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission, dem zufolge diese die Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung erwog, erklärte die chinesische Regierung, die Kommission könne nicht erwarten, dass Bankangestellte ihr die Anfertigung von Kopien aller möglichen Unterlagen und einen uneingeschränkten Zugang zu derartigen Informationen gestatten, da sie an Vertraulichkeitsvorschriften gebunden seien. Weiterhin brachte sie vor, die Kommission erlege dem Ausfuhrland und den — ihren Angaben nach — unabhängigen Banken eine unangemessene Beweislast auf.

(156)

Die Kommission hat keinesfalls „alle möglichen Unterlagen“ oder einen „uneingeschränkten Zugang“ zu derartigen Unterlagen verlangt. Daher ist die Aussage, der zufolge die Kommission der chinesischen Regierung bzw. den Finanzinstituten eine unangemessene Beweislast aufbürde, zurückzuweisen.

(157)

Nach der Unterrichtung übermittelte die chinesische Regierung bezüglich der vier Banken, die vor Ort von der Kommission besucht wurden, einen allgemeinen Vermerk, in dem es hieß, dass die Analyse der Kommission offensichtlich verzerrt sei, da aus den Jahresberichten dieser Banken nachweislich hervorgehe, dass sie den geförderten Wirtschaftszweigen keine Darlehen zu Sonderbedingungen gewähren.

(158)

Die chinesische Regierung fügte hinzu, dass die Kommission in ihrem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung auf den Staatsratsbeschluss 40 verweise, der die geförderten Wirtschaftszweige aufführt, wie in Erwägungsgrund 191 der ursprünglichen Verordnung dargelegt. Der chinesischen Regierung zufolge stehen die Jahresberichte von zwei der vier geprüften Banken im Widerspruch zu dieser Feststellung, da in ihnen von strengeren Zugangsbedingungen bzw. vom Abbau der Darlehen, die den gemäß Staatsratsbeschluss 40 geförderten Wirtschaftszweigen gewährt werden, die Rede ist.

(159)

Die Kommission weist darauf hin, dass die vier von der Kommission geprüften Banken, wie die Untersuchung ergab, den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich Darlehen und/oder Kreditlinien zu Sonderbedingungen gewährten. Diese Erkenntnisse, die im Widerspruch zu den in den vorstehenden Erwägungsgründen wiedergegebenen Anmerkungen der chinesischen Regierung stehen, beruhen auf den Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller. Keine der Banken stellte Zahlen über Darlehen und/oder Kreditlinien, die den drei Stichprobenunternehmen oder der Fotovoltaikbranche insgesamt innerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gewährt wurden, zur Verfügung. Folglich deckten sich die überprüften Angaben der Unternehmen in der Stichprobe nicht mit den Angaben in den Jahresberichten der beiden genannten Banken. Die Kommission gab den vor Ort von den Stichprobenunternehmen bereitgestellten Informationen den Vorzug und wies die Aussage der chinesischen Regierung somit zurück. In ihren Antworten auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen hatte die CCB angegeben, dass die staatliche Industriepolitik von der Bank allenfalls als Bezugspunkt berücksichtigt werde, für die Beschlüsse der Bank im Hinblick auf ihre Kreditvergabepolitik jedoch nicht bindend sei. Wie die folgenden Auszüge belegen, wird durch den Jahresbericht der Bank jedoch bestätigt, dass die CCB staatliche Pläne umsetzt: „Die Gruppe reagierte proaktiv auf die angebotsseitige staatliche Strukturreform und trug den Entwicklungsstrategien in geeigneter Weise Rechnung … Wir unterstützten … aufstrebende strategische Wirtschaftszweige.“„Im Jahr 2015 optimierte die Gruppe ihre Kreditpolitik im Einklang mit den nationalen industriepolitischen Maßnahmen und den Veränderungen der externen operativen Rahmenbedingungen.“ („Group proactively responded to the State's structural reform on the supply side, and aptly reacted to the development strategies … We provided support to … strategic emerging industries.“„In 2015, in line with the national industry policies and changes in external operation environment, the Group duly optimized credit policies …“)

(160)

In ihren nach der Unterrichtung vorgelegten Anmerkungen erklärte die chinesische Regierung, dass aus dem Zitat „Im Jahr 2015 optimierte die Gruppe ihre Kreditpolitik im Einklang mit den nationalen industriepolitischen Maßnahmen und den Veränderungen der externen operativen Rahmenbedingungen“ nicht hervorgehe, dass die Bank bestimmten Wirtschaftszweigen Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt habe. Die Kommission weist diese Anmerkung zurück, da der zitierte Satz in Verbindung mit den anderen Zitaten im vorstehenden Erwägungsgrund zu sehen ist. Unabhängig davon leuchtet dieses von der chinesischen Regierung vorgebrachte Argument nicht ein, da es sich auf die MEB bezieht, obgleich der zitierte Satz dem Jahresbericht der CCB entnommen ist. Um des Arguments willen nimmt die Kommission an, dass es sich bei „MEB“ um einen Schreibfehler handelte.

(161)

Die chinesische Regierung widersprach ebenfalls dem Zitat „Die Gruppe reagierte proaktiv auf die angebotsseitige staatliche Strukturreform und trug den Entwicklungsstrategien in geeigneter Weise Rechnung …“ und erklärte, dass es aus dem Kontext gelöst wurde und in keinerlei Zusammenhang mit den geförderten strategischen oder aufstrebenden Wirtschaftszweigen oder Industrien stehe, wobei die Kommission zudem die Verwendung des Wortes „aufstrebend“ („emerging“) im Jahresbericht der CCB falsch ausgelegt habe. Die Kommission hält fest, dass das vollständige Zitat unter Einbeziehung des unmittelbar nachfolgenden Satzes wie folgt lautet (eigene Hervorhebung): „Wir haben die Entwicklung der Realwirtschaft energisch vorangetrieben. Die Gruppe reagierte proaktiv auf die angebotsseitige staatliche Strukturreform und trug den Entwicklungsstrategien in geeigneter Weise Rechnung, unter anderem der Initiative „One Belt, One Road“, den Freihandelszonen sowie der koordinierten Entwicklung der Region Peking-Tianjin-Hebei und des Yangtze-Wirtschaftsgürtels. Wir unterstützten wesentliche nationale Bauvorhaben, neuartige Stadtentwicklungsprojekte, neue Bebauungen im ländlichen Raum und aufstrebende strategische Wirtschaftszweige.“ („We vigorously boosted the development of real economy. The Group proactively responded to the state's structural reform on the supply side, and aptly reacted to the development strategies including „One Belt and One Road“, free trade zones, coordinated development of the Beijing-Tianjin-Hebei region and the Yangtze River Economic Belt. We provided support to the national key construction projects, new-type urbanisation, new countryside construction and strategic emerging industries.“) Da diese Zitate ebenso in Verbindung miteinander gelesen werden müssen, sah die Kommission folglich keine Veranlassung, ihre in Erwägungsgrund 159 getroffenen Feststellungen zu ändern.

(162)

Die chinesische Regierung wies zudem darauf hin, dass das von der Bank angewendete Kreditrisikoanalyse- und -managementsystem im Jahresbericht der CCB ausführlich erläutert werde. Allerdings legte die chinesische Regierung diesbezüglich keine neuen Informationen vor. In jedem Fall sind die Zitate abstrakter Natur und können weder zur Prüfung von Einzelfällen herangezogen werden noch als Nachweis dafür dienen, dass eine derartige Bewertung tatsächlich vorgenommen wird. Folglich sieht die Kommission keine Veranlassung, von ihren in den Erwägungsgründen 152 bis 159 dargelegten Erkenntnissen abzurücken.

(163)

In ihrer Antwort auf das Schreiben der Kommission, dem zufolge diese die Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung erwog, machte die chinesische Regierung geltend, dass die angeforderten Unterlagen im Rahmen der Überprüfung ohnehin nicht maßgeblich seien und dass die Kommission sich auf die Informationen hätte stützen sollen, die sie einholen konnte bzw. die bereits den Fragebogenantworten zu entnehmen waren. Außerdem sei der Umstand, dass die CCB (bzw. die chinesische Regierung) die erbetenen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe, kein Grund für die Anwendung des Artikels 28.

(164)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die angeforderten Unterlagen zur Prüfung der in den Fragebogenantworten aufgestellten Behauptungen notwendig waren und dass die zur Verfügung gestellten Unterlagen aus Sicht der Kommission nicht zufriedenstellend sein konnten, da sie nicht die aufgestellten Behauptungen betrafen bzw. diese nur teilweise untermauern konnten. Da keine geprüfte Unterlage vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Bank eine sachgerechte Risikobewertung vorgenommen hat, bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass die CCB keine Bonitätsbewertungen durchführte. Vielmehr war ihre Kreditvergabe durch das Ziel geleitet, die staatliche Politik über eine Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen an die Stichprobenunternehmen umzusetzen.

(165)

Die Prüfung aller im Dossier vorliegenden Informationen hat die Kommission zu dem Schluss geführt, dass die CCB zwei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, die für die Fotovoltaikbranche repräsentativ sind, Darlehen gewährt hat, ohne eine Bonitätsbewertung vorzunehmen, denn die Bank zeigte sich außerstande, das Vorliegen einer solchen Bewertung nachzuweisen. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die CCB mit staatlichen Befugnissen ausgestattet ist und diese Befugnisse ausübte, indem sie ihre Kreditvergabe an den Anforderungen der zentralen Planung ausrichtete. Somit nahm sie staatliche Aufgaben wahr. Diese Schlussfolgerung wird darüber hinaus durch Auszüge aus den Jahresberichten bestätigt.

(166)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die CCB eine öffentliche Körperschaft ist.

—   MEB

(167)

Die Kommission stellte fest, dass die MEB Teil der China Merchants Group ist, einem staatseigenen Konglomerat, das der unmittelbaren Aufsicht der Kommission zur Beaufsichtigung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte (State-owned Assets Supervision and Administration Commission) des Staatsrats untersteht (32). Aus den Jahresberichten 2014 und 2015 der MEB geht ebenfalls hervor, dass sie sich in indirektem Staatseigentum befindet. Somit steht die MEB formell unter staatlicher Kontrolle.

(168)

Den Kapiteln 10 und 13 der Satzung zufolge, kann der Staat als Mehrheitsanteilseigner die Mehrzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats benennen. Gemäß der Satzung der MEB beruft der Verwaltungsrat u. a. die Aktionärsversammlungen ein, erstellt die Geschäfts- und Investitionspläne der Bank, stellt die Kapitalmanagementstrategie und den Finanzplan auf, entscheidet über die Gewinnverteilung und bestätigt oder entlässt die Geschäftsleitung. Diese nicht erschöpfende Aufstellung der Zuständigkeiten veranschaulicht die bedeutende Kontrolle des Staates über das Tagesgeschäft der MEB.

(169)

Während des Kontrollbesuchs versuchte die Kommission die Bonitätsbewertung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und der Fotovoltaikbranche insgesamt zu prüfen. Unter Hinweis auf Vertraulichkeitsauflagen stellte die MEB diesbezüglich keine Informationen zur Verfügung. Auf nachdrückliche Bitte der Kommission konnten die Unterlagen zur Bonitätsbewertung kurz eingesehen werden. Die Unterlagen bezogen sich zwar auf den betroffenen Wirtschaftszweig, jedoch nicht den UZÜ. Insbesondere stellte die MEB ihre kreditpolitischen Leitlinien für die Jahre 2014 und 2015 auf eine entsprechende Anfrage der Kommission nicht zur Verfügung, und gestattete der Kommission lediglich eine kurze Einsicht in die kreditpolitischen Leitlinien für das Jahr 2016 (das nicht im UZÜ liegt). Der Kommission wurde jedoch nicht gestattet, die Unterlage als Beweismittel einzubehalten. Obgleich die MEB der Kommission die Einsicht in eine Unterlage im Zusammenhang mit der Bonitätsbewertung eines Unternehmens (auf Chinesisch) ermöglichte, sei darauf hingewiesen, dass der Kommission nicht gestattet wurde, Notizen bezüglich des genannten Dokuments zu machen oder eine Kopie einzubehalten. Hierdurch bestand keine Möglichkeit, den Inhalt in dem begrenzten, für den Kontrollbesuch verfügbaren, zeitlichen Rahmen hinlänglich nachzuvollziehen.

(170)

Nach der Unterrichtung machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission durch den Umstand, dass sie sich auf einen zur Verfügung stehenden Kreditbericht gestützt habe, anerkannt habe, dass die Banken Kreditrisikobewertungen vornehmen.

(171)

In diesem Zusammenhang und wie in den Abschnitten 3.1 und 3.4.1 erwähnt, sei daran erinnert, dass weder die chinesische Regierung, noch die einzelnen Banken zufriedenstellende Belege hinsichtlich der angeblich von ihnen vorgenommenen Kreditbewertungen und insbesondere zu den Fragen, auf welche Weise die Banken das Risiko bei der Gewährung von Darlehen berücksichtigen, wie die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers bewertet wird, welche Risikoaufschläge für verschiedene Unternehmen/Wirtschaftszweige in der VR China von der Bank erhoben werden und welche Faktoren die Bank bei der Bewertung von Anträgen für Darlehen oder Kreditlinien berücksichtigt, zur Verfügung stellten. Das bloße Vorliegen eines Kreditbewilligungsbericht in chinesischer Sprache, den die Kommission im Rahmen des Kontrollbesuchs bei einer der Banken kurz einsehen konnte, kann nicht als ausreichender Beleg betrachtet werden, dass die Banken (und nicht alleine eine Bank, die wie oben erwähnt, den Kreditbewilligungsbericht vorlegte) Kreditbewertungen durchführen. Unabhängig davon nahm dieser Bericht ausdrücklich auf staatliche Förderung als ein Grund für die Gewährung des Darlehens Bezug und bestätigt somit, dass die Kreditbewertung nicht marktbasiert erfolgt.

(172)

Die chinesische Regierung erklärte weiter, dass ein Vergleich zwischen der Höhe des Zinssatzes für die den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Herstellern gewährten Darlehen und des Zinssatzes der PBOC der Schlussfolgerung widerspreche, dass keine Kreditrisikobewertung erfolge.

(173)

Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass die obige Gegenüberstellung nicht stichhaltig ist, da zwischen der Höhe des PBOC-Referenzsatzes und der Tatsache, dass die Banken keine Kreditrisikobewertungen durchführen, kein Zusammenhang besteht. Die Kommission streitet nicht ab, dass eine Aufstockung des Referenzsatzes der PBOC vorliegt; nach Ansicht der Kommission entspricht diese Aufstockung nicht den Marktbedingungen, sondern spiegelt das Ziel der Banken wider, die Politik der chinesischen Regierung zur Förderung der Fotovoltaikbranche umzusetzen.

(174)

In der Beantwortung des Fragebogens und des Schreibens zur Anforderung noch fehlender Informationen erklärte die MEB, dass sie die von der Regierung verfolgte Politik bei Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Kreditvergabepolitik, nicht berücksichtige. Wie die folgenden Auszüge belegen, wird durch den Jahresbericht der Bank jedoch bestätigt, dass die MEB die staatlichen Pläne umsetzt: Die MEB orientiert sich an den nationalen industriepolitischen Strategien („MEB is guided by national industrial policies“); der Verwaltungsrat, der Aufsichtsrat und die Sonderausschüsse haben die nationalen Strategien gewissenhaft umgesetzt („MEB is guided by national industrial policies“; „The Board of Directors, the Board of Supervisors and the special committees earnestly implemented the national policies“).

(175)

Die chinesische Regierung verwies nach der Unterrichtung erneut auf das Schreiben der Kommission vom 23. September 2016, in dem ein, dem ersten Zitat aus Erwägungsgrund 174 ähnelndes Zitat aus dem Jahresbericht 2015 der MEB angeführt wurde. Die chinesische Regierung bemerkte, dass sich das Zitat „orientiert sich an den nationalen industriepolitischen Strategien“ nicht auf die MEB, sondern auf die CMB Financial Leasing Bezug nehme. Die Kommission hält fest, dass die CMB Financial Leasing in vollem Besitz der MEB steht.

(176)

Die chinesische Regierung wies zudem darauf hin, dass die Prozesse zur Kreditrisikobewertung ausführlich im Jahresbericht der MEB erläutert seien und dass die Fotovoltaikbranche im Hinblick auf ihre Kreditaufnahme bei der Bank nicht zu den ersten zehn Wirtschaftszweigen gehöre. Daher kann die chinesische Regierung keinen Widerspruch zwischen den Aussagen der MEB in ihren Antworten auf den Fragebogen und dem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie den Inhalten des Jahresberichts erkennen. Abgesehen von dem Hinweis, dass eines der Zitate auf ein zu 100 % im Besitz der MEB stehendes Unternehmen Bezug nehme, legte die chinesische Regierung keinerlei neuen Elemente vor. Da keine geprüfte Unterlage vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Bank eine sachgerechte Risikobewertung durchgeführt hat und somit keine politische Förderung zugunsten der Fotovoltaikbranche bereitgestellt hat, bleibt die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass die MEB keine Bonitätsbewertungen durchführte. Vielmehr war ihre Kreditvergabe durch das Ziel geleitet, staatliche Politik über eine Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen an die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen umzusetzen.

(177)

Bezüglich der Entscheidungen über die Kreditvergabe und die Frage, ob Finanzinstitute die Industriepolitik und Pläne des Staates berücksichtigen, empfahl die chinesische Regierung den Rückgriff auf die Fragebogenantworten der verschiedenen Banken, welche ihrer Ansicht nach die wesentlichsten Tatsachen und Beweismittel für die Analyse der Kommission darstellen sollten.

(178)

Wie aus den in den Erwägungsgründen 137 bis 185 dargestellten Fragebogenantworten ersichtlich wird, waren die Antworten uneinheitlich, ähnelten sich aber darin, dass sie tendenziell leugneten, dass staatliche Befugnisse ausgeübt würden, oder dies nur in geringem Maße einräumten.

(179)

Allerdings finden sich in den Jahresberichten aller Banken eindeutige Verweise auf derartige staatliche Maßnahmen, Pläne oder strategische, aufstrebende Wirtschaftszweige als Orientierung für ihre Vergabe von Finanzdienstleistungen. Der chinesischen Regierung zufolge ergebe sich aus den genannten Erklärungen nicht zwangsläufig ein Widerspruch, da die Fragebogenantworten und die Inhalte der Jahresberichte der Banken nicht deckungsgleich seien. Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass die bereits erwähnten, in den Jahresberichten der Banken gemachten Angaben eindeutig im Widerspruch zu den von denselben Banken in ihren Antworten auf den Fragebogen enthaltenen Angaben stehen.

(180)

Nach der Unterrichtung machte die chinesische Regierung deutlich, dass sie mit der Aussage, derzufolge es der Kommission nicht möglich gewesen sei, das Verfahren zur Bonitätsprüfung und Beschlussfassung nachzuprüfen, nicht einverstanden war. Diesbezüglich verwies die chinesische Regierung auf Unterlagen, die der Kommission von der CCB, der MEB und der ICBC im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort vorlegt wurden. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass diese Unterlagen die in den Erwägungsgründen 148 und 169 aufgeführten Mängel aufwiesen.

(181)

Die chinesische Regierung verwies des Weiteren auf die Jahresberichte der Finanzinstitute und die entsprechenden Fragebogenantworten, die, nach Ansicht der chinesischen Regierung, für eine Prüfung der im Zusammenhang mit den Kreditbewertungs- und Vergabeentscheidungen angewandten Prozesse ausreichten. Die Kommission weist diese Aussage zurück, da auch die darstellenden Inhalte der Jahresberichte und die Antworten auf die Fragebogen vor Ort eine Untermauerung durch stichhaltige Belege (d. h. bezüglich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung und der Fotovoltaikbranche) erforderten. Wie die Kommission während des Kontrollbesuchs gegenüber der chinesischen Regierung und den Banken, bei denen sie sich um eine Prüfung bemühte, erläuterte, war es ebenso erforderlich, dass der Kommission eine Prüfung der Belege möglich gemacht wird, die die Aussage untermauern, derzufolge die in den Fragebogenantworten und den Jahresberichten beschriebenen Prozesse zu Kreditrisikoprüfungen und Vergabeentscheidungen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftstätigkeiten Anwendung fänden.

(182)

Die chinesische Regierung ging auch auf die Tatsache ein, dass eine Reihe Unterlagen angesichts ihres vertraulichen Charakters, des Bankgeheimnisses und einschlägiger vertraglicher Bestimmungen nicht bereitgestellt werden konnten. Nach Ansicht der chinesischen Regierung sollte die Kommission anerkennen, dass die Banken vor dem Hintergrund der geltenden rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen nach besten Kräften gehandelt hätten. Die chinesische Regierung erklärte zudem, dass die Kommission nach Artikel 28 der Grundverordnung nur falsche oder irreführende Angaben unberücksichtigt lassen dürfe; der Artikel impliziere, dass es nicht gerechtfertigt sei, Angaben, die nach besten Kräften der interessierten Partei zur Verfügung gestellt werden, unberücksichtigt zu lassen.

(183)

Dieses Argument wurde in Erwägungsgrund 48 entkräftet. Darüber hinaus hält die Kommission fest, dass nach Artikel 29 der Grundverordnung (der Artikel 12.4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen entspricht) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass der rechtliche Rahmen dieser Untersuchung weitreichende Garantien hinsichtlich der Behandlung vertraulicher Informationen vorsieht. Aus den dargelegten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Behörden des betroffenen Landes nicht nach besten Kräften gehandelt haben, um den Zugang zu Informationen zu gewährleisten, die sich zur Untermauerung der in ihren Fragebogenantworten aufgestellten Behauptungen eignen könnten.

(184)

Die Prüfung aller im Dossier verfügbaren Informationen hat die Kommission zu dem Schluss geführt, dass die MEB einen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, der für die Fotovoltaikbranche repräsentativ ist, zwecks Verfolgung übergeordneter politischer Ziele durch Kreditvergabe unterstützt hat. Dies lässt den Rückschluss zu, dass die MEB mit staatlichen Befugnissen ausgestattet wurde und diese Befugnisse ausübte, indem sie ihre Kreditvergabe an den Anforderungen der zentralen Planung ausrichtete. Folglich übte sie staatliche Funktionen aus. Diese Schlussfolgerung wird darüber hinaus durch Auszüge aus den Jahresberichten bekräftigt.

(185)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die MEB eine öffentliche Körperschaft ist.

—   Bei den übrigen chinesischen staatseigenen Banken handelt es sich um öffentliche Körperschaften

(186)

Die Kommission stellte fest, dass neben den vier geprüften Banken die Mehrzahl der sonstigen Banken, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern finanziell Unterstützung leisteten, ebenfalls in öffentlichem Eigentum stand (siehe Erwägungsgrund 106). Schließlich wurde die Kommission von mindestens einem der in die Stichprobe einbezogene Unternehmen informiert, dass es bedeutende Darlehen von der China Development Bank erhalten habe, die von der chinesischen Regierung zu keinem Zeitpunkt erwähnt wurde. Unter Rückgriff auf öffentlich verfügbare Informationen über diese Bank schloss die Kommission, dass sie über direkte sowie indirekte Beteiligungen zu mehr als 50 % in Staatsbesitz stand. Für die Zwecke dieser Untersuchung stellte die Kommission folglich fest, dass die zehn Banken ICBC, Agricultural Bank, Bank of China, CCB, MEB, China Development Bank, Bank of Communications, China Everbright Bank, Industrial Bank und Shanghai Pudong Development Bank in öffentlichem Eigentum standen.Die ICBC, die Agricultural Bank, die Bank of China und die CCB brachten [40-50 %] der Darlehen auf, die den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern im UZÜ gewährt wurden. Die Bank of Communications, die China Everbright Bank, die Industrial Bank und die Shanghai Pudong Development Bank brachten [10-20 %] der den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern innerhalb des UZÜ gewährten Darlehen auf. Der Anteil der MEB betrug [0-10 %] und jener der China Development Bank [20-30 %]. Anhand der im Dossier vorliegenden Informationen war es nicht möglich, die Eigentumsstruktur der verbleibenden sechs Banken zu ermitteln, über die die chinesische Regierung keine Angaben bereitgestellt hatte.

(187)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Zusammenarbeit der chinesischen Regierung bezüglich der sechs weiteren Banken, neben den vier geprüften Banken, musste die Kommission zur Prüfung, ob es sich bei diesen sechs Banken um öffentliche Körperschaften handelt, verfügbare Fakten heranziehen.

(188)

In einem ersten Schritt kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Banken in öffentlichem Eigentum stehen (siehe den vorstehenden Erwägungsgrund sowie Erwägungsgrund 106).

(189)

In einem zweiten Schritt stellte die Kommission fest, dass die vier in die Stichprobe einbezogenen Banken einen erheblichen Teil [15-25 %] der Darlehen, die den drei Stichprobenunternehmen im Laufe des UZÜ gewährt wurden, stellten. Folglich konnten die Erkenntnisse als repräsentativ angesehen werden.

(190)

In einem dritten Schritt bemerkte die Kommission, dass die Mehrzahl der Darlehensverträge aller zehn Banken, die von der Kommission bei den drei mitarbeitenden Herstellern in der Stichprobe eingeholt wurden, einem gleichen oder ähnlichen Muster folgten und dass der Zinssatz für die Darlehen in der Mehrheit der Fälle auf dem PBOC-Referenzsatz zuzüglich eines unter dem Marktzins liegenden Aufschlags beruhte.

(191)

Die Kommission vertrat somit die Auffassung, dass die Erkenntnisse bezüglich der vier Banken, die einer Prüfung unterzogen wurden, aufgrund ihrer Repräsentativität und der Ähnlichkeiten mit den übrigen Banken, die besten verfügbaren Fakten darstellten, um letztere im Hinblick auf ihre staatliche Beteiligung zu untersuchen.

(192)

Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die anderen sechs Banken, neben den vier geprüften Banken, ebenfalls öffentliche Körperschaften sind.

(193)

Dementsprechend berechnete die Kommission die Vorteile in Bezug auf diese zehn in öffentlichem Eigentum stehenden Banken.

—   Änderungen der für in China tätige staatseigene Banken geltenden Gesetzgebung

(194)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, nach der chinesische staatseigene Banken öffentliche Körperschaften sind, nicht mehr korrekt sei, da die People's Bank of China (im Folgenden „PBOC“) die Mindestkreditzinsen nicht länger festlege und die chinesische Regierung somit nicht länger in den Finanzmarkt eingreife. Der chinesischen Regierung zufolge hat die PBOC durch die Aufhebung des Mindestsatzes für Kreditzinsen die Kontrolle über die Zinssätze für Darlehen, die von Finanzinstituten angeboten werden, am 20. Juli 2013 eingestellt. Mit einer am 27. Oktober 2015 veröffentlichten Bekanntmachung habe die PBOC zudem beschlossen, die variable Zinsobergrenze für Einlagen aufzuheben.

(195)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Behauptung ins Leere geht, da die im vorhergehenden Abschnitt dargelegten Erkenntnisse für sich genommen bereits zur Feststellung genügen, dass es sich bei den chinesischen staatseigenen Banken um öffentliche Körperschaften handelt.

(196)

In jedem Fall sei zum Ersten darauf hingewiesen, dass die (in der Ausgangsuntersuchung getroffene) Feststellung der Kommission, dass es sich bei den chinesischen staatseigenen Banken um öffentliche Körperschaften handelt, nicht ausschließlich auf der Tatsache beruhte, dass die PBOC die Kreditzinssätze und die variable Zinsobergrenze für Einlagen festlegt, sondern sich aus der Analyse verschiedener, in den Erwägungsgründen 158 bis 168 der ursprünglichen Verordnung dargestellter Elemente ergab. Zur Vereinfachung der Bezugnahme sei darauf verwiesen, dass die genannten Elemente Folgendes betrafen: i) die in Beziehung zur staatlichen Beteiligung an den größten Banken stehenden staatlichen Interventionen, ii) die Tatsache, dass staatseigene Banken in der VR China einen sehr hohen Marktanteil einnehmen, Banken in Privateigentum somit nur wenig Spielraum lassen und auf dem chinesischen Finanzmarkt die vorherrschenden Akteure darstellen, iii) die durch Besitzanteile, die Verwaltungskontrolle des Geschäftsgebarens der Banken oder sogar Satzungsdokumente ausgeübte staatliche Kontrolle, iv) die Rolle der PBOC im Hinblick auf eine Beschränkung der Möglichkeiten zur Festlegung und zur Begrenzung von Schwankungen der Zinssätze und v) die Rechtsvorschriften, mit denen Banken verpflichtet werden, nationale politische Strategien/branchenspezifische Bevorzugungen in ihrer Kreditpolitik zu berücksichtigen. Im Rahmen der aktuellen Auslaufüberprüfung betrifft die einzige Veränderung, auf die von der chinesischen Regierung verwiesen wurde, Punkt iv). Die Punkte i) bis iii) sowie v) wurden im Rahmen der in den unmittelbar vorstehenden Erwägungsgründen durchgeführten Prüfung bestätigt.

(197)

Zum Zweiten seien durch die in Erwägungsgrund 194 genannten Beschlüsse die Höchst- und Mindestzinssätze vermeintlich aufgehoben worden. Dem Wortlaut der maßgeblichen veröffentlichten Beschlüsse der PBOC zufolge werden die Finanzinstitute jedoch lediglich angehalten — und keinesfalls verpflichtet — im Blick auf die Kreditzinssätze zu einer marktbasierten Preisfestsetzung überzugehen. Hieraus geht hervor, dass die chinesischen staatseigenen Banken im Rahmen ihrer Kreditvergabe weiterhin Vorzugsbedingungen gewähren dürfen und auf Grundlage von Artikel 34 des Bankengesetzes, der gegenüber einer bloßen Aufforderung in der Entscheidung der PBOC Vorrang hat, faktisch sogar dazu verpflichtet sind.

(198)

Drittens ist festzustellen, dass Artikel 38 des Bankengesetzes trotz des Beschlusses der PBOC zur Aufhebung des Mindestsatzes weiterhin vorgibt, dass „Commercial banks shall determine loan interest rate in accordance with the upper and lower limits for loan interest rates prescribed by the People's Bank of China“ [Geschäftsbanken bestimmen ihre Kreditzinssätze im Einklang mit den von der People's Bank of China vorgeschriebenen Ober- und Untergrenzen für Kreditzinssätze]. Die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführten Änderungen des Bankengesetzes betrafen ausschließlich andere Aspekte. Dies zeigt, dass sich der für die Banken verbindlich geltende Rechtsrahmen nicht verändert hat, da es sich bei den Beschlüssen der PBOC lediglich um Durchführungsvorschriften handelt. Hinzu kommt, dass die PBOC die Rechtsgrundlage aufrecht erhält und damit Ober- und Untergrenze jederzeit erneut einführen könnte.

(199)

Viertens erwähnten mehrere der vor Ort geprüften vier Banken während des Kontrollbesuchs einen neuen, im Oktober 2013 eingeführten Kreditzinssatz, der auf den am Interbankenmarkt Shanghai veröffentlichten Bankennotierungen beruhe. Allerdings hatte die chinesische Regierung in ihren Fragebogenantworten ihre Aussage, dass der chinesische Markt liberalisiert worden sei, nicht mit derartigen Angaben untermauert. Aus den öffentlich verfügbaren Informationen wird ersichtlich, dass es sich bei dem sogenannten Leitzinssatz für Kredite („loan prime rate“, im Folgenden „LPR“) offenbar um einen Zinssatz für Kredite mit einjähriger Laufzeit handelt, der als Referenz für den Kreditmarkt in Anlehnung an den besten, von neun ausgewählten, staatlich geförderten Geschäftsbanken notierten Kreditzinssatz, bestimmt wird. Entgegen der Aussage der PBOC, der zufolge der LPR die Liberalisierung der Zinssätze fördern und das Referenzzinssatzsystem auf den Finanzmärkten stärken wird, waren unabhängige Analysten zum Zeitpunkt seiner Einführung zu dem Schluss gekommen, dass die Rolle des Interbankenmarktes Shanghai nicht hinreichend wirkungsvoll sei, um die Zinssätze zwischen den Banken und ihren Kunden zu beeinflussen (33). In der Tat führt eine Analyse zu dem Ergebnis, dass der LPR zwar an jedem Geschäftstag nach der Durchschnittsermittlung aller Notierungen der neun Banken (mit Ausnahme der höchsten und der niedrigsten Notierung) veröffentlicht wurde, sein Niveau im Laufe des UZÜ allerdings nur sechs Mal angepasst wurde. Im Vergleich änderte sich der täglich ermittelte 1-Jahres-EURIBOR-Interbankensatz im selben Zeitraum mehr als 185 Mal. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der LPR allem Anschein nach an die von der PBOC veröffentlichte Benchmark (im Folgenden „Benchmark der PBOC“) (34) gebunden ist, da auf jede im Jahr 2015 vorgenommene Veränderung der PBOC-Benchmark eine Veränderung des LPR am darauffolgenden Werktag folgte. Es sei ferner darauf verwiesen, dass die Niveauveränderungen der Benchmark der PBOC und des LPR im Jahr 2015 identisch waren.

(200)

Hinzu kommt, dass die Banken, die einer Prüfung unterzogen wurden, zwar behaupteten, dass der Anteil kurzfristiger Darlehen, deren Zinssatz auf dem LPR beruhe, wesentlich zugenommen habe und einen großen Anteil ihres Bestandes kurzfristiger Darlehen ausmache, diese Behauptungen jedoch weder von den Banken durch stichhaltige Belege untermauert werden konnten noch während der Kontrollbesuche an den Standorten der ausführenden Hersteller bestätigt werden konnten. Dies dient nicht der Untermauerung der Behauptung, dass die vorstehenden genannten Banken ihre Zinssätze unabhängig festsetzen oder einem marktüblichen Satz folgten und die Zinsmärkte liberalisiert worden seien.

(201)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die von der chinesischen Regierung behauptete Liberalisierung des Zinsmarktsatzes, trotz der angeblichen Aufhebung des Mindestsatzes für Kreditzinsen sowie der Zinsobergrenze für Einlagen, noch nicht praktisch umgesetzt wurde. Die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung gezogenen Schlussfolgerungen, d. h., dass es sich bei chinesischen staatseigenen Banken um öffentliche Körperschaften handelt, da sie staatliche Autorität besitzen, ausüben oder mit dieser ausgestattet sind, treffen für den UZÜ weiterhin zu und werden folglich bestätigt.

(202)

Die chinesische Regierung machte nach der Unterrichtung geltend, dass die Kommission die Beweislast bezüglich ihrer Behauptungen, dass i) der Finanzmarkt liberalisiert worden sei, ii) die Politik der chinesischen Regierung bezüglich der Solarbranche eingestellt worden sei und iii) dass die behaupteten Verzerrungen des chinesischen Finanzmarkts nicht länger vorhanden seien, fälschlicherweise der chinesischen Regierung auferlegt habe. Darüber hinaus behauptete die chinesische Regierung ebenso, dass sich die Kommission nicht auf eine landesweite „Öffentliche-Körperschafts-Prüfung“ stützen könne und eine dementsprechende Schlussfolgerung vielmehr für jedes betroffene Finanzunternehmen hätte treffen müssen.

(203)

Wie in den Erwägungsgründen 195 bis 201 aufgezeigt, unterzog die Kommission die vorliegenden Belege einer eingehenden Untersuchung, in dessen Rahmen sie ebenfalls prüfte, ob sich bezüglich der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Lage Veränderungen in einem Ausmaß ergeben hatten, dass ihre Feststellungen nicht länger zutreffen. Zu diesen mutmaßlichen Veränderungen zählen jene, die von der chinesischen Regierung angesprochen wurden, und sie wurden allesamt vorstehend analysiert und erörtert. Die Kommission hält zudem fest, dass die Beweismittel, die in diesem Verfahren bezüglich der Finanzinstitute vorgelegt wurden, von begrenztem Umfang waren. Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung im Zuge des Kontrollbesuchs bestätigte, dass sich neben den oben aufgeführten Veränderungen keine weiteren Veränderungen ergeben hätten.

(204)

Was die Beweislast betrifft, sei im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung daran erinnert, dass Beweise, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob das Anhalten oder erneute Auftreten von Subventionierung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich ist, gebührend zu berücksichtigen sind. Die Kommission hat alle maßgeblichen Elemente und Beweismittel, die von der chinesischen Regierung diesbezüglich bereitgestellt wurden, sorgfältig untersucht und sie ist zu dem Schluss gekommen, dass diese für einen Nachweis, dass sich die Lage im Vergleich zur Lage in der Ausgangsuntersuchung wesentlich verändert hätte, nicht ausreichten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der chinesischen Regierung angeführten, angeblichen Veränderungen wird die Auffassung vertreten, dass die Verantwortung für den Nachweis, dass solche Veränderungen tatsächlich stattgefunden hatten, bei der chinesischen Regierung liegt und dass die Kommission die chinesische Regierung nicht übermäßig belastet hat.

(205)

Was die landesweite Prüfung betrifft, hält die Kommission fest, dass sie für jedes Finanzinstitut, zu dem die chinesische Regierung die angeforderten stichhaltigen Angaben bereitgestellt hat, eine spezifische Untersuchung zur Frage der öffentlichen Körperschaft vorgenommen hat. Bedauerlicherweise hat die chinesische Regierung, wie in Abschnitt 3.1 erläutert, keine Angaben zu allen weiteren Finanzinstituten, die Darlehen an die mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der Stichprobe vergeben hatte, bereitgestellt. Die Kommission war somit außerstande, für alle weiteren Finanzinstitute eine Untersuchung zur Frage der öffentlichen Körperschaft durchzuführen und das Argument der chinesischen Regierung ist folglich hinfällig. Demzufolge musste die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Informationen zurückgreifen und führte eine sorgfältige Analyse zur Frage der öffentlichen Körperschaft für die Finanzbranche in der VR China durch. Als Bestandteil der einschlägigen Elemente berücksichtigte die Kommission neben den Erkenntnissen aus der Ausgangsuntersuchung alle neuen Belege, die von der chinesischen Regierung im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt wurden, in gründlicher Weise.

(206)

Des Weiteren machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission sich bei ihrer Bestimmung der „öffentlichen Körperschaften“ darauf gestützt habe, dass faktisch keine Aufhebung der Mindestkreditzinssätze vorgenommen worden sei. Die Kommission habe die Aufhebung des Mindestkreditzinssatzes fehlerhaft ausgelegt, da diese Aufhebung bedeute, dass Banken nun Darlehen zu Zinssätzen gewähren könnten, die unter 30 % des Referenzsatzes lägen. Ohne die Aufhebung eines derartigen Mindestsatzes hätten die Banken keine Möglichkeit, Darlehen zu Sonderbedingungen zu gewähren, so die chinesische Regierung. Sie führte weiter an, dass eine Verpflichtung der Banken, zu einer marktbasierten Festsetzung ihrer Kreditzinssätze überzugehen, gleichbedeutend mit einer Kontrolle dieser Banken wäre und dem Geiste der Liberalisierung zuwiderliefe. Artikel 38 des Bankengesetzes gewähre viele Freiräume und das Bankengesetz sei nicht geändert worden, obgleich die Obergrenzen mehrere Jahre vor den Untergrenzen aufgehoben worden seien. Unter Rückgriff auf Statistiken zu den Zinssätzen für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller machte die chinesische Regierung ferner geltend, dass die These einer Wechselbeziehung zwischen den Sätzen der PBOC und dem LPR nicht zutreffe. Zudem hätten für auf USD oder EUR lautende Darlehen zu keinem Zeitpunkt Referenzsätze oder Zinsgrenzen gegolten.

(207)

Was die Bestimmung als öffentliche Körperschaften angeht, so sei zunächst in Erinnerung gerufen, dass es die chinesische Regierung war, die die Frage der Aufhebung der Mindestkreditzinssätze zur Untermauerung ihrer Behauptung, dass die chinesische Regierung nicht weiter in den Finanzmarkt eingreife und dass die chinesischen staatseigenen Banken nicht als öffentliche Körperschaften betrachtet werden könnte, aufgeworfen hatte. Die Kommission prüfte die Behauptung einer Aufhebung der Mindestsätze und wies sie aus den in den Erwägungsgründen 194 bis 201 genannten Gründen zurück. Da von der chinesischen Regierung keine weiteren maßgeblichen Änderungen aufgezeigt wurden, stützte sich die Kommission auf die in der Ausgangsuntersuchung gezogenen und durch neue Beweismittel für den UZÜ bestätigten Schlussfolgerungen sowie auf neue Elemente, wie etwa die Existenz eines neuen Kreditsatzes (des LPR), um diesbezügliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

(208)

Was die behauptete Fehlinterpretation der Aufhebung angeht, ist der Kommission nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass ein Mindestkreditzinssatz aufgehoben wurde, die Banken daran hindern könnte, Kredite zu Vorzugsbedingungen bereitzustellen, insbesondere da der Mindestkreditzinssatz ohnehin 30 % unter dem Referenzsatz lag.

(209)

Was den Umstand angeht, dass die Banken nicht verpflichtet sind, marktbasierte Kreditzinssätze anzubieten, kann die Kommission nicht nachvollziehen, inwiefern eine Verpflichtung der Banken, nach den Grundsätzen eines freien Marktes zu wirtschaften, als Auferlegung spezifischer politischer Maßnahmen zu betrachten sein sollte. Derartige Praktiken sind keine Folge einer spezifischen Maßnahme, sondern vielmehr der Einrichtung eines finanziellen Rahmens, in dem marktwirtschaftliche Grundsätze gelten.

(210)

Bezüglich Artikel 38 des Bankengesetzes und wie von der chinesischen Regierung in der Beantwortung des Fragebogens angegeben, geht die Kommission davon aus, dass alle Finanzunternehmen in der VR China die Bestimmungen des Bankengesetzes durchgehend befolgen müssen, und es ist ihr unverständlich, inwiefern jegliche angeblichen Freiräume mit einem solchen Rechtsgrundsatz vereinbar sein können. Unabhängig davon ist eine Aufhebung des Mindestkreditzinssatzes nicht unvereinbar mit der Tatsache, dass die Fotovoltaikunternehmen durch eine Kreditvergabe zu Vorzugsbedingungen begünstigt werden.

(211)

Was die These einer Wechselbeziehung zwischen den Sätzen der PBOC und dem LPR angeht, hält die Kommission fest, dass die vorgelegten Statistiken nicht durch ihnen zugrunde liegende Berechnungen untermauert waren und somit nicht berücksichtigt werden können. Für den Fall, dass die angeführten Statistiken zutreffend sind, kann die Kommission ihre Relevanz im Hinblick auf einen Nachweis dafür, dass die Analyse zur Wechselbeziehung zwischen der PBOC und dem LPR unzutreffend wäre, nicht erkennen. Hinsichtlich der in USD oder EUR lautenden Darlehen ist die Kommission der Ansicht, dass das angebliche Fehlen eines Referenzsatzes oder von Ober- oder Untergrenzen nicht notwendigerweise bedeutet, dass solche Darlehen nicht zu Vorzugssätzen gewährt werden könnten.

(212)

Des Weiteren machte die chinesische Regierung geltend, dass die Analyse und Schlussfolgerung der Kommission, wonach die chinesischen staatseigenen Banken öffentliche Körperschaften sind, grundlegendster Rechtsnormen entbehre, und verwies außerdem auf die maßgeblichen, im Urteil des Berufungsgremiums zur Rechtssache „US — Carbon Steel India“ festgelegten Rechts- und Beweisfeststellungsstandards, denen zufolge über eine Feststellung des staatlichen Eigentums und der vom Staat über ein Unternehmen ausgehenden nennenswerten Kontrolle hinauszugehen sei; d. h., eine solche Bestimmung sollte eine Untersuchung der „core characteristics and functions of the relevant entity, its relationship with the government, and the legal and economic environment prevailing in the country in which the investigated entity operates“ [„wesentliche Merkmale und Aufgaben des betreffenden Unternehmens, seiner Beziehung zum Staat sowie der rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen, die in dem Land, in dem das untersuchte Unternehmen tätig ist, herrschen“] umfassen. Die chinesische Regierung verwies darüber hinaus auf die Feststellungen zur durch die PBOC erfolgte Einflussnahme auf Kreditzinssätze, Kreditpolitiken und den Rückgriff auf Artikel 38 des Bankengesetzes. Schließlich verwies sie auf die Fehlerhaftigkeit und Unzulänglichkeit der in den Erwägungsgründen 163 und 167 der ursprünglichen Verordnung dargelegten Feststellung der Kommission aus der Ausgangsuntersuchung.

(213)

Diesbezüglich präzisierte die Kommission ihre Analyse. In den Erwägungsgründen 100 bis 106 legt die Kommission die Fakten ausführlich dar, auf die sie sich bei der Schlussfolgerung stützte, dass die Mehrzahl der Banken, die den Stichprobenunternehmen Darlehen gewährten, als öffentliche Körperschaft zu betrachten sind.

(214)

Was das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld angeht, verweist die Kommission hiermit auf die in Erwägungsgrund 139 auf Grundlage von Artikel 34 des Bankengesetzes gezogenen Schlussfolgerungen.

(215)

Die Tatsache, dass Banken staatliche Autorität ausüben, wird auch durch die Artikel 7 und 15 der Allgemeinen Vorschriften über Darlehen (General Rules on Loans, umgesetzt durch die PBOC) bestätigt, in denen eigenständige Darlehen, Auftragsdarlehen und an einen besonderen Zweck gebundene Darlehen (Artikel 7) und die Subventionierung von Darlehen (Artikel 15) geregelt werden, sowie durch den Staatsratsbeschluss 40. Überdies liegen noch zahlreiche, durch unabhängige Studien und Berichte untermauerte Nachweise dafür vor, dass es im chinesischen Finanzsystem nach wie vor in erheblichem Umfang zu staatlichen Interventionen kommt, wie bereits in den Erwägungsgründen 172 und 178 der ursprünglichen Verordnung erläutert wurde.

(216)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die oben genannten zweckgebundenen Darlehen nach Artikel 7 der Allgemeinen Vorschriften über Darlehen im Jahr 1999 auf Grundlage eines Runderlasses über die Verbesserung der Verwaltung von Sonderdarlehen (YINFA [1999] Nr. 228) abgeschafft worden seien und dass Artikel 15, aufgrund der Tatsache, dass die PBOC nicht länger Ober- und Untergrenzen für Darlehen festlegt, zwischenzeitlich gegenstandslos sei. Die chinesische Regierung machte zudem geltend, dass Artikel 34 des Bankengesetzes im Hinblick auf bevorzugte Wirtschaftszweige und Branchen in keiner Beziehung zu den nationalen Strategien, geförderten Wirtschaftszweigen, strategischen Wirtschaftszweigen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen stehe und von der Kommission dementsprechend falsch ausgelegt worden sei. Sie verwies daneben auf Artikel 4, 5, 7 und 35 des Bankengesetzes, die auf die Unabhängigkeit einer Bank, die Nicht-Einflussnahme durch juristische bzw. natürliche Personen oder Regierungen sowie die Prüfung der Glaubwürdigkeit von Darlehensnehmern Bezug nähmen. Weiterhin merkte die chinesische Regierung an, dass Artikel 34 nicht isoliert zu lesen sei. Ferner führte sie an, dass die Kommission nicht erklärt habe, inwiefern Staatsratsbeschluss 40 belege, dass Banken staatliche Autorität ausübten, und verwies auf die Präambel und Artikel 17 dieses Beschlusses. Dieser Beschluss decke im Grunde die gesamte chinesische Wirtschaft ab und beziehe sich auf den Zeitraum des 11. Fünfjahresplans.

(217)

Die Kommission erkennt an, dass an einen besonderen Zweck gebundene Darlehen im Jahr 1999 abgeschafft wurden. Dieser Umstand entkräftet jedoch nicht die Schlussfolgerungen, die zu Teilen auf der Grundlage der weiterhin zur Verfügung stehenden Fakten gezogen wurden.

(218)

Was Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften über Darlehen betrifft, so kann sich die Kommission der Auffassung der chinesischen Regierung nicht anschließen. Der Artikel besagt Folgendes: „In accordance with the State's policy, relevant departments may subsidize interests on loans, with a view to promoting the growth of certain industries and economic development in some areas.“ [Im Hinblick auf das Wachstum bestimmter Wirtschaftszweige und die wirtschaftliche Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der Politik des Staates bezuschussen.] Dies bleibt auch nach dem Ende der Mindest- und Höchstzinssätze stichhaltig. In jedem Fall bezieht sich Artikel 38 des Bankengesetzes weiterhin auf Grenzwerte und kann, wie in Erwägungsgrund 199 erläutert, jederzeit erneut angewendet werden.

(219)

Hinsichtlich des Bankengesetzes sei darauf hingewiesen, dass die Artikel 4, 5 und 7 in „Kapitel I — Allgemeine Bestimmungen“ aufgeführt werden, während die Artikel 34 und 35 unter das „Kapitel IV — Grundregeln für Darlehen und andere Geschäftstätigkeiten“ fallen. Was Artikel 4 betrifft, vertritt die Kommission nicht die Auffassung, dass eine Vorschrift, nach der Banken ihre „business free from any interference by entities or individuals“ [Geschäftstätigkeiten frei von jeglicher Einflussnahme durch juristische oder natürliche Personen] ausüben, unvereinbar mit der Tatsache ist, dass staatseigene Banken öffentliche Körperschaften oder, alternativ, mit staatlicher Autorität ausgestattet und angewiesen sind, diese auszuüben. Tatsächlich hat die Kommission die Geschäftstätigkeiten und Entscheidungsfindungsprozesse im Zusammenhang mit vier Finanzdienstleistungen bei vier staatseigenen Banken geprüft. Da für die übrigen Banken keine stichhaltigen Informationen eingeholt werden konnten, müssen die Feststellungen auf Grundlage der verfügbaren Fakten auf alle staatseigenen Banken angewendet werden. Ferner musste sich die Kommission, angesichts der Tatsache, dass grundlegende Informationen von diesen vier Banken nicht vorgelegt wurden, insbesondere im Zusammenhang mit detaillierten Angaben zur Kreditrisikobewertung, auch für ihre Feststellungen auf der Grundlage der Fragebogenantworten sowie der Kontrollbesuche bei den genannten vier Banken auf verfügbare Informationen stützen.

(220)

Die chinesische Regierung verwies zudem auf Artikel 4 des Bankengesetzes: „The business operations of commercial banks shall be governed by the principles of safety, liquidity and efficiency. Commercial banks shall make their own decisions regarding their business operations, take responsibility for their own risks, assume sole responsibility for their profits and losses and exercise self-restriction. Commercial banks shall, pursuant to law, conduct business operations without interference from any unit or individual. Commercial banks shall independently assume civil liability with their entire legal person property.“ [Die Geschäftstätigkeiten der Geschäftsbanken unterliegen den Grundsätzen der Sicherheit, Liquidität und Effizienz. Geschäftsbanken treffen eigenständige Entscheidungen im Blick auf ihre Geschäftstätigkeiten, tragen die Verantwortung für ihre eigenen Risiken, übernehmen die alleinige Verantwortung für ihre Gewinne und Verluste und üben Selbstbeschränkung. Laut Gesetz betreiben die Geschäftsbanken ihre Geschäftstätigkeiten ohne Eingriffe durch andere Organisationen oder natürliche Personen. Die Geschäftsbanken tragen mit dem gesamten Vermögen, über das sie als juristische Personen verfügen, eigenständig zivilrechtliche Verantwortung.]

(221)

Im vorliegenden Fall war die Kommission während des Kontrollbesuchs weder rechtlich noch de facto in der Lage, die Richtigkeit der Behauptung, dass die Banken die von der Regierung verfolgte Politik und Pläne bei ihren Entscheidungen über die Kreditvergabe nicht berücksichtigten, zu bestätigen. Tatsächlich wurde der Kommission nicht eine einzige Bonitätsbewertung für die Fotovoltaikbranche betreffend den UZÜ vorgelegt. Die Kommission vertritt nicht die Auffassung, dass Artikel 4 des Bankengesetzes Banken davon abhält, staatliche Industriepolitik und Pläne zu berücksichtigen, da sich dieser Artikel auf die Grundsätze für das operative Geschäft bezieht. Dies wird auch durch Artikel 34 des Bankengesetzes bestätigt. Entgegen der Behauptung der chinesischen Regierung, die Kommission habe den Rechtsrahmen, innerhalb dessen die Banken tätig sind, beiseite gefegt, hat die Kommission vielmehr eine sorgfältige Analyse des Rechtsrahmens vorgenommen und konnte eine eindeutige Verbindung zwischen diesem Rechtsrahmen und den durch ihre Jahresberichte belegten Geschäftstätigkeiten der Finanzinstitute herstellen.

(222)

Die chinesische Regierung verwies weiterhin auf Artikel 5 des Bankengesetzes, aus dem sie ableitete, dass es keine Eingriffe von örtlichen Behörden oder Regierungsabteilungen unterschiedlicher Ebenen, öffentlichen Einrichtungen oder Einzelpersonen in den Geschäftsbetrieb der Bank gebe. Der tatsächliche Wortlaut von Artikel 5 lautet jedoch wie folgt: „Commercial banks shall adhere to the principles of equality, voluntariness, fairness and good faith in business dealings with their clients.“ [Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten befolgen die Geschäftsbanken gegenüber ihren Kunden die Grundsätze der Gleichheit, Freiwilligkeit, Fairness und von Treu und Glauben.] Nach Ansicht der Kommission entbindet diese Formulierung die Banken nicht von ihrer Pflicht, die in Artikel 34 aufgeführten politischen Erwägungen zu beachten.

(223)

Artikel 7 und 35 des Bankengesetzes betreffen die Prüfung der Bonität, den Verwendungszweck des Darlehens sowie den Ablauf der Kreditbewilligung. Was diese Aspekte betrifft, stellten die mitarbeitenden Banken, wie in den Erwägungsgründen 128, 143, 155 und 171 angeführt, keine Unterlagen zur Untermauerung ihrer Behauptungen, etwa im Zusammenhang mit der Frage der Bonität oder dem Bewilligungsverfahren, zur Verfügung. Auf Grundlage der verfügbaren Informationen können die genannten Artikel somit nicht als im Widerspruch zu der von der Kommission aufgestellten Auslegung von Artikel 34 stehend betrachtet werden.

(224)

Was den Staatsratsbeschluss 40 betrifft und wie in Erwägungsgrund 102 der Ausgangsuntersuchung angeführt, so legt dieser Beschluss nahe, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Wirtschaftszweigs Neue Energien tatkräftig unterstützen und die Entwicklung der Solarenergie beschleunigen wird und alle Finanzinstitute anweist, nur geförderte Projekte (also die Kategorie, zu der die Fotovoltaikprojekte gehören) mit Krediten zu unterstützen, und die Umsetzung von „other preferential policies on the encouraged projects“ [weitere Vorzugsregelungen für die geförderten Projekte] in Aussicht stellt. Angesichts des Vorstehenden und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Banken angewiesen sind, der Fotovoltaikbranche Unterstützung in Form von Darlehen bereitzustellen, wird die Auffassung vertreten, dass Staatsratsbeschluss 40 die Ausübung staatlicher Autorität durch die Banken nachweist. Im Hinblick auf Artikel 17 des genannten Beschlusses und die Tatsache, dass Kreditgrundsätze einzuhalten sind, ist eine solche Bedingung nach Auffassung der Kommission nicht als unvereinbar mit der Tatsache, dass die Banken staatliche Autorität ausüben, anzusehen. Bezüglich der Erklärung, dass Staatsratsbeschluss 40 die gesamte chinesische Wirtschaft betreffe, hält die Kommission fest, dass sich der Beschluss auf den „Guiding Catalogue of the Industrial Restructuring“ [Verzeichnis über Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung] bezieht, in dem ebenfalls drei Arten von Wirtschaftszweigen unterschieden werden, nämlich geförderte, eingeschränkte und ausgesonderte Projekte. Darüber hinaus wird der „encouragement content“ [Inhalt der Förderung] in diesem Beschluss ebenfalls definiert. Was die Bezugnahme auf den „11. Fünfjahresplan“ betrifft, sei darauf hingewiesen, dass dieser Plan durch den 12. Fünfjahresplan sowie kürzlich durch den 13. Fünfjahresplan ersetzt wurde. Zudem wird betont, dass der Staatsratsbeschluss 40 nicht aufgehoben wurde und somit weiterhin gültig ist. Der chinesischen Gesetzgebung ist in keiner Weise zu entnehmen, dass es unsachgemäß wäre, den Verweis auf den 11. Fünfjahresplan als dynamischen Verweis aufzufassen.

(225)

Darüber hinaus können die nachstehenden Feststellungen getroffen werden: In der Ausgangsuntersuchung (35) war festgestellt worden, dass der chinesische Finanzmarkt auf verschiedene Weise Verzerrungen aufweist; d. h., Staatsbesitz zusammen mit den Verzerrungen des chinesischen Finanzmarkts und mit der Politik der chinesischen Regierung, billiges Geld ausgewählten Wirtschaftszweigen zuzuleiten (wodurch eine faire Ausgangslage im internationalen Handel untergraben wird und chinesische Hersteller einen unfairen Wettbewerbsvorteil erhalten), Beschränkungen bei der Zinsfestsetzung, Zugang zu billigem Kapital, Ausrichtung der Kreditpolitik am Bedarf der Volkswirtschaft, Kreditzugang zu Vorzugsbedingungen für geförderte Projekte und/oder Wirtschaftszweige mit Hochtechnologien und neuen Technologien, Zugang zu billigen staatlichen Fremdwährungsreserven und privilegierte Finanzierungsinstrumente für die China Development Bank (CDB).

(226)

Mit Ausnahme der angeblichen Zinsreform, auf die in den Erwägungsgründen 197 bis 201 eingegangen wurde, erbrachte die chinesische Regierung im Laufe dieser Untersuchung keine Nachweise für eine Änderung dieses Umstands. Die Untersuchung brachte auch keine neuen Angaben zutage, die im Gegensatz zu dieser Feststellung stünden. Die in der Ausgangsuntersuchung gezogenen Schlussfolgerungen treffen auch im UZÜ zu und werden daher bestätigt.

