20.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/6


RICHTLINIE (EU) 2017/1564 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2017

über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rechtsakte der Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gewährleisten Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber und bilden einen harmonisierten Rechtsrahmen. Dieser Rahmen trägt zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts bei und fördert die Innovation, die Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, und das auch im digitalen Umfeld. Außerdem dient er der Förderung des Zugangs zu Wissen und Kultur, indem er den Schutz von Werken und anderen Schutzgegenständen gewährleistet und Ausnahmen oder Beschränkungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zulässt. Dabei sollte ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern gewahrt werden.

(2)

Die Rechte der Rechteinhaber auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sind durch die Richtlinien 96/9/EG (3), 2001/29/EG (4), 2006/115/EG (5) und 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) harmonisiert worden. Diese Richtlinien zusammen mit der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) enthalten eine erschöpfende Liste von Ausnahmen und Beschränkungen von diesen Rechten, die es unter bestimmten Voraussetzungen und zur Erreichung bestimmter politischer Ziele erlauben, Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen.

(3)

Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedrucktem Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Unter Berücksichtigung der Rechte blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“) anerkannt sind, sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit von Büchern und anderem gedrucktem Material in barrierefreien Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern.

(4)

Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) wurde am 30. April 2014 im Namen der Union unterzeichnet (8). Mit ihm soll die Verfügbarkeit und der grenzüberschreitende Austausch bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen verbessert werden. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Vervielfältigungsstücke vorzusehen. Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch durch die Union macht eine Anpassung des Unionsrechts insofern erforderlich, als eine verbindliche und harmonisierte Ausnahme für die von diesem Vertrag erfassten Nutzungsformen, Werke und Begünstigten festgelegt werden muss.

(5)

Nach dem Gutachten A-3/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union (9) müssen die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten im Rahmen des durch die Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Bereichs umgesetzt werden.

(6)

Mit der vorliegenden Richtlinie werden die Verpflichtungen, denen die Union aufgrund des Vertrags von Marrakesch nachkommen muss, in harmonisierter Weise umgesetzt, damit sichergestellt ist, dass die entsprechenden Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. Diese Richtlinie sollte daher eine verbindliche Ausnahme von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Zu diesen Rechten gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß den Richtlinien 2001/29/EG, 2006/115/EG und 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen oder Beschränkungen sich auch auf Werke in Audioform wie Hörbücher erstrecken, sollte die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme auch für verwandte Schutzrechte gelten.

(7)

Diese Richtlinie betrifft Personen, die blind sind, Personen, die eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass ihre Sehfähigkeit im Wesentlichen der einer Person ohne eine solche Beeinträchtigung entspricht, Personen, die unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, oder unter einer anderen Lernbehinderung leiden, derentwegen sie Druckwerke nicht in gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, und Personen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre, sodass diese Personen als Folge solcher Beeinträchtigungen oder Behinderungen Druckwerke im Wesentlichen nicht in demselben Maße lesen können wie Personen ohne solche Beeinträchtigungen oder Behinderungen. Das Ziel dieser Richtlinie ist daher die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, auch von E-Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notationen einschließlich Notenblättern, und anderem gedrucktem Material, auch in Audioform, sowohl digital wie auch analog, online oder offline, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen im Wesentlichen in gleicher Weise wie für Personen ohne eine solche Beeinträchtigung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den barrierefreien Formaten gehören beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene verbindliche Ausnahme sollte das Vervielfältigungsrecht insoweit beschränken, als sie jede Handlung erlauben sollte, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, die begünstigten Personen den Zugang zu diesem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand ermöglicht. Dazu gehört auch, dass in einem Vervielfältigungsstück die notwendigen Mittel bereitgestellt werden, um in einem barrierefreien Format durch Informationen zu navigieren. Dazu gehören auch Änderungen, die unter Umständen in Fällen erforderlich sind, in denen das Format eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands bereits für bestimmte begünstigte Personen barrierefrei ist, aber möglicherweise nicht für andere begünstigte Personen wegen unterschiedlicher Beeinträchtigungen oder Behinderungen oder ihres unterschiedlichen Grades.

