1.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 27/115


RICHTLINIE (EU) 2017/164 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2017

zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1) (im Folgenden „Richtlinie 98/24/EG“), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission Unionsziele in Form von auf Unionsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.

(2)

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission, mittels Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates (2) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.

(3)

Bei dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission (3) eingesetzt wurde.

(4)

Im Sinne der Richtlinie 98/24/EG bezeichnet „Arbeitsplatzgrenzwert“, sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.

(5)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, vom SCOEL aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf Unionsebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.

(6)

Gemäß der Empfehlung des SCOEL werden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und, für bestimmte chemische Arbeitsstoffe für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition zu berücksichtigen.

(7)

Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Unionsebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den Unionsgrenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.

(8)

Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Regelung zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz.

(9)

Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG das Verhältnis zwischen den Auswirkungen der 31 chemischen Arbeitsstoffe, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, und dem Grad der Exposition bei der Arbeit bewertet und für all diese chemischen Arbeitsstoffe für die Aufnahme über die Atmung die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden empfohlen. Es sollten daher für all diese Arbeitsstoffe im Anhang Grenzwerte für die Langzeitexposition festgelegt werden.

(10)

Für einige dieser chemischen Arbeitsstoffe hat der SCOEL auch die Festlegung von Grenzwerten für kürzere Bezugszeiträume und/oder eines Hinweises „Haut“ empfohlen.

(11)

Vier dieser chemischen Arbeitsstoffe — Stickstoffmonoxid, Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Essigsäure — sind gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG der Kommission (4) aufgeführt.

(12)

Einer dieser chemischen Arbeitsstoffe, 1,4-Dichlorbenzol, ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission (5) aufgeführt.

(13)

Ein weiterer, Bisphenol A, ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission (6) aufgeführt.

(14)

Der SCOEL hat für diese Arbeitsstoffe die Festlegung neuer Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte empfohlen. Daher sollten für diese sechs chemischen Arbeitsstoffe überarbeitete Grenzwerte in den Anhang dieser Richtlinie aufgenommen und die Einträge für die betreffenden Stoffe aus dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG, 2000/39/EG bzw. 2009/161/EU gelöscht werden.

(15)

Für einen der 31 im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe, Acrylsäure, hat der SCOEL die Festlegung eines Grenzwertes für die Kurzzeitexposition bezogen auf einen Zeitraum von einer Minute empfohlen. Es sollte daher für diesen chemischen Arbeitsstoff im Anhang dieser Richtlinie ein solcher Grenzwert für die Kurzzeitexposition festgelegt werden.

(16)

Für bestimmte Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten. Für die folgenden der 31 im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe stellte der SCOEL die Möglichkeit der Aufnahme einer größeren Menge über die Haut fest: Glycerintrinitrat, Tetrachlorkohlenstoff, Hydrogencyanid, Methylenchlorid, Nitroethan, 1,4-Dichlorbenzol, Methylformiat, Tetrachlorethylen, Natriumcyanid und Kaliumcyanid. Daher sollte im Anhang dieser Richtlinie für diese chemischen Arbeitsstoffe neben dem Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auch der Hinweis aufgeführt werden, dass größere Mengen dieser chemischen Arbeitsstoffe über die Haut aufgenommen werden können.

(17)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (7), der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG gehört wurde, bestätigte, dass es Bedenken gibt hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Untertagebau und im Tunnelbau sowie für Kohlenmonoxid im Untertagebau. Der Ausschuss bestätigte ferner, dass es gegenwärtig Probleme mit der Verfügbarkeit von Messmethoden gibt, mit denen die Einhaltung der vorgeschlagenen Stickstoffdioxid-Grenzwerte im Untertagebau und im Tunnelbau nachgewiesen werden könnte. Daher sollte den Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist eingeräumt werden für die Umsetzung der im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid im Untertagebau und im Tunnelbau, vor deren Ablauf die Kommission die genannten Punkte überprüft. Während dieses Übergangszeitraums können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter die derzeit geltenden Grenzwerte anwenden.

(18)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(19)

Da für einige Arbeitsstoffe bereits nationale Expositionsgrenzwerte im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind und angesichts der Vielfalt und des technischen Charakters der Rechtsinstrumente zur Festlegung von Arbeitsplatz-Grenzwerten auf nationaler Ebene hält die Kommission in Bezug auf diese Richtlinie die Übermittlung solcher Dokumente in Form von Tabellen, aus denen die Entsprechungen zwischen den nationalen Maßnahmen und dieser Richtlinie hervorgehen, für gerechtfertigt.

(20)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gab am 27. November 2014 und am 21. Mai 2015 seine Stellungnahmen ab.

(21)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine vierte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Union für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Artikel 3

Im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG werden die Einträge für Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Stickstoffmonoxid mit Wirkung vom 21. August 2018 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a gestrichen.