(227)

Aus diesen Schlussfolgerungen geht eindeutig hervor, dass die Finanzbranche angehalten ist, einen Beitrag zu den von den Regierungsbehörden entwickelten Strategien zu leisten. Die Einflussnahme der chinesischen Regierung auf die Zinssätze wurde bereits in den Erwägungsgründen 197, 198, 206 und 207 abgehandelt. Was die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung anbelangt, so wird festgehalten, dass die von der chinesischen Regierung in der Ausgangsuntersuchung vorgebrachten Anmerkungen in der ursprünglichen Verordnung untersucht und behandelt wurden und die diesbezüglich in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen nicht gerichtlich angefochten wurden. Des Weiteren legte die chinesische Regierung weder Beweismittel zur Entkräftung der in der Ausgangsuntersuchung getroffenen Schlussfolgerung vor noch brachte die Untersuchung derartige Elemente zutage. Vor diesem Hintergrund ist der Kommission nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie sich bei der Erarbeitung ihrer Schlussfolgerungen im Rahmen der laufenden Untersuchung nicht auf derartige Feststellungen stützen kann.

(228)

Hinzu kommt, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, (36) dass selbst dann, wenn die staatseigenen Banken nicht als öffentliche Körperschaften betrachtet würden, sie gleichwohl von der chinesischen Regierung betraut und dazu angewiesen würden, Aufgaben wahrzunehmen, die — im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung — normalerweise von der Regierung ausgeübt werden.

c)   Privatbanken

(229)

Da der Anteil der Darlehen, die den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern von Privatbanken in der VR China gewährt wurden, unerheblich ist und keine der Privatbanken in der VR China eine Beantwortung des Fragebogens übermittelt hat, wurden diesbezüglich keine zusätzlichen Feststellungen getroffen. Demzufolge entschied die Kommission, den geringfügigen Vorteil, der sich aus diesen Darlehen ergibt, bei der Berechnung der Subventionierung auszuklammern. Daher hatte sich die Kommission nicht mit den diesbezüglichen Stellungnahmen der chinesischen Regierung zu befassen.

d)   Spezifität

(230)

In der jetzigen Untersuchung können keine der im Dossier vorliegenden Unterlagen die von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung (37) getroffenen Feststellungen widerlegen, wonach die chinesische Regierung die Darlehen zu Sonderbedingungen einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen gewährt, die als Schlüsselbranchen betrachtet werden und zu denen auch die Fotovoltaikindustrie zählt. Vielmehr erbrachte die Untersuchung zusätzliche Informationen, die die ursprüngliche Feststellung bestätigen. Einer der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erklärte, die China Development Bank habe ihm schon immer Darlehen zur Finanzierung seines Solarenergieprojekts gewährt. Da diese Darlehen zum Teil aus politischen Erwägungen vergeben würden, könnten Verfügbarkeit und Konditionen dieser Darlehen sich ändern, wenn sich die Einstellung der Regierung gegenüber der Solarbranche ändere. Zudem übe die chinesische Regierung maßgeblichen Einfluss auf das Wirtschaftswachstum Chinas aus, indem sie Ressourcen zuweise, die Zahlung von auf Fremdwährungen lautenden Verbindlichkeiten kontrolliere, die Geld- und Währungspolitik festlege und bestimmten Wirtschaftszweigen und Unternehmen Vorzugsbedingungen einräume.‚ (38) Darüber hinaus schlug sich die Tatsache, dass die Fotovoltaikbranche staatliche Unterstützung erhält und durch die staatliche Politik gefördert wird, in einem Kreditbewilligungsbericht für das betreffende Unternehmen positiv nieder. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Behörden den Finanzinstituten eine Kreditvergabe zu Sonderbedingungen nur im Falle einer begrenzten Zahl von Wirtschafszweigen/Unternehmen und im Einklang mit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung gestatten. Darüber hinaus konnte keine der interessierten Parteien belegen, dass die Banken eine angemessene Beurteilung der Bonität der Fotovoltaikbranche vornehmen.

(231)

Nach der Unterrichtung verwies die chinesische Regierung auf den Umstand, dass die Fotovoltaikbranche angeblich nicht in dem in Erwägungsgrund 83 erwähnten 13. Fünfjahresplan aufgeführt wird und dass die Kommission den Staatsratsbeschluss 40 falsch ausgelegt habe. Ferner erklärte sie, dass das SEC-Dossier eines der chinesischen Hersteller nicht als Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Politik dienen könne.

(232)

Zunächst sei angemerkt, dass die Behauptungen bezüglich des 13. Fünfjahresplans und des Staatsratsbeschlusses 40 in den Erwägungsgründen 87 und 89 erörtert wurden. Was das SEC-Dossier betrifft, so ergänzt dieses die bereits gesammelten Beweise und bestätigt das Vorliegen einer spezifischen staatlichen Politik zur Förderung der Fotovoltaikindustrie.

(233)

Die chinesische Regierung verwies zudem auf ihre bezüglich Erwägungsgrund 172 der ursprünglichen Verordnung vorgebrachten Anmerkungen, die bereits in der ursprünglichen Verordnung erörtert wurden. Darüber hinaus erklärte sie, dass sich die Untersuchung zur Spezifität gemäß dem Bericht des Berufungsgremiums „US — Aircraft“ (Zweite Beschwerde) nicht allein „mit den einzelnen in der Beschwerde ermittelten Empfängern, sondern … auch mit allen Unternehmen oder Wirtschaftszweigen, die berechtigt sind, die gleiche Subvention zu erhalten“ (39), befassen solle und dass eine Subvention — dem Panelbericht in der Sache „US — Aircraft“ (40) zufolge — nur dann spezifisch sei, wenn sie einer hinreichend begrenzten „Gruppe“ von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen gewährt werde; somit genüge es nicht, lediglich aufzuzeigen, dass weniger als die Gesamtheit der Unternehmen oder Wirtschaftszweige in den Genuss einer Subvention kommen konnten.

(234)

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die von der chinesischen Regierung in der Ausgangsuntersuchung vorgebrachten Anmerkungen in der ursprünglichen Verordnung untersucht und behandelt wurden und die in der Ausgangsuntersuchung diesbezüglich getroffenen Feststellungen vor den Unionsgerichten nicht angefochten wurden. Was die Verweise auf die Berichte des Berufungsgremiums und des Panels angeht, so sei auf die in Erwägungsgrund 172 der ursprünglichen Verordnung und die oben erwähnten Unterlagen verwiesen. Dies Kommission ist diesbezüglich der Ansicht, dass die Verweise auf die Fotovoltaikbranche ausreichend klar sind, da die Branche entweder namentlich oder durch eindeutige Verweise auf die von ihre gefertigte Ware oder die Branchengruppe, der sie angehört, ausgewiesen wird.

(235)

Auf Grundlage der im Dossier vorliegenden Informationen wird der Schluss gezogen, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

e)   Schlussfolgerungen zu den Untersuchungsergebnissen

(236)

Hieraus folgt, dass die weitaus meisten der an die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen von ausführenden Herstellern vergebenen Darlehen von staatseigenen Banken gewährt wurden, die, wie in Erwägungsgrund 201 festgestellt, öffentliche Körperschaften sind, da sie mit staatlichen Befugnissen ausgestattet sind und staatliche Aufgaben wahrnehmen. Außerdem liegen zusätzliche Beweise dafür vor, dass diese Banken tatsächlich staatliche Befugnisse ausüben, da, wie in den Erwägungsgründen 197 bis 201 erläutert, der Staat (nämlich die PBOC) eindeutig darauf Einfluss nimmt, wie Geschäftsbanken über Zinssätze von Darlehen an chinesische Unternehmen entscheiden. Unter diesen Umständen sind die Kreditvergabepraktiken dieser Einrichtungen direkt von der Regierung abhängig.

(237)

Schließlich übermittelte die chinesische Regierung keine Informationen, die das Verhältnis zwischen staatseigenen Banken und Staat verständlicher dargestellt hätten, wie in den Erwägungsgründen 51, 103 und 104 erläutert wird. Daher kommt die Kommission bezüglich der von staatseigenen Banken in der VR China gewährten Darlehen zu dem Schluss, dass die Fotovoltaikhersteller nach wie vor finanzielle Beihilfen in Form eines direkten Transfers staatlicher Gelder im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung erhielten.

(238)

Auf Grundlage der bei den ausführenden Herstellern in der Stichprobe eingeholten Informationen über Darlehen und Kreditlinien und der wenigen Angaben der vier Banken stellte die Kommission unter Heranziehung der verfügbaren Fakten fest, dass die staatseigenen Banken tatsächlich und praktisch staatliche Befugnisse ausüben und dass diese Banken ihre Darlehensgeschäfte gemäß Artikel 34 des Bankengesetzes entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik betreiben.

(239)

Nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist ein Vorteil in dem Maße gegeben, in dem die staatlichen Darlehen oder Darlehen privater Einrichtungen, die von der Regierung betraut sind bzw. dazu angewiesen werden, zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Nicht staatliche Darlehen in der VR China stellen keine geeignete Benchmark dar, da festgestellt wurde, dass der chinesische Finanzmarkt verzerrt ist (siehe Erwägungsgründe 225 und 226). Daher wurden Bemessungsgrundlagen nach der in den Erwägungsgründen 246 bis 248 beschriebenen Methode erstellt. Die Verwendung dieser Benchmarks zeigt, dass der Fotovoltaikbranche Darlehen zu unter dem Marktpreis liegenden Bedingungen gewährt werden.

(240)

Wie in Erwägungsgrund 191 der ursprünglichen Verordnung festgestellt, zählt die Fotovoltaikindustrie nach Staatsratsbeschluss 40 zu der Kategorie „gefördert“. Der seitdem nicht geänderte Beschluss 40 sieht für alle Wirtschaftsinstitutionen verbindliche Regeln in Form von Richtlinien zur Förderung und Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige vor, zu denen auch die Fotovoltaikindustrie gehört.

(241)

Wie in Erwägungsgrund 172 der ursprünglichen Verordnung erläutert, lässt die chinesische Regierung die Darlehen zu Sonderbedingungen einer begrenzten Zahl von Wirtschaftszweigen zukommen, unter anderem der Fotovoltaikindustrie. Auf dieser Grundlage kann derselbe Schluss gezogen werden, nämlich dass die Behörden den Finanzinstituten die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen nur an eine begrenzte Zahl von Sektoren/Unternehmen und im Einklang mit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung gestatten. Mangels Mitarbeit der chinesischen Regierung in dieser Frage wird auf Grundlage der im Dossier vorliegenden Informationen der Schluss gezogen, dass die Subventionen in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen nicht generell verfügbar und daher spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

f)   Schlussfolgerung

(242)

Die Untersuchung zeigte, dass alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller durch die Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen im UZÜ begünstigt wurden.

(243)

Daher ist die finanzielle Unterstützung der Fotovoltaikindustrie als Subvention zu betrachten.

(244)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

g)   Berechnung der Höhe der Subvention

(245)

Nach der in der Ausgangsuntersuchung angewendeten Methode wird die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des den Begünstigten im UZÜ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung ist der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das staatliche Darlehen bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(246)

Da die Darlehen chinesischer Banken, wie in den Erwägungsgründen 236 bis 241 erläutert, von einer erheblichen Einflussnahme der Regierung im Bankensektor gekennzeichnet sind und nicht zu den auf einem funktionierenden Markt üblichen Konditionen vergeben werden, wurde eine geeignete Bemessungsgrundlage gemäß der nachstehend beschriebenen Methode rechnerisch ermittelt. Außerdem hat die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit für die Festlegung einer geeigneten Zinssatz-Bemessungsgrundlage auf verfügbare Informationen zurückgegriffen.

(247)

Für die rechnerische Ermittlung einer geeigneten Bemessungsgrundlage für auf RMB lautende Darlehen wird es, entsprechend dem Vorgehen in der Ausgangsuntersuchung, als sinnvoll erachtet, chinesische Zinssätze heranzuziehen, die so berichtigt wurden, dass sie ein marktübliches Risiko widerspiegeln. In einem Umfeld, in dem die aktuelle Finanzlage der Ausführer in einem verzerrten Markt ermittelt wurde und keinerlei zuverlässige Informationen seitens der chinesischen Banken zur Messung des Risikos und zur Einstufung der Bonität vorliegen, wird es für notwendig erachtet, bei der Kreditwürdigkeit der chinesischen Ausführer zwar vom angegebenen Wert auszugehen, dabei aber einzukalkulieren, wie sich die Marktverzerrung in China auf die Finanzlage der Ausführer auswirken könnte. Folgende Benchmarks (41) wurden verwendet:

Zeitraum

RMB-Benchmark (in %)

bis zu 1 Jahr

6,88

1 bis 5 Jahre

7,28

ab 5 Jahren

7,43

(248)

Für die auf Fremdwährung lautenden Darlehen gilt im Hinblick auf Marktverzerrungen und das Fehlen stichhaltiger Ratings Ähnliches, da diese Darlehen ebenfalls von chinesischen Banken gewährt werden. Daher wurden, wie in der Ausgangsuntersuchung, die während des UZÜ emittierten, auf die relevanten Währungen lautenden Unternehmensanleihen mit BB-Rating herangezogen, um die nachstehenden Benchmarks zu bestimmen (42):

Währung

Benchmark (in %)

in USD

5,214

EUR

3,306

(249)

Nach der Unterrichtung erhob die chinesische Regierung Einwände gegen die Vornahme eines Aufschlags zur Bestimmung der Benchmark für auf RMB lautende Darlehen und führte an, dass angesichts der Leistungs- und Rentabilitätsdaten der Stichprobenunternehmen die Auffassung der Kommission, dass diesen ein BB-Rating zugewiesen werden sollte, einer sachlichen Grundlage entbehre, wobei sie andeutete, dass dies für die gesamten Branche gelte. Weiterhin erhob sie Einwände gegen die zur Bestimmung der Benchmark für auf EUR und USD lautende Darlehen verwendete Methode, was sie damit begründete, dass die PBOC keine Zinsuntergrenze für in diesen Währungen gewährte Darlehen festsetze und dass es den Banken insofern freistehe, derartige Darlehen zu einem beliebigen Zinssatz bereitzustellen. Ebenso verwies sie auf einen mitarbeitenden Hersteller, für den die berechnete Benchmark unter dem Zinssatz lag, zu dem sämtliche Darlehen gewährt wurden.

(250)

Bezüglich des Aufschlags und des verwendeten Ratings hatte die Kommission von den Banken keinerlei Leitlinien erhalten, die sie für die Bonitätsbewertung von Unternehmen heranziehen. Darüber hinaus waren die wenigen Unterlagen, die von den Unternehmen selbst zur Einsichtnahme vorgelegt wurden, zur Bewertung ihrer Bonität nicht ausreichend belastbar. So legte ein Unternehmen ein Rating vor, das sich auf eines seiner zahlreichen außerhalb der Fotovoltaikbranche tätigen Unternehmen bezog. Ein anderes Unternehmen legte ein Dokument vor, das nicht von einer Bank, sondern gegen Vergütung von einer Ratingagentur ausgestellt worden war. Ein drittes Dokument, das bereits im Rahmen der Ausgangsuntersuchung zurückgewiesen wurde, enthielt keine zusätzlichen Informationen, die dem Dossier hätten hinzugefügt werden können.

(251)

Was auf EUR und USD lautende Darlehen anbelangt, sei auf Erwägungsgrund 237 verwiesen, in dem die Verzerrungen des Marktes aufgeführt werden. Diese Verzerrungen rechtfertigen die Verwendung einer externen Benchmark für derartige Darlehen. Was den von der chinesischen Regierung erwähnten mitarbeitenden Hersteller betrifft, so konnte die Behauptung anhand der im Dossier enthaltenen Informationen nicht bestätigt werden.

(252)

Ein ausführender Hersteller erklärte, dass der PBOC-Satz eine geeignete Benchmark sei, um zu prüfen, ob Darlehen zu Vorzugsbedingungen vergeben werden. Der PBOC-Satz bezieht sich jedoch unter anderem auch auf Interbankenkredite. In Bezug auf die Kreditvergabe an Fotovoltaikunternehmen stellt er im Rahmen dieser Untersuchung keine geeignete Benchmark dar, insbesondere angesichts der obigen Erläuterungen, wonach die Benchmark für Unternehmen mit einem BB-Rating angewendet werden sollte, wohingegen Banken auf dem Markt für Interbankenkredite in der Regel über weit bessere Ratings verfügen.

(253)

Diese Partei merkte außerdem an, dass die Kommission bei der Ermittlung des Vorteils die wenigen zu einem oberhalb des berechneten Benchmarksatzes gewährten Darlehen nicht abgezogen habe. Allerdings wurde, wie auch in der Ausgangsuntersuchung, die Auffassung vertreten, dass derartige Darlehen bei der Berechnung keine Rolle spielen sollten.

(254)

Schließlich führte der ausführende Hersteller an, dass er anders als die übrigen Stichprobenunternehmen behandelt werden sollte, da seine finanzielle Lage seiner Auffassung nach nicht länger einem BB-Rating entspreche. Dieses Vorbringen wurde jedoch angesichts der Tatsache, dass das BB-Rating (wie bereits in der Ausgangsuntersuchung der Fall und in Erwägungsgrund 256 erläutert) auf alle Unternehmen angewendet wurde, zurückgewiesen.

(255)

Einer der ausführenden Hersteller gab an, dass ein Teil seiner Darlehen ausschließlich Ausfuhrgeschäfte betreffe. Dieser Umstand wurde bei der Berechnung des Vorteils, der sich aus derartigen Darlehen ergibt, berücksichtigt.

(256)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 47, 107 und 110 dargelegt, wurden sowohl die chinesische Regierung als auch die ausführenden Hersteller in der Stichprobe um Angaben zur Kreditpolitik der chinesischen Banken und zur Art der Vergabe von Darlehen an die ausführenden Hersteller ersucht. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden diese Angaben nicht übermittelt. Angesichts dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und sämtlicher verfügbarer Fakten wird es im Einklang mit Artikel 28 Absatz 6 der Grundverordnung, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung, für angemessen erachtet, davon auszugehen, dass alle Fotovoltaikhersteller in China lediglich das höchste Rating für Non-Investment-Grade-Anleihen (BB bei Bloomberg) erhalten würden, und den entsprechenden bei Anleihen von Fotovoltaikherstellern mit diesem Rating zu erwartenden Aufschlag auf den Standardzinssatz für Kredite der People's Bank of China anzuwenden.

(257)

Es wurde geltend gemacht, dass das Rating der chinesischen Fotovoltaikbranche angesichts der tatsächlichen Ausfälle und der äußerst schlechten Finanzlage selbst bei den größten chinesischen Herstellern von BB auf C oder niedriger herabgestuft werden sollte.

(258)

Dieses Vorbringen muss auf Grundlage der verfügbaren Informationen zurückgewiesen werden; es liegen keine Angaben vor, die die Vermutung nahelegen, dass sich die Lage der Fotovoltaikbranche gegenüber der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Lage besser oder schlechter darstellt. Es erschien daher angemessen, die in der Ausgangsuntersuchung angewendete Methode beizubehalten.

(259)

Daher wurde zur Berechnung des Vorteils der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Zinssatzdifferenz zugrunde gelegt, ausgedrückt als Prozentsatz und multipliziert mit der ausstehenden Darlehenssumme, was der Zinsersparnis im UZÜ entspricht. Dieser Betrag wurde anschließend dem Gesamtumsatz der betroffenen ausführenden Hersteller bzw., soweit angezeigt, dem Gesamtausfuhrumsatz zugerechnet.

(260)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Policy Loans zu Sonderbedingungen

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

1,17

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,28

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,52

3.4.1.2.   Bereitstellung von Kreditlinien

a)   Einleitung

(261)

Der Antragsteller behauptete, dass die chinesischen Banken den chinesischen Ausführern der überprüften Ware unverhältnismäßige Kreditlinien einräumten. Die Untersuchung bestätigte, dass in der Tat alle untersuchten Unternehmen bei chinesischen Banken Kreditlinien in erheblicher Höhe erhielten, die in den meisten Fällen nicht mit Gebühren verbunden waren.

b)   Untersuchungsergebnisse

Kreditlinien sind ein potenzieller Transfer von Geldern

(262)

Der Panel-Bericht EC-Aircraft bestätigt, dass es sich bei solchen Kreditlinien nach den WTO-Regeln, die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung entsprechen, über die Auswirkungen der einzelnen Darlehen hinaus, um potenzielle direkte Transfers von Geldern und somit um finanzielle Beihilfen handelt. Das Panel stellte fest, dass sich der Vorteil eines möglichen Transfers von Geldern aus der bloßen Existenz einer Verpflichtung ergibt, einen direkten Transfer von Geldern vorzunehmen. Das Panel stellte ferner fest, dass eine Kreditlinie an und für sich ein Vorteil für das begünstigte Unternehmen sein könnte und somit einen möglichen Transfer von Geldern darstelle, der sich von jedem anderen direkten Transfer von Geldern in Form individueller Darlehen unterscheidet. (43)

Die Banken, die die Kreditlinien einräumen, sind öffentliche Körperschaften oder von der Regierung betraut

(263)

Die Kreditlinien wurden für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von denselben Banken bereitgestellt wie die in Abschnitt 3.4.1.1 beschriebenen Policy Loans zu Sonderbedingungen. Diese Banken sind öffentliche Körperschaften (siehe Erwägungsgründe 136, 151, 166, 185 und 186). Wie in Abschnitt 3.2 dargestellt wird, üben sie, im Einklang mit der zentralen Planung, die staatliche Funktion der Förderung der Fotovoltaikbranche aus.

(264)

Den Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zufolge wurden ihre Kreditlinien unentgeltlich gewährt. Unter normalen Marktbedingungen unterliegen derartige Kreditlinien jedoch erheblichen Bereitstellungs- und Verwaltungsgebühren, mit denen die Banken die Kosten und Risiken ausgleichen können.

(265)

Die Höhe des Vorteils ergibt sich aus den Gebühren, die in der Regel für Unternehmen eingeräumte kommerzielle Kreditlinien gelten und von denen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den meisten Fällen befreit waren. Die Kommission verwendete die Gebühren für eine Kreditlinie, die einem der ausführenden Hersteller aus der Stichprobe in der Ausgangsuntersuchung von einer ausländischen Geschäftsbank eingeräumt wurde (44). Eine derartige Kreditlinie lag für keines der drei Stichprobenunternehmen in der laufenden Untersuchung vor. Da die Gebühren als einfacher prozentualer Anteil der Transaktionswerte berechnet werden, bestand kein Bedarf, den in der Ausgangsuntersuchung angewandten Referenzsatz zu aktualisieren. Hinzu kommt, dass im Rahmen der laufenden Untersuchung kein anderer Referenzsatz vorgeschlagen wurde.

(266)

Aus denselben wie bereits in den Erwägungsgründen 230 bis 235 dargelegten Gründen geht hervor, dass die Subventionen in Form unverhältnismäßiger Kreditlinien nicht generell verfügbar und somit, im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, spezifisch sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise vor, denen zu entnehmen wäre, dass die Subvention auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruht.

(267)

Nach der Unterrichtung bemängelte ein ausführender Hersteller, dass die Kommission eine Kooperationsvereinbarung zwischen einer Bank und dem Unternehmen in die Liste seiner Kreditlinien aufgenommen hat. Nach Ansicht der Kommission ist die Aufnahme einer solchen Vereinbarung gerechtfertigt, da sie dieselben Merkmale wie die in den Erwägungsgründen 434 bis 438 der ursprünglichen Verordnung beschriebenen Vereinbarungen aufweist. Ohne die Gewährung einer derartigen Vereinbarung würde die Position des Ausführers von den Märkten eindeutig als schwächer wahrgenommen. Folglich handelt es sich bei der Vereinbarung um einen möglichen Transfer von Geldern oder eine Bereitstellung von Finanzdienstleistungen. Solch eine wertvolle „Bürgschaft“ hätte einen gewissen Marktwert und der Empfänger stünde „besser da“ als ohne die Vereinbarung. Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung, als eine Vereinbarung mit derselben Bank über denselben Betrag angefochten wurde, vertritt die Kommission weiter die Auffassung, dass eine solche Vereinbarung anfechtbar ist.

c)   Schlussfolgerung

(268)

Die Untersuchung ergab, dass alle (Gruppen der) in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Kreditlinien profitierten, die im UZÜ kostenlos oder zu niedrigeren als marktüblichen Zinssätzen bereitgestellt wurden.

(269)

Daher ist die Einräumung solcher Kreditlinien für die Fotovoltaikindustrie als Subvention zu betrachten.

(270)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

d)   Berechnung der Höhe der Subvention

(271)

Die kostenlose Bereitstellung von Kreditlinien oder die Bereitstellung zu niedrigeren als marktüblichen Gebühren wird als Erbringung von Finanzdienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt betrachtet. Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZÜ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Wegen der in den Erwägungsgründen 225 und 226 beschriebenen Marktverzerrungen konnte die Angemessenheit der Vergütung für die Finanzdienstleistungen (in diesem Fall die Bereitstellung von Kreditlinien) nicht in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen in der VR China ermittelt werden. Nach Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung ist der den Begünstigten erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen für die Bereitstellung von Kreditlinien durch chinesische Banken bezahlt, und dem Betrag, den das Unternehmen für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu Marktbedingungen zu zahlen hätte. Kreditlinien könnten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung auch als ein potenzieller Transfer von Geldern betrachtet werden.

(272)

In der Ausgangsuntersuchung hatte einer der ausführenden Hersteller aus der Stichprobe eine Kreditlinie von einer Bank, deren Hauptsitz nicht unter die Zuständigkeit der Finanzbehörden der VR China fiel, erhalten, wobei diese Kreditlinie Bereitstellungs- und Verwaltungsgebühren unterlag, wie sie auf den Finanzmärkten der Welt üblich sind. Obwohl die Kreditlinie durch die chinesische Tochtergesellschaft der Bank eingeräumt wurde, wurde sie als zulässiger Näherungswert für eine Bemessungsgrundlage betrachtet. Auch zur Berechnung der Höhe der Subvention durch diese Regelung im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung wurde es als angemessen erachtet, die Gebühren für diese Kreditlinie als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung zu verwenden. Wie in Erwägungsgrund 267 dargelegt wurde, konnte keine geeignetere Bemessungsgrundlage ermittelt werden.

(273)

Zur Ermittlung der Höhe der Subvention (abzüglich etwaiger tatsächlich entrichteter Gebühren) wurde die Höhe der als Bemessungsgrundlage herangezogenen Gebühren pro rata auf die Höhe der einzelnen infrage stehenden Kreditlinien angewandt. Soweit die Laufzeit der Kreditlinie mehr als ein Jahr betrug, wurde der gesamte Subventionsbetrag der Laufzeit der Kreditlinie zugewiesen und dem UZÜ ein angemessener Betrag zugerechnet.

(274)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Bereitstellung von Kreditlinien

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,52

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

1,20

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,62

3.4.1.3.   Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite

(275)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile im Rahmen des Programms gewährt wurden. Unabhängig davon gibt es keinen Hinweis darauf, dass die ursprünglichen Programme zur Ausfuhrsubventionierung zurückgezogen wurden.

3.4.1.4.   Ausfuhrbürgschaften und -versicherungen für Umwelttechnik

a)   Einleitung

(276)

Im Antrag wird angeführt, dass Sinosure den Herstellern der überprüften Ware weiterhin Ausfuhrkreditbürgschaften zu Sonderbedingungen einräume. Dem Antrag zufolge reichen die Ausfuhrkreditbürgschaften von Sinosure nicht einmal aus, um den langfristigen Betrieb zu decken, und Sinosure betreibt langfristig ein Verlustgeschäft.

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(277)

Wie in den Erwägungsgründen 279 bis 283 erwähnt, ersuchte die Kommission die chinesische Regierung und Sinosure im Fragebogen, in den Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und während des Kontrollbesuchs vor Ort um Angaben, die von der chinesischen Regierung und/oder Sinosure zu einem wesentlichen Teil nicht bereitgestellt wurden, weshalb die Kommission außerstande war, alle grundlegenden Elemente sowie alle Informationen mit einem eindeutigen Bezug zu der Regelung, wie etwa die nachstehend aufgeführten Dokumente und Daten, nachzuprüfen.

(278)

Bezüglich der Beteiligungsstruktur und der internen Entscheidungsprozesse wurde die neue/überarbeitete Satzung nicht übermittelt. Nach der Unterrichtung betonte die chinesische Regierung, dass die Kommission nicht angegeben habe, welche spezifische Angabe aus der Satzung nicht vorgelegen habe und inwiefern die Untersuchung der Kommission hierdurch beeinträchtigt worden sei; daneben habe die Kommission auf die überholte Fassung der Satzung zurückgegriffen. Hierzu stellt die Kommission fest, dass sie ihre Feststellungen auf Grundlage der vorliegenden und nicht in Zweifel gezogenen Fassung der Satzung vornahm.

(279)

Was die internen Vorschriften für die Geschäftstätigkeit und die Prozesse zur Risikobewertung angeht, übermittelte Sinosure nicht die angeforderten Dokumente „Basic Rules for Comprehensive Risk Management China Export & Credit Insurance Corporation“ [Grundregeln für umfassendes Risikomanagement des chinesischen Ausfuhr- und Kreditversicherungsunternehmens] sowie „Scheme for Specific Authorization of Policy-Based Export Credit Insurance Programs of China Export & Credit Insurance Corporation“ [Plan für die spezielle Genehmigung politisch bedingter Ausfuhrkreditversicherungsprogramme des chinesischen Ausfuhr- und Kreditversicherungsunternehmens], die im Protokoll des Verwaltungsrats erwähnt wurden, welches in der Beantwortung des Fragebogens bereitgestellt wurde. Nach der Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, die Aussage, dass die zweite Unterlage nicht übermittelt worden sei, sei unlogisch, da die Kommission selbst in ihrem während des Kontrollbesuchs erstellten Verzeichnis vermerkt habe, dass die Unterlage Sinosure zufolge nicht existiere. Aus Sicht der Kommission ist es gleichwohl überraschend, dass das Protokoll des Verwaltungsrates auf eine nicht existierende Unterlage verweist. Tatsache ist zudem, dass die Unterlage nicht bereitgestellt wurde und daher in das am Ende des Kontrollbesuchs von der chinesischen Regierung gebilligte und unterzeichnete Verzeichnis aufgenommen wurde. Als Gründe für die Nichtvorlage wurden jene Gründe verzeichnet, die von der chinesischen Regierung angeführt und entsprechend zu Protokoll genommen wurden.

(280)

Während Sinosure der Kommission eine kurze Einsicht in die Zahlen zu den für kurzfristige Kreditbürgschaften im Rahmen des Programms für Ausfuhrkreditbürgschaften erzielten Gewinnen und Verlusten gewährte, sei darauf verwiesen, dass der Kommission eine Prüfung oder die Einbehaltung einer Kopie der Unterlage nicht gestattet wurde und dass die Rentabilitätsberechnung nicht durch Nachweise untermauert werden konnte.

(281)

Die chinesische Regierung vertritt nach der Unterrichtung die Auffassung, dass die Kommission in Erwägungsgrund 280 eine Überprüfung der Gewinn- und Verlustzahlen einräume. Allerdings sollte die chinesische Regelung auch den übrigen Text im fraglichen Erwägungsgrund zur Kenntnis nehmen, aus dem hervorgeht, dass die bereitgestellten Informationen aus Sicht der Kommission nicht zufriedenstellend waren. Die chinesische Regierung erklärte zudem, dass Sinosure in seiner Beantwortung des Fragebogens ausführliche Angaben zu den kurzfristigen Ausfuhrkreditbürgschaften gemacht habe, die für Ausfuhren von Solarerzeugnissen in die Union gewährt worden seien. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass es anhand der während des Kontrollbesuchs vorgelegten Zahlen unmöglich war, die genannten Zahlen vor Ort zu prüfen.

(282)

Nach Branche, den zehn größten ausführenden Herstellern oder den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gegliederte Informationen zu Ausfuhrkreditbürgschaften wurden ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt. Die nach der Unterrichtung angeführten Vorbringen hinsichtlich der zehn größten ausführenden Hersteller werden in Erwägungsgrund 67 erörtert. Im Hinblick auf die Aussage der chinesischen Regierung, dass die Informationen zu den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern der Kommission gleichwohl direkt von den ausführenden Herstellern zur Verfügung gestanden hätten, hält die Kommission fest, dass die bei Sinosure angeforderten Angaben von Sinosure selbst bereitgestellt hätten werden müssen. Sinosure konnte nicht davon ausgehen, dass die Angaben zu den Ausfuhrkreditbürgschaften von den drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern bereitgestellt würden, und selbst in einem solchen Fall konnte die Bank nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die auf diese Weise bereitgestellten Angaben vollständig und fehlerfrei wären. Es gehört zu den Zuständigkeiten der Untersuchungsbehörde, Informationen aus verschiedenen Quellen zu erheben, und diese Aufgabe wurde durch die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit behindert.

(283)

Ferner gab Sinosure an, dass keiner der drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe im UZÜ eine Versicherung von Sinosure in Anspruch genommen habe. Dieses Vorbringen hat sich als unzutreffend herausgestellt und stand im Widerspruch zu den Angaben, die von den drei ausführenden Herstellern in der Stichprobe übermittelt wurden.

c)   Sinosure ist eine öffentliche Körperschaft

(284)

Die Ausgangsuntersuchung (45) hatte ergeben, dass Sinosure eine öffentliche Körperschaft ist. Weder die chinesische Regierung noch Sinosure erbrachten im Laufe dieser Untersuchung Nachweise für eine Änderung dieses Umstands. Die Untersuchung selbst brachte ebenfalls keine neuen Angaben zutage, die dieser Feststellung widersprechen würden. Vielmehr bekräftigte der Jahresbericht 2014 von Sinosure die Feststellung aus der Ausgangsuntersuchung, da es darin heißt, dass Sinosure keine Mühen scheute, die nationalen Strategien Chinas zu unterstützen, wobei dies durch die Sondierung neuer Ideen und Konzepte, die Verbesserung der Arbeitsmethoden, die Vervollkommnung seiner Produkte und Dienstleistungen sowie durch Effizienzsteigerungen zur Erfüllung seiner politischen Aufgaben angestrebt wurde, oder dass Sinosure als Einrichtung zur Unterstützung der Politik fungiert. Somit treffen die in der Ausgangsuntersuchung gezogenen Schlussfolgerungen auch im UZÜ zu und werden bestätigt.

d)   Rechtsgrundlage

(285)

Es gelten dieselben Rechtsgrundlagen wie in der Ausgangsuntersuchung: die gemeinsam vom Außenhandelsministerium und Sinosure herausgegebene Notice on the Implementation of the Strategy of Promoting Trade through Science and Technology by Utilising Export Credit Insurance [Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe der Ausfuhrkreditversicherung] (Shang Ji Fa [2004] Nr. 368); das Export Directory of Chinese High and New Technology Products of 2006 [Ausfuhrverzeichnis chinesischer Produkte im Bereich der Hochtechnologie und neuartiger Technologien von 2006]; der sogenannte 840-Plan, der in der Bekanntmachung des Staatsrats vom 27. Mai 2009 enthalten ist; der sogenannte 421-Plan, der in der gemeinsam vom Handels- und vom Finanzministerium herausgegebenen Notice on the issues to implement special arrangements for financing of insurance on the export of large complete sets of equipment [Bekanntmachung über die Umsetzung von Sonderarrangements für die Finanzierung von Ausfuhrversicherungen für große Vollanlagen] vom 22. Juni 2009 enthalten ist; die Notice on Cultivation and development of the State Council on Accelerating Emerging industries of strategic decision [Bekanntmachung des Staatsrats zur beschleunigten Weiterentwicklung aufstrebender Branchen von strategischer Bedeutung] (Guo Fa [2010] Nr. 32 vom 18. Oktober 2010) sowie die zugehörigen Durchführungsleitlinien (Guo Fa [2011] Nr. 310 vom 21. Oktober 2011).

e)   Untersuchungsergebnisse

(286)

Da es sich bei Sinosure um eine öffentliche Körperschaft handelt, die staatliche Autorität besitzt und Rechtsvorschriften und Pläne des Staates ausführt, stellt die Gewährung von Ausfuhrkreditbürgschaften an Hersteller der überprüften Ware eine finanzielle Beihilfe in Form eines möglichen direkten Transfers von Geldern der Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung dar.

(287)

Einige lokale Behörden gewährten einen Teilrabatt auf die von den ausführenden Herstellern an Sinosure entrichtete Prämie. Dieser Teilrabatt auf die entrichtete Prämie stellt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung ebenfalls einen direkten Transfer von Geldern in Form eines Zuschusses dar.

(288)

Nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Buchstabe c der Grundverordnung ist ein Vorteil in dem Maße gegeben, in dem Sinosure Ausfuhrkredite zu günstigeren Konditionen versichert als denen, die der Begünstigte normalerweise auf dem Markt erhalten würde, oder ein Risiko versichert wird, für das ansonsten keine Versicherung auf dem Markt verfügbar gewesen wäre. Einen zusätzlichen Vorteil im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 erhält der ausführende Hersteller in Form eines Bar-Rabatts, den einige der lokalen Behörden am Sitz mancher ausführender Hersteller auf die an Sinosure zu entrichtende Versicherungsprämie gewähren.

(289)

Was die Existenz eines Vorteils anbelangt, so hat die Kommission geprüft, inwieweit die Prämien von Sinosure die Kosten der kurzfristigen Ausfuhrversicherung deckten. Wie in Erwägungsgrund 280 erläutert, übermittelte Sinosure eine Wirtschaftlichkeitsanalyse für den Zeitraum 2011-2015, aus der hervorging, dass Sinosure während dieser Dauer insgesamt profitabel war, im Jahr 2015 jedoch Verluste machte. Die Kommission hält zum Ersten fest, dass die genannte, vermeintlich aus der Finanzabteilung stammende Unterlage nur kurz eingesehen werden konnte und dass die Anfertigung einer Kopie oder eines Ausdrucks zwecks Einbehaltung als Beweismittel nicht gestattet wurde. Zum Zweiten konnten die in dem Bereich enthaltenen Angaben nur äußerst partiell geprüft werden, da die aufgeführten Daten keinen sachgerechten Abgleich mit dem Jahresbericht 2014 von Sinosure gestatteten. Die Kommission erachtet die vorgelegten Informationen daher nicht als hinreichend.

(290)

Weiterhin macht Sinosure unter Berufung auf Buchstabe j von Anhang 1 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geltend, dass als eine unzulässige Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens Programme zur Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen zu Prämien zu betrachten seien, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken. In ihrer Antwort auf den Fragebogen verwies Sinosure lediglich auf den kumulierten Gewinn der vergangenen fünf Jahre und schloss aus dem Umstand, dass in diesem Zeitraum insgesamt ein Gewinn erzielt worden sei, dass die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen für die ausführenden Hersteller keine Subvention im Sinne des WTO-Subventionsübereinkommens darstelle. Hierzu sei vermerkt, dass die Kommission auf Grundlage der übermittelten Informationen, d. h. eines kumulierten Wertes zur Rentabilität für einen 5-jährigen Zeitraum, nicht imstande ist, aussagekräftige Schlussfolgerungen zu ziehen.

(291)

Angesichts des Fehlens zuverlässiger und nachprüfbarer Angaben zur Analyse des „Programms“ im Sinne von Buchstabe j des Anhangs 1 des WTO-Subventionsübereinkommens musste die Kommission ihre Feststellungen auf die im Dossier verfügbaren Beweismittel stützen. Hierzu stützte sich die Kommission auf den im Rahmen des Kontrollbesuchs vorgefundenen Jahresbericht 2014. Die Untersuchung dieses Dokuments zeigte, dass das Gesamtgeschäft von Sinosure mit Ausfuhrkreditversicherungen ohne die Verzeichnung gewisser betriebsfremder Einnahmen in den Jahren 2013 und 2014 defizitär gewesen wäre. Solche betriebsfremden Einnahmen betreffen nicht die übliche Geschäftstätigkeit von Sinosure und sollten daher von der Rentabilitätsanalyse dieses Instituts ausgeschlossen werden. Es ergibt sich eine ähnliche Situation wie in der Ausgangsuntersuchung.

(292)

Nach der Unterrichtung widersprach die chinesische Regierung der Einschätzung der Kommission, dass das von Sinosure mit Ausfuhrkreditbürgschaften getätigte Gesamtgeschäft defizitär ist, und erhob unter Verweis auf die Anmerkungen der chinesischen Regierung vom 27. September 2013 Einwände gegen die von der Kommission angewandte Berechnungsmethodik. Das letztgenannte Vorbringen wurde bereits in Abschnitt 3.5.3 der ursprünglichen Verordnung erörtert und zurückgewiesen.

(293)

Über die Erläuterungen in den Erwägungsgründen 280, 289 und 290 hinaus sieht Artikel 11 der in der Beantwortung des Fragebogens bereitgestellten, angeblich überholten Fassung der Satzung vor, dass das Unternehmen eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung anstrebt, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt. Mit anderen Worten: Das Unternehmen strebt nicht den maximalen Gewinn an, sondern im Einklang mit seiner Funktion als staatlicher Monopolanbieter von Ausfuhrkreditversicherungen lediglich eine ausgeglichene Gewinn- und Verlustrechnung. Wie oben erläutert, geht aus dem Dossier hervor, dass Sinosure aufgrund der rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen für seine Geschäftstätigkeit in Erfüllung seiner vom Staat vorgegebenen Funktion Politik und Pläne der Regierung auszuführen hat. Die den ausgewählten, vom Staat explizit geförderten Branchen und Unternehmen zugehörigen ausführenden Hersteller genossen vollen Zugang zu den Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure zu Vorzugsprämien. Somit versorgt Sinosure die Fotovoltaikbranche in unbegrenztem Maße mit Ausfuhrkreditversicherungen, und die niedrigen Prämien spiegeln das Ausfuhrversicherungsrisiko in diesem Wirtschaftszweig nicht wieder. Alle diese im Dossier enthaltenen Angaben reichen bereits aus für die Schlussfolgerung, dass die langfristigen Geschäftskosten durch die von Sinosure erhobenen Prämien weiterhin nicht gedeckt werden.

(294)

Es sei ferner daran erinnert, dass bereits in der Ausgangsuntersuchung bestimmte, in diese Richtung deutende Schlussfolgerungen gezogen worden waren (46). Die chinesische Regierung erbrachte im Laufe dieser Untersuchung keine Nachweise für eine Änderung dieses Umstands. Die Untersuchung brachte keine neuen Angaben zutage, die dieser Feststellung widersprechen würden.

(295)

Aus den dargelegten Gründen und angesichts der fortgesetzten Verluste von Sinosure in ihrem Ausfuhrkreditversicherungsgeschäft ist das Vorhandensein eines Vorteils anhand eines Vergleichs der von den ausführenden Herstellern entrichteten Prämien mit den marktgerechten Prämien zu bemessen.

(296)

Sinosure äußerte die Vermutung, dass vier weitere Unternehmen diese Art von Dienstleistungen auf dem chinesischen Markt anböten. Diesbezüglich konnten jedoch keine Angaben zu deren Marktanteilen vorgelegt werden. In jedem Fall handelt es sich bei Sinosure um den staatlichen Monopolanbieter von Ausfuhrkreditversicherungen, der auf dem chinesischen Markt eine beherrschende Stellung einnimmt. Demnach ist in der Volksrepublik China kein kommerzieller Referenzwert für diese Instrumente vorhanden und angesichts der Tatsache, dass die Abläufe auf den Finanzmärkten der VR China weiterhin durch staatliche Interventionen verzerrt werden, ist es angemessen, Vergleichswerte aus dem Ausland heranzuziehen.

(297)

Die Subventionen sind im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig, da sie nicht ohne eine Ausfuhr erhältlich sind. Ferner sind sie spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu ihnen auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist. Da in dieser Hinsicht keine Veränderungen vorliegen, wird auf die Erwägungsgründe 246 und 247 der ursprünglichen Verordnung verwiesen, in denen der Schluss gezogen wurde, dass die von Sinosure und/oder den lokalen Behörden den Herstellern der überprüften Ware gewährten Vorteile spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Da es zudem keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anspruch auf die Subvention auf objektive Kriterien oder Bedingungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung gegründet wird, ist der gewährte Vorteil auch in dieser Hinsicht spezifisch.

(298)

Entgegen der nach der Unterrichtung vorgebrachten Behauptung der chinesischen Regierung und eines ausführenden Herstellers wurden die von den Unternehmen bezüglich der entrichteten Prämien vorgelegten Informationen nicht zurückgewiesen. Allerdings wurden sie letztlich aufgrund der Tatsache, dass die Kommission auf verfügbare Fakten zurückgriff, nicht in die in den Erwägungsgründen 302 und 303 beschriebene Berechnung einbezogen.

f)   Schlussfolgerung

(299)

Die Untersuchung zeigte auf, dass die drei Unternehmensgruppen von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im UZÜ durch die Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure begünstigt wurden.

(300)

Die Gewährung von Ausfuhrkreditversicherungen an die Fotovoltaik-Branche durch Sinosure ist als Subvention zu betrachten, insoweit die Versicherungsprämien unter den üblichen Markttarifen liegen.

(301)

Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, sollte diese Subvention als anfechtbar betrachtet werden.

g)   Berechnung der Höhe der Subvention

(302)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZÜ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Die Berechnung des Vorteils entspricht dem Vorgehen im Falle von Darlehensbürgschaften. Nach Artikel 6 Buchstabe c der Grundverordnung ist der den Begünstigten erwachsende Vorteil die Differenz zwischen der Prämie, die das Unternehmen für die kurzfristige Versicherung durch Sinosure zahlt, und der Prämie, die das Unternehmen für eine vergleichbare Ausfuhrkreditversicherung zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.

(303)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 277 bis 283 erwähnt, konnte die Kommission eine Reihe von Punkten in Zusammenhang mit Ausfuhrkreditversicherungen von Sinosure an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die größten ausführenden Hersteller der betroffenen Branche nicht überprüfen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung und Sinosure zur Mitarbeit, hat die Kommission bei der Berechnung des den Begünstigten erwachsenden Vorteils auf verfügbare Informationen zurückgegriffen. Für diese Überprüfung wurde es als sinnvoll angesehen, auf die in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Beträge für die Höhe des Vorteils zurückzugreifen. Auf die Stichprobenunternehmen in dieser Überprüfung, die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen wurden, wird der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Betrag für die Höhe des Vorteils angewendet. Für die Gruppe, die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen wurde, entspricht die Höhe dem gewogenen Durchschnitt der mitarbeitenden Unternehmen in der Ausgangsuntersuchung.

(304)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelten Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung betragen:

Ausfuhrbürgschaften und Versicherungen

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,59

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,00

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,71

3.4.2.   Zuschussprogramme

3.4.2.1.   Subventionen für die Entwicklung im Rahmen der Programme „Famous Brands“, „Well-known Trademarks in China“, „Export Brand Development Fund“ und ähnlicher Programme, sowohl auf zentraler wie auf untergeordneter Ebene

(305)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Rahmen dieser Programme im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden. Unabhängig davon gibt es keinen Hinweis darauf, dass die ursprünglichen Subventionsprogramme zurückgezogen wurden.

3.4.2.2.   Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“

a)   Einleitung

(306)

Die Ausgangsuntersuchung hat ergeben, dass die Hersteller in der Fotovoltaikbranche im Rahmen des Demonstrationsprogramms „The Golden Sun“ (im Folgenden „Golden Sun“) Subventionen erhielten.

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(307)

Die Kommission hatte die chinesische Regierung ersucht, eine Reihe von, meist auf die Haushaltsziele im Programm „Golden Sun“ bezogenen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In ihrer Fragebogenantwort führte die chinesische Regierung an, dass sie, aufgrund fehlender Informationen in der Fragestellung der Kommission, nicht in der Lage sei, die angeforderten Unterlagen zu ermitteln. Als die Kommission während des Kontrollbesuchs jedoch dieselbe Frage stellte (welche den gleichen Informationsumfang wie im Fragebogen enthielt, d. h. die Bezeichnungen der angeforderten Unterlagen), behauptete die chinesische Regierung, dass die betreffenden Dokumente vertraulich seien und dass zu prüfen sei, ob sie der Kommission übermittelt werden könnten. Für die Kommission ist diesbezüglich nicht nachvollziehbar, weshalb die fehlenden Unterlagen als vertraulich betrachtet werden sollten und im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung, in der die untersuchende Behörde strengen Vertraulichkeitsregeln unterliegt, nicht übermittelt werden können. Ebenso wie in der Ausgangsuntersuchung kam die chinesische Regierung, trotz mehrfacher Erinnerungen während des Kontrollbesuchs vor Ort, nicht auf die Angelegenheit zurück und die Unterlagen wurden der Kommission zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

(308)

Darüber hinaus gab die chinesische Regierung in ihrer Fragebogenantwort an, keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller sei während des UZÜ im Rahmen des genannten Programms begünstigt worden, da letzteres Herstellern der überprüften Ware nicht offenstehe. Dies stand jedoch im Widerspruch zu den Angaben, die von den in die Strichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern übermittelt wurden. Während des Kontrollbesuchs differenzierte die chinesische Regierung ihre Fragebogenantwort und räumte die Möglichkeit von Zahlungen ein, obgleich das Programm angeblich beendet und in ein Einspeisetarifprogramm umgewandelt worden sei. Zur Untermauerung der vorstehenden Erklärung legte die chinesische Regierung die Stellungnahme des Staatsrates aus dem Jahr 2013 vor. Die Kommission hält fest, dass die chinesische Regierung in ihrer Fragebogenantwort weder erwähnte, dass das genannte Programm abgeändert worden sei, noch stichhaltige Belege dafür vorlegte. Zudem hält die Kommission fest, dass in dem im Zuge der Prüfung bereitgestellten Dokument das genannte Programm oder die vorgebliche Ersetzung desselben durch ein anderes Programm nicht erwähnt waren.

(309)

Angesichts dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung konnte die Kommission nicht alle Aspekte des Golden Sun-Programms und insbesondere die tatsächlichen Vorteile für die Hersteller der überprüften Ware und für die Fotovoltaikbranche insgesamt überprüfen. Zudem hat die chinesische Regierung nicht alle erbetenen relevanten Dokumente vorgelegt, u. a. nicht die Haushaltsdokumente des Finanzministeriums über Mittelzuweisungen im Rahmen von Golden Sun.

(310)

Im Hinblick auf die Vorteile hält die Kommission fest, dass die chinesische Regierung ersucht wurde, Angaben zu den Herstellern erwachsenen Vorteilen bereitzustellen, woraufhin die chinesische Regierung — obgleich ihr die Angaben vorlagen — lediglich antwortete, es seien keine Vorteile gewährt worden.

c)   Rechtsgrundlage

(311)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen die vom Finanzministerium, vom Wissenschaftsministerium und von der Nationalen Energiebehörde herausgegebene Notice concerning the Implementation of the Golden Sun Demonstration Programme [Bekanntmachung über das Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“] vom 16. Juli 2009 mitsamt dem angehängten Golden Sun Demonstration programme Interim Measures for Financial Assistance Fund Management [Vorläufige Maßnahmen zur Verwaltung der Finanzhilfemittel des Demonstrationsprogramms Golden Sun] (CaiJian Referenznummer 397 [2009]); das Rundschreiben Circular regarding the Successful implementation to Assignments to The Golden Sun Demonstration Programme [Rundschreiben über die erfolgreiche Auftragsvergabe im Demonstrationsprogramm Golden Sun] (Referenznummer 718 [2009]); das Rundschreiben Circular regarding the Successful Fulfilment of the Golden Sun Demonstration Programme 2010 [Rundschreiben über den erfolgreichen Abschluss des Demonstrationsprogramms Golden Sun] (Referenznummer 622 [2010]); das Schreiben des Finanzministeriums Instructions on Finance Subsidy Budget Indexes for Construction Costs to The Golden Sun Demonstration Programmes 2010 [Instruktionen über Finanzhilfeindizes bei Baukosten im Zusammenhang mit dem Golden Sun-Programm 2010] (Referenznummer 965 [2010] vom 2. Dezember 2010); das Rundschreiben der Finanzverwaltung von Hebei Circular with respect to Distribution of the Budgetary Target for the Fiscal Subsidy Appropriated for The Golden Sun Programmes 2011 [Rundschreiben über die Aufteilung der Haushaltsmittel, die für Finanzhilfen aus dem Golden Sun-Programm 2011 zugewiesen wurden] (JCJ Referenznummer 336 vom 1. September 2011); das Rundschreiben der kommunalen Finanzverwaltung von Hengshui Circular with respect to Distribution of the Budgetary Target for the Fiscal Subsidy Appropriated for The Golden Sun Programmes 2011 [Rundschreiben über die Aufteilung der Haushaltsmittel, die für Finanzhilfen aus dem Golden Sun-Programm 2011 zugewiesen wurden] (HCJ Referenznummer 135 vom 8. November 2011).

d)   Untersuchungsergebnisse

(312)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung gab die chinesische Regierung erneut an, dass dieses Zuschussprogramm nicht für Hersteller der überprüften Ware bestimmt sei, sondern auf Projekte zur fotovoltaischen Stromerzeugung ausgerichtet sei. Darüber hinaus machte die chinesische Regierung geltend, der Antragsteller habe keine Belege vorgelegt, aus denen eine Begünstigung der Hersteller der betroffenen Ware während des UZÜ hervorginge.

(313)

In der jetzigen Untersuchung können keine der Unterlagen die von der Kommission in den Erwägungsgründen 271 bis 282 der Ausgangsuntersuchung getroffenen Feststellungen widerlegen, wonach die im Rahmen dieses Programms gewährten Zuschüsse direkt mit der überprüften Ware verknüpft sind, da die subventionierungsberechtigten „vertriebenen Fotovoltaik-Solarsysteme“ spezifisch die Lieferung von Modulen und Zellen als wesentlicher Teil der Projekte umfassen und damit eine direkte und untrennbare Verbindung zwischen den von der Regierung gewährten Vorteilen und der überprüften Ware besteht.

(314)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, erhalten die Hersteller der überprüften Ware im Rahmen des Golden Sun-Programms eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Transfers von Geldern der chinesischen Regierung, konkret gesagt von Zuschüssen.

(315)

Die Kommission stellte zudem fest, dass diese Subventionsregelung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch ist.

e)   Schlussfolgerung

(316)

Beim Golden Sun-Programm handelt es sich weiterhin um eine spezifische Subvention in Form eines Zuschusses. Die Untersuchung hat ergeben, dass die in die Stichprobe einbezogenen Ausführer in den Genuss dieser Subvention gekommen sind.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(317)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,20

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,16

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,01

(318)

In ihrer Antwort auf die Unterrichtung nahm die chinesische Regierung zum Demonstrationsprogramm „The Golden Sun“ Stellung und wiederholte einige Punkte, die sie bereits angesprochen hatte. Da diese Punkte bereits erörtert wurden, wird hier von weiteren Anmerkungen abgesehen. Darüber hinaus machte die chinesische Regierung geltend, dass die Kommission die Spezifität bezüglich dieser Regelung nicht festgestellt habe.

(319)

Aus der Tatsache, dass die Golden Sun-Zuschüsse ausschließlich chinesischen Herstellern aus dem Bereich der erneuerbaren Energien gewährt wurden, ergibt sich jedoch, dass ihre Spezifität nach WTO-Normen klar erwiesen ist.

(320)

Ferner behauptete die chinesische Regierung, dass sie Nachweise für die Einstellung dieser Regelung vorgelegt habe. Allerdings wurden diese Zuschüsse in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller verbucht, sodass sich aus ihnen noch über Jahre Vorteile ergeben werden. Im Zusammenhang mit einer Subventionierung ist die Behauptung, die Regelung sei eingestellt worden, folglich irreführend. Tatsächlich werden keine neuen Empfänger in das Programm aufgenommen, aber in Anbetracht der langen Lebensdauer der einbezogenen Anlagen ergeben sich weiterhin Vorteile. Diese Vorbringen wurden daher ebenfalls zurückgewiesen.

3.4.2.3.   Sonstige Zuschüsse

a)   Einleitung

(321)

In seinem Antrag verwies der Antragssteller auf vorliegende Beweise, aus denen hervorginge, dass geförderte Wirtschaftszweige in der VR China von Regierungsbehörden auf verschiedenen Ebenen (d. h. auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene) verschiedene, einmalige oder wiederkehrende Zuschüsse erhalten könnten.

(322)

In der Tat wurde in dieser Untersuchung festgestellt, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ebenfalls erhebliche, einmalige oder wiederkehrende Zuschüsse auf unterschiedlichen staatlichen Ebenen erhielten, aus denen sich eine Begünstigung während des UZÜ ergibt. Einige dieser Vorteile wurden bereits von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in ihren jeweiligen Fragebogenantworten ausgewiesen, während viele weitere im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort festgestellt wurden. Keiner der Vorteile wurde, wie erbeten, in der Fragebogenantwort der chinesischen Regierung offengelegt.

b)   Rechtsgrundlage

(323)

Diese Zuschüsse wurden den Unternehmen von Behörden auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Provinzen, Städte, Kreise oder Bezirke gewährt, und alle waren offensichtlich spezifisch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen oder spezifisch in Bezug auf den Standort oder die Art des Wirtschaftszweigs. Die genaue juristische Referenz des Gesetzestextes, aufgrund dessen diese Vorteile gewährt wurden, wurde, wenn es überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Zuschüsse gab, nicht offengelegt; allerdings erhielt die Kommission in einigen Fällen eine Kopie eines im Zuge der Gewährung von Finanzmitteln von einer Regierungsbehörde ausgestellten behördlichen Dokuments (als „die Bekanntmachung“ bezeichnet).

c)   Untersuchungsergebnisse

(324)

In Anbetracht der großen Anzahl der in den Antrag aufgenommenen und/oder in den Büchern der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erfassten Zuschüsse, wird in der vorliegenden Verordnung nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse aufgeführt. Nachweise für die Existenz zahlreicher Zuschüsse und die Tatsache, dass sie von verschiedenen Verwaltungsebenen der chinesischen Regierung gewährt wurden, wurden ursprünglich von den drei Unternehmen in der Stichprobe bereitgestellt. Verschiedene weitere Zuschüsse wurden von den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nicht angegeben, jedoch bei den Kontrollbesuchen vor Ort ermittelt.

