18.1.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/87 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2016

zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Bulgarien und Rumänien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Nutzung des Steinbutts im Schwarzen Meer. Diese Mitgliedstaaten haben am 30. Juni 2016 der Kommission eine gemeinsame Empfehlung zu einem Rückwurfplan für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sektors vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in die vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlung aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen.

(4)

Für das Schwarze Meer besteht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung für alle Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2017. Steinbutt ist eine dieser Arten.

(5)

In der gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung von Steinbutt im Schwarzen Meer vorgeschlagen, da wissenschaftliche Daten auf hohe Überlebensraten hindeuten. Auf der Grundlage der in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüften wissenschaftlichen Daten (2) sollte die wegen hoher Überlebensraten gewährte Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für ein Jahr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten der Kommission einschlägige Daten übermitteln, damit der STECF die Begründung für die Ausnahme für Steinbutt, der mit Stellnetzen gefangen wurde, umfassend bewerten und die Kommission diese Ausnahme überprüfen kann.

(6)

Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines Verzeichnisses von Schiffen, die unter diese Verordnung fallen, beachten müssen.

(7)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Pflicht zur Anlandung

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für die Fischerei auf Steinbutt (Psetta maxima) mit Stellnetzen (Fanggerätecode (3) GNS) im Schwarzen Meer.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Schwarzes Meer“ die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Meeresgewässer im geografischen Untergebiet 29 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM).

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten

1.   Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt 2017 für im Schwarzen Meer mit Stellnetzen gefangenen Steinbutt (Psetta maxima).

2.   Steinbutt (Psetta maxima), der unter den in Absatz 1 genannten Umständen gefangen wurde, ist umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, freizusetzen.

3.   Bis zum 1. Mai 2017 unterbreiten die Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer haben, der Kommission — zusätzlich zu den in der gemeinsamen Empfehlung vom 4. Juli 2016 genannten — Rückwurfdaten sowie andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme nach Absatz 1. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese in Absatz 3 genannten Daten bis spätestens Juli 2017.

Artikel 4

Schiffsverzeichnis

1.   Die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen die Schiffe, für die die Pflicht zur Anlandung bei der Fischerei auf Steinbutt (Psetta maxima) mit Stellnetzen (GNS) gilt.

2.   Bis zum 31. Dezember 2016 übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die gesicherte Fischereiaufsichts-Website der Union das Verzeichnis der auf Steinbutt fischenden Schiffe. Sie halten dieses Verzeichnis jederzeit auf dem aktuellen Stand.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) — Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung (STECF-16-10). 2016. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, EUR 27758 EN, JRC Scientific and Policy Report, S. 104. Verfügbar unter https://bookshop.europa.eu/en/reports-of-the-scientific-technical-and-economic-committee-for-fisheries-stecf--pbLBAX16010/?CatalogCategoryID=0A4KABsty0gAAAEjqJEY4e5L.

(3)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).