27.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/87


RICHTLINIE (EU) 2017/2398 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz In der Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung der Mindestvorschriften zu gewährleisten. Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Machbarkeit, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden, sind ein wichtiger Bestandteil der in der Richtlinie festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Durch die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt werden. Die Mitgliedstaaten können strengere verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte festlegen.

(2)

Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind Teil des Risikomanagements gemäß der Richtlinie 2004/37/EG. Die Einhaltung dieser Grenzwerte berührt nicht andere Verpflichtungen der Arbeitgeber gemäß jener Richtlinie, insbesondere die Verringerung der Verwendung von Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, die Vermeidung oder Verringerung der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen und Maßnahmen, die zu diesem Zweck durchgeführt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten, soweit technisch möglich, die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Gemische oder Verfahren, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht oder weniger gefährlich sind, und die Verwendung in einem geschlossenen System oder andere Maßnahmen zur Verringerung des Niveaus der Exposition der Arbeitnehmer umfassen. In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung, dass dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen wird, wenn Ungewissheiten bestehen.

(3)

Bei den meisten Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich nicht möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition keine schädlichen Wirkungen auftreten würden. Obgleich die Festlegung der Grenzwerte für Karzinogene und Mutagene bei der Arbeit gemäß dieser Richtlinie die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus der Exposition bei der Arbeit ergeben, nicht vollständig beseitigt (Restrisiko), trägt sie dennoch zu einer erheblichen Verringerung der von dieser Exposition ausgehenden Risiken im Rahmen des schrittweisen und zielorientierten Ansatzes gemäß der Richtlinie 2004/37/EG bei. Bei anderen Karzinogenen und Mutagenen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzen zu ermitteln, unterhalb deren bei der Exposition nicht mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist.

(4)

Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber einigen Karzinogenen oder Mutagenen gelten Grenzwerte, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sollten überprüft werden, und es sollten Grenzwerte für weitere Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden.

(5)

Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Durchführungsberichte, die nach Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (4) alle fünf Jahre von den Mitgliedstaaten vorgelegt werden, eine Bewertung der Durchführung des rechtlichen Rahmens für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich der Richtlinie 2004/37/EG, vor und erstattet den einschlägigen Organen und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Advisory Committee on Safety and Health at Work — ACSH)bei Bedarf Bericht über Initiativen zur Verbesserung des Funktionierens dieses Rahmens und unterbreitet erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge.

(6)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sollten erforderlichenfalls auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich neuer wissenschaftlicher und technischer Daten sowie faktengesicherter bewährter Verfahren, Techniken und Protokolle für die Messung der Expositionswerte am Arbeitsplatz, überprüft werden. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit Angaben zu Restrisiken für die Gesundheit der Arbeitnehmer sowie Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits — SCOEL)und des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einschließen. Angaben zu Restrisiken, die auf Unionsebene veröffentlicht werden, sind eine wertvolle Hilfe für die künftige Arbeit zur Begrenzung der Risiken durch die berufsbedingte Exposition gegenüber Karzinogenen und Mutagenen, so auch durch Überprüfung der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte. Die Transparenz dieser Angaben sollte weiter gefördert werden.

(7)

Da zur Exposition gegenüber Stoffen keine kohärenten Daten vorliegen, müssen Arbeitnehmer, die Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, geschützt werden, indem eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchgesetzt wird. Daher sollte die Möglichkeit bestehen, dass eine angemessene Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/37/EG vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, nach Beendigung der Exposition auf Hinweis eines Arztes oder einer für die Gesundheitsüberwachung zuständigen Behörde fortgesetzt wird. Diese Überwachung sollte in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis durchgeführt werden. Artikel 14 der Richtlinie 2004/37/EG sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass diese Gesundheitsüberwachung bei allen betroffenen Arbeitnehmern erfolgt.

(8)

Damit die Sicherheit und die entsprechende Versorgung der Arbeitnehmer gewährleistet werden können, müssen die Mitgliedstaaten bei den Arbeitgebern geeignete und kohärente Daten erheben. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission für ihre Berichte über die Durchführung der Richtlinie 2004/37/EG Daten zur Verfügung stellen. Die Kommission fördert bereits bewährte Datenerhebungsverfahren in den Mitgliedstaaten und sollte gegebenenfalls weitere Verbesserungen für die Datenerhebung gemäß der Richtlinie 2004/37/EG vorschlagen.