(325)

Eines der Unternehmen, die in die Stichprobe einbezogen waren, erhielt während des UZÜ mehr als 130 Zuschüsse dieser Art. Eine Vielzahl dieser Zuschüsse wurde von Regierungsbehörden auf Stadt-, Bezirks- oder Provinzebene vergeben. Der größte Zuschuss betrug mehr als 7 Mio. CNY und wurde im Rahmen des „Trinity“-Programms vergeben, eines kommunalen Fonds zur Förderung der Weiterentwicklung und Modernisierung von Industrieunternehmen. Sonstige Zuschüsse waren etwa Patentfonds, Fonds und Prämien im Bereich Wissenschaft und Technologie, Unternehmensentwicklungsfonds, Fonds zur Modernisierung und Weiterentwicklung von Industrieunternehmen, Zuschüsse für Basisinfrastrukturen, auf Bezirksebene bereitgestellte Förderfonds, Fonds zur Entwicklung neuer und sauberer Energien sowie Grundsteuernachlässe. Darüber hinaus wurden dem genannten Unternehmen auf Bezirksebene ebenfalls Zuschüsse für Ausfuhrkreditversicherungen gewährt.

(326)

Ein anderes in die Stichprobe einbezogenes Unternehmen erhielt innerhalb des UZÜ zudem erhebliche Zuschüsse vonseiten der Regierung, von denen einige die Entwicklungszone betrafen, in der das Unternehmen angesiedelt war (über 13 Mio. CNY). Sonstige Zuschüsse im Zusammenhang mit Aufwendungen für Wissenschaft und Technologie, Entwicklung erneuerbarer Energien und/oder industrielle und informationsbezogene Entwicklung (z. B. die „3 Famous“-Zuschüsse). Ermäßigungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Bodennutzungsrechten wurden vor Ort ebenfalls festgestellt.

(327)

Eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen erhielt als Gruppe Zuschüsse im Wert von insgesamt über 29 Mio. CNY. Beispiele für solche Zuschüsse sind Fonds für die Entwicklung neuer Energien, Projekte zur Erneuerung von Schlüsseltechnologien und Fonds im Zusammenhang mit der Entwicklungszone, in der der Empfänger angesiedelt ist.

d)   Schlussfolgerung

(328)

Auf Grundlage der eingeholten Beweise für die Gewährung dieser Zuschüsse an in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen und in Ermangelung anderer Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass es sich bei diesen Zuschüssen um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Transfers von Geldern durch die chinesische Regierung, konkret gesagt von Zuschüssen für die Hersteller der überprüften Ware handelt, und dass hierdurch ein Vorteil gewährt wurde.

(329)

Diese Zuschüsse sind ferner spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung, da sie offensichtlich auf bestimmte Unternehmen oder spezifische Projekte in spezifischen Regionen und/oder die Fotovoltaikbranche beschränkt sind. Diesen Zuschüssen kann auch nicht gemäß den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung die Spezifität abgesprochen werden, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für die Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht. Außerdem gibt es keine Belege dafür, dass die Zuschüsse zu einem übergeordneten Subventionsprogramm gehören.

(330)

In allen Fällen stellten die Unternehmen Angaben zur Höhe des Zuschusses und dazu, wer den Zuschuss gewährte, zur Verfügung. Die betreffenden Unternehmen verbuchten diese Einkünfte in ihren Büchern auch größtenteils unter der Rubrik „Einkünfte aus Subventionen“ und hatten diese Bücher von unabhängigen Stellen prüfen lassen. Dies wurde als eindeutiger Beweis für eine Subvention angesehen, mit der ein anfechtbarer Vorteil gewährt wurde.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(331)

Die nachstehende Tabelle zeigt die Berechnung des mit den oben beschriebenen Zuschüssen verbundenen Vorteils, wobei als Vorteil derjenige Betrag gilt, der im UZÜ entgegengenommen wurde, oder derjenige, der für den UZÜ verbucht wurde (wenn der Betrag von dem betreffenden Unternehmen über mehrere Jahre abgeschrieben wurde).

Sonstige Zuschüsse

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,54

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,86

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,26

(332)

In ihrer Antwort auf die Unterrichtung nahmen die chinesische Regierung und ein ausführender Hersteller Stellung zu dem Punkt „sonstige Zuschüsse“. Vorgebracht wurde, dass von der Kommission nicht ausreichend Einzelheiten vorgelegt worden seien, um die Existenz anfechtbarer Regelungen zu begründen.

(333)

Allerdings sollte beachtet werden, dass der Kommission in den Fragebogenantworten sehr wenige Einzelheiten bezüglich dieser Regelungen mitgeteilt wurden. Zudem werden die von der Kommission berechneten und der betreffenden Partei vorgelegten Beträge von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht angefochten. Auch die Tatsache, dass diese Zuschüsse von der chinesischen Regierung bereitgestellt wurden, wird von ihnen nicht bestritten.

(334)

In Anbetracht der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit entschied die Kommission, dass es gerechtfertigt war, sich im Rahmen des Kontrollbesuchs vor Ort um die Feststellung der Existenz solcher Zuschüsse zu bemühen. Die Erkenntnisse der Prüfungen unterschieden sich grundlegend von der Anzahl und dem Wert der in den Fragebogenantworten der chinesischen Regierung ausgewiesenen Zuschüsse. Es wurde beschlossen, dass die Ergebnisse der Kontrollbesuche vor Ort ein aussagekräftiger Indikator der Höhe der diesbezüglichen Subventionierung sind. Die Kommission kann nicht akzeptieren, dass dieser Ansatz ein Scheitern beim Nachweis der Existenz anfechtbarer Regelungen darstellt. Da diese Zuschüsse gemeinsame Merkmale aufweisen, von einer staatlichen Stelle vergeben werden und nicht Bestandteil eines Subventionsprogramms, sondern individuelle Zuschüsse sind, kann die Kommission sie, wie in den Erwägungsgründen 324 bis 327 beschrieben, zusammenfassend bewerten. Das Vorbringen, demzufolge die Kommission die Existenz anfechtbarer Regelungen nicht begründet habe bzw. keine eindeutigen Beweise für solche Regelungen vorgelegt habe, wird somit zurückgewiesen.

3.4.3.   Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

3.4.3.1.   Das „two free/three half“-Programm für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung (Foreign-Invested Enterprises, FIE)

(335)

Die Untersuchung hat ergeben, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.2.   Das „two free/three half“-Programm für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien

(336)

Die Untersuchung hat ergeben, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.3.   Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (Tax offset for research and development)

a)   Einleitung

(337)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Steuerverrechnung für FuE-Aktivitäten der FIE diese zu einer steuerlichen Vorzugsbehandlung für ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten befugte, indem sie für ihre einschlägigen Aufwendungen eine steuerliche Abschreibung von 150 % geltend machen können, falls bestimmte Schwellenwerte für FuE-Aufwendungen erreicht werden. Es wurde zudem festgestellt, dass diese vorteilhafte Abschreibungsregelung für FuE-Aufwendungen der FIE im Jahr 2008 durch ein spezifisches Programm ersetzt wurde, das im Folgenden als Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (d. h. ohne den Zusatz „von FIE“) bezeichnet wird.

(338)

Die chinesische Regierung bestritt, dass die Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE im Jahr 2008 ersetzt worden sei, da die beiden Programme unterschiedliche Anspruchskriterien aufwiesen. Die chinesische Regierung machte zudem geltend, dass das Programm zur Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nicht spezifisch und somit nicht anfechtbar sei.

b)   Rechtsgrundlage

(339)

Ausgehend von der Ausgangsuntersuchung wurde zunächst festgestellt, dass die Rechtsgrundlage für das Folgeprogramm (Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten) aus Artikel 30 Absatz 1 des EIT Law [Körperschaftsteuergesetz], Artikel 93 und 95 der Regulations on the Implementation of Enterprise Income Tax Law [Durchführungsbestimmungen für das Körperschaftsteuergesetz], den Administrative Measures for the Determination of High and New Technology Enterprises [Verwaltungsmaßnahmen zur Definition der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen] (Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 172) in Verbindung mit der von der staatlichen Steuerbehörde herausgegebenen Notice on the issues concerning Enterprises Income Tax Payment of High and New Technology Enterprises [Bekanntmachung zur Körperschaftsteuer der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen] (Guo Shui Han [2008] Nr. 985) besteht. Nach der Unterrichtung erklärte die chinesische Regierung, dass es sich bei diesen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme von Artikel 30 Absatz 1 des Körperschafsteuergesetzes und Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen für das Körperschafsteuergesetz, nicht um einschlägige Rechtsgrundlagen handele.

(340)

Im Rahmen dieser Untersuchung wurde darüber hinaus festgestellt, dass die nachstehenden Dokumente ebenfalls Teil der Rechtsgrundlage sind: die Administrative measures of R&D expenses tax reduction for enterprises [Verwaltungsmaßnahmen zur Steuerermäßigung für FuE-Aufwendungen von Unternehmen] (Guo Shui Fa [2008] Nr. 116), das gemeinsam vom Finanzministerium und der staatlichen Steuerbehörde herausgegebene Circular on Relevant Policies related to R&D expenses super deduction [Rundschreiben zu Einschlägigen politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem erhöhten Steuererlass] (2013/70). Nach der Unterrichtung gab die chinesische Regierung an, dass die Verwaltungsmaßnahmen zur Steuerermäßigung für FuE-Aufwendungen von Unternehmen (Guo Shui Fa [2008] Nr. 116) zum 1. Januar 2016, d. h. nach dem UZÜ, angeblich ausgelaufen seien.

(341)

Nach Artikel 95 der Durchführungsbestimmungen wird auf die unter Artikel 30 Punkt 1 genannten FuE-Aufwendungen im Falle von hochwertigen und neuen Technologien ein zusätzlicher Steuerabzug von 50 % gewährt, sodass die steuerliche Abschreibung auf die Kosten für immaterielle Vermögenswerte 150 % beträgt.

c)   Untersuchungsergebnisse

(342)

Es wurde festgestellt, dass aus den einschlägigen Rechtsvorschriften hervorgeht, dass die Vorteile dieser Regelung nach Artikel 4 der Verwaltungsmaßnahmen zur Steuerermäßigung für FuE-Aufwendungen von Unternehmen (Guo Shui Fa [2008] Nr. 116) auf Unternehmen beschränkt sind, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausüben, welche im Leitfaden über die Schwerpunktbereiche für die vorrangige Entwicklung von Hochtechnologie-Industrien [2007] Nr. 6, herausgegeben von der National Development and Reform Commission (NDRC), dem Wissenschafts- und Technologieministerium, dem Handelsministerium und dem Nationalen Patentamt, aufgeführt sind. Die Solarenergie gehört zu den in dem genannten Leitfaden aufgeführten Schwerpunktbereichen. (47)

(343)

Diese Unternehmen müssen für die Entwicklung neuer Technologien, Produkte oder Methoden FuE-Aufwendungen tätigen. Berechtigte Unternehmen können zusätzliche 50 % ihrer FuE-Aufwendungen mit der Körperschaftsteuerschuld verrechnen. Auch für die Aufwendungen für immaterielle FuE-Vermögenswerte können die berechtigten Unternehmen 150 % der tatsächlichen Kosten abziehen.

(344)

Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, müssen ihre Steuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden.

(345)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Chint, Jinko und Trina erlangten auf Grundlage dieser Regelung Vorteile.

(346)

Nach der Unterrichtung stellten die chinesische Regierung und ein ausführender Hersteller die Spezifität mit der Begründung, dass alle Unternehmen in der VR China berechtigt sind, die zusätzliche Abschreibung über 150 % in Anspruch zu nehmen, infrage. Die chinesische Regierung bemerkte außerdem, dass die kanadischen Behörden keine Spezifität dieser Regelung in Bezug auf modulare Wandelemente aus der VR China festgestellt hätten und zitierte aus der Panel-Entscheidung zur Rechtssache „US — Aircraft“. Die chinesische Regierung weist darauf hin, dass aus der Beschränkung der Unterstützung auf FuE-Aufwendungen für „risikoreiche, gewinnträchtige, aufstrebende Technologien und Grundlagentechnologien“ dem Panel zufolge keine hinreichend begrenzte Gruppe an Unternehmen oder Wirtschaftszweigen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen hervorginge. Die chinesische Regierung erklärte, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass ein Anspruchskriterium für das Programm darauf beruhe, dass ein Unternehmen dem Bereich der Hochtechnologien und neuen Technologien zugerechnet werden muss und dass, unabhängig davon, das Gericht in der Rechtssache T-586/14 „Xinyi PV products gegen die Europäische Kommission“ zu dem Schluss kam, dass ein Unternehmen, falls es als Unternehmen aus dem Bereich Hochtechnologien und neue Technologien anerkannt wird, eine objektive Bedingung für die Gewährung des Steuervorteils erfüllt.

(347)

Die vorgenannten Argumente werden zurückgewiesen. Die Tatsache, dass andere Unternehmen möglicherweise vergleichbare Subventionen nach einer anderen Rechtsgrundlage erhalten, bedeutet nicht, dass diese Regelung von Rechts wegen nicht spezifisch für eine begrenzte Gruppe von Unternehmen gilt. Selbst wenn eingeräumt wird, dass, rein theoretisch, alle Unternehmen berechtigt sind, den zusätzlichen steuerlichen Abzug in Höhe von 150 % geltend zu machen, würden die Stichprobenunternehmen dann insofern durch den Abzug begünstigt werden, dass sie in ihrer Steuererklärung ein dafür vorgesehenes Kästchen ankreuzen können, das an ihre Anerkennung als Unternehmen aus dem Bereich der Hochtechnologien und neuen Technologien gebunden ist, und dies weit weniger aufwendig ist als das alternative Verfahren. Was das Urteil in der Rechtssache T-586/14 „Xinyi PV products gegen Europäische Kommission“ angeht, so betrifft dieser Fall die Behandlung als Marktwirtschaft und nicht die Spezifität einer Subventionierung. Hinsichtlich der Aussage, derzufolge die kanadischen Behörden keine Spezifität bezüglich dieser Regelung festgestellt hätten, so wurde von keiner Partei eine Kopie dieser Feststellungen übermittelt.

d)   Schlussfolgerung

(348)

Diese Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmeverzichts der öffentlichen Hand aufzufassen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(349)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf Unternehmen beschränkt ist, die bestimmte FuE-Aufwendungen tätigen.

(350)

Wie in der Ausgangsuntersuchung sollte diese Subvention daher als anfechtbar betrachtet werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(351)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt wird. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der nach dem normalen Steuersatz zu entrichtende Gesamtsteuerbetrag nach Abzug des Betrags betrachtet, der nach dem zusätzlichen Abzug in Höhe von 50 % der tatsächlichen FuE-Ausgaben für genehmigte Projekte gezahlt wurde. Die angefochtenen Beträge ergeben sich aus den Steuererklärungen der Unternehmen für das Jahr 2015. Ein ausführender Hersteller behauptete, dass stattdessen die Daten für den UZÜ hätten verwendet werden müssen. Diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Im Einklang mit Erwägungsgrund 459 der ursprünglichen Verordnung betonte die Kommission, wie wichtig es ist, dass die Berechnung der Vorteile auf den endgültigen geprüften Steuererklärungen für ein bestimmtes Steuerjahr beruht. Sie ergänzte, der endgültige Abschluss der Steuererklärung 2015 im UZÜ schrieb alle in dieser Steuererklärung angegebenen Vorteile fest, was die Richtigkeit des Ansatzes weiter untermauert. Die Kommission kann ihre Berechnung nicht auf vierteljährlichen Steuererklärungen basieren, da diese Erklärungen die laufende vorläufige Lage zum Zeitpunkt der Abgabe widerspiegeln und definitionsgemäß die endgültige konsolidierte Situation zum Ende des Steuerjahrs nicht berücksichtigen. Mit diesen Steuererklärungen soll sichergestellt werden, dass die Regierung über Liquidität verfügt, falls Steuern vorläufig fällig sind; sie geben aber nur eine Teilansicht der Situation zum Zeitpunkt der Abgabe. Hinzu kommt, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2015 drei Viertel des UZÜ abdecken und somit die einschlägigsten zur Verfügung stehenden Jahressteuererklärungen darstellen.

(352)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im UZÜ erzielten Umsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(353)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,47

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,74

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,15

3.4.3.4.   Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

a)   Einleitung

(354)

In der ursprünglichen Untersuchung wurde festgestellt, dass nach dieser Regelung ein Unternehmen, das als Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien anerkannt wird, in den Genuss eines gegenüber dem normalen Satz von 25 % reduzierten Körperschaftsteuersatzes von 15 % kommt. Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung wurden keine Veränderungen festgestellt.

b)   Rechtsgrundlage

(355)

Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 Absatz 2 des Körperschaftssteuergesetzes in Verbindung mit den Verwaltungsmaßnahmen zur Definition der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen (Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 172) und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit der Bekanntmachung der staatlichen Steuerbehörde zur Körperschaftsteuer der den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörigen Unternehmen (Guo Shui Han [2008] Nr. 985), die vom Wissenschafts- und Technologieministerium, dem Finanzministerium und der staatlichen Steuerbehörde herausgegebene Notice on Issuing the Guidelines on Administration of Recognition of Hi-tech Enterprises [Bekanntmachung über den Erlass von Leitlinien zu Verwaltungsaspekten bei der Anerkennung von Hochtechnologieunternehmen] (Guo Ke Fa Huo [2008] Nr. 362), die von der staatlichen Steuerbehörde herausgegebene Notice on Issues Concerning Implementation of Preferential Treatment for the Enterprise Income Tax of High-tech Enterprises [Bekanntmachung über die Anwendung der Vorzugsbehandlung bei der Körperschaftsteuer für Hochtechnologieunternehmen] (Guo Shui Han [2009] Nr. 203), die von der staatlichen Steuerbehörde herausgegebene Notice on the Pre-payment of Enterprise Income Tax by High-tech Enterprise during the Qualification Review Period [Bekanntmachung über die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer durch Hochtechnologieunternehmen für die Dauer der Zulassungsprüfung] ([2011] Nr. 4) und die vom Finanzmisterium und der staatlichen Steuerbehörde herausgegebene Notice on Issues Concerning the Applicable Tax Rate and Tax Credit for the Overseas Income Obtained by the High-Tech Enterprise [Bekanntmachung über den anzuwendenden Steuersatz und die steuerliche Anrechnung der im Ausland durch das Hochtechnologieunternehmen erzielten Erträge] ([2011] Nr. 47).

c)   Untersuchungsergebnisse

(356)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die Regelung für Unternehmen aus den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien, die besonders vom Staat unterstützt werden, gilt. Diese Unternehmen müssen über wichtige unabhängige Rechte des geistigen Eigentums verfügen und eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllen: i) ihre Hersteller sind Hochtechnologiebereichen zugehörig, die besonders vom Staat unterstützt werden; ii) die Gesamtaufwendungen für FuE machen einen bestimmten Anteil der gesamten Umsatzerlöse aus; iii) die Erlöse in den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien machen einen bestimmten Anteil der Umsatzerlöse aus; iv) die in Forschung und Entwicklung beschäftigten Mitarbeiter machen einen bestimmten Anteil der Gesamtbelegschaft aus; v) die übrigen Voraussetzungen der einschlägigen Verwaltungsmaßnahmen für Unternehmen in den Bereichen Hochtechnologie und Neue Technologien von 2008 werden erfüllt.

(357)

Nach der Unterrichtung bestritt die chinesische Regierung die Spezifität mit der Begründung, dass 1) die im vorstehendem Erwägungsgrund aufgeführten Kriterien vor dem Hintergrund der Feststellungen des Gerichts zur Rechtssache T-586/14 „Xinyi PV products gegen Europäische Kommission“ objektiv seien, 2) dass für jedes Unternehmen, das die Kriterien erfüllt, automatisch der Steuersatz von 15 % gilt und 3) dass die Feststellungen der Kommission im Widerspruch zu den in Erwägungsgrund 346 herausgearbeiteten Elementen des „US — Aircraft“-Urteils stehen. Diese Argumente werden zurückgewiesen, da die Regelung de jure spezifisch ist, insofern als nur eine begrenzte Gruppe an Unternehmen durch den fraglichen, in Erwägungsgrund 355 dargestellten Vorteil begünstigt wird. Hinzu kommt, dass das Urteil in der Rechtssache T-586/14 „Xinyi PV products gegen Europäische Kommission“ die Behandlung als Marktwirtschaft und nicht die Spezifität einer Subventionierung betrifft.

(358)

Unternehmen, die diese Regelung in Anspruch nehmen, müssen ihre Steuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden.

(359)

Bezüglich der in den Erwägungsgründen 356 und 357 zusammengefassten Erkenntnisse wurden im Rahmen dieser Untersuchung keine Änderungen festgestellt.

(360)

Die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Chint, Jinko und Trina erlangten auf Grundlage dieser Regelung Vorteile.

d)   Schlussfolgerung

(361)

Die Regelung ist als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufzufassen, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmeverzichts der öffentlichen Hand vorliegt, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Der dem Begünstigten erwachsende Vorteil entspricht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung der Steuerersparnis, die durch diese Regelung gewährt wird.

(362)

Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist, die als den Bereichen Hochtechnologie und neue Technologien zugehörig anerkannt wurden und die Voraussetzungen der Verwaltungsmaßnahmen von 2008 erfüllen. Außerdem werden in den Rechtsvorschriften oder von der gewährenden Behörde keine objektiven Kriterien für den Anspruch auf die Anwendung der Regelung festgelegt und es besteht kein automatischer Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung.

(363)

Wie in der Ausgangsuntersuchung sollte diese Subvention daher als anfechtbar betrachtet werden.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(364)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten erwachsenden Vorteils berechnet, der für den UZÜ festgestellt wird. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil besteht in der Differenz zwischen dem nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Gesamtsteuerbetrag und dem im Rahmen des Vorzugssteuersatzes gezahlten Betrag. Die angefochtenen Beträge ergeben sich aus den Steuererklärungen der Unternehmen für das Jahr 2015.

(365)

Die von Jinko vorgebrachte Aussage, derzufolge die Kommission bei der Berechnung des im Rahmen der Körperschaftsteuerregelungen entstehenden Vorteils die nach anderen Subventionsregelungen mutmaßlich entstandenen Vorteile hätte abziehen müssen, um einen Teil der Vorteile nicht doppelt zu erfassen, wird zurückgewiesen. Es ist nicht Aufgabe der Untersuchungsbehörde, derartige künstliche Berechnungsvorgänge vorzunehmen.

(366)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Steuerermäßigung für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,02

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,75

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,71

3.4.3.5.   Körperschaftsteuerermäßigungen für FIE, die in China hergestellte Anlagen erwerben (Income tax reductions for FIEs purchasing Chinese-made equipment)

(367)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.6.   Steuerbefreiung für die Einnahmen aus bestimmten Dividenden, Gewinnanteilen und sonstigen Kapitalbeteiligungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen (Tax exemption on income from certain dividends, bonuses and other equity investments between qualified resident companies)

(368)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.7.   Körperschaftsteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in den westlichen Regionen (Preferential income tax policy for enterprises in the Western regions)

(369)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.8.   Stadterhaltungs- und Stadtentwicklungssteuern sowie Ausbildungszuschläge für FIE (City maintenance and construction taxes and education surcharges for FIEs)

(370)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.3.9.   Steuervergünstigungsmöglichkeiten für Unternehmen mit geringen Gewinnspannen (Tax Preference Available to Companies that Operate at a Small Profit)

(371)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile gewährt wurden.

3.4.4.   Programme im Zusammenhang mit indirekten Steuern und Einfuhrzöllen

3.4.4.1.   Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien

a)   Einleitung

(372)

Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass im Rahmen dieser Regelung eine Befreiung von der Umsatzsteuer und von Einfuhrabgaben für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung („FIE“) und inländische Unternehmen bei der Einfuhr von für die Produktion eingesetzten Ausrüstungsgütern gewährt wird. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht in einem Verzeichnis der nicht anspruchsberechtigten Ausrüstung erfasst sein, und das beantragende Unternehmen muss ein Zertifikat für staatlich geförderte Projekte einholen, das von den chinesischen Behörden oder der National Development and Reform Commission (NDRC) im Einklang mit den einschlägigen Investitions-, Steuer- und Zollvorschriften ausgestellt wird. Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung wurden keine Veränderungen festgestellt.

b)   Rechtsgrundlage

(373)

Die Rechtsgrundlagen für diese Regelung sind Circular of the State Council on Adjusting Tax Policies on Imported Equipment [der Runderlass des Staatsrats über die Anpassung der Steuerregelungen für eingeführte Anlagen], Guo Fa Nr. 37/1997, Notice of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs and the State Administration of Taxation on the Adjustment of Certain Preferential Import Duty Policies [die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung zur Anpassung bestimmter präferenzieller Einfuhrzollsätze], Announcement of the Ministry of Finance, the General Administration of Customs and the State Administration of Taxation [die Bekanntmachung des Finanzministeriums, der allgemeinen Zollverwaltung und der staatlichen Steuerverwaltung] [2008] Nr. 43, Notice of the NDRC on the relevant issues concerning the Handling of Confirmation letter on Domestic or Foreign-funded Projects encouraged to develop by the State [die Bekanntmachung der NDRC zu den relevanten Aspekten bezüglich der Handhabung des Bestätigungsschreibens für inländische oder aus dem Ausland finanzierte, staatlich geförderte Entwicklungsprojekte] [2006] Nr. 316 und Catalogue on Non-duty-exemptible Articles of importation for either FIEs or domestic enterprises, 2008 [das Verzeichnis für 2008 der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung oder inländische Unternehmen].

c)   Untersuchungsergebnisse

(374)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt und im Rahmen der derzeitigen Auslaufüberprüfung bestätigt wurde, können Anlagen, die im Einklang mit der Strategie zur Förderung in- oder ausländischer Investitionsprojekte zum Zwecke der Entwicklung in- oder ausländischer Investitionsprojekte eingeführt wurden, von der Zahlung der Umsatzsteuer und/oder des Einfuhrzolls befreit werden, sofern die Anlagenklasse nicht im Verzeichnis der nicht vom Zoll zu befreienden Einfuhrartikel aufgeführt wird. Um diese Regelung zu nutzen, benötigt das Unternehmen ein Bestätigungsschreiben der für das Projekt zuständigen lokalen Behörde, welches der lokalen Zollbehörde zu übermitteln ist.

(375)

Die chinesische Regierung machte geltend, dass mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 ausschließlich die Befreiung von Einfuhrzoll gewährt werde und auf die Einfuhr selbstgenutzter Anlagen Umsatzsteuer erhoben werde.

(376)

Jedoch wurden, entgegen den Behauptungen der chinesischen Regierung, bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern innerhalb des UZÜ Befreiungen sowohl von der Umsatzsteuer als auch vom Einfuhrzoll festgestellt. Darunter fielen auch Anlagen; bei diesen wurde der Vorteil über die jeweilige Lebensdauer abgeschrieben und dem UZÜ teilweise zugerechnet. Zwar entdeckte die Kommission keine Anzeichen dafür, dass diese Regelung während des UZÜ angewandt wurde, sie stellte aber auf Grundlage der im Dossier vorliegenden Beweismittel fest, dass den Herstellern in der Stichprobe weiterhin Vorteile aus dieser Regelung erwuchsen.

d)   Schlussfolgerung

(377)

Diese Regelung wird als finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmeverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii betrachtet, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und andere anspruchsberechtigte inländische Unternehmen von der Zahlung der Umsatzsteuer und/oder von Abgaben befreit werden, die andernfalls zu zahlen wären. Somit erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

(378)

Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang auf Unternehmen beschränken, die innerhalb spezifischer, gesetzlich erschöpfend festgelegter Geschäftsfelder investieren und entweder in die geförderte Kategorie oder die beschränkte Kategorie B gemäß dem Catalogue for the guidance of industries for foreign investment and technology transfer [Verzeichnis der Wirtschaftszweige für ausländische Investitionen und Technologietransfers] fallen oder dem Catalogue of key industries, products and technologies the development of which is encouraged by the State [Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung staatlich unterstützt wird], entsprechen. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese Regelung, und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht.

(379)

Nach der Unterrichtung bat die chinesische Regierung die Kommission, die von den oben genannten Kategorien erfassten Wirtschaftszweige und Industriesektoren sowie die Vorbringen, nach denen der Umfang der dort erfassten Wirtschaftszweige Unternehmen aus allen Branchen der Volkswirtschaft zu einer Begünstigung durch das Programm berechtigt, aktenkundig zu vermerken. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die chinesische Regierung zu keinem Zeitpunkt Nachweise vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die durch diese Kategorien erfassten Wirtschaftszweige und Sektoren nicht einer geförderten oder beschränkten Kategorie angehören. Die Kommission geht davon aus, dass die förderungsberechtigten Unternehmen in diesem Fall eine hinreichend begrenzte Gruppe darstellen. Aus dem Kontrollbesuch bei den Stichprobenunternehmen ergaben sich keine Anzeichen, dass das Programm Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen offenstünde.

(380)

Einem ausführenden Hersteller zufolge ist es für die Gewährung dieses Vorteils erforderlich, dass die zur Fertigung der Waren eingesetzte eingeführte Ausrüstung in dem in Erwägungsgrund 386 erwähnten Verzeichnis der Wirtschaftszweige für ausländische Investitionen aufgeführt wird.

(381)

Die chinesische Regierung erklärte zunächst, dass nur Trina durch diese Regelung begünstigt wurde. Auf Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern übermittelten Angaben wurde jedoch festgestellt, dass alle drei Hersteller durch diese Regelung begünstigt wurden. Die chinesische Regierung erklärte, nach ihrem Verständnis hätten nur während des UZÜ eingeführte Anlagen ausgewiesen werden müssen. Die Kommission wies darauf hin, dass sich der Vorteil nach der Abschreibung der eingeführten Anlagen richtet, welche zu Teilen dem UZÜ zugerechnet wurde.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(382)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZÜ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Empfängern erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuer- und Abgabenbefreiung für eingeführte Ausrüstung betrachtet. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den UZÜ abdeckte, wurde der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Anlagen gemäß den üblichen Rechnungslegungsverfahren des Unternehmens abgeschrieben.

(383)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Umsatzsteuerbefreiungen und Nachlässe bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,11

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,02

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,18

3.4.4.2.   Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellten Anlagen durch FIE

a)   Einleitung

(384)

Die ursprüngliche Untersuchung ergab, dass im Rahmen dieser Regelung eine Befreiung von der Umsatzsteuer für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung beim Erwerb von im Inland hergestellter Ausrüstung gewährt wird. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, darf die Ausrüstung nicht als nicht anspruchsberechtigte Ausrüstung erfasst sein, und der Wert der Ausrüstung darf einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigen. Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung wurden keine Veränderungen festgestellt.

b)   Rechtsgrundlage

(385)

Die Rechtsgrundlagen sind, wie in der ursprünglichen Untersuchung, die von der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebenen Provisional Measures for the Administration of Tax Refunds for Purchases of Domestically manufactured Equipment by FIEs [vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung], die Trial Measures for Administration of Tax Rebate from the Purchase of Chinese-made Equipment for Foreign-invested Projects [vorläufigen Maßnahmen für die Verwaltung von Steuernachlässen beim Erwerb von in der VR China hergestellter Ausrüstung für Projekte mit ausländischer Beteiligung] und die Notice of the Ministry of Finance and the State Administration of Taxation on the Cancellation of the Rebate Policy for Domestic Equipment Purchased by Foreign-invested Enterprises [Bekanntmachung des Finanzministeriums und der staatlichen Steuerverwaltung über die Abschaffung der Rabattpolitik für von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung erworbene Ausrüstung].

c)   Untersuchungsergebnisse

(386)

Die Regelung zur Umsatzsteuererstattung gilt für im Inland hergestellte Anlagen, die im Rahmen von aus dem Ausland finanzierten Projekten erworben werden, vorausgesetzt, die Projekte werden vom Anwendungsbereich geförderter Projekte nach dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige mit ausländischer Beteiligung oder dem Catalogue of advantageous foreign-invested industries in the Central and Western regions in China [Verzeichnis der vorteilhaften Wirtschaftszweige mit ausländischer Beteiligung in den zentralen und westlichen Regionen Chinas] erfasst.

(387)

In ihrer Antwort auf den Fragebogen behauptete die chinesische Regierung wie in der ursprünglichen Untersuchung, dass diese Regelung zum 1. Januar 2009 eingestellt worden sei. Dieses Vorbringen wurde bereits im Rahmen der Ausgangsuntersuchung abgewiesen. Ferner übermittelten im Rahmen der gegenwärtigen Auslaufüberprüfung zwei der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmen detaillierte Informationen über die Regelung, einschließlich der Höhe des während des UZÜ gewährten Vorteils. Angesichts dieser Ausführungen wurde geschlossen, dass die chinesische Regierung maßgebliche Informationen nicht übermittelte, wie etwa das Verzeichnis relevanter Empfänger und die Höhe der Begünstigungen, die diesen gewährt wurden.

d)   Schlussfolgerung

(388)

Diese Regelung wird als finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmeverzichts durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung betrachtet, da Unternehmen mit ausländischer Beteiligung von der Zahlung der ansonsten fälligen Umsatzsteuer befreit werden. Somit erwächst den begünstigten Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

(389)

Die Regelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang auf Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die im Inland hergestellte Ausrüstung erwerben und in die geförderte Kategorie und die beschränkte Kategorie B des Verzeichnisses der aus dem Ausland finanzierten Wirtschaftszweige fallen, und auf dem Inlandsmarkt erworbene Ausrüstung, die im Verzeichnis wichtiger Wirtschaftszweige, Waren und Technologien, deren Entwicklung staatlich unterstützt wird, aufgeführt wird, beschränken. Zudem beschränken die vorläufigen Maßnahmen für die Anwendung von Steuererstattungen beim Erwerb im Inland hergestellter Anlagen durch Unternehmen mit ausländischer Beteiligung und die Bekanntmachung des Finanzministeriums die Inanspruchnahme auf die Unternehmen mit ausländischer Beteiligung, die zur geförderten Kategorie im Verzeichnis der Wirtschaftszweige mit ausländischer Beteiligung oder im Verzeichnis der vorteilhaften Wirtschaftszweige mit ausländischer Beteiligung in den zentralen und westlichen Regionen Chinas gehören. Darüber hinaus existieren keine objektiven Kriterien für eine Begrenzung der Anspruchsberechtigung für diese Regelung, und es liegen keine schlüssigen Beweise dafür vor, dass der Anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung automatisch besteht. Da die Regelung davon abhängig ist, dass die Verwendung inländischer Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhält, ist sie auch spezifisch nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung.

(390)

Nach der Unterrichtung bestritt die chinesische Regierung die Spezifität mit einer ähnlichen wie der in Erwägungsgrund 379 dargelegten Begründung. Das Argument wird in dem genannten Erwägungsgrund zurückgewiesen.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(391)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZÜ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird als der Betrag der Umsatzsteuerbefreiung für im Inland hergestellte Ausrüstung betrachtet. Um sicherzustellen, dass der anfechtbare Betrag lediglich den UZÜ abdeckte, wurde der gewährte Vorteil über die Lebensdauer der Ausrüstung gemäß den üblichen Gepflogenheiten des betreffenden Wirtschaftszweigs abgeschrieben.

(392)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Umsatzsteuernachlässe beim Erwerb von in China hergestellten Anlagen durch FIE

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,02

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,03

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,00

3.4.4.3.   Umsatzsteuerbefreiung für von FIE verkaufte Produkte

(393)

Die Untersuchung hat bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ keine Vorteile im Rahmen des Programms gewährt wurden. Unabhängig davon gibt es keinen Hinweis darauf, dass die ursprünglichen Subventionsprogramme zurückgezogen wurden.

3.4.5.   Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.5.1.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(394)

Zusätzlich zu der in Abschnitt 3.1 enthaltenen allgemeinen Schilderung hält die Kommission fest, dass bis zum Kontrollbesuch von der chinesischen Regierung keine Zahlen zum Verbrauch beziehungsweise zu den Marktanteilen für polykristallines Silicium, Aluminium oder Glas übermittelt wurden, obgleich diese — beginnend mit dem Fragebogen — mehrmals angefordert wurden.

(395)

Zum Ende des Kontrollbesuchs wurden Schätzungen auf der Grundlage der Inlandsproduktion sowie Ein- und Ausfuhrmengen der drei vorstehend genannten Waren bereitgestellt, obgleich die Zahlen zum Verbrauch beziehungsweise zu den Marktanteilen der drei Warentypen zu Beginn der Prüfung angefordert wurden; angesichts des Zeitpunkts konnte die Kommission keine Prüfung der übermittelten Daten vornehmen. Es wurden keine Zahlen zu den Marktanteilen zur Verfügung gestellt.

(396)

Die chinesische Regierung erklärte, die im Ersuchen enthaltenen Nachweise bezüglich der Subventionierung von polykristallinem Silicium, Aluminium und Glas seien unzureichend gewesen. Der chinesischen Regierung zufolge seien die in den spezifischen Fragebogen für die Hersteller von polykristallinem Silicium, Glas und Aluminium angeforderten Angaben angesichts der unzureichenden Beweise im Hinblick auf eine finanzielle Beihilfe durch die Regierung oder eine öffentliche Körperschaft für die Kommission nicht notwendig gewesen, um zu einer Feststellung zu gelangen. Darüber hinaus erklärte die chinesische Regierung, dass es unmöglich sei, die Angaben zu übermitteln, da sie keine Kontrolle über die betreffenden Hersteller ausübe und keinen Zugang zu den von der Kommission angeforderten transaktionsspezifischen Informationen habe. Aus diesem Grund habe die chinesische Regierung keinen der Hersteller von polykristallinem Silicium, Aluminium oder Glas aufgefordert, den spezifischen Fragebogen auszufüllen.

(397)

Im Hinblick auf die angeforderten Informationen habe die chinesische Regierung die Kommission zudem gebeten, in dem Maße, wie es für die Kommission zum Treffen einer Feststellung notwendig sei, einen operationell durchführbaren Weg zu finden.

(398)

Erstens wurden die angeforderten Informationen zum Treffen einer Feststellung als notwendig erachtet, um einen Überblick über die Tätigkeiten (und deren mögliche Subventionierung) der Hersteller der vorstehend genannten Waren zu erhalten und um diese Tätigkeiten zu überprüfen. Zweitens war es nicht Aufgabe der Kommission, für die chinesische Regierung einen praktikablen Weg zur Einholung der angeforderten Informationen auszuarbeiten, der ohnehin ausschließlich darin bestanden hätte, die spezifischen Fragebogen an die der Kommission bekannten inländischen Hersteller von polykristallinem Silicium, Aluminium und Glas weiterzuleiten, die die in Erwägungsgrund 28 aufgeführten Anforderungen erfüllten, und die Antworten (falls vorhanden) weiterzubearbeiten.

(399)

Was die Bereitstellung von Grund und Boden sowie die Einräumung von Landnutzungsrechten betrifft, legte die chinesische Regierung die Ausgangspreise, Schwellenpreise und die Zahl der Teilnehmer, die sich an den von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe gemeldeten Landnutzungsausschreibungen und -versteigerungen beteiligen, nicht offen. Die chinesische Regierung gab lediglich an, dass derartige Informationen auf unteren, lokalen Verwaltungsebenen vorlägen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die chinesische Regierung im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung alle staatlichen Ebenen repräsentiert.

(400)

Obgleich mehrmals angefordert (etwa im Fragebogen an die chinesische Regierung sowie während des Kontrollbesuchs vor Ort), wurden auch keine Bekanntmachungen der betreffenden Ausschreibungen und Versteigerungen bereitgestellt. Der Kommission wurde vonseiten der chinesischen Regierung geraten, die Bekanntmachungen eigenständig auf der (chinesischsprachigen) Website zur Beobachtung der Marktdynamik am Grundstücksmarkt ausfindig zu machen, obgleich die Bekanntmachungen nach Angabe der chinesischen Regierung für Transaktionen vor 2007 möglicherweise nicht auf der Website aufgeführt werden.

(401)

Folglich konnte die Kommission die Informationen zu den Transaktionen im Zusammenhang mit den Landnutzungsrechten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht überprüfen.

(402)

Die Kommission unterrichtete die chinesische Regierung über ihre Erwägung, im Hinblick auf diese Subventionsregelung Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden. Da die chinesische Regierung in ihrer Antwort an die Kommission weder eine zufriedenstellende Erklärung noch neue Beweise zu diesem Thema übermittelte, musste die Kommission ihre Feststellungen auf die verfügbaren Informationen stützen, d. h. in diesem Fall auf die Angaben der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und andere öffentlich zugängliche Informationen.

(403)

In ihrer Antwort auf die Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission, indem sie im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt verfügbare Fakten heranzog, Artikel 28 der Antisubventionsgrundverordnung nicht eingehalten habe. Insbesondere wandte die chinesische Regierung ein, dass die Kommission die Daten zum Verbrauch beziehungsweise zu den Marktanteilen am Ende der Prüfung hätte akzeptieren sollen. Zudem sei die Schlussfolgerung der Kommission, die chinesische Regierung habe die Anlage B nicht versendet und die entsprechenden Antworten der verschiedenen Zulieferbranchen nicht koordiniert, unangemessen. Schließlich habe die Kommission Artikel 28 in Bezug auf die Landnutzungsrechte nicht ordnungsgemäß angewandt.

(404)

Hinsichtlich der Daten zu Verbrauch und Marktanteilen sowie der Antworten zu Anlage B sei daran erinnert, dass Antisubventionsuntersuchungen strengen Fristen unterliegen und es daher wichtig ist, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß ablaufen. Ferner muss deutlich sein, dass die (normalerweise einmaligen) Kontrollbesuche vor Ort unternommen werden, um vorab übermittelte Daten zu überprüfen. In der vorliegenden Untersuchung wurden Daten zu diesem Aspekt der Untersuchung im ursprünglichen Fragebogen und im Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen angefordert. Hierauf erwiderte die chinesische Regierung, dass es nicht ihrer Vorgehensweise entspräche, die Daten (zu Verbrauch/Marktanteilen, Anlage B und Landnutzungsrechten) zu übermitteln und dass sie nicht verstünde, inwiefern diese im Rahmen der Untersuchung von Belang seien.

(405)

In Anbetracht dieser Antwort bekräftigt die Kommission, dass sie zu einer Prüfung der Daten nicht imstande war, da diese entweder überhaupt nicht übermittelt wurden oder weil sie zu einem so späten Stadium der Kontrolle bereitgestellt wurden, dass die Möglichkeit einer Überprüfung nicht gegeben war. Insbesondere was die zum Ende des Kontrollbesuchs für die Kommission erstellten Daten zum Verbrauch beziehungsweise zu den Marktanteilen betrifft, konnte die chinesische Regierung die eigentliche Quelle der Zahlen nicht gemeinsam mit den Zahlen vorlegen. Außerdem wurde von der chinesischen Regierung klargestellt, dass es sich bei den bereitgestellten Zahlen um Schätzungen handelte, was die Kommission hätte akzeptieren können, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, die Angaben mit der Quelle, auf der die Schätzungen beruhten, abzugleichen. Was den Verweis der chinesischen Regierung auf den Panelbericht im Streitfall „EG — Lachs“ (WT/DS337/R) angeht, sei hervorgehoben, dass das Panel ebenfalls die Auffassung vertrat, dass zu einer Bewertung der Frage, ob Informationen „zeitnah“ übermittelt werden, auch der Zeitpunkt der erstmaligen Anforderung der Angaben zu berücksichtigen ist. Es sei nochmals daran erinnert, dass das Ersuchen um Daten zum Verbrauch von Glas, Aluminium und polykristallinem Silicium sowie zu den betreffenden Marktanteilen erstmals im Fragebogen an die chinesische Regierung vom 7. Dezember 2015 formuliert wurde. Der Kontrollbesuch bei der chinesischen Regierung fand vom 8. August bis zum 12. August 2016 statt und die Schätzungen wurden am letzten Tag des Kontrollbesuchs bereitgestellt, d. h. am 12. August 2016. Somit besteht aus Sicht der Kommission kein Grund, in diesem Fall auf den Panelbericht im Streitfall „EG — Lachs“ Bezug zu nehmen.

(406)

Darüber hinaus wäre es bei einer zeitnahen Übermittlung der Daten möglich gewesen, diese zu untersuchen, wodurch sich die Möglichkeit weitergehender Klarstellungen und Anfragen zusätzlicher Daten eröffnet hätte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission nicht imstande war, eine vollständige Untersuchung der unter die Rubrik „Staatliche Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt“ fallenden Programme vorzunehmen, bekräftigt die Kommission, dass die diesbezüglichen Vorbringen der chinesischen Regierung zurückgewiesen werden.

(407)

Schließlich ist festzustellen, dass die Kommission ihr Möglichstes getan hat, um die Daten, die von der chinesischen Regierung und den Stichprobenunternehmen zeitnah eingegangenen waren, zu untersuchen und dass sie nur zurückhaltend von den Bestimmungen des Artikels 28 über verfügbare Fakten Gebrauch gemacht hat. Vielmehr entschied sie, dass im Hinblick auf Aluminium, polykristallines Silicium, Energie, Solarglas und Wasser keine Subventionsberechnung vorgenommen werden sollte. Was die übrigen Regelungen dieser Art betrifft, so beruhte die abschließende Bewertung, obgleich anfechtbare Regelungen festgestellt wurden, auf den vorliegenden Fakten und fiel insgesamt moderat aus. Aus diesem Grund wird das Vorbringen, die Kommission habe sich nicht nach Kräften bemüht, die zeitnah bereitgestellten Daten in angemessener und verantwortungsvoller Art und Weise zu untersuchen, zurückgewiesen.

3.4.5.2.   Staatliche Bereitstellung von polykristallinem Silicium zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(408)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat die Untersuchung nicht bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ im Rahmen dieses Programms Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.3.   Staatliche Bereitstellung von Aluminiumstrangpresserzeugnissen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(409)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen hat die Untersuchung nicht bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ im Rahmen dieses Programms Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.4.   Staatliche Bereitstellung von Glas zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(410)

Am 14. Mai 2014 führte die Kommission endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der VR China ein (48). In der Solarglasbranche wurden verschiedene Subventionsregelungen ermittelt, von denen einige mit den Regelungen innerhalb dieses Verfahrens für Solarmodule und Zellen übereinstimmen (z. B. Darlehen zu Sonderbedingungen, Körperschaftsteuersatz zu Sonderbedingungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien, Steuerverrechnung für Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie die Bereitstellung von Grund und Boden zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt).

(411)

Es besteht eine offensichtliche Überschneidung zwischen den Feststellungen zu dem Solarglas betreffenden Fall und den im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Subventionsregelungen.

(412)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung um Übermittlung sachdienlicher Informationen, um festzustellen, ob die der vorgelagerten Solarglasbranche gewährten Subventionen teilweise oder vollständig an die Solarpanelbranche weitergegeben wurden.

(413)

Bedauerlicherweise war die Kommission angesichts der in den Erwägungsgründen 43, 73, 394, 396 und 398 erwähnten mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zu einer angemessenen Mitarbeit und der von Solarglasherstellern eingegangenen Antworten außerstande, diese Untersuchung abzuschließen.

(414)

Da die Ergebnisse zu diesem Subventionsprogramm das Gesamtfazit bezüglich des Vorliegens von Subventionierung jedoch nicht wesentlich beeinträchtigten, hat die Kommission, wie in Erwägungsgrund 73 ausgeführt, keine weiteren Schritte zur Untersuchung dieses Programms unternommen.

3.4.5.5.   Staatliche Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(415)

Die Untersuchung hat nicht bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ im Rahmen dieses Programms Vorteile gewährt wurden. Unabhängig davon gibt es keinen Hinweis darauf, dass die ursprünglichen Subventionsprogramme zurückgezogen wurden.

3.4.5.6.   Staatliche Bereitstellung von Wasser zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

(416)

Die Untersuchung hat nicht bestätigt, dass den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im UZÜ im Rahmen dieses Programms Vorteile gewährt wurden.

3.4.5.7.   Staatliche Bereitstellung von Grund und Boden und Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

a)   Einleitung

(417)

Wie in der ursprünglichen Untersuchung festgestellt wurde, befindet sich aller Grund und Boden in Staatsbesitz, da das Land kollektiv dem chinesischen Volk gehört. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch nach dem Gesetz zugewiesen werden. Die chinesische Regierung behauptete, dass die Landnutzungsrechte in China im Wege von Ausschreibungen, Versteigerungen und im Wettbewerb übertragen werden; dies sei zudem in Artikel 137 des Real Right Law of the People's Republic of China [Gesetz über dingliches Recht der VR China] vorgesehen.

b)   Rechtsgrundlage

(418)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, fällt die Einräumung von Landnutzungsrechten in China unter das Land Administration Law of the People's Republic of China [Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden der VR China].

(419)

Darüber hinaus sind die nachstehenden Dokumente ebenfalls Teil der Rechtsgrundlage: das Law of the People's Republic of China on Urban Real Estate Administration [Gesetz der Volksrepublik China über die Verwaltung städtischer Liegenschaften], die Interim Regulations Concerning the Assignment and Transfer of the Right to the Use of the State-owned Land in the Urban Areas [Übergangsbestimmungen der Volksrepublik China über die Zuweisung und die Übertragung von Nutzungsrechten für Grund und Boden im Staatsbesitz in städtischen Gebieten], die Regulation on the Implementation of the Land Administration Law of the People's Republic of China [Verordnung zur Anwendung des Gesetzes über die Verwaltung von Grund und Boden der VR China] und die Provision on Assignment of State-owned Construction Land Use Right through Bid Invitation, Auction and Quotation [Vorschriften für die Zuweisung von Nutzungsrechten bezüglich Bauland im Staatsbesitz im Wege von Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, Versteigerungen und Quotierungen].

c)   Untersuchungsergebnisse

(420)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller legten Informationen zu dem Grund und Boden in ihrem Besitz sowie die meisten relevanten Verträge/Bescheinigungen über Landnutzungsrechte vor, wobei von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe nicht alle Bekanntmachungen übermittelt wurden. Darüber hinaus machte die chinesische Regierung jedoch nur sehr wenige Angaben über die Preisgestaltung bei Landnutzungsrechten.

(421)

Die chinesische Regierung stellte keine Informationen bezüglich der Bedingungen, zu denen die Landnutzungsrechte zugewiesen werden, zur Verfügung; auch zu den zehn größten ausführenden Herstellern (bezogen auf im UZÜ getätigte Ausfuhren der überprüften Ware in die Union) machte sie keine Angaben. Keine der angeforderten und, im Zusammenhang mit den von den drei ausführenden Herstellern in der Stichprobe gemeldeten Transaktionen von Landnutzungsrechten erforderlichen Bekanntmachungen und/oder Ausgangspreise wurden bereitgestellt. Die chinesische Regierung verwies die Kommission auf die Website des Monitoringsystems zur Dynamik am Grundstücksmarkt, merkte aber zusätzlich an, dass vor 2007 getätigte Transaktionen auf der vorgenannten Website möglicherweise nicht aufgeführt werden. Darüber hinaus übermittelte die chinesische Regierung im Zusammenhang mit den gemeldeten Transaktionen von Landnutzungsrechten auch keine Informationen zur Anzahl der Bieter.

(422)

Was die fehlenden Ausgangspreise betrifft, verwies die chinesische Regierung auf untere Verwaltungsebenen, die die Ausgangs- und Schwellenpreise festlegen würden und die zudem über Informationen hinsichtlich der Teilnehmerzahl bei jeder Ausschreibung oder Versteigerung verfügen. Die Kommission konnte dieser Argumentation nicht zustimmen, da die chinesische Regierung im Rahmen eines Antisubventionsverfahrens alle staatlichen Ebenen der VR China repräsentiert.

(423)

Aufgrund der dargelegten Umstände war es erforderlich, einige der Feststellungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Grund und Boden und der Einräumung von Landnutzungsrechten auf der Grundlage verfügbarer Informationen zu treffen.

(424)

Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, setzen die Behörden die Preise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke fest. Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung verwies die chinesische Regierung auf das vom Ministerium für Land und Ressourcen aufgebaute Monitoringsystem zur Dynamik städtischer Grundstückspreise, über das vierteljährlich die Grundstückspreise für 105 chinesische Städte veröffentlicht werden.

(425)

Es wurde festgestellt, dass diese Preise über den Mindestreferenzpreisen liegen, die durch das Bewertungssystem für städtische Grundstücke festgelegt und von den lokalen Behörden verwendet werden; dies liegt daran, dass die durch das Bewertungssystem für städtische Grundstücke festgelegten Preise lediglich alle drei Jahre aktualisiert werden, während im Rahmen des Monitoringsystems vierteljährliche Preisaktualisierungen vorgenommen werden. Allerdings lagen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Grundstückspreise auf die Preise des dynamischen Monitoringsystems stützen. Tatsächlich bestätigte die chinesische Regierung während des Kontrollbesuchs vor Ort, dass das Monitoringsystem zur Dynamik städtischer Grundstückspreise die Schwankungen der Preisniveaus in bestimmten Gebieten (d. h. in 105 Städten) in der VR China beobachtet und zur Bewertung der Grundstückspreisentwicklung konzipiert ist. Die Ausgangspreise bei Ausschreibungen und Versteigerungen stützen sich dennoch auf die durch das Grundstückbewertungssystem festgelegten Referenzwerte.

(426)

Darüber hinaus bestätigte die chinesische Regierung beim Kontrollbesuch, dass es üblich sei, lediglich eine bestimmte Anzahl an Bietern oder Teilnehmern (im Falle von Versteigerungen) auszuwählen anstatt allen Parteien, die sich registriert haben, als Teilnehmer zuzulassen.

(427)

In der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis sind, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird. Zudem wurde festgestellt, dass die Übertragungen von Landnutzungsrechten von Einschränkungen bei der Bekanntmachung von Übertragungen durch Ausschreibungen, Angebote oder Versteigerungen betroffen waren. Im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung wurden keine Veränderungen bezüglich dieser Feststellungen ermittelt.

(428)

Im Rahmen dieser Untersuchung stellte die Kommission zudem fest, dass bestimmte ausführende Hersteller in der Stichprobe von lokalen Behörden Erstattungen als Ausgleich für die (bereits niedrigen) Preise, die für die Landnutzungsrechte entrichtet wurden, erhielten, etwa für grundlegende Infrastrukturarbeiten, die die Unternehmen auf dem Grundstück selbstständig verrichten.

(429)

Aus den von einem der ausführenden Hersteller in der Stichprobe zur Verfügung gestellten Bekanntmachungen geht eindeutig hervor, dass sämtliche von diesem Unternehmen erworbenen Gewerbeflächen für die Fotovoltaikbranche vorgesehen waren. Die effektiv entrichteten Kaufpreise waren nahezu dieselben wie die in den Bekanntmachungen aufgeführten Ausgangspreise. Aus den bezüglich desselben ausführenden Herstellers in der Stichprobe gesammelten Nachweisen ging hervor, dass die Preise, die das Unternehmen für Landnutzungsrechte erzielte, nicht auf „Marktpreisen“ beruhten, sondern mit dem Land Bureau [Grundstücksamt] ausgehandelt wurden.

(430)

Die vorstehenden Beweise widersprechen den Behauptungen der chinesischen Regierung, die in der VR China für Landnutzungsrechte entrichteten Preise seien repräsentativ für einen Marktpreis, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt werde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Übertragung von Landnutzungsrechten im Wege von Ausschreibungen, Angeboten oder Versteigerungen mit Einschränkungen verbunden war, die den fairen Wettbewerb beeinträchtigten, und dass einige der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von lokalen Behörden Erstattungen als Ausgleich für die (bereits niedrigen) Preise, die sie für die Landnutzungsrechte bezahlten, erhielten.

d)   Schlussfolgerung

(431)

Die Untersuchungsergebnisse bestätigen, dass die Lage, was die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China betrifft, unklar und intransparent ist und die Preise häufig willkürlich von den Behörden festgesetzt werden. Die Behörden setzen die Preise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke fest, das nur alle drei Jahre aktualisiert wird.

(432)

Dementsprechend ist die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufzufassen, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Wie in den Erwägungsgründen 427 bis 430 erläutert, besteht in der VR China kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage (siehe Erwägungsgründe 435 bis 437) ergibt sich, dass der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(433)

Zudem handelt es sich bei den Erstattungen durch lokale Behörden um direkte Transfers von Geldern, durch die ein Vorteil gewährt wird, da es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse handelt, die nicht auf dem Markt verfügbar sind. Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil der präferenzielle Zugang zu Gewerbeflächen auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige, in diesem Fall der Fotovoltaikbranche, beschränkt ist, nur bestimmte Transaktionen einem Ausschreibungsverfahren unterliegen, die Preise häufig von den Behörden vorgegeben werden und staatliche Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind.

(434)

Infolgedessen wird diese Subvention als anfechtbar betrachtet.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(435)

Wie in der Ausgangsuntersuchung und im Einklang mit Artikel 6 Buchstabe d Ziffer ii der Grundverordnung wurden die Grundstückspreise im gesonderten Zollgebiet Taiwan als externe Bemessungsgrundlage herangezogen.