(9)

Die in dieser Richtlinie festgelegten zulässigen Nutzungsformen sollten das Erstellen von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entweder durch begünstigte Personen oder durch deren Bedürfnissen dienende befugte Stellen einschließen — gleichgültig ob diese befugten Stellen öffentliche oder private Organisationen sind, insbesondere Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und andere gemeinnützige Organisationen —, die Personen mit einer Lesebehinderung Dienste als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Verpflichtungen oder als eine ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben anbieten. Die in dieser Richtlinie festgelegten Nutzungsformen sollten auch das Erstellen von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zur ausschließlichen Nutzung durch begünstigte Personen einschließen, wenn das durch eine natürliche Person erfolgt, die im Namen einer begünstigten Person handelt oder der begünstigten Person beim Erstellen derartiger Vervielfältigungsstücke Hilfestellung leistet. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format sollten nur von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstellt werden, zu denen begünstigte Personen und befugte Stellen rechtmäßigen Zugang haben. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Vertragsbestimmung, durch die die Anwendung der Ausnahme in irgendeiner Weise verhindert oder beschränkt werden soll, rechtlich unwirksam ist.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme sollte es befugten Stellen erlauben, Vervielfältigungsstücke der unter diese Richtlinie fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände in barrierefreien Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. Mit dieser Richtlinie sollten befugte Stellen nicht verpflichtet werden, solche Vervielfältigungsstücke zu erstellen und zu verbreiten.

(11)

Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, sollten in allen Mitgliedstaaten erhältlich sein, um ihre größere Verfügbarkeit im Binnenmarkt sicherzustellen. Dadurch wäre es möglich, die Nachfrage nach Doppelarbeit bei der Herstellung von Vervielfältigungsstücken desselben Werks oder Schutzgegenstands in einem barrierefreien Format innerhalb der Union zu verringern, und somit Einsparungen und Effizienzgewinne zu erzielen. Diese Richtlinie sollte daher gewährleisten, dass von befugten Stellen erstellte Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, in allen anderen Mitgliedstaaten verkehren können und begünstigten Personen und befugten Stellen in der gesamten Union zugänglich sind. Um einen solchen grenzüberschreitenden Austausch zu fördern und die gegenseitige Identifizierung und die Zusammenarbeit der befugten Stellen zu erleichtern, sollte der freiwillige Austausch von Informationen über die Namen und Kontaktdaten von in der Union ansässigen befugten Stellen, einschließlich Internetseiten, soweit verfügbar, gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Informationen, die sie von befugten Stellen erhalten, der Kommission zur Verfügung stellen. Das sollte nicht bedeuten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind zu überprüfen, ob diese Informationen vollständig und richtig sind oder ob sie mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie vereinbar sind. Die Kommission sollte diese Informationen in einer zentralen Abrufstelle für Informationen auf Unionsebene online zur Verfügung stellen. Auch würden hierdurch befugte Stellen sowie begünstigte Personen und Rechteinhaber dabei unterstützt, Kontakt mit befugten Stellen aufzunehmen, um gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) weitere Informationen zu erhalten. Die vorstehend genannte zentrale Abrufstelle für Informationen sollte den Informationszugangspunkt ergänzen, der durch das Internationale Büro der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) gemäß dem Vertrag von Marrakesch eingerichtet wurde, und zum Ziel haben, die Identifizierung befugter Stellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen auf internationaler Ebene zu erleichtern.

(12)

Um die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zu verbessern und die nicht genehmigte Verbreitung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu verhindern, sollten befugte Stellen, die sich mit der Verbreitung, der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format befassen, bestimmten Verpflichtungen nachkommen.

(13)

Die Anforderungen für die Zulassung und die Anerkennung, die die Mitgliedstaaten an befugte Stellen richten können, wie etwa diejenigen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen allgemeiner Art für begünstigte Personen, sollten nicht zur Folge haben, dass Stellen, die befugte Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind, daran gehindert werden, die nach dieser Richtlinie zulässigen Nutzungshandlungen vorzunehmen.

(14)