(9)

Da der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition in seinen Empfehlungen darauf hinweist, dass die Überwachung der Exposition anhand empfohlener Arbeitsplatzgrenzwerte und biologischer Grenzwerte möglich ist, sind die Arbeitgeber nach der Richtlinie 2004/37/EG gehalten, vorhandene geeignete Verfahren zur Messung der Expositionswerte für Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz anzuwenden. Damit die in jener Richtlinie festgelegten Pflichten gestärkt und ein ähnlicher und hochwertiger Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sowie gleiche Ausgangsbedingungen in der gesamten Union gewährleistet werden können, ist es wichtig, die Gleichwertigkeit der Verfahren zur Messung der Konzentration von Karzinogenen und Mutagenen in der Luft im Vergleich zu den Grenzwerten nach der Richtlinie 2004/37/EG zu verbessern.

(10)

Die Änderungen des Anhangs III der Richtlinie 2004/37/EG, die mit dieser Richtlinie vorgenommen werden, ist ein erster Schritt in einem längerfristigen Prozess zur Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG. Den nächsten Schritt in diesem Prozess stellt der von der Kommission vorgelegte Vorschlag zur Festlegung von Grenzwerten und Hinweisen „Haut“ für sieben weitere Karzinogene dar. Darüber hinaus hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 10. Januar 2017 mit dem Titel „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ angekündigt, dass weitere Änderungen der Richtlinie 2004/37/EG geplant sind. Die Kommission sollte im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2004/37/EG und der gängigen Praxis weiterhin kontinuierlich an Aktualisierungen des Anhangs III jener Richtlinie arbeiten. Diese Arbeit sollte in den Fällen, in denen dies angezeigt ist, zu Vorschlägen für die künftige Überprüfung der in der Richtlinie 2004/37/EG und der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grenzwerte sowie zu Vorschlägen für zusätzliche Grenzwerte führen.

(11)

Es ist erforderlich, bei allen Karzinogenen und Mutagenen andere Resorptionswege, einschließlich der Möglichkeit einer Aufnahme durch die Haut, zu berücksichtigen, um das größtmögliche Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(12)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition unterstützt die Kommission insbesondere in den Fällen, in denen es darum geht, die neuesten wissenschaftlichen Daten festzustellen, auszuwerten und eingehend zu analysieren, sowie dabei, Arbeitsplatzgrenzwerte zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (5) sowie der Richtlinie 2004/37/EG auf Unionsebene festgesetzt werden müssen, vorzuschlagen. In Bezug auf die chemischen Arbeitsstoffe o-Toluidin und 2-Nitropropan lagen 2016 keine Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition vor, weshalb aus anderen Quellen gewonnene, angemessen belastbare und öffentlich verfügbare wissenschaftliche Daten berücksichtigt wurden.

(13)

Die in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerte für Vinylchloridmonomer und Hartholzstäube sollten unter Berücksichtigung neuerer wissenschaftlicher und technischer Daten überprüft werden. Gemäß der Empfehlung des Wissenschaftlichen Ausschusses für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition und des Internationalen Krebsforschungszentrums sollte in Bezug auf den in Anhang III festgelegten Grenzwert weiter geprüft werden, ob eine Unterscheidung zwischen Hart- und Weichholzstäuben gemacht werden sollte.

(14)

Eine Mischexposition gegenüber mehr als einer Holzart ist weit verbreitet, was eine Bewertung der Exposition gegenüber verschiedenen Holzarten schwieriger macht. Arbeitnehmer in der Union sind häufig Hart- und Weichholzstäuben ausgesetzt, was Atemwegssymptome und Atemwegserkrankungen verursachen kann, wobei eine mögliche Erkrankung an nasalem oder sinonasalem Karzinom die schwerwiegendsten Auswirkungen auf die Gesundheit hat. Es ist deshalb angezeigt festzulegen, dass bei einer Mischung von Hartholzstäuben mit anderen Holzstäuben der gemäß Anhang für Hartholzstaub festgelegte Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube gilt.

(15)

Bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Chrom(VI)-Verbindungen festzulegen, die Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG sind. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für diese Chrom(VI)-Verbindungen festzulegen.

(16)

In Bezug auf Chrom VI kann ein Grenzwert von 0,005 mg/m3 unangemessen und in einigen Sektoren kurzfristig schwer einzuhalten sein. Deshalb sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem ein Grenzwert von 0,010 mg/m3 gilt. Für die spezifische Situation, dass die Arbeitstätigkeit Schweiß- oder Plasmascheidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren beinhaltet, sollte während dieses Übergangszeitraums ein Grenzwert von 0,025 mg/m3 und danach der allgemeine Grenzwert von 0,005 mg/m3 gelten.

(17)

Bestimmte feuerfeste Keramikfasern erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für diejenigen feuerfesten Keramikfasern festzulegen, die Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG sind. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für diese feuerfesten Keramikfasern festzulegen.

