3.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/21


VERORDNUNG (EU) 2017/185 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2017

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 wurden die Regeln und Verfahrensvorschriften, die die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einhalten müssen, in erheblichem Maße geändert. Da die Anwendung einer Reihe dieser Regeln und Verfahrensvorschriften mit sofortiger Wirkung in bestimmten Fällen mit praktischen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, war es erforderlich, Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Juli 2009 über die Erfahrungen mit der Anwendung der Hygieneverordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden der „Bericht“) stellt die bisherigen Erfahrungen aller Beteiligten mit der Durchführung dieser Verordnungen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 und die aufgetretenen Schwierigkeiten faktengestützt dar.

(3)

Der Bericht enthält auch die Rückmeldungen zu den Erfahrungen mit den Übergangsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (4). Aus dem Bericht geht außerdem hervor, dass Schwierigkeiten bei der lokalen Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel bestehen, dass eine weitergehende Klärung der Einfuhrbedingungen notwendig ist, wenn mangels harmonisierter EU-Vorschriften nationale Einfuhrbestimmungen gelten, und dass Krisen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse) die Notwendigkeit verstärkter Kontrollen solcher Erzeugnisse bestätigt haben.

(4)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission (5) wurden Übergangsmaßnahmen für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2016 endet, festgelegt, damit ein reibungsloser Übergang zur umfassenden Anwendung der neuen Regeln und Verfahrensvorschriften gewährleistet wird. Die Dauer des Übergangszeitraums wurde unter Berücksichtigung der Überarbeitung der in den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 festgelegten Hygienevorschriften bestimmt.

(5)

Darüber hinaus ist es aufgrund der Informationen, die die Inspektoren der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission bei den letzten Audits eingeholt haben, sowie der Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Sektoren der Lebensmittelwirtschaft in der EU notwendig, bestimmte Übergangsmaßnahmen in der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 beizubehalten, bis die in der Präambel dieser Verordnung vorgesehenen dauerhaften Vorschriften eingeführt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben. Die Begrenzung dieser Bestimmung auf frisches Fleisch würde eine zusätzliche Belastung für Kleinerzeuger bedeuten. Daher sieht die Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 eine Ausnahme von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die direkte Abgabe solcher Waren unter bestimmten Bedingungen und ohne Begrenzung auf frisches Fleisch vor. Dieser Ausschluss sollte während einer weiteren, in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangszeit beibehalten werden, und gleichzeitig sollte die Möglichkeit einer dauerhaften Ausnahmeregelung geprüft werden.

(7)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 enthalten Bestimmungen über die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen in die Union. In der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 sind Übergangsmaßnahmen vorgesehen, die bei bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen, für die die Hygienebedingungen für die Einfuhr in die Union noch nicht auf Unionsebene festgelegt sind (z. B. für zusammengesetzte Erzeugnisse, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission (6) genannten) von einer Reihe dieser Bestimmungen abweichen.

(8)

Ein Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittelkette steht derzeit kurz vor der Annahme im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Sobald diese Verordnung angenommen und anwendbar ist, wird sie eine Rechtsgrundlage für einen risikoadaptierten Ansatz für die Kontrolle zusammengesetzter Erzeugnisse bei der Einfuhr bieten. Es ist notwendig, Ausnahmeregelungen für einen weiteren Übergangszeitraum von vier Jahren vorzusehen, bis die neue Verordnung voraussichtlich anwendbar wird.

(9)

Die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 lassen die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Betrieben zu, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs handhaben, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine spezifischen Vorschriften festgelegt sind, solange keine harmonisierte Liste zugelassener Drittländer erstellt und kein gemeinsames Muster für eine Einfuhrbescheinigung festgelegt ist. Aufgrund der möglichen Auswirkungen der Erstellung einer solchen Liste und der Festlegung des Musters für die Einfuhrbescheinigung auf die Einfuhr dieser Lebensmittel ist mehr Zeit erforderlich für die Konsultation von Beteiligten und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 für einen Übergangszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt.

Artikel 2

Ausnahme betreffend die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren

Abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die Bestimmungen der genannten Verordnung nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen an Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das/die im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist/sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die direkt an den Endverbraucher abgeben.

Artikel 3

Ausnahme betreffend Hygienevorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten

(1)   Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die keine harmonisierten Hygienevorschriften bei der Einfuhr festgelegt sind.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des einführenden Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

(2)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, welche sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 genannten, von der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befreit.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des einführenden Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

Artikel 4

Ausnahme betreffend Hygieneverfahren in Bezug auf Einfuhren von Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, für die keine harmonisierten Hygienevorschriften bei der Einfuhr festgelegt sind.

Einfuhren solcher Erzeugnisse müssen die Hygienevorschriften des einführenden Mitgliedstaats für die Einfuhr erfüllen.

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(3)  KOM(2009) 403 endg.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1).