Angesichts der besonderen Art der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme, ihres spezifischen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung der Ausnahme an zusätzliche, nicht in dieser Richtlinie festgelegte Anforderungen zu knüpfen, wie z. B. eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Vervielfältigungsstücke von Werken in einem barrierefreien Format verfügbar sind. Den Mitgliedstaaten sollte lediglich erlaubt werden, Ausgleichsregelungen für zulässige Formen der Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen durch befugte Stellen vorzusehen. Um eine Belastung begünstigter Personen zu vermeiden, Hindernisse für die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format und übermäßige Anforderungen an befugte Stellen zu verhindern, ist es wichtig, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, solche Ausgleichsregelungen vorzusehen, begrenzt wird. Folgerichtig sollten Ausgleichsregelungen keine Zahlungen durch begünstigte Personen erfordern. Sie sollten nur für Nutzungsformen durch befugte Stellen gelten, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben, der eine solche Regelung vorsieht, und sie sollten keine Zahlungen durch befugte Stellen erfordern, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern haben, die Vertragsparteien des Vertrags von Marrakesch sind. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass durch solche Ausgleichregelungen der grenzüberschreitende Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format keinen belastenderen Anforderungen unterliegt als in Situationen ohne grenzüberschreitendes Element, auch was die Form und die mögliche Höhe des Ausgleichs angeht. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichs sollte sowohl der Tatsache, dass die Tätigkeiten befugter Stellen keinen Erwerbszweck haben, gebührend Rechnung getragen werden als auch den durch diese Richtlinie verfolgten im Gemeinwohl liegenden Zielen, den Interessen der von der Ausnahme begünstigten Personen, dem eventuellen Schaden für Rechteinhaber und der Notwendigkeit, die grenzüberschreitende Verbreitung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format sicherzustellen. Auch die besonderen Umstände eines jeden Falls, die sich aus der Erstellung eines konkreten Vervielfältigungsstücks in einem barrierefreien Format ergeben, sollten berücksichtigt werden. Wenn einem Rechteinhaber nur ein geringfügiger Schaden entstünde, sollte sich keine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs ergeben.

(15)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie unter Wahrung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta, erfolgt, und es ist zwingend erforderlich, dass jede derartige Verarbeitung auch den Richtlinien 95/46/EG (11) und 2002/58/EG (12) des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, wie sie von befugten Stellen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, durchgeführt werden kann.

(16)

Das UNCRPD, dessen Vertragspartei die Union ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen und Bildung sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(17)

Gemäß der Charta ist jegliche Art der Diskriminierung — auch aufgrund einer Behinderung — verboten und wird der Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft von der Union anerkannt und geachtet.

(18)

Mit dem Erlass dieser Richtlinie will die Union dafür sorgen, dass begünstigte Personen im gesamten Binnenmarkt Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material in einem barrierefreien Format haben. Diese Richtlinie ist dementsprechend ein wesentlicher erster Schritt, um den Zugang behinderter Menschen zu solchen Werken zu verbessern.

(19)

Die Kommission sollte die Verfügbarkeit von anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen in barrierefreiem Format sowie die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in barrierefreiem Format für Personen mit anderen Behinderungen beurteilen. Es ist wichtig, dass die Kommission die Lage genau verfolgt. Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission könnten nötigenfalls Änderungen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ins Auge gefasst werden.

(20)

Den Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, in Fällen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, weiterhin gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorzusehen, insbesondere für nicht unter diese Richtlinie fallende Werke, sonstige Schutzgegenstände und Behinderungen. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Ausnahmen und Beschränkungen von Rechten vorzusehen, die nicht im Urheberrechtsrahmen der Union harmonisiert sind.

(21)

Die vorliegende Richtlinie wahrt die Grundrechte und beachtet die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta und dem UNCRPD anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden.

(22)

Aus dem Vertrag von Marrakesch ergeben sich gewisse Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien sind. Die von der Union ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind in der Verordnung (EU) 2017/1563 enthalten, die zusammen mit dieser Richtlinie zu lesen sein sollte.

(23)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(24)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (13) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Für diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie zielt auf die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts ab, indem Vorschriften für die Nutzung bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen aufgestellt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, Notationen einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in Audioformat wie Hörbüchern, und in digitaler Form, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde;

2.

„begünstigte Person“, unabhängig von weiteren Behinderungen, eine Person

a)

die blind ist,

b)

mit einer Sehbehinderung, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Beeinträchtigung im Wesentlichen gleichwertig ist, und die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen,

c)

mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen, oder

d)

die aus anderen Gründen, aufgrund einer körperlichen Behinderung, nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre;

3.

„Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format“ ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in alternativer Weise oder alternativer Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt; darunter fallen auch Vervielfältigungsstücke, die es einer solchen Person ermöglichen, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne eine der in Nummer 2 genannten Beeinträchtigungen oder Behinderungen;

4.

„befugte Stelle“ eine Stelle, die von einem Mitgliedstaat befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten vom Mitgliedstaat anerkannt wurde. Das umfasst auch öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben begünstigten Personen dieselben Dienste anbieten.