(436)

Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird anhand des den Begünstigten im UZÜ nachweislich erwachsenden Vorteils berechnet. Der den Begünstigten erwachsende Vorteil wird unter Berücksichtigung der Differenz berechnet, die zwischen dem von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern für Landnutzungsrechte tatsächlich gezahlten Betrag (gegebenenfalls abzüglich der Erstattungen/Zuschüsse durch lokale Behörden) und dem normalerweise nach der taiwanesischen Bemessungsgrundlage zu entrichtenden Betrag besteht.

(437)

Die Kommission zog — entsprechend der in der Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik — den in Taiwan geltenden durchschnittlichen Quadratmeterpreis für Grundstücke heran, der um die Währungsabwertung und die BIP-Entwicklung per Datum der betreffenden Verträge über Landnutzungsrechte bereinigt wurde. Die Angaben zu den Preisen von Gewerbeflächen wurden von der Website des Industrial Bureau des Wirtschaftsministeriums von Taiwan abgerufen. Die Währungsabwertung und die Entwicklung des BIP in Taiwan wurden anhand der vom IWF 2015 veröffentlichten Inflationsraten in Taiwan und der dortigen BIP-Entwicklung pro Kopf zu jeweiligen Preisen in USD berechnet. Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung dem UZÜ zugerechnet, und zwar unter Zugrundelegung der Laufzeit, die für das Recht zur Landnutzung bei Gewerbeflächen normalerweise gilt (d. h. 50 Jahre). Der resultierende Betrag wurde dann dem gesamten im UZÜ erzielten Umsatz der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(438)

Die im UZÜ für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung beträgt:

Bereitstellung von Grund und Boden und Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

Unternehmen/Gruppe

Subventionsspanne (in %)

Chint Group

0,23

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

0,74

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

0,60

(439)

In ihrer Antwort auf die Unterrichtung behauptete die chinesische Regierung mehrfach, die Kommission habe grundlegende Rechts- und Beweisfindungsnormen im Hinblick auf die Feststellung einer finanziellen Unterstützung und Begünstigung durch das Programm zur Bereitstellung von Grund und Boden nicht eingehalten.

(440)

Die chinesische Regierung brachte erneut ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass die über das System zur Bereitstellung von Grund und Boden in der VR China eingeräumten Landnutzungsrechte die durch das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bestimmten Marktpreise widerspiegele. Wie allerdings in der Ausgangsuntersuchung in den Erwägungsgründen 357 bis 359 gezeigt und im Rahmen dieser Untersuchung bestätigt wurde, legte die chinesische Regierung keine grundlegenden Angaben vor, die der Kommission eine hinreichende Analyse erlaubt hätten. Außerdem geht aus den in der aktuellen Untersuchung vorliegenden Informationen eindeutig hervor, dass die Existenz des „Systems zur Beobachtung der Marktdynamik“ und des „Bewertungssystems für städtische Grundstücke“ nicht sichergestellt haben, dass sich die Marktpreise nach den Grundsätzen des freien Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage bilden. Da die chinesische Regierung nicht ausreichend Daten zur Verfügung stellte, konnten hinsichtlich der wahren Natur des betriebenen Systems keine Feststellungen getroffen werden.

(441)

Nach Artikel 28 legten die der Kommission vorliegenden Informationen den eindeutigen Schluss nahe, dass aus den genannten Gründen eine Bemessungsgrundlage erforderlich war. Unabhängig von der Frage, ob Landnutzungsrechte vor oder nach der Ausgangsuntersuchung eingeräumt wurden, ging aus den verfügbaren Informationen ferner eindeutig hervor, dass ein nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen funktionierendes System für Versteigerungen (oder ein anderen System) im Hinblick auf die Stichprobenunternehmen nicht nachzuweisen war. Vielmehr deuteten die dargestellten Aspekte auf ein System hin, das der Fotovoltaikbranche Vorzugssätze einräumte, die auf intransparente Art und Weise zugewiesen wurden. Wie die Kommission im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung aufführte, ging aus den wenigen, im Rahmen der Untersuchung eingeholten Bekanntmachungen eindeutig hervor, dass ausschließlich ausgewählte Wirtschaftszweige über ein System der „branchenspezifischen Ausrichtung“ Zugriff auf Land erhielten. Zudem wurden die Preise vor der Versteigerung festgelegt und änderten sich auch nicht, da nur ein vorab bekannter Bieter an der Versteigerung teilnahm.

(442)

Die Untersuchung der Transaktionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ergab, dass im Zusammenhang mit Landnutzungsrechten Erstattungen und andere Abzüge gewährt wurden und dass einige Sätze mit dem Grundstücksamt ausgehandelt worden waren. Die chinesische Regierung erklärte in ihrer Stellungnahme zu der Unterrichtung, dass aus derartigen Sachverhalten nicht hervorginge, dass das System zur Einräumung von Landnutzungsrechten nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen funktioniere. Allerdings wurde die für jedes Unternehmen in der Stichprobe berechnete individuelle Subventionsspanne (gegebenenfalls einschließlich Abzüge usw.) den betroffenen Parteien vorgelegt und es gingen keine Stellungnahmen ein, wonach die diesbezüglichen Berechnungen nicht zuträfen. Somit konnten die Anmerkungen der chinesischen Regierung nicht akzeptiert werden.

(443)

Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass die Kommission alle Landnutzungsrechte, die zu einem Preis unterhalb der Bemessungsgrundlage erworben wurden, als Gewährung eines Vorteils betrachten würde und dass dies nicht ausreiche, um die Spezifitätsanforderungen zu erfüllen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Spezifität nach Ansicht der Kommission dann gegeben ist, wenn ein verzerrtes und intransparentes System zur Einräumung von Landnutzungsrechten vorliegt und es gleichzeitig eindeutige Hinweise darauf gibt, dass der Fotovoltaikbranche Transaktionen zu Vorzugsbedingungen gewährt wurden, was in dieser Untersuchung die Spezifität belegt. Somit wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(444)

Ein ausführender Hersteller erhob den Einwand, dass Landnutzungsrechte, die von Unternehmen, bei denen es sich angeblich um private Parteien handelte, erworben wurden, bei der Berechnung der gewährten Vorteile nicht hätten einbezogen werden sollen. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die meisten Flächen, die die Hersteller in der Stichprobe erhalten hatten, unmittelbar von einem Grundstücksamt der chinesischen Regierung erworben worden waren. Zweitens ist der Einwand selbst im Hinblick auf die wenigen Fälle, in denen Landnutzungsrechte von angeblich privaten Parteien erworben wurden, unbegründet, da der betroffene ausführende Hersteller in einem System, das nachweislich nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen funktioniert und bestimmte Branchen bevorteilt, die fraglichen Landnutzungsrechte zu Preisen erwarb, die ebenfalls weit unter der festgelegten Bemessungsgrundlage lagen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.6.   Förderung von Fusionen und Umstrukturierungen in der Fotovoltaikbranche

(445)

Presseberichten sowie den Webseiten der ausführenden Hersteller der Fotovoltaikbranche war zu entnehmen, dass es seit der Ausgangsuntersuchung zu mehreren großen Unternehmensrettungen zugunsten von Solarpanelherstellern gekommen war. Die Mehrzahl der durch solche Rettungsmaßnahmen begünstigten Unternehmen hat sich gegen eine Mitarbeit entschieden, sodass die Kommission auf verfügbare Informationen zurückgreifen musste.

(446)

Von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden keine Nachweise vorgelegt, mit belegen würden, dass sie im UZÜ von dieser Art der Regelung profitiert haben. Allerdings sind in den letzten Jahren offenbar mindestens vier großen chinesischen ausführenden Herstellern (drei von ihnen arbeiteten nicht an der Untersuchung mit) erhebliche Zuschüsse zugeflossen, die unter die genannte Regelung oder eine Kombination dieser Regelung und einer Regelung zur Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen fallen würden. Der Presse waren einige anschauliche Beispiele zu entnehmen:

Shanghai Chaori Solar konnte die Zinsen auf Anleihen im Wert von 1 Mrd. CNY im Jahr 2014 nicht zahlen. Zur Rettung gewährte ein staatseigenes Unternehmen eine Bürgschaft im Wert von 880 Mio. CNY (Quelle: www.reuters.com).

Nachdem Suntech Power Holdings eine Anleihe nicht bedienen konnte, wurde das Unternehmen 2013 von seiner Kommunalbehörde (Stadt Wuxi) gerettet. Die Höhe des Rettungspakets betrug ca. 150 Mio. USD bzw. ca. 930 Mio. CNY (Quelle: www.reuters.com).

Im Jahr 2015 kam ein Unternehmen der Yingli Green Energy Group seiner Zahlungsverpflichtung für Anleihen nicht nach und erhielt im Rahmen eines Restrukturierungsplans Kredite über 3,3 Mrd. CNY von der China Development Bank und der Stadt Baoding (Quelle: www.forbes.com).

(447)

Die Gesamtbeträge sind erheblich, selbst wenn irgendeine Form der Abschreibung zu berücksichtigen wäre.

(448)

Da die drei in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Hersteller nicht durch diese Subventionsform begünstigt wurden, wurden die Auswirkungen nur im Rahmen der allgemeinen Untersuchung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Subventionierung unter 3.5 berücksichtigt.

3.4.7.   Höhe der Subventionierung im UZÜ

(449)

Die nach der Grundverordnung festgestellte Höhe der anfechtbaren Subventionen im UZÜ (ad valorem) ist für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

Ausführender Hersteller

Endgültige Subventionsspanne (in %)

Chint Group

3,8

Jinko Solar Co. Ltd und verbundene Unternehmen

4,7

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen

3,7

(450)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt.

(451)

Da drei der zehn wichtigsten ausführenden Hersteller (bezogen auf Ausfuhrverkäufe in die Union) nicht mitarbeiteten und angesichts der verfügbaren Nachweise über die Gewährung erheblicher Subventionen an einige der genannten Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 446), sind die vorstehend erwähnten Sätze als konservativ zu betrachten.

3.5.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung bei Auslaufen der Maßnahmen

(452)

Die Kommission bat die chinesische Regierung darum, ihr jegliche (geplante) Änderungen an ihren Plänen und Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Subventionsfeststellungen der Kommission auswirken könnten. Die chinesische Regierung verwies auf den neuen 13. Fünfjahresplan, der im März 2016 (d. h. nach dem UZÜ) in Kraft trat und bis 2020 in Kraft bleiben wird. Dieser Strategieplan tritt an die Stelle des 12. Fünfjahresplans, in dem die Unterstützungsmaßnahmen für die Fotovoltaikbranche eine wesentliche Rolle spielten.

(453)

Die Kommission analysierte den 13. Fünfjahresplan und stellte fest, dass die staatliche Unterstützung für technologische Durchbrüche bei Produkten und Dienstleistungen im Bereich Energie, einschließlich für die Fotovoltaikzellen der neuen Generation, auch in diesem Plan betont wird. Während die chinesische Regierung im Zuge der Veröffentlichung des 12. Fünfjahresplans zusätzlich einen Sonderplan für die Solarbranche herausgegeben hatte, wurde im Zusammenhang mit dem neuen 13. Fünfjahresplan kein vergleichbarer Sonderplan für die Fotovoltaikbranche ausgemacht. Die chinesische Regierung behauptete, dass sie nicht beabsichtige, einen Sonderplan für die Solarbranche herauszugeben. Dennoch deutet die Tatsache, dass ausdrücklich die neue Generation von Solarzellen herausgestellt wird, klar daraufhin, dass die Unterstützung der Solarbranche auch in den kommenden Jahren fortgesetzt wird.

(454)

Hinzu kommt, dass die Rechtsgrundlage für die staatliche Förderung der Solarbranche, wie etwa das Gesetz der VR China über den wissenschaftlich-technischen Fortschritt (siehe Erwägungsgrund 89), in dem explizit Unterstützungsmaßnahmen für die Fotovoltaikbranche erwähnt werden, in Kraft bleibt. Die chinesische Regierung ließ zu keinem Zeitpunkt im Laufe der Untersuchung erkennen, dass derartige Gesetze aufgehoben werden.

3.5.1.   Förderung von Fusionen und Umstrukturierungen

(455)

Wie in den Erwägungsgründen 445 bis 447 erläutert, kam es in den Folgejahren der Ausgangsuntersuchung zu erheblichen Rettungsmaßnahmen zugunsten von Fotovoltaikherstellern. Die von diesen Rettungsmaßnahmen betroffenen chinesischen Hersteller der überprüften Ware hätten sich wahrscheinlich aus dem Fotovoltaikgeschäft zurückgezogen, wären sie nicht in den Genuss staatlicher Unterstützung in Form von Rettungsmaßnahmen gekommen.

(456)

Die gewährten Rettungsgelder weisen in deutlicher Weise darauf hin, dass die chinesische Regierung beabsichtigt, die Fotovoltaikbranche zu unterstützen und über Wasser zu halten. Die Motivation und Entschlossenheit der chinesischen Regierung, ihre Stützungsmaßnahmen fortzusetzen, werden auf diese Weise klar dargelegt.

(457)

Die chinesische Regierung lehnte es trotz wiederholter Ersuchen ab, Informationen zu solchen Rettungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Hersteller, die von derartigen Rettungsmaßnahmen profitiert haben, arbeiteten an der Untersuchung nicht mit, obgleich sie zu den größten Herstellern/Ausführern in die Union zählen. Aus den dargelegten Gründen ist auf Grundlage der verfügbaren Tatsachen der Schluss zu ziehen, dass diese Art der staatlichen Unterstützung höchstwahrscheinlich auch künftig fortgesetzt wird.

3.5.2.   Finanzierung zu Sonderbedingungen

(458)

Der verzerrte Finanzmarkt, der (vorherrschende) Staatsbesitz der Mehrheit der Finanzinstitute in der VR China und die Kontrolle und Einflussnahme, die von der chinesischen Regierung auf die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsentscheidungen der Finanzinstitute ausgeübt wird (Abschnitte 3.4.1.1 und 3.4.1.2), sind strukturelle und langfristige Merkmale des chinesischen Finanzsektors.

(459)

Die chinesische Regierung führte die fortlaufenden, mit der Liberalisierung der Zinsmärkte begonnenen Bemühungen zur Reformierung des Finanzsektors an, allerdings wurde keine überzeugenden Belege dafür vorgelegt, dass sie die Finanzierung zu Vorzugsbedingungen zugunsten geförderter Wirtschaftszweige tatsächlich reduzieren werde. Konkret gesagt, hätte eine derartige Reform keine Auswirkungen auf die Eigentumsstrukturen der Finanzinstitute oder auf die Kontrolle, die der Staat in absehbaren Zukunft im Rahmen staatlicher Maßnahmen auf deren Kreditvergabeentscheidungen ausübt.

3.5.3.   Zuschüsse

(460)

Die Zuschüsse im Rahmen des Golden Sun-Programms wurden zwischen den Jahren 2009 und 2012 gewährt und werden über 20 Jahre abgeschrieben. Demzufolge wirken sich die Vorteile für die Fotovoltaikbranche bis 2029-2032 aus.

(461)

Andere festgestellte Zuschüsse werden ebenfalls je nach Fall abgeschrieben und behalten die jeweiligen Vorteile möglicherweise über den UZÜ hinaus bei.

(462)

Des Weiteren wurden im Zuge dieser Untersuchung zwei Zuschüsse festgestellt, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden. Weitere Informationen zu diesen Zuschussprogrammen, d. h. dem Programm zum Ausbau des Außenhandels und den 863- und 973-Programmen, finden sich in den Erwägungsgründen 464 bis 488. Anhand dieser Zuschüsse wird deutlich, dass die Subventionierung in Form von Zuschüssen an die Fotovoltaikbranche Bestand hat, und die ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass diese Form der Subventionierung aller Wahrscheinlichkeit nach fortgesetzt wird, falls die Maßnahme ausläuft (und selbst im Falle eines Nichtauslaufens). Da diese beiden Zuschüsse in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden, kann die Subventionsspanne nicht quantifiziert werden.

(463)

Was schließlich künftige Zuschüsse für die Fotovoltaikbranche betrifft, schätzt die Kommission deren Wahrscheinlichkeit aus zwei Gründen als sehr hoch ein. Zum Ersten wird die Fotovoltaikbranche im neuen 13. Fünfjahresplan weiterhin genannt. Zum Zweiten wurden die auf dem 13. Fünfjahresplan aufbauenden Forschungs- und Entwicklungsprogramme von der chinesischen Regierung nicht als aufgehoben oder als zur Aufhebung vorgesehen gekennzeichnet.

3.5.3.1.   Programme zum Ausbau des Außenhandels

a)   Einleitung

(464)

Dieser Zuschuss sieht einen Pauschalbetrag zur Unterstützung von Ausfuhrgeschäften vor. Das Programm wird vom Finanzministerium verwaltet. Um in den Genuss dieses Zuschusses zu kommen, muss das Unternehmen zugelassen und registriert sein. Diese Regelung wurde ferner im Jahr 2015 von den kanadischen Behörden angefochten (49).

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(465)

Zu diesem Programm hat die chinesische Regierung keine Angaben gemacht. Daher war es der Kommission nicht möglich, sämtliche Aspekte des Programms und insbesondere die tatsächlichen Vorteile für die ausführenden Hersteller der überprüften Ware und für die Fotovoltaikbranche insgesamt zu überprüfen. Aus diesem Grunde mussten einige Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

c)   Rechtsgrundlage

(466)

Wesentliche Rechtsgrundlage ist die vom Finanzministerium erlassene Measure of administration of Foreign Trade Development Fund [Verwaltungsmaßnahme für das Programm zum Ausbau des Außenhandels] (Caiqi (2010) Nr. 114). Für die ausführenden Hersteller der Stichprobe wurde die Umsetzung des Programms während des UZÜ durch das Circular of Jiangxi Financial Department on Issuing Jiangxi Foreign Economy and Trade Department Development and Support Funds (the Third Around) of the Year 2013 [Rundschreiben der Finanzabteilung von Jiangxi zur Auflage der Jiangxi Förderfonds zur Entwicklung des Bereichs Außenwirtschaft und Außenhandel (Dritte Auflage) für das Jahr 2013] GanCaiQiZhi [2014] Nr. 31 und das Circular of Jiangxi Financial Department on Issuing Jiangxi Foreign Economy and Trade Department Development and Support Funds (the Third Around) of the Year 2014 [Rundschreiben der Finanzabteilung von Jiangxi zur Auflage der Jiangxi Förderfonds zur Entwicklung des Bereichs Außenwirtschaft und Außenhandel (Dritte Auflage) für das Jahr 2014] GanCaiQiZhi [2015] Nr. 25, vorgenommen.

d)   Untersuchungsergebnisse

(467)

Jinko legte die Angabe zur wesentlichen Rechtsgrundlage sowie Kopien der zwei im vorstehenden Erwägungsgrund erwähnten Rundschreiben vor. Jinko erklärte, auch im Jahr 2012 Zuschüsse im Rahmen dieses Programms erhalten zu haben.

(468)

Changzhou Trina Solar Energy Co Ltd und verbundene Unternehmen (im Folgenden „Trina“) wies Zuschüsse aus, die die Gruppe im Rahmen dieser Regelung im UZÜ erhielt.

(469)

Ausgehend von den vorhandenen Angaben scheint es, als seien diese Programme nicht für alle Unternehmen in China generell verfügbar.

e)   Fazit

(470)

Mit den Programmen zum Ausbau des Außenhandels erhalten die Hersteller der überprüften Ware Subventionen der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Transfers von Geldern, konkret gesagt von Zuschüssen.

(471)

Die Kommission stellte zudem fest, dass diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(472)

Bei den Programmen zum Ausbau des Außenhandels handelt es sich um spezifische Subventionen in Form eines Zuschusses. Die Untersuchung ergab, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer in den Genuss dieser Subvention gekommen ist.

3.5.3.2.   National High Technology Research and Development Programme and National Key Basic Research and Development Programme [Nationales Programm für Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich und Nationales Programm zur Grundlagenforschung und Entwicklung in Schlüsselbereichen] (863- und 973-Programme)

a)   Einleitung

(473)

Bei dem 863-Programm handelt es sich um ein nationales Programm für Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich mit der Schwerpunktsetzung auf Schlüsseltechnologien zur industriellen Fertigung von hocheffizienten Solarzellen, wie etwa von dünnschichtigen Heteroübergang-Solarzellen der MW-Klasse aus Silikon oder kristallinem Silizium sowie von silikabasierten Nanodraht-Solarzellen. Die Zuschüsse im Rahmen dieses Programms werden vom Wissenschafts- und Technologieministerium bereitgestellt.

(474)

Die Anträge für diese Zuschüsse werden von den Unternehmen online gestellt. (50) Die Zuschüsse stehen Unternehmen offen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, beispielsweise müssen sie ein hochentwickeltes Unternehmen im Bereich der Energietechnologie sein oder ein ausgeprägtes FuE-Potenzial aufweisen.

(475)

Bei dem 973-Programm handelt es sich um ein nationales Programm für Grundlagenforschung und Entwicklung in Schlüsselbereichen. Er betrifft beispielsweise die Grundlagenforschung an Gusssolarzellen mit geringen Mängeln und hoher Effizienz Wie beim 863-Programm müssen sich die Unternehmen online um die Zuschüsse bewerben (51), die vom Wissenschafts- und Technologieministerium bereitgestellt werden. Zu den Bedingungen, die von den Unternehmen bezogen auf Projektmerkmale erfüllt werden müssen, zählen unter anderem innovative Ideen, eindeutige Ziele im Bereich Spitzenforschung, bei denen nationale Schlüsselbedürfnisse im Mittelpunkt stehen, interdisziplinäre Forschung, das Aufweisen spezifischer chinesischer Besonderheiten und internationale Bedeutung.

(476)

Die Leitlinien für Schlüsseltechnologien, die durch Zuschüsse im Rahmen der 863- und 973-Programme begünstigt werden können, werden jährlich veröffentlicht.

b)   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen

(477)

In ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen ersuchte die Kommission die chinesische Regierung um bestimmte staatliche Pläne zu diesen beiden Programmen. Die chinesische Regierung verwies auf alle anderen Unterlagen, die sie der Kommission bereits zur Verfügung gestellt hatte (die größtenteils in keiner Beziehung zu den beiden betreffenden Programmen standen), ersuchte die Kommission um Klärung, weshalb sie derartige Informationen benötige und erklärte schließlich, dass solche Pläne nicht existierten. Andererseits wurde eine Reihe vorläufiger und verwaltungstechnischer Maßnahmen zur Verwaltung solcher Pläne (deren Existenz die chinesische Regierung bestritt) vorgelegt.

(478)

Als die Kommission während des Kontrollbesuchs vor Ort um die Dokumente ersuchte, die die Rechtsgrundlage der beiden Programme bilden — da die chinesische Regierung den Punkt in ihrer Beantwortung des Fragebogens nicht beantwortet hatte —, legte die chinesische Regierung die chinesische Fassung der Verwaltungsmaßnahmen für drei staatliche Pläne vor, die Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich, Grundlagenforschung und Entwicklung sowie die Förderung von Wissenschaft und Technologie betrafen. Angesichts des Zeitpunkts der Vorlage der Informationen und der Tatsache, dass den Dokumenten keine englischsprachige Übersetzung beigefügt war, konnte die Kommission vor Ort keine Prüfung dieser Dokumente vornehmen.

(479)

Die Kommission ersuchte die chinesische Regierung zudem, Statistiken über die Finanzierung im Rahmen dieser beiden Projekte vorzulegen. Die chinesische Regierung lehnte es ab, derartige Statistiken bereitzustellen, da die Frage der Finanzierung ihrer Meinung nach nicht mit der Herstellung der Fotovoltaikprodukte verknüpft ist.

(480)

Die chinesische Regierung behauptete ferner, dass keiner der ausführenden Hersteller der Stichprobe durch eines dieser Programme (oder durch ein anderes der diesbezüglich unter „Verschiedene Zuschüsse“ aufgeführten Programme) begünstigt worden sei, was im Widerspruch zu den von einem der ausführenden Hersteller der Stichprobe übermittelten Angaben stand.

(481)

Daher war es der Kommission nicht möglich, sämtliche Aspekte der 863- und 973-Programme, insbesondere die tatsächlichen Vorteile für die Hersteller der überprüften Ware und für die Fotovoltaikbranche insgesamt, zu überprüfen. Aus diesem Grunde mussten einige Feststellungen nach Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

c)   Rechtsgrundlage

(482)

Die Rechtsgrundlage der beiden Programme bilden die Administrative measures for National High Technology Research and Development Plan [Verwaltungsmaßnahmen für den Nationalen Plan für Forschung und Entwicklung im Hochtechnologiebereich] (863-Plan) in der 2011 überarbeiteten Fassung, die Administrative Measures for National Science and Technology Support Plan [Verwaltungsmaßnahmen für den Nationalen Plan zur Förderung von Wissenschaft und Technologie] in der 2011 überarbeiteten Fassung und die Administrative measures for National Key Basic Research and Development Program [Verwaltungsmaßnahmen für den Nationalen Plan für Grundlagenforschung und Entwicklung in Schlüsselbereichen] (973) in der 2011 überarbeiteten Fassung.

d)   Untersuchungsergebnisse

(483)

Die chinesische Regierung erklärte, dass die im Rahmen der 863- und 973-Programme bereitgestellten Zuschüsse ausschließlich Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten betreffen und nicht die Herstellung der überprüften Ware. Der chinesischen Regierung zufolge sind die beiden Programme ferner nicht spezifisch und daher nicht anfechtbar.

(484)

Diese Einwände werden zurückgewiesen. Die Tatsache, dass die Zuschüsse für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der überprüften Ware bereitgestellt wurden, stellt einen direkten Transfer von Geldern der chinesischen Regierung dar, wodurch die Forschungs- und Entwicklungskosten erheblich gesenkt wurden, die dem Empfänger ansonsten entstanden wären.

(485)

Die Zuschüsse wurden als spezifisch angesehen, da nur solche Unternehmen zuschussfähig sind, die im Bereich jener Schlüsseltechnologien tätig sind, die in den jährlich veröffentlichten Leitlinien veröffentlicht werden. In den Leitlinien werden die Schlüsseltechnologien festgesetzt, die durch die beiden Programme begünstigt werden können. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte die chinesische Regierung die Leitlinien für die Jahre 2011, 2013 und 2014. Die Leitlinien 2014 zu Schlüsseltechnologien führen die Forschung an Solarzellen ausdrücklich auf. In den Leitfäden aus den Jahren vor 2014 wurden Solarzellen und/oder die Solarenergie ebenfalls explizit erwähnt.

e)   Fazit

(486)

Mit den 863- und 973-Programmen erhalten die Hersteller der überprüften Ware Subventionen der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Transfers von Geldern, konkret gesagt von Zuschüssen.

(487)

Die Kommission stellte zudem fest, dass diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

(488)

Bei den 863- und 973-Programmen handelt es sich um spezifische Subventionen in Form von Zuschüssen. Die Untersuchung ergab, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer in den Genuss dieser Subvention gekommen ist.

3.5.4.   Steueranreize

(489)

Nach dem herrschenden Steuerrecht gelten verschiedene Steuervergünstigungsregelungen für die Unternehmen in der Fotovoltaikbranche. Während der Befragung und dem Kontrollbesuch ließ die chinesische Regierung keine Absicht erkennen, ihre Steuergesetze zu ändern.

(490)

Was die festgestellten Steuer- und Zollbefreiungen für Anlagen zugunsten einiger der Fotovoltaikhersteller betrifft, so sind dieser Anlagen abschreibungsfähig, weshalb der Vorteil in Form von Steuer- und/oder Zollbefreiungen über die kommenden Jahre entsprechend abgeschrieben wird (d. h. über den UZÜ hinaus).

3.5.5.   Fazit

(491)

Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einer Fortsetzung der Subventionierung führen würde.

3.6.   Auswirkungen der Subventionierung auf die Ausfuhren in die Union

(492)

Die Kommission prüfte auch, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anstieg subventionierter Ausfuhren aus der VR China in die Union führen würde. Hierbei stützte sich die Kommission auf Informationen, die über Bloomberg New Energy Finance verfügbar waren, sowie auf die von den mitarbeitenden Unternehmen der Stichprobe übermittelten Fragebogenantworten.

(493)

Wie in Abschnitt 5.1 detailliert dargestellt, könnte die bestehende chinesische Produktionskapazität die in Erwägungsgrund 516 genannte Nachfrage in der Union mehr als zwanzigfach abdecken und die weltweite Nachfrage nahezu doppelt.

(494)

Auch die Daten der mitarbeitenden Hersteller der Stichprobe bestätigten eine solche Überkapazität; alle Daten belegten die Existenz von Kapazitätsreserven an den bestehenden Produktionsstätten, während neue Produktionsstätten aufgebaut wurden, durch die die Produktionskapazität noch ausgeweitet wurden.

(495)

Überdies wird der Unionsmarkt, wie nachstehend in Abschnitt 5.2 ausgeführt wird, von den chinesischen ausführenden Herstellern als sehr attraktiv angesehen. Nicht zuletzt würde das Preisniveau in der Union, das höher ist als auf anderen Drittlandmärkten, Anreize für die chinesischen Hersteller bieten, eher Ausfuhren in die Union als in andere Drittlandmärkte zu tätigen.

(496)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es in Anbetracht der Wahrscheinlichkeit des Anhaltens der Subventionierung in Kombination mit der beträchtlichen Kapazitätsreserve der chinesischen Fotovoltaikbranche und der Attraktivität des Unionsmarkts wahrscheinlich ist, dass die chinesischen Fotovoltaikhersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen die überprüfte Waren zu subventionierten Preisen in die Union ausführen werden.

3.7.   Fazit

(497)

Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass die Subventionierung während des UZÜ Bestand hatte und dass es bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wahrscheinlich ist, dass die Subventionierung der Fotovoltaikbranche fortgeführt wird.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(498)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von mehr als 100 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(499)

Zur Feststellung der gesamten Unionsproduktion für den UZÜ wurden alle verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union herangezogen, da keine vollständigen öffentlich zugänglichen Informationen über die Produktion zur Verfügung standen. Die Informationen umfassten: vom Antragssteller bereitgestellte, aber in seinem Auftrag von Europressedienst, einem unabhängigen Beratungsunternehmen, erhobene makroökonomische Daten; die vor der Verfahrenseinleitung übermittelten Antworten der interessierten Parteien im Zusammenhang mit der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung und die überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(500)

Auf dieser Grundlage wurde die gesamte Unionsproduktion im UZÜ auf etwa 3 409 MW bei Modulen und 1 270 MW bei Zellen geschätzt.

4.2.   Bestimmung des relevanten Unionsmarkts

(501)

Ein Teil des Wirtschaftszweigs der Union ist vertikal integriert und, was die Herstellung von Zellen betrifft, war ein beträchtlicher Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenverbrauch bestimmt (96 %). Folglich war der freie Markt für Zellen äußerst marginal. Nach der Unterrichtung widersprach eine interessierte Partei der vorgenannten Aussage und brachte vor, der freie Markt nehme einen großen Teil des Gesamtmarktes für Zellen ein (der schätzungsweise bei 3 409 MW liegt, siehe Tabelle 1b). Die Kommission akzeptierte diese Korrektur, da auf den Eigenverbrauchsmarkt in der Union in der Tat nur 31,8 % des gesamten Verbrauchs an Zellen entfallen. Dies ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass ein wesentlicher Teil der Zellenproduktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Eigenverbrauch bestimmt ist, und hat keine Auswirkungen auf die Analyse zur Schädigung und zum Unionsinteresse. In Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Hersteller von Zellen den Markt in den letzten Jahren verlassen haben, wird der freie Zellenmarkt nämlich im Wesentlichen durch Einfuhren versorgt und nicht über Zellverkäufe der Unionshersteller.

(502)

Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware (im Folgenden „Eigenverbrauch“) bei der Analyse berücksichtigt werden musste.

(503)

Die Kommission untersuchte die nachstehenden Wirtschaftsindikatoren bezogen auf die Gesamttätigkeit (also unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs): Verbrauch, Verkaufsmenge, Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Wachstum, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Cashflow, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Höhe der Subventionsspanne.

(504)

In Bezug auf diese Indikatoren stellte die Kommission, in Übereinstimmung mit der Ausgangsuntersuchung, fest, dass die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion gleichermaßen der Konkurrenz durch Einfuhren aus dem betroffenen Land ausgesetzt war. Die für den Eigenverbrauch bestimmten Zellen wurden als Hauptbestandteil für die Herstellung von Modulen verwendet. Somit wurde durch die direkte Konkurrenz durch Einfuhren von Modulen aus dem betroffenen Land, der die Unionshersteller von Modulen ausgesetzt waren, zudem ein indirekter Druck auf die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt und/oder die Herstellungskosten für Zellen ausgeübt, die in derartigen Modulen verbaut wurden. Darüber hinaus erhöhte die Einfuhr von Zellen aus der VR China den Druck auf jene Hersteller von Modulen, die Zellen für den Eigenbedarf produzierten. Diese standen nicht nur im Wettbewerb mit Modulen, die in Drittländern aus Zellen aus der VR China zusammengesetzt wurden, sondern auch mit Modulen, die in der Union aus jenen aus der VR China eingeführten Zellen zusammengesetzt wurden.

(505)

Im Gegensatz zu anderen Fällen (52), in denen eine Unterscheidung zwischen dem Eigenverbrauchsmarkt und dem freien Markt für die Schadensanalyse relevant war, da sich gezeigt hatte, dass für den Eigenverbrauch bestimmte Waren keinem direkten Wettbewerb mit Einfuhren ausgesetzt waren, stellte die Kommission daher im vorliegenden Fall fest, dass bei der Mehrzahl der ökonomischen Indikatoren eine Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt nicht gerechtfertigt war.

(506)

Im Hinblick auf die Rentabilität untersuchte die Kommission jedoch ausschließlich die Verkäufe auf dem freien Markt. Die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt wurden nach unterschiedlichen preispolitischen Strategien festgelegt (Festsetzung von Verrechnungspreisen auf der Basis eines virtuellen Marktpreises, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten usw.). Daher spiegelten sie nicht durchgehend die marktüblichen Preise wieder und konnten bei der Bewertung dieses Indikators nicht berücksichtigt werden.

(507)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Lage der Zellenbranche der Union hätte für den Eigenverbrauchsmarkt und für den freien Markt getrennt untersucht werden sollen. Zunächst führten sie an, die Kommission habe es versäumt, eine vernünftige Begründung dafür vorzulegen, dass der Eigenverbrauchsmarkt der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China gleichermaßen ausgesetzt sei. Zweitens behauptete eine Partei, da die Kommission der Auffassung sei, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt für die Bewertung der Rentabilität nicht zuverlässig seien, sei es ebenso unangebracht, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sie wegen der Einfuhren von Modulen einem Preisdruck unterliegen würden. Drittens widerspreche eine gemeinsame Analyse der beiden Märkte der Tatsache, dass der Verbrauch von Zellen im Bezugszeitraum weniger stark zurückgegangen sei als der Modulverbrauch. Das bedeute wohl, dass es keine direkte Verbindung zwischen den Einfuhren von Modulen und den Einfuhren von Zellen sowie zwischen dem Rückgang der Einfuhren von Zellen und den Preisen der Zellen auf dem freien Markt gebe.

(508)

Zunächst ist anzumerken, dass die Kommission entgegen den Behauptungen der Parteien in den Erwägungsgründen 503 bis 504 eine ausführliche Begründung dafür vorgelegt hat, dass der Eigenverbrauchsmarkt der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China gleichermaßen ausgesetzt ist. Da die Zelle der wichtigste Bestandteil bei der Herstellung eines Moduls ist, üben die Einfuhren von Modulen aus der VR China einen indirekten Druck auf die Verkaufspreise von Zellen auf dem Eigenverbrauchsmarkt aus, wenn der Verrechnungspreis auf einem virtuellen Marktpreis basiert. In dem anderen Fall, dass der Verrechnungspreis auf den tatsächlichen Kosten basiert, setzen die eingeführten Zellen die Unternehmen unter Druck, ihren Produktionsprozess effizienter zu gestalten. Zum zweiten Punkt ist anzumerken, dass die Kommission trotz der Tatsache, dass die Preise auf dem Eigenverbrauchsmarkt für eine Bewertung der Rentabilität nicht zuverlässig sind, der Auffassung war, dass die Entwicklung dieser Preise ein entscheidender Faktor ist, um zu beurteilen, ob der Eigenverbrauchsmarkt der Konkurrenz durch Einfuhren aus der VR China ausgesetzt ist. Was den dritten Punkt anbelangt, so hat die Kommission nicht behauptet, dass es eine direkte Verbindung zwischen den Einfuhren von Modulen und den Einfuhren von Zellen gibt. Sie hat vielmehr beobachtet, dass der Eigenverbrauch von Zellen ebenfalls der direkten Konkurrenz durch Einfuhren von Zellen und der indirekten Konkurrenz durch Einfuhren von Modulen ausgesetzt ist, da die zum Eigenverbrauch hergestellten Zellen für die Herstellung von Modulen verwendet werden. Außerdem konnte die interessierte Partei nicht nachweisen, dass es keine Verbindung zwischen den Preisen von Zellen am freien Markt und dem Rückgang bei den Einfuhren von Zellen gibt. Wie in Tabelle 8b erkennbar, stiegen die Verkaufspreise der Zellenbranche der Union, als die Einfuhren von Zellen aus China sowohl hinsichtlich ihrer Menge als auch ihres Marktanteils zwischen 2014, als die Maßnahmen ihre volle Wirkung entfalteten, und dem UZÜ zurückgingen. Folglich wurden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(509)

Nach der Unterrichtung wandte die chinesische Regierung ein, eine gemeinsame Analyse des Eigenverbrauchsmarktes und des freien Marktes für Zellen mache eine Analyse des freien Marktes eigentlich zunichte, da dieser nur einen Anteil von 4 % an der gesamten Unionsherstellung von Zellen habe. Die Kommission habe daher versäumt, die Lage des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs zu untersuchen, und erfülle damit nicht die Voraussetzungen für „Objektiv[ität]“ im Sinne des Artikels 3.1 des Antidumping-Übereinkommens.

(510)

Die Kommission konnte nicht nachvollziehen, inwiefern die gemeinsame Analyse des Eigenverbrauchsmarktes und des freien Marktes für Zellen eine Analyse des freien Marktes zunichtemacht. Die Kommission analysierte de facto eine Reihe von Schadensindikatoren nur für den freien Markt — beispielsweise Rentabilität, Verkaufspreise und Kapitalrendite. Zusätzlich werden einige Indikatoren kumulativ analysiert, und zwar auch dann, wenn getrennte Analysen für den Eigenverbrauchsmarkt und den freien Markt durchgeführt werden (53). Zu diesen Indikatoren zählen häufig: Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Investitionen, Kapitalrendite, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und Arbeitskosten. Nicht zuletzt folgten die Schadensindikatoren für diejenigen Hersteller von Zellen in der Union, die ausschließlich auf dem freien Markt verkauften, denselben Entwicklungen und daher gelten die für die gesamte Zellenbranche der Union gezogenen Schlussfolgerungen auch für sie. Die chinesische Regierung bestand darauf, dass gemäß der Rechtsprechung der WTO eine vergleichende Analyse durchgeführt werden müsse, wenn es für einen Teil der untersuchten Ware einen Eigenverbrauchsmarkt gebe. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Anforderung, sofern sie in dem vorliegenden, sehr speziellen Fall Anwendung fand, sowieso erfüllt war. Für den Teil der Zellherstellung der Union, der auf einem Eigenverbrauchsmarkt verkauft wird, wurde die Schädigung auf der Grundlage des indirekten Preisdrucks auf die Module festgestellt, in die die Zellen eingebaut werden. Für den Teil der Zellherstellung der Union, der auf dem freien Markt verkauft wird, wurden die Schadensindikatoren auch getrennt geprüft und zeigen dieselben Entwicklungen wie für den Eigenverbrauchsteil des Marktes (bei dem die Entwicklungen angesichts der Tatsache, dass er 96 % der Unionsherstellung ausmacht, quasi identisch mit den Ergebnissen der kumulativen Beurteilung sind). Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.

(511)

Die chinesische Regierung behauptete außerdem, dass die Aussage, dass Hersteller von Modulen in der Union im Wettbewerb mit Modulen stünden, die in Drittländern unter Rückgriff auf chinesische Zellen zusammengesetzt würden, unzulässigerweise den Umfang dieser Untersuchung ausweite. Allerdings waren solche Module von Anfang an Teil dieser Untersuchung, da Zellen den Modulen die Ursprungseigenschaft verleihen (54). Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(512)

Im Anschluss an die Unterrichtung wandte eine andere Partei ein, dass die Analyse der Rentabilität auf der Basis von 4 % der Unionsherstellung von Zellen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prüfung der Aufrechterhaltung der Zölle nicht repräsentativ sei. Die Kommission wies darauf hin, dass nur die Rentabilität aus den in Erwägungsgrund 506 genannten Gründen ausschließlich auf der Grundlage der Verkäufe von Zellen an unabhängige Abnehmer bewertet wurde. Zur Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden jedoch alle anderen Indikatoren untersucht, wobei sowohl der Eigenverbrauchsmarkt als auch der freie Markt für Zellen berücksichtigt wurden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(513)

Im UZÜ setzte Jabil als Vertragshersteller im Auftrag anderer Unternehmen Module zusammen. Die anderen Unternehmen entrichteten für diese Leistung eine Gebühr. Zudem übernahmen sie die uneingeschränkte vertragliche Verantwortung für den Verkauf der von Jabil zusammengesetzten Module. Somit leiteten sich die von Jabil ausgewiesenen Einnahmen nicht aus den Verkäufen von Modulen, sondern aus den Leistungsvergütungen ab. Die Kommission entschied deshalb, zwischen den Gewinnzahlen von Jabil und den Gewinnzahlen der übrigen Modulbranche der Union zu unterscheiden (siehe Erwägungsgründe 563 und 565). Bei den anderen Schadensindikatoren konnten die von Jabil im Auftrag von nicht mitarbeitenden Modulherstellern vorgenommenen Tätigkeiten der Baugruppenmontage nicht geprüft werden, weshalb diese nicht berücksichtigt wurden.

(514)

Nach der Unterrichtung forderte eine interessierte Partei weitere Erläuterungen dazu, welche Daten von Jabil berücksichtigt wurden und welche nicht sowie die Gründe dafür. Bei allen Schadensindikatoren mit Ausnahme der Rentabilität hat die Kommission alle von Jabil zur Verfügung gestellten Daten berücksichtigt, die sich auf mitarbeitende Unionshersteller von Modulen beziehen. Mit Blick auf Jabils besonderes Geschäftsmodell und die Tatsache, dass die Endverkaufspreise nicht überprüft werden konnten, wurden nur diese Daten berücksichtigt, da sie überprüft werden konnten.

4.3.   Unionsverbrauch

(515)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtmenge der Einfuhren der betroffenen Ware und der Menge der Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware in der Union, einschließlich der für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Verkäufe. Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union beruhten auf den von Europressedienst zur Verfügung gestellten Daten, die gegebenenfalls anhand der vor der Verfahrenseinleitung übermittelten Antworten der interessierten Parteien im Zusammenhang mit der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung sowie anhand der überprüften Fragebogenantworten berichtigt wurden. Wie in Erwägungsgrund 519 dargestellt, beruhten die Einfuhrdaten auf Comext-Daten und den Daten, die die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung gemeldet haben (im Folgenden „Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“). Die Daten zum Verbrauch wurden mit anderen Quellen abgeglichen (55).

(516)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1a

Unionsverbrauch an Modulen (in MW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtmarkt

16 324

10 580

7 292

7 191

Index (2012 = 100)

100

65

45

44

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten, Comext-Daten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 1b

Unionsverbrauch an Zellen (in MW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtmarkt

4 604

4 449

3 262

3 409

Index (2012 = 100)

100

97

71

74

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten, Comext-Daten und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(517)

Insgesamt ging der Unionsverbrauch zwischen dem Jahr 2012 und dem UZÜ deutlich zurück. Der Unionsverbrauch an Modulen fiel um 56 %. Nach einem heftigen Einbruch um 35 % zwischen den Jahren 2012 und 2013, blieb der Verbrauch im Jahr 2014 und im UZÜ relativ stabil.

(518)

Was Zellen betrifft, ging der Verbrauch etwas weniger stark zurück, und zwar um 26 % im Bezugszeitraum. Der Einbruch beim Verbrauch ereignete sich größtenteils zwischen 2013 und 2014, als ein Rückgang von 26 % verzeichnet wurde. Mit einer Zunahme um 4,5 % gegenüber dem Jahr 2014 erholte er sich jedoch langsam während des UZÜ.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(519)

Die Einfuhrmengen und -werte beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Für das Jahr 2012 und einen Teil des Jahres 2013 liegen ihnen die vom Antragsteller bereitgestellten, aber in seinem Auftrag von Europressedienst erhobenen Daten zugrunde, da die in diesem Zeitraum in die Union eingeführten Module und Zellen unter Zolltarifpositionen erfasst wurden, die auch andere, nicht von dieser Untersuchung betroffene Waren umfassten, und ein Rückgriff auf Eurostat-Daten somit nicht möglich war. Nachdem die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Modulen und Zellen am 6. März 2013 eingeführt wurde (56), konnten Eurostat-Daten herangezogen werden. Folglich stützte die Kommission ihre Feststellungen für den Rest des Jahres 2013 sowie für 2014 und den UZÜ auf die Comext-Datenbank (57) und die Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

4.4.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(520)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2a

Einfuhren von Modulen aus der VR China (in MW) und Marktanteil  (58)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Mengen der Einfuhren aus der VR China

10 786

5 198

2 845

2 917

Index

100

48

26

27

Marktanteil (in %)

66

49

39

41

Index (2012 = 100)

100

74

59

61

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 2b

Einfuhren von Zellen aus der China (in MW) und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Mengen der Einfuhren aus der VR China

333

386

613

548

Index

100

116

184

165

Marktanteil (in %)

7

9

19

16

Index (2012 = 100)

100

120

260

223

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(521)

Im Bezugszeitraum brach die Einfuhrmenge von Modulen aus der VR China um 73 % ein; der Marktanteil sank entsprechend um 39 %, d. h. von 66 % im Jahr 2012 auf 41 % im UZÜ. Nach der Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2013 gingen die Einfuhrmengen bei Modulen zwischen 2013 und 2014 jedoch um 45 % zurück, während der Verbrauch um 31 % zurückging.

(522)

Bei Zellen nahmen die Einfuhrmengen während des Bezugszeitraums um 65 % zu, was vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes zu einer wesentlich größeren Zunahme des Marktanteils führte, und zwar um 123 % (von 7 % im Jahr 2012 auf 16 % während des UZÜ). Gleichzeitig nahmen die Einfuhren von Zellen zwischen 2013 und 2014 um 59 % zu, wodurch der Marktanteil um zehn Prozentpunkte anstieg. Obgleich die Zunahme im UZÜ nicht anhielt, blieb die Menge der Einfuhren im UZÜ auf einem wesentlich höheren Stand als in den Jahren 2012 und 2013.

4.4.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(523)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise auf der Grundlage von Daten aus der Comext-Datenbank und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(524)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3a

Einfuhrpreise von Modulen (in EUR/kW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China

700

520

553

544

Index (2012 = 100)

100

74

79

78

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 3b

Einfuhrpreise von Zellen (in EUR/kW)

 

2012

2013

2014

UZÜ

Preise der Einfuhren aus der VR China

500

350

282

286

Index (2012 = 100)

100

70

56

57

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(525)

Im Bezugszeitraum fiel der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der VR China bei Modulen um 22 % und bei Zellen um 43 %. Bei Modulen ging der Einfuhrpreis in den Jahren 2012 und 2013 zurück und wies nach Inkrafttreten der Maßnahmen zwischen 2013 und 2014 eine Steigerung um 6,3 % auf. Zwischen dem Jahr 2014 und dem UZÜ war ein weiterer, geringfügiger Rückgang um 1,6 % zu verzeichnen. Bei Zellen sackte der Einfuhrpreis zwischen 2013 und 2014 weiter um 19,4 % ein, stieg zwischen dem Jahr 2014 und dem UZÜ aber leicht an, nämlich um 1,4 %.

(526)

Nahezu alle ausführenden Hersteller, die im UZÜ Module und Zellen verkauften, waren jedoch Preisverpflichtungen eingegangen, und ihre Preise für Ausfuhren in die EU wurden durch diese Preisverpflichtungen bestimmt, mit denen ein Mindesteinfuhrpreis festgelegt wurde. Lediglich 1,6 % der Einfuhrmengen von Modulen und 0,6 % der eingeführten Zellen wurden nicht zum Mindesteinfuhrpreis (59) verkauft. Daher konnten diese Ausfuhrpreise nicht als relevanter Indikator für das Preisverhalten der ausführenden Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gelten.

(527)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, dass die Preisunterbietung anhand des Preises für Ausfuhren in die EU ermittelt werden sollte und es ihren Berechnungen zufolge auf dieser Grundlage keine Preisunterbietung gebe. Es stimmt, dass es auf der Grundlage der Preise für Ausfuhren in die EU bei Modulen keine Preisunterbietung gibt und dass die Preisunterbietung bei Zellen sehr gering ist. Allerdings war die Kommission der Ansicht, dass die durch die Einhaltung des MEP fehlende Preisunterbietung nicht der entscheidende Faktor bei der Untersuchung der aktuellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union war. Wie auch in Erwägungsgrund 573 angeführt, stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union durch das Ausmaß der Subventionierung, das in der vorherigen Untersuchung festgestellt wurde, sowie durch festgestellte Umgehungspraktiken, wie in Erwägungsgrund 4 erwähnt, weiterhin eine Schädigung erlitt und bisher nicht genügend Zeit hatte, sich davon zu erholen.

4.4.3.   Preise der Einfuhren aus anderen Ländern

(528)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Drittändern in die Union beruhte ebenfalls auf den Daten aus der Comext-Datenbank und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4a

Module — Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in MW)

1 395

1 382

2 049

1 808

Index (2012 = 100)

100

99

147

130

Marktanteil (in %)

9

13

28

25

Index (2012 = 100)

100

153

329

290

Durchschnittspreis (in EUR/kW)

700

520

547

550

Index (2012 = 100)

100

74

78

79

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

Tabelle 4b

Zellen — Einfuhren aus Drittländern

 

2012

2013

2014

UZÜ

Menge (in MW)

3 227

3 334

1 580

1 725

Index (2012 = 100)

100

103

49

53

Marktanteil (in %)

70

75

48

51

Index (2012 = 100)

100

107

69

72

Durchschnittspreis (in EUR/kW)

500

350

289

275

Index (2012 = 100)

100

70

58

55

Quelle: Comext und Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6.

(529)

Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus Drittländern in die Union bei Modulen um 30 %. Die stärkste Zunahme wurde zwischen 2013 und 2014 verzeichnet, als die Mengen um 48 % stiegen. Ihr Marktanteil nahm erheblich zu, und zwar von 9 % im Jahr 2012 auf 25 % im UZÜ. Auch hier wurde die stärkste Veränderung zwischen 2013 und 2014 verzeichnet, als der Marktanteil von 13 % auf 28 % anstieg. Nach der VR China waren Taiwan, Malaysia und Singapur die wichtigsten Ausfuhrländer. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es sich bei den Einfuhren aus Taiwan und Malaysia zum Teil um Umgehungen handelte (siehe Erwägungsgrund 4).

(530)

Was Zellen betrifft, verringerten sich die Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum um 47 %. Zur stärksten Abnahme (52 %) kam es zwischen 2013 und 2014, während zwischen 2014 und dem UZÜ eine leichte Zunahme um 9 % verzeichnet wurde. Das Ergebnis war ein Rückgang des Marktanteils von 70 % im Jahr 2012 auf 51 % im UZÜ. Zwischen 2013 und 2014 sank der Marktanteil von 75 % auf 48 %, bevor er im UZÜ um drei Prozentpunkte leicht anstieg. Was Zellen betrifft, waren Taiwan und Malaysia die wichtigsten Einfuhrländer, gefolgt von der VR China und den USA. Dabei ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es sich bei den Einfuhren aus Taiwan und Malaysia zum Teil um Umgehungen handelte (siehe Erwägungsgrund 4).

(531)

Entsprechend den chinesischen Preisen und den Unionspreisen nahmen die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum sowohl für Module als auch für Zellen deutlich ab. Bei Modulen sanken sie im Bezugszeitraum um 21 % und bei Zellen um 45 %. Auch in diesem Fall ist es denkbar, dass die genannten Preise durch Umgehungspraktiken beeinflusst wurden (siehe Erwägungsgrund 4).

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(532)

Nach Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(533)

Bei der Schadensanalyse unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragssteller bereitgestellten Daten, die mit den vor der Verfahrenseinleitung von einer Reihe von Unionsherstellern übermittelten Antworten im Zusammenhang mit der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung sowie mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(534)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspanne und Erholung von der früheren Subventionierung.

(535)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(536)

Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5a

Module — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in MW)

4 604

4 449

3 262

3 409

Index

100

97

71

74

Produktionskapazität (in MW)

8 624

7 907

7 391

6 467

Index

100

92

86

75

Kapazitätsauslastung (in %)

53

56

44

53

Index

100

105

83

99

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 5b

Zellen — Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2012

2013

2014

UZÜ

Produktionsmenge (in MW)

1 066

7 34

1 096

1 270

Index

100

69

103

119

Produktionskapazität (in MW)

2 384

1 844

1 778

1 811

Index

100

77

75

76

Kapazitätsauslastung (in %)

45

40

62

70

Index

100

89

138

157

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

(537)

Die Gesamtproduktion der Union an Modulen verringerte sich im Bezugszeitraum um 26 %, nahm zwischen 2014 und dem UZÜ jedoch um 4,5 % zu. Angesichts des Verbrauchsrückgangs reagierte die Produktionskapazität auf den Trend der rückläufigen Produktion ebenfalls mit einem Rückgang im Bezugszeitraum, und zwar um 25 %. Somit blieb die Kapazitätsauslastung zwischen Beginn und Ende des Bezugszeitraums konstant und lag im UZÜ bei 53 %. Zwischen 2014 und dem UZÜ wurde jedoch ein wesentlicher Anstieg der Kapazitätsauslastung um neun Prozentpunkte verzeichnet (das entspricht einem Anstieg um 19 %). Es ist festzuhalten, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von Modulen im Bezugszeitraum eine wesentlich höhere Kapazitätsauslastung aufwiesen, wobei sie im UZÜ eine Auslastung von 85 % erreichten, und damit einen Anstieg um 39 % gegenüber dem Jahr 2012 (61 %).

(538)

Die Unionsproduktion von Zellen nahm im Bezugszeitraum um 19 % zu. Während die Produktion zwischen 2012 und 2013 um 31 % sank, steigerte sie sich zwischen 2013 und 2014 um 49 % und zwischen 2014 und dem UZÜ um weitere 15 %. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen im Dezember 2013 zusammen, während der Verbrauch im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 konstant zurückging, zwischen 2014 und dem UZÜ jedoch wieder anzog. Gleichzeitig nahm die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 24 % ab, was zu einer bedeutenden Steigerung der Kapazitätsauslastung führte, nämlich von 45 % im Jahr 2012 auf 70 % im UZÜ. Ähnlich wie die Hersteller von Modulen wiesen auch die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Zellen eine weit höhere Kapazitätsauslastung auf als der Wirtschaftszweig der Union insgesamt (86 %), die über den Bezugszeitraum hinweg relativ stabil blieb.

(539)

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wirtschaftszweig der Union als Reaktion auf den Verbrauchsrückgang seine Kapazitäten verringerte. Gleichzeitig steigerte er im UZÜ seine Produktion gegenüber dem Jahr 2014, wodurch sich die Kapazitätsauslastung weiter verbesserte.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(540)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6a

Module — Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt) in der Union (in MW)

4 143

4 000

2 398

2 465

Index

100

97

58

60

Marktanteil (in %)

25

38

32

35

Index

100

149

128

140

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 6b

Zellen — Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2012

2013

2014

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge (Eigenverbrauchsmarkt und freier Markt) in der Union (in MW)

1 045

729

1 069

1 136

Index

100

70

102

109

Marktanteil (in %)

23

16

33

33

Index

100

72

144

147

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

(541)

Im Bezugszeitraum nahm die Verkaufsmenge von Modulen um 40 % ab. Vor dem Hintergrund eines Verbrauchsrückgangs von 56 % führte dies im Bezugszeitraum allerdings zu einem erheblichen Anstieg des Marktanteils um 40 %, der im UZÜ 35 % erreichte.

(542)

Bei Zellen stiegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 9 %. Dies führte zu einem Anstieg des Marktanteils von 23 % im Jahr 2012 auf 33 % im UZÜ, während der Verbrauchsrückgang mit 26 % wesentlich kleiner ausfiel als bei Modulen.

(543)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und des Inkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil sowohl bei Modulen als auch bei Zellen zu steigern.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(544)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7a

Module — Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

17 321

13 918

6 506

6 303

Index

100

80

38

36

Produktivität (in kW/Beschäftigten)

266

320

501

541

Index

100

120

189

203

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 7b

Zellen — Beschäftigung und Produktivität

 

2012

2013

2014

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

2 876

1 511

1 846

1 770

Index

100

53

64

62

Produktivität (in kW/Beschäftigten)

371

486

594

717

Index

100

131

160

194

Quelle: Europressedienst, Antworten zum Zustimmungsgrad, überprüfte Fragebogenantworten.

(545)

Die Beschäftigung nahm zwischen 2012 und dem UZÜ bei Modulen um 64 % und bei Zellen um 38 % ab. Der größte Rückgang (um 53 %) der Beschäftigtenzahl wurde bei Modulen zwischen 2013 und 2014 verzeichnet und fiel wesentlich stärker als der im selben Zeitraum verzeichnete Rückgang der Produktion (um 27 %) aus. Bei Zellen nahm die Beschäftigtenzahl zwischen 2013 und 2014 um 22 % zu und blieb damit deutlich hinter dem Produktionsanstieg von 49 % im selben Zeitraum zurück. Dies führte sowohl bei Modulen als auch bei Zellen zu einer erheblichen Produktivitätssteigerung, die im Bezugszeitraum 103 % bzw. 94 % erreichte. Zwischen 2013 und 2014 betrug der Produktivitätsanstieg 57 % bei Modulen und 22 % bei Zellen.