(18)

Es gibt hinreichende Nachweise für die Karzinogenität von alveolengängigem kristallinem Siliciumdioxidstaub (im Folgenden „Quarzfeinstaub“). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, sollte ein Grenzwert für Quarzfeinstaub festgelegt werden. Für bei einem Arbeitsverfahren entstehenden Quarzfeinstaub besteht keine Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Es ist daher angezeigt, Arbeiten, bei denen durch ein Arbeitsverfahren Exposition gegenüber Quarzfeinstaub entsteht, in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufzunehmen und einen Grenzwert für Quarzfeinstaub (im Folgenden „alveolengängiger Anteil“) festzulegen, der insbesondere in Anbetracht der Zahl der exponierten Arbeitnehmer überprüft werden sollte.

(19)

Leitlinien und Beispiele bewährter Verfahren, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten oder den Sozialpartnern zusammengestellt wurden, oder andere Initiativen, wie die im Rahmen des sozialen Dialogs getroffene Vereinbarung über den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch gute Handhabung und Verwendung von kristallinem Siliciumdioxid und dieses enthaltenden Produkten (NEPSi), sind wertvolle und notwendige Instrumente zur Ergänzung regulatorischer Maßnahmen und insbesondere zur Unterstützung der wirksamen Umsetzung von Grenzwerten und sollten deshalb ernsthaft in Betracht gezogen werden. Sie umfassen auch Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Exposition wie die Unterdrückung von Staubemissionen von Quarzfeinstaub durch Wasserzufuhr.

(20)

Ethylenoxid erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition hat in Bezug auf Ethylenoxid festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Ethylenoxid festzulegen und diesem Stoff einen Hinweis auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme durch die Haut zuzuweisen.

(21)

1,2-Epoxypropan erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten, kann eine Expositionsgrenze bestimmt werden, unterhalb derer bei der Exposition gegenüber diesem Karzinogen nicht mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 1,2-Epoxypropan festzulegen.

(22)

Acrylamid erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition hat in Bezug auf Acrylamid festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Acrylamid festzulegen und diesem Stoff einen Hinweis auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme durch die Haut zuzuweisen.

(23)

2-Nitropropan erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 2-Nitropropan festzulegen.

(24)

o-Toluidin erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für o-Toluidin festzulegen und diesem Stoff einen Hinweis auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme durch die Haut zuzuweisen.

(25)

1,3-Butadien erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für 1,3-Butadien festzulegen.

(26)

Hydrazin erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Der Ausschuss für die Grenzwerte berufsbedingter Exposition hat in Bezug auf Hydrazin festgestellt, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Hydrazin festzulegen und diesem Stoff einen Hinweis auf die Möglichkeit einer signifikanten Aufnahme durch die Haut zuzuweisen.

(27)

Bromethylen erfüllt die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und ist daher ein Karzinogen im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für dieses Karzinogen festzulegen. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für Bromethylen festzulegen.

(28)

Diese Richtlinie erhöht den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen. Sie sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über eine ausreichende Anzahl geschulter Mitarbeiter und sonstige Ressourcen verfügen, damit sie die ihnen obliegenden Aufgaben in Bezug auf eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung dieser Richtlinie im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten wahrnehmen können. Die Anwendung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber würde erleichtert, wenn sie, wo einschlägig, über Leitlinien verfügen würden, die bessere Wege zur Einhaltung der Richtlinie aufzeigen

(29)

Die Kommission hat den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz konsultiert. Sie hat außerdem eine zweistufige Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt.

(30)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz hat in seinen Stellungnahmen für mehrere Stoffe, wie Quarzfeinstaub, Acrylamid und 1,3-Butadien, Fristen für die Überprüfung der verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte vorgeschlagen. Die Kommission sollte diesen Stellungnahmen Rechnung tragen, wenn sie Stoffe für eine wissenschaftliche Bewertung vorrangig auswählt.

(31)

In seiner Stellungnahme zu feuerfesten Keramikfasern ist der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zwar zu dem Schluss gelangt, dass ein verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwert festgelegt werden muss, hat sich jedoch nicht auf einen entsprechenden Wert einigen können. Die Kommission sollte den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz deshalb unbeschadet seiner Arbeitsmethoden und der Autonomie der Sozialpartner ermutigen, eine aktualisierte Stellungnahme zu feuerfesten Keramikfasern vorzulegen, damit eine Einigung über den Grenzwert für diesen Stoff erzielt werden kann.