Artikel 4

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für 1,4-Dichlorbenzol mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Artikel 5

Im Anhang der Richtlinie 2009/161/EU wird der Eintrag für Bisphenol A mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Artikel 6

1.   Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21. August 2023 endet.

2.   Während der Übergangsfrist gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter folgende Grenzwerte anwenden:

a)

für Stickstoffmonoxid: die geltenden, gemäß dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG festgelegten Richtwerte;

b)

für Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid: die am 1. Februar 2017 geltenden nationalen Grenzwerte.

Artikel 7

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 21. August 2018 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen ihrer Mitteilung ein oder mehrere erläuternde Dokumente in Tabellenform bei, aus denen die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(2)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 4.3.2014, S. 18).

(4)  Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 22).

(5)  Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47).

(6)  Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87).

(7)  Beschluss 2003/C 218/01 des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1).

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

EG-Nr. (1)

CAS-Nr. (2)

BEZEICHNUNG DES CHEMISCHEN ARBEITSSTOFFES

GRENZWERTE

Hinweis (3)

8 Stunden (4)

Kurzzeit (5)

mg/m3  (6)

ppm (7)

mg/m3  (6)

ppm (7)

Mangan und anorganische Manganverbindungen

(als Mangan)

0,2 (8)

0,05 (9)

200-240-8

55-63-0

Glycerintrinitrat

0,095

0,01

0,19

0,02

Haut

200-262-8

56-23-5

Tetrachlorkohlenstoff; Tetrachlormethan

6,4

1

32

5

Haut

200-521-5

61-82-5

Amitrol

0,2

200-580-7

64-19-7

Essigsäure

25

10

50

20

200-821-6

74-90-8

Hydrogencyanid

(als Cyanid)

1

0,9

5

4,5

Haut

200-838-9

75-09-2

Methylenchlorid; Dichlormethan

353

100

706

200

Haut

200-864-0

75-35-4

Vinylidenchlorid; 1,1-Dichlorethylen

8

2

20

5

201-083-8

78-10-4

Tetraethylorthosilicat

44

5

201-177-9

79-10-7

Acrylsäure; Prop-2-ensäure

29

10

59 (10)

20 (10)

201-188-9

79-24-3

Nitroethan

62

20

312

100

Haut

201-245-8

80-05-7

Bisphenol A; 4,4′-Isopropylidendiphenol

2 (8)

202-981-2

101-84-8

Diphenylether

7

1

14

2

203-234-3

104-76-7

2-Ehylhexan-1-ol

5,4

1

203-400-5

106-46-7

1,4-Dichlorbenzol p-Dichlorbenzol

12

2

60

10

Haut

203-453-4

107-02-8

Acrolein; Acrylaldehyd; Prop-2-enal

0,05

0,02

0,12

0,05

203-481-7

107-31-3

Methylformiat

125

50

250

100

Haut

203-788-6

110-65-6

But-2-in-1,4-diol

0,5

204-825-9

127-18-4

Tetrachlorethylen

138

20

275

40

Haut

205-500-4

141-78-6

Ethylacetat

734

200

1 468

400

205-599-4

143-33-9

Natriumcyanid

(als Cyanid)

1

5

Haut

205-792-3

151-50-8

Kaliumcyanid

(als Cyanid)

1

5

Haut

207-069-8

431-03-8

Diacetyl; Butandiol

0,07

0,02

0,36

0,1

211-128-3

630-08-0

Kohlenmonoxid

23

20

117

100

215-137-3

1305-62-0

Calciumdihydroxid

1 (9)

4 (9)

215-138-9

1305-78-8

Calciumoxid

1 (9)

4 (9)

231-195-2

7446-09-5

Schwefeldioxid

1,3

0,5

2,7

1

231-484-3

7580-67-8

Lithiumhydrid

0,02 (8)

233-271-0

10102-43-9

Stickstoffmonoxid

2,5

2

233-272-6

10102-44-0

Stickstoffdioxid

0,96

0,5

1,91

1

262-967-7

61788-32-7

Terphenyl, hydriert

19

2

48

5


(1)  

EG-Nr.: Die EG-Nummer ist die Kennnummer für Stoffe in der Europäischen Union.

(2)  

CAS-Nr.: Nummer des „Chemical Abstracts Service“.

(3)  Der Hinweis „Haut“ bei einem Grenzwert berufsbedingter Exposition zeigt an, dass größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden können.

(4)  Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

(5)  Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Grenzwert, der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

(6)  

mg/m3 : Milligramm pro Kubikmeter Luft. Für chemische Stoffe in der Gas- oder Dampfphase wird der Grenzwert bei 20 °C und 101,3 kPa angegeben.

(7)  

ppm: Volumenteile pro Million in der Luft (ml/m3).

(8)  Einatembare Fraktion.

(9)  Alveolengängige Fraktion.

(10)  Grenzwert für die Kurzzeitexposition für einen Bezugszeitraum von einer Minute.