Artikel 3

Zulässige Formen der Nutzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme vor, damit keine Genehmigung des Inhabers von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gemäß den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 96/9/EG, den Artikeln 2, 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 der Richtlinie 2006/115/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2009/24/EG erforderlich ist für Handlungen, durch die

a)

eine begünstigte Person oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands, zu dem die begünstigte Person rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellt und

b)

eine befugte Stelle ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format erstellt oder ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person in gemeinnütziger Weise wiedergibt, zugänglich macht, verbreitet oder verleiht,

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format die Unversehrtheit des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wahrt, wobei die Änderungen, die erforderlich sind, damit das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand in dem alternativen Format zugänglich gemacht werden kann, gebührend berücksichtigt werden.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Ausnahme darf nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

(4)   Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die Ausnahme nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht per Vertrag umgangen werden kann.

(6)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nach dieser Richtlinie zulässige Nutzungshandlungen wenn sie durch eine befugte Stelle mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet vorgenommen werden, Ausgleichsregelungen innerhalb der durch diese Richtlinie vorgegebenen Grenzen unterliegen.

Artikel 4

Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format im Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine befugte Stelle mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Handlungen für eine begünstigte Person oder eine andere befugte Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine begünstigte Person oder eine befugte Stelle mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat beziehen oder abrufen kann.

Artikel 5

Pflichten befugter Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine befugte Stelle mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die in Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, ihre eigenen Verfahren festlegt und befolgt, um sicherzustellen, dass sie

a)

Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;

b)

geeignete Schritte unternimmt, um der nicht genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;

c)

bei der Handhabung von Werken oder anderen Schutzgegenständen und deren Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format die gebotene Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt; und

d)

Informationen darüber, wie sie ihren unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren so festgelegt und befolgt werden, dass die Vorschriften in Artikel 7, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begünstigter Personen anwendbar sind, in vollem Umfang beachtet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine befugte Stelle mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die in Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder Rechteinhabern auf Anfrage die folgenden Auskünfte in barrierefreier Form erteilt:

a)

die Liste der Werke oder anderen Schutzgegenstände, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit den verfügbaren Formaten; und

b)

die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 austauscht.

Artikel 6

Transparenz und Informationsaustausch

(1)   Die Mitgliedstaaten bestärken befugte Stellen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die in Artikel 4 dieser Richtlinie und den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1563 genannten Handlungen vornehmen, darin, ihnen freiwillig ihre Namen und Kontaktdaten mitzuteilen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit. Die Kommission macht diese Informationen in einer zentralen Abrufstelle für Informationen online öffentlich zugänglich und hält sie auf dem aktuellen Stand.

Artikel 7

Schutz personenbezogener Daten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt gemäß den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG.

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2001/29/EG

Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/EG erhält folgende Fassung:

„b)

für die Nutzung zugunsten behinderter Personen, wenn die Nutzung mit der Behinderung unmittelbar in Zusammenhang steht und nicht kommerzieller Art ist, soweit es die betreffende Behinderung erfordert und unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

Artikel 9

Berichterstattung

Bis zum 11. Oktober 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit auf dem Binnenmarkt von anderen als den in Artikel 2 Nummer 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in barrierefreien Formaten für begünstigte Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Nummer 2 genannten Behinderungen vor. In dem Bericht werden Entwicklungen bei der einschlägigen Technologie berücksichtigt, und er enthält eine Bewertung der Angemessenheit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, um den Zugang zu anderen Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und den Zugang für Personen mit anderen Behinderungen als denjenigen, für die diese Richtlinie gilt, zu verbessern.

Artikel 10

Überprüfung

(1)   Bis zum 11. Oktober 2023 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt die hauptsächlichen Ergebnisse in einem Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Auswirkungen von Ausgleichsregelungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 6 auf die Verfügbarkeit von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format für begünstigte Personen und auf ihren grenzüberschreitenden Austausch. Die Kommission greift in ihrem Bericht die Ansichten einschlägiger Akteure der Zivilgesellschaft und nichtstaatlicher Organisationen auf, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und Organisationen, die ältere Menschen vertreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die erforderlichen Angaben zur Ausarbeitung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berichts und des in Artikel 9 genannten Berichts.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Umsetzung dieser Richtlinie beträchtliche negative Auswirkungen auf das kommerzielle Angebot von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in einem barrierefreien Format für begünstigte Personen hat, so kann er die Kommission auf die Angelegenheit unter Beifügung aller einschlägigen Belege hinweisen. Die Kommission berücksichtigt diese Belege bei der Ausarbeitung des Berichts nach Absatz 1.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 11. Oktober 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 125 vom 21.4.2017, S. 27.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017.

(3)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(4)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(5)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(6)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

(7)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

(8)  Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1).

(9)  Gutachten 3/15 des Gerichtshofs vom 14. Februar 2017, ECLI:EU:C:2017:114, Randnummer 112.

(10)  Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(11)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). Diese Richtlinie wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

(12)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(13)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.