(32)

Männer und Frauen sind am Arbeitsplatz oft verschiedensten Stoffen ausgesetzt, die zu erhöhten Gesundheitsrisiken und zu negativen Auswirkungen, unter anderem auf die Fortpflanzungsorgane, einschließlich Fruchtbarkeitsstörungen oder Unfruchtbarkeit, führen und die embryonale Entwicklung sowie die Laktation beeinträchtigen können. Reproduktionstoxische Stoffe unterliegen den von der Union festgelegten Mindestvorschriften für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, insbesondere denen der Richtlinie 98/24/EG und der Richtlinie 92/85/EWG des Rates (7). Reproduktionstoxische Stoffe, die auch Karzinogene oder Mutagene sind, unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG. Die Kommission sollte überprüfen, ob die Notwendigkeit besteht, die Anwendung der in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer auf alle reproduktionstoxischen Stoffe auszudehnen.

(33)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Leben und dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 2 und Artikel 31.

(34)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte werden im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fortlaufend überprüft, um insbesondere dem Zusammenspiel zwischen den gemäß der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerten und den DNEL-Werten (Derived No Effect Levels — abgeleitete Expositionshöhe, unterhalb deren der Stoff zu keiner Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit führt) Rechnung zu tragen, die zum wirksamen Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen der genannten Verordnung für gefährliche Chemikalien festgelegt wurden.

(35)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36)

Da diese Richtlinie den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz betrifft, sollte sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens umgesetzt werden.

(37)

Die Richtlinie 2004/37/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die unter Absatz 1 Buchstaben a bis g dieses Artikels aufgeführten Informationen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen.“;

2.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, für die die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis festgelegt. Der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, kann darauf hinweisen, dass die Gesundheitsüberwachung nach dem Ende der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie er bzw. sie es für den Schutz der Gesundheit des betreffenden Arbeitnehmers für erforderlich hält.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in ihren Berichten, die sie der Kommission gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG vorlegen, die Informationen nach diesem Absatz.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Bewertung

Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Durchführung dieser Richtlinie bewertet, überprüft sie auch, ob der Grenzwert für Quarzfeinstaub geändert werden muss. Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen in Bezug auf diese Stoffe vor.

Spätestens im ersten Quartal 2019 prüft die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern ist und reproduktionstoxische Stoffe aufzunehmen sind. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“;

4.

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„6.

Arbeiten, bei denen aufgrund eines Arbeitsverfahrens eine Exposition gegenüber Quarzfeinstaub besteht.“;

5.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Januar 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 113.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2017.

(3)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(4)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(5)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353, vom 31.12.2008, S. 1).

(7)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

„ANHANG III

Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)

A.   GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION

Bezeichnung des Arbeitsstoffs

EG-Nr. (1)

CAS Nr. (2)

Grenzwerte (3)

Hin-weis

Übergangsmaßnahmen

mg/m3  (4)

ppm (5)

f/ml (6)

Hartholzstäube

2  (7)

Grenzwert 3 mg/m3 bis zum 17. Januar 2023

Chrom(VI)-Verbindungen, die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i

(als Chrom)

0,005

Grenzwert 0,010 mg/m3 bis zum 17. Januar 2025

Grenzwert: 0,025 mg/m3 für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren bis zum 17. Januar 2025

Feuerfeste Keramikfasern,

die Karzinogene im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i sind

0,3

 

Alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid (Quarzfeinstaub)

0,1  (8)

 

Benzol

200-753-7

71-43-2

3,25

1

Haut (9)

 

Vinylchloridmonomer

200-831-0

75-01-4

2,6

1

 

Ethylenoxid

200-849-9

75-21-8

1,8

1

Haut (9)

 

1,2-Epoxypropan

200-879-2

75-56-9

2,4

1

 

Acrylamid

201-173-7

79-06-1

0,1

Haut (9)

 

2-Nitropropan

201-209-1

79-46-9

18

5

 

o-Toluidin

202-429-0

95-53-4

0,5

0,1

Haut (9)

 

1,3-Butadien

203-450-8

106-99-0

2,2

1

 

Hydrazin

206-114-9

302-01-2

0,013

0,01

Haut (9)

 

Bromethylen

209-800-6

593-60-2

4,4

1

 

B.   ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN

p.m.“


(1)  Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert.

(2)  CAS-Nr.: Nummer des ‚Chemical Abstracts Service‘.

(3)  Gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraums von 8 Stunden.

(4)  mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).

(5)  ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).

(6)  f/ml = Fasern pro Milliliter.

(7)  Einatembarer Anteil: Wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben vermischt sind, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

(8)  Alveolengängiger Anteil.

(9)  Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.