(546)

Nach der Unterrichtung äußerte eine interessierte Partei Zweifel an den Feststellungen der Kommission zur Anzahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union und behauptete, im Falle von SolarWorld, dem größten Unternehmen, seien die Beschäftigten, die in der Herstellung von Zellen und Modulen arbeiteten, doppelt gezählt worden. Die Zahlen zu den Beschäftigten von SolarWorld und allen anderen Unternehmen in der Stichprobe wurden sorgfältig überprüft und es wurde sichergestellt, dass bei vertikal integrierten Unternehmen keine Beschäftigten doppelt gezählt wurden. Aus diesem Grund wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

4.5.2.4.   Höhe der Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(547)

Wie in Abschnitt 3 bereits erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Subventionierung im UZÜ anhielt und dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten von Subventionierung der Fotovoltaikbranche sehr wahrscheinlich wäre.

(548)

Die Analyse der Schadensindikatoren ergab jedoch, dass sich die geltenden Maßnahmen positiv auf den Wirtschaftszweig der Union ausgewirkt haben, der sich offenbar von den Folgen des ehemals aufgetretenen Zustroms subventionierter Einfuhren erholt.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

(549)

Es wurden nur drei Hersteller von Zellen in die Stichprobe einbezogen, von denen zwei EU ProSun angehören. Sie arbeiteten im Rahmen der Stellung des Antrags mit, der die Daten zu beiden Herstellern enthielt. Daher werden alle Angaben im Zusammenhang mit mikroökonomischen Indikatoren für Zellen, die unmittelbar auf ein drittes, nicht EU ProSun angehörendes Unternehmen zurückgeführt werden können, als Spannen angegeben, damit die Vertraulichkeit dieses Unionsherstellers, der an der Untersuchung mitgearbeitet hat, gewahrt wird.

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(550)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8a

Module — Verkaufspreise in der Union

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union auf dem freien Markt (in EUR/kW)

790

651

618

593

Index

100

82

78

75

Produktionsstückkosten (in EUR/kW)

1 112

813

648

627

Index

100

73

58

56

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 8b

Zellen — Verkaufspreise in der Union

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union auf dem freien Markt (in EUR/kW)

378-418

307-339

239-264

258-284

Index

100

81

63

68

Produktionsstückkosten (in EUR/kW)

587-648

402-444

347-384

338-373

Index

100

69

59

58

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(551)

Die vorstehende Tabelle zeigt die Entwicklung des Verkaufsstückpreises auf dem freien Markt in der Union im Vergleich zu den jeweiligen Produktionskosten. Die Verkaufspreise gingen im Bezugszeitraum deutlich zurück, nämlich um 25 % bei Modulen und um 32 % bei Zellen. Während die Verkaufspreise für Module während des gesamten Bezugszeitraums kontinuierlich zurückgingen, stiegen sie für Zellen zwischen 2014 und dem UZÜ um fünf Prozentpunkte. Die Verkäufe von Zellen auf dem freien Markt machten weniger als 5 % der Gesamtproduktion der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller aus und zudem verkaufte ein Hersteller angesichts der bevorstehenden Schließung seines Unternehmens in der EU große Mengen zu äußerst niedrigen Preisen. Daher konnte aus diesem Indikator keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden. Bei einigen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller wurden Zellen für den Eigenbedarf zur Herstellung von Modulen unter Verwendung unterschiedlicher Methoden (Festsetzung von Verrechnungspreisen auf der Basis eines virtuellen Marktpreises, auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten usw.) weitergleitet oder bereitgestellt. Daher war es auch nicht möglich, aus der Preisentwicklung auf dem Eigenverbrauchsmarkt eine aussagekräftige Schlussfolgerung zu ziehen.

(552)

Die Produktionsstückkosten brachen im Bezugszeitraum deutlich ein, nämlich um 46 % bei Modulen und um 42 % bei Zellen.

(553)

Die Verkaufspreise für Module lagen im Durchschnitt unter den Produktionsstückkosten, wobei der Unterschied im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich abnahm, insbesondere nach Einführung der Maßnahmen im Jahr 2013. Während sich der Verkaufspreis im Jahr 2012 bei Modulen auf nur 71 % der Produktionsstückkosten belief, betrug er 2013 80 %, 2014 94 % und im UZÜ 94,5 %. Folglich verringerte sich die Differenz zwischen den Verkaufspreisen und den Produktionskosten zwischen 2013 und dem UZÜ drastisch, und zwar um 14 Prozentpunkte.

(554)

Bei Zellen betrug der Verkaufspreis im Jahr 2012 60-67 % der Produktionsstückkosten, im Jahr 2013 72-80 %, im Jahr 2014 65-72 % und im UZÜ 72-79 %. Allerdings war diese Entwicklung, wie bereits für das Jahr 2014 und den UZÜ erläutert, stark von den außergewöhnlich niedrigen Preisen eines Unionsherstellers geprägt. Bei den anderen beiden Stichprobenunternehmen wurde eine Entwicklung von 75-80 % im Jahr 2014 auf 81-86 % im UZÜ verzeichnet, was weitestgehend der für Module beobachteten Entwicklung entsprach.

(555)

Insgesamt begann sich der Wirtschaftszweig der Union von den Folgen der früheren Subventionierung zu erholen, unternahm allerdings ebenfalls verstärkte Anstrengungen, um seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen, insbesondere durch eine Steigerung der Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 544 dargelegt, die wiederum zu Produktivitätsgewinnen und einer besseren Kapazitätsauslastung führte.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(556)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9a

Module — Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

32 918

38 245

36 577

38 343

Index

100

116

111

116

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 9b

Zellen — Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2012

2013

2014

UZÜ

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigen (in EUR)

41 289 -45 590

45 002 -49 689

45 188 -49 895

47 825 -52 807

Index

100

109

109

116

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(557)

Zwischen 2012 und dem UZÜ stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sowohl bei Modulen als auch bei Zellen um 16 %. Diese Zunahmen waren hauptsächlich auf Abfindungszahlungen in Verbindung mit der Rationalisierung der Beschäftigtenzahlen sowie auf Lohninflation zurückzuführen.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(558)

Die Lagerbestände der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10a

Module — Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (kW)

186 533

114 792

196 944

191 207

Index

100

62

106

103

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (in %)

33

13

13

11

Index

100

40

38

34

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 10b

Zellen — Lagerbestände

 

2012

2013

2014

UZÜ

Schlussbestand (in MW)

53 029 -58 553

90 079 -99 462

99 999 -110 415

135 492 -149 606

Index

100

170

189

256

Schlussbestand als Prozentsatz der Produktion (in %)

18

23

12

14

Index

100

125

68

80

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(559)

Bei den Lagerbeständen wurden im Bezugszeitraum leichte Zuwächse in Höhe von 3 % bei Modulen und beträchtliche Zuwächse über 156 % bei Zellen verzeichnet. Allerdings nahmen die Lagerbestände im Verhältnis zur Gesamtproduktion bei Modulen wie auch bei Zellen ab, und zwar um 66 % beziehungsweise 20 %.

(560)

Die Lagerbestände können in dieser Branche nicht als relevanter Schadensindikator gelten, da Produktion und Verkauf hauptsächlich auf Bestellung erfolgen, weshalb die Hersteller in der Regel nur geringe Mengen auf Lager halten.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(561)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11a

Module — Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union, einschließlich Jabil (in % des Umsatzes) (60)

– 24,4/29,5

– 24,4/– 29,5

– 6,8/– 8,2

– 7,7/– 9,3

Index

100

100

361/298

319/264

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union ohne Jabil (in % des Umsatzes)

– 32,7

– 27,2

– 8,7

– 9,5

Index

100

120

376

344

Cashflow (in EUR)

– 129 864 423

– 69 402 391

– 18 231 488

– 145 258 620

Index

100

187

712

89

Investitionen (in EUR)

24 134 924

12 407 723

17 333 494

24 565 553

Index

100

51

72

102

Kapitalrendite

– 6

– 10

– 3

– 2

Index

100

55

193

258

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 11b

Zellen — Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2012

2013

2014

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

– 37,7 % - – 41,6 %

– 7,2 % - – 7,9 %

– 26,6 % - – 29,3 %

– 36,8 % - – 40,7 %

Index

100

527

142

102

Cashflow (in EUR)

– 41 934 911 - – 46 303 131

– 17 537 454 - – 19 364 273

– 12 414 052 - – 13 707 182

– 29 027 946 - – 32 051 690

Index

100

239

338

144

Investitionen (in EUR)

29 435 820 - 32 502 051

26 074 619 - 28 790 726

7 001 485 - 7 730 807

11 429 509 - 12 620 083

Index

100

89

24

39

Kapitalrendite (in %)

– 6,0 - – 6,7

– 2,5 - – 2,7

– 24,6 - – 27,2

– 31,8 - – 35,1

Index

100

246

25

19

Quelle: Überprüfte Fragebogenantworten.

(562)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(563)

Wie bereits in Erwägungsgrund 507 angeführt, handelt es sich bei einem der Stichprobenunternehmen, Jabil, um ein Unternehmen, das allein für das Zusammensetzen von Modulen verantwortlich ist und keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Modulen durchführt. Es setzte sich im Blick auf seine Rentabilitätsentwicklung deutlich ab. Das Unternehmen arbeitete im ganzen Bezugszeitraum gewinnbringend und steigerte seine Rentabilität im UZÜ, wobei es 5 bis 15 % erreichte. Jabil erzielte seine Gewinne allerdings nicht durch den Verkauf von Modulen, sondern auf der Grundlage der Gebühr, die es von seinen Kunden für die Baugruppenmontageleistung erhob. Weiterhin musste das Unternehmen keine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Modulen aufbringen, wie etwa Marketingkosten (ihm entstanden lediglich Kosten für die Akquise neuer Vertragshersteller). Seine Kostenstruktur unterschied sich von der eines gewöhnlichen Modulherstellers, der die volle Verantwortung für die Produktion und die Verkäufe seiner Ware trägt. So hatte Jabil ein geringeres Betriebskapital, niedrigere Lagerhaltungskosten, eine geringere Zahl an Forderungen und Verbindlichkeiten sowie niedrigere FuE-Aufwendungen zu tragen.

(564)

Die Kommission stellte fest, dass die in der 1. Spalte von Tabelle 11a enthaltene Zahl zur Rentabilität Angaben aus zwei verschiedenen Gruppen zusammenfasste. Einerseits umfasste sie die Hersteller von Modulen, die das Produkt fertigen und verkaufen. Andererseits umfasste sie ebenfalls das in die Stichprobe einbezogene Unternehmen Jabil, das ausschließlich Modulen zusammensetzt. Im Sinne einer realistischen Betrachtung der Lage des Wirtschaftszweigs entschied die Kommission, in ihrer weiteren Analyse zwischen den beiden Gruppen zu unterscheiden. Daher fügte sie in Tabelle 11a eine zweite Spalte ein, die eine aus ihrer Sicht zuverlässigere Rentabilitätsbewertung der Modulbranche in der Union enthält.

(565)

Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller von Modulen mit Ausnahme von Jabil verzeichneten im Bezugszeitraum Verluste. Allerdings verringerten sich die Verluste im Bezugszeitraum um 244 %. Im Jahr 2013 verringerten sie sich gegenüber dem Jahr 2012 um 5,5 Prozentpunkte. Dies fiel mit dem Zeitpunkt zusammen, an dem die Maßnahmen in Kraft traten (die vorläufigen Maßnahmen traten am 6. Juni 2013 in Kraft). Zwischen 2013 und 2014, als sich die Wirkung der Maßnahmen über das gesamte Jahr erstreckte, entwickelten die Verluste mit 18,5 Prozentpunkten noch deutlicher zurück. Während des UZÜ stiegen die Verluste um 0,8 Prozentpunkte leicht an. Dies war jedoch hauptsächlich auf die Verluste eines Unionsherstellers zurückzuführen, der in der Folge beschloss, die Produktion einzustellen. Gleichzeitig gelang es allen übrigen Unionsherstellern in der Stichprobe ihre Verluste im Laufe des UZÜ gegenüber 2014 weiter zurückzufahren.

(566)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhoben mehrere Parteien Einwände dagegen, dass Jabil in den Gewinnzahlen der übrigen Modulbranche der Union nicht berücksichtigt wurde. Sie wandten ein, Jabil sei ein seltenes Beispiel für einen gewinnbringenden Hersteller und sein Ausschluss sei nicht mit der Entscheidung vereinbar, in der parallel geführten Antidumpinguntersuchung einen Vergleichslandhersteller zuzulassen, der von einer solchen Veredelungsvereinbarung Gebrauch mache, um die Module, die er verkaufe, von einem anderem Unternehmen zusammensetzen zu lassen. Entgegen den Einwänden der interessierten Parteien hat die Kommission Jabil nicht von der Rentabilitätsanalyse ausgenommen. Sie hat vielmehr zwei getrennte Datensätze vorgelegt, um für eine aussagekräftigere Sensitivitätsanalyse zu sorgen. Diese Datensätze zeigen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch mit Jabil insgesamt im Durchschnitt Verluste verzeichnet. Es wird dadurch auch deutlich, dass zwischen den einzelnen Unionsherstellern je nach Geschäftsmodell große Unterschiede bestehen (vgl. Erwägungsgründe 513 und 563). Der Einwand ist daher zurückzuweisen. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass die Vorgehensweisen beim Vergleichslandhersteller und beim Wirtschaftszweig der Union keinesfalls unvereinbar miteinander sind. Der Vergleichslandhersteller ist eher mit Jabils Kunden vergleichbar und nicht mit seinem eigenen Geschäftsmodell. Während der Vergleichslandhersteller die volle Verantwortung für die Verkäufe der Module übernimmt, die von einem anderen Unternehmen zusammengesetzt werden, handelt es sich bei Jabil um ein Unternehmen, das allein für das Zusammensetzen der Module verantwortlich ist und dafür ein Veredelungsentgelt von seinen Kunden verlangt. Auch deswegen hat sich die Kommission bei der Schadensanalyse auf Geschäftsvorgänge zwischen Jabil und anderen Unionsherstellern konzentriert, die sich in der gleichen Lage wie der Vergleichslandhersteller befinden (vgl. Erwägungsgrund 52 der Parallelverordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls).

(567)

Was die Hersteller von Zellen betrifft, so verringerten sich ihre Verluste im Bezugszeitraum um 2 %. Sie nahmen von 2012 bis 2013 um 31,9 Prozentpunkte ab, wuchsen aber von 2013 bis 2014 um 20,3 Prozentpunkte und von 2014 bis zum UZÜ um 10,7 Prozentpunkte. Bei Zellen wurde die Rentabilität jedoch durch zwei außergewöhnliche Ereignisse geprägt. Zum Einen trat einer der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im UZÜ in den Markt ein; allerdings nahm er hinsichtlich der Ausweisung eines Teils seiner, in den letzten Jahren des Bezugszeitraums angefallenen Produktionskosten Änderungen vor, wodurch sich hohe Verluste ergeben. Zum anderen lagen die Verkaufspreise eines anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellers auf einem außergewöhnlich niedrigen und weit unter der Verlustgrenze befindlichen Niveau, als dieser innerhalb des UZÜ seine Produktion abwickelte. Demgegenüber verringerte der dritte Hersteller in der Stichprobe seine Verluste während des Bezugszeitraums fortlaufend.

(568)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Ähnlich wie bei der Rentabilität zeigte sich hier von 2012 bis dem UZÜ ebenfalls eine negative Entwicklung. Bei Modulen nahm der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 11 % ab, während er bei Zellen im selben Zeitraum um 44 % zurückging. Die im Jahr 2014 bei Modulen und bei Zellen auftretenden Schwankungen des Cashflows wurden durch zwei außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst, die sich im Zusammenhang mit einem großen Hersteller in der Union abspielten. Einerseits erwarb dieser ein bestehendes Werk zu einem niedrigen Kaufpreis und andererseits führte er eine Schuldenrestrukturierung durch. 2015 nahm er weiterhin erhebliche Tilgungen von Darlehen vor, weshalb sich aus seinen Finanzierungstätigkeiten ein negativer Cashflow ergab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Hersteller einen positiven Cashflow aus seinen operativen Tätigkeiten sowie eine deutliche Verbesserung seines Betriebsergebnisses gegenüber 2014 auswies. Zwei weitere Unionshersteller von Modulen wiesen im UZÜ einen positiven bzw. verbesserten Cashflow auf, während die beiden Hersteller von Zellen einen negativen aber verbesserten Cashflow aufwiesen.

(569)

In Bezug auf Investitionen ist festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Investitionen in Module zwischen 2012 und dem UZÜ um 2 % erhöht hat. Von 2013 bis 2014 stiegen sie um 40 % und von 2013 bis zum UZÜ um 98 %.

(570)

Die Gesamtinvestitionen in Zellen nahmen von 2012 bis zum UZÜ um 61 % ab. Die allgemeine Entwicklung hinsichtlich der Investitionen in Zellen war erneut von der Entscheidung eines in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers zur Einstellung der Produktion geprägt. Zur gleichen Zeit nahmen die Investitionen der anderen beiden Hersteller in der Stichprobe zwischen 2014 und dem UZÜ um das Vierfache zu.

(571)

Nach der Unterrichtung behaupteten mehrere Parteien, dass die Investitionen in Zellen im Bezugszeitraum zurückgegangen seien und von der Einführung der Maßnahmen nicht positiv beeinflusst worden seien. Erstens ist dies zwar für die gesamte Stichprobe faktisch korrekt; allerdings wurde diese Entwicklung, wie im vorangegangenen Erwägungsgrund erläutert, durch die Entscheidung eines Unionsherstellers in der Stichprobe, seine Produktion einzustellen, beeinflusst. Zu Beginn des Zeitraums hatte dieser Hersteller bedeutende Investitionen, am Ende jedoch fast keine mehr. Zweitens tätigte ein anderer Hersteller der Stichprobe im Jahr 2013 Start-up-Investitionen, was den starken Anstieg der Gesamtinvestitionen in diesem Jahr widerspiegelt. Drittens nahmen die Investitionen der gesamten Stichprobe zwischen 2014 und dem UZÜ, nachdem sich das Inkrafttreten der Maßnahmen zunehmend auf die Rentabilität der Unternehmen auswirkte, zu, was die Tatsache widerspiegelt, dass die beiden Unternehmen in der Stichprobe, die auf dem Markt geblieben sind, ihre Investitionen in diesem Zeitraum um das Vierfache steigern konnten. Daher wurde die Behauptung, die Investitionen seien von der Einführung der Maßnahmen nicht positiv beeinflusst worden, zurückgewiesen.

(572)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie blieb aufgrund der Nettoverluste, die der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete, im gesamten Bezugsraum negativ. Die Kapitalrendite für Module hat im Bezugszeitraum um 4 Prozentpunkte zugenommen; im Jahr 2014 und im UZÜ verbesserte sie sich gegenüber 2013 mit 7 beziehungsweise 8 Prozentpunkten jedoch erheblich. Die Kapitalrendite für Zellen verschlechterte sich im Bezugszeitraum um 25,8-28,4 Prozentpunkte.

4.6.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(573)

Insgesamt hielt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums an, was auf den kurzen Zeitraum nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen, das Ausmaß der Subventionierung und die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellte Schädigung zurückzuführen ist. Außerdem haben auch die festgestellten Umgehungspraktiken zum Anhalten der Schädigung beigetragen, wie in Erwägungsgrund 4 erläutert. Ab Mitte 2013 (die vorläufigen Maßnahmen traten am 6. Juni 2013 in Kraft) und insbesondere im Laufe des Jahres 2014 (das erste Jahr, in dem die Ausgleichsmaßnahmen durchgehend in Kraft waren) sowie im UZÜ konnte sich der Wirtschaftszweig der Union schrittweise erholen.

(574)

Tatsächlich wiesen mehrere Schadensindikatoren positive Entwicklungen auf. Die Verkäufe von Modulen durch den Wirtschaftszweig der Union nahmen um 2,8 % zu und in der Folge stieg sein Marktanteil von 2014 bis zum UZÜ um 9,4 %. Im selben Zeitraum steigerte der Wirtschaftszweig der Union seinen Eigenverbrauch, erhöhte die Unionsverkäufe von Zellen um 6,3 % zu und behielt seinen Marktanteil von 33 %. Darüber hinaus verbesserte der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum seine Kapazitätsauslastung um 9 Prozentpunkte bei Modulen und um 8 Prozentpunkte bei Zellen; dies war sowohl auf Produktionssteigerungen als auch auf den Abbau bestehender Kapazitäten zurückzuführen. Zudem erzielte er erhebliche Produktivitätsgewinne, wodurch sich der Abstand zwischen den Verkaufspreisen und den durchschnittlichen Produktionskosten verringerte. Die frühere Preisunterbietung durch Einfuhren aus China wurde außerdem durch die Einhaltung des MEP beendet (keine Unterbietung bei Modulen und nur geringfügige Unterbietung bei Zellen im UZÜ). Obgleich der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ weiterhin Verluste machte, verringerten sich seine Verluste bei Modulen deutlich gegenüber 2012 und 2013. Aufgrund der in Erwägungsgrund 568 erläuterten Auswirkungen außergewöhnlicher Ereignisse im Zusammenhang mit zwei Herstellern in der Stichprobe gingen die Verluste des Wirtschaftszweigs der Union bei Zellen nicht zurück. Dahingegen konnte der dritte Hersteller in der Stichprobe seine Verluste während des UZÜ senken und damit derselben Entwicklung folgen, die bei Modulen beobachtet wurde.

(575)

Von 2014 bis zum UZÜ steigerte der Wirtschaftszweig der Union zudem seine Investitionen, sowohl für Module als auch für Zellen, um 41 % bzw. 63 %.

(576)

Dennoch gelang es dem Wirtschaftszweig der Union trotz der unternommenen Anstrengungen und der daraus resultierenden positiven Entwicklungen nicht, sich von den früheren, subventionierten Einfuhren der chinesischen Ausführer zu erholen. Wie bereits dargelegt wurde, machten sowohl Hersteller von Zellen als auch Hersteller von Modulen im UZÜ Verluste und wiesen einen negativen Cashflow und eine negative Kapitalrendite auf. Darüber hinaus überstieg der Marktanteil der Ausfuhren aus der VR China trotz der Tatsache, dass bei diesen Ausfuhren die entsprechenden Einfuhrmengen für Module abgenommen hatten, weiterhin jenen der Unionshersteller. Was Zellen betrifft, so nahm die Menge ihrer Einfuhren im UZÜ gegenüber 2012 erheblich zu (um 65 %), was sich in einem Ausbau ihres Marktanteils niederschlug. Die Einfuhren von Zellen aus der VR China übten auch auf den Markt für Module der Hersteller, die für den Eigenbedarf produzieren, einen indirekten Druck aus, sodass dessen weiteres Wachstum verhindert wurde. Aus diesem Grund gelangten Einfuhren aus der VR China weiterhin in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt, und dies zu Preisen, die unter den Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen.

(577)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Kommission habe versäumt, die Auswirkungen der Einfuhren von Modulen aus Drittländern auf den Wirtschaftszweig der Union zu untersuchen; diese Einfuhren erfolgten in beträchtlichen Mengen und zu Preisen, die unter denen der Ausfuhren aus China lägen.

(578)

Die Kommission räumte ein, dass die Auswirkungen der Einfuhren von Modulen aus Drittländern einen entscheidenden Faktor bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union darstellen; allerdings waren diese Einfuhren wesentlich unbedeutender als die Einfuhren aus China — der Marktanteil für die Einfuhren aus Drittländern lag bei 25 % (solche Module eingeschlossen, die eigentlich aus China stammen, aber unter die Umgehungspraktiken fielen), während der Marktanteil für die Einfuhren aus China im UZÜ bei 41 % lag (und in Anbetracht der Umgehung in Wirklichkeit höher war). Zudem schrumpfte der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2014 und dem UZÜ um 10 %, während sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 4,9 % vergrößerte. Diese beiden Aspekte verdeutlichen, dass die Einfuhren aus China einen wesentlich größeren Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union haben als die Einfuhren aus Drittländern. Außerdem lagen die Preise der Module aus Drittländern nicht unter denen der Ausfuhren aus China. Wie in Tabelle 4b dargelegt, lag der gewogene durchschnittliche Preis aller Einfuhren aus Drittländern im UZÜ bei 550 EUR/kW und damit über dem Preis der Ausfuhren aus China, der bei 544 EUR/kW lag. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(579)

Bezüglich der Zellen behaupteten mehrere Parteien, dass die Schädigung durch Einfuhren aus Drittländern verursacht worden sei, da die Rentabilität im UZÜ gegenüber 2014 abgenommen habe, was auf den Rückgang der Einfuhren aus der VR China bei gleichzeitigem Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zurückzuführen sei.

(580)

Erstens wurde der Anstieg der Verluste der Stichprobenhersteller im UZÜ, wie in Erwägungsgrund 567 dargelegt, von außergewöhnlichen Umständen beeinflusst, die zwei der Unionshersteller von Zellen betrafen, während der dritte (und größte) Hersteller bei seiner Rentabilität im UZÜ gegenüber 2014 einen Anstieg verzeichnete. Zweitens verzeichneten die Einfuhren aus China zwischen 2014 und dem UZÜ zwar einen Rückgang von 3 Prozentpunkten, nahmen aber zwischen 2013 und dem UZÜ — trotz des Inkrafttretens der Maßnahmen — um 7 Prozentpunkte zu. Folglich hatten die Einfuhren aus China weiterhin erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Drittens stiegen die Einfuhren aus Drittländern zwischen 2014 und dem UZÜ zwar tatsächlich um 2 Prozentpunkte, gingen zwischen 2013 und dem UZÜ jedoch um 24 Prozentpunkte zurück. Daher hat sich ihr Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum nach der Einführung der Maßnahmen eigentlich verringert. Aus diesem Grund wurde die Behauptung, dass die Schädigung durch Einfuhren aus Drittländern verursacht worden sei, zurückgewiesen.

(581)

Nach der Unterrichtung brachte die chinesische Regierung vor, einige Schadensindikatoren hätten sich erst im UZÜ verbessert und nicht unmittelbar nach Einführung der Maßnahmen. Daher gebe es keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Einführung der Maßnahmen und den verschiedenen positiven Entwicklungen.

(582)

Die Kommission räumt ein, dass sich einige Schadensindikatoren, im Falle der Module etwa der Marktanteil, die Produktion und die Kapazitätsauslastung erst im UZÜ und nicht im Jahr 2014 verbessert haben. Angesichts der Höhe der Subventionierung und der Schädigung, die in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt wurden, dauerte es jedoch einige Zeit, die negativen Entwicklungen im gesamten Wirtschaftszweig umzukehren. Dies lässt sich dadurch erklären, dass sich der Wirtschaftszweig der Union zum Zeitpunkt der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen in einem Konsolidierungsprozess befand, in dem viele Hersteller bereits insolvent waren oder kurz vor der Insolvenz standen, wobei sie den Markt jedoch erst im Laufe des Jahres 2014 verließen. Dies hatte große Auswirkungen auf alle Makroindikatoren, die auch solche Unternehmen umfassten. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Indikatoren, darunter Marktanteil, Produktion, Kapazitätsauslastung und Produktionskapazität, die im gesamten Wirtschaftszweigs der Union eine negative Entwicklung verzeichnet hatten, bei den Unionsherstellern in der Stichprobe sowohl für Module als auch für Zellen bereits im Jahr 2014 eine positive Entwicklung aufzeigten. Folglich wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(583)

Mehrere interessierte Parteien brachten hervor, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union gut sei und dass er sich vollständig von der früheren Schädigung erholt habe. Nach der Unterrichtung wiederholten diese Parteien ihre Vorbringen. Insbesondere aus den in den Jahresabschlüssen von SolarWorld und Jabil — den mit Abstand größten Herstellern von Modulen — ausgewiesenen Zahlen ginge angeblich hervor, dass ihr Geschäft in der Union in den vergangenen Jahren gewachsen sei und sie ihre Produktionsmengen, Kapazitäten, Kapazitätsauslastung, Ausfuhrverkäufe und Produktivität hätten steigern können, während die Produktionskosten und Lagerbestände gesenkt worden seien.

(584)

Die Unionshersteller in der Stichprobe (einschließlich SolarWorld und Jabil) haben ihre Produktionsmengen, Kapazitäten, Kapazitätsauslastung, Ausfuhrverkäufe und Produktivität im Jahr 2014 und im UZÜ gesteigert und gleichzeitig ihre Produktionskosten und Lagerbestände gesenkt. Die Behauptung, dass sich der Wirtschaftszweig vollständig von der in der Vergangenheit erlittenen Schädigung erholt habe, widerspricht allerdings den Untersuchungsergebnissen, die auf den tatsächlichen überprüften Daten des Wirtschaftszweigs der Union beruhen. Insbesondere viele mikroökonomische Indikatoren beruhen ausschließlich auf den Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (wie etwa Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite). Zudem verfügen manche der Stichprobenunternehmen über bedeutende Produktionsanlagen außerhalb der Union, die von den mikroökonomischen Indikatoren nicht erfasst werden. Demgegenüber befassen sich die öffentlich zugänglichen Finanzdokumente eingehend mit allen Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen und liefern häufig Angaben über die konsolidierten Abschlüsse ganzer Unternehmensgruppen. Daher stützten sich die Schlussfolgerungen zur Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung nicht auf öffentlich zugängliche Finanzunterlagen, sondern auf die detaillierteren, überprüften Angaben zur Lage in der Union, die nur im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden. Außerdem wurden die Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage von Daten gezogen, die von allen Unionsherstellern in der Stichprobe stammten und nicht nur von SolarWorld und Jabil. Was schließlich Jabil betrifft, so bestand die Tätigkeit dieses Unternehmens einzig darin, Module zusammenzusetzen, wobei es für deren Verkäufe keine volle vertragliche Verantwortung übernahm. Daher wurde der Gewinn dieses Unternehmens nicht zur Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(585)

Im Anschluss an die Unterrichtung wandte eine interessierte Partei ein, die Kommission hätte die Auswirkungen der umfangreichen Investitionen von SolarWorld berücksichtigen müssen. Diese Investitionen sollen sich auf das Unternehmen und in Anbetracht seines erheblichen Anteils an der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union auch auf den Wirtschaftszweig insgesamt negativ ausgewirkt haben.

(586)

Erstens wurden die von der Partei angesprochenen Investitionen im Jahr 2015 getätigt und betrafen nicht nur Zellen und Module, sondern auch andere Produktionsbereiche in der EU, z. B. die Produktion von Wafern (61). Daher hatten diese Investitionen nur teilweise Einfluss auf die Bewertung der Rentabilität des Modul- und Zellgeschäfts des Unternehmens. Zweitens erreichte SolarWorld — wie von anderen Parteien angemerkt — im Jahr 2016 positive Ergebnisse in seinen europäischen und außereuropäischen Niederlassungen (62). Dies scheint an dieser Stelle nicht darauf schließen zu lassen, dass sich die bereits getätigten Investitionen negativ auf das Unternehmen ausgewirkt haben. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(587)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erleidet.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(588)

Zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber der VR China wurden die potenziellen Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert.

(589)

Wie in Abschnitt 4.5 dargelegt, hielt die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb des UZÜ weiter an. Wie in Abschnitt 3.8 ausgeführt, erfolgt nach wie vor eine Subventionierung und bestünde bei einem Auslaufen der Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit weiterer Subventionierungen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen subventionierte Ausfuhren aus der VR China in die Union in erheblichen Mengen und zu noch niedrigeren Preisen getätigt würden.

5.1.   Kapazitätsreserven, Handelsströme und Attraktivität des Unionsmarktes sowie Preisverhalten der ausführenden Hersteller in der VR China

(590)

Die Kapazitätsreserven aller ausführenden Hersteller in der VR China, die an dieser Untersuchung mitarbeiteten, belaufen sich laut ihren Stichprobenantworten auf rund 33 %. Diese Unternehmen allein verfügten im UZÜ über eine freie Kapazität (etwa 10 GW), die es ihnen ermöglicht hätte, den gesamten Bedarf des Unionsmarktes zu decken. Es ist festzustellen, dass die freie Kapazität der — mengenmäßig gesehen — größten mitarbeitenden Hersteller mit einer Kapazitätsauslastung von 86 bis 97,8 % deutlich geringer ist.

(591)

Im Anschluss an die Unterrichtung stellte eine interessierte Partei diese Angaben infrage und behauptete, die vier größten chinesischen Hersteller (Trina, JA Solar, Jinko und Canadian Solar) würden mit voller Kapazitätsauslastung arbeiten. Dieser interessierten Partei zufolge entfallen mehr als 40 % der gesamten chinesischen Ausfuhren (etwa 11,2 GW) auf diese vier Hersteller. Um also die von der Kommission für das Jahr 2016 angegebene freie Kapazität in Höhe von 43 % zu erreichen, müssten alle kleineren Hersteller lediglich mit einer Auslastung von 20 % arbeiten. Die interessierte Partei ersuchte die Kommission um Einzelheiten zur Berechnung des Durchschnitts von 43 %.

(592)

Zunächst wies die Kommission darauf hin, dass die freie Kapazität aller ausführenden Hersteller in der VR China, die an dieser Untersuchung mitarbeiteten, bei schätzungsweise rund 33 % liegt, nicht bei 43 %. Außerdem basieren die Berechnungen der interessierten Partei auf der Annahme, dass JA Solar und Canadian Solar an der Untersuchung mitarbeiteten. Diese beiden Hersteller arbeiteten aber nicht an der Untersuchung mit. Folglich hatte die Kommission keine Kenntnis über ihre Kapazität und ihre Kapazitätsauslastung, die somit auch nicht in den genannten Berechnungen berücksichtigt wurden.

(593)

Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(594)

Die chinesische Produktionskapazität für Module wird für 2015 auf 96,3 GW/Jahr geschätzt und dürfte 2016 108 GW/Jahr erreichen. (63) Zugleich wurde die weltweite Nachfrage für das Jahr 2015 auf 50,6 GW geschätzt und soll Prognosen zufolge im Jahr 2016 auf 61,7 GW (64) bzw. — einer anderen Quelle (65) zufolge — auf 68,7 GW ansteigen. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die gesamten Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller die weltweite Nachfrage bei Weitem übersteigen, und zwar um 47,5 % im Jahr 2015 und um 42,9 % bzw. 36 % — je nachdem, welche Quelle zugrunde gelegt wird — im Jahr 2016. Eine andere Quelle bezifferte die weltweite Nachfrage im Jahr 2015 auf insgesamt 58 GW (66), womit sich der Kapazitätsüberschuss der chinesischen Hersteller im Jahr 2015 auf 39,8 % belaufen würde.

(595)

Selbst wenn in China zukünftig keine neuen Produktionskapazitäten aufgebaut würden, würden die bestehenden Produktionskapazitäten die prognostizierte weltweite jährliche Nachfrage nach Solaranlagen immer noch weit übersteigen. Nach dem wahrscheinlichsten Szenario (dem sogenannten „mittleren Szenario“) würde die Nachfrage im Jahr 2020 97 GW (67) oder 95 GW (68) erreichen und damit von den bestehenden chinesischen Produktionskapazitäten vollständig abgedeckt werden. Im Übrigen zeigten die chinesischen Produktionskapazitäten in den vergangenen zehn Jahren ein stetiges Wachstum. Von 2012 bis 2015 haben sie sich beispielsweise mehr als verdoppelt (von 43,8 GW (69) im Jahr 2012 auf 96,3 GW im Jahr 2015). Allein für das Jahr 2016 belaufen sich laut Bloomberg New Energy Finance (im Folgenden „BNEF“) die in China angekündigten oder im Bau befindlichen Produktionskapazitäten auf zusätzliche 2 GW. Außerdem deutet — angesichts der Tatsache, dass die chinesischen Kapazitäten zumindest in den vergangenen fünf Jahren kontinuierlich ausgebaut wurden — nichts darauf hin, dass sie nicht auch in naher Zukunft weiter ausgebaut werden sollten. Daher ist es selbst im Falle des weniger wahrscheinlichen Szenarios (des sogenannten „hohen Szenarios“) einer Zunahme der weltweiten Nachfrage auf bis zu 120 GW (70) im Jahr 2020 wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller weiterhin allein in der Lage wären, die Nachfrage vollständig zu decken, da sie ihre bestehenden Kapazitäten in einem deutlich geringeren Tempo ausweiten müssten, als sie es in der Vergangenheit getan haben, nämlich lediglich um 11,3 % innerhalb von vier Jahren.

(596)

Nach der Unterrichtung stellten mehrere interessierte Parteien diese Angaben der Kommission zur Kapazität in der VR China und zum globalen Verbrauch infrage. Sie brachten vor, dass Solar Power Europe als Quelle nicht zuverlässig genug sei, da es nur Module berücksichtige, die bereits an das Netz angeschlossen seien, während IHS und BNEF eine genauere Prognose abgeben würden, da sie die für die Montage gekauften Module erfassten.

(597)

Die Kommission hat in den vorstehenden Erwägungsgründen indessen bereits Daten und Prognosen von IHS analysiert, wobei die Daten von BNEF nicht wesentlich davon abweichen. Tatsächlich decken sich die Schätzungen von BNEF und IHS voll und ganz für 2016 (68,7 GW im konservativen Szenario und 70,7 GW im optimistischen Szenario) und 2017 (72,9 bzw. 77,5 GW) und unterscheiden sich nur unwesentlich für 2018 (BNEF: 83 GW; IHS: 82 GW) (71); 2018 ist dabei das letzte Jahr, für das BNEF eine Schätzung vorgelegt hat. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(598)

Dieselben Parteien zweifelten außerdem die von der Kommission festgestellte Menge an Gesamtkapazitätsreserven an. Konkret brachte eine Partei vor, sie beliefen sich auf 70 GW im Jahr 2016. Allerdings konnte sie weder eine Quelle für diese Information noch eine Methode, anhand der sie diese Zahl errechnet hätte, vorlegen. Selbst wenn diese Zahl korrekt wäre, würden die geschätzten Kapazitätsreserven immer noch ausreichen, um selbst im optimistischsten Szenario für 2016 (70,7 GW (72)) die gesamte globale Nachfrage abzudecken. Keine der anderen Parteien legte eine Schätzung vor oder zitierte eine Studie oder einen Bericht, um die Kommission dazu zu bewegen, den für die Kapazitätsreserven ermittelten Wert nach unten zu korrigieren. Daher ändert dieses Vorbringen nichts an den gezogenen Schlussfolgerungen.

(599)

Sowohl vor als auch nach der Unterrichtung machten verschiedene interessierte Parteien geltend, dass die Tier-1-Unternehmen (73) wesentlich geringere Überkapazitäten aufwiesen als die Tier-2- und Tier-3-Unternehmen. BNEF zufolge verfügen die Tier-1-Unternehmen 2016 über geschätzte Produktionskapazitäten von 46 GW, was tatsächlich unter den auf 62 GW geschätzten gesamten Produktionskapazitäten liegt, die Tier-2- und Tier-3-Unternehmen gemeinsam auf sich vereinen (74). Allerdings sind chinesische Unternehmen aller Klassen auf dem Weltmarkt tätig. In die Union exportierten nach der Einführung der geltenden Maßnahmen nicht nur Tier-1-Unternehmen, sondern ebenso Tier-2- und Tier-3-Unternehmen, Letztere allerdings in geringeren Mengen (ihr Anteil an den gesamten Einfuhren aus China wurde für 2014 auf 13,6 % geschätzt). Aus diesem Grund vertrat die Kommission die Auffassung, dass zum Zwecke der Bestimmung der in China vorhandenen Kapazitätsreserven alle Typen chinesischer ausführender Hersteller berücksichtigt werden sollten.

(600)

Nach der Unterrichtung äußerte eine interessierte Partei Zweifel daran, dass bei der Ermittlung der verfügbaren Kapazitätsreserven in China die Überkapazität aller Typen von ausführenden Herstellern berücksichtigt werden solle.

(601)

Die Kommission wies darauf hin, dass bereits die verfügbare Kapazität der Tier-1-Unternehmen 90 % des weltweiten Gesamtverbrauchs für 2015 (schätzungsweise 50,6 GW) darstellt. Außerdem zeigt die Tatsache, dass Tier-2- und Tier-3-Unternehmen in die EU ausführten — unabhängig von den niedrigen Mengen —, dass sie auf dem Unionsmarkt aktiv sind und ihre Verkäufe nicht nur auf den chinesischen Markt oder andere Märkte beschränken. Darüber hinaus dürften die Einfuhren der Tier-2- und Tier-3-Unternehmen nach den jüngsten Verpflichtungsrücknahmen — die hauptsächlich Tier-1-Unternehmen betreffen — deutlich zunehmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(602)

Mehrere Parteien brachten — sowohl vor als auch nach der Unterrichtung — vor, dass die Überkapazitäten in China stark übertrieben dargestellt würden, da die Nachfrage nach Solaranlagen auf globaler Ebene stetig wachse. In der Tat nahm die weltweite jährliche Nachfrage von 2014 bis 2015 um 25 % zu (von 40,3 GW auf 50,6 GW) (75). Wie bereits festgestellt, übersteigen die geschätzten Überkapazitäten der chinesischen Hersteller die gegenwärtige Nachfrage jedoch um 47,5 %. Daher würden die chinesischen Hersteller selbst im Falle eines Eintretens des optimistischsten Szenarios bezüglich der Zunahme der weltweiten Nachfrage höchstwahrscheinlich weiterhin über ausreichende Überkapazitäten zur Deckung dieser Nachfrage verfügen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(603)

Was Zellen betrifft, so werden die bestehenden Produktionskapazitäten der chinesischen ausführenden Hersteller für 2016 auf 76,6 GW geschätzt, was einer Zunahme um 12 % gegenüber dem Jahr 2015 (68 GW) entspricht (76). Da die weltweite Nachfrage nach Zellen etwa der weltweiten Nachfrage nach Modulen entspricht, verzeichneten die chinesischen ausführenden Hersteller bei Zellen eine Überkapazität von 25,6 % im Jahr 2015 und 19,5 % im Jahr 2016. Darüber hinaus verfügte China 2016 über 72,8 % der weltweit bestehenden Produktionskapazitäten für Zellen und übertraf damit alle anderen Drittländer in erheblichem Umfang. Die vier in Bezug auf die verfügbaren Produktionskapazitäten nächstgrößten Drittländer sind weitaus kleiner als China (Taiwan: 11 GW; Malaysia: 4 GW; Korea: 2,7 GW; Japan: 1,9 GW). Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass China ebenfalls erhebliche Überkapazitäten für die Produktion von Zellen aufweist.

5.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(604)

Mehrere Parteien brachten vor, dass der Unionsmarkt für die chinesischen Hersteller nicht länger attraktiv sei. Sie machten geltend, dass die chinesische Produktion von Zellen und Modulen eher auf die sich schnell ausweitenden Märkte in Asien, wie etwa Japan und Indien, gelenkt werde. Zudem sei die chinesische Binnennachfrage in den letzten Jahren gewachsen und erreiche im ersten Quartal 2016 50 % der chinesischen Produktion von Solarmodulen. Bis 2020 werde China pro Jahr angeblich Anlagen mit einer Kapazität von rund 20 GW installieren. Vor dem Hintergrund einer wachsenden Zahl von Solarinstallationen in China, Indien und weiteren Märkten in Südostasien würde die chinesische Produktion von Solarmodulen daher in erster Linie darauf gerichtet sein, die zunehmende Nachfrage dieser Märkte zu bedienen.

(605)

Es ist zutreffend, dass der Unionsmarkt nicht mehr so bedeutend ist, wie er es in der Vergangenheit war, als sein Anteil an der pro Jahr weltweit installierten Kapazität bis zu 60 % betrug (im Jahr 2012). Zudem dürfte die Union nicht zu den schnell wachsenden Märkten gehören. Die Wachstumsprognosen für den Unionsmarkt fallen im Vergleich mit der übrigen Welt eher bescheiden aus. Dem mittleren Szenario von Solar Power Europe zufolge wird der jährliche europäische Solarenergieverbrauch voraussichtlich von 8,2 GW auf 15 GW im Jahr 2020 steigen (77). Allerdings umfassen die Schätzungen von Solar Power Europe auch Nicht-EU-Staaten (Türkei, Schweiz usw.); die Wachstumsprognose für die 28 Mitgliedstaaten der Union fällt mit rund 11,6 GW für das Jahr 2020 sogar noch weniger optimistisch aus (78).

(606)

Dennoch bleibt die Union ein wichtiger Markt, auf den 14 % des gesamten Weltmarkts entfallen und dessen Anteil am Weltmarkt auch in Zukunft beträchtlich sein dürfte. Drei Mitgliedstaaten der Union (Vereinigtes Königreich, Deutschland und Frankreich) gehörten 2015 zu den zehn wichtigsten Märkten für Solarmodule. Wie bereits aufgezeigt, wären die chinesischen ausführenden Hersteller dank ihrer Überkapazitäten zudem in der Lage, die gesamte zukünftige weltweite Nachfrage zu bedienen, einschließlich aller rasch wachsenden Märkte, wie etwa China selbst, Indien, Japan, Südamerika usw., zusammengenommen. Nicht zuletzt wurde durch die Einführung und Stärkung handelspolitischer Schutzmaßnahmen unter anderem durch Kanada und die USA die Attraktivität dieser Märkte geschwächt, womit sich die Attraktivität des Unionsmarktes weiter erhöhen würde, wenn die Maßnahmen aufgehoben werden sollten.

(607)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die USA trotz der geltenden Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China ein attraktiver Markt seien, und zwar aufgrund von Anreizen und einem sehr hohen natürlichen Sonneneinstrahlungsgrad. Außerdem gebe es in Indien — entgegen den oben angeführten Fakten — keine Handelsschutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China. Darüber hinaus plane Indien, seine installierte Kapazität erheblich auszubauen.

(608)

Was die USA betrifft, stellte die Kommission fest, dass die Partei keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Anreize die Nachteile, die den chinesischen Herstellern durch die Zölle entstehen, vollständig ausgleichen. Die Kommission hat auch nicht behauptet, dass der US-Markt unattraktiv ist, sondern dass die Zölle seine Attraktivität gemindert haben. Im Falle Indiens wurde der vorgeschlagene Zoll nicht eingefordert und die Maßnahme lief im Juni 2014 aus. Selbst wenn in Indien keine Zölle gelten, so steigern doch die Zölle in Kanada und den USA die Attraktivität des Unionsmarktes, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten. Im Zuge der genannten Entwicklungen wird der Unionsmarkt keineswegs unattraktiv, zumal alle übrigen in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen ihre Gültigkeit behalten.

(609)

Trotz Einführung der Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2013 zeigen die chinesischen ausführenden Hersteller weiterhin ein starkes Interesse am Unionsmarkt, was durch die Tatsache belegt wird, dass sie ihre starke Position auf dem Unionsmarkt behauptet haben. Wie bereits in Abschnitt 4.4 angeführt, bezifferte sich der Marktanteil der Einfuhren von Modulen und Zellen aus China im UZÜ auf 41 % bzw. 16 % und diese Marktposition konnte gegenüber Einfuhren aus Drittländern erfolgreich gehalten (und im Falle von Zellen sogar ausgebaut) werden. Menge und Marktanteil der Einfuhren von Modulen aus China sind weitaus größer als Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern; Letztere erreichten zusammengerechnet nur einen Anteil von 25 %. Der Marktanteil von Zellen aus Drittländern betrug im UZÜ 51 %; dies bedeutet allerdings, dass ihr Anteil im Vergleich zum Jahr 2013, in dem Drittländer einen Marktanteil von 75 % erzielten, erheblich zurückging (um 32 %). Hinzu kommt, dass die Einfuhren von Zellen aus China trotz der Tatsache, dass die Maßnahmen 2013 wirksam wurden, von 2013 bis zum UZÜ um 77,8 % zunahmen. Wie in der 2015 durchgeführten Umgehungsuntersuchung aufgezeigt wurde, unternahmen einige der chinesischen Hersteller den Versuch, die Maßnahmen über Taiwan und Malaysia, die nach Einfuhren wichtigsten Drittländer, zu umgehen.

(610)

Im Anschluss an die Unterrichtung äußerten mehrere Parteien Zweifel an der Feststellung, der Unionsmarkt bleibe ein attraktiver Markt für ausführende Hersteller in China. Eine dieser Parteien wies darauf hin, dass die Wachstumsprognosen für den Unionsmarkt als Ganzen verringert werden sollten, weil der Anteil neuer Anlagen in der Union in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 um 18 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sei, was zu einer eher pessimistischen Schätzung der Unionsnachfrage auf 7,1 GW für das Jahr 2016 führe. Dies würde ferner bedeuten, dass ein pessimistisches Szenario der Entwicklung der Unionsnachfrage bis 2020 wahrscheinlicher sei. Außerdem behauptete die Partei, die drei wichtigsten Märkte in der Union (das Vereinigte Königreich, Deutschland und Frankreich) würden in Zukunft weiter an Attraktivität verlieren.

(611)

Tatsächlich ist eine geschätzte Gesamtnachfrage der Union von 7,1 GW, wie sie von der interessierten Partei angegeben wurde, ein relativ gutes Ergebnis für das Jahr 2016, da es im Großen und Ganzen mit der ursprünglichen Schätzung von Solar Power Europe im mittleren Szenario für 2016 (7,3 GW) (79) übereinstimmt. Daher wird die Annahme der Partei, die Unionsnachfrage würde auf dieser Grundlage bis 2020 dem niedrigen Szenario folgen, von den von ihr selbst vorgelegten Daten nicht untermauert. Selbst wenn die Nachfrage sich entsprechend dem denkbar schlechtesten Szenario entwickeln und der Anteil des Unionsmarktes am Weltmarkt abnehmen würde, würde dies den Unionsmarkt jedenfalls nicht zwangsläufig unattraktiv für chinesische Ausführer machen, da sich an allen anderen oben dargelegten Erwägungen nichts geändert hat. Auch wenn sein relativer Anteil am Weltmarkt vielleicht schrumpft, bleibt der Unionsmarkt für Ausfuhren aus China nach wie vor attraktiv. Andernfalls würden Umgehungspraktiken, wie sie noch in den jüngsten Untersuchungen zu Malaysia und Taiwan festgestellt wurden, nicht auftreten.

(612)

Bezüglich der Behauptungen, China werde bis 2020 jährlich Solaranlagen mit einer Kapazität von 20 GW installieren, wurden im Rahmen der Untersuchung der Kommission Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die VR China nicht in der Lage wäre, dieses hochgesteckte Ziel zu erreichen. Marktbeobachtungsberichten zufolge wird diese Zielvorgabe wegen fehlender Netzinfrastruktur, erheblicher Marktübersättigung und einem Defizit des Förderfonds für erneuerbare Energien, gesenkt werden (80). Die Boom-Bust-Zyklen des chinesischen Solarmarktes werden in Erwägungsgrund 767 eingehender erörtert.

(613)

Nach der Unterrichtung führte eine interessierte Partei eine Presseerklärung der nationalen Energiebehörde Chinas an, in der Letztere verkündet, dass nach dem 5-Jahres-Entwicklungsplan für Solarenergie bis 2020 mindestens 105 GW an Fotovoltaik-Kapazitäten installiert sein sollen. Nach Aussage der Partei bringt dies angeblich einen weiteren Anstieg der Nachfrage in China mit sich.

(614)

Die Zielsetzung von 105 GW für die installierte Gesamtkapazität ist laut BNEF (81) relativ niedrig und wird wohl bereits 2017 erreicht werden. Folglich ist diese niedrige Zielsetzung irrelevant, da sie vorgibt, dass nach 2017 von keinem Wachstum mehr ausgegangen werden sollte — entgegen den Prognosen, die ein Wachstum des chinesischen Marktes prognostizieren. Gleichzeitig hat die Kommission bereits in Erwägungsgrund 612 ein Wachstumsszenario für den chinesischen Markt geprüft, wenn auch eines mit unter 20 GW pro Jahr bis 2020. Aus diesem Grund wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(615)

Die Kommission prüfte auch, ob die Einfuhren aus China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen in die Union eingeführt würden, die unter den derzeitigen Unionspreisen liegen.

(616)

Nahezu alle ausführenden Hersteller, die im UZÜ Module und Zellen aus der VR China in die Union verkauften, waren Preisverpflichtungen eingegangen, und ihre Preise für Ausfuhren in die EU wurden durch diese Preisverpflichtungen bestimmt, mit denen ein Mindesteinfuhrpreis festgelegt wurde. Daher konnten diese Ausfuhrpreise nicht als relevanter Indikator für das Preisverhalten der ausführenden Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gelten.

(617)

Deshalb wurden stattdessen die Preise der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für Ausfuhren in Drittländer verwendet. Es wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in Drittländer die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im UZÜ bei Zellen im Durchschnitt um 2,2 % und bei Modulen um 5,6 bis 9,2 % unterboten. Die Zahlen zeigen die durchschnittliche Preisunterbietung je ausführenden Hersteller (die niedrigste und die höchste Spanne unter den Unternehmen). Bei Zellen gibt es nur eine Preisunterbietungsspanne, da es sich dabei um die durchschnittliche Preisunterbietung des einzigen ausführenden Herstellers in der Stichprobe handelt, der Zellen in die Union ausführt.

(618)

Eine der Parteien forderte die Vorlage einer Aufschlüsselung des gewogenen Durchschnittspreises der vier betroffenen Ausfuhrländer (Chile, Indien, Japan und Singapur), um zu den Feststellungen zur Preisunterbietung Stellung nehmen zu können. Bei der Berechnung der Preisunterbietung wurden nicht die gewogenen Durchschnittspreise jedes einzelnen Drittlandes berücksichtigt, sondern der gewogene Durchschnittspreis von allen vier Ausfuhrländern zusammen, wobei die Mengen und Preise, zu denen diese Ausfuhren getätigt wurden, korrekt widergespiegelt wurden. Dieses Ersuchen wurde daher zurückgewiesen.

(619)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die ausführenden Hersteller keine Anreize hätten, bei Außerkrafttreten der Maßnahmen ihre Verkäufe in die Union zu steigern. Die Kommission war von dieser Hypothese nicht überzeugt. Wie mit den ermittelten Preisunterbietungsspannen verdeutlicht wurde, könnten die ausführenden Hersteller die Mengen ihrer Verkäufe in die EU bei Außerkrafttreten der Maßnahmen steigern. Da ihre Preise in der Union unter denen der Unionshersteller liegen würden, ist nämlich nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller um einen größeren Marktanteil ihrer Ausfuhren kämpfen würden. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(620)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China bei Außerkrafttreten der Maßnahmen zu Preisen in die Union gelangen würden, die unter den derzeitigen Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, und dass ihre Verkaufsmengen und ihr Marktanteil wahrscheinlich steigen würden.

5.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung

(621)

Angesichts des Vorstehenden kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der VR China erhebliche Kapazitätsreserven sowohl für Module als auch für Zellen bestehen. Der Unionsmarkt bleibt hinsichtlich Größe und Verkaufspreisen weiterhin attraktiv — insbesondere wenn man das Preisniveau im Vergleich zum Preisniveau der Ausfuhren der VR China in Drittländer betrachtet —, was im Übrigen auch durch die Vorgeschichte der Umgehungspraktiken belegt wird. Die Kommission stellte somit fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen angesichts des Anhaltens der Subventionierung und der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Subventionierung höchstwahrscheinlich zu einem massiven Zustrom subventionierter Einfuhren führen würde. Das Ergebnis wäre ein Anhalten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

5.4.   Schadensursache

(622)

Mehrere interessierte Parteien brachten außerdem — sowohl vor als auch nach der Unterrichtung — vor, dass die Schädigung, sofern die Kommission feststelle, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor eine solche erleide, das Ergebnis mehrerer anderer Faktoren sei, die zusammengenommen für die gesamte Schädigung verantwortlich seien:

i)

die Abschaffung von Förderprogrammen durch viele Mitgliedstaaten;

ii)

der Wirtschaftszweig der Union habe noch nicht die Größenvorteile erreicht, die bei einer Kapazität von mehreren GW erzielt werden könnten und die seine wirtschaftliche Tragfähigkeit sichern und ihm Einfluss auf den Weltmarkt verschaffen würden;

iii)

der Schaden werde durch Einfuhren aus anderen Ländern verursacht, da deren Preise 25 % unter den chinesischen Einfuhrpreisen lägen;

iv)

der Schaden werde durch die Tatsache verursacht, dass die Preise von Modulen der Unionshersteller durchgängig unter den Einfuhrpreisen der chinesischen Hersteller lägen.

(623)

Hinsichtlich der ersten Behauptung stellte die Kommission, wie in Abschnitt 6.3.2 dargelegt, fest, dass die Änderungen bei Förderprogrammen bzw. deren Aussetzung oder Beendigung in bestimmten Mitgliedstaaten zu einem Rückgang des Unionsverbrauchs in den Jahren 2012-2014 führten, nachdem der Verbrauch im Jahr 2011 einen Höchststand erreicht hatte. Der erhebliche Rückgang des Verbrauchs erschwert es dem Wirtschaftszweig der Union zu wachsen. Allerdings stellte die Kommission in der vorangegangenen Untersuchung fest, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise vor allem aufgrund des von den subventionierten Einfuhren ausgehenden Drucks und nicht aufgrund von Änderungen bei den Förderprogrammen senken musste (82). Somit stellte der Zustrom subventionierter Waren aus der VR China den Hauptgrund für die in der vorhergehenden Untersuchung festgestellte erlittene Schädigung dar. Zudem steigerte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil bei Modulen und Zellen um 40 % bzw. 47 %, obgleich der Verbrauch von 2012 bis zum UZÜ um 56 % abnahm. Des Weiteren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmengen von 2014 bis zum UZÜ, d. h. seit Einsetzen der Schutzwirkung der Maßnahmen, wie in Erwägungsgrund 574 dargelegt, bereits steigern. Der Wirtschaftszweig reduzierte zudem seine Kosten in erheblichem Umfang (siehe Tabellen 8a und 8b) und verbesserte seine Kapazitätsauslastung. Trotz des Verbrauchsrückgangs hat der Wirtschaftszweig der Union somit dank der geltenden Maßnahmen bereits begonnen, sich von der in der Vergangenheit erlittenen Schädigung zu erholen. Daher wurde dieses Argument zurückgewiesen.

(624)

Was die zweite Behauptung betrifft, so ist die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union tatsächlich nicht mit der Kapazität vergleichbar, die die chinesischen ausführenden Hersteller in den letzten Jahren aufgebaut haben. Zunächst erreichten die chinesischen Unternehmen — während eines Zeitraums, in dem sie weltweit in einer Reihe von Ländern die Marktführerschaft übernahmen — massive Produktionsmengen und (Über)Kapazitäten, teilweise dank subventionierter Preise, was nicht nur von der Europäischen Kommission, sondern auch von den US-amerikanischen und kanadischen Behörden festgestellt wurde. Demgegenüber hatte der Zustrom großer Mengen subventionierter Einfuhren genau die gegenteilige Wirkung auf die Hersteller, die diesen unfairen Praktiken ausgesetzt waren. In der vorhergehenden Untersuchung stellte die Kommission fest (83), dass der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2010 bei vergleichbaren bestehenden Kapazitäten (6 983 MW im Jahr 2010 und 6 467 MW im UZÜ) eine Gewinnspanne von 10 % erzielte. Die massiven Einfuhren chinesischer subventionierter Waren führten beim Wirtschaftszweig der Union zu einem drastischen Rentabilitätseinbruch, der die Hersteller daran hinderte, neue Investitionen zu tätigen und so Größenvorteile zu erzielen. Dank der Schutzwirkung der Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Union 2014 und innerhalb des UZÜ konsolidieren und seine Kosten signifikant verringern; auf diese Weise konnte er wieder auf Kurs gebracht werden, sodass es ihm möglich wird, das aus Größenvorteilen erwachsende Potenzial zu nutzen. Nach der Unterrichtung äußerte eine Partei Zweifel an dieser Aussage. Sie behauptete, dass die Investitionen nach Einführung der Maßnahmen zurückgegangen seien und keine Größenvorteile ermöglicht hätten. Entgegen dieser Aussage nahmen die Investitionen im UZÜ in Wirklichkeit gegenüber den Vorjahren zu — sowohl bei Modulen als auch bei Zellen. Folglich wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(625)

Was die dritte Behauptung anbelangt, stellte die Kommission fest, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus China bei Zellen geringfügig höher und bei Modulen geringfügig niedriger waren als die jeweiligen durchschnittlichen Preise von Einfuhren aus Drittländern (siehe Tabellen 4a und 4b). Während die chinesischen Einfuhrpreise für Zellen 4 % über den Preisen für Einfuhren aus Drittländern lagen, waren sie für Module 1 % niedriger. Folglich war diese Behauptung sachlich falsch und wurde daher zurückgewiesen. Die Behauptung, nach der die Einfuhren aus Drittländern die Maßnahmen unwirksam machen, wird in den Erwägungsgründen 735 und 736 erörtert.

(626)

Was die vierte Behauptung angeht, so ergab die Untersuchung, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise für Module aus China durchgehend niedriger waren als die durchschnittlichen EU-Verkaufspreise der Unionshersteller. Im UZÜ betrug der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus China beispielsweise 544 EUR/kW (84), während sich der durchschnittliche Unionspreis auf 593 EUR/kW belief. Folglich war dieses Vorbringen ebenfalls sachlich falsch und wurde daher zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung erleidet.

(627)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, die Maßnahmen seien ursächlich für die Schädigung, da sie die Kosten für Zellen für die nicht vertikal integrierten Modulhersteller steigern würden. Allerdings hatten die Modulhersteller, wie in Abschnitt 7.4.1 angeführt, Zugang zu Zellen aus Drittländern zu Niedrigpreisen und es mangelte ihnen nicht am Angebot solcher Zellen. Aus diesem Grund wurde der Einwand zurückgewiesen.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(628)

Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Interesse der Unionshersteller von Modulen. Eine Untersuchung des Interesses der Unionshersteller von Zellen findet sich in Abschnitt 7 („Teilweise Interimsüberprüfung“).

(629)

Es existieren mehr als 100 bekannte Hersteller von Modulen. Der Wirtschaftszweig der Union wird durch den Verband EU Pro Sun vertreten, der als Antragsteller auftritt. EU Pro Sun vertritt 31 Unionshersteller von Wafern, Zellen und Modulen.

(630)

Durch eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen wird der Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seinen gewachsenen Marktanteil in der Union zu halten und sich von der bedeutenden Schädigung zu erholen. Wie in Erwägungsgrund 540 dargelegt, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 2012 bis zum UZÜ von 25 % auf 35 %. Wie in Abschnitt 4.6 festgestellt, werden die chinesischen Module — angesichts ihrer Verkaufspreise in Drittländern und hoher Kapazitätsreserven in der VR China — bei einem Auslaufen der Maßnahmen zu Preisen unter dem Mindesteinfuhrpreis und in bedeutenderen Mengen in die Union gelangen. Die Weiterführung der Maßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union daher vor einem heftigen und unfairen Preisdruck schützen, der ansonsten von den chinesischen Einführern ausgehen würde.

(631)

Werden die Maßnahmen nicht weitergeführt, würden hohe FuE- sowie Anlageinvestitionen, die in der Union im Bereich der Herstellung von Modulen getätigt wurden, hinfällig, da eine Übertragung im Hinblick auf eine produktive Verwendung in anderen Branchen nicht ohne Weiteres möglich ist. Im Falle einer Insolvenz der Unionshersteller von Modulen würden die meisten der in der Produktion von Modulen tätigen 6 300 Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei handelt es sich zum großen Teil um hoch qualifizierte Arbeitskräfte. Demgegenüber wird die Weiterführung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union mehr Zeit zur vollständigen Erholung von den Auswirkungen der früheren Subventionierung geben.

(632)

Nach der Unterrichtung ersuchte eine Partei die Kommission, die Hersteller von Zellen und Modulen zu benennen, die die Maßnahmen nicht unterstützen. Die Kommission stellte klar, dass sich keine Partei, die sich selbst als Teil des Wirtschaftszweigs der Union versteht, gemeldet und gegen die Maßnahmen ausgesprochen hat. Dieselbe Partei forderte die Kommission dazu auf, die Unionshersteller von Wafern von der Liste der 31 Unternehmen, die von EU ProSun vertreten werden, zu streichen. Die Kommission stellte klar, dass EU ProSun 29 Unionshersteller von Zellen und Modulen vertrat.

(633)

Im Anschluss an die Unterrichtung bestritten mehrere Parteien, dass die Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union seien. Die betreffenden Parteien widersprachen ebenfalls der Sichtweise, dass die subventionierten Waren aus China einen unfairen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten. Sie behaupteten außerdem, dass die Kommission von dem Ziel angetrieben sei, den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union zu bewahren, und dass sie einen kleinen Teil der Solarindustrie auf Kosten der gesamten Solarwertschöpfungskette schütze.

(634)

Die Kommission erinnerte daran, dass Handelsmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Union nach der Grundverordnung vor einer durch Subventionierung verursachten bedeutenden Schädigung schützen sollen, vorausgesetzt, dies ist im Interesse der Union. In dieser Auslaufüberprüfung stellte sie fest, dass für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen mit einer Subventionierung und einem Anhalten der Schädigung zu rechnen ist. Entsprechend der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 681 stellte die Kommission überdies fest, dass der Unionsmarkt für Solarmodule aus mehreren Gründen schrumpfte, die nichts mit der Einführung der Maßnahmen zu tun haben. Daher ist die Zunahme beim Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union der wichtigste Indikator dafür, dass die Maßnahmen wirksam waren.

(635)

Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen für Module eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

6.2.   Interesse der unabhängigen Einführer, der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der vorgelagerten Wirtschaftszweige

6.2.1.   Vorbemerkungen

(636)

Eine bedeutende Anzahl vor- und nachgelagerter Unternehmen in der Union forderten — einzeln oder über ihre Verbände — eine Aufhebung der Maßnahmen und beriefen sich hierbei auf das Unionsinteresse. Diesen Unternehmen zufolge wirkten sich die Maßnahmen auf unvorhergesehene, negative Weise auf die überwiegende Mehrheit der Arbeitsplätze in der europäischen Solarbranche aus. Sie machten geltend, dass die Maßnahmen zu Preissteigerungen für Solaranlagen führten; diese dämpften die Nachfrage und wirkten sich somit negativ auf die Beschäftigung in den vor- und nachgelagerten Bereichen aus. Darüber hinaus beriefen sie sich auf übergeordnete politische Ziele des Klimaschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien, die ebenfalls beeinträchtigt würden. Zudem verwiesen sie auf veränderte Rahmenbedingungen seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Dezember 2013, insbesondere auf die Abkehr von Förderregelungen mit festen Preisen (z. B. Einspeisetarife und Einspeiseprämien) zugunsten von Ausschreibungen, auf die erreichte Netzparität der Solarenergie in bestimmten Regionen der Union oder für bestimmten Kundengruppen und auf die Ratifizierung des Pariser UNFCCC-Übereinkommens zur Begrenzung des Klimawandels durch die Union im Oktober 2016. Schließlich machten einige Parteien geltend, dass die Modulproduktion in der Union nicht ausreiche, um die Unionsnachfrage zu decken, dass die Maßnahmen angesichts der Zunahme von Einfuhren aus Drittländern unwirksam geworden seien und dass sie hauptsächlich die Ausführer in Drittländern begünstigten.

6.2.2.   Unabhängige Einführer

(637)

Es meldeten sich zwei unabhängige Einführer von Modulen, deren Fragebogenantworten, wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, geprüft wurden. Diese unabhängigen Einführer übermittelten zudem mehrere zusätzliche Stellungnahmen, in denen sie darlegten, weshalb die Maßnahmen aus ihrer Sicht beendet werden sollten. Die Einführer von Solarpaneelen leiden unter einer schwachen Rentabilität. Vorgelegt wurde auch eine Liste anderer Einführer und Großhändler, die Insolvenz anmelden oder deutlich Personal abbauen mussten, seit die zollamtliche Erfassung chinesischer Solarmodule im März 2013 eingeführt wurde. Einige dieser Unternehmen nannten die Einführung der Maßnahmen gegenüber chinesischen Solarpaneelen als Hauptursache ihrer Insolvenz, z. B. Gehrlicher. Den unabhängigen Einführern zufolge führen die Maßnahmen zu einer Verteuerung der Solarenergie und belasten die Nachfrage.

(638)

Zudem brachten die unabhängigen Einführer vor, dass ihnen und anderen auf den internationalen Märkten tätigen nachgelagerten Unternehmen, wie etwa EPC-Unternehmen („Engineering, Procurement, Construction“: Planung, Beschaffung, Bau), durch den Mindesteinfuhrpreis (MEP) Nachteile entstünden, da sie dadurch in ihren Möglichkeiten eingeschränkt würden, Module bei führenden chinesischen Tier-1-Herstellern einzukaufen. Im Rahmen der MEP-Verpflichtung sind keine Parallelverkäufe der untersuchten Ware innerhalb oder außerhalb der Union gestattet. Aus diesem Grund können die chinesischen Ausführer unabhängige, auch auf Märkten außerhalb der Union (z. B. in der Schweiz oder in den USA) tätige Einführer nicht mit Modulen beliefern, falls diese innerhalb der Union dem Großhandelsportfolio der unabhängigen Einführer zuzurechnen sind. Für die betroffenen Unternehmen sei dies ein erheblicher Nachteil im Hinblick auf ihre Teilnahme als Großhändler und Projektentwickler an einem weltweit wachsenden Fotovoltaikmarkt.

(639)

Die unabhängigen Einführer machten zudem geltend, dass die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form ein erhebliches zusätzliches Geschäftsrisiko darstellen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Aus ihrer Sicht verlängert sich durch zusätzliche administrative Schritte, wie die Ausstellung einer Bescheinigung durch die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“) sowie eingehende Kontrollen durch die Zollbehörden der Union, der Gesamtzeitraum von der Bestellung bis zur Lieferung von sieben auf elf Wochen.

(640)

Nach den Feststellungen der Kommission blieb der Marktanteil chinesischer Module auf dem Unionsmarkt auch nach der Einführung der Maßnahmen relativ hoch. Obgleich der im Jahr 2012 erreichte Marktanteil chinesischer Module in der Union von 66 % zurückging, blieb er im UZÜ mit 41 % weiterhin auf einem hohen Stand. Somit blieb China vor dem Wirtschaftszweig der Union, der im UZÜ einen Marktanteil von 35 % erreichte, der wichtigste Anbieter von Modulen in der Union. Darüber hinaus stand es den unabhängigen Einführern frei, Solarmodule aus Drittstaaten zu beziehen. Die mitarbeitenden Einführer ersetzten die chinesischen Module zumindest teilweise durch Module aus Drittstaaten. Die mitarbeitenden Einführer, die als Großhändler oder Systemintegratoren (85) tätig sind, verkauften ebenfalls Module des Wirtschaftszweigs der Union; daher profitierten sie sowohl von der Zunahme des Marktanteils der Einfuhren aus der übrigen Welt als auch von der Zunahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Somit sind die schwächeren Ergebnisse der mitarbeitenden Einführer teilweise auf eine nachlassende Nachfrage in der Union nach dem Boom-Bust-Zyklus zurückzuführen, den die Solarbranche in der Union durchlaufen hat, wie in Abschnitt 6.3.2 ausführlich dargestellt wird.

(641)

Das Verbot von Parallelverkäufen wurde eingeführt, um Ausgleichsgeschäfte zu verhindern, durch die die Verpflichtung unterlaufen werden könnte. Eingeführt wurden außerdem zusätzliche administrative Schritte für chinesische Einfuhren, die eine bessere Überwachung der Maßnahmen gewährleisten und jegliche Art der Umgehung verhindern sollen, durch die die Verpflichtung unterlaufen werden könnte.

(642)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, die Kommission habe das Interesse der Einführer missachtet. Ihrer Ansicht nach hätten die Maßnahmen bei Solarprodukten zu höheren Preisen geführt. Aus diesem Grund seien die Einführer von einer sinkenden Nachfrage betroffen gewesen.

(643)

Die Kommission wies darauf hin, dass das Hauptziel der Maßnahmen darin bestand, wieder für einen nicht schädigenden Preis für die Ware zu sorgen, bei der eine Subventionierung festgestellt worden war. Damit geht logischerweise eine gewisse Erhöhung des Preises der subventionierten Ware einher. Vor der Einführung der Maßnahmen hatten die subventionierten Waren aus China einen sehr hohen Marktanteil in der Union. Nach der Einführung der Maßnahmen schrumpfte ihr Marktanteil. Wie ausführlich in Abschnitt 6.3 erörtert, stellte die Kommission fest, dass dieser Preisanstieg aufgrund der Wiederherstellung eines nicht schädigenden Preisniveaus nur marginale Auswirkungen auf die Gesamtnachfrage in der Union hatte. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die unabhängigen Einführer nur geringfügig unter dem Nachfragerückgang durch Einführung der Maßnahmen litten.

6.2.3.   Nachgelagerte Wirtschaftszweige

(644)

Mehr als 140 nachgelagerte Unternehmen haben sich als interessierte Parteien registriert. Bei den nachgelagerten Unternehmen handelt es sich um Montageunternehmen für Solarpaneele, EPC-Unternehmen („Engineering, Procurement, Construction“: Planung, Beschaffung, Bau), O&M-Unternehmen („Operation & Maintenance“: Betrieb und Wartung) sowie im Bereich der Projektfinanzierung tätige Unternehmen. Während sich die meisten Unternehmen lediglich als interessierte Parteien ohne weitergehende Beteiligung registrierten, reichten etwa 30 Unternehmen ausführlichere Stellungnahmen gegen die Maßnahmen ein. Drei EPC-Unternehmen beantworteten den Fragebogen. Darüber hinaus unterzeichneten mehr als 400 nachgelagerte Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten einen offenen Brief, in dem sie sich für die Aufhebung der Maßnahmen aussprachen.

(645)

Mehr als 30 europaweite und nationale Verbände zur Vertretung von Solarunternehmen übermittelten Schreiben, in denen sie sich gegen die Maßnahmen aussprachen. Hierzu gehörte auch die European Association of Electrical Contractors (AIE), die angab, die Interessen der Installateure in der Union auf europäischer Ebene zu vertreten. Die aktivsten Verbände waren SPE und SAFE. Bei SAFE handelt es sich um eine Ad-hoc-Vereinigung von 50 deutschen Unternehmen, und SPE stellt sich als repräsentativster Verband der Solarenergiebranche in der Union dar, der über 100 europäische Mitglieder vertrete, von denen über 80 seine Position zur Aufhebung der Maßnahmen sowohl für Solarmodule als auch für Zellen teile.

(646)

EU Pro Sun wies darauf hin, dass mehrere große nationale Solarverbände eine neutrale Position gegenüber den Maßnahmen einnehmen, obgleich einige von ihnen SPE angehören. Dies gilt insbesondere für den Bundesverband Solarwirtschaft (BSW), Deutschland (Europas größten Solarverband), British Photovoltaic Association (BPVA), Syndicat des Energies Renouvenables (SER), Frankreich, und ANIE Rinnovabili (den Bereich erneuerbare Energien von Confindustria), Italien. Darüber hinaus macht EU Pro Sun geltend, dass es auch von 150 europäischen Installateuren unterstützt wird. Dennoch hat sich kein Installateur öffentlich für die Maßnahmen ausgesprochen. Der Europäische Gewerkschaftsbund und IndustriALL European Trade Union übermittelten ein Schreiben zur Unterstützung der Maßnahmen. Der Bund der Energieverbraucher aus Deutschland übersandte ein Schreiben, in dem er sich für die Maßnahmen aussprach, wobei deren Höhe den aus der technologischen Entwicklung resultierenden Kosteneinsparungen Rechnung tragen solle.

(647)

Nach der Unterrichtung bestritt EU ProSun die Feststellung, dass sich kein Installateur öffentlich für die Maßnahmen ausgesprochen habe. EU ProSun wies auf ein Schreiben von 150 Installateuren hin, in dem die Maßnahmen unterstützt würden, sowie auf ein weiteres Schreiben, das von zwei Mitgliedern des Fachpartnerbeirats der Solar World AG unterzeichnet worden sei; beide Schreiben seien im Oktober 2016 übermittelt worden. Die Kommission wies darauf hin, dass die 150 Installateure darum baten, anonym zu bleiben, weshalb die Kommission bei ihrer Auffassung blieb, dass sie sich nicht öffentlich für die Maßnahmen ausgesprochen hatten. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Fachpartnerbeirat der Solar World AG eigenen Angaben zufolge mehr als 800 Installateure vertritt, die Namen dieser Installateure jedoch nicht genannt wurden. Die Kommission bestätigte jedoch, dass sich die beiden Installateure, die einen offenen Brief im Namen des Fachpartnerbeirats der Solar World AG unterzeichneten, öffentlich für die Maßnahmen aussprachen.

(648)

Die Parteien, die den Maßnahmen aus Gründen des Unionsinteresses ablehnend gegenüberstehen, machten geltend, dass auf die nachgelagerten Unternehmen ein Anteil von über 80 % an der Beschäftigung und am geschaffenen Mehrwert innerhalb der Wertschöpfungskette der europäischen Solarbranche entfalle. Sie verwiesen darauf, dass sie im Vergleich zu den Herstellern von Zellen und Modulen in der Union eine weit größere Zahl an Arbeitsplätzen schaffen. SPE legte einen von Ernst & Young ausgearbeiteten Bericht vor, dem zufolge der nachgelagerte Wirtschaftszweig mehr als 110 000 Menschen beschäftigt. Allerdings wurde in dem Bericht nicht erläutert, anhand welcher Methode diese hohe Beschäftigtenzahl errechnet wurde. Einer anderen Partei zufolge beschäftigt der nachgelagerte Wirtschaftszweig etwa 65 000 Menschen, wobei bei der Berechnung von etwa 7 VZÄ/MW/Jahr ausgegangen wurde. Allerdings untermauerte auch diese Partei ihre Annahmen nicht.

(649)

Auf Grundlage der Analyse einiger repräsentativer Projekte — Freiflächenanlagen, gewerblicher Anlagen und Anlagen an oder auf Wohngebäuden — kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahl der im nachgelagerten Wirtschaftssektor angesiedelten Arbeitsplätze 50 000 Beschäftigte nicht übersteigt. Diese Zahl beruht auf der Annahme, dass die Komplettinstallation (die Komplettinstallation umfasst die Projekt- und Standortentwicklung, den Vertrieb, die Logistik, die eigentliche Installation sowie die Gemeinkostentätigkeiten für die genannten Bereiche) durchschnittlich 5,2 VZÄ/MW/Jahr (86) erfordert und Betrieb und Wartung etwa 0,08 VZÄ/MW/Jahr. Nichtsdestoweniger trifft angesichts der Tatsache, dass in der Produktion von Zellen und Modulen rund 8 000 Menschen beschäftigt werden, die Behauptung zu, dass der nachgelagerte Wirtschaftszweig deutlich mehr Beschäftigung schafft als die Produktion von Zellen und Modulen.

(650)

Die Untersuchung der Kommission ergab ebenfalls, dass die meisten Arbeitsplätze in der nachgelagerten Solarbranche mit der Installation von Modulen an Wohngebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden sowie der Installation von Freiflächenanlagen verbunden sind. Diese Arbeitsplätze erfordern üblicherweise keine erheblichen Anlageinvestitionen, die speziell Solarinstallationen betreffen; viele Geräte und Maschinen, wie etwa Kräne, Bagger, Bohrmaschinen usw. können auch für andere bauliche Arbeiten eingesetzt werden. Während sich einige Installateure ausschließlich auf die Solarbranche spezialisieren und Arbeiten mit sehr hoher Wertschöpfung verrichten können, führen viele andere Installateure auch andere Arbeiten im Bau- oder Energiesektor durch oder können ohne Probleme und größere Einkommenseinbußen in diese Sektoren wechseln. Eine interessierte Partei machte geltend, dass in Deutschland in letzter Zeit viele Installateure aufgrund niedriger Gewinnmargen bei der Installation von Solaranlagen und wachsender Gewinnmargen im Gebäudebau in die Baubranche abgewandert seien. Somit hängt das Überleben und das wirtschaftliche Wohlergehen vieler Installateure nicht allein von der Solarbranche ab.

(651)

Ähnliches trifft für die meisten EPC-Unternehmen zu, die sich im Zuge der Untersuchung gemeldet haben. Die meisten dieser Unternehmen waren auch in der Entwicklung anderer erneuerbarer Energieträger oder als große Bauunternehmen allgemein in der Projektentwicklung im Bausektor tätig. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einnahmen und die Beschäftigung in den nachgelagerten Unternehmen hängt von den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage ab, wie in Abschnitt 6.3 dargelegt wird.

(652)

Nach der Unterrichtung widersprachen mehrere Parteien der Auffassung der Kommission, dass im Bericht von Ernst & Young die Methode für die Berechnung der Beschäftigungszahlen im nachgelagerten Bereich der Solarindustrie nicht erläutert sei. Solar Power Europe legte einige zusätzliche Informationen zur Methode vor. Auch nach Vorlage der zusätzlichen Informationen war die Kommission weiterhin der Auffassung, dass die Methode immer noch nicht klar war; insbesondere waren weder in dem Bericht noch in den zusätzlichen Informationen Angaben darüber enthalten, wie viele Menschen bei der Installation eines repräsentativen Solarprojekts in den einzelnen Schlüsselsegmenten beschäftigt waren.

(653)

Im Anschluss an die Unterrichtung brachten mehrere Parteien vor, die Kommission habe die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze im nachgelagerten Bereich der Union unterschätzt. Diese Parteien legten zusätzliche Berichte vor, in denen die Zahl der Arbeitsplätze in der Union für 2014 laut „Eurobserver“ auf 120 250 geschätzt wird (87) und in Deutschland für 2015 laut GWS/DIW/DLR auf 31 600 (88).

(654)

Die Kommission stellte fest, dass der Bericht von GWS/DIW/DLR die Gesamtbeschäftigung für die komplette Solarwertschöpfungskette abdeckte. Somit sind in den im Bericht angegebenen 31 600 Arbeitsplätzen auch der vorgelagerte Bereich sowie die Zell- und Modulherstellung enthalten. Es wird angenommen, dass die vorgelagerte Industrie in Deutschland mehrere Tausend Menschen beschäftigt — allein Wacker gibt an, etwa 3 000 Arbeitsplätze zu bieten. Auch die Hersteller von Produktionsanlagen und Balance-of-Plant-Komponenten gaben an, einige Tausend Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitsplätze sind nur teilweise von den Verkäufen in der Union betroffen, da die vorgelagerte Industrie den größten Teil ihrer Produktion aus der Union ausführt.

(655)

Außerdem sollen etwa 10 000 Menschen im Bereich der O&M-Tätigkeiten beschäftigt sein. Der Bericht enthält keine Definition der O&M-Tätigkeiten. Die Kommission ging davon aus, dass O&M-Tätigkeiten alle Tätigkeiten umfassen, die erforderlich sind, um einen reibungslosen Betrieb der bestehenden Solaranlagen zu gewährleisten, etwa die Reinigung der Paneele, Reparaturen, die Steuerung der Lastverteilung usw. Diese Arbeitsplätze werden auf der Grundlage der vorhandenen Gesamtsolarkapazität gezählt, die in Deutschland bei knapp 40 GW liegt (89). Daher können die bereits bestehenden 10 000 Arbeitsplätze im O&M-Bereich von den Maßnahmen, die eingeführt werden sollen, nur betroffen sein, soweit Letztere den Austausch älterer Anlagen verhindern. Angesichts der durchschnittlichen Lebensdauer von 20 Jahren und des nicht sehr lange zurückliegenden Installationsdatums der meisten Anlagen wären diese Arbeitsplätze nur betroffen, wenn die Maßnahmen länger gelten würden als für den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zeitraum. Daher liegt die Zahl der Menschen in Deutschland, die im nachgelagerten Bereich beschäftigt sind und von den Maßnahmen betroffen sein könnten, deutlich unter 31 600.

(656)

Im Eurobserver-Bericht wird ebenfalls nicht zwischen Arbeitsplätzen in den Bereichen vorgelagerte Industrie, nachgelagerte Industrie und Herstellung unterschieden. Außerdem handelt es sich bei der in diesem Bericht für die deutsche Solarbranche angegebenen Beschäftigungszahl um dieselbe wie in der Studie von GWS/DIW/DLR für das Jahr 2014. Nach Auffassung der Kommission liegt die Zahl der Menschen in der Union, die im nachgelagerten Bereich beschäftigt sind und angeblich von den Maßnahmen betroffen sein könnten, daher deutlich unter 120 250.

(657)

Nach der Unterrichtung erklärten mehrere Parteien, sie seien mit der Feststellung der Kommission, es sei leichter, den Arbeitsplatz von der Modulinstallation hin zum allgemeinen Baugewerbe zu wechseln als von der Modulherstellung hin zu anderen Sektoren, nicht einverstanden. Jedoch legte keine der Parteien genaue Daten dazu vor, welcher Anteil der bei der Installation von Paneelen durchgeführten Tätigkeiten auf Unternehmen des allgemeinen Baugewerbes entfällt (d. h. Erdarbeiten, Landschaftsgestaltung bei Freilandmontage sowie Verstärkung von Dachkonstruktionen bei Dachanlagen).

(658)

Die Kommission räumte bereits ein, dass eine deutlich höhere Zahl von Menschen im nachgelagerten Bereich als in der Herstellung von Modulen beschäftigt war. Sie stellte ebenso fest, dass viele Tätigkeiten im nachgelagerten Bereich spezifische Fähigkeiten erfordern, was es den Beschäftigten erschwert, in andere Bereiche zu wechseln. Allerdings stellte sie auch fest, dass die Auswirkungen auf die Beschäftigung in der nachgelagerten Industrie im Wesentlichen durch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage bestimmt werden. Die absolute Zahl der Beschäftigten und die Frage, ob der Wechsel in andere Sektoren schwierig ist oder nicht, verlieren in diesem Zusammenhang ihre Bedeutung. Wie ausführlich in Abschnitt 6.3 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen nur geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Solarmodulen hatten und damit auch nur begrenzte Auswirkungen auf die Beschäftigung im nachgelagerten Bereich.

6.2.4.   Vorgelagerte Wirtschaftszweige

(659)

Die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten produzieren Ausgangsstoffe wie etwa Polysilicium und Wafer, Produktionsanlagen für Zellen und Module sowie BoS-Komponenten, wie etwa Wechselrichter, Einspeichersysteme, Montagesysteme usw. Einerseits befürwortet das Unternehmen Solar World, das auch der größte Unionshersteller von Wafern ist, die Maßnahmen. Darüber hinaus hat sich noch ein weiterer Waferhersteller aus der Union für die Maßnahmen ausgesprochen. Andererseits lehnten acht andere vorgelagerte Unionsunternehmen, die sich gemeldet hatten, die Maßnahmen ab. Allerdings meldeten sich die meisten dieser vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens oder beantworteten den Fragebogen nicht. Nur der Hersteller von Polysilicium — Wacker Chemie AG (im Folgenden „Wacker“) — sandte den ausgefüllten Fragebogen zurück, der, wie in Erwägungsgrund 30 erläutert, geprüft wurde.

(660)

Die vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten, die die Aufhebung der Maßnahmen forderten, wiederholten ihr Vorbringen, dass die Maßnahmen aufgrund höherer Preise die Nachfrage dämpften, was sich auf die gesamte Wertschöpfungskette der Solarbranche negativ auswirke. Verschiedene Unternehmen behaupteten, aufgrund einer gedämpften Nachfrage unter Umsatz- und Gewinneinbußen, Arbeitsplatzabbau und einer Verknappung der Mittel für FuE-Investitionen zu leiden. Angesichts der Tatsache, dass ihre Stellungnahmen zu spät eingingen und sie den Fragebogen nicht beantworteten, konnte die Lage dieser Unternehmen nicht nachgeprüft werden. Nach Schätzungen der Kommission beschäftigt der vorgelagerte Wirtschaftszweig möglicherweise mehrere Tausend Menschen.

(661)

Der überprüfte Hersteller von Polysilicium beschäftigt direkt über 2 000 Menschen und indirekt rund weitere 1 000 Menschen. Außerdem verfügt das Unternehmen im Zusammenhang mit der Herstellung von Ausgangsstoffen für Solarprodukte über ein großes FuE-Budget von über 17 Mio. EUR. Obgleich Umsatz und Belegschaft von Wacker im Untersuchungszeitraum konstant blieben, lehnte das Unternehmen die Maßnahmen entschieden ab, da sie sich angeblich negativ auf die Handelsbeziehungen mit der VR China auswirken. Die VR China ist der mit Abstand größte Hersteller von Wafern und Zellen; somit hängen der Umsatz des Unternehmens und mehrere Tausend Stellen von einem uneingeschränkten Zugang zum chinesischen Markt ab, der eine rückläufige Entwicklung zeigt. Wacker und verschiedene andere Parteien machten geltend, dass die Maßnahmen, indem sie einen ineffizienten Wirtschaftssektor, nämlich die Fertigung von Solarzellen und Modulen, schützen, den Branchen, in denen Europa nach wie vor einen Wettbewerbsvorsprung hat, schweren Schaden zufügen.

(662)

Der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) übermittelte ein Schreiben, in dem er sich dafür aussprach, die Höhe des Mindesteinfuhrpreises zu überprüfen, und darauf verwies, dass die Herstellungskosten in der Solarbranche kontinuierlich rückläufig seien. Dem VDMA zufolge können die Hersteller von Solarzellen und Modulen eine historische Lernkurve von 21 % vorweisen. Zudem machte der VDMA geltend, dass die deutschen Hersteller von Fotovoltaikanlagen maßgeblich zu diesen Kostensenkungen beigetragen haben. Schätzungen zufolge beschäftigen die Anlagenbauer mehrere Tausend Menschen und leisten einen wesentlichen Beitrag zu den FuE-Aktivitäten in der Solarbranche.

(663)

Mehrere Parteien brachten vor, die Kommission habe das Interesse der vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten nicht ordnungsgemäß gegen das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union abgewogen. Die Kommission verwies erneut darauf, dass mit Wacker nur ein vorgelagerter Wirtschaftsbeteiligter eine vollständige Antwort auf den Fragebogen übermittelte und nur diese überprüft werden konnte. Die Interessen dieses Unternehmens wurden bei der Bewertung berücksichtigt, wie in Erwägungsgrund 661 dargelegt. Mehrere andere vorgelagerte Wirtschaftsbeteiligte meldeten sich erst sehr spät und reichten nur kurze Stellungnahmen ein. Die Kommission konnte die Auswirkungen der Maßnahmen auf die anderen vorgelagerten Wirtschaftsbeteiligten nicht angemessen überprüfen. Jedenfalls stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen nur geringe Auswirkungen auf die Nachfrage nach Solarmodulen und damit auch auf die Unionsverkäufe und die Rentabilität anderer vorgelagerter Wirtschaftsbeteiligter hatten.

6.2.5.   Schlussfolgerungen zum Interesse der unabhängigen Einführer, der nachgelagerten Wirtschaftszweige und der vorgelagerten Wirtschaftszweige

(664)

Die Kommission erkannte die von den unabhängigen Einführern sowie den nach- und vorgelagerten Wirtschaftszweigen vorgebrachte Grundannahme an, nach der sich ein Auslaufen der Maßnahmen positiv auf die Umsätze und die Beschäftigtenzahlen in diesen Branchen auswirken könnte. Es kann demnach der Schluss gezogen werden, dass eine Verlängerung der Maßnahmen nicht in ihrem Interesse liegt. Dennoch vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Auswirkungen der Maßnahmen und die wahrscheinlichen Folgen ihrer Aufhebung auf die genannten Wirtschaftsbeteiligten und die Installation neuer Anlagen in der Union in den meisten Stellungnahmen derjenigen Unternehmen, die die Maßnahmen ablehnen, erheblich überbewertet wurde, wie in Abschnitt 6.3 eingehend erläutert. Was den sich aus der Verpflichtung angeblich ergebenden Verwaltungsaufwand betrifft, ist die Einleitung einer Interimsüberprüfung zur Form der Maßnahmen denkbar, um die Interessen der unabhängigen Einführer und der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten besser zu schützen.

(665)

Mehrere Parteien merkten an, die Kommission habe das Interesse der Verbraucher nicht berücksichtigt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sich das Interesse der Verbraucher an niedrigen Preisen mit den Interessen der Verwender im nachgelagerten Bereich deckt, die in Abschnitt 6.2.3 bewertet wurden. Die Kommission nahm daher keine separate Analyse zum Interesse der Verbraucher vor.

(666)

Nach der Unterrichtung reichte SAFE eine ausführlichere Stellungnahme ein, in der sie die Auswirkungen der Maßnahmen auf die deutschen Stromverbraucher analysierte. Die SAFE-Studie kam zu dem Schluss, dass die deutschen Stromverbraucher durch eine Aufhebung der Maßnahmen ungefähr 570 Mio. EUR im Jahr sparen könnten, wenn man davon ausgehe, dass die Module zu einem Preis von 0,40 bis 0,45 EUR/W erhältlich wären und ein Jahresziel von 2 500 MW erreicht würde. Außerdem behauptete Wacker, dass die Einstellung der Maßnahmen den Verbrauchern Einsparungen von 1 Mrd. EUR pro Jahr bescheren könnte. Diese Zahl sei durch den Vergleich der Differenz zwischen dem MEP und dem für die Vergangenheit angenommenen Preis für Solarmodule von 0,42 EUR/W und der Differenz zwischen dem MEP und dem für 2017 erwarteten Preis von 0,32 EUR/W berechnet worden.

(667)

Die Kommission stellte fest, dass die Annahmen, auf denen die genannten Berechnungen basieren, zu kurz greifen. Erstens war der MEP mit einem Anpassungsmechanismus ausgestattet. Daher war der Abstand zwischen dem MEP und dem durchschnittlichen globalen Kaufpreis für Module im größten Teil des Bezugszeitraums nicht so groß. Eine größere Lücke zwischen den beiden tat sich erst im Jahr 2016 auf. Diese Lücke wurde zumindest teilweise durch die letzte Anpassung des MEP, die Anfang des Jahres 2017 in Kraft trat, geschlossen. Um künftig einen zu großen Unterschied zwischen dem MEP und dem globalen Kaufpreis für Module zu vermeiden und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher weiter zu reduzieren, beabsichtigt die Kommission, eine Interimsüberprüfung zu Form und Höhe des MEP einzuleiten. Es sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung nicht möglich ist, die Höhe der Maßnahmen zu ändern, da dafür eine Interimsüberprüfung erforderlich ist.

(668)

Zweitens beziehen sich die von den Parteien in ihren Berechnungen verwendeten Preise auf Multi-Silicium-Module geringerer Qualität. Bei einem Großteil der in der Union verkauften Module handelt es sich jedoch um hocheffiziente Multi-Silicium- und Mono-Silicium-Module. Ihre Preise sind wesentlich höher und somit ist die Lücke zwischen dem MEP, der unterschiedslos für alle Module gilt, und dem tatsächlichen Kaufpreis sogar noch geringer.

(669)

Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen sich finanziell nur in sehr geringem Maße auf die Verbraucher auswirkten und dass auch ihre Auswirkungen auf den Einsatz von Solaranlagen sehr begrenzt waren.

(670)

Mehrere Parteien behaupteten außerdem, dass der MEP, der für die Erhöhung der Modulpreise sorgt, dafür verantwortlich sei, dass die jährlichen Ziele für den Ausbau der Solarenergie in Deutschland nicht erreicht würden. Die Kommission war von dieser monokausalen Erklärung nicht überzeugt. Die Lücke zwischen dem MEP und dem durchschnittlichen Verkaufspreis war kleiner als von den Parteien angenommen und die Maßnahmen übten keinen nennenswerten Einfluss auf die Nachfrage aus. Dementsprechend kam die Kommission auch zu dem Schluss, dass der MEP keine nennenswerten Auswirkungen auf die Nichterreichung der Ziele für den Ausbau der Solarenergie hatte.

6.3.   Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage nach Solaranlagen

6.3.1.   Vorbemerkungen

(671)

Nahezu alle Parteien, die der Kommission ihre Ablehnung gegenüber den Maßnahmen zur Kenntnis brachten, machten geltend, dass die Maßnahmen zu Preissteigerungen für neue Solaranlagen beitragen und sich dämpfend auf die Nachfrage nach Solarmodulen auswirken würden, sodass sich die Solarenergie für Verbraucher verteuere. Einige Parteien räumten zwar ein, dass der Rückgang bei der Installation von Solaranlagen in der Union auch auf Veränderungen und, in einigen Mitgliedstaaten, die Aussetzung oder Einstellung von Förderprogrammen zurückzuführen sei, vertraten aber die Ansicht, dass die Maßnahmen künstlich überhöhte Preise herbeiführten und den Ausbau der Solarenergie zusätzlich bremsten. Sie brachten vor, dass neue politische Veränderungen, wie etwa die Einführung von Ausschreibungsverfahren für neue Solaranlagen, den Schaden, der durch die infolge der geltenden Maßnahmen gestiegenen Preise für Module entstanden sei, zusätzlich vergrößerten. Aus ihrer Sicht würde die Aufhebung der Maßnahmen Kostensenkungen zugunsten der Solarenergie in der Union, Vorteile für die Endverbraucher, die Ankurbelung der Nachfrage nach Solarpaneelen und Kostensenkungen bei der Versorgung mit sauberer Energie insgesamt möglich machen.

(672)

Die Kommission ermittelte drei Segmente innerhalb des Solarmarkts der Union:

Solare Großanlagen (beziehungsweise Solarparks) (im Folgenden auch „Utility-scale-Anlagen“), die üblicherweise auf dem Freiland aufgebaut werden; ihre installierte Leistung beträgt mehr als 1 MW und sie sind gewöhnlich an ein Hochspannungsnetz angeschlossen, in das sie die von ihnen erzeugte Elektrizität einspeisen;

Gewerbliche Solaranlagen (oder Solarinstallationen), die üblicherweise auf dem Dach eines Gebäudes des Nutzers angebracht werden. Bei dem Nutzer handelt es sich um einen Gewerbebetrieb (beispielsweise um einen Supermarkt oder ein Lager) und die Anlage ist an ein Niederspannungsnetz angeschlossen. Gewerbliche Installationen können zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung der Elektrizität in das Netz eingesetzt werden;

Solaranlagen (oder Installationen) an oder auf Wohngebäuden, die gewöhnlich auf den Dächern von privat genutzten Häusern angebracht werden, und deren Leistung im Normalfall weniger als 10 kW beträgt. Installationen an oder auf Wohngebäuden sind üblicherweise an ein Niederspannungsnetz angeschlossen und können zur Eigenversorgung oder zur Einspeisung von Elektrizität ins Netz genutzt werden.

(673)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Nachfrage in allen drei Segmenten sowohl im UZÜ als auch in den Jahren davor, wie in Abschnitt 6.3.2 dargelegt, auf die Förderprogramme zurückzuführen war. Die Kommission war darüber hinaus der Ansicht, dass zum Ende des UZÜ und im Jahr 2016 wichtige Veränderungen stattfanden und die Nachfrage in den drei Segmenten zunehmend auf verschiedenen Antriebsfaktoren beruhte. Die Nachfrage nach solaren Großanlagen („utility-scale“) wird, wie in den Abschnitten 6.3.3 dargelegt, zunehmend von Ausschreibungen bestimmt sowie möglicherweise zu einem sehr geringen Grad durch die Netzparität. Die Nachfrage nach Installationen im gewerblichen Bereich und im Wohngebäudebereich wird zunehmend vom Erreichen der Netzparität für kleinere Abnehmer bestimmt, sowohl mit als auch ohne Besteuerung, wie in Abschnitt 6.3.4 ausgeführt.

6.3.2.   Auswirkungen der Änderungen der Förderprogramme und — in bestimmten Mitgliedstaaten — der Aussetzung oder Einstellung dieser Programme

(674)

Die Gegner der Maßnahmen brachten vor, der Mindesteinfuhrpreis habe verhindert, dass Solarerzeugnisse der Kostenlernkurve folgten, während die Höhe der staatlichen Beihilfen an diese Lernkurve angepasst worden sei. Die Diskrepanz zwischen abnehmenden staatlichen Beihilfen und stagnierenden Preisen habe aus ihrer Sicht in der Union zu einem Rückgang der Nachfrage nach Solarpaneelen geführt. Die in der ursprünglichen Verordnung zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Kommission, dass die Förderprogramme mit der Zeit an die Preisentwicklung für Projekte (90) angepasst würden, habe sich nicht verwirklicht. Folglich litten alle vor- und nachgelagerten Unternehmen unter der Schrumpfung des Marktes in der Union. Diese Feststellung sei unter anderem in einer Studie des deutschen Ministeriums für Wirtschaft und Energie (im Folgenden „BMWi“) (91) anerkannt worden.

(675)

Die genannten Parteien führten an, die Solarbranche habe nach wie vor eine Lernkurve von 21 % (92) erreicht, während der Mindesteinfuhrpreis seit 2013 auf einem relativ konstanten Niveau geblieben sei. Bei einer solchen Lernkurve nähmen die Produktionskosten bei einer Verdopplung der kumulierten installierten Solarleistung um 21 % ab. Die weltweite kumulierte Solarleistung habe 2013 rund 130 GW betragen und dürfte bis Ende 2016 290 GW erreichen. Dies bedeute, dass sie sich inzwischen verdoppelt habe und die prognostizierten Produktionskosten um 21 % zurückgegangen seien. Die Parteien machten geltend, dass der Mindesteinfuhrpreis nach Angaben von PV Insights und anderen Quellen 2016 zeitweise 30 % über dem weltweiten vertraglichen Veräußerungspreis gelegen habe. Dies bedeute, dass der europäische Verbraucher faktisch daran gehindert worden sei, von der weltweiten Abnahme der Produktionskosten zu profitieren.

(676)

Angesichts der obigen Ausführungen erkannte die Kommission an, dass die Solarbranche eine steile Lernkurve aufweist und die Produktionskosten von Solarerzeugnissen zurückgingen. Aus diesem Grund wurde die Verpflichtung/der Mindesteinfuhrpreis mit einem Anpassungsmechanismus ausgestattet, der auf den von einer der Marktbeobachtungsagenturen (Bloomberg) notierten Preisen beruht. Die Preise in einem Markt mit funktionierendem Wettbewerb sollten die Rückgänge bei den Produktionskosten widerspiegeln. Der von der Kommission verwendete Preisindex wies indessen kaum Änderungen auf. Dies wirft die — von der Kommission im Rahmen dieser Untersuchung nicht analysierte — Frage auf, ob der Bloomberg-Index die Entwicklung des Weltmarktpreises weiterhin angemessen wiedergibt. Da es sich hier um eine Auslaufüberprüfung handelt, in deren Rahmen keine Änderungen an der Höhe oder der Form der Maßnahmen vorgenommen werden können, war es auch nicht erforderlich, dieser Frage weiter nachzugehen.

(677)

Falls die interessierten Parteien der Ansicht sind, dass es eine Methode gibt, mit der sich die Lernkurve der Solarbranche und die sich daraus ergebende Entwicklung des Weltmarktpreises in der Höhe der Maßnahmen besser widerspiegeln lassen, kann auf ihren Antrag hin eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden. Im Rahmen der Analyse der erwähnten Studie des BMWi durch die Kommission zeigte sich, dass der Hauptgrund dafür, dass das Ziel von Neuinstallationen in einer Größenordnung von 2 500 MW in Deutschland 2014 nicht erreicht wurde, in kontinuierlich abnehmenden Vergütungssätzen bei gleichzeitig stagnierenden Preisen für Installationen bestand. Dieselbe Studie zeigte zudem, dass die Preise auf dem Solarmarkt nicht zwingend die Produktionskosten der Solarerzeugnisse widerspiegeln, sondern durch erhebliche weltweite Überkapazitäten bedingt waren. Die Kommission stellte fest, dass die Großhandelspreise auf dem Solarmarkt nicht nur in der Union, sondern auch weltweit stagnierten. Tatsächlich stiegen die globalen Preise für Solarmodule in EUR in der zweiten Jahreshälfte 2014 sogar an, wie von verschiedenen Marktbeobachtungsagenturen, wie etwa PV Insights  (93) und BNEF  (94), berichtet wurde.

(678)

Die Kommission stellte darüber hinaus fest, dass die Förderprogramme in bestimmten Mitgliedstaaten in den Jahren vor Einführung der Maßnahmen sehr hoch waren, da sie an das Niveau der Unionspreise sowie der Preise in anderen Drittländern wie Japan, Taiwan oder den Vereinigten Staaten von Amerika angepasst waren. Einige dieser Fördersysteme waren für einen massiven Zustrom preislich subventionierter Module aus China nicht ausgelegt. Dieser Zustrom führte in den Jahren vor Einführung der Maßnahmen zu einem Installationsboom. 2011 erreichte die Installierung von Solaranlagen ihren Höchststand und zu diesem Zeitpunkt wurden die Ziele für den Ausbau der Solarenergie in bestimmten Mitgliedstaaten deutlich übertroffen. Im Fortschrittsbericht Erneuerbare Energien der Kommission vom Juni 2015 wird festgestellt, dass die Fotovoltaik (d. h. die Solarenergie) auf der Technologieebene bereits 2013 das ursprünglich für 2020 vorgesehene Ziel installierter Anlagen erreicht hat (95). In bestimmten Mitgliedstaaten führte dies zu einer unerwarteten finanziellen Belastung der Fördersysteme. Die politische Reaktion bestand in einer Herabsetzung der Förderhöhe oder sogar in einer Aussetzung und/oder Veränderung der Förderprogramme. Diese Veränderungen waren auch im Hinblick auf die bereits installierten Anlagen erforderlich, da die Förderung ansonsten zu einer Überkompensation zugunsten der Investoren geführt hätte (96).

(679)

Die Entwicklung des Solarmarktes im Vereinigten Königreich in den Jahren 2014 bis 2016 ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Höhe der Förderregelungen den wichtigsten Motor für die Nachfrage in der Union darstellte. Solange hohe Einspeisetarife verfügbar waren, boomte der Markt, selbst als die handelspolitischen Schutzmaßnahmen bereits eingeführt waren. Mit Abschaffung der Einspeisetarife zu Beginn des Jahres 2016 brach die Menge der Neuinstallationen ein. Dies wird auch im Global Outlook von SPE bestätigt, in dem es hieß, dass auch der vor Kurzem im Vereinigten Königreich, einem Nachzügler in Europa, verzeichnete Solarboom im Wesentlichen auf Anreize für Utility-scale-Anlagen zurückgegangen sei, die im März 2016 ausgelaufen seien (97).

(680)

Während die meisten Berichte von Marktbeobachtungsagenturen für gewöhnlich auf abnehmende Förderprogramme und die Rechtsunsicherheit als Hauptgründe für die Stagnation der Unionsnachfrage nach Solarenergie deuten, verweisen sie nahezu nie auf die in Rede stehenden Maßnahmen. Die von Solar Power Europe veröffentlichten „Global Market Outlooks“ verweisen ebenso auf abgeschwächte Anreize, Ungewissheiten bezüglich der Entwicklung des Marktes sowie zwecks Verhinderung von Überkompensationen vorgenommene Kürzungen der Förderprogramme für bestehende Installationen als Hauptgrund für den Rückgang der europäischen Solarmärkte; entsprechend heißt es im Global Outlook 2015 von SPE mit Blick auf die Lage in Deutschland: Zweitens wurden 2014 in Deutschland weniger als 2 GW (1,9 GW) installiert, und das offizielle Ziel von 2,5 GW damit nicht erreicht. Die weltweit führende Nation in Sachen Fotovoltaik [Deutschland] stand unter Druck, die Kosten seines Fördersystems zu senken, und die neuen Rechtsvorschriften führten zu einer Abnahme des Marktes um 75 % innerhalb von zwei Jahren (von 7,6 GW auf 1,9 GW)  (98).

(681)

Die Kommission stellte fest, dass es in den Jahren 2010 bis 2013 zu einem Boom der Solarinstallationen kam, der in bestimmten Mitgliedstaaten auf einem Ungleichgewicht zwischen den auf der Höhe eines fairen Preises für Module festgelegten Einspeisetarifen und dem allgemeinen — durch auf unfaire Art und Weise subventionierte Module aus China bestimmten — Preisniveau beruhte. Der Nachfragerückgang im Jahr 2013 und den Folgejahren war eine unvermeidbare Folge des Installationsbooms in den vorangegangenen Jahren. Der erhebliche Rückgang bei dem Verbrauch/der Installation von Solarmodulen hatte bereits 2012 seinen Anfang genommen, als die Einspeisetarife in bestimmten Mitgliedstaaten deutlich gekürzt wurden. In den Jahren von 2014 bis zum UZÜ nahm die Nachfrage in der Union lediglich im Vereinigten Königreich zu, d. h. in dem Mitgliedstaat, der zu diesem Zeitpunkt die attraktivsten Förderprogramme aufwies. Daher kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Hauptantrieb der Nachfrage im UZÜ und in den vorhergehenden Jahren die Förderprogramme waren. Abschließend ist daher festzustellen, dass die unabhängigen Einführer und der nach- und vorgelagerte Wirtschaftssektor zwar erheblich unter dem Zusammenbruch des Verbrauchs in der Union litten, dass dieser aber nicht in Zusammenhang mit der Einführung der Maßnahmen steht.

6.3.3.   Auswirkungen der Maßnahmen auf solare Großanlagen („utility-scale“)

(682)

Nach den neuen Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen (99) müssen Förderregelungen für alle größeren Installationen mit mehr als 1 MW (100) bis Anfang 2017 „marktbasiert“ sein, mit Ausnahme jener Förderregelungen, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften genehmigt wurden. In diesem Fall dürfen sie bis zum Ende des Genehmigungszeitraums unverändert fortbestehen (101). Marktbasierte Mechanismen sind Umweltzertifikate und Ausschreibungsverfahren.

(683)

Ausschreibungsverfahren gehören zu den marktbasierten Mechanismen, die nach den erwähnten neuen Beihilfevorschriften vorgeschrieben sind. Bei diesem Mechanismus versteigern Regierungen Kapazitäten in der gewünschten Installationsmenge. Nach den Beihilfevorschriften der Union sind Ausschreibungsverfahren grundsätzlich technologieneutral; falls dies zur Gewährleistung der notwendigen Vielfalt der Energiequellen jedoch erforderlich ist, können sie auch technologiespezifisch sein.

(684)

Die Entwickler von Solarparks bieten den niedrigsten Preis, den sie als Entgelt für die Netzeinspeisung von Energie während der gesamten Lebensdauer des Solarparks akzeptieren.

(685)

Die Gegner der Maßnahmen behaupteten, dass sich der Mindesteinfuhrpreis im Rahmen des neuen, preissensiblen Ausschreibungssystems zunehmend negativ auf den Ausbau der Solarenergie auswirken werde, da er zu einem Anstieg der Preise für Module — des wichtigsten Bauteils von Solaranlagen — führe. Diesen Partien zufolge könnten die Kapazitätsausschreibungen in Verbindung mit der Aufhebung der Maßnahmen zu beachtlichen Einsparungen führen. Umso preisgünstiger die Solaranlagen würden, umso attraktiver könnte der Bau von Solaranlagen in den Augen der Regierungen werden, da sich die Kosteneinsparungen unmittelbar im Endpreis für Elektrizität widerspiegelten. Des Weiteren würde eine Verringerung des Preises von Solaranlagen den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Ziele zum Ausbau erneuerbarer Energien helfen.

(686)

Die betreffenden Parteien führten Deutschland als Beispiel an. Sie gaben an, es seien bereits einige Pilotausschreibungen durchgeführt worden, die den Durchschnittspreis im August 2016 relativ erfolgreich auf 7,25 Cent/kWh drücken konnten. Einer Analyse von SPE und SAFE zufolge könnte die Abschaffung des Mindesteinfuhrpreises den Preis von Solaranlagen für Fotovoltaik-Großanlagen („utility-scale“) in der Union auf dem Ausschreibungsweg um 10 % verringern. Die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Ausschreibungsergebnisse werden auch in der letzten Ausgabe des Global Market Outlook von SPE festgehalten (102). Eine andere Partei ging davon aus, dass der Preis für Solarenergie in Deutschland in Anbetracht der rückläufigen Entwicklung auf den Weltmärkten auf 5 Cent/kWh fallen kann, sofern die Maßnahmen aufgehoben werden; diese Auffassung wurde allerdings nicht untermauert.

(687)

Die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, machten geltend, dass die Solarenergie in einigen Gebieten, insbesondere im Vereinigten Königreich, in den Wettbewerb mit anderen erneuerbaren Energieformen gestellt würde, wie etwa mit Onshore-Windkraft. Da für die Windkraft keine handelspolitischen Maßnahmen gelten würden, sei die Solarenergie nicht imstande, gegen den Wettbewerber Windkraft zu bestehen, und aus den Auktionen seien nur sehr wenige Solarprojekte hervorgegangen. Einige Parteien verwiesen darauf, dass Deutschland die Einführung technologieneutraler Ausschreibungen ebenfalls in Erwägung ziehe und dass diese neutralen Ausschreibungen den Nachteil der durch die Maßnahmen verursachten höheren Preise verschärften, da die Solarenergie in diesen Ausschreibungen somit gegen andere erneuerbare Technologien, insbesondere die Windkraft, verlieren würde.

(688)

Die Parteien, die die Maßnahmen befürworten, machten geltend, dass die Ausschreibungen sowie die übergreifenden Ziele bezüglich der installierten Leistung genau deshalb eingeführt worden seien, um die Regierungen in die Lage zu versetzen, das Ausmaß des Ausbaus der Solarenergie zu steuern und die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit neuen Installationen aufgetretenen Boom-Bust-Zyklen zu verhindern.

(689)

Die Kommission beschränkte ihre Analyse der Förderregelungen für solare Großanlagen („utility-scale“) auf Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich. Diese Auswahl ist dadurch gerechtfertigt, dass im UZÜ rund 80 % der jährlichen Neuinstallationen von Solaranlagen in der Union hier getätigt wurden. Daher war es angemessen, die Entwicklungen in den drei genannten Mitgliedstaaten stellvertretend für die Lage in der Union insgesamt zu untersuchen.

(690)

Die Analyse beruht auf Angaben der interessierten Parteien, im Rahmen der Untersuchung von der Kommission eingeholten Informationen und von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Beihilfenkontrolle vorgelegten Angaben.

(691)

Deutschland und Frankreich haben ihre Ziele für die drei kommenden Jahre bereits festgelegt. Frankreich plant von 2017 bis 2019 für den Bereich der Solarenergie pro Jahr zwei Ausschreibungsrunden über jeweils 500 MW. Hieraus ergibt sich pro Jahr eine Gesamtsumme neuer Installationen von 1 000 MW. Deutschland beabsichtigt, ab 2017 bis mindestens 2020 im Bereich Solarenergie Ausschreibungen über jährlich 600 MW durchzuführen.

(692)

Das Vereinigte Königreich führt demgegenüber keine technologiespezifischen Ausschreibungen für den Ausbau der Solarenergie durch. Im Februar 2015 fand eine technologieübergreifende Ausschreibung statt, in deren Rahmen Solarmodule im Wettbewerb mit anderen Technologien um den Zuschlag für Differenzverträge standen. Derzeit sind im Vereinigten Königreich keine weiteren Ausschreibungen vorgesehen, da die Regierung die Auffassung vertritt, dass Onshore-Windkraft oder Solarenergie nutzende Großanlagen („utility-scale“) ohne Förderregelungen mit anderen Stromquellen konkurrieren können.

(693)

In Deutschland und Frankreich können sich die Maßnahmen nicht auf die Solarmodulnachfrage von Utility-scale-Projekten auswirken, da es für die Solarenergie „eigene“ Ausschreibungen gibt und die Kapazitäten festgelegt sind. Der einzige Unterschied liegt in einem marginal höheren Preis für die Endverbraucher, die für die Kosten — über Steuern oder Abgaben — aufkommen.

(694)

Im Vereinigten Königreich stellt sich die Analyse anders dar, da die Ausschreibungen technologieneutral sind und darüber hinaus keine neuen Ausschreibungen vorgesehen sind. Hier konkurriert die Solarenergie am Markt mit allen anderen Energieträgern. Allerdings haben die Maßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Solarenergie nicht untergraben. Bei der im Februar 2015 durchgeführten Auktion wurden bei Gesamtkapazitäten von 2,1 GW 18,5 % an die Solarenergie vergeben. Diese Ausschreibung zeigt, dass die Solarenergie selbst mit den geltenden Maßnahmen in der Lage ist, erfolgreich in einer nicht technologiespezifischen Ausschreibung zu konkurrieren (103). Es ist allenfalls denkbar, dass die Maßnahmen das Gewicht der Solarenergie in den Ergebnissen der Ausschreibung reduziert haben, d. h., dass die Solarenergie ohne die Maßnahmen möglicherweise bei einem größeren Anteil der technologieneutralen Ausschreibungen den Zuschlag bekommen hätte. Darüber hinaus war die Kommission der Ansicht, dass eine Aufhebung der Maßnahmen und der Erwerb von Solarmodulen zu subventionierten Preisen Solarmodulen im Rahmen technologieübergreifender Ausschreibungen einen unfairen Vorteil gegenüber anderen erneuerbaren Energiequellen verschaffen würden. Daher stellen die Maßnahmen keine Wettbewerbsnachteile für die Solarenergie dar, sondern stellen lediglich wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen allen Technologien her.

(695)

Die Kommission stellte fest, dass kein Zusammenhang zwischen fallenden Preisen pro kWh und einer zunehmenden Nachfrage nach Solarenergie besteht. Insbesondere Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich entschieden sich nicht zu einer Erhöhung ihrer Ziele für den Solarausbau, weil Projektentwickler niedrigere Gebote in den Kapazitätsauktionen abgegeben hatten. Vielmehr wurden die Ausschreibungen von den Mitgliedstaaten hauptsächlich zur Steuerung des Ausmaßes des Solarausbaus eingeführt. Dies wurde auch im Global Outlook 2015 von SPE bestätigt, in dem es heißt: Ebenso zieht die Zahl der technologiespezifischen oder technologieübergreifenden Ausschreibungen in Frankreich, dem Vereinigten Königreich und Deutschland wieder an; dahinter steht die Absicht, die Entwicklung des Fotovoltaikmarktes innerhalb der zugehörigen Segmente besser zu steuern  (104).

(696)

SPE behauptete, die Kommission habe ein unvollständiges und sogar fehlerhaftes Bild von seiner Position zum Einfluss der Maßnahmen auf Ausschreibungen abgegeben. Die Kommission bestätigte, dass SPE in seiner Prognose „Global Market Outlook“ für 2016 und in mehreren anderen vorgelegten Dokumenten angegeben hat, dass der MEP sich seiner Ansicht nach negativ auf den Ausgang der Ausschreibungen auswirken würde. Die Kommission sah dies jedoch anders, wie bereits näher ausgeführt. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass Solar Power Europe in seiner Prognose „Global Market Outlook“ für die Jahre 2016 bis 2020 auch der Auffassung ist, dass Ausschreibungen von Regierungen dazu verwendet werden könnten, den Ausbau der Solarenergie zu steuern oder sogar einzuschränken. So gibt der Verband an, Politiker würden es häufig vorziehen, dezentrale Solaranlagen auf Hausdächern zu sehen, wo sie jede andere Technologieform auf der Basis erneuerbarer Energien ausstechen und anders als bei Freiflächenanlagen nicht mit anderen Anwendungsbereichen konkurrieren würden. Dies würde insbesondere auf europäische Länder zutreffen, wo Freiflächenanlagen mitunter sogar Beschränkungen unterliegen, was die Größe angeht, etwa in Deutschland, wo sie auf 10 MW beschränkt sind, oder bezüglich der Menge, und zwar durch die Durchführung von Ausschreibungen. (105)

6.3.4.   Auswirkungen der Maßnahmen auf das Erreichen der Netzparität durch die Solarenergie

(697)

Der Begriff Netzparität bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem eine in der Entwicklung befindliche Technologie zu denselben Kosten Elektrizität erzeugt wie konventionelle Technologie. Genauer gesagt sind zwei Arten der Netzparität zu unterscheiden. Die Netzparität für Großabnehmer wird erreicht, wenn eine Solaranlage (üblicherweise eine Großanlage („utility-scale“), die mit dem Übertragungs- bzw. Verteilernetz verbunden ist) Energie zu Stromgestehungskosten (106) (levelised cost of electricity — LCOE, im Folgenden „LCOE“) erzeugen kann, die unter dem Kaufkraftpreis des Großhandelsmarkts liegen, auf dem alle großen (im Normalfall konventionellen) Energieerzeuger im Wettbewerb stehen. Auf der Großhandelsebene wird die Energie an sehr große Industriekunden und Versorgungsunternehmen verkauft, die die Energie an Privathaushalte und andere kleinere Endnutzer verteilen. Die Netzparität für kleinere Abnehmer besteht dann, wenn eine Solaranlage (die im Normalfall auf dem Dach eines Nutzers angebracht ist) Strom zu Stromgestehungskosten erzeugen kann, die unter den Kosten des Strompreises für derartige Abnehmer (der alle Übertragungs- und Verteilungsentgelte, Aufschläge der Versorgungsunternehmen und Steuern beinhaltet) liegen.

(698)

Die Kommission analysierte zunächst die Lage hinsichtlich der Netzparität für Großabnehmer und danach die der Netzparität für kleinere Abnehmer.

(699)

Netzparität für Großabnehmer. Die Gegner der Maßnahmen führten an, dass große Solaranlagen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in den sonnenreichsten Teilen der Union, wie etwa Spanien, die Netzparität für Großabnehmer erreichen könnten. Einem Geschäftsplan zufolge, den ein Mitglied von SAFE vorlegte, wäre es möglich, in der in Spanien liegenden Region Cadiz Stromgestehungskosten von 3,8 Cent/kWh zu erreichen, wenn das Unternehmen Module zu einem Preis von 0,35 EUR/W erwerben könnte. Diese Partei war der Auffassung, dass sie — bei Abnahme einer großen Menge — für eine Projektfertigstellung bis Anfang 2017 ohne Zölle bei chinesischen Tier-1-Herstellern Module zu einem Preis von 0,35 EUR/W beziehen könnte. Sie war der Ansicht, dass die Solarenergie bei derart niedrigen Stromgestehungskosten nicht nur Netzparität gegenüber anderen, konventionellen Energieträgern erreichen könnte, sondern dass es in naher Zukunft keine andere Methode der Stromerzeugung gebe, die gegenüber der Solarenergie bestehen könne. Dieser Kostenvorteil in Verbindung mit anderen Betriebsvorteilen der südeuropäischen Länder, nämlich guten Netzverbindungen, einem stabilen politischen und ökonomischen Umfeld und einer starken und liquiden Währung, verschaffe der Partei eine einzigartige Chance, eine Spitzenposition in der europäischen Energieerzeugung einzunehmen. Den genannten Parteien zufolge stehen die Maßnahmen dem im Wege.

(700)

Die Kommission stellte fest, dass die Region Cadiz in Spanien eine der besten Sonneneinstrahlungen in der Union (d. h. die meisten Sonnenstunden pro Jahr) aufweist, was zu einer maximalen Energieerzeugung pro Modul führt. Angesichts der weit niedrigeren Sonneneinstrahlung in den meisten anderen Regionen der Union bleibt abzuwarten, wann sich in anderen Märkten Netzparität für Großabnehmer erreichen lässt, wobei die britische Regierung offenbar davon ausgeht, dass dies bald der Fall sein wird. Die Kommission gab des Weiteren zu bedenken, dass bei den Großhandelspreisen in den verschiedenen Mitgliedstaaten große Unterschiede bestehen, was bedeutet, dass die Netzparität für Großabnehmer je nach Mitgliedstaat bei unterschiedlichen Preisen erreicht wird.

(701)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass Netzparität für Großabnehmer in naher Zukunft selbst ohne die Maßnahmen in der Union nicht auf breiter Ebene erreicht wird.

(702)

Im Anschluss an die Unterrichtung erklärten mehrere Parteien, sie seien mit der Schlussfolgerung der Kommission, dass Netzparität für Großabnehmer in der Union in naher Zukunft auch bei Auslaufen der Handelsmaßnahmen nicht auf breiter Ebene erreicht werde, nicht einverstanden. Diese Parteien wiesen auf einen 6-seitigen Bericht des Becquerel-Instituts hin, in dem die Wahrscheinlichkeit einer Großabnehmer-Netzparität für 11 Mitgliedstaaten untersucht wurde. Dieser Bericht wurde von drei Parteien dieser Untersuchung finanziert, die sich gegen die Maßnahmen ausgesprochen haben.

(703)

Die Kommission stellte fest, dass andere Quellen als das Becquerel-Institut weniger optimistisch sind, was die Höhe der Stromgestehungskosten (LCOE) bei Solarenergie und damit auch den Zeitpunkt betrifft, an dem bei der Solarenergie in Europa Netzparität erreicht wird. In dem ausführlichen Bericht von BNEF (107) werden für die wichtigsten Märkte (Frankreich, Deutschland, Italien und das Vereinigte Königreich) deutlich höhere LCOE-Spannen prognostiziert. Die Unterschiede sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

Mitgliedstaat

LCOE-Spanne in EUR/MWhf (108) nach BNEF

LCOE-Spanne in EUR/MWh nach Becquerel

 

Tiefstwert

Höchstwert

Tiefstwert

Höchstwert

Frankreich

58

105

34

53

Deutschland

66

107

46

54

Italien

65

99

36

58

Vereinigtes Königreich

77

117

49

60

(704)

Das Becquerel-Institut schätzte die Investitionsaufwendungen unabhängig vom Mitgliedstaat auf 0,726 EUR/W. BNEF nahm wesentlich höhere Investitionsaufwendungen an und unterschied nach Mitgliedstaat: Frankreich 0,99 EUR/W, Deutschland 0,9-0,94 EUR/W, Italien 0,76-0,99 EUR/W und Vereinigtes Königreich 0,9-0,94 EUR/W. Der Unterschied lässt sich zum Teil dadurch erklären, dass das Becquerel-Institut bei den Modulpreisen von der Annahme ausging, dass keine Maßnahmen gelten. Jedoch scheinen so viel niedrigere Investitionsaufwendungen unwahrscheinlich, vor allem weil die Investitionsaufwendungen laut BNEF in der Union sowieso niedriger sind als in anderen Ländern, in denen keine handelspolitischen Schutzmaßnahmen gelten, etwa in der Türkei (1,04 EUR/W) und den Vereinigten Arabischen Emiraten (1,14 EUR/W).

(705)

Daher haben das Becquerel-Institut und BNEF unterschiedliche Prognosen. Sie sind sich über den Zeitpunkt uneinig, an dem der Bau von solaren Großanlagen („utility-scale“) endgültig günstiger sein wird als der Betrieb eines bestehenden, mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerks. Das Becquerel-Institut nimmt an, dass dies in Frankreich schon geschehen ist; was das Vereinigte Königreich und Deutschland betrifft, geht das Institut davon aus, dass es 2018 beziehungsweise 2020 so weit sein wird. BNEF dagegen geht davon aus, dass solare Großanlagen („utility-scale“) bei allen drei Mitgliedstaaten erst irgendwann zwischen 2025 und 2030 endgültig günstiger werden als die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerke (109). Daher werden laut BNEF Utility-scale-Solaranlagen in den meisten Teilen der Union erst nach 2025 verstärkt ausgebaut (110).

(706)

Schließlich wird im Becquerel-Bericht der Schluss gezogen, dass Solarstrom in mehreren von Europas größten Märkten bis 2019 wettbewerbsfähig werden könnte und in den meisten europäischen Ländern innerhalb der nächsten fünf Jahre. Das bedeutet, dass die meisten Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, erst bei Auslaufen der Maßnahmen im Jahr 2019 Netzparität erreichen dürften, auch in dem streitigen Fall, dass sich die Annahmen und Feststellungen des Becquerel-Berichts bis dahin als wahr erwiesen haben.

(707)

SPE legte zwei Berichte der Deutschen Bank (111) vor, die seiner Meinung nach der Ansicht der Kommission widersprechen, dass in naher Zukunft keine Netzparität für Großabnehmer erreicht werde. Die Kommission stellte fest, dass sich die Angaben in den beiden Berichten eigentlich auf die Netzparität für kleinere Abnehmer statt auf die Netzparität für Großabnehmer bezogen, was nicht nur durch den Text bestätigt wird, sondern auch durch den hohen Strompreis, der mit den Stromgestehungskosten für Solarenergie verglichen wird. Wie in den unmittelbar nachfolgenden Erwägungsgründen erläutert, bestritt die Kommission nicht, dass die Netzparität für kleinere Abnehmer in einigen Teilen der Union bereits erreicht worden ist.

(708)

Netzparität für kleinere Abnehmer. Die Gegner der Maßnahmen führten ferner an, dass solare Dachinstallationen die Netzparität für kleinere Abnehmer bereits erreicht hätten, d. h., sie seien in Mitgliedstaaten, in denen die Strompreise für derartige Abnehmer hoch seien, wie etwa Deutschland, selbst ohne Subventionen mittlerweile wirtschaftlich tragfähig. Eine der Parteien führte zur Veranschaulichung das Beispiel eines Einkaufszentrums an. Letzteres verfüge über eine große Dachfläche, auf der Paneele installiert werden könnten, und benötige tagsüber Energie, wenn der wesentliche Betrieb laufe. Somit falle der Energiebedarf mit der Spitzenleistung der Solarenergieerzeugung zusammen. In Deutschland liege der Preis, den das Einkaufszentrum derzeitig pro kWh zahle, bei etwa 20 Cent/kWh, während die Stromgestehungskosten einer Solardachanlage bei etwa 10 Cent/kWh lägen. Somit könnten durch die Installation der Paneele beachtliche Einsparungen bei den Elektrizitätskosten erzielt werden, insbesondere bei Kunden, die tagsüber viel Energie verbrauchten. Dies sei in der Ausgangsuntersuchung nicht der Fall gewesen, als Solarenergie durchweg auf Subventionen angewiesen gewesen sei, um wirtschaftlich tragfähig zu sein. In einer Situation, in der Subventionen nicht länger relevant seien, sei es der Endpreis der Module, der die Kundenentscheidung über die Installation einer Solaranlage beeinflusse, und derzeit verteuere sich dieser Preis durch die Maßnahmen.

(709)

Die Kommission hat den Markt der kleineren Abnehmer, bei dem die Frage der Netzparität im Raum steht, für Deutschland eingehender untersucht, weil sich die Parteien im Laufe der Untersuchung ausführlich dazu geäußert haben.

(710)

Es ist erforderlich, zwischen Installationen zur Eigenversorgung und Installationen, die Elektrizität ins Netz einspeisen, zu unterscheiden.

(711)

Die Kommission stimmte der Auffassung zu, nach der das Erreichen der Netzparität durch Solarenergie eine äußerst wünschenswerte Entwicklung darstellt, da sie zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt und hilft, die Stromrechnung der Verbraucher zu senken. Sie stellte fest, dass die Aufhebung der Maßnahmen den Preis für Solarpaneele senken würde, und somit die Zahl der Standorte, an denen die Netzparität für kleinere Abnehmer erreicht werden kann, erhöhen würde.

(712)

Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass im UZÜ für die Eigenversorgung vorgesehene Investitionen für Dachanlagen im gewerblichen Bereich und auf Wohngebäuden, die nicht durch eine Förderregelung begünstigt werden, zurückgehalten wurden, da hinsichtlich der Frage, ob diese Anlagen in die Abgabe zur Finanzierung des deutschen Förderprogramms (die EEG-Umlage) einbezogen werden, Rechtsunsicherheit bestand. Nach einer Änderung der Rechtsvorschriften, die von Deutschland vorgeschlagen wurde, um die Beihilfevorschriften der Union einzuhalten, sind Eigenversorger in Deutschland, die den von ihnen aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom selbst verbrauchen (und die auch als „Prosumenten“ bezeichnet werden), verpflichtet, einen Aufschlag von mehr als 2 Cent pro kWh zu zahlen. Bei einem Projekt mit Stromgestehungskosten von 10 Cent/kWh führt dieser Aufschlag allein daher zu einer 20 %igen Verteuerung der erzeugten Elektrizität (112).

(713)

Die Kommission beabsichtigt, Rechtsunsicherheiten zukünftig abzubauen. Nach dem Vorschlag zur Umgestaltung des Strommarkts und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie haben Eigenverbraucher von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugtem Strom das Recht, ihren Strom selbst zu verbrauchen, ohne unverhältnismäßigen Verfahren oder Abgaben unterworfen zu werden, die nicht kostenorientiert sind („renewable self-consumers […] are entitled to carry out self-consumption […] without being subject to disproportionate procedures and charges that are not cost-reflective“) (113). Marktbeobachtungsberichte verweisen ebenfalls auf die Tatsache, dass sich Änderungen der Regelwerke auf die Nachfrage auswirken. In einem jüngeren Bericht von BNEF heißt es: Die deutsche Fotovoltaikbranche im Bereich der Kleinanlagen für Gewerbe und Wohngebäude leidet bereits, seit die monatliche Degression bei der Einspeisevergütung und die Umlage für die Eigenversorgung in Kraft traten  (114). Alles in allem zeigt das dargelegte Beispiel der Preisparität für kleinere Abnehmer, dass Solarmodule bereits Elektrizität zu Preisen erzeugen können, die den in Deutschland in Rechnung gestellten Lieferpreis für kleinere Abnehmer deutlich unterschreiten. Sobald die erforderliche Rechtssicherheit durch den Erlass entsprechender Unionsvorschriften erreicht wird, ist davon auszugehen, dass die Nachfrage, die nicht auf Förderregelungen beruht, anziehen wird. Diese Nachfrage wird voraussichtlich empfindlicher auf das Preisniveau für Solarpaneele, und somit ebenfalls auf die Maßnahmen, reagieren.

(714)

Bei Installationen mit Netzeinspeisung wird die Nachfrage im Wesentlichen durch Förderregelungen bestimmt, auf die bei Anlagen mit einer maximalen Kapazität von 1 MW weiterhin ohne Durchführung von Ausschreibungen zurückgegriffen werden kann. Bei ein und derselben Förderhöhe stellt sich die Nachfrage bei einer Aufhebung der Maßnahmen geringfügig höher dar. Gleichwohl haben die meisten Mitgliedstaaten die Förderung aus Haushaltsgründen deutlich eingeschränkt, sodass diese Art der Nachfrage ungeachtet der Maßnahmen zurückgeht.

(715)

Nach der Unterrichtung brachte SPE vor, die Kommission habe ihre Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Rechtsunsicherheit und der EEG-Umlage zu Unrecht allein auf der Grundlage eines Beispiels aus Deutschland gezogen. Die Kommission bekräftigte, dass in vielen Mitgliedstaaten ähnliche negative Bedingungen herrschten. Das Gleiche wurde von SPE in seinem letzten Global Market Outlook für 2016-2020 für Spanien festgestellt. Darin heißt es, die spanische Regierung habe den aufstrebenden Eigenversorgungsmarkt durch eine Solarsteuer und hohe Geldbußen für nicht angemeldete Prosumenten gebremst (115); ferner habe viele andere Solarenergiemärkte mit ehemals hohen Einspeisetarifen (Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik und Griechenland) ein ähnliches Schicksal wie den Markt in Spanien ereilt. Die Solarmärkte in der Slowakei und in Slowenien seien fast vollständig zum Erliegen gekommen (116); außerdem hätten auch viele der entwickelten Märkte für dezentrale Dachanlagen Schwierigkeiten, da sie sich von Märkten mit Einspeisetarifen oder Netto-Verbrauchsabrechnung hin zu Märkten mit Eigenversorgungsmodellen entwickelten. Dies gelte, obwohl Solarenergie oftmals günstiger sei als der eingekaufte Strom. Die Schranken, die in bestimmten europäischen Ländern gegenüber Dachanlagen eingeführt wurden (Steuern auf Solarenergie für die Eigenversorgung, Verkaufsverbot für überschüssigen Strom oder nur Angebote zu Großhandelspreisen) und die anhaltenden Debatten über weitere Beschränkungen hätten viele potenzielle Käufer von einer Investition in die eigene Solaranlage abgehalten (117). Die Kommission wies diesen Einwand daher zurück.

6.3.5.   Schlussfolgerung zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage

(716)

Nach einer gründlichen Analyse hat die Kommission festgestellt, dass es bezüglich der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage wichtig ist, zwischen verschiedenen Sektoren und unterschiedlichen Arten der Nachfrage zu unterschieden.

(717)

Nachfrage aus Förderregelungen. In Fällen, in denen Förderregelungen technologiespezifisch ausgestaltet sind, haben die Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Nachfrage. In Fällen, in denen Förderregelungen technologieneutral sind, verringern die Maßnahmen die Gewinnchancen der Solarenergie. Selbst im Hinblick auf diese Ausschreibungen konnte die Kommission jedoch beobachten, dass die Solarenergie einen erheblichen Marktanteil gewinnen konnte, womit deutlich wird, dass sie selbst mit den Maßnahmen in der Lage ist, im Wettbewerb um groß angelegte Projekte zu bestehen.

(718)

Netzparität für Großabnehmer. Die Netzparität für Großabnehmer kann gegenwärtig und in naher Zukunft, wenn überhaupt, nur an idealen Standorten erreicht werden, selbst wenn sich die Preise für Solarpaneele im Zuge einer Aufhebung der Maßnahmen verringern. Auch hier ist die Nachfrage, die ohne Maßnahmen zusätzlich zu erwarten ist, gering, und hängt zusätzlich von der Höhe des Großhandelspreises in dem betreffenden Mitgliedstaat ab.

(719)

Netzparität für kleinere Abnehmer. Bei Installationen im gewerblichen Bereich wird die Netzparität für kleinere Abnehmer heute in Mitgliedstaaten erreicht, die, wie z. B. Deutschland, hohe Preise für diese Abnehmer aufweisen, und dies trotz der Tatsache, dass die dortige Sonneneinstrahlung nicht übermäßig ergiebig ist. Steuern, Netzentgelte und Umlagen im Rahmen von Förderregelungen zählen hier zu den wichtigsten Antriebskräften. Die neuen, am 1. Dezember 2016 von der Kommission angekündigten Vorschriften zur Umgestaltung des Energiemarktes (118) sowie die neuen, von der Kommission am 30. November 2016 vorgeschlagenen Vorschriften für eine verbraucherorientierte Umstellung auf saubere Energie (119) stellen einen wichtigen Schritt dar, um ein stabiles und wachstumsfreundliches Umfeld herzustellen. Sobald der Vorschlag der Kommission durch das Parlament und den Rat verabschiedet ist, wird die Nachfrage nach gewerblichen Anlagen für die Eigenversorgung voraussichtlich anziehen. In diesem Fall könnte sich eine Aufhebung der Maßnahmen bei gewerblichen Anlagen stärker auswirken, da die Nachfrage nicht in Form einer begrenzten Erzeugungsmenge, die durch Förderregelungen unterstützt werden kann, begrenzt wird, und, im Gegensatz zur Netzparität für Großabnehmer, keine Konkurrenz seitens anderer Energiequellen besteht. Bei Installationen an oder auf Wohngebäuden wird das Erreichen der Netzparität mehr Zeit in Anspruch nehmen, da die Anlagen bei den meisten Eigenversorgung betreibenden Nutzern mit kostenträchtigen Speichergeräten ausgestattet werden müssen, damit sie sich für den Bedarf der Nutzer eignen (120).

(720)

Nach der Unterrichtung erklärten sich mehrere Parteien mit der Feststellung, die Maßnahmen hätten nur geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Modulen, nicht einverstanden. Sie führten an, Investitionen würden von der erwarteten Rendite getrieben; daher gelte der Grundsatz: je niedriger der Preis für das Solarmodul, je höher die Kapitalrendite und die Wahrscheinlichkeit der Realisierung.

(721)

Die Kommission erinnerte daran, dass sie immer die Auffassung teilte, dass der Preis Auswirkungen auf die Nachfrage hat. Allerdings üben ihrer Ansicht nach andere Faktoren zurzeit wesentlich größeren Einfluss auf die Nachfrage aus als ein relativ geringer Anstieg der Modulpreise durch den MEP. Bei diesen Faktoren handelt es sich zum einen um Rechtsunsicherheit, aber zum anderen auch um bewusste Maßnahmen der Regierung, um den Ausbau der Solarenergie zu steuern. Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. die Festlegung von Gesamtjahreszielen für die Installation, die Einführung von Ausschreibungen für Kapazitäten sowie die Besteuerung der Eigenversorgung.

(722)

Die Kommission räumte auch ein, dass in manchen Fällen, wie bei den technologieneutralen Ausschreibungen, der MEP einen größeren Einfluss auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen haben kann. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass die Solarenergie einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen erneuerbaren Energiequellen hätte, wenn nicht der MEP die Wirkung des Dumpings beseitigen würde. Ferner merkte die Kommission an, dass die Solarenergie in den technologieneutralen Ausschreibungen auch mit dem MEP, der lediglich wieder faire Wettbewerbsbedingungen herstellt, relativ erfolgreich ist.

(723)

Schließlich fand die Kommission weitere Belege dafür, dass die Regierungen in naher Zukunft weitere Maßnahmen ergreifen könnten, um den Ausbau der Solarenergie zu steuern, etwa die Einführung stärker kostenorientierter Netznutzungsgebühren für Solaranlagen. BNEF ging davon aus, dass viele europäische Regulierungsbehörden auf die ab 2018 sinkenden Kosten für Solarerzeugnisse reagieren werden, indem sie Nutzern von Solarpaneelen feste Kosten für die Anbindung ans Netz in Rechnung stellen, sodass sie beim Erwerb von Solaranlagen nur den variablen Teil des Strompreises einsparen können. BNEF stützt seine Annahme auf Schätzungen für die Kostenstruktur der jeweiligen nationalen Netze. Dies senke den reduzierbaren Teil der Stromrechnung in den meisten EU-Ländern um etwa 30 %. Geschehe dies nicht, könne der Ausbau höher sein, es fehlten aber die Mittel zur Finanzierung der Netzkosten (121).

(724)

Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen und die Kommission war weiter der Auffassung, dass die Maßnahmen nur sehr geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen in Europa haben.

6.4.   Sonstige Vorbringen

(725)

Die meisten Parteien, die sich ablehnend gegenüber den Maßnahmen äußerten, verwiesen auf die negativen Auswirkungen der Maßnahmen für die Erfüllung der Klimaziele. Dieses Vorbringen wurde darüber hinaus von fünf im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Diese Parteien betonten, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten in verschiedenen Beschlüssen und Übereinkünften, und zuletzt im Pariser Übereinkommen, dazu verpflichtet hätten, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern und den Klimawandel zu bekämpfen. Die Union habe das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energieträger am Energieendverbrauch auf 20 % zu steigern, rechtlich bindend festgeschrieben (122). Zudem habe die Kommission den politischen Rahmen für das Ziel von 27 % bis 2030 vorgegeben. Diese neue ehrgeizige Zielvorgabe sei im Jahr 2014 angenommen worden, nachdem die endgültigen Maßnahmen bereits eingeführt gewesen seien. Im Oktober 2016 sei mit dem Pariser UNFCCC-Übereinkommen zur Begrenzung des Klimawandels das erste universelle, rechtsverbindliche und globale Klimaschutzabkommen überhaupt durch die Europäische Union ratifiziert worden, nachdem es das Europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit angenommen habe. Die Weiterentwicklung in Richtung einer kohlenstoffarmen Energieversorgung sei das wichtigste Element dieses Vorhabens und die Solarenergie zähle weiterhin zu den vielversprechendsten Energieträgern zur Erreichung der Klimaziele.

(726)

Die Parteien, die sich ablehnend gegenüber den Maßnahmen äußerten, machten geltend, dass die Erfüllung der Klimaziele durch die Maßnahmen erschwert würde, da diese den Ausbau der Solarenergie verlangsamten. Sie brachten vor, die Wiederherstellung der Weltmarktpreise für Solarerzeugnisse würde der Union die Möglichkeit zu einer rascheren Dekarbonisierung ihrer Stromerzeugung eröffnen. Sie verwiesen ferner auf eine Diskrepanz zwischen der Klimapolitik der Union einerseits und ihrer Handelspolitik andererseits. Während erstere erneuerbare Energien fördere und subventioniere, werde durch letztere ihr Preis angehoben und ihre Verfügbarkeit beeinträchtigt.

(727)

Die Kommission vertrat ebenfalls die Ansicht, dass das Pariser UNFCCC-Übereinkommen zur Begrenzung des Klimawandels einen äußerst wichtigen Meilenstein zur Mobilisierung der weltweiten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels darstellt. Die Solarenergie ist eine der wichtigsten Energiequellen zur Erfüllung der Klimaziele. Gleichzeitig stellte die Kommission jedoch fest, dass die Unionsnachfrage nach Solaranlagen in den kommenden zwei bis drei Jahren nur in einem begrenzten Umfang von den Maßnahmen betroffen sein wird (siehe Abschnitt 6.3). Dies wird sich erst ändern, wenn sich die Netzparität für kleinere Abnehmer zu einem maßgeblichen Nachfragefaktor entwickelt hat. Daher würde die Aufhebung der Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht nennenswert zur Erfüllung der umweltpolitischen Ziele beitragen.

(728)

EU Pro Sun machte in einem offenen Antwortschreiben auf die Stellungnahme der NGO zur Beendigung der Maßnahmen aus umweltpolitischen Gründen verschiedene weitere Punkte geltend. Der Verband wies darauf hin, dass, wenn man das Ganze aus dem Blickwinkel der gesamten solaren Lieferkette betrachte, die in der Union hergestellten Paneele einen wesentlich kleineren CO2-Fußabdruck hinterließen. Die in der Union gefertigten Module müssten nicht über große Entfernungen transportiert werden. Angesichts der Produktionsstandards und der Umweltauflagen in der Union einerseits und der höheren Energiekosten andererseits, habe die Solarbranche der EU ihren Energieverbrauch gegenüber den chinesischen Herstellern systematisch verringert. Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Fertigung der Solarmodule und ihrer Ausgangsstoffe sehr energieintensiv sei. EU Pro Sun verwies darüber hinaus auf eine gewisse Widersprüchlichkeit zwischen der Tatsache, dass einige der NGO das Schreiben mit der Forderung nach Beendigung der Maßnahmen aus Gründen des Unionsinteresses unterzeichnet hätten — d. h., dass sie dies getan hätten, obgleich unfaire Handelspraktiken festgestellt worden seien —, und der jüngsten Stellungnahme eines ihrer führenden Vertreter, in der dieser verlange, dass mehr für die Sicherstellung eines fairen und umweltfreundlichen Handels getan werden müsse.

(729)

Die Kommission stellte abschließend fest, dass sich die Maßnahmen nur in begrenztem Maße auf die Erfüllung der kurzfristigen Klimaziele der Union auswirken.

(730)

Im Anschluss an die Unterrichtung erklärten sich mehrere Parteien mit der Aussage, dass eingeführte Solarerzeugnisse einen größeren CO2-Fußabdruck hinterließen als solche, die in der Union hergestellt werden, nicht einverstanden. Diese Parteien brachten vor, dass der größte Teil des Primärenergiebedarfs auf die Herstellung von polykristallinem Silicium und Wafern entfalle, weshalb der Ursprung von polykristallinem Silicium und Wafern am entscheidendsten sei. Die Parteien wiesen auch darauf hin, dass die Elektrizitätserzeugung in jedem Mitgliedstaat einen anderen CO2-Fußabdruck habe. Da die Herstellung von Modulen und ihren Ausgangsstoffen energieintensiv sei, spiele es eine große Rolle, in welchem Mitgliedstaat die Module und ihre Komponenten hergestellt worden seien.

(731)

Die Kommission konnte diese Einwände in dem kurzen Zeitrahmen nach der Unterrichtung nicht eingehend prüfen. Sie stellte klar, dass sie nur die Stellungnahme von EU ProSun wiedergegeben und nie selbst behauptet hat, dass eingeführte Solarerzeugnisse einen größeren CO2-Fußabdruck aufweisen würden. Stattdessen bekräftigte die Kommission — unabhängig von dem CO2-Fußabdruck der Module aus der Union beziehungsweise aus China — die wichtigste Schlussfolgerung, dass die Maßnahmen bisher nur einen sehr geringen Einfluss auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen haben. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Union hatten.

(732)

Einige der Parteien, die eine Beendigung der Maßnahmen forderten, wandten ein, dass die Produktionskapazitäten in der Union nicht ausreichten, um die Unionsnachfrage nach Modulen zu bedienen, und dass die Maßnahmen, was eine deutliche Ausweitung der Produktionskapazitäten der Unionshersteller von Zellen und Modulen angehe, keine Wirkung zeigten. Den Schätzungen der betreffenden interessierten Parteien zufolge belief sich die Unionsnachfrage auf knapp 8 GW und die Produktion von Modulen in der Union lag unter 4 GW. Demzufolge müsste ohnehin mindestens die Hälfte der Module eingeführt werden. Die genannten Parteien verwiesen darauf, dass die in der ursprünglichen Verordnung geäußerte Einschätzung der Europäischen Kommission, der zufolge davon auszugehen sei, dass „der Wirtschaftszweig der Union zur Befriedigung der Nachfrage seine Produktionskapazität mittelfristig erweitern wird und durch die auf diese Weise erzielten Größenvorteile die Preise wiederum sinken werden“ nicht eintrat.

(733)

Die Kommission stellte fest, dass, auch wenn in der Union weniger Module produziert als nachgefragt werden, bei Modulen in der Union zu keinem Zeitpunkt ein Versorgungsengpass auftrat. Die Preisverpflichtung/der Mindesteinfuhrpreis ermöglichten Einfuhren aus China zu fairen Preisen. Während es zu einer relativen Zunahme der Einfuhren aus der übrigen Welt kam, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil von 25 % im Jahr 2012 auf 35 % im UZÜ zu steigern. Somit haben die Maßnahmen den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seine Produktion und Verkäufe im Verhältnis zur Größe des Unionsmarktes zu steigern, und einen größeren Teil der Nachfrage abzudecken. Wie in Abschnitt 6.3.2 aufgeführt, brach die Nachfrage in der Union aufgrund der Kürzungen der Förderregelungen drastisch ein und bremste auf diese Weise die Wachstumsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union. Dennoch gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, sich weiter zu konsolidieren und erhebliche Kosteneinsparungen zu erzielen. Darüber hinaus existieren in der Union erhebliche Kapazitätsreserven für die Produktion von Modulen, die im Falle eines Anziehens der Nachfrage wieder in Betrieb genommen werden könnten. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen nicht zu einer Unterversorgung des Unionsmarkts mit Modulen führen und dass sie wirksam waren, was die Ausweitung der Unionsproduktion im Verhältnis zur Größe des Unionsmarktes anbelangt.

(734)

Die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, brachten vor, dass die Produktionskapazitäten für Module außerhalb Chinas ein rasches Wachstum aufwiesen. Sie führten verschiedene Marktbeobachtungsberichte an, denen zufolge die Gesamtproduktionskapazität in anderen asiatischen Ländern schnell wachse; 2015 habe sie 7 GW erreicht und 2016 werde sie voraussichtlich 10 GW erreichen. Damit werde sie die — von den Parteien auf etwa 8 GW geschätzte — Unionsnachfrage vermutlich übersteigen. Eine erhebliche Menge dieser neuen Kapazitäten sei von den chinesischen Unternehmen aufgebaut worden. Zudem hätten sich mehrere große chinesische Unternehmen dafür entschieden, die Verpflichtung von sich aus zu kündigen, um den Unionsmarkt von außerhalb der VR China beliefern zu können. Die Parteien behaupteten, dass dies, selbst bei einem Weiterbestand der Maßnahmen, dazu führen könnte, dass zunehmende Mengen kostengünstiger Module aus Drittländern in die Union eingeführt würden. Die Gegner der Maßnahmen argumentierten daher, dass sich die von der Kommission in der ursprünglichen Verordnung geäußerte Erwartung, nach der andere Drittländer ihre Ausfuhren nicht in massiver Weise auf den Unionsmarkt leiten würden (123), nicht als zutreffend herausgestellt habe.

(735)

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China in die Union von 66 % im Jahr 2012 auf 41 % im UZÜ verringerte, während der Marktanteil der Einfuhren aus der übrigen Welt — ohne VR China — (hauptsächlich Taiwan, Malaysia, Korea und Singapur) von 9 % auf 25 % anstieg. Der Marktanteil der Unionshersteller in der Union stieg von 25 % im Jahr 2012 auf 35 % im UZÜ. Somit hielten die Einfuhren aus Drittländern den Wirtschaftszweig der Union nicht davon ab, einen erheblichen Marktanteil zurückzugewinnen.

(736)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Produktionskapazitäten für Module in Südostasien zwar ein schnelles Wachstum aufweisen, sie aber nach wie vor nur einen Bruchteil der Kapazitäten in China darstellen (124). Südostasiatische Werke verkaufen zudem große Mengen im US-Markt und in anderen Ländern, die Handelsmaßnahmen gegenüber chinesischen Modulen eingeführt haben, wie etwa Indien und Kanada. Des Weiteren ist von einer Zunahme der südostasiatischen Installationen von Solaranlagen auszugehen, sodass ein Teil der Mengen vermutlich innerhalb dieser Region verkauft werden wird. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Produktionskapazitäten für Module in Südostasien nicht ausreichen, um einen signifikanten Anteil der Unionsnachfrage abzudecken und die Maßnahmen unwirksam zu machen. Ohnehin zielen die Maßnahmen darauf ab, sicherzustellen, dass die Einfuhren von Solarmodulen und Zellen aus der VR China zu fairen und nicht subventionierten Preisen getätigt werden, und die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union möglicherweise mit anderen Ländern konkurrieren muss, hebt die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht auf.

(737)

Eine Partei argumentierte, aus der Entwicklung der Marktanteile gehe hervor, dass die Maßnahmen hauptsächlich den Einführern aus Drittländern zugutegekommen seien. Diese Partei behauptete, dass die Situation Gemeinsamkeiten mit der Rechtssache Gezüchteter Atlantischer Lachs  (125) aufweise, bei der die Kommission die Maßnahmen eingestellt habe, weil sie netto einen erheblichen Vermögensabfluss aus der Union zur Folge gehabt hätten und dieser Vermögensabfluss zu den Anbietern in Drittländern bei Weitem größer ausgefallen wäre als jeder etwaige Nutzen der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union.

(738)

Wie bereits erwähnt, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seinen Marktanteil in der Union von 25 % im Jahr 2012 auf 35 % im UZÜ zu steigern. Hieraus geht hervor, dass die Drittländer keinesfalls die meisten der zuvor von den chinesischen Herstellern gehaltenen Marktanteile übernahmen. Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in der Rechtssache Gezüchteter Atlantischer Lachs eine völlig andere war — in jenem Fall war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union wesentlich kleiner und erhöhte sich lediglich von 2,7 % im Jahr 1998 auf 4,3 % im Jahr 2001. In dem genannten Fall stellte der äußerst niedrige Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union einen der wichtigsten Gründe dar, weshalb die Einführung von Maßnahmen netto einen erheblichen Vermögenstransfer aus der Gemeinschaft zur Folge hätte, wenn sich der Markt auf höhere Preise einstellt (126). Im vorliegenden Fall profitierte der Wirtschaftszweig der Union erheblich von den Maßnahmen. Aus diesem Grund stellt die Rechtssache Gezüchteter Atlantischer Lachs keinen Präzedenzfall dar.

(739)

Den Gegnern der Maßnahmen zufolge haben die Unionshersteller keine glaubwürdigen Pläne zur Ausweitung ihrer Kapazitäten angekündigt. Vielmehr habe mit Solar World der größte Unionshersteller in seinen europäischen Werken zuletzt mehrere Hundert Zeitarbeitskräfte entlassen und OEM-Vereinbarungen unterzeichnet, um Solarpaneele in Thailand zu produzieren. Die Parteien, die die Maßnahmen ablehnen, machten geltend, dass dies einen weiteren Beweis dafür darstelle, dass eine erfolgreiche Produktion von Solarmodulen nur in großen Produktionsanlagen, wie etwa den asiatischen, möglich sei.

(740)

Solar World entgegnete, dass das Unternehmen befristete OEM-Vereinbarungen eingegangen sei, um auf einen globalen Nachfrageschub zu reagieren, zu dem es Ende 2015 und in der ersten Hälfte des Jahres 2016 gekommen sei. Solar World machte geltend, dass die Unsicherheiten hinsichtlich des Ergebnisses der laufenden Untersuchung dazu führten, dass die Finanzinvestoren höhere Zinssätze für die Anlageinvestitionen des Unternehmens verlangen würden. Aus diesem Grund sei es eine vernünftige ökonomische Entscheidung gewesen, eine kapitalintensive Ausweitung seiner Produktionskapazitäten bis zum Abschluss dieser Untersuchung aufzuschieben und stattdessen zeitweilig auf die verfügbaren Kapazitäten von Auftragsfertigern zurückzugreifen. Solar World gab ferner an, dass alle Module, die sein OEM-Partner außerhalb der Union fertige, in Gebiete außerhalb der Union versandt würden.

(741)

Den Marktinformationen war ebenfalls zu entnehmen, dass in der ersten Jahreshälfte 2016 eine Boomphase herrschte, während sich die Nachfrage in der zweiten Jahreshälfte 2016 schwach darstellte und es zu einem durch ein Überangebot an Modulen bedingten Preisverfall kam (127). Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung von Solar World zur Entlassung von Zeitarbeitskräften als schwierige, aber durch die Marktumstände gerechtfertigte Entscheidung betrachtet werden. Im Rahmen seiner vertraglichen Spielräume verringerte Solar World zudem die von den Auftragsherstellern zu fertigenden Mengen.

(742)

Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die angesichts der Unsicherheiten und des vor Kurzem weltweit zu beobachtenden Boom-Bust-Zyklus getroffene Entscheidung eines Unionsherstellers, eine Kapazitätsausweitung aufzuschieben und stattdessen auf die bei Auftragsfertigern kurzfristig verfügbaren Produktionskapazitäten zurückzugreifen, ökonomisch gerechtfertigt war und nicht als Beleg dafür zu betrachten ist, dass die Produktion in der Union unhaltbar geworden sei.

6.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(743)

Unter einer sorgfältigen Abwägung der unterschiedlichen Interessen untersuchte die Kommission, ob die negativen Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer, die vor- und die nachgelagerten Wirtschaftszweige sowie sonstige untersuchte Folgen verglichen mit den positiven Auswirkungen auf die Unionshersteller der überprüften Ware unverhältnismäßig wären. Nach Artikel 31 Absatz 1 Satz 3 der Grundverordnung wurde der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen der die Schädigung verursachenden Subventionen zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen.

(744)

Wesentlich war hierbei die Bewertung der Frage, wie sich eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die zukünftige Unionsnachfrage nach Solarmodulen auswirken dürfte. Würden die Maßnahmen die Nachfrage deutlich bremsen, könnte angeführt werden, dass der Schutz eines relativ kleinen Wirtschaftszweigs der Union wesentlich größere nach- und vorgelagerte Branchen möglicherweise unverhältnismäßig in Mitleidenschaft ziehen würde. Wie jedoch in Erwägungsgrund 724 festgestellt, wirkten sich die Maßnahmen nur in begrenztem Umfang auf die Unionsnachfrage nach Solarmodulen aus. Eine Veränderung dieser Situation ist vor der Verabschiedung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie und ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Auswirkungen auf die Beschäftigung zu relativieren. Während eine Aufhebung der Maßnahme möglicherweise dazu beitragen würde, einige neue Arbeitsplätze zu schaffen, würden die bestehenden Arbeitsplätze in der Unionsbranche für Solarzellen und Module (rund 8 000) unmittelbar gefährdet. Daher war eine rein numerische Gegenüberstellung der bestehenden Stellen im Wirtschaftszweig der Union mit den bestehenden Stellen in der nachgelagerten Branche (etwa 50 000) oder der vorgelagerten Branche (etwa 5 000-10 000) nicht angemessen.

(745)

Angesichts der Tatsache, dass die Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften im Rahmen des Beihilferechts der Union reformiert werden mussten und voraussichtlich weiteren Änderungen unterliegen werden, sobald der Vorschlag der Kommission für eine neue Richtlinie über erneuerbare Energien vom Parlament und vom Rat verabschiedet ist, ist es nicht möglich, bei der Bewertung des Unionsinteresses über einen Zeithorizont von 18 Monaten hinauszugehen. Einige Feststellungen legen nahe, dass sich die Maßnahmen in der Zukunft stärker auf die Nachfrage auswirken könnten, sobald die Umstellung der Förderprogramme für erneuerbare Energie abgeschlossen sein wird, die finanzielle Behandlung der Eigenversorgung geklärt und die Netzparität in weiten Teilen Europas und für bestimmte Verbrauchergruppen erreicht sein wird. Wie in den Erwägungsgründen 709 und 719 dargelegt, stellen die neuen, am 1. Dezember 2016 von der Kommission vorgeschlagenen Vorschriften zur Umgestaltung des Energiemarktes (128) sowie die neuen, von der Kommission am 30. November 2016 vorgeschlagenen Vorschriften für eine verbraucherorientierte Umstellung auf saubere Energie (129) einen wichtigen Schritt dar, um ein stabiles und wachstumsfreundliches Umfeld herzustellen. Daher hat die Kommission beschlossen, die Verlängerung der Maßnahmen auf 18 Monate zu begrenzen.

(746)

Nach der weiteren Unterrichtung, auf die in Erwägungsgrund 33 Bezug genommen wird, gingen bei der Kommission drei verschiedene Gruppen von Stellungnahmen ein. Allgemein baten die EU-Hersteller die Kommission darum, bei der ursprünglichen Dauer von 24 Monaten zu bleiben, denn der bei der Unterrichtung unterbreitete Vorschlag, die normale Dauer von 5 auf 2 Jahre zu verringern, habe bereits für einen fairen Interessenausgleich gesorgt. Einige interessierte Parteien, die die nachgelagerten und vorgelagerten Branchen vertraten, begrüßten die Verkürzung auf 18 Monate, während andere eine gänzliche Beendigung der Maßnahmen bevorzugt hätten. Die chinesische Regierung bedauerte, dass die Kommission beabsichtigte, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, auch wenn es nur für 18 Monate sei. Ebenso wie einige interessierte Parteien aus den vorgelagerten und nachgelagerten Branchen kritisierte die Regierung darüber hinaus, dass im Wortlaut des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts nicht erwähnt werde, dass die Maßnahmen unmittelbar nach diesem Zeitraum eingestellt würden.

Die Kommission stellte fest, dass sich die Maßnahmen in der Zukunft stärker auf die Nachfrage auswirken könnten, sobald die Umstellung der Förderprogramme für erneuerbare Energie abgeschlossen sein wird, die finanzielle Behandlung der Eigenversorgung geklärt und die Netzparität in weiten Teilen Europas erreicht sein wird. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Maßnahmen ausnahmsweise nur für 18 Monate zu verlängern, wobei sie danach gemäß den geltenden Bestimmungen der Grundverordnung auslaufen würden. Die Kommission war der Auffassung, dass, wenn man von den im gegenwärtigen Stadium zur Verfügung stehenden Belegen ausgeht, bei der Abwägung zwischen den voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf die vorgelagerten und die nachgelagerten Branchen sowie die Verbraucher und den Vorteilen, die sich für den Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen ergeben würden, 18 Monate einen angemessenen Mittelweg für die konkurrierenden Interessen darstellen.

(747)

Darüber hinaus wurde die Kommission im Zuge der Überprüfung der Interessen der unabhängigen Einführer mit Beschwerden hinsichtlich des hohen Verwaltungsaufwands konfrontiert, während die Unionshersteller beanstandeten, dass die Maßnahmen nach wie vor umgangen würden. Diese Fragen können im Rahmen einer Interimsüberprüfung bezüglich der Form der Maßnahmen berücksichtigt werden. Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Mechanismus zur Anpassung des Mindesteinfuhrpreises nicht der steilen Lernkurve der Solarbranche folgte (130). Das gegenwärtige Anpassungssystem hatte daher möglicherweise zur Folge, dass globale Effizienzgewinne nicht an die europäischen Verbraucher weitergegeben wurden; dieser Punkt muss möglicherweise einer Überprüfung unterzogen werden. Dies kann im Rahmen einer Interimsüberprüfung betreffend einen geeigneten Anpassungsmechanismus geschehen, der mit einer anderen Maßnahmenform verbunden sein könnte.

(748)

Zusammengefasst ergab die Prüfung der Kommission, dass keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe zur Aufhebung der Maßnahmen vorliegen. Allerdings kam die Kommission ebenfalls zu dem Schluss, dass eine Überprüfung von Amts wegen zu den in Erwägungsgrund 747 festgestellten Problemen angemessen ist.

7.   TEILWEISE INTERIMSÜBERPRÜFUNG AUSSCHLIESSLICH ZUR PRÜFUNG DER FRAGE, OB EINE AUFRECHTERHALTUNG DER DERZEIT GELTENDEN MASSNAHMEN GEGENÜBER ZELLEN IM UNIONSINTERESSE LIEGT

7.1.   Vorbemerkungen

(749)

Wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, leitete die Kommission von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung (im Folgenden „Interimsüberprüfung“) ausschließlich zur Prüfung der Frage, ob eine Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Maßnahmen gegenüber Zellen im Unionsinteresse liegt, ein.

(750)

Die Überprüfung wurde eröffnet, da Anscheinsbeweise vorlagen, wonach sich Änderungen hinsichtlich der Umstände, auf deren Grundlage die ursprünglichen Maßnahmen eingeführt worden waren, ergaben. Insbesondere haben zahlreiche Zellenhersteller, nachdem beim Wirtschaftszweig der Union eine Umstrukturierung und Konsolidierung erfolgt ist, die Produktion eingestellt. Der überwiegende Teil der verbliebenen Produktionskapazitäten für die Herstellung von Zellen in der Union war offenbar hauptsächlich für den Eigenverbrauch im Rahmen der Herstellung von Modulen bestimmt. Aus diesem Grund waren die Mengen an Zellen, die der Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Verwender verkaufte, sehr begrenzt, während nicht vertikal integrierte Modulhersteller vom Bezug von Zellen von außerhalb der Union abhingen. Daher war die Kommission der Ansicht, dass eine Prüfung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Zellen weiterhin im Interesse der Union liegt, angebracht wäre.

7.2.   Interesse der Hersteller von Zellen

(751)

In der Union existieren 12 der Kommission bekannte Hersteller von Zellen. Der Wirtschaftszweig der Union wurde vom Verband EU Pro Sun vertreten, der im Fall der Auslaufüberprüfung betreffend die bestehenden Ausgleichsmaßnahmen als Antragssteller auftritt. EU Pro Sun vertrat vier Unionshersteller von Zellen. Zwei weitere Zellenhersteller unterstützten die Position von EU Pro Sun ausdrücklich. EU Pro Sun repräsentierte ebenfalls Solar World in seiner Eigenschaft als vorgelagerter Waferhersteller sowie einen weiteren Waferhersteller aus der Union.

(752)

In der Ausgangsuntersuchung wurde von der Kommission festgestellt, dass ein massiver Zustrom subventionierter chinesischer Solarzellen und Module in die Union zur Insolvenz vieler Unionshersteller von Zellen beigetragen hatte. Die Einführung der Maßnahmen gab den verbleibenden Unionsherstellern die Möglichkeit zur Erholung und Konsolidierung sowie zur Stabilisierung ihrer Zellenproduktion. Nach ihrer Übernahme durch Solar World im Jahr 2014 blieben somit insbesondere die Produktionsanlagen, einschließlich der entsprechenden Stellen, eines der größten Unionshersteller von Zellen, Bosch Solar Energy, bestehen.

(753)

Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen träten die chinesischen Ausfuhren von Zellen zu subventionierten Preisen erneut und in großen Mengen auf und würden dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung, mit äußerst negativen Folgen für die Zellenbranche der Union, zufügen. Hohe Investitionen in anspruchsvolle Produktionsanlagen für Zellen würden hinfällig. Bis zu 1 700 hoch qualifizierte Arbeitskräfte könnten ihre Stelle verlieren. Der Kommission wurde zudem die Absicht einiger Unternehmen der Union mitgeteilt, im Falle einer Weiterführung der Maßnahmen etwa 300 MW Kapazitäten wiederherzustellen.

(754)

Der Niedergang der Zellenfertigung in der Union würde sich auch negativ auf die FuE-Tätigkeiten in der Union auswirken. Die Zelle stellt ein wesentliches Bauteil für Module dar, und ein großer Teil der Forschung und Entwicklung innerhalb der solaren Wertschöpfungskette ist auf Zellen ausgerichtet. Im Falle einer Aussetzung der Maßnahmen gegenüber Zellen käme es zu einer Abschwächung der europäischen FuE-Investitionen, und das bereits erzielte Know-how wäre hinfällig oder müsste in Drittländer übertragen werden. Es besteht daher das Risiko, dass die Ausklammerung von Zellen die Abhängigkeit der Modulfertiger in der Union von eingeführten Zellen festigen würde.

(755)

Die Einstellung der Maßnahmen gegenüber Zellen könnte ebenfalls die Maßnahmen gegenüber Modulen untergraben. Die chinesischen Produzenten könnten Zellen zu unfairen Preisen ausführen und sie, entweder über ihre Tochterunternehmen oder über Auftragshersteller mit Standort in der Union, montieren. Wie die in kurzer Zeit aufgebauten Fertigungskapazitäten für Module in Südostasien belegen, können Montagelinien für Module relativ zügig aufgebaut werden (siehe Erwägungsgrund 734). EU Pro Sun verwies darauf, dass sich ein derartiges Szenario von 2012 bis 2014 in den Vereinigten Staaten ereignete, als die Maßnahmen gegenüber Modulen ohne Wirkung blieben. Die Situation veränderte sich erst, als die ursprüngliche Warendefinition auf Zellen ausgedehnt wurde.

(756)

Aus diesem Grund liegt die Weiterführung der Maßnahmen gegenüber Zellen eindeutig im Interesse der Unionshersteller von Zellen und könnte sich auch für die Unionshersteller von Modulen als vorteilhaft erweisen.

(757)

Nach der Unterrichtung äußerte Jabil Zweifel an der Feststellung der Kommission, die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen würde den chinesischen Herstellern ermöglichen, Zellen zu unfairen Preisen auszuführen und sie entweder über ihre Tochtergesellschaften oder über Vertragshersteller in der Union zu Modulen zusammensetzen zu lassen. Hinsichtlich dieses Vorbringens erinnerte die Kommission daran, dass sie für den Fall der Aufhebung der Maßnahmen festgestellt hat, dass ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung wahrscheinlich ist. Die Kommission erläuterte ferner, dass Vertragshersteller wie Jabil ein ganz anderes Geschäftsmodell und eine andere Kostenstruktur haben als der Rest des Wirtschaftszweigs der Union. Vertragshersteller haben insbesondere deutlich niedrigere Gemeinkosten, da sie nicht dieselbe Verantwortung für den Vertrieb, das Marketing und die FuE ihrer Waren tragen (siehe Erwägungsgründe 513 und 563). Würde die Kommission die Maßnahmen gegenüber Zellen im Interesse der Modulhersteller in der Union aufheben, könnte daher nichts einen Vertragshersteller mit Sitz in der Union daran hindern, Module aus gedumpten Zellen aus China zusammenzusetzen. In der Tat muss ein Vertragshersteller nicht einmal den tatsächlichen Preis einer Zelle kennen, da sein gewöhnliches Geschäftsmodell darin besteht, ein Veredelungsentgelt von einem anderen Unternehmen zu verlangen, das die Vorleistungen zur Verfügung stellt und die volle Verantwortung für den Verkauf des Endprodukts trägt. Deshalb war die Kommission weiterhin der Ansicht, dass die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen zu unfairen Preisen für Module führen könnte, die entweder durch verbundene Unternehmen oder Vertragshersteller in der Union aus gedumpten chinesischen Zellen zusammengesetzt werden könnten.

(758)

Im Anschluss an die Unterrichtung machte SPE geltend, es gebe keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren von Zellen aus der VR China und den Verkäufen von in der Union produzierten Zellen; seiner Ansicht nach war der Wirtschaftszweig der Union dem Wettbewerb durch Drittländer ausgesetzt. Die Maßnahmen hätten die Investitionen in der Zellenbranche nicht geschützt und die Beschäftigten in der Zellenbranche seien bei Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht von Entlassung bedroht. Außerdem sei der Eigenverbrauchsmarkt für Zellen nicht von den Einfuhren der Zellen aus China tangiert worden.

(759)

Die Kommission führte, wie in Erwägungsgrund 579 dargelegt, eine zusätzliche Analyse der Auswirkungen der Verkäufe von Zellen aus Drittländern durch und betonte erneut, dass Verkäufe aus Drittländern keine Schädigung verursacht haben. Wie in Erwägungsgrund 571 ausgeführt, untersuchte sie außerdem die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Investitionen in der Zellenbranche der Union und bekräftigte, dass die Maßnahmen einen positiven Einfluss auf die Investitionen haben. Ferner stellte sie Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Eigenbedarfsmarkt für Zellen der Union fest, wie in Erwägungsgrund 508 beschrieben. Angesichts der heute niedrigen Rentabilität der Zellenbranche der Union blieb die Kommission der Ansicht, dass den Beschäftigten in der Zellenbranche der Union bei Außerkrafttreten der Maßnahmen die Entlassung droht.

7.3.   Interesse der unabhängigen Einführer von Zellen

(760)

Es haben sich keine unabhängigen, im UZÜ tätigen Einführer von Zellen gemeldet. Zellen werden entweder von den Unionsherstellern von Modulen oder von mit chinesischen Herstellern verbundenen Einführern eingeführt.

7.4.   Interesse des nachgelagerten Wirtschaftszweigs — Hersteller von Modulen

(761)

Sieben europäische Hersteller von Modulen haben sich gemeldet und sich dafür ausgesprochen, Zellen von der Maßnahme auszunehmen. Einige dieser Unternehmen befürworten die Position von EU Pro Sun bezüglich der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber Modulen. Einige vor- und nachgelagerte Unternehmen übermittelten Stellungnahmen, die sich speziell gegen die Maßnahmen gegenüber Zellen richteten; allerdings befassten sich die meisten vor- und nachgelagerten Unternehmen schwerpunktmäßig mit den Gründen für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Modulen und den Auswirkungen einer Aufhebung.

(762)

Die Parteien, die sich für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen aussprachen, wiesen darauf hin, dass nahezu alle in der Union gefertigten Zellen von vertikal integrierten Unternehmen zum Eigenverbrauch verwendet werden. Somit hängen die nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen, deren Anteil an der Unionsproduktion von Modulen mehr als 65 % beträgt, von Zelleinfuhren ab. Diesen Parteien zufolge unterliegen nahezu alle Einfuhren von Zellen in die Union entweder den in Rede stehenden Maßnahmen oder, als Folge der Anti-Umgehungsmaßnahmen gegenüber malaysischen oder taiwanesischen Zellen, strengeren Zollkontrollen. Hierdurch bedingen sich für die nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen zusätzliche administrative und finanzielle Belastungen. Die Parteien, die die Maßnahmen gegenüber Zellen ablehnen, machten zudem geltend, dass diese Maßnahmen wirkungslos seien, da sie es nicht vermochten, für neue Kapazitäten in der EU zu sorgen. Aus ihrer Sicht führen sie ferner zu Preissteigerungen des Endprodukts, d. h. von Modulen, was sich negativ auf die Nachfrage, Abnehmer und die umfassenderen umweltpolitischen Zielsetzungen der Union auswirke.

7.4.1.   Mangelnde Versorgung mit Zellen in der Union

(763)

Die Parteien, die sich für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen aussprachen, machten geltend, dass auf dem Unionsmarkt keine, in der Union gefertigten Zellen zur Verfügung stünden. Es gebe nur einige wenige Hersteller von Zellen in der Union und nahezu alle verwendeten ihre Zellen intern und verkauften nur sehr geringe Mengen an Dritte. Die Mengen, die in den Verkauf gebracht würden, seien gewöhnlich von minderer Qualität. Auf Grundlage ihrer Untersuchung räumte die Kommission ein, dass auf dem Unionsmarkt die durch den Wirtschaftszweig der Union verkauften Zellen weniger als 5 % der Nachfrage der nicht vertikal integrierten Unionshersteller von Modulen decken.

(764)

Die Parteien machten darüber hinaus geltend, dass, selbst wenn größere Mengen Zellen aus der Union auf dem offenen Markt zum Verkauf stünden, die Kapazität und Produktion von Zellen bei Weitem unzureichend sei, um die gesamte Unionsnachfrage nach Zellen abzudecken, und noch viel weniger geeignet, um die gesamte Unionsnachfrage nach Modulen zu bedienen. Die Kommission stellte fest, dass die Produktion von Zellen in der Union im UZÜ 1 270 MW betrug und folglich 37 % der gesamten Unionsnachfrage nach Zellen decken könnte, die sich nach Schätzungen auf 3 409 MW beläuft. Mit der in der Union bestehenden Produktionskapazität für Zellen könnten rund 18 % der gesamten, im UZÜ etwa 7 200 MW betragenden Unionsnachfrage nach Modulen abgedeckt werden.

(765)

Verschiedene Parteien behaupteten, dass von den Maßnahmen gegenüber Zellen lediglich ein Unternehmen — Solar World — profitiere und die meisten übrigen nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen gegenüber diesem Unternehmen Wettbewerbsnachteile erlitten. Solar World habe im UZÜ mehr als 70 % der gesamten Zellenproduktion in der Union gestellt. Solar World verkaufe keine Zellen auf dem freien Markt, ausgenommen jene Zellen, die seiner Bewertung zufolge nicht den höchsten Standards genügen. Diese Parteien machten geltend, dass Einfuhren aus Drittländern für sie die einzige Möglichkeit zum Erwerb von Zellen darstellten. Gesetzt den Fall, dass die Maßnahmen nicht aufgehoben würden, bleibe ihr Wettbewerbsnachteil gegenüber dem marktbeherrschenden Hersteller von Zellen in der Union bestehen.

(766)

Wie bereits angemerkt, hat die Kommission festgestellt, dass die Unionsproduktion von Zellen 35 % der Nachfrage nach Zellen in der Union beträgt und sich dieser Anteil, ausgehend von 23 % im Jahr 2012, vergrößert hat. Somit kann ein bedeutender Teil der Unionsnachfrage durch in der Union gefertigte Zellen gedeckt werden, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um Verkäufe für den Eigenverbrauch handelt oder nicht. Es sei zudem erneut darauf hingewiesen, dass die Durchschnittskosten der Zellenproduktion in der Union über einem durchschnittlichen, im Rahmen von chinesischen oder taiwanesischen Vertragsverkäufen fälligen Preis liegen (nach Berichten von PV Insights). Demzufolge könnten nicht vertikal integrierte Unionshersteller von Modulen Zellen von außerhalb der Union zu vergleichbaren oder sogar niedrigeren Preisen ankaufen. Diese Feststellung gilt selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass die in der Union von vertikal integrierten Herstellern gefertigten Zellen von hoher Effizienz und Qualität sind und folglich teurer. Demzufolge verschaffen die Maßnahmen vertikal integrierten Zellen- und Modulherstellern keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht vertikal integrierten Unternehmen.

(767)

Die Kommission konnte weiterhin feststellen, dass der einzige Zeitraum, in dem die nicht vertikal integrierten Unionshersteller von Modulen auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Zellen stießen, mit dem außergewöhnlichen Nachfrageschub in der VR China Ende 2015 und Anfang 2016 zusammenfiel. Während dieses Zeitraums erreichte die chinesische Nachfrage nach Solarenergiekapazitäten einen Spitzenwert von 22 GW (131). Das chinesische Ziel der Installationen von Solaranlagen wurde durch großzügige Vergütungssysteme unterstützt, durch die ein zeitlich begrenzter Installationsboom ausgelöst wurde. Selbst die erheblichen Produktionsüberkapazitäten für Zellen reichten zeitweilig nicht aus, um diesen ungewöhnlichen Nachfrageschub zu decken. Einige chinesische Hersteller von Modulen mussten ausnahmsweise auf Einfuhren von Zellen aus dem Ausland zurückgreifen, wodurch eine zeitlich begrenzte, globale Angebotsverknappung auftrat und die Preise für Zellen stiegen. Die laut PV Insights bei Vertragsverkäufen fälligen Preise für Zellen lagen im Zeitraum der Verknappung von Zellen, d. h. von November 2015 bis März 2016, über dem Mindesteinfuhrpreis. Daher wären die Unionshersteller von Modulen selbst ohne die geltenden Maßnahmen auf vergleichbare Versorgungsengpässe für Zellen gestoßen, da in der VR China innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraums ein einmaliger Angebotsmangel auftrat.

(768)

Diese Phase einer überhitzten Nachfrage nach Zellen fiel zu Teilen auch mit der Anti-Umgehungsuntersuchung der Kommission gegenüber chinesischen, über Malaysia und Taiwan versandte, Zellen und Module, zusammen. Die zollamtliche Erfassung von Zellen und Modulen, die ab dem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem das Anti-Umgehungsverfahren eingeleitet wurde, d. h. im Mai 2015, führte für die Unionshersteller von Modulen zu zusätzlichen Versorgungsschwierigkeiten. Die Modulhersteller erlebten eine Phase der Unsicherheit, da sie nicht wussten, ob es sich bei ihren taiwanesischen und malaysischen Lieferanten um „echte“ Hersteller handelte und ob diese von den Zöllen ausgenommen würden. Im Februar 2016 wurde im Fall von 20 malaysischen und taiwanesischen Herstellern von Zellen, die an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, festgestellt, dass es sich um echte Hersteller handelte. Die zeitweise Versorgungsunsicherheit fand ein Ende.

(769)

Die Kommission stellte zudem fest, dass die Behauptung, die Maßnahmen gegenüber Zellen schützten nur ein Unternehmen, nämlich Solar World, unbegründet ist. Wie in Erwägungsgrund 751 dargelegt, sprachen sich fünf weitere Hersteller von Zellen explizit für die Beibehaltung der Maßnahmen aus. Der Kommission sind mehr als 10 Unionshersteller von Zellen bekannt. Der Hauptgrund, weshalb ein einzelner Hersteller gegenwärtig über 70 % aller in der Union produzierten Zellen auf sich vereint, besteht darin, dass viele andere Hersteller von Zellen den Markt verlassen haben, da sie dem unfairen Wettbewerb seitens der subventionierten chinesischen Waren nicht standhalten konnten. Während die meisten dieser Hersteller aus dem Markt austraten, übernahm Solar World im Jahr 2014 einen der größten Hersteller von Zellen in der Union. Dieser Hersteller verließ den Markt, und mehr als 500 hoch qualifizierte Arbeitskräfte hätten ohne die Übernahme ihre Stelle verloren. Solar World machte geltend, dass das Unternehmen ohne die geltenden Maßnahmen nicht in der Lage gewesen wäre, das andere Unternehmen zu übernehmen und die betreffenden Arbeitsplätze zu retten; vielmehr wären darüber hinaus seine eigenen Produktionsanlagen inzwischen insolvent.

(770)

Demzufolge erleiden die nicht vertikal integrierten Unionsinstallateure von Modulen weder Lieferengpässe noch Wettbewerbsnachteile gegenüber der vertikal integrierten Konkurrenz. Folglich werden die Unionsverbraucher von Modulen davon, dass die Unionsproduktion von Zellen nur einen relativ kleinen Anteil des Verbrauchs von Modulen decken kann, nicht beeinträchtigt.

7.4.2.   Verwaltungsaufwand aufgrund der Maßnahmen

(771)

Die Parteien, die sich für eine Aufhebung der Maßnahmen auf Zellen aussprechen, behaupteten, dass diese für die nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen in erheblichem Maße ein zusätzliches Geschäftsrisiko und mehr Verwaltungsaufwand mit sich brächten und mehr Umlaufvermögen erforderten. Ursächlich hierfür sei die Einhaltung der komplexen Verfahren der Verpflichtung. Einige Hersteller von Modulen machten geltend, dass sich die Situation verschärft habe, nachdem die Anti-Umgehungsuntersuchung gegenüber Taiwan und Malaysia eingeleitet worden sei. Die nicht vertikal integrierten Hersteller unterlägen im Zuge der zollrechtlichen Abfertigung strengen Dokumentenkontrollen, selbst wenn sie ihre Güter von Unternehmen einführten, denen eine Ausnahme gewährt worden sei. Sie bemängelten, dass in einigen Fällen einfache Formfehler in den Dokumenten, wie etwa ein fehlender Stempel oder eine fehlende Unterschrift an der vorgesehenen Stelle, zu mehrwöchigen Verzögerungen führten. Die chinesischen Zellen, die im Rahmen der Verpflichtung eingeführt werden, unterlägen ähnlich starren zollamtlichen Überprüfungen und aufwendigen administrativen Verfahren. Die genannten Hersteller machten daher geltend, dass nahezu 100 % der Einfuhren von Zellen in die Union sorgfältigen Kontrollen durch die Zollbehörden unterlägen, wodurch Lieferverzögerungen, zusätzliche Verwaltungstätigkeiten und erhöhte Anforderungen hinsichtlich des Umlaufvermögens verursacht würden. Hierdurch erlitten sie einen zusätzlichen Wettbewerbsnachteil, nicht alleine gegenüber den Herstellern in der übrigen Welt, sondern ebenso gegenüber dem vertikal integrierten europaweit führenden Hersteller von Modulen.

(772)

Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sie zusätzliche Schritte im Hinblick auf eine verbesserte Überwachung der Maßnahmen eingeführt habe, um jegliche Art der Umgehung sowie Ausgleichsgeschäfte zu verhindern, durch die die Verpflichtung unterlaufen werden könnte. Weitere Lösungen, die dem Wirtschaftszweig der Union wirksam Schutz bieten und eine Umgehung durch chinesische Module verhindern können, können in einer Interimsüberprüfung untersucht werden. Verstärkte Kontrollen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sind erforderlich, um den Wirtschaftszweig der Union wirksam vor einem Zustrom von Waren zu unfairen Preisen zu schützen.

7.4.3.   Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber Zellen auf die Preise von Modulen und die Nachfrage

(773)

Verschiedene Parteien, die sich für die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen aussprachen, machten geltend, dass diese zu Kostensteigerungen des wichtigsten Bauteils von Solarmodulen führten, und demzufolge den Preis neuer Solarinstallationen erhöhten, wodurch die Nachfrage nach Solarmodulen belastet werde. Einige Parteien machten geltend, dass der durchschnittlich bei Vertragsverkäufen fällige globale Preis außerhalb des UZÜ, in der zweiten Jahreshälfte 2016, deutlich unter den Mindesteinfuhrpreis gefallen sei, was die nicht vertikal integrierten Unionshersteller von Modulen zusätzlich belaste.

(774)

Die Kommission stellte fest, dass ein in PV Insights angegebener, bei Vertragsverkäufen durchschnittlich fälliger globaler Preis während der längsten Zeit der Gültigkeit der Maßnahmen nah bei dem Mindesteinfuhrpreis lag. Die Maßnahmen trugen somit nicht signifikant zu einer Steigerung des Preises für das wichtigste Bauteil von Modulen bei, wenn der durchschnittliche, bei Vertragsverkäufen fällige globale Preis als Referenzwert zugrunde gelegt wird.

(775)

Die Kommission stellte fest, dass die bei Vertragsverkäufen fälligen globalen Preise in der zweiten Jahreshälfte 2016 deutlich fielen, als die Solarbranche, wie in Erwägungsgrund 767 dargestellt, einen „Boom-und-Pleiten“-Zyklus durchlief. Im vierten Quartal 2016 stabilisierten sich die Preise für Zellen und zogen, wie es im Rahmen von „Boom-und-Pleiten“-Zyklen typischerweise geschieht, sogar erneut an. Nichtsdestotrotz ist es, unter Berücksichtigung des Lernkurveneffekts der Solarbranche, wahrscheinlich, dass der neue langfristige Preis für Solarzellen unter dem Stand liegen wird, der vor dem jüngsten „Boom-und-Pleiten“-Zyklus vorherrschte. Wie in Erwägungsgrund 676 erwähnt, spiegelte der Preisindex, auf den die Kommission zur Anpassung des Mindesteinfuhrpreises zurückgreift, solche Kostensenkungen in der Fertigung von Solarzellen und Modulen für den überwiegenden Teil des Jahres 2016 nicht in vollem Maße wieder. Eine bessere Methode, um die Entwicklung der Lernkurve der Solarbranche bezüglich der Höhe der Maßnahmen zu reflektieren, kann im Rahmen einer Interimsüberprüfung untersucht werden.

(776)

Die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Nachfrage nach Solarerzeugnissen in der Union wurden im Abschnitt 6.3 ausführlich analysiert. Die Kommission stellte fest, dass mehrere andere Faktoren die Nachfrage nach Modulen weit stärker beeinflussen, als die Maßnahmen es tun. Da es sich bei Zellen um das wichtigste Bauteil von Modulen handelt, gelten diese Feststellungen auch im Zusammenhang mit Zellen.

(777)

Nach der Unterrichtung behauptete SPE, der durchschnittliche globale Kaufpreis für Zellen habe die meiste Zeit, in der die Maßnahmen in Kraft waren, nicht nah beim MEP gelegen. Diese Partei stützte ihre Aussage mit einem Artikel vom November 2016 aus dem PV-Magazine (132) und den Daten von Energy Trend PV (133).

(778)

Laut PVInsights lag der Mindesteinfuhrpreis im Zeitraum von Dezember 2013, als die Maßnahmen eingeführt wurden, bis September 2015, als der UZÜ endete, dicht bei den globalen Preisen für Zellen (in EUR). Die Kommission stellte auch fest, dass der Mindesteinfuhrpreis im Jahr 2016, also außerhalb des Bezugszeitraums, zeitweise von den globalen Kaufpreisen losgelöst war. Sowohl der angeführte Artikel als auch die vorgelegten Daten weisen Preisentwicklungen in der Solarbranche aus, die sich außerhalb des Bezugszeitraums abspielten. Daher bekräftigte die Kommission, dass die Maßnahmen gegenüber Zellen nur sehr geringe Auswirkungen auf die nicht integrierten Modulhersteller hatten.

7.5.   Schlussfolgerungen der Interimsüberprüfung

(779)

Die Prüfung der Kommission ergab, dass keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe zur Aufhebung der Maßnahmen für Zellen vorliegen. Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Maßnahmen geeignet waren, die Herstellung von Zellen in der Union zu halten und, zu einem gewissen Grad, wiederaufzubauen. Auf in der Union gefertigte Zellen entfällt ein erheblicher Teil der Unionsnachfrage nach Zellen. Die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen würde vermutlich zu einem Zusammenbruch der Zellenindustrie in der Union mitsamt einem Verlust hoch qualifizierter Arbeitsplätze und der zugehörigen FuE-Aktivitäten führen. Die Kommission vertrat auch die Ansicht, dass die Maßnahmen gegenüber Zellen den vertikal integrierten Herstellern von Modulen in der Union keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber den nicht vertikal integrierten Herstellern verschaffen. Den nicht vertikal integrierten Herstellern von Modulen steht in ausreichendem Umfang und zu Preisen, die nicht über den von den vertikal integrierten Herstellern intern erhobenen Preisen liegen, ein Angebot an Zellen von außerhalb der VR China offen.

(780)

Darüber hinaus wurde die Kommission im Zuge der Überprüfung der Interessen der nicht vertikal integrierten Hersteller von Modulen mit vielen Beschwerden hinsichtlich des hohen Verwaltungsaufwands konfrontiert, während die Unionshersteller beanstandeten, dass die Maßnahmen nach wie vor umgangen würden. Diese Fragen können im Rahmen einer Interimsüberprüfung bezüglich der Form der Maßnahmen berücksichtigt werden.

(781)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass der Mechanismus zur Anpassung des Mindesteinfuhrpreises während des Jahres 2016 nahezu durchgehend nicht der steilen Lernkurve im Zusammenhang mit Zellen folgte. Das gegenwärtige Anpassungssystem hatte daher zur Folge, dass globale Effizienzgewinne nicht an die europäischen Hersteller von Modulen weitergegeben wurden; dieser Punkt muss möglicherweise einer Überprüfung unterzogen werden. Dies kann im Rahmen einer Interimsüberprüfung betreffend einen geeigneten Anpassungsmechanismus geschehen, der mit einer anderen Maßnahmenform verbunden sein könnte.

(782)

Nach der Unterrichtung wandten mehrere Parteien ein, dass die vorgeschlagene Interimsüberprüfung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde und somit die Interessen der nicht integrierten Modulhersteller nicht schützen könne. Die Kommission wies darauf hin, dass der Mindesteinfuhrpreis nach der Unterrichtung, d. h. zu Beginn des Jahres 2017, deutlich gesunken ist, wodurch die Lücke zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem durchschnittlichen globalen Verkaufspreis weitgehend geschlossen wurde. Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, die Interimsüberprüfung im Laufe des Jahres 2017 abzuschließen.

8.   ENDGÜLTIGE AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(783)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Anhalten und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung und zum Anhalten der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der VR China aufrechterhalten werden.

(784)

Wie im Abschnitt 6.3 ausführlich erläutert, ergab die Untersuchung, dass sich die Maßnahmen in der Zukunft stärker auf die Nachfrage auswirken könnten, sobald die Umstellung der Förderprogramme für erneuerbare Energie abgeschlossen, die finanzielle Behandlung der Eigenversorgung geklärt und die Netzparität in weiten Teilen Europas erreicht sein wird. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Maßnahmen ausnahmsweise nur für 18 Monate zu verlängern, wobei sie danach gemäß den geltenden Bestimmungen der Grundverordnung auslaufen würden. Die Kommission war der Auffassung, dass, wenn man von den im gegenwärtigen Stadium zur Verfügung stehenden Belegen ausgeht, bei der Abwägung zwischen den voraussichtlichen negativen Auswirkungen auf die vorgelagerten und nachgelagerten Branchen sowie die Verbraucher und den Vorteilen, die sich für den Wirtschaftszweig der Union aus den Maßnahmen ergeben würden, 18 Monate einen angemessenen Mittelweg für die konkurrierenden Interessen darstellen.

(785)

Im Anschluss an die Unterrichtung erhob EU Pro Sun Einwände gegen diese Argumentation. Der Verband forderte eine Verlängerung der Maßnahmen um einen Zeitraum von fünf Jahren. Er war der Auffassung, dass die Rechtsunsicherheit, die die Nachfrage nach Solarerzeugnissen dämpfe, in naher Zukunft nicht behoben werde. Nur eine Verlängerung um fünf Jahre sorge für die Stabilität, die zur Förderung einer anhaltenden Erholung des Wirtschaftszweigs der Union durch die Schaffung eines besseren Investitionsumfelds nötig sei. Die Kommission bekräftigte, dass sich die Solarbranche der Union in einer intensiven Umbruchphase befand, denn sie bewegte sich weg vom traditionellen Förderinstrument, den Einspeisetarifen, hin zu Ausschreibungen für große Solaranlagen zur Netzeinspeisung („utility-scale“) und für Solaranlagen zur Eigenversorgung im gewerblichen Bereich sowie in geringerem Umfang auch für Anlagen an oder auf Wohngebäuden. Ihrer Auffassung nach wird dieser Wandel wahrscheinlich bereits im Laufe der nächsten 18 Monate in mehreren Mitgliedstaaten quantifizierbare Auswirkungen zeigen. Die Kommission erwartete insbesondere, dass in diesem Zeitraum bereits viele Ausschreibungen für Solarkapazitäten stattfinden und der Ausbau der Solarenergie durch Netzparität für kleinere Abnehmer weiter vorangetrieben wird. Daher hielt es die Kommission weiterhin für angemessen, die Maßnahmen nur um 18 Monate zu verlängern.

(786)

Die ausführenden Hersteller in Malaysia und Taiwan, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(787)

Angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach keine zwingenden, im Unionsinteresse liegenden Gründe zur Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Zellen bestehen, sollte die nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung abgeschlossen werden.

9.   FORM DER MASSNAHMEN

(788)

Die von der Kommission im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 der Kommission (134), akzeptierte Verpflichtung findet für die Dauer der im Wege dieser Verordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen, weiterhin Anwendung. Die Ausführer, auf die sich die genannte Verpflichtung bezieht, werden im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.

(789)

Wie in den Erwägungsgründen 747 und 748 sowie 780 und 781 angeführt, ist es ebenfalls angezeigt, von Amts wegen eine Interimsüberprüfung bezüglich der Form der Maßnahme und des mit ihr verbundenen Anpassungsmechanismus zu eröffnen.

(790)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (135) eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kommission legte dem Ausschuss anschließend einen geänderten Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission vor, in dem die Dauer der Maßnahme von 24 Monaten auf 18 Monate verkürzt wurde. Der Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310081, 8501310089, 8501320041, 8501320049, 8501330061, 8501330069, 8501340041, 8501340049, 8501612041, 8501612049, 8501618041, 8501618049, 8501620061, 8501620069, 8501630041, 8501630049, 8501640041, 8501640049, 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China; ausgenommen davon sind Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT.

Die folgenden Warentypen sind aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der (den) integrierten Fotovoltaikzelle(n) aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Wuxi Suntech Power Co. Ltd

Suntech Power Co. Ltd

Wuxi Sunshine Power Co. Ltd

Luoyang Suntech Power Co. Ltd

Zhenjiang Ren De New Energy Science Technology Co. Ltd Zhenjiang Rietech New Energy Science Technology Co. Ltd

4,9

B796

Yingli Energy (China) Co. Ltd

Baoding Tianwei Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hainan Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Hengshui Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Tianjin Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Lixian Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Baoding Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

Beijing Tianneng Yingli New Energy Resources Co. Ltd

Yingli Energy (Beijing) Co. Ltd

6,3

B797

Changzhou Trina Solar Energy Co. Ltd

Trina Solar (Changzhou) Science & Technology Co. Ltd

Changzhou Youze Technology Co. Ltd

Trina Solar Energy (Shanghai) Co. Ltd

Yancheng Trina Solar Energy Technology Co. Ltd

3,5

B791

JingAo Solar Co. Ltd

Shanghai JA Solar Technology Co. Ltd

JA Solar Technology Yangzhou Co. Ltd

Hefei JA Solar Technology Co. Ltd

Shanghai JA Solar PV Technology Co. Ltd

5,0

B794

Jiangxi LDK Solar Hi-Tech Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Nanchang) Co. Ltd

LDK Solar Hi-Tech (Suzhou) Co. Ltd

11,5

B793

LDK Solar Hi-Tech (Hefei) Co. Ltd

11,5

B927

Delsolar (Wujiang) Ltd

0

B792

Renesola Jiangsu Ltd

Renesola Zhejiang Ltd

4,6

B921

Jinko Solar Co. Ltd

Jinko Solar Import and Export Co. Ltd

ZHEJIANG JINKO SOLAR CO. LTD

ZHEJIANG JINKO SOLAR TRADING CO. LTD

6,5

B845

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

6,4

 

Alle übrigen Unternehmen (136)

11,5

B999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren von Waren, die derzeit unter dem KN-Code ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8541409021, 8541409029, 8541409031 und 8541409039) eingereiht und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU mit dessen späteren Änderungen genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern

a)

ein im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU mit dessen späteren Änderungen genanntes Unternehmen die vorstehend genannten Waren hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt hat, sei es direkt oder über sein gleichfalls im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU mit dessen späteren Änderungen genanntes verbundenes Unternehmen, und diese Waren entweder für verbundene Unternehmen in der Union, die als Einführer tätig sind und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgen, oder für den ersten unabhängigen Abnehmer, der als Einführer tätig ist und für die Abfertigung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sorgt, bestimmt sind, und

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 2 dieser Verordnung vorgegeben sind — und

c)

für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 3 dieser Verordnung vorgelegt wird und

d)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU — in der zuletzt geänderten Fassung — genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von den Ausgleichszöllen befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang 4 dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.

Artikel 4

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) ausgeweitet, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht und aus Malaysia oder Taiwan versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht; ausgenommen davon sind Waren, die von nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt werden:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

C073

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd.

C074

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

C075

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

C076

TS Solartech Sdn. Bhd.

C077

Taiwan

ANJI Technology Co., Ltd

C058

AU Optronics Corporation

C059

Big Sun Energy Technology Inc.

C078

EEPV Corp.

C079

E-TON Solar Tech. Co., Ltd

C080

Gintech Energy Corporation

C081

Gintung Energy Corporation

C082

Inventec Energy Corporation

C083

Inventec Solar Energy Corporation

C084

LOF Solar Corp.

C085

Ming Hwei Energy Co., Ltd

C086

Motech Industries, Inc.

C087

Neo Solar Power Corporation

C088

Perfect Source Technology Corp.

C089

Ritek Corporation

C090

Sino-American Silicon Products Inc.

C091

Solartech Energy Corp.

C092

Sunengine Corporation Ltd

C093

Topcell Solar International Co., Ltd

C094

TSEC Corporation

C095

Win Win Precision Technology Co., Ltd

C096

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Bei Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bei Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium von

i)

[Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] ODER

ii)

von einem unterbeauftragten Dritten für [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land]

(nichtzutreffende Option streichen) hergestellt wurden, wobei die Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode (anzugeben, wenn für das betroffene Land ursprüngliche oder Antiumgehungsmaßnahmen gelten)] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt und/oder wird einer oder werden beide TARIC-Zusatzcodes in der oben genannten Erklärung nicht angegeben, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung und in der Zollerklärung ist der TARIC-Zusatzcode B999 anzugeben.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 5

Die nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingeleitete teilweise Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (137) wird eingestellt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie bleibt für einen Zeitraum von 18 Monaten in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. März 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 66).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/707/EU der Kommission vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 214).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/657/EU der Kommission vom 10. September 2014 zur Annahme eines Vorschlags, der von einer Gruppe ausführender Hersteller gemeinsam mit der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen zur Klärung der Umsetzung des im Durchführungsbeschluss 2013/707/EU beschriebenen Verpflichtungsangebots vorgelegt wurde (ABl. L 270 vom 11.9.2014, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnungen (EU) 2015/1403 (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 1), (EU) 2015/2018 (ABl. L 295 vom 12.11.2015, S. 23), (EU) 2016/115 (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 47), (EU) 2016/1045 (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 5) und (EU) 2016/1998 (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8) der Kommission zum Widerruf der Annahme des Verpflichtungsangebots für mehrere ausführende Hersteller.

(6)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 147 vom 5.5.2015, S. 4).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/12 der Kommission vom 6. Januar 2016 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 4 vom 7.1.2016, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/184 der Kommission vom 11. Februar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht (ABl. L 37 vom 12.2.2016, S. 56).

(9)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen (ABl. C 137 vom 25.4.2015, S. 28).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1037 aufgehoben.

(11)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 20.

(12)  ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 8.

(13)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33).

(14)  Siehe Fußnote 13.

(15)  Panel-Berichte: China — GOES (Absatz 7.289); Guatemala — Cement II (Absatz 8.252); US — Steel plate (Fußnote 67); EC — Salmon (Absatz 7.360); US — Countervailing and Anti-dumping Measures (Absatz 16.9)/Berichte des Panels und des Berufungsgremiums: US — Shrimp (Absatz 158); US — Hot rolled steel (Absatz 99).

(16)  Die drei vor dem Gericht anhängigen Fälle stellen die Feststellungen zur Subventionierung nicht infrage, sondern beziehen sich auf andere Aspekte.

(17)  12. Fünfjahresplan, Kapitel 10, Abschnitt 1: „Im Wirtschaftszweig Neue Energien liegt der Schwerpunkt auf der Entwicklung … der Nutzung der Solarenergie sowie der Erzeugung photovoltaischer und -thermischer Energie“(„In the new energy industry, focus on the development of… … solar energy utilisation, photovoltaic and photo-thermal power generation“).

(18)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt III.ii.1.

(19)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt III.iii.1.

(20)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt III.ii.3.

(21)  12. Fünfjahresplan für die Solarbranche, Abschnitt VI.i.

(22)  Kapitel 23, Kasten 8 „Strategische Maßnahmen zur Entwicklung aufstrebender Wirtschaftszweige“ („Strategic actions for the development of emerging industries“) des 13. Fünfjahresplans: „Wir werden Industrialisierungsprozesse vollenden und bahnbrechende Schlüsseltechnologien für Fotovoltaikzellen der neuen Generation entwickeln“ („We will realize industrialization and create key core technological breakthroughs in a new generation of photovoltaic cells“); Kapitel 30, Abschnitt 1 „Förderung der Optimierung und Modernisierung der Energiestruktur“ („Promoting energy structure optimization and upgrading“): „Wir werden die Entwicklung … einer fotovoltaischen Stromerzeugung… fördern … (“We shall promote the development of… photovoltaic power generation …„) Wir werden eine bessere Unterstützung für … die Solarenergie … durch politische Maßnahmen leisten“ („We shall improve policy support for … solar… power“).

(23)  http://en.ndrc.gov.cn/policyrelease/201612/P020161207645766966662.pdf

(24)  Vgl. Erwägungsgrund 170 der ursprünglichen Verordnung.

(25)  China Monetary Policy Report 3. Quartal 2014.

(26)  China Monetary Policy Report 3. Quartal 2014.

(27)  China Monetary Policy Report 1., 2. und 3. Quartal 2015.

(28)  China Monetary Policy Report 1. und 2. Quartal 2015.

(29)  China Monetary Policy Report 3. Quartal 2015.

(30)  https://www.sec.gov/Archives/edgar/data/1481513/000114420415023130/v404971_20f.htm

(31)  Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14, Rechtssache 40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13, verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22, sowie Rechtssache C-334/99, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 134.

(32)  http://www.cmhk.com/main/a/2016/a26/a30448_30530.shtml

(33)  http://www.bloomberg.com/news/articles/2013-10-25/china-starts-loan-prime-rate-as-new-benchmark-in-market-push; http://www.shibor.org/shibor/web/html/index_e.html

(34)  http://www.global-rates.com/interest-rates/central-banks/central-bank-china/pbc-interest-rate.aspx

(35)  Vgl. Erwägungsgründe 181 bis 185 der ursprünglichen Verordnung.

(36)  Siehe Erwägungsgrund 180 der ursprünglichen Verordnung.

(37)  Vgl. Erwägungsgrund 192 der ursprünglichen Verordnung.

(38)  

Quelle: JinkoSolar Holding Co., Ltd., Jahresbericht gemäß Abschnitt 13 bzw. Abschnitt 15 Buchstabe d des Securities Exchange Act von 1934 für das am 31. Dezember 2015 abgeschlossene Geschäftsjahr, S. 10 und S. 38.

(39)  Bericht des Berufungsgremiums, US — Aircraft (Zweite Beschwerde), Randnummer 753.

(40)  Panelbericht, US — Aircraft, Randnummer 7.1235.

(41)  

Quelle: Bloomberg professional services.

(42)  Siehe Fußnote 41.

(43)  Panel-Bericht, European Communities and Certain Member States — Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft, WT/DS316/R vom 30.6.2010, Absätze 7.735-7.738.

(44)  Siehe Erwägungsgrund 253 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013.

(45)  Vgl. Erwägungsgründe 225 bis 235 der ursprünglichen Verordnung.

(46)  Vgl. Erwägungsgründe 245 bis 247 der ursprünglichen Verordnung.

(47)  http://www.most.gov.cn/ztzl/gjzctx/ptzcqt/200802/t20080222_59213.htm.

(48)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 142 vom 14.5.2014, S. 23).

(49)  Canada CVD Modules and Laminates originating in the PRC, Entscheidung vom Juni 2015.

(50)  http://program.most.gov.cn

(51)  http://program.most.gov.cn

(52)  Siehe u. a. Durchführungsverordnung (EU) 2016/113 der Kommission vom 28. Januar 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von hochdauerfestem Betonstabstahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23 vom 29.1.2016, S. 16), Erwägungsgründe 52 bis 56.

(53)  Vgl. beispielsweise die Durchführungsverordnung (EU) 2016/113, wie bereits in der vorhergehenden Fußnote zitiert.

(54)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1357/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 47).

(55)  Bloomberg New Energy Finance, Global PV Demand, 18. Februar 2016, Global Market Outlook Solar Power Europe, Juli 2016; IHS, The Price of Solar, Benchmarking PV Module Manufacturing Cost, Juni 2016; PV Status Report 2016, Oktober 2016, a Joint Research Centre Study — abrufbar unter: https://setis.ec.europa.eu/sites/default/files/reports/Perspectives%20on%20future%20large-scale%20manufacturing%20of%20PV%20in%20Europe.pdf, letzter Zugriff: 12.12.2016.

(56)  Verordnung (EU) Nr. 182/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 2).

(57)  Bei Comext handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(58)  Alle Zahlen in den Tabellen 1 bis 11 sind gerundet. Die Indizes und Prozentangaben beruhen auf den tatsächlichen Zahlen; bei der Darstellung anhand der gerundeten Zahlen kann es zu Abweichungen kommen.

(59)  Dieser beruhte nicht auf der Subventionsspanne.

(60)  Die Zahlen zum tatsächlichen Gewinn mussten in Spannen angegeben werden, damit die übrigen Stichprobenunternehmen den von Jabil erzielten Gewinn nicht einfach hätten abziehen können.

(61)  Vgl. Konzernbericht von SolarWorld für das Jahr 2015, abrufbar unter: http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/finanzberichte/konzernbericht_2015_de_web.pdf, S. 58.

(62)  Konzern-Zwischenmitteilung 3. Quartal 2016, SolarWorld http://www.solarworld.de/fileadmin/sites/sw/ir/pdf/finanzberichte/2016/solarworld-q3-2016-web-de.pdf, S. 8-9.

(63)  Bloomberg New Energy Finance („BNEF“), „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff: 28.10.2016.

(64)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 18.

(65)  BNEF, Q4 2016 PV Market Outlook vom 30. November 2016.

(66)  IHS, The Price of Solar, Benchmarking PV Module Manufacturing Cost, Juni 2016, S. 23. Die Differenz scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass IHS alle Module ausweist, die in Lagerhäusern liegen, verschifft wurden oder installiert sind. Demgegenüber berücksichtigt der Global Market Outlook nur jene installierten Module, die bereits Elektrizität erzeugen.

(67)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 18.

(68)  IHS, The Price of Solar, Benchmarking PV Module Manufacturing Cost, Juni 2016, S. 23.

(69)  Bloomberg New Energy Finance, „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff: 28.10.2016.

(70)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 18.

(71)  BNEF, Q4 2016 PV Market Outlook vom 30. November 2016 und IHS, PV Demand Tracker Q4 2016 vom 9. Dezember 2016.

(72)  BNEF, Q4 2016 PV Market Outlook vom 30. November 2016.

(73)  BNEF zufolge handelt es sich bei Tier-1-Unternehmen um „wichtige“ oder „bankfähige“ Zulieferer von Solarmodulen. „Bankfähigkeit“ — also die Frage, ob Solarprojekte wahrscheinlich eine regresslose Finanzierung erhalten werden — ist das Hauptkriterium für das „Tiering“. Banken und ihre Prüfer der Technical Due Diligence legen ihre „weißen“ Listen akzeptabler Produkte nur sehr ungern offen. Bloomberg New Energy Finance stützt seine Kriterien daher darauf, welche Verträge in der Vergangenheit abgeschlossen wurden, wie von seiner Datenbank erfasst. Weitere Einzelheiten sind dem Factsheet zum „PV Module Maker Tiering System“ von BNEF vom 4. November 2016 zu entnehmen, abrufbar unter: https://data.bloomberglp.com/bnef/sites/4/2012/12/bnef_2012-12-03_PVModuleTiering.pdf; letzter Zugriff: 7.11.2016.

(74)  Bloomberg New Energy Finance, „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff: 28.10.2016.

(75)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016.

(76)  Bloomberg New Energy Finance, „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff: 28.10.2016.

(77)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016, S. 30.

(78)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Juli 2016.

(79)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020, Solar Power Europe, Juli 2016.

(80)  Q3 2016 PV Market Outlook, Solar power — not everyone needs it right now, 1. September 2016, S. 17.

(81)  Q4 2016 PV Market Outlook, Solar power vom 30. November 2016, S. 19.

(82)  Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission (ABl. L 152 vom 5.6.2013, S. 5), Erwägungsgrund 180, und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates (ABl. L 325 vom 5.12.2013, S. 1), Erwägungsgründe 245 bis 247.

(83)  Siehe Tabellen 4a und 10a in der Verordnung (EU) Nr. 513/2013.

(84)  Ein sehr ähnlicher Preis wurde ebenso auf Grundlage des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bei Ausfuhren in die EU festgestellt.

(85)  Bei Systemintegratoren handelt es sich um Unternehmen, die Komponenten einer Solaranlage, wie Module, Wechselrichter, Montagesysteme und Einspeichersysteme, zusammenführen und den Endkunden als Gesamtprodukt anbieten.

(86)  Es wird davon ausgegangen, dass eine Vollzeitkraft pro Jahr 1 680 Stunden arbeitet. Ein durchschnittliches jährliches VZÄ/MW hängt von der Anzahl der pro Jahr in jedem der drei Schlüsselsegmente — Dachinstallationen für Wohngebäude, Dachinstallationen im gewerblichen Bereich und Freiflächenanlagen — durchgeführten Projekte ab. Bei Komplettinstallationen (einschließlich Projekt- und Standortentwicklung, Vertrieb, Logistik, eigentlicher Installation und Gemeinkostentätigkeiten für die genannten Bereiche) geht die Kommission von 8,6 VZÄ/MW für Projekte im Bereich Wohngebäude, 3,7 VZÄ/MW für Projekte im gewerblichen Bereich und 4 VZÄ/MW für Freiflächenanlagen aus.

(87)  Eurobserver: „The state of renewable energy in Europe 2015“, S. 128.

(88)  GWS, DIW, DLR et. al: „Bruttobeschäftigung durch erneuerbare Energien in Deutschland und verringerte fossile Brennstoffimporte durch erneuerbare Energien und Energieeffizienz“, S. 8.

(89)  Global Market Outlook for Solar Power, 2016-2020, Solar Power Europe, S. 16.

(90)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Erwägungsgrund 394.

(91)  Marktanalyse Photovoltaik-Dachanlagen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 2014, S. 7.

(92)  Für das Jahr 2015 wurde die Lernkurve von 21 % von der International Technology Roadmap for Photovoltaic (ITRPV) in der Ausgabe vom März 2016 bestätigt: Ergebnisse 2015.

(93)  http://pvinsights.com/

(94)  Bloomberg New Energy Finance, Solar Spot Price Index.

(95)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fortschrittsbericht „Erneuerbare Energien“ — COM(2015) 293 final, S. 11.

(96)  Für die Tschechische Republik, siehe Beschluss der Kommission SA.40171, 28. November 2016.

(97)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020 Solar Power Europe, S. 28 und S. 5.

(98)  Global Market Outlook for Solar Power 2015-2019 Solar Power Europe, S. 18.

(99)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1), Abschnitte 3.3.2.1 und 3.3.2.4.

(100)  Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Schwellenwert wählen oder ganz auf einen Schwellenwert verzichten.

(101)  Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1), Absatz 250. Diese Vorschriften gelten ferner nicht für Förderregelungen, die keine staatliche Beihilfe darstellen. Allerdings ist der Kommission kein Mitgliedstaat bekannt, der seine Förderregelung so gestaltet hat, dass sie keine staatliche Beihilfe darstellt.

(102)  Global Market Outlook for Solar Power 2016-2020 Solar Power Europe, S. 8 und S. 37.

(103)  Dieses Ergebnis hat sich auch im Rahmen des Programms SDE+ in den Niederlanden bestätigt, wo im Zeitraum von 2013 bis 2015 etwa 55 % aller auf Solarenergie beruhenden Gebote eine Förderung zugeschlagen wurde.

(104)  Global Market Outlook for Solar Power 2015-2019, Solar Power Europe, S. 22.

(105)  Global Market Outlook for Solar Power 2015-2019, Solar Power Europe, S. 23.

(106)  Die Stromgestehungskosten stellen die Schlüsselkennzahl für die Kosten der von einem Anlagegut erzeugten Elektrizität dar. Sie werden unter Berücksichtigung aller für die Lebensdauer einer Anlage erwarteten Kosten (einschließlich Bau, Finanzierung, Energieträger, Wartung, Steuern, Versicherung und Anreizen) berechnet, welche durch die für die Lebensdauer der Anlage zu erwartende Gesamtleistung (in kWh) geteilt werden. Alle Kosten- und Gewinnschätzungen werden inflationsbereinigt und abgezinst, um den Geldzeitwert zu erfassen.

(107)  EMEA LCOE Outlook für das 2. Halbjahr 2016 vom Oktober 2016, S. 2.

(108)  Die Beträge wurden zum Kurs 0,94462 von USD in EUR umgerechnet.

(109)  BNEF, New Energy Outlook für 2016, S. 28.

(110)  Ebd., S. 23 sowie Germany Power Market Outlook für 2017 vom 10. Januar 2017, S. 9.

(111)  „Ausblick der Deutschen Bank für die Solarindustrie im Jahr 2015“ vom 13. Januar 2015 sowie Deutsche Bank, Markets research, Industry Solar vom 27. Februar 2015.

(112)  Spanien erhebt ebenfalls einen Aufschlag auf Energie, die mit Solarpaneelen erzeugt wird. Obgleich sich die Modalitäten des spanischen Aufschlags deutlich von der deutschen Umlage unterscheiden, tragen beide Regelungen zur Abkühlung der Nachfrage nach Solarenergie bei.

(113)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung); COM(2016)767 final; Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a.

(114)  Q3 2016 European Policy Outlook, BNEF, 4. August 2016, S. 8.

(115)  Global Market Outlook 2016-2020, Solar Power Europe, S. 25.

(116)  Ebd., S. 26.

(117)  Ebd., S. 23.

(118)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-publishes-new-market-design-rules-proposal.

(119)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centred-clean-energy-transition.

(120)  Ein durchschnittlicher Nutzer wohngebäudegebundener Anlagen verbringt tagsüber die meiste Zeit außerhalb des Hauses; ohne Speicherung sind diese Nutzer somit nicht in der Lage, den Großteil der über ihre Dachanlage erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung zu nutzen.

(121)  BNEF, New Energy Outlook für 2016, S. 17.

(122)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

(123)  Ursprüngliche endgültige Verordnung, Erwägungsgrund 749.

(124)  Bloomberg New Energy Finance („BNEF“) „Solar manufacturer capacity league table“; letzter Zugriff am 28.10.2016.

(125)  Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates (ABl. L 133 vom 29.5.2003, S. 1), Erwägungsgrund 224.

(126)  Ebenda.

(127)  Q4 2016 Global Market Outlook, Preparing for a tough year ahead, BNEF, 30. November 2016 und Q3 2016 PV Market Outlook, Solar power — not everyone needs it right now, BNEF, 1. September 2016.

(128)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-publishes-new-market-design-rules-proposal.

(129)  https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centred-clean-energy-transition.

(130)  Mehreren Quellen zufolge erreicht die Solarbranche eine Lernkurve von 21 %. Dies bedeutet, dass bei jeder Verdopplung der Kapazitäten zur Solarstromerzeugung die Herstellungskosten von Modulen um 21 % abnehmen. Die globale kumulierte Solarkapazität betrug 2013 rund 130 GW und wird bis Ende 2016 schätzungsweise 290 GW erreichen; dies bedeutet, dass sie sich inzwischen verdoppelt hat und die Herstellungskosten für Module um 21 % abgenommen haben.

(131)  Q3 2016 PV Market Outlook, Solar power — not everyone needs it right now, BNEF, 1. September 2016, S. 1.

(132)  PvXchange module price index, November 2016: Red light, green light.

(133)  Energy Trend PV, Preise für Zellen, aktualisiert am 4. Januar 2017.

(134)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1998 der Kommission vom 15. November 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf fünf ausführende Hersteller (ABl. L 308 vom 16.11.2016, S. 8).

(135)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(136)  Für Unternehmen, die in Anhang II der parallelen Antidumping-Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 der Kommission vom 1. März 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Einstellung der nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung (siehe Seite 131 dieses Amtsblatts) erwähnt sind, gilt der in jenem Anhang II genannte TARIC-Zusatzcode.

(137)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. C 405 vom 5.12.2015, S. 33).


ANHANG 1

Name des Unternehmens

TARIC-Zusatzcode

Anhui Schutten Solar Energy Co. Ltd

Quanjiao Jingkun Trade Co. Ltd

B801

Anji DaSol Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B802

Canadian Solar Manufacturing (Changshu) Inc.

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang) Inc.

CSI Cells Co. Ltd

CSI Solar Power (China) Inc.

B805

Changzhou Shangyou Lianyi Electronic Co. Ltd

B807

CHINALAND SOLAR ENERGY CO. LTD

B808

CEEG Nanjing Renewable Energy Co. Ltd

CEEG (Shanghai) Solar Science Technology Co. Ltd

China Sunergy (Nanjing) Co. Ltd

China Sunergy (Shanghai) Co. Ltd

China Sunergy (Yangzhou) Co. Ltd

B809

Chint Solar (Zhejiang) Co. Ltd

B810

ChangZhou EGing Photovoltaic Technology Co. Ltd

B811

ANHUI RINENG ZHONGTIAN SEMICONDUCTOR DEVELOPMENT CO. LTD

CIXI CITY RIXING ELECTRONICS CO. LTD

HUOSHAN KEBO ENERGY & TECHNOLOGY CO. LTD

B812

CNPV Dongying Solar Power Co. Ltd

B813

CSG PVtech Co. Ltd

B814

DCWATT POWER Co. Ltd

B815

Dongfang Electric (Yixing) MAGI Solar Power Technology Co. Ltd

B816

EOPLLY New Energy Technology Co. Ltd

SHANGHAI EBEST SOLAR ENERGY TECHNOLOGY CO. LTD

JIANGSU EOPLLY IMPORT & EXPORT CO. LTD

B817

Era Solar Co. Ltd

B818

ET Energy Co. Ltd

ET Solar Industry Limited

B819

GD Solar Co. Ltd

B820

Guodian Jintech Solar Energy Co. Ltd

B822

Hangzhou Bluesun New Material Co. Ltd

B824

Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd

Zhejiang Jinbest Energy Science and Technology Co. Ltd

B825

Hanwha SolarOne Co. Ltd

B929

Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd

B826

Hengdian Group DMEGC Magnetics Co. Ltd

B827

HENGJI PV-TECH ENERGY CO. LTD

B828

Himin Clean Energy Holdings Co. Ltd

B829

Jetion Solar (China) Co. Ltd

Junfeng Solar (Jiangsu) Co. Ltd

Jetion Solar (Jiangyin) Co. Ltd

B830

Jiangsu Green Power PV Co. Ltd

B831

Jiangsu Hosun Solar Power Co. Ltd

B832

Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B833

Jiangsu Runda PV Co. Ltd

B834

Jiangsu Sainty Machinery Imp. And Exp. Corp. Ltd

Jiangsu Sainty Photovoltaic Systems Co. Ltd

B835

Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd

B836

Changzhou Shunfeng Photovoltaic Materials Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Electronic Power Co. Ltd

Jiangsu Shunfeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B837

Jiangsu Sinski PV Co. Ltd

B838

Jiangsu Sunlink PV Technology Co. Ltd

B839

Jiangsu Zhongchao Solar Technology Co. Ltd

B840

Jiangxi Risun Solar Energy Co. Ltd

B841

Jiangyin Hareon Power Co. Ltd

Taicang Hareon Solar Co. Ltd

Hareon Solar Technology Co. Ltd

Hefei Hareon Solar Technology Co. Ltd

Jiangyin Xinhui Solar Energy Co. Ltd

Altusvia Energy (Taicang) Co, Ltd

B842

Jinggong P-D Shaoxing Solar Energy Tech Co. Ltd

B844

Jinzhou Yangguang Energy Co. Ltd

Jinzhou Huachang Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Jinmao Photovoltaic Technology Co. Ltd

Jinzhou Rixin Silicon Materials Co. Ltd

Jinzhou Youhua Silicon Materials Co. Ltd

B795

Juli New Energy Co. Ltd

B846

Jumao Photonic (Xiamen) Co. Ltd

B847

Kinve Solar Power Co. Ltd (Maanshan)

B849

GCL SOLAR POWER (SUZHOU) LIMITED

GCL-Poly Solar Power System Integration (Taicang) Co. Ltd

GCL Solar System (Suzhou) Limited

GCL-Poly (Suzhou) Energy Limited

Jiangsu GCL Silicon Material Technology Development Co. Ltd

Jiangsu Zhongneng Polysilicon Technology Development Co. Ltd

Konca Solar Cell Co. Ltd

Suzhou GCL Photovoltaic Technology Co. Ltd

B850

Lightway Green New Energy Co. Ltd

Lightway Green New Energy (Zhuozhou) Co. Ltd

B851

Motech (Suzhou) Renewable Energy Co. Ltd

B852

Nanjing Daqo New Energy Co. Ltd

B853

LEVO SOLAR TECHNOLOGY CO. LTD

NICE SUN PV CO. LTD

B854

Ningbo Jinshi Solar Electrical Science & Technology Co. Ltd

B857

Ningbo Komaes Solar Technology Co. Ltd

B858

Ningbo Osda Solar Co. Ltd

B859

Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd

B860

Ningbo South New Energy Technology Co. Ltd

B861

Ningbo Sunbe Electric Ind Co. Ltd

B862

Ningbo Ulica Solar Science & Technology Co. Ltd

B863

Perfectenergy (Shanghai) Co. Ltd

B864

Perlight Solar Co. Ltd

B865

Phono Solar Technology Co. Ltd

Sumec Hardware & Tools Co. Ltd

B866

RISEN ENERGY CO. LTD

B868

SHANDONG LINUO PHOTOVOLTAIC HI-TECH CO. LTD

B869

SHANGHAI ALEX NEW ENERGY CO. LTD

SHANGHAI ALEX SOLAR ENERGY Science & TECHNOLOGY CO. LTD

B870

BYD(Shangluo)Industrial Co.Ltd

Shanghai BYD Co. Ltd

B871

Shanghai Chaori International Trading Co. Ltd

Shanghai Chaori Solar Energy Science & Technology Co. Ltd

B872

Propsolar (Zhejiang) New Energy Technology Co. Ltd

Shanghai Propsolar New Energy Co. Ltd

B873

Lianyungang Shenzhou New Energy Co. Ltd

Shanghai Shenzhou New Energy Development Co. Ltd

SHANGHAI SOLAR ENERGY S&T CO. LTD

B875

Jiangsu ST-Solar Co. Ltd

Shanghai ST-Solar Co. Ltd

B876

Shanghai Topsolar Green Energy Co. Ltd

B877

Shenzhen Sacred Industry Co. Ltd

B878

Leshan Topray Cell Co. Ltd

Shanxi Topray Solar Co. Ltd

Shenzhen Topray Solar Co. Ltd

B880

Shanghai Sopray New Energy Co. Ltd

Sopray Energy Co. Ltd

B881

Ningbo Sun Earth Solar Energy Co. Ltd

NINGBO SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

SUN EARTH SOLAR POWER CO. LTD

B882

TDG Holding Co. Ltd

B884

Tianwei New Energy (Chengdu) PV Module Co. Ltd

Tianwei New Energy Holdings Co. Ltd

Tianwei New Energy (Yangzhou) Co. Ltd

B885

Wenzhou Jingri Electrical and Mechanical Co. Ltd

B886

Winsun New Energy Co. Ltd

B887

Wuhu Zhongfu PV Co. Ltd

B889

Wuxi Saijing Solar Co. Ltd

B890

Wuxi Solar Innova PV Co. Ltd

B892

Wuxi Machinery & Equipment Import & Export Co. Ltd

Wuxi Taichang Electronic Co. Ltd

Wuxi Taichen Machinery & Equipment Co. Ltd

B893

Shanghai Huanghe Fengjia Photovoltaic Technology Co. Ltd

State-run Huanghe Machine-Building Factory Import and Export Corporation

Xi'an Huanghe Photovoltaic Technology Co. Ltd

B896

Wuxi LONGi Silicon Materials Co. Ltd

Xi'an LONGi Silicon Materials Corp.

B897

Years Solar Co. Ltd

B898

Yuhuan BLD Solar Technology Co. Ltd

Zhejiang BLD Solar Technology Co. Ltd

B899

Yuhuan Sinosola Science & Technology Co. Ltd

B900

Yunnan Tianda Photovoltaic Co. Ltd

B901

Zhangjiagang City SEG PV Co. Ltd

B902

Zhejiang Global Photovoltaic Technology Co. Ltd

B904

Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd

B905

Zhejiang Jiutai New Energy Co. Ltd

Zhejiang Topoint Photovoltaic Co. Ltd

B906

Zhejiang Kingdom Solar Energy Technic Co. Ltd

B907

Zhejiang Koly Energy Co. Ltd

B908

Zhejiang Longbai Photovoltaic Tech Co. Ltd

B909

Zhejiang Mega Solar Energy Co. Ltd

Zhejiang Fortune Photovoltaic Co. Ltd

B910

Zhejiang Shuqimeng Photovoltaic Technology Co. Ltd

B911

Zhejiang Shinew Photoeletronic Technology Co. Ltd

B912

Zhejiang SOCO Technology Co. Ltd

B913

Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology Limited Liability Company

Zhejiang Yauchong Light Energy Science & Technology Co. Ltd

B914

Zhejiang Tianming Solar Technology Co. Ltd

B916

Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd

Zhejiang Beyondsun PV Co. Ltd

B917

Zhejiang Wanxiang Solar Co. Ltd

WANXIANG IMPORT & EXPORT CO LTD

B918

Zhejiang Xiongtai Photovoltaic Technology Co. Ltd

B919

ZHEJIANG YUANZHONG SOLAR CO. LTD

B920

Zhongli Talesun Solar Co. Ltd

B922

ZNSHINE PV-TECH CO. LTD

B923

Zytech Engineering Technology Co. Ltd

B924


ANHANG 2

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number — CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


ANHANG 3

Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung

Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CCCME für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:

1.

Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME),

2.

Name des im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Waren, einschließlich:

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikation der Waren, vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number — CPC) (falls zutreffend),

KN-Code,

7.

Genaue Ausfuhrmenge (in Einheiten), ausgedrückt in Watt,

8.

Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung,

9.

Name der zuständigen Person bei der CCCME, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“,

10.

Datum,

11.

Unterschrift und Siegel der CCCME.


ANHANG 4

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von Ausgleichszöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

Exakte Beschreibung der Waren, einschließlich

Warenkennnummer (Product Code Number — PCN),

technische Spezifikationen der PCN,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number — CPC),

KN-Code,

Menge (in Einheiten, ausgedrückt in Watt),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis je Einheit (Watt